Hamburgisches Oberverwaltungsgericht Beschluss, 02. Juni 2014 - 3 Bs 36/14
Gericht
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 23. Januar 2014 geändert. Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, vor Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe einer erneuten Auswahlentscheidung bzw. vor Abschluss des Hauptsacheverfahrens, die unter Kennziffer ……….. ausgeschriebene Stelle einer Vorsitzenden Richterin bzw. eines Vorsitzenden Richters am Landgericht mit der Beigeladenen zu besetzen.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des gesamten Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren und – unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts im Beschluss vom 28. Januar 2014 – für das erstinstanzliche Verfahren auf 18.977,13 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
- 1
Der Antragsteller, ein Richter am Landgericht Hamburg, wendet sich gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 23. Januar 2014, mit dem dieses seinen Antrag abgelehnt hat, der Antragsgegnerin vorläufig die Besetzung der ausgeschriebenen Stelle einer Vorsitzenden Richterin bzw. eines Vorsitzenden Richters am Landgericht mit der Beigeladenen zu untersagen.
- 2
Anfang 2013 schrieb die Antragsgegnerin unter der Kennziffer ... die umstrittene Stelle aus, wobei es in der Ausschreibung u.a. hieß, die Arbeitszeit betrage die Hälfte des richterlichen Pensums. Auf die Stelle bewarben sich u.a. die Beigeladene und der Antragsteller.
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Aus diesem Anlass fertigte die Präsidentin des Landgerichts Hamburg am 15. April 2013 eine „Stellungnahme“ betreffend den Antragsteller, in der sie u.a. auf von ihr gefertigte frühere Stellungnahmen und die dienstliche Äußerung der Vorsitzenden der Kammer, deren Mitglied der Antragsteller ist, verwies und den Antragsteller als sehr gut geeignet beurteilte, das Amt eines Vorsitzenden Richters am Landgericht zu übernehmen.
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Für die Beigeladene, die Richterin am Landgericht ist, erstellte die Präsident des Landgerichts Hamburg ebenfalls am 15. April 2013 eine „Stellungnahme“, wonach sie die Beigeladene ebenfalls für sehr gut geeignet halte, das Amt einer Vorsitzenden Richterin am Landgericht zu übernehmen.
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In einer „Stellungnahme“ vom 22. April 2013 äußerte die Präsidentin des Hanseatischen Oberlandesgerichts u.a. unter Bezugnahme auf ihre Stellungnahmen vom 28. Juni 2012 und vom 18. Februar 2013 zu gleichen Bewerbungen des Antragstellers, sie gebe der Beigeladenen den Vorzug, weil diese sich sowohl in fachlicher als auch in persönlicher Hinsicht in noch höherem Maße für das in Aussicht genommene Amt qualifiziert habe. In ihrem „Vorschlag gemäß § 24a HmbAGGVG“ vom 22. April 2013 beurteilte sie die Beigeladene als „sehr gut geeignet“ und schlug vor, die Beigeladene zur Vorsitzenden Richterin am Landgericht zu ernennen und in die dafür vorgesehene Stelle einzuweisen.
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Am 18. September 2013 wählte der Richterwahlausschuss die Beigeladene für die in Rede stehende Stelle aus, was die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit Schreiben vom 27. September 2013 mitteilte. Seinen am 8. Oktober 2013 eingereichten gerichtlichen Eilantrag, mit dem er begehrte, die Stelle vor Durchführung eines erneuten Auswahlverfahrens bzw. einer rechtskräftigen Hauptsacheentscheidung nicht zu besetzen, lehnte das Verwaltungsgericht Hamburg mit Beschluss vom 23. Januar 2014 ab, weil der Antragsteller keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht habe. Insbesondere seien die dienstlichen Beurteilungen, auf die der Richterwahlausschuss seine Auswahlentscheidung gestützt habe, rechtmäßig. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers.
II.
- 7
Die zulässige Beschwerde hat Erfolg.
- 8
Der Antragsteller hat die grundlegende Annahme des Verwaltungsgerichts, dass sich den aus Anlass seiner Bewerbung auf die umstrittene Stelle erstellten Beurteilungen jeweils ein Beurteilungszeitraum entnehmen lasse und die Beurteilungen mit den für die Beigeladene erstellten Beurteilungen auf dieser Grundlage vergleichbar seien, mit gewichtigen Argumenten in Zweifel gezogen. Damit ist das Beschwerdegericht berechtigt und verpflichtet, über die Beschwerde ohne die Beschränkungen des § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zu entscheiden.
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Der Antragsteller hat zur Sicherung seines durch Art. 33 Abs. 2 GG gewährleisteten Bewerbungsverfahrensanspruchs einen Anspruch auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. Ebenso wie ein Beamter hat ein Richter im Fall einer Bewerbung um ein Amt mit einem höheren Endgrundgehalt grundsätzlich keinen Anspruch auf Beförderung, sondern nur darauf, dass über seine Bewerbung ermessens- und beurteilungsfehlerfrei in einem den rechtlichen Anforderungen genügenden Auswahlverfahren entschieden wird (OVG Hamburg, Beschl. v. 11.1.2012, 5 Bs 213/11, juris Rn. 12; Beschl. v. 16.11.2011, 1 Bs 160/11, juris Rn. 5 m.w.N.). Dieser Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers ist im vorliegenden Fall verletzt worden, so dass zur Sicherung dieses Anspruchs die Besetzung der Stelle mit der Beigeladenen vorläufig zu untersagen ist.
- 10
1. Allerdings kommt es, anders als der Antragsteller meint, nicht entscheidungserheblich darauf an, ob ihm die Beurteilungen im persönlichen Gespräch hätten eröffnet werden müssen. Selbst wenn dies aus § 9 der Allgemeinen Verfügung der Behörde für Justiz und Gleichstellung Hamburg zur Durchführung von § 3a HmbRiG vom 17. August 2012 (nachfolgend: Beurteilungsrichtlinien) folgen würde, wonach eine Beurteilung zu „eröffnen“ ist, würde dies allein die Beurteilungen des Antragstellers nicht rechtswidrig machen und ihm nicht zu einem Anordnungsanspruch bezüglich der Stellenbesetzung mit einem anderen Bewerber verhelfen. Zum einen würde eine solche Vorgabe vornehmlich dem öffentlichen Interesse an einer möglichst schnellen Klärung etwaiger Unstimmigkeiten dienen (vgl. OVG Bautzen, Beschl. v. 8.10.2012, 2 A 381/12, juris Rn. 6). Zum anderen hatte der Antragsteller aufgrund der ihm zugesandten Abschriften jeweils Gelegenheit sich zu äußern, so dass seinem subjektiven Interesse, zur Beurteilung Stellung nehmen zu können, Genüge getan ist.
- 11
Auch führen die vom Antragsteller erhobenen Bedenken, dass die umstrittene Stelle als Teilzeitstelle ausgeschrieben worden sei, nicht weiter. Denn es ist nichts dafür dargetan oder sonst ersichtlich, dass er deshalb einen Nachteil im Auswahlverfahren gehabt hat. Insbesondere ist der Antragsteller nicht, wie in dem der von ihm zitierten Entscheidung des OVG Lüneburg vom 19. September 2013 (5 ME 153/13, DVBl 2013, 1473) zugrunde liegenden Fall, aus dem Auswahlverfahren ausgeschieden worden, weil er bisher in Vollzeit beschäftigt ist.
- 12
2. Es bestehen jedoch durchgreifende Bedenken gegen die Beurteilungen selbst. Die Entscheidung über eine Beförderung eines Richters obliegt nach Maßgabe des Personalbedarfs und des Vorhandenseins freier besetzbarer Planstellen dem zuständigen Organ, in Hamburg dem Senat der Antragsgegnerin auf Vorschlag des Richterwahlausschusses (Art. 63 Abs. 1 Satz 1 HV). Ihm kommt hinsichtlich der Beurteilung der aus Art. 33 Abs. 2 GG folgenden Auswahlkriterien ein eigener Beurteilungs- und Prognosespielraum zu, wobei die Gerichte ggf. zu überprüfen haben, ob der Ausschuss von einem richtigen Sachverhalt ausgegangen ist, ob die getroffenen Feststellungen unter Berücksichtigung der originären Entscheidungsspielräume den Ernennungsvorschlag rechtfertigen können und ob Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass unsachgemäße oder willkürliche Erwägungen angestellt worden sind. Demzufolge ist in einem Konkurrentenstreitverfahren insbesondere zu prüfen, ob dem Richterwahlausschuss aktuelle und im Hinblick auf das konkrete Auswahlverfahren aussagekräftige dienstliche Beurteilungen über die im Streitverfahren beteiligten Richter vorgelegen haben, ob die Beurteilungen auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhen, ob ferner gegen die Beurteilungen inhaltliche Bedenken bestehen und ob dem Ausschuss alle (etwaigen) weiteren tatsächlichen Informationen vorgelegen haben, die er für seine Entscheidung benötigt hat (OVG Hamburg, Beschl. v. 14.9.2012, 5 Bs 176/12, juris Rn. 12 u. 19 m.w.N.). Diesen – überprüfbaren – Anforderungen werden die vorliegenden „Stellungnahmen“, die als dienstliche Beurteilungen anzusehen sind (vgl. hierzu OVG Hamburg, Beschl. v. 14.9.2012, 5 Bs 176/12, juris Rn. 28 m.w.N.), nicht gerecht.
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a) Den Beurteilungen des Antragstellers lässt sich ein Beurteilungszeitraum nicht entnehmen, was aber für die erforderliche Vergleichbarkeit von Beurteilungen unerlässlich ist. Dienstlichen Beurteilungen kommt entscheidende Bedeutung bei der Auswahlentscheidung des Dienstherrn und der dabei erforderlichen „Klärung der Wettbewerbssituation“ zu, was größtmögliche Vergleichbarkeit der erhobenen Daten verlangt (BVerwG, Urt. v. 18.7.2001, NVwZ-RR 2002, 201, 202). Dies hat das Bundesverwaltungsgericht bezüglich Regelbeurteilungen dahingehend präzisiert, dass höchstmögliche Vergleichbarkeit grundsätzlich durch den gemeinsamen Stichtag und den gleichen Beurteilungszeitraum erreicht werde (Urt. v. 18.7.2001, a.a.O.). Dies gilt erst Recht für Beurteilungen, die gerade aus Anlass der Bewerbung um ein anderes Amt, also typischerweise gerade in einer Wettbewerbssituation erstellt werden. Beurteilungen, die Grundlage einer Auswahlentscheidung sein sollen, müssen demnach einen erkennbaren bestimmten Beurteilungszeitraum abdecken und die Beurteilungszeiträume der Bewerber müssen im Wesentlichen übereinstimmen (vgl. VGH München, Beschl. v. 28.2.2014, 3 CE 14.32, juris Rn. 35).
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aa) In der Beurteilung der Präsidentin des Landgerichts Hamburg vom 15. April 2013 ist kein Beurteilungszeitraum angegeben. Zwar genügt es, wenn sich der Beurteilungszeitraum auch ohne ausdrückliche Benennung hinreichend sicher ermitteln lässt (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 22.1.2014, 6 B 1336/13, juris Rn. 20), dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall.
- 15
In der Beurteilung benennt die Präsidentin diverse weitere Stellungnahmen von ihr und eine ihres Amtsvorgängers, auf die sie sämtlich ausdrücklich verweist („Hierauf verweise ich“), was vordergründig den Schluss zulassen könnte, dass der in diesen Stellungnahmen abgedeckte Zeitraum auch Gegenstand der aktuellen Beurteilung sein soll. Die älteste in Bezug genommene Beurteilung, nämlich die ihres Amtsvorgängers vom 12. August 2008 verweist allerdings ihrerseits wieder auf eine frühere Beurteilung, die ebenfalls auf eine frühere Beurteilung verweist usw. Durch diese fortlaufenden Verweisungen bleibt letztlich unklar, ob tatsächlich die von früheren Beurteilungen abgedeckten Zeiträume hier mit beurteilt werden sollten. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, der Beurteilungszeitraum habe ab dem 1. Februar 2008 beginnen sollen, weil die Landgerichtspräsidentin auf die dienstliche Äußerung der Kammervorsitzenden vom 6. Februar 2013 abstelle und diese den Kammervorsitz erst zum 1. Februar 2008 übernommen habe. Ob dies nach dem Willen der Präsidentin des Landgerichts Hamburg tatsächlich der Beginn des Beurteilungszeitraums sein sollte, ist im Hinblick auf den ausdrücklichen Verweis auf die Beurteilung ihres Amtsvorgängers vom 12. August 2008 zweifelhaft. Denn zum einen greift die Beurteilung vom 12. August 2008 auf einen vor dem 1. Februar 2008 zurückliegenden Beurteilungszeitraum zurück, indem dort die dienstliche Stellungnahme des damaligen Kammervorsitzenden vom 30. Januar 2008 zitiert wird. Zum anderen wird in der Beurteilung vom 12. August 2008 bereits eine Stellungnahme der jetzigen Kammervorsitzenden vom 6. August 2008 ausführlich zitiert. Wenn Beginn des Beurteilungszeitraums der 1. Februar 2008 sein sollte, hätte die Präsidentin des Landgerichts, die ihr Amt 2009 übernommen hat, somit (teilweise) einen Zeitraum beurteilen wollen, in dem sie erstens noch gar nicht im Amt war und der zweitens von ihrem Amtsvorgänger bereits beurteilt worden war. Spricht somit Überwiegendes gegen den gewollten Beginn des Beurteilungszeitraums am 1. Februar 2008, wäre schließlich denkbar, dass der für die Beurteilung vom 15. April 2013 zugrunde liegende Zeitraum an die letzte Beurteilung anschließen sollte. Dies wäre hier der 8. Februar 2013, wogegen aber zum einen der dann sehr kurze Beurteilungszeitraum von 2 Monaten und zum anderen der ausdrückliche Verweis auf die vor diesem Zeitpunkt liegenden Beurteilungen und dienstlichen Äußerungen spricht. Letztlich lässt sich somit der Beurteilungszeitraum nicht mit hinreichender Sicherheit bestimmen.
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bb) In der Beurteilung der Präsidentin des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 22. April 2013 wird ebenfalls weder ein Beurteilungszeitraum genannt noch lässt sich ein solcher mit hinreichender Sicherheit bestimmen. Im Wesentlichen bezieht sich die Oberlandesgerichtspräsidentin auf die Stellungnahme der Landgerichtspräsidentin vom 15. April 2013, ohne selbst den Beurteilungszeitraum näher zu bestimmen, so dass die dortigen Unsicherheiten bezüglich der Bestimmung des Beurteilungszeitraums auch hier zum Tragen kommen. Die Präsidentin des Hanseatischen Oberlandesgerichts beschränkt den Beurteilungszeitraum offenbar nicht auf die Zeit seit ihrer letzten Beurteilung des Antragstellers am 18. Februar 2013, was sich insbesondere aus der ausdrücklichen (inhaltlichen) Bezugnahme auf diese Beurteilung sowie auf ihre Beurteilung vom 28. Juni 2012 ergibt, in der sie sich u.a. Bewertungen der Leistungen des Antragstellers aus Beurteilungen vom 11. November 1996, 2. Mai 1994 und 2. März 1989 zu Eigen macht, ohne dass erkennbar ist, wann genau der Anfangszeitpunkt des Beurteilungszeitraums liegen soll.
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cc) Fehlt den maßgeblichen Beurteilungen für den Antragsteller somit ein erkennbarer Beurteilungszeitraum, war dem Richterwahlausschuss die erforderliche vergleichende Bewertung der Bewerber nicht möglich. Es kommt daher nicht darauf an, ob den Beurteilungen der Beigeladenen ebenfalls kein erkennbarer Beurteilungszeitraum zugrunde liegt. Jedenfalls werden auch dort keine Beurteilungszeiträume angegeben und diese ergeben sich auch nicht unmittelbar aus dem Umstand, dass die Beigeladene erst seit dem 1. März 2008 im richterlichen Dienst der Antragsgegnerin tätig ist, weil sowohl die Präsidentin des Landgerichts Hamburg in ihrer Beurteilung vom 15. April 2013 als auch die Präsidentin des Oberlandesgerichts Hamburg in ihrer Beurteilung vom 22. April 2013 wertend auf vorherige Tätigkeiten der Beigeladenen Bezug nehmen.
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b) Die für den Antragsteller erstellten Beurteilungen sind darüber hinaus deshalb rechtswidrig, weil sie inhaltlich auf rechtswidrige Beurteilungen Bezug nehmen, nämlich die Beurteilung der Landgerichtspräsidentin vom 15. April 2013 auf ihre Beurteilung vom 23. Mai 2012 und die Beurteilung der Oberlandesgerichtspräsidentin vom 22. April 2013 auf ihre Beurteilung vom 28. Juni 2012. Diese in Bezug genommenen Beurteilungen hat das Verwaltungsgericht Hamburg mit inzwischen rechtskräftigem Urteil vom 5. Juni 2013 aufgehoben. Diese Beurteilungen werden in den hier in Rede stehenden Beurteilungen nicht bloß informatorisch erwähnt, sondern sie werden inhaltlich in Bezug genommen, was sich aus den Formulierungen „Hierauf verweise ich“ bzw. „darauf nehme ich Bezug“ ergibt. Zudem hat der Antragsteller bezüglich der Stellungnahme vom 28. Juni 2012 glaubhaft gemacht, dass er mit an das Hanseatische Oberlandesgericht gerichtetem Schreiben vom 9. Juli 2012 verlangt hat, diese Beurteilung nicht zur Personalakte zu nehmen. Da Anlassbeurteilungen im Sinne des § 2 Abs. 3 Satz 2 Buchstabe a), wie diejenige vom 28. Juni 2012, gemäß § 9 Abs. 2 Satz 3 der Beurteilungsrichtlinien nur auf Wunsch des Richters zur Personalakte genommen werden, hätte hierauf nicht Bezug genommen werden dürfen. Die Beurteilungsrichtlinien sind als Verwaltungsvorschriften zwar nicht unmittelbar außenverbindliches Recht, mangels anderer Anhaltspunkte geht der Senat aber davon aus, dass die Antragsgegnerin generell ihre Praxis an diesen am 1. Januar 2013 in Kraft getretenen Richtlinien ausrichtet. Mithin kann sich der Antragsteller aufgrund des Gleichbehandlungsgrundsatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) auf die Einhaltung der Beurteilungsrichtlinien berufen.
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c) Ferner ist die Beurteilung der Präsidentin des Landgerichts Hamburg vom 15. April 2013 fehlerhaft, weil darin auf alte Beurteilungsbeiträge Bezug genommen wird, die nach § 9 Abs. 1 Satz 5 der Beurteilungsrichtlinien hätten vernichtet werden müssen. Nach dieser Regelung sind schriftliche Beurteilungsbeiträge zwei Jahre nach Eröffnung der dienstlichen Beurteilung zu vernichten.
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In der Beurteilung der Präsidentin des Landgerichts vom 15. April 2013 wird die „dienstliche Äußerung“ der Kammervorsitzenden des Antragstellers vom 6. Februar 2013 umfänglich wiedergegeben. Darin verweist die Kammervorsitzende wiederum u.a. auf ihre „dienstlichen Äußerungen“ vom 6. August 2008 und vom 20. Februar 2009. Es handelt sich hierbei um eine inhaltliche Bezugnahme, was aus der Formulierung deutlich wird: „Meine damalige Beurteilung hat sich auch in der weiteren Zusammenarbeit umfassend bestätigt, so dass ich mich zur Vermeidung von Wiederholungen auf meine letzten Äußerungen beziehe.“ Die Landgerichtspräsidentin wiederum hat sich die dienstliche Äußerung der Kammervorsitzenden zu Eigen gemacht. Dies folgt schon daraus, dass die Wiedergabe der dienstlichen Äußerung den wesentlichen Inhalt der Beurteilung ausmacht und sich die Präsidentin hierauf ausdrücklich bezieht, indem sie ausführt: „Diese dienstliche Äußerung zeigt erneut…“.
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Die genannten „dienstlichen Äußerungen“ der Kammervorsitzenden vom 6. August 2008 und vom 20. Februar 2009 sind schriftliche Beurteilungsbeiträge im Sinne von § 6 der Beurteilungsrichtlinien, nämlich vom Beurteiler bei Dritten eingeholte schriftliche Äußerungen über den zu Beurteilenden zwecks Erstellung einer Beurteilung. Diese waren nach § 9 Abs. 1 Satz 5 der Beurteilungsrichtlinien zwei Jahre nach Eröffnung der Beurteilung zu vernichten. Unerheblich ist insoweit, ob die Eröffnung im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 3 der Beurteilungsrichtlinien eine mündliche Bekanntgabe voraussetzt, weil es nach Sinn und Zweck des Satzes 5 für die erforderliche Vernichtung nicht darauf ankommen kann, ob die Beurteilung mündlich oder in anderer Form bekannt gegeben wurde. Die Beurteilungsbeiträge der Kammervorsitzenden vom 6. August 2008 und 20. Februar 2009 dienten zur Erstellung der Beurteilung seitens des damaligen Präsidenten des Landgerichts Hamburg vom 12. August 2008 bzw. zur Erstellung der Beurteilung seitens der jetzigen Präsidentin vom 24. Februar 2009. Da diese Beurteilungen bei Erstellung der hier streitigen Beurteilung vom 15. April 2013 erheblich älter als zwei Jahre waren, hätten die Beurteilungsbeiträge nach § 9 Abs. 1 Satz 5 der Beurteilungsrichtlinien vernichtet sein müssen und dementsprechend auch nicht verwendet werden dürfen. Für die Beurteilung vom 15. April 2013 waren die Beurteilungsrichtlinien auch bereits zu berücksichtigen, da diese gemäß ihrem § 10 Abs. 1 am 1. Januar 2013 in Kraft getreten sind. Eine Altfallregelung o.Ä. nach der § 9 Abs. 1 Satz 5 nicht auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens bereits erstellte Beurteilungsbeiträge Anwendung finden soll, enthalten die Beurteilungsrichtlinien nicht.
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d) Auch die dienstliche Beurteilung der Beigeladenen durch die Präsidentin des Landgerichts Hamburg vom 15. April 2013 ist rechtswidrig.
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aa) In ihrer Beurteilung der Beigeladenen nimmt die Präsidentin auf einen Beurteilungsbeitrag Bezug, der nach der § 9 Abs. 1 Satz 5 der Beurteilungsrichtlinien bereits hätte vernichtet sein müssen und daher nicht mehr hätte verwendet werden dürfen, nämlich auf die Beurteilungsbeitrag des ehemaligen Kammervorsitzenden, VRiOLG K., vom 20. Februar 2009.
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bb) Fehlerhaft ist ferner, dass zur Grundlage der Beurteilung auch die Einschätzung der beisitzenden Mitglieder der Kammer, deren stellvertretende Vorsitzende die Beigeladene ist, gemacht wurde, indem in der Beurteilung ausgeführt, wird: „Von ihren Beisitzern ist mir auch bekannt, dass Frau K. für ein sehr motivierendes und produktives Arbeitsklima in der Kammer sorgt.“
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Dienstliche Beurteilungen eines Beamten oder Richters sind dem Dienstherrn bzw. dem für ihn handelnden jeweiligen Dienstvorgesetzten vorbehaltene Akte wertender Erkenntnis (BVerwG, Urt. v. 2.4.1981, 2 C 34/79, BVerwGE 62, 135 = juris Rn. 17). Nur dieser soll nach dem erkennbaren Sinn der Regelungen über die dienstliche Beurteilung eines Beamten oder eines Richters ein persönlichkeitsbedingtes Werturteil abgeben (BVerwG, a.a.O.). Zwar muss eine dienstliche Beurteilung nicht notwendigerweise auf eigenen persönlichen Eindrücken des beurteilenden Beamten oder Richters aus einer unmittelbaren Zusammenarbeit beruhen. Dieser kann sich vielmehr die erforderlichen Kenntnisse auf andere Weise verschaffen (BVerwG, a.a.O. Rn. 19). Die Beurteilung muss aber ein dem zuständigen Beurteiler zurechenbares Urteil über den Beamten bzw. Richter bleiben, weil anderenfalls von einem höchstpersönlichen Werturteil des zuständigen Beurteilers, dem allein die nach Sinn und Zweck der dienstlichen Beurteilung erforderliche Beurteilungsermächtigung eingeräumt ist, nicht mehr die Rede sein könnte (BVerwG, Urt. v. 17.4.1986, 2 C 13/85, juris Rn. 14). Daher darf in einer Beurteilung nicht beliebig auf Erkenntnisse und Werturteile von Dritten zurückgegriffen werden, sondern grundsätzlich nur soweit der für die Beurteilung Zuständige nicht in der Lage ist, sich ein eigenes vollständiges Bild von den Leistungen des Bewerbers zu machen (vgl. BVerwG, Urt. v. 4.11.2010, 2 C 16/09, BVerwGE 138, 102 = juris Rn. 47). Ferner ist zu beachten, dass solche Beiträge Dritter, gerade weil sie eigene fehlende Erkenntnisse des Beurteilers ersetzen oder ergänzen sollen, eine partiell beurteilungsgleiche Funktion haben können. Dementsprechend sind an Beurteilungsbeiträge im Grundsatz dieselben Anforderungen zu stellen wie an die Beurteilung selbst, u.a. muss der Beurteilungsbeitrag nachprüfbare Feststellungen enthalten (BVerwG, Beschl. v. 26.2.2004, 2 B 41/03, juris Rn. 3).
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Vor diesem Hintergrund ist die Regelung in § 6 der Beurteilungsrichtlinien zu sehen. Dort wird zunächst in Satz 1 vorgegeben, dass die Beurteilung auf einer möglichst breiten Erkenntnisgrundlage zu erfolgen hat. Die nachfolgend genannten Beispiele, wie die Erkenntnisse gewonnen werden können, sind nicht abschließend, bezüglich von Beurteilungsbeiträgen Dritter wird aber ausdrücklich erstens auf schriftliche Beurteilungsbeiträge (§ 6 Satz 2) und zweitens darauf abgestellt, dass Dritte (nur) Senatsvorsitzende, Kammervorsitzende, Direktorinnen und Direktoren, Dezernatsleiterinnen und Dezernatsleiter sowie bei einem Einsatz in Verwaltungsbereichen die dortigen unmittelbar Vorgesetzten sind (§ 6 Satz 3). Dem ist zu entnehmen, dass die erforderliche breite Erkenntnisgrundlage bezüglich der Beiträge von dritter Seite grundsätzlich auf bestimmte Personen beschränkt ist. Es widerspricht der Regelung des § 6 der Beurteilungsrichtlinien, die explizit auf schriftliche Beurteilungsbeiträge von bestimmten Dritten abstellt, in einer dienstlichen Beurteilung auf mündliche Werturteile von sonstigen, nicht namentlich benannten Dritten abzustellen. Durch die Einbeziehung solcher mittelbaren und anonymen Erkenntnisquellen würde die Nachprüfbarkeit der Erkenntnisgrundlage und damit letztlich auch die Zurechenbarkeit der Beurteilung zum Beurteiler in Frage gestellt.
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e) Lagen der Entscheidung des Richterwahlausschusses somit fehlerhafte Beurteilungen zugrunde, ist der verletzte Bewerbungsverfahrensanspruch durch Erlass einer einstweiligen Anordnung zu sichern. Eine Ausnahme wäre nur dann zu machen, wenn mit Sicherheit davon auszugehen wäre, dass der Antragsteller bei einer rechtsfehlerfreien Durchführung des Auswahlverfahrens keine Chance auf eine Beförderung besäße. Davon kann hier angesichts der vorliegenden Beurteilungen jedoch nicht ausgegangen werden. Nach Lage der Dinge erscheint es jedenfalls möglich, dass der Antragsteller, der im Gesamturteil ebenso wie die Beigeladene mit „sehr gut geeignet“ beurteilt wurde, bei rechtsfehlerfreier Auswahl zum Zuge kommt. Diese ernsthafte Chance ist ausreichend, um den Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung zur Sicherung des Bewerbungsverfahrensanspruchs des Antragstellers erforderlich erscheinen zu lassen (vgl. für viele BVerwG, Urt. v. 4.11.2010, BVerwGE 138, 102, 111, Rn. 32 m.w.N.).
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3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Da die Beigeladene keinen eigenen Antrag gestellt und sich somit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO), entspricht es der Billigkeit, dass sie ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt (§ 162 Abs. 3 VwGO).
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Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1, Satz 4 GKG. Hieraus ergibt sich, dass die Hälfte des Endgrundgehalts bezogen auf das angestrebte Amt und auf ein Jahr berechnet zugrunde zu legen ist. Dieser Betrag ist wegen des im Eilverfahren lediglich verfolgten Sicherungszwecks um die Hälfte zu reduzieren. Dies entspricht der bisherigen Rechtsprechung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts (z.B. Beschl. v. 25.4.2007, 1 So 41/07, juris, m.w.N.). Der Senat folgt nicht dem OVG Koblenz, das in seinem Beschluss vom 23. Dezember 2013 (2 B 11209/13, juris Rn. 29) u.a. unter Berufung auf die Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. November 2012 (2 VR 5.12, juris) und vom 20. Juni 2013 (2 VR 1.13, vollständig abrufbar unter http://www.bverwg.de/entscheidungen/entscheidungen.php), die insoweit allerdings nicht näher begründet sind, eine Halbierung des Streitwerts in Eilverfahren nicht vorgenommen hat, weil in derartigen Verfahren regelmäßig die Hauptsache vorweggenommen werde. Der Senat hält eine Reduzierung des Streitwerts in Eilverfahren nach wie vor für gerechtfertigt, weil allein mit dem Eilantrag das letztliche Ziel des unterlegenen Bewerbers, nämlich die Durchführung eines ordnungsgemäßen Auswahlverfahrens nicht erreicht werden kann. Ausgehend vom monatlichen Endgrundgehalt für die Besoldungsgruppe R 2 in Höhe von 6.325,71 Euro (Anlage VI Nr. 3 der Anlage 1 HmbBesG in der zum maßgeblichen Zeitpunkt der Antragstellung – § 40 GKG – geltenden Fassung v. 3.9.2013, HmbGVBl. 2013, S. 373) ergibt sich daraus der Streitwert von 18.977,13 Euro (6.325,71 x 12 / 2 / 2).
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Dementsprechend ist dieser Streitwert gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG auch für das erstinstanzliche Verfahren festzusetzen.
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Annotations
(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.
(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
(5) u. (6) (weggefallen)
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.
(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.
(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.
Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung maßgebend, die den Rechtszug einleitet.
(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.
(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.
(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.