Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 01. Nov. 2011 - 1 L 257/08
Gericht
Tenor
Der Antrag der Klägerinnen auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 14. November 2008 – 5 A 235/06 – wird abgelehnt.
Die Klägerinnen tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens jeweils zur Hälfte.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 10.000,00 € festgesetzt.
Gründe
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Die Klägerin zu 1. und der Beklagte streiten um die Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung des Beklagten vom 03. November 2004, mit der der Klägerin zu 1. die Nutzung einer Steganlage auf dem ihr als Eigentümerin gehörenden Grundstück (Flurstück 4, Flur 10, Gemarkung B. – …straße … in B.) untersagt und aufgegeben worden ist, den Bohlenbelag der Steganlage bis zu einem bestimmten Zeitpunkt zu beseitigen. Die Klägerin zu 2., deren Gesellschaftsanteile von der Klägerin zu 1. gehalten werden, ist mit der Verwaltung des Grundstücks beauftragt. Ihre Anträge auf Genehmigung zur Schilfmahd und Ausbaggerung der Fahrrinne im Bereich der Steganlage lehnte der Beklagte ab. Insoweit ist Streitgegenstand die Frage der Genehmigungsbedürftigkeit dieser Maßnahmen bzw. ein entsprechender Genehmigungsanspruch.
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Die Klägerin zu 1. hat erstinstanzlich die Aufhebung der Ordnungsverfügung beantragt, die Klägerin zu 2. die Feststellung, dass die von ihr beabsichtigte Schilfmahd in und die Ausbaggerung der Fahrrinne von 3 m Breite und 6 m Länge keiner Genehmigung durch den Beklagten bedürfe und keiner Erlaubnispflicht unterliege, hilfsweise den Beklagten zu verpflichten, eine Ausnahme nach § 7 Nationalparkverordnung, hilfsweise eine Befreiung gemäß § 8 Nationalparkverordnung, weiter hilfsweise eine Ausnahmegenehmigung nach § 20 LNatG M-V zu erteilen.
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Das Verwaltungsgericht hat den Bescheid vom 03. November 2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides mit dem angefochtenen Urteil vom 14. November 2008 aufgehoben, soweit darin die Ersatzvornahme angedroht wird, und die Klage im Übrigen abgewiesen.
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Der nach Zustellung des Urteils an die Klägerinnen am 27. November 2008 von Ihnen fristgemäß (vgl. § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO) am 16. Dezember 2008 (Klägerin zu 2.) bzw. 17. Dezember 2008 (Klägerin zu 1.) gestellte und unter dem 27. Januar 2009 jeweils ebenso fristgerecht begründete (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
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Die geltend gemachten Zulassungsgründe rechtfertigen weder im Falle der Klägerin zu 1. (I.) noch im Falle der Klägerin zu 2. (II.) die Zulassung der Berufung; dabei beachtet der Senat, dass die Voraussetzungen an eine Berufungszulassung mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG nicht überspannt werden dürfen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 10.09.2009 – 1 BvR 814/09 –, NJW 2009, 3642; Beschl. v. 08.12.2009 – 2 BvR 758/07 –, NVwZ 2010, 634 [640]; Beschl. v. 22.08.2011 – 1 BvR 1764/09 -).
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I. Die Klägerin zu 1. kann die beantragte Zulassung der Berufung zunächst nicht gestützt auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) erreichen.
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In der Sache sieht der Senat diesen Zulassungsgrund als gegeben an, wenn die Zulassungsschrift – gegebenenfalls i.V.m. einem weiteren innerhalb der Antragsfrist eingegangenen Schriftsatz – Anlass gibt, das Ergebnis der angefochtenen Entscheidung in Zweifel zu ziehen. Damit ist gesagt, dass sich der Begriff der ernstlichen Zweifel nicht ausschließlich auf die vom Verwaltungsgericht gegebene Begründung beziehen kann, sondern zusätzlich das Ergebnis, zu dem das Verwaltungsgericht gelangt ist, mit in den Blick zu nehmen hat. So liegen etwa in den Fällen, in denen zwar die vom Verwaltungsgericht gegebene Begründung ersichtlich unzutreffend ist, eine andere tragfähige Begründung sich dem Senat aber ohne weiteres aufdrängt, ernstliche Zweifel im Sinne des Zulassungsrechts nicht vor. Ernstliche Zweifel können schon dann vorliegen, wenn sich die Erfolgsaussichten zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht abschließend überschauen lassen, die Zulassungsschrift aber dem Senat die Einsicht vermittelt, dem Rechtsmittel seien durchaus hinreichende Erfolgsaussichten zuzusprechen (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. zum Ganzen etwa Beschl. v. 15.10.2008 – 1 L 104/05 –).
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Nach diesem Maßstab liegt der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils nicht vor.
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Die Klägerin zu 1. macht zunächst geltend, der Beklagte sei für den Erlass der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung vom 03. November 2004 bereits nicht zuständig gewesen, weil die Steganlage zu einem erheblichen Teil auf der nicht zum Nationalpark gehörenden Landfläche vorhanden sei und nur zum Teil entsprechend den Ausführungen des Verwaltungsgerichts südlich der Mittelwasserlinie zum Koppelstrom liege.
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Das Verwaltungsgericht hat dazu angenommen, dass die Rechtsgrundlage der angefochtenen Beseitigungsverfügung in § 57 Abs. 1 Landesnaturschutzgesetz (LNatG M-V) vom 22. Oktober 2002 (GVOBl. M-V 2003, S. 1 – nachfolgend LNatG M-V a.F.) zu finden sei.
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Nach dieser Vorschrift überwachen die Naturschutzbehörden die Erfüllung der nach den naturschutzrechtlichen Vorschriften bestehenden Verpflichtungen und treffen nach pflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen Maßnahmen zur Abwehr von Zuwiderhandlungen gegen diese Verpflichtungen und zur Abwehr von Gefahren für Natur und Landschaft. Die Naturschutzbehörden sind als Ordnungsbehörden zuständig (§ 57 Abs. 2 LNatG M-V a. F.).
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Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Zuständigkeit des Beklagten für den Erlass der Ordnungsverfügung aus § 55 LNatG M-V folge. Nach § 55 Abs. 1 Satz 1 LNatG M-V a. F. (die Bestimmung entspricht § 55 Satz 1 LNatG M-V in der am 01.01.2006 in Kraft getretenen Fassung, vgl. Art. 8, 11 des Gesetzes zur Errichtung der Landesforstanstalt und zur Änderung anderer Gesetze v. 11.07.2005, GVOBl. M-V, S. 326, 333) sind die Nationalparkämter und das Amt für das Biosphärenreservat Schaalsee zuständig für die Aufgaben und Entscheidungen der unteren Naturschutzbehörden sowie der Fachbehörden für Naturschutz, sofern jene den räumlichen Geltungsbereich eines festgesetzten Nationalparks oder Biosphärenreservats betreffen. Sie sind auch zuständig für Befreiungen von den Verboten der in § 75 Abs. 1 Satz 3 genannten Verordnungen (Satz 2). Es ist im Ergebnis nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht angenommen hat, die Steganlage der Klägerin liege im räumlichen Geltungsbereich des mit Verordnung vom 12. September 1990 festgesetzten Nationalparks Vorpommersche Boddenlandschaft (GBl. DDR vom 01.10.1990, Sonderdruck Nr. 1466; geändert durch Verordnung vom 20.11.1992, GVOBl. M-V 1993, S. 6).
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Als Nationalpark ist nach Maßgabe von § 1 Abs. 1 NationalparkVO die in § 2 NationalparkVO näher bezeichnete Landschaft im vorpommerschen Küstengebiet festgesetzt worden. Maßgeblich für die Beantwortung der Frage, ob die streitgegenständliche Steganlage im Gebiet des festgesetzten Nationalparks liegt, sind demnach die Flächenbeschreibung und Abgrenzung gemäß § 2 NationalparkVO.
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§ 2 Abs. 2 Nr. NationalparkVO beschreibt bzw. begrenzt den Nationalpark im hier interessierenden Bereich wie folgt:
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„Die Grenze des Nationalparks hat folgenden Verlauf:
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…
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4. im Süden: … Von dort in südwestlicher Richtung (Linie) am Nordrand der Ortslage Michaelsdorf entlang zum Ufer des Saaler Boddens; dann in Südrichtung entlang der Kliffoberkante bzw. Deichkrone bis zum Hafen Neuendorf. Von dort, die Neundorfer und Borner Bülten einschließend, bis zur Deichkrone 500 m südwestlich des Ortsrandes Born. Die weitere Grenze verläuft am Nordufer des Koppelstromes unter Ausgrenzung der im Zusammenhang bebauten Fläche des Ortes Born entlang der Landstraße 1. Ordnung bis zur Zufahrt der Jugendherberge Ibenhorst und von dort der südlichen Waldgrenze des Darßwaldes folgend bis zu der unter Abs. 2 Nr. 1 genannten Spierentonne.“
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Darüber hinaus bestimmt § 2 Abs. 3 NationalparkVO, dass die im Zusammenhang bebauten Ortschaften, die innerhalb der unter Abs. 2 beschriebenen Grenzen liegen, einschließlich ihrer nächsten Umgebung nicht zum Nationalpark gehören. Schließlich regelt § 2 Abs. 4 NationalparkVO, dass die Grenze des Nationalparks in einer Karte M 1:50000, die als Anlage Bestandteil dieser Verordnung ist, dargestellt ist. Darüber hinaus ist die Grenze des Nationalparks in der topographischen Karte 1:25000 rot eingetragen, die bei der obersten Naturschutzbehörde archivmäßig verwahrt wird und auf die Bezug genommen wird. Weitere Ausfertigungen befinden sich beim Nationalparkamt und bei den Kreisverwaltungen Ribnitz-Damgarten, B-Stadt-Land und Rügen. Bei den genannten Behörden sind die Karten während der Sprechzeiten allgemein zugänglich.
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Stellt man allein auf die kartenmäßigen Darstellungen der Grenze des Nationalparks gemäß § 2 Abs. 4 NationalparkVO ab, ergibt sich noch kein klares Bild, ob der Bereich, in dem sich der streitgegenständliche Steg befindet, vollständig im Gebiet des Nationalparks liegt; insoweit greift der Verweis des Verwaltungsgerichts auf die kartenmäßige Darstellung bzw. den südlich der Mittelwasserlinie zum Koppelstrom liegenden Bereich, wo sich der Steg befinde, zu kurz. Schon aus den Karten wird allerdings hinlänglich deutlich, dass jedenfalls der Teil des Steges, der in die Wasserfläche des Koppelstroms reicht, im Nationalpark liegt. Dies stellt letztlich die Klägerin zu 1. auch nicht in Frage. Die von ihr so bezeichnete „Landanbindung“ bzw. der im Uferbereich über Land verlaufende Teil des Steges lässt sich allerdings allein an Hand der Karten nicht ohne weiteres dem Gebiet des Nationalparks zuordnen. Nimmt man die Karte M 1:50000 in den Blick, die als Anlage Bestandteil der Verordnung ist, verläuft die grün eingezeichnete Grenze im Bereich des streitgegenständlichen Grundstücks mehr landseitig der Uferlinie. In der topographischen Karte 1:25000 scheint sie eher – sehr „fett“ markiert – vor der Uferlinie bzw. auf der Uferlinie zu liegen.
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Maßgebliche Bedeutung gewinnt daher im vorliegend zu entscheidenden Fall die textliche Beschreibung des Grenzverlaufs gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 4 NationalparkVO, soweit es darin heißt, „die weitere Grenze verläuft am Nordufer des Koppelstromes unter Ausgrenzung der im Zusammenhang bebauten Fläche des Ortes Born“. Daraus folgt, dass die Grenze des Nationalparks am Nordufer bis zur Grenze der im Zusammenhang bebauten Fläche des Ortes Born – einschließlich ihrer nächsten Umgebung, vgl. § 2 Abs. 3 NationalparkVO – auf das Land vorgeschoben ist und insoweit die konkrete Situation des jeweils betroffenen Grundstücks zu beurteilen ist. Würde man demgegenüber annehmen, dass die Grenze des Nationalparks „auf“ der Uferlinie verliefe, wäre die Einschränkung in Gestalt der „Ausgrenzung der im Zusammenhang bebauten Fläche des Ortes Born“ nicht notwendig bzw. obsolet. Endet im Einzelfall ein etwaiger Bebauungszusammenhang erst dort, wo die Wasserfläche des Koppelstromes beginnt bzw. die Uferlinie liegt, kann die Uferlinie mit der Grenze des Nationalparks zusammen fallen (vgl. OVG Greifswald, Beschl. v. 13.04.2011 – 1 L 194/08 –). In diesem Verständnis erweist sich die kartographische Darstellung der Grenze des Nationalparks im Sinne des § 2 Abs. 4 NationalparkVO jedenfalls im Bereich des Ortes Born gegenüber dem Koppelstrom als lediglich grober Anhalt des Grenzverlaufs, der im Bereich des jeweils betroffenen Grundstücks konkretisierungsbedürftig ist.
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Daraus folgt für das Grundstück der Klägerin, dass dort die im Zusammenhang bebaute Fläche des Ortes Born – einschließlich ihrer nächsten Umgebung – in Auswertung der bei den Verwaltungsvorgängen befindlichen Luftbilder und Karten (insbesondere B-Plan „Zum Boddenblick“ und digitale Bundeswasserstraßenkarte) in Richtung der Gemeinde Born gesehen offensichtlich jedenfalls deutlich jenseits des landseitigen Teils des streitgegenständlichen Steges endet. Nur diese Grenzziehung wird auch dem in § 3 NationalparkVO normierten Schutzzweck gerecht. In den Verwaltungsvorgängen ist – untermauert durch zahlreiche Fotos – hinlänglich dokumentiert, dass die dem Grundstück der Klägerin zu 1. zum Koppelstrom vorgelagerte Fläche bzw. Wasserfläche einen geschützten Röhrichtbestand aufweist, der sich auf ihrem Grundstück insbesondere im Stegbereich fortsetzt. Insoweit liegt es nahe, die von Röhricht bestandene Fläche insgesamt einem einheitlichen Schutzregime in Gestalt der Nationalparkverordnung zu unterstellen. Demnach liegt der Steg vollständig im Gebiet des Nationalparks und betrifft die Entscheidung in Gestalt der angefochtenen Ordnungsverfügung ohne Einschränkung den räumlichen Geltungsbereich des festgesetzten Nationalparks. Soweit der Beklagte für die Grenze des Nationalparks nach Maßgabe mehrerer in den Verwaltungsvorgängen dokumentierter Äußerungen seinerseits die zum Koppelstrom hin liegenden Flurstücksgrenzen als Grenze des Nationalparks betrachtet hat, ist dies augenscheinlich lediglich dem Gesichtspunkt der Verwaltungsvereinfachung geschuldet.
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Auch die Angriffe der Klägerin zu 1. gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichts, die im Jahr 2004 erfolgte Aufbringung eines neuen Bohlenbelags auf der Steganlage stelle die Errichtung einer baulichen Anlage dar, weil die bis dahin vorhandene Anlage jedenfalls einen etwaigen Bestandsschutz inzwischen eingebüßt hatte, eine solche Errichtung sei aber gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 NationalparkVO im Nationalpark verboten, führen nicht zur Zulassung der Berufung.
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Zunächst ist dem Verwaltungsgericht – wie auch seitens der Klägerin zu 1. – ohne Weiteres darin zuzustimmen, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Steg um eine bauliche Anlage im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 NationalparkVO handelt, deren Errichtung oder Änderung im Nationalpark verboten ist. Dies korrespondiert mit der von Klägerseite vorgelegten wasserrechtlichen Zustimmung für die Nutzung durch bauliche Anlagen nach § 18 des Wassergesetzes DDR vom 17. April 1963 (DDR GBl. I, S. 77).
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Entgegen dem Vorbringen der Klägerin bestehen auch keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils, soweit das Verwaltungsgericht angenommen hat, die im Jahr 2004 erfolgte Erneuerung bzw. Wiederherstellung des Holzbelags des Stegs (sowie der Ausbesserung im Übrigen) stelle sich als verbotene Errichtung einer baulichen Anlage im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 NationalparkVO dar, die auch nicht nach Maßgabe von § 7 Abs. 1 Nr. 5 NationalparkVO als Ausdruck des aus der verfassungsrechtlichen Eigentumsgarantie folgenden Gedankens des Bestandsschutzes von den Verboten des § 6 NationalparkVO ausgenommen wäre.
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Gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 5 NationalparkVO ist die bisherige bestimmungsgemäße Nutzung von baulichen Anlagen einschließlich der dazugehörigen Flächen von den Verboten des § 6 NationalparkVO ausgenommen. Ergänzend bestimmt § 7 Abs. 2 Satz 1 NationalparkVO, dass weiter die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung aufgrund besonderer Genehmigungen und Rechte zulässigen Maßnahmen unberührt bleiben. Allerdings sieht § 7 Abs. 2 Satz 2 NationalparkVO auch vor, dass diese Maßnahmen im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten so schnell wie möglich abgebaut werden sollen, soweit sie mit dem Schutzzweck des Nationalparks (§ 3) nicht vereinbar sind. Voraussetzung des damit einfachgesetzlich nach Maßgabe dieser Bestimmungen normierten Bestandsschutzes ist jedoch, dass die betreffende, bislang zulässige Nutzung nicht aufgegeben worden ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 14.04.2000 – 4 B 28/00 –, NVwZ-RR 2000, 758 – zitiert nach juris). Geht man im Ergebnis der vom Verwaltungsgericht durchgeführten Beweisaufnahme davon aus, dass im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Nationalparkverordnung am 01. Oktober 1990 auf der Grundlage der erwähnten wasserrechtlichen Zustimmung eine bestimmungsgemäße und rechtlich zulässige Nutzung der Steganlage gegeben war, konnte diese grundsätzlich zunächst dem Bestandsschutz nach § 7 Abs. 1 Nr. 5 NationalparkVO unterfallen. Der Senat lässt dabei allerdings ausdrücklich offen, ob ein solcher Bestandsschutz von der Klägerin zu 1. überhaupt mit Blick darauf hinreichend belegt worden ist, dass die in Kopie vorgelegte wasserrechtliche Zustimmung auf einen Steg „in der aus den Zeichnungen ersichtlichen Länge und Lage am Koppelstrom bei Born“ bezogen ist, diese Zeichnungen jedoch nicht vorliegen. Folglich ist an sich schon offen, ob der Steg in den Jahren 1990 und/oder 2004 der wasserrechtlichen Zustimmung – noch – entsprochen hat. Ein Bestandsschutz war jedoch – wie das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen hat – im Zeitpunkt der Wiederherstellung des Holzbelages des Stegs nicht mehr existent.
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Die wasserrechtliche Zustimmung ist jedenfalls nur für einen „Badesteg“ erteilt worden. Auf diesen Gesichtspunkt, der noch nicht Gegenstand des Senatsbeschlusses vom 16. Juni 2005 – 1 M 38/05 – war, stellt das Verwaltungsgericht zutreffend ab. Insbesondere den von den Klägerinnen inhaltlich nicht in Frage gestellten Zeugenaussagen im Rahmen der vom Verwaltungsgericht durchgeführten Beweisaufnahme lässt sich auch nicht entnehmen, dass der Steg – „bisher“ – zu DDR-Zeiten und insbesondere im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Nationalparkverordnung – „bestimmungsgemäß“ – in anderer Weise als als Badesteg genutzt worden wäre. Der von der Klägerin zu 1. benannte Zeuge S. hat bekundet, das Grundstück schon aus der Zeit vor 1990 zu kennen. Er hat insbesondere darauf verwiesen, dass man damals sowohl am Weststrand als auch am Bodden baden konnte. Auch hinsichtlich eines Besuchs im Jahre 1996 hat er im Zusammenhang mit einem Trampelpfad zum Bodden ausgeführt, dieser sei nicht der eigentliche Weg gewesen, der früher „zur Badestelle“ benutzt worden sei. Nochmals wird hier die Nutzung als Badestelle unterstrichen. In keiner Weise wird vom Zeugen für die damalige Zeit eine Nutzung des Stegs durch Boote erwähnt. Insoweit konnte die Klägerin zu 1. ihren Tatsachenvortrag im Beschwerdeverfahren Az. 1 M 38/05 gemäß Schriftsatz vom 30. Mai 2005 im Rahmen des Hauptsacheverfahrens nicht beweisen, obwohl sie gerade insoweit Herrn S. als Zeugen benannt hatte. Nach diesem Vortrag sollte der „Bootssteg“ vor allem der Überwachung des daneben liegenden Badestrandes gedient haben. An ihm seien regelmäßig Rettungsboote vertäut gewesen, die den beauftragten Rettungsschwimmern zur Erfüllung ihrer Aufgaben gedient hätten. Daneben seien an dem Steg aber auch Boote vertäut gewesen, welche von den Feriengästen und auch der damaligen Verwaltungsleiterin genutzt worden seien. Diese habe nach der Einstellung der Betriebstätigkeit den Steg auch noch weiter genutzt. All dies findet sich jedoch in der Aussage des Zeugen nicht wieder. Das einzige Boot, das er erwähnt, ist im Übrigen ein Angelkahn, den er im Jahr 1996 am Steg angebunden gesehen haben will. Auch der Aussage des Zeugen Z., der früher bei der Klägerin zu 1. beschäftigt war, lassen sich keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass der Steg im genannten Zeitraum nicht nur als Badesteg, sondern auch anderweitig benutzt worden ist. Er spricht lediglich davon, dass der Steg bis 1992 „richtig in der Nutzung“ gewesen sei. Den Aussagen der anderen Zeugen und der schriftlichen Stellungnahme des Herrn G. lässt sich zur Nutzung des Steges zu DDR-Zeiten und im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Nationalparkverordnung nichts Erhebliches entnehmen.
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Demnach muss davon ausgegangen werden, dass die „bisherige bestimmungsgemäße Nutzung“ des Stegs im Sinne von § 7 Abs. 1 Nr. 5 NationalparkVO ausschließlich in der Nutzung alsBadesteg lag. Für eine „bisherige bestimmungsgemäße“ Nutzung als Bootssteg, wie sie die Klägerinnen nach Maßgabe ihres gesamten Vorbringens und ausweislich des mit der Wasser- und Schifffahrtsdirektion Nord im Jahr 1997 geschlossenen Nutzungsvertrages beabsichtigen, bestehen keine – hinreichenden – Anhaltspunkte. Entgegen dem von der Klägerin zu 1. eingenommenen Standpunkt ist ein Badesteg nicht auch gleichzeitig ein Bootssteg; ein Badesteg kann nicht ohne Weiteres als Bootssteg genutzt werden, was auch umgekehrt gilt. Der jeweils unterschiedliche Nutzungszweck für den Badebetrieb einerseits oder die Verwendung als Bootssteg andererseits ist offensichtlich. Der Unterschied der Nutzungsarten ist auch wesentlich: Es liegt auf der Hand, dass Badende durch Bootsverkehr in der unmittelbaren Nähe bzw. im unmittelbaren Umfeld eines Badestegs gefährdet werden können. Badebetrieb auf der einen und Bootsbetrieb auf der anderen Seite sind insoweit nicht ohne Weiteres, weil z. B. bestimmte Sicherheitsvorkehrungen zum Schutz der Badenden erfordernd, miteinander in Einklang zu bringen. Dies gilt in besonderem Maße für motorgetriebene Boote. Mehrere am Steg liegende Boote würden einen Badebetrieb zudem unmöglich machen bzw. jedenfalls deutlich erschweren. Sollten am Steg damals tatsächlich Rettungsboote vertäut gewesen sein, dienten diese im Übrigen gerade dem Schutz der Badenden und stellten folglich kein sonstigem Bootsverkehr entsprechendes Risikopotential dar; der Senat stimmt dem Verwaltungsgericht darin zu, dass diese Vorhaltung von Booten allenfalls akzessorisch zur Nutzung als Badesteg gewesen wäre und diesem deshalb keine weitergehende Zweckbestimmung hätte vermitteln können. Zudem stellt sich eine Nutzung des Stegs durch Boote in der naturschutzfachlichen und -rechtlichen Betrachtung bzw. Qualität offensichtlich anders als eine Nutzung durch Badende dar. So gehen von Booten, insbesondere Motorbooten, andere naturschutzrelevante Beeinträchtigungen aus als von Badenden. Wie sich schon aus den Anträgen der Klägerin zu 2. vom 26. August 2005 und 30. Juni 2006 ergibt, ist für die Nutzung als Bootssteg auch eine „geringfügige“ Ausbaggerung einer neben dem Steg verlaufenden Fahrrinne für Boote erforderlich, damit diese beim Besteigen vom Steg aus nicht auf Grund aufsetzen. Dass ein derartiges Erfordernis bei der Nutzung als Badesteg bestehen könnte, ist nicht ersichtlich. Ähnliches wird für die nach Maßgabe der erwähnten Anträge erforderliche Freimachung der Fahrrinne von Schilf auf ca. 3 m Breite zu gelten haben. Damit ist von einer Überschreitung der Variationsbreite der Nutzung (vgl. zu diesem Merkmal BVerwG, Urt. v. 18.05.1995 – 4 C 20.94 –, BVerwGE 98, 235 – zitiert nach juris) eines Badestegs auszugehen. Maßgeblich Bedeutung erlangt zudem der Umstand, dass als „bestimmungsgemäße“ Nutzung in der wasserrechtlichen Zustimmung begrifflich bzw. ausdrücklich nur die Nutzung als „Badesteg“ vorgesehen war, eine solche als „Bootssteg“ eben nicht. Zu beachten ist dabei, dass der Begriff der „bestimmungsgemäßen“ Nutzung systematisch betrachtet nicht erweiternd, sondern eng auszulegen ist. So stellt § 7 Abs. 2 Satz 2 NationalparkVO klar, dass nicht mit dem Schutzzweck des Nationalparks vereinbare Maßnahmen schnellstmöglich im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten abgebaut werden sollen.
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Da nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme – so zutreffend das Verwaltungsgericht – die Nutzung des Geländes als Ferienanlage spätestens 1994 aufgegeben worden ist, ist die Nutzung als Badesteg ebenfalls in diesem Zeitraum – soweit ersichtlich – endgültig beendet worden; für eine in späterer Zeit erneut erfolgte Nutzung als Badesteg bestehen keinerlei Anhaltspunkte. Damit ist zugleich – wie die Klägerin zu 1. in ihrer Zulassungsantragsbegründung selbst einräumt – der Betrieb der Badestelle einschließlich der Vorhaltung etwaiger Rettungsboote eingestellt worden und die bisherige bestimmungsgemäße Nutzung nach § 7 Abs. 1 Nr. 5 NationalparkVO bzw. der Bestandsschutz – ginge man nicht von einer damals endgültigen Aufgabe der Nutzung als Badesteg aus jedenfalls unter Anwendung des vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten Zeitmodells (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.05.1995 – 4 C 20.94 –, BVerwGE 98, 235; Beschl. v. 05.06.2007 – 4 B 20.07 –, ZfBR 2007, 696 – jeweils zitiert nach juris; vgl. auch Senatsbeschluss v. 16. Juni 2005 – 1 M 38/05 –, juris) – entfallen. Damit kommt es auf die Frage einer späteren Nutzung als Bootssteg nicht an, da es sich insoweit schon nicht um die bisherige bestimmungsgemäße Nutzung gehandelt hätte.
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Wenn die Klägerin zu 1. auf den Bebauungsplan Nr. 22 „Zum Boddenblick“ verweist, in dem die Steganlage eingezeichnet sei, so ist es abwegig, hieraus eine naturschutzrechtliche Legalisierung derselben – unter Verstoß gegen die Nationalparkverordnung? – ableiten zu wollen.
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Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Schlussfolgerung des Verwaltungsgerichts, die Steganlage sei formell und materiell illegal (wieder-) errichtet worden, nicht zu beanstanden ist. Die Klägerin zu 1. verfügt auch nicht über eine Befreiung. Mit ihrem Vorbringen, der in der Ordnungsverfügung angeordnete Rückbau sei unverhältnismäßig, kann sie ebenfalls nicht durchdringen. Es ist nicht ersichtlich, worin der geltend gemachte „gravierende“ Eingriff in das Eigentum der Klägerin zu 1. liegen soll. Im Falle eines Rückbaus des Bohlenbelags ist insbesondere eine erhebliche Substanzbeeinträchtigung weder am Stahlgerüst noch am verschraubten Holzbelag zu erwarten, letzteres im Übrigen schon deshalb nicht, weil es nach dem Vorbringen der Klägerinnen ja ohnehin Praxis sein soll, jeweils zum Winter den Bohlenbelag abzunehmen. Dies würde keinen Sinn machen, wenn dadurch der Bohlenbelag erheblich beschädigt werden würde.
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Soweit die Klägerin zu 1. in diesem Zusammenhang geltend macht, sie hätte einen Genehmigungsanspruch, geht dies jedenfalls schon deshalb fehl, weil ein Befreiungsanspruch gemäß § 8 Abs. 1 Buchst. a) NationalparkVO offensichtlich nicht besteht. Das Zulassungsvorbringen verkennt, dass die Nutzung des Badestegs schon lange Jahre vor 2004 aufgegeben worden ist und es nicht nur um die möglicherweise mit einer erlaubten fortdauernden Nutzung – sei sie auch in den Wintermonaten vorübergehend unterbrochen – einhergehende gleichermaßen erlaubte Beeinträchtigung der Natur geht. Dies gilt erst recht im Hinblick auf die begehrte Nutzung als Bootssteg, die nach Maßgabe der vorstehenden Erwägungen ohnehin nie die bestimmungsgemäße Nutzung war. Das Verbot nach § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 NationalparkVO beinhaltet deshalb jedenfalls im vorliegenden Fall keine unbeabsichtigte Härte, sondern entspricht nach dem Wegfall des Bestandsschutzes gerade dem Schutzzweck der Nationalparkverordnung. Darüber hinaus erscheint auf der Rechtsfolgenseite die geltend gemachte Ermessensreduzierung auf Null als abwegig.
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Der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ist ebenfalls nicht gegeben.
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Besondere Schwierigkeiten liegen vor bei erheblich über dem Durchschnitt liegender Komplexität der Rechtssache, in rechtlicher Hinsicht auch bei neuartigen oder "ausgefallenen" Rechtssachen (vgl. OVG Greifswald, Beschl. v. 25.11.1999 – 2 M 99/99 –, NordÖR 2000, 107 – zitiert nach juris). Ob eine Sache in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht schwierig ist, wird sich häufig schon aus dem Begründungsaufwand des erstinstanzlichen Urteils ergeben (vgl. BVerfG, Beschl. v. 23.06.2000 – 1 BvR 830/00 –, DVBl. 2000, 1458 – zitiert nach juris). Besondere Schwierigkeiten weist die Rechtssache aber auch dann auf, wenn die Angriffe des Rechtsmittelführers gegen die rechtliche Würdigung, die die erstinstanzliche Entscheidung trägt, begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung geben, die sich nicht ohne weiteres im Zulassungsverfahren, das nicht die Aufgabe hat, das Berufungsverfahren vorwegzunehmen, klären lassen, sondern die Durchführung des Berufungsverfahrens erfordern (vgl. OVG Weimar, Beschl. v. 17.08.2000 – 4 ZKO 1145/97 –, NVwZ 2001, 448 – zitiert nach juris). Eine Zulassung der Berufung wegen rechtlicher Schwierigkeiten kommt insoweit auch in Betracht, wenn die rechtliche Durchdringung des Streitstoffs und eine faire Verfahrensgestaltung eine weitere Erörterung mit den Beteiligten angezeigt erscheinen lassen oder wenn die Sichtung von Rechtsprechung und Literatur und die Meinungsbildung im Senat einen Aufwand erfordern, der dem auf eine zügige Entscheidung angelegten Zulassungsverfahren nicht mehr angemessen ist (vgl. OVG Weimar, Beschl. v. 17.08.2000 – 4 ZKO 1145/97 –, a.a.O.; vgl. zum Ganzen OVG Greifswald, Beschl. v. 28.01.2009 – 1 L 414/05 –).
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Mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen kommen der Rechtssache nach diesem Maßstab keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) zu; die vom Zulassungsantrag angesprochenen Fragen lassen sich ohne weiteres im Berufungszulassungsverfahren beantworten und erfordern nicht die Durchführung eines Berufungsverfahrens. Dies gilt auch mit Blick auf den klägerseitig angesprochenen Senatsbeschluss vom 16. Juni 2005 – 1 M 38/05 –, da dieser die Erteilung der wasserrechtlichen Zustimmung für einen Badesteg noch nicht in den Blick genommen hatte.
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Auch soweit sich die Klägerin zu 1. auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) beruft, führt dies nicht zur Zulassung der Berufung. Jedenfalls stellen sich die aufgeworfenen Fragen unter Beachtung der vorstehenden Erwägungen nicht als entscheidungserheblich dar.
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Der Zulassungsgrund der Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) liegt ebenfalls nicht vor. Dies folgt bereits daraus, dass jedenfalls unter Berücksichtigung der vorstehenden Erwägungen des Senats das Urteil des Verwaltungsgerichts nicht auf der behaupteten Abweichung beruhte.
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Auch Verfahrensmängel, die eine Zulassung der Berufung rechtfertigen könnten (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO), sind dem Zulassungsvorbringen der Klägerin zu 1. nicht zu entnehmen. Wie bereits dargelegt, kann die Bauleitplanung der Gemeinde Born einen Bootssteg der Klägerin nicht naturschutzrechtlich legalisieren. Folglich kommen die in diesem Kontext behaupteten Verfahrensverstöße nicht in Betracht. Auch geht das Verwaltungsgericht nicht „offenkundig“ davon aus, dass durch die Versandung der Fahrrinne und des gewachsenen Schilfes auf eine Nichtnutzung der Steganlage zu schließen sei. Abgesehen davon, dass eine solche Schlussfolgerung jedenfalls offensichtlich hinsichtlich eines gewissen Zeitraumes der Nichtnutzung gerechtfertigt wäre, hat das Verwaltungsgericht insoweit maßgeblich darauf abgestellt, dass wegen der Versandung und des Zuwachsens des Schilfgürtels eine Wiederaufnahme nur unter Verstoß gegen weitere Verbote der Nationalparkverordnung möglich wäre. Für eine überraschende Erwägung ist insoweit nichts ersichtlich, ebenso wenig für eine entsprechende gerichtliche Hinweispflicht. Im Übrigen beruhte jedenfalls die angefochtene Entscheidung unter Beachtung der vorstehenden Erwägungen des Senats nicht auf einem Verfahrensfehler, wenn man einen solchen einmal unterstellte.
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Das Verwaltungsgericht hat in seinem Urteil ausgeführt, dass der Schilfgürtel auch dem Biotopschutz nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 LNatG M-V a. F. unterliege. Zunächst bestehen schon an der Biotopeigenschaft der Röhrichtbestände im Bereich des Stegs keine Zweifel. Gleiches gilt für die Frage der Zerstörung, Beschädigung, Veränderung des charakteristischen Zustandes oder sonstigen erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigung dieses Biotops: Durch die von den Klägerinnen beabsichtigte ständige Freihaltung des Stegs und einer entsprechenden Fahrrinne wird offensichtlich das Biotop in entsprechendem Umfang zerstört oder jedenfalls nachhaltig beeinträchtigt. Für diese Feststellung bedarf es nicht der Einholung eines Sachverständigengutachtens. Die Rüge, das Verwaltungsgericht habe einen Verfahrensfehler begangen, weil es nicht auf seinen Rechtsstandpunkt betreffend § 20 Abs.1 Nr. 1 LNatG M-V a. F. hingewiesen habe, geht im Übrigen schon deshalb fehl, weil bereits in der Begründung der Ordnungsverfügung vom 03. November 2004 auf den Biotopschutz nach dieser Bestimmung verwiesen wurde und folglich schon aus diesem Grund kein Anlass für das Verwaltungsgericht bestand, einen entsprechenden Hinweis zu geben.
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Wenn die Klägerin zu 1. geltend macht, die auf ihrem Grundstück im Verwaltungsverfahren gefertigten Lichtbilder unterlägen einem Verwertungsverbot, das das Verwaltungsgericht nicht beachtet habe, kann dem ebenso wenig gefolgt werden. Zwar mag es sein, dass der Beklagte das Erfordernis der vorherigen Ankündigung nach Maßgabe von § 67 Abs. 1 Nr. 1 LNatG M-V a. F. nicht beachtet hat. Hierin kann jedoch allenfalls ein Verfahrensfehler erblickt werden, der zum einen nach § 46 VwVfG M-V folgenlos bleibt und zum anderen kein Beweisverwertungsverbot begründet (vgl. OVG Berlin, Urt. v. 04.02.1994 – 2 B 2.91 –, juris; Sauthoff/Bugiel/Göbel, LNatG M-V, Stand: Mai 2003, § 67 Rn. 2). Da sich im Übrigen aus der Unzulässigkeit der Erhebung von Beweismitteln nicht zwingend ein Verwertungsverbot ergibt (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 17. Aufl., § 98 Rn. 4) bzw. kein Rechtssatz des Inhalts existiert, dass im Fall einer rechtsfehlerhaften Beweiserhebung die Verwertung der gewonnenen Beweise stets unzulässig ist (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 30.06.2005 – 2 BvR 1502/04 –, NVwZ 2005, 1175; BVerwG, Urt. v. 15.10.2008 – 2 WD 16.07 –, BVerwGE 132, 100 – jeweils zitiert nach juris), fehlt es zudem an hinreichenden Darlegungen (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) dazu, dass vorliegend ein Fall gegeben sein könnte, in dem der Art und des Gewichts des Verfahrensverstoßes nach ein Beweisverwertungsverbot eingreifen könnte.
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II. Der von der Klägerin zu 2. ebenfalls geltend gemachte Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt auch in ihrem Falle nicht vor. Das Verwaltungsgericht hat darauf abgestellt, dass ihre Klage im Hauptantrag unbegründet sei, weil sie für die beantragten Maßnahmen einer Naturschutzgenehmigung nach § 65b Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 LNatG M-V (in der am 01.09.2006 in Kraft getretenen Fassung nach Maßgabe des Gesetzes zur Neugestaltung der Landesbauordnung und zur Änderung anderer Gesetze vom 18.04.2006, GVOBl. M-V, S. 102, 136 – Art. 5, 9) bedürfe. Das Ausbaggern der Fahrrinne und die teilweise Beseitigung des Schilfgürtels seien nach § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 6 NationalparkVO verboten. Eine Befreiung nach § 8 NationalparkVO käme nicht in Betracht. Diese Erwägungen sind nicht zu beanstanden. Da die Klägerin zu 1. sich hinsichtlich des Stegs nicht auf einen Bestandsschutz berufen kann, kann auch die Klägerin zu 2. nicht mit den von ihr beabsichtigten Maßnahmen an einem entsprechenden Bestandsschutz „teilhaben“.
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Ebenso wenig ist zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht ihre Klage auch im Hilfsantrag abgewiesen hat. Worin für die Klägerin zu 2. als bloße Verwalterin der Liegenschaft der Klägerin zu 1. eine nicht beabsichtigte Härte liegen können soll, die unter Ermessensreduktion die Erteilung einer Befreiung nach § 8 NationalparkVO gebieten könnte, ist nicht ersichtlich. Hinsichtlich eines Anspruchs auf Erteilung einer Ausnahme nach § 20 Abs. 3 LNatG M-V fehlt es an hinreichenden Darlegungen (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO). Zudem besteht insoweit kein Rechtsschutzbedürfnis, wenn die beantragten Maßnahmen nach den Bestimmungen der Nationalparkverordnung verboten sind. Zu Recht verweist das Verwaltungsgericht darauf, dass es insoweit auf eine Befreiung von den Verboten nach § 20 LNatG M-V deshalb nicht mehr ankomme.
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Da das weitere Vorbringen der Klägerin zu 2. zu weiteren Zulassungsgründen im Wesentlichen auf den entsprechenden Vortrag der Klägerin zu 1. Bezug nimmt, kann auf die diesbezüglichen Ausführungen unter I., denen zufolge hieraus keine Zulassung der Berufung folge, verwiesen werden.
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III. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 VwGO.
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Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 2, 47 Abs. 1 GKG, wobei der Regelstreitwert jeweils für beide Begehren der Klägerinnen zugrunde zu legen ist.
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(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.
(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nach § 44 nichtig ist, kann nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.