Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 23. Feb. 2016 - 1 L 105/12
Gericht
Tenor
Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 13. April 2012 – 5 A 270/09 HGW – wird abgelehnt.
Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
- 1
Die Beteiligten streiten um die naturschutzrechtliche Genehmigungsbedürftigkeit einer Steganlage.
- 2
Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks A. Mit Schreiben vom 18. Juni 2008 beantragten sie beim Beklagten die Genehmigung zur Errichtung eines Steges. Dieser solle größtenteils auf dem eigenen Grundstück liegen und bei einer Länge von 28 Metern und einer Breite von 1,20 Meter die Grundstücksgrenze zum Bodden überschreiten. Der Steg solle aus Pfählen und Trittbrettern aus Holz bestehen, kurz vor dem Deich im Grasbereich beginnen, einen Schilfstreifen durchqueren und im Boddenwasser enden. Am Ende des Stegs sei eine kleine Plattform vorgesehen. Der Steg könne alternativ auch an der Stelle wiederhergestellt werden, an der vor etwa zwei Jahren ein vorhandener Steg während eines Schilfbrandes bis auf die Pfähle abgebrannt sei. Dem Antrag waren unter anderem zwei Flurkarten beigefügt, auf der die beabsichtigten Vorhaben an verschiedenen Standorten eingezeichnet waren. Der Beklagte lehnte es mit Bescheid vom 25. August 2008 ab, den Klägern eine Naturschutzgenehmigung zur Errichtung eines Steges, eine Ausnahme von den Verboten der Landschaftsschutzgebietsverordnung „Boddenlandschaft“ vom 21. Mai 1996, vom Bauverbot im Gewässerschutzstreifen, vom gesetzlichen Biotopschutz und eine Befreiung von den Verboten der Nationalparkverordnung zu erteilen. Den Widerspruch der Kläger gegen diesen Bescheid wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 18. Februar 2009 zurück.
- 3
Am 14. März 2009 haben die Kläger Klage zum Verwaltungsgericht Greifswald erhoben. In der mündlichen Verhandlung haben sie die Feststellung beantragt, dass die Sanierung des im Schreiben vom 18. Juni 2008 bezeichneten Steges keiner naturschutzrechtlichen Genehmigung, Ausnahme oder Befreiung bedarf, hilfsweise, die Verpflichtung des Beklagten, ihnen unter Aufhebung des Bescheides vom 25. August 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Februar 2009 die beantragte naturschutzrechtliche Genehmigung zu erteilen, weiter hilfsweise, die Verpflichtung des Beklagten, sie unter Aufhebung des Bescheides vom 25. August 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Februar unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichtes neu zu bescheiden. Das Verwaltungsgericht Greifswald hat die Klage mit Urteil vom 13. April 2012 – 5 A 270/09 HGW – abgewiesen. Das Urteil wurde den Klägern am 19. April 2012 zugestellt.
- 4
Am 7. Mai 2012 haben die Kläger beantragt, die Berufung gegen dieses Urteil zuzulassen. Am 19. Juni 2012 haben sie den Antrag begründet.
II.
- 5
1. Der fristgemäß gestellte (§ 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO) und begründete (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe rechtfertigen die Zulassung der Berufung nicht. Dabei berücksichtigt der Senat, dass die Voraussetzungen an eine Berufungszulassung mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG nicht überspannt werden dürfen (vgl. zuletzt etwa BVerfG, Beschl. v. 07.11.2013 – 2 BvR 1895/11 –, juris Rn. 14).
- 6
a) Der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ist nicht hinreichend dargelegt bzw. liegt jedenfalls der Sache nach nicht vor.
- 7
Nach Maßgabe der ständigen Rechtsprechung des Senats muss sich ein auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel gestützter Antrag im Hinblick auf das Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen und im Einzelnen darlegen, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese ernsthaften Zweifeln bezüglich ihrer Richtigkeit begegnen. Erforderlich dafür ist, dass sich unmittelbar aus der Antragsbegründung sowie der angegriffenen Entscheidung selbst schlüssig Gesichtspunkte ergeben, die ohne Aufarbeitung und Durchdringung des gesamten bisherigen Prozessstoffes – vorbehaltlich späterer Erkenntnisse – eine hinreichend verlässliche Aussage dahingehend ermöglichen, das noch zuzulassende Rechtsmittel werde voraussichtlich zum Erfolg führen. Ist eine Entscheidung in je selbstständig tragender Weise mehrfach begründet, so muss im Hinblick auf jeden der Begründungsteile ein Zulassungsgrund dargelegt werden und gegeben sein (vgl. OVG Greifswald, Beschl. v. 23.07.2015 – 1 L 28/13 –, juris Rn. 8).
- 8
In der Sache sieht der Senat diesen Zulassungsgrund als gegeben an, wenn die Zulassungsschrift – gegebenenfalls in Verbindung mit einem weiteren innerhalb der Antragsfrist eingegangenen Schriftsatz – Anlass gibt, das Ergebnis der angefochtenen Entscheidung in Zweifel zu ziehen. Damit ist gesagt, dass sich der Begriff der ernstlichen Zweifel nicht ausschließlich auf die vom Verwaltungsgericht gegebene Begründung beziehen kann, sondern zusätzlich das Ergebnis, zu dem das Verwaltungsgericht gelangt ist, mit in den Blick zu nehmen hat. So liegen etwa in den Fällen, in denen zwar die vom Verwaltungsgericht gegebene Begründung ersichtlich unzutreffend ist, eine andere tragfähige Begründung sich dem Senat aber ohne Weiteres aufdrängt, ernstliche Zweifel im Sinne des Zulassungsrechts nicht vor. Ernstliche Zweifel können schon dann vorliegen, wenn sich die Erfolgsaussichten zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht abschließend überschauen lassen, die Zulassungsschrift aber dem Senat die Einsicht vermittelt, dem Rechtsmittel seien durchaus hinreichende Erfolgsaussichten zuzusprechen (vgl. OVG Greifswald, Beschl. v. 11.11.2014 – 1 L 55/10 –, juris Rn. 8).
- 9
aa) Nach diesen Maßgaben bestehen zunächst keine ernstlichen Zweifel an der Annahme des Verwaltungsgerichts, dass sich das fragliche Vorhaben im räumlichen Geltungsbereich der Verordnung über die Festsetzung des Nationalparkes Vorpommersche Boddenlandschaft vom 12. September 1990 (nachfolgend: NationalparkVO) befindet.
- 10
Richtigerweise ist das Verwaltungsgericht von der Flächenbeschreibung und Abgrenzung des Nationalparkes gemäß § 2 NationalparkVO und der kartenmäßigen Darstellung dieser Grenze (§ 2 Abs. 4 NationalparkVO) ausgegangen (vgl. zur räumlichen Abgrenzung des Nationalparks OVG Greifswald, Beschl. v. 10.08.2005 – 1 M 74/05 –, juris Rn. 51). Hiernach wird in § 2 Abs. 2 NationalparkVO die äußere Grenze des Nationalparkes aufgrund topografisch exakter Abgrenzungen vorgenommen und damit der Nationalpark innerhalb dieser Grenzen festgesetzt (vgl. § 1 Abs. 1 NationalparkVO). Das Grundstück der Antragstellerin befindet sich zweifellos innerhalb dieser Grenzen, was sich insbesondere auch aus der gemäß § 2 Abs. 4 NationalparkVO als Anlage zum Bestandteil der Verordnung erklärten Karte ergibt. Eine Ausnahme von diesen Festsetzungen beinhaltet allein die Regelung des § 2 Abs. 3 NationalparkVO, wonach die im Zusammenhang bebauten Ortschaften, die innerhalb der unter Absatz 2 beschriebenen Grenze liegen, einschließlich ihrer nächsten Umgebung nicht zum Nationalpark gehören. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift erfüllt das Grundstück der Kläger zweifelsfrei nicht. Soweit die genannte Karte gemäß § 2 Abs. 4 Satz 1 NationalparkVO im Bereich der Gemeinden Wieck, Prerow und Zingst Flächen weder der Schutzzone I noch der Schutzzone II zuordnet und damit aus dem Schutzgebiet ausnimmt (§ 4 Abs. 1 und 4 NationalparkVO), befindet sich die fragliche Fläche nicht in diesem Gebiet. Der kartenmäßigen Darstellung lässt sich vielmehr entnehmen, dass die Schutzzone II im Bereich des klägerischen Grundstücks in nördlicher Ausdehnung über die Uferlinie des Bodstedter Boddens hinaus bis auf die Deichkrone reicht. Das beabsichtigte Vorhaben der Kläger soll südlich des Deiches verwirklicht werden. Soweit sich die Kläger im Zulassungsantrag darauf berufen, das Grundstück liege innerhalb der „nächsten Umgebung der im Zusammenhang bebauten Ortschaft“ (§ 2 Abs. 3 NationalparkVO), können sie damit nicht durchdringen. Der Senat hat bereits entschieden, dass keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Verordnungsgeber mit der Wahl des Begriffes „Ortschaften“ etwas anderes gemeint hat, als den Begriff des „im Zusammenhang bebauten Ortsteils“ im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB (vgl. OVG Greifswald, Beschl. vom 01.02.2001 – 1 M 77/00 –, juris Rn. 3). Die Zulassungsschrift legt selbst nicht dar, dass sich das Vorhaben planungsrechtlich im unbeplanten Innenbereich befindet. Selbst wenn man die nördlich des Deiches belegene Bebauung planungsrechtlich als Ortsteil ansprechen wollte, würde sich der Bebauungszusammenhang jedenfalls nicht in südlicher Richtung des Deiches fortsetzen. Dies ist im Urteil des Verwaltungsgerichts zutreffend ausgeführt worden.
- 11
bb) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils sind auch nicht insoweit begründet, als die Kläger ihr Vorhaben anders als das Verwaltungsgericht als von § 7 Abs. 1 Nr. 5 NationalparkVO gedeckt ansehen. Nach dieser Vorschrift ist die bisherige bestimmungsgemäße Nutzung von baulichen Anlagen einschließlich der dazugehörigen Flächen von den Verboten des § 6 ausgenommen. In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats hat das Verwaltungsgericht diese Norm als einfachgesetzliche Regelung des Bestandsschutzes verstanden. Der ein Bauvorhaben von dem Bauverbot ausnehmende Bestandsschutz endet jedoch bei Maßnahmen, die eine Neuerrichtung des Bauwerkes darstellen oder dieser gleichkommen. Er gewährleistet lediglich das Recht, das Bauwerk weiter so zu unterhalten und zu nutzen, wie es seinerzeit errichtet wurde. Er rechtfertigt deshalb nicht die Errichtung eines Ersatzbaus anstelle des bestandsgeschützten Bauwerks. Zur Abgrenzung vom Bestandsschutz noch gedeckter Reparaturarbeiten von darüber hinausgehenden Maßnahmen, die einer Neuerrichtung gleichkommen, ist darauf abzustellen, ob die Identität des wiederhergestellten mit dem ursprünglichen Bauwerk gewahrt bleibt. Kennzeichen für die erforderliche Identität des wiederhergestellten mit dem ursprünglichen Bauwerk ist es, dass das ursprüngliche Gebäude nach wie vor als die „Hauptsache“ erscheint ( OVG Greifswald, Urt. v. 23.05.2012 – 1 L 94/08 –, juris Rn. 37, m.w.N.).
- 12
Es kann hier dahinstehen, ob die Annahme des Verwaltungsgerichts zutreffend ist, der Bestandsschutz für den ursprünglich vorhandenen Steg sei spätestens durch den Schilfbrand im Jahre 2006 entfallen, der den Steg bis auf die Reste der Holzpfosten zerstört und zu einer Nutzungsunterbrechung geführt habe, weil § 7 Abs. 1 Nr. 5 NationalparkVO eine ununterbrochene Nutzung voraussetze und die Wiederaufnahme der Nutzung nur unter Verstoß gegen naturschutzrechtliche Verbotstatbestände erfolgen könne. Die Kläger können sich jedenfalls schon deshalb nicht auf einen Bestandsschutz für ihr Vorhaben berufen, weil dieses mit der ursprünglich vorhandenen baulichen Anlage nicht identisch ist. Dies gilt auch, soweit man das Klagebegehren dahingehend versteht, dass sich die Feststellung auf einen Steg an der Stelle des früher vorhandenen bezieht. Obwohl der Klageantrag nicht entsprechend beschränkt worden ist, spricht der Schriftsatz der Kläger vom 8. Dezember 2010 für dieses Verständnis, in dem es unter anderem heißt, dass die Kläger „die Sanierung des Steges unter Verwendung der vorhandenen Pfähle beabsichtigen“. Im klägerischen Schriftsatz vom 15. Juni 2011 ist dementsprechend klargestellt worden, dass die Errichtung eines Steges an anderer Stelle des Grundstücks „mittlerweile verworfen worden und auch nicht Gegenstand dieses Verfahrens“ sei. Aber auch das streitgegenständliche Bauvorhaben der Kläger an der Stelle des früheren Steges überschreitet den vormals vorhandenen Bestand. Darauf hat der Beklagte im Zulassungsverfahren richtigerweise hingewiesen. Unabhängig davon, dass der ursprüngliche Bestand im Verfahren von den Klägern nicht dargelegt wurde, lässt sich dem von ihnen eingereichten Lichtbild, das nach dem Schilfbrand aufgenommen worden ist, entnehmen, dass der frühere Steg nicht über den Schilfgürtel hinausragte und damit nicht über eine Plattform im Bereich der freien Wasserfläche des Boddens verfügte. Damit stellt sich das in ihrem Schreiben vom 18. Juni 2008 beschriebene Vorhaben der Kläger jedenfalls als eine nicht unwesentliche quantitative Erweiterung des früheren Stegs dar, die von § 7 Abs. 1 Nr. 5 NationalparkVO nicht gedeckt ist. Soweit die Kläger vortragen, der sanierte Steg solle vollumfänglich seinem ursprünglichen Erscheinungsbild entsprechen, widerspricht das den insoweit maßgeblichen Antragsunterlagen, insbesondere den darin enthaltenen Handzeichnungen.
- 13
Unabhängig davon können sich die Kläger für ihre Rechtsauffassung schließlich nicht mit Erfolg auf den Beschluss des Senats vom 16. Juni 2005 (– 1 M 38/05 –, juris Rn. 31) berufen. Zwar wird dort erwogen, dass bei einem Bootssteg aus einer langlebigen Stahlkonstruktion mit einer Holzbeplankung die tragende Stahlkonstruktion das Wesentliche und der Bohlenbelag zwar für die Funktion erforderlich ist, aber durchaus auch einmal komplett ausgetauscht werden darf, ohne dass dies eine wesentliche Änderung oder Neuerrichtung des Steges wäre, die nicht mehr vom Bestandsschutz gedeckt sein würde. Der Senat hat bei einem dem vorliegenden Fall vergleichbaren Sachverhalt darauf hingewiesen, dass sich insoweit eine vollständig in Holz ausgeführte Steganlage mit einer Stahlkonstruktion unter den Gesichtspunkten der Dauerhaftigkeit nicht vergleichen lässt. Abgesehen davon habe es der Senat in der Entscheidung vom 16. Juni 2005 gerade offengelassen, ob der Bestandsschutz unter dem Gesichtspunkt des Substanzverlustes eingetreten ist ( OVG Greifswald, Beschl. v. 04.09.2007 – 1 M 18/07 –, juris Rn. 10). Daran ist festzuhalten.
- 14
b) Die Berufung der Kläger ist auch nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO zuzulassen. Eine Divergenz ist dargelegt, wenn der konkrete Nachweis geführt wird, welcher der vom Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegten, diese tragenden Rechtssätze einer Rechts- oder Tatsachenfrage widerspricht, die eines der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten Gerichte in tragender Weise gegenteilig beantwortet hat ( OVG Greifswald, Beschl. v. 17.12.2001 – 1 L 118/01 –, juris Rn. 11; Kopp/Schenke, VwGO, 21. Auflage, § 124 Rn. 11, § 132 Rn. 14). Eine Abweichung bzw. Divergenz im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ist dabei grundsätzlich nur anzunehmen, wenn das Verwaltungsgericht in seinem Urteil mit einem seine Entscheidung tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift von einem in der Rechtsprechung der in der Vorschrift genannten Gerichte aufgestellten Rechtssatz abweicht. Nach diesen Maßstäben ist der Zulassungsgrund nicht dargelegt.
- 15
Die Kläger bringen hierzu vor, das Verwaltungsgericht habe den tragenden Rechtssatz aufgestellt, die für das Erlöschen des Bestandsschutzes einer Anlage im Nationalpark notwendige Dauer einer Nutzungsunterbrechung sei nicht nach dem zum öffentlichen Baurecht entwickelten sogenannten Zeitmodell des Bundesverwaltungsgerichts, sondern direkt aus der Nationalparkverordnung zu gewinnen. Dies widerspreche der Rechtsprechung des Senats in den Beschlüssen vom 16. Juni 2008 und vom 1. November 2011 ( OVG Greifswald, Beschl. v. 16.06.2008 – 1 M 38/05 –, juris Rn. 28; Beschl. v. 01.11.2011 – 1 L 257/08 –, juris Rn. 28).
- 16
Mit diesem Vorbringen vermögen die Kläger nicht durchzudringen. Die Zulassungsbegründung benennt keine divergenzfähigen Entscheidungen. Zwar können auch in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ergangene Entscheidungen den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO eröffnen. Da im einstweiligen Rechtsschutzverfahren aber regelmäßig nur eine summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage stattfindet und es deshalb in diesen Verfahren in der Regel an einer tragenden Entscheidung über eine Sach- oder Rechtsfrage fehlt, gilt das jedoch nur in den Fällen, in denen die benannte Frage nicht nur summarisch geprüft, sondern abschließend entschieden worden ist (vgl. VGH Mannheim, Beschl. v. 17.09.2013 – 3 S 1727/13 –, juris Rn. 3; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Auflage, § 124 Rn. 168). Entsprechendes gilt für eine Entscheidung, mit der über die Nichtzulassung eines Rechtsmittels entschieden wurde.
- 17
Vorstehendes zugrunde gelegt, fehlt es in den zitierten Entscheidungen an der tragenden Annahme eines dem Verwaltungsgericht widersprechenden Rechtssatzes. Der Beschluss vom 16. Juni 2005 ist aufgrund einer nur summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage ergangen. Der Senat hat den Ausgang des Hauptsacheverfahrens ausdrücklich als offen angesehen und über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung allein aufgrund einer allgemeinen Interessenabwägung entschieden. Dabei hat er erwogen, für den Untergang des Bestandsschutzes eines Steges auf das sogenannte Zeitmodell des Bundesverwaltungsgerichts zurückzugreifen. Einen tragenden Rechtssatz dieses Inhalts hat der Senat schon deshalb nicht aufgestellt, weil es an Feststellungen zur Dauer der Nutzungsunterbrechung der dortigen Anlage fehlte.
- 18
Im Beschluss vom 1. November 2011 schließlich ist der Senat davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen von § 7 Abs. 1 Nr. 5 NationalparkVO deshalb nicht vorlagen, weil die vormalige Nutzung des dortigen Steges schon zum Zeitpunkt der Einstellung des Betriebes der Ferienanlage endgültig aufgegeben war. Ein Fall der Nutzungsunterbrechung bestand gerade nicht, die angestrebte Nutzung der Steganlage entsprach nicht der bei Inkrafttreten der Nationalparkverordnung ausgeübten Nutzung. Soweit sich der Senat in dieser Entscheidung zum Zeitmodell geäußert hat, geschah dies nicht tragend. Ein obiter dictum ist aber nicht divergenzfähig (Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Auflage, § 124 Rn. 173).
- 19
2. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47 GKG i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.
- 20
Hinweis:
- 21
Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig.
moreResultsText
moreResultsText
Annotations
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.
(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.
(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung
- 1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient: - a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs, - b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder - c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
- 2.
städtebaulich vertretbar ist und - 3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung
- 1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, - 2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind, - 3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.
(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt oder wenn
- 1.
der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde oder von einer obersten Landesbehörde erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt, oder - 2.
der Abhilfebescheid oder der Widerspruchsbescheid erstmalig eine Beschwer enthält.
(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.
(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.
(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.
(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.
(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.
(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.
(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.
(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.
(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.