Bundesgerichtshof Urteil, 21. Juni 2001 - III ZR 185/00

published on 21/06/2001 00:00
Bundesgerichtshof Urteil, 21. Juni 2001 - III ZR 185/00
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 185/00
Verkündet am:
21. Juni 2001
F r e i t a g
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
------------------------------------
WaStrG § 41 Abs. 1 und 6; FStrG § 8; DDR: StraßenVO § 13 F: 22. August
1974

a) Macht die durch den Ausbau einer Bundeswasserstraße notwendig gewordene
Verlegung einer Straßenbrücke auch die Ä nderung einer an dieser
Brücke angebrachten Trinkwasserleitung erforderlich, so kann das
diese Leitung betreibende Versorgungsunternehmen von der Wasserund
Schiffahrtsverwaltung des Bundes nicht die Übernahme der durch die
Umverlegung der Trinkwasserleitung entstandenen Kosten verlangen.
Dies ist auch dann nicht anders, wenn sich der Träger der Straßenbaulast
in einem mit dem Versorgungsunternehmen abgeschlossenen Gestattungsvertrag
seinerseits dazu verpflichtet hat, diese Kosten zu tragen.

b) Gründet das Recht eines Versorgungsunternehmens, öffentliche Straßenflächen
für Versorgungsleitungen in Anspruch zu nehmen, allein auf einer
straßenrechtlichen Sondernutzungsgenehmigung nach dem Recht der
DDR, so hat das Versorgungsunternehmen die straßenbaubedingten
Leitungsverlegungskosten auch dann zu tragen, wenn die Ä nderung der
Straße mit Rücksicht auf das Verkehrsvorhaben eines anderen Planungsträgers
(sog. Drittveranlassung) erfolgt (Fortführung von BGHZ 144,
29).
BGH, Urteil vom 21. Juni 2001 - III ZR 185/00 - OLG Naumburg
LG Magdeburg
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 21. Juni 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter
Dr. Wurm, Streck, Schlick und Dörr

für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 29. Juni 2000 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand


Im Zuge des nach der Wiedervereinigung geplanten Ausbaus des Mittellandkanals mußte die im Gebiet der Gemeinde B. gelegene Straßenbrücke Nr. 468 entfernt und um 7 m versetzt neu errichtet werden. Dies machte wiederum die Verlegung einer an der Straßenbrücke befestigten Trinkwasserleitung notwendig, die inzwischen von dem beklagten Trinkwasserversorgungsunternehmen betrieben wurde.
Durch Bescheid des Wasserstraßenamts M. vom 11. August 1986 war dem Rat der Gemeinde B. gemäß § 17 des Wassergesetzes - WasserG - vom 2. Juli 1982 (DDR-GBl. I S. 467) die wasserrechtliche Zustimmung erteilt worden , an der den Mittellandkanal kreuzenden Straßenbrücke B. eine Trinkwasserleitung zu befestigen. Die Zustimmung konnte nach Nummer 8 der Nebenbestimmungen zu dem Bescheid vom Wasserstraßenamt geändert oder aufgehoben werden; in diesem Falle war die Anlage vom Betreiber oder Benutzer zu beseitigen und die Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustands herbeizuführen. Mit Bescheid vom 4. Mai 1995 widerrief das Wasser- und Schiffahrtsamt U. gegenüber der Beklagten die wasserrechtliche Zustimmung und gab der Beklagten zugleich auf, die Anlage an der Brücke Nr. 468 bis spätestens 31. Januar 1996 zu beseitigen. Gleichzeitig wurde der Beklagten mitgeteilt, daß ihr ein Anspruch auf Entschädigung nicht zustehe. Mit weiterem Schreiben, ebenfalls vom 4. Mai 1995, teilte das Wasser- und Schiffahrtsamt der Beklagten mit, daß die als Leihverhältnis zu qualifizierende "unentgeltliche Gestattung für die Benutzung der Brücke" zum 31. Januar 1996 gekündigt werde.
Die von der Beklagten gegen den Widerruf der wasserrechtlichen Zustimmung eingelegten Rechtsbehelfe blieben erfolglos. Die Anfechtungsklage der Beklagten wurde, soweit nicht die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt hatten (betreffend die im Ausgangsbescheid enthaltene Aussage, wonach der Beklagten ein Anspruch auf Entschädigung nicht zustehe), durch rechtskräftig gewordenes Urteil des Verwaltungsgerichts M. vom 12. August 1997 abgewiesen.
Am 16. Dezember 1996/12. Februar 1997 schlossen die klagende Bundesrepublik und die Beklagte einen "Vorfinanzierungsvertrag". Darin verpflichtete sich die Beklagte, die Leitungsänderung durchzuführen, während sich die Klägerin dazu verpflichtete, die entstandenen Kosten einstweilen vorzulegen. Die Klärung der Kostentragungspflicht sollte auf dem Rechtsweg erfolgen.
Die Klägerin verlangt von der Beklagten Erstattung des von ihr entsprechend dem Vorfinanzierungsvertrag aufgewendeten Betrags von 240.000 DM nebst Zinsen. Das Landgericht hat der Klage bis auf einen Teil der geltend gemachten Zinsen stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf vollständige Klageabweisung weiter.

Entscheidungsgründe


Die Vorinstanzen haben der Klage zu Recht stattgegeben. Die Beklagte kann von der Klägerin unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt die Übernahme der durch die Umverlegung der Trinkwasserleitung entstandenen Kosten verlangen.
1. Durch die Befestigung der Trinkwasserleitung an der den Mittellandkanal kreuzenden Straßenbrücke wurde zunächst und vor allem öffentlicher Straßenraum in Anspruch genommen. Dabei ist mangels gegenteiliger Feststellungen des Berufungsgerichts zugunsten der Revision zu unterstellen, daß die nach § 13 Abs. 1 Satz 1 der Straßenverordnung vom 22. August 1974 (DDR-
GBl. I S. 515) zur Erlangung eines Straßennutzungsrechts erforderliche Zustimmung erteilt worden und aufgrund dessen ein - wie auch immer näher zu qualifizierendes - Nutzungsverhältnis zwischen dem Leitungsinhaber und (ursprünglich ) dem Rechtsträger oder Eigentümer der öffentlichen Straße sowie (später) der Straßenbaubehörde bzw. dem Träger der Straßenbaulast (vgl. § 8 FStrG sowie §§ 18, 23, 51 Abs. 8 des Straßengesetzes für das Land SachsenAnhalt - StrG LSA - vom 6. Juli 1993, GVBl. LSA S. 334) zustande gekommen war.
Dieses straßenrechtliche Sondernutzungs- oder Mitbenutzungsrecht der Beklagten konnte, wie der Revision zuzugeben ist, der Widerruf der dem Rechtsvorgänger der Beklagten nach § 17 Abs. 2 WasserG-DDR erteilten wasserrechtlichen Zustimmung nicht in Wegfall bringen; auch ging insoweit die vom Wasser- und Schiffahrtsamt erklärte Kündigung eines Leihverhältnisses ins Leere, weil es allein in der Macht des Trägers der Straßenbaulast gestanden hätte, das Recht zur Straßennutzung zu beenden.
2. Bezogen auf ein zwischen der Beklagten und dem Träger der Straßenbaulast bestehendes Nutzungsverhältnis handelt es sich bei den im Zusammenhang mit der Verlegung der Wasserleitung entstandenen Kosten um drittveranlaßte Folgekosten. Von einer Drittveranlassung wird dann gesprochen, wenn Veränderungen an der von einer Versorgungsleitung benutzten Straße durch Maßnahmen Dritter - hier: Ausbau des Mittellandkanals durch die Wasser - und Schiffahrtsverwaltung des Bundes - ausgelöst werden.
Der Umstand, daß die Verlegung der Leitung auf in der Sphäre der Klägerin liegende Gründe zurückzuführen ist, ist für die Frage der Pflicht zur Tra-
gung der Folgekosten ohne besondere Aussagekraft. Das Veranlassungsprinzip ist als allgemeine Rechtsgrundlage für eine Kostenerstattung nicht anerkannt. Es gilt nur, soweit es in der jeweiligen gesetzlichen Regelung konkret zum Ausdruck gebracht ist (vgl. Senatsurteile BGHZ 123, 166, 168; 125, 293, 296 f; 138, 266, 270).
Eine Folgekostennorm, der das Veranlassungsprinzip zugrunde liegt, ist § 41 Abs. 1 WaStrG, der nach dem Einigungsvertrag auf alle nach dem 3. Oktober 1990 begonnenen Aus- oder Neubaumaßnahmen von im Beitrittsgebiet gelegenen Bundeswasserstraßen anwendbar ist. Entgegen der Auffassung der Revision kann jedoch die Beklagte aus dieser Bestimmung nichts für sie Günstiges herleiten.
§§ 40, 41 WaStrG enthalten Regelungen für den Fall, daß eine auszubauende oder neu zu bauende Bundeswasserstraße andere Verkehrswege, zu denen insbesondere auch öffentliche Straßen, Wege und Plätze gehören (§ 40 Abs. 2 Nr. 2 WaStrG), überschneidet. Dabei bestimmt § 40 Abs. 1 WaStrG, daß der andere Beteiligte den für die Kreuzungsanlage benötigten Grund und Boden oder sonstigen Raum zur Verfügung zu stellen hat (Friesecke, WaStrG, 4. Aufl., § 40 Rn. 10), während nach § 41 Abs. 1 WaStrG der Bund die Kosten der Herstellung der neuen oder der Veränderung der bestehenden Kreuzungsanlage zu tragen hat, soweit sie zur Erhaltung des bestehenden Zustands des kreuzenden Verkehrswegs erforderlich sind (vgl. Friesecke aaO § 41 Rn. 2 und 7). Dabei liegt die Ä nderung einer bestehenden Kreuzung auch dann vor, wenn dies technisch dadurch erfolgt, daß - wie hier - die vorhandene Kreuzungsanlage (Brücke) völlig beseitigt und durch eine neue Anlage ersetzt wird (Friesekke aaO § 41 Rn. 7 m.Nachw.).

Indes war und ist die hier in Rede stehende Wasserleitung nicht Teil des Verkehrswegs. Dabei ist es entgegen der Auffassung der Revision ohne Belang , ob die Wasserleitung mit dem Brückenbauwerk fest verbunden war und damit in den Kategorien des DDR-Zivilrechts als wesentlicher Bestandteil hätte angesehen werden müssen (vgl. §§ 295 Abs. 1, 467 Abs. 2 und 3 ZGB). Der Begriff der öffentlichen Straße wurde im Straßenrecht der DDR, nicht anders als dies im Straßenrecht der Bundesrepublik geregelt ist, eigens definiert (vgl. Bönninger/Knobloch, Das Recht der öffentlichen Straße, 1978, S. 31 ff). Danach ist eine im Straßenkörper verlegte Versorgungsleitung kein Teil der öffentlichen Straße; sie ist insbesondere auch nicht Nebenanlage im Sinne des Straßenrechts (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 4 FStrG; § 2 Abs. 2 Nr. 4 StrG LSA; § 6 der Ersten Durchführungsbestimmung zur Straßenverordnung vom 22. August 1974, DDR-GBl. I S. 522), da sie in keinem Zusammenhang zu den Aufgaben der Straßenbauverwaltung steht (vgl. Senatsurteil vom 3. Februar 2000 - III ZR 313/98 - WM 2000, 725, 728); sie fällt daher für sich genommen auch nicht unter den Kreuzungsanlagenbegriff des Wasserstraßengesetzes (Friesecke aaO § 40 Rn. 2 u. 6). Des weiteren zählt die Beklagte nicht zu den Kreuzungsbeteiligten , deren Rechtsbeziehungen durch die §§ 40 ff WaStrG näher ausgestaltet werden. Zu diesen gehören, wie sich § 41 Abs. 1 und 2 WaStrG entnehmen läßt und auch in anderen vergleichbaren "Kreuzungsnormen" so bestimmt ist (vgl. § 1 Abs. 6 des Eisenbahnkreuzungsgesetzes - EKrG; §§ 12 ff FStrG), nur die Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes und die Träger der anderen Verkehrswege, nicht aber Versorgungsunternehmen, deren Leitungen sich in oder auf dem Verkehrsweg befinden (Friesecke aaO § 40 Rn. 4; zu § 1 Abs. 6 EKrG Senatsurteil BGHZ 123, 256, 263 f; Marschall/Schweinsberg , EKrG, 5. Aufl., § 1 Rn. 7.1 S. 70).

Zwar folgt daraus, daß weder die Wasserleitung Teil des Verkehrswegs noch die Beklagte als Betreiberin oder Eigentümerin dieser Leitung Kreuzungsbeteiligter ist, noch nicht zwangsläufig, daß die Kosten der durch den Ausbau des Mittellandkanals notwendig gewordenen Leitungsverlegung "kreuzungsrechtlich" ohne Belang wären. Insoweit ist zu beachten, daß nach § 41 Abs. 6 Satz 1 WaStrG zu den nach Maßgabe der Absätze 1 bis 5 zu verteilenden Kosten (Kostenmasse) der Kreuzungsanlage nicht nur die bei der eigentlichen Herstellung und Ä nderung des Kreuzungsbauwerks anfallenden, sondern auch die mit der Ä nderung oder Beseitigung des öffentlichen Verkehrswegs ursächlich verbundenen (weiteren) Kosten gehören (Friesecke aaO § 41 Rn. 29). Daher könnte der betreffende Träger der Straßenbaulast die Kosten der Leitungsverlegung vom Bund erstattet verlangen, wenn und soweit er diese Kosten selbst aufbringen müßte, sei es, weil er selbst Eigentümer der betroffenen Leitungen ist, sei es, weil er aufgrund bestehender Gestattungsverträge Versorgungsunternehmen gegenüber - wie die Beklagte geltend gemacht hat - zur Kostenübernahme verpflichtet ist. Dies ändert aber nichts daran, daß sich die Beklagte auf die Kostenerstattungsbestimmung gegenüber der Wasserund Schiffahrtsverwaltung des Bundes nicht berufen kann. § 41 Abs. 6 WaStrG bezweckt, was die Revision verkennt, allein die finanzielle Entlastung des Trägers der Straßenbaulast, nicht aber eine Entlastung Dritter, die nicht zu den Kreuzungsbeteiligten gehören, mögen sie auch zu diesen in vertraglichen Beziehungen stehen (Senatsurteil BGHZ 123, 256, 262 ff zu § 1 Abs. 2 Nr. 2 der Ersten Eisenbahnkreuzungsverordnung vom 2. September 1964, BGBl. I S. 711; vgl. auch Friesecke aaO § 41 Rn. 29 f).
3. Es ist auch nicht ersichtlich, daß die Beklagte - unabhängig von den Wirkungen des Widerrufs der wasserrechtlichen Zustimmung - vor Abschluß des Vorfinanzierungsvertrags eine Rechtsposition innegehabt hätte, aufgrund deren die Klägerin die Verlegung der Leitung, wenn sich die Beklagte damit nicht einverstanden erklärt hätte, nur unter Übernahme der Kosten oder gegen Entschädigung hätte durchsetzen können.

a) Wie ausgeführt war nach dem Recht der DDR zur Begründung des Rechts, öffentlichen Straßenraum für Versorgungsleitungen in Anspruch zu nehmen (wie hier: Wasserleitung), die Erteilung einer straßenrechtlichen Sondernutzungsgenehmigung erforderlich (§ 13 Abs. 1 StraßenVO 1974). Nach der Rechtsprechung des Senats hat ein Versorgungsunternehmen, dessen Rechtsposition allein auf einer solchen Sondernutzungsgenehmigung beruht, nach dem Rechtsgedanken des § 8 Abs. 2 a, 8 und 10 FStrG die Kosten zu tragen, die dadurch entstehen, daß durch einen nach der Wiedervereinigung erfolgten Autobahnausbau eine die Fahrbahn kreuzende Versorgungsleitung verlegt werden muß (Senatsurteile BGHZ 144, 29, 45 ff: Ferngasleitung; BGHZ 138, 266, 274 ff: Trinkwasserleitung). Dies hat darüber hinaus auch dann zu gelten, wenn - wie hier - die Ä nderung des Verkehrswegs, der für die Zwecke des Versorgungsunternehmens in Anspruch genommen wird, durch den Ausbau eines anderen Verkehrswegs notwendig geworden ist (Drittveranlassung).
aa) Nach dem Rechtsverständnis der DDR gehörten zu den Maßnahmen der Erweiterung an bestehenden öffentlichen Straßen i.S.d. § 13 Abs. 3 Satz 1 StraßenVO 1974, bei denen die Sondernutzer die erforderlichen Folgemaßnahmen an ihren Anlagen auf eigene Kosten durchzuführen hatten, auch die Anpassung der mitbenutzten Straße an die durch die Neueinrichtung oder die
Ä nderung eines anderen Verkehrswegs geschaffenen Verhältnisse (vgl. Bönninger /Knobloch, aaO S. 54; in diesem Sinne auch Kempfer, in: Kodal/Krämer, Straßenrecht, 5. Aufl. [Voraufl.], Kap. 27 Rn. 99.2). Zwar wäre nach der Rechtsund Verwaltungspraxis der DDR die Folge- bzw. Folgekostenbestimmung des § 13 Abs. 3 StraßenVO 1974 bei einer derart bedeutsamen Maßnahme wie der des Ausbaus des Mittellandkanals wegen des Vorrangs der Folgeinvestitionsverordnung vom 13. Juli 1978 (DDR-GBl. I S. 247) bzw. (später) der Investitionsverordnung vom 30. November 1988 (DDR-GBl. I S. 287) nicht zum Zuge gekommen. Dies hat aber bei der rechtlichen Beurteilung deshalb außer Betracht zu bleiben, weil die Investitionsverordnung noch vor Herstellung der deutschen Einheit außer Kraft gesetzt worden war (vgl. eingehend hierzu Senatsurteil BGHZ 144, 29, 41 ff).
bb) Der Gedanke, daß derjenige, der aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Nutzungsbefugnis öffentliche Straßen unentgeltlich für seine Zwecke nutzen darf, eine im öffentlichen Verkehrsinteresse liegende Ä nderung des Verkehrswegs mit Rücksicht auf seine Anlagen nicht verhindern kann, sondern vielmehr die gebotenen (Folge-)Ä nderungen seiner Anlage auf eigene Kosten zu bewirken hat, liegt auch § 53 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) und dessen Vorgängerbestimmung, § 3 Abs. 1 des Telegraphenwegegesetzes (TWG), zugrunde. Dabei kommt es bei der Frage, ob der Träger der Straßenbaulast eine Ä nderung des von der Telekommunikationslinie benutzten Verkehrswegs i.S.d. § 53 Abs. 1 3. Alt. TKG bzw. § 3 Abs. 1 TWG "beabsichtigt", nicht auf die "eigene" Absicht des Baulastträgers an. Die Bestimmung ist auch dann einschlägig, wenn die Ä nderung des Verkehrswegs mit Rücksicht auf das von einem anderen Planungsträger wahrgenommene Verkehrsinteresse - hier: Ausbau einer Bundeswasserstraße - erfolgt, dem der Träger der Straßenbau-
last unabhängig davon, ob er ebenfalls diese Lösung bevorzugt oder von einer Ä nderung ganz abgesehen hätte, so zu entsprechen hat, als hätte er die Ä nderung selbst veranlaßt (BVerwGE 109, 192, 199 ff).

b) Die Rechtslage hat sich zugunsten der Beklagten auch nicht dadurch verändert, daß mit Inkrafttreten des Straßengesetzes für das Land SachsenAnhalt am 10. Juli 1993 das an der Straßenbrücke bestehende öffentlich-rechtliche Sondernutzungsrecht in eine sonstige (privatrechtliche) Nutzung im Sinne des § 23 StrG LSA übergeleitet worden ist (vgl. § 51 Abs. 8 Satz 1 StrG LSA).
Sofern - entgegen dem Gebot des § 51 Abs. 8 Satz 2 StrG LSA - zwischen dem Träger der Straßenbaulast und der Beklagten anläßlich der Verlegung der Straßenbrücke nicht ausdrücklich ein Nutzungsvertrag abgeschlossen worden sein sollte, kann dieses Nutzungsverhältnis, da die Beklagte kein Entgelt zu entrichten hat, nur als Leihe oder der Leihe ähnlich anzusehen sein.
Zwar spricht mit Blick auf Art. 19 des Einigungsvertrags einiges dafür, daß dieses Verhältnis, sofern die Zustimmung nach § 13 Abs. 1 Satz 1 StraßenVO 1974 unwiderruflich erteilt worden sein sollte, nicht nach § 604 Abs. 3 BGB jederzeit hätte beendet werden können. Jedoch hätte der Träger der Straßenbaulast, wenn sich die Beklagte mit der Verlegung der Wasserleitung auf ihre Kosten nicht einverstanden erklärt hätte, dieses Nutzungsverhältnis jedenfalls nach § 605 Nr. 1 BGB kündigen können (vgl. Senatsurteil BGHZ 125, 293, 300 f). Denn es kann nicht angenommen werden, daß der Landesgesetzgeber dem Nutzungsbefugten durch die bloße Umgestaltung des Nutzungsrechts von einer öffentlich-rechtlichen Sondernutzung in eine privatrechtliche (unentgeltliche) Nutzungsform eine bessere Rechtsposition hinsichtlich der
Folge- und Folgekostenpflicht einräumen wollte, als er sie vorher inne gehabt hatte.

c) Zu Recht hat das Berufungsgericht dahinstehen lassen, ob das Nutzungsrecht der Beklagten - wie von ihr vorgetragen - durch den am 1./23. November 1994 mit dem O.-Kreis abgeschlossenen Rahmenvertrag zur "Regelung der Mitbenutzerverhältnisse von Kreisstraßen in der Baulast des Landkreises" auf eine neue rechtliche Grundlage gestellt worden ist.
Denn selbst wenn die Brücke in der Straßenbaulast des Kreises H. und später des O.-Kreises als Rechtsnachfolger des Kreises H. - so die Auffassung der Beklagten - und nicht - wie die Klägerin gemeint hat - in der der Gemeinde B. gestanden hätte, und weiterhin die Auslegung der Beklagten zutreffend wäre , wonach ihr aufgrund dieses Rahmenvertrags im Falle einer drittveranlaßten Leitungsänderung ein Anspruch auf Zahlung der vollen Verlegungskosten zusteht , so hätte sie doch keine Rechtsposition inne gehabt, die ihr zur Realisierung des Ausbauvorhabens der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes auf dem Enteignungswege hätte entzogen werden müssen. Denn auch nach Meinung der Beklagten wäre sie in jedem Falle vertraglich verpflichtet gewesen, die Leitung umzuverlegen. Wenn ihr im Gegenzuge ein vertraglicher Kostenerstattungsanspruch gegen den Träger der Straßenbaulast eingeräumt wurde, so kann und mag sie diesen Anspruch gegen ihren Vertragspartner geltend machen (vgl. auch Senatsurteil vom 3. Oktober 1985 - III ZR 103/84 - NVwZ 1986, 689, 691).

d) Steht einem Versorgungsunternehmen hinsichtlich der in oder auf öffentlichem Straßengrund befindlichen Leitungen im Falle der Ä nderung oder
Verlegung der Straße keine enteignungsrechtlich geschützte Rechtsposition zu, so gilt hinsichtlich der Frage der Folgekostenpflicht auch dann nichts anderes , wenn infolge der Leitungsänderung im Straßengrund auch Veränderungen der Leitung außerhalb im seitlich anschließenden Gelände notwendig werden. Denn auch insoweit handelt es sich nur um eine tatsächliche Auswirkung der Verpflichtung, die Wasserleitung im Kreuzungsbereich - ohne Kostenerstattungsanspruch - den geänderten Straßenverhältnissen anzupassen. Darauf, ob das Versorgungsunternehmen hinsichtlich dieser außerhalb des Straßengrunds befindlichen Leitungsteile eine - für sich genommen - nach Art. 14 GG geschützte Rechtsposition inne hatte, kommt es, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, nicht an (BGH, Urteil vom 5. November 1982 - V ZR 119/81 - NVwZ 1983, 632; Bauer, in: Kodal/Krämer, Straßenrecht, 6. Aufl., Kap. 27 Rn. 33.1).
Rinne Wurm Streck Schlick Dörr
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(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt. (2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen. (3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der All
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(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt. (2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen. (3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der All
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published on 03/02/2000 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 313/98 Verkündet am: 3. Februar 2000 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ----------
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published on 29/04/2015 00:00

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen.2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.3. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand  1 Die Klägerin begehrt Kostenersatz für die Verlegung einer Telekommunikationslinie der Beklagten.2 Am 14.01.2004 erhiel
published on 06/07/2011 00:00

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 05.06.2009 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vol
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Annotations

(1) Werden Bundeswasserstraßen ausgebaut oder neu gebaut und müssen neue Kreuzungen mit öffentlichen Verkehrswegen hergestellt oder bestehende geändert werden, hat die Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes die Kosten der Kreuzungsanlagen oder ihrer Änderung zu tragen, soweit nicht ein anderer auf Grund eines bestehenden Rechtsverhältnisses dazu verpflichtet ist.

(2) Werden öffentliche Verkehrswege verändert oder neu angelegt und müssen neue Kreuzungen mit Bundeswasserstraßen hergestellt oder bestehende geändert werden, hat der Baulastträger des öffentlichen Verkehrsweges die Kosten der Kreuzungsanlagen oder ihrer Änderungen zu tragen, soweit nicht ein anderer auf Grund eines bestehenden Rechtsverhältnisses dazu verpflichtet ist.

(3) Zu den Kosten neuer Kreuzungen gehören auch die Kosten der Änderungen, die durch die neue Kreuzung an dem Verkehrsweg des anderen Beteiligten unter Berücksichtigung der übersehbaren Verkehrsentwicklung notwendig sind.

(4) Werden eine Bundeswasserstraße und ein öffentlicher Verkehrsweg gleichzeitig neu angelegt, haben die Beteiligten die Kosten der Kreuzungsanlage je zur Hälfte zu tragen.

(5) Wird eine Bundeswasserstraße ausgebaut und wird gleichzeitig ein öffentlicher Verkehrsweg geändert, haben die beiden Beteiligten die dadurch entstehenden Kosten in dem Verhältnis zu tragen, in dem die Kosten bei getrennter Durchführung der Maßnahmen zueinander stehen würden. Als gleichzeitig gelten die Maßnahmen, wenn beide Beteiligte sie verlangen oder hätten verlangen müssen.

(5a) Vorteile, die dem anderen Beteiligten durch Änderungen im Sinne der Absätze 1, 2 oder 5 erwachsen, sind auszugleichen (Vorteilsausgleich).

(6) Zu den Kosten der Kreuzungsanlage gehören die Kosten, die mit der Herstellung oder Änderung des Kreuzungsbauwerks, sowie die Kosten, die mit der durch die Kreuzung notwendig gewordenen Änderung oder Beseitigung öffentlicher Verkehrswege verbunden sind. Kommt über die Aufteilung der Kosten keine Einigung zustande, so ist hierüber im Planfeststellungsbeschluss (§ 14b) zu entscheiden.

(7) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur kann mit Zustimmung des Bundesrates Rechtsverordnungen erlassen, durch die

1.
der Umfang der Kosten näher bestimmt wird und für die Verwaltungskosten Pauschalbeträge festgesetzt werden;
2.
bestimmt wird, wie die bei getrennter Durchführung der Maßnahmen nach Absatz 5 entstehenden Kosten unter Anwendung von Erfahrungswerten für die Baukosten in vereinfachter Form ermittelt werden.

(1) Die Benutzung der Bundesfernstraßen über den Gemeingebrauch hinaus ist Sondernutzung. Sie bedarf der Erlaubnis der Straßenbaubehörde, auf Bundesautobahnen der Erlaubnis der Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes, in Ortsdurchfahrten der Erlaubnis der Gemeinde. Soweit die Gemeinde nicht Träger der Straßenbaulast ist, darf sie die Erlaubnis nur mit Zustimmung der Straßenbaubehörde erteilen. Die Gemeinde kann durch Satzung bestimmte Sondernutzungen in den Ortsdurchfahrten von der Erlaubnis befreien und die Ausübung regeln. Soweit die Gemeinde nicht Träger der Straßenbaulast ist, bedarf die Satzung der Zustimmung der obersten Landesstraßenbaubehörde. Eine Erlaubnis soll nicht erteilt werden, wenn behinderte Menschen durch die Sondernutzung in der Ausübung des Gemeingebrauchs erheblich beeinträchtigt würden.

(2) Die Erlaubnis darf nur auf Zeit oder Widerruf erteilt werden. Sie kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden. Soweit die Gemeinde nicht Träger der Straßenbaulast ist, hat sie eine widerruflich erteilte Erlaubnis zu widerrufen, wenn die Straßenbaubehörde dies aus Gründen des Straßenbaus oder der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs verlangt.

(2a) Der Erlaubnisnehmer hat Anlagen so zu errichten und zu unterhalten, dass sie den Anforderungen der Sicherheit und Ordnung sowie den anerkannten Regeln der Technik genügen. Arbeiten an der Straße bedürfen der Zustimmung der Straßenbaubehörde oder auf Bundesautobahnen der Zustimmung der Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes. Der Erlaubnisnehmer hat auf Verlangen der für die Erlaubnis zuständigen Behörde oder auf Bundesautobahnen der Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes die Anlagen auf seine Kosten zu ändern und alle Kosten zu ersetzen, die dem Träger der Straßenbaulast durch die Sondernutzung entstehen. Hierfür kann der Träger der Straßenbaulast angemessene Vorschüsse und Sicherheiten verlangen.

(3) Für Sondernutzungen können Sondernutzungsgebühren erhoben werden. Sie stehen in Ortsdurchfahrten den Gemeinden, im Übrigen dem Träger der Straßenbaulast zu. Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates für Sondernutzungen der Bundesfernstraßen eine Gebührenordnung zu erlassen, soweit dem Bund die Verwaltung einer Bundesfernstraße zusteht. Im Übrigen werden die Landesregierungen ermächtigt, durch Rechtsverordnung Gebührenordnungen für die Sondernutzungen zu erlassen. Die Ermächtigung des Satzes 3 kann durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur ohne Zustimmung des Bundesrates auf das Fernstraßen-Bundesamt übertragen werden. Die Ermächtigung des Satzes 4 kann durch Rechtsverordnung der zuständigen Landesregierung auf die oberste Landesstraßenbaubehörde übertragen werden. Die Gemeinden können die Gebühren durch Satzung regeln, soweit ihnen die Sondernutzungsgebühren zustehen. Bei Bemessung der Gebühren sind Art und Ausmaß der Einwirkung auf die Straße und den Gemeingebrauch sowie das wirtschaftliche Interesse des Gebührenschuldners zu berücksichtigen.

(4) (weggefallen)

(4a) (weggefallen)

(5) (weggefallen)

(6) Ist nach den Vorschriften des Straßenverkehrsrechts eine Erlaubnis für eine übermäßige Straßenbenutzung oder eine Ausnahmegenehmigung erforderlich, so bedarf es keiner Erlaubnis nach Absatz 1. Vor ihrer Entscheidung hat die hierfür zuständige Behörde die sonst für die Sondernutzungserlaubnis zuständige Behörde oder auf Bundesfernstraßen, soweit dem Bund die Verwaltung einer Bundesfernstraße zusteht, die Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes zu hören. Die von dieser geforderten Bedingungen, Auflagen und Sondernutzungsgebühren sind dem Antragsteller in der Erlaubnis oder Ausnahmegenehmigung aufzuerlegen.

(7) (weggefallen)

(7a) Wird eine Bundesfernstraße ohne die erforderliche Erlaubnis benutzt oder kommt der Erlaubnisnehmer seinen Verpflichtungen nicht nach, so kann die für die Erteilung der Erlaubnis zuständige Behörde oder auf Bundesfernstraßen, soweit dem Bund die Verwaltung einer Bundesfernstraße zusteht, die Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes die erforderlichen Maßnahmen zur Beendigung der Benutzung oder zur Erfüllung der Auflagen anordnen. Sind solche Anordnungen nicht oder nur unter unverhältnismäßigem Aufwand möglich oder nicht erfolgversprechend, so kann sie den rechtswidrigen Zustand auf Kosten des Pflichtigen beseitigen oder beseitigen lassen.

(8) Der Erlaubnisnehmer hat gegen den Träger der Straßenbaulast keinen Ersatzanspruch bei Widerruf oder bei Sperrung, Änderung oder Einziehung der Straße.

(9) Unwiderrufliche Nutzungsrechte, die von früher her bestehen, können zur Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs durch Enteignung aufgehoben werden. § 19 gilt entsprechend.

(10) Die Einräumung von Rechten zur Benutzung des Eigentums der Bundesfernstraßen richtet sich nach bürgerlichem Recht, wenn sie den Gemeingebrauch nicht beeinträchtigt, wobei eine Beeinträchtigung von nur kurzer Dauer für Zwecke der öffentlichen Versorgung außer Betracht bleibt.

(11) Das Carsharing-Gesetz bleibt unberührt.

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 8 Abs. 1 eine Bundesfernstraße über den Gemeingebrauch hinaus ohne Erlaubnis benutzt,
2.
nach § 8 Abs. 2 erteilten vollziehbaren Auflagen nicht nachkommt,
3.
entgegen § 8 Abs. 2a
a)
Anlagen nicht vorschriftsmäßig errichtet oder unterhält oder
b)
auf vollziehbares Verlangen der zuständigen Behörde Anlagen auf seine Kosten nicht ändert,
4.
entgegen § 8a Abs. 1 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Zufahrten oder Zugänge ohne Erlaubnis anlegt oder ändert,
5.
entgegen § 8a Abs. 3 in Verbindung mit § 8 Abs. 2a Zufahrten oder Zugänge nicht vorschriftsmäßig unterhält,
6.
einer nach § 8a Abs. 6 ergangenen vollziehbaren Anordnung nicht nachkommt,
7.
entgegen § 9 Abs. 1 oder 4 Hochbauten oder bauliche Anlagen errichtet oder Aufschüttungen oder Abgrabungen größeren Umfangs vornimmt,
8.
Anlagen der Außenwerbung entgegen § 9 Abs. 6 Satz 1 in Verbindung mit den Absätzen 1 und 2 errichtet oder entgegen § 9 Abs. 6 Satz 2 an Brücken über Bundesfernstraßen anbringt,
9.
vollziehbaren Auflagen nicht nachkommt, unter denen eine Ausnahme nach § 9 Abs. 8 von den Verboten des § 9 Abs. 1, 4 und 6 zugelassen wurde,
10.
entgegen § 9a Abs. 1 Satz 1 auf der vom Plan betroffenen Fläche oder in dem Planungsgebiet nach Absatz 3 Veränderungen vornimmt,
11.
entgegen § 10 Abs. 2 Satz 1 Schutzwaldungen nicht erhält oder nicht ordnungsgemäß unterhält,
12.
entgegen § 11 Abs. 1 die Anlage vorübergehender Einrichtungen nicht duldet oder entgegen § 11 Abs. 2 Satz 1 Einrichtungen, die die Verkehrssicherheit beeinträchtigen, anlegt oder entgegen § 11 Abs. 2 Satz 2 ihre Beseitigung nicht duldet,
13.
entgegen § 16a Abs. 1 Satz 1 notwendige Vorarbeiten oder die vorübergehende Anbringung von Markierungszeichen nicht duldet.

(2) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nr. 1 bis 6 und 11 bis 13 können mit einer Geldbuße bis zu fünfhundert Euro, Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nr. 7 bis 10 können mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Fernstraßen-Bundesamt für Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 auf oder an Bundesfernstraßen, soweit dem Bund die Verwaltung einer Bundesfernstraße zusteht.

(1) Werden Bundeswasserstraßen ausgebaut oder neu gebaut und müssen neue Kreuzungen mit öffentlichen Verkehrswegen hergestellt oder bestehende geändert werden, hat die Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes die Kosten der Kreuzungsanlagen oder ihrer Änderung zu tragen, soweit nicht ein anderer auf Grund eines bestehenden Rechtsverhältnisses dazu verpflichtet ist.

(2) Werden öffentliche Verkehrswege verändert oder neu angelegt und müssen neue Kreuzungen mit Bundeswasserstraßen hergestellt oder bestehende geändert werden, hat der Baulastträger des öffentlichen Verkehrsweges die Kosten der Kreuzungsanlagen oder ihrer Änderungen zu tragen, soweit nicht ein anderer auf Grund eines bestehenden Rechtsverhältnisses dazu verpflichtet ist.

(3) Zu den Kosten neuer Kreuzungen gehören auch die Kosten der Änderungen, die durch die neue Kreuzung an dem Verkehrsweg des anderen Beteiligten unter Berücksichtigung der übersehbaren Verkehrsentwicklung notwendig sind.

(4) Werden eine Bundeswasserstraße und ein öffentlicher Verkehrsweg gleichzeitig neu angelegt, haben die Beteiligten die Kosten der Kreuzungsanlage je zur Hälfte zu tragen.

(5) Wird eine Bundeswasserstraße ausgebaut und wird gleichzeitig ein öffentlicher Verkehrsweg geändert, haben die beiden Beteiligten die dadurch entstehenden Kosten in dem Verhältnis zu tragen, in dem die Kosten bei getrennter Durchführung der Maßnahmen zueinander stehen würden. Als gleichzeitig gelten die Maßnahmen, wenn beide Beteiligte sie verlangen oder hätten verlangen müssen.

(5a) Vorteile, die dem anderen Beteiligten durch Änderungen im Sinne der Absätze 1, 2 oder 5 erwachsen, sind auszugleichen (Vorteilsausgleich).

(6) Zu den Kosten der Kreuzungsanlage gehören die Kosten, die mit der Herstellung oder Änderung des Kreuzungsbauwerks, sowie die Kosten, die mit der durch die Kreuzung notwendig gewordenen Änderung oder Beseitigung öffentlicher Verkehrswege verbunden sind. Kommt über die Aufteilung der Kosten keine Einigung zustande, so ist hierüber im Planfeststellungsbeschluss (§ 14b) zu entscheiden.

(7) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur kann mit Zustimmung des Bundesrates Rechtsverordnungen erlassen, durch die

1.
der Umfang der Kosten näher bestimmt wird und für die Verwaltungskosten Pauschalbeträge festgesetzt werden;
2.
bestimmt wird, wie die bei getrennter Durchführung der Maßnahmen nach Absatz 5 entstehenden Kosten unter Anwendung von Erfahrungswerten für die Baukosten in vereinfachter Form ermittelt werden.

(1) Erfordert die Linienführung einer neu zu bauenden Bundeswasserstraße oder eines anderen neuen öffentlichen Verkehrsweges eine Kreuzung, hat der andere Beteiligte die Kreuzungsanlage zu dulden. Seine verkehrlichen und betrieblichen Belange sind angemessen zu berücksichtigen. Dies gilt auch für die Änderung bestehender Kreuzungsanlagen.

(2) Öffentliche Verkehrswege sind

1.
die Eisenbahnen, die dem öffentlichen Verkehr dienen, sowie die Eisenbahnen, die nicht dem öffentlichen Verkehr dienen, wenn die Betriebsmittel auf Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs übergehen können (Anschlussbahnen), und ferner die den Anschlussbahnen gleichgestellten Eisenbahnen,
2.
die öffentlichen Straßen, Wege und Plätze,
3.
die sonstigen öffentlichen Bahnen auf besonderen Bahnkörpern.

(1) Werden Bundeswasserstraßen ausgebaut oder neu gebaut und müssen neue Kreuzungen mit öffentlichen Verkehrswegen hergestellt oder bestehende geändert werden, hat die Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes die Kosten der Kreuzungsanlagen oder ihrer Änderung zu tragen, soweit nicht ein anderer auf Grund eines bestehenden Rechtsverhältnisses dazu verpflichtet ist.

(2) Werden öffentliche Verkehrswege verändert oder neu angelegt und müssen neue Kreuzungen mit Bundeswasserstraßen hergestellt oder bestehende geändert werden, hat der Baulastträger des öffentlichen Verkehrsweges die Kosten der Kreuzungsanlagen oder ihrer Änderungen zu tragen, soweit nicht ein anderer auf Grund eines bestehenden Rechtsverhältnisses dazu verpflichtet ist.

(3) Zu den Kosten neuer Kreuzungen gehören auch die Kosten der Änderungen, die durch die neue Kreuzung an dem Verkehrsweg des anderen Beteiligten unter Berücksichtigung der übersehbaren Verkehrsentwicklung notwendig sind.

(4) Werden eine Bundeswasserstraße und ein öffentlicher Verkehrsweg gleichzeitig neu angelegt, haben die Beteiligten die Kosten der Kreuzungsanlage je zur Hälfte zu tragen.

(5) Wird eine Bundeswasserstraße ausgebaut und wird gleichzeitig ein öffentlicher Verkehrsweg geändert, haben die beiden Beteiligten die dadurch entstehenden Kosten in dem Verhältnis zu tragen, in dem die Kosten bei getrennter Durchführung der Maßnahmen zueinander stehen würden. Als gleichzeitig gelten die Maßnahmen, wenn beide Beteiligte sie verlangen oder hätten verlangen müssen.

(5a) Vorteile, die dem anderen Beteiligten durch Änderungen im Sinne der Absätze 1, 2 oder 5 erwachsen, sind auszugleichen (Vorteilsausgleich).

(6) Zu den Kosten der Kreuzungsanlage gehören die Kosten, die mit der Herstellung oder Änderung des Kreuzungsbauwerks, sowie die Kosten, die mit der durch die Kreuzung notwendig gewordenen Änderung oder Beseitigung öffentlicher Verkehrswege verbunden sind. Kommt über die Aufteilung der Kosten keine Einigung zustande, so ist hierüber im Planfeststellungsbeschluss (§ 14b) zu entscheiden.

(7) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur kann mit Zustimmung des Bundesrates Rechtsverordnungen erlassen, durch die

1.
der Umfang der Kosten näher bestimmt wird und für die Verwaltungskosten Pauschalbeträge festgesetzt werden;
2.
bestimmt wird, wie die bei getrennter Durchführung der Maßnahmen nach Absatz 5 entstehenden Kosten unter Anwendung von Erfahrungswerten für die Baukosten in vereinfachter Form ermittelt werden.

(1) Erfordert die Linienführung einer neu zu bauenden Bundeswasserstraße oder eines anderen neuen öffentlichen Verkehrsweges eine Kreuzung, hat der andere Beteiligte die Kreuzungsanlage zu dulden. Seine verkehrlichen und betrieblichen Belange sind angemessen zu berücksichtigen. Dies gilt auch für die Änderung bestehender Kreuzungsanlagen.

(2) Öffentliche Verkehrswege sind

1.
die Eisenbahnen, die dem öffentlichen Verkehr dienen, sowie die Eisenbahnen, die nicht dem öffentlichen Verkehr dienen, wenn die Betriebsmittel auf Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs übergehen können (Anschlussbahnen), und ferner die den Anschlussbahnen gleichgestellten Eisenbahnen,
2.
die öffentlichen Straßen, Wege und Plätze,
3.
die sonstigen öffentlichen Bahnen auf besonderen Bahnkörpern.

(1) Werden Bundeswasserstraßen ausgebaut oder neu gebaut und müssen neue Kreuzungen mit öffentlichen Verkehrswegen hergestellt oder bestehende geändert werden, hat die Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes die Kosten der Kreuzungsanlagen oder ihrer Änderung zu tragen, soweit nicht ein anderer auf Grund eines bestehenden Rechtsverhältnisses dazu verpflichtet ist.

(2) Werden öffentliche Verkehrswege verändert oder neu angelegt und müssen neue Kreuzungen mit Bundeswasserstraßen hergestellt oder bestehende geändert werden, hat der Baulastträger des öffentlichen Verkehrsweges die Kosten der Kreuzungsanlagen oder ihrer Änderungen zu tragen, soweit nicht ein anderer auf Grund eines bestehenden Rechtsverhältnisses dazu verpflichtet ist.

(3) Zu den Kosten neuer Kreuzungen gehören auch die Kosten der Änderungen, die durch die neue Kreuzung an dem Verkehrsweg des anderen Beteiligten unter Berücksichtigung der übersehbaren Verkehrsentwicklung notwendig sind.

(4) Werden eine Bundeswasserstraße und ein öffentlicher Verkehrsweg gleichzeitig neu angelegt, haben die Beteiligten die Kosten der Kreuzungsanlage je zur Hälfte zu tragen.

(5) Wird eine Bundeswasserstraße ausgebaut und wird gleichzeitig ein öffentlicher Verkehrsweg geändert, haben die beiden Beteiligten die dadurch entstehenden Kosten in dem Verhältnis zu tragen, in dem die Kosten bei getrennter Durchführung der Maßnahmen zueinander stehen würden. Als gleichzeitig gelten die Maßnahmen, wenn beide Beteiligte sie verlangen oder hätten verlangen müssen.

(5a) Vorteile, die dem anderen Beteiligten durch Änderungen im Sinne der Absätze 1, 2 oder 5 erwachsen, sind auszugleichen (Vorteilsausgleich).

(6) Zu den Kosten der Kreuzungsanlage gehören die Kosten, die mit der Herstellung oder Änderung des Kreuzungsbauwerks, sowie die Kosten, die mit der durch die Kreuzung notwendig gewordenen Änderung oder Beseitigung öffentlicher Verkehrswege verbunden sind. Kommt über die Aufteilung der Kosten keine Einigung zustande, so ist hierüber im Planfeststellungsbeschluss (§ 14b) zu entscheiden.

(7) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur kann mit Zustimmung des Bundesrates Rechtsverordnungen erlassen, durch die

1.
der Umfang der Kosten näher bestimmt wird und für die Verwaltungskosten Pauschalbeträge festgesetzt werden;
2.
bestimmt wird, wie die bei getrennter Durchführung der Maßnahmen nach Absatz 5 entstehenden Kosten unter Anwendung von Erfahrungswerten für die Baukosten in vereinfachter Form ermittelt werden.

(1) Bundesstraßen des Fernverkehrs (Bundesfernstraßen) sind öffentliche Straßen, die ein zusammenhängendes Verkehrsnetz bilden und einem weiträumigen Verkehr dienen oder zu dienen bestimmt sind. In der geschlossenen Ortslage (§ 5 Abs. 4) gehören zum zusammenhängenden Verkehrsnetz die zur Aufnahme des weiträumigen Verkehrs notwendigen Straßen.

(2) Sie gliedern sich in

1.
Bundesautobahnen,
2.
Bundesstraßen mit den Ortsdurchfahrten (§ 5 Abs. 4).

(3) Bundesautobahnen sind Bundesfernstraßen, die nur für den Schnellverkehr mit Kraftfahrzeugen bestimmt und so angelegt sind, dass sie frei von höhengleichen Kreuzungen und für Zu- und Abfahrt mit besonderen Anschlussstellen ausgestattet sind. Sie sollen getrennte Fahrbahnen für den Richtungsverkehr haben.

(4) Zu den Bundesfernstraßen gehören

1.
der Straßenkörper; das sind besonders der Straßengrund, der Straßenunterbau, die Straßendecke, die Brücken, Tunnel, Durchlässe, Dämme, Gräben, Entwässerungsanlagen, Böschungen, Stützmauern, Lärmschutzanlagen, Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen;
2.
der Luftraum über dem Straßenkörper;
3.
das Zubehör; das sind die Verkehrszeichen, die Verkehrseinrichtungen und -anlagen aller Art, die der Sicherheit oder Leichtigkeit des Straßenverkehrs oder dem Schutz der Anlieger dienen, und die Bepflanzung;
3a.
Einrichtungen zur Erhebung von Maut und zur Kontrolle der Einhaltung der Mautpflicht;
4.
die Nebenanlagen; das sind solche Anlagen, die überwiegend den Aufgaben der Straßenbauverwaltung der Bundesfernstraßen dienen, z. B. Straßenmeistereien, Gerätehöfe, Lager, Lagerplätze, Entnahmestellen, Hilfsbetriebe und -einrichtungen;
5.
die Nebenbetriebe an den Bundesautobahnen (§ 15 Abs. 1).

(5) Für die Bundesfernstraßen werden Straßenverzeichnisse geführt. Das Fernstraßen-Bundesamt bestimmt die Nummerung und Bezeichnung der Bundesfernstraßen.

(1) Werden Bundeswasserstraßen ausgebaut oder neu gebaut und müssen neue Kreuzungen mit öffentlichen Verkehrswegen hergestellt oder bestehende geändert werden, hat die Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes die Kosten der Kreuzungsanlagen oder ihrer Änderung zu tragen, soweit nicht ein anderer auf Grund eines bestehenden Rechtsverhältnisses dazu verpflichtet ist.

(2) Werden öffentliche Verkehrswege verändert oder neu angelegt und müssen neue Kreuzungen mit Bundeswasserstraßen hergestellt oder bestehende geändert werden, hat der Baulastträger des öffentlichen Verkehrsweges die Kosten der Kreuzungsanlagen oder ihrer Änderungen zu tragen, soweit nicht ein anderer auf Grund eines bestehenden Rechtsverhältnisses dazu verpflichtet ist.

(3) Zu den Kosten neuer Kreuzungen gehören auch die Kosten der Änderungen, die durch die neue Kreuzung an dem Verkehrsweg des anderen Beteiligten unter Berücksichtigung der übersehbaren Verkehrsentwicklung notwendig sind.

(4) Werden eine Bundeswasserstraße und ein öffentlicher Verkehrsweg gleichzeitig neu angelegt, haben die Beteiligten die Kosten der Kreuzungsanlage je zur Hälfte zu tragen.

(5) Wird eine Bundeswasserstraße ausgebaut und wird gleichzeitig ein öffentlicher Verkehrsweg geändert, haben die beiden Beteiligten die dadurch entstehenden Kosten in dem Verhältnis zu tragen, in dem die Kosten bei getrennter Durchführung der Maßnahmen zueinander stehen würden. Als gleichzeitig gelten die Maßnahmen, wenn beide Beteiligte sie verlangen oder hätten verlangen müssen.

(5a) Vorteile, die dem anderen Beteiligten durch Änderungen im Sinne der Absätze 1, 2 oder 5 erwachsen, sind auszugleichen (Vorteilsausgleich).

(6) Zu den Kosten der Kreuzungsanlage gehören die Kosten, die mit der Herstellung oder Änderung des Kreuzungsbauwerks, sowie die Kosten, die mit der durch die Kreuzung notwendig gewordenen Änderung oder Beseitigung öffentlicher Verkehrswege verbunden sind. Kommt über die Aufteilung der Kosten keine Einigung zustande, so ist hierüber im Planfeststellungsbeschluss (§ 14b) zu entscheiden.

(7) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur kann mit Zustimmung des Bundesrates Rechtsverordnungen erlassen, durch die

1.
der Umfang der Kosten näher bestimmt wird und für die Verwaltungskosten Pauschalbeträge festgesetzt werden;
2.
bestimmt wird, wie die bei getrennter Durchführung der Maßnahmen nach Absatz 5 entstehenden Kosten unter Anwendung von Erfahrungswerten für die Baukosten in vereinfachter Form ermittelt werden.

(1) Dieses Gesetz gilt für Kreuzungen von Eisenbahnen und Straßen.

(2) Kreuzungen sind entweder höhengleich (Bahnübergänge) oder nicht höhengleich (Überführungen).

(3) Eisenbahnen im Sinne dieses Gesetzes sind die Eisenbahnen, die dem öffentlichen Verkehr dienen, sowie die Eisenbahnen, die nicht dem öffentlichen Verkehr dienen, wenn die Betriebsmittel auf Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs übergehen können (Anschlußbahnen), und ferner die den Anschlußbahnen gleichgestellten Eisenbahnen.

(4) Straßen im Sinne dieses Gesetzes sind die öffentlichen Straßen, Wege und Plätze.

(5) Straßenbahnen, die nicht im Verkehrsraum einer öffentlichen Straße liegen, werden, wenn sie Eisenbahnen kreuzen, wie Straßen, wenn sie Straßen kreuzen, wie Eisenbahnen behandelt.

(6) Beteiligte an einer Kreuzung sind das Unternehmen, das die Baulast des Schienenwegs der kreuzenden Eisenbahn trägt, und der Träger der Baulast der kreuzenden Straße.

(1) Werden Bundeswasserstraßen ausgebaut oder neu gebaut und müssen neue Kreuzungen mit öffentlichen Verkehrswegen hergestellt oder bestehende geändert werden, hat die Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes die Kosten der Kreuzungsanlagen oder ihrer Änderung zu tragen, soweit nicht ein anderer auf Grund eines bestehenden Rechtsverhältnisses dazu verpflichtet ist.

(2) Werden öffentliche Verkehrswege verändert oder neu angelegt und müssen neue Kreuzungen mit Bundeswasserstraßen hergestellt oder bestehende geändert werden, hat der Baulastträger des öffentlichen Verkehrsweges die Kosten der Kreuzungsanlagen oder ihrer Änderungen zu tragen, soweit nicht ein anderer auf Grund eines bestehenden Rechtsverhältnisses dazu verpflichtet ist.

(3) Zu den Kosten neuer Kreuzungen gehören auch die Kosten der Änderungen, die durch die neue Kreuzung an dem Verkehrsweg des anderen Beteiligten unter Berücksichtigung der übersehbaren Verkehrsentwicklung notwendig sind.

(4) Werden eine Bundeswasserstraße und ein öffentlicher Verkehrsweg gleichzeitig neu angelegt, haben die Beteiligten die Kosten der Kreuzungsanlage je zur Hälfte zu tragen.

(5) Wird eine Bundeswasserstraße ausgebaut und wird gleichzeitig ein öffentlicher Verkehrsweg geändert, haben die beiden Beteiligten die dadurch entstehenden Kosten in dem Verhältnis zu tragen, in dem die Kosten bei getrennter Durchführung der Maßnahmen zueinander stehen würden. Als gleichzeitig gelten die Maßnahmen, wenn beide Beteiligte sie verlangen oder hätten verlangen müssen.

(5a) Vorteile, die dem anderen Beteiligten durch Änderungen im Sinne der Absätze 1, 2 oder 5 erwachsen, sind auszugleichen (Vorteilsausgleich).

(6) Zu den Kosten der Kreuzungsanlage gehören die Kosten, die mit der Herstellung oder Änderung des Kreuzungsbauwerks, sowie die Kosten, die mit der durch die Kreuzung notwendig gewordenen Änderung oder Beseitigung öffentlicher Verkehrswege verbunden sind. Kommt über die Aufteilung der Kosten keine Einigung zustande, so ist hierüber im Planfeststellungsbeschluss (§ 14b) zu entscheiden.

(7) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur kann mit Zustimmung des Bundesrates Rechtsverordnungen erlassen, durch die

1.
der Umfang der Kosten näher bestimmt wird und für die Verwaltungskosten Pauschalbeträge festgesetzt werden;
2.
bestimmt wird, wie die bei getrennter Durchführung der Maßnahmen nach Absatz 5 entstehenden Kosten unter Anwendung von Erfahrungswerten für die Baukosten in vereinfachter Form ermittelt werden.

(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, die Frequenzzuweisungen für die Bundesrepublik Deutschland sowie darauf bezogene weitere Festlegungen in einer Frequenzverordnung festzulegen. Die Frequenzverordnung bedarf der Zustimmung des Bundesrates. In die Vorbereitung sind die von Frequenzzuweisungen betroffenen Kreise einzubeziehen.

(2) Bei der Frequenzzuweisung sind die einschlägigen internationalen Übereinkünfte, einschließlich der Vollzugsordnung für den Funkdienst (VO Funk), die europäische Harmonisierung und die technische Entwicklung zu berücksichtigen. Sind im Rahmen der Frequenzzuweisung auch Bestimmungen über Frequenznutzungen und darauf bezogene nähere Festlegungen betroffen, so sind Beschränkungen nur aus den in Artikel 9 Absatz 3 und 4 der Richtlinie 2002/21/EG genannten Gründen zulässig.

(1) Der Entleiher ist verpflichtet, die geliehene Sache nach dem Ablauf der für die Leihe bestimmten Zeit zurückzugeben.

(2) Ist eine Zeit nicht bestimmt, so ist die Sache zurückzugeben, nachdem der Entleiher den sich aus dem Zweck der Leihe ergebenden Gebrauch gemacht hat. Der Verleiher kann die Sache schon vorher zurückfordern, wenn so viel Zeit verstrichen ist, dass der Entleiher den Gebrauch hätte machen können.

(3) Ist die Dauer der Leihe weder bestimmt noch aus dem Zweck zu entnehmen, so kann der Verleiher die Sache jederzeit zurückfordern.

(4) Überlässt der Entleiher den Gebrauch der Sache einem Dritten, so kann der Verleiher sie nach der Beendigung der Leihe auch von dem Dritten zurückfordern.

(5) Die Verjährung des Anspruchs auf Rückgabe der Sache beginnt mit der Beendigung der Leihe.

Der Verleiher kann die Leihe kündigen:

1.
wenn er infolge eines nicht vorhergesehenen Umstandes der verliehenen Sache bedarf,
2.
wenn der Entleiher einen vertragswidrigen Gebrauch von der Sache macht, insbesondere unbefugt den Gebrauch einem Dritten überlässt, oder die Sache durch Vernachlässigung der ihm obliegenden Sorgfalt erheblich gefährdet,
3.
wenn der Entleiher stirbt.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.