Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 08. Mai 2018 - 1 L 92/16
Gericht
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 18. Februar 2016 – 5 A 1057/13 – wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 10.000 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
- 1
Die Beteiligten streiten um eine naturschutzrechtliche Ordnungsverfügung.
- 2
Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks Gemarkung A-Stadt, Flur ..., Flurstück .../..., das an den K...see angrenzt. Am 4. April 2013 stellte der Beklagte fest, dass in der Uferzone des Sees Bauarbeiten an einem Bootsschuppen und an einer Steganlage vorgenommen worden waren. Mit Bescheid vom 12. April 2013 untersagte der Beklagte dem Kläger jegliche weitere bauliche Tätigkeiten an diesen baulichen Anlagen und deren Nutzung. Zugleich gab er dem Kläger auf, den Bootsschuppen und die Steganlage bis spätestens zum 15. Juni 2013 zurückzubauen. Für den Fall der Nichtbeachtung der Untersagungsverfügung drohte der Beklagte Zwangsgelder und für den Fall der Nichtbeachtung der Beseitigungsverfügung die Ersatzvornahme an. Den Widerspruch des Klägers gegen diesen Bescheid wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 4. November 2013 zurück. Am 12. November 2013 hat der Kläger Klage zum Verwaltungsgericht Greifswald mit dem Antrag erhoben, den Bescheid des Beklagten vom 12. April 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. November 2013 aufzuheben. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 18. Februar 2016 – 5 A 1057/13 – abgewiesen. Das Urteil ist dem Kläger am 23. Februar 2016 zugestellt worden. Am 29. Februar 2016 hat der Kläger beantragt, die Berufung gegen dieses Urteil zuzulassen. Der Antrag ist am 22. April 2016 begründet worden.
II.
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1. Der fristgemäß gestellte (§ 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO) und begründete (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist zulässig, aber nicht begründet. Die geltend gemachten Zulassungsgründe rechtfertigen die Zulassung der Berufung nicht. Dabei berücksichtigt der Senat, dass die Voraussetzungen an eine Berufungszulassung mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG nicht überspannt werden dürfen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 07.11.2013 – 2 BvR 1895/11 –, juris Rn. 14).
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a) Der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ist nicht hinreichend dargelegt bzw. liegt jedenfalls der Sache nach nicht vor.
- 5
Nach Maßgabe der ständigen Rechtsprechung des Senats muss sich ein auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel gestützter Antrag im Hinblick auf das Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen und im Einzelnen darlegen, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese ernsthaften Zweifeln bezüglich ihrer Richtigkeit begegnen. Erforderlich dafür ist, dass sich unmittelbar aus der Antragsbegründung sowie der angegriffenen Entscheidung selbst schlüssig Gesichtspunkte ergeben, die ohne Aufarbeitung und Durchdringung des gesamten bisherigen Prozessstoffes – vorbehaltlich späterer Erkenntnisse – eine hinreichend verlässliche Aussage dahingehend ermöglichen, das noch zuzulassende Rechtsmittel werde voraussichtlich zum Erfolg führen (vgl. OVG Greifswald, Beschl. v. 23.07.2015 – 1 L 28/13 –, juris Rn. 8).
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In der Sache sieht der Senat diesen Zulassungsgrund als gegeben an, wenn die Zulassungsschrift, gegebenenfalls in Verbindung mit einem weiteren innerhalb der Antragsfrist eingegangenen Schriftsatz, Anlass gibt, das Ergebnis der angefochtenen Entscheidung in Zweifel zu ziehen. Damit ist gesagt, dass sich der Begriff der ernstlichen Zweifel nicht ausschließlich auf die vom Verwaltungsgericht gegebene Begründung beziehen kann, sondern zusätzlich das Ergebnis, zu dem das Verwaltungsgericht gelangt ist, mit in den Blick zu nehmen hat. So liegen etwa in den Fällen, in denen zwar die vom Verwaltungsgericht gegebene Begründung ersichtlich unzutreffend ist, eine andere tragfähige Begründung sich dem Senat aber ohne Weiteres aufdrängt, ernstliche Zweifel im Sinne des Zulassungsrechts nicht vor. Ernstliche Zweifel können schon dann vorliegen, wenn sich die Erfolgsaussichten zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht abschließend überschauen lassen, die Zulassungsschrift aber dem Senat die Einsicht vermittelt, dem Rechtsmittel seien durchaus hinreichende Erfolgsaussichten zuzusprechen(vgl. OVG Greifswald, Beschl. v. 11.11.2014 – 1 L 55/10 –, juris Rn. 8).
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aa) In das Zentrum seines Zulassungsbegehrens stellt der Kläger die vom Verwaltungsgericht bejahte Frage, ob der (möglicherweise vorhandene) Bestandschutz für Bootshaus und Bootssteg durch die vom Kläger veranlassten Arbeiten untergegangen ist. Auch unter Berücksichtigung der Darlegungen des Klägers bestehen insoweit keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils.
- 8
Maßgeblich ist insoweit § 7 Abs. 1 Nr. 5 NationalparkVO. Nach dieser Vorschrift ist die bisherige bestimmungsgemäße Nutzung von baulichen Anlagen einschließlich der dazugehörigen Flächen von den Verboten des § 6 NationalparkVO ausgenommen. In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass der Bestandsschutz hierdurch einfachgesetzlich normiert ist. Der ein Bauvorhaben von dem Bauverbot ausnehmende Bestandsschutz endet aber bei Maßnahmen, die eine Neuerrichtung des Bauwerkes darstellen oder dieser gleichkommen. Er gewährleistet lediglich das Recht, das Bauwerk weiter so zu unterhalten und zu nutzen, wie es seinerzeit errichtet wurde und rechtfertigt nicht die Errichtung eines Ersatzbaus anstelle des bestandsgeschützten Bauwerks. Zur Abgrenzung von vom Bestandsschutz noch gedeckten Reparaturarbeiten zu darüber hinausgehenden Maßnahmen, die einer Neuerrichtung gleichkommen, ist darauf abzustellen, ob die Identität des wiederhergestellten mit dem ursprünglichen Bauwerk gewahrt bleibt. Kennzeichnend für die erforderliche Identität des wiederhergestellten mit dem ursprünglichen Bauwerk ist es, dass die ursprüngliche Anlage nach wie vor als die „Hauptsache“ erscheint. Hieran fehlt es, wenn der mit der Instandsetzung verbundene Eingriff in den vorhandenen Bestand so intensiv ist, dass er die Standfestigkeit des gesamten Bauwerks berührt und eine statische Nachberechnung des gesamten Gebäudes erforderlich macht. Gleiches gilt, wenn die für die Instandsetzung notwendigen Arbeiten den Aufwand für einen Neubau erreichen oder gar übersteigen oder wenn die Bausubstanz ausgetauscht oder das Bauvorhaben wesentlich erweitert wird (vgl. OVG Greifswald, Urt. v. 23.05.2012 – 1 L 94/08 –, juris Rn. 37 m.w.N. und OVG Greifswald, Beschl. v. 23.02.2016 – 1 L 105/12 –, juris Rn. 11).
- 9
Das Verwaltungsgericht ist unter Anwendung dieser Maßstäbe im Rahmen der richterlichen Überzeugungsbildung zu dem Schluss gekommen, dass die vom Kläger durchgeführten Maßnahmen nicht mehr als Instandsetzung des vorhandenen Bestands anzusehen sind, sondern die Identität der ursprünglichen Anlagen verlorengegangen ist. Die ursprüngliche Hauptsache war nicht mehr vorhanden. Die Herleitung des Verwaltungsgerichts erscheint nachvollziehbar und wird vom Zulassungsvorbringen nicht ernstlich in Zweifel gestellt.
- 10
Nicht durchgreifend ist der Einwand des Klägers, das Bootshaus und der Steg seien nach Maßen und Nutzungszweck von den ursprünglichen baulichen Anlagen nicht verschieden. Eine Identität der Bauwerke nach den oben dargestellten Maßstäben ist damit nicht dargetan. Die Vergleichbarkeit zur früheren Anlage ist gerade kennzeichnend für einen Ersatzneubau.
- 11
Angesichts der Lichtbilder auf Blatt 3 ff., 29 f. und 41 ff. der Verwaltungsakte spricht alles dafür, dass Bootshaus und Steg unter fast vollständigem Austausch der Bausubstanz neu errichtet wurden. Die Bilder vom April 2013 vermitteln bei lebensnaher Betrachtung den klaren Eindruck eines Neubaus von Bootshaus und Bootssteg unter Verwendung neuer Baustoffe. Eine konkrete, zusammenhängende und konsistente Schilderung eines umfassenden Geschehensablaufs, der diesen Eindruck entkräften würde, enthält auch die Begründung des Zulassungsantrags nicht. In seinem Widerspruchsschreiben vom 22. April 2013 hatte der Kläger noch selbst vorgetragen, er habe den baufälligen Bootsschuppen durch eine Fachfirma reparieren lassen, wobei er auf den alten Pfählen errichtet worden sei. Alte Elemente seien soweit wie möglich in die Reparatur einbezogen worden. Der Bootssteg überdecke lediglich einen schon bestehenden Damm. In der mündlichen Verhandlung erklärte er weitergehend, dass inzwischen alle Pfähle ausgetauscht worden seien, auf denen das Bootshaus stehe. Der nunmehrige Vortrag, die Arbeiten seien über einen Zeitraum von fünf Jahren und Stück für Stück ausgeführt worden, sobald der Kläger dafür Zeit und Geld gehabt habe, ist mit der ursprünglichen Einlassung des Klägers und den in den Akten befindlichen Lichtbildern nicht in Übereinstimmung zu bringen. Soweit der Kläger dazu vorträgt, das Verwaltungsgericht habe seinen Beweisantrag in der mündlichen Verhandlung durch Wahrunterstellung abgelehnt, ergibt sich daraus nichts für das Zulassungsbegehren. Es fehlt schon an einer hinreichend konkreten Tatsachenfrage, die unter Beweis gestellt worden wäre. Nur auf solche Fragen kann sich eine Wahrunterstellung aber beziehen. Es wird im Beweisantrag nicht benannt, welche konkreten „Reparaturmaßnahmen“ wann durchgeführt worden seien, was „Hauptreparatur“ bedeute und welche Teile des Bootshauses nicht abgerissen worden seien. Von einem „detaillierten Vortrag“ kann auch hier keine Rede sein. Letztlich ergibt sich aus der Beweisfrage nichts gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, wonach die Substanz der baulichen Anlagen im Wesentlichen ausgetauscht worden und der Bestandsschutz damit erloschen sei, zumal die sogenannte „Hauptreparatur“ im Jahre 2012/13 erfolgt sein soll. Der Kläger zieht sich in der Zulassungsbegründung darauf zurück, dass er, wenn er gefragt werden würde, durchaus angegeben könnte, in welchem „zeitlichen Rahmen“ welches Teil ausgetauscht oder repariert worden sei, eine „genaue zeitliche Angabe“ jedoch nicht mehr möglich sei. Mit dieser Art des Vortrags sind ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der vom Verwaltungsgericht gewonnenen Überzeugung nicht dargelegt. Der Zulassungsantrag geht offenkundig durchgängig von der Vorstellung aus, Beklagter und Verwaltungsgericht müssten dem Kläger darlegen und beweisen, welche Bauteile im Einzelnen ausgetauscht, aufgearbeitet oder verblieben sind und wodurch genau der (mögliche) Bestandsschutz entfallen ist. Das verkennt den Regelungsgehalt von § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
- 12
bb) Der Kläger macht weiter geltend, das Verwaltungsgericht weiche von den eigenen tatsächlichen Feststellungen im Tatbestand des Urteils ab. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung sind damit nicht dargelegt. Die behauptete Abweichung liegt nicht vor. Die in der Begründung des Zulassungsantrags angegebenen Umstände sind vom Verwaltungsgericht nicht festgestellt, sondern als streitiger Vortrag des Klägers wiedergegeben worden.
- 13
cc) Das Zulassungsvorbringen legt keine ernstlichen Zweifel an der Annahme des Verwaltungsgerichts dar, die Bescheide des Beklagten seien nicht gemäß § 114 Satz 1 VwGO wegen Ermessensfehlern aufzuheben. Soweit der Kläger der Auffassung ist, der Beklagte habe kein Ermessen ausgeübt (Ermessensnichtgebrauch), trifft das nicht zu. Sowohl der Bescheid vom 12. April 2013 als auch der Widerspruchsbescheid vom 4. November 2013 enthalten ausführliche Ermessenserwägungen. Dem Beklagten war bewusst, dass ihm für seine Entscheidungen Ermessen zustand, er hat dieses auch betätigt. Ob ein Fall des intendierten Ermessens vorlag, kann hier dahinstehen, da der Beklagte sich darauf nicht berufen hat.
- 14
Der Kläger trägt weiter vor, der Beklagte hätte weitere Gesichtspunkte in seine Ermessenserwägungen einstellen müssen. Das Vorbringen in der Zulassungsbegründung zielt insoweit auf ein Ermessensdefizit ab. Eine Behörde ist verpflichtet, alle ermessensrelevanten Gesichtspunkte im Sinne einer vollständigen Interessenabwägung in die Entscheidung einzubeziehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.06.2013 – 8 C 46/12 –, juris Rn. 43). Der Kläger legt solche Gesichtspunkte allerdings nicht dar. Soweit der Kläger behauptet, der Bau des Bootshauses wäre an anderer Stelle außerhalb des Nationalparks genehmigungsfähig, fehlt dafür zum einen jeder Beleg und hat dieser Umstand zum anderen mit den rechtlichen Verhältnissen im Nationalpark nichts zu tun. Dass außerhalb des Nationalparks andere rechtliche Vorschriften als im Nationalpark gelten, liegt in der Natur der Sache und bedeutet nicht, dass die Nationalparkbehörde gehindert wäre, innerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs gegen naturschutzrechtswidrige Zustände tätig zu werden. Wenn der Kläger darstellt, dass er auch nach einem Rückbau der baulichen Anlagen den bestehenden Weg bis zur Wassergrenze nutzen könnte, ändert das naturschutzfachlich nichts an dem Eingriff durch die Errichtung der baulichen Anlagen. Der Beklagte musste auch nicht zu Gunsten des Klägers berücksichtigen, dass das errichtete Bootshaus nach seinem Vortrag nach Art und Umfang dem Vorgängerbau gleichkam. Maßgeblich für die Ermessensbetätigung des Beklagten war der Zustand nach dem Wegfall eines etwaigen Bestandsschutzes. Diesen Zustand hatte er mit dem bei Erlass der Anordnung vorgefundenen zu vergleichen. Hypothetische Erwägungen, wie er mit einem auf Reparaturarbeiten gerichteten Genehmigungsantrag des Klägers umgegangen wäre, musste der Beklagte gleichfalls nicht anstellen. Ein solcher Antrag ist nicht gestellt worden. Dass von Bootshaus und Steg keine Störungen der Belange des Nationalparks ausgehen, musste der Beklagte ebenso wenig annahmen. Dafür fehlt jede fachliche Erwägung, zumal die NationalparkVO selbst beantwortet, was in ihrem Geltungsbereich als Eingriff anzusehen ist. Schließlich trifft es zu, dass die Beseitigung des baulichen Bestands sich wirtschaftlich nachteilig auf den Wert des klägerischen Grundstücks auswirkt: Dieser Umstand ist vom Beklagten im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung aber abgewogen worden und Ausdruck der Situationsgebundenheit des Eigentums.
- 15
Der Kläger ist zudem der Auffassung, die vom Beklagten vorgenommene Verhältnismäßigkeitsprüfung sei nicht Teil der Ermessensbetätigung und vermöge den Ermessensausfall deshalb nicht auszugleichen. Das trifft nicht zu, die Verhältnismäßigkeitsprüfung stellt gerade sicher, dass die Grenzen des Ermessens nicht überschritten werden (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 16. Auflage, § 40, Rn. 92).
- 16
dd) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils sind auch durch den Vortrag nicht begründet, dass der Kläger nach Annahme des Verwaltungsgerichts dafür beweispflichtig ist, dass die vorgenommenen Baumaßnahmen den Bestandsschutz nicht haben entfallen lassen. Einen solchen Rechtssatz hat das Verwaltungsgericht nicht aufgestellt. Das Verwaltungsgericht war vielmehr tragend der Auffassung, dass der mögliche Bestandsschutz der Anlagen, für dessen Vorliegen der Kläger beweispflichtig wäre, jedenfalls entfallen sei. Es kam für die erstinstanzliche Entscheidung nicht darauf an, ob ein Bestandsschutz überhaupt bestanden hatte, diese Frage ist offengeblieben. Eine Beweislastentscheidung hat das Verwaltungsgericht gar nicht getroffen, das Gericht hat sich zu den aus seiner Sicht entscheidungserheblichen Fragen vielmehr eine Überzeugungsgewissheit gebildet. Von daher begründet es keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung, wenn der Kläger vorträgt, dass der Beklagte seine Behauptung, es würde sich um Ersatzneubauten handeln, hätte beweisen müssen. Ein Fall der Nichterweislichkeit von Tatsachen lag aus Sicht des Verwaltungsgerichts gar nicht vor.
- 17
b) Der Begründung des Zulassungsantrags lässt sich entnehmen, dass der Kläger auch einen Verfahrensmangel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO rügen will. In der Sache erhebt der Kläger eine Aufklärungsrüge. Dieser Zulassungsgrund ist nicht hinreichend dargelegt (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO).
- 18
Ein Gericht verletzt seine Pflicht zur erschöpfenden Sachverhaltsaufklärung grundsätzlich dann nicht, wenn es von einer Beweiserhebung bzw. weiteren Maßnahmen im Rahmen der Amtsermittlung absieht, die ein anwaltlich vertretener Beteiligter nicht ausdrücklich beantragt hat und die sich auch nicht aufdrängen. Der Beweisantrag ist förmlich spätestens in der mündlichen Verhandlung zu stellen. Die Aufklärungsrüge kann nicht dazu dienen, Beweisanträge zu ersetzen, die ein Beteiligter unterlassen hat (vgl. BVerwG, Beschl. v. 17.06.2008 – 3 B 120/07 –, juris). Der Beweisantrag des Klägers ist beschieden worden, weitere Beweisanträge, die eine konkrete Tatsachenbehauptung betreffen, sind von ihm nicht gestellt worden. Der Umstand, dass zwischen den Beteiligten widerstreitender Sachvortrag vorlag, bedeutet nicht, dass das Verwaltungsgericht hätte Beweis erheben oder die Sache weiter aufklären müssen, wenn es sich zu einer richterlichen Überzeugungsbildung auf der Grundlage des vorliegenden Tatsachenmaterials in der Lage sah. Der Zulassungsantrag legt nicht dar, welche weiteren Erkenntnismöglichkeiten über das abgelehnte Beweismittel hinaus sich dem Verwaltungsgericht hätten aufdrängen müssen. Stattdessen greift der Zulassungsantragsteller in diesem Punkt das Ergebnis der richterlichen Überzeugungsbildung an. Dafür ist die Aufklärungsrüge jedoch nicht eröffnet.
- 19
c) Der darüber hinaus geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ist gleichfalls nicht hinreichend dargelegt. Insoweit wären Darlegungen (vgl. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) dazu erforderlich gewesen, dass die Rechtssache in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht eine Frage aufwirft, die im Rechtsmittelzug entscheidungserheblich und fallübergreifender Klärung zugänglich ist und deren Klärung der Weiterentwicklung des Rechts förderlich ist. Hierzu gehört, dass die klärungsbedürftige konkrete Rechtsfrage bezeichnet und dargestellt wird, woraus sich die grundsätzliche Bedeutung dieser speziellen Rechtsfrage ergibt. Der Antragsbegründung muss entnommen werden können, warum prinzipielle Bedenken gegen einen vom Verwaltungsgericht in einer bestimmten Rechts- oder Tatsachenfrage eingenommenen Standpunkt bestehen und es deshalb erforderlich ist, dass sich das Berufungsgericht noch einmal klärend mit der aufgeworfenen Frage auseinandersetzt. Dazu bedarf es einer substantiierten Darlegung, aus welchen Gründen ein von dem Verwaltungsgericht eingenommener Rechtsstandpunkt bzw. die vom Verwaltungsgericht festgestellten Tatsachen zweifelhaft geworden sind (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. OVG Greifswald, Beschl. v. 14.09.2012 – 1 L 195/10 –, juris Rn. 31).
- 20
Der Schriftsatz des Klägers vom 22. April 2016 benennt keine konkreten Rechtsfragen, die einer grundsätzlichen Klärung zugänglich wären. Ob Maßnahmen an einer bestandsgeschützten baulichen Anlage innerhalb eines Zeitraums von mehreren Jahren den Bestandsschutz entfallen lassen, wenn das Ergebnis einer Neuerrichtung oder vollständigen Erneuerung entspricht, lässt sich nicht fallübergreifend, sondern nur im Einzelfall klären. Unter welchen Voraussetzungen der durch die NationalparkVO vermittelte Bestandsschutz untergeht, ist in der Rechtsprechung des Senats bereits (wie oben dargestellt) geklärt. Einen zusätzlichen Klärungsbedarf zeigt das Zulassungsbegehren des Klägers nicht auf. Mangels eines hinreichend konkreten Sachvortrags des Klägers zu den von ihm veranlassten Baumaßnahmen ist auch nicht zu erkennen, dass sich die als grundsätzlich benannte Frage in einem Berufungsverfahren überhaupt stellen würde.
- 21
Die vom Kläger weiter aufgeworfene Rechtsfrage, wer für das Vorhandensein oder den Untergang des Bestandsschutzes beweispflichtig ist, hat sich (wie oben ausgeführt) für das Verwaltungsgericht gar nicht gestellt. Es ist auch nicht dargelegt worden, dass diese Frage in einem Berufungsverfahren entscheidungserheblich wäre, weil die maßgeblichen Tatsachenfragen nicht aufgeklärt werden könnten.
- 22
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47 GKG, 52 Abs. 1 GKG.
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(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.
(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.
(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.
Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.