Hamburgisches Oberverwaltungsgericht Beschluss, 13. Okt. 2016 - 3 Nc 18/16

published on 13/10/2016 00:00
Hamburgisches Oberverwaltungsgericht Beschluss, 13. Okt. 2016 - 3 Nc 18/16
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Gericht

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Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 7. Juni 2016 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.750,– Euro festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg.

I.

2

Der Antragsteller begehrt seine Zulassung zum Studiengang Medizin im 1. klinischen Semester (5. Fachsemester) nach den Rechtsverhältnissen des Sommersemesters 2016.

3

Seit dem Wintersemester 2012/2013 wird das Studium der Medizin am Universitätsklinikum Eppendorf (UKE) als Modellstudiengang (integrierter Modellstudiengang Medizin – iMED) gemäß § 41 ÄApprO durchgeführt. In der Verordnung über Zulassungsbeschränkungen und Zulassungszahlen für die Universität Hamburg für das Sommersemester 2016 vom 28. Dezember 2015 (HmbGVBl. S. 21 – Zulassungszahlenverordnung (VOZZ)) in der durch Änderungsverordnung vom 19. April 2016 (HmbGVBl. S. 171) geänderten Fassung ist für das Studienfach „Medizin 2. Abschnitt 5. - 10. Fachsemester“ für das Sommersemester 2016 die Zulassungszahl 367 festgesetzt. Dazu ist in den Fußnoten 2) und 3) der Zulassungszahlenverordnung ausgeführt:

4

„2) Festsetzung nach § 1 Absatz 2 der Kapazitätsverordnung: Der Studiengang Medizin wird als Modellstudiengang durchgeführt; eine Auffüllung der höheren Semester erfolgt ausschließlich zum 5. Fachsemester; im Übrigen werden Abgänge durch den Schwundausgleich kompensiert.

5

3) Voraussetzung für die Neuaufnahme zum Weiterstudium im 5. Fachsemester im Sommersemester ist, dass die Zahl der im 5. und 6. Fachsemester im Sommersemester eingeschriebenen Studierenden zusammengerechnet unterhalb der für das 5. Fachsemester gesetzten Auffüllgrenze liegt. Zusätzlich zu der genannten Zulassungszahl stehen 10 Plätze pro Semester für Studierende des Praktischen Jahres zur Verfügung.“

6

Die Festsetzung entspricht dem Festsetzungsvorschlag im Kapazitätsbericht, laut dem zum Berechnungsstichtag 1. März 2015 die Aufnahmekapazität für den klinischen Teil des Medizinstudiums patientenbezogen ermittelt wurde. Ausweislich der vom Antragsgegner eingereichten Belegungsliste vom 24. Mai 2016 befanden sich im Sommersemester 2016 insgesamt 367 Studierende im 5. und 6. Fachsemester.

7

Das Verwaltungsgericht hat den Eilantrag des Antragstellers, der bei dem Antragsgegner keinen Studienplatz erhalten hat, mit Beschluss vom 7. Juni 2016 abgelehnt. Trotz des Wegfalls des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung im Modellstudiengang iMed lasse sich die patientenbezogene Aufnahmekapazität entsprechend den Vorgaben des § 17 KapVO ermitteln. Hiernach verfüge der Antragsgegner über eine Aufnahmekapazität für den klinischen Teil des Studiengangs Medizin von 366 Studienplätzen. Dazu stellte das Verwaltungsgericht zunächst gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KapVO 15,5 % von 1.420,85 tagesbelegten Betten der klinischen Zentren ein (220,231). Des Weiteren addierte es aufgrund von § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KapVO für 309.071 poliklinische Neuzugänge 50 % der eingestellten tagesbelegten Betten (110,116). Zusätzlich hat es nach § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 KapVO einen Anteil von 15,84 % für patientenbezogenen Unterricht durch Lehrleistungen außeruniversitärer Krankenanstalten berücksichtigt (34,885), wobei es ausschließlich auf Unterricht am Krankenbett und nicht auf Blockpraktika abgestellt hat. Unter Berücksichtigung eines Schwundausgleichsfaktors von 0,9987 ergebe sich eine Kapazität von – gerundet – 366 Studienplätzen ((220,231 + 110,116 + 34,885) / 0,9987 = 365,707), die aufgrund der 367 im Sommersemester 2016 im 5. und 6. Fachsemester immatrikulierten Studierenden bereits erschöpft sei. Es sei nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner auf eine Berechnung der Kapazität für den klinischen Abschnitt auf Grundlage der personellen Ausstattung nach dem Zweiten Abschnitt der Kapazitätsordnung verzichtet habe. Denn eine gegenüber der patientenbezogenen Berechnung höhere Kapazität aufgrund der personellen Ausstattung würde aufgrund der in der Kapazitätsverordnung vorgesehenen Überprüfung des Berechnungsergebnisses gemäß §§ 14 Abs. 2 Nr. 4, 17 KapVO nicht zu einer höheren Zulassungszahl führen, da in diesem Fall der Engpass bei den für die praktische Ausbildung erforderlichen Patienten bestünde.

II.

8

Die zulässige Beschwerde des Antragstellers ist nicht begründet.

9

Nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO, der auch für Beschwerdeverfahren gilt, in denen die Beteiligten weiter um die vorläufige Zulassung zum Studium streiten, prüft das Beschwerdegericht zunächst nur die fristgemäß dargelegten Gründe, aus denen die Entscheidung nach der Auffassung des Beschwerdeführers zu ändern oder aufzuheben ist. Ergibt diese Prüfung, dass das Beschwerdevorbringen die Begründung des Verwaltungsgerichts in erheblicher Weise erschüttert, indem der Beschwerdeführer darlegt, dass aufgrund fehlerhafter Annahmen des Verwaltungsgerichts mindestens ein Studienplatz mehr als vom Verwaltungsgericht angenommen zur Verfügung steht, der nicht bereits kapazitätswirksam vergeben ist, so prüft das Beschwerdegericht wie ein erstinstanzliches Gericht, ob der geltend gemachte Anspruch auf vorläufige Zulassung zum Studium besteht (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 28.2.2014, 3 Nc 24/13, juris Rn. 6).

10

Aus dem Vorbringen des Antragstellers ergibt sich jedoch nicht, dass – ausgehend von den Annahmen des Verwaltungsgerichts – über die 367 kapazitätswirksam belegten Studienplätze hinaus mindestens ein weiterer Studienplatz für das 5. Fachsemester zur Verfügung steht. Der Antragsteller wendet sich im Wesentlichen gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichts, für die Lehrveranstaltungen in außeruniversitären Krankenanstalten nach § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 KapVO sei für die entsprechenden Erhöhung der nach § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KapVO errechneten patientenbezogenen Aufnahmekapazität ausschließlich auf Unterricht am Krankenbett und nicht auch auf Blockpraktika abzustellen. Hierzu wird mit der Beschwerdebegrünung darauf hingewiesen, dass Blockpraktika erstmals mit der 9. Novelle der Approbationsordnung für Ärzte 2002 eingeführt worden, die klinischen Parameter in § 17 KapVO aber unverändert geblieben seien. Die Blockpraktika seien integrativer Teil des klinischen Unterrichts am Krankenbett und müssten daher berücksichtigt werden. Da Blockpraktika als zusätzliche patientenbezogene Lehrveranstaltungen eingeführt worden seien, ohne dass der Verordnungsgeber § 17 Abs. 1 KapVO modifiziert habe, müssten diese patientenbezogenen Lehrveranstaltungen kapazitätserhöhend berücksichtigt werden. Auch aus Art. 12 Abs. 1 GG ergebe sich, dass die der Ausbildung dienenden Blockpraktika in akademischen Lehrkrankenhäusern bei der Berechnung der klinischen Ausbildungskapazität gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 KapVO zu berücksichtigen seien. Schließlich stelle sich die Frage nach der Verfassungsmäßigkeit des Parameters von 15,5 % in § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KapVO.

11

Diese Einwände erschüttern die Richtigkeit des angegriffenen Beschlusses nicht. Zutreffend und systemgerecht hat das Verwaltungsgericht bei der entsprechenden Erhöhung der Kapazität nach § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 KapVO die Blockpraktika unberücksichtigt gelassen. Das Beschwerdegericht hat hierzu bereits ausgeführt (Beschl. v. 21.4.2015, 3 Nc 121/14, juris Rn. 18):

12

„Dabei ist ausschließlich auf den Unterricht am Krankenbett und nicht auf Blockpraktika abzustellen. Denn die Unterrichtung im Rahmen von Blockpraktika ist auch nicht in die Ableitung des für die Bemessung der Aufnahmekapazität nach § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KapVO maßgeblichen Parameters von 15,5 % eingeflossen, sondern nur der Unterricht am Krankenbett (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 17.11.2014, 2 NB 81/14, juris Rn. 24; vgl. ferner Lohfert/Lohfert/Muschter: „Überprüfung der Parameter der Kapazitätsverordnung zur Ermittlung der patientenbezogenen Aufnahmekapazität im stationären und ambulanten Bereich“, Gutachten, mit dem die Eignungswahrscheinlichkeit und Belastbarkeit der stationären Patienten für den patientengebundenen praktischen Unterricht im klinischen Studienabschnitt 1986 empirisch überprüft wurde – sog. Lohfert-Gutachten, S. 8; OVG Hamburg, Beschl. v. 30.7.2014, 3 Nc 10/14, juris Rn. 30). Dies entspricht der Differenzierung zwischen Unterricht am Krankenbett und Blockpraktika gemäß der Approbationsordnung für Ärzte. Diese unterscheidet in § 2 Abs. 1 Satz 4 als praktische Übungen Unterricht am Krankenbett, Praktika und Blockpraktika. Blockpraktika sind nach § 2 Abs. 3 Satz 12 ÄApprO Veranstaltungen von ein- bis sechswöchiger Dauer zur Differentialdiagnostik und -therapie der wichtigsten Krankheitsbilder unter Bedingungen des klinischen und ambulanten medizinischen Alltags. Für Blockpraktika gelten nicht die Vorgaben für Gruppengrößen von höchstens sechs (Patientendemonstration) bzw. drei (Untersuchung eines Patienten) beim Unterricht am Krankenbett gemäß § 2 Abs. 3 Satz 9 ÄApprO. Bei Blockpraktika erfolgt somit eher eine allgemeine Einbindung in den allgemeinen Arbeitsablauf als ein spezieller patientenbezogener Unterricht. Da sich die patientenbezogene jährliche Aufnahmekapazität im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KapVO somit ohne Berücksichtigung von Blockpraktika berechnet, ist es systemgerecht, bei der „entsprechenden“ Erhöhung dieser Kapazität aufgrund von außeruniversitären Lehrveranstaltungen nach § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 KapVO ebenfalls Blockpraktika unberücksichtigt zu lassen. Anders wäre es, wenn der maßgebliche Parameter unter Einbeziehung auch des Blockpraktikums abgeleitet worden wäre (vgl. hierzu OVG Lüneburg, Beschl. v. 17.11.2014, 2 NB 81/14, juris Rn. 24).“

13

Hieran hält das Beschwerdegericht weiterhin fest. Ergänzend ist zu bemerken, dass das Beschwerdegericht nicht bezweifelt, dass Blockpraktika Bestandteil der klinisch-praktischen Ausbildung sind. Allerdings soll nach dem Zweck des § 17 KapVO bei der Ausbildungskapazität die Limitierung durch die vorhandenen und geeigneten Patienten beachtet werden. Maßgeblich ist dabei nach § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KapVO zunächst die Anzahl der tagesbelegten Betten des Klinikums. Der vorgegebene Parameter von 15,5 % berücksichtigt dabei den Unterricht am Krankenbett, für den nach § 2 Abs. 3 Satz 11 ÄApprO 476 Stunden vorgesehen sind, nicht hingegen die Blockpraktika, die lediglich zusammengefasste Praktika sind (siehe Begründung des Entwurfs der Neufassung der Approbationsordnung für Ärzte, BR-Drs. 1040/97 v. 19.12.1997, S. 90; Haage, Das neue Medizinstudium, 2003, S. 151). Der Parameter von 15,5 % ergibt sich nämlich näherungsweise aus folgender Formel (vgl. Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 4. Aufl. 2003, zu § 17 KapVO Rn. 3, S. 423; Vorlage zu TOP 10 der 127. VA-Sitzung Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen am 27.9.2002, Tgb.-Nr. 226/02):

14



2 x   

100 x 0,33 (Patienteneignungswahrscheinlichkeit) x 2 (Patientenbelastbarkeit
in Std/Woche) x 4 (durchschnittliche Gruppengröße UaK)



≈ 15,5 %

34 SWS (476 Stunden UaK / 14 Vorlesungswochen)

15

Wird Unterricht am Krankenbett in außeruniversitären Krankenanstalten geleistet, stehen dort also hierfür geeignete Patienten zur Verfügung, muss die Aufnahmekapazität gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 KapVO entsprechend erhöht werden. Da aber, wie gezeigt, die Blockpraktika nach der Konzeption des Verordnungsgebers nicht in den limitierenden Parameter eingeflossen sind, wäre eine Berücksichtigung von Blockpraktika in außeruniversitären Krankenhäusern nach § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 KapVO nicht systemgerecht. Würden wegen der außeruniversitär geleisteten Blockpraktika weitere Studierende zugelassen, stünden für diese im Rahmen des Unterrichts am Krankenbett nicht ausreichend geeignete Patienten zur Verfügung. Wie mit der Beschwerde dargelegt wird, hat der Verordnungsgeber auf die Einführung der Blockpraktika nicht mit einer Änderung von § 17 KapVO reagiert, was ebenfalls darauf schließen lässt, dass sich die in § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 3 KapVO vorgegebenen Kapazitätsgrenzen weiterhin am Unterricht am Krankenbett orientieren sollen. Diese Betrachtung steht nicht im Widerspruch zu dem Beschluss des OVG Lüneburg vom 17. November 2014 (2 NB 81/14, juris Rn. 24), welches die in den Lehrkrankenhäusern durchgeführten Blockpraktika kapazitär berücksichtigt hat, weil die dort anzuwendenden Parameter gerade unter Berücksichtigung von Blockpraktika gebildet worden waren. Auch aus Art. 12 Abs. 1 GG folgt nichts anderes.

16

Soweit der Parameter von 15,5 % in § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KapVO von der Beschwerde in Frage gestellt wird, wird auf den Beschluss des Beschwerdegerichts vom 21. April 2015 (3 Nc 121/14, juris Rn. 15) verwiesen, wonach dieser Parameter nicht zu beanstanden ist.

III.

17

Die Nebenentscheidungen folgen aus § 154 Abs. 2 VwGO, §§ 53 Abs. 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltun
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Annotations

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.