Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 21. Sept. 2010 - 2 L 71/08
Gericht
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald - 2. Kammer - vom 11. März 2008 wird abgelehnt.
Der Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 418,- Euro festgesetzt.
Gründe
- 1
Der Beklagte begehrt noch die Erstattung von Friedhofsgebühren für die von ihm veranlassten Kosten der Bestattung des Vaters des Klägers.
- 2
Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 11. März 2008 den Bescheid des Beklagten vom 28. September 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Februar 2007 insoweit aufgehoben, als darin u.a. Friedhofsgebühren in Höhe von 418,- Euro gegen den Kläger festgesetzt worden sind. Bei den Friedhofsgebühren, die der Beklagte - so das Verwaltungsgericht - mit Bescheid vom 27. September 2006 gegen sich selbst festgesetzt hat, handele es sich nicht um Auslagen im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 4 VwVKVO M-V. Die Friedhofsgebühren seien keine Beträge, die an Beauftragte oder Hilfspersonen zu zahlen gewesen seien. Es handele sich nicht um Gebühren für die Ersatzvornahme, denn der Friedhof wäre auch dann in Anspruch genommen worden, wenn der Kläger die Beisetzung veranlasst hätte.
- 3
Der dagegen gerichtete fristgerecht eingelegte und begründete Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen, soweit sie gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO hinreichend dargelegt sind, nicht vor.
- 4
Dies gilt zunächst für den zur Begründung des Zulassungsantrags aufgeführten Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Ein auf den Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützter Zulassungsantrag muss sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen und im Einzelnen darlegen, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese ernstlichen Zweifeln bezüglich ihrer Richtigkeit begegnen. Die Begründung des Zulassungsantrags muss an die tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts anknüpfen und aufzeigen weshalb sich diese aus der Sicht des Zulassungsantragstellers nicht als tragfähig erweisen bzw. aus welchen rechtlichen oder tatsächlichen Gründen die angefochtene Entscheidung unrichtig sein soll und geändert werden muss. Dies erfordert eine Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffs und damit eine sachliche Auseinandersetzung mit den Gründen der erstinstanzlichen Entscheidung. Der Zulassungsantragsteller muss sich insofern an der Begründungsstruktur des angefochtenen Urteils orientieren. Geht er auf eine Erwägung nicht ein, kann das Oberverwaltungsgericht diese nicht von sich aus in Zweifel ziehen. Diese Anforderungen an die Begründung eines Zulassungsantrags sind für den Zulassungsantragsteller auch zumutbar. Mit Blick auf den Vertretungszwang ist sichergestellt, dass Zulassungsantragsteller rechtskundig vertreten sind (vgl. Beschluss des Senats vom 22.07.2010 - 2 L 101/10 -, m.w.N.).
- 5
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung können schon dann vorliegen, wenn sich die Erfolgsaussichten eines Berufungsverfahrens nicht abschließend übersehen lassen, die Begründung des Zulassungsantrags aber die Einsicht vermittelt, der beabsichtigten Berufung seien durchaus hinreichende Erfolgsaussichten zuzusprechen. Die Zulassung ist dagegen zu versagen, wenn sich die vom Zulassungsantragsteller geäußerten Zweifel ohne weiteres ausräumen lassen (vgl. Beschluss des Senats vom 24.06.2010 - 2 L 88/10 -, zit. nach juris Rn. 6, m.w.N.).
- 6
Danach bietet die Begründung des Zulassungsantrags keine Veranlassung, an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils zu zweifeln.
- 7
Das Verwaltungsgericht hat hinsichtlich der mit dem zugrunde liegenden Leistungsbescheid geltend gemachten Friedhofsgebühren zu Recht darauf abgestellt, dass es sich nicht um erstattungsfähige Kosten einer Ersatzvornahme handelt. Soweit der Beklagte mit dem Zulassungsvorbringen geltend macht, § 89 SOG M-V i.V.m. § 9 Abs. 3 Satz 2 BestattG a.F. stelle eine originäre Anspruchsgrundlage für einen Erstattungsanspruch der öffentlichen Verwaltung gegenüber dem Bestattungspflichtigen auch hinsichtlich der im Streit befindlichen Gebühren dar, wird diese Auffassung nicht in der dem Darlegungsgebot entsprechenden Weise näher begründet. Allein der Hinweis darauf, dass § 89 Abs. 1 SOG M-V ausdrücklich bestimmt, dass die Vollzugsbehörde die Handlung auf Kosten des Pflichtigen selbst ausführen kann, begründet noch keine Anspruchsgrundlage für einen Erstattungsanspruch. Im Übrigen ist durch die in Bezug genommenen Regelung des § 89 Abs. 1 SOG M-V nur allgemein das Zwangsmittel der Ersatzvornahme landesrechtlich geregelt und zwar - im Unterschied zu den bundesrechtlichen bzw. landesrechtlichen Regelungen anderer Bundesländer - dahingehend, dass nicht nur die Fremd-, sondern auch die Selbstvornahme ein zulässiges Zwangsmittel sein kann. Darüber hinaus bestimmt diese Regelung nur, dass die Ersatzvornahme auf Kosten des Pflichtigen ausgeführt werden kann, nicht jedoch in welcher Höhe und welche Kosten als solche erstattungsfähig sind. Auch die mit dem Zulassungsvorbringen in Bezug genommene Regelung des § 9 Abs. 3 Satz 2 BestattG M-V a.F., nach der eine Pflicht zur Erstattung der Kosten im Falle der durch die örtliche Ordnungsbehörde veranlassten Bestattung unberührt bleibt, verweist gerade auf sonstige Regelungen über eine Kostenerstattung und begründet nicht unmittelbar einen Rückgriffsanspruch der Behörde gegenüber dem Pflichtigen.
- 8
Dem entsprechend hat das Verwaltungsgericht zutreffend in der Sache darauf abgestellt, dass § 114 SOG M-V in Verbindung mit der auf dieser Grundlage ergangenen Rechtsverordnung die einschlägige Anspruchsgrundlage für Kostenerstattungsansprüche einer Ersatzvornahme ist. Dies wird auch durch den Regelungsumfang der Verwaltungsvollzugskostenverordnung ausdrücklich bestätigt. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 VwVKVO M-V gehören zu den gebührenpflichtigen Amtshandlungen nach dem Sicherheits- und Ordnungsgesetz auch solche der Ersatzvornahme.
- 9
Auch werden mit dem Zulassungsantrag keine Ansätze dafür aufgezeigt, dass es sich möglicherweise bei den mit dem zugrunde liegenden Leistungsbescheid geltend gemachten Friedhofsgebühren nicht um Kosten einer Ersatzvornahme, sondern auf anderer Anspruchsgrundlage ergangene Gebühren handeln könnte. Zu einer Auslegung der "Rechnung" vom 27. September 2006 sieht sich der Senat darüber hinaus auch deshalb nicht in der Lage, weil die aufgelisteten Beträge nur unspezifisch bezeichnet und im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens auch kaum näher beschrieben worden sind.
- 10
Schließlich fehlt es dem Zulassungsvorbringen an einer Auseinandersetzung mit dem hier wohl in der Sache entgegenstehenden allgemeinen Rechtsgedanken, nach dem die Anwendung gesetzlicher Vorschriften nach der Lage des Einzelfalles nicht zu unbilligen Härten führen darf (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 02.02.1996 - 19 A 3802/95 -, zit. n. juris Rn. 19 m.w.N.). Nachdem der bestattete Vater seine Unterhaltspflichten gegenüber dem Kläger nach unbestrittenem Vortrag in Höhe von über 20.000 Euro vernachlässigt hat und unter Berücksichtigung dessen, dass der Kläger das Erbe ausgeschlagen hat, dürfte hier jedenfalls eine solche unbillige Härte anzunehmen sein.
- 11
Auch der zur Begründung des Zulassungsantrags angeführte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ist nicht hinreichend dargelegt.
- 12
Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache dann zu, wenn sie in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht eine Frage aufwirft, die im Rechtsmittelzug entscheidungserheblich und fallübergreifender Klärung zugänglich ist und deren Klärung der Weiterentwicklung des Rechts förderlich ist (vgl. BVerfG, Beschl.v. 21.01.2009 - 1 BvR 2524/06 -; Beschl. d. erkennenden Senats v. 22.07.2010 - 2 L 101/10 - m.w.N.). Im Antrag auf Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung ist die Rechtsfrage, die grundsätzlich geklärt werden soll, zu bezeichnen und zu formulieren. Es ist substantiiert näher zu begründen, warum sie für grundsätzlich und klärungsbedürftig gehalten wird und weshalb die Rechtsfrage erheblich ist und ihre Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten ist.
- 13
Diesen Anforderungen genügt das Zulassungsvorbringen nicht. Es wird schon nicht vorgetragen, warum nicht Gebühren, die auch ohne die Ersatzvornahme angefallen wären, nicht nach den für sie maßgeblichen Bestimmungen festgesetzt werden können sollen. Darüber hinaus findet sich die auch vom Verwaltungsgericht vorgenommene Aufspaltung sehr wohl auch in der Rechtsprechung anderer Bundesländer, des Bundesverwaltungsgerichts und der Literatur (vgl. OVG Münster, Beschl.v. 02.02.1996 - 19 A 3802/95 -, zit. n. juris Rn. 6 ff. m.w.N., insbesondere auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, Urt. v. 21.11.1980 - 4 C 71.78 -, zit. nach juris Rn. 12).
- 14
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
- 15
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 GKG.
- 16
Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
moreResultsText
Annotations
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.