Hamburgisches Oberverwaltungsgericht Beschluss, 13. Okt. 2016 - 3 Nc 18/16

bei uns veröffentlicht am13.10.2016

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 7. Juni 2016 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.750,– Euro festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg.

I.

2

Der Antragsteller begehrt seine Zulassung zum Studiengang Medizin im 1. klinischen Semester (5. Fachsemester) nach den Rechtsverhältnissen des Sommersemesters 2016.

3

Seit dem Wintersemester 2012/2013 wird das Studium der Medizin am Universitätsklinikum Eppendorf (UKE) als Modellstudiengang (integrierter Modellstudiengang Medizin – iMED) gemäß § 41 ÄApprO durchgeführt. In der Verordnung über Zulassungsbeschränkungen und Zulassungszahlen für die Universität Hamburg für das Sommersemester 2016 vom 28. Dezember 2015 (HmbGVBl. S. 21 – Zulassungszahlenverordnung (VOZZ)) in der durch Änderungsverordnung vom 19. April 2016 (HmbGVBl. S. 171) geänderten Fassung ist für das Studienfach „Medizin 2. Abschnitt 5. - 10. Fachsemester“ für das Sommersemester 2016 die Zulassungszahl 367 festgesetzt. Dazu ist in den Fußnoten 2) und 3) der Zulassungszahlenverordnung ausgeführt:

4

„2) Festsetzung nach § 1 Absatz 2 der Kapazitätsverordnung: Der Studiengang Medizin wird als Modellstudiengang durchgeführt; eine Auffüllung der höheren Semester erfolgt ausschließlich zum 5. Fachsemester; im Übrigen werden Abgänge durch den Schwundausgleich kompensiert.

5

3) Voraussetzung für die Neuaufnahme zum Weiterstudium im 5. Fachsemester im Sommersemester ist, dass die Zahl der im 5. und 6. Fachsemester im Sommersemester eingeschriebenen Studierenden zusammengerechnet unterhalb der für das 5. Fachsemester gesetzten Auffüllgrenze liegt. Zusätzlich zu der genannten Zulassungszahl stehen 10 Plätze pro Semester für Studierende des Praktischen Jahres zur Verfügung.“

6

Die Festsetzung entspricht dem Festsetzungsvorschlag im Kapazitätsbericht, laut dem zum Berechnungsstichtag 1. März 2015 die Aufnahmekapazität für den klinischen Teil des Medizinstudiums patientenbezogen ermittelt wurde. Ausweislich der vom Antragsgegner eingereichten Belegungsliste vom 24. Mai 2016 befanden sich im Sommersemester 2016 insgesamt 367 Studierende im 5. und 6. Fachsemester.

7

Das Verwaltungsgericht hat den Eilantrag des Antragstellers, der bei dem Antragsgegner keinen Studienplatz erhalten hat, mit Beschluss vom 7. Juni 2016 abgelehnt. Trotz des Wegfalls des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung im Modellstudiengang iMed lasse sich die patientenbezogene Aufnahmekapazität entsprechend den Vorgaben des § 17 KapVO ermitteln. Hiernach verfüge der Antragsgegner über eine Aufnahmekapazität für den klinischen Teil des Studiengangs Medizin von 366 Studienplätzen. Dazu stellte das Verwaltungsgericht zunächst gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KapVO 15,5 % von 1.420,85 tagesbelegten Betten der klinischen Zentren ein (220,231). Des Weiteren addierte es aufgrund von § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KapVO für 309.071 poliklinische Neuzugänge 50 % der eingestellten tagesbelegten Betten (110,116). Zusätzlich hat es nach § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 KapVO einen Anteil von 15,84 % für patientenbezogenen Unterricht durch Lehrleistungen außeruniversitärer Krankenanstalten berücksichtigt (34,885), wobei es ausschließlich auf Unterricht am Krankenbett und nicht auf Blockpraktika abgestellt hat. Unter Berücksichtigung eines Schwundausgleichsfaktors von 0,9987 ergebe sich eine Kapazität von – gerundet – 366 Studienplätzen ((220,231 + 110,116 + 34,885) / 0,9987 = 365,707), die aufgrund der 367 im Sommersemester 2016 im 5. und 6. Fachsemester immatrikulierten Studierenden bereits erschöpft sei. Es sei nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner auf eine Berechnung der Kapazität für den klinischen Abschnitt auf Grundlage der personellen Ausstattung nach dem Zweiten Abschnitt der Kapazitätsordnung verzichtet habe. Denn eine gegenüber der patientenbezogenen Berechnung höhere Kapazität aufgrund der personellen Ausstattung würde aufgrund der in der Kapazitätsverordnung vorgesehenen Überprüfung des Berechnungsergebnisses gemäß §§ 14 Abs. 2 Nr. 4, 17 KapVO nicht zu einer höheren Zulassungszahl führen, da in diesem Fall der Engpass bei den für die praktische Ausbildung erforderlichen Patienten bestünde.

II.

8

Die zulässige Beschwerde des Antragstellers ist nicht begründet.

9

Nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO, der auch für Beschwerdeverfahren gilt, in denen die Beteiligten weiter um die vorläufige Zulassung zum Studium streiten, prüft das Beschwerdegericht zunächst nur die fristgemäß dargelegten Gründe, aus denen die Entscheidung nach der Auffassung des Beschwerdeführers zu ändern oder aufzuheben ist. Ergibt diese Prüfung, dass das Beschwerdevorbringen die Begründung des Verwaltungsgerichts in erheblicher Weise erschüttert, indem der Beschwerdeführer darlegt, dass aufgrund fehlerhafter Annahmen des Verwaltungsgerichts mindestens ein Studienplatz mehr als vom Verwaltungsgericht angenommen zur Verfügung steht, der nicht bereits kapazitätswirksam vergeben ist, so prüft das Beschwerdegericht wie ein erstinstanzliches Gericht, ob der geltend gemachte Anspruch auf vorläufige Zulassung zum Studium besteht (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 28.2.2014, 3 Nc 24/13, juris Rn. 6).

10

Aus dem Vorbringen des Antragstellers ergibt sich jedoch nicht, dass – ausgehend von den Annahmen des Verwaltungsgerichts – über die 367 kapazitätswirksam belegten Studienplätze hinaus mindestens ein weiterer Studienplatz für das 5. Fachsemester zur Verfügung steht. Der Antragsteller wendet sich im Wesentlichen gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichts, für die Lehrveranstaltungen in außeruniversitären Krankenanstalten nach § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 KapVO sei für die entsprechenden Erhöhung der nach § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KapVO errechneten patientenbezogenen Aufnahmekapazität ausschließlich auf Unterricht am Krankenbett und nicht auch auf Blockpraktika abzustellen. Hierzu wird mit der Beschwerdebegrünung darauf hingewiesen, dass Blockpraktika erstmals mit der 9. Novelle der Approbationsordnung für Ärzte 2002 eingeführt worden, die klinischen Parameter in § 17 KapVO aber unverändert geblieben seien. Die Blockpraktika seien integrativer Teil des klinischen Unterrichts am Krankenbett und müssten daher berücksichtigt werden. Da Blockpraktika als zusätzliche patientenbezogene Lehrveranstaltungen eingeführt worden seien, ohne dass der Verordnungsgeber § 17 Abs. 1 KapVO modifiziert habe, müssten diese patientenbezogenen Lehrveranstaltungen kapazitätserhöhend berücksichtigt werden. Auch aus Art. 12 Abs. 1 GG ergebe sich, dass die der Ausbildung dienenden Blockpraktika in akademischen Lehrkrankenhäusern bei der Berechnung der klinischen Ausbildungskapazität gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 KapVO zu berücksichtigen seien. Schließlich stelle sich die Frage nach der Verfassungsmäßigkeit des Parameters von 15,5 % in § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KapVO.

11

Diese Einwände erschüttern die Richtigkeit des angegriffenen Beschlusses nicht. Zutreffend und systemgerecht hat das Verwaltungsgericht bei der entsprechenden Erhöhung der Kapazität nach § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 KapVO die Blockpraktika unberücksichtigt gelassen. Das Beschwerdegericht hat hierzu bereits ausgeführt (Beschl. v. 21.4.2015, 3 Nc 121/14, juris Rn. 18):

12

„Dabei ist ausschließlich auf den Unterricht am Krankenbett und nicht auf Blockpraktika abzustellen. Denn die Unterrichtung im Rahmen von Blockpraktika ist auch nicht in die Ableitung des für die Bemessung der Aufnahmekapazität nach § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KapVO maßgeblichen Parameters von 15,5 % eingeflossen, sondern nur der Unterricht am Krankenbett (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 17.11.2014, 2 NB 81/14, juris Rn. 24; vgl. ferner Lohfert/Lohfert/Muschter: „Überprüfung der Parameter der Kapazitätsverordnung zur Ermittlung der patientenbezogenen Aufnahmekapazität im stationären und ambulanten Bereich“, Gutachten, mit dem die Eignungswahrscheinlichkeit und Belastbarkeit der stationären Patienten für den patientengebundenen praktischen Unterricht im klinischen Studienabschnitt 1986 empirisch überprüft wurde – sog. Lohfert-Gutachten, S. 8; OVG Hamburg, Beschl. v. 30.7.2014, 3 Nc 10/14, juris Rn. 30). Dies entspricht der Differenzierung zwischen Unterricht am Krankenbett und Blockpraktika gemäß der Approbationsordnung für Ärzte. Diese unterscheidet in § 2 Abs. 1 Satz 4 als praktische Übungen Unterricht am Krankenbett, Praktika und Blockpraktika. Blockpraktika sind nach § 2 Abs. 3 Satz 12 ÄApprO Veranstaltungen von ein- bis sechswöchiger Dauer zur Differentialdiagnostik und -therapie der wichtigsten Krankheitsbilder unter Bedingungen des klinischen und ambulanten medizinischen Alltags. Für Blockpraktika gelten nicht die Vorgaben für Gruppengrößen von höchstens sechs (Patientendemonstration) bzw. drei (Untersuchung eines Patienten) beim Unterricht am Krankenbett gemäß § 2 Abs. 3 Satz 9 ÄApprO. Bei Blockpraktika erfolgt somit eher eine allgemeine Einbindung in den allgemeinen Arbeitsablauf als ein spezieller patientenbezogener Unterricht. Da sich die patientenbezogene jährliche Aufnahmekapazität im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KapVO somit ohne Berücksichtigung von Blockpraktika berechnet, ist es systemgerecht, bei der „entsprechenden“ Erhöhung dieser Kapazität aufgrund von außeruniversitären Lehrveranstaltungen nach § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 KapVO ebenfalls Blockpraktika unberücksichtigt zu lassen. Anders wäre es, wenn der maßgebliche Parameter unter Einbeziehung auch des Blockpraktikums abgeleitet worden wäre (vgl. hierzu OVG Lüneburg, Beschl. v. 17.11.2014, 2 NB 81/14, juris Rn. 24).“

13

Hieran hält das Beschwerdegericht weiterhin fest. Ergänzend ist zu bemerken, dass das Beschwerdegericht nicht bezweifelt, dass Blockpraktika Bestandteil der klinisch-praktischen Ausbildung sind. Allerdings soll nach dem Zweck des § 17 KapVO bei der Ausbildungskapazität die Limitierung durch die vorhandenen und geeigneten Patienten beachtet werden. Maßgeblich ist dabei nach § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KapVO zunächst die Anzahl der tagesbelegten Betten des Klinikums. Der vorgegebene Parameter von 15,5 % berücksichtigt dabei den Unterricht am Krankenbett, für den nach § 2 Abs. 3 Satz 11 ÄApprO 476 Stunden vorgesehen sind, nicht hingegen die Blockpraktika, die lediglich zusammengefasste Praktika sind (siehe Begründung des Entwurfs der Neufassung der Approbationsordnung für Ärzte, BR-Drs. 1040/97 v. 19.12.1997, S. 90; Haage, Das neue Medizinstudium, 2003, S. 151). Der Parameter von 15,5 % ergibt sich nämlich näherungsweise aus folgender Formel (vgl. Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 4. Aufl. 2003, zu § 17 KapVO Rn. 3, S. 423; Vorlage zu TOP 10 der 127. VA-Sitzung Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen am 27.9.2002, Tgb.-Nr. 226/02):

14



2 x   

100 x 0,33 (Patienteneignungswahrscheinlichkeit) x 2 (Patientenbelastbarkeit
in Std/Woche) x 4 (durchschnittliche Gruppengröße UaK)



≈ 15,5 %

34 SWS (476 Stunden UaK / 14 Vorlesungswochen)

15

Wird Unterricht am Krankenbett in außeruniversitären Krankenanstalten geleistet, stehen dort also hierfür geeignete Patienten zur Verfügung, muss die Aufnahmekapazität gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 KapVO entsprechend erhöht werden. Da aber, wie gezeigt, die Blockpraktika nach der Konzeption des Verordnungsgebers nicht in den limitierenden Parameter eingeflossen sind, wäre eine Berücksichtigung von Blockpraktika in außeruniversitären Krankenhäusern nach § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 KapVO nicht systemgerecht. Würden wegen der außeruniversitär geleisteten Blockpraktika weitere Studierende zugelassen, stünden für diese im Rahmen des Unterrichts am Krankenbett nicht ausreichend geeignete Patienten zur Verfügung. Wie mit der Beschwerde dargelegt wird, hat der Verordnungsgeber auf die Einführung der Blockpraktika nicht mit einer Änderung von § 17 KapVO reagiert, was ebenfalls darauf schließen lässt, dass sich die in § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 3 KapVO vorgegebenen Kapazitätsgrenzen weiterhin am Unterricht am Krankenbett orientieren sollen. Diese Betrachtung steht nicht im Widerspruch zu dem Beschluss des OVG Lüneburg vom 17. November 2014 (2 NB 81/14, juris Rn. 24), welches die in den Lehrkrankenhäusern durchgeführten Blockpraktika kapazitär berücksichtigt hat, weil die dort anzuwendenden Parameter gerade unter Berücksichtigung von Blockpraktika gebildet worden waren. Auch aus Art. 12 Abs. 1 GG folgt nichts anderes.

16

Soweit der Parameter von 15,5 % in § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KapVO von der Beschwerde in Frage gestellt wird, wird auf den Beschluss des Beschwerdegerichts vom 21. April 2015 (3 Nc 121/14, juris Rn. 15) verwiesen, wonach dieser Parameter nicht zu beanstanden ist.

III.

17

Die Nebenentscheidungen folgen aus § 154 Abs. 2 VwGO, §§ 53 Abs. 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG.

Urteilsbesprechung zu Hamburgisches Oberverwaltungsgericht Beschluss, 13. Okt. 2016 - 3 Nc 18/16

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Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 53 Einstweiliger Rechtsschutz und Verfahren nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes


(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 12


(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden. (2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 146


(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltun
Hamburgisches Oberverwaltungsgericht Beschluss, 13. Okt. 2016 - 3 Nc 18/16 zitiert 5 §§.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas

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Tenor Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 16. November 2016 mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem

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(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 22. Oktober 2013 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.750,- Euro festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde der Antragstellerin hat keinen Erfolg.

I.

2

Die Antragstellerin begehrt die vorläufige Zulassung zum Studium der Medizin am Universitätsklinikum Hamburg-Eppendorf (UKE) im 1. Fachsemester außerhalb der festgesetzten Kapazität, hilfsweise innerhalb der festgesetzten Kapazität, nach den Verhältnissen des Berechnungszeitraums 2013/2014.

3

Seit dem Wintersemester 2012/2013 wird das Studium der Medizin am UKE als Modellstudiengang (integrierter Modellstudiengang Medizin – iMED -) gemäß § 41 ÄApprO durchgeführt. Mit der Verordnung über Zulassungsbeschränkungen und Zulassungszahlen für die Universität Hamburg für das Wintersemester 2013/2014 und das Sommersemester 2014 vom 12. Juli 2013 (HmbGVBl. 2013, 324) wurde im Studienfach „Medizin 1. Abschnitt“ eine Zulassungszahl von 380 Studienplätzen für das Wintersemester 2013/2014 festgesetzt. In der Fußnote zu dem Studienfach wird ausgeführt: „Festsetzung nach § 1 Abs. 2 der Kapazitätsverordnung: Der Studiengang Medizin wird ab dem Wintersemester 2012/2013 als Modellstudiengang eingeführt; eine Auffüllung der höheren Semester erfolgt nicht.“

4

Das Verwaltungsgericht Hamburg hat den Antrag der Antragstellerin auf vorläufige Zulassung zu dem Studiengang Medizin nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2013/2014 abgelehnt. Es ist davon ausgegangen, dass der Antragsgegner die Zahl der zuzulassenden Studenten abweichend von §§ 7 f. KapVO habe festsetzen dürfen. Da nach seiner Berechnung der personellen Aufnahmekapazität auf der Grundlage des Zweiten Abschnitts der Kapazitätsverordnung und der Überprüfung des Berechnungsergebnisses nach dem Dritten Abschnitt der Kapazitätsverordnung in der Lehreinheit Vorklinische Medizin eine Kapazität von 381 Studienplätzen für Studienanfänger bestehe (UA S. 27 f.), aber 391 Studienplätze besetzt worden seien, hätten keine weiteren Studienplätze vergeben werden können. Soweit hilfsweise die Zuweisung eines Studienplatzes innerhalb der festgesetzten Kapazität begehrt werde, sei das Begehren entweder gar nicht oder nicht nachvollziehbar begründet worden.

II.

5

Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin ist nicht begründet.

6

Nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO, der auch für Beschwerdeverfahren gilt, in denen die Beteiligten weiter um die vorläufige Zulassung zum Studium streiten, prüft das Beschwerdegericht zunächst nur die fristgemäß dargelegten Gründe, aus denen die Entscheidung nach der Auffassung des Beschwerdeführers zu ändern oder aufzuheben ist. Ergibt diese Prüfung, dass das Beschwerdevorbringen die Begründung des Verwaltungsgerichts in erheblicher Weise erschüttert, indem der Beschwerdeführer darlegt, dass aufgrund fehlerhafter Annahmen des Verwaltungsgerichts mindestens ein Studienplatz mehr als vom Verwaltungsgericht angenommen zur Verfügung steht, so prüft das Beschwerdegericht wie ein erstinstanzliches Gericht, ob der geltend gemachte Anspruch auf vorläufige Zulassung zum Studium besteht (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 22.12.2004, 3 Nc 59/04, juris). Aus dem Vorbringen der Antragstellerin ergibt sich jedoch nicht, dass – ausgehend von den Annahmen des Verwaltungsgerichts - über die 391 Studienplätze für Studienanfänger hinaus mindestens ein weiterer Studienplatz zur Verfügung stehen würde oder so viele Studienplätze nicht kapazitätswirksam besetzt worden sind, dass die zur Verfügung stehende Kapazität durch die von Studienanfängern besetzten Studienplätze nicht ausgeschöpft wird.

7

1. Die Antragstellerin wendet sich (zu Recht) gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass der Antragsgegner die Zulassungszahlen abweichend von §§ 7 f. KapVO habe festsetzen dürfen. Wie das Beschwerdegericht in seinen Beschlüssen zum vorherigen Berechnungszeitraum entschieden hat, handelt es sich bei dem neu konzipierten medizinischen Modellstudiengang „iMed“ nicht um die Erprobung eines neuen Studienganges oder neuer Studienmethoden im Sinne des Kapazitätsrechts (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 6.6.2013, 3 Nc 50/12, juris). Aber aus dieser fehlerhafter Annahme des Verwaltungsgerichts folgt nicht, dass zusätzlich zu den vom Verwaltungsgericht als besetzt angesehen 391 Studienplätzen für Studienanfänger mindestens ein weiterer Studienplatz zur Verfügung steht. Denn das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung auch tragend darauf gestützt, dass der Antragsgegner unabhängig von der Festsetzung der Zulassungszahl nach § 1 Abs. 2 KapVO die vorhandene Kapazität, die nach der aufgrund von §§ 7 f. KapVO vorgenommenen Berechnung des Verwaltungsgerichts zu 381 Studienplätzen für Studienanfänger führt, mit der Immatrikulation von 391 Studienanfängern ausgeschöpft hat.

8

2. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin führt auch der Umstand, dass die Genehmigung des Modellstudiengangs angefochten wurde, es mithin an einer wirksamen Genehmigung des Modellstudiengangs fehlen könnte, nicht dazu, dass der Antragsgegner mangels wirksamer Kapazitätsfestsetzung losgelöst von der Ermittlung der Kapazität nach der Kapazitätsverordnung bis an die Grenze seiner Funktionsfähigkeit bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben in Forschung und Lehre Antragsteller aufnehmen müsste. Denn bis zur rechtskräftigen Aufhebung der (angefochtenen) Genehmigung darf der Antragsgegner den Modellstudiengang fortführen und führt der Antragsgegner den Studiengang tatsächlich auch entsprechend durch. Die Kapazität des Studiengangs lässt sich unabhängig davon, ob die Genehmigung des Studiengangs Mängel aufweist, nach der Kapazitätsverordnung ermitteln.

9

Bei einer nicht wirksamen Genehmigung des Modellstudiengangs wären die Anforderungen für eine ordnungsgemäße Ausbildung zum Arzt wieder nach dem bisherigen Studienplan zu quantifizieren. Auch in diesem Fall wäre die Kapazität ohne weiteres nach den Bestimmungen des Zweiten und Dritten Abschnitts der Kapazitätsverordnung festzustellen. Der Unterschied in der Kapazität wäre gering, weil der Modellstudiengang im Vergleich zum bisherigen Medizinstudium nur einen um 0,0017 höheren Eigenanteil im zugrunde zu legenden Curricularnormwert ausweist. Er würde im vorliegenden Fall, in dem der Antragsgegner nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts ohnehin schon 10 Studienplätze mehr besetzt hat, als rechnerisch Kapazität zur Verfügung steht, nicht zu einem zusätzlichem freien Studienplatz für Studienanfänger führen.

10

3. Wie bereits zum vorherigen Berechnungszeitraum entschieden wurde, ist die Verminderung der Lehrverpflichtung entsprechend § 17 LVVO im Umfang von insgesamt 2 LVS für die Modulgruppenleiter, die damit begründet wird, dass auch nach Einführung des Modellstudiengangs die Aufgabe des Modulgruppenleiters mit hohem Aufwand für fachliche und organisatorische Planung einher gehe, nicht zu beanstanden. Nach § 17 Abs. 2 LVVO steht dem Antragsgegner ein zahlenmäßig bestimmtes Kontingent an Lehrveranstaltungsstunden für Aufgaben nach § 17 Abs. 1 LVVO zwecks Ermäßigung oder Aufhebung der Lehrverpflichtung zur Verfügung. Das Kontingent ist durch die Ziel- und Leistungsvereinbarung 2013/2014 zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg, Behörde für Wissenschaft und Forschung und dem Antragsgegner vom 24. April 2013 auf 41 SWS festgelegt und vom Dekan der medizinischen Fakultät mit Entscheidung vom 30. April 2013 in nicht zu beanstandender Weise umgesetzt worden. Dabei trifft es nicht zu, wie behauptet wird, dass die Lehrverpflichtung der Modulgruppenleiter doppelt vermindert worden sei, weil bereits ihre Lehrverpflichtung von 9 SWS auf 8 SWS gesenkt worden sei. In der Kapazitätsberechnung des Antragsgegners und des Verwaltungsgerichts sind alle Stellen für Professoren mit einer Regellehrverpflichtung von 9 SWS berücksichtigt worden. Auch weist die Studienordnung des Modellstudiengangs aus, dass die Ausbildung von Anfang an und durchgehend modular durchgeführt wird, sodass der Einwand, weil es noch keine Modulgruppen gebe, könne es für deren Leitung keine Verminderung der Lehrverpflichtung geben, von vorneherein ins Leere geht.

11

Unabhängig hiervon ergäbe sich auch ohne die Anerkennung dieser Verminderung der Lehrverpflichtung für Modulgruppenleiter über die vom Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zu Grunde gelegten 391 besetzten Studienplätze hinaus kein zusätzlicher Studienplatz. In der Kapazitätsberechnung des Verwaltungsgerichts würde die Nichtberücksichtigung dieser Minderung der Lehrverpflichtung im Umfang von 2 SWS nur zu einer Erhöhung der Studienplätze für Studienanfänger um 2 auf 383 führen.

12

4. Die Einwendungen gegen den vom Beschwerdegericht mit Beschluss vom 12. Oktober 2012 (3 Nc 44/11, juris) akzeptierten Curricularanteil für den von der Lehreinheit Vorklinische Medizin zu erbringenden Dienstleistungsbedarf für den Studiengang Zahnmedizin bieten keinen Anlass, die Entscheidung erneut zu überdenken; sie sind damals berücksichtigt worden. Solange sich die Lehrveranstaltungen im Rahmen der Approbationsordnung für Zahnärzte und der Studienordnung halten, die keine konkreten Vorgaben für den zeitlichen Umfang des sehr allgemein beschriebenen Inhalts des Studiums machen, und den festgesetzten Curricularnormwert nicht überschreiten, sind Veränderungen nicht zu beanstanden, insbesondere wenn sie – wie hier – nachvollziehbar mit einer Verbesserung der Ausbildung begründet werden. In den Verfahren zum Berechnungszeitraum 2010/2011 und 2011/2012 hatte der Antragsgegner die Gründe für die Änderung des Studienplans unter Beifügung entsprechender Unterlagen detailliert begründet. Das Beschwerdegericht vermag aus den Ausführungen der Antragstellerin keinen hinreichenden Anlass entnehmen, sich die Materialien für die Änderungen des Studienplans erneut vorlegen zu lassen.

13

Im Hinblick auf die begründeten Änderungen des Studienplans, die das Beschwerdegericht für nachvollziehbar hält, ist es unerheblich, dass der (neue) Eigenanteil des Studiengangs Zahnmedizin nicht dem des ZVS-Beispielstudienplans entspricht.

14

Soweit es im Studienplan des Studiengangs Zahnmedizin Veränderungen in den Anteilen der beteiligten Lehreinheiten gegeben hat, wie hier u. a. eine Erhöhung des Lehrimports aus der Lehreinheit Vorklinische Medizin, führt dies nicht auch zwingend zu einer Verringerung der Kapazität in den betroffenen Studiengängen, weil die unveränderte Kapazität in der Regel lediglich anders auf die betroffenen Studiengänge verteilt wird.

15

5. Nicht zu beanstanden ist, dass das Verwaltungsgericht für die Prognose der Studienanfängerzahl des Studiengangs Zahnmedizin auf die von dem Antragsgegner übermittelte Zahl der Studienanfänger abgestellt hat, die ihr Studium im Wintersemester 2012/2013 tatsächlich begonnen haben. Denn nach § 11 Abs. 2 KapVO sind bei der Berechnung des Bedarfs an Dienstleistungen für die nicht zugeordneten Studiengänge Studienanfängerzahlen anzusetzen, die die voraussichtlichen Zulassungszahlen für diese Studiengänge und/oder die bisherige Entwicklung der Studienanfängerzahlen berücksichtigen. Der Antragsgegner und ihm folgend das Verwaltungsgericht durften damit im Hinblick auf die bisherige Entwicklung der Studienanfängerzahlen des Studiengangs Zahnmedizin die tatsächlichen Zulassungszahlen für das Wintersemester 2012/2013, die zum Berechnungsstichtag 2. Mai 2013 verlässlichsten aktuellen Zulassungszahlen, für die Berechnung verwenden (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 14.10.2008, 3 Nc 90/07, juris).

16

Darunter fallen auch die Studierenden, die z. B. aufgrund von Vergleichen nach den Rechtsverhältnissen früherer Jahre ihr Studium begonnen haben (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 26.10.2010, 3 Nc 40/09, juris). Die Anwendung des Kohortenprinzips würde den tatsächlichen Lehrexport, den die Lehreinheit Vorklinische Medizin zu leisten hat, sonst nur unzureichend erfassen, weil anderenfalls spätere tatsächliche Zulassungen nach den Rechtsverhältnissen früherer Berechnungszeiträume bei der Prognose der Studienanfängerzahlen anhand der Studienanfängerzahlen des letzten Berechnungszeitraums vor dem Berechnungsstichtag völlig unberücksichtigt bleiben würden.

17

6. Das Verwaltungsgericht musste beim Dienstleistungsexport nicht die Anzahl der Doppelt- und Zweitstudenten zum Berechnungsstichtag aufklären, um den Dienstleistungsexport um die Doppel- und Zweitstudenten zu bereinigen. Zwar ist nicht gänzlich auszuschließen, dass mögliche Doppel- und Zweitstudierende wegen eines angefangenen oder beendeten Studiums der Medizin einzelne Lehrveranstaltungen nicht noch einmal nachfragen müssen. Gleichwohl ist bei der Berechnung des Dienstleistungsbedarfs der jeweilige Curricularanteil des nicht zugeordneten Studiengangs nicht deswegen zu korrigieren (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 14.10.2008, 3 Nc 90/07, juris). Die Zahl der Studierenden mit einem Vor- oder Zweitstudium der Medizin dürfte wegen der begrenzten Zulassung von Zweitstudienbewerbern in zulassungsbeschränkten Studiengängen, wie insbesondere dem Studiengang Zahnmedizin, gering und curricular nur bei Lehrveranstaltungen mit begrenzter Teilnehmerzahl von Bedeutung sein. Dieser Ausbildungsaufwand, den sich einzelne Studierende möglicherweise ersparen könnten, ist zuverlässig kaum zu erfassen. Hinzu kommt, dass der Normgeber unterstellt, dass sich alle Studierenden entsprechend dem Studienplan verhalten, ungeachtet individueller Abweichungen z. B. wegen Vorkenntnissen aus einem vorausgegangenen Studium der Medizin.

18

7. Es gibt nach wie vor keine Anhaltspunkte dafür, dass der Curricularanteil von 0,1 für das Wahlfach fehlerhaft auf den Eigen- und Fremdanteil aufgeteilt worden sein könnte. Nach dem erstinstanzlich zur Akte gereichten quantifizierten Studienplan wird die Hälfte des Wahlfachs von der Lehreinheit Vorklinische Medizin geleistet und im Eigenanteil mit 0,05 berücksichtigt. Wie das Beschwerdegericht in einem früheren Berechnungszeitraum festgestellt hat, kann das Wahlfach nur aus der Liste der Wahlfächer gewählt werden, die vom Dekanat jährlich veröffentlicht wird, müssen die zum Abschnitt Medizin I gehörenden Institute des Fachbereichs Medizin ein Wahlfach anbieten und beschließt das Dekanat über den Verteilungsmodus (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 19.10.2009, 3 Nc 82/08, juris). Diese Praxis, nach der die hälftige Durchführung des Wahlfachs durch die Lehreinheit Vorklinische Medizin geleistet werden soll, hat sich offenbar nicht geändert. Der Antragsgegner hat auf Nachfrage mitgeteilt, es werde stets darauf geachtet, dass mindestens die Hälfte der angebotenen Wahlfächer des ersten Studienabschnitts aus der vorklinischen Lehreinheit komme und dies durch Vorlage der Wahlfachliste für die letzten beiden Jahre belegt.

19

8. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin wird das Anfangssemester bei der Schwundberechnung durchaus berücksichtigt. Es bildet mit seinen Studienanfängerzahlen den Maßstab für die Erfassung des Schwunds in den nachfolgen 2½ Jahren, sodass in die Schwundberechnung nicht lediglich 2 Kohorten eingehen, wie vorgetragen wird, sondern 3 Kohorten. Eine Schwundprognose auf der Grundlage der Zahl der Studierenden in den letzten 3 Jahren vor dem Berechnungsstichtag hält das Beschwerdegericht auch nach der vor Jahren erfolgten Umstellung auf eine jährliche Zulassung für ausreichend. Es gibt keine Anhaltspunkte, dass sich die Umstellung auf die Jahreszulassung auf das (Schwund-)Verhalten der Studierenden ausgewirkt haben könnte. Einer Ausweitung der zugrunde zu legenden Semester bedarf es deshalb nicht, zumal dies dazu führen würde, dass ein sich möglicherweise veränderndes Studienverhalten erst sehr viel später bei der Feststellung der Kapazität berücksichtigt werden würde.

20

9. Kapazitätsdeckend besetzt sind 391 Studienplätze, und damit 10 mehr als die vom Verwaltungsgericht festgestellte Kapazität von 381 Studienplätzen für Studienanfänger. Der Antragsgegner hat durch die erstinstanzlich übersandte Liste aller Studienanfänger des Wintersemesters 2013/2014 des Studiengangs Medizin mit Stand 17. Oktober 2013 die Zahl von 391 Studienanfängern belegt. Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich nicht, dass einer oder mehrere der aufgelisteten Studienanfänger nicht auf die Kapazität des Berechnungszeitraums 2013/2014 angerechnet werden dürften. Zwar sind nach den Angaben des Antragsgegners drei Studienanfänger schon im ersten Semester wegen Krankheit wieder beurlaubt worden. Aber diese Beurlaubungen erfolgten erst nach Vorlesungsbeginn. Diese Studienplätze sind deshalb als kapazitätswirksam besetzt anzusehen. Denn das Beschwerdegericht geht davon aus, dass Immatrikulationen nur dann nicht als kapazitätsdeckend zu berücksichtigen sind, wenn sie noch keine Lehrkapazität verbraucht haben, was nur dann der Fall ist, wenn ihre Exmatrikulation bzw. hier ihre Beurlaubung vor Vorlesungsbeginn erfolgt ist (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 26.10.2005, 3 Nc 75/05, juris).

21

Nach Angaben des Antragsgegners enthält die Belegungsliste keine Matrikelnummern, die in vorherigen Semestern vergeben worden sind. Der an die Matrikelnummern anknüpfenden Mutmaßung, einige der Studienanfänger könnten schon länger an der Universität Hamburg immatrikuliert sein, war deshalb nicht weiter nachzugehen.

22

10. Gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, auch das (hilfsweise) Begehren auf Zuweisung eines Studienplatzes innerhalb der festgesetzten Kapazität abzulehnen, sind von der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren keine Einwände erhoben worden bzw. ist dieser Anspruch wiederum nicht begründet worden.

III.

23

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 154 Abs. 2 VwGO, 53 Abs. 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 27. Oktober 2014 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.750,– Euro festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg.

I.

2

Der Antragsteller begehrt seine Zulassung zum Studiengang Medizin im 1. klinischen Semester (5. Fachsemester) nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2014/15.

3

Seit dem Wintersemester 2012/2013 wird das Studium der Medizin am Universitätsklinikum Eppendorf (UKE) als Modellstudiengang (integrierter Modellstudiengang Medizin – iMED) gemäß § 41 ÄApprO durchgeführt, während der herkömmliche Studiengang ausläuft.

4

Mit der Verordnung über Zulassungsbeschränkungen und Zulassungszahlen für die Universität Hamburg für das Wintersemester 2014/2015 und das Sommersemester 2015 vom 3. Juli 2014 (HmbGVBI. S. 267 – Zulassungszahlenverordnung) wurden für das Studienfach „Medizin 2. Abschnitt“ sowohl für das Wintersemester 2014/2015 als auch für das Sommersemester 2015 jeweils 302 Studienplätze für das erste Fachsemester festgesetzt. Die Festsetzung beruht auf dem Kapazitätsbericht, laut dem zum Berechnungsstichtag 2. Mai 2014 eine Aufnahmekapazität für den klinischen Teil des Medizinstudiums patientenbezogen ermittelt wurde. Eingestellt wurden zunächst 15,5 % von 1.132 tagesbelegten Betten der aufgeführten klinischen Zentren (175,41). 303.976 Poliklinische Neuzugänge gingen in der Weise in die Berechnung ein, dass für sie 50 % der eingestellten tagesbelegten Betten (87,71) addiert wurden. Zusätzlich wurde ein Anteil von 14,76 % für patientenbezogenen Unterricht durch Lehrleistungen außeruniversitärer Krankenanstalten berücksichtigt (38,84). Daraus wurde eine patientenbezogene Aufnahmekapazität von 301,96 Studienplätzen ermittelt (175,41 + 87,71 + 38,84). Ausweislich der eingereichten Belegungslisten befanden sich im Wintersemester 2014/15 insgesamt 352 Studierende im 1. und 48 Studierende im 2. klinischen Semester. 13 Studierende (des Regelstudiengangs) wechseln gemäß der mit Schriftsatz vom 17. April 2015 eingereichten Liste zum Sommersemester 2015 in das 1. klinische Semester.

5

Den Eilantrag des Antragstellers, der bei dem Antragsgegner keinen Studienplatz erhalten hat, wies das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 27. Oktober 2014 ab. Trotz des Wegfalls des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung im Modellstudiengang iMed lasse sich die patientenbezogene Aufnahmekapazität entsprechend den Vorgaben des § 17 KapVO ermitteln. Die patientenbezogen berechnete Aufnahmekapazität, die unterhalb der aufgrund der personellen Ausstattung berechneten Aufnahmekapazität liege und daher maßgeblich sei, betrage 361 Studienplätze. Da zum Wintersemester 2014/15 bereits insgesamt 400 Studierende für das erste und zweite klinische Semester eingeschrieben seien, seien alle Studienplätze kapazitätswirksam besetzt. Bei der Berechnung der Aufnahmekapazität im Einzelnen ist das Verwaltungsgericht hinsichtlich der Zahl der tagesbelegten Betten von der sogenannten Mitternachtszählung ausgegangen, hat aber anders als der Antragsgegner auch Privatpatienten berücksichtigt. Des Weiteren ist das Verwaltungsgericht deshalb zu einer höheren als der festgesetzten Kapazität gekommen, weil es bei den außeruniversitären Lehrveranstaltungen (vom Blockseminar Allgemeinmedizin abgesehen) die Blockseminare in die Berechnung kapazitätserhöhend einbezogen hat.

II.

6

Die zulässige Beschwerde des Antragstellers ist nicht begründet.

7

1. Das Beschwerdegericht lässt offen, ob das Beschwerdevorbringen die Begründung des Verwaltungsgerichts in der Weise erheblich erschüttert, dass darlegt ist, dass aufgrund fehlerhafter Annahmen des Verwaltungsgerichts mindestens ein Studienplatz mehr zur Verfügung steht. Jedenfalls hat die Beschwerde in der Sache deshalb keinen Erfolg, weil auch bei eingehender Prüfung über die kapazitätswirksam vergebenen Studienplätze hinaus kein weiterer Studienplatz zur Verfügung steht.

8

2. Die Überprüfung der gesamten Kapazitätsberechnung nach den Vorgaben der Kapazitätsverordnung ergibt für den Berechnungszeitraum 2014/2015, d.h. für das Wintersemester 2014/2015 und das Sommersemester 2015, eine Kapazität der Lehreinheit Klinische Medizin im klinischen Abschnitt des Studiengangs Medizin von 353 Studienplätzen (a). Da diese bereits kapazitätswirksam besetzt sind (b) bzw. erst für das Sommersester 2015 zur Verfügung stehen (c), ist zum Wintersemester 2014/2015 kein weiterer Studienplatz frei.

9

a) Im 1. Semester des klinischen Abschnitts stehen nicht mehr als 353 Studienplätze zur Verfügung.

10

(1) Aus dem Verzicht des Antragsgegners auf eine Berechnung der Kapazität auf Grund der personellen Ausstattung nach dem Zweiten Abschnitt der Kapazitätsverordnung kann die Beschwerde nichts herleiten. Eine gegenüber der patientenbezogenen Berechnung höhere Kapazität auf Grund der personellen Ausstattung würde aufgrund der in der Kapazitätsverordnung vorgesehenen Überprüfung des Berechnungsergebnisses gemäß §§ 14 Abs. 2 Nr. 4, 17 KapVO nicht zu einer höheren Zulassungszahl führen, da in diesem Fall der Engpass bei den für die praktische Ausbildung erforderlichen Patienten besteht. Auf die patientenbezogene Berechnung käme es nur dann nicht an, wenn die aufgrund der personellen Ausstattung berechnete Kapazität niedriger wäre (vgl. § 17 Abs. 2 KapVO), was der Antragstellerseite indes nicht zum Erfolg verhelfen könnte.

11

(2) Für die Berechnung der patientenbezogenen jährlichen Aufnahmekapazität sind gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KapVO in einem ersten Schritt die „Gesamtzahl der tagesbelegten Betten des Klinikums“ anzusetzen, d.h. sämtliche tagesbelegten Planbetten des Klinikums. Die Anlage 3 zur KapVO ist insoweit nicht von Bedeutung, weil sie nur der Stellenzuordnung zu den Lehreinheiten dient. Unberücksichtigt bleiben an dieser Stelle tagesbelegte Betten in anderen Kliniken, auch wenn dort Ausbildung für den Antragsgegner stattfindet (s.u. (4)). Dementsprechend bleibt auch die Facharztklinik Hamburg außer Betracht, die sich zwar auf dem gleichen Gelände wie das UKE befindet, aber eine selbstständige Einrichtung in der Rechtsform einer gemeinnützigen GmbH ist.

12

Um gemäß der Zielsetzung des § 1 Abs. 1 KapVO eine erschöpfende Nutzung der Ausbildungskapazität zu erreichen, mithin die Kapazität aufgrund von möglichst aktuellen Daten zu ermitteln, ist die Gesamtzahl der tagesbelegten Betten nicht auf der Grundlage des dem Berechnungsstichtag vorhergehenden Kalenderjahres (so noch OVG Hamburg, Beschl. v. 30.7.2014, 3 Nc 10/14, juris Rn. 19), sondern auf der Grundlage des dem Berechnungsstichtag vorhergehenden Studienjahres zu ermitteln, wenn aufgrund des gewählten Stichtags dadurch aktuellere Zahlen gewonnen werden können. Daher ist vorliegend aufgrund des Berechnungsstichtags 2. Mai 2014 die Zahl der tagesbelegten Betten für die Zeit vom 1. April 2013 bis 31. März 2014 maßgeblich. Die vom Antragsgegner mit Schreiben vom 25. Februar 2015 übermittelte Tabelle weist für diesen Zeitraum in Spalte 8 insgesamt 500.641 Pflegetage aus, in denen die Betten ganztätig oder weniger als 24 Stunden mit stationär aufgenommenen Patienten belegt waren. Diese Zahl umfasst auch Privatpatienten, die nach zutreffender Auslegung von § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KapVO zu berücksichtigen sind (hierzu im Einzelnen OVG Hamburg, Beschl. v. 30.7.2014, 3 Nc 10/14, juris Rn. 10 ff.). Des Weiteren sind auch die 24-Stunden-Fälle erfasst, also auch die nur tagsüber stationär aufgenommenen Patienten. Eine „Mitternachtszählung“ genügt nicht (ausführlich OVG Hamburg, Beschl. v. 30.7.2014, 3 Nc 10/14, juris Rn. 20 ff.). Somit werden auch solche Patienten berücksichtigt, die tagsüber vollstationär aufgenommen werden, aber die Nacht über zu Hause verbringen („Tagesklinik“).

13

Nicht zu beanstanden ist, dass der Antragsgegner die von gesunden Neugeborenen belegten Betten nicht mit einbezieht. Selbst wenn auch gesunde Neugeborene zumindest eine gewisse Ausbildungsrelevanz aufweisen dürften, so ist doch anzunehmen, dass diese bei der Festlegung des Parameters von 15,5 % nach § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KapVO hinsichtlich ihrer Ausbildungseignung und -belastbarkeit nicht separat neben ihrer Mutter, sondern zusammen mit dieser berücksichtigt wurden. Anderweitige Anhaltspunkte sind nicht ersichtlich. Ist somit schon die Ausbildungsrelevanz von Mutter und Neugeborenem mit der Zählung als 1 adäquat im genannten Parameter berücksichtigt, können die von gesunden Neugeborenen belegten Betten außer Betracht bleiben.

14

Aus den hiernach maßgeblichen 500.641 Pflegetagen (siehe die mit Schreiben vom 25. Februar 2015 übermittelte Bettenstatistik) errechnen sich durch Division mit der Anzahl der Tage des zugrunde gelegten Studienjahres 1.371,619 (500.641 / 365) tagesbelegte Betten. Hiervon sind gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KapVO 15,5 % zu berücksichtigen, also 212,601.

15

Dafür, dass ein höherer patientenbezogener Parameter angewendet werden müsste, ist nichts ersichtlich. Es handelt sich zwar um einen aus den tatsächlichen Verhältnissen abgeleiteten Wert, der u.a. die Eignungwahrscheinlichkeit von Patienten für Unterricht, deren Belastbarkeit und den erforderlichen Umfang der Ausbildung am Patienten berücksichtigt, was jedoch nicht bedeutet, dass der Wert bei jeder Änderung dieser Verhältnisse anzupassen wäre. Vielmehr steht dem Verordnungsgeber grundsätzlich ein Einschätzungs- und Gestaltungsspielraum zu, wann eine Überprüfung angezeigt ist und welche normativen Konsequenzen daraus gezogen werden (ähnlich OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 18.3.2014, OVG 5 Nc 13.13, juris Rn. 18; OVG Lüneburg, Beschl. v. 3.9.2010, 2 NB 394/09, juris Rn. 15; OVG Münster, Beschl. v. 1.10.2009, 3 B 1186/09, juris Rn. 9). Es gibt auch keinen hinreichenden Anhalt dafür, dass der Wert von 15,5 % sich derart von den derzeitigen tatsächlichen Verhältnissen entfernt hat, dass im Verhältnis zu den vorhandenen Patienten insgesamt durchschnittlich tatsächlich erheblich mehr Unterricht am Patienten möglich ist als es der Parameter zulässt. Eher dürfte davon auszugehen sein, dass aufgrund kürzerer Verweildauer der Patienten im stationären Bereich dieser patientenbezogene Parameter herabgesetzt werden könnte, was insoweit zu einer niedrigeren Ausbildungskapazität führen würde.

16

(3) Die nach § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KapVO errechnete Zahl erhöht sich, wenn sie niedriger als das Berechnungsergebnis des Zweiten Abschnitts der Kapazitätsverordnung ist, gemäß Nummer 2 dieser Vorschrift je 1000 poliklinische Neuzugänge im Jahr um die Zahl 1, jedoch höchstens um 50 %. Die Erhöhung ist mithin auf die errechnete Zahl von 212,601 vorzunehmen. Dabei sind nicht zusätzlich die außeruniversitären Lehrveranstaltungen einzubeziehen, die erst in einem weiteren Rechenschritt zu berücksichtigen sind (hierzu OVG Hamburg, Beschl. v. 30.7.2014, 3 Nc 10/14, juris Rn. 32).

17

Unter der – hier zulasten des Antragsgegners gehenden – Annahme, dass die nach § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KapVO errechnete Zahl niedriger als die personalbezogene Aufnahmekapazität ist, erhöht sich die Kapazität aufgrund von 307.005 poliklinischen Neuzugängen in der Zeit von April 2013 bis März 2014 (siehe Schreiben des Antragsgegners vom 25. Februar 2015) somit um 50 %, also um 106,301 auf 318,902.

18

(4) Die patientenbezogene Aufnahmekapazität ist gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 KapVO entsprechend zu erhöhen, soweit in außeruniversitären Krankenanstalten Lehrveranstaltungen für den klinisch-praktischen Abschnitt des Medizinstudiums vereinbarungsgemäß und auf Dauer durchgeführt werden. Dabei ist ausschließlich auf den Unterricht am Krankenbett und nicht auf Blockpraktika abzustellen. Denn die Unterrichtung im Rahmen von Blockpraktika ist auch nicht in die Ableitung des für die Bemessung der Aufnahmekapazität nach § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KapVO maßgeblichen Parameters von 15,5 % eingeflossen, sondern nur der Unterricht am Krankenbett (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 17.11.2014, 2 NB 81/14, juris Rn. 24; vgl. ferner Lohfert/Lohfert/Muschter: „Überprüfung der Parameter der Kapazitätsverordnung zur Ermittlung der patientenbezogenen Aufnahmekapazität im stationären und ambulanten Bereich“, Gutachten, mit dem die Eignungswahrscheinlichkeit und Belastbarkeit der stationären Patienten für den patientengebundenen praktischen Unterricht im klinischen Studienabschnitt 1986 empirisch überprüft wurde – sog. Lohfert-Gutachten, S. 8; OVG Hamburg, Beschl. v. 30.7.2014, 3 Nc 10/14, juris Rn. 30). Dies entspricht der Differenzierung zwischen Unterricht am Krankenbett und Blockpraktika gemäß der Approbationsordnung für Ärzte. Diese unterscheidet in § 2 Abs. 1 Satz 4 als praktische Übungen Unterricht am Krankenbett, Praktika und Blockpraktika. Blockpraktika sind nach § 2 Abs. 3 Satz 12 ÄApprO Veranstaltungen von ein- bis sechswöchiger Dauer zur Differentialdiagnostik und -therapie der wichtigsten Krankheitsbilder unter Bedingungen des klinischen und ambulanten medizinischen Alltags. Für Blockpraktika gelten nicht die Vorgaben für Gruppengrößen von höchstens sechs (Patientendemonstration) bzw. drei (Untersuchung eines Patienten) beim Unterricht am Krankenbett gemäß § 2 Abs. 3 Satz 9 ÄApprO. Bei Blockpraktika erfolgt somit eher eine allgemeine Einbindung in den allgemeinen Arbeitsablauf als ein spezieller patientenbezogener Unterricht. Da sich die patientenbezogene jährliche Aufnahmekapazität im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KapVO somit ohne Berücksichtigung von Blockpraktika berechnet, ist es systemgerecht, bei der „entsprechenden“ Erhöhung dieser Kapazität aufgrund von außeruniversitären Lehrveranstaltungen nach § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 KapVO ebenfalls Blockpraktika unberücksichtigt zu lassen. Anders wäre es, wenn der maßgebliche Parameter unter Einbeziehung auch des Blockpraktikums abgeleitet worden wäre (vgl. hierzu OVG Lüneburg, Beschl. v. 17.11.2014, 2 NB 81/14, juris Rn. 24).

19

Nach der mit Schreiben vom 25. Februar 2015 übersandten Auflistung werden ohne die nicht zu berücksichtigenden Blockpraktika innerhalb des UKE 9.375 Minuten Unterricht am Krankenbett geleistet, außerhalb des UKE, nämlich am Kinderkrankenhaus Altona und im Klinikum Bad Bramstedt, zusätzlich 1.485 Minuten. Anhaltspunkte dafür, dass an weiteren Krankenanstalten zu berücksichtigender außeruniversitärer Unterricht geleistet wird, bestehen nicht. Soweit in weiteren Krankenhäusern, etwa in der Facharztklinik Blockpraktika absolviert werden, bleibt dies, wie dargestellt, außer Betracht. Ein Anspruch auf Erhöhung der Ausbildungskapazität durch Abschluss entsprechender Vereinbarungen mit anderen Krankenanstalten besteht nicht. Ein solcher Kapazitätsverschaffungsanspruch käme allenfalls in Ausnahmefällen bei evidenter Pflichtverletzung in Betracht (BVerwG, Urt. v. 13.12.1984, 7 C 66/83, juris Rn. 15; OVG Münster, Beschl. v. 22.2.2006, 13 C 3/06, juris Rn. 5), wofür vorliegend nichts erkennbar ist.

20

Bei der Berechnung der Erhöhung der Aufnahmekapazität aufgrund außeruniversitärer Lehrveranstaltungen ist zu beachten, dass es hierfür auf das Verhältnis zwischen dem Unterricht außerhalb des UKE und dem Unterricht im UKE ankommt und nicht auf das Verhältnis des Unterrichts außerhalb des UKE zum gesamten Unterricht. Würde beispielsweise genauso viel Unterricht außerhalb wie innerhalb des UKE erfolgen, müsste die nach den tagesbelegten Betten im UKE berechnete Aufnahmekapazität (§ 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KapVO) nicht lediglich um 50 %, sondern um 100 % erhöht werden. Vorliegend erhöht sich daher die patientenbezogene Aufnahmekapazität um 15,84 % (1.485 * 100 / 9.375 = 15,84). Dabei ist nach dem Wortlaut von § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 KapVO nur das Ergebnis des § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KapVO zu erhöhen, nicht auch der Ausbildungsanteil, der gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KapVO auf den poliklinischen Teil entfällt, weil dort zwar auch praktischer Unterricht mit den ambulant zu behandelnden Patienten stattfindet, aber nicht Unterricht am Krankenbett. Somit sind 33,676 Studienplätze gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 KapVO hinzuzurechnen (15,84 % von 212,601).

21

(5) Eine Kapazitätserhöhung aufgrund eines Schwundausgleichs nach § 16 KapVO ist nicht vorzunehmen (zur grundsätzlichen Anwendbarkeit siehe OVG Hamburg, Beschl. v. 30.7.2014, 3 Nc 10/14, juris Rn. 34 f.), da der Schwundfaktor gemäß der vorgelegten Schwundtabelle über 1 liegt, nämlich 1,022 beträgt. Konkrete Anhaltspunkte, dass die vorgelegten Daten unzutreffend sind, sind nicht ersichtlich.

22

Zusammengefasst ergibt sich folgende Kapazität:

23

 tagesbelegte Betten

 1371,619

        

 davon

 15,5%

 212,601

 Erhöhung aufgrund der poliklinischen Neuzugänge (307.005)

 um 50 %
(von 212,601)

 106,301

 Erhöhung aufgrund außeruniversitärer Lehrveranstaltungen

um 15,84 %
(von 212,601)

 33,676

 Zwischenergebnis patientenbezogene Aufnahmekapazität

        

 352,578

 Schwundausgleich

        

 entfällt

 Ergebnis patientenbezogene Aufnahmekapazität (gerundet)

        

 353   

24

(6) Für einen ungerechtfertigten Kapazitätsabbau ist – unbeschadet der Frage, ob und inwieweit dieser im Rahmen einer patientenbezogenen Berechnung überhaupt zu einer Verpflichtung des Antragsgegners zur Zulassung weiterer Studienbewerber führen könnte – nichts ersichtlich. Dass für das Wintersemester 2014/15 nur 302 Studienplätze festgesetzt wurden, während es für das Wintersemester 2013/2014 noch 347 waren, beruht, wie der Antragsgegner mit Schreiben vom 25. Februar 2015 plausibel dargelegt hat, darauf, dass gemäß der Rechtsprechung des OVG Hamburg nunmehr Blockpraktika bei der Kapazitätserhöhung aufgrund von Lehrveranstaltungen in außeruniversitären Krankenanstalten (§ 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 KapVO) unberücksichtigt geblieben sind.

25

b) Von der Aufnahmekapazität für den klinischen Teil des Studiengangs Medizin im Berechnungszeitraum sind die bisher bereits kapazitätswirksam belegten Plätze abzuziehen. Dies sind die laut Belegliste des Antragsgegners vom 2. Oktober 2014 zum Wintersemester 2014/15 im 1. klinischen Semester zugelassenen, nicht beurlaubten, 352 Studierenden. Etwaige Exmatrikulationen nach Vorlesungsbeginn bleiben außer Acht (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 26.10.2005, 3 Nc 75/05, juris Rn. 7). Für die Studierenden des Modellstudiengangs „iMed“ kommt es ferner nicht darauf an, dass sie bereits die Zwischenprüfung bestanden haben. Vielmehr erfolgt nach Satz 6 der Fußnote 2 der Zulassungszahlenverordnung vom 3. Juli 2014 die Ermittlung der Belegung im 1. klinischen Semester des Modellstudiengangs über die Zahl derjenigen Studierenden, die das 4. Semester im Modellstudiengang abgeschlossen haben, im 5. Fachsemester immatrikuliert sind und keine Prüfung der ersten vier Semester des Modellstudiengangs endgültig nicht bestanden haben. Soweit damit auch solche Studierende des Modellstudiengangs kapazitätswirksam berücksichtigt werden, die noch nicht die Zwischenprüfung bestanden haben, ist dies dadurch gerechtfertigt, dass aufgrund der genannten Voraussetzungen gewährleistet ist, dass sie typischerweise überwiegend bereits Kapazität der klinisch-praktischen Lehreinheit in Anspruch nehmen.

26

c) Zum anderen ist zu berücksichtigen, dass, wie es in Satz 1 der Fußnote 2 der Zulassungszahlenverordnung heißt, die Jahreskapazität im klinisch-praktischen Abschnitt stets verteilt über zwei Kohorten in Anspruch genommen wird. Der Verordnungsgeber geht mithin – zu Recht – davon aus, dass nicht nur die im Wintersemester in das 1. klinische Semester wechselnden Studierenden, sondern auch die im Sommersemester in das 1. klinische Semester wechselnden Studierenden die Kapazität in Anspruch nehmen. Ausweislich des Satzes 2 der Fußnote 2 der Zulassungszahlenverordnung hat der Verordnungsgeber allein aufgrund der Unwägbarkeiten bei den Bestehensquoten von einer vorausgehenden Aufteilung der Jahreskapazität auf je eine feste Quote für das Winter- und Sommersemester verzichtet. Daraus zieht der Verordnungsgeber in Satz 7 der genannten Fußnote offenbar die Konsequenz, dass für die relevante Belegung nicht nur die Studierenden des 1. klinischen Semesters des Modellstudiengangs, sondern auch die des 2. klinischen Semesters des Regelstudiengags im Wintersemester 2014/2015 zu berücksichtigen sind. Dann wären vorliegend neben den 352 Studierenden des 1. klinischen Semesters 48 Studierende des 2. klinischen Semesters (im Wintersemester 2014/2015) zu berücksichtigen und somit 400 Studienplätze kapazitätswirksam belegt. Bei der Zahl der 48 Studierenden sind, wie vom Antragsgegner mit Schreiben vom 25. Februar 2015 dargelegt, korrekterweise nicht die im Wege des Vergleichs vom Februar 2014 nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2013/2014 im 1. klinischen Semester zugelassenen Studierenden enthalten. Dennoch begegnet die Berücksichtigung der Studierenden im 2. klinischen Semester des Wintersemesters 2014/2015 vor dem Hintergrund des aus Art. 12 Abs. 1 GG folgenden Kapazitätserschöpfungsgebots Bedenken. Denn die sich im Wintersemester 2014/2015 im 2. klinischen Semester befindenden Studierenden wurden, jedenfalls überwiegend, kapazitär bereits abschließend berücksichtigt, als diese sich im 1. klinischen Semester befanden (Sommersemester 2014), nämlich für den Berechnungszeitraum Wintersemester 2013/2014 und Sommersemester 2014 (vgl. Fußnote 3 Satz 2 der Zulassungshöchstzahlenverordnung für das Wintersemester 2013/2014 und das Sommersemester 2014 vom 12.7.2013, HmbGVBl. S. 324).

27

Allerdings müsste, um den Ausbildungsanspruch derjenigen Studierenden nicht zu gefährden, die sich im Wintersemester 2014/2015 im letzten vorklinischen Semester befanden und im Sommersemester 2015, also noch im hier gegenständlichen Berechnungszeitraum, in den klinisch-praktischen Abschnitt wechseln werden, die von diesen Studierenden voraussichtlich dann in Anspruch genommene Kapazität frei zu halten sein. Zur Quantifizierung der im Wintersemester lediglich zu prognostizierenden Studienplätze der im Sommersemester das erste klinische Semester erreichenden Studierenden kann der Senat zum Entscheidungszeitpunkt auf die tatsächlich im Sommersemester zugelassenen Studierenden rekurrieren. Nach Angabe des Antragsgegners (Schriftsatz vom 17. April 2015) gehen 13 Studierende des Regelstudiengangs im Sommersemester 2015 in das 1. klinische Semester über. Auch bei dieser Betrachtung stehen bei einer Kapazität von 353 Studienplätzen angesichts der 352 kapazitätswirksam belegten Studienplätze (1. klinische Semester im Wintersemester 2014/2015) und der freizuhaltenden Kapazität für die Studierenden des 1. klinischen Semesters im Sommersemester 2015 keine freien Studienplätze zu Verfügung.

28

Im Ergebnis ist die vorhandene Kapazität von 353 Studienplätzen jedenfalls ausgeschöpft.

III.

29

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 154 Abs. 2 VwGO, 53 Abs. 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 2. Juni 2014 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.750,- Euro festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg.

I.

2

Der Antragsteller begehrt seine Zulassung zum Studiengang Medizin im 1. klinischen Semester (5. Fachsemester) nach den Rechtsverhältnissen des Sommersemesters 2014.

3

Mit der Verordnung über Zulassungsbeschränkungen und Zulassungszahlen für die Universität Hamburg für das Wintersemester 2013/2014 und das Sommersemester 2014 vom 12. Juli 2013 (HmbGVBI. S. 324) wurden für das Studienfach „Medizin 2. Abschnitt“ sowohl für das Wintersemester 2013/2014 als auch für das Sommersemester 2014 jeweils 347 Studienplätze für das erste Semester festgesetzt. In der dem Studienfach „Medizin 2. Abschnitt“ beigefügten Fußnote 3 wird ausgeführt:

4

„Da die Studierenden sowohl zum Wintersemester als auch zum Sommersemester in den klinisch-praktischen Studienabschnitt wechseln, wird die Jahreskapazität in diesem Abschnitt stets entsprechend verteilt über zwei Kohorten in Anspruch genommen. Da eine vorausgehende Aufteilung der Jahreskapazität auf eine je feste Quote für das Winter- und Sommersemester aufgrund der Unwägbarkeiten bei den Bestehensquoten im Physikum nicht praktikabel ist, wird der Jahresbetrachtung dadurch Rechnung getragen, dass im ersten klinischen Semester sowohl im Wintersemester als auch im Sommersemester jeweils bis zur Jahreskapazität aufgefüllt wird, wobei dann aber jeweils die Belegung im ersten Studienjahr (erstes und zweites klinisches Semester) zu berücksichtigen ist. Die Ausschöpfung der Jahreskapazität in jedem der Zulassungstermine ist damit sichergestellt. Eine Auffüllung in den höheren Semestern des klinisch-praktischen Abschnitts soll nicht erfolgen. Etwaige Abgänge sind kapazitär über einen Schwundzuschlag auf die Auffüllquote für das erste klinische Semester zu berücksichtigen. Zusätzlich zu der genannten Zulassungszahl stehen 10 Plätze pro Semester für Studierende des Praktischen Jahres zur Verfügung."

5

Die Festsetzung beruht auf dem Kapazitätsbericht, der am 2. Mai 2013 erstellt wurde. Darin wurde die Aufnahmekapazität für den klinischen Teil des Medizinstudiums patientenbezogen ermittelt. Eingestellt wurden zunächst 15,5% von 1.149 tagesbelegten Betten der aufgeführten Klinischen Zentren. 306.308 Poliklinische Neuzugänge gingen in der Weise in die Berechnung ein, dass für sie 50% der eingestellten tagesbelegten Betten berücksichtigt wurden. Zusätzlich wurde patientenbezogener Unterricht außerhalb des Universitätsklinikums Eppendorf (UKE) im Umfang von 6.242 Minuten berücksichtigt, der mit 28,7345% in die Berechnung einging. Daraus wurde eine patientenbezogene Aufnahmekapazität von 343,85 Studienplätzen ermittelt, die mit Schwundfaktor (die festgesetzten) 347 Studienanfängerplätze ergab.

6

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers mit Beschluss vom 2. Juni 2014 abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass über die festgesetzte Zahl von 347 Studienanfängerplätzen zuzüglich außerdem vergebener 13 Plätze hinaus weitere Studienplätze nicht vorhanden seien. Bei seiner Berechnung der patientenbezogenen Aufnahmekapazität hat es 346 Studienplätze ermittelt. Von Privatpatienten in Anspruch genommene Betten und die Betten in den Tageskliniken hat es ausdrücklich nicht berücksichtigt.

II.

7

Die zulässige Beschwerde des Antragstellers ist nicht begründet.

8

1. Nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO, der auch für Beschwerdeverfahren gilt, in denen die Beteiligten weiter um die vorläufige Zulassung zum Studium streiten, prüft das Beschwerdegericht zunächst nur die fristgemäß dargelegten Gründe, aus denen die Entscheidung nach der Auffassung des Beschwerdeführers zu ändern oder aufzuheben ist. Ergibt diese Prüfung, dass das Beschwerdevorbringen der Antragstellers die Begründung des Verwaltungsgerichts in erheblicher Weise erschüttert, indem der Antragsteller darlegt, dass aufgrund fehlerhafter Annahmen des Verwaltungsgerichts mindestens ein Studienplatz mehr zur Verfügung steht, so prüft das Beschwerdegericht wie ein erstinstanzliches Gericht, ob der geltend gemachte Anspruch auf vorläufige Zulassung zum Studium besteht (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 22.12.2004, 3 Nc 59/04, juris).

9

a) Im vorliegenden Fall ergibt sich aus der Beschwerdebegründung, dass – ausgehend von den Annahmen des Verwaltungsgerichts – Kapazität für mehr als die nach Auffassung des Verwaltungsgerichts bereits 360 kapazitätswirksam besetzten Studienplätze zur Verfügung stehen würde.

10

Zu Recht wird gerügt, dass der Antragsgegner und das Verwaltungsgericht die Kapazität ohne Berücksichtigung der Privatpatienten ermittelt haben. Denn zur Berechnung der patientenbezogenen jährlichen Aufnahmekapazität gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KapVO sind bei der Gesamtzahl der tagesbelegten Betten des Klinikums die mit Privatpatienten belegten Betten einzubeziehen (vgl. bereits OVG Hamburg, Beschl. v. 6.4.1988, OVG Bs III 686/87). Hierfür sprechen Wortlaut, historische Auslegung, Ausbildungswirklichkeit und das Kapazitätserschöpfungsgebot.

11

Der Wortlaut des § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KapVO gibt für eine Herausrechnung der mit Privatpatienten belegten Betten aus der Gesamtzahl der tagesbelegten Betten des Klinikums nichts her. Wenn dort von der „Gesamtzahl der tagesbelegten Betten des Klinikums" gesprochen wird, so ist dies vielmehr in einem umfassenden Sinne zu verstehen. Mit dem Begriff „Gesamtzahl" ist es nicht vereinbar, bestimmte Gruppen von Betten unberücksichtigt zu lassen. Bei der Festlegung des Parameters in § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KapVO sind deshalb in der Vergangenheit die Privatpatienten bei der Feststellung der Eignung und Belastbarkeit wie selbstverständlich mit berücksichtigt worden (vgl. Lohfert/Lohfert/Muschter: „Überprüfung der Parameter der Kapazitätsverordnung zur Ermittlung der patientenbezogenen Aufnahmekapazität im stationären und ambulanten Bereich“, Gutachten, mit dem die Eignungswahrscheinlichkeit und Belastbarkeit der stationären Patienten für den patientengebundenen praktischen Unterricht im klinischen Studienabschnitt 1986 empirisch überprüft wurde – sog. Lohfert-Gutachten). Auch die Ausbildungswirklichkeit, in der nicht danach unterschieden wird, wie die Leistungen an dem Patienten abgerechnet werden und das auch vom Normgeber zu beachtende Kapazitätserschöpfungsgebot sprechen dafür, dass bei der Normierung des Parameters für die patientenbezogene Berechnung der Aufnahmekapazität die Privatpatienten nicht von vorneherein ausgeklammert werden dürfen. Das Kapazitätserschöpfungsgebot gebietet es, die tatsächlich vorhandene Ausbildungskapazität durch Einbeziehung der Privatpatienten vollständig zu berücksichtigen.

12

Demgegenüber überzeugt die entgegenstehende Auffassung, der Begriff „tagesbelegte Betten" müsse so verstanden werden wie in § 9 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 b) KapVO, bei dem anerkannt sei, dass die Privatpatienten der liquidationsberechtigten Ärzte nicht erfasst werden, nicht. Wie der Senat im Beschluss vom 6. April 1988 (a. a. O.) ausgeführt hat, können ein und derselbe Rechtsbegriff auch innerhalb desselben Regelungswerkes im Hinblick auf ihre Zielrichtung einen unterschiedlichen Inhalt haben. Davon ist auch hier auszugehen. § 9 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 b) KapVO soll sicherstellen, dass sich die Versorgung der Privatpatienten nicht kapazitätsmindernd auswirkt. Mit der gleichen Zielrichtung dient § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KapVO dazu, den Bestand an für die Ausbildung verfügbaren Patienten erschöpfend zu erfassen.

13

Dass es sich bei den Privatpatienten nicht um Patienten des Klinikums handele, wie das Verwaltungsgericht meint, entspricht nicht der Wirklichkeit. Für die Behandlung als Privatpatient muss ein entsprechender Vertrag mit der Klinik geschlossen werden, durch den der Privatpatient Patient des Klinikums wird. Anhaltspunkte, dass rechtlich gleichwohl die mit Privatpatienten belegten Betten entgegen den tatsächlichen und vertraglichen Verhältnissen nicht als Patienten des Klinikums angesehen werden müssten, sind nicht ersichtlich.

14

Der Ansatz des Verwaltungsgerichts, dass die Ermittlung der Aufnahmekapazität nach der Kapazitätsverordnung ein abstraktes Berechnungsmodell sei, trifft zwar weitgehend zu. Der hieraus gezogene Schluss, ob und in welchem Umfang Privatpatienten bei der Ermittlung der Ausbildungskapazität zu berücksichtigen sind, könne innerhalb dieses Modells nur einheitlich geregelt werden, führt vorliegend aber nicht weiter. Wie oben ausgeführt, kann ein und derselbe Rechtsbegriff durchaus innerhalb desselben Regelungswerkes einen unterschiedlichen Inhalt haben.

15

Aufgrund dieser Korrektur ist in der Berechnung des Verwaltungsgerichts die Gesamtzahl der tagesbelegten Betten des Klinikums von 1138,7690 (BA S. 8) um 232,3443 zu erhöhen. Denn der Antragsgegner hatte in den vorherigen Verfahren zum Wintersemester 2013/2014 mitgeteilt, dass in 2012 die Anzahl von mit Privatpatienten belegten Betten 85.038 betragen habe (Schreiben des Antragsgegners vom 14.2.2014), die durch die Anzahl der Tage in 2012 (366) zu teilen ist. Daraus errechnen sich bei im Übrigen unveränderten Annahmen des Verwaltungsgerichts 399 Studienplätze, so dass das Verwaltungsgericht bei Annahme von 360 belegten Studienplätzen zusätzlich 39 Studienplätze hätte vergeben müssen:

16

tagesbelegte Betten

1.371,11

davon 15,5%

212,52

50% der Aufnahmekapazität aufgrund poliklin. Neuzugänge

106,26

Lehrleistungen außerhalb des UKE

76,54 

patientenbezogene Aufnahmekapazität

395,32

Schwundausgleichsfaktor (SF)

0,9905

bereinigtes Ergebnis mit Schwund

399,11

17

b) Die danach erforderliche Überprüfung der gesamten Kapazitätsberechnung nach den Vorgaben der Kapazitätsverordnung ergibt für den Berechnungszeitraum 2013/2014, d. h. für das Wintersemester 2013/2014 und das Sommersemester 2014, nach den Annahmen und Berechnungen des Beschwerdegerichts eine Kapazität der Lehreinheit Klinische Medizin im klinischen Abschnitt des Studiengangs Medizin von 351 Studienplätzen. Da 362 Studienplätze kapazitätswirksam besetzt worden sind, steht für den Antragsteller kein weiterer Studienplatz zur Verfügung.

III.

18

1. Der Verzicht des Antragsgegners auf eine Berechnung der Kapazität auf Grund der personellen Ausstattung nach dem Zweiten Abschnitt der Kapazitätsverordnung ist nicht zu beanstanden. Denn die Wahrscheinlichkeit, dass bei Einbeziehung dieser Berechnung im Ergebnis mehr Studienplätze ermittelt würden als bei der patientenbezogenen Berechnung, ist gering. Der eigentliche Engpass in der Ausbildung besteht seit jeher bei den für die praktische Ausbildung erforderlichen Patienten. Die in der Kapazitätsverordnung vorgesehene Überprüfung des Berechnungsergebnisses gemäß §§ 14 Abs. 2 Nr. 4, 17 KapVO würde unter den gegebenen Umständen deshalb ohnehin immer zu einer Festsetzung der Zulassungszahl nach der patientenbezogenen Berechnung führen.

19

2. Für die Berechnung der patientenbezogenen jährlichen Aufnahmekapazität sind gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KapVO in einem ersten Schritt die „Gesamtzahl der tagesbelegten Betten des Klinikums“ anzusetzen, d. h. sämtliche tagesbelegten Planbetten des Klinikums; die Anlage 3 zur KapVO ist insoweit nicht von Bedeutung, weil sie nur der Stellenzuordnung zu den Lehreinheiten dient. Entgegen der offenbar bestehenden Praxis sind generell für die Ausbildung ungeeignete Betten nicht von vorneherein auszuscheiden. Denn bei der Ermittlung des Parameters in § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KapVO, den der Normgeber von der ZVS (mit einem Zuschlag) übernommen hat, wurden unterschiedslos alle Betten berücksichtigt, wie sich dem bereits genannten Lohfert-Gutachten (a. a. O.) entnehmen lässt. Die Eignungswahrscheinlichkeit der Patienten wurde unter Zugrundelegung auch der tagesbelegten Betten in generell ungeeigneten Pflegebereichen ermittelt. Nach der in den Beschwerdeverfahren zum Wintersemester 2013/2014 mit E-Mail vom 5. März 2014 übersandten Bettenstatistik für 2012 ist von einer Gesamtzahl tagesbelegter Betten des Klinikums von 1.561,9 auszugehen.

20

Bei der Ermittlung der Tagesbelegung dieser Betten sind, wie oben ausgeführt, die Privatpatienten nicht auszuscheiden. Zudem ist bei der Ermittlung der stationär behandelten Patienten, aus deren Gesamtheit die für die klinische Ausbildung am Patienten Geeigneten stammen, nicht allein auf die Übernachtungspatienten abzustellen, sondern sind auch die nur tagsüber stationär untergebrachten Patienten zu berücksichtigen. Entscheidendes Kriterium für die Ermittlung der Tagesbelegung muss sein, ob und wie die stationär aufgenommenen Patienten für Ausbildungszwecke herangezogen werden bzw. herangezogen werden können. Dabei kann es keinen Unterschied machen, ob der Patient auch noch die Nacht, in der keine Ausbildung stattfindet, im Krankenhaus verbringt. Ausfälle für die Ausbildung, weil der Patient das Bett tagsüber unter Umständen nicht durchgehend belegt, werden ebenso wie bei der durchgehenden Unterbringung im Rahmen der Eignungswahrscheinlichkeit bzw. der anderen Faktoren des Parameters abgebildet.

21

Soweit der Antragsgegner meint, es dürfe nicht in das Ermessen des Normgebers eingegriffen werden, nach dessen Willen (den er bei den erfolgten Änderungen der Kapazitätsverordnung in Kenntnis der Strukturveränderungen im Krankenhausbereich beibehalten habe) mit den tagesbelegten Betten nur die klassischen vollstationären Behandlungen erfasst werden sollten, wird nicht hinreichend gewürdigt, dass der dem Normgeber vom Bundesverfassungsgericht konzedierte („nicht unerhebliche“) Gestaltungsspielraum durch das Kapazitätserschöpfungsgebot begrenzt wird. Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 22. Oktober 1991 (BVerfGE 85, 36) ausdrücklich darauf hingewiesen, dass auch der Normgeber von Annahmen ausgehen müsse, die dem aktuellen Erkenntnis- und Erfahrungsstand entsprächen und er eine etwaige Kapazitätsminderung auf das unbedingt erforderliche Maß zu beschränken habe. Erweist sich eine Annahme des Normgebers, wie hier die Ausrichtung der Ausbildungskapazität an der durchgehenden Bettenauslastung, als fehlerhaft bzw. überholt, wird mit einer am Wortlaut sowie Sinn und Zweck orientierten Auslegung des § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KapVO nicht unzulässig in den Gestaltungsspielraum des Normgebers eingegriffen. Die Frage der Eignung und Belastbarkeit der Patienten ist einer empirischen Überprüfung nicht entzogen.

22

Dafür, dass sich bei der Eignung der Patienten für den Unterricht am Krankenbett gravierende Unterschiede zwischen den nur tagsüber stationär und den durchgehend stationär untergebrachten Patienten ergeben könnten, gibt es keine Anhaltspunkte. Bei beiden Patientengruppen findet Ausbildung an stationären Patienten in Form des Unterrichts am Krankenbett statt, und nicht etwa bei den nur tagsüber stationär untergebrachten Patienten lediglich Ausbildung am ambulanten Patienten.

23

Dass Belegungstage im Sinne der Kapazitätsverordnung schon immer mit der Mitternachtszählung erfasst wurden, weil der Begriff der tagesbelegten Betten an die Begrifflichkeiten des Krankenhausbereichs anknüpfe, kann im Hinblick auf das Kapazitätserschöpfungsgebot kein Grund sein, bei der Erfassung der stationär aufgenommenen Patienten auf jene zu verzichten, die die Nacht nicht mehr im Krankenhaus verbringen. Denn auch diese Patienten stehen grundsätzlich für Zwecke der Ausbildung zur Verfügung. Dies gilt umso mehr, seit die Anwesenheit der aufgenommenen Patienten im Krankenhaus über das verwendete Computerprogramm der Antragsgegnerin lückenlos erfasst wird und die Belegung der Betten für jeden Zeitpunkt feststellbar ist. Die für frühere Zeiten geltende pragmatische Erwägung einer relativ einfachen Erfassung der Daten durch eine Anknüpfung an die zunächst aus statistischen Gründen eingeführte Mitternachtszählung ist damit heute nicht mehr zutreffend. Sie ist von der Wirklichkeit überholt worden.

24

Im Übrigen werden in der Krankenhausstatistik bei den Belegungstagen die Aufnahmetage inzwischen auch dann mitgezählt, wenn der Patient am gleichen Tag aufgenommen und wieder verlegt oder entlassen wurde, also nicht mehr noch um Mitternacht im Krankenhaus untergebracht war, wie dem Informationssystem der Gesundheitsberichterstattung des Bundes (vgl. https://www.gbe-bund.de/) zu entnehmen ist. Auch dieser sogenannte Stundenfall verursacht (anders als der Entlassungstag) in der Krankenhausstatistik einen Belegungstag.

25

Mit der Abkehr von der Mitternachtszählung der tagesbelegten Betten hin zu einer vollständigen Erfassung der tagesbelegten Betten, die alle stationär aufgenommenen Patienten berücksichtigt, wird nicht in das Normgefüge des § 17 Abs. 1 KapVO eingegriffen. Durch die Vorschrift soll die patientenbezogene Ausbildungskapazität anhand von im Wesentlichen zwei messbaren Ausgangsgrößen bestimmt werden, der Zahl der stationären und der ambulanten Patienten, von denen aufgrund der weiteren normierten Kriterien die patientenbezogene Aufnahmekapazität abgeleitet wird. Durch eine an die geänderten tatsächlichen Verhältnisse angepasste Erfassung der Ausgangsgröße der mit Patienten belegten Betten bleibt das Normgefüge unverändert und wird in den Zweck der Regelung, anhand der Patientenzahl die Ausbildungskapazität zu bestimmen, nicht eingegriffen.

26

Ob die veränderte Erfassung der tagesbelegten Betten, in die nun auch die sogenannten Stundenfälle eingehen, Auswirkungen auf die Parameterzahl in § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KapVO haben könnte, wofür das Beschwerdegericht zurzeit keine Anhaltspunkte hat, kann in diesem Eilverfahren nicht geklärt werden. Das Gleiche gilt für die Frage, ob die insgesamt kürzere Verweildauer von stationär im Krankenhaus untergebrachten Patienten zu einer Veränderung des Prozentsatzes der zur Unterrichtung der Studenten geeigneten Patienten und damit zu einer Änderung der Parameterzahl für die patientenbezogenen Aufnahmekapazität in der einen oder anderen Richtung führt.

27

In diesem Zusammenhang stellt sich die aufgeworfene Frage, ob auch die neue Mischform, einer sich über einen längeren Zeitraum erstreckenden Behandlung, die tagsüber der vollstationären Behandlung ähnelt, bei der der Patient die Nacht aber zu Hause verbringt, bei der Ermittlung der tagesbelegten Betten zu berücksichtigen ist, nicht. Denn der Antragsgegner hat in den vorhergehenden Verfahren mit Schreiben vom 14. Februar 2014 mitgeteilt, was im Übrigen auch durch die Auflistung der vorhandenen Betten belegt wird, dass es zusätzlich zu den tagesbelegten Betten keine in den Tageskliniken gibt, vielmehr hinsichtlich der Inanspruchnahme von Betten auf die Ressourcen der Klinik zurückgegriffen wird. Soweit das zu einer stationären Aufnahme der Patienten führt, gehen diese durch die Abkehr von der Mitternachtszählung in die Zahl der tagesbelegten Betten ein.

28

Der von dem Antragsgegner mit E-Mail vom 5. März 2014 übersandten Bettenstatistik (Spalte 8) entnimmt das Beschwerdegericht, dass 2012, dem Jahr vor dem Berechnungsstichtag, die 1.561,9 Betten des Klinikums in 495.017 Fällen ganztägig oder weniger als 24 Stunden mit stationär aufgenommenen Patienten belegt waren. Aus 495.017 Fällen dividiert durch die Anzahl der Tage des Jahres 2012 (366) errechnen sich daraus 1.352,51 tagesbelegte Betten, von denen 15,5% zu berücksichtigen sind (= 209,64).

29

3. Die patientenbezogene Aufnahmekapazität ist gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 KapVO entsprechend zu erhöhen, soweit in außeruniversitären Krankenanstalten Lehrveranstaltungen für den klinischen-praktischen Abschnitt des Medizinstudiums vereinbarungsgemäß und auf Dauer durchgeführt werden. Nach der Mitteilung des Antragsgegners vom 14. Februar 2014 zu den Beschwerdeverfahren des Wintersemesters 2013/2014 finden in vier aufgeführten Krankenhäusern Lehrveranstaltungen für den klinisch-praktischen Teil des Medizinstudiums statt; Anhaltspunkte, dass in weiteren Krankenhäusern Lehrveranstaltungen für den klinischen-praktischen Abschnitt Medizinstudiums bei dem Antragsgegner durchgeführt werden könnten, sieht das Beschwerdegericht nicht. Obwohl keine schriftlichen Vereinbarungen existieren und die Absprachen regelmäßig erst kurzfristig auf Fachebene jeweils unmittelbar vor dem jeweiligen Trimester erfolgen, handelt es sich offenbar um einen von allen Beteiligten akzeptierten Dauerzustand. Insoweit stehen diese Lehrveranstaltungen vereinbarungsgemäß und auf Dauer zur Verfügung, zumal der Antragsgegner zumindest im Bereich der Orthopädie, in dem er nach seinen Angaben keine Betten mehr vorhält, für eine ordnungsgemäße Ausbildung auf die externen Lehrveranstaltungen in Form des Unterrichts am Krankenbett angewiesen ist. Sie sind deshalb zu berücksichtigen.

30

Hinsichtlich des zu berücksichtigenden Umfangs ist systemgerecht ausschließlich auf den Unterricht am Krankenbett abzustellen. Denn nach § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 KapVO ist die patientenbezogene jährliche Aufnahmekapazität im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KapVO entsprechend zu erhöhen, bei dessen Parameter allein der Unterricht am Krankenbett berücksichtigt wird. Nach der übersandten Auflistung vom 14. Februar 2014 werden ohne die nicht zu berücksichtigenden Blockpraktika innerhalb des UKE 9.375 Minuten Unterricht am Krankenbett geleistet, außerhalb des UKE zusätzlich 1.485 Minuten (gesamt: 10.860 Minuten), was die patientenbezogene Aufnahmekapazität um 15,84% erhöht (1.485 * 100 / 9.375 = 15,84). Entsprechend ist der Anteil des Unterrichts am Krankenbett außerhalb des UKE von 15,84% zu berücksichtigen, so dass zu den 209,64 Plätzen gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KapVO 33,21 Plätze gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 KapVO hinzuzurechnen sind (15,84% von 209,64). Dabei ist nach dem Wortlaut der Vorschrift nur das Ergebnis des § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KapVO um den Prozentsatz von 15,84 zu erhöhen, nicht auch der Ausbildungsanteil, der gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KapVO auf den poliklinischen Teil entfällt, weil dort zwar auch praktischer Unterricht mit den ambulant zu behandelnden Patienten stattfindet, aber nicht Unterricht am Krankenbett.

31

4. Gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KapVO erhöht sich die Zahl nach Nr. 1 aufgrund der Gesamtzahl der tagesbelegten Betten des Klinikums um einen Anteil der poliklinische Neuzugänge, aber höchstens um 50% der Zahl nach Nr. 1: Da der Parameter für die poliklinischen Neuzugänge im UKE in 2012 einen deutlich höheren Wert als 50% des Parameters aus den tagesbelegten Betten ergibt, kann dahin gestellt bleiben, ob er noch der Ausbildungswirklichkeit bzw. der Logik seiner Ableitung entspricht. Maßgeblich für die Berechnung ist die Kappungsgrenze. Sie wurde aus didaktischen und fachlichen Gründen festgelegt (vgl. Bericht des Unterausschusses „Kapazitätsverordnung“ der ZVS, Tgb. Nr. 720/78 vom 28.11.1978, S. 11). Die Gewichtung zwischen stationärer und ambulanter Ausbildung sollte entsprechend den Erfordernissen der systematischen Grundlagenvermittlung eine Relation von 2 zu 1 nicht überschreiten. Das Beschwerdegericht sieht keinen Grund, diesen Wert wegen geänderter Ausbildungswirklichkeit um einen Sicherheitszuschlag zu erhöhen.

32

Eine Erhöhung gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KapVO aufgrund der von Lehrveranstaltungen in außeruniversitären Krankenanstalten erhöhten Aufnahmekapazität (nach Nr. 3) scheidet aus. Die Vorschrift bezieht nach ihrem eindeutigen Wortlaut sowohl in Nr. 2 Satz 1 als auch in Nr. 2 Satz 2 lediglich die nach § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KapVO ermittelte Zahl und nicht die nach § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 zusätzlich zu berücksichtigenden Lehrveranstaltungen an außeruniversitären Krankenhäusern in die Erhöhung aufgrund poliklinischer Neuzugänge ein. Durch die getrennte Ermittlung der patientenbezogenen Aufnahmekapazität auf der Grundlage der tagesbelegten Betten des Klinikums selbst in § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KapVO einerseits und auf der Grundlage der vertragsgemäß und auf Dauer an außeruniversitären Krankenanstalten durchgeführten Lehrveranstaltungen gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 KapVO andererseits wird deutlich, dass der Verordnungsgeber in § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Satz 1 KapVO in „die Zahl nach Nummer 1“ nicht auch die nach § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 KapVO „entsprechend“ erhöhte patientenbezogene Aufnahmekapazität einbeziehen wollte.

33

Infolgedessen erhöht sich die Aufnahmekapazität durch die Berücksichtigung poliklinischer Neuzugänge um 104,82 Plätze (=50% von 209,64 Plätzen).

34

5. Nach der Fußnote 3 in der Zulassungsverordnung, die den klinisch-praktischen Abschnitt des Medizinstudiums betrifft (s. o.), sollen etwaige Abgänge kapazitär über einen Schwundzuschlag auf die Auffüllquote für das erste klinische Semester berücksichtigt werden. Allerdings sieht der Überprüfungstatbestand des § 14 Abs. 3 Nr. 3 KapVO eine Erhöhung der (nach dem Zweiten Abschnitt der KapVO aufgrund der personellen Ausstattung berechneten) Zulassungszahl nur vor, wenn das Personal gemäß § 8 Abs. 1 KapVO durch den Schwund eine Entlastung von Lehraufgaben erfährt; wie diese Erhöhung zu geschehen hat, regelt ergänzend § 16 KapVO. Eine entsprechende Regelung für die patientenbezogene Berechnung der Aufnahmekapazität enthält die Kapazitätsverordnung nicht (vgl. VGH München, Beschl. v. 25.11.2013, 7 CE 13.10315, juris). Vielmehr spricht die Formulierung in § 17 Abs. 2 KapVO eher dafür, dass § 14 Abs. 3 Nr. 3 KapVO (Schwundquote) nur für das Berechnungsergebnis nach dem Zweiten Abschnitt der Kapazitätsverordnung gilt.

35

Dieser Befund wäre im Hinblick auf das Gebot der Kapazitätsausschöpfung aber nur vertretbar, wenn der nach allen Erfahrungen tatsächlich auftretende Schwund jedenfalls in der Weise wieder berücksichtigt werden würde, indem die freigewordenen Studienplätze durch Zugänge in den jeweiligen höheren Semestern aufgefüllt würden. Da dies faktisch nicht möglich (und von dem Antragsgegner auch nicht gewollt) ist, ist der Schwund - wie verordnet - zu berücksichtigen. Denn eine endgültige Nichtberücksichtigung des Schwunds würde nicht Art. 6 Abs. 2 und 3 des als Landesgesetz wirksamen Staatsvertrags über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung und dem Kapazitätserschöpfungsgebot des Art. 12 Abs. 1 GG entsprechen.

36

Für die Schwundberechnung kann auf die nicht zu beanstandenden, von dem Antragsgegner vorgelegten Zahlen zurückgegriffen werden. Danach beträgt der Schwundausgleichsfaktor 0,9905.

37

6. Aus Vorstehendem errechnet sich eine patientenbezogene jährliche Aufnahmekapazität für den klinischen Abschnitt des Studiengangs Medizin von 351 Studienplätzen:

38

Zahl der tagesbelegte Betten

1.352,51

davon 15,5%

209,64

Erhöhung durch Lehrleistungen außerhalb des UKE um 15,84%

33,21 

50% der Aufnahmekapazität aufgrund poliklin. Neuzugänge

104,82

patientenbezogene Aufnahmekapazität

347,67

Schwundausgleichsfaktor (SF)

0,9905

Ergebnis

351,00

IV.

39

Von der Aufnahmekapazität für den klinischen Teil des Studiengangs Medizin im Berechnungszeitraum sind die bisher bereits kapazitätswirksam belegten Plätze abzuziehen. Im Wintersemester 2013/2014 wurden 293 Studienplätze kapazitätswirksam besetzt. Hinzu kommen 21 Studienplätze, die in den Beschwerdeverfahren auf vorläufige Zulassung zum Wintersemester 2013/2014 im Wege des Vergleichs vergeben wurden. Im Sommersemester 2014 wurden weitere 48 Studienplätze kapazitätswirksam belegt. Das sind insgesamt 362 Studienplätze, so dass die Ausbildungskapazität erschöpft ist.

V.

40

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 154 Abs. 2 VwGO, 53 Abs. 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 27. Oktober 2014 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.750,– Euro festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg.

I.

2

Der Antragsteller begehrt seine Zulassung zum Studiengang Medizin im 1. klinischen Semester (5. Fachsemester) nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2014/15.

3

Seit dem Wintersemester 2012/2013 wird das Studium der Medizin am Universitätsklinikum Eppendorf (UKE) als Modellstudiengang (integrierter Modellstudiengang Medizin – iMED) gemäß § 41 ÄApprO durchgeführt, während der herkömmliche Studiengang ausläuft.

4

Mit der Verordnung über Zulassungsbeschränkungen und Zulassungszahlen für die Universität Hamburg für das Wintersemester 2014/2015 und das Sommersemester 2015 vom 3. Juli 2014 (HmbGVBI. S. 267 – Zulassungszahlenverordnung) wurden für das Studienfach „Medizin 2. Abschnitt“ sowohl für das Wintersemester 2014/2015 als auch für das Sommersemester 2015 jeweils 302 Studienplätze für das erste Fachsemester festgesetzt. Die Festsetzung beruht auf dem Kapazitätsbericht, laut dem zum Berechnungsstichtag 2. Mai 2014 eine Aufnahmekapazität für den klinischen Teil des Medizinstudiums patientenbezogen ermittelt wurde. Eingestellt wurden zunächst 15,5 % von 1.132 tagesbelegten Betten der aufgeführten klinischen Zentren (175,41). 303.976 Poliklinische Neuzugänge gingen in der Weise in die Berechnung ein, dass für sie 50 % der eingestellten tagesbelegten Betten (87,71) addiert wurden. Zusätzlich wurde ein Anteil von 14,76 % für patientenbezogenen Unterricht durch Lehrleistungen außeruniversitärer Krankenanstalten berücksichtigt (38,84). Daraus wurde eine patientenbezogene Aufnahmekapazität von 301,96 Studienplätzen ermittelt (175,41 + 87,71 + 38,84). Ausweislich der eingereichten Belegungslisten befanden sich im Wintersemester 2014/15 insgesamt 352 Studierende im 1. und 48 Studierende im 2. klinischen Semester. 13 Studierende (des Regelstudiengangs) wechseln gemäß der mit Schriftsatz vom 17. April 2015 eingereichten Liste zum Sommersemester 2015 in das 1. klinische Semester.

5

Den Eilantrag des Antragstellers, der bei dem Antragsgegner keinen Studienplatz erhalten hat, wies das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 27. Oktober 2014 ab. Trotz des Wegfalls des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung im Modellstudiengang iMed lasse sich die patientenbezogene Aufnahmekapazität entsprechend den Vorgaben des § 17 KapVO ermitteln. Die patientenbezogen berechnete Aufnahmekapazität, die unterhalb der aufgrund der personellen Ausstattung berechneten Aufnahmekapazität liege und daher maßgeblich sei, betrage 361 Studienplätze. Da zum Wintersemester 2014/15 bereits insgesamt 400 Studierende für das erste und zweite klinische Semester eingeschrieben seien, seien alle Studienplätze kapazitätswirksam besetzt. Bei der Berechnung der Aufnahmekapazität im Einzelnen ist das Verwaltungsgericht hinsichtlich der Zahl der tagesbelegten Betten von der sogenannten Mitternachtszählung ausgegangen, hat aber anders als der Antragsgegner auch Privatpatienten berücksichtigt. Des Weiteren ist das Verwaltungsgericht deshalb zu einer höheren als der festgesetzten Kapazität gekommen, weil es bei den außeruniversitären Lehrveranstaltungen (vom Blockseminar Allgemeinmedizin abgesehen) die Blockseminare in die Berechnung kapazitätserhöhend einbezogen hat.

II.

6

Die zulässige Beschwerde des Antragstellers ist nicht begründet.

7

1. Das Beschwerdegericht lässt offen, ob das Beschwerdevorbringen die Begründung des Verwaltungsgerichts in der Weise erheblich erschüttert, dass darlegt ist, dass aufgrund fehlerhafter Annahmen des Verwaltungsgerichts mindestens ein Studienplatz mehr zur Verfügung steht. Jedenfalls hat die Beschwerde in der Sache deshalb keinen Erfolg, weil auch bei eingehender Prüfung über die kapazitätswirksam vergebenen Studienplätze hinaus kein weiterer Studienplatz zur Verfügung steht.

8

2. Die Überprüfung der gesamten Kapazitätsberechnung nach den Vorgaben der Kapazitätsverordnung ergibt für den Berechnungszeitraum 2014/2015, d.h. für das Wintersemester 2014/2015 und das Sommersemester 2015, eine Kapazität der Lehreinheit Klinische Medizin im klinischen Abschnitt des Studiengangs Medizin von 353 Studienplätzen (a). Da diese bereits kapazitätswirksam besetzt sind (b) bzw. erst für das Sommersester 2015 zur Verfügung stehen (c), ist zum Wintersemester 2014/2015 kein weiterer Studienplatz frei.

9

a) Im 1. Semester des klinischen Abschnitts stehen nicht mehr als 353 Studienplätze zur Verfügung.

10

(1) Aus dem Verzicht des Antragsgegners auf eine Berechnung der Kapazität auf Grund der personellen Ausstattung nach dem Zweiten Abschnitt der Kapazitätsverordnung kann die Beschwerde nichts herleiten. Eine gegenüber der patientenbezogenen Berechnung höhere Kapazität auf Grund der personellen Ausstattung würde aufgrund der in der Kapazitätsverordnung vorgesehenen Überprüfung des Berechnungsergebnisses gemäß §§ 14 Abs. 2 Nr. 4, 17 KapVO nicht zu einer höheren Zulassungszahl führen, da in diesem Fall der Engpass bei den für die praktische Ausbildung erforderlichen Patienten besteht. Auf die patientenbezogene Berechnung käme es nur dann nicht an, wenn die aufgrund der personellen Ausstattung berechnete Kapazität niedriger wäre (vgl. § 17 Abs. 2 KapVO), was der Antragstellerseite indes nicht zum Erfolg verhelfen könnte.

11

(2) Für die Berechnung der patientenbezogenen jährlichen Aufnahmekapazität sind gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KapVO in einem ersten Schritt die „Gesamtzahl der tagesbelegten Betten des Klinikums“ anzusetzen, d.h. sämtliche tagesbelegten Planbetten des Klinikums. Die Anlage 3 zur KapVO ist insoweit nicht von Bedeutung, weil sie nur der Stellenzuordnung zu den Lehreinheiten dient. Unberücksichtigt bleiben an dieser Stelle tagesbelegte Betten in anderen Kliniken, auch wenn dort Ausbildung für den Antragsgegner stattfindet (s.u. (4)). Dementsprechend bleibt auch die Facharztklinik Hamburg außer Betracht, die sich zwar auf dem gleichen Gelände wie das UKE befindet, aber eine selbstständige Einrichtung in der Rechtsform einer gemeinnützigen GmbH ist.

12

Um gemäß der Zielsetzung des § 1 Abs. 1 KapVO eine erschöpfende Nutzung der Ausbildungskapazität zu erreichen, mithin die Kapazität aufgrund von möglichst aktuellen Daten zu ermitteln, ist die Gesamtzahl der tagesbelegten Betten nicht auf der Grundlage des dem Berechnungsstichtag vorhergehenden Kalenderjahres (so noch OVG Hamburg, Beschl. v. 30.7.2014, 3 Nc 10/14, juris Rn. 19), sondern auf der Grundlage des dem Berechnungsstichtag vorhergehenden Studienjahres zu ermitteln, wenn aufgrund des gewählten Stichtags dadurch aktuellere Zahlen gewonnen werden können. Daher ist vorliegend aufgrund des Berechnungsstichtags 2. Mai 2014 die Zahl der tagesbelegten Betten für die Zeit vom 1. April 2013 bis 31. März 2014 maßgeblich. Die vom Antragsgegner mit Schreiben vom 25. Februar 2015 übermittelte Tabelle weist für diesen Zeitraum in Spalte 8 insgesamt 500.641 Pflegetage aus, in denen die Betten ganztätig oder weniger als 24 Stunden mit stationär aufgenommenen Patienten belegt waren. Diese Zahl umfasst auch Privatpatienten, die nach zutreffender Auslegung von § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KapVO zu berücksichtigen sind (hierzu im Einzelnen OVG Hamburg, Beschl. v. 30.7.2014, 3 Nc 10/14, juris Rn. 10 ff.). Des Weiteren sind auch die 24-Stunden-Fälle erfasst, also auch die nur tagsüber stationär aufgenommenen Patienten. Eine „Mitternachtszählung“ genügt nicht (ausführlich OVG Hamburg, Beschl. v. 30.7.2014, 3 Nc 10/14, juris Rn. 20 ff.). Somit werden auch solche Patienten berücksichtigt, die tagsüber vollstationär aufgenommen werden, aber die Nacht über zu Hause verbringen („Tagesklinik“).

13

Nicht zu beanstanden ist, dass der Antragsgegner die von gesunden Neugeborenen belegten Betten nicht mit einbezieht. Selbst wenn auch gesunde Neugeborene zumindest eine gewisse Ausbildungsrelevanz aufweisen dürften, so ist doch anzunehmen, dass diese bei der Festlegung des Parameters von 15,5 % nach § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KapVO hinsichtlich ihrer Ausbildungseignung und -belastbarkeit nicht separat neben ihrer Mutter, sondern zusammen mit dieser berücksichtigt wurden. Anderweitige Anhaltspunkte sind nicht ersichtlich. Ist somit schon die Ausbildungsrelevanz von Mutter und Neugeborenem mit der Zählung als 1 adäquat im genannten Parameter berücksichtigt, können die von gesunden Neugeborenen belegten Betten außer Betracht bleiben.

14

Aus den hiernach maßgeblichen 500.641 Pflegetagen (siehe die mit Schreiben vom 25. Februar 2015 übermittelte Bettenstatistik) errechnen sich durch Division mit der Anzahl der Tage des zugrunde gelegten Studienjahres 1.371,619 (500.641 / 365) tagesbelegte Betten. Hiervon sind gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KapVO 15,5 % zu berücksichtigen, also 212,601.

15

Dafür, dass ein höherer patientenbezogener Parameter angewendet werden müsste, ist nichts ersichtlich. Es handelt sich zwar um einen aus den tatsächlichen Verhältnissen abgeleiteten Wert, der u.a. die Eignungwahrscheinlichkeit von Patienten für Unterricht, deren Belastbarkeit und den erforderlichen Umfang der Ausbildung am Patienten berücksichtigt, was jedoch nicht bedeutet, dass der Wert bei jeder Änderung dieser Verhältnisse anzupassen wäre. Vielmehr steht dem Verordnungsgeber grundsätzlich ein Einschätzungs- und Gestaltungsspielraum zu, wann eine Überprüfung angezeigt ist und welche normativen Konsequenzen daraus gezogen werden (ähnlich OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 18.3.2014, OVG 5 Nc 13.13, juris Rn. 18; OVG Lüneburg, Beschl. v. 3.9.2010, 2 NB 394/09, juris Rn. 15; OVG Münster, Beschl. v. 1.10.2009, 3 B 1186/09, juris Rn. 9). Es gibt auch keinen hinreichenden Anhalt dafür, dass der Wert von 15,5 % sich derart von den derzeitigen tatsächlichen Verhältnissen entfernt hat, dass im Verhältnis zu den vorhandenen Patienten insgesamt durchschnittlich tatsächlich erheblich mehr Unterricht am Patienten möglich ist als es der Parameter zulässt. Eher dürfte davon auszugehen sein, dass aufgrund kürzerer Verweildauer der Patienten im stationären Bereich dieser patientenbezogene Parameter herabgesetzt werden könnte, was insoweit zu einer niedrigeren Ausbildungskapazität führen würde.

16

(3) Die nach § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KapVO errechnete Zahl erhöht sich, wenn sie niedriger als das Berechnungsergebnis des Zweiten Abschnitts der Kapazitätsverordnung ist, gemäß Nummer 2 dieser Vorschrift je 1000 poliklinische Neuzugänge im Jahr um die Zahl 1, jedoch höchstens um 50 %. Die Erhöhung ist mithin auf die errechnete Zahl von 212,601 vorzunehmen. Dabei sind nicht zusätzlich die außeruniversitären Lehrveranstaltungen einzubeziehen, die erst in einem weiteren Rechenschritt zu berücksichtigen sind (hierzu OVG Hamburg, Beschl. v. 30.7.2014, 3 Nc 10/14, juris Rn. 32).

17

Unter der – hier zulasten des Antragsgegners gehenden – Annahme, dass die nach § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KapVO errechnete Zahl niedriger als die personalbezogene Aufnahmekapazität ist, erhöht sich die Kapazität aufgrund von 307.005 poliklinischen Neuzugängen in der Zeit von April 2013 bis März 2014 (siehe Schreiben des Antragsgegners vom 25. Februar 2015) somit um 50 %, also um 106,301 auf 318,902.

18

(4) Die patientenbezogene Aufnahmekapazität ist gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 KapVO entsprechend zu erhöhen, soweit in außeruniversitären Krankenanstalten Lehrveranstaltungen für den klinisch-praktischen Abschnitt des Medizinstudiums vereinbarungsgemäß und auf Dauer durchgeführt werden. Dabei ist ausschließlich auf den Unterricht am Krankenbett und nicht auf Blockpraktika abzustellen. Denn die Unterrichtung im Rahmen von Blockpraktika ist auch nicht in die Ableitung des für die Bemessung der Aufnahmekapazität nach § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KapVO maßgeblichen Parameters von 15,5 % eingeflossen, sondern nur der Unterricht am Krankenbett (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 17.11.2014, 2 NB 81/14, juris Rn. 24; vgl. ferner Lohfert/Lohfert/Muschter: „Überprüfung der Parameter der Kapazitätsverordnung zur Ermittlung der patientenbezogenen Aufnahmekapazität im stationären und ambulanten Bereich“, Gutachten, mit dem die Eignungswahrscheinlichkeit und Belastbarkeit der stationären Patienten für den patientengebundenen praktischen Unterricht im klinischen Studienabschnitt 1986 empirisch überprüft wurde – sog. Lohfert-Gutachten, S. 8; OVG Hamburg, Beschl. v. 30.7.2014, 3 Nc 10/14, juris Rn. 30). Dies entspricht der Differenzierung zwischen Unterricht am Krankenbett und Blockpraktika gemäß der Approbationsordnung für Ärzte. Diese unterscheidet in § 2 Abs. 1 Satz 4 als praktische Übungen Unterricht am Krankenbett, Praktika und Blockpraktika. Blockpraktika sind nach § 2 Abs. 3 Satz 12 ÄApprO Veranstaltungen von ein- bis sechswöchiger Dauer zur Differentialdiagnostik und -therapie der wichtigsten Krankheitsbilder unter Bedingungen des klinischen und ambulanten medizinischen Alltags. Für Blockpraktika gelten nicht die Vorgaben für Gruppengrößen von höchstens sechs (Patientendemonstration) bzw. drei (Untersuchung eines Patienten) beim Unterricht am Krankenbett gemäß § 2 Abs. 3 Satz 9 ÄApprO. Bei Blockpraktika erfolgt somit eher eine allgemeine Einbindung in den allgemeinen Arbeitsablauf als ein spezieller patientenbezogener Unterricht. Da sich die patientenbezogene jährliche Aufnahmekapazität im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KapVO somit ohne Berücksichtigung von Blockpraktika berechnet, ist es systemgerecht, bei der „entsprechenden“ Erhöhung dieser Kapazität aufgrund von außeruniversitären Lehrveranstaltungen nach § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 KapVO ebenfalls Blockpraktika unberücksichtigt zu lassen. Anders wäre es, wenn der maßgebliche Parameter unter Einbeziehung auch des Blockpraktikums abgeleitet worden wäre (vgl. hierzu OVG Lüneburg, Beschl. v. 17.11.2014, 2 NB 81/14, juris Rn. 24).

19

Nach der mit Schreiben vom 25. Februar 2015 übersandten Auflistung werden ohne die nicht zu berücksichtigenden Blockpraktika innerhalb des UKE 9.375 Minuten Unterricht am Krankenbett geleistet, außerhalb des UKE, nämlich am Kinderkrankenhaus Altona und im Klinikum Bad Bramstedt, zusätzlich 1.485 Minuten. Anhaltspunkte dafür, dass an weiteren Krankenanstalten zu berücksichtigender außeruniversitärer Unterricht geleistet wird, bestehen nicht. Soweit in weiteren Krankenhäusern, etwa in der Facharztklinik Blockpraktika absolviert werden, bleibt dies, wie dargestellt, außer Betracht. Ein Anspruch auf Erhöhung der Ausbildungskapazität durch Abschluss entsprechender Vereinbarungen mit anderen Krankenanstalten besteht nicht. Ein solcher Kapazitätsverschaffungsanspruch käme allenfalls in Ausnahmefällen bei evidenter Pflichtverletzung in Betracht (BVerwG, Urt. v. 13.12.1984, 7 C 66/83, juris Rn. 15; OVG Münster, Beschl. v. 22.2.2006, 13 C 3/06, juris Rn. 5), wofür vorliegend nichts erkennbar ist.

20

Bei der Berechnung der Erhöhung der Aufnahmekapazität aufgrund außeruniversitärer Lehrveranstaltungen ist zu beachten, dass es hierfür auf das Verhältnis zwischen dem Unterricht außerhalb des UKE und dem Unterricht im UKE ankommt und nicht auf das Verhältnis des Unterrichts außerhalb des UKE zum gesamten Unterricht. Würde beispielsweise genauso viel Unterricht außerhalb wie innerhalb des UKE erfolgen, müsste die nach den tagesbelegten Betten im UKE berechnete Aufnahmekapazität (§ 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KapVO) nicht lediglich um 50 %, sondern um 100 % erhöht werden. Vorliegend erhöht sich daher die patientenbezogene Aufnahmekapazität um 15,84 % (1.485 * 100 / 9.375 = 15,84). Dabei ist nach dem Wortlaut von § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 KapVO nur das Ergebnis des § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KapVO zu erhöhen, nicht auch der Ausbildungsanteil, der gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KapVO auf den poliklinischen Teil entfällt, weil dort zwar auch praktischer Unterricht mit den ambulant zu behandelnden Patienten stattfindet, aber nicht Unterricht am Krankenbett. Somit sind 33,676 Studienplätze gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 KapVO hinzuzurechnen (15,84 % von 212,601).

21

(5) Eine Kapazitätserhöhung aufgrund eines Schwundausgleichs nach § 16 KapVO ist nicht vorzunehmen (zur grundsätzlichen Anwendbarkeit siehe OVG Hamburg, Beschl. v. 30.7.2014, 3 Nc 10/14, juris Rn. 34 f.), da der Schwundfaktor gemäß der vorgelegten Schwundtabelle über 1 liegt, nämlich 1,022 beträgt. Konkrete Anhaltspunkte, dass die vorgelegten Daten unzutreffend sind, sind nicht ersichtlich.

22

Zusammengefasst ergibt sich folgende Kapazität:

23

 tagesbelegte Betten

 1371,619

        

 davon

 15,5%

 212,601

 Erhöhung aufgrund der poliklinischen Neuzugänge (307.005)

 um 50 %
(von 212,601)

 106,301

 Erhöhung aufgrund außeruniversitärer Lehrveranstaltungen

um 15,84 %
(von 212,601)

 33,676

 Zwischenergebnis patientenbezogene Aufnahmekapazität

        

 352,578

 Schwundausgleich

        

 entfällt

 Ergebnis patientenbezogene Aufnahmekapazität (gerundet)

        

 353   

24

(6) Für einen ungerechtfertigten Kapazitätsabbau ist – unbeschadet der Frage, ob und inwieweit dieser im Rahmen einer patientenbezogenen Berechnung überhaupt zu einer Verpflichtung des Antragsgegners zur Zulassung weiterer Studienbewerber führen könnte – nichts ersichtlich. Dass für das Wintersemester 2014/15 nur 302 Studienplätze festgesetzt wurden, während es für das Wintersemester 2013/2014 noch 347 waren, beruht, wie der Antragsgegner mit Schreiben vom 25. Februar 2015 plausibel dargelegt hat, darauf, dass gemäß der Rechtsprechung des OVG Hamburg nunmehr Blockpraktika bei der Kapazitätserhöhung aufgrund von Lehrveranstaltungen in außeruniversitären Krankenanstalten (§ 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 KapVO) unberücksichtigt geblieben sind.

25

b) Von der Aufnahmekapazität für den klinischen Teil des Studiengangs Medizin im Berechnungszeitraum sind die bisher bereits kapazitätswirksam belegten Plätze abzuziehen. Dies sind die laut Belegliste des Antragsgegners vom 2. Oktober 2014 zum Wintersemester 2014/15 im 1. klinischen Semester zugelassenen, nicht beurlaubten, 352 Studierenden. Etwaige Exmatrikulationen nach Vorlesungsbeginn bleiben außer Acht (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 26.10.2005, 3 Nc 75/05, juris Rn. 7). Für die Studierenden des Modellstudiengangs „iMed“ kommt es ferner nicht darauf an, dass sie bereits die Zwischenprüfung bestanden haben. Vielmehr erfolgt nach Satz 6 der Fußnote 2 der Zulassungszahlenverordnung vom 3. Juli 2014 die Ermittlung der Belegung im 1. klinischen Semester des Modellstudiengangs über die Zahl derjenigen Studierenden, die das 4. Semester im Modellstudiengang abgeschlossen haben, im 5. Fachsemester immatrikuliert sind und keine Prüfung der ersten vier Semester des Modellstudiengangs endgültig nicht bestanden haben. Soweit damit auch solche Studierende des Modellstudiengangs kapazitätswirksam berücksichtigt werden, die noch nicht die Zwischenprüfung bestanden haben, ist dies dadurch gerechtfertigt, dass aufgrund der genannten Voraussetzungen gewährleistet ist, dass sie typischerweise überwiegend bereits Kapazität der klinisch-praktischen Lehreinheit in Anspruch nehmen.

26

c) Zum anderen ist zu berücksichtigen, dass, wie es in Satz 1 der Fußnote 2 der Zulassungszahlenverordnung heißt, die Jahreskapazität im klinisch-praktischen Abschnitt stets verteilt über zwei Kohorten in Anspruch genommen wird. Der Verordnungsgeber geht mithin – zu Recht – davon aus, dass nicht nur die im Wintersemester in das 1. klinische Semester wechselnden Studierenden, sondern auch die im Sommersemester in das 1. klinische Semester wechselnden Studierenden die Kapazität in Anspruch nehmen. Ausweislich des Satzes 2 der Fußnote 2 der Zulassungszahlenverordnung hat der Verordnungsgeber allein aufgrund der Unwägbarkeiten bei den Bestehensquoten von einer vorausgehenden Aufteilung der Jahreskapazität auf je eine feste Quote für das Winter- und Sommersemester verzichtet. Daraus zieht der Verordnungsgeber in Satz 7 der genannten Fußnote offenbar die Konsequenz, dass für die relevante Belegung nicht nur die Studierenden des 1. klinischen Semesters des Modellstudiengangs, sondern auch die des 2. klinischen Semesters des Regelstudiengags im Wintersemester 2014/2015 zu berücksichtigen sind. Dann wären vorliegend neben den 352 Studierenden des 1. klinischen Semesters 48 Studierende des 2. klinischen Semesters (im Wintersemester 2014/2015) zu berücksichtigen und somit 400 Studienplätze kapazitätswirksam belegt. Bei der Zahl der 48 Studierenden sind, wie vom Antragsgegner mit Schreiben vom 25. Februar 2015 dargelegt, korrekterweise nicht die im Wege des Vergleichs vom Februar 2014 nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2013/2014 im 1. klinischen Semester zugelassenen Studierenden enthalten. Dennoch begegnet die Berücksichtigung der Studierenden im 2. klinischen Semester des Wintersemesters 2014/2015 vor dem Hintergrund des aus Art. 12 Abs. 1 GG folgenden Kapazitätserschöpfungsgebots Bedenken. Denn die sich im Wintersemester 2014/2015 im 2. klinischen Semester befindenden Studierenden wurden, jedenfalls überwiegend, kapazitär bereits abschließend berücksichtigt, als diese sich im 1. klinischen Semester befanden (Sommersemester 2014), nämlich für den Berechnungszeitraum Wintersemester 2013/2014 und Sommersemester 2014 (vgl. Fußnote 3 Satz 2 der Zulassungshöchstzahlenverordnung für das Wintersemester 2013/2014 und das Sommersemester 2014 vom 12.7.2013, HmbGVBl. S. 324).

27

Allerdings müsste, um den Ausbildungsanspruch derjenigen Studierenden nicht zu gefährden, die sich im Wintersemester 2014/2015 im letzten vorklinischen Semester befanden und im Sommersemester 2015, also noch im hier gegenständlichen Berechnungszeitraum, in den klinisch-praktischen Abschnitt wechseln werden, die von diesen Studierenden voraussichtlich dann in Anspruch genommene Kapazität frei zu halten sein. Zur Quantifizierung der im Wintersemester lediglich zu prognostizierenden Studienplätze der im Sommersemester das erste klinische Semester erreichenden Studierenden kann der Senat zum Entscheidungszeitpunkt auf die tatsächlich im Sommersemester zugelassenen Studierenden rekurrieren. Nach Angabe des Antragsgegners (Schriftsatz vom 17. April 2015) gehen 13 Studierende des Regelstudiengangs im Sommersemester 2015 in das 1. klinische Semester über. Auch bei dieser Betrachtung stehen bei einer Kapazität von 353 Studienplätzen angesichts der 352 kapazitätswirksam belegten Studienplätze (1. klinische Semester im Wintersemester 2014/2015) und der freizuhaltenden Kapazität für die Studierenden des 1. klinischen Semesters im Sommersemester 2015 keine freien Studienplätze zu Verfügung.

28

Im Ergebnis ist die vorhandene Kapazität von 353 Studienplätzen jedenfalls ausgeschöpft.

III.

29

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 154 Abs. 2 VwGO, 53 Abs. 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.