Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 09. Nov. 2011 - 2 M 163/11

bei uns veröffentlicht am09.11.2011

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts A-Stadt – 6. Kammer – vom 24. August 2011 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; jedoch trägt der Beigeladene seine außergerichtlichen Kosten selbst.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 23.844,99 € festgesetzt.

Gründe

1

Der Antragsteller begehrt im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, dem Antragsgegner bis zu einer bestandskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren zu untersagen, die Stelle eines Präsidenten bei dem (BesGr. R 5 BBesO) zu besetzen.

2

Mit Beschluss vom 24. August 2011 hat das Verwaltungsgericht den Eilantrag des Antragstellers abgelehnt. Der Antragsteller habe keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 920 ZPO). Die Auswahlentscheidung zu Gunsten des Beigeladenen sei verfahrensfehlerfrei zustande gekommen. Mit dem in der Stellenausschreibung (AmtsBl. M-V 2010, S. 802) festgelegten Anforderungsprofil für das Amt einer Präsidentin/eines Präsidenten des Finanzgerichts seien rechtsfehlerfrei objektive Kriterien festgelegt worden, die der Antragsteller nicht erfülle. Er habe sich – im Gegensatz zum Beigeladenen – weder in der Justizverwaltung besonders bewährt noch sei er im Hinblick auf Verwaltungsgeschick, organisatorische Fähigkeiten und Führungsverhalten im Rahmen einer Tätigkeit in einer obersten Landesbehörde der Justizverwaltung erfolgreich erprobt. Der Antragsteller sei bereits aus diesem Grund im Auswahlverfahren nicht zu berücksichtigen gewesen.

3

Die dagegen fristgerecht eingelegte und begründete Beschwerde (§§ 147 Abs. 1, 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) hat keinen Erfolg.

4

Die vom Antragsteller dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen nicht die Änderung des angegriffenen Beschlusses.

5

Der Antragsteller hat auch mit seinem Beschwerdevorbringen einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Nach der durch das Gebot effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG i.V.m. Art. 33 Abs. 2 GG gebotenen nicht nur summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage (vgl. BVerwG, Beschl. v. 4. November 2010 - 2 C 16.09 -, zit. nach juris Rn. 32 m.w.N.; BVerwG, Beschl. v. 17. August 2005 - 2 C 37.04 -, zit. nach juris Rn. 29) ist nach dem gegenwärtigen Stand der Erkenntnisse überwiegend wahrscheinlich, dass die Auswahlentscheidung des Antragsgegners zu Gunsten des Beigeladenen den Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers nicht verletzt. Sie trägt vielmehr dem in Art. 33 Abs. 2 GG und Art. 9 BeamtStG verankerten Leistungsprinzip hinreichend Rechnung.

6

Die Auswahl unter mehreren Bewerbern um ein richterliches Beförderungsamt liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn. Die im Rahmen der Ermessensentscheidung vorzunehmende Beurteilung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ist ein (prognostischer) Akt wertender Erkenntnis. Die gerichtliche Nachprüfung von Personalauswahlentscheidungen ist inhaltlich darauf beschränkt, die Einhaltung ihrer Grenzen zu kontrollieren, insbesondere darauf, ob der Dienstherr den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen der Beurteilungsermächtigung verkannt hat, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. Dem pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn bleibt es überlassen, welchen (sachlichen) Umständen er bei seiner Auswahlentscheidung das größere Gewicht beimisst, sofern nur das Prinzip des gleichen Zugangs zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung (Art. 33 Abs. 2 GG, Art. 9 BeamtStG) selbst nicht in Frage gestellt ist (vgl. Beschl. des Senats v. 2. September 2009 - 2 M 97/09 -, zit. nach juris Rn. 12).

7

Danach ist die Auswahlentscheidung des Antragsgegners vom 29. Juli 2011 weder in verfahrensrechtlicher noch in materiellrechtlicher Hinsicht zu beanstanden.

8

1. Soweit der Antragsteller die Auffassung vertritt, das Auswahlverfahren leide an einem erheblichen Verfahrensfehler gemäß § 22 i.V.m. § 28 RiG M-V, weil – so der Antragsteller – die Anhörung des Präsidialrats vor der Mitteilung des Ergebnisses des Auswahlverfahrens durch den Antragsgegner an die (unterlegenen) Bewerber zu erfolgen habe, dringt die Beschwerde nicht durch. Ein Abwarten der Entscheidung des Präsidialrats vor einer Mitteilung, mit der vorbehaltlich der Beteiligung des Präsidialrats die beabsichtigte Stellenübertragung bekannt gegeben wird, ist weder gesetzlich vorgeschrieben noch aus sonstigen Rechtsgründen zwingend.

9

Die Auswahlentscheidung gemäß dem Auswahlvermerk vom 25. Juli 2011 ist – wie auch dem Antragsteller mit Schreiben vom 29. Juli 2011 mitgeteilt worden ist – vorbehaltlich der Beteiligung des Präsidialrats (und der Zustimmung des Ministerpräsidenten) erfolgt. Dieser zulässige und mit Rücksicht auf das besondere Mitbestimmungsverfahren der Präsidialratsbeteiligung im Stellenauswahl- und besetzungsverfahren auch erforderliche Vorbehalt wird den von dem Antragsteller geltend gemachten Bedenken auch in einem dem Art. 19 Abs. 4 GG genügenden Maße gerecht. Dies ergibt sich aus Folgendem:

10

Der Präsidialrat ist nach § 22 Abs. 1 Nr. 1 RiG M-V bei der Übertragung eines Richteramtes mit höherem Endgrundgehalt zu beteiligen. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend darauf abgestellt, dass nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 2 Satz 2 RiG M-V vorausgesetzt wird, dass die oberste Dienstbehörde bereits vor der Beteiligung des Präsidialrats eine Entscheidung darüber zu treffen hat, welchem der Bewerber sie die ausgeschriebene Stelle zu übertragen beabsichtigt. Denn ausweislich der gesetzlichen Regelung gibt der Präsidialrat eine schriftlich begründete Stellungnahme über die persönliche und fachliche Eignung des Bewerbers ab, den die oberste Dienstbehörde ernennen will. Ausdrücklich ist im Landesrichtergesetz zudem geregelt, dass der Präsidialrat auch das Recht hat, zu anderen Bewerbern Stellung zu nehmen und im Rahmen der Bewerbungen Gegenvorschläge zu unterbreiten, § 28 Abs. 2 Satz 3 RiG M-V (vgl. Schmidt-Räntsch, DRiG, 6. Aufl. 2009, § 75 Rn. 7 ff.).

11

Die Argumentation des Antragstellers, es sei nicht erforderlich, dass die unterlegenen Bewerber bereits vor der Anhörung des Präsidialrats über die Ablehnung ihres Antrages „rechtsverbindlich“ informiert werden, genügt nicht, einen Verfahrensfehler zu behaupten. Soweit damit auch vorgetragen wird, dass die Mitteilungen an die unterlegenen Bewerber zu diesem Zeitpunkt rechtsfehlerhaft verfrüht seien, wird übergangen, dass die Mitteilung, die regelmäßig zeitgleich wie die Beteiligung des Präsidialrats auf den Weg gebracht wird, ausdrücklich u.a. im Hinblick auf die zu diesem Zeitpunkt noch ausstehende Stellungnahme des Präsidialrats unter Vorbehalt stand. Anhaltspunkte dafür, dass die Stellungnahme des Präsidialrats, insbesondere soweit er Gegenvorschläge macht, nicht von der obersten Dienstbehörde berücksichtigt werden, ergeben sich aus dieser zeitlichen Abfolge jedenfalls nicht.

12

Auch ist die Schlussfolgerung des Antragstellers, bei einer von der Auswahlentscheidung der obersten Dienstbehörde abweichenden Stellungnahme oder eines Gegenvorschlags des Präsidialrats könne das Stellenbesetzungsverfahren nur abgebrochen werden, weshalb dem Beteiligungsverfahren nach dieser derzeitigen Praxis nicht die im Gesetz angelegte Relevanz zukomme, so nicht zutreffend. Zwar regelt § 28 Abs. 2 Satz 4 und 5 RiG M-V nur, welche verfahrensrechtlichen Konsequenzen es hat, wenn die oberste Dienstbehörde dem Gegenvorschlag des Präsidialrats nicht folgt; für den Fall, dass sie aber diesem folgen will, dürfte eine entsprechende abändernde Auswahlentscheidung erneut den Bewerbern zur Kenntnis zu bringen sein. Ein Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens, der nur aus sachlichen Gründen gerechtfertigt wäre, ist nicht ohne Weiteres veranlasst.

13

Auch ansonsten kann der Anspruch des im Auswahlverfahren unterlegenen Bewerbers auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes durch diese Verfahrensweise abstrakt nicht beeinträchtigt werden. Denn soweit nicht bereits im erstinstanzlichen Verfahren bei entsprechendem Zeitablauf noch die Gelegenheit besteht, die ergänzenden Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners bezüglich der Anhörung des Präsidialrats einzusehen, stünde nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats jedenfalls der Weg über einen Antrag nach § 80 Abs. 7 VwGO zur Verfügung, um Ergänzendes einzubringen (vgl. Beschl. des Senats v. 16. August 2000 - 2 M 127/10 -, zit. nach juris Rn. 1). Da inzwischen durch die höchstrichterliche Rechtsprechung auch gesichert ist, dass eine Ernennung des ausgewählten Konkurrenten nicht vor Ablauf einer angemessenen Frist zur Erwirkung einer einstweiligen Anordnung nach § 32 BVerfGG erfolgen soll (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 28. April 2005 - 1 BvR 2231/02 -, zit. nach juris m.w.N.) und im Zuwiderhandlungsfall der Grundsatz der Ämterstabilität durchbrochen wird, um ggf. dem Konkurrenten effektiven Rechtschutz zu gewähren (vgl. BVerwG, Beschl. v. 4. November 2010 - 2 C 16.09 -, zit. nach juris Rn. 37 ff.), greifen die Ausführungen des Antragstellers im Hinblick auf die Garantie des effektiven Rechtsschutzes nicht durch.

14

Die weiteren Ausführungen des Antragstellers, es sei ihm nach Art. 33 Abs. 2 GG i.V.m. Art. 19 Abs. 4 GG nicht zumutbar, sich ergänzende Auswahlerwägungen nach Präsidialratsbeteiligung im Laufe eines verwaltungsgerichtlichen Eilverfahrens zu verschaffen, sind lediglich theoretischer Natur und jedenfalls nicht i.S. des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO dargelegt. Anhaltspunkte dafür, dass der Präsidialrat hier eine abweichende Stellungnahme abgegeben oder gar einen Gegenvorschlag unterbreitet hätte, sind weder ersichtlich noch vom Antragsteller behauptet.

15

Darüber hinaus ist auch nicht erkennbar, dass die Rechtsschutzmöglichkeiten des Beschwerdeführers unzumutbar gemindert würden. Er hatte – wovon er auch Gebrauch gemacht hat – zunächst die Gelegenheit, sich durch Akteneinsichtnahme Kenntnis vom Inhalt der noch unter Vorbehalt stehenden Auswahlentscheidung zu verschaffen. Eine Parallelität zu dem Verfahren, das dem Bundesverfassungsgericht in der vom Antragsteller zitierten Entscheidung (Kammerbeschl. v. 9. Juli 2007 - 2 BvR 206/07 -, zit. nach juris Rn. 19 ff.) zugrunde lag, ist hier gerade nicht gegeben, weil die Gründe für die Auswahlentscheidung nicht erst im verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren niedergelegt wurden.

16

Wenn die Beschwerde im Ergebnis darauf hinweist, dass das Verwaltungsgericht bereits entschieden hatte, bevor der Präsidialrat (am 5. September 2011) tagte und gegenüber dem Antragsgegner seine Stellungnahme abgegeben hat, diese Stellungnahme daher auch nicht berücksichtigt werden konnte, kann darauf ein Verstoß gegen Art. 33 Abs. 2 GG i.V.m. Art. 19 Abs. 4 GG ebenfalls nicht gestützt werden. Denn der Antragsteller war keinesfalls gezwungen, bereits innerhalb einer Frist von 14 Tagen ab dem Datum der Mitteilung seines Unterliegens im Bewerbungsverfahren, um verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutz nachzusuchen. Er hätte nicht nur noch bis zu der Sitzung des Präsidialrates zuwarten können, sondern insbesondere von dem Antragsgegner eine Zusicherung einholen können, nicht vor der Kenntnisnahme von dem Ergebnis der Anhörung des Präsidialrats eine Ernennung des ausgewählten Bewerbers vorzunehmen. In der Mitteilung des Antragsgegners vom 29. Juli 2011 wurde lediglich darauf hingewiesen, dass das Besetzungsverfahren nicht vor Ablauf von 14 Tagen (durch den Verwaltungsakt der Ernennung) beendet werde. Eine Kontaktaufnahme mit der obersten Dienstbehörde durch den Antragsteller selbst bzw. seinen Rechtsanwalt zwecks Klärung des zeitlichen Ablaufs und Sicherstellung hinreichender Rechtsschutzmöglichkeiten war ihm auch zumutbar, wenngleich eine Information durch die oberste Dienstbehörde über den Inhalt des Auswahlvermerks ebenso wie eine solche über das Ergebnis der Präsidialratsbeteiligung die Rechtsschutzmöglichkeiten des unterlegenen Bewerbers vereinfachen dürfte. Hat aber der Antragsteller – wie hier – nicht einmal versucht, Einfluss auf den zeitlichen Ablauf des Verfahrens zu nehmen, um sich noch vor der Anrufung des Verwaltungsgerichts bzw. vor dessen Entscheidung durch erneute Akteneinsicht die fehlenden Kenntnisse zu verschaffen, kann er sich nicht im Nachhinein darauf berufen, nicht umfänglich über die Entscheidungsgrundlagen und -erwägungen des Antragsgegners informiert gewesen zu sein.

17

Sollte der Vortrag des Antragstellers so gemeint sein, dass dem Präsidialrat die gemäß der Auswahlentscheidung erfolglosen Bewerbungen der Mitbewerber, die nicht – wie der Antragsteller – gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch genommen haben, vorenthalten worden sein, trifft dies schon sachlich nicht zu, wie sich aus den Verwaltungsvorgängen und deren während des Gerichtsverfahrens erfolgten Vorlage an den Präsidialrat ergibt. Es braucht demzufolge nicht geprüft zu werden, ob eine im beschriebenen Sinne unzulängliche Beteiligung des Präsidialrats Rechte des Antragstellers verletzen würde.

18

2. Soweit die Beschwerde darauf gestützt wird, die Auswahlentscheidung beruhe auf nicht konstitutiven Anforderungskriterien, so dass der Antragsteller nicht bereits deshalb unberücksichtigt hätte bleiben dürfen, weil er das Anforderungsprofil der Stellenausschreibung nicht erfülle, hat sie ebenfalls keinen Erfolg.

19

Das der Auswahlentscheidung zu Lasten des Antragstellers zugrunde gelegte Anforderungsprofil ist nicht zu beanstanden.

20

Der Dienstherr kann den Kreis der Bewerber aufgrund der ihm zustehenden Organisations- und Personalhoheit einschränken, indem er mit der Stellenausschreibung ein Anforderungsprofil festlegt, durch das Mindestanforderungen an die Bewerber gestellt werden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 11. November 1999 - 2 BvR 1992/99 -, zit. nach juris Rn. 6; BVerwG, Urt. v. 3. März 2011 - 5 C 15.10 -, zit. nach juris Rn. 14 m.w.N.). Bei der Bestimmung des Anforderungsprofils ist die öffentliche Verwaltung an die gesetzlichen Vorgaben gebunden; eine Einengung des Kreises der nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu vergleichenden Bewerber um ein öffentliches Amt kann deshalb nur aufgrund von Belangen erfolgen, denen gleichfalls Verfassungsrang zukommt. Fehler im Anforderungsprofil führen grundsätzlich zur Fehlerhaftigkeit des Auswahlverfahrens, weil die Auswahlerwägungen dann auf sachfremden, nicht am Leistungsgrundsatz orientierten Gesichtspunkten beruhen (vgl. Beschl. des Senats v. 16. November 2007 - 2 M 153/07 -, zit. nach juris Rn. 19 m.w.N.).

21

Die Kriterien des Anforderungsprofils, die der Antragsgegner hier zugrunde gelegt hat, sind weder sachwidrig noch willkürlich, sie beschreiben objektivierbare Merkmale, die der Beigeladene erfüllt und aufgrund derer rechtsfehlerfrei ein Ausschluss des Antragstellers im Bewerbungsverfahren vorgenommen werden durfte.

22

Der Antragsteller erfüllt bereits das nach der Stellenausschreibung konstitutiv geforderte Merkmal einer Bewährung in der Justizverwaltung nicht. Mit dem Anforderungskriterium „in der Justizverwaltung besonders bewährt“ hat die oberste Dienstbehörde jedenfalls insofern ein objektiv überprüfbares konstitutives Kriterium festgelegt, als nicht nur untergeordnete Verwaltungserfahrungen ausreichen, sondern gesteigerte Anforderungen an die erworbenen Verwaltungserfahrungen gestellt werden, wie sie für das Amt einer Präsidentin bzw. eines Präsidenten eines Obergerichts mit Personalbefugnissen in sachgerechter Weise verlangt werden können. Dies hat der Antragsgegner in seinem Auswahlvermerk mit Blick auf die neben den richterlichen Aufgaben als Senatsvorsitzender in erheblichem Umfang bei der Tätigkeit eines Obergerichtspräsidenten (§ 2 FGO) anfallenden repräsentativen und Führungsaufgaben zutreffend ausgeführt. Da solche qualifizierten Verwaltungstätigkeiten für die erfolgreiche Bewältigung der Tätigkeit eines Obergerichtspräsidenten benötigt werden, sind damit formale Voraussetzungen aufgestellt, die als Kenntnisse und Fähigkeiten die dem öffentlichen Arbeitgeber gesetzten Schranken, die ihm bei der Formulierung eines Anforderungsprofils gesetzt sind, nicht verletzen.

23

Der Antragsteller meint jedoch, dass mit der Anforderung „besonders“ eine Wertung verbunden sei, die üblicherweise durch eine Beurteilung eingeholt werde. Ob es sich bei dem Profilmerkmal der besonderen Bewährung in der Justizverwaltung um ein (auch-) leistungsbezogenes Merkmal handelt, das anhand der eingeholten Beurteilungen zu messen ist, kann hier dahingestellt bleiben. Denn der Antragsgegner hat zutreffend und unwidersprochen bereits im Auswahlvermerk festgestellt, dass der Antragsteller bis auf die Aufgaben eines behördlichen Datenschutzbeauftragten keine sonstigen Verwaltungsaufgaben wahrgenommen und entsprechende Verwaltungskompetenzen nicht erworben hat. Auch wenn der Antragsteller dies in diesem Zusammenhang nicht ausdrücklich angreift, ist hilfsweise zu berücksichtigen, dass auch nicht ersichtlich ist, dass der Antragsteller gewichtigere Justizverwaltungsaufgaben nicht hätte wahrnehmen können. Jedenfalls hat der Antragsteller nicht geltend gemacht, sich um die Wahrnehmung von über die Tätigkeit eines behördlichen Datenschutzbeauftragten hinausgehenden Gerichtsverwaltungsangelegenheiten, wie sie üblicherweise jedenfalls einem Präsidialrichter überantwortet werden, bemüht zu haben. Soweit tatsächlich Verwaltungsangelegenheiten am dem Vizepräsidenten überantwortet sind, ist dieses Amt wiederum in einem nach Eignung, Leistung und Befähigung bestimmten Auswahlverfahren vergeben worden.

24

Ob es sich bei dem weiteren in der Stellenausschreibung formulierten Anforderungsprofil, „Verwaltungsgeschick, organisatorische Fähigkeiten und Führungsverhalten sollten im Rahmen einer Tätigkeit in einer obersten Landesbehörde der Justizverwaltung erfolgreich erprobt worden sein“, das sich auf die sog. Verwaltungserprobung bezieht, nur um ein fakultatives Merkmal handelt, dürfte zwar zutreffen („sollten“), kann aber letztlich nach den obigen Ausführungen dahingestellt bleiben. Soweit der Antragsteller in diesem Zusammenhang meint, dass eine Abordnung zur (Verwaltungs-)Erprobung in das Justizministerium Mecklenburg-Vorpommern nicht aufgrund eines am Grundsatz der Bestenauslese orientierten Verfahrens und aufgrund transparenter Auswahlentscheidungen praktiziert wird, bedarf es keiner Prüfung, ob dies zutrifft. Zum einen macht der Antragsteller nicht geltend, sich erfolglos um eine Abordnung zur Verwaltungserprobung bemüht zu haben. Zum anderen dürfte die Frage im Ergebnis keine Rolle spielen, weil dem Antragsteller – wie ausgeführt – bereits die erforderlichen Verwaltungserfahrungen fehlen.

25

Auch bestehen seitens des Senats keine Zweifel, dass die Auswahl des Beigeladenen insoweit rechtsfehlerfrei ist, als er das Anforderungsprofil „in der Justizverwaltung (besonders) bewährt“ erfüllt. Denn der Beigeladene verfügt als langjähriger Vizepräsident des Finanzgerichts bzw. als amtierender Präsident über einschlägige Leitungs- und Verwaltungserfahrung.

26

3. Schließlich wäre der Ausschluss des Antragstellers im weiteren Bewerbungsverfahren auch aufgrund der hilfsweisen Begründung im Auswahlvermerk rechtmäßig. Der Antragsteller wäre jedenfalls bei einem Leistungsvergleich mit dem ausgewählten Bewerber unterlegen.

27

Denn nachdem der Beigeladene mit einer Spitzenbeurteilung („vorzüglich geeignet“) im höheren Statusamt (BBesGr R 3 BBesO) beurteilt worden ist, wäre der Antragsteller, der ein Amt der Besoldungsgruppe R 2 bekleidet, nach allgemeinen Leistungskriterien unter keinem Gesichtspunkt rechtmäßig auswählbar gewesen. Es ist allgemein anerkannt, dass in dem Fall, in dem sich die dienstlichen Beurteilungen der konkurrierenden Bewerber auf unterschiedliche Statusämter beziehen, ohne Verstoß gegen Art. 33 Abs. 2 GG angenommen werden kann, dass selbst bei formal gleicher Beurteilung die Beurteilung des Beamten bzw. Richters im höheren Statusamt regelmäßig besser ist als diejenige des in einem niedrigeren Statusamt befindlichen Konkurrenten (vgl. BVerfG, Beschl. v. 11. Mai 2011 - 2 BvR 764/11 -, zit. nach juris Rn. 11 m.w.N.). Insofern liegen auch keine besonderen Umstände des Einzelfalls vor, die z.B. in dem Grund für die statusrechtliche Besserstellung des Beigeladenen begründet wären (vgl. BVerfG, Beschl. v. 20. März 2007 - 2 BvR 2470/06 -, zit. nach juris 17 ff.), denn Antragsteller und Beigeladener stammen aus derselben Gerichtsbarkeit. Insofern kann dahingestellt bleiben, ob das von dem Antragsteller im Beurteilungsrechtsstreit verfolgte Begehren Erfolg versprechend ist, denn jedenfalls der Antragsteller und der ausgewählte Beigeladene sind im Hinblick auf das jeweils ausgeübte Amt aufgrund ihrer Tätigkeit am beurteilt worden. Selbst wenn unterstellt würde, dass der Antragsteller also eine günstigere Beurteilung erzielen könnte, trägt die hilfsweise Erwägung des Antragsgegners, dass mit dem vom Beigeladenen innegehabten Statusamt als Vizepräsident des Finanzgerichts Mecklenburg-Vorpommern höhere Erwartungen verbunden sind als mit dem statusrechtlichen Amt eines Richters am Finanzgericht. Hinzu kommt, dass im Widerspruchsverfahren zum Beurteilungsrechtsstreit des Antragstellers ein schriftlicher Beurteilungsbeitrag des vormaligen Finanzgerichtspräsidenten nachgeholt worden ist.

28

4. Soweit vom Antragsteller die bereits in der ersten Instanz angemerkten „Merkwürdigkeiten“ in einer dem Darlegungsgrundsatz des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO genügenden Weise aufrechterhalten worden sein sollten, vermag der Senat in rechtlich relevanter Hinsicht und auch sonst die Bedenken des Antragstellers nicht zu teilen. Insbesondere der Umstand, dass der Beigeladene seine Bewerbung auf die Stelle des Vizepräsidenten beim Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern zurückgenommen hat, nachdem die hier streitbefangene Stelle ausgeschrieben war, erklärt sich ohne weiteres aus dem beruflichen Werdegang des Beigeladenen. Auch die rasche zeitliche Abfolge bei der Einholung einer Anlassbeurteilung des Beigeladenen, ergibt sich – ohne dass damit irgendeine Anrüchigkeit verbunden wäre – daraus, dass bereits seit Längerem in Aussicht stand, dass die Stelle des Finanzgerichtspräsidenten ausgeschrieben werden würde, eine Anlassbeurteilung aufgrund der vorhergehenden Bewerbung des Beigeladenen bereits gefertigt worden war und zudem mit Rücksicht auf das Alter des Beigeladenen trotz der im Land üblichen Verfahrenslaufzeiten bei der Besetzung von weiteren richterlichen Beförderungsämtern zum damaligen Zeitpunkt die Möglichkeit bestanden haben dürfte, dass eine Beförderung für den Beigeladenen angesichts seiner Beurteilungsform noch versorgungsrelevant (§ 3 RiG M-V i.V.m. § 5 Abs. 3 Satz 1 BeamtVÜG M-V) werden könnte.

29

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.

30

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, Abs. 5, 53 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 5 GKG.

31

Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 GKG unanfechtbar.

Urteilsbesprechung zu Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 09. Nov. 2011 - 2 M 163/11

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(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen. § 67 Abs. 4 bleibt unberührt.

(2) Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Beschwerdegericht eingeht.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Tenor

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Greifswald - 6. Kammer - vom 29.05.2009 wird geändert.

Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung bis zum Abschluss des beim Verwaltungsgericht Greifswald anhängigen Hauptsacheverfahrens 6 A 332/09 untersagt, den Beigeladenen zum Leitenden Oberstaatsanwalt der Staatsanwaltsschaft beim Landgericht Stralsund zu ernennen und in die entsprechende Planstelle einzuweisen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme eventueller außergerichtlicher Kosten des Beigeladenen.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 20.462,26 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1

Es geht um vorläufigen Rechtsschutz im Zusammenhang mit der Besetzung der Planstelle eines Leitenden Oberstaatsanwalts (Besoldungsgruppe R 3).

2

Der Antragsgegner beabsichtigt, die Stelle dem Beigeladenen zu übertragen. Der Antragsteller möchte erreichen, dass die Stelle freigehalten wird, bis über seine eigene Bewerbung endgültig entschieden ist.

3

Der Antragsteller wurde, nachdem er zuvor verschiedene Richterämter inne hatte, am 23.05.2005 zum Oberstaatsanwalt als ständigem Vertreter des Leitenden Oberstaatsanwalts (Besoldungsgruppe R 2 mit Zulage) ernannt. Der Beigeladene bekleidete ausschließlich Richterämter und wurde zuletzt am 17.03.2008 zum Vizepräsidenten des Landgerichts (Besoldungsgruppe R 2 mit Zulage) ernannt.

4

Aus Anlass ihrer Bewerbungen erhielten der Antragsteller und der Beigeladene jeweils eine dienstliche Beurteilung zum vom Antragsgegner festgelegten Beurteilungsstichtag des 05.09.2008. Die Erstbeurteiler erteilten beiden sowohl im Hinblick auf das jeweils ausgeübte wie auch das angestrebte Amt ein "vorzüglich geeignet" und kreuzten jeweils sämtliche Beurteilungsmerkmale mit "übertrifft die Anforderungen herausragend" an.

5

Der Antragsgegner lehnte die Bewerbung des Antragstellers mit Bescheid vom 19.12.2008 ab und wies den Widerspruch des Antragstellers durch Bescheid vom 06.03.2009 zurück. Über die dagegen erhobene Klage (6 A 332/09) ist bislang nicht entschieden worden.

6

Durch Beschluss vom 29.05.2009 hat es das Verwaltungsgericht abgelehnt, dem Antragsteller den begehrten vorläufigen Rechtsschutz zu gewähren. In den Gründen heißt es u.a.: Der Antragsgegner habe zwar zu Unrecht angenommen, dass die o.g. dienstliche Beurteilung des Antragstellers durch die Überbeurteilung des Generalstaatsanwalts im Hinblick auf die Eignung für das angestrebte Amt um eine Notenstufe herabgesetzt worden sei. Die Auswahlentscheidung sei aber hilfsweise von im Ergebnis gleichen Eignungsbeurteilungen ausgegangen und habe den Beigeladenen auf dieser Basis dem Antragsteller in nicht zu beanstandender Weise vorgezogen.

7

Wegen des Sachverhalts im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

II.

8

Die Beschwerde des Antragstellers ist zulässig.

9

Zwar genügt es in Verfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO dem Darlegungserfordernis des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO grundsätzlich nicht, lediglich zum Anordnungsanspruch vorzutragen. Darlegungen zum Anordnungsgrund sind aber im vorliegenden Fall verzichtbar, weil der Anordnungsgrund ohne Weiteres auf der Hand liegt (vgl. Beschluss des Senats vom 06.05.2009 - 2 M 68/09 -, m.w.N.). Weder das Verwaltungsgericht noch der Antragsgegner haben auch nur im Ansatz Zweifel am Vorliegen des Anordnungsgrundes erkennen lassen. Der Antragsgegner hat auch nicht gerügt, dass die Beschwerdebegründung den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO nicht genüge.

10

Die Beschwerde ist auch begründet.

11

Das Beschwerdevorbringen (vgl. § 146 Abs. 4 VwGO) führt zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung, denn auch der Anordnungsanspruch ist zu bejahen. Die umstrittene Auswahlentscheidung des Antragsgegners verletzt den Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers.

12

Die Auswahl unter mehreren Bewerbern liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn. Die im Rahmen der Ermessensentscheidung vorzunehmende Beurteilung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ist ein (prognostischer)Akt wertender Erkenntnis. Die gerichtliche Nachprüfung von Personalauswahlentscheidungen ist inhaltlich darauf beschränkt, die Einhaltung ihrer Grenzen zu kontrollieren, insbesondere darauf, ob der Dienstherr den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen der Beurteilungsermächtigung verkannt hat, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. Dem pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn bleibt es überlassen, welchen (sachlichen) Umständen er bei seiner Auswahlentscheidung das größere Gewicht beimisst, sofern nur das Prinzip des gleichen Zugangs zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung (vgl. Art. 33 Abs. 2 GG) selbst nicht in Frage gestellt ist (vgl. Beschluss des Senats vom 23.07.2002 - 2 M 15/02 -). Ein unrichtiger Sachverhalt liegt der Auswahlentscheidung auch dann zugrunde, wenn sie auf einer fehlerhaften dienstlichen Beurteilung des ausgewählten Bewerbers basiert. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der übergangene Bewerber bei der nachzuholenden fehlerfreien Beurteilung nicht chancenlos erscheint. Er hat einen Anspruch darauf, dass die für die Auswahlentscheidung maßgebliche dienstliche Beurteilung des ausgewählten Konkurrenten einer inzidenten rechtlichen Überprüfung unterzogen wird (vgl. BVerfG, Beschluss 02.10.2007 - 2 BvR 2457/04 -, NVwZ 2007, 194; BVerwG, Urteil vom 21.08.2003 - 2 C 14.02 -, DVBl. 2004, 317ff.; OVG Münster, Beschluss vom 26.05.2008 - 1 B 1786/07 -, zitiert nach juris), wie auch bereits das Verwaltungsgericht im rechtlichen Ansatz zutreffend festgestellt hat.

13

Dienstliche Beurteilungen sind ihrerseits inhaltlich durch die Verwaltungsgerichte nur eingeschränkt überprüfbar, nämlich darauf, ob die für die Beurteilung zuständige Stelle den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat oder ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. Eine derartige Überprüfung kann auch in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes und im Hinblick auf die Beurteilung des ausgewählten Bewerbers erfolgen (vgl. Beschluss des Senats vom 09.10.2003 - 2 M 105/03 -, m.w.N.; Beschluss des Senats vom 18.05.1998 - 2 M 13/98 -). Auch hiervon ist das Verwaltungsgericht im Ansatz zutreffend ausgegangen. Verwertet die für Personalentscheidungen zuständige Stelle in einem Besetzungsverfahren eine fehlerhafte Beurteilung, so führt dies aber nicht in jedem Fall zu einer rechtswidrigen Auswahlentscheidung. In diesem Sinne durchschlagend sind jedoch solche Fehler, die die dienstliche Beurteilung im Sinne ihrer Zweckbestimmung, die gerade darin besteht, als Grundlage für Personalentscheidungen zu dienen, unbrauchbar macht (vgl. Beschluss des Senats vom 18.05.1998, a.a.O.). Es kann aber bereits ein Fehler, der lediglich einen Teil des Beurteilungszeitraums und diesen Teil wiederum nur partiell betrifft, zur Rechtswidrigkeit der darauf gestützten Auswahlentscheidung führen. Je dichter die Bewerber um ein Beförderungsamt in ihrer Eignung, Befähigung und fachlichen Leistungen beieinander liegen, desto größer ist das Gewicht, dass einem Fehler in einer maßgeblichen zugrunde gelegten dienstlichen Beurteilung zuzumessen ist.

14

Die Anwendung dieser Maßstäbe führt hier zu dem Ergebnis, dass die Anlassbeurteilung des Beigeladenen einen auf die Auswahlentscheidung durchschlagenden Fehler aufweist.

15

Zu berücksichtigen ist dabei, dass Antragsteller und Beigeladener vorliegend um ein Leitungsamt im staatsanwaltschaftlichen Dienst konkurrieren und der Beigeladene bislang weder ein Amt als Staatsanwalt noch sonst in der Strafjustiz ausgeübt hat, während der Antragsteller das angestrebte Amt - wie erwähnt - in den letzten Jahren als Vertreter inne hatte und hierfür als "vorzüglich geeignet" beurteilt worden ist, wie sich aus seiner jedenfalls insoweit durch die Überbeurteilung unverändert gelassenen bereits erwähnten Anlassbeurteilung ergibt. Auch diese Problematik verkennt der Antragsgegner im Ansatz nicht, indem im Widerspruchsbescheid eingeräumt wird, dass es dem Beigeladenen "an einschlägiger Berufserfahrung in der staatsanwaltschaftlichen Tätigkeit fehlt". Bei einer solchen Konstellation bedarf die Annahme, dem Beigeladenen komme gegenüber dem Antragsteller ein Eignungsvorsprung zu, einer besonderen Begründung bzw. Rechtfertigung (vgl. BVerfG, Beschluss 20.03.2007 - 2 BvR 2470/06 - Rn. 23, zitiert nach juris).

16

Im Hinblick auf das gemäß Abschnitt 2 Nr. 4 der Beurteilungsrichtlinien - BRL - (Amtsblatt M-V 1998, Seite 1181) für den Beurteilungsmaßstab entscheidende Amt des Beigeladenen als Vizepräsident des Landgerichts (Besoldungsgruppe R 2 mit Zulage) beruht die Anlassbeurteilung nicht im ausreichendem Maße "auf dem eigenen Eindruck" (vgl. Abschnitt 6 Abs. 1 BRL) des für die Beurteilung zuständigen Dienstvorgesetzten.

17

Diese Problematik hat der Antragsgegner im Ansatz wohl auch nicht verkannt, indem er im Widerspruchsbescheid einräumt, dass der für die Anlassbeurteilung des Beigeladenen zuständige Präsident des Oberlandesgerichts die für die Beurteilung "erforderlichen Kenntnisse nicht auf der Grundlage eigener länger andauernder Beobachtungen und Erkenntnisse gewinnen" konnte, weil er "sein Amt selbst erst am 01. September 2008 angetreten hatte." Zu Recht wird in der Beschwerdebegründung in diesem Zusammenhang gerügt, dass der Beurteiler seine fehlenden eigenen Kenntnisse nicht in einer für die von ihm abzugebende Eignungsprognose hinreichenden Weise ausgeglichen hat.

18

Die fehlenden eigenen Kenntnisse des Erstbeurteilers sind durch die in der Anlassbeurteilung aufgeführten "Beurteilungsgrundlagen" (vgl. Nr. 24 der Anlassbeurteilung) nicht genügend ersetzt worden.

19

Der schriftliche "Leistungsbericht" bezieht sich nicht auf das Amt des Beigeladenen als Vizepräsidenten des Landgerichts, sondern auf sein früheres aber vom Beurteilungszeitraum mit erfasstes Amt als Richter am Oberlandesgericht, wobei - für die Entscheidung letztlich unwesentlich - noch hinzu kommt, dass der Verfasser des Leistungsberichts - wie sich aus der Beurteilung selbst ergibt - bereits am 31.12.2007 in den Ruhestand getreten ist.

20

Außerdem stützt sich die Anlassbeurteilung auf "Voten und Entscheidungsentwürfen", ohne allerdings zu erkennen zu geben, welches Amt des Beigeladenen diese betreffen. Aber selbst wenn man zugunsten des Antragsgegners davon ausgeht, dass (auch) das Amt als Vizepräsident des Landgerichts gemeint ist, ändern dies nichts daran, dass es nur um die richterliche Tätigkeit gehen würde und nicht um die Leistungen des Beigeladenen im Verwaltungsbereich, aus denen aber der Antragsgegner den Eignungsvorspruch des Beigeladenen insbesondere ableitet. Nur am Rande ist zu erwähnen, dass auch die richterliche Tätigkeit wohl nur partiell erfasst wird; denn der Vizepräsident des Landgerichts hat im richterlichen Bereich die Stellung eines Kammervorsitzenden. "Voten und Entscheidungsentwürfe" dürften sich aber mehr auf die Berichterstattertätigkeit beziehen.

21

Als die Einzige sich auf das Vizepräsidentenamt des Beigeladenen - soweit dieses durch Verwaltungstätigkeit und Kammervorsitz geprägt ist - (möglicherweise) beziehende Beurteilungsgrundlage stellt somit die in der Anlassbeurteilung so bezeichnete "persönliche Erörterung mit den Vizepräsidenten des Oberlandesgerichts" dar. Ob der Auffassung des Antragstellers, dass "mündliche Beiträge Dritter als Erkenntnisquellen" durch Abschnitt 6 BRL in jedem Falle ausgeschlossen sind, in dieser Allgemeinheit zu folgen ist, bedarf hier keiner abschließenden Klärung. Der Senat neigt allerdings dazu, dass ein solcher Umkehrschluss aus der Vorschrift, wonach "zur Vorbereitung der Beurteilung schriftliche Beiträge" angefordert werden können, nicht absolut zwingend ist. Es kommt aber für die hier zu treffende Entscheidung nicht darauf an, ob mündliche Erörterungen ausnahmsweise zur Abrundung eines bereits fundierten eigenen Eindrucks oder vorliegender schriftlicher Beiträge in Betracht zu ziehen sind. Im vorliegenden Fall genügte die mündliche Erörterung jedenfalls nicht, weil diese hier das einzige Erkenntnismittel darstellt. Diese Verfahrensweise wird den auch im Hinblick auf die erforderliche Transparenz an die Begründung der Eignungsprognose zu stellenden Anforderungen nicht gerecht. Eine Ausnahme von dem auch Abschnitt 6 Abs. 2 BRL zu entnehmenden Schriftlichkeitsgrundsatz durfte bei der vorliegenden Fallkonstellation jedenfalls nicht gemacht werden.

22

Ob dies anders zu beurteilen wäre, wenn die mündliche Befragung des Vizepräsidenten des Oberlandesgerichts die einzige Möglichkeit dargestellt hätte, zu den für die Anlassbeurteilung erforderlichen Erkenntnissen zu gelangen (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 17.11.2008 - 6 B 1073/08 -, zit. n. juris), bedarf hier keiner Klärung, da der Fall so nicht liegt. Es ist nicht ersichtlich, dass vom Vizepräsidenten des Oberlandesgerichts nicht auch ein schriftlicher Bericht hätte verlangt werden können. Außerdem hätten sich wohl verschiedene weitere Möglichkeiten geboten, um der Beurteilungssituation ("Beurteilungsnotstand") im Falle des Beigeladenen Rechnung zu tragen. Die Besonderheit lag darin, dass fast in dem gesamten Beurteilungszeitraum, soweit es um die Tätigkeit als Vizepräsident des Landgerichts ging, die Stelle des Landgerichtspräsidenten vakant war, womit die Beurteilungszuständigkeit beim Oberlandesgerichtspräsidenten als Erstbeurteiler lag, und im Amt des Oberlandesgerichtspräsidenten zum 31.08./01.09.2008, also unmittelbar vor dem Beurteilungsstichtag, ein Amtswechsel stattgefunden hat. So hätte der Antragsgegner, wenn nicht der Beurteilungsstichtag um einige Tage vorzuverlegen gewesen wäre, beispielsweise das Ausscheiden des früheren Präsidenten des Oberlandesgerichts aus dem Amt zum Anlass nehmen können, von diesem noch gemäß Abschnitt 5 Buchst. b (ff) BRL eine Beurteilung des Beigeladenen aus besonderem Grund anzufordern. Es wäre wohl auch nicht zu beanstanden gewesen, wenn der am Beurteilungsstichtag amtierende Präsident des Oberlandesgerichts sich in Ermangelung eines hinreichenden eigenen Eindruck für verhindert erklärt und die Anlassbeurteilung dem Vizepräsidenten überlassen hätte. Ob darüber hinaus auch der in den Ruhestand getretene Präsident des Oberlandesgerichts noch mündlich zu befragen gewesen wäre (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 17.11.2008, a.a.O.), kann danach auf sich beruhen.

23

Ob die Auswahlentscheidung des Antragsgegners auch deshalb rechtswidrig ist, weil die ihr zugrunde liegende Anlassbeurteilung des Antragstellers ebenfalls fehlerhaft ist, bedarf danach keiner weiteren Prüfung. Der Senat neigt allerdings zu der Auffassung, dem Ansatz des Verwaltungsgerichts, die Überbeurteilung des Generalstaatsanwalts habe die Eignungsprognose nicht von "vorzüglich geeignet" auf "sehr gut geeignet" herabgesetzt, nicht zu folgen. Dass dies nicht ausdrücklich erfolgt ist, dürfte unschädlich sein, da der Generalstaatsanwalt seinen dahingehenden Erklärungswillen doch wohl unmissverständlich deutlich gemacht hat. Ob er hierzu befugt war, hängt von der Auslegung des § 6 Abs. 1 RiG M-V ab (vgl. OVG Bautzen, Beschluss vom 05.04.2005 - 3 B 277/03 -, Rn. 35ff. zitiert nach juris).

24

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Eventuelle außergerichtliche Kosten des Beigeladenen, der sich allerdings im Verfahren nicht geäußert hat, sind nicht nach § 162 Abs. 3 VwGO für erstattungsfähig zu klären.

25

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3, 52 Abs. 1 GKG (vgl. Beschluss des Senats vom 12.08.2009 - 2 O 95/08 -).

26

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (vgl. §§ 152 Abs. 1 bzw. 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Tenor

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Greifswald - 6. Kammer - vom 10.05.2010 wird geändert.

Der auf den 17.12.2009 datierte Antrag des Beschwerdegegners wird abgelehnt. Im Übrigen wird das Beschwerdeverfahren eingestellt.

Die Kosten der ersten Instanz trägt der Beschwerdegegner, die des Beschwerdeverfahrens trägt der Beschwerdeführer zu 1/10 und der Beschwerdegegner zu 9/10. Eventuelle außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 22.942,26 Euro festgesetzt.

Gründe

1

Durch Beschluss des Senats vom 02.09.2009 - 2 M 97/09 - ist dem Beschwerdegegner im Wege der einstweiligen Anordnung bis zum Abschluss des beim Verwaltungsgericht ... anhängigen Hauptsacheverfahrens 6 A 332/09 untersagt worden, den Beigeladenen zum Leitenden Oberstaatsanwalt der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht ... zu ernennen und in die entsprechende Planstelle einzuweisen. In den Gründen der Entscheidung heißt es u.a., die Anlassbeurteilung des Beigeladenen weise einen auf die Auswahlentscheidung durchschlagenden Fehler auf.

2

Nachdem dem Beigeladenen eine neue Beurteilung erteilt worden ist, hat der Beschwerdegegner mit Schriftsatz vom 17.12.2009 beantragt, den Beschluss vom 02.09.2009 zu ändern und den ihm zugrundeliegenden Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen. Dem Begehren des Beschwerdegegners hat das Verwaltungsgericht durch Beschluss vom 10.05.2010 entsprochen.

3

Die dagegen gerichtete Beschwerde hat Erfolg, soweit sie nicht zurückgenommen worden ist.

4

Eine teilweise Zurücknahme der Beschwerde ist durch Schriftsatz vom 26.07.2010 erfolgt. Seither begehrt der Beschwerdeführer (sinngemäß) nur noch, die erstinstanzliche Entscheidung zu ändern und den Antrag des Beschwerdegegners vom 17.12.2009 abzulehnen. Demgegenüber hatte der Beschwerdeführer zuvor einen weitergehenden Beschwerdeantrag gestellt, nämlich dem Beschwerdegegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, den Beigeladenen "bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Widerspruch" des Beschwerdeführers "vom 04.06.2010" zum Leitenden Oberstaatsanwalt zu ernennen und in die bereits genannte Planstelle einzuweisen.

5

Soweit die Beschwerde aufrechterhalten wird, hat sie Erfolg.

6

Die Zulässigkeit der Beschwerde begegnet keinen Bedenken. Sie genügt auch dem Antragserfordernis nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO, wonach die Beschwerdebegründung "einen bestimmten Antrag enthalten" muss. Ob es, wie der Beschwerdeführer anscheinend meint, ausgereicht hätte, lediglich die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses zu begehren (vgl. Beschluss des Senats vom 09.12.2008 - 2 M 115/08 -, m.w.N.), bedarf hier keiner weiteren Prüfung; denn der Beschwerdeführer hat noch innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist über die Aufhebung hinaus einen Sachantrag gestellt. Dieser ist auch nicht mit Schriftsatz vom 26.07.2010 in vollem Umfang zurückgenommen oder durch einen anderen Antrag ersetzt worden. Was jetzt vom Beschwerdeführer begehrt wird, nämlich den angegriffenen Beschluss zu ändern und den Abänderungsantrag des Beschwerdegegners abzulehnen, war im mit der Beschwerdebegründung auch formulierten Antrag, dem Beschwerdegegner "im Wege der einstweiligen Anordnung .... bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren (Verwaltungsgericht ... - 6 A 332/09) ... zu untersagen, den Beigeladenen zum leitenden Oberstaatsanwalt der Staatsanwaltschaft ... zu ernennen und in die Planstelle des Leitenden Oberstaatsanwalts der Staatsanwaltschaft ... (Besoldungsgruppe R 3 BBesO) einzuweisen", bereits dem Sinne nach enthalten. Erkennbar ist es dem Beschwerdeführer bei dieser Formulierung darum gegangen, dass die vom Senat erlassene einstweilige Anordnung desselben Inhalts aufrechterhalten bleibt, was durch eine Ablehnung des Änderungsantrags am einfachsten zu erreichen ist.

7

Die Beschwerde ist in der Sache begründet. Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat beschränkt ist (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) führt zur Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung und zur Ablehnung des Begehrens des Beschwerdegegners. Dessen Änderungsantrag ist zwar zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.

8

Die Abänderung eines im einstweiligen Anordnungsverfahren nach § 123 VwGO ergangenen rechtskräftigen Beschlusses ist analog § 80 Abs. 7 VwGO auf Antrag eines Beteiligten möglich (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.03.1995 - 3 BvR 492/95 -, - 2 BvR 42 BvR 493/95 -, Rn. 7, zitiert nach juris; OVG Lüneburg, Beschluss v. 18.05.2010 - 2 ME 111/10 -, Rn. 4 m.w.N., zitiert nach juris).

9

Der Abänderungsantrag ist hier nicht deshalb unstatthaft, weil sich - wie der Beschwerdeführer anscheinend meint - die vom Senat erlassene einstweilige Anordnung erledigt hätte. Sie wirkt, wie sich aus dem Tenor des Beschlusses vom 02.09.2009 ergibt, "bis zum Abschluss des beim Verwaltungsgericht ... anhängigen Hauptsacheverfahrens 6 A 332/09." Nach dem diesbezüglichen Sachverhalt, wie er dem Senat in der Beschwerdebegründung unterbreitet worden ist, lässt sich ein Abschluss des Hauptsacheverfahrens aber nicht feststellen. Aus der Akte 6 A 332/09, die dem Senat vorliegt, ergibt sich im Übrigen nichts anderes.

10

Dem Beschwerdegegner kann das Rechtsschutzbedürfnis für den Abänderungsantrag auch nicht mit der Begründung abgesprochen werden, er könne auf einfachere Weise die Beendigung der Wirksamkeit der einstweiligen Anordnung erreichen. Dies ließe sich allenfalls annehmen, wenn der Abschluss des Hauptsacheverfahrens für den Beschwerdegegner problemlos zu erreichen wäre, etwa wenn tatsächlich Erledigung der Hauptsache eingetreten wäre und nur die Erledigungserklärung des Beschwerdegegners ausstehen würde. Der Beschwerdeführer macht aber seinerseits nicht geltend, schon eine Erledigungserklärung abgegeben zu haben. Anhand des Beschwerdevorbringens ist nicht einmal zu erkennen, dass sich das Hauptsacheverfahren in absehbarer Zeit erledigen könnte. Soweit der Beschwerdeführer meint, der Beschwerdegegner habe die dem Hauptsacheverfahren zugrundeliegende Auswahlentscheidung aufgehoben, kann ihm nicht gefolgt werden. Dass eine ausdrückliche Aufhebung erfolgt wäre, trägt der Beschwerdeführer nicht vor. Den wohl vorhandenen Anhaltspunkten für eine konkludente Aufhebung fehlt es an der erforderlichen Eindeutigkeit. Eine Aufhebung könnte dann angenommen werden, wenn der Beschwerdegegner die ursprüngliche Auswahlentscheidung durch eine neue ersetzt hätte. Zwar gibt der Beschwerdegegner selbst in der Begründung des Änderungsantrags vom 17.12.2009 an, er habe am 16.11.2009 eine "neue Auswahlentscheidung" getroffen. In der beigefügten Verfügung vom 16.11.2009 ist aber von einer "Ergänzung der Auswahlentscheidung" vom 02.12.2008 die Rede. Dies kann auch bedeuten, dass lediglich die Begründung erneuert worden ist; allerdings könnte auch dann eine neue Entscheidung vorliegen, wenn das Ergebnis sich nicht ändert.

11

Letztlich kommt es aber auf die Zulässigkeit des Abänderungsantrags nicht entscheidend an. Der Beschwerdegegner hat keinen Anspruch auf die begehrte Änderungsentscheidung; denn die vom Senat erlassene einstweilige Anordnung erweist sich in der Sache weiterhin als berechtigt. Die umstrittene Auswahlentscheidung verletzt nach wie vor den Bewerberverfahrensanspruch des Beschwerdeführers.

12

Ein Beteiligter kann die Abänderung eines Beschlusses, durch den eine einstweilige Anordnung erlassen worden ist, nur unter den Voraussetzungen des § 80 Abs. 7 VwGO beanspruchen. Danach kann die Änderung nur "wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände" beantragt werden. Der Antrag hat aber nicht bereits dann Erfolg, wenn sich der Sachverhalt, der der ursprünglichen Entscheidung zugrundegelegen hat, irgendwie verändert hat, sondern nur dann, wenn sich die einstweilige Anordnung wegen dieser Änderung als nicht mehr haltbar erweist. Es müssen sich also Umstände verändert haben, die für den Erlass der einstweiligen Anordnung erheblich waren. Die Änderungen führen aber auch dann nicht zu einer Aufhebung bzw. Ablehnung der einstweiligen Anordnung, wenn diese sich im Änderungsverfahren aus anderen Gründen als richtig erweist. Wenn der Änderungsantragsteller auch gehindert ist, sich auf Umstände zu berufen, die er ohne Weiteres im Ausgangsverfahren hätte geltend machen können, so bedeutet dies nicht zugleich, dass auch der Änderungsantragsgegner sich nicht auf Umstände berufen könnte, die er im Ausgangsverfahren hätte geltend machen können, aber nicht geltend gemacht hat. Dies gilt auch, wenn er den Erlass der einstweiligen Anordnung erst im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens erreicht hat. § 80 Abs. 7 VwGO enthält eine Beschränkung des zu berücksichtigenden Vortrags nur zu Lasten des Änderungsantragstellers, wie auch § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur eine entsprechende Beschränkung zu Lasten des Beschwerdeführers enthält. Die jeweiligen Gegner sind dadurch nicht gehindert, für sie günstige Umstände vollumfänglich geltend zu machen. Die Wirkung des § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt sich auf das jeweils betroffene Beschwerdeverfahren.

13

Die Anwendung dieser Grundsätze führt hier zu dem Ergebnis, dass eine Änderung des Beschlusses des Senats vom 02.09.2009 zu Gunsten des Beschwerdegegners nicht gerechtfertigt ist.

14

Zuzustimmen ist ihm aber insoweit, dass der Senat die einstweilige Anordnung wegen der Auffassung erlassen hat, die Anlassbeurteilung des Beigeladenen weise einen auf die Auswahlentscheidung durchschlagenden Fehler auf. Dass der Beigeladene inzwischen, also nach dem Senatsbeschluss vom 02.09.2009, neu beurteilt worden ist, dürfte demzufolge als ein im Abänderungsverfahren zu berücksichtigender Umstand zu bewerten sein.

15

Voraussetzung für eine Änderung wäre aber, dass die neue Beurteilung nicht ihrerseits einen auf die Auswahlentscheidung durchschlagenden Fehler aufweist. Ein solcher Fehler wäre möglicherweise aber gegeben, wenn der Landgerichtspräsident, der die neue Anlassbeurteilung erstellt hat, hierfür gar nicht zuständig gewesen wäre, sondern der Oberlandesgerichtspräsident. Dieser hatte die vom Senat im Ausgangsverfahren beanstandete Beurteilung gefertigt; bei der Beanstandung ist es aber nicht um die Frage der Zuständigkeit gegangen.

16

In diesem Punkt hat die rechtliche Prüfung auszugehen von § 6 Abs. 1 Satz 1 RiG M-V, wonach Richter "vom unmittelbaren Dienstvorgesetzten dienstlich zu beurteilen" sind. Dementsprechend heißt es im Abschnitt 4 der einschlägigen Beurteilungsrichtlinien vom 28.08.1998 - Amtsblatt M-V 1998 S. 1181 - (im Folgendem: BRL), dass die dienstliche Beurteilung der oder dem unmittelbaren Dienstvorgesetzten obliegt. Allerdings ist im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt, auf welchen Zeitpunkt es für die Bestimmung des "unmittelbaren Dienstvorgesetzten" ankommt. Das ist aber bedeutsam, wenn - wie hier - die Zuständigkeit sich zwischen dem Beurteilungsstichtag und dem tatsächlichen Erstellen der Beurteilung verändert. Die gesetzliche Lücke zu schließen, wäre Sache der BRL, die insoweit aber jedenfalls keine eindeutige Regelung enthält. Dass in solchen Fällen die BRL in einer bestimmten Weise praktiziert würde, ist vom Beschwerdeführer (und auch von anderen Beteiligten) nicht vorgetragen worden. Allerdings hat der Beschwerdegegner mit Erlass vom 08.09.2009 den Oberlandesgerichtspräsidenten gebeten, den Beigeladenen "zum Stichtag 05. September 2008" erneut dienstlich zu beurteilen. Dies deutet darauf hin, dass der Beschwerdegegner ursprünglich von der Zuständigkeit des Oberlandesgerichtspräsidenten ausgegangen ist. Diese Auffassung hat der Beschwerdegegner jedoch - wie sich aus seinem Erlass vom 17.09.2009 ergibt - geändert, weil er angenommen hat, dass sich nach einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Niedersachsen vom 30.05.2007 (5 LC 44/06) "die Zuständigkeit bei Neubeurteilungen nach dem Zeitpunkt der Vornahme der Neubeurteilung" richte. Dabei ist allerdings nicht berücksichtigt worden, dass dem ein in zweierlei Hinsicht anderer Sachverhalt zugrundelag. Zum einen ging es um die Anwendung einer anderen Beurteilungsrichtlinie, nämlich der für den Polizeivollzugsdienst des Landes Niedersachsen vom 04.01.1996 (Niedersächs.Mitteilbl. 1996, S. 169), zum anderen konnte in jenem Verfahren die Beurteilung offenbar bereits deshalb nicht durch den am Beurteilungsstichtag zuständigen Beamten gefertigt werden, weil dieser inzwischen in den Ruhestand getreten war. Der Senat sieht sich allerdings durch § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO gehindert, entscheidungserheblich auf die Frage der Zuständigkeit des Erstbeurteilers einzugehen. Denn das Beschwerdevorbringen setzt sich nicht konkret mit der Frage auseinander, warum die Zuständigkeit weiterhin beim Oberlandesgerichtspräsidenten gelegen haben sollte. Der Senat neigt allerdings zu der Auffassung, dass die praktizierte Vorgehensweise die hier gegebene besondere Sachverhaltskonstellation nicht hinreichend beachtet und mit Beurteilungsgrundsätzen nicht zu vereinbaren ist. Die Besonderheit liegt in tatsächlicher Hinsicht u.a. darin, dass fast im gesamten Beurteilungszeitraum, soweit es um die Tätigkeit des Beigeladenen als Vizepräsident des Landgerichts geht, die Stelle des Landgerichtspräsidenten vakant war. Der BRL dürfte insofern zu entnehmen sein, dass der Zweitbeurteiler nicht zugleich zur Erstellung von Beurteilungsbeiträgen auf Anforderung des Erstbeurteilers berufen sein kann. Der Beurteilung vom 20.10.2009 ist aber zu entnehmen, dass sie u.a. auf einem Beurteilungsbeitrag des Vizepräsidenten des Oberlandesgerichts basiert (weil der im Beurteilungszeitraum amtierende Oberlandesgerichtspräsident zwischenzeitlich in den Ruhestand getreten war).

17

Letztlich bedarf es im vorliegenden Verfahren aber keiner Klärung der Frage, ob tatsächlich der Oberlandesgerichtspräsident für die Neubeurteilung des Beigeladenen zuständig gewesen wäre. In diesem Fall würde außerdem weiter zu prüfen sein, ob es einem Beurteilungsgrundsatz entspricht, dass der Erstbeurteiler die Beurteilung originär selbst zu erstellen hat, oder ob es ausreicht, wenn er - wie hier geschehen - im Rahmen der Überbeurteilung folgendes erklärt:

18

Der Beurteilung trete ich nicht entgegen. Ich mache sie mir - hilfsweise auch für den Fall, dass ich zur Beurteilung berufen sein sollte - aufgrund meiner eigenen Erkenntnisse ausdrücklich zu eigen.

19

Der Senat neigt allerdings dazu, diesen "Kunstgriff" für nicht vereinbar mit Beurteilungsgrundsätzen zu halten. Der im Falle der Zuständigkeit des Oberlandesgerichtspräsidenten vom unzuständigen Erstbeurteiler gefertigten Beurteilung käme in dem Fall (mindestens) die Bedeutung eines Beurteilungsbeitrags zu, für den der Landgerichtspräsident aber in diesem Fall wohl ebenfalls nicht berufen wäre. Außerdem haben sich die Verfasser von Beurteilungsbeiträgen "einer abschließenden Gesamtbewertung, auch in Bezug auf das ausgeübte Amt, zu enthalten" (vgl. Abschn. 6 letzter Satz BRL). Der Oberlandesgerichtspräsident hätte sich also in unzulässiger Intensität von einem nicht einmal zu einem "einfachen" Beurteilungsbeitrag Berufenen beeinflussen lassen.

20

Die einstweilige Anordnung ist nach wie vor jedenfalls deshalb berechtigt, weil die umstrittene Auswahlentscheidung auch unabhängig von der Beurteilung des Beigeladenen weiterhin den Bewerberverfahrensanspruch des Beschwerdeführers verletzt. Seine Anlassbeurteilung weist einen auf die Auswahlentscheidung durchschlagenden Fehler auf.

21

Die Auswahl unter mehreren Bewerbern liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn. Die im Rahmen der Ermessensentscheidung vorzunehmende Beurteilung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ist ein (prognostischer) Akt wertender Erkenntnis. Die gerichtliche Nachprüfung von Personalauswahlentscheidungen ist inhaltlich darauf beschränkt, die Einhaltung ihrer Grenzen zu kontrollieren, insbesondere darauf, ob der Dienstherr den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen der Beurteilungsermächtigung verkannt hat, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. Dem pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn bleibt es überlassen, welchen (sachlichen) Umständen er bei seiner Auswahlentscheidung das größere Gewicht beimisst, sofern nur das Prinzip des gleichen Zugangs zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung (vgl. Art. 33 Abs. 2 GG) selbst nicht in Frage gestellt ist. Ein unrichtiger Sachverhalt liegt der Auswahlentscheidung auch dann zugrunde, wenn sie auf einer fehlerhaften dienstlichen Beurteilung des übergangenen Bewerbers basiert. Dies gilt jedenfalls dann, wenn dieser bei der nachzuholenden fehlerfreien Beurteilung nicht chancenlos erscheint. Dienstliche Beurteilungen sind ihrerseits inhaltlich durch die Verwaltungsgerichte nur eingeschränkt überprüfbar, nämlich darauf, ob die für die Beurteilung zuständige Stelle den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat oder ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. Eine derartige Überprüfung kann auch im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes und ebenso wie für den ausgewählten auch für den übergangenen Bewerber erfolgen (vgl. Beschluss des Senats vom 02.09.2009, a.a.O., m.w.N.).

22

Die Anlassbeurteilung des Beschwerdeführers ist formell fehlerhaft, weil der Generalstaatsanwalt es versäumt hat, dem Beschwerdeführer vor der Überbeurteilung Gelegenheit zur mündlichen Erörterung der in Aussicht genommenen abweichenden Stellungnahme zu geben.

23

Darin liegt ein Verstoß gegen Abschn. 8 Nr. 1 Satz 1 BRL, wonach den zu Beurteilenden Gelegenheit zur mündlichen Erörterung der in Aussicht genommenen Beurteilung sowie einer abweichenden Stellungnahme des höheren Dienstvorgesetzten zu geben ist.

24

Der Beschwerdeführer versteht diese Regelung so, dass die mündliche Erörterung im Vorfeld der Bekanntgabe der abweichenden Stellungnahme gegenüber dem Beamten erfolgen müsse (vgl. S. 15 Beschwerdebegründung). Diesem nach dem klaren Wortlaut der Vorschrift ohne Weiteres einleuchtenden Verständnis der BRL ist der Beschwerdegegner weder in der Beschwerdeerwiderung noch sonst (etwa in der Antragserwiderung vom 20.03.2009 oder in der Klageerwiderung vom 11.05.2009) entgegengetreten. Er macht auch nicht geltend, dass die BRL allgemein entgegen ihrem Wortlaut gehandhabt würde. Im Widerspruchsbescheid vom 06.03.2009 dürfte der Beschwerdegegner den Verstoß sogar eingeräumt haben, indem "zugegeben" wird, "dass die dem zu Beurteilenden einzuräumende Gelegenheit zur mündlichen Erörterung einer in Aussicht genommenen abweichenden Stellungnahme des höheren Dienstvorgesetzten nach Abschn. 8 Nr. 1 der BRL vor der endgültigen Abgabe der abweichenden Stellungnahme erfolgen" solle.

25

Allerdings hat der Beschwerdegegner im Widerspruchsbescheid darauf verwiesen, dass dem Beschwerdeführer "am 06.02.2009 Gelegenheit zur mündlichen Erörterung der Stellungnahme des Generalstaatsanwalt vom 25.09.2008" gegeben worden sei. Soweit der Beschwerdegegner damit andeuten will, der Verstoß gegen die BRL könne gemäß § 46 VwVfG M-V (entspricht § 46 VwVfG) unbeachtlich oder jedenfalls geheilt sein, ist ihm nicht zu folgen.

26

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, die der Senat teilt, ist die Vorschrift über die Unbeachtlichkeit von Verfahrensfehlern gemäß § 46 VwVfG nicht anwendbar auf Regelungen, die nach ihrem Sinn und Zweck einer bestimmten Befriedungs- und Konsensfunktion einem Verfahrensbeteiligten eine vom Ausgang des Verfahrens unabhängige, selbständig durchsetzbare Verfahrensposition einräumen (vgl. Beschluss vom 28.04.2009 - 1 WB 29/08 -, Rn. 31, m.w.N., zitiert nach juris). Um eine solche Regelung handelt es sich auch bei Abschnitt 8 Nr. 1 Satz 1 BRL. Die Vorschrift dient ersichtlich dem Zweck, im Wege der Erörterung vor der abschließenden Festlegung des Zweitbeurteilers auf dessen Stellungnahme Einfluss zu nehmen. Diesem Zweck kann eine nachträgliche Erörterung nicht gerecht werden, da sich die Meinung des Beurteilers dann schon verfestigt hat. Dies bedeutet, dass die abweichende Stellungnahme schon wegen ihrer formellen Fehlerhaftigkeit aufzuheben und dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Erörterung zu geben sein wird, falls erneut eine abweichende Stellungnahme in Aussicht genommen wird. Soweit der Beschwerdeführer annimmt, der Generalstaatsanwalt sei voreingenommen (siehe Seite 27 der Beschwerdebegründung), bedarf es keiner Klärung im vorliegenden Verfahren. Insoweit ist der Beschwerdeführer auf die Möglichkeit der Ablehnung nach § 21 Abs. 1 VwVfG M-V zu verweisen.

27

Die abweichende Stellungnahme des Generalstaatsanwalts ist aber auch inhaltlich fehlerhaft, weil sie gegen wesentliche Beurteilungsgrundsätze verstößt.

28

Die oben beschriebenen allgemeinen Beurteilungsgrundsätze gelten auch für die Abgabe einer abweichenden Stellungnahme durch den höheren Dienstvorgesetzten, soweit diese selbst eine Bewertung der Leistung und Eignung des zu Beurteilenden enthält (vgl. BVerwG, Beschluss v. 22.02.1978 - 1 WB 74.47 -, Rn. 29, zitiert nach juris). Einen Verstoß gegen Beurteilungsgrundsätze stellt es auch dar, wenn der höhere Dienstvorgesetzte die vom Erstbeurteiler vorgenommene Bewertung missversteht bzw. den Versuch unternimmt, einen vermuteten Widerspruch zwischen einzelnen Beurteilungsaussagen selbst durch die Herabsetzung der Benotung eines Einzelmerkmals und auch des Gesamturteils zu beheben (vgl. BVerwG, Beschluss v. 22.02.1978 -, a.a.O.; OVG Lüneburg, Beschluss v. 19.12.1990 - 25 M 89/90 -). Diese Grundsätze hat der Generalstaatsanwalt nicht genügend beachtet.

29

Während der Erstbeurteiler das Beurteilungsmerkmal "Ausdruckvermögen - schriftlich" mit der höchsten Notenstufe (übertrifft die Anforderungen herausragend) bewertet hat, vertritt der Generalstaatsanwalt die Auffassung, das schriftliche Ausdrucksvermögen des Beschwerdeführers übertreffe die Anforderungen lediglich "deutlich", aber "noch nicht herausragend" und stützt sich dabei u.a. auf die Gesamtbeurteilung des Erstbeurteilers, wonach die "vorgelegten schriftlichen Entwürfe ... ohne wesentliche Änderungen" gezeichnet worden seien. Dies bedeute - so der Generalstaatsanwalt -, dass die Entwürfe "eben nicht ohne Änderungen" zu zeichnen gewesen seien. Damit misst der Zweitbeurteiler den Formulierungen des Erstbeurteilers eine Bedeutung bei, die so ersichtlich nicht gemeint war. Außer der zitierten Formulierung findet sich in der Gesamtbeurteilung des Erstbeurteilers zum schriftlichen Ausdrucksvermögen u.a. noch folgende sich auf den Beschwerdeführer beziehende Feststellung:

30

Die von ihm vorgelegten schriftlichen Entscheidungen als auch seine Vorlagen im Verwaltungsbereich zeichnen sich durch eine prägnante Gedankenführung und hervorragende Ausdrucksweise aus.

31

Zum anderen lässt die Tatsache, dass der Erstbeurteiler das Beurteilungsmerkmal mit der Höchstnote bewertet hat, den Schluss zu, dass er die von ihm erwähnten "Änderungen" für derart unwesentlich angesehen hat, dass sie eine Herabsetzung der Einzelnote nicht rechtfertigen. Dies ist vom Generalstaatsanwalt offensichtlich verkannt worden.

32

Soweit er seine abweichende Stellungnahme auch zum Beurteilungsmerkmal "Kooperation auf der fachlichen Ebene" auf eine eigene Bewertung stützt, fehlt es an der gebotenen Plausibilisierung.

33

Wird eine dienstliche Beurteilung auf allgemein gehaltene Tatsachenbehauptungen oder auf allgemeine oder pauschal formulierte Werturteile gestützt, hat der Dienstherr diese auf Verlangen des Beamten im Beurteilungsverfahren zu konkretisieren bzw. plausibel zu machen (vgl. BVerfG, Beschluss v. 29.05.2002 - 2 BvR 723/99 -, Rn. 13, zitiert nach juris), was wohl auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren hätte nachgeholt werden können (vgl. BVerwG, Urteil v. 26.06.1980 - 2 C 8/78 -, Rn. 25 f., zitiert nach juris). Die Plausibilisierung muss inhaltlich so beschaffen sein, dass das Recht des Beurteilten, Einwände gegen die Beurteilung vorzutragen, ebenso gewährleistet ist wie das Recht auf gerichtliche Überprüfung der Beurteilung (Art. 19 Abs. 4, 33 Abs. 2 GG), zumal wenn diese im Hinblick auf eine Bewerbung des Beurteilten um ein Beförderungsamt erstellt worden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.06.1980 - 2 C 8/78 -, Rdnr. 25, zitiert nach juris).

34

An einer solchen Konkretisierung bzw. Plausibilisierung fehlt es hier. Nach dem vom Generalstaatsanwalt über die (nachträgliche) Erörterung vom 06.02.2009 gefertigten Vermerk hat er im Wesentlichen seine allgemein gehaltenen Tatsachenbehauptungen bzw. Werturteile wiederholt und ergänzend lediglich angemerkt, dass sie sich auf einer "Summe der in dieser Zeit gewonnenen und im Einzelnen nicht reproduzierbaren Eindrücke"gründeten. Diese Ergänzung versetzt aber weder den Beurteilten noch das Gericht in die Lage, diese Eindrücke und die darauf gestützte Beurteilung nachvollziehen zu können; eher handelt es sich um das vom Beschwerdeführer jedenfalls wohl so verstandene (siehe Seite 18 der Beschwerdebegründung) Eingeständnis, dass der Zweitbeurteiler zu einer Plausibilisierung seiner abweichenden Stellungnahme nicht (mehr) in der Lage sei. Dem tritt die Beschwerdeerwiderung nicht konkret entgegen.

35

Die festgestellten Fehler in der Beurteilung des Beschwerdeführers schlagen auf die Personalauswahlentscheidung durch, weil diese auf der abweichenden Stellungnahme des Generalstaatsanwalts beruht.

36

Allerdings geht der Beschwerdegegner im Gegensatz zu der von ihm im bereits erwähnten Widerspruchbescheid vertretenen Auffassung ausweislich des Auswahlvermerks vom 16.11.2009 allem Anschein nach nicht mehr davon aus, dass der Generalstaatsanwalt die vom Erstbeurteiler für das angestrebte Amt vergebene höchste Eignungsstufe "vorzüglich geeignet" herabgesetzt hat. Im Auswahlvermerk heißt es in diesem Zusammenhang, dass "beide Bewerber sowohl in der Eignungprognose wie auch sonst gleich beurteilt worden" seien. Dass die abweichende Stellungnahme gleichwohl ausschlaggebend für die Personalauswahlentscheidung war, ergibt sich aus den folgenden Bemerkungen im Auswahlvermerk. Darin heißt es, dass "neben der für die Auswahlentscheidung zuvorderst heranzuziehenden dienstlichen Beurteilung .... weitere aktuelle leistungsbezogene Feststellungen" heranzuziehen seien. Der Generalstaatsanwalt habe der dienstlichen Beurteilung eine Stellungnahme nach Abschn. 7 BRL beigefügt, wonach der Beschwerdeführer für das angestrebte Amt "noch nicht die höchste Eignungsstufe" erreicht habe. Die Stellungnahme wird sodann im Auswahlvermerk wiedergegeben. Danach heißt es, die Feststellungen des Generalstaatsanwalts könnten zwar "an dem Ergebnis der dienstlichen Beurteilung" des Beschwerdeführers durch den Erstbeurteilers nichts ändern, so dass auch unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Generalstaatsanwalts von einer im Wesentlichen gleichen Beurteilung beider Bewerber" auszugehen sei. Die getroffenen Feststellungen des höheren Dienstvorgesetzten könnten aber "für die Auswahlentscheidung nicht unbeachtet bleiben." Die für den Beschwerdeführer festgestellte vorzügliche Eignung werde durch die Stellungnahme des Generalstaatsanwalts "in einer Weise relativiert, die nicht unbeachtet bleiben" könne und dem Beigeladenen "einen Eignungsvorsprung für das beworbene Amt verschaffe".

37

Soweit der Beschwerdegegner im Auswahlvermerk vom 16.11.2009 die Auffassung vertritt, die "rechtliche Bewertung der Stellungnahme des Generalstaatsanwalts" könne letztlich dahinstehen, ist allerdings anzumerken, dass es auch problematisch sein kann, wenn es hinsichtlich der in einer dienstlichen Beurteilung vergebenen Eignungsnote den für die Personalauswahlentscheidung zuständigen Stellen überlassen bleibt, die Note durch Auslegung der Beurteilung herauszufinden (vgl. Beschluss des Senats vom 30.03.2006 - 2 M 170/05 -).

38

Nicht nachvollziehbar schließlich ist die vom Beschwerdegegner vertretene Auffassung, dass die abweichende Stellungnahme des Generalstaatsanwalts im Ergebnis für die Auswahlentscheidung nicht entscheidend gewesen sei, weil die bessere Eignung des Beigeladenen auch auf die Vorbeurteilungen beider Bewerber gestützt werde. Der in diesem Zusammenhang bereits im ersten Auswahlvermerk vom 25.09.2008 angestellte reine Notenvergleich genügt nicht den im Beschluss des Senats vom 02.09.2009 gestellten Anforderungen. Danach ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer und der Beigeladene "um ein Leitungsamt im staatsanwaltschaftlichen Dienst konkurrieren und der Beigeladene bislang weder ein Amt als Staatsanwalt noch sonst in der Strafjustiz ausgeübt hat", während der Beschwerdeführer das angestrebte Amt in den letzten Jahren als Vertreter innehatte und hierfür als "verzüglich geeignet" beurteilt worden ist. Bei einer solchen Konstellation bedarf die Annahme, dem Beigeladenen komme gegenüber dem Beschwerdeführer ein Eignungsvorsprung zu, einer besonderen Begründung bzw. Rechtfertigung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20.03.2007 - 2 BvR 2470/06 -, Rn. 23, zitiert nach juris). An einer solchen besonderen Begründung fehlt es hier aber jedenfalls dann, wenn man von im Wesentlichen gleichen Anlassbeurteilungen ausgeht. Außerdem liegen die Noten der Vorbeurteilungen der beiden Bewerber nur um maximal eine Notenstufe auseinander, wobei sich die Benotungen des Beschwerdeführers zum Teil auch noch auf höherwertige Ämter beziehen.

39

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO. Eventuelle außergerichtliche Kosten des Beigeladenen, der sich im Verfahren nicht geäußert hat, sind nicht nach § 162 Abs. 3 VwGO für erstattungsfähig zu erklären.

40

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 GKG. Dabei ist für die in zweiter Instanz erfolgte Erweiterung des Streitgegenstandes der halbe Auffangwert angenommen und zu dem in erster Instanz festgesetzten Wert addiert worden.

41

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

(1) Das Bundesverfassungsgericht kann im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist.

(2) Die einstweilige Anordnung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. Bei besonderer Dringlichkeit kann das Bundesverfassungsgericht davon absehen, den am Verfahren zur Hauptsache Beteiligten, zum Beitritt Berechtigten oder Äußerungsberechtigten Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(3) Wird die einstweilige Anordnung durch Beschluß erlassen oder abgelehnt, so kann Widerspruch erhoben werden. Das gilt nicht für den Beschwerdeführer im Verfahren der Verfassungsbeschwerde. Über den Widerspruch entscheidet das Bundesverfassungsgericht nach mündlicher Verhandlung. Diese muß binnen zwei Wochen nach dem Eingang der Begründung des Widerspruchs stattfinden.

(4) Der Widerspruch gegen die einstweilige Anordnung hat keine aufschiebende Wirkung. Das Bundesverfassungsgericht kann die Vollziehung der einstweiligen Anordnung aussetzen.

(5) Das Bundesverfassungsgericht kann die Entscheidung über die einstweilige Anordnung oder über den Widerspruch ohne Begründung bekanntgeben. In diesem Fall ist die Begründung den Beteiligten gesondert zu übermitteln.

(6) Die einstweilige Anordnung tritt nach sechs Monaten außer Kraft. Sie kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen wiederholt werden.

(7) Ist ein Senat nicht beschlußfähig, so kann die einstweilige Anordnung bei besonderer Dringlichkeit erlassen werden, wenn mindestens drei Richter anwesend sind und der Beschluß einstimmig gefaßt wird. Sie tritt nach einem Monat außer Kraft. Wird sie durch den Senat bestätigt, so tritt sie sechs Monate nach ihrem Erlaß außer Kraft.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin - 1. Kammer - vom 24. August 2007 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; jedoch trägt die Beigeladene ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,-- Euro festgesetzt.

Gründe

1

Der Antragsteller begehrt einstweiligen Rechtsschutz gegen die in Aussicht gestellte Besetzung der "Funktionsstelle" des Schulleiters am Gymnasium in X. mit der Beigeladenen.

2

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes mit dem angefochtenen Beschluss abgelehnt.

3

Die dagegen fristgerecht erhobene Beschwerde hat keinen Erfolg.

4

Im Beschwerdeverfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist der Gegenstand der obergerichtlichen Prüfung nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO darauf beschränkt, den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts an Hand derjenigen Gründe zu überprüfen, die der Beschwerdeführer darlegt. Vor diesem Hintergrund verlangt das Darlegungserfordernis von dem Beschwerdeführer, dass die Beschwerdebegründung auf die rechtlichen oder tatsächlichen Erwägungen eingeht, auf die das Verwaltungsgericht seine Entscheidung gestützt hat. Die Beschwerdebegründung muss an die tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts anknüpfen und aufzeigen, weshalb sich diese aus der Sicht des Beschwerdeführers nicht als tragfähig erweisen bzw. aus welchen rechtlichen und tatsächlichen Gründen der Ausgangsbeschluss unrichtig sein soll und geändert werden muss. Dies erfordert eine Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffes und damit eine sachliche Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Beschlusses. Der Beschwerdeführer muss sich insofern an der Begründungsstruktur der angegriffenen Entscheidung orientieren. Grundsätzlich reicht eine bloße Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens ohne Eingehen auf die jeweils tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts ebenso wenig aus wie bloße pauschale oder formelhafte Rügen. Stützt das Verwaltungsgericht sein Ergebnis alternativ auf mehrere Begründungen, muss die Beschwerde alle Begründungen aufgreifen, sich mit diesen auseinander setzen und sie in Zweifel ziehen. Geht die Beschwerdebegründung auf nur eine Erwägung nicht ein, die die angefochtene Entscheidung selbstständig trägt, bzw. lässt sie unangefochten, bleibt der Beschwerde schon aus diesem Grund der Erfolg versagt (OVG M-V, Beschl. v. 25. Juli 2007 - 1 M 83/07 -; vgl. zum Ganzen auch Sächsisches OVG, Beschl. v. 30. April 2003 - 4 BS 40/03 -, zitiert aus juris; OVG Schleswig, Beschl. v. 31. Juli 2002 - 3 M 34/02 -, NJW 2003, 158; VGH Mannheim, Beschl. v. 01. Juli 2002 - 11 S 1293/02 -, zitiert aus juris, und Beschl. v. 12. April 2002 - 7 S 653/02 -, VBlBW 2002, 398; vgl. auch Kopp/Schenke, VwGO, 15. Auflage 2007, § 146 Rn. 41). Diese Anforderungen an die Beschwerdebegründung sind für einen Beschwerdeführer auch zumutbar. Mit Blick auf den Vertretungszwang gemäß § 67 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist sichergestellt, dass Beschwerdeführer - in aller Regel durch einen Rechtsanwalt - rechtskundig vertreten sind (vgl. VGH Mannheim, Beschl. v. 12. April 2002, a.a.O.).

5

Diesen Maßstäben genügt die Beschwerde zum Teil nicht; im Übrigen ist sie unbegründet.

6

Der Antragsteller trägt zur Begründung seiner Beschwerde zunächst vor, in dem hiesigen Verfahren verfolge er entgegen der Auslegung seines Begehrens durch das Verwaltungsgericht die Sicherung eines Versetzungsbegehrens aufgrund einer Bewerbung vom 9. September 2006 in einem neuen Stellenbesetzungsverfahren, sodass die Rechtskraft des Beschlusses des Senats vom 13. Februar 2007 im Verfahren 2 M 174/06 nicht entgegenstehe. Der Antrag sei auch mit dem Begehren gegen die Verwendung "anderer Bediensteter" zulässig, insbesondere liege ein Rechtsschutzbedürfnis vor, da ihm bislang eine verbindliche Auskunft über die Zahl und Personen der bevorzugten Mitbewerber keine verbindliche Auskunft erteilt worden sei.

7

Ob dem zu folgen ist, kann hier dahin stehen. Denn zum einen legt die Beschwerde im Weiteren in ihren Ausführungen zur angenommenen Begründetheit des Hauptantrags nicht dar, aus welchen Umständen die Annahme eines zu sichernden Rechts im Sinne einer bereits erfolgten Versetzung oder aber eines Versetzungsanspruchs gerechtfertigt sein könnte. Dazu hätte es einer substantiierten Auseinandersetzung insbesondere mit dem Beschluss des Senats vom 13. Februar 2007 im vorangegangenen Beschwerdeverfahren 2 M 174/06 bedurft, in dem im Einzelnen dargelegt worden ist, warum zumindest in dem bis dahin liegenden Verhalten des Antragsgegners, namentlich in dem Schreiben vom 12. Juni 2006, keine Entscheidung zur Versetzung des Antragstellers auf die Stelle des Schulleiters des Gymnasiums in X. als Studiendirektor oder Oberstudiendirektor (Amt im abstrakt-funktionellen Sinne) bzw. eine entsprechende Zusicherung i. S. des § 38 VwVfG M-V zu sehen ist. Aus welchen (anderen) Gründen dennoch hier von einer einstweilen zu sichernden Versetzung bzw. einem ebenso zu sichernden Versetzungsanspruchs auszugehen sein soll, wird in der Beschwerde indessen nicht dargetan.

8

Zum anderen rechtfertigt aber auch das übrige Beschwerdevorbringen, auf deren Überprüfung der Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), nicht die Änderung des angegriffenen Beschlusses.

9

Dabei dürfte zwar der - in jedem Stadium des Verfahrens erforderliche - Anordnungsgrund für den Erlass einer einstweiligen Anordnung vorliegen. Nach der Rechtsprechung des Senats ist dies bei einer Dienstpostenkonkurrenz allerdings grundsätzlich nicht der Fall, wenn die Übertragung des Dienstpostens auf den ausgewählten Bewerber im Falle des Obsiegens des Antragstellers in der Hauptsache wieder rückgängig gemacht werden kann (vgl. Senatsbeschl. v. 1. November 2007 - 2 M 116/07 - und v. 18. März 2004 - 2 M 212/03 -; ebenso OVG Lüneburg, Beschl. v. 25. Juni 2007 - 5 ME 143/07 -, zitiert aus juris, Rn. 7 m.w.N.; OVG Magdeburg, Beschl. vom 17. Februar 2006 - 1 M 24/06 -, zitiert aus juris, Rn. 6; ebenso für das Soldatenrecht BVerwG, Beschl. 25. April 2007 - 1 WB 31.06 -, Rn. 39 m.w.N.; vgl. auch Finkelnburg/Jank, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 4. Aufl. 1998, Rn. 1158).

10

Der Anordnungsgrund wird aber dann zu bejahen sein, wenn die Tätigkeit der Beigeladenen auf dem umstrittenen Dienstposten auch im Falle der - hier unterstellten - Rechtswidrigkeit der Auswahlentscheidung bei deren Wiederholung zum Nachteil des Antragstellers berücksichtigt werden könnte (vgl. BVerfG, Urt. v. 23. Juni 2005 - 2 BvR 221/05 -, ZBR 2006, 165; vgl. auch VGH München, Beschl. v. 11. Dezember 2006 - 3 CE 06.3004 -, zitiert aus juris, Rn. 19 m.w.N.). Bleibt der etwaige Bewährungsvorsprung der Beigeladenen bei einer neuerlichen Auswahlent-scheidung dagegen unberücksichtigt, droht dem Antragsteller keine (irreversible) Verletzung in seinen Rechten aus Art. 33 Abs. 2 GG mit der Folge, dass der Anordnungsgrund zu verneinen ist (vgl. Senats-beschl. v. 1. November 2007 und v. 18. März 2004, a.a.O.; OVG Magdeburg, Beschl. v. 17. Februar 2006, a.a.O.; OVG Lüneburg, Beschl. v. 25. Juni 2007, a.a.O.). Dies kann der Dienstherr etwa durch eine Erklärung bzw. Zusicherung gewährleisten, dass die Umsetzung der Beigeladenen nur vorläufig erfolge und dass bei einer erforderlichen Wiederholung der Auswahlentscheidung auf den Zeitpunkt der ursprünglichen Auswahlentscheidung abzustellen sei, also ein etwaiger Bewährungsvorsprung unberücksichtigt bleibe.

11

Eine weitere Ausnahme vom grundsätzlich fehlenden Anordnungsgrund bei Streitigkeiten um (Beförderungs-)Dienstposten dürfte bei einer Besetzungskonkurrenz eines Beamten mit einem ausgewählten Angestellten zu machen sein, wenn und weil mit der Höhergruppierung durch Abschluss des Änderungsarbeitsvertrags der Dienstposten endgültig besetzt ist (vgl. Koll/Stach, Beamtengesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern, Stand: Mai 2003, § 9 Anm. 5.2.2.2). Hier würde es aber wiederum dann an einem Anordnungsgrund fehlen, wenn der Dienstherr neben der genannten Erklärung zusätzlich schriftlich zusichert, die Höhergruppierung des sich zusammen mit Beamten um den Dienstposten bewerbenden Angestellten - auch nach Ablauf einer etwaigen Probezeit - nicht vorzunehmen (vgl. OVG Magdeburg, Beschl. v. 17. Februar 2006, a.a.O., Rn. 7).

12

Jedenfalls hat der Antragsteller in der Beschwerde jedoch keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Er meint insoweit, der Anordnungsanspruch folge daraus, dass die Auslese in verfahrensrechtlicher und in materiell-rechtlicher Hinsicht nicht fehlerfrei getroffen und zumindest die Möglichkeit einer Ursächlichkeit der Fehler für das Auswahlergebnis nicht auszuschließen sei.

13

Dem kann der Senat nicht beitreten.

14

Soweit nicht näher dargetan wird, welcher verfahrensrechtliche Mangel der beanstandeten Auswahlentscheidung des Antragsgegners anhaften soll, ist die Beschwerde bereits unsubstantiiert.

15

Soweit sich der Antragsteller in der Beschwerdebegründung mit dem Anforderungsprofil für die ausgeschriebene Stelle befasst und daraus eine Fehlerhaftigkeit des Auswahlverfahrens herleitet, greifen seine Einwände gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts nicht durch.

16

Nach Art. 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Öffentliche Ämter sind nach Maßgabe des Bestenauslesegrundsatzes zu besetzen. Neben dem öffentlichen Interesse der bestmöglichen Besetzung des öffentlichen Dienstes trägt die Vorschrift dem berechtigten Interesse der Beamten an einem angemessenen beruflichen Fortkommen dadurch Rechnung, dass sie grundrechtsgleiche Rechte auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Einbeziehung in die Bewerberauswahl begründet. Art. 33 Abs. 2 GG gibt somit die entscheidenden Beurteilungsgesichtspunkte für die Bewerberauswahl zur Besetzung von öffentlichen Ämtern abschließend vor. Anderen als den dort genannten Gesichtspunkten darf nur Bedeutung beigemessen werden, wenn sich aus dem Vergleich anhand von unmittelbar leistungsbezogenen Gesichtspunkten kein Vorsprung von Bewerbern ergibt. Belange, die nicht im Leistungsgrundsatz verankert sind, können bei der Besetzung öffentlicher Ämter nur Berücksichtigung finden, wenn ihnen ebenfalls Verfassungsrang eingeräumt ist. Wird dieses subjektive Recht aus Art. 33 Abs. 2 GG durch eine fehlerhafte Auswahlentscheidung des Dienstherrn verletzt, folgt daraus zwar regelmäßig nicht ein Anspruch auf Beförderung oder Vergabe des begehrten Dienstpostens; der unterlegene Bewerber kann aber eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung beanspruchen, wenn seine Auswahl möglich erscheint.

17

Der Beamte kann dabei sowohl geltend machen, selbst in rechtswidriger Weise benachteiligt worden zu sein, als auch eine auf sachfremden Erwägungen beruhende unzulässige Bevorzugung des ausgewählten Konkurrenten rügen. Der Fehler kann daher sowohl in der Qualifikationsbeurteilung des Beamten als auch in derjenigen des erfolgreichen Bewerbers oder im Leistungsvergleich zwischen den Bewerbern liegen.

18

Dies gilt auch dann, wenn die Auswahlentscheidung auf einem Umstand beruht, der Bestandteil des Anforderungsprofils der ausgeschriebenen Stelle war. Zwar dient die Einrichtung und Besetzung von Stellen des öffentlichen Dienstes grundsätzlich allein dem öffentlichen Interesse an einer bestmöglichen Erfüllung der öffentlichen Aufgaben. Hierdurch nimmt der Dienstherr keine Verpflichtung gegenüber seinen Beamten wahr; ein subjektives Recht auf Ausbringung einer bestimmten Planstelle besteht daher nicht. Über die Einrichtung und nähere Ausgestaltung von Dienstposten entscheidet der Dienstherr nach organisatorischen Bedürfnissen und Möglichkeiten. Es obliegt daher auch seinem organisatorischen Ermessen, wie er einen Dienstposten zuschneiden will und welche Anforderungen demgemäß der Bewerberauswahl zugrunde zu legen sind. Er kann etwa wählen, ob er eine Stelle im Wege der Beförderung oder der Versetzung vergeben will.

19

Bei der Bestimmung des Anforderungsprofils ist die öffentliche Verwaltung aber an die gesetzlichen Vorgaben gebunden; eine Einengung des Kreises der nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu vergleichenden Bewerber um ein öffentliches Amt kann deshalb nur aufgrund sachlicher Erwägungen erfolgen. Die Einhaltung dieser Maßstäbe unterliegt auch der gerichtlichen Kontrolle, weil mit der Festlegung des Anforderungsprofils ein wesentlicher Teil der Auswahlentscheidung vorweggenommen wird. Durch die Bestimmung des Anforderungsprofils legt der Dienstherr die Kriterien für die Auswahl der Bewerber fest; an ihnen werden die Eigenschaften und Fähigkeiten der Bewerber um den Dienstposten gemessen. Fehler im Anforderungsprofil führen daher grundsätzlich auch zur Fehlerhaftigkeit des Auswahlverfahrens, weil die Auswahlerwägungen dann auf sachfremden, nicht am Leistungsgrundsatz orientierten Gesichtspunkten beruhen (zum Ganzen BVerfG, Beschl. v. 8. Oktober 2007 - 2 BvR 1846/07 u. a. - m.w.N., und Beschl. v. 20. September 2007 - 2 BvR 1972/07 -).

20

So ist entgegen der vom Antragsteller auch in der Beschwerde vertretenen Auffassung davon auszugehen, dass der Antragsgegner das Bewerberfeld in der Stellenausschreibung (vgl. §101 Abs.2 Satz 1 SchulG M-V) nicht nur auf Angestellte mit "mindestens" der "Vergütungsgruppe" (BAT[-Ost]) "Ia" eingrenzen, sondern auch damit vergleichbar besoldete Beamte der Besoldungsgruppe A 15 BBesO/LBesO und höher, welche die übrigen spezifischen Anforderungsmerkmale erfüllen, bei der Besetzung des Dienstpostens berücksichtigen wollte. Bei der Ausschreibung hatte der Antragsgegner offenbar die faktischen Verhältnisse im Bereich der öffentlichen Schulen im Lande vor Augen, derzufolge die Lehrkräfte ganz überwiegend - anders als in anderen Bundesländern - nicht im Beamten-, sondern vielmehr im Angestelltenstatus tätig sind. Im Gegensatz zum vom Aussagewert sehr fraglichen Schreiben des Antragsgegners vom 10. November 2006 nimmt er in seinem Schreiben vom 3. Juli 2007 ausdrücklich auf den entsprechenden Passus in der Stellenausschreibung Bezug und darin zugleich eine Gleichstellung mit Beamten der (Mindest-)Besoldungsgruppe A 15 BBesO/LBesO vor. Mag dies auch nicht zwingend sein, so spricht es dennoch eher dagegen, dass der Antragsgegner von vornherein entsprechend besoldete Beamte, die ansonsten das Anforderungsprofil erfüllen, von dem Dienstpostenbesetzungsverfahren ausschließen wollte. Insofern vermag der Senat auch nicht zu erkennen, dass in dem entsprechenden Vortrag des Antragsgegners im Rahmen des vorliegenden gerichtlichen Verfahrens eine bloße verfahrens-taktische Kehrtwendung zur Vermeidung eines Unterliegens liegt.

21

Ebenso wenig ist es bei summarischer Prüfung fehlerhaft, dass im Anforderungsprofil der ausgeschriebenen Stelle des Schulleiters des Gymnasiums in X. - wie auch bei anderen vergleichbar dotierten "Funktionsstellen" zur damaligen Zeit - verlangt worden ist, dass sich nur Lehrerinnen und Lehrer bewerben können, die mindestens in die Vergütungsgruppe BAT(-Ost) Ia eingruppiert sind bzw., wie durch den Antragsgegner ausdrücklich klargestellt, als Beamte mindestens nach der vergleichbaren Besoldungsgruppe A 15 (vgl. § 11 Satz2 BAT[-Ost]) besoldet werden. Dass nur ein Personenkreis mit der gleichen oder nur eine Stufe unterhalb der ausgeschriebenen Stelle liegenden Gehalts-/Besoldungsstufe für die Besetzung eines (Versetzungs- oder Beförderungs-)Dienstpostens mit der Vergütungsgruppe BAT(-Ost) I a bzw. Besoldungs-gruppe A 16 angesprochen werden soll, beruht bei einem hochwertig einzustufenden Dienstposten wie demjenigen eines Schulleiters einer Gymnasiums mit mehr als 360 Schülern (hier: ca. 590 Schüler) auf einer sachgerechten Erwägung (vgl. auch VGH München, Beschl. v . 7. September 2006, a.a.O., der dies in einem vergleichbaren Fall nicht einmal problematisiert). Im beamtenrechtlichen Beförderungsrecht ist es anerkannt, dass bei formal gleicher Bewertung die Beurteilung des Beamten im höheren Statusamt grundsätzlich besser ist als diejenige des in einem niedrigeren Statusamt befindlichen Konkurrenten. An den Inhaber eines höheren statusrechtlichen Amtes sind von vornherein höhere Erwartungen zu stellen als an den Inhaber eines niedrigeren statusrechtlichen Amtes. Durch die Verleihung eines höheren Amtes wird ein Beamter aus der Gruppe derjenigen herausgehoben, die vorher mit ihm das gleiche, geringer eingestufte Amt innehatten. Mit einem höheren Amt sind regelmäßig auch gesteigerte Anforderungen und ein größeres Maß an Verantwortung verbunden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 20. März 2007 - 2 BvR 2470/06 -, zitiert aus juris, Rn. 16 m.w.N.). Vergleichbares gilt für Angestellte mit bereits entsprechend höheren Vergütungseingruppierungen. Eine solche Überlegung kann aber auch bei der Beurteilung eines Anforderungsprofils für die Besetzung eines (Beförderungs-)Dienst-postens nutzbar gemacht werden. Bei einem Bewerber, der bereits ein gleiches oder nur um eine Stufe geringer bewertetes Amt jenseits des jeweiligen Eingangsamts bekleidet bzw. eine entsprechende Vergütungseingruppierung besitzt, ist die prognostische Annahme gerechtfertigt, dass er aufgrund seiner bisherigen positiven beruflichen Entwicklung eher als ein mehr eine Stufe darunter besoldeter Beamter oder eingruppierter Angestellter in der Lage sein wird, auch diesen gleichen oder höherwertigen Dienstposten auszufüllen und die im Vergleich zur bisherigen beruflichen Stellung gleichen (bei bereits entsprechender Besoldung/Ein-gruppierung) oder gar höheren Anforderungen (in den übrigen Fällen) an diese Stelle zu erfüllen.

22

Wenn der Dienstherr bzw. Arbeitgeber dann aus Effektivitäts- und Praktikabilitätserwägungen jedenfalls zunächst zu diesem Mittel zur Begrenzung der Bewerberanzahl greift, ist dies rechtlich nicht zu beanstanden. Soweit sich dann kein geeigneter Bewerber finden lässt, muss nachfolgend überlegt werden, ob eine erneute Ausschreibung gegebenenfalls ohne diesen Zusatz stattzufinden hat, wie es der Antragsgegner in seinem Schriftsatz vom 3. August 2007 auch unwidersprochen vorgetragen hat.

23

An einem derartigen begrenzten Zuschnitt des Anforderungsprofils bei der Besetzung eines Schulleiterdienstpostens für ein Gymnasium bestimmter (Schüler-)Größe ist zumindest dann nichts auszusetzen, wenn damit nicht ausschließlich "Funktionsstelleninhaber" mit mindestens der geforderten BAT(-Ost)-Eingruppierung ausgewählt werden sollen, deren bisherige "Funktions-stelle" aufgrund einer Aufhebung der von ihnen (stellvertretend) geleiteten Schule nach § 108 SchulG M-V gefährdet ist. Wenngleich auch hier der erste Anschein der damaligen Stellenaus-schreibungen mit Blick auf den Zusatz "Funktionsstelleninhaber" diesen Eindruck erwecken könnte, der in der Beschwerdeschrift auf Seite 5 mit dem Hinweis auf die Beschränkung auf das "Innehaben einer entsprechenden Funktion" kurz aufgegriffen ist, wird solches aber vom Antragsgegner im genannten Schriftsatz vom 3. August 2007 nicht vorgetragen. Es heißt dort unter Hinweis auf ein Urteil des Arbeitsgerichts Neubrandenburg (Az.: 5 Ca 1735/04), dass die Ausschreibung zunächst auf Bewerber beschränkt werde, "... die in die Vergütungsgruppe I a BAT-O eingruppiert sind." Es sollten danach indes weder Beamte mit vergleichbarer (Mindest-)Besoldung noch ebensolche beamtete oder angestellte Lehrkräfte, die zur Zeit nicht eine "Funktionsstelle" als Schulleiter oder Stellvertretender Schulleiter inne haben, von vornherein nicht zum Bewerbungsverfahren zugelassen werden. Dafür spricht auch das Schreiben des Antragsgegners vom 3. Juli 2007 an den Antragsteller, in dem es auszugsweise nur heißt, dass "... Ihre Eingruppierung nicht den hier vorausgesetzten Anforderungen entspricht", nicht aber, dass eine Bewerbung des Antragstellers allein deshalb ausscheidet, weil er als Schulrat nicht auf einem Dienstposten eines dergestalt dotierten (Stellvertretenden) Schulleiters eingesetzt war.

24

Im Übrigen dürften die vom Antragsgegner angestellten personalwirtschaftlichen Erwägungen (siehe Antrags- und Beschwerdeerwiderung) mit Rücksicht auf das verfassungsrechtlich verankerte Gebot des verantwortungsvollen Umgangs mit Haushaltsmitteln, das in Art. 61 ff. LV M-V und Art. 104a ff. GG zum Ausdruck kommt, nicht zu beanstanden sein (vgl. Beschl. des Senats v. 19. Oktober 2007 - 2 M 166/07 -, S. 4 des amtlichen Umdrucks).

25

Auf einen individuellen Vergleich zwischen der Beigeladenen und dem Antragsteller kommt es dabei nicht an, sodass der Behauptung des Antragstellers nicht nachgegangen werden muss, er verfüge durch seine langjährige Tätigkeit als Schulrat über weit mehr Erfahrungen bei den Tätigkeiten eines Schuldirektors als die Beigeladene aus ihrer Tätigkeit als Lehrerin, da sie nicht als Oberstufenkoordinatorin tätig gewesen sei, während ihre frühere Tätigkeit als "Koordinatorin" keine direkte Schulleitungsverantwortung beinhaltet habe.

26

Vor diesem Hintergrund ist nach Ansicht des Senats die Annahme fernliegend, das Anforderungsprofil für den hier streitigen Dienstposten sei vom Antragsgegner bzw. seinem gesetzlichen Vertreter willkürlich (und damit grob rechtswidrig) nur zu dem Zweck eingeführt worden, eine erfolgreiche Bewerbung des Antragstellers auf diesen Dienstposten von vornherein zu verhindern. Dafür spricht auch nicht der Umstand, dass diese Anforderung in einem früheren Besetzungsverfahren für diesen Dienstposten, das zur Auswahl des Antragstellers geführt hatte, und später in anderen vergleichbaren Verfahren nicht (mehr) gefordert worden ist bzw. wird. Ebenso, wie es dem Dienstherrn obliegt, ob er ein solches einschränkendes Kriterium im Rahmen des Anforderungsprofils einführt, bleibt es seiner organisationsrechtlichen Ermessensentscheidung vorbehalten, davon generell oder im Einzelfall wieder abzurücken, um den Bewerberkreis für derartige Stellen (wieder) zu erweitern.

27

Soweit der Antragsteller die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Auslegung seines Hauptantrags, die er angegriffen hat, dann aber hilfsweise in der Beschwerde aufgreift und verfolgt (S. 3 der Beschwerdeschrift vom 27. August 2007), fehlt es an einer Auseinandersetzung mit der Begründung im angefochtenen Beschluss, insbesondere warum die Erwägungen der Kammer zur Unzulässigkeit und Unbegründetheit eines solchen Antrags nicht tragfähig sind. Im Übrigen bleibt unklar, in welchem Rangverhältnis dieser Hilfsantrag zum ausdrücklich formulierten Hilfsantrag auf Seite 2 der Beschwerdeschrift stehen soll. Schließlich ist das genaue Klageziel der Klage 1 A 23/07 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 14. August 2006 "wegen: dienstlicher Verwendung" mangels Vorliegens eines angekündigten Klageantrags und einer Klagebegründung - wohl auch wegen noch nicht gewährter Akteneinsicht - noch nicht hinreichend erkennbar. Wenn in der Beschwerdeschrift auf Seite 3 das Ziel dieses Klageverfahrens mit der Versetzung auf die betreffende Funktionsstelle angegeben wird, ist der vorangegangene Angriff auf die ebensolche Auslegung und Formulierung des Hauptantrags durch das Verwaltungsgericht im Übrigen nicht mehr nachvollziehbar.

28

Auch der weitere, in der Beschwerdeschrift ausdrücklich formulierte (vor oder nach dem soeben geschilderten zu entscheidenden) Hilfsantrag bleibt jedenfalls in der Sache mangels eines glaubhaft gemachten Anordnungsanspruchs (siehe oben) ohne Erfolg.

29

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 45 Abs. 1 Sätze 2 und 3, 47 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1, 2 GKG.

30

Der Beschluss ist unanfechtbar, §§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG.

Gerichte der Finanzgerichtsbarkeit sind
in den Ländern die Finanzgerichte als obere Landesgerichte,
im Bund der Bundesfinanzhof mit dem Sitz in München.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Gründe

A.

I.

1

Die Verfassungsbeschwerde betrifft ein beamtenrechtliches Konkurrentenstreitverfahren. Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Auswahlentscheidung des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport des Landes Baden-Württemberg zur Besetzung der Stelle eines Schulleiters/einer Schulleiterin einschließlich eines in der Sache ergangenen Widerspruchsbescheids und gegen die Versagung einstweiligen Rechtsschutzes.

2

Die Beschwerdeführerin ist Studiendirektorin und ständige Vertreterin des Schulleiters am N. Gymnasium in S. (Besoldungsgruppe A 15 mit Amtszulage). In ihrer letzten dienstlichen Beurteilung erhielt sie das Gesamturteil "gut - sehr gut (1,5)". Im März 2009 bewarb sie sich auf die Stelle des Schulleiters/der Schulleiterin am Gymnasium L. In einer Eignungsbewertung wurde sie als "nicht geeignet" eingestuft. Die Auswahlentscheidung des Kultusministeriums von September 2009 fiel auf einen als "gut geeignet" bewerteten Mitbewerber, dessen Gesamturteil in der letzten dienstlichen Beurteilung "sehr gut (1,0)" lautete. Im Beurteilungszeitraum war er als Abteilungsleiter auf einer in die Besoldungsgruppe A 15 eingruppierten Stelle tätig gewesen. Den Eignungsbewertungen lag unter anderem jeweils eine "Unterrichtsanalyse mit Beratung" zugrunde. Die Aufgabenstellung bestand dabei in einem beratenden Gespräch mit einem Kollegen über dessen Planung und Durchführung einer vorher besuchten Unterrichtsstunde. Die Unterrichtsanalyse war bei der Beschwerdeführerin mit "3,5 (befriedigend bis ausreichend)", beim Mitbewerber mit "2,0 (gut)" bewertet worden.

3

Gegen die Auswahlentscheidung erhob die Beschwerdeführerin Widerspruch. Auf ihren Antrag untersagte das Verwaltungsgericht Stuttgart mit Beschluss vom 30. Dezember 2009 vorläufig die Besetzung der Schulleiterstelle. Die Bewertung der Beschwerdeführerin mit "nicht geeignet" weiche ohne plausible Begründung von ihrer aktuellen dienstlichen Beurteilung ab. Beim Vergleich der dienstlichen Beurteilungen sei der Laufbahnvorsprung der Beschwerdeführerin nicht berücksichtigt worden. Das Regierungspräsidium Stuttgart änderte daraufhin das Ergebnis der Eignungsbewertung der Beschwerdeführerin in "geeignet". Am 10. August 2010 entschied das Kultusministerium intern, die Schulleiterstelle mit dem Mitbewerber zu besetzen.

4

Der Widerspruch der Beschwerdeführerin wurde mit Widerspruchsbescheid vom 27. August 2010 zurückgewiesen. Ihr Bewerbungsverfahrensanspruch sei nach der neuen Eignungsbewertung nicht mehr verletzt. Bei der Eignungsfeststellung komme den aktuellen dienstlichen Beurteilungen entscheidende Bedeutung zu. Die Beschwerdeführerin sei aufgrund ihres Statusamtes an höheren Anforderungen gemessen worden als der Mitbewerber. Die Gesamtbetrachtung ergebe, dass die dienstliche Beurteilung der Beschwerdeführerin zwar nicht eine halbe Note, aber dennoch etwas schlechter sei als die des Mitbewerbers, allenfalls aber im Wesentlichen gleich. Die Beschwerdeführerin habe ein höheres Amt als der Mitbewerber inne, der Unterschied belaufe sich aber lediglich auf eine Amtszulage. In den Beurteilungen seien Initiative, Einsatzbereitschaft und Fähigkeit zur Menschenführung als Vorgesetzter beim Mitbewerber besser eingeschätzt worden als bei der Beschwerdeführerin. Der Mitbewerber habe in einer "Unterrichtsanalyse mit Beratung" besser abgeschnitten als die Beschwerdeführerin und sich daher als geeigneter erwiesen. Die Unterrichtsanalyse stelle kein bloßes Hilfskriterium, sondern eine Ergänzung der dienstlichen Beurteilung dar. Sie prüfe Fähigkeiten der Personalführung mit zentraler Bedeutung für einen Schulleiter.

5

Einen neuen Antrag der Beschwerdeführerin auf einstweiligen Rechtsschutz lehnte das Verwaltungsgericht Stuttgart mit Beschluss vom 22. November 2010 ab. Nach den Erwägungen im Widerspruchsbescheid erhalte der Mitbewerber nunmehr rechtmäßig den Vorzug vor der Beschwerdeführerin. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin wies der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg am 14. März 2011 zurück. Das Verwaltungsgericht habe zu Recht nicht beanstandet, dass der Beschwerdeführerin nur eine im Wesentlichen gleiche Beurteilung zugestanden worden sei. Das zusätzlich zu berücksichtigende Gewicht der in einem höheren Statusamt erzielten Beurteilung sei nicht schematisch zu bewerten, sondern hänge von den Umständen des Einzelfalls ab. Der Dienstherr habe die Differenz einer halben Note und die Tatsache erwogen, dass sich der Unterschied zwischen den Ämtern der Konkurrenten nur auf eine Amtszulage belaufe. Bei einem zugunsten der Beschwerdeführerin angenommenen Gleichstand nach den dienstlichen Beurteilungen habe der Dienstherr sodann entscheidend auf die Unterrichtsanalyse mit Beratung abstellen dürfen. Bei der Unterrichtsanalyse handle es sich um ein unmittelbar leistungsbezogenes Kriterium, das sich als Ergänzung der dienstlichen Beurteilung darstelle.

II.

6

Mit ihrer Verfassungsbeschwerde wendet sich die Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 14. März 2011, den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 22. November 2010, den "Bescheid" des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 10. August 2010 und den Widerspruchsbescheid vom 27. August 2010. Sie rügt eine Verletzung von Art. 33 Abs. 2 GG. Insbesondere ist sie der Auffassung, ihr hätte aufgrund ihres höheren Statusamtes der Vorzug vor ihrem im maßgeblichen Beurteilungszeitraum nur nach A 14 besoldeten Mitbewerber gegeben werden müssen, da die Anlassbeurteilungen - auch nach Auffassung der Verwaltung - weitgehend gleich seien. Die Eignungsrelevanz des höheren Statusamts werde nicht durch Einzelpunkte der Beurteilung in Frage gestellt. Die Fachgerichte hätten nicht dargelegt und begründet, in welchen Befähigungsmerkmalen der Mitbewerber für die angestrebte Stelle mindestens gleich geeignet sei wie die Beschwerdeführerin. Obwohl der Mitbewerber keine Führungsarbeit geleistet habe, sei ihm eine besonders stark ausgeprägte Fähigkeit zur Menschenführung attestiert worden. Es dürfe nicht auf Eignungsbewertungen abgestellt werden, denen formal eine Unterrichtsanalyse mit Beratung und ein Bewerbungsgespräch zugrunde gelegen hätten. Wesentliche Grundlage für die Leistungsbeurteilung im Zusammenhang mit der Besetzung von Beförderungsdienstposten bilde die zeitnahe dienstliche Beurteilung des Bewerbers.Der Widerspruch der ursprünglichen Eignungsbewertung zur Anlassbeurteilung der Beschwerdeführerin indiziere Willkür.

B.

7

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht erfüllt sind. Ihr kommt weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu, noch ist die Annahme zur Durchsetzung der Rechte der Beschwerdeführerin angezeigt.

I.

8

Soweit sich die Beschwerdeführerin gegen den "Bescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 10. August 2010" und den Widerspruchsbescheid vom 27. August 2010 wendet, ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig. Hinsichtlich des Bescheids vom 10. August 2010 ist schon zweifelhaft, ob ein Rechtsakt mit Außenwirkung existiert. Aus den vorgelegten Unterlagen ersichtlich ist lediglich eine interne Entscheidung des Kultusministeriums dieses Datums. Jedenfalls wäre der Rechtsweg nicht erschöpft. Rechtswegerschöpfung ist auch bezüglich des Widerspruchsbescheids vom 27. August 2010 nicht eingetreten. Das von der Beschwerdeführerin betriebene verwaltungsgerichtliche Eilverfahren hat hinsichtlich der Auswahlentscheidung und des darauf bezogenen Widerspruchsbescheids nicht zu einer Rechtswegerschöpfung geführt. Gegenstand des Eilverfahrens war nicht die Auswahlentscheidung selbst, sondern der Anspruch der Beschwerdeführerin auf vorläufige Sicherung ihres Bewerbungsverfahrensanspruchs (BVerfGK 10, 474 <477>).

II.

9

Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch die angegriffenen gerichtlichen Entscheidungen richtet, ist sie jedenfalls unbegründet. Der Bewerbungsverfahrensanspruch der Beschwerdeführerin ist durch die Beschlüsse der Fachgerichte nicht verletzt.

10

1. Gemäß Art. 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Danach sind öffentliche Ämter nach Maßgabe des Bestenauslesegrundsatzes zu besetzen. Die Geltung dieses Grundsatzes wird nach Art. 33 Abs. 2 GG unbeschränkt und vorbehaltlos gewährleistet. Die Vorschrift dient zum einen dem öffentlichen Interesse der bestmöglichen Besetzung des öffentlichen Dienstes. Zum anderen trägt Art. 33 Abs. 2 GG dem berechtigten Interesse der Beamten an einem angemessenen beruflichen Fortkommen dadurch Rechnung, dass er grundrechtsgleiche Rechte auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Einbeziehung in die Bewerberauswahl begründet. Die von Art. 33 Abs. 2 GG erfassten Auswahlentscheidungen können grundsätzlich nur auf Gesichtspunkte gestützt werden, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber betreffen (vgl. BVerfGK 12, 184 <186>; 12, 284 <287>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 26. November 2010 - 2 BvR 2435/10 -, BayVBl 2011, S. 268). Mit den Begriffen "Eignung, Befähigung und fachliche Leistung" eröffnet Art. 33 Abs. 2 GG bei Entscheidungen über Beförderungen einen Beurteilungsspielraum des Dienstherrn. Dieser unterliegt schon von Verfassungs wegen einer nur begrenzten gerichtlichen Kontrolle (vgl. BVerfGE 39, 334 <354>; 108, 282 <296>; zu dienstlichen Beurteilungen BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 29. Mai 2002 - 2 BvR 723/99 -, NVwZ 2002, S. 1368 <1368>). Art. 33 Abs. 2 GG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 GG verleiht Beamten in diesem Rahmen das Recht, eine dienstrechtliche Auswahlentscheidung dahingehend überprüfen zu lassen, ob der Dienstherr ermessens- und beurteilungsfehlerfrei über ihre Bewerbung entschieden hat (vgl. BVerfGE 39, 334 <354>; BVerfGK 1, 292 <295 f.>; 10, 474 <477>).

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Im öffentlichen Dienst sind bei der Bewertung der Eignung vor allem zeitnahe Beurteilungen heranzuziehen (BVerfGE 110, 304 <332>; vgl. auch BVerfGK 12, 106 <109>). Beziehen sich bei konkurrierenden Bewerbern die dienstlichen Beurteilungen auf unterschiedliche Statusämter, so wird in der Rechtsprechung der Fachgerichte vielfach angenommen, dass bei formal gleicher Bewertung die Beurteilung des Beamten im höheren Statusamt regelmäßig besser ist als diejenige des in einem niedrigeren Statusamt befindlichen Konkurrenten. Dem liegt die Überlegung zugrunde, dass an einen Inhaber eines höheren statusrechtlichen Amtes von vornherein höhere Erwartungen zu stellen sind als an den Inhaber eines niedrigeren statusrechtlichen Amtes. Diese Auffassung ist grundsätzlich mit den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG vereinbar (BVerfGK 10, 474<478>). Mit einem höheren Amt sind regelmäßig gesteigerte Anforderungen und ein größeres Maß an Verantwortung verbunden. Diese Erwägung kann jedoch nicht schematisch auf jeden Fall der Beförderungskonkurrenz zwischen zwei Beamten unterschiedlicher Statusämter angewendet werden. Vielmehr hängt das zusätzlich zu berücksichtigende Gewicht der in einem höheren Statusamt erteilten Beurteilungen von den Umständen des Einzelfalls ab (BVerfGK 10, 474 <478>). Ein Rechtssatz, dass dem Inhaber des höheren Statusamts auch bei formal schlechterer Beurteilung grundsätzlich der Vorzug gegeben werden muss, lässt sich Art. 33 Abs. 2 GG nicht entnehmen. Die grundsätzliche Höhergewichtung der statushöheren Beurteilung schließt nicht aus, dass ein Statusrückstand durch leistungsbezogene Kriterien kompensiert werden kann.

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Obwohl sich ein Vergleich aussagekräftiger und hinreichend aktueller dienstlicher Beurteilungen als Grundlage einer Auswahlentscheidung eignet (vgl. BVerfGE 110, 304 <332>; BVerfGK 10, 474 <477 f.>; 12, 106 <109>), ist der Dienstherr verfassungsrechtlich nicht gezwungen, die Auswahlentscheidung allein nach Aktenlage zu treffen. Anhand welcher Mittel die Behörden die Eignung, Befähigung und Leistung der Bewerber feststellen, ist durch Art. 33 Abs. 2 GG nicht im Einzelnen festgelegt. Die Heranziehung weiterer Hilfsmittel neben der dienstlichen Beurteilung ist daher nicht von vornherein ausgeschlossen, soweit diese hinreichend dokumentiert und gerichtlich überprüfbar sind. Somit verbietet es Art. 33 Abs. 2 GG nicht grundsätzlich, prüfungsähnliche Bestandteile in ein Beurteilungsverfahren zu integrieren. Hinsichtlich der Frage, inwieweit der Dienstherr mögliche weitere Beurteilungsgrundlagen, etwa Ergebnisse von Prüfungen und Tests oder Bewerbungsgespräche, ergänzend zur dienstlichen Beurteilung heranzieht und wie er diese gewichtet, kommt ihm ein Beurteilungsspielraum zu.

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2. Gemessen an diesem Maßstab sind die Entscheidungen der Fachgerichte nicht zu beanstanden. Das Verwaltungsgericht Stuttgart und der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg haben die Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG weder außer Acht gelassen noch ihren Inhalt verkannt.

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a) Dass der Dienstherr seiner Auswahlentscheidung einen unterstellten Beurteilungsgleichstand zwischen der Beschwerdeführerin und dem Mitbewerber zugrundegelegt und daher ergänzende Eignungserwägungen angestellt hat, hätten die Fachgerichte nicht von Verfassungs wegen beanstanden müssen. Sie haben insbesondere nicht verkannt, dass bei formal gleichen Bewertungen in der Regel diejenige höher zu gewichten ist, die sich auf ein höheres Statusamt bezieht. Sie folgen vielmehr der Auffassung des Dienstherrn, dass im Fall der Beschwerdeführerin und ihres Mitbewerbers keine formal gleichen Beurteilungen vorlägen. Dies ist nicht zu beanstanden, da die Beurteilung der Beschwerdeführerin formal um eine halbe Note unter der des Mitbewerbers liegt. Die Beschwerdeführerin missversteht bei ihrer Argumentation die Einstufung der Verwaltung, die Beurteilungen seien "allenfalls im Wesentlichen gleich". Diese Einschätzung ergibt sich, wie der Widerspruchsbescheid klar darlegt, erst nach Berücksichtigung des höheren Gewichts des Statusamts der Beschwerdeführerin und sagt daher gerade nicht aus, dass das Gesamturteil als solches formal gleich sei. Die Argumentation der Fachgerichte, der Dienstherr habe davon ausgehen dürfen, dass sich die durch eine Amtszulage verursachte statusbedingte Höherwertigkeit der Beurteilung der Beschwerdeführerin und das um eine halbe Note bessere Gesamturteil des Mitbewerbers in etwa ausglichen, erweist sich ebenfalls nicht als Verstoß gegen Art. 33 Abs. 2 GG. Die Fachgerichte durften annehmen, dass es sich in den Grenzen des Beurteilungsspielraums des Dienstherrn hält, wenn dieser den Statusvorsprung der Beschwerdeführerin durch die bessere Note des Mitbewerbers kompensiert sah. Dass die zugrunde liegende Annahme des Dienstherrn, der Statusunterschied belaufe sich nur auf eine Amtszulage, nicht beanstandet wurde, verstößt ebenfalls nicht gegen Art. 33 Abs. 2 GG. Nach den - von der Beschwerdeführerin unbestrittenen - Feststellungen der Fachgerichte wurde der Mitbewerber im Rahmen seiner Beurteilung an den Anforderungen eines Amtes nach A 15 gemessen, da die von ihm wahrgenommene Stelle nach A 15 bewertet war. Für den Vergleich der dienstlichen Beurteilungen darauf abzustellen, auf welches Statusamt sich die jeweilige Beurteilung bezieht, stellt keinen von den Gerichten zu beanstandenden Verstoß gegen den Bestenauslesegrundsatz des Art. 33 Abs. 2 GG dar (vgl. BVerfGK 10, 474 <478>).

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b) Nach dem oben dargelegten Maßstab stellt es weiterhin keinen Verstoß gegen Art. 33 Abs. 2 GG dar, wenn die Fachgerichte nicht beanstandet haben, dass der Dienstherr bei einem zugunsten der Beschwerdeführerin angenommenen Gleichstand der dienstlichen Beurteilungen sodann entscheidend auf das Ergebnis einer "Unterrichtsanalyse mit Beratung" abgestellt hat. Sie folgen der Einlassung des Dienstherrn, dass die Unterrichtsanalyse bei der Besetzung einer Schulleiterstelle eine relevante Ergänzung der dienstlichen Beurteilung darstelle, da die in der Unterrichtsanalyse geprüften und für einen Schulleiter zentralen Fähigkeiten in dienstlichen Beurteilungen von Bewerbern um eine Schulleiterstelle regelmäßig nicht angemessen erfasst seien. Angesichts des Beurteilungsspielraums des Dienstherren hinsichtlich der Mittel, derer er sich für die Bewertung der Eignung von Bewerbern bedient, ergibt sich hieraus nicht, dass die Verwaltungsgerichte den Inhalt des Art. 33 Abs. 2 GG verkannt hätten.

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c) Soweit die Beschwerdeführerin die Bewertung einzelner Befähigungsmerkmale rügt, verkennt sie die aufgrund des Beurteilungsspielraums des Dienstherrn nur eingeschränkte Prüfungspflicht der Fachgerichte.

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Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt oder wenn

1.
der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde oder von einer obersten Landesbehörde erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt, oder
2.
der Abhilfebescheid oder der Widerspruchsbescheid erstmalig eine Beschwer enthält.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.