Hamburgisches Oberverwaltungsgericht Beschluss, 16. Juni 2014 - 3 Bs 57/14
Gericht
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 17. Februar 2014 geändert. Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, vor Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe einer erneuten Auswahlentscheidung bzw. vor Abschluss des Hauptsacheverfahrens, die unter Kennziffer J62/12/18/13 ausgeschriebene Stelle einer Vorsitzenden Richterin bzw. eines Vorsitzenden Richters am Landgericht mit der Beigeladenen zu besetzen.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des gesamten Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 18.977,13 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
- 1
Der Antragsteller, ein Richter am Landgericht Hamburg, wendet sich gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 17. Februar 2014, mit dem dieses seinen Antrag abgelehnt hat, der Antragsgegnerin vorläufig die Besetzung der ausgeschriebenen Stelle einer Vorsitzenden Richterin bzw. eines Vorsitzenden Richters am Landgericht mit der Beigeladenen zu untersagen.
- 2
Auf die im Mai 2013 von der Antragsgegnerin unter der Kennziffer J62/12/18/13 ausgeschriebene Stelle mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von „50 %“ bewarben sich u.a. die Beigeladene und der Antragsteller. Aus diesem Anlass erstellte die Präsidentin des Landgerichts Hamburg für die Beigeladene, eine Richterin am Landgericht, am 31. Juli 2013 eine „Stellungnahme“, wonach sie die Beigeladene für hervorragend geeignet halte, das Amt einer Vorsitzenden Richterin am Landgericht zu übernehmen. Für den Antragsteller fertigte die Präsidentin des Landgerichts Hamburg am 14. August 2013 eine „Stellungnahme“. Darin zitierte sie u.a. aus mehreren früheren Beurteilungen sowie „dienstlichen Äußerungen“ der Vorsitzenden der Kammer, deren Mitglied der Antragsteller ist, und beurteilte ihn als sehr gut geeignet, das Amt eines Vorsitzenden Richters am Landgericht zu übernehmen.
- 3
Die Präsidentin des Hanseatischen Oberlandesgerichts erstellte am 30. August 2013 eine „Stellungnahme“ bezüglich der Bewerbung des Antragstellers, in der sie aus der genannten „Stellungnahme“ der Landgerichtspräsidentin vom 14. August 2013 zitierte und ausführte, nach dieser Stellungnahme sei der Antragsteller sehr gut geeignet, gleichwohl vermöge sie ihm bei der jetzt zu treffenden Auswahl nicht den Vorzug vor der von ihr Vorgeschlagenen zu geben. Die Oberlandesgerichtspräsidentin nahm insoweit Bezug auf ihren „Vorschlag gemäß § 24a HmbAGGVG“ vom 30. August 2013 mit dem sie die Beigeladene als in hervorragendem Maße geeignet beurteilte, das in Aussicht genommene Amt zu übernehmen.
- 4
Am 30. Oktober 2013 wählte der Richterwahlausschuss die Beigeladene für die in Rede stehende Stelle aus, was die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit Schreiben vom 31. Oktober 2013 mitteilte. Seinen am 20. November 2013 eingereichten gerichtlichen Eilantrag, mit dem er begehrte, die Stelle vor Durchführung eines erneuten Auswahlverfahrens bzw. einer rechtskräftigen Hauptsacheentscheidung nicht zu besetzen, lehnte das Verwaltungsgericht Hamburg mit Beschluss vom 17. Februar 2014 ab, weil der Antragsteller keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht habe. Insbesondere seien die dienstlichen Beurteilungen, auf die der Richterwahlausschuss seine Auswahlentscheidung gestützt habe, rechtmäßig. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers.
II.
- 5
Die zulässige Beschwerde hat Erfolg.
- 6
Der Antragsteller hat die grundlegende Annahme des Verwaltungsgerichts, dass sich den aus Anlass seiner Bewerbung auf die umstrittene Stelle erstellten Beurteilungen jeweils ein Beurteilungszeitraum entnehmen lasse und die Beurteilungen mit den für die Beigeladene erstellten Beurteilungen auf dieser Grundlage vergleichbar seien, mit gewichtigen Argumenten in Zweifel gezogen (s.u. 3.). Damit ist das Beschwerdegericht berechtigt und verpflichtet, über die Beschwerde ohne die Beschränkungen des § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zu entscheiden.
- 7
Der Antragsteller hat zur Sicherung seines durch Art. 33 Abs. 2 GG gewährleisteten Bewerbungsverfahrensanspruchs einen Anspruch auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. Ebenso wie ein Beamter hat ein Richter im Fall einer Bewerbung um ein Amt mit einem höheren Endgrundgehalt grundsätzlich keinen Anspruch auf Beförderung, sondern nur darauf, dass über seine Bewerbung ermessens- und beurteilungsfehlerfrei in einem den rechtlichen Anforderungen genügenden Auswahlverfahren entschieden wird (OVG Hamburg, Beschl. v. 11.1.2012, 5 Bs 213/11, juris Rn. 12; Beschl. v. 16.11.2011, 1 Bs 160/11, juris Rn. 5 m.w.N.). Dieser Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers ist im vorliegenden Fall verletzt worden, so dass zur Sicherung dieses Anspruchs die Besetzung der Stelle mit der Beigeladenen vorläufig zu untersagen ist. Soweit der Antragsteller aber darüber hinausgehend beantragt hat, der Antragsgegnerin die Besetzung der Stelle vor „Durchführung“ eines erneuten Auswahlverfahrens zu untersagen, ist die Beschwerde zurückzuweisen (s.u. 4.).
- 8
1. Anders als der Antragsteller meint, kommt es allerdings nicht entscheidungserheblich darauf an, ob ihm die Beurteilungen im persönlichen Gespräch hätten eröffnet werden müssen. Selbst wenn dies aus § 9 der Allgemeinen Verfügung der Behörde für Justiz und Gleichstellung Hamburg zur Durchführung von § 3a HmbRiG vom 17. August 2012 (JVBl. 2012, S. 76, nachfolgend: Beurteilungsrichtlinien) folgen würde, wonach eine Beurteilung zu „eröffnen“ ist, würde dies allein die Beurteilungen des Antragstellers nicht rechtswidrig machen und ihm nicht zu einem Anordnungsanspruch bezüglich der Stellenbesetzung mit einem anderen Bewerber verhelfen (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 2.6.2014, 3 Bs 36/14, juris Rn. 10). Zum einen würde eine solche Vorgabe vornehmlich dem öffentlichen Interesse an einer möglichst schnellen Klärung etwaiger Unstimmigkeiten dienen (vgl. OVG Bautzen, Beschl. v. 8.10.2012, 2 A 381/12, juris Rn. 6). Zum anderen hatte der Antragsteller aufgrund der ihm zugesandten Abschriften jeweils Gelegenheit sich zu äußern, so dass seinem subjektiven Interesse, zur Beurteilung Stellung nehmen zu können, Genüge getan ist.
- 9
2. Auch führen die vom Antragsteller gegen die Ausschreibung der umstrittenen Stelle als Teilzeitstelle erhobenen Einwände nicht weiter. Denn es ist nichts dafür dargetan oder sonst ersichtlich, dass er aufgrund dieses Umstands einen Nachteil im Auswahlverfahren gehabt hat. Insbesondere ist der Antragsteller nicht, wie in dem der von ihm zitierten Entscheidung des OVG Lüneburg vom 19. September 2013 (5 ME 153/13, DVBl 2013, 1473) zugrunde liegenden Fall, aus dem Auswahlverfahren ausgeschieden worden, weil er bisher in Vollzeit beschäftigt ist.
- 10
3. Es bestehen jedoch durchgreifende Bedenken gegen die Beurteilungen selbst. Die Entscheidung über eine Beförderung eines Richters obliegt nach Maßgabe des Personalbedarfs und des Vorhandenseins freier besetzbarer Planstellen dem zuständigen Organ, in Hamburg dem Senat der Antragsgegnerin auf Vorschlag des Richterwahlausschusses (Art. 63 Abs. 1 Satz 1 HV). Ihm kommt hinsichtlich der Beurteilung der aus Art. 33 Abs. 2 GG folgenden Auswahlkriterien ein eigener Beurteilungs- und Prognosespielraum zu, wobei die Gerichte ggf. zu überprüfen haben, ob der Ausschuss von einem richtigen Sachverhalt ausgegangen ist, ob die getroffenen Feststellungen unter Berücksichtigung der originären Entscheidungsspielräume den Ernennungsvorschlag rechtfertigen können und ob Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass unsachgemäße oder willkürliche Erwägungen angestellt worden sind. Demzufolge ist in einem Konkurrentenstreitverfahren insbesondere zu prüfen, ob dem Richterwahlausschuss aktuelle und im Hinblick auf das konkrete Auswahlverfahren aussagekräftige dienstliche Beurteilungen über die im Streitverfahren beteiligten Richter vorgelegen haben, ob die Beurteilungen auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhen, ob ferner gegen die Beurteilungen inhaltliche Bedenken bestehen und ob dem Ausschuss alle (etwaigen) weiteren tatsächlichen Informationen vorgelegen haben, die er für seine Entscheidung benötigt hat (OVG Hamburg, Beschl. v. 14.9.2012, 5 Bs 176/12, juris Rn. 12 u. 19 m.w.N.). Diesen – überprüfbaren – Anforderungen werden die vorliegenden „Stellungnahmen“ und der „Vorschlag gemäß § 24a HmbAGGVG“, die sämtlich als dienstliche Beurteilungen anzusehen sind (vgl. hierzu OVG Hamburg, Beschl. v. 11.1.2012, 5 Bs 213/11, juris Rn. 17; Beschl. v. 14.9.2012, 5 Bs 176/12, juris Rn. 28 m.w.N.), nicht gerecht.
- 11
a) Den Beurteilungen des Antragstellers lässt sich ein Beurteilungszeitraum nicht entnehmen, was aber für die erforderliche Vergleichbarkeit von Beurteilungen unerlässlich ist. Dienstlichen Beurteilungen kommt entscheidende Bedeutung bei der Auswahlentscheidung des Dienstherrn und der dabei erforderlichen „Klärung der Wettbewerbssituation“ zu, was größtmögliche Vergleichbarkeit der erhobenen Daten verlangt (BVerwG, Urt. v. 18.7.2001, NVwZ-RR 2002, 201, 202). Dies hat das Bundesverwaltungsgericht bezüglich Regelbeurteilungen dahingehend präzisiert, dass höchstmögliche Vergleichbarkeit grundsätzlich durch den gemeinsamen Stichtag und den gleichen Beurteilungszeitraum erreicht werde (Urt. v. 18.7.2001, a.a.O.). Dies gilt erst Recht für Beurteilungen, die gerade aus Anlass der Bewerbung um ein anderes Amt, also typischerweise gerade in einer Wettbewerbssituation erstellt werden. Beurteilungen, die Grundlage einer Auswahlentscheidung sein sollen, müssen demnach einen erkennbaren bestimmten Beurteilungszeitraum abdecken und die Beurteilungszeiträume der Bewerber müssen im Wesentlichen übereinstimmen (vgl. VGH München, Beschl. v. 28.2.2014, 3 CE 14.32, juris Rn. 35).
- 12
aa) In der Beurteilung des Antragstellers durch die Präsidentin des Landgerichts Hamburg vom 14. August 2013 ist kein Beurteilungszeitraum angegeben. Zwar genügt es, wenn sich der Beurteilungszeitraum auch ohne ausdrückliche Benennung hinreichend sicher ermitteln lässt (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 22.1.2014, 6 B 1336/13, juris Rn. 20; Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 8. Aufl. 2013, § 11 Rn. 38), was vorliegend jedoch, wie der Antragsteller zutreffend dargelegt hat, nicht der Fall ist.
- 13
aaa) In Betracht zu ziehen ist zunächst, dass sich die Beurteilung auf den seit der letzten Beurteilung vergangenen Zeitraum beziehen soll (in diesem Sinn OVG Münster, Beschl. v. 6.2.2009, 1 B 1821/08, juris Rn. 10). Die letzte Beurteilung des Antragstellers datiert – soweit ersichtlich – vom 15. April 2013. Indes knüpft die Landgerichtspräsidentin weder an diese Beurteilung noch an eine frühere von ihr erstellte Beurteilung des Antragstellers an. Aufgrund der ausführlichen wörtlichen Wiedergabe nicht nur der dienstlichen Äußerungen der Kammervorsitzenden, Frau T., vom 6. August 2008, 20. Februar 2009, 17. Mai 2011 und 6. Februar 2013, sondern auch des früheren Vorsitzenden der Kammer, Herr W., vom 10. Oktober 2007 sowie der Beurteilungen früherer Gerichtspräsidenten vom 2. März 1989, 2. Mai 1994, 11. November 1996, 9. April 2003 und 12. Februar 2004 ist nicht erkennbar, dass der Beurteilungszeitraum mit der letzten oder eine anderen Beurteilung beginnen sollte. Gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass der Beurteilungszeitraum mit dem Amtsantritt der Landgerichtspräsidentin am 30. Januar 2009 habe beginnen sollen, spricht ebenfalls die Bezugnahme auf zeitlich davor datierende Beurteilungen und Beurteilungsbeiträge. Diese werden nicht lediglich in Form eines Hinweises eingebunden, etwa um den Beginn des Beurteilungszeitraums zu markieren, sondern sie werden inhaltlich in Bezug genommen. Dies ergibt sich zum einen schon daraus, dass sich die Landgerichtspräsidentin in großem Umfang den vor ihrer Amtszeit erstellten Beurteilungen und Beurteilungsbeiträgen widmet, nämlich auf ca. 6 der insgesamt 10 Seiten langen Beurteilung. Zum anderen macht sich die Landgerichtspräsidentin die dortigen Wertungen jedenfalls zum Teil ausdrücklich zu Eigen oder zieht ihre Schlüsse daraus, wenn sie etwa außerhalb der wörtlichen Wiedergabe ausführt, der Antragsteller habe „über viele Jahre wertvolle Kammerarbeit geleistet“ (S. 1), oder, er habe eine Reihe alter Berufungsverfahren „in angemessener Zeit“ erledigt (S. 2). Zudem trifft sie ihre Feststellungen generell „auf Grundlage dieser Beurteilungen und dienstlichen Äußerungen“ (S. 9).
- 14
bbb) Schließlich erscheint auch eher fernliegend, dass sich der Beurteilungszeitraum bis über den der ältesten zitierten Beurteilung vom 2. März 1989 zugrunde liegenden Zeitraum erstrecken sollte. Jedenfalls wäre dies unzulässig. Die vorliegende Beurteilung würde dann nämlich in mehrere bereits beurteilte Zeiträume hineinreichen bzw. diese überlagern, ohne dass hierfür eine Notwendigkeit ersichtlich wäre, und der dann anzunehmende Beurteilungszeitraum von über 25 Jahre wäre hier auch als solcher nicht gerechtfertigt.
- 15
Maßgebend für die Bemessung von Beurteilungszeiträumen sind die Beurteilungsrichtlinien. Diese sind zwar keine Rechtsnormen und somit nicht unmittelbar außenverbindliches Recht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25.2.2013, 2 B 104/11, juris Rn. 5), sondern Verwaltungsvorschriften, aber als solche auf Grund des Gleichheitssatzes für die Beurteiler hinsichtlich des Verfahrens und der anzulegenden Maßstäbe verbindlich und vom Gericht auf ihre Einhaltung hin zu kontrollieren (BVerwG, Urt. v. 24.11.2005, NVwZ 2006, 465; Urt. v. 27.5.1982, 2 A 1/81, juris Rn. 19). Mangels anderer Anhaltspunkte geht der Senat auch davon aus, dass die Antragsgegnerin generell ihre Praxis an diesen am 1. Januar 2013 in Kraft getretenen Richtlinien ausrichtet bzw. ausrichten will.
- 16
Den Beurteilungsrichtlinien lässt sich entnehmen, dass Beurteilungen grundsätzlich nur begrenzte Zeiträume erfassen sollen. Eine Regelbeurteilung soll nach § 2 Abs. 1 Satz 1 der Beurteilungsrichtlinien im Normalfall alle fünf Jahre erfolgen, umfasst somit regelmäßig einen Zeitraum von fünf Jahren. Für Beurteilungen aus Anlass der Bewerbung um ein anderes Amt i.S.d. § 2 Abs. 3 Satz 2 Buchst. a) der Beurteilungsrichtlinien gibt es keinen einheitlichen Beurteilungszeitraum, jedoch folgt aus der in § 2 Abs. 5 Satz 1 vorgesehenen Möglichkeit, auf die letzte Beurteilung Bezug zu nehmen, wenn diese nicht mehr als 18 Monate zurückliegt, dass der maximale Beurteilungszeitraum für eine solche Anlassbeurteilung in der Regel 6 ½ Jahre beträgt, nämlich den für eine Regelbeurteilung geltenden Zeitraum von 5 Jahre zuzüglich 18 Monate umfasst. Zwar ist nach dem Wortlaut eine Kettenbezugnahme derart, dass eine Anlassbeurteilung auf eine vorherige Anlassbeurteilung Bezug nimmt, die ihrerseits auf eine vorherige Beurteilung Bezug nimmt u.s.w., nicht ausgeschlossen. Dies dürfte aber weder nach dem Zweck der Richtlinien gewollt noch im Hinblick auf die Vergleichbarkeit von (Anlass-) Beurteilungen hinsichtlich des Beurteilungszeitraums zulässig sein (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.7.2001, NVwZ-RR 2002, 201, 202). Im Übrigen wäre die Bezugnahme auf eine Anlassbeurteilung i.S.d. § 2 Abs. 3 Satz 2 Buchst. a) der Beurteilungsrichtlinien ohnehin nur möglich, wenn diese entsprechend dem Wunsch der Richterin bzw. des Richters gemäß § 9 Abs. 2 Satz 3 der Beurteilungsrichtlinien zur Personalakte genommen werden durfte.
- 17
Liegt ein rechtfertigender Grund vor, kann im Einzelfall zwar auch ein 6 ½ Jahre überschreitender Zeitraum zulässig sein, wenn z.B. seit der letzten Beurteilung mehr als 6 ½ Jahre vergangen sind (vgl. die Fälle des § 2 Abs. 1 Buchst. a) und b) der Beurteilungsrichtlinien). Vorliegend ist jedoch kein Grund ersichtlich, der es rechtfertigen würde, den Beurteilungszeitraum zurück bis in die 1980er Jahre zu erstrecken, insbesondere ist der Antragsteller zwischenzeitlich vielfach beurteilt worden, wobei seine letzte nicht aus Anlass einer Bewerbung erfolgte Beurteilung diejenige des ehemaligen Landgerichtspräsidenten vom 12. Februar 2004 sein dürfte.
- 18
bb) In der Beurteilung der Präsidentin des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 30. August 2013 wird ebenfalls weder ein Beurteilungszeitraum genannt noch lässt sich ein solcher mit hinreichender Sicherheit der Beurteilung durch Auslegung entnehmen. Im Wesentlichen bezieht sich die Oberlandesgerichtspräsidentin auf die Stellungnahme der Landgerichtspräsidentin vom 14. August 2013, ohne selbst den Beurteilungszeitraum näher zu bestimmen, so dass die dortigen Unsicherheiten bezüglich des Beurteilungszeitraums (s.o. aa)) auch hier zum Tragen kommen.
- 19
cc) Fehlt den maßgeblichen Beurteilungen für den Antragsteller somit ein erkennbarer Beurteilungszeitraum, war dem Richterwahlausschuss die erforderliche vergleichende Bewertung der Bewerber nicht möglich. Es kommt daher nicht darauf an, ob den Beurteilungen der Beigeladenen ebenfalls kein erkennbarer Beurteilungszeitraum zugrunde liegt. Es sei aber darauf hingewiesen, dass weder in der die Beigeladene betreffenden Beurteilung durch die Präsidentin des Landgerichts Hamburg vom 31. Juli 2013 noch in der der Präsidentin des Hansetischen Oberlandesgerichts vom 30. August 2013 („Vorschlag gemäß § 24a HmbAGGVG“) ein Beurteilungszeitraum angegeben ist und sich ein solcher auch nicht im Wege der Auslegung hinreichend sicher ermitteln lässt. Gegen die Argumentation des Verwaltungsgerichts, die Landgerichtspräsidentin habe die Beigeladene erst ab dem 30. Januar 2009, dem Beginn ihres Amtsantritts, beurteilen wollen und die Oberlandesgerichtspräsidentin sei von diesem Zeitraum nicht abgewichen, lässt sich wiederum einwenden, dass jeweils auf frühere Beurteilungen bzw. Beurteilungsbeiträge Bezug genommen wird. Namentlich zitiert die Landgerichtspräsidentin u.a. umfangreich aus einer dienstlichen Äußerung des Kammervorsitzenden vom 13. März 2008 und die Oberlandesgerichtspräsidentin bezieht sich u.a. auf die Beurteilung des Präsidenten des Amtsgerichts vom 11. November 2004.
- 20
b) Ferner ist die den Antragsteller betreffende Beurteilung der Präsidentin des Landgerichts Hamburg vom 14. August 2013 auch deshalb fehlerhaft, weil darin auf alte Beurteilungsbeiträge Bezug genommen wird, die nach § 9 Abs. 1 Satz 5 der Beurteilungsrichtlinien hätten vernichtet werden müssen. Nach dieser Regelung sind schriftliche Beurteilungsbeiträge zwei Jahre nach Eröffnung der dienstlichen Beurteilung zu vernichten.
- 21
In der Beurteilung vom 14. August 2013 werden neben einem Beurteilungsbeitrag des früheren Kammervorsitzenden, Herr W., vom 10. Oktober 2007 die Beiträge der aktuellen Kammervorsitzenden, Frau T., vom 6. August 2008, 20. Februar 2009 und 17. Mai 2011 umfänglich zitiert. Diese „dienstlichen Äußerungen“, die ausdrücklich Grundlage der Beurteilung des Antragstellers sind („auf der Grundlage dieser […] dienstlichen Äußerungen […] kann ich feststellen […]“ (S. 9)), sind schriftliche Beurteilungsbeiträge im Sinne von § 6 der Beurteilungsrichtlinien, nämlich vom Beurteiler bei Dritten eingeholte schriftliche Äußerungen über den zu Beurteilenden zwecks Erstellung einer Beurteilung. Diese waren nach § 9 Abs. 1 Satz 5 der Beurteilungsrichtlinien zwei Jahre nach Eröffnung der Beurteilung zu vernichten. Unerheblich ist insoweit, ob die Eröffnung im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 3 der Beurteilungsrichtlinien eine mündliche Bekanntgabe voraussetzt, weil es nach Sinn und Zweck des Satzes 5 für die erforderliche Vernichtung nicht darauf ankommen kann, ob die Beurteilung mündlich oder in anderer Form bekannt gegeben wurde.
- 22
Die genannten Beurteilungsbeiträge dienten zur Erstellung der Beurteilungen seitens des damaligen Präsidenten des Landgerichts Hamburg vom 15. Oktober 2007 (betr. Beitrag vom 10. Oktober 2007) und vom 12. August 2008 (betr. Beitrag vom 6. August 2008) bzw. zur Erstellung der Beurteilungen seitens der jetzigen Präsidentin des Landgerichts vom 24. Februar 2009 (betr. Beitrag vom 20. Februar 2009) und vom 6. Juni 2011 (betr. Beitrag vom 17. Mai 2011). Da diese Beurteilungen bei Erstellung der hier streitigen Beurteilung vom 14. August 2013 älter als zwei Jahre waren und anzunehmen ist, dass seit Bekanntgabe der Beurteilungen mehr als zwei Jahre verstrichen waren, hätten die Beurteilungsbeiträge nach § 9 Abs. 1 Satz 5 der Beurteilungsrichtlinien vernichtet sein müssen und dementsprechend auch nicht verwendet werden dürfen. Für die Beurteilung vom 14. August 2013 waren die Beurteilungsrichtlinien auch bereits zu berücksichtigen, da diese gemäß ihrem § 10 Abs. 1 am 1. Januar 2013 in Kraft getreten sind. Maßgebend sind – jedenfalls wenn, wie hier, keine anderweitige Regelung vorgesehen ist – die am Beurteilungsstichtag geltenden Vorschriften, auch wenn diese erst im Verlaufe eines Beurteilungszeitraums in Kraft getreten sind (BVerwG, Beschl. v 15.11.2006, juris Rn. 5).
- 23
c) Darüber hinaus ist die dienstliche Beurteilung des Antragstellers durch die Präsidentin des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 30. August 2013 fehlerhaft, weil sie den inhaltlichen Anforderungen der Beurteilungsrichtlinie nicht genügt.
- 24
Die Oberlandesgerichtspräsidentin hatte eine eigene Beurteilung abzugeben. Nach § 5 Abs. 1 der Beurteilungsrichtlinien obliegt die Beurteilung der jeweiligen Gerichtspräsidentin oder dem jeweiligen Gerichtspräsidenten, vorliegend also der Landgerichtspräsidentin. Im Fall der Bewerbung eines Richters um ein anderes Amt in derselben Gerichtsbarkeit hat jedoch darüber hinaus nach § 5 Abs. 2 der Beurteilungsrichtlinien die Gerichtspräsidentin bzw. der Gerichtspräsident des jeweiligen Obergerichts „auch“ eine Beurteilung abzugeben. Erforderlich sind hiernach zwei selbstständige Beurteilungen, die in gleichem Maße der Beurteilungsrichtlinie genügen müssen. Unbeschadet der Frage, inwieweit sich die jeweiligen Erkenntnisgrundlagen unterscheiden können, muss auch die Beurteilung durch den Präsident des Obergerichts eine eigenverantwortliche und umfassende Bewertung des Richters enthalten (vgl. OVG Bautzen, Beschl. v. 16.5.2011, 2 A 584/09, juris Rn. 5; Schnellenbach/Bodanowitz, Die dienstliche Beurteilung der Beamten und der Richter, 3. Aufl. Stand Februar 2014, Ordner 2, B Rn. 270). Dies schließt mit ein, dass der Beurteiler eigene Werturteile zu treffen hat. Denn dienstliche Beurteilungen sind dem Dienstherrn bzw. zuständigen Beurteiler vorbehaltene Akte wertender Erkenntnis (BVerwG, Urt. v. 2.4.1981, 2 C 34/79, BVerwGE 62, 135 = juris Rn. 17). Zwar muss eine dienstliche Beurteilung nicht notwendigerweise auf eigenen persönlichen Eindrücken des beurteilenden Beamten oder Richters aus einer unmittelbaren Zusammenarbeit beruhen. Der Beurteiler kann sich vielmehr die erforderlichen Kenntnisse auf andere Weise verschaffen (BVerwG, a.a.O. Rn. 19). Die Beurteilung muss aber ein dem zuständigen Beurteiler zurechenbares Urteil über den Beamten bzw. Richter bleiben, weil anderenfalls von einem höchstpersönlichen Werturteil des zuständigen Beurteilers, dem die nach Sinn und Zweck der dienstlichen Beurteilung erforderliche Beurteilungsermächtigung eingeräumt ist, nicht mehr die Rede sein könnte (BVerwG, Urt. v. 17.4.1986, 2 C 13/85, juris Rn. 14). Daher darf in einer Beurteilung nicht beliebig auf Erkenntnisse und Werturteile von Dritten zurückgegriffen werden, sondern grundsätzlich nur soweit der für die Beurteilung Zuständige nicht in der Lage ist, sich ein eigenes vollständiges Bild von den Leistungen des Bewerbers zu machen (vgl. BVerwG, Urt. v. 4.11.2010, 2 C 16/09, BVerwGE 138, 102 = juris Rn. 47; OVG Hamburg, Beschl. v. 2.6.2014, 3 Bs 36/14, juris Rn. 25).
- 25
Dem wird die Beurteilung vom 30. August 2013 nicht gerecht. Sie enthält lediglich neben einem kurzen Absatz zum Werdegang des Antragstellers die wörtliche Wiedergabe eines Ausschnitts aus der Beurteilung der Präsidentin des Landgerichts vom 14. August 2013, an den sich die Aussage anschließt, der Antragsteller sei „nach der dienstlichen Stellungnahme der Präsidentin des Landgerichts sehr gut geeignet.“ Schließlich wird kurz ausgeführt, dass dem Antragsteller bei der jetzt zu treffenden Auswahl nicht der Vorzug zu geben sei. Zweifelhaft ist bereits, ob die Beurteilung damit gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 der Beurteilungsrichtlinien aufgrund einer möglichst breiten Erkenntnisgrundlage erfolgt ist. Denn die Erkenntnisgrundlage beschränkt sich, soweit ersichtlich, auf einen kurzen und wenig aussagekräftigen Ausschnitt aus der Beurteilung der Landgerichtspräsidentin.
- 26
Darüber hinaus ist der Beurteilung schwerlich eine eigene Bewertung der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung (vgl. § 1 Abs. 1 der Beurteilungsrichtlinien) des Antragstellers zu entnehmen, weil im bewertenden Teil lediglich Äußerungen der Landgerichtspräsidentin wiedergegeben werden. Auch hinsichtlich der nach § 8 der Beurteilungsrichtlinien vorzunehmenden Eignungsbewertung legt sie nur die Einschätzung der Landgerichtspräsidentin dar, ohne sich diese hinreichend deutlich zu Eigen zu machen (oder davon abzuweichen). Zwar könnte grundsätzlich angenommen werden, dass sich ein Beurteiler die von ihm zitierten Äußerungen zu Eigen macht, wenn er nicht ausdrücklich davon abweicht. Andererseits lässt sich aus dem Umstand, dass der Beurteiler gerade vermeidet, sich Äußerungen Dritter anzuschließen, ebenso gut folgern, dass damit eine Distanzierung verbunden ist. In diesem Sinne hat die Antragsgegnerin etwa im Rahmen eines Parallelverfahrens (3 Bf 197/13, 20 K 1722/12) bezüglich einer früheren Beurteilung durch die Landgerichtspräsidentin argumentiert, die dort ebenfalls keine ausdrücklich eigene Eignungsbewertung abgegeben, sondern lediglich ausgeführt hat, ihr Amtsvorgänger habe den Antragsteller für hervorragend geeignet gehalten, den Vorsitz einer Kammer zu übernehmen. Zudem steht die Vermeidung einer auch sprachlich zum Ausdruck kommenden eigenen Bewertung offenbar in Widerspruch zu der sonstigen Praxis. Denn hinsichtlich der hiesigen Beigeladenen (wie auch hinsichtlich der Beigeladenen in den Parallelverfahren 3 Bs 58/14, 3 Bs 59/14, 3 Bs 78/14, 3 Bs 79/14, 3 Bs 80/14) hat die Oberlandesgerichtspräsidentin jeweils sprachlich eigene Bewertungen der Leistung und eine eigene Eignungsbewertung zum Ausdruck gebracht.
- 27
Aber selbst wenn man annehmen würde, dass sich die Präsidentin des Hanseatischen Oberlandesgerichts in der Beurteilung vom 30. August 2013 die Beurteilung der Landgerichtspräsidentin, soweit sie wiedergegeben ist, zu Eigen gemacht hat, würde die Beurteilung nicht den Anforderungen der Beurteilungsrichtlinien genügen. Nach § 7 der Beurteilungsrichtlinien ist zu insgesamt 10 Kriterien – soweit sie für den Tätigkeitsbereich des zu Beurteilenden relevant sind – Stellung zu nehmen. Die Bewertung des Antragstellers erschöpft sich vorliegend aber im Wesentlichen darin, der Antragsteller sei ein sehr versierter, erfahrener und kompetenter Strafrichter, der wertvolle und hochqualifizierte Kammerarbeit leiste, sein großes Engagement, mit der er sich den ihm übertragenen Aufgaben widme, sei hervorzuheben und er zeichne sich durch große Hilfsbereitschaft aus. Diese Aussagen lassen sich allenfalls einigen der Kriterien zuordnen. Zu der überwiegenden Anzahl der Kriterien wird nicht Stellung genommen. Eine inhaltliche Ausfüllung der Stellungnahme zu den Kriterien, wie sie in § 7 Abs. 2 Satz 2 der Beurteilungsrichtlinien vorausgesetzt ist, findet ebenfalls nicht statt.
- 28
d) Lagen der Entscheidung des Richterwahlausschusses somit fehlerhafte Beurteilungen zugrunde, ist der verletzte Bewerbungsverfahrensanspruch durch Erlass einer einstweiligen Anordnung zu sichern, wenn zumindest möglich erscheint, dass der Antragsteller im Falle eines ordnungsgemäßen Auswahlverfahrens zum Zuge kommt (BVerfG, Beschl. v. 27.11.2008, 2 BvR 1012/08, juris Rn. 8; 1.8.2006, NVwZ 2006, 1401, 1403; BVerwG, Urt. v. 4.11.2010, BVerwGE 138, 102, 111, Rn. 32 m.w.N.). Die Beigeladene hat zwar vorliegend eine bessere abschließende Eignungsbewertung, nämlich „hervorragend geeignet“ gegenüber der um eine Stufe schlechteren Bewertung des Antragstellers mit „sehr gut geeignet“. Da das Gericht das Ergebnis der für eine erneute Auswahlentscheidung erforderlichen Neubeurteilung jedoch nicht vorwegnehmen und eine eigene Beurteilungs- oder Auswahlentscheidung treffen darf (BVerfG, Beschl. v. 24.9.2002, NVwZ 2003, 200, 201), sondern die Neubeurteilung im Rahmen des den Beurteilern originär zustehenden Beurteilungsspielraums zu erfolgen hat und ggf. der Richterwahlausschuss eine Entscheidung aufgrund seines ihm zustehenden Beurteilungs- und Prognosespielraum zu treffen hat, kann eine Auswahl des Antragstellers für die begehrte Stelle nach dem Stand des Eilverfahrens nicht ausgeschlossen werden.
- 29
4. Der Antragsteller hat hingegen nicht dargetan und es ist auch sonst nicht ersichtlich, dass zur Sicherung seiner Rechte eine vollständige Wiederholung des Auswahlverfahrens mit einer erneuten Ausschreibung und einem neuen Bewerberfeld rechtlich erforderlich ist. Insoweit ist die Beschwerde zurückzuweisen.
- 30
5. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 3, 162 Abs. 3 VwGO. Soweit der Antragsteller mit seinem Begehren, die Stelle nicht vor Durchführung eines erneuten Auswahlverfahrens zu besetzen, unterlegen ist, sieht der Senat hierin nur ein geringfügiges Unterliegen im Sinne des § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO, sodass es gerechtfertigt ist, der Antragsgegnerin die Kosten ganz aufzuerlegen. Da die Beigeladene keinen eigenen Antrag gestellt und sich somit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO), entspricht es der Billigkeit, dass sie ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt (§ 162 Abs. 3 VwGO).
- 31
Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1, Satz 4 GKG. Hieraus ergibt sich, dass die Hälfte des Endgrundgehalts bezogen auf das angestrebte Amt und auf ein Jahr berechnet zugrunde zu legen ist. Dieser Betrag ist wegen des im Eilverfahren lediglich verfolgten Sicherungszwecks um die Hälfte zu reduzieren. Dies entspricht der bisherigen Rechtsprechung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts (z.B. Beschl. v. 25.4.2007, 1 So 41/07, juris, m.w.N.) und steht auch in Übereinstimmung mit der zu der ab 1. August 2013 geltenden Fassung des § 52 Abs. 5 GKG (2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz v. 23.7.2013, BGBl. I S. 2586) ergangenen Rechtsprechung des für Beamtenrecht zuständigen 1. Senats des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts (Beschl. v. 10.6.2014, 1 So 45/14, zur Veröffentlichung vorgesehen).
- 32
Ausgehend vom monatlichen Endgrundgehalt für die Besoldungsgruppe R 2 in Höhe von 6.325,71 Euro (Anlage VI Nr. 3 HmbBesG in der zum maßgeblichen Zeitpunkt der Antragstellung – § 40 GKG – geltenden Fassung v. 3.9.2013, HmbGVBl. 2013, S. 373) ergibt sich daraus der Streitwert von 18.977,13 Euro (6.325,71 x 12 / 2 / 2).
moreResultsText
moreResultsText
Annotations
(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.
(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
(5) u. (6) (weggefallen)
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.
(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.
(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.
(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.
(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.
(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung maßgebend, die den Rechtszug einleitet.