Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 22. Juni 2011 - 2 L 261/06

published on 22/06/2011 00:00
Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 22. Juni 2011 - 2 L 261/06
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Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin - 3. Kammer - vom 13. Juni 2006 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen die Verpflichtung zur Überlassung von auf seinem Grundstück anfallendem Abwasser und begehrt die Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang.

2

Der Kläger ist Eigentümer des ca 1.600 m² großen, mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks Flurstück 80/8 der Flur 3 der Gemarkung A-Stadt, belegen im A-Straße in A-Stadt. Zur Entsorgung des in dem derzeit Zwei-Personen-Haushalt anfallenden Abwassers betreibt der Kläger auf seinem Grundstück eine biologische Kleinkläranlage. Das vom Klärschlamm getrennte und gereinigte Wasser leitet er in ein auf dem Grundstück künstlich angelegtes Feuchtbiotop; es dient zur Auffüllung des verdunsteten Wassers. Zeitweise nutzte er es zusätzlich zur Bewässerung des Gartens.

3

Der Beklagte hat in A-Stadt entsprechend einem Abwasserbeseitigungsplan eine zentrale Anlage zur Abwasserentsorgung errichtet und in Betrieb genommen.

4

Mit Schreiben vom 10. Januar 2004 beantragte der Kläger beim Beklagten die Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang hinsichtlich der Schmutzwasseranlage. Seine Nutzwasserrückgewinnungsanlage werde dem auch europarechtlichen Ziel zum sparsamen Umgang mit Wasser besser gerecht, als die öffentliche Schmutzwasseranlage. Die Funktionsweise der öffentlichen Anlage werde auch ohne die Zuführung des Abwassers vom Grundstück des Klägers gewährleistet bleiben.

5

Der Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 1. April 2004 ab. Zur Begründung hieß es, es seien keine besonderen Gründe ersichtlich, die für eine Befreiung nach § 8 Abs. 1 der Satzung über die Abwasserbeseitigung des Abwasserzweckverbandes C-Stadt (ABS) sprächen. Der Befreiung stünden Gründe des Gemeinwohls wie das ordnungsgemäße Funktionieren der öffentlichen Anlage und deren allgemeine Wirtschaftlichkeit entgegen. Der Betrieb einer Nutzwasserrückgewinnungsanlage ändere daran nichts. Der Kläger sei daher nach § 7 Abs. 1 ABS verpflichtet, sein Grundstück an die betriebsfertige Anlage anzuschließen. Im Übrigen bedürfe der Bau bzw. die Erweiterung einer Grundstücksabwasseranlage einer wasserrechtlichen Erlaubnis.

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Mit Schreiben vom 7. April 2004 legte der Kläger Widerspruch ein. Die Pflicht zur Abwasserbeseitigung und -überlassung - so die Widerspruchsbegründung - entfalle nach § 40 LWaG für Abwasser, das noch verwertet werden solle. Nach § 18 a WHG a.F. könne häusliches Abwasser auch durch dezentrale Anlagen beseitigt werden. § 15 KV M-V regele, dass ein dringendes öffentliches Bedürfnis nicht ausschließlich durch die Erhöhung der Wirtschaftlichkeit der Einrichtung begründet werden könne. Die auf dem Grundstück errichtete Nutzwasserrückgewinnungsanlage und das Feuchtbiotop seien wasserdicht ausgeführt, so dass Abwasserreststoffe nicht ins Grundwasser eindringen könnten. Da keine Emissionen entstünden, sei die Befreiung geboten. Das auf dem Grundstück gesammelte Regenwasser reiche nicht aus, die auf dem Grundstück vorhandenen Gehölze und sonstigen Gewächse zu bewässern. Einer wasserrechtlichen Erlaubnis bedürfe der Kläger für seine Anlage nicht, weil der Tagesanfall weniger als 8 m³ Abwasser betrage. Die Einwohner von A-Stadt hätten frühzeitig Einwände gegen die Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit der zentralen Abwasseranlage geltend gemacht.

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Mit Widerspruchsbescheid vom 9. August 2004, zugestellt am 11. August 2004, wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Ergänzend führte er aus, dass ein begründetes Interesse an einer Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang nur dann vorliege, wenn der Anschluss- und Benutzungszwang für den Grundstückseigentümer aufgrund besonderer Einzelfallumstände unzumutbar wäre. Persönliche und wirtschaftliche Interessen des Eigentümers seien insoweit unerheblich; es komme lediglich auf besondere grundstücksbezogene Gründe an, aus denen sich die Befreiungsnotwendigkeit ergeben müsse. Atypische und außergewöhnliche Nachteile in diesem Sinne bestünden hier nicht. Es liege auch kein Verstoß gegen § 18 a WHG a.F. vor, weil dieser lediglich den Abwasserzweckverbänden, nicht jedoch den Grundstückseigentümern, die Wahlmöglichkeit zwischen zentraler und dezentraler Entsorgung von Schmutzwasser eröffne. Soweit der Kläger sich auf Art. 14 GG berufe, würden seine Rechte durch die wasserrechtlichen Bestimmungen nach § 138 LWaG eingeschränkt. Der Überlassungszwang für Abwasser bestimme den Inhalt des Eigentums am erworbenen Trinkwasser. Die Entscheidung für die Einrichtung einer zentralen Abwasserentsorgung in A-Stadt sei Ende 2002 nach Anhörung auch der Bürgerinitiative „Dezentrale Abwasserentsorgung“, deren Mitglied der Kläger war, aus Gewässerschutzgründen und nach einer Kostenbetrachtung gefallen.

8

Am 10. September 2004 hat der Kläger daraufhin Klage erhoben. Der Beklagte sei nicht an einem schonenden Umgang mit Wasser interessiert. Er, der Kläger, sei nach § 40 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 LWaG schon nicht überlassungspflichtig. Im Fall der Durchsetzung des Anschluss- und Benutzungszwangs wären die von ihm getätigten Investitionen in Höhe von etwa 4.000,- Euro umsonst gewesen. Die demgegenüber auf Seiten des Beklagten entstehenden Nachteile im Falle einer Befreiung des Klägers vom Anschluss- und Benutzungszwang stünden dazu in keinem Verhältnis. Die Weiterverwendung des auf seinem Grundstück anfallenden Abwassers entspreche auch dem Grundsatz des § 1 a Abs. 2 WHG (a.F.). Einer wasserrechtlichen Genehmigung bedürfe es für die Abwasserverwertung auf dem Grundstück nicht.

9

Der Kläger hat beantragt,

10

unter Aufhebung des Bescheides des Beklagten vom 1. April 2004 und seines Widerspruchsbescheides vom 9. August 2004 diesen zu verpflichten, den Kläger vom Anschluss- und Benutzungszwang zu befreien.

11

Der Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

13

Er hat ergänzend vorgetragen, dass dem Kläger auf seine schriftliche Anfrage bereits Ende März 2003 mitgeteilt worden sei, dass die Inbetriebnahme der zentralen Anlage zur Abwasserbeseitigung für 2004 vorgesehen sei. Es ging vorliegend nicht darum zu unterbinden, dass auf dem Grundstück anfallendes Abwasser nach seiner Aufbereitung mehrfach (z.B. zur Toilettenspülung) verwendet werde, sondern das Restwasser dem Beklagten zu überlassen.

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Mit Urteil vom 13. Juni 2006 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und die Berufung zugelassen. Der Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 1. April 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. August 2004 sei rechtmäßig und verletze den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Dem Kläger stehe kein Anspruch auf Befreiung seines Grundstücks vom Anschluss- und Benutzungszwang hinsichtlich der Abwasserbeseitigung zu. Die Abwasserbeseitigungssatzung des Beklagten sei rechtmäßig. Sie beruhe auf den §§ 15 Abs. 1, 154 KV M-V und stehe sowohl mit den Regelungen des Landeswassergesetzes, des Wasserhaushaltsgesetzes als auch mit europarechtlichen Regelungen im Einklang. Der Beklagte habe von dem ihm durch § 18 a Abs. 2 WHG a.F., § 40 Abs. 2 Satz 2 LWaG eingeräumten Ermessen, entscheiden zu können, wie das angefallene Abwasser zu überlassen ist, rechtsfehlerfrei Gebrauch gemacht. Art 12 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21.05.1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser begründe keinen Befreiungsanspruch des Grundstückseigentümers. Auch lägen die Voraussetzungen des § 7 ABS, der den Anschluss- und Benutzungszwang begründe, hier vor. Es falle durch den häuslichen Gebrauch Abwasser im Sinne der Satzung an. Die Pflicht des Klägers zur Abwasserüberlassung sei nicht nach § 40 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4, 1. Alt. LWaG entfallen. Denn eine Weiterverwendung im Sinne dieser Regelung läge hier nicht zugrunde. Erforderlich sei - so das Verwaltungsgericht - die Weiterverwendung in einem geschlossenen System, da andernfalls bei jeglicher Weiterverwendung in der Form von Gartenbewässerung oder Verdunstung die Überlassungspflicht entfiele. Ein geschlossenes System im Sinne eines Kreislaufes liege bei häuslichem Abwasser nur dann vor, wenn das aufbereitete Abwasser wieder unmittelbar im Haushalt verwendet und dann, ggf. nach erneuter Klärung und Verwendung, am Ende als Abwasser dem Beseitigungspflichtigen überlassen werde. Auch § 40 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4, 2. Alt. LWaG sei nicht einschlägig, weil es sich hier nicht um Abwasser, das in einem Gärtnereibetrieb angefallen sei, handele. Schließlich habe der Kläger keinen Anspruch auf Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang nach § 8 Abs. 1 Satz 1 ABS. Insbesondere das Vorhandensein einer funktionierenden Kleinkläranlage auf einem Privatgrundstück begründe grundsätzlich keinen Befreiungsanspruch. Die vom Beklagten getroffene Entscheidung für eine zentrale Abwasserentsorgung könne in dem zugrunde liegenden Einzelfall nicht korrigiert werden.

15

Gegen diese ihm am 21. Juli 2006 zugestellte Entscheidung hat der Kläger am 4. August 2007 die durch das Verwaltungsgericht zugelassene Berufung durch seine Prozessbevollmächtigte eingelegt.

16

Der Kläger macht mit der fristgerecht eingegangenen Berufungsbegründung geltend, dass es bereits an einer rechtmäßigen satzungsrechtlichen Grundlage für den Anschluss- und Benutzungszwang fehle. § 7 ABS sei zu unbestimmt und damit nichtig, soweit die Befreiungsmöglichkeit zur Voraussetzung habe, dass „Gründe des Gemeinwohls“ dies erforderten. § 40 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 LWaG verlange im Einklang mit § 18 a WHG a.F. und der europarechtlichen Regelung der Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 für - wie hier - abwasserfreie Grundstücke eine Befreiungsmöglichkeit. Nur dies werde dem gesetzgeberisch verfolgten Zweck an einem sparsamen Umgang mit Wasser und der Ausnutzung der Möglichkeiten der Weiterverwendung von Abwasser gerecht. Der Kläger hält insbesondere daran fest, dass eine Abwasserbeseitigungspflicht in seinem Fall nach § 40 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4, 1. Alt. LWaG wegen der Weiterverwendung des gereinigten Abwassers entfalle. Im Übrigen wendet er sich gegen die Auslegung des Verwaltungsgerichts, dass die Überlassungspflicht nach § 40 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4, 1. Alt. LWaG nur dann entfalle, wenn eine Weiterverwendung in einem geschlossenen System erfolge. Abwasser sei typischerweise kein Stoff, der in einem geschlossenen System verlaufe. Auch die weiteren Regelungen des § 40 LWaG ließen nicht erkennen, dass der Gesetzgeber von einer ungeschriebenen Voraussetzung eines geschlossenen Systems ausgehe. Die umweltbewusste Vorgehensweise des Klägers entspreche dem Allgemeinwohl; die Sauberkeit des Grundwassers sei nicht gefährdet. Sein Grundstück sei im Ergebnis abwasserfrei. Da keine Überlassungspflicht bestehe bzw. jedenfalls ein Anspruch auf Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang gegeben sei, stelle das Verhalten des Beklagten einen enteignungsgleichen Eingriff in Rechte des Klägers aus Art. 14 GG dar.

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Der Kläger beantragt,

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das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin - 3. Kammer - vom 13. Juni 2006 zu ändern und unter Aufhebung des Bescheides des Beklagten vom 1. April 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. August 2004

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festzustellen, dass der Kläger nicht verpflichtet ist, das Grundstück Flurstück 80/8 der Flur 3 der Gemarkung A-Stadt an die öffentliche Abwasseranlage anzuschließen,

20

hilfsweise den Beklagten zu verpflichten, ihn - den Kläger - vom Anschluss- und Benutzungszwang zu befreien.

21

Der Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

23

Er verteidigt das angefochtene Urteil und ergänzt: Im Einklang mit den kommunalrechtlichen Vorschriften habe der Beklagte den generellen Anschluss- und Benutzungszwang in § 7 ABS und für atypische Fallgestaltungen in § 8 ABS Befreiungsmöglichkeiten vorgesehen. Die Befreiungstatbestände seien auch hinreichend geregelt, weil in § 8 ABS darauf abgestellt werde, dass ein begründetes Interesse an einer privaten Beseitigung oder Verwertung des Abwassers bestehen müsse und Gründe des Gemeinwohls nicht entgegenstehen dürfen. Das Grundstück des Klägers sei nicht abwasserfrei. Der Anspruch des Klägers richte sich lediglich auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung durch den Beklagten über den geltend gemachten Befreiungsanspruch. Dem habe der Beklagte Rechnung getragen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet.

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1. Die nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht fristgerecht (§ 124 a Abs. 2 Satz 1 VwGO) eingelegte Berufung ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere entsprechend den Erfordernissen des § 124 a Abs. 3 Satz 1 bis 4 VwGO begründet worden.

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Auch die in der Berufungsinstanz vorgenommene Ergänzung um die im Hauptantrag formulierte Feststellungsklage unter Beibehaltung des nunmehr hilfsweise gestellten Verpflichtungsantrags stößt auf keine Bedenken. Es kann offen bleiben, ob es sich insofern um die Präzisierung des erstinstanzlich bereits deutlich gewordenen Begehrens handelte, die schon nach § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 264 Nr. 2 ZPO nicht als Klageänderung anzusehen wäre. Selbst wenn - mit Rücksicht auf den erstinstanzlich ausdrücklich gestellten Antrag - davon auszugehen wäre, dass erstmals in der Berufungsinstanz zusätzlich zu dem hilfsweise aufrecht erhaltenen Verpflichtungsantrag nunmehr mit dem Hauptantrag ein Feststellungsbegehren geltend gemacht wird, wäre dies zulässig. Eine solche Erweiterung des Streitgegenstandes im Berufungsverfahren und die darin enthaltene Klageänderung ist nach § 91 VwGO zulässig. Die Klageänderung in Gestalt einer nachträglichen objektiven Klagehäufung (§ 44 VwGO) ist im Berufungsverfahren nach § 125 i.V.m. § 91 Abs. 1 VwGO grundsätzlich statthaft (vgl. BVerwG, Urt. vom 18. August 2005 - 4 C 13.04 -, zit. nach juris). Sie ist auch im zugrunde liegenden Einzelfall sachdienlich, sofern nicht ohnehin die Einwilligung des Beklagten, der in der mündlichen Verhandlung der veränderten Antragstellung nicht widersprochen hat, angenommen werden kann. Denn in dem Fall einer nicht bestehenden Überlassungspflicht hinsichtlich des häuslichen Abwassers wäre eine Befreiung von einem dann nicht bestehenden Anschluss- und Benutzungszwang entbehrlich. Da das Verwaltungsgericht diese Thematik - in den Urteilsgründen der angefochtenen Entscheidung - bereits behandelt hat, wird auch der Prüfungsumfang tatsächlich nicht erweitert.

28

2. Die Berufung ist jedoch in der Sache nicht begründet. Die Feststellungsklage hat keinen Erfolg. Auch das mit dem Hilfsantrag verfolgte Klagebegehren ist vom Verwaltungsgericht im Ergebnis zu Recht abgewiesen worden.

29

a) Die Klage hat im Hauptantrag keinen Erfolg; das auf dem Grundstück des Klägers anfallende Abwasser unterliegt der Überlassungspflicht.

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aa) Die im Hauptantrag verfolgte Feststellungsklage ist auch im Hinblick auf die zu beachtenden besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen statthaft. Die Beteiligten streiten um die Reichweite des Anschluss- und Benutzungszwangs in Bezug auf Abwasser und damit um ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO (BVerwG, Urt. vom 24. März 2011 - 3 C 6.10 -, zit. nach juris, Rn. 13). Der Kläger ist insoweit klagebefugt (§ 42 Abs. 2 VwGO analog). Er kann geltend machen, durch die Anwendung des § 7 ABS in seinen Eigentumsrechten (Artikel 14 GG) verletzt zu sein. Dem Kläger steht auch ein Feststellungsinteresse zur Seite. Die begehrte Feststellung ist geeignet, den Rechtsstreit zwischen den Beteiligten für den Fall des Obsiegens des Klägers abschließend zu klären.

31

Dem erkennenden Senat fehlt es auch nicht an der instanziellen Zuständigkeit für dieses Feststellungsbegehren. Denn da die Klageänderung, nachdem das Verwaltungsgericht das Feststellungsbegehren bereits inzident geprüft hat, in tatsächlicher Hinsicht keine Erweiterung des Prozessstoffes zur Folge hat, werden jedenfalls die Zuständigkeitsregelungen im anhängigen Berufungsverfahren insofern modifiziert, als bei bestehender Sachdienlichkeit einer Klageänderung eine erstinstanzliche Zuständigkeit der Berufungsgerichte begründet wird (vgl. BVerwG, Urt. vom 28. April 1999 - 4 C 4.98 -, zit. nach juris, Rn. 17; VGH Mannheim, Urt. vom 28. Mai 2009 - 1 S 1173/08 -, zit. nach juris, Rn. 22).

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Schließlich ist die Feststellungsklage hier auch nicht im Hinblick auf die Subsidiaritätsklausel des § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO ausgeschlossen. Der Kläger kann nicht auf eine vorrangige isolierte Anfechtungsklage gegen den Bescheid des Beklagten, mit dem die vom Kläger beantragte Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang abgelehnt worden ist, verwiesen werden. Denn dieser Bescheid bezieht sich von seinem Regelungsgehalt her lediglich auf die Ablehnung des Antrags auf Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang. Hingegen kann dem Bescheid keine gesonderte Aufforderung zum Anschluss an die öffentliche Schmutzwasseranlage und zu deren Benutzung entnommen werden. Soweit im Übrigen in dem Bescheid als bloßes Begründungselement die Rechtsauffassung enthalten ist, eine Überlassungspflicht bzw. ein Benutzungszwang bestehe, weil auf dem Grundstück Abwasser anfalle, das dem Beklagten zu überlassen sei, handelt es sich nicht um einen der Bestandskraft fähigen Regelungsausspruch im Bescheid (vgl. VGH Mannheim, Urt. vom 28. Mai 2009 - 1 S 1173/08 -, a.a.O., Rn. 23 m.w.N.).

33

bb) Die Klage ist im Hauptantrag unbegründet. Der Kläger unterliegt mit seinem Grundstück dem Anschluss- und Benutzungszwang nach § 7 ABS.

34

Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 ABS ist der Eigentümer eines bebauten Grundstücks verpflichtet, sein Grundstück an die öffentliche Abwasseranlage anzuschließen, wenn es durch eine Straße erschlossen ist, in der ein betriebsfertiger Anschlusskanal zu seinem Grundstück vorhanden ist. Dabei wird der so satzungsrechtlich geregelte Anschlusszwang wirksam mit der - hier unstreitigen - ortsüblichen Bekanntgabe der betriebsfertigen Herstellung der Abwasserkanäle durch den Abwasserzweckverband (§ 7 Abs. 2 ABS). Nach § 7 Abs. 6 ABS ist der zum Anschluss Verpflichtete nach der Herstellung des betriebsfertigen Anschlusses aufgefordert, das auf dem Grundstück anfallende Abwasser in die Abwasseranlage einzuleiten (Benutzungszwang). Der Kläger ist zum Anschluss seines Grundstücks und zur Benutzung der öffentlichen Abwasseranlage in diesem Sinne kraft Satzungsrechts verpflichtet. Einer gesonderten Aufforderung durch Verwaltungsakt bedurfte es nicht.

35

Der durch § 7 ABS begründete Anschluss- und Benutzungszwang ist auch als solcher rechtmäßig. Es besteht grundsätzlich die Pflicht des Klägers zur Überlassung des auf seinem Grundstück anfallenden Abwassers.

36

Im Hinblick auf die Vereinbarkeit des § 7 ABS mit höherrangigem Recht bestehen keine Bedenken.

37

Die Verpflichtung zum Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage und deren Benutzung steht in Einklang mit der gesetzlichen Grundlage des § 15 Abs. 1 Satz 1 KV M-V. Danach kann die Gemeinde bzw. - hier nach § 154 KV M-V - der Zweckverband für die Grundstücke des jeweiligen Gebiets durch Satzung den Anschluss an die Abwasserbeseitigungsanlage und die Benutzung dieser Einrichtung vorschreiben, wenn dafür ein dringendes öffentliches Bedürfnis besteht. Ein solches Bedürfnis ist im Falle des Anschluss- und Benutzungszwangs hinsichtlich der Abwasserbeseitigung zu bejahen. Schutzgut der öffentlichen Abwasserbeseitigung ist die Sauberkeit des Grundwassers und damit das Allgemeinwohl, insbesondere die Volksgesundheit. Durch den Anschluss- und Benutzungszwang lässt sich mit größtmöglicher Sicherheit eine Verunreinigung des Grundwassers durch Abwasser bezogen auf das Verbandsgebiet ausschließen (vgl. Beschl. des Senats vom 4. April 2011 – 2 L 190/06 -, unter Bezugnahme auf BVerwG, Beschl. v. 22. Dezember 1997 – 8 B 250.97 -, zit. nach juris Rn. 2 m.w.N.; Beschlüsse des Senats vom 16. Mai 2011 - 2 L 315 und 316/06 -). Entscheidend ist insofern allein die allgemeine Gefährdung des Schutzgutes im Gebiet des Zweckverbandes. Es ist nicht erforderlich, dass sie konkret auch für das Grundstück der Kläger besteht (vgl. Beschl. des Senats vom 4. April 2011 – 2 L 190/06 -; OVG Brandenburg, Urt. v. 31. Juli 2003 - 2 A 316/02 -, zit. nach juris Rn. 36 m.w.N.).

38

Auch nach der Neufassung des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009 ist nach der nunmehrigen Regelung in § 55 Abs. 1 Satz 1 WHG Abwasser so zu beseitigen, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird. Dem Wohl der Allgemeinheit kann nach § 55 Abs. 1 Satz 2 WHG auch durch die Beseitigung von häuslichem Abwasser durch dezentrale Anlagen entsprochen werden. Die bereits zur Vorgängerfassung, dem § 18 a WHG Abs. 1 Satz 1 und 2 a.F., allgemein vertretene Auffassung, dass damit dem Grundstückseigentümer kein Wahlrecht i.S. eines gesetzlichen Rechtsanspruchs vermittelt wird, das auf seinem Grundstück anfallende Abwasser in dezentralen Abwasseranlagen beseitigen zu können, stützt sich nunmehr auf § 55 Abs. 1 Satz 2 WHG (vgl. Queitsch, in WHG, 2010, § 55 Rn. 5 ff.; BVerwG, Beschl. vom 19. Dezember 1997 - 8 B 234.97 -, zit. nach juris, Rn. 2; Sächs. OVG, Beschl. vom 16. März 2010 - 4 A 250/08 -, zit. nach juris, Rn 3). Eine inhaltliche Änderung ist durch die Neuregelung nicht erfolgt (vgl. BT-Drs. 16/1285 S. 68).

39

Danach stellt der durch die Satzung des Beklagten begründete Zwang, die Grundstücke im Verbandsgebiet an die öffentliche Abwasseranlage anzuschließen und diese zu benutzen, für den betroffenen Grundstückseigentümer grundsätzlich eine zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung seines Eigentums dar, die durch dessen Sozialbindung gerechtfertigt wird (vgl. BVerwG, Beschl. v. 12. Januar 1988 – 7 B 55.87, zit. nach juris, Rn. 3 m.w.N.).

40

Anhaltspunkte für eine Nichtigkeit des § 7 ABS bestehen nicht. Diese ergeben sich auch nicht aus einer (nach klägerischer Ansicht) unzureichenden Regelung der Befreiungsgründe vom Anschluss- und Benutzungszwang in § 8 ABS. Zwar kann sich aus einem unzureichend geregelten Befreiungskatalog im Extremfall auch die Unwirksamkeit eines angeordneten Anschluss- und Benutzungszwangs ergeben; ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor. Dies gilt insbesondere insofern, als der Kläger die Ansicht vertritt, dass der Rechtsbegriff der „Gründe des Gemeinwohls“ im § 8 Abs. 1 Satz 1 ABS zu unbestimmt sei und diese Nichtigkeit auf § 7 ABS durchschlage.

41

Dabei ist zunächst zu beachten, dass ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über ein Befreiungsbegehren sich nach der Satzung des Beklagten gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 ABS nicht allein danach bestimmt, dass Gründe des Gemeinwohls nicht entgegenstehen dürfen. Zusätzliche Voraussetzung für den Anspruch des Grundstückseigentümers auf ermessensfehlerfreie Entscheidung der Behörde ist auf der Tatbestandsseite, dass der Eigentümer ein begründetes Interesse an einer privaten Beseitigung oder Verwertung des Abwassers geltend machen kann.

42

Gegen die Bestimmtheit bzw. die Bestimmbarkeit des Rechtsbegriffs des “begründeten Interesses“ i.S. des § 8 Abs. 1 Satz 1 ABS bestehen keine Bedenken seitens des Senats; sie sind auch vom Kläger nicht explizit geltend gemacht worden. Die Auslegung des Begriffs orientiert sich an der Schutzrichtung der Norm, die auf die geordnete Abwasserentsorgung zum Schutze des Grundwassers und der Gesundheit der Bevölkerung gerichtet ist. Ein solches „begründetes Interesse“ liegt daher immer dann vor, wenn außergewöhnliche Belange im Einzelfall vorliegen die von solchem Gewicht sind, dass ein Anschluss an und die Benutzung der öffentlichen Abwasseranlage im Hinblick auf die gewichtigen Rechtsgüter, die für die zentrale Abwasserbeseitigung sprechen, den Einzelnen unzumutbar belasten würden. Es kommt weder darauf an, ob von dem konkreten Grundstück bei Nutzung einer dezentralen Abwasserbeseitigungsanlage eine Gefahr ausgeht, noch ob die Anschlussverpflichtung als solche mit den üblichen finanziellen Belastungen für den Grundstückseigentümer verbunden ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 20. Oktober 2009 – 9 S 16/09 -, zit. nach juris Rn. 8).

43

Auch bei dem Begriff der „Gründe des Gemeinwohls“ handelt es sich um einen gerichtlich voll überprüfbaren unbestimmten Rechtsbegriff, der mit dem Allgemeinwohlbegriff in den §§ 55 Abs. 1, 6 Abs. 1 Nr. 3 WHG identisch ist. Der Gemeinwohlbegriff ist danach vorwiegend in wasserwirtschaftlichem Zusammenhang zu sehen (vgl. Cychowski/ Reinhardt, WHG, a.a.O., § 6 Rn. 26 ff. m.w.N.). Entsprechend der Schutzrichtung dieser Normen umfasst das Gemeinwohl unabhängig von konkreten Nutzungsabsichten oder Bewirtschaftungszielen auch die Vermeidung schädlicher Verunreinigungen oder nachteilige Veränderungen der Beschaffenheit des Wassers und damit das Ziel, das Trinkwasserreservoir als natürliche Lebensgrundlage i.S. des Art. 20 a GG auch für die Zukunft zu erhalten (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19. Dezember 1997 – 8 B 234.97 -, zit. nach juris, Rn. 3). Neben dem Grundwasserschutz als solchem sollen damit vornehmlich die Belange der Gesundheit der Bevölkerung geschützt werden (vgl. Cychowski/Reinhardt, WHG, 10. Aufl. 2010, § 55 Rn. 7 f.).

44

Das klägerische Grundstück ist auch entgegen der Auffassung des Klägers nicht abwasserfrei. Der Begriff des Abwassers ist nunmehr (bundes-)gesetzlich definiert. Nach § 54 Abs. 1 WHG handelt es sich um Abwasser, wenn Wasser durch u.a. den häuslichen Gebrauch in seinen Eigenschaften verändert wurde (vgl. schon OVG Lüneburg, Beschl. v. 17.09.2001 – 9 L 829/00 -, zit. nach juris Rn. 5, m.w.N.). Diese Definition wiederholt § 1 Abs. 2 ABS. Es ist danach insbesondere unerheblich, ob für das Abwasser - wie hier - eine weitergehende Verwertungsmöglichkeit auf dem Grundstück besteht (vgl. Cychowski/ Reinhardt, a.a.O., § 54 Rn. 8 ff.). Auch auf eine subjektive Entledigungsabsicht des Grundstückseigentümers kommt es nicht an (vgl. Berendes, WHG, a.a.O., § 54 Rn. 4). Dass derartige Veränderungen durch die Nutzung des Hausgrundstücks des Klägers geschehen, wird nicht in Abrede gestellt. Maßgeblich ist insoweit, dass das in seiner Eigenart veränderte Wasser in einem Rohrsystem gesammelt wird, um es - hier - zu einer grundstückseigenen Abwasserbehandlungsanlage zu leiten (vgl. Beschl. des Senats v. 4. April 2011 – 2 L 190/06 -, S. 6; OVG Lüneburg, Beschl. v. 17. September 2001 - 9 L 829/00 -, zit. nach juris, Rn. 5 m.w.N.; VGH München, Beschl. v. 13. August 2004 - 22 ZB 03.2823 -, zit. nach juris, Rn. 3). Ein sog. „abwasserfreies Grundstück“ gibt es daher nicht (vgl. Beschl. des Senats v. 4. April 2011 - 2 L 190/06 -, Beschlüsse des Senats v. 16. Mai 2011 - 2 L 315 und 316/06 -).

45

Dem steht auch nicht die Regelung des § 40 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 LWaG entgegen. Nach § 40 Abs. 3 Nr. 4, 1. Alt. LWaG entfällt die Pflicht zur Abwasserbeseitigung nach Absatz 1 und zur Überlassung des Abwassers nach Absatz 2 für Abwasser, das noch weiter verwendet werden soll. Nach § 40 Abs. 3 Satz 2 LWaG ist zur Beseitigung dieses Abwassers derjenige verpflichtet, bei dem das Abwasser anfällt, wobei andere Regelungen aufgrund kommunaler Satzungen möglich sind.

46

Der Begriff der Verwendung bzw. Weiterverwendung i.S. des § 40 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4, 1. Alt. LWaG ist weder im Landeswasser- noch im Wasserhaushaltsgesetz gesetzlich definiert. Er ist daher unter Anwendung der allgemeinen Auslegungsregeln, insbesondere unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der Regelung auszulegen. Die Abwasserbeseitigungspflicht ist grundsätzlich in § 40 Abs. 1 LWaG dadurch bestimmt, dass die Gemeinden bzw. nach § 40 Abs. 4 LWaG - wie hier - besondere Zweckverbände abwasserbeseitigungspflichtig und damit auch -verantwortlich sind. Dementsprechend findet sich in § 40 Abs. 5 LWaG die Ermächtigungsgrundlage zur Regelung des Anschluss- und Benutzungszwangs durch derartige Zweckverbände. Was unter dem Begriff der Abwasserbeseitigung zu verstehen ist, wird durch § 54 Abs. 2 WHG definiert. Danach umfasst die Abwasserbeseitigung das Sammeln, Fortleiten, Behandeln, Einleiten, Versickern, Verregnen und Verrieseln von Abwasser sowie das Entwässern von Klärschlamm in Zusammenhang mit der Abwasserbeseitigung. Der Begriff der Weiterverwendung ist hiervon nicht erfasst.

47

Die - wenn auch - biologische Klärung des auf dem klägerischen Grundstück anfallenden häuslichen Abwassers stellt eine Behandlung im Sinne des bundesrechtlichen Abwasserbeseitigungsbegriffs dar. Behandeln ist jedes Einwirken auf einen Stoff, um seine Eigenschaften zu verändern. Abwasser wird daher durch jeden Vorgang „behandelt“, der dazu dient, die Schädlichkeit des Abwassers zu vermindern, insbesondere die Schadstofffracht im Abwasser zu reduzieren (vgl. Cychowski/Reinhardt, a.a.O., § 54 Rn. 23; Berendes, a.a.O, § 54 Rn. 8). Indem der Kläger das häusliche Abwasser der auf seinem Grundstück vorhandenen Kleinkläranlage zuführt und verändert, behandelt er das Abwasser und beseitigt damit und mit dem weiteren Einleiten in das Feuchtbiotop Abwasser im Sinne der bundesrechtlichen Norm.

48

Der Landesgesetzgeber hat zwar mit dem Gesetz zur Bereinigung des Landeswasserrechts v. 23. Februar 2010 (GVBl. M-V, S. 101) auch die ihm eröffneten Gesetzgebungskompetenzen insbesondere aus Art. 72 Abs. 3 Satz 1 Nummern 2 und 5 und Satz 3 GG ausnutzen wollen (vgl. Begr. des Gesetzentwurfs, LT-Drs. 5/3027 S. 1); bezogen auf den neu gefassten § 40 LWaG sollte aber lediglich von der dem Landesgesetzgeber durch § 56 Satz 2 WHG eingeräumten Möglichkeit, die Abwasserbeseitigungspflicht auf einen anderen Abwasserbeseitigungspflichtigen als die grundsätzlich zuständigen Gemeinden bzw. Zweckverbände zu verlagern, Gebrauch gemacht werden (vgl. LT Drs. 5/3027, S. 43). Eine nach dem allgemeinen Grundsatz des Art. 31 GG, konkretisiert durch Art. 74 Abs. 1 Nr. 32 GG i.V.m. Art. 72 Abs. 1 GG für den Bereich der konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz für das Wasserhaushaltsrecht, damit unzulässige abweichende landesrechtliche Bestimmung dessen, was Abwasserbeseitigung ausmacht, sollte und konnte durch Art. 40 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4, 1. Alt. LWaG nicht getroffen werden. Eine Weiterverwendung i.S. des § 40 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4, 1. Alt. LWaG liegt daher immer dann nicht vor, wenn das Abwasser in seiner Zusammensetzung verändert wird. Auch unter Berücksichtigung des Wortlauts der Regelung, wonach die Abwasserbeseitigungs- und -überlassungspflicht für Abwasser entfällt, „für Abwasser, das noch verwendet werden soll“ wird damit deutlich, dass mit dieser Vorschrift nur eine zeitliche Verlagerung der Überlassungspflicht geregelt wird. Der Zeitpunkt der Überlassungspflicht für Abwasser wird hinausgeschoben; eine Veränderung des Abwassers ist nicht gemeint. Dieses Verständnis bestätigt im Übrigen auch die 2. Alternative des § 40 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 LWaG, die unter engen Voraussetzungen eine Privilegierung der Land- und Forstwirtschaft beabsichtigte. Würde jede private Abwasserbeseitigung von der Weiterverwendung i.S. des § 40 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4, 1. Alt. LWaG erfasst werden, würde der vom Gesetzgeber ersichtlich im Sinne der Volksgesundheit und zum Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen verankerte Grundsatz der öffentlichen Abwasserbeseitigung umgekehrt und ausgehöhlt. Schließlich ist auch nur dieses enge Verständnis des Begriffs der Weiterverwendung mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu § 18 a WHG a.F. und nunmehrigen § 55 Abs. 1 WHG in Einklang zu bringen, nach der den entsorgungspflichtigen Körperschaften ein größerer Spielraum für die Optimierung ihrer Entsorgungskonzepte eröffnet werden sollte (vgl. BVerwG, Beschl. v. 14. Januar 2009 - 8 B 37.08 -, zit. nach juris, Rn. 3 m.w.N.). Das bedeutet zusammenfassend, das jede physikalische, chemische aber auch biologische Veränderung des Abwassers und zwar auch dann, wenn kein Abwasser in ein Gewässer eingeleitet wird, eine Abwasserbeseitigung darstellt (vgl. Cychowski/Reinhardt, a.a.O., § 54 Rn. 3), die den landesrechtlichen Begriff der Weiterverwendung nicht mehr erfüllt.

49

Dass in dem hier zugrundeliegenden Fall die Abwasserbeseitigungs- und -über-lassungspflicht auch nicht nach § 40 Abs. 3 Nr. 4 Satz 1, 2. Alt. LWaG entfällt, ergibt sich schon daraus, dass es sich bei dem auf dem Grundstück des Klägers anfallenden häuslichen Abwasser nicht um solches handelt, das aufgrund land-, forstwirtschaftlicher oder gärtnerische Nutzung angefallen ist.

50

Das auf dem Grundstück des Klägers nach der häuslichen Verwendung angefallene Abwasser stellt demnach bereits bevor es in die grundstückseigenen Kleinkläranlage eingeleitet wird, beiseitigungspflichtiges Abwasser dar, für das grundsätzlich der (Anschluss- und) Benutzungszwang gilt. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass eine Weiterverwendung i.S. des § 40 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4, 1. Alt. LWaG quasi als ungeschriebene Voraussetzung die Nutzung des Abwassers innerhalb eines „geschlossenen Systems“ voraussetze, bedarf keiner weiteren Erörterung. Denn jedenfalls findet in dem hier zur Entscheidung anstehenden Verfahren aufgrund der vom Kläger beabsichtigten und tatsächlich vorgenommenen Abwasserbeseitigung i.S. des § 54 Abs. 2 Satz 1 WHG keine Weiterverwendung i.S. des § 40 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4, 1. Alt. LWaG statt.

51

b) Auch mit dem hilfsweisen Begehren, der Verpflichtung des Beklagten zur Befreiung des Klägers vom Anschluss- und Benutzungszwang, dringt die Berufung nicht durch.

52

Der klägerische Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über seinen Befreiungsantrag ist nicht verletzt, §§ 113 Abs. 5, 114 VwGO. Nach § 8 Abs. 1 ABS kann der Anschlusspflichtige unter Beachtung der Bestimmungen des § 40 Abs. 3 LWaG vom Anschluss- und Benutzungszwang widerruflich oder auf bestimmte Zeit befreit werden, wenn ein begründetes Interesse an einer privaten Beseitigung oder Verwertung des Abwassers besteht und Gründe des Gemeinwohls nicht entgegenstehen. Es fehlt bereits an einem begründeten Interesse des Klägers an der begehrten Befreiung. Jedenfalls wäre die Entscheidung des Beklagten, mit der das Befreiungsbegehren zurückgewiesen worden ist, in der Gestalt, die sie durch den Widerspruchsbescheid vom 9. August 2004 gefunden hat, ermessensfehlerfrei.

53

Entsprechend den oben bereits erwähnten Anforderungen an die besondere Gewichtung des Einzelinteresses an einer Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang hat der Beklagte zutreffend darauf abgestellt, dass das Betreiben einer Kleinkläranlage auf dem Grundstück keine ausreichende Besonderheit darstellt, der Wunsch, das häusliche Abwasser auf dem Grundstück zu behandeln und in das Feuchtbiotop einzuleiten bzw. zur Bewässerung zu nutzen, den Anschluss- und Benutzungszwang nicht unzumutbar macht, der Hinweis auf nur unzureichend vorhandenes Regenwasser nicht dringlich genug ist, weil Frischwasser für diese Zwecke zur Verfügung steht und sich weder aus Europarecht noch aus dem Wasserhaushaltsgesetz oder dem Landeswasserrecht ein Anspruch i.S. eines subjektiv-öffentlichen Rechts auf vorrangige Nutzung einer dezentralen Abwasseranlage ergibt (vgl. Beschl. des Senats v. 4. April 2011 - 2 L 190/06 - m.w.N.). Auch bestehen keine Hinweise auf eine vom Kläger ausdrücklich auch nicht angeführte finanziell unzumutbare Belastung im Falle der Herstellung des Anschlusses und dessen Benutzung. Dass der Kläger Investitionen in die Herstellung der Abwasserbeseitigungsanlage auf seinem Grundstück, die er mit 4.000,- Euro beziffert, umsonst aufgewandt habe, übersieht in tatsächlicher Hinsicht, dass der Kläger die Anlage inzwischen rund 7 Jahre tatsächlich genutzt hat. Unabhängig davon kann der Kläger, der bereits bei der Errichtung der dezentralen Abwasserbeseitigungsanlage von der Absicht des Beklagten Kenntnis hatte, das entsprechende Abwasserbeseitigungskonzept durch den Bau einer zentralen Abwasserbeseitigungsanlage in A-Stadt umzusetzen, sich nicht auf Vertrauensschutzgesichtspunkte berufen, weil er die Investitionen in Kenntnis dieses Risikos errichtet hat. In diesem Zusammenhang sei darüber hinaus darauf hingewiesen, dass von anderen Obergerichten Kosten für die Herstellung des Anschlusses an eine öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage von 25.000,- Euro bzw. abhängig von dem konkreten Grundstückswert darüber liegend noch für zumutbar gehalten wurden. Bei diesen Herstellungskosten des Anschlusses sind jedenfalls die Investitionskosten für eine früher errichtete Kleinkläranlage nicht einzustellen (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 14. Dezember 2010 - 15 A 1290/10 – zit. nach juris, Rn. 31 ff. m.w.N.; VGH München, Beschl. v. 15. August 2008 – 4 ZB 08.483 -, zit. nach juris, Rn. 7).

54

Nach alledem bestehen hier keine objektiven, grundstücksbezogenen Gründe, also solche, die sich aus den Besonderheiten der Grundstückslage oder der Grundstückssituation ergäben und die eine Befreiung im Einzelfall wegen des Vorliegens eines begründeten Interesses i.S. des § 8 Abs. 1 AWS eröffneten.

55

Insbesondere kommt es nicht darauf an, ob die vom Kläger auf dem Grundstück betriebene Kleinkläranlage bei ordnungsgemäßem Betrieb ggf. eine bessere Klärung des Abwassers bewirken kann als die öffentliche Abwasseranlage (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 17. September 2001 - 9 L 829/00 -, zit. nach juris, Rn. 6 f.). Dem Umstand, dass dezentrale Abwasserbeseitigungsanlagen grundsätzlich durchaus bessere Reinigungsleistungen erzielen können als zentrale Abwasserbeseitigungsanlagen, hat der Bundesgesetzgeber - wie gleichfalls oben ausgeführt - durch die Eröffnung des Wahlrechts nach § 55 Abs. 1 Satz 2 WHG zugunsten der abwasserbeseitigungspflichtigen Gemeinden bzw. Zweckverbände Rechnung getragen.

56

Selbst soweit der Beklagte den Kläger auf die Möglichkeit, zur Gartenbewässerung Trinkwasser verwenden zu können, verweist, und damit Bedenken im Hinblick auf eine nachhaltige Gewässerbewirtschaftung i.S. des § 1 WHG aufkommen, ist doch nichts dafür ersichtlich, dass die generellen mit der zentralen Abwasserbeseitigung verfolgten Ziele damit in Frage gestellt sein könnten.

57

Soweit der Kläger schließlich meint, etwas anderes ergäbe sich hier aus § 40 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 LWaG, der über den Verweis in § 8 Abs. 1 Satz 1 ABS auch in das Satzungsrecht des Beklagten inkorporiert wurde, kann dahingestellt bleiben, ob insoweit die Regelungen des § 40 Abs. 3 LWaG zu weiteren tatbestandlichen Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 ABS gemacht werden sollten oder lediglich im Rahmen der Ermessensentscheidung berücksichtigt werden sollen (vgl. zu sog. Kopplungsnormen bereits Urt. des Senats vom 3. Februar 2010 – 2 L 117/05, S. 13 f. UA). Denn ein Fall insbesondere des § 40 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 LWaG, wonach die Pflicht zur Überlassung des Abwassers dann entfällt, wenn es sich um Abwasser handelt, das noch weiter verwendet werden soll, liegt hier - wie oben ausgeführt - nicht vor.

58

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

59

Gründe, die Revision zuzulassen, sind nicht ersichtlich (§ 132 Abs. 2 VwGO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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Annotations

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrundes

1.
die tatsächlichen oder rechtlichen Anführungen ergänzt oder berichtigt werden;
2.
der Klageantrag in der Hauptsache oder in Bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird;
3.
statt des ursprünglich geforderten Gegenstandes wegen einer später eingetretenen Veränderung ein anderer Gegenstand oder das Interesse gefordert wird.

(1) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.

(2) Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen hat.

(3) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliegt oder zuzulassen sei, ist nicht selbständig anfechtbar.

Mehrere Klagebegehren können vom Kläger in einer Klage zusammen verfolgt werden, wenn sie sich gegen denselben Beklagten richten, im Zusammenhang stehen und dasselbe Gericht zuständig ist.

(1) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.

(2) Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen hat.

(3) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliegt oder zuzulassen sei, ist nicht selbständig anfechtbar.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Abwasser ist so zu beseitigen, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird. Dem Wohl der Allgemeinheit kann auch die Beseitigung von häuslichem Abwasser durch dezentrale Anlagen entsprechen.

(2) Niederschlagswasser soll ortsnah versickert, verrieselt oder direkt oder über eine Kanalisation ohne Vermischung mit Schmutzwasser in ein Gewässer eingeleitet werden, soweit dem weder wasserrechtliche noch sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften noch wasserwirtschaftliche Belange entgegenstehen.

(3) Flüssige Stoffe, die kein Abwasser sind, können mit Abwasser beseitigt werden, wenn eine solche Entsorgung der Stoffe umweltverträglicher ist als eine Entsorgung als Abfall und wasserwirtschaftliche Belange nicht entgegenstehen.

(1) Abwasser ist

1.
das durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch in seinen Eigenschaften veränderte Wasser und das bei Trockenwetter damit zusammen abfließende Wasser (Schmutzwasser) sowie
2.
das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen gesammelt abfließende Wasser (Niederschlagswasser).
Als Schmutzwasser gelten auch die aus Anlagen zum Behandeln, Lagern und Ablagern von Abfällen austretenden und gesammelten Flüssigkeiten.

(2) Abwasserbeseitigung umfasst das Sammeln, Fortleiten, Behandeln, Einleiten, Versickern, Verregnen und Verrieseln von Abwasser sowie das Entwässern von Klärschlamm in Zusammenhang mit der Abwasserbeseitigung. Zur Abwasserbeseitigung gehört auch die Beseitigung des in Kleinkläranlagen anfallenden Schlamms.

(3) BVT-Merkblatt ist ein Dokument, das auf Grund des Informationsaustausches nach Artikel 13 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) für bestimmte Tätigkeiten erstellt wird und insbesondere die angewandten Techniken, die derzeitigen Emissions- und Verbrauchswerte sowie die Techniken beschreibt, die für die Festlegung der besten verfügbaren Techniken sowie der BVT-Schlussfolgerungen berücksichtigt wurden.

(4) BVT-Schlussfolgerungen sind ein nach Artikel 13 Absatz 5 der Richtlinie 2010/75/EU von der Europäischen Kommission erlassenes Dokument, das die Teile eines BVT-Merkblatts mit den Schlussfolgerungen in Bezug auf Folgendes enthält:

1.
die besten verfügbaren Techniken, ihre Beschreibung und Informationen zur Bewertung ihrer Anwendbarkeit,
2.
die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte,
3.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Überwachungsmaßnahmen,
4.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Verbrauchswerte sowie
5.
die gegebenenfalls einschlägigen Standortsanierungsmaßnahmen.

(5) Emissionsbandbreiten sind die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte.

(6) Die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte sind der Bereich von Emissionswerten, die unter normalen Betriebsbedingungen unter Verwendung einer besten verfügbaren Technik oder einer Kombination von besten verfügbaren Techniken entsprechend der Beschreibung in den BVT-Schlussfolgerungen erzielt werden, ausgedrückt als Mittelwert für einen vorgegebenen Zeitraum unter spezifischen Referenzbedingungen.

Abwasser ist von den juristischen Personen des öffentlichen Rechts zu beseitigen, die nach Landesrecht hierzu verpflichtet sind (Abwasserbeseitigungspflichtige). Die Länder können bestimmen, unter welchen Voraussetzungen die Abwasserbeseitigung anderen als den in Satz 1 genannten Abwasserbeseitigungspflichtigen obliegt. Die zur Abwasserbeseitigung Verpflichteten können sich zur Erfüllung ihrer Pflichten Dritter bedienen.

(1) Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auf folgende Gebiete:

1.
das bürgerliche Recht, das Strafrecht, die Gerichtsverfassung, das gerichtliche Verfahren (ohne das Recht des Untersuchungshaftvollzugs), die Rechtsanwaltschaft, das Notariat und die Rechtsberatung;
2.
das Personenstandswesen;
3.
das Vereinsrecht;
4.
das Aufenthalts- und Niederlassungsrecht der Ausländer;
5.
(weggefallen)
6.
die Angelegenheiten der Flüchtlinge und Vertriebenen;
7.
die öffentliche Fürsorge (ohne das Heimrecht);
8.
(weggefallen)
9.
die Kriegsschäden und die Wiedergutmachung;
10.
die Kriegsgräber und Gräber anderer Opfer des Krieges und Opfer von Gewaltherrschaft;
11.
das Recht der Wirtschaft (Bergbau, Industrie, Energiewirtschaft, Handwerk, Gewerbe, Handel, Bank- und Börsenwesen, privatrechtliches Versicherungswesen) ohne das Recht des Ladenschlusses, der Gaststätten, der Spielhallen, der Schaustellung von Personen, der Messen, der Ausstellungen und der Märkte;
12.
das Arbeitsrecht einschließlich der Betriebsverfassung, des Arbeitsschutzes und der Arbeitsvermittlung sowie die Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung;
13.
die Regelung der Ausbildungsbeihilfen und die Förderung der wissenschaftlichen Forschung;
14.
das Recht der Enteignung, soweit sie auf den Sachgebieten der Artikel 73 und 74 in Betracht kommt;
15.
die Überführung von Grund und Boden, von Naturschätzen und Produktionsmitteln in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft;
16.
die Verhütung des Mißbrauchs wirtschaftlicher Machtstellung;
17.
die Förderung der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugung (ohne das Recht der Flurbereinigung), die Sicherung der Ernährung, die Ein- und Ausfuhr land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse, die Hochsee- und Küstenfischerei und den Küstenschutz;
18.
den städtebaulichen Grundstücksverkehr, das Bodenrecht (ohne das Recht der Erschließungsbeiträge) und das Wohngeldrecht, das Altschuldenhilferecht, das Wohnungsbauprämienrecht, das Bergarbeiterwohnungsbaurecht und das Bergmannssiedlungsrecht;
19.
Maßnahmen gegen gemeingefährliche oder übertragbare Krankheiten bei Menschen und Tieren, Zulassung zu ärztlichen und anderen Heilberufen und zum Heilgewerbe, sowie das Recht des Apothekenwesens, der Arzneien, der Medizinprodukte, der Heilmittel, der Betäubungsmittel und der Gifte;
19a.
die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser und die Regelung der Krankenhauspflegesätze;
20.
das Recht der Lebensmittel einschließlich der ihrer Gewinnung dienenden Tiere, das Recht der Genussmittel, Bedarfsgegenstände und Futtermittel sowie den Schutz beim Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichem Saat- und Pflanzgut, den Schutz der Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlinge sowie den Tierschutz;
21.
die Hochsee- und Küstenschiffahrt sowie die Seezeichen, die Binnenschiffahrt, den Wetterdienst, die Seewasserstraßen und die dem allgemeinen Verkehr dienenden Binnenwasserstraßen;
22.
den Straßenverkehr, das Kraftfahrwesen, den Bau und die Unterhaltung von Landstraßen für den Fernverkehr sowie die Erhebung und Verteilung von Gebühren oder Entgelten für die Benutzung öffentlicher Straßen mit Fahrzeugen;
23.
die Schienenbahnen, die nicht Eisenbahnen des Bundes sind, mit Ausnahme der Bergbahnen;
24.
die Abfallwirtschaft, die Luftreinhaltung und die Lärmbekämpfung (ohne Schutz vor verhaltensbezogenem Lärm);
25.
die Staatshaftung;
26.
die medizinisch unterstützte Erzeugung menschlichen Lebens, die Untersuchung und die künstliche Veränderung von Erbinformationen sowie Regelungen zur Transplantation von Organen, Geweben und Zellen;
27.
die Statusrechte und -pflichten der Beamten der Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie der Richter in den Ländern mit Ausnahme der Laufbahnen, Besoldung und Versorgung;
28.
das Jagdwesen;
29.
den Naturschutz und die Landschaftspflege;
30.
die Bodenverteilung;
31.
die Raumordnung;
32.
den Wasserhaushalt;
33.
die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse.

(2) Gesetze nach Absatz 1 Nr. 25 und 27 bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.

(1) Im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit nicht durch Gesetz Gebrauch gemacht hat.

(2) Auf den Gebieten des Artikels 74 Abs. 1 Nr. 4, 7, 11, 13, 15, 19a, 20, 22, 25 und 26 hat der Bund das Gesetzgebungsrecht, wenn und soweit die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder die Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse eine bundesgesetzliche Regelung erforderlich macht.

(3) Hat der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit Gebrauch gemacht, können die Länder durch Gesetz hiervon abweichende Regelungen treffen über:

1.
das Jagdwesen (ohne das Recht der Jagdscheine);
2.
den Naturschutz und die Landschaftspflege (ohne die allgemeinen Grundsätze des Naturschutzes, das Recht des Artenschutzes oder des Meeresnaturschutzes);
3.
die Bodenverteilung;
4.
die Raumordnung;
5.
den Wasserhaushalt (ohne stoff- oder anlagenbezogene Regelungen);
6.
die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse;
7.
die Grundsteuer.
Bundesgesetze auf diesen Gebieten treten frühestens sechs Monate nach ihrer Verkündung in Kraft, soweit nicht mit Zustimmung des Bundesrates anderes bestimmt ist. Auf den Gebieten des Satzes 1 geht im Verhältnis von Bundes- und Landesrecht das jeweils spätere Gesetz vor.

(4) Durch Bundesgesetz kann bestimmt werden, daß eine bundesgesetzliche Regelung, für die eine Erforderlichkeit im Sinne des Absatzes 2 nicht mehr besteht, durch Landesrecht ersetzt werden kann.

(1) Abwasser ist so zu beseitigen, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird. Dem Wohl der Allgemeinheit kann auch die Beseitigung von häuslichem Abwasser durch dezentrale Anlagen entsprechen.

(2) Niederschlagswasser soll ortsnah versickert, verrieselt oder direkt oder über eine Kanalisation ohne Vermischung mit Schmutzwasser in ein Gewässer eingeleitet werden, soweit dem weder wasserrechtliche noch sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften noch wasserwirtschaftliche Belange entgegenstehen.

(3) Flüssige Stoffe, die kein Abwasser sind, können mit Abwasser beseitigt werden, wenn eine solche Entsorgung der Stoffe umweltverträglicher ist als eine Entsorgung als Abfall und wasserwirtschaftliche Belange nicht entgegenstehen.

(1) Abwasser ist

1.
das durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch in seinen Eigenschaften veränderte Wasser und das bei Trockenwetter damit zusammen abfließende Wasser (Schmutzwasser) sowie
2.
das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen gesammelt abfließende Wasser (Niederschlagswasser).
Als Schmutzwasser gelten auch die aus Anlagen zum Behandeln, Lagern und Ablagern von Abfällen austretenden und gesammelten Flüssigkeiten.

(2) Abwasserbeseitigung umfasst das Sammeln, Fortleiten, Behandeln, Einleiten, Versickern, Verregnen und Verrieseln von Abwasser sowie das Entwässern von Klärschlamm in Zusammenhang mit der Abwasserbeseitigung. Zur Abwasserbeseitigung gehört auch die Beseitigung des in Kleinkläranlagen anfallenden Schlamms.

(3) BVT-Merkblatt ist ein Dokument, das auf Grund des Informationsaustausches nach Artikel 13 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) für bestimmte Tätigkeiten erstellt wird und insbesondere die angewandten Techniken, die derzeitigen Emissions- und Verbrauchswerte sowie die Techniken beschreibt, die für die Festlegung der besten verfügbaren Techniken sowie der BVT-Schlussfolgerungen berücksichtigt wurden.

(4) BVT-Schlussfolgerungen sind ein nach Artikel 13 Absatz 5 der Richtlinie 2010/75/EU von der Europäischen Kommission erlassenes Dokument, das die Teile eines BVT-Merkblatts mit den Schlussfolgerungen in Bezug auf Folgendes enthält:

1.
die besten verfügbaren Techniken, ihre Beschreibung und Informationen zur Bewertung ihrer Anwendbarkeit,
2.
die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte,
3.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Überwachungsmaßnahmen,
4.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Verbrauchswerte sowie
5.
die gegebenenfalls einschlägigen Standortsanierungsmaßnahmen.

(5) Emissionsbandbreiten sind die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte.

(6) Die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte sind der Bereich von Emissionswerten, die unter normalen Betriebsbedingungen unter Verwendung einer besten verfügbaren Technik oder einer Kombination von besten verfügbaren Techniken entsprechend der Beschreibung in den BVT-Schlussfolgerungen erzielt werden, ausgedrückt als Mittelwert für einen vorgegebenen Zeitraum unter spezifischen Referenzbedingungen.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Abwasser ist so zu beseitigen, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird. Dem Wohl der Allgemeinheit kann auch die Beseitigung von häuslichem Abwasser durch dezentrale Anlagen entsprechen.

(2) Niederschlagswasser soll ortsnah versickert, verrieselt oder direkt oder über eine Kanalisation ohne Vermischung mit Schmutzwasser in ein Gewässer eingeleitet werden, soweit dem weder wasserrechtliche noch sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften noch wasserwirtschaftliche Belange entgegenstehen.

(3) Flüssige Stoffe, die kein Abwasser sind, können mit Abwasser beseitigt werden, wenn eine solche Entsorgung der Stoffe umweltverträglicher ist als eine Entsorgung als Abfall und wasserwirtschaftliche Belange nicht entgegenstehen.

Zweck dieses Gesetzes ist es, durch eine nachhaltige Gewässerbewirtschaftung die Gewässer als Bestandteil des Naturhaushalts, als Lebensgrundlage des Menschen, als Lebensraum für Tiere und Pflanzen sowie als nutzbares Gut zu schützen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.