Hamburgisches Oberverwaltungsgericht Beschluss, 30. Juli 2014 - 3 Nc 10/14

published on 30/07/2014 00:00
Hamburgisches Oberverwaltungsgericht Beschluss, 30. Juli 2014 - 3 Nc 10/14
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Gericht

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Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 2. Juni 2014 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.750,- Euro festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg.

I.

2

Der Antragsteller begehrt seine Zulassung zum Studiengang Medizin im 1. klinischen Semester (5. Fachsemester) nach den Rechtsverhältnissen des Sommersemesters 2014.

3

Mit der Verordnung über Zulassungsbeschränkungen und Zulassungszahlen für die Universität Hamburg für das Wintersemester 2013/2014 und das Sommersemester 2014 vom 12. Juli 2013 (HmbGVBI. S. 324) wurden für das Studienfach „Medizin 2. Abschnitt“ sowohl für das Wintersemester 2013/2014 als auch für das Sommersemester 2014 jeweils 347 Studienplätze für das erste Semester festgesetzt. In der dem Studienfach „Medizin 2. Abschnitt“ beigefügten Fußnote 3 wird ausgeführt:

4

„Da die Studierenden sowohl zum Wintersemester als auch zum Sommersemester in den klinisch-praktischen Studienabschnitt wechseln, wird die Jahreskapazität in diesem Abschnitt stets entsprechend verteilt über zwei Kohorten in Anspruch genommen. Da eine vorausgehende Aufteilung der Jahreskapazität auf eine je feste Quote für das Winter- und Sommersemester aufgrund der Unwägbarkeiten bei den Bestehensquoten im Physikum nicht praktikabel ist, wird der Jahresbetrachtung dadurch Rechnung getragen, dass im ersten klinischen Semester sowohl im Wintersemester als auch im Sommersemester jeweils bis zur Jahreskapazität aufgefüllt wird, wobei dann aber jeweils die Belegung im ersten Studienjahr (erstes und zweites klinisches Semester) zu berücksichtigen ist. Die Ausschöpfung der Jahreskapazität in jedem der Zulassungstermine ist damit sichergestellt. Eine Auffüllung in den höheren Semestern des klinisch-praktischen Abschnitts soll nicht erfolgen. Etwaige Abgänge sind kapazitär über einen Schwundzuschlag auf die Auffüllquote für das erste klinische Semester zu berücksichtigen. Zusätzlich zu der genannten Zulassungszahl stehen 10 Plätze pro Semester für Studierende des Praktischen Jahres zur Verfügung."

5

Die Festsetzung beruht auf dem Kapazitätsbericht, der am 2. Mai 2013 erstellt wurde. Darin wurde die Aufnahmekapazität für den klinischen Teil des Medizinstudiums patientenbezogen ermittelt. Eingestellt wurden zunächst 15,5% von 1.149 tagesbelegten Betten der aufgeführten Klinischen Zentren. 306.308 Poliklinische Neuzugänge gingen in der Weise in die Berechnung ein, dass für sie 50% der eingestellten tagesbelegten Betten berücksichtigt wurden. Zusätzlich wurde patientenbezogener Unterricht außerhalb des Universitätsklinikums Eppendorf (UKE) im Umfang von 6.242 Minuten berücksichtigt, der mit 28,7345% in die Berechnung einging. Daraus wurde eine patientenbezogene Aufnahmekapazität von 343,85 Studienplätzen ermittelt, die mit Schwundfaktor (die festgesetzten) 347 Studienanfängerplätze ergab.

6

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers mit Beschluss vom 2. Juni 2014 abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass über die festgesetzte Zahl von 347 Studienanfängerplätzen zuzüglich außerdem vergebener 13 Plätze hinaus weitere Studienplätze nicht vorhanden seien. Bei seiner Berechnung der patientenbezogenen Aufnahmekapazität hat es 346 Studienplätze ermittelt. Von Privatpatienten in Anspruch genommene Betten und die Betten in den Tageskliniken hat es ausdrücklich nicht berücksichtigt.

II.

7

Die zulässige Beschwerde des Antragstellers ist nicht begründet.

8

1. Nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO, der auch für Beschwerdeverfahren gilt, in denen die Beteiligten weiter um die vorläufige Zulassung zum Studium streiten, prüft das Beschwerdegericht zunächst nur die fristgemäß dargelegten Gründe, aus denen die Entscheidung nach der Auffassung des Beschwerdeführers zu ändern oder aufzuheben ist. Ergibt diese Prüfung, dass das Beschwerdevorbringen der Antragstellers die Begründung des Verwaltungsgerichts in erheblicher Weise erschüttert, indem der Antragsteller darlegt, dass aufgrund fehlerhafter Annahmen des Verwaltungsgerichts mindestens ein Studienplatz mehr zur Verfügung steht, so prüft das Beschwerdegericht wie ein erstinstanzliches Gericht, ob der geltend gemachte Anspruch auf vorläufige Zulassung zum Studium besteht (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 22.12.2004, 3 Nc 59/04, juris).

9

a) Im vorliegenden Fall ergibt sich aus der Beschwerdebegründung, dass – ausgehend von den Annahmen des Verwaltungsgerichts – Kapazität für mehr als die nach Auffassung des Verwaltungsgerichts bereits 360 kapazitätswirksam besetzten Studienplätze zur Verfügung stehen würde.

10

Zu Recht wird gerügt, dass der Antragsgegner und das Verwaltungsgericht die Kapazität ohne Berücksichtigung der Privatpatienten ermittelt haben. Denn zur Berechnung der patientenbezogenen jährlichen Aufnahmekapazität gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KapVO sind bei der Gesamtzahl der tagesbelegten Betten des Klinikums die mit Privatpatienten belegten Betten einzubeziehen (vgl. bereits OVG Hamburg, Beschl. v. 6.4.1988, OVG Bs III 686/87). Hierfür sprechen Wortlaut, historische Auslegung, Ausbildungswirklichkeit und das Kapazitätserschöpfungsgebot.

11

Der Wortlaut des § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KapVO gibt für eine Herausrechnung der mit Privatpatienten belegten Betten aus der Gesamtzahl der tagesbelegten Betten des Klinikums nichts her. Wenn dort von der „Gesamtzahl der tagesbelegten Betten des Klinikums" gesprochen wird, so ist dies vielmehr in einem umfassenden Sinne zu verstehen. Mit dem Begriff „Gesamtzahl" ist es nicht vereinbar, bestimmte Gruppen von Betten unberücksichtigt zu lassen. Bei der Festlegung des Parameters in § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KapVO sind deshalb in der Vergangenheit die Privatpatienten bei der Feststellung der Eignung und Belastbarkeit wie selbstverständlich mit berücksichtigt worden (vgl. Lohfert/Lohfert/Muschter: „Überprüfung der Parameter der Kapazitätsverordnung zur Ermittlung der patientenbezogenen Aufnahmekapazität im stationären und ambulanten Bereich“, Gutachten, mit dem die Eignungswahrscheinlichkeit und Belastbarkeit der stationären Patienten für den patientengebundenen praktischen Unterricht im klinischen Studienabschnitt 1986 empirisch überprüft wurde – sog. Lohfert-Gutachten). Auch die Ausbildungswirklichkeit, in der nicht danach unterschieden wird, wie die Leistungen an dem Patienten abgerechnet werden und das auch vom Normgeber zu beachtende Kapazitätserschöpfungsgebot sprechen dafür, dass bei der Normierung des Parameters für die patientenbezogene Berechnung der Aufnahmekapazität die Privatpatienten nicht von vorneherein ausgeklammert werden dürfen. Das Kapazitätserschöpfungsgebot gebietet es, die tatsächlich vorhandene Ausbildungskapazität durch Einbeziehung der Privatpatienten vollständig zu berücksichtigen.

12

Demgegenüber überzeugt die entgegenstehende Auffassung, der Begriff „tagesbelegte Betten" müsse so verstanden werden wie in § 9 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 b) KapVO, bei dem anerkannt sei, dass die Privatpatienten der liquidationsberechtigten Ärzte nicht erfasst werden, nicht. Wie der Senat im Beschluss vom 6. April 1988 (a. a. O.) ausgeführt hat, können ein und derselbe Rechtsbegriff auch innerhalb desselben Regelungswerkes im Hinblick auf ihre Zielrichtung einen unterschiedlichen Inhalt haben. Davon ist auch hier auszugehen. § 9 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 b) KapVO soll sicherstellen, dass sich die Versorgung der Privatpatienten nicht kapazitätsmindernd auswirkt. Mit der gleichen Zielrichtung dient § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KapVO dazu, den Bestand an für die Ausbildung verfügbaren Patienten erschöpfend zu erfassen.

13

Dass es sich bei den Privatpatienten nicht um Patienten des Klinikums handele, wie das Verwaltungsgericht meint, entspricht nicht der Wirklichkeit. Für die Behandlung als Privatpatient muss ein entsprechender Vertrag mit der Klinik geschlossen werden, durch den der Privatpatient Patient des Klinikums wird. Anhaltspunkte, dass rechtlich gleichwohl die mit Privatpatienten belegten Betten entgegen den tatsächlichen und vertraglichen Verhältnissen nicht als Patienten des Klinikums angesehen werden müssten, sind nicht ersichtlich.

14

Der Ansatz des Verwaltungsgerichts, dass die Ermittlung der Aufnahmekapazität nach der Kapazitätsverordnung ein abstraktes Berechnungsmodell sei, trifft zwar weitgehend zu. Der hieraus gezogene Schluss, ob und in welchem Umfang Privatpatienten bei der Ermittlung der Ausbildungskapazität zu berücksichtigen sind, könne innerhalb dieses Modells nur einheitlich geregelt werden, führt vorliegend aber nicht weiter. Wie oben ausgeführt, kann ein und derselbe Rechtsbegriff durchaus innerhalb desselben Regelungswerkes einen unterschiedlichen Inhalt haben.

15

Aufgrund dieser Korrektur ist in der Berechnung des Verwaltungsgerichts die Gesamtzahl der tagesbelegten Betten des Klinikums von 1138,7690 (BA S. 8) um 232,3443 zu erhöhen. Denn der Antragsgegner hatte in den vorherigen Verfahren zum Wintersemester 2013/2014 mitgeteilt, dass in 2012 die Anzahl von mit Privatpatienten belegten Betten 85.038 betragen habe (Schreiben des Antragsgegners vom 14.2.2014), die durch die Anzahl der Tage in 2012 (366) zu teilen ist. Daraus errechnen sich bei im Übrigen unveränderten Annahmen des Verwaltungsgerichts 399 Studienplätze, so dass das Verwaltungsgericht bei Annahme von 360 belegten Studienplätzen zusätzlich 39 Studienplätze hätte vergeben müssen:

16

tagesbelegte Betten

1.371,11

davon 15,5%

212,52

50% der Aufnahmekapazität aufgrund poliklin. Neuzugänge

106,26

Lehrleistungen außerhalb des UKE

76,54 

patientenbezogene Aufnahmekapazität

395,32

Schwundausgleichsfaktor (SF)

0,9905

bereinigtes Ergebnis mit Schwund

399,11

17

b) Die danach erforderliche Überprüfung der gesamten Kapazitätsberechnung nach den Vorgaben der Kapazitätsverordnung ergibt für den Berechnungszeitraum 2013/2014, d. h. für das Wintersemester 2013/2014 und das Sommersemester 2014, nach den Annahmen und Berechnungen des Beschwerdegerichts eine Kapazität der Lehreinheit Klinische Medizin im klinischen Abschnitt des Studiengangs Medizin von 351 Studienplätzen. Da 362 Studienplätze kapazitätswirksam besetzt worden sind, steht für den Antragsteller kein weiterer Studienplatz zur Verfügung.

III.

18

1. Der Verzicht des Antragsgegners auf eine Berechnung der Kapazität auf Grund der personellen Ausstattung nach dem Zweiten Abschnitt der Kapazitätsverordnung ist nicht zu beanstanden. Denn die Wahrscheinlichkeit, dass bei Einbeziehung dieser Berechnung im Ergebnis mehr Studienplätze ermittelt würden als bei der patientenbezogenen Berechnung, ist gering. Der eigentliche Engpass in der Ausbildung besteht seit jeher bei den für die praktische Ausbildung erforderlichen Patienten. Die in der Kapazitätsverordnung vorgesehene Überprüfung des Berechnungsergebnisses gemäß §§ 14 Abs. 2 Nr. 4, 17 KapVO würde unter den gegebenen Umständen deshalb ohnehin immer zu einer Festsetzung der Zulassungszahl nach der patientenbezogenen Berechnung führen.

19

2. Für die Berechnung der patientenbezogenen jährlichen Aufnahmekapazität sind gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KapVO in einem ersten Schritt die „Gesamtzahl der tagesbelegten Betten des Klinikums“ anzusetzen, d. h. sämtliche tagesbelegten Planbetten des Klinikums; die Anlage 3 zur KapVO ist insoweit nicht von Bedeutung, weil sie nur der Stellenzuordnung zu den Lehreinheiten dient. Entgegen der offenbar bestehenden Praxis sind generell für die Ausbildung ungeeignete Betten nicht von vorneherein auszuscheiden. Denn bei der Ermittlung des Parameters in § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KapVO, den der Normgeber von der ZVS (mit einem Zuschlag) übernommen hat, wurden unterschiedslos alle Betten berücksichtigt, wie sich dem bereits genannten Lohfert-Gutachten (a. a. O.) entnehmen lässt. Die Eignungswahrscheinlichkeit der Patienten wurde unter Zugrundelegung auch der tagesbelegten Betten in generell ungeeigneten Pflegebereichen ermittelt. Nach der in den Beschwerdeverfahren zum Wintersemester 2013/2014 mit E-Mail vom 5. März 2014 übersandten Bettenstatistik für 2012 ist von einer Gesamtzahl tagesbelegter Betten des Klinikums von 1.561,9 auszugehen.

20

Bei der Ermittlung der Tagesbelegung dieser Betten sind, wie oben ausgeführt, die Privatpatienten nicht auszuscheiden. Zudem ist bei der Ermittlung der stationär behandelten Patienten, aus deren Gesamtheit die für die klinische Ausbildung am Patienten Geeigneten stammen, nicht allein auf die Übernachtungspatienten abzustellen, sondern sind auch die nur tagsüber stationär untergebrachten Patienten zu berücksichtigen. Entscheidendes Kriterium für die Ermittlung der Tagesbelegung muss sein, ob und wie die stationär aufgenommenen Patienten für Ausbildungszwecke herangezogen werden bzw. herangezogen werden können. Dabei kann es keinen Unterschied machen, ob der Patient auch noch die Nacht, in der keine Ausbildung stattfindet, im Krankenhaus verbringt. Ausfälle für die Ausbildung, weil der Patient das Bett tagsüber unter Umständen nicht durchgehend belegt, werden ebenso wie bei der durchgehenden Unterbringung im Rahmen der Eignungswahrscheinlichkeit bzw. der anderen Faktoren des Parameters abgebildet.

21

Soweit der Antragsgegner meint, es dürfe nicht in das Ermessen des Normgebers eingegriffen werden, nach dessen Willen (den er bei den erfolgten Änderungen der Kapazitätsverordnung in Kenntnis der Strukturveränderungen im Krankenhausbereich beibehalten habe) mit den tagesbelegten Betten nur die klassischen vollstationären Behandlungen erfasst werden sollten, wird nicht hinreichend gewürdigt, dass der dem Normgeber vom Bundesverfassungsgericht konzedierte („nicht unerhebliche“) Gestaltungsspielraum durch das Kapazitätserschöpfungsgebot begrenzt wird. Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 22. Oktober 1991 (BVerfGE 85, 36) ausdrücklich darauf hingewiesen, dass auch der Normgeber von Annahmen ausgehen müsse, die dem aktuellen Erkenntnis- und Erfahrungsstand entsprächen und er eine etwaige Kapazitätsminderung auf das unbedingt erforderliche Maß zu beschränken habe. Erweist sich eine Annahme des Normgebers, wie hier die Ausrichtung der Ausbildungskapazität an der durchgehenden Bettenauslastung, als fehlerhaft bzw. überholt, wird mit einer am Wortlaut sowie Sinn und Zweck orientierten Auslegung des § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KapVO nicht unzulässig in den Gestaltungsspielraum des Normgebers eingegriffen. Die Frage der Eignung und Belastbarkeit der Patienten ist einer empirischen Überprüfung nicht entzogen.

22

Dafür, dass sich bei der Eignung der Patienten für den Unterricht am Krankenbett gravierende Unterschiede zwischen den nur tagsüber stationär und den durchgehend stationär untergebrachten Patienten ergeben könnten, gibt es keine Anhaltspunkte. Bei beiden Patientengruppen findet Ausbildung an stationären Patienten in Form des Unterrichts am Krankenbett statt, und nicht etwa bei den nur tagsüber stationär untergebrachten Patienten lediglich Ausbildung am ambulanten Patienten.

23

Dass Belegungstage im Sinne der Kapazitätsverordnung schon immer mit der Mitternachtszählung erfasst wurden, weil der Begriff der tagesbelegten Betten an die Begrifflichkeiten des Krankenhausbereichs anknüpfe, kann im Hinblick auf das Kapazitätserschöpfungsgebot kein Grund sein, bei der Erfassung der stationär aufgenommenen Patienten auf jene zu verzichten, die die Nacht nicht mehr im Krankenhaus verbringen. Denn auch diese Patienten stehen grundsätzlich für Zwecke der Ausbildung zur Verfügung. Dies gilt umso mehr, seit die Anwesenheit der aufgenommenen Patienten im Krankenhaus über das verwendete Computerprogramm der Antragsgegnerin lückenlos erfasst wird und die Belegung der Betten für jeden Zeitpunkt feststellbar ist. Die für frühere Zeiten geltende pragmatische Erwägung einer relativ einfachen Erfassung der Daten durch eine Anknüpfung an die zunächst aus statistischen Gründen eingeführte Mitternachtszählung ist damit heute nicht mehr zutreffend. Sie ist von der Wirklichkeit überholt worden.

24

Im Übrigen werden in der Krankenhausstatistik bei den Belegungstagen die Aufnahmetage inzwischen auch dann mitgezählt, wenn der Patient am gleichen Tag aufgenommen und wieder verlegt oder entlassen wurde, also nicht mehr noch um Mitternacht im Krankenhaus untergebracht war, wie dem Informationssystem der Gesundheitsberichterstattung des Bundes (vgl. https://www.gbe-bund.de/) zu entnehmen ist. Auch dieser sogenannte Stundenfall verursacht (anders als der Entlassungstag) in der Krankenhausstatistik einen Belegungstag.

25

Mit der Abkehr von der Mitternachtszählung der tagesbelegten Betten hin zu einer vollständigen Erfassung der tagesbelegten Betten, die alle stationär aufgenommenen Patienten berücksichtigt, wird nicht in das Normgefüge des § 17 Abs. 1 KapVO eingegriffen. Durch die Vorschrift soll die patientenbezogene Ausbildungskapazität anhand von im Wesentlichen zwei messbaren Ausgangsgrößen bestimmt werden, der Zahl der stationären und der ambulanten Patienten, von denen aufgrund der weiteren normierten Kriterien die patientenbezogene Aufnahmekapazität abgeleitet wird. Durch eine an die geänderten tatsächlichen Verhältnisse angepasste Erfassung der Ausgangsgröße der mit Patienten belegten Betten bleibt das Normgefüge unverändert und wird in den Zweck der Regelung, anhand der Patientenzahl die Ausbildungskapazität zu bestimmen, nicht eingegriffen.

26

Ob die veränderte Erfassung der tagesbelegten Betten, in die nun auch die sogenannten Stundenfälle eingehen, Auswirkungen auf die Parameterzahl in § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KapVO haben könnte, wofür das Beschwerdegericht zurzeit keine Anhaltspunkte hat, kann in diesem Eilverfahren nicht geklärt werden. Das Gleiche gilt für die Frage, ob die insgesamt kürzere Verweildauer von stationär im Krankenhaus untergebrachten Patienten zu einer Veränderung des Prozentsatzes der zur Unterrichtung der Studenten geeigneten Patienten und damit zu einer Änderung der Parameterzahl für die patientenbezogenen Aufnahmekapazität in der einen oder anderen Richtung führt.

27

In diesem Zusammenhang stellt sich die aufgeworfene Frage, ob auch die neue Mischform, einer sich über einen längeren Zeitraum erstreckenden Behandlung, die tagsüber der vollstationären Behandlung ähnelt, bei der der Patient die Nacht aber zu Hause verbringt, bei der Ermittlung der tagesbelegten Betten zu berücksichtigen ist, nicht. Denn der Antragsgegner hat in den vorhergehenden Verfahren mit Schreiben vom 14. Februar 2014 mitgeteilt, was im Übrigen auch durch die Auflistung der vorhandenen Betten belegt wird, dass es zusätzlich zu den tagesbelegten Betten keine in den Tageskliniken gibt, vielmehr hinsichtlich der Inanspruchnahme von Betten auf die Ressourcen der Klinik zurückgegriffen wird. Soweit das zu einer stationären Aufnahme der Patienten führt, gehen diese durch die Abkehr von der Mitternachtszählung in die Zahl der tagesbelegten Betten ein.

28

Der von dem Antragsgegner mit E-Mail vom 5. März 2014 übersandten Bettenstatistik (Spalte 8) entnimmt das Beschwerdegericht, dass 2012, dem Jahr vor dem Berechnungsstichtag, die 1.561,9 Betten des Klinikums in 495.017 Fällen ganztägig oder weniger als 24 Stunden mit stationär aufgenommenen Patienten belegt waren. Aus 495.017 Fällen dividiert durch die Anzahl der Tage des Jahres 2012 (366) errechnen sich daraus 1.352,51 tagesbelegte Betten, von denen 15,5% zu berücksichtigen sind (= 209,64).

29

3. Die patientenbezogene Aufnahmekapazität ist gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 KapVO entsprechend zu erhöhen, soweit in außeruniversitären Krankenanstalten Lehrveranstaltungen für den klinischen-praktischen Abschnitt des Medizinstudiums vereinbarungsgemäß und auf Dauer durchgeführt werden. Nach der Mitteilung des Antragsgegners vom 14. Februar 2014 zu den Beschwerdeverfahren des Wintersemesters 2013/2014 finden in vier aufgeführten Krankenhäusern Lehrveranstaltungen für den klinisch-praktischen Teil des Medizinstudiums statt; Anhaltspunkte, dass in weiteren Krankenhäusern Lehrveranstaltungen für den klinischen-praktischen Abschnitt Medizinstudiums bei dem Antragsgegner durchgeführt werden könnten, sieht das Beschwerdegericht nicht. Obwohl keine schriftlichen Vereinbarungen existieren und die Absprachen regelmäßig erst kurzfristig auf Fachebene jeweils unmittelbar vor dem jeweiligen Trimester erfolgen, handelt es sich offenbar um einen von allen Beteiligten akzeptierten Dauerzustand. Insoweit stehen diese Lehrveranstaltungen vereinbarungsgemäß und auf Dauer zur Verfügung, zumal der Antragsgegner zumindest im Bereich der Orthopädie, in dem er nach seinen Angaben keine Betten mehr vorhält, für eine ordnungsgemäße Ausbildung auf die externen Lehrveranstaltungen in Form des Unterrichts am Krankenbett angewiesen ist. Sie sind deshalb zu berücksichtigen.

30

Hinsichtlich des zu berücksichtigenden Umfangs ist systemgerecht ausschließlich auf den Unterricht am Krankenbett abzustellen. Denn nach § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 KapVO ist die patientenbezogene jährliche Aufnahmekapazität im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KapVO entsprechend zu erhöhen, bei dessen Parameter allein der Unterricht am Krankenbett berücksichtigt wird. Nach der übersandten Auflistung vom 14. Februar 2014 werden ohne die nicht zu berücksichtigenden Blockpraktika innerhalb des UKE 9.375 Minuten Unterricht am Krankenbett geleistet, außerhalb des UKE zusätzlich 1.485 Minuten (gesamt: 10.860 Minuten), was die patientenbezogene Aufnahmekapazität um 15,84% erhöht (1.485 * 100 / 9.375 = 15,84). Entsprechend ist der Anteil des Unterrichts am Krankenbett außerhalb des UKE von 15,84% zu berücksichtigen, so dass zu den 209,64 Plätzen gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KapVO 33,21 Plätze gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 KapVO hinzuzurechnen sind (15,84% von 209,64). Dabei ist nach dem Wortlaut der Vorschrift nur das Ergebnis des § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KapVO um den Prozentsatz von 15,84 zu erhöhen, nicht auch der Ausbildungsanteil, der gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KapVO auf den poliklinischen Teil entfällt, weil dort zwar auch praktischer Unterricht mit den ambulant zu behandelnden Patienten stattfindet, aber nicht Unterricht am Krankenbett.

31

4. Gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KapVO erhöht sich die Zahl nach Nr. 1 aufgrund der Gesamtzahl der tagesbelegten Betten des Klinikums um einen Anteil der poliklinische Neuzugänge, aber höchstens um 50% der Zahl nach Nr. 1: Da der Parameter für die poliklinischen Neuzugänge im UKE in 2012 einen deutlich höheren Wert als 50% des Parameters aus den tagesbelegten Betten ergibt, kann dahin gestellt bleiben, ob er noch der Ausbildungswirklichkeit bzw. der Logik seiner Ableitung entspricht. Maßgeblich für die Berechnung ist die Kappungsgrenze. Sie wurde aus didaktischen und fachlichen Gründen festgelegt (vgl. Bericht des Unterausschusses „Kapazitätsverordnung“ der ZVS, Tgb. Nr. 720/78 vom 28.11.1978, S. 11). Die Gewichtung zwischen stationärer und ambulanter Ausbildung sollte entsprechend den Erfordernissen der systematischen Grundlagenvermittlung eine Relation von 2 zu 1 nicht überschreiten. Das Beschwerdegericht sieht keinen Grund, diesen Wert wegen geänderter Ausbildungswirklichkeit um einen Sicherheitszuschlag zu erhöhen.

32

Eine Erhöhung gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KapVO aufgrund der von Lehrveranstaltungen in außeruniversitären Krankenanstalten erhöhten Aufnahmekapazität (nach Nr. 3) scheidet aus. Die Vorschrift bezieht nach ihrem eindeutigen Wortlaut sowohl in Nr. 2 Satz 1 als auch in Nr. 2 Satz 2 lediglich die nach § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KapVO ermittelte Zahl und nicht die nach § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 zusätzlich zu berücksichtigenden Lehrveranstaltungen an außeruniversitären Krankenhäusern in die Erhöhung aufgrund poliklinischer Neuzugänge ein. Durch die getrennte Ermittlung der patientenbezogenen Aufnahmekapazität auf der Grundlage der tagesbelegten Betten des Klinikums selbst in § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KapVO einerseits und auf der Grundlage der vertragsgemäß und auf Dauer an außeruniversitären Krankenanstalten durchgeführten Lehrveranstaltungen gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 KapVO andererseits wird deutlich, dass der Verordnungsgeber in § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Satz 1 KapVO in „die Zahl nach Nummer 1“ nicht auch die nach § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 KapVO „entsprechend“ erhöhte patientenbezogene Aufnahmekapazität einbeziehen wollte.

33

Infolgedessen erhöht sich die Aufnahmekapazität durch die Berücksichtigung poliklinischer Neuzugänge um 104,82 Plätze (=50% von 209,64 Plätzen).

34

5. Nach der Fußnote 3 in der Zulassungsverordnung, die den klinisch-praktischen Abschnitt des Medizinstudiums betrifft (s. o.), sollen etwaige Abgänge kapazitär über einen Schwundzuschlag auf die Auffüllquote für das erste klinische Semester berücksichtigt werden. Allerdings sieht der Überprüfungstatbestand des § 14 Abs. 3 Nr. 3 KapVO eine Erhöhung der (nach dem Zweiten Abschnitt der KapVO aufgrund der personellen Ausstattung berechneten) Zulassungszahl nur vor, wenn das Personal gemäß § 8 Abs. 1 KapVO durch den Schwund eine Entlastung von Lehraufgaben erfährt; wie diese Erhöhung zu geschehen hat, regelt ergänzend § 16 KapVO. Eine entsprechende Regelung für die patientenbezogene Berechnung der Aufnahmekapazität enthält die Kapazitätsverordnung nicht (vgl. VGH München, Beschl. v. 25.11.2013, 7 CE 13.10315, juris). Vielmehr spricht die Formulierung in § 17 Abs. 2 KapVO eher dafür, dass § 14 Abs. 3 Nr. 3 KapVO (Schwundquote) nur für das Berechnungsergebnis nach dem Zweiten Abschnitt der Kapazitätsverordnung gilt.

35

Dieser Befund wäre im Hinblick auf das Gebot der Kapazitätsausschöpfung aber nur vertretbar, wenn der nach allen Erfahrungen tatsächlich auftretende Schwund jedenfalls in der Weise wieder berücksichtigt werden würde, indem die freigewordenen Studienplätze durch Zugänge in den jeweiligen höheren Semestern aufgefüllt würden. Da dies faktisch nicht möglich (und von dem Antragsgegner auch nicht gewollt) ist, ist der Schwund - wie verordnet - zu berücksichtigen. Denn eine endgültige Nichtberücksichtigung des Schwunds würde nicht Art. 6 Abs. 2 und 3 des als Landesgesetz wirksamen Staatsvertrags über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung und dem Kapazitätserschöpfungsgebot des Art. 12 Abs. 1 GG entsprechen.

36

Für die Schwundberechnung kann auf die nicht zu beanstandenden, von dem Antragsgegner vorgelegten Zahlen zurückgegriffen werden. Danach beträgt der Schwundausgleichsfaktor 0,9905.

37

6. Aus Vorstehendem errechnet sich eine patientenbezogene jährliche Aufnahmekapazität für den klinischen Abschnitt des Studiengangs Medizin von 351 Studienplätzen:

38

Zahl der tagesbelegte Betten

1.352,51

davon 15,5%

209,64

Erhöhung durch Lehrleistungen außerhalb des UKE um 15,84%

33,21 

50% der Aufnahmekapazität aufgrund poliklin. Neuzugänge

104,82

patientenbezogene Aufnahmekapazität

347,67

Schwundausgleichsfaktor (SF)

0,9905

Ergebnis

351,00

IV.

39

Von der Aufnahmekapazität für den klinischen Teil des Studiengangs Medizin im Berechnungszeitraum sind die bisher bereits kapazitätswirksam belegten Plätze abzuziehen. Im Wintersemester 2013/2014 wurden 293 Studienplätze kapazitätswirksam besetzt. Hinzu kommen 21 Studienplätze, die in den Beschwerdeverfahren auf vorläufige Zulassung zum Wintersemester 2013/2014 im Wege des Vergleichs vergeben wurden. Im Sommersemester 2014 wurden weitere 48 Studienplätze kapazitätswirksam belegt. Das sind insgesamt 362 Studienplätze, so dass die Ausbildungskapazität erschöpft ist.

V.

40

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 154 Abs. 2 VwGO, 53 Abs. 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden. (2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltun
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Annotations

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.