Verwaltungsgericht Hamburg Beschluss, 20. Juni 2017 - 19 E 6258/17

published on 20/06/2017 00:00
Verwaltungsgericht Hamburg Beschluss, 20. Juni 2017 - 19 E 6258/17
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Tenor

1. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 15. Juni 2017 gegen die Allgemeinverfügung der Antragsgegnerin vom 1. Juni 2017 wird insoweit wiederhergestellt, als diese die Fläche der vom Antragsteller angemeldeten Veranstaltung mit dem Tenor „Alternativen zum Kapitalismus leben und sichtbar machen“ gemäß der als Anlage 2 zur Antragsschrift beigefügten Skizze betrifft.

2. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

1

Der Antragsteller wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen eine Allgemeinverfügung der Antragsgegnerin, mit der u.a. die Durchführung der von ihm im Zeitraum vom 30. Juni bis 9. Juli 2017 geplanten Veranstaltung im Stadtpark („Antikapitalistisches Camp“) zeitweise verboten wird.

2

Der Antrag wird analog § 88 VwGO dahingehend verstanden, dass der Antragsteller die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs vom 15. Juni 2017 gegen die Allgemeinverfügung der Antragsgegnerin vom 1. Juni 2017 lediglich insoweit begehrt, wie sich diese auf die Durchführung der vom Antragsteller geplanten Veranstaltung im Stadtpark bezieht. Prüfungsmaßstab eines Antrags ist die Rechtswidrigkeit der Allgemeinverfügung, soweit sie geeignet ist, die Rechte des Antragstellers zu betreffen (von Alemann/Scheffczyk in BeckOK, Bader/Ronellenfitsch, 35. Ed., Stand 1.4.2017, § 35 Rn. 272). Der Suspensiveffekt von Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Allgemeinverfügungen wirken dabei stets nur relativ, d.h. nur für den jeweiligen Widerspruchsführer und nicht auch automatisch für andere Betroffene (vgl. Ramsauer in Kopp/Ramsauer, VwVfG, 17. Aufl. 2016, § 35, Rn. 160).

3

Der so verstandene Antrag ist nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 5 VwGO statthaft. Gemäß § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist zulässig (1.) und begründet (2.).

4

1. Der Antrag ist insbesondere nicht mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Zwar führt die Antragsgegnerin in einem am 12. Juni 2017 an den Bevollmächtigten des Antragstellers ergangenen Schreiben aus, es sei beabsichtigt, gegen den Beschluss des VG Hamburg vom 07.06.2017, 19 E 5697/17, noch an diesem Tage in die Beschwerde zu gehen. Die Frage, ob das Protestcamp als Versammlung zu behandeln sei, sei somit noch offen. Die am 9. Juni 2017 im Amtlichen Anzeiger 2017, S. 869 veröffentlichte versammlungsrechtliche Allgemeinverfügung entfalte somit noch keine Wirkung. Der Antragsteller hat aber gleichwohl mit Schreiben vom 15. Juni 2017 Widerspruch gegen die Allgemeinverfügung eingelegt. Die Antragsgegnerin hat dann auch mit einer ergänzenden Erklärung gegenüber dem Gericht am 16. Juni 2017 klargestellt, dass die Allgemeinverfügung die geplante Veranstaltung des Antragstellers erfasse. Der Antragsteller ist deshalb nicht darauf zu verweisen, den Ausgang des bislang noch offenen Beschwerdeverfahrens vor dem Hamburgischen Oberverwaltungsgericht (Az. 4 Bs 125/17) abzuwarten. Denn die Entscheidung der Kammer entfaltet so lange ihre Wirksamkeit, bis sie gegebenenfalls durch eine Entscheidung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts aufgehoben wird. Allein das Einlegen der Beschwerde begründet gemäß § 149 Abs. 1 Satz 1 VwGO keine aufschiebende Wirkung.

5

Der Antragsteller ist auch antragsbefugt, da die von ihm geplante Veranstaltung vom örtlichen und sachlichen Anwendungsbereich der Allgemeinverfügung umfasst wird. Das erkennende Gericht hält unter Berücksichtigung des ergänzenden Sachvortrags des Antragstellers im Beschwerdeverfahren vom 16. Juni 2017, der mit der Antragserwiderung der Antragsgegnerin vom 19. Juni 2017 überreicht wurde, sowie der Ausführungen der Antragsgegnerin in der Beschwerdebegründung vom 12. Juni 2017 an seiner Überzeugung fest, dass die vom Antragsteller geplante Veranstaltung unter den Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 GG fällt. Insoweit wird auf die Ausführungen der Kammer im Beschluss vom 7. Juni 2017 (19 E 5697/17) verwiesen.

6

2. Der Antrag ist auch begründet. Zwar genügt die Begründung der Anordnung des Sofortvollzugs den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO. Nach der im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen Prüfung der Sach- und Rechtslage dürfte der Widerspruch des Antragstellers gegen die Allgemeinverfügung vom 1. Juni 2017 jedoch erfolgreich sein, weshalb das private Interesse des Antragstellers an der Durchführung der Veranstaltung im Stadtpark das öffentliche Interesse am Vollzug der Allgemeinverfügung überwiegt.

7

Die Allgemeinverfügung durfte zwar auf Grundlage von § 15 Abs. 1 VersG erlassen werden (a.). Auch dürften die versammlungsrechtlichen Regelungen in Form der Allgemeinverfügung formell rechtmäßig sein (b.). Die Allgemeinverfügung genügt jedoch nicht den materiell-rechtlichen Anforderungen (c.).

8

a. Rechtsgrundlagen für die erlassene Allgemeinverfügung sind Art. 8 GG, § 15 Abs. 1 VersG in Verbindung mit § 35 Satz 2 HmbVwVfG.

9

Nach § 15 Abs. 1 VersG kann die zuständige Behörde die Versammlung oder den Aufzug verbieten oder von bestimmten Auflagen abhängig machen, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung oder des Aufzuges unmittelbar gefährdet ist.

10

Vorliegend bestehen – entgegen der Auffassung des Antragstellers – keine grundlegenden Bedenken dagegen, ein Versammlungsverbot im Wege der Allgemeinverfügung zu erlassen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 6.6.2007, 1 BvR 1423/07, NJW 2007, 2168, juris, Rn. 17ff.; BVerfG, Beschl. v. 26.3.2001, 1 BvQ 15/01, NJW 2001, 1411, juris, Rn. 15ff.; VGH Mannheim, Urt. v. 6.11.2013, 1 S 1640/12, VBlBW 2014, 147, juris, Rn. 44ff.; OVG Lüneburg, Beschl. v. 6.11.2004, NordÖR 2004, 490, juris, Rn. 13ff.). Eine Allgemeinverfügung ist nach § 35 Satz 2 HmbVwVfG ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.

11

b. Die Allgemeinverfügung ist formell nicht zu beanstanden. Sie wurde ordnungsgemäß im Amtlichen Anzeiger der Antragsgegnerin vom 9. Juni 2017 (S. 869) bekannt gemacht, ohne dass es des Abdrucks der Begründung bedurfte. Dass die Allgemeinverfügung nicht die Unterschrift des Leiters der Versammlungsbehörde trägt, sondern lediglich dessen Namenswiedergabe ist nach § 37 Abs. 3 Satz 1 HmbVwVfG ausreichend.

12

c. Die Allgemeinverfügung genügt jedoch in materieller Hinsicht den (verfassungs-) rechtlichen Anforderungen nicht. Offen bleiben kann, ob die Allgemeinverfügung im Hinblick auf den hohen Stellenwert des Versammlungsgrundrechts nach Art. 8 Abs. 1 GG den Eingriffsvoraussetzungen des § 15 Abs. 1 VersG genügt (aa.). Denn die Antragsgegnerin hat die notwendige Voraussetzung des polizeilichen Notstands nicht dargelegt (bb.).

13

aa. Es kann auf sich beruhen, ob die Allgemeinverfügung den Eingriffsvoraussetzungen des § 15 Abs. 1 VersG genügt.

14

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts setzt in dem Fall, in dem das Verbot der Versammlung auf eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gestützt wird (§ 15 VersG), die von der Behörde und den befassten Gerichten angestellte Gefahrenprognose tatsächliche Anhaltspunkte voraus, die bei verständiger Würdigung eine hinreichende Wahrscheinlichkeit des Gefahreneintritts ergeben. Bloße Verdachtsmomente und Vermutungen reichen für sich allein nicht aus (vgl. BVerfG, Beschl. v. 20.12.2012, 1 BvR 2794/10, NVwZ 1013, 570, juris, Rn. 17).

15

Zwar wird mit der Allgemeinverfügung – worauf die Antragsgegnerin ausdrücklich hinweist – nicht explizit ein Verbot von Versammlungen verfügt, sondern, dass Versammlungen in dem maßgeblichen Zeitraum nur außerhalb des umschriebenen Bereichs stattfinden dürfen (vgl. S. 2 und 3 der Allgemeinverfügung).

16

Unter Berücksichtigung des Umstands, dass dem Veranstalter einer Versammlung ein Selbstbestimmungsrecht über Ort, Zeitpunkt, Art und Inhalt der Veranstaltung zusteht (vgl. BVerfG, Beschl. v. 14.5.1985, 1 BvR 233/81, BVerfGE 69, 315, juris Rn. 61) und Art. 8 Abs. 1 GG auch das Interesse des Veranstalters auf einen Beachtungserfolg nach seinen Vorstellungen, also gerade durch eine möglichst große Nähe zu dem symbolhaltigen Ort schützt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 6.6.2007, 1 BvR 1423/07, NJW 2007, 2168, juris, Rn. 23), kann die zeitliche und räumliche Beschränkung jedoch einem Verbot gleichzusetzen sein (vgl. BVerfG, Beschl. v. 6.6.2007, 1 BvR 1423/07, NJW 2007, 2168, juris, Rn. 30; VGH Mannheim, Urt. v. 6.11.2013, 1 S 1640/12, VBlBW 2014, 147, juris, Rn. 54).

17

Zumindest in Bezug auf das vom Antragsteller geplante Camp im Stadtpark dürften die Bestimmungen der Allgemeinverfügung ein zeitweises Verbot darstellen, da mit der teilweisen Untersagung die Gesamtkonzeption des Camps als stationäre Dauerkundgebung, die gerade während des G20-Gipfels stattfinden soll, in Frage gestellt wird. Mögliche geeignete Ausweichflächen für das Camp sind im Hinblick auf den zeitlichen und räumlichen Bedarf nicht ersichtlich. Somit dürfte unbeachtlich sein, dass der Antragsteller in seiner Beschwerdeerwiderung vom 16. Juni 2017 in dem Verfahren 4 Bs 125/17 erklärt hat, dass die Meinungskundgabe auch an einem anderen Ort stattfinden könnte, der über ähnliche Voraussetzungen verfügt.

18

Nach § 15 Abs. 1 VersG ist grundsätzlich erforderlich, dass von einer unmittelbaren Gefahr für die öffentliche Sicherheit durch die im Geltungsbereich der Allgemeinverfügung stattfindenden angemeldeten oder unangemeldeten Versammlungen auszugehen ist. Ob dies der Fall ist, kann offen bleiben.

19

Zwar bestehen vorliegend insbesondere für den zwischen dem Veranstaltungsort (Messehallen) und dem Flughafen liegenden Bereich erhebliche Zweifel, ob die von der Antragsgegnerin geschilderten Gefahren im Zusammenhang mit Versammlungen stehen. Die Antragsgegnerin hat für dieses – den größten Teil der Allgemeinverfügung ausmachende – Areal, lediglich vier angemeldete Versammlungen aufgeführt: am 7. Juli 2017 der Aufzug „Solidarität statt G20!“, der vom Hachmannplatz über den Jungfernstieg zum Allende-Platz führen soll, sowie für den 7. und 8. Juli 2017 die Versammlungen „Welcome China“ mit jeweils 15 Teilnehmern in der Moorweidenstraße und der Tesdorpfstraße vor dem Elysee Hotel und das Camp des Antragstellers im Stadtpark.

20

Aufgrund des Vortrags der Antragsgegnerin und unter Berücksichtigung der von dieser zugrunde gelegten Quellen ist derzeit überdies nicht ersichtlich, dass mit einer großen Anzahl weiterer Versammlungen im „Transferkorridor“ zu rechnen ist. Das erkennende Gericht zweifelt daher nach derzeitigem Erkenntnisstand daran, ob tatsächlich für den Bereich des „Transferkorridors“ die von der Antragsgegnerin beschriebene Gefahr droht, dass aus einer Versammlung heraus Gewalttaten verübt werden, demonstrative Blockaden drohen oder mit Zulauf von Gewalttätigen bzw. Personen mit Blockadeabsicht zu friedlichen Demonstrationen zu rechnen sei.

21

Schließlich sind dem Gericht bislang keine tatsächlichen Anhaltspunkte benannt worden, die zu einer belastbaren Gefahrenprognose im Hinblick auf das vom Antragsteller angemeldete Protestcamp führen. Die Antragsgegnerin hat im Rahmen der Begründung der Allgemeinverfügung bislang lediglich pauschal behauptet, dass bezüglich der angemeldeten Camps zu erwarten sei, dass sich die Teilnehmer aus Kreisen linksalternativer sowie linksextremistischer Strukturen zusammensetzen werden. Erfahrungen aus vergangenen Camps würden belegen, dass aus diesen heraus Straftaten begangen und diese anschließend als Rückzugsorte genutzt wurden. Eine entsprechende Vorgehensweise sei auch anlässlich der G20-Proteste zu erwarten. Insbesondere das angemeldete G20-Camp im Stadtpark sei aufgrund der geografischen Lage und der erwarteten Teilnehmerzahl als Ausgangspunkt z.B. für Blockadeversuche der Protokollstrecken anzusehen (vgl. S. 53 der Allgemeinverfügung). Woraus sich diese Einschätzung der Antragsgegnerin ergibt, ist für das Gericht derzeit nicht nachprüfbar. Weder die im Internet veröffentlichte Karte mit möglichen Blockadepunkten in der Nähe des Stadtparks (vgl. die Ausführungen in Fn. 30 auf Seite 53 der Allgemeinverfügung) noch die Zitate von der Internetseite g20-camp.de, in denen zur Blockade aufgerufen wird (vgl. S. 34 der Allgemeinverfügung), lassen sich derzeit dem Antragsteller zurechnen. In Bezug auf die Karte ist bereits nicht ersichtlich, wer diese veröffentlicht hat und welcher Zusammenhang zu dem vom Antragsteller angemeldeten Camp besteht. Die erwähnte Internetseite hingegen ist diejenige von den Veranstaltern des geplanten Camps im Altonaer Volkspark.

22

Es kommt in diesem Zusammenhang jedoch gar nicht darauf an, ob der Antragsteller selbst in der Vergangenheit versammlungsspezifische Rechtsverletzungen zu verantworten hatte oder solche von ihm drohen. Vorliegend ist auch nicht entscheidend, ob von der vom Antragsteller angemeldeten Versammlung voraussichtlich eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgeht. Denn die Allgemeinverfügung betrifft nicht nur den Antragsteller, sondern alle Demonstrationsteilnehmer in dem 38 km² großen Gebiet, d.h. eine unbestimmte Vielzahl potentieller Adressaten/Versammlungsteilnehmer. Es kommt daher auf eine Gesamtbetrachtung an. Im Rahmen einer solchen ist zu prüfen, ob aus dem Kreis aller Teilnehmer von Demonstrationen und sonstigen Aktionen im Geltungsbereich der Allgemeinverfügung eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit zu erwarten ist (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 6.11.2013, 1 S 1640/12, VBlBW 2014, 147, juris, Rn. 52).

23

Zunächst ist festzustellen, dass die Antragsgegnerin selbst von einem überwiegend friedlichen Verlauf der gegen den G20-Gipfel zu erwartenden Proteste ausgeht (vgl. Hamburger Abendblatt v. 16.6.2017, S.11). Die Kammer verkennt aber nicht, dass eine gewisse Wahrscheinlichkeit besteht, dass es zumindest am sog. Aktionstag (7.7.2017) zu umfangreichen – auch rechtswidrigen – Blockaden im Stadtgebiet kommen kann. Hierauf dürften die von der Antragsgegnerin vorgelegten, auf den konkreten Anlass bezogenen Aufrufe im Internet (vgl. S. 27ff. der Allgemeinverfügung) hinweisen. Die Blockaden, die nicht zeitnah aufgelöst werden können, könnten zum einen, wie von der Antragsgegnerin nachvollziehbar beschrieben (vgl. S. 43ff. der Allgemeinverfügung) eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben der Staatsgäste, der Blockierer selbst oder auch unbeteiligter Dritter hervorrufen. Zum anderen wäre es denkbar, dass umfangreiche Blockadeaktionen die Funktionsfähigkeit des G20-Gipfels beeinträchtigen, weil beispielsweise Gipfelteilnehmer aufgrund der unübersichtlichen Sicherheitslage abreisen (vgl. S. 50 der Allgemeinverfügung).

24

Letztlich kann aber dahin stehen, ob die Antragsgegnerin eine belastbare Gefahrenprognose im Sinne des § 15 Abs. 1 VersG getroffen hat.

25

bb. Denn die möglicherweise zu erwartenden Gefährdungen bzw. Störungen der öffentlichen Sicherheit dürften nicht den Erlass eines räumlich beschränkten präventiven Versammlungsverbots unter Einbeziehung sämtlicher angemeldeter und unangemeldeter Versammlungen rechtfertigen. Da die streitgegenständliche Allgemeinverfügung auf ein vollständiges Verbot auch von friedlich verlaufenden Versammlungen im räumlichen Geltungsbereich gerichtet ist, wäre sie nur rechtmäßig, wenn die Antragsgegnerin bei Erlass der Verfügung zulässigerweise vom Vorliegen der Voraussetzungen des polizeilichen Notstands ausgehen durfte (vgl. BVerfG, Beschl. v. 14.05.1985, 1 BvR 233/81, 1 BvR 341/81 - a.a.O. S. 360 f.; BVerfG, Beschl. v. 20.12.2012, 1 BvR 2794/10, NVwZ 2013, 570, juris Rn. 17; BVerfG, Beschl. v. 26.3.2001, 1 BvQ 15/01, NJW 2001, 1411, juris, Rn. 19; VGH Mannheim, Urt. v. 6.11.2013, 1 S 1640/12, VBlBW 2014, 147, juris, Rn. 54). Durch die Allgemeinverfügung wird auch die Versammlungsfreiheit von Veranstaltern und Versammlungsteilnehmern beschränkt, die nicht die Absicht haben, sich an durch Art. 8 GG nicht gedeckten Verhinderungsblockaden oder anderen rechtswidrigen Aktionen, etwa aggressive Ausschreitungen gegen Personen oder Sachen oder sonstige Gewalttätigkeiten, zu beteiligen. Die Antragsgegnerin selbst geht in der Begründung der Allgemeinverfügung davon aus, dass auch Nichtstörer Adressaten der Verfügung sein können (vgl. S. 56 der Allgemeinverfügung).

26

Es ist nicht ersichtlich, dass die Versammlungsbehörde mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ohne den Erlass der streitbefangenen Allgemeinverfügung wegen der Erfüllung vorrangiger staatlicher Aufgaben und trotz des Bemühens, gegebenenfalls externe Polizeikräfte hinzuzuziehen, zum Schutz der angemeldeten und unangemeldeten Versammlung nicht in der Lage wäre. Eine pauschale Behauptung dieses Inhalts reicht nicht. Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen von Gründen für ein Verbot oder eine Auflage liegt grundsätzlich bei der Behörde (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.9.2009, 1 BvR 2147/09, NJW 2010,141, juris, Rn. 9; OVG Hamburg, Beschl. v. 11.9.2015, 4 Bs 192/15, S. 8 BA).

27

In diesem Rahmen hat die Antragsgegnerin unter Zugrundelegung der überzeugenden Ausführungen des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts (Beschl. v. 11.9.2015, 4 Bs 192/15, S. 8ff. BA), zunächst auszuführen, wie viele Polizeibeamte zum Schutz der Durchführung aller durch die Allgemeinverfügung verbotenen friedlichen Versammlungen notwendig wären und diese Zahl dann mit den tatsächlich zur Verfügung stehenden Beamten zu vergleichen. Die Antragsgegnerin müsste ggf. nachweisen, dass und in welchem Umfang sie sich im Wege der Amtshilfe nach Art. 35 GG an die Behörden der anderen Länder und des Bundes gewandt hat und in welchem Maße diesem Ersuchen entsprochen wurde. Darzulegen wäre schließlich für den Fall, dass dem Amtshilfeersuchen nicht vollständig entsprochen wurde, aufgrund welcher konkreter Gefahren für die öffentliche Sicherheit in den jeweiligen Ländern und aufgrund welcher konkreter, gegenüber einer durch Art. 8 Abs. 1 GG geschützten Versammlung vorrangig zu schützender sonstiger Veranstaltungen keine ausreichenden Polizeikräfte zum Schutz der angemeldeten Versammlung und der Rechtsgüter Dritter zur Verfügung gestellt wurden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 20.12.2012, 1 BvR 2794/10, NVwZ 2013, 570, juris Rn. 21; vgl. zu den Anforderungen an die Darlegungspflicht auch VGH München, Beschl. v. 29.4.2010, 10 CS 10.1040, juris, Rn. 16).

28

Eine Darlegung des polizeilichen Notstands, die diesen Anforderungen genügt, nimmt die Antragsgegnerin nicht vor. Die Antragsgegnerin deutet in der Begründung der Verfügung lediglich indirekt das mögliche Vorliegen eines polizeilichen Notstands an:

29

„Die beschriebenen Gefahren für Leib, Leben und Gesundheit von Schutzpersonen, Versammlungsteilnehmern, Polizeikräften und unbeteiligten Dritten könnten auch unter Heranziehung von landes- und bundesweit verfügbaren Polizeikräften nicht abgewehrt werden.“ (S. 56)

30

„Es ist zu berücksichtigen, dass ein Großteil der maximal zur Verfügung stehenden Kräfte bereits andere Schutzmaßnahmen [s. hierzu die Erläuterungen auf S. 8] zu gewährleisten hat: Diese ergeben sich im Zusammenhang mit angekündigten Aktionen und Blockaden auch außerhalb von angemeldeten Versammlungen, den erforderlichen Schleusungen und Lotsungen, aus der Absicherung der Sicherheitszonen und der Unterbringungshotels, Gewährleistung der kriminalpolizeilichen Abarbeitung, der erforderlichen polizeilichen Aufklärung sowie Gewährleistung von Raum- und Streckenschutz, Objektschutz sonstiger Reizobjekte, verkehrssichernder und –lenkender Maßnahmen, Absicherung und Maßnahmen am Flughafen sowie im Hafen und sonstigen Wasserstraßen, Bereithaltung von Eingreif- und Interventionskräften, Luftsicherung und Begleitung von Versammlungen.

31

Das Erfordernis der zusätzlichen Begleitung und Absicherung im Hinblick auf beabsichtigte oder faktische Blockaden durch Versammlungen in den von dieser Verfügung umfassten Bereichen würde dazu führen, dass ein erforderliches Agieren und Reagieren auf massenhafte Störer (inklusive Blockierer) an diversen Örtlichkeiten kaum mehr möglich wäre.“ (S. 58)

32

„Die Polizei Hamburg hat für den G20-Gipfel die maximal zur Verfügung stehenden Polizeikräfte im Bund und bei den übrigen Bundesländern angefordert. Selbst wenn dieser Anforderung in Gänze entsprochen werden würde (beim G7-Gipfel in Elmau waren etwa 18.000 Beamte tätig) ist angesichts der vielfältigen Aufgabenbereiche, in denen die Polizeikräfte einzusetzen sind, ein derart starkes Aufgebot zur Bewältigung der ohne diese Verfügung zu erwartenden Masse von blockierenden (mit Blockadeabsicht oder durch faktische Herbeiführung) sowie gewaltbereiten Versammlungsteilnehmern nicht erreichbar.“ (S. 59)

33

Konkrete Zahlen zu den benötigten Polizeikräften im räumlichen und zeitlichen Geltungsbereich der Allgemeinverfügung sowie eine Begründung, woraus sich diese Zahlen ergeben, werden nicht vorgetragen.

34

Auf eine ausdrückliche Aufforderung des Gerichts, zu den Voraussetzungen des polizeilichen Notstands weiter vorzutragen, führt die Antragsgegnerin in ihrem Schriftsatz vom 19. Juni 2017 aus, dass aufgrund der Bandbreite der zu erwartenden Widerstandsformen gegen den G20-Gipfel mit einer Vielzahl von agierenden Personen und Personengruppen und mit deren Vermengung zu rechnen ist. Eine Trennung bzw. Differenzierung zwischen Störern und Nichtstörern werde in diesen Situationen selbst bei einem theoretisch maximalen Kräfteeinsatz nicht mehr möglich sein. Eine Angabe zu den speziell im „Transferkorridor“ zur Verfügung stehenden Kräften erübrige sich somit. Sie wäre jedoch aus Gründen der Geheimhaltung von taktischen Belangen und zum Schutz von Leib und Leben von Einsatzkräften und Dritten jedenfalls nicht in einem öffentlichen Verfahren vorstellbar.

35

Die Kammer hätte zwar grundsätzlich die Möglichkeit, die Vorlage ggf. vorhandener Informationen durch Beweisbeschluss zu erzwingen und im Fall der Abgabe einer expliziten Sperrerklärung von Seiten der Behörde ein „in-camera“-Verfahren nach § 99 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 VwGO durchzuführen. Da sich dem Gericht aufgrund der pauschalen Ausführungen der Antragsgegnerin jedoch schon nicht erschließt, ob entsprechende Unterlagen, die den o.g. Anforderungen genügen, bei ihr überhaupt vorliegen, kann die Frage dahinstehen, ob ein solches Verfahren aufgrund des Erfordernisses der kurzfristigen Verfügbarkeit der Unterlagen im Eilverfahren überhaupt in Betracht kommt (vgl. auch VG Berlin, Beschl. v. 30.4.2010, 1 L 112.10, juris, Rn. 20).

36

Die Antragsgegnerin hat damit einen polizeilichen Notstand nicht im hinreichenden Maße dargelegt, sondern lediglich pauschal behauptet. Allein in dem Umstand, dass die Polizei möglicherweise derzeit noch nicht hinreichend einschätzen kann, durch welche der grundsätzlich friedlich und gewaltfrei angelegten Versammlungen eine Gefahr droht, indem diese etwa eine faktische Blockade bilden oder als Zulaufpunkt für unfriedliche Blockierer dienen, und welche konkreten Kräfte zur Eindämmung dieser Gefahren erforderlich sind, sieht die Kammer entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin keinen Zustand, der sich als polizeilicher Notstand darstellt. Die bloße Vermutung des Inhalts, dass wegen der Vielzahl der zu erwartenden Widerstandsformen gegen den G20-Gipfel eine Differenzierung zwischen Störern und Nichtstörern selbst bei einem theoretisch maximalen Kräfteeinsatz nicht mehr möglich sein werde (vgl. die Ausführungen in der Antragserwiderung), sind jedenfalls dafür nicht ausreichend, da nicht ersichtlich ist, auf welcher faktischen Grundlage diese Behauptung getroffen wurde.

37

Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, die Darlegungspflichten im vorliegenden Fall herabzusetzen. Die rechtliche Möglichkeit, gegen völlig unbeteiligte Dritte mit belastenden Maßnahmen vorzugehen, markiert eine Grenzlinie rechtsstaatlichen Polizeirechts. Die Einhaltung der Grenzen ist entsprechend strikt zu überwachen (vgl. Denninger in Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 4. Aufl. 2007, E 138).

38

3. Das Gericht hat davon abgesehen, das vorliegende Eilverfahren gemäß § 94 VwGO - wie von der Antragsgegnerin beantragt - bis zu einer Entscheidung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts im Verfahren 4 Bs 125/17 auszusetzen. Zwar ist in dem dortigen Verfahren die vorgreifliche Rechtsfrage zu beantworten, ob es sich bei dem Protestcamp um eine Versammlung handelt, die in den Schutzbereich des Art. 8 GG fällt. Sollte das Hamburgische Oberverwaltungsgericht der Auffassung sein, dass das Protestcamp keine solche Versammlung darstellt, wäre es nicht von der Allgemeinverfügung vom 1. Juni 2017 betroffen und es entfiele das Rechtsschutzinteresse des Antragstellers an der Durchführung des vorliegenden Verfahrens. Da aber mit dem Aufbau des Camps in wenigen Tagen - am 26. Juni 2017 - begonnen werden soll und noch ungewiss ist, wann eine Entscheidung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts ergehen wird und ob sich der Antragsteller bei einem für ihn ungünstigen Ausgang an das Bundesverfassungsgericht wenden wird, übt das Gericht sein Ermessen nach § 94 VwGO dahin aus, mit einer Entscheidung im vorliegenden Eilverfahren nicht länger zuzuwarten.

39

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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Tenor Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 24. November 2011 - 3 K 1817/11 - geändert.Es wird festgestellt, dass das Versammlungsverbot (Ziffern I. und II.) und die darauf bezogene Zwangsmittelandrohung
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Tenor 1. Die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 15. Oktober 2010 - 3 L 1556/10 - und des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 15. Oktober 2010 - 3 B 307/10 - verletzen die Beschwerde
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published on 03/07/2017 00:00

Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 27. Juni 2017 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gründe I. 1 Der Antragsteller begehrt
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Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Die Beschwerde hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie die Festsetzung eines Ordnungs- oder Zwangsmittels zum Gegenstand hat. Das Gericht, der Vorsitzende oder der Berichterstatter, dessen Entscheidung angefochten wird, kann auch sonst bestimmen, daß die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung einstweilen auszusetzen ist.

(2) §§ 178 und 181 Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes bleiben unberührt.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.

(2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.

(2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.

(1) Alle Behörden des Bundes und der Länder leisten sich gegenseitig Rechts- und Amtshilfe.

(2) Zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung kann ein Land in Fällen von besonderer Bedeutung Kräfte und Einrichtungen des Bundesgrenzschutzes zur Unterstützung seiner Polizei anfordern, wenn die Polizei ohne diese Unterstützung eine Aufgabe nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten erfüllen könnte. Zur Hilfe bei einer Naturkatastrophe oder bei einem besonders schweren Unglücksfall kann ein Land Polizeikräfte anderer Länder, Kräfte und Einrichtungen anderer Verwaltungen sowie des Bundesgrenzschutzes und der Streitkräfte anfordern.

(3) Gefährdet die Naturkatastrophe oder der Unglücksfall das Gebiet mehr als eines Landes, so kann die Bundesregierung, soweit es zur wirksamen Bekämpfung erforderlich ist, den Landesregierungen die Weisung erteilen, Polizeikräfte anderen Ländern zur Verfügung zu stellen, sowie Einheiten des Bundesgrenzschutzes und der Streitkräfte zur Unterstützung der Polizeikräfte einsetzen. Maßnahmen der Bundesregierung nach Satz 1 sind jederzeit auf Verlangen des Bundesrates, im übrigen unverzüglich nach Beseitigung der Gefahr aufzuheben.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.

(2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.

(1) Behörden sind zur Vorlage von Urkunden oder Akten, zur Übermittlung elektronischer Dokumente und zu Auskünften verpflichtet. Wenn das Bekanntwerden des Inhalts dieser Urkunden, Akten, elektronischen Dokumente oder dieser Auskünfte dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde oder wenn die Vorgänge nach einem Gesetz oder ihrem Wesen nach geheim gehalten werden müssen, kann die zuständige oberste Aufsichtsbehörde die Vorlage von Urkunden oder Akten, die Übermittlung der elektronischen Dokumente und die Erteilung der Auskünfte verweigern.

(2) Auf Antrag eines Beteiligten stellt das Oberverwaltungsgericht ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss fest, ob die Verweigerung der Vorlage der Urkunden oder Akten, der Übermittlung der elektronischen Dokumente oder der Erteilung von Auskünften rechtmäßig ist. Verweigert eine oberste Bundesbehörde die Vorlage, Übermittlung oder Auskunft mit der Begründung, das Bekanntwerden des Inhalts der Urkunden, der Akten, der elektronischen Dokumente oder der Auskünfte würde dem Wohl des Bundes Nachteile bereiten, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht; Gleiches gilt, wenn das Bundesverwaltungsgericht nach § 50 für die Hauptsache zuständig ist. Der Antrag ist bei dem für die Hauptsache zuständigen Gericht zu stellen. Dieses gibt den Antrag und die Hauptsacheakten an den nach § 189 zuständigen Spruchkörper ab. Die oberste Aufsichtsbehörde hat die nach Absatz 1 Satz 2 verweigerten Urkunden oder Akten auf Aufforderung dieses Spruchkörpers vorzulegen, die elektronischen Dokumente zu übermitteln oder die verweigerten Auskünfte zu erteilen. Sie ist zu diesem Verfahren beizuladen. Das Verfahren unterliegt den Vorschriften des materiellen Geheimschutzes. Können diese nicht eingehalten werden oder macht die zuständige Aufsichtsbehörde geltend, dass besondere Gründe der Geheimhaltung oder des Geheimschutzes der Übergabe der Urkunden oder Akten oder der Übermittlung der elektronischen Dokumente an das Gericht entgegenstehen, wird die Vorlage oder Übermittlung nach Satz 5 dadurch bewirkt, dass die Urkunden, Akten oder elektronischen Dokumente dem Gericht in von der obersten Aufsichtsbehörde bestimmten Räumlichkeiten zur Verfügung gestellt werden. Für die nach Satz 5 vorgelegten Akten, elektronischen Dokumente und für die gemäß Satz 8 geltend gemachten besonderen Gründe gilt § 100 nicht. Die Mitglieder des Gerichts sind zur Geheimhaltung verpflichtet; die Entscheidungsgründe dürfen Art und Inhalt der geheim gehaltenen Urkunden, Akten, elektronischen Dokumente und Auskünfte nicht erkennen lassen. Für das nichtrichterliche Personal gelten die Regelungen des personellen Geheimschutzes. Soweit nicht das Bundesverwaltungsgericht entschieden hat, kann der Beschluss selbständig mit der Beschwerde angefochten werden. Über die Beschwerde gegen den Beschluss eines Oberverwaltungsgerichts entscheidet das Bundesverwaltungsgericht. Für das Beschwerdeverfahren gelten die Sätze 4 bis 11 sinngemäß.

Das Gericht kann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.

(2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.

Das Gericht kann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.