Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 24. Mai 2012 - 2 M 15/12

bei uns veröffentlicht am24.05.2012

Tenor

Die Beschwerden des Antragsgegners und der Beigeladenen gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin – 1. Kammer – vom 12. Januar 2012 werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Antragsgegner und die Beigeladene je zur Hälfte

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 20.005,77 Euro festgesetzt.

Gründe

1

Der Antragsteller hat erstinstanzlich erfolgreich den Erlass einer einstweiligen Anordnung erwirkt, mit der dem Antragsgegner vorläufig untersagt wurde, die Beigeladene auf der mit dem Beförderungsdienstposten „Amtsleiterin/Amtsleiter des Kämmerei- und Finanzverwaltungsamtes“ verbundenen Planstelle zu ernennen, bis über die Bewerbung des Antragstellers bestandstandskräftig entschieden ist.

2

Gegen diesen Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 12. Januar 2012 wenden sich der Antragsgegner und die Beigeladene. Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, dass der Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers durch die zu Gunsten der Beigeladenen getroffene Auswahlentscheidung des Antragsgegners verletzt worden sein dürfte. Der statusbedingte Beurteilungsvorsprung des Antragstellers sei rechtsfehlerhaft in nicht ausreichendem Maße berücksichtigt worden. Dies gelte sowohl im Hinblick auf das Gesamtprädikat der Beurteilungen wie auch mit Rücksicht auf den bewertenden Vergleich der Einzelurteile der aktuellen Beurteilungen. Außerdem habe der Antragsgegner nicht ausreichend in die Auswahlentscheidung eingestellt, dass der Antragsteller die nach dem in der Stellenausschreibung zum Ausdruck kommenden Fachkenntnisse besitze. Er übersehe, dass bei einem Bewerber um das Amt eines Amtsleiters in der Kommunalverwaltung grundsätzlich verlangt und erwartet werden könne, dass er innerhalb angemessener Zeit in der Lage ist, sich die für das Amt eines Amtsleiters in der Kommunalverwaltung erforderlichen fachspezifischen Rechtskenntnisse zu erarbeiten. Schließlich – so das Verwaltungsgericht – ergebe sich aus dem aus der Stellenausschreibung ersichtlichen Anforderungsprofil nicht, dass der Stellenbewerber die für eine Amtsleiterstelle allgemein erforderliche Führungskompetenz durch die aktuelle Wahrnehmung von Führungsaufgaben nachgewiesen haben müsse, worauf der Antragsgegner jedoch im Sinne eines Auswahlkriteriums abstelle.

3

Die dagegen fristgerecht eingelegten und begründeten Beschwerden (§§ 147 Abs. 1, 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) des Antragsgegners und der Beigeladenen haben keinen Erfolg. Die im Rahmen der jeweiligen Beschwerde dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), führen nicht zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung.

4

Nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO muss die Beschwerdebegründung die Gründe darlegen, aus denen die (angefochtene) Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der Entscheidung auseinandersetzen. Das Darlegungserfordernis verlangt von dem Beschwerdeführer, dass die Beschwerdebegründung auf die rechtlichen oder tatsächlichen Erwägungen eingeht, auf die das Verwaltungsgericht seine Entscheidung gestützt hat. Die Beschwerdebegründung muss an die tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts anknüpfen und aufzeigen, weshalb sich diese aus der Sicht des Beschwerdeführers nicht als tragfähig erweisen bzw. aus welchen rechtlichen oder tatsächlichen Gründen der Ausgangsbeschluss unrichtig sein soll und geändert werden muss. Dies erfordert eine Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffs und damit eine sachliche Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Beschlusses. Der Beschwerdeführer muss sich insofern an der Begründungsstruktur der angegriffenen Entscheidung orientieren. Grundsätzlich reicht eine bloße Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens ohne Eingehen auf die jeweils tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts ebenso wenig aus wie bloße pauschale oder formelhafte Rügen. Diese Anforderungen an die Beschwerdebegründung sind für einen Beschwerdeführer auch zumutbar. Mit Blick auf den Vertretungszwang ist sichergestellt, dass Beschwerdeführer rechtskundig vertreten sind (vgl. Beschl. des Senats vom 10.04.2012 - 2 M 1/12 -, m.w.N.).

5

Die Beschwerde des Antragsgegners, die im wesentlichen darauf abstellt, dass zwar im Allgemeinen die Annahme gerechtfertigt sei, dass die Beurteilung eines Beamten in einem höheren Statusamt grundsätzlich besser sei als diejenige des in einem niedrigeren Statusamt befindlichen Konkurrenten, dies aber im zugrunde liegenden Einzelfall deshalb nicht zum Tragen komme, weil die Beigeladene für das ausgeschriebene Amt aufgrund ihrer langjährigen Erfahrungen im kommunalen Haushaltsrecht besser geeignet sei, greift nicht durch.

6

Denn nachdem der Antragsteller im höheren Statusamt eines Stadtverwaltungsdirektors (BesGr A 15) beurteilt worden ist, während die Beurteilung der Beigeladenen als Stadtverwaltungsoberrätin (BesGr A 14) erfolgt ist, hat das Verwaltungsgericht zutreffend erkannt und ausgeführt, dass eine Kompensation des statusbedingten Vorsprungs nur dann in Betracht komme, wenn ein signifikanter Unterschied in der Beurteilung des Ausgewählten tatsächlich auszumachen ist. Es ist allgemein anerkannt, dass in dem Fall, in dem sich die dienstlichen Beurteilungen der konkurrierenden Bewerber auf unterschiedliche Sta-tusämter beziehen, ohne Verstoß gegen Art. 33 Abs. 2 GG angenommen werden kann, aber auch muss, dass selbst bei formal gleicher Beurteilung die Beurteilung des Beamten im höheren Statusamt regelmäßig besser ist als diejenige des in einem niedrigeren Statusamt befindlichen Konkurrenten (vgl. BVerfG, Beschl. v. 11. Mai 2011 - 2 BvR 764/11 -, zit. nach juris Rn. 11 m.w.N.; Beschl. des Senats v. 09.11.2011 – 2 M 63/11 –, zit. nach juris Rn. 27 m.w.N.). Zwar weist der Antragsgegner zutreffend darauf hin, dass besondere Einzelfallumstände diesen Beurteilungsvorsprung kompensieren können. Dies hat aber auch das Verwaltungsgericht nicht verkannt. Die entsprechend dem bestehenden Beurteilungsspielraum des Antragsgegners im Hinblick auf die Anforderungen des konkreten Amtes zulässigerweise besonders für relevant erachteten „Fachkenntnisse“ der Beigeladenen, wie auch ihre Beurteilung im Einzelmerkmal „Arbeitsintensität“ rechtfertigen die Annahme einer Kompensation bzw. sogar eines Eignungsvorsprungs der Beigeladenen nicht. Zwar trifft es zu, dass für einen solchen Eignungsvorsprung nicht abstrakt ein Notensprung verlangt werden kann. Es ist aber bezogen auf den konkreten Einzelfall doch ein deutlicher Vorsprung des im niedrigeren Statusamt Beurteilten zu verlangen, um einen statusbedingten Beurteilungsvorsprung auszugleichen. Dies gilt jedenfalls im Hinblick auf den hier in Rede stehenden Vergleich von Beurteilungen in den Ämtern der Besoldungsgruppen A 14/ A 15. Mit Rücksicht darauf, dass die beiden Konkurrenten um die Stelle des Amtsleiters/ der Amtsleiterin des Kämmerei- und Finanzverwaltungsamtes mit 10 bzw. 12 Punkten, also einheitlich in der gleichermaßen geltenden höchsten Bewertungsstufe („sehr gut“) beurteilt wurden, ist aufgrund der zugrunde liegenden Beurteilungen eine kompensierende besondere Eignung der Beigeladenen im Verhältnis zum Antragsteller nicht zu erkennen. Die Feststellung in der Auswahlentscheidung des Antragsgegners, die Beigeladene verfüge im Vergleich zum Antragsteller „über eine deutlich höhere Punktzahl“ im Hinblick auf die Einzelmerkmale „Fachkenntnisse“ und „Arbeitsintensität“ vermag auch der Senat nicht zu bestätigen. Der Antragsgegner übergeht die Bedeutung der zugrunde liegenden Beurteilungen im Hinblick auf das Laufbahnprinzip und die bestehenden Statusunterschiede. Die bestehenden Statusunterschiede zwischen dem Antragsteller und der Beigeladenen hat der Antragsgegner zwar wahrgenommen, er übergeht sie aber, indem er einen Leistungsvorsprung der Beigeladenen daraus ableitet, dass sie in 2 Einzelrubriken um jeweils 2 Punkte den Antragsteller in der Bewertung übertrifft.

7

Soweit der Antragsgegner mit der Beschwerdebegründung weiter vorträgt, es sei ihm maßgeblich auf die langjährigen Erfahrungen der Beigeladenen im kommunalen Haushaltsrecht angekommen, findet sich dieses Kriterium nicht im Sinne eines Anforderungsprofils in der Stellenausschreibung des Beförderungsdienstpostens wieder. Ständiger Rechtsprechung des Senats entspricht es, dass die Bedeutung der Statusunterschiede im beamtenrechtlichen Auswahlverfahren dann eingeschränkt ist, wenn der Dienstherr über die Besetzung einer Stelle auf der Grundlage eines Anforderungsprofils entscheidet (vgl. Beschl. des Senats v. 09.11.2011 – 2 M 163/11 –, zit. nach juris Rn. 20 m.w.N.; Beschl. des Senats v. 30.01.2001 – 2 M 95/2001 –, zit. nach juris Rn. 11 ff.). Voraussetzung ist aber, dass der Dienstherr ein zulässiges Anforderungsprofil verwendet und dieses ordnungsgemäß auf die Bewerber anwendet (vgl. Beschl. des Senats v. 09.11.2011 – 2 M 163/11 –, Rn. 20 ff.; Beschl. des Senats v. 30.01.2001 – 2 M 95/2001 –, zit. nach juris Rn. 13). Die nunmehr im Hinblick auf die bisherige Tätigkeit der Beigeladenen für maßgeblich erachteten „langjährigen Erfahrungen im kommunalen Haushaltsrecht“ oder „vertieften Kenntnisse im Rahmen der kommunalen Doppik“ finden sich i.S. eines Anforderungsprofils nicht in der Stellenausschreibung. Vielmehr werden als „Voraussetzungen“ lediglich Kenntnisse der Kameralistik und Doppik verlangt, die auch der Antragsteller – wie schon vom Verwaltungsgericht festgestellt – unstreitig besitzt.

8

Die weiteren Ausführungen des Antragsgegners zu der herausgehobenen Eignung der Beigeladenen sind nicht weiter berücksichtigungsfähig. Denn an die einmal festgelegten Kriterien ist der Antragsgegner auch im Verlauf des Auswahlverfahrens gebunden. Das Anforderungsprofil wie es durch die Aufgaben- und Funktionsbeschreibung des zur Besetzung ausgeschriebenen Dienstpostens festgelegt ist, ist für das Stellenbesetzungsverfahren verbindlich (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.04.2007 – 1 WB 31.06 –, zit. nach juris Rn. 55; BVerwG, Urt. v. 16.08.2001 – 2 A 3.00 –, zit. nach juris Rn. 32). Nur so kann eine Stellenbesetzung in Vereinbarkeit mit Art. 33 Abs. 2 GG erfolgen, weil andernfalls eine Anpassung des Anforderungsprofils an die jeweilige Eignung der Bewerber im Auswahl- und Besetzungsverfahren drohen würde. Ob die zuständige Stelle das so von ihr festgelegte Anforderungsprofil auch im Auswahlverfahren wahrt, unterliegt der vollen gerichtlichen Kontrolle (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.04.2007 – 1 WB 31.06 –, zit. nach juris Rn. 55).

9

Das weitere Vorbringen des Antragsgegners, die Annahme des Verwaltungsgerichts, der Antragsteller sei in der Lage, sich innerhalb kurzer Zeit die für das Amt erforderlichen fachspezifischen Rechtskenntnisse zu erarbeiten, überzeuge nicht, angesichts des Erfordernisses sehr spezieller Rechtskenntnisse im kommunalen Haushaltsrecht einer modernen Großstadtverwaltung, genügt schon dem Darlegungsgrundsatz des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO nicht. Es entspricht allgemeiner Auffassung, dass ein Beamter aufgrund seiner Befähigung für eine bestimmte Laufbahn regelmäßig geeignet ist, jedenfalls diejenigen Dienstposten auszufüllen, die seinem Statusamt entsprechen oder dem nächsthöheren Statusamt zugeordnet sind. Es kann daher grundsätzlich von ihm erwartet werden, dass er imstande ist, sich in die Aufgaben dieser Dienstposten einzuarbeiten (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25.10.2011 – 2 VR 4.11 –, zit. nach juris Rn. 15 m.w.N.). Weshalb der Antragsgegner diese Annahme hier in Frage stellt, wird zumindest nicht näher substantiiert.

10

Schließlich fehlt es auch in Zusammenhang mit der Hervorhebung der Arbeitsintensität der Beigeladenen an einer substantiierten Auseinandersetzung mit der erstinstanzlichen Argumentation. Allein der Hinweis darauf, dass die Beigeladene zu den leistungsstärksten Führungskräften in der Stadtverwaltung zähle und es nicht gerechtfertigt sein dürfe, insoweit einen Notensprung zu verlangen, genügt nicht dem Darlegungsgebot des § 146 Abs. 3 Satz 4 VwGO.

11

Soweit mit der Beschwerde der Beigeladenen darüber hinausgehend vorgetragen wird, sie sei nicht lediglich nach den Anforderungen an ein Statusamt der Besoldungsgruppe A 14, sondern an das ausgeschriebene Amt (BesGr A 16) beurteilt worden, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Derartiges geht schon nicht aus der Beurteilung selbst hervor, in der das Statusamt der Beigeladenen in der dafür vorgesehenen Rubrik eingetragen ist. Im Gegenteil bestätigt der Auswahlvermerk ausdrücklich, dass sich die Beurteilung an den Anforderungen des Statusamtes der Beigeladenen orientiert obwohl ihr im Beurteilungszeitraum höherwertige Aufgaben übertragen worden waren (s. Seite 7, 4. Absatz der Beschlussvorlage vom 03.11.2011). Die Beurteilung eines Beamten hat auch in dem innegehabten Statusamt zu erfolgen, andernfalls wäre die Beurteilung rechtswidrig. Bei der Beurteilung eines Beamten, der einen höherwertigen Dienstposten wahrnimmt, sind allerdings auch die Anforderungen in den Blick zu nehmen, die der konkrete Dienstposten stellt. Dies ist vorliegend geschehen und ändert nichts daran, dass der Beamte – wie hier die Beigeladene – in dem innegehabten Statusamt der BesGr A 14 beurteilt wird. Dementsprechend stellt auch die Einstufung eines Dienstpostens kein leistungsbezogenes Auswahlkriterium dar (vgl. BVerwG, Beschl. v. 23.10.2008 – 2 B 114.07 –, zit. nach juris Rn. 9 m.w.N.). Beamtenrechtlich kann infolge der Wahrnehmung höherwertiger Aufgaben nicht darauf geschlossen werden, dass der Inhaber eines höherwertigen Dienstpostens leistungsstärker wäre als Inhaber desselben Statusamtes mit niedriger bewerteten Dienstposten. Im Übrigen liefe die Argumentation der Beschwerde der Beigeladenen darauf hinaus, dass der Inhaber eines höherwertigen Dienstpostens bereits Konkurrenten im gleichen Statusamt vorzuziehen wäre. Dies widerspräche jedoch Art. 33 Abs. 2 GG wenn – wie hier – nicht bereits bei der Vergabe des höherwertigen Dienstpostens eine Bewerberauswahl in Anwendung des Leistungsgrundsatzes stattgefunden hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.08.2005 – 2 C 39.04 –, zit. nach juris Rn. 20 m.w.N.).

12

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und Abs. 3 VwGO.

13

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 1, Abs. 5, 53 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 5 GKG.

14

Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 GKG unanfechtbar.

Urteilsbesprechung zu Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 24. Mai 2012 - 2 M 15/12

Urteilsbesprechungen zu Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 24. Mai 2012 - 2 M 15/12

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 152


(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 146


(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltun

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 66 Erinnerung gegen den Kostenansatz, Beschwerde


(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. W
Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 24. Mai 2012 - 2 M 15/12 zitiert 8 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


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(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. W

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 33


(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten. (2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte. (3) Der Genuß bürgerlicher und st

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 68


(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt oder wenn 1. der Verwaltungsakt von einer ob

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 147


(1) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen. § 67 Abs. 4 bleibt unberührt.

Referenzen - Urteile

Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 24. Mai 2012 - 2 M 15/12 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 24. Mai 2012 - 2 M 15/12 zitiert 2 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 09. Nov. 2011 - 2 M 163/11

bei uns veröffentlicht am 09.11.2011

Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts A-Stadt – 6. Kammer – vom 24. August 2011 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; jedoch trägt der Beigeladene seine..

Referenzen

(1) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen. § 67 Abs. 4 bleibt unberührt.

(2) Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Beschwerdegericht eingeht.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Gründe

A.

I.

1

Die Verfassungsbeschwerde betrifft ein beamtenrechtliches Konkurrentenstreitverfahren. Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Auswahlentscheidung des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport des Landes Baden-Württemberg zur Besetzung der Stelle eines Schulleiters/einer Schulleiterin einschließlich eines in der Sache ergangenen Widerspruchsbescheids und gegen die Versagung einstweiligen Rechtsschutzes.

2

Die Beschwerdeführerin ist Studiendirektorin und ständige Vertreterin des Schulleiters am N. Gymnasium in S. (Besoldungsgruppe A 15 mit Amtszulage). In ihrer letzten dienstlichen Beurteilung erhielt sie das Gesamturteil "gut - sehr gut (1,5)". Im März 2009 bewarb sie sich auf die Stelle des Schulleiters/der Schulleiterin am Gymnasium L. In einer Eignungsbewertung wurde sie als "nicht geeignet" eingestuft. Die Auswahlentscheidung des Kultusministeriums von September 2009 fiel auf einen als "gut geeignet" bewerteten Mitbewerber, dessen Gesamturteil in der letzten dienstlichen Beurteilung "sehr gut (1,0)" lautete. Im Beurteilungszeitraum war er als Abteilungsleiter auf einer in die Besoldungsgruppe A 15 eingruppierten Stelle tätig gewesen. Den Eignungsbewertungen lag unter anderem jeweils eine "Unterrichtsanalyse mit Beratung" zugrunde. Die Aufgabenstellung bestand dabei in einem beratenden Gespräch mit einem Kollegen über dessen Planung und Durchführung einer vorher besuchten Unterrichtsstunde. Die Unterrichtsanalyse war bei der Beschwerdeführerin mit "3,5 (befriedigend bis ausreichend)", beim Mitbewerber mit "2,0 (gut)" bewertet worden.

3

Gegen die Auswahlentscheidung erhob die Beschwerdeführerin Widerspruch. Auf ihren Antrag untersagte das Verwaltungsgericht Stuttgart mit Beschluss vom 30. Dezember 2009 vorläufig die Besetzung der Schulleiterstelle. Die Bewertung der Beschwerdeführerin mit "nicht geeignet" weiche ohne plausible Begründung von ihrer aktuellen dienstlichen Beurteilung ab. Beim Vergleich der dienstlichen Beurteilungen sei der Laufbahnvorsprung der Beschwerdeführerin nicht berücksichtigt worden. Das Regierungspräsidium Stuttgart änderte daraufhin das Ergebnis der Eignungsbewertung der Beschwerdeführerin in "geeignet". Am 10. August 2010 entschied das Kultusministerium intern, die Schulleiterstelle mit dem Mitbewerber zu besetzen.

4

Der Widerspruch der Beschwerdeführerin wurde mit Widerspruchsbescheid vom 27. August 2010 zurückgewiesen. Ihr Bewerbungsverfahrensanspruch sei nach der neuen Eignungsbewertung nicht mehr verletzt. Bei der Eignungsfeststellung komme den aktuellen dienstlichen Beurteilungen entscheidende Bedeutung zu. Die Beschwerdeführerin sei aufgrund ihres Statusamtes an höheren Anforderungen gemessen worden als der Mitbewerber. Die Gesamtbetrachtung ergebe, dass die dienstliche Beurteilung der Beschwerdeführerin zwar nicht eine halbe Note, aber dennoch etwas schlechter sei als die des Mitbewerbers, allenfalls aber im Wesentlichen gleich. Die Beschwerdeführerin habe ein höheres Amt als der Mitbewerber inne, der Unterschied belaufe sich aber lediglich auf eine Amtszulage. In den Beurteilungen seien Initiative, Einsatzbereitschaft und Fähigkeit zur Menschenführung als Vorgesetzter beim Mitbewerber besser eingeschätzt worden als bei der Beschwerdeführerin. Der Mitbewerber habe in einer "Unterrichtsanalyse mit Beratung" besser abgeschnitten als die Beschwerdeführerin und sich daher als geeigneter erwiesen. Die Unterrichtsanalyse stelle kein bloßes Hilfskriterium, sondern eine Ergänzung der dienstlichen Beurteilung dar. Sie prüfe Fähigkeiten der Personalführung mit zentraler Bedeutung für einen Schulleiter.

5

Einen neuen Antrag der Beschwerdeführerin auf einstweiligen Rechtsschutz lehnte das Verwaltungsgericht Stuttgart mit Beschluss vom 22. November 2010 ab. Nach den Erwägungen im Widerspruchsbescheid erhalte der Mitbewerber nunmehr rechtmäßig den Vorzug vor der Beschwerdeführerin. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin wies der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg am 14. März 2011 zurück. Das Verwaltungsgericht habe zu Recht nicht beanstandet, dass der Beschwerdeführerin nur eine im Wesentlichen gleiche Beurteilung zugestanden worden sei. Das zusätzlich zu berücksichtigende Gewicht der in einem höheren Statusamt erzielten Beurteilung sei nicht schematisch zu bewerten, sondern hänge von den Umständen des Einzelfalls ab. Der Dienstherr habe die Differenz einer halben Note und die Tatsache erwogen, dass sich der Unterschied zwischen den Ämtern der Konkurrenten nur auf eine Amtszulage belaufe. Bei einem zugunsten der Beschwerdeführerin angenommenen Gleichstand nach den dienstlichen Beurteilungen habe der Dienstherr sodann entscheidend auf die Unterrichtsanalyse mit Beratung abstellen dürfen. Bei der Unterrichtsanalyse handle es sich um ein unmittelbar leistungsbezogenes Kriterium, das sich als Ergänzung der dienstlichen Beurteilung darstelle.

II.

6

Mit ihrer Verfassungsbeschwerde wendet sich die Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 14. März 2011, den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 22. November 2010, den "Bescheid" des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 10. August 2010 und den Widerspruchsbescheid vom 27. August 2010. Sie rügt eine Verletzung von Art. 33 Abs. 2 GG. Insbesondere ist sie der Auffassung, ihr hätte aufgrund ihres höheren Statusamtes der Vorzug vor ihrem im maßgeblichen Beurteilungszeitraum nur nach A 14 besoldeten Mitbewerber gegeben werden müssen, da die Anlassbeurteilungen - auch nach Auffassung der Verwaltung - weitgehend gleich seien. Die Eignungsrelevanz des höheren Statusamts werde nicht durch Einzelpunkte der Beurteilung in Frage gestellt. Die Fachgerichte hätten nicht dargelegt und begründet, in welchen Befähigungsmerkmalen der Mitbewerber für die angestrebte Stelle mindestens gleich geeignet sei wie die Beschwerdeführerin. Obwohl der Mitbewerber keine Führungsarbeit geleistet habe, sei ihm eine besonders stark ausgeprägte Fähigkeit zur Menschenführung attestiert worden. Es dürfe nicht auf Eignungsbewertungen abgestellt werden, denen formal eine Unterrichtsanalyse mit Beratung und ein Bewerbungsgespräch zugrunde gelegen hätten. Wesentliche Grundlage für die Leistungsbeurteilung im Zusammenhang mit der Besetzung von Beförderungsdienstposten bilde die zeitnahe dienstliche Beurteilung des Bewerbers.Der Widerspruch der ursprünglichen Eignungsbewertung zur Anlassbeurteilung der Beschwerdeführerin indiziere Willkür.

B.

7

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht erfüllt sind. Ihr kommt weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu, noch ist die Annahme zur Durchsetzung der Rechte der Beschwerdeführerin angezeigt.

I.

8

Soweit sich die Beschwerdeführerin gegen den "Bescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 10. August 2010" und den Widerspruchsbescheid vom 27. August 2010 wendet, ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig. Hinsichtlich des Bescheids vom 10. August 2010 ist schon zweifelhaft, ob ein Rechtsakt mit Außenwirkung existiert. Aus den vorgelegten Unterlagen ersichtlich ist lediglich eine interne Entscheidung des Kultusministeriums dieses Datums. Jedenfalls wäre der Rechtsweg nicht erschöpft. Rechtswegerschöpfung ist auch bezüglich des Widerspruchsbescheids vom 27. August 2010 nicht eingetreten. Das von der Beschwerdeführerin betriebene verwaltungsgerichtliche Eilverfahren hat hinsichtlich der Auswahlentscheidung und des darauf bezogenen Widerspruchsbescheids nicht zu einer Rechtswegerschöpfung geführt. Gegenstand des Eilverfahrens war nicht die Auswahlentscheidung selbst, sondern der Anspruch der Beschwerdeführerin auf vorläufige Sicherung ihres Bewerbungsverfahrensanspruchs (BVerfGK 10, 474 <477>).

II.

9

Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch die angegriffenen gerichtlichen Entscheidungen richtet, ist sie jedenfalls unbegründet. Der Bewerbungsverfahrensanspruch der Beschwerdeführerin ist durch die Beschlüsse der Fachgerichte nicht verletzt.

10

1. Gemäß Art. 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Danach sind öffentliche Ämter nach Maßgabe des Bestenauslesegrundsatzes zu besetzen. Die Geltung dieses Grundsatzes wird nach Art. 33 Abs. 2 GG unbeschränkt und vorbehaltlos gewährleistet. Die Vorschrift dient zum einen dem öffentlichen Interesse der bestmöglichen Besetzung des öffentlichen Dienstes. Zum anderen trägt Art. 33 Abs. 2 GG dem berechtigten Interesse der Beamten an einem angemessenen beruflichen Fortkommen dadurch Rechnung, dass er grundrechtsgleiche Rechte auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Einbeziehung in die Bewerberauswahl begründet. Die von Art. 33 Abs. 2 GG erfassten Auswahlentscheidungen können grundsätzlich nur auf Gesichtspunkte gestützt werden, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber betreffen (vgl. BVerfGK 12, 184 <186>; 12, 284 <287>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 26. November 2010 - 2 BvR 2435/10 -, BayVBl 2011, S. 268). Mit den Begriffen "Eignung, Befähigung und fachliche Leistung" eröffnet Art. 33 Abs. 2 GG bei Entscheidungen über Beförderungen einen Beurteilungsspielraum des Dienstherrn. Dieser unterliegt schon von Verfassungs wegen einer nur begrenzten gerichtlichen Kontrolle (vgl. BVerfGE 39, 334 <354>; 108, 282 <296>; zu dienstlichen Beurteilungen BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 29. Mai 2002 - 2 BvR 723/99 -, NVwZ 2002, S. 1368 <1368>). Art. 33 Abs. 2 GG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 GG verleiht Beamten in diesem Rahmen das Recht, eine dienstrechtliche Auswahlentscheidung dahingehend überprüfen zu lassen, ob der Dienstherr ermessens- und beurteilungsfehlerfrei über ihre Bewerbung entschieden hat (vgl. BVerfGE 39, 334 <354>; BVerfGK 1, 292 <295 f.>; 10, 474 <477>).

11

Im öffentlichen Dienst sind bei der Bewertung der Eignung vor allem zeitnahe Beurteilungen heranzuziehen (BVerfGE 110, 304 <332>; vgl. auch BVerfGK 12, 106 <109>). Beziehen sich bei konkurrierenden Bewerbern die dienstlichen Beurteilungen auf unterschiedliche Statusämter, so wird in der Rechtsprechung der Fachgerichte vielfach angenommen, dass bei formal gleicher Bewertung die Beurteilung des Beamten im höheren Statusamt regelmäßig besser ist als diejenige des in einem niedrigeren Statusamt befindlichen Konkurrenten. Dem liegt die Überlegung zugrunde, dass an einen Inhaber eines höheren statusrechtlichen Amtes von vornherein höhere Erwartungen zu stellen sind als an den Inhaber eines niedrigeren statusrechtlichen Amtes. Diese Auffassung ist grundsätzlich mit den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG vereinbar (BVerfGK 10, 474<478>). Mit einem höheren Amt sind regelmäßig gesteigerte Anforderungen und ein größeres Maß an Verantwortung verbunden. Diese Erwägung kann jedoch nicht schematisch auf jeden Fall der Beförderungskonkurrenz zwischen zwei Beamten unterschiedlicher Statusämter angewendet werden. Vielmehr hängt das zusätzlich zu berücksichtigende Gewicht der in einem höheren Statusamt erteilten Beurteilungen von den Umständen des Einzelfalls ab (BVerfGK 10, 474 <478>). Ein Rechtssatz, dass dem Inhaber des höheren Statusamts auch bei formal schlechterer Beurteilung grundsätzlich der Vorzug gegeben werden muss, lässt sich Art. 33 Abs. 2 GG nicht entnehmen. Die grundsätzliche Höhergewichtung der statushöheren Beurteilung schließt nicht aus, dass ein Statusrückstand durch leistungsbezogene Kriterien kompensiert werden kann.

12

Obwohl sich ein Vergleich aussagekräftiger und hinreichend aktueller dienstlicher Beurteilungen als Grundlage einer Auswahlentscheidung eignet (vgl. BVerfGE 110, 304 <332>; BVerfGK 10, 474 <477 f.>; 12, 106 <109>), ist der Dienstherr verfassungsrechtlich nicht gezwungen, die Auswahlentscheidung allein nach Aktenlage zu treffen. Anhand welcher Mittel die Behörden die Eignung, Befähigung und Leistung der Bewerber feststellen, ist durch Art. 33 Abs. 2 GG nicht im Einzelnen festgelegt. Die Heranziehung weiterer Hilfsmittel neben der dienstlichen Beurteilung ist daher nicht von vornherein ausgeschlossen, soweit diese hinreichend dokumentiert und gerichtlich überprüfbar sind. Somit verbietet es Art. 33 Abs. 2 GG nicht grundsätzlich, prüfungsähnliche Bestandteile in ein Beurteilungsverfahren zu integrieren. Hinsichtlich der Frage, inwieweit der Dienstherr mögliche weitere Beurteilungsgrundlagen, etwa Ergebnisse von Prüfungen und Tests oder Bewerbungsgespräche, ergänzend zur dienstlichen Beurteilung heranzieht und wie er diese gewichtet, kommt ihm ein Beurteilungsspielraum zu.

13

2. Gemessen an diesem Maßstab sind die Entscheidungen der Fachgerichte nicht zu beanstanden. Das Verwaltungsgericht Stuttgart und der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg haben die Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG weder außer Acht gelassen noch ihren Inhalt verkannt.

14

a) Dass der Dienstherr seiner Auswahlentscheidung einen unterstellten Beurteilungsgleichstand zwischen der Beschwerdeführerin und dem Mitbewerber zugrundegelegt und daher ergänzende Eignungserwägungen angestellt hat, hätten die Fachgerichte nicht von Verfassungs wegen beanstanden müssen. Sie haben insbesondere nicht verkannt, dass bei formal gleichen Bewertungen in der Regel diejenige höher zu gewichten ist, die sich auf ein höheres Statusamt bezieht. Sie folgen vielmehr der Auffassung des Dienstherrn, dass im Fall der Beschwerdeführerin und ihres Mitbewerbers keine formal gleichen Beurteilungen vorlägen. Dies ist nicht zu beanstanden, da die Beurteilung der Beschwerdeführerin formal um eine halbe Note unter der des Mitbewerbers liegt. Die Beschwerdeführerin missversteht bei ihrer Argumentation die Einstufung der Verwaltung, die Beurteilungen seien "allenfalls im Wesentlichen gleich". Diese Einschätzung ergibt sich, wie der Widerspruchsbescheid klar darlegt, erst nach Berücksichtigung des höheren Gewichts des Statusamts der Beschwerdeführerin und sagt daher gerade nicht aus, dass das Gesamturteil als solches formal gleich sei. Die Argumentation der Fachgerichte, der Dienstherr habe davon ausgehen dürfen, dass sich die durch eine Amtszulage verursachte statusbedingte Höherwertigkeit der Beurteilung der Beschwerdeführerin und das um eine halbe Note bessere Gesamturteil des Mitbewerbers in etwa ausglichen, erweist sich ebenfalls nicht als Verstoß gegen Art. 33 Abs. 2 GG. Die Fachgerichte durften annehmen, dass es sich in den Grenzen des Beurteilungsspielraums des Dienstherrn hält, wenn dieser den Statusvorsprung der Beschwerdeführerin durch die bessere Note des Mitbewerbers kompensiert sah. Dass die zugrunde liegende Annahme des Dienstherrn, der Statusunterschied belaufe sich nur auf eine Amtszulage, nicht beanstandet wurde, verstößt ebenfalls nicht gegen Art. 33 Abs. 2 GG. Nach den - von der Beschwerdeführerin unbestrittenen - Feststellungen der Fachgerichte wurde der Mitbewerber im Rahmen seiner Beurteilung an den Anforderungen eines Amtes nach A 15 gemessen, da die von ihm wahrgenommene Stelle nach A 15 bewertet war. Für den Vergleich der dienstlichen Beurteilungen darauf abzustellen, auf welches Statusamt sich die jeweilige Beurteilung bezieht, stellt keinen von den Gerichten zu beanstandenden Verstoß gegen den Bestenauslesegrundsatz des Art. 33 Abs. 2 GG dar (vgl. BVerfGK 10, 474 <478>).

15

b) Nach dem oben dargelegten Maßstab stellt es weiterhin keinen Verstoß gegen Art. 33 Abs. 2 GG dar, wenn die Fachgerichte nicht beanstandet haben, dass der Dienstherr bei einem zugunsten der Beschwerdeführerin angenommenen Gleichstand der dienstlichen Beurteilungen sodann entscheidend auf das Ergebnis einer "Unterrichtsanalyse mit Beratung" abgestellt hat. Sie folgen der Einlassung des Dienstherrn, dass die Unterrichtsanalyse bei der Besetzung einer Schulleiterstelle eine relevante Ergänzung der dienstlichen Beurteilung darstelle, da die in der Unterrichtsanalyse geprüften und für einen Schulleiter zentralen Fähigkeiten in dienstlichen Beurteilungen von Bewerbern um eine Schulleiterstelle regelmäßig nicht angemessen erfasst seien. Angesichts des Beurteilungsspielraums des Dienstherren hinsichtlich der Mittel, derer er sich für die Bewertung der Eignung von Bewerbern bedient, ergibt sich hieraus nicht, dass die Verwaltungsgerichte den Inhalt des Art. 33 Abs. 2 GG verkannt hätten.

16

c) Soweit die Beschwerdeführerin die Bewertung einzelner Befähigungsmerkmale rügt, verkennt sie die aufgrund des Beurteilungsspielraums des Dienstherrn nur eingeschränkte Prüfungspflicht der Fachgerichte.

17

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

18

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts A-Stadt – 6. Kammer – vom 24. August 2011 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; jedoch trägt der Beigeladene seine außergerichtlichen Kosten selbst.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 23.844,99 € festgesetzt.

Gründe

1

Der Antragsteller begehrt im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, dem Antragsgegner bis zu einer bestandskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren zu untersagen, die Stelle eines Präsidenten bei dem (BesGr. R 5 BBesO) zu besetzen.

2

Mit Beschluss vom 24. August 2011 hat das Verwaltungsgericht den Eilantrag des Antragstellers abgelehnt. Der Antragsteller habe keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 920 ZPO). Die Auswahlentscheidung zu Gunsten des Beigeladenen sei verfahrensfehlerfrei zustande gekommen. Mit dem in der Stellenausschreibung (AmtsBl. M-V 2010, S. 802) festgelegten Anforderungsprofil für das Amt einer Präsidentin/eines Präsidenten des Finanzgerichts seien rechtsfehlerfrei objektive Kriterien festgelegt worden, die der Antragsteller nicht erfülle. Er habe sich – im Gegensatz zum Beigeladenen – weder in der Justizverwaltung besonders bewährt noch sei er im Hinblick auf Verwaltungsgeschick, organisatorische Fähigkeiten und Führungsverhalten im Rahmen einer Tätigkeit in einer obersten Landesbehörde der Justizverwaltung erfolgreich erprobt. Der Antragsteller sei bereits aus diesem Grund im Auswahlverfahren nicht zu berücksichtigen gewesen.

3

Die dagegen fristgerecht eingelegte und begründete Beschwerde (§§ 147 Abs. 1, 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) hat keinen Erfolg.

4

Die vom Antragsteller dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen nicht die Änderung des angegriffenen Beschlusses.

5

Der Antragsteller hat auch mit seinem Beschwerdevorbringen einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Nach der durch das Gebot effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG i.V.m. Art. 33 Abs. 2 GG gebotenen nicht nur summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage (vgl. BVerwG, Beschl. v. 4. November 2010 - 2 C 16.09 -, zit. nach juris Rn. 32 m.w.N.; BVerwG, Beschl. v. 17. August 2005 - 2 C 37.04 -, zit. nach juris Rn. 29) ist nach dem gegenwärtigen Stand der Erkenntnisse überwiegend wahrscheinlich, dass die Auswahlentscheidung des Antragsgegners zu Gunsten des Beigeladenen den Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers nicht verletzt. Sie trägt vielmehr dem in Art. 33 Abs. 2 GG und Art. 9 BeamtStG verankerten Leistungsprinzip hinreichend Rechnung.

6

Die Auswahl unter mehreren Bewerbern um ein richterliches Beförderungsamt liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn. Die im Rahmen der Ermessensentscheidung vorzunehmende Beurteilung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ist ein (prognostischer) Akt wertender Erkenntnis. Die gerichtliche Nachprüfung von Personalauswahlentscheidungen ist inhaltlich darauf beschränkt, die Einhaltung ihrer Grenzen zu kontrollieren, insbesondere darauf, ob der Dienstherr den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen der Beurteilungsermächtigung verkannt hat, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. Dem pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn bleibt es überlassen, welchen (sachlichen) Umständen er bei seiner Auswahlentscheidung das größere Gewicht beimisst, sofern nur das Prinzip des gleichen Zugangs zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung (Art. 33 Abs. 2 GG, Art. 9 BeamtStG) selbst nicht in Frage gestellt ist (vgl. Beschl. des Senats v. 2. September 2009 - 2 M 97/09 -, zit. nach juris Rn. 12).

7

Danach ist die Auswahlentscheidung des Antragsgegners vom 29. Juli 2011 weder in verfahrensrechtlicher noch in materiellrechtlicher Hinsicht zu beanstanden.

8

1. Soweit der Antragsteller die Auffassung vertritt, das Auswahlverfahren leide an einem erheblichen Verfahrensfehler gemäß § 22 i.V.m. § 28 RiG M-V, weil – so der Antragsteller – die Anhörung des Präsidialrats vor der Mitteilung des Ergebnisses des Auswahlverfahrens durch den Antragsgegner an die (unterlegenen) Bewerber zu erfolgen habe, dringt die Beschwerde nicht durch. Ein Abwarten der Entscheidung des Präsidialrats vor einer Mitteilung, mit der vorbehaltlich der Beteiligung des Präsidialrats die beabsichtigte Stellenübertragung bekannt gegeben wird, ist weder gesetzlich vorgeschrieben noch aus sonstigen Rechtsgründen zwingend.

9

Die Auswahlentscheidung gemäß dem Auswahlvermerk vom 25. Juli 2011 ist – wie auch dem Antragsteller mit Schreiben vom 29. Juli 2011 mitgeteilt worden ist – vorbehaltlich der Beteiligung des Präsidialrats (und der Zustimmung des Ministerpräsidenten) erfolgt. Dieser zulässige und mit Rücksicht auf das besondere Mitbestimmungsverfahren der Präsidialratsbeteiligung im Stellenauswahl- und besetzungsverfahren auch erforderliche Vorbehalt wird den von dem Antragsteller geltend gemachten Bedenken auch in einem dem Art. 19 Abs. 4 GG genügenden Maße gerecht. Dies ergibt sich aus Folgendem:

10

Der Präsidialrat ist nach § 22 Abs. 1 Nr. 1 RiG M-V bei der Übertragung eines Richteramtes mit höherem Endgrundgehalt zu beteiligen. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend darauf abgestellt, dass nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 2 Satz 2 RiG M-V vorausgesetzt wird, dass die oberste Dienstbehörde bereits vor der Beteiligung des Präsidialrats eine Entscheidung darüber zu treffen hat, welchem der Bewerber sie die ausgeschriebene Stelle zu übertragen beabsichtigt. Denn ausweislich der gesetzlichen Regelung gibt der Präsidialrat eine schriftlich begründete Stellungnahme über die persönliche und fachliche Eignung des Bewerbers ab, den die oberste Dienstbehörde ernennen will. Ausdrücklich ist im Landesrichtergesetz zudem geregelt, dass der Präsidialrat auch das Recht hat, zu anderen Bewerbern Stellung zu nehmen und im Rahmen der Bewerbungen Gegenvorschläge zu unterbreiten, § 28 Abs. 2 Satz 3 RiG M-V (vgl. Schmidt-Räntsch, DRiG, 6. Aufl. 2009, § 75 Rn. 7 ff.).

11

Die Argumentation des Antragstellers, es sei nicht erforderlich, dass die unterlegenen Bewerber bereits vor der Anhörung des Präsidialrats über die Ablehnung ihres Antrages „rechtsverbindlich“ informiert werden, genügt nicht, einen Verfahrensfehler zu behaupten. Soweit damit auch vorgetragen wird, dass die Mitteilungen an die unterlegenen Bewerber zu diesem Zeitpunkt rechtsfehlerhaft verfrüht seien, wird übergangen, dass die Mitteilung, die regelmäßig zeitgleich wie die Beteiligung des Präsidialrats auf den Weg gebracht wird, ausdrücklich u.a. im Hinblick auf die zu diesem Zeitpunkt noch ausstehende Stellungnahme des Präsidialrats unter Vorbehalt stand. Anhaltspunkte dafür, dass die Stellungnahme des Präsidialrats, insbesondere soweit er Gegenvorschläge macht, nicht von der obersten Dienstbehörde berücksichtigt werden, ergeben sich aus dieser zeitlichen Abfolge jedenfalls nicht.

12

Auch ist die Schlussfolgerung des Antragstellers, bei einer von der Auswahlentscheidung der obersten Dienstbehörde abweichenden Stellungnahme oder eines Gegenvorschlags des Präsidialrats könne das Stellenbesetzungsverfahren nur abgebrochen werden, weshalb dem Beteiligungsverfahren nach dieser derzeitigen Praxis nicht die im Gesetz angelegte Relevanz zukomme, so nicht zutreffend. Zwar regelt § 28 Abs. 2 Satz 4 und 5 RiG M-V nur, welche verfahrensrechtlichen Konsequenzen es hat, wenn die oberste Dienstbehörde dem Gegenvorschlag des Präsidialrats nicht folgt; für den Fall, dass sie aber diesem folgen will, dürfte eine entsprechende abändernde Auswahlentscheidung erneut den Bewerbern zur Kenntnis zu bringen sein. Ein Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens, der nur aus sachlichen Gründen gerechtfertigt wäre, ist nicht ohne Weiteres veranlasst.

13

Auch ansonsten kann der Anspruch des im Auswahlverfahren unterlegenen Bewerbers auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes durch diese Verfahrensweise abstrakt nicht beeinträchtigt werden. Denn soweit nicht bereits im erstinstanzlichen Verfahren bei entsprechendem Zeitablauf noch die Gelegenheit besteht, die ergänzenden Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners bezüglich der Anhörung des Präsidialrats einzusehen, stünde nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats jedenfalls der Weg über einen Antrag nach § 80 Abs. 7 VwGO zur Verfügung, um Ergänzendes einzubringen (vgl. Beschl. des Senats v. 16. August 2000 - 2 M 127/10 -, zit. nach juris Rn. 1). Da inzwischen durch die höchstrichterliche Rechtsprechung auch gesichert ist, dass eine Ernennung des ausgewählten Konkurrenten nicht vor Ablauf einer angemessenen Frist zur Erwirkung einer einstweiligen Anordnung nach § 32 BVerfGG erfolgen soll (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 28. April 2005 - 1 BvR 2231/02 -, zit. nach juris m.w.N.) und im Zuwiderhandlungsfall der Grundsatz der Ämterstabilität durchbrochen wird, um ggf. dem Konkurrenten effektiven Rechtschutz zu gewähren (vgl. BVerwG, Beschl. v. 4. November 2010 - 2 C 16.09 -, zit. nach juris Rn. 37 ff.), greifen die Ausführungen des Antragstellers im Hinblick auf die Garantie des effektiven Rechtsschutzes nicht durch.

14

Die weiteren Ausführungen des Antragstellers, es sei ihm nach Art. 33 Abs. 2 GG i.V.m. Art. 19 Abs. 4 GG nicht zumutbar, sich ergänzende Auswahlerwägungen nach Präsidialratsbeteiligung im Laufe eines verwaltungsgerichtlichen Eilverfahrens zu verschaffen, sind lediglich theoretischer Natur und jedenfalls nicht i.S. des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO dargelegt. Anhaltspunkte dafür, dass der Präsidialrat hier eine abweichende Stellungnahme abgegeben oder gar einen Gegenvorschlag unterbreitet hätte, sind weder ersichtlich noch vom Antragsteller behauptet.

15

Darüber hinaus ist auch nicht erkennbar, dass die Rechtsschutzmöglichkeiten des Beschwerdeführers unzumutbar gemindert würden. Er hatte – wovon er auch Gebrauch gemacht hat – zunächst die Gelegenheit, sich durch Akteneinsichtnahme Kenntnis vom Inhalt der noch unter Vorbehalt stehenden Auswahlentscheidung zu verschaffen. Eine Parallelität zu dem Verfahren, das dem Bundesverfassungsgericht in der vom Antragsteller zitierten Entscheidung (Kammerbeschl. v. 9. Juli 2007 - 2 BvR 206/07 -, zit. nach juris Rn. 19 ff.) zugrunde lag, ist hier gerade nicht gegeben, weil die Gründe für die Auswahlentscheidung nicht erst im verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren niedergelegt wurden.

16

Wenn die Beschwerde im Ergebnis darauf hinweist, dass das Verwaltungsgericht bereits entschieden hatte, bevor der Präsidialrat (am 5. September 2011) tagte und gegenüber dem Antragsgegner seine Stellungnahme abgegeben hat, diese Stellungnahme daher auch nicht berücksichtigt werden konnte, kann darauf ein Verstoß gegen Art. 33 Abs. 2 GG i.V.m. Art. 19 Abs. 4 GG ebenfalls nicht gestützt werden. Denn der Antragsteller war keinesfalls gezwungen, bereits innerhalb einer Frist von 14 Tagen ab dem Datum der Mitteilung seines Unterliegens im Bewerbungsverfahren, um verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutz nachzusuchen. Er hätte nicht nur noch bis zu der Sitzung des Präsidialrates zuwarten können, sondern insbesondere von dem Antragsgegner eine Zusicherung einholen können, nicht vor der Kenntnisnahme von dem Ergebnis der Anhörung des Präsidialrats eine Ernennung des ausgewählten Bewerbers vorzunehmen. In der Mitteilung des Antragsgegners vom 29. Juli 2011 wurde lediglich darauf hingewiesen, dass das Besetzungsverfahren nicht vor Ablauf von 14 Tagen (durch den Verwaltungsakt der Ernennung) beendet werde. Eine Kontaktaufnahme mit der obersten Dienstbehörde durch den Antragsteller selbst bzw. seinen Rechtsanwalt zwecks Klärung des zeitlichen Ablaufs und Sicherstellung hinreichender Rechtsschutzmöglichkeiten war ihm auch zumutbar, wenngleich eine Information durch die oberste Dienstbehörde über den Inhalt des Auswahlvermerks ebenso wie eine solche über das Ergebnis der Präsidialratsbeteiligung die Rechtsschutzmöglichkeiten des unterlegenen Bewerbers vereinfachen dürfte. Hat aber der Antragsteller – wie hier – nicht einmal versucht, Einfluss auf den zeitlichen Ablauf des Verfahrens zu nehmen, um sich noch vor der Anrufung des Verwaltungsgerichts bzw. vor dessen Entscheidung durch erneute Akteneinsicht die fehlenden Kenntnisse zu verschaffen, kann er sich nicht im Nachhinein darauf berufen, nicht umfänglich über die Entscheidungsgrundlagen und -erwägungen des Antragsgegners informiert gewesen zu sein.

17

Sollte der Vortrag des Antragstellers so gemeint sein, dass dem Präsidialrat die gemäß der Auswahlentscheidung erfolglosen Bewerbungen der Mitbewerber, die nicht – wie der Antragsteller – gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch genommen haben, vorenthalten worden sein, trifft dies schon sachlich nicht zu, wie sich aus den Verwaltungsvorgängen und deren während des Gerichtsverfahrens erfolgten Vorlage an den Präsidialrat ergibt. Es braucht demzufolge nicht geprüft zu werden, ob eine im beschriebenen Sinne unzulängliche Beteiligung des Präsidialrats Rechte des Antragstellers verletzen würde.

18

2. Soweit die Beschwerde darauf gestützt wird, die Auswahlentscheidung beruhe auf nicht konstitutiven Anforderungskriterien, so dass der Antragsteller nicht bereits deshalb unberücksichtigt hätte bleiben dürfen, weil er das Anforderungsprofil der Stellenausschreibung nicht erfülle, hat sie ebenfalls keinen Erfolg.

19

Das der Auswahlentscheidung zu Lasten des Antragstellers zugrunde gelegte Anforderungsprofil ist nicht zu beanstanden.

20

Der Dienstherr kann den Kreis der Bewerber aufgrund der ihm zustehenden Organisations- und Personalhoheit einschränken, indem er mit der Stellenausschreibung ein Anforderungsprofil festlegt, durch das Mindestanforderungen an die Bewerber gestellt werden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 11. November 1999 - 2 BvR 1992/99 -, zit. nach juris Rn. 6; BVerwG, Urt. v. 3. März 2011 - 5 C 15.10 -, zit. nach juris Rn. 14 m.w.N.). Bei der Bestimmung des Anforderungsprofils ist die öffentliche Verwaltung an die gesetzlichen Vorgaben gebunden; eine Einengung des Kreises der nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu vergleichenden Bewerber um ein öffentliches Amt kann deshalb nur aufgrund von Belangen erfolgen, denen gleichfalls Verfassungsrang zukommt. Fehler im Anforderungsprofil führen grundsätzlich zur Fehlerhaftigkeit des Auswahlverfahrens, weil die Auswahlerwägungen dann auf sachfremden, nicht am Leistungsgrundsatz orientierten Gesichtspunkten beruhen (vgl. Beschl. des Senats v. 16. November 2007 - 2 M 153/07 -, zit. nach juris Rn. 19 m.w.N.).

21

Die Kriterien des Anforderungsprofils, die der Antragsgegner hier zugrunde gelegt hat, sind weder sachwidrig noch willkürlich, sie beschreiben objektivierbare Merkmale, die der Beigeladene erfüllt und aufgrund derer rechtsfehlerfrei ein Ausschluss des Antragstellers im Bewerbungsverfahren vorgenommen werden durfte.

22

Der Antragsteller erfüllt bereits das nach der Stellenausschreibung konstitutiv geforderte Merkmal einer Bewährung in der Justizverwaltung nicht. Mit dem Anforderungskriterium „in der Justizverwaltung besonders bewährt“ hat die oberste Dienstbehörde jedenfalls insofern ein objektiv überprüfbares konstitutives Kriterium festgelegt, als nicht nur untergeordnete Verwaltungserfahrungen ausreichen, sondern gesteigerte Anforderungen an die erworbenen Verwaltungserfahrungen gestellt werden, wie sie für das Amt einer Präsidentin bzw. eines Präsidenten eines Obergerichts mit Personalbefugnissen in sachgerechter Weise verlangt werden können. Dies hat der Antragsgegner in seinem Auswahlvermerk mit Blick auf die neben den richterlichen Aufgaben als Senatsvorsitzender in erheblichem Umfang bei der Tätigkeit eines Obergerichtspräsidenten (§ 2 FGO) anfallenden repräsentativen und Führungsaufgaben zutreffend ausgeführt. Da solche qualifizierten Verwaltungstätigkeiten für die erfolgreiche Bewältigung der Tätigkeit eines Obergerichtspräsidenten benötigt werden, sind damit formale Voraussetzungen aufgestellt, die als Kenntnisse und Fähigkeiten die dem öffentlichen Arbeitgeber gesetzten Schranken, die ihm bei der Formulierung eines Anforderungsprofils gesetzt sind, nicht verletzen.

23

Der Antragsteller meint jedoch, dass mit der Anforderung „besonders“ eine Wertung verbunden sei, die üblicherweise durch eine Beurteilung eingeholt werde. Ob es sich bei dem Profilmerkmal der besonderen Bewährung in der Justizverwaltung um ein (auch-) leistungsbezogenes Merkmal handelt, das anhand der eingeholten Beurteilungen zu messen ist, kann hier dahingestellt bleiben. Denn der Antragsgegner hat zutreffend und unwidersprochen bereits im Auswahlvermerk festgestellt, dass der Antragsteller bis auf die Aufgaben eines behördlichen Datenschutzbeauftragten keine sonstigen Verwaltungsaufgaben wahrgenommen und entsprechende Verwaltungskompetenzen nicht erworben hat. Auch wenn der Antragsteller dies in diesem Zusammenhang nicht ausdrücklich angreift, ist hilfsweise zu berücksichtigen, dass auch nicht ersichtlich ist, dass der Antragsteller gewichtigere Justizverwaltungsaufgaben nicht hätte wahrnehmen können. Jedenfalls hat der Antragsteller nicht geltend gemacht, sich um die Wahrnehmung von über die Tätigkeit eines behördlichen Datenschutzbeauftragten hinausgehenden Gerichtsverwaltungsangelegenheiten, wie sie üblicherweise jedenfalls einem Präsidialrichter überantwortet werden, bemüht zu haben. Soweit tatsächlich Verwaltungsangelegenheiten am dem Vizepräsidenten überantwortet sind, ist dieses Amt wiederum in einem nach Eignung, Leistung und Befähigung bestimmten Auswahlverfahren vergeben worden.

24

Ob es sich bei dem weiteren in der Stellenausschreibung formulierten Anforderungsprofil, „Verwaltungsgeschick, organisatorische Fähigkeiten und Führungsverhalten sollten im Rahmen einer Tätigkeit in einer obersten Landesbehörde der Justizverwaltung erfolgreich erprobt worden sein“, das sich auf die sog. Verwaltungserprobung bezieht, nur um ein fakultatives Merkmal handelt, dürfte zwar zutreffen („sollten“), kann aber letztlich nach den obigen Ausführungen dahingestellt bleiben. Soweit der Antragsteller in diesem Zusammenhang meint, dass eine Abordnung zur (Verwaltungs-)Erprobung in das Justizministerium Mecklenburg-Vorpommern nicht aufgrund eines am Grundsatz der Bestenauslese orientierten Verfahrens und aufgrund transparenter Auswahlentscheidungen praktiziert wird, bedarf es keiner Prüfung, ob dies zutrifft. Zum einen macht der Antragsteller nicht geltend, sich erfolglos um eine Abordnung zur Verwaltungserprobung bemüht zu haben. Zum anderen dürfte die Frage im Ergebnis keine Rolle spielen, weil dem Antragsteller – wie ausgeführt – bereits die erforderlichen Verwaltungserfahrungen fehlen.

25

Auch bestehen seitens des Senats keine Zweifel, dass die Auswahl des Beigeladenen insoweit rechtsfehlerfrei ist, als er das Anforderungsprofil „in der Justizverwaltung (besonders) bewährt“ erfüllt. Denn der Beigeladene verfügt als langjähriger Vizepräsident des Finanzgerichts bzw. als amtierender Präsident über einschlägige Leitungs- und Verwaltungserfahrung.

26

3. Schließlich wäre der Ausschluss des Antragstellers im weiteren Bewerbungsverfahren auch aufgrund der hilfsweisen Begründung im Auswahlvermerk rechtmäßig. Der Antragsteller wäre jedenfalls bei einem Leistungsvergleich mit dem ausgewählten Bewerber unterlegen.

27

Denn nachdem der Beigeladene mit einer Spitzenbeurteilung („vorzüglich geeignet“) im höheren Statusamt (BBesGr R 3 BBesO) beurteilt worden ist, wäre der Antragsteller, der ein Amt der Besoldungsgruppe R 2 bekleidet, nach allgemeinen Leistungskriterien unter keinem Gesichtspunkt rechtmäßig auswählbar gewesen. Es ist allgemein anerkannt, dass in dem Fall, in dem sich die dienstlichen Beurteilungen der konkurrierenden Bewerber auf unterschiedliche Statusämter beziehen, ohne Verstoß gegen Art. 33 Abs. 2 GG angenommen werden kann, dass selbst bei formal gleicher Beurteilung die Beurteilung des Beamten bzw. Richters im höheren Statusamt regelmäßig besser ist als diejenige des in einem niedrigeren Statusamt befindlichen Konkurrenten (vgl. BVerfG, Beschl. v. 11. Mai 2011 - 2 BvR 764/11 -, zit. nach juris Rn. 11 m.w.N.). Insofern liegen auch keine besonderen Umstände des Einzelfalls vor, die z.B. in dem Grund für die statusrechtliche Besserstellung des Beigeladenen begründet wären (vgl. BVerfG, Beschl. v. 20. März 2007 - 2 BvR 2470/06 -, zit. nach juris 17 ff.), denn Antragsteller und Beigeladener stammen aus derselben Gerichtsbarkeit. Insofern kann dahingestellt bleiben, ob das von dem Antragsteller im Beurteilungsrechtsstreit verfolgte Begehren Erfolg versprechend ist, denn jedenfalls der Antragsteller und der ausgewählte Beigeladene sind im Hinblick auf das jeweils ausgeübte Amt aufgrund ihrer Tätigkeit am beurteilt worden. Selbst wenn unterstellt würde, dass der Antragsteller also eine günstigere Beurteilung erzielen könnte, trägt die hilfsweise Erwägung des Antragsgegners, dass mit dem vom Beigeladenen innegehabten Statusamt als Vizepräsident des Finanzgerichts Mecklenburg-Vorpommern höhere Erwartungen verbunden sind als mit dem statusrechtlichen Amt eines Richters am Finanzgericht. Hinzu kommt, dass im Widerspruchsverfahren zum Beurteilungsrechtsstreit des Antragstellers ein schriftlicher Beurteilungsbeitrag des vormaligen Finanzgerichtspräsidenten nachgeholt worden ist.

28

4. Soweit vom Antragsteller die bereits in der ersten Instanz angemerkten „Merkwürdigkeiten“ in einer dem Darlegungsgrundsatz des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO genügenden Weise aufrechterhalten worden sein sollten, vermag der Senat in rechtlich relevanter Hinsicht und auch sonst die Bedenken des Antragstellers nicht zu teilen. Insbesondere der Umstand, dass der Beigeladene seine Bewerbung auf die Stelle des Vizepräsidenten beim Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern zurückgenommen hat, nachdem die hier streitbefangene Stelle ausgeschrieben war, erklärt sich ohne weiteres aus dem beruflichen Werdegang des Beigeladenen. Auch die rasche zeitliche Abfolge bei der Einholung einer Anlassbeurteilung des Beigeladenen, ergibt sich – ohne dass damit irgendeine Anrüchigkeit verbunden wäre – daraus, dass bereits seit Längerem in Aussicht stand, dass die Stelle des Finanzgerichtspräsidenten ausgeschrieben werden würde, eine Anlassbeurteilung aufgrund der vorhergehenden Bewerbung des Beigeladenen bereits gefertigt worden war und zudem mit Rücksicht auf das Alter des Beigeladenen trotz der im Land üblichen Verfahrenslaufzeiten bei der Besetzung von weiteren richterlichen Beförderungsämtern zum damaligen Zeitpunkt die Möglichkeit bestanden haben dürfte, dass eine Beförderung für den Beigeladenen angesichts seiner Beurteilungsform noch versorgungsrelevant (§ 3 RiG M-V i.V.m. § 5 Abs. 3 Satz 1 BeamtVÜG M-V) werden könnte.

29

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.

30

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, Abs. 5, 53 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 5 GKG.

31

Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 GKG unanfechtbar.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt oder wenn

1.
der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde oder von einer obersten Landesbehörde erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt, oder
2.
der Abhilfebescheid oder der Widerspruchsbescheid erstmalig eine Beschwer enthält.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.