Hamburgisches Oberverwaltungsgericht Beschluss, 28. Sept. 2015 - 3 Nc 7/15
Gericht
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 26. Mai 2015 – mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung – geändert:
Der Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des gesamten Verfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.750,– Euro festgesetzt.
Gründe
I.
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Der Antragsgegner wendet sich gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 26. Mai 2015, mit dem es den Antragsgegner verpflichtet hat, den Antragsteller vorläufig zum Studium Humanmedizin im 1. klinischen Semester (nach den Rechtsverhältnissen des Sommersemesters 2015) zuzulassen.
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Seit dem Wintersemester 2012/2013 wird das Studium der Medizin am Universitätsklinikum Eppendorf (UKE) als Modellstudiengang (integrierter Modellstudiengang Medizin – iMED) gemäß § 41 ÄApprO durchgeführt, während der herkömmliche Studiengang ausläuft. Mit der Verordnung über Zulassungsbeschränkungen und Zulassungszahlen für die Universität Hamburg für das Wintersemester 2014/2015 und das Sommersemester 2015 vom 3. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 267 – Zulassungszahlenverordnung) wurden für das Studienfach „Medizin 2. Abschnitt“ sowohl für das Wintersemester 2014/2015 als auch für das Sommersemester 2015 jeweils 302 Studienplätze für das erste Fachsemester festgesetzt. Das OVG Hamburg hat mit Beschlüssen vom 21. April 2015 (3 Nc 121/14 u.a., juris) festgestellt, dass für den Berechnungszeitraum 2014/2015, d.h. für das Wintersemester 2014/2015 und das Sommersemester 2015, eine Kapazität der Lehreinheit Klinische Medizin im klinischen Abschnitt des Studiengangs Medizin von 353 Studienplätzen besteht.
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Das Verwaltungsgericht hat dem Eilantrag des Antragstellers stattgegeben, weil eine Aufnahmekapazität von 367 Studienplätzen bestehe, aber nur 363 Plätze belegt seien.
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Zwar hat das Verwaltungsgericht, anders als das Beschwerdegericht, bei der Berechnung der patientenbezogenen Ausbildungskapazität die sog. 24-Stunden-Fälle, d.h. Patienten, die weniger als 24 Stunden im Krankenhaus verbleiben, unberücksichtigt gelassen, was sich kapazitätsbeschränkend auswirkt. Es hat aber auch, abweichend von der Rechtsprechung des Beschwerdegerichts, die nach § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 KapVO vorzunehmende Erhöhung der patientenbezogenen Aufnahmekapazität um die in außeruniversitären Krankenanstalten stattfindenden Lehrveranstaltungen auf Basis des bereits nach § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KapVO (Berücksichtigung der poliklinischen Neuzugänge) erhöhten Werts berechnet. Dies hat sich gegenüber der Berechnung des Beschwerdegerichts, welches die Erhöhung um die außeruniversitären Lehrveranstaltungen nach § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 KapVO nur auf Basis der nach § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KapVO berechneten Aufnahmekapazität vorgenommen hat, erheblich kapazitätserhöhend ausgewirkt.
II.
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1. Die Beschwerde des Antragsgegners ist zulässig, insbesondere fehlt dem Antragsgegner nicht deshalb das Rechtsschutzbedürfnis, weil der Antragsteller, wie dieser meint, bereits vom Antragsgegner endgültig zum Studium zugelassen worden sei. Einen Bescheid mit einer endgültigen Zulassung hat der Antragsteller nicht vorgelegt. Er hat lediglich vom Antragsgegner die Semesterunterlagen (Semester-Ticket, Studierendenausweis, Semesterbescheinigung etc.) erhalten, die gemäß dem Schreiben vom 22. Juni 2015 bis zur Zahlung des Semesterbeitrags nur vorläufig galten. Zur endgültigen Immatrikulation wurde der Antragsteller aufgefordert, den Semesterbeitrag zu zahlen und die erforderlichen Unterlagen einzureichen. Die damit erfolgte Immatrikulation ist nicht mit der Zulassung zum Studium gleichzusetzen, sondern begründet gemäß § 35 Abs. 1 HmbHG nur die Mitgliedschaft bei der Hochschule.
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2. Die Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg.
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a) Die mit der Beschwerde dargelegten Gründe erschüttern den angegriffenen Beschluss, weil der Antragsgegner unter Hinweis auf die entsprechende Rechtsprechung des Beschwerdesenats darlegt, dass die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Auslegung von § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 KapVO unzutreffend ist und sich die anteilige Erhöhung der Aufnahmekapazität um außeruniversitäre Lehrveranstaltung nicht auf die Summe der nach § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 KapVO ermittelten Zahlen bezieht. Damit ist das Beschwerdegericht berechtigt und verpflichtet, ohne die Beschränkung des § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO über die Beschwerde in eigener Kompetenz zu entscheiden (zu dieser Folge vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 9.12.2003, 3 Bs 415/02). Diese Prüfung führt zur Änderung des angefochtenen Beschlusses und zur Ablehnung des vom Antragsteller gestellten Eilantrags.
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b) Das Beschwerdegericht hält daran fest, dass die Kapazität für den hier in Rede stehenden Berechnungszeitraum 353 Studienplätze nicht überschreitet. Die Ausführungen im Beschluss vom 21. April 2015 (3 Nc 121/14, juris Rn. 8 ff.) haben nach wie vor Bestand:
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„Die Überprüfung der gesamten Kapazitätsberechnung nach den Vorgaben der Kapazitätsverordnung ergibt für den Berechnungszeitraum 2014/2015, d.h. für das Wintersemester 2014/2015 und das Sommersemester 2015, eine Kapazität der Lehreinheit Klinische Medizin im klinischen Abschnitt des Studiengangs Medizin von 353 Studienplätzen (a). […]
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a) Im 1. Semester des klinischen Abschnitts stehen nicht mehr als 353 Studienplätze zur Verfügung.
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(1) Aus dem Verzicht des Antragsgegners auf eine Berechnung der Kapazität auf Grund der personellen Ausstattung nach dem Zweiten Abschnitt der Kapazitätsverordnung kann die Beschwerde nichts herleiten. Eine gegenüber der patientenbezogenen Berechnung höhere Kapazität auf Grund der personellen Ausstattung würde aufgrund der in der Kapazitätsverordnung vorgesehenen Überprüfung des Berechnungsergebnisses gemäß §§ 14 Abs. 2 Nr. 4, 17 KapVO nicht zu einer höheren Zulassungszahl führen, da in diesem Fall der Engpass bei den für die praktische Ausbildung erforderlichen Patienten besteht. Auf die patientenbezogene Berechnung käme es nur dann nicht an, wenn die aufgrund der personellen Ausstattung berechnete Kapazität niedriger wäre (vgl. § 17 Abs. 2 KapVO), was der Antragstellerseite indes nicht zum Erfolg verhelfen könnte.
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(2) Für die Berechnung der patientenbezogenen jährlichen Aufnahmekapazität sind gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KapVO in einem ersten Schritt die „Gesamtzahl der tagesbelegten Betten des Klinikums“ anzusetzen, d.h. sämtliche tagesbelegten Planbetten des Klinikums. Die Anlage 3 zur KapVO ist insoweit nicht von Bedeutung, weil sie nur der Stellenzuordnung zu den Lehreinheiten dient. Unberücksichtigt bleiben an dieser Stelle tagesbelegte Betten in anderen Kliniken, auch wenn dort Ausbildung für den Antragsgegner stattfindet (s.u. (4)). Dementsprechend bleibt auch die Facharztklinik Hamburg außer Betracht, die sich zwar auf dem gleichen Gelände wie das UKE befindet, aber eine selbstständige Einrichtung in der Rechtsform einer gemeinnützigen GmbH ist.
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Um gemäß der Zielsetzung des § 1 Abs. 1 KapVO eine erschöpfende Nutzung der Ausbildungskapazität zu erreichen, mithin die Kapazität aufgrund von möglichst aktuellen Daten zu ermitteln, ist die Gesamtzahl der tagesbelegten Betten nicht auf der Grundlage des dem Berechnungsstichtag vorhergehenden Kalenderjahres (so noch OVG Hamburg, Beschl. v. 30.7.2014, 3 Nc 10/14, juris Rn. 19), sondern auf der Grundlage des dem Berechnungsstichtag vorhergehenden Studienjahres zu ermitteln, wenn aufgrund des gewählten Stichtags dadurch aktuellere Zahlen gewonnen werden können. Daher ist vorliegend aufgrund des Berechnungsstichtags 2. Mai 2014 die Zahl der tagesbelegten Betten für die Zeit vom 1. April 2013 bis 31. März 2014 maßgeblich. Die vom Antragsgegner mit Schreiben vom 25. Februar 2015 übermittelte Tabelle weist für diesen Zeitraum in Spalte 8 insgesamt 500.641 Pflegetage aus, in denen die Betten ganztätig oder weniger als 24 Stunden mit stationär aufgenommenen Patienten belegt waren. Diese Zahl umfasst auch Privatpatienten, die nach zutreffender Auslegung von § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KapVO zu berücksichtigen sind (hierzu im Einzelnen OVG Hamburg, Beschl. v. 30.7.2014, 3 Nc 10/14, juris Rn. 10 ff.). Des Weiteren sind auch die 24-Stunden-Fälle erfasst, also auch die nur tagsüber stationär aufgenommenen Patienten. Eine „Mitternachtszählung“ genügt nicht […].“
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Das Beschwerdegericht hält daran fest, dass die 24-Stunden-Fälle im Rahmen von § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KapVO zu berücksichtigen sind. Wie das Verwaltungsgericht im angegriffenen Beschluss ausgeführt hat, ist nach § 17 Abs. 1 KapVO zur Berechnung der patientenbezogenen Kapazität zwischen stationär und ambulant aufgenommenen Patienten zu unterscheiden. Die stationär aufgenommenen Patienten sind aber nicht schon deshalb ambulant behandelte Patienten, weil deren stationäre Aufnahme 24 Stunden nicht überschreitet. Wie das Beschwerdegericht in seinem Beschluss vom 30. Juli 2014 (3 Nc 10/14, juris Rn. 20 ff.) näher ausgeführt hat, kann es für die Berechnung nach § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KapVO, der auf die patientenbezogene Aufnahmekapazität aufgrund tagesbelegter Betten des Klinikums abstellt, keinen Unterschied machen, ob der (stationär aufgenommene) Patient auch noch die Nacht, in der keine Ausbildung stattfindet, im Krankenhaus verbringt. Ausfälle für die Ausbildung, weil der Patient das Bett tagsüber unter Umständen nicht durchgehend belegt, werden ebenso wie bei der durchgehenden Unterbringung im Rahmen der Eignungswahrscheinlichkeit bzw. der anderen Faktoren des Parameters abgebildet. Dafür, dass sich bei der Eignung der Patienten für den Unterricht am Krankenbett gravierende Unterschiede zwischen den nur tagsüber stationär und den durchgehend stationär untergebrachten Patienten ergeben könnten, gibt es keine Anhaltspunkte. Bei beiden Patientengruppen findet Ausbildung an stationären Patienten in Form des Unterrichts am Krankenbett statt.
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Für die Kapazitätsprüfung im Übrigen kann auf die weiteren Ausführungen im Beschluss vom 21. April 2015 (3 Nc 121/14, juris Rn. 13 ff.) verwiesen werden:
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„Nicht zu beanstanden ist, dass der Antragsgegner die von gesunden Neugeborenen belegten Betten nicht mit einbezieht. Selbst wenn auch gesunde Neugeborene zumindest eine gewisse Ausbildungsrelevanz aufweisen dürften, so ist doch anzunehmen, dass diese bei der Festlegung des Parameters von 15,5 % nach § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KapVO hinsichtlich ihrer Ausbildungseignung und -belastbarkeit nicht separat neben ihrer Mutter, sondern zusammen mit dieser berücksichtigt wurden. Anderweitige Anhaltspunkte sind nicht ersichtlich. Ist somit schon die Ausbildungsrelevanz von Mutter und Neugeborenem mit der Zählung als 1 adäquat im genannten Parameter berücksichtigt, können die von gesunden Neugeborenen belegten Betten außer Betracht bleiben.
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Aus den hiernach maßgeblichen 500.641 Pflegetagen (siehe die mit Schreiben vom 25. Februar 2015 übermittelte Bettenstatistik) errechnen sich durch Division mit der Anzahl der Tage des zugrunde gelegten Studienjahres 1.371,619 (500.641 / 365) tagesbelegte Betten. Hiervon sind gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KapVO 15,5 % zu berücksichtigen, also 212,601.
- 18
Dafür, dass ein höherer patientenbezogener Parameter angewendet werden müsste, ist nichts ersichtlich. Es handelt sich zwar um einen aus den tatsächlichen Verhältnissen abgeleiteten Wert, der u.a. die Eignungwahrscheinlichkeit von Patienten für Unterricht, deren Belastbarkeit und den erforderlichen Umfang der Ausbildung am Patienten berücksichtigt, was jedoch nicht bedeutet, dass der Wert bei jeder Änderung dieser Verhältnisse anzupassen wäre. Vielmehr steht dem Verordnungsgeber grundsätzlich ein Einschätzungs- und Gestaltungsspielraum zu, wann eine Überprüfung angezeigt ist und welche normativen Konsequenzen daraus gezogen werden (ähnlich OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 18.3.2014, OVG 5 Nc 13.13, juris Rn. 18; OVG Lüneburg, Beschl. v. 3.9.2010, 2 NB 394/09, juris Rn. 15; OVG Münster, Beschl. v. 1.10.2009, 3 B 1186/09, juris Rn. 9). Es gibt auch keinen hinreichenden Anhalt dafür, dass der Wert von 15,5 % sich derart von den derzeitigen tatsächlichen Verhältnissen entfernt hat, dass im Verhältnis zu den vorhandenen Patienten insgesamt durchschnittlich tatsächlich erheblich mehr Unterricht am Patienten möglich ist als es der Parameter zulässt. Eher dürfte davon auszugehen sein, dass aufgrund kürzerer Verweildauer der Patienten im stationären Bereich dieser patientenbezogene Parameter herabgesetzt werden könnte, was insoweit zu einer niedrigeren Ausbildungskapazität führen würde.
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(3) Die nach § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KapVO errechnete Zahl erhöht sich, wenn sie niedriger als das Berechnungsergebnis des Zweiten Abschnitts der Kapazitätsverordnung ist, gemäß Nummer 2 dieser Vorschrift je 1000 poliklinische Neuzugänge im Jahr um die Zahl 1, jedoch höchstens um 50 %. Die Erhöhung ist mithin auf die errechnete Zahl von 212,601 vorzunehmen. Dabei sind nicht zusätzlich die außeruniversitären Lehrveranstaltungen einzubeziehen, die erst in einem weiteren Rechenschritt zu berücksichtigen sind (hierzu OVG Hamburg, Beschl. v. 30.7.2014, 3 Nc 10/14, juris Rn. 32).
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Unter der – hier zulasten des Antragsgegners gehenden – Annahme, dass die nach § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KapVO errechnete Zahl niedriger als die personalbezogene Aufnahmekapazität ist, erhöht sich die Kapazität aufgrund von 307.005 poliklinischen Neuzugängen in der Zeit von April 2013 bis März 2014 (siehe Schreiben des Antragsgegners vom 25. Februar 2015) somit um 50 %, also um 106,301 auf 318,902.“
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Die Erhöhung der Aufnahmekapazität für Lehrveranstaltungen in außeruniversitären Krankenanstalten durch lediglich einen prozentualen Zuschlag zur eigenen patientenbezogenen Aufnahmekapazität des Antragsgegners ist (noch) nicht zu beanstanden. Zwar berechnet der Antragsgegner die entsprechende Erhöhung der Aufnahmekapazität durch Lehrveranstaltungen in außeruniversitären Krankenanstalten nicht in entsprechender Anwendung des § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KapVO aufgrund eines Prozentsatzes von 15,5 % der in diesen vorhandenen tagesbelegten Betten, sondern gewissermaßen in einer die Defizite der Ausbildungsmöglichkeiten im eigenen Klinikum ausgleichenden Prozentrechnung: Der Antragsgegner stellt gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KapVO fest, wie hoch seine Aufnahmekapazität wäre, wenn er die nach der Approbationsordnung vorgeschriebene Ausbildung vollständig in den eigenen Einrichtungen vornehmen könnte. Sodann stellt er fest, in welchen Fachrichtungen der vorgeschriebene Unterricht am Krankenbett bei ihm nicht stattfinden kann und vereinbart mit außeruniversitären Krankenanstalten die Durchführung dieses Unterrichts dort. Um den Anteil der vorgeschriebenen Ausbildung, der solcherart ausgelagert ist, erhöht der Antragsgegner durch prozentualen Zuschlag, sodann in Anwendung des § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 KapVO die patientenbezogene jährliche Aufnahmekapazität. Solches Vorgehen ist jedenfalls solange im Lichte des Art. 12 Abs. 1 GG unbedenklich und vom § 17 Abs. 1 KapVO (noch) gedeckt, als der Antragsgegner nicht durch Auslagerung medizinischer Fachrichtungen seine Ausbildungskapazität gezielt vermindert. Solches kann bei der vorgenommenen Berechnung nicht angenommen werden. Denn indem der Antragsgegner bei der Berechnung der patientenbezogenen Kapazität den Umstand seiner nur eingeschränkten Befähigung zum vorgeschriebenen Unterricht am Krankenbett bei der Berechnung gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KapVO beachtet und die fehlende Unterrichtskapazität durch Vereinbarung mit außeruniversitären Krankenanstalten ergänzt und damit auch die Aufnahmekapazität entsprechend erhöht, kann von einer verfassungsrechtlich unzulässigen Reduzierung der Studienplätze nicht ausgegangen werden. Die Einbeziehung des Unterrichts an außeruniversitären Krankenanstalten nur in dem von dem Antragsgegner mit denen vereinbarten Umfang steht nicht im Widerspruch zu § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 KapVO. Danach erhöht sich die patientenbezogene Aufnahmekapazität, „soweit“ Lehrveranstaltungen in außeruniversitären Krankenanstalten durchgeführt werden und diese Lehrveranstaltungen „vereinbarungsgemäß und auf Dauer durchgeführt“ werden, „entsprechend“. Eine unmittelbar der Berechnung gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KapVO folgende Ermittlung der Aufnahmekapazität ist damit durch § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 KapVO nicht vorgeschrieben. Der Wortlaut der Vorschrift lässt neben einer Berechnung strikt nach § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KapVO auch andere Berechnungsmöglichkeiten zu. Denn maßgeblich für die Erhöhung der Aufnahmekapazität aufgrund von § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 KapVO ist, in welchem Umfang Unterricht am Krankenbett aufgrund von Vereinbarungen auf Dauer in außeruniversitären Krankenanstalten durchgeführt wird. Wird, wie vorliegend von dem Antragsgegner, explizit nur Unterricht am Krankenbett in dem zur Erfüllung der Ausbildungsverpflichtung erforderlichen ergänzenden Maße vereinbart, erhöht sich die gesamte Ausbildungs- und damit Aufnahmekapazität auch nur entsprechend.
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Allerdings sind in der konkreten Berechnung abweichend vom Kapazitätsbericht zu Gunsten des Antragsgegners die im Beschluss des Gerichts vom 21. April 2015 (3 Nc 121/14, juris Rn. 13 ff.) dargestellten Korrekturen vorzunehmen:
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„(4) Die patientenbezogene Aufnahmekapazität ist gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 KapVO entsprechend zu erhöhen, soweit in außeruniversitären Krankenanstalten Lehrveranstaltungen für den klinisch-praktischen Abschnitt des Medizinstudiums vereinbarungsgemäß und auf Dauer durchgeführt werden. Dabei ist ausschließlich auf den Unterricht am Krankenbett und nicht auf Blockpraktika abzustellen. Denn die Unterrichtung im Rahmen von Blockpraktika ist auch nicht in die Ableitung des für die Bemessung der Aufnahmekapazität nach § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KapVO maßgeblichen Parameters von 15,5 % eingeflossen, sondern nur der Unterricht am Krankenbett (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 17.11.2014, 2 NB 81/14, juris Rn. 24; vgl. ferner Lohfert/Lohfert/Muschter: „Überprüfung der Parameter der Kapazitätsverordnung zur Ermittlung der patientenbezogenen Aufnahmekapazität im stationären und ambulanten Bereich“, Gutachten, mit dem die Eignungswahrscheinlichkeit und Belastbarkeit der stationären Patienten für den patientengebundenen praktischen Unterricht im klinischen Studienabschnitt 1986 empirisch überprüft wurde – sog. Lohfert-Gutachten, S. 8; OVG Hamburg, Beschl. v. 30.7.2014, 3 Nc 10/14, juris Rn. 30). Dies entspricht der Differenzierung zwischen Unterricht am Krankenbett und Blockpraktika gemäß der Approbationsordnung für Ärzte. Diese unterscheidet in § 2 Abs. 1 Satz 4 als praktische Übungen Unterricht am Krankenbett, Praktika und Blockpraktika. Blockpraktika sind nach § 2 Abs. 3 Satz 12 ÄApprO Veranstaltungen von ein- bis sechswöchiger Dauer zur Differentialdiagnostik und -therapie der wichtigsten Krankheitsbilder unter Bedingungen des klinischen und ambulanten medizinischen Alltags. Für Blockpraktika gelten nicht die Vorgaben für Gruppengrößen von höchstens sechs (Patientendemonstration) bzw. drei (Untersuchung eines Patienten) beim Unterricht am Krankenbett gemäß § 2 Abs. 3 Satz 9 ÄApprO. Bei Blockpraktika erfolgt somit eher eine allgemeine Einbindung in den allgemeinen Arbeitsablauf als ein spezieller patientenbezogener Unterricht. Da sich die patientenbezogene jährliche Aufnahmekapazität im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KapVO somit ohne Berücksichtigung von Blockpraktika berechnet, ist es systemgerecht, bei der „entsprechenden“ Erhöhung dieser Kapazität aufgrund von außeruniversitären Lehrveranstaltungen nach § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 KapVO ebenfalls Blockpraktika unberücksichtigt zu lassen. Anders wäre es, wenn der maßgebliche Parameter unter Einbeziehung auch des Blockpraktikums abgeleitet worden wäre (vgl. hierzu OVG Lüneburg, Beschl. v. 17.11.2014, 2 NB 81/14, juris Rn. 24).
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Nach der mit Schreiben vom 25. Februar 2015 übersandten Auflistung werden ohne die nicht zu berücksichtigenden Blockpraktika innerhalb des UKE 9.375 Minuten Unterricht am Krankenbett geleistet, außerhalb des UKE, nämlich am Kinderkrankenhaus Altona und im Klinikum Bad Bramstedt, zusätzlich 1.485 Minuten. Anhaltspunkte dafür, dass an weiteren Krankenanstalten zu berücksichtigender außeruniversitärer Unterricht geleistet wird, bestehen nicht. Soweit in weiteren Krankenhäusern, etwa in der Facharztklinik Blockpraktika absolviert werden, bleibt dies, wie dargestellt, außer Betracht. Ein Anspruch auf Erhöhung der Ausbildungskapazität durch Abschluss entsprechender Vereinbarungen mit anderen Krankenanstalten besteht nicht. Ein solcher Kapazitätsverschaffungsanspruch käme allenfalls in Ausnahmefällen bei evidenter Pflichtverletzung in Betracht (BVerwG, Urt. v. 13.12.1984, 7 C 66/83, juris Rn. 15; OVG Münster, Beschl. v. 22.2.2006, 13 C 3/06, juris Rn. 5), wofür vorliegend nichts erkennbar ist.“
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Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der Antragsgegner auf Anfrage des Beschwerdegerichts die Angaben zu den Lehrkrankenhäusern ausdrücklich bestätigt hat (Schriftsatz vom 18. August 2015).
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Auch auf die weiteren Ausführungen im Beschluss des Beschwerdegerichts vom 21. April 2015 (3 Nc 121/14, juris Rn. 20 ff.) kann Bezug genommen werden:
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„Bei der Berechnung der Erhöhung der Aufnahmekapazität aufgrund außeruniversitärer Lehrveranstaltungen ist zu beachten, dass es hierfür auf das Verhältnis zwischen dem Unterricht außerhalb des UKE und dem Unterricht im UKE ankommt und nicht auf das Verhältnis des Unterrichts außerhalb des UKE zum gesamten Unterricht. Würde beispielsweise genauso viel Unterricht außerhalb wie innerhalb des UKE erfolgen, müsste die nach den tagesbelegten Betten im UKE berechnete Aufnahmekapazität (§ 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KapVO) nicht lediglich um 50 %, sondern um 100 % erhöht werden. Vorliegend erhöht sich daher die patientenbezogene Aufnahmekapazität um 15,84 % (1.485 * 100 / 9.375 = 15,84).
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Dabei ist nach dem Wortlaut von § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 KapVO nur das Ergebnis des § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KapVO zu erhöhen, nicht auch der Ausbildungsanteil, der gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KapVO auf den poliklinischen Teil entfällt, weil dort zwar auch praktischer Unterricht mit den ambulant zu behandelnden Patienten stattfindet, aber nicht Unterricht am Krankenbett. Somit sind 33,676 Studienplätze gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 KapVO hinzuzurechnen (15,84 % von 212,601).“
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Hieran ist festzuhalten (vgl. bereits OVG Hamburg, Beschl. v. 30.7.2014, 3 Nc 10/14, juris Rn. 30). Zwar weist das Verwaltungsgericht zutreffend darauf hin, dass sich der Sache nach die patientenbezogene Aufnahmekapazität auch aus den poliklinischen Neuzugängen (§ 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KapVO) zusammensetzt. Für die Frage, auf welche Basis die Erhöhung um den Unterricht in außeruniversitären Krankenanstalten zu berechnen ist, weist der Wortlaut von § 17 Abs. 1 Satz 2 indes in eine andere Richtung. Dort wird differenziert zwischen der „patientenbezogenen jährlichen Aufnahmekapazität“ (Nr. 1 und Nr. 3) einerseits sowie der „Zahl nach Nummer 1“ (Nr. 2) andererseits, was dafür spricht, dass nach Nummer 3 nur die „patientenbezogene Aufnahmekapazität“ im Sinne der Nummer 1 zu erhöhen ist. Dies erscheint auch sachgerecht, soweit die Lehrveranstaltungen in außeruniversitären Krankenanstalten im Wesentlichen darin bestehen, dass Unterricht am Krankenbett vorgenommen wird, wie es vorliegend der Fall ist. Dann bildet die entsprechende Erhöhung der patientenbezogenen Aufnahmekapazität ohne den Anteil für poliklinische Neuzugänge die zur Verfügung stehende Kapazität besser ab.
- 30
Für die weitere Kapazitätsberechnung kann auf die Ausführungen des Beschlusses des Beschwerdegerichts vom 21. April 2015 Bezug genommen werden (3 Nc 121/14, juris Rn. 21 ff.):
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„(5) Eine Kapazitätserhöhung aufgrund eines Schwundausgleichs nach § 16 KapVO ist nicht vorzunehmen (zur grundsätzlichen Anwendbarkeit siehe OVG Hamburg, Beschl. v. 30.7.2014, 3 Nc 10/14, juris Rn. 34 f.), da der Schwundfaktor gemäß der vorgelegten Schwundtabelle über 1 liegt, nämlich 1,022 beträgt. Konkrete Anhaltspunkte, dass die vorgelegten Daten unzutreffend sind, sind nicht ersichtlich.
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Zusammengefasst ergibt sich folgende Kapazität:
- 33
tagesbelegte Betten
1371,619
davon
15,5%
212,601
Erhöhung aufgrund der poliklinischen Neuzugänge (307.005)
um 50 %
(von 212,601)106,301
Erhöhung aufgrund außeruniversitärer Lehrveranstaltungen
um 15,84 % (von 212,601)
33,676
Zwischenergebnis patientenbezogene Aufnahmekapazität
352,578
Schwundausgleich
entfällt
Ergebnis patientenbezogene Aufnahmekapazität (gerundet)
353
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(6) Für einen ungerechtfertigten Kapazitätsabbau ist – unbeschadet der Frage, ob und inwieweit dieser im Rahmen einer patientenbezogenen Berechnung überhaupt zu einer Verpflichtung des Antragsgegners zur Zulassung weiterer Studienbewerber führen könnte – nichts ersichtlich. Dass für das Wintersemester 2014/15 nur 302 Studienplätze festgesetzt wurden, während es für das Wintersemester 2013/2014 noch 347 waren, beruht, wie der Antragsgegner mit Schreiben vom 25. Februar 2015 plausibel dargelegt hat, darauf, dass gemäß der Rechtsprechung des OVG Hamburg nunmehr Blockpraktika bei der Kapazitätserhöhung aufgrund von Lehrveranstaltungen in außeruniversitären Krankenanstalten (§ 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 KapVO) unberücksichtigt geblieben sind.“
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c) Von der Aufnahmekapazität für den klinischen Teil des Studiengangs Medizin im Berechnungszeitraum sind die bereits kapazitätswirksam belegten Plätze abzuziehen, wobei gemäß Satz 2 der Fußnote 2 der Zulassungszahlenverordnung die Belegung im ersten Studienjahr (erstes und zweites klinisches Semester) zu berücksichtigen ist. Hiernach ergibt sich eine Belegung von insgesamt 363 Plätzen, nämlich zum einen durch die laut Belegungsliste des Antragsgegners vom 29. April 2015 zum Wintersemester 2014/15 im 1. klinischen Semester zugelassenen und noch immatrikulierten, nicht beurlaubten, 350 Studierenden und zum anderen durch die gemäß der Belegungsliste im Sommersemester 2015 im 1. klinischen Semester zugelassenen, nicht beurlaubten, 13 Studierende. Etwaige Exmatrikulationen nach Vorlesungsbeginn bleiben außer Acht (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 26.10.2005, 3 Nc 75/05, juris Rn. 7). Für die Studierenden des Modellstudiengangs „iMed“ kommt es nicht darauf an, dass sie bereits die Zwischenprüfung bestanden haben. Vielmehr erfolgt nach Satz 6 der Fußnote 2 der Zulassungszahlenverordnung vom 3. Juli 2014 die Ermittlung der Belegung im 1. klinischen Semester des Modellstudiengangs über die Zahl derjenigen Studierenden, die das 4. Semester im Modellstudiengang abgeschlossen haben, im 5. Fachsemester immatrikuliert sind und keine Prüfung der ersten vier Semester des Modellstudiengangs endgültig nicht bestanden haben. Soweit damit auch solche Studierende des Modellstudiengangs kapazitätswirksam berücksichtigt werden, die noch nicht die Zwischenprüfung bestanden haben, ist dies dadurch gerechtfertigt, dass aufgrund der genannten Voraussetzungen gewährleistet ist, dass sie typischerweise überwiegend bereits Kapazität der klinisch-praktischen Lehreinheit in Anspruch nehmen.
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Im Ergebnis ist die vorhandene Kapazität von 353 Studienplätzen ausgeschöpft.
III.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 GKG.
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Annotations
(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.
(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
(5) u. (6) (weggefallen)
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
- 1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen, - 2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts, - 3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung), - 4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und - 5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.
(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:
- 1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung, - 2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung, - 4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und - 5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.