Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Beschluss, 08. Jan. 2019 - 12 B 70/18

ECLI: ECLI:DE:VGSH:2019:0108.12B70.18.00
published on 08/01/2019 00:00
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Beschluss, 08. Jan. 2019 - 12 B 70/18
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Tenor

1. Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, die mit Schreiben vom 12. Januar 2018 ausgeschriebenen zwei Beförderungsstellen der Besoldungsgruppe A 14 SHBesO am ……-Stadt vor einer bestandskräftigen Entscheidung über den Widerspruch des Antragstellers vom 28. September 2018 endgültig zu besetzen.

2. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selber tragen.

3. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 33.360,36 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Beteiligten streiten über die ordnungsgemäße Durchführung des Stellenbesetzungsverfahrens für zwei Beförderungsstellen der Besoldungsgruppe A 14 SHBesO am .….in .-Stadt.

2

Der Antragsteller steht als Studienrat (Besoldungsgruppe A 13 SHBesO) in Diensten des Landes Schleswig-Holstein. Er ist am  in -Stadt tätig.

3

Am 12. Januar 2018 schrieb der Antragsgegner zwei Beförderungsstellen der Besoldungsgruppe A 14 SHBesO am  aus. Auf diese Stellen bewarben sich neben dem Antragsteller die Beigeladenen. Diese stehen ebenfalls als Studienräte (Besoldungsgruppe A 13 SHBesO) in Diensten des Landes Schleswig-Holstein und sind ebenfalls am  tätig.

4

Der Schulleiter des s erstellte für die Bewerber Anlassbeurteilungen. Dabei beurteilte er den Beigeladenen zu 2. mit „sehr gut“, die Beigeladene zu 1. mit „gut“ und den Antragsteller mit „befriedigend“.

5

Der Antragsteller legte eine „Gegenvorstellung“ gegen seine Beurteilung ein. Diese sei in neun Punkten fehlerhaft bzw. unzutreffend. Insgesamt sei seine Leistung mit „gut“ zu bewerten.

6

Mit als „Bescheid“ bezeichnetem Schreiben vom 10. Juli 2018 teilte der Schulleiter dem Antragsteller mit, dass er zwar einzelne Änderungen bzw. Ergänzungen an der Beurteilung vorgenommen habe. Das Gesamturteil „befriedigend“ habe jedoch auch bei deren Berücksichtigung Bestand.

7

Ausweislich des Auswahlvermerks des Antragsgegners vom 23. Juli 2018 (Bl. 65 des Verwaltungsvorgangs) folgte der Antragsgegner dem Auswahlvorschlag des Schulleiters, die ausgeschriebenen Stellen mit den Beigeladenen zu besetzen. Es sei daher beabsichtigt, die Beigeladenen zum nächstmöglichen Zeitpunkt zu befördern.

8

Am 10. August 2018 legte der Antragsteller Widerspruch gegen die geänderte Beurteilung ein. Das Urteil „befriedigend“ bedeute eine grobe Fehleinschätzung, eine Missachtung seiner Person und habe neben dem sachlich falschen Charakter den Beigeschmack einer bewussten Herabwürdigung seiner Person.

9

Mit Schreiben vom 31. August 2018 teilte der Antragsgegner dem Antragsteller mit, dass seiner Bewerbung nicht entsprochen werden könne. Gemäß dem Prinzip der Bestenauslese müsse die Bewerbung mit der besten Note zum Zuge kommen.

10

Gegen diese Negativmitteilung legte der Antragsteller mit Schreiben vom 28. September 2018 Widerspruch ein. Der Antragsgegner hat den Widerspruch bislang nicht beschieden.

11

Ebenfalls am 28. September 2018 hat der Antragsteller um Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes ersucht.

12

Die Anlassbeurteilungen der Beigeladenen seien fehlerhaft und verstießen gegen die Beurteilungsgrundsätze des Antragsgegners. Unter anderem fehle bei der Beurteilung der Beigeladenen ein zusammenfassendes Gesamturteil.

13

Auch seine eigene dienstliche Beurteilung sei fehlerhaft. Insoweit verweist er auf sein Vorbringen im Widerspruchsverfahren.

14

Er beantragt sinngemäß,

15

dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die mit Schreiben vom 12. Januar 2018 ausgeschriebenen zwei Beförderungsstellen der Besoldungsgruppe A 14 SHBesO am  .-Stadt vor einer bestandskräftigen Entscheidung über seinen Widerspruch vom 28. September 2018 endgültig zu besetzen.

16

Der Antragsgegner beantragt,

17

den Antrag abzulehnen.

18

Er hat mit Schriftsatz vom 18. Dezember 2018 überarbeitete Beurteilungen der Beigeladenen vorgelegt. Die Erfolgsaussichten des Antragstellers bei einer erneuten Auswahl seien nicht offen. Seine Auswahl erscheine nicht möglich.

19

Das Gesamturteil der Beigeladenen habe entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht ausführlicher begründet werden müssen, weil sich bei der Beigeladenen zu 1. aus den einzelnen Ausführungen im Beurteilungstext schlüssig ein „gut“, beim Beigeladenen zu 2. aus den Ausführungen in seiner Beurteilung unter Berücksichtigung eines Beurteilungsbeitrags ein „sehr gut“ ergebe. Nur das Gesamturteil des Antragstellers habe näher begründet werden müssen, weil aufgrund seiner Vornote „gut“ und eines „sehr guten“ Beurteilungsbeitrags eine nähere Begründung des Gesamturteils „befriedigend“ erforderlich gewesen sei.

20

Die Beigeladenen haben keine Anträge gestellt.

21

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten sowie des Sachverhalts im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie den Auswahlvorgang des Antragsgegners – dieser hat der Kammer als Beiakte vorgelegen – Bezug genommen.

II.

22

1. Der gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 VwGO statthafte Antrag ist zulässig und begründet.

23

Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Verwaltungsgericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Voraussetzung dafür ist, dass der Antragsteller einen Anordnungsgrund, das heißt die Eilbedürftigkeit seines Rechtsschutzbegehrens, sowie einen Anordnungsanspruch glaubhaft machen kann (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO). Das ist hier der Fall.

24

a) Ein Anordnungsgrund gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist gegeben, weil es um die Vergabe von Beförderungsstellen geht (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 2. September 2016 – 2 MB 21/​16 –, juris, Rn. 9). Der Antragsgegner beabsichtigt, die Beigeladenen zum nächstmöglichen Zeitpunkt zu befördern.

25

b) Dem Antragsteller steht auch ein Anordnungsanspruch zu.

26

Ein bei der Beförderungsauswahl unterlegener Bewerber muss seinen Anspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG durch vorläufigen Rechtsschutz wirksam sichern können. Art. 19 Abs. 4 GG garantiert eine effektive gerichtliche Kontrolle. Einstweiliger Rechtsschutz ist deswegen unter eingehender tatsächlicher und rechtlicher Prüfung des im Hauptsacheverfahren geltend gemachten Bewerbungsverfahrensanspruchs zu gewähren. Ein abgelehnter Bewerber, dessen subjektives Recht aus Art. 33 Abs. 2 GG durch eine fehlerhafte Auswahlentscheidung des Dienstherrn verletzt worden ist, kann eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung zumindest dann beanspruchen, wenn seine Erfolgsaussichten bei einer erneuten Auswahl offen sind, seine Auswahl also möglich erscheint (OVG Schleswig, Beschluss vom 2. August 2016 – 2 MB 16/16 –, juris, Rn. 16 m. w. N.; VG Schleswig, Beschluss vom 4. September 2018 – 12 B 49/18 – juris, Rn. 26). Das ist vorliegend der Fall.

27

aa) Der Antragsgegner hat den Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers verletzt.

28

Ein Beamter hat zwar keinen Anspruch auf Übertragung eines Beförderungsamtes, er hat aber ein Recht darauf, dass der Dienstherr eine rechts-, insbesondere ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Vergabe des Beförderungsamtes trifft. Materiell-rechtlich hat der Dienstherr bei seiner Entscheidung darüber, wem er die Stelle übertragen will, das Prinzip der Bestenauslese zu beachten und Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Konkurrentinnen und Konkurrenten zu bewerten und zu vergleichen (Art. 33 Abs. 2 GG, § 9 BeamtStG). Bei diesen Kriterien handelt es sich um Gesichtspunkte, die Aufschluss darüber geben, in welchem Maße der Beamte den Anforderungen seines Amtes genügt und sich in einem höheren Amt voraussichtlich bewähren wird. Diese inhaltlichen Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG für die Vergabe höherwertiger Ämter machen eine Bewerberauswahl notwendig. Der Dienstherr muss Bewerbungen von Beamten um das höherwertige Amt zulassen und darf das Amt nur demjenigen Bewerber verleihen, den er aufgrund eines den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG entsprechenden Qualifikationsvergleichs als den am besten geeigneten ausgewählt hat (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 25. November 2010 – 6 B 749/10 –, juris, Rn. 4; VG Schleswig, Beschluss vom 26. Juli 2018 – 12 B 49.17 –, juris, Rn. 22).

29

Ausgehend von diesen Maßstäben hat der Antragsgegner den Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers verletzt. Seine Auswahlentscheidung ist fehlerhaft, weil sie auf einer unzutreffenden Tatsachengrundlage beruht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 2016 – 2 VR 1.16 –, juris, Rn. 20). Die dem Qualitätsvergleich zwischen den Bewerbern im Rahmen der Auswahlentscheidung des Antragsgegners zu Grunde gelegten dienstlichen Beurteilungen der Beigeladenen, auf die es hier alleine ankommt (hierzu <1>) sind rechtswidrig (hierzu <2>). Die Beurteilung des Antragstellers hingegen war rechtmäßig (hierzu <3>), sodass daraus keine weitere Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs des Antragsteller folgt.

30

(1) Für die Frage der Rechtmäßigkeit der Auswahlentscheidung des Antragsgegners kommt es auf die dienstlichen Beurteilungen des Antragstellers und der Beigeladenen an, die dem Antragsgegner zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung – also am 23. Juli 2018 (Bl. 65 des Verwaltungsvorgangs) – vorlagen. Der maßgebliche Zeitpunkt für die gerichtliche Überprüfung der Auswahlentscheidung ist der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung. Denn allein die Erwägungen, die der Dienstherr bei der Auswahlentscheidung angestellt hat, sind für die Beurteilung ihrer Rechtmäßigkeit relevant (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Januar 2010 – 1 WB 52.08 –, juris, Rn. 37; OVG Bremen, Urteil vom 17. Oktober 2018 – 2 LB 228/​17 –, juris, Rn. 45; OVG Münster, Beschluss vom 17. August 2011 – 6 B 600/11 – juris, Rn. 2 m. w. N.).

31

So wie eine erst im gerichtlichen Verfahren nachträglich gegebene Begründung der Auswahlentscheidung nicht berücksichtigt werden kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Oktober 2017 – 1 WB 41.16 –, juris, Rn. 32; VG Schleswig, Beschluss vom 4. September 2018 – 12 B 49/18 –, juris, Rn. 53), können auch nach dem Zeitpunkt der Auswahlentscheidung erstellte oder überarbeitete Beurteilungen grundsätzlich nicht in die gerichtliche Überprüfung der Auswahlentscheidung einbezogen werden (zum möglichen Ausnahmefall einer nachträglichen Plausibilisierung von Einzelbewertungen in der dienstlichen Beurteilung vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 2016 – 2 VR 1.16 –, juris, Rn. 41).

32

(2) Die Beurteilungen der Beigeladenen zu 1. und des Beigeladenen zu 2. sind rechtswidrig.

33

Dienstliche Beurteilungen sind von den Verwaltungsgerichten nur eingeschränkt überprüfbar. Denn die Entscheidung des Dienstherrn darüber, ob und in welchem Grad ein Beamter die für sein Amt und für seine Laufbahn erforderliche Befähigung und fachlichen Leistungen aufweist, ist ein dem Dienstherrn von der Rechtsordnung vorbehaltener Akt wertender Erkenntnis. Die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle hat sich deshalb darauf zu beschränken, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat, ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. Hat der Dienstherr Richtlinien für die Abgabe dienstlicher Beurteilungen erlassen (wie hier die Beurteilungsgrundsätze für die Besetzung von Beförderungsstellen der Bes.Gr. A 14 SHBesO/​Eingruppierungen in die Entgeltgruppe 14 TV-L vom 11. Januar 2018 , im Folgenden: „Beurteilungsgrundsätze“), dann sind die Beurteilenden an diese Richtlinien hinsichtlich des anzuwendenden Verfahrens und der einzuhaltenden Maßstäbe nach dem Gleichheitsgrundsatz gebunden; das Gericht kann insoweit nur prüfen, ob die Richtlinien eingehalten sind und ob sie mit den gesetzlichen Regelungen in Einklang stehen (BVerwG, Urteil vom 30. Januar 2003 – 2 A 1.02 –, juris, Rn. 11; OVG Lüneburg, Beschluss vom 29. Juli 2015 – 5 ME 107/15 –, juris, Rn. 8; OVG Schleswig, Urteil vom 6. September 2000 – 3 L 221/98, juris, Rn. 54). Die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung kann dagegen nicht dazu führen, dass das Gericht die fachliche und persönliche Beurteilung des Beamten durch seinen Dienstvorgesetzten in vollem Umfang nachvollzieht oder diese gar durch eine eigene Beurteilung ersetzt (BVerwG, Urteil vom 26. Juli 1980 – 2 C 8.78 –, juris, Rn. 18; OVG Lüneburg, Beschluss vom 12. April 2016 – 5 ME 14/16 –, juris, Rn. 20).

34

Ausgehend von diesen Maßstäben ergibt sich die Rechtswidrigkeit der Beurteilungen der Beigeladenen aus Verstößen gegen die Beurteilungsgrundsätze (hierzu ) und aus einem Verstoß gegen die allgemeine Verpflichtung, das Gesamturteil der dienstlichen Beurteilung grundsätzlich zu begründen (hierzu ). Die Beurteilung der Beigeladenen zu 1. ist zudem rechtswidrig, weil sie einen unzutreffenden Sachverhalt zugrunde legt (hierzu ). Der Umstand, dass die Beurteilung des Beigeladenen zu 1. keinen konkreten Beurteilungszeitraum angibt, ist hingegen unschädlich ().

35

(a) Die Beurteilungen der Beigeladenen verstoßen gegen die Beurteilungsgrundsätze.

36

(aa) Die Beurteilungen der Beigeladenen basieren zunächst nicht vollständig auf den in den Beurteilungsgrundsätzen genannten Beurteilungsmerkmalen (Allgemeine Befähigungsmerkmale, Unterrichtgestaltung, Fachkenntnisse, sonstige Arbeitsleistung, Dienstauffassung, Belastbarkeit, Soziales Verhalten, Kooperationsfähigkeit). Teilweise fehlen Ausführungen zu einzelnen Kriterien, teilweise werden Kriterien anders bezeichnet, teilweise finden sich Kriterien, die in den Beurteilungsgrundsätzen nicht vorgesehen sind. Die Beurteilung der Beigeladenen zu 1. ist in die Punkte „Fachkenntnisse“, „Soziales Verhalten, Kooperationsfähigkeit“, „Unterrichtliche Leistungen“, „Pädagogisches Handeln“, „Außerunterrichtliches Engagement“, „Dienstauffassung“ unterteilt, die Beurteilung des Beigeladenen zu 2. in die Punkte „Allgemeine Befähigungsmerkmale“, „Soziales Verhalten, Kooperationsfähigkeit“, „Unterrichtliche Leistungen“, „Pädagogisches Handeln“, „Außerunterrichtliches Engagement“, „Dienstauffassung“.

37

Damit stellten die Anlassbeurteilungen schon keine ausreichende Vergleichsgrundlage für den Qualifikationsvergleich zwischen den Bewerbern dar (vgl. VG Schleswig, Beschluss vom 4. September 2018 – 12 B 49/18 –, juris, Rn. 34). Das hat auch der Antragsgegner erkannt und die überarbeiteten – hier jedoch irrelevanten – Beurteilungen der Beigeladenen entsprechend der Beurteilungsmerkmale der Beurteilungsgrundsätze gestaltet.

38

(bb) Darüber hinaus verstoßen die Beurteilungen der Beigeladenen (auch die nachgereichten) dadurch gegen die Beurteilungsgrundsätze, dass sie keine „abschließende Würdigung“ enthalten. Ausweislich Punkt 6. der Beurteilungsgrundsätze sind die Einzelwertungen der Beurteilung „in einer abschließenden Würdigung […] und einem Gesamturteil zusammenzufassen“ (Hervorhebung nur hier). Ausnahmen vom Erfordernis einer abschließenden Würdigung sehen die Beurteilungsgrundsätze nicht vor. Es reicht deshalb – unabhängig von der Frage, ob dies tatsächlich der Fall ist – nicht aus, wenn sich, wie der Antragsgegner meint, das Gesamturteil schlüssig aus dem Beurteilungstext ergibt.

39

Eine solche individuelle abschließende Würdigung enthalten die Beurteilungen der Beigeladenen nicht. Die Beurteilung der Beigeladenen zu 1. schließt mit dem Satz „Unter Einbeziehung der oben genannten Aspekte beurteile ich die dienstlichen Leistungen von […] mit gut“. Die Beurteilung des Beigeladenen zu 2. schließt mit dem Satz „Unter Einbeziehung des oben genannten Beurteilungsbeitrags beurteile [ich] die dienstlichen Leistungen von […] mit sehr gut“. Dabei handelt es sich nicht um die geforderte Würdigung, Gewichtung und Abwägung der Beurteilungsmerkmale der Beigeladenen. Die abgegebene formelhafte Begründung kommt einem Begründungsausfall gleich (vgl. VG Freiburg, Beschluss vom 8. Oktober 2018 – 3 K 3258/18 –, juris, Rn. 31).

40

(b) Die Beurteilungen der Beigeladenen (auch die nachgereichten) verstoßen auch gegen die allgemeine Pflicht, das Gesamturteil einer dienstlichen Beurteilung grundsätzlich zu begründen.

41

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich die Kammer anschließt, müssen Gesamturteil und Einzelbewertungen einer dienstlichen Beurteilung in dem Sinne miteinander übereinstimmen, dass sich das Gesamturteil nachvollziehbar und plausibel aus den Einzelbewertungen herleiten lässt. Dabei steht es im Ermessen des Dienstherrn, festzulegen, welches Gewicht er den einzelnen Merkmalen beimessen will (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 2016 – 2 VR 1.16, juris, Rn. 39).

42

Das abschließende Gesamturteil ist durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen bestenauswahlbezogenen Gesichtspunkte zu bilden (BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 2016 – 2 VR 1.16 –, juris, Rn. 39; Beschluss vom 25. Oktober 2011 – 2 VR 4.11 –, juris, Rn. 15 m. w. N.). Diese Gewichtung bedarf schon deshalb einer Begründung, weil nur so die Einhaltung gleicher Maßstäbe gewährleistet und das Gesamturteil nachvollzogen und einer gerichtlichen Überprüfung zugeführt werden kann (BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 2016 – 2 VR 1.16 –, juris, Rn. 39; Urteil vom 17. September 2015 – 2 C 27.14 –, juris, Rn. 32). Ein individuelles Begründungserfordernis für das Gesamturteil rechtfertigt sich auch aus dessen besonderer Bedeutung als primär maßgebliche Grundlage bei einem späteren Leistungsvergleich in einem an Art. 33 Abs. 2 GG zu messenden Auswahlverfahren (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 2016 – 2 VR 1.16, juris, Rn. 40; Beschluss vom 20. Juni 2013 – 2 VR 1.13 –, juris, Rn. 21).

43

Eine solche individuelle Begründung des Gesamturteils enthalten die Beurteilungen der Beigeladenen nicht (s. o. ). Eine Begründung des Gesamturteils war vorliegend entgegen der Auffassung des Antragsgegners auch nicht entbehrlich. Das kann ausnahmsweise dann gegeben sein, wenn im konkreten Fall eine andere Note nicht in Betracht kommt, weil sich die vergebene Note – vergleichbar einer Ermessensreduzierung auf Null – geradezu aufdrängt (BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 2016 – 2 VR 1.16, juris, Rn. 40; Urteil vom 17. September 2015 – 2 C 27.14 –, juris, Rn. 37). Das war vorliegend nicht der Fall.

44

Die Beurteilungen der Beigeladenen enthalten – abgesehen von der Gesamtnote – ausschließlich „Fließtext“. Bei den einzelnen Beurteilungsmerkmalen findet – anders als dies etwa bei Beurteilungen im sogenannten Ankreuzverfahren (zu dessen Zulässigkeit vgl. BVerwG, Urteil vom 17. September 2015 – 2 C 27.14 –, juris) der Fall ist – keine Würdigung anhand des Beurteilungsmaßstabes der Beurteilungsgrundsätze statt. Weder werden die einzelnen Beurteilungsmerkmale den Notenstufen des Beurteilungsmaßstabs („sehr gut“ bis „ungenügend“) zugeordnet, noch gehen sie auf die inhaltliche Bedeutung dieser Notenstufen ein, bewerten die jeweiligen Merkmale also nicht als etwa „die durchschnittlichen Anforderungen übertreffend“ oder „im Allgemeinen durchschnittlichen Anforderungen entsprechend“. Auch hinreichend klare andere Formulierungen, die die Einhaltung des von den Beurteilungsgrundsätzen vorgegebenen Beurteilungsmaßstabs gewährleisten würden, enthalten die Beurteilungen jedenfalls nicht durchgängig. Gerade in einem solchen Fall, in dem die textlichen Ausführungen zu den Beurteilungsmerkmalen keine ausreichend klaren Indizien für die Zuordnung zu einer Notenstufe enthalten, muss die geforderte Nachvollziehbarkeit und Plausibilität der Gesamtnote sich aus der Begründung des Gesamturteils ergeben. Selbst wenn sich die Gesamtnote „schlüssig“ aus den textlichen Ausführungen ergeben sollte, wäre das nicht mit der für den Verzicht auf eine Begründung erforderlichen Ermessensreduzierung auf Null gleichzusetzen.

45

(c) Die Beurteilung der Beigeladenen zu 1. ist zudem rechtswidrig, weil sie einen unzutreffenden Sachverhalt zugrunde legt. Die Beurteilung nennt als Beurteilungszeitraum ausdrücklich „Februar 2015 – Februar 2018“. In die Beurteilung wurde jedoch ein Unterrichtsbesuch am 16. März 2018 mit einbezogen. Weil dieser – wenn auch nur geringfügig – außerhalb des genannten Beurteilungszeitraums lag, stellte er keinen für die Beurteilung der Leistungen der Beigeladenen in der Zeit von Februar 2015 bis Februar 2018 berücksichtigungsfähigen Sachverhalt dar.

46

(d) Der Umstand, dass die Beurteilung des Beigeladenen zu 2. keinen konkreten Beurteilungszeitraum angibt, ist hingegen unschädlich. Eine ausdrückliche Nennung des Beurteilungszeitraums ist solange unschädlich, wie dieser hinreichend sicher ermittelt werden kann (OVG Schleswig, Beschluss vom 19. Oktober 2018 – 2 MB 18/18 –, juris, Rn. 15 m. w. N.).

47

Das ist vorliegend der Fall. Die Beurteilung benennt in Übereinstimmung mit den Beurteilungsgrundsätzen und § 8 Abs. 2 der Landesverordnung über die Laufbahn der Laufbahngruppe 2 in der Fachrichtung Bildung (LVO-Bildung) einen „zu beurteilenden Zeitraum von drei Jahren“. Daraus kann geschlossen werden, dass sich die Beurteilung auf den unmittelbar vor ihrem Datum liegenden Dreijahreszeitraum beziehen soll (vgl. wiederum § 8 Abs. 2 Satz 1 LVO-Bildung: „Der Beurteilungszeitraum soll die letzten drei Jahre vor dem Beurteilungszeitpunkt umfassen.“). Dem entgegenstehende Indizien – etwa eine Bezugnahme auf diesem Zeitpunkt vorangehende Leistungen (so bei OVG Schleswig, Beschluss vom 19. Oktober 2018 – 2 MB 18/18 –, juris, Rn. 15 m. w. N.), vorangegangene Stellungnahmen (so bei OVG Hamburg, Beschluss vom 2. Juni 2014 – 3 Bs 36/14 –, juris, Rn. 15) oder ähnliches – enthält die Beurteilung nicht.

48

(3) Die Beurteilung des Antragstellers war hingegen rechtmäßig. Sie enthält ausdrücklich Ausführungen zu den in den Beurteilungsgrundsätzen genannten Beurteilungsmerkmalen und eine ausreichende abschließende Beurteilung.

49

Eine Rechtswidrigkeit der Beurteilung des Antragstellers ergibt sich ausgehend von den unter (2) dargelegten Maßstäben auch nicht aus dem Vortrag des Antragstellers in seiner Gegendarstellung gegen seine ursprüngliche Beurteilung bzw. im Widerspruchverfahren gegen die erneute Beurteilung.

50

Das gilt zunächst hinsichtlich des vom Antragsteller gerügten Fehlens eines Beurteilungsbeitrags des Leiters des Abendgymnasiums des s. Der Antragsteller hat in Ansehung der Ausführungen des Schulleiters auf Seite 3 des Schreibens vom 10. Juli 2018 (Bl. 60 des Verwaltungsvorgangs) und der Tatsache, dass dieser seine Unterrichtsbesuche beim Antragsteller am Abendgymnasium durchgeführt hat, nicht glaubhaft gemacht, dass eine Situation gegeben war, in der nach Ziffer 3 der Beurteilungsgrundsätze die Einholung eines Beurteilungsbeitrags erforderlich gewesen wäre (Vorgesetztenwechsel, Einsatz außerhalb der Schule).

51

Soweit der Antragsteller rügt, dass seine Unterrichtstunden nicht sachgerecht bewertet worden seien, ist diese Rüge einer Prüfung durch das Gericht entzogen. Es handelt sich dabei um subjektive Wertungen des Dienstvorgesetzten des Antragstellers, die vom Gericht weder in vollem Umfang überprüft werden, geschweige denn durch eine eigene Beurteilung ersetzt werden können. Gleiches gilt für die nach Auffassung des Antragstellers zu schlechte Bewertung seines Fachwissens. Auch im Übrigen stellt der Antragsteller dem Inhalt der Beurteilung durch den Schulleiter lediglich seine eigenen – besseren – Einschätzungen der eigenen Leistung und Befähigung gegenüber.

52

Sollte die Rüge des Antragstellers, dass die Gesamtnote „befriedigend“ eine „Herabwürdigung“ seiner Leistung darstelle bzw. „den Beigeschmack einer bewussten Herabwürdigung seiner Person“ darstelle, darauf zielen, dass die Beurteilung nach seiner Auffassung aufgrund einer Voreingenommenheit des Schulleiters (vgl. zum Maßstab für die Bejahung einer Voreingenommenheit nur BVerwG, Urteil vom 23. April 1998 – 2 C 16.97 –, juris, Rn. 16) auf sachfremden Erwägungen beruhte, dringt er mit dieser Rüge ebenfalls nicht durch. Eine tatsächliche Voreingenommenheit des Schulleiters hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht. Auch sonst sind Anzeichen dafür nicht ersichtlich.

53

bb) Die Auswahl des Antragstellers im Rahmen einer erneuten Auswahlentscheidung erscheint zumindest möglich. Das gilt auch in Ansehung des Umstands, dass die Beurteilung des Antragstellers rechtmäßig war.

54

Zwar spricht einiges dafür, dass nach dem bei dieser Prognose zu berücksichtigenden Beurteilungsbild zum Zeitpunkt der neuen Auswahlentscheidung (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 4. Dezember 2017 – 6 B 1135/17 –, juris Rn. 22) der Antragsteller erneut nicht ausgewählt werden würde. Ausgeschlossen (zu einem solchen Fall vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 2. August 2016 – 2 MB 16/16 –, juris, Rn. 17 ff) ist dies jedoch nicht.

55

Das ergibt sich daraus, dass auch die nachgereichten Beurteilungen der Beigeladenen keine den unter aa) (2) (a) (aa) und (b) dargestellten Maßstäben genügende plausible und nachvollziehbare Begründung des Gesamturteils der Beurteilungen enthalten. Das grundsätzliche Begründungserfordernis ist keine bloße Förmelei, sondern dient der Sicherstellung der materiellen Richtigkeit des Gesamturteils durch die Anwendung eines einheitlichen Beurteilungsmaßstabs sowie der Vergleichbarkeit der dienstlichen Beurteilungen. Es legt dem Beurteiler gerade in Fällen von reinen Textbeurteilungen eine abschließende (Selbst-)​Kontrolle auf, ob die einzelnen Beurteilungsmerkmale tatsächlich die von ihm beabsichtigte Gesamtnote stützen. Es kann deshalb angesichts des Umstands, dass sich vorliegend keine bestimmten Gesamturteile „im Sinne einer Ermessensreduzierung auf Null geradezu aufdrängten“ nicht ausgeschlossen werden, dass der Beurteiler bei einer ordnungsgemäßen Begründung des Gesamturteils zu einem anderen Gesamturteil kommt.

56

2. Die Kostentragungspflicht des Antragsgegners folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind gemäß § 162 Abs. 3 VwGO nicht erstattungsfähig, weil sie keine eigenen Anträge gestellt haben und damit auch kein eigenes Kostenrisiko auf sich genommen haben (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).

57

3. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 63 Abs. 2 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG), § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG, § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. § 52 Abs. Abs. 6 Satz 4 GKG, § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 und Sätze 2 und 3 GKG in Verbindung mit Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (https://​www.​bverwg.​de/​user/​data/​media/​streitwertkatalog.​pdf). Danach ist für den Antrag auf vorläufige Freihaltung der Beförderungsstelle ein Viertel der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge des angestrebten Amtes (hier Besoldungsgruppe A 14 SHBesO) in Ansatz zu bringen.

58

Weil das Begehren des Antragstellers auf die Freihaltung von zwei Beförderungsstellen der Besoldungsgruppe A 14 SHBesO gerichtet ist, ist der sich so ergebende Betrag aber zu verdoppeln (OVG Schleswig, Beschluss vom 25. März 2011 – 3 O 5/11 –; VG Schleswig, Beschluss vom 23. November 2017 – 12 B 17/17 –, juris, Rn. 46; VG Hannover, Beschluss vom 21. Dezember 2009 – 13 B 6174/09 –, juris, Rn. 33). Auf Grundlage der genannten Vorschriften und Grundsätze ergibt sich somit ein Streitwert in Höhe von 33.360,36 € (5.560,06 x 12 : 2 : 2 = 16.680,18 x 2 = 33.360,36 €).


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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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published on 23/11/2017 00:00

Tenor Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens untersagt, die Beförderungsplanstellen nach A9 mit Zulage (Platz 1 bis 4 der Beförderungsliste) mit den Beigeladenen oder anderweitig zu
published on 02/06/2014 00:00

Tenor Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 23. Januar 2014 geändert. Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, vor Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe einer ern
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Annotations

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Ernennungen sind nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse oder ethnische Herkunft, Behinderung, Religion oder Weltanschauung, politische Anschauungen, Herkunft, Beziehungen oder sexuelle Identität vorzunehmen.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.