Hamburgisches Oberverwaltungsgericht Beschluss, 21. Apr. 2015 - 3 Nc 121/14

published on 21/04/2015 00:00
Hamburgisches Oberverwaltungsgericht Beschluss, 21. Apr. 2015 - 3 Nc 121/14
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Gericht

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Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 27. Oktober 2014 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.750,– Euro festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg.

I.

2

Der Antragsteller begehrt seine Zulassung zum Studiengang Medizin im 1. klinischen Semester (5. Fachsemester) nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2014/15.

3

Seit dem Wintersemester 2012/2013 wird das Studium der Medizin am Universitätsklinikum Eppendorf (UKE) als Modellstudiengang (integrierter Modellstudiengang Medizin – iMED) gemäß § 41 ÄApprO durchgeführt, während der herkömmliche Studiengang ausläuft.

4

Mit der Verordnung über Zulassungsbeschränkungen und Zulassungszahlen für die Universität Hamburg für das Wintersemester 2014/2015 und das Sommersemester 2015 vom 3. Juli 2014 (HmbGVBI. S. 267 – Zulassungszahlenverordnung) wurden für das Studienfach „Medizin 2. Abschnitt“ sowohl für das Wintersemester 2014/2015 als auch für das Sommersemester 2015 jeweils 302 Studienplätze für das erste Fachsemester festgesetzt. Die Festsetzung beruht auf dem Kapazitätsbericht, laut dem zum Berechnungsstichtag 2. Mai 2014 eine Aufnahmekapazität für den klinischen Teil des Medizinstudiums patientenbezogen ermittelt wurde. Eingestellt wurden zunächst 15,5 % von 1.132 tagesbelegten Betten der aufgeführten klinischen Zentren (175,41). 303.976 Poliklinische Neuzugänge gingen in der Weise in die Berechnung ein, dass für sie 50 % der eingestellten tagesbelegten Betten (87,71) addiert wurden. Zusätzlich wurde ein Anteil von 14,76 % für patientenbezogenen Unterricht durch Lehrleistungen außeruniversitärer Krankenanstalten berücksichtigt (38,84). Daraus wurde eine patientenbezogene Aufnahmekapazität von 301,96 Studienplätzen ermittelt (175,41 + 87,71 + 38,84). Ausweislich der eingereichten Belegungslisten befanden sich im Wintersemester 2014/15 insgesamt 352 Studierende im 1. und 48 Studierende im 2. klinischen Semester. 13 Studierende (des Regelstudiengangs) wechseln gemäß der mit Schriftsatz vom 17. April 2015 eingereichten Liste zum Sommersemester 2015 in das 1. klinische Semester.

5

Den Eilantrag des Antragstellers, der bei dem Antragsgegner keinen Studienplatz erhalten hat, wies das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 27. Oktober 2014 ab. Trotz des Wegfalls des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung im Modellstudiengang iMed lasse sich die patientenbezogene Aufnahmekapazität entsprechend den Vorgaben des § 17 KapVO ermitteln. Die patientenbezogen berechnete Aufnahmekapazität, die unterhalb der aufgrund der personellen Ausstattung berechneten Aufnahmekapazität liege und daher maßgeblich sei, betrage 361 Studienplätze. Da zum Wintersemester 2014/15 bereits insgesamt 400 Studierende für das erste und zweite klinische Semester eingeschrieben seien, seien alle Studienplätze kapazitätswirksam besetzt. Bei der Berechnung der Aufnahmekapazität im Einzelnen ist das Verwaltungsgericht hinsichtlich der Zahl der tagesbelegten Betten von der sogenannten Mitternachtszählung ausgegangen, hat aber anders als der Antragsgegner auch Privatpatienten berücksichtigt. Des Weiteren ist das Verwaltungsgericht deshalb zu einer höheren als der festgesetzten Kapazität gekommen, weil es bei den außeruniversitären Lehrveranstaltungen (vom Blockseminar Allgemeinmedizin abgesehen) die Blockseminare in die Berechnung kapazitätserhöhend einbezogen hat.

II.

6

Die zulässige Beschwerde des Antragstellers ist nicht begründet.

7

1. Das Beschwerdegericht lässt offen, ob das Beschwerdevorbringen die Begründung des Verwaltungsgerichts in der Weise erheblich erschüttert, dass darlegt ist, dass aufgrund fehlerhafter Annahmen des Verwaltungsgerichts mindestens ein Studienplatz mehr zur Verfügung steht. Jedenfalls hat die Beschwerde in der Sache deshalb keinen Erfolg, weil auch bei eingehender Prüfung über die kapazitätswirksam vergebenen Studienplätze hinaus kein weiterer Studienplatz zur Verfügung steht.

8

2. Die Überprüfung der gesamten Kapazitätsberechnung nach den Vorgaben der Kapazitätsverordnung ergibt für den Berechnungszeitraum 2014/2015, d.h. für das Wintersemester 2014/2015 und das Sommersemester 2015, eine Kapazität der Lehreinheit Klinische Medizin im klinischen Abschnitt des Studiengangs Medizin von 353 Studienplätzen (a). Da diese bereits kapazitätswirksam besetzt sind (b) bzw. erst für das Sommersester 2015 zur Verfügung stehen (c), ist zum Wintersemester 2014/2015 kein weiterer Studienplatz frei.

9

a) Im 1. Semester des klinischen Abschnitts stehen nicht mehr als 353 Studienplätze zur Verfügung.

10

(1) Aus dem Verzicht des Antragsgegners auf eine Berechnung der Kapazität auf Grund der personellen Ausstattung nach dem Zweiten Abschnitt der Kapazitätsverordnung kann die Beschwerde nichts herleiten. Eine gegenüber der patientenbezogenen Berechnung höhere Kapazität auf Grund der personellen Ausstattung würde aufgrund der in der Kapazitätsverordnung vorgesehenen Überprüfung des Berechnungsergebnisses gemäß §§ 14 Abs. 2 Nr. 4, 17 KapVO nicht zu einer höheren Zulassungszahl führen, da in diesem Fall der Engpass bei den für die praktische Ausbildung erforderlichen Patienten besteht. Auf die patientenbezogene Berechnung käme es nur dann nicht an, wenn die aufgrund der personellen Ausstattung berechnete Kapazität niedriger wäre (vgl. § 17 Abs. 2 KapVO), was der Antragstellerseite indes nicht zum Erfolg verhelfen könnte.

11

(2) Für die Berechnung der patientenbezogenen jährlichen Aufnahmekapazität sind gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KapVO in einem ersten Schritt die „Gesamtzahl der tagesbelegten Betten des Klinikums“ anzusetzen, d.h. sämtliche tagesbelegten Planbetten des Klinikums. Die Anlage 3 zur KapVO ist insoweit nicht von Bedeutung, weil sie nur der Stellenzuordnung zu den Lehreinheiten dient. Unberücksichtigt bleiben an dieser Stelle tagesbelegte Betten in anderen Kliniken, auch wenn dort Ausbildung für den Antragsgegner stattfindet (s.u. (4)). Dementsprechend bleibt auch die Facharztklinik Hamburg außer Betracht, die sich zwar auf dem gleichen Gelände wie das UKE befindet, aber eine selbstständige Einrichtung in der Rechtsform einer gemeinnützigen GmbH ist.

12

Um gemäß der Zielsetzung des § 1 Abs. 1 KapVO eine erschöpfende Nutzung der Ausbildungskapazität zu erreichen, mithin die Kapazität aufgrund von möglichst aktuellen Daten zu ermitteln, ist die Gesamtzahl der tagesbelegten Betten nicht auf der Grundlage des dem Berechnungsstichtag vorhergehenden Kalenderjahres (so noch OVG Hamburg, Beschl. v. 30.7.2014, 3 Nc 10/14, juris Rn. 19), sondern auf der Grundlage des dem Berechnungsstichtag vorhergehenden Studienjahres zu ermitteln, wenn aufgrund des gewählten Stichtags dadurch aktuellere Zahlen gewonnen werden können. Daher ist vorliegend aufgrund des Berechnungsstichtags 2. Mai 2014 die Zahl der tagesbelegten Betten für die Zeit vom 1. April 2013 bis 31. März 2014 maßgeblich. Die vom Antragsgegner mit Schreiben vom 25. Februar 2015 übermittelte Tabelle weist für diesen Zeitraum in Spalte 8 insgesamt 500.641 Pflegetage aus, in denen die Betten ganztätig oder weniger als 24 Stunden mit stationär aufgenommenen Patienten belegt waren. Diese Zahl umfasst auch Privatpatienten, die nach zutreffender Auslegung von § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KapVO zu berücksichtigen sind (hierzu im Einzelnen OVG Hamburg, Beschl. v. 30.7.2014, 3 Nc 10/14, juris Rn. 10 ff.). Des Weiteren sind auch die 24-Stunden-Fälle erfasst, also auch die nur tagsüber stationär aufgenommenen Patienten. Eine „Mitternachtszählung“ genügt nicht (ausführlich OVG Hamburg, Beschl. v. 30.7.2014, 3 Nc 10/14, juris Rn. 20 ff.). Somit werden auch solche Patienten berücksichtigt, die tagsüber vollstationär aufgenommen werden, aber die Nacht über zu Hause verbringen („Tagesklinik“).

13

Nicht zu beanstanden ist, dass der Antragsgegner die von gesunden Neugeborenen belegten Betten nicht mit einbezieht. Selbst wenn auch gesunde Neugeborene zumindest eine gewisse Ausbildungsrelevanz aufweisen dürften, so ist doch anzunehmen, dass diese bei der Festlegung des Parameters von 15,5 % nach § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KapVO hinsichtlich ihrer Ausbildungseignung und -belastbarkeit nicht separat neben ihrer Mutter, sondern zusammen mit dieser berücksichtigt wurden. Anderweitige Anhaltspunkte sind nicht ersichtlich. Ist somit schon die Ausbildungsrelevanz von Mutter und Neugeborenem mit der Zählung als 1 adäquat im genannten Parameter berücksichtigt, können die von gesunden Neugeborenen belegten Betten außer Betracht bleiben.

14

Aus den hiernach maßgeblichen 500.641 Pflegetagen (siehe die mit Schreiben vom 25. Februar 2015 übermittelte Bettenstatistik) errechnen sich durch Division mit der Anzahl der Tage des zugrunde gelegten Studienjahres 1.371,619 (500.641 / 365) tagesbelegte Betten. Hiervon sind gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KapVO 15,5 % zu berücksichtigen, also 212,601.

15

Dafür, dass ein höherer patientenbezogener Parameter angewendet werden müsste, ist nichts ersichtlich. Es handelt sich zwar um einen aus den tatsächlichen Verhältnissen abgeleiteten Wert, der u.a. die Eignungwahrscheinlichkeit von Patienten für Unterricht, deren Belastbarkeit und den erforderlichen Umfang der Ausbildung am Patienten berücksichtigt, was jedoch nicht bedeutet, dass der Wert bei jeder Änderung dieser Verhältnisse anzupassen wäre. Vielmehr steht dem Verordnungsgeber grundsätzlich ein Einschätzungs- und Gestaltungsspielraum zu, wann eine Überprüfung angezeigt ist und welche normativen Konsequenzen daraus gezogen werden (ähnlich OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 18.3.2014, OVG 5 Nc 13.13, juris Rn. 18; OVG Lüneburg, Beschl. v. 3.9.2010, 2 NB 394/09, juris Rn. 15; OVG Münster, Beschl. v. 1.10.2009, 3 B 1186/09, juris Rn. 9). Es gibt auch keinen hinreichenden Anhalt dafür, dass der Wert von 15,5 % sich derart von den derzeitigen tatsächlichen Verhältnissen entfernt hat, dass im Verhältnis zu den vorhandenen Patienten insgesamt durchschnittlich tatsächlich erheblich mehr Unterricht am Patienten möglich ist als es der Parameter zulässt. Eher dürfte davon auszugehen sein, dass aufgrund kürzerer Verweildauer der Patienten im stationären Bereich dieser patientenbezogene Parameter herabgesetzt werden könnte, was insoweit zu einer niedrigeren Ausbildungskapazität führen würde.

16

(3) Die nach § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KapVO errechnete Zahl erhöht sich, wenn sie niedriger als das Berechnungsergebnis des Zweiten Abschnitts der Kapazitätsverordnung ist, gemäß Nummer 2 dieser Vorschrift je 1000 poliklinische Neuzugänge im Jahr um die Zahl 1, jedoch höchstens um 50 %. Die Erhöhung ist mithin auf die errechnete Zahl von 212,601 vorzunehmen. Dabei sind nicht zusätzlich die außeruniversitären Lehrveranstaltungen einzubeziehen, die erst in einem weiteren Rechenschritt zu berücksichtigen sind (hierzu OVG Hamburg, Beschl. v. 30.7.2014, 3 Nc 10/14, juris Rn. 32).

17

Unter der – hier zulasten des Antragsgegners gehenden – Annahme, dass die nach § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KapVO errechnete Zahl niedriger als die personalbezogene Aufnahmekapazität ist, erhöht sich die Kapazität aufgrund von 307.005 poliklinischen Neuzugängen in der Zeit von April 2013 bis März 2014 (siehe Schreiben des Antragsgegners vom 25. Februar 2015) somit um 50 %, also um 106,301 auf 318,902.

18

(4) Die patientenbezogene Aufnahmekapazität ist gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 KapVO entsprechend zu erhöhen, soweit in außeruniversitären Krankenanstalten Lehrveranstaltungen für den klinisch-praktischen Abschnitt des Medizinstudiums vereinbarungsgemäß und auf Dauer durchgeführt werden. Dabei ist ausschließlich auf den Unterricht am Krankenbett und nicht auf Blockpraktika abzustellen. Denn die Unterrichtung im Rahmen von Blockpraktika ist auch nicht in die Ableitung des für die Bemessung der Aufnahmekapazität nach § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KapVO maßgeblichen Parameters von 15,5 % eingeflossen, sondern nur der Unterricht am Krankenbett (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 17.11.2014, 2 NB 81/14, juris Rn. 24; vgl. ferner Lohfert/Lohfert/Muschter: „Überprüfung der Parameter der Kapazitätsverordnung zur Ermittlung der patientenbezogenen Aufnahmekapazität im stationären und ambulanten Bereich“, Gutachten, mit dem die Eignungswahrscheinlichkeit und Belastbarkeit der stationären Patienten für den patientengebundenen praktischen Unterricht im klinischen Studienabschnitt 1986 empirisch überprüft wurde – sog. Lohfert-Gutachten, S. 8; OVG Hamburg, Beschl. v. 30.7.2014, 3 Nc 10/14, juris Rn. 30). Dies entspricht der Differenzierung zwischen Unterricht am Krankenbett und Blockpraktika gemäß der Approbationsordnung für Ärzte. Diese unterscheidet in § 2 Abs. 1 Satz 4 als praktische Übungen Unterricht am Krankenbett, Praktika und Blockpraktika. Blockpraktika sind nach § 2 Abs. 3 Satz 12 ÄApprO Veranstaltungen von ein- bis sechswöchiger Dauer zur Differentialdiagnostik und -therapie der wichtigsten Krankheitsbilder unter Bedingungen des klinischen und ambulanten medizinischen Alltags. Für Blockpraktika gelten nicht die Vorgaben für Gruppengrößen von höchstens sechs (Patientendemonstration) bzw. drei (Untersuchung eines Patienten) beim Unterricht am Krankenbett gemäß § 2 Abs. 3 Satz 9 ÄApprO. Bei Blockpraktika erfolgt somit eher eine allgemeine Einbindung in den allgemeinen Arbeitsablauf als ein spezieller patientenbezogener Unterricht. Da sich die patientenbezogene jährliche Aufnahmekapazität im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KapVO somit ohne Berücksichtigung von Blockpraktika berechnet, ist es systemgerecht, bei der „entsprechenden“ Erhöhung dieser Kapazität aufgrund von außeruniversitären Lehrveranstaltungen nach § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 KapVO ebenfalls Blockpraktika unberücksichtigt zu lassen. Anders wäre es, wenn der maßgebliche Parameter unter Einbeziehung auch des Blockpraktikums abgeleitet worden wäre (vgl. hierzu OVG Lüneburg, Beschl. v. 17.11.2014, 2 NB 81/14, juris Rn. 24).

19

Nach der mit Schreiben vom 25. Februar 2015 übersandten Auflistung werden ohne die nicht zu berücksichtigenden Blockpraktika innerhalb des UKE 9.375 Minuten Unterricht am Krankenbett geleistet, außerhalb des UKE, nämlich am Kinderkrankenhaus Altona und im Klinikum Bad Bramstedt, zusätzlich 1.485 Minuten. Anhaltspunkte dafür, dass an weiteren Krankenanstalten zu berücksichtigender außeruniversitärer Unterricht geleistet wird, bestehen nicht. Soweit in weiteren Krankenhäusern, etwa in der Facharztklinik Blockpraktika absolviert werden, bleibt dies, wie dargestellt, außer Betracht. Ein Anspruch auf Erhöhung der Ausbildungskapazität durch Abschluss entsprechender Vereinbarungen mit anderen Krankenanstalten besteht nicht. Ein solcher Kapazitätsverschaffungsanspruch käme allenfalls in Ausnahmefällen bei evidenter Pflichtverletzung in Betracht (BVerwG, Urt. v. 13.12.1984, 7 C 66/83, juris Rn. 15; OVG Münster, Beschl. v. 22.2.2006, 13 C 3/06, juris Rn. 5), wofür vorliegend nichts erkennbar ist.

20

Bei der Berechnung der Erhöhung der Aufnahmekapazität aufgrund außeruniversitärer Lehrveranstaltungen ist zu beachten, dass es hierfür auf das Verhältnis zwischen dem Unterricht außerhalb des UKE und dem Unterricht im UKE ankommt und nicht auf das Verhältnis des Unterrichts außerhalb des UKE zum gesamten Unterricht. Würde beispielsweise genauso viel Unterricht außerhalb wie innerhalb des UKE erfolgen, müsste die nach den tagesbelegten Betten im UKE berechnete Aufnahmekapazität (§ 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KapVO) nicht lediglich um 50 %, sondern um 100 % erhöht werden. Vorliegend erhöht sich daher die patientenbezogene Aufnahmekapazität um 15,84 % (1.485 * 100 / 9.375 = 15,84). Dabei ist nach dem Wortlaut von § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 KapVO nur das Ergebnis des § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KapVO zu erhöhen, nicht auch der Ausbildungsanteil, der gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KapVO auf den poliklinischen Teil entfällt, weil dort zwar auch praktischer Unterricht mit den ambulant zu behandelnden Patienten stattfindet, aber nicht Unterricht am Krankenbett. Somit sind 33,676 Studienplätze gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 KapVO hinzuzurechnen (15,84 % von 212,601).

21

(5) Eine Kapazitätserhöhung aufgrund eines Schwundausgleichs nach § 16 KapVO ist nicht vorzunehmen (zur grundsätzlichen Anwendbarkeit siehe OVG Hamburg, Beschl. v. 30.7.2014, 3 Nc 10/14, juris Rn. 34 f.), da der Schwundfaktor gemäß der vorgelegten Schwundtabelle über 1 liegt, nämlich 1,022 beträgt. Konkrete Anhaltspunkte, dass die vorgelegten Daten unzutreffend sind, sind nicht ersichtlich.

22

Zusammengefasst ergibt sich folgende Kapazität:

23

 tagesbelegte Betten

 1371,619

        

 davon

 15,5%

 212,601

 Erhöhung aufgrund der poliklinischen Neuzugänge (307.005)

 um 50 %
(von 212,601)

 106,301

 Erhöhung aufgrund außeruniversitärer Lehrveranstaltungen

um 15,84 %
(von 212,601)

 33,676

 Zwischenergebnis patientenbezogene Aufnahmekapazität

        

 352,578

 Schwundausgleich

        

 entfällt

 Ergebnis patientenbezogene Aufnahmekapazität (gerundet)

        

 353   

24

(6) Für einen ungerechtfertigten Kapazitätsabbau ist – unbeschadet der Frage, ob und inwieweit dieser im Rahmen einer patientenbezogenen Berechnung überhaupt zu einer Verpflichtung des Antragsgegners zur Zulassung weiterer Studienbewerber führen könnte – nichts ersichtlich. Dass für das Wintersemester 2014/15 nur 302 Studienplätze festgesetzt wurden, während es für das Wintersemester 2013/2014 noch 347 waren, beruht, wie der Antragsgegner mit Schreiben vom 25. Februar 2015 plausibel dargelegt hat, darauf, dass gemäß der Rechtsprechung des OVG Hamburg nunmehr Blockpraktika bei der Kapazitätserhöhung aufgrund von Lehrveranstaltungen in außeruniversitären Krankenanstalten (§ 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 KapVO) unberücksichtigt geblieben sind.

25

b) Von der Aufnahmekapazität für den klinischen Teil des Studiengangs Medizin im Berechnungszeitraum sind die bisher bereits kapazitätswirksam belegten Plätze abzuziehen. Dies sind die laut Belegliste des Antragsgegners vom 2. Oktober 2014 zum Wintersemester 2014/15 im 1. klinischen Semester zugelassenen, nicht beurlaubten, 352 Studierenden. Etwaige Exmatrikulationen nach Vorlesungsbeginn bleiben außer Acht (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 26.10.2005, 3 Nc 75/05, juris Rn. 7). Für die Studierenden des Modellstudiengangs „iMed“ kommt es ferner nicht darauf an, dass sie bereits die Zwischenprüfung bestanden haben. Vielmehr erfolgt nach Satz 6 der Fußnote 2 der Zulassungszahlenverordnung vom 3. Juli 2014 die Ermittlung der Belegung im 1. klinischen Semester des Modellstudiengangs über die Zahl derjenigen Studierenden, die das 4. Semester im Modellstudiengang abgeschlossen haben, im 5. Fachsemester immatrikuliert sind und keine Prüfung der ersten vier Semester des Modellstudiengangs endgültig nicht bestanden haben. Soweit damit auch solche Studierende des Modellstudiengangs kapazitätswirksam berücksichtigt werden, die noch nicht die Zwischenprüfung bestanden haben, ist dies dadurch gerechtfertigt, dass aufgrund der genannten Voraussetzungen gewährleistet ist, dass sie typischerweise überwiegend bereits Kapazität der klinisch-praktischen Lehreinheit in Anspruch nehmen.

26

c) Zum anderen ist zu berücksichtigen, dass, wie es in Satz 1 der Fußnote 2 der Zulassungszahlenverordnung heißt, die Jahreskapazität im klinisch-praktischen Abschnitt stets verteilt über zwei Kohorten in Anspruch genommen wird. Der Verordnungsgeber geht mithin – zu Recht – davon aus, dass nicht nur die im Wintersemester in das 1. klinische Semester wechselnden Studierenden, sondern auch die im Sommersemester in das 1. klinische Semester wechselnden Studierenden die Kapazität in Anspruch nehmen. Ausweislich des Satzes 2 der Fußnote 2 der Zulassungszahlenverordnung hat der Verordnungsgeber allein aufgrund der Unwägbarkeiten bei den Bestehensquoten von einer vorausgehenden Aufteilung der Jahreskapazität auf je eine feste Quote für das Winter- und Sommersemester verzichtet. Daraus zieht der Verordnungsgeber in Satz 7 der genannten Fußnote offenbar die Konsequenz, dass für die relevante Belegung nicht nur die Studierenden des 1. klinischen Semesters des Modellstudiengangs, sondern auch die des 2. klinischen Semesters des Regelstudiengags im Wintersemester 2014/2015 zu berücksichtigen sind. Dann wären vorliegend neben den 352 Studierenden des 1. klinischen Semesters 48 Studierende des 2. klinischen Semesters (im Wintersemester 2014/2015) zu berücksichtigen und somit 400 Studienplätze kapazitätswirksam belegt. Bei der Zahl der 48 Studierenden sind, wie vom Antragsgegner mit Schreiben vom 25. Februar 2015 dargelegt, korrekterweise nicht die im Wege des Vergleichs vom Februar 2014 nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2013/2014 im 1. klinischen Semester zugelassenen Studierenden enthalten. Dennoch begegnet die Berücksichtigung der Studierenden im 2. klinischen Semester des Wintersemesters 2014/2015 vor dem Hintergrund des aus Art. 12 Abs. 1 GG folgenden Kapazitätserschöpfungsgebots Bedenken. Denn die sich im Wintersemester 2014/2015 im 2. klinischen Semester befindenden Studierenden wurden, jedenfalls überwiegend, kapazitär bereits abschließend berücksichtigt, als diese sich im 1. klinischen Semester befanden (Sommersemester 2014), nämlich für den Berechnungszeitraum Wintersemester 2013/2014 und Sommersemester 2014 (vgl. Fußnote 3 Satz 2 der Zulassungshöchstzahlenverordnung für das Wintersemester 2013/2014 und das Sommersemester 2014 vom 12.7.2013, HmbGVBl. S. 324).

27

Allerdings müsste, um den Ausbildungsanspruch derjenigen Studierenden nicht zu gefährden, die sich im Wintersemester 2014/2015 im letzten vorklinischen Semester befanden und im Sommersemester 2015, also noch im hier gegenständlichen Berechnungszeitraum, in den klinisch-praktischen Abschnitt wechseln werden, die von diesen Studierenden voraussichtlich dann in Anspruch genommene Kapazität frei zu halten sein. Zur Quantifizierung der im Wintersemester lediglich zu prognostizierenden Studienplätze der im Sommersemester das erste klinische Semester erreichenden Studierenden kann der Senat zum Entscheidungszeitpunkt auf die tatsächlich im Sommersemester zugelassenen Studierenden rekurrieren. Nach Angabe des Antragsgegners (Schriftsatz vom 17. April 2015) gehen 13 Studierende des Regelstudiengangs im Sommersemester 2015 in das 1. klinische Semester über. Auch bei dieser Betrachtung stehen bei einer Kapazität von 353 Studienplätzen angesichts der 352 kapazitätswirksam belegten Studienplätze (1. klinische Semester im Wintersemester 2014/2015) und der freizuhaltenden Kapazität für die Studierenden des 1. klinischen Semesters im Sommersemester 2015 keine freien Studienplätze zu Verfügung.

28

Im Ergebnis ist die vorhandene Kapazität von 353 Studienplätzen jedenfalls ausgeschöpft.

III.

29

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 154 Abs. 2 VwGO, 53 Abs. 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.