Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 03. Aug. 2009 - 7 W 48/09

published on 03/08/2009 00:00
Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 03. Aug. 2009 - 7 W 48/09
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Tenor

1. Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Beklagten vom 9. Juli 2009 gegen den Beschluss der 22. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 2. Juli 2009 - 22 O 15/09 - wird

zurückgewiesen.

2. Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

 
I.
Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten wendet sich mit seiner Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung des Landgerichts.
Gegenstand des Rechtsstreits sind Ansprüche des Klägers aus einer Unfallversicherung gewesen. Mit der Klage hat der Kläger für seine Tochter eine lebenslange Rente in Höhe von monatlich 1.000 EUR geltend gemacht, wobei er rückständige Leistungen in Höhe von 36.000 EUR und im Übrigen die Feststellung begehrt hat, die Beklagte sei auch künftig verpflichtet, die Rente zu entrichten. Daneben hat er Ersatz für vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 1.419,19 EUR verlangt. Der Rechtsstreit ist durch einen Vergleich beendet worden, den das Landgericht mit Beschluss vom 2.7.2009 (Bl. 58) festgestellt hat. Darin hat sich die Beklagte zur Abfindung aller Ansprüche aus der streitgegenständlichen Versicherung für die Tochter des Klägers verpflichtet, an den Kläger 120.000,- EUR zu zahlen. Den Streitwert hat das Landgericht auf 78.000,- EUR festgesetzt.
Gegen diese Streitwertfestsetzung hat der Beklagtenvertreter mit Schriftsatz vom 9.7.2009 Beschwerde eingelegt. Er macht geltend, dass der Wert des Vergleichs höher sei und 274.884,- EUR betrage. Mit dem Vergleich sei die gesamte Rente auf der Basis eines kapitalisierten Wertes in Höhe von 238.884 EUR abgefunden worden. Rechne man den Zahlungsanspruch in Höhe von 36.000,- EUR hinzu, ergebe sich der zutreffende Wert des Vergleichs. Das Landgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache mit Beschluss vom 14.7.2009 (Bl. 62) dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Die Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet.
1. Da mit der Beschwerde geltend gemacht wird, das Landgericht habe den Streitwert zu niedrig festgesetzt, ist nicht die Beklagte Beschwerdeführerin. Es handelt sich vielmehr gemäß § 32 Abs.2 RVG um eine Beschwerde ihres Prozessbevollmächtigten aus eigenem Recht (Hartmann, Kostengesetze, 38 Aufl., § 32 RVG Rn. 14). Als solche ist sie gemäß § 68 Abs. 1 GKG zulässig.
2. In der Sache hat die Beschwerde allerdings keinen Erfolg. Das Landgericht hat richtig entschieden: Der Vergleich hat keinen Mehrwert.
a) Die Bestimmung des Gegenstandswertes des Vergleichs als Bemessungsgrundlage für die anwaltliche Einigungsgebühr gemäß Nr. 1000, 1003 VV RVG richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften der §§ 22 ff. RVG. Soweit der Gegenstand des Vergleichs auch Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens ist, bestimmt sich der Wert des Prozessvergleichs gemäß § 23 Abs.1 RVG nach den für die Gerichtsgebühren geltenden Wertvorschriften.
b) Das Landgericht hat den Gebührenstreitwert für das gerichtliche Verfahren gemäß § 48 Abs.1 S.1 GKG iVm. §§ 3, 4 und 9 ZPO zu Recht auf 78.000,00 EUR festgesetzt; hiergegen wendet sich der Beschwerdeführer auch nicht. Im Ergebnis und in der Begründung richtig ist aber auch die Entscheidung des Landgerichts, einen Mehrwert des Vergleichs zu verneinen.
aa) Ein Mehrwert ergibt sich nicht daraus, dass durch den Vergleich andere Ansprüche erledigt worden wären, die nicht auch Gegenstand des Rechtsstreits waren. Der für die Wertfestsetzung maßgebende Gegenstand des Rechtsstreits ist hier deckungsgleich mit dem durch den Vergleich erledigten Gegenstand. Wird ein Anspruch auf Rentenzahlung mit einer Klage auf künftige Leistung gemäß § 258 ZPO verfolgt, ist Gegenstand des Rechtsstreits nicht nur das Stammrecht, sondern alle daraus künftig erwachsenden Forderungsrechte, ungeachtet dessen, dass sie zum Zeitpunkt der Klage noch nicht fällig sind. Nichts anderes gilt, wenn eine solche künftige Leistungspflicht - wie hier - nicht tituliert, sondern nur festgestellt werden soll. Auch dann sind alle im Lauf der Zeit entstehenden Rentenansprüche bereits jetzt zu dem Rechtsverhältnis zu rechnen, dessen Feststellung begehrt wird. Abgesehen von der bereits fälligen Rente und den für die Streitwertbemessung unbeachtlichen Nebenforderungen wurden in dem Vergleich auch nur diese Ansprüche erledigt und nicht mehr.
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bb) Für die Wertbestimmung ist nicht maßgebend, dass die Parteien die Ansprüche durch Vereinbarung einer Abfindung erledigt haben. Der Wert eines Vergleichs richtet sich nicht danach, worauf sich die Parteien geeinigt haben, sondern worüber der Vergleich geschlossen wurde (OLG Düsseldorf NJW-RR 2008, 1697 m.w.N.; Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, RVG, 18. Aufl.; Nr.1000 VV Rn.331). Es ist also insbesondere nicht entscheidend, welchen Wert die Forderungen haben, die durch den Vergleich begründet wurden, maßgebend ist, wie die Rechte zu bewerten sind, die durch den Vergleich dem Streit entzogen wurden. Folglich kommt es bei einem Abfindungsvergleich nicht auf den Abfindungsbetrag, sondern auf den Wert der abgefundenen Ansprüche an (Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, RVG, 18. Aufl.; Nr.1000 VV Rn.334). Die Zahlung einer Abfindung ist zwar etwas anderes als die vom Kläger geforderte Rente und sie mag für den Kläger in verschiedener Hinsicht auch vorteilhaft sein. Die Abfindungsregelung stellt aber nur eine andere Art und Weise der Erfüllung der zu bewertenden Rentenansprüche dar. Der Wert der hier abgefundenen Rechte ist aber nicht nach dem kapitalisierten Zweitwert der Rente zu bemessen, den die Parteien der Abfindungsregelung als Berechnungsbasis zu Grund gelegt haben. Denn gemäß § 23 Abs.1 RVG ist der Wert nach den Regelungen des GKG zu bestimmen; und das ist der Streitwert, den das Landgericht zutreffend festgesetzt hat.
III.
11 
Das Beschwerdeverfahren ist gemäß § 68 Abs.3 GKG gebührenfrei; eine Kostenerstattung findet nicht statt.
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(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Geri

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.
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(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Geri

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.
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Annotations

(1) Wird der für die Gerichtsgebühren maßgebende Wert gerichtlich festgesetzt, ist die Festsetzung auch für die Gebühren des Rechtsanwalts maßgebend.

(2) Der Rechtsanwalt kann aus eigenem Recht die Festsetzung des Werts beantragen und Rechtsmittel gegen die Festsetzung einlegen. Rechtsbehelfe, die gegeben sind, wenn die Wertfestsetzung unterblieben ist, kann er aus eigenem Recht einlegen.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Soweit sich die Gerichtsgebühren nach dem Wert richten, bestimmt sich der Gegenstandswert im gerichtlichen Verfahren nach den für die Gerichtsgebühren geltenden Wertvorschriften. In Verfahren, in denen Kosten nach dem Gerichtskostengesetz oder dem Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen erhoben werden, sind die Wertvorschriften des jeweiligen Kostengesetzes entsprechend anzuwenden, wenn für das Verfahren keine Gerichtsgebühr oder eine Festgebühr bestimmt ist. Diese Wertvorschriften gelten auch entsprechend für die Tätigkeit außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens, wenn der Gegenstand der Tätigkeit auch Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens sein könnte. § 22 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(2) In Beschwerdeverfahren, in denen Gerichtsgebühren unabhängig vom Ausgang des Verfahrens nicht erhoben werden oder sich nicht nach dem Wert richten, ist der Wert unter Berücksichtigung des Interesses des Beschwerdeführers nach Absatz 3 Satz 2 zu bestimmen, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt. Der Gegenstandswert ist durch den Wert des zugrunde liegenden Verfahrens begrenzt. In Verfahren über eine Erinnerung oder eine Rüge wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs richtet sich der Wert nach den für Beschwerdeverfahren geltenden Vorschriften.

(3) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gelten in anderen Angelegenheiten für den Gegenstandswert die Bewertungsvorschriften des Gerichts- und Notarkostengesetzes und die §§ 37, 38, 42 bis 45 sowie 99 bis 102 des Gerichts- und Notarkostengesetzes entsprechend. Soweit sich der Gegenstandswert aus diesen Vorschriften nicht ergibt und auch sonst nicht feststeht, ist er nach billigem Ermessen zu bestimmen; in Ermangelung genügender tatsächlicher Anhaltspunkte für eine Schätzung und bei nichtvermögensrechtlichen Gegenständen ist der Gegenstandswert mit 5 000 Euro, nach Lage des Falles niedriger oder höher, jedoch nicht über 500 000 Euro anzunehmen.

(1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten richten sich die Gebühren nach den für die Zuständigkeit des Prozessgerichts oder die Zulässigkeit des Rechtsmittels geltenden Vorschriften über den Wert des Streitgegenstands, soweit nichts anderes bestimmt ist. In Musterfeststellungsklagen nach Buch 6 der Zivilprozessordnung und in Rechtsstreitigkeiten aufgrund des Unterlassungsklagengesetzes darf der Streitwert 250 000 Euro nicht übersteigen.

(2) In nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten ist der Streitwert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Parteien, nach Ermessen zu bestimmen. Der Wert darf nicht über eine Million Euro angenommen werden.

(3) Ist mit einem nichtvermögensrechtlichen Anspruch ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Anspruch, und zwar der höhere, maßgebend.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

(1) Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der Einreichung der Klage, in der Rechtsmittelinstanz der Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels, bei der Verurteilung der Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, entscheidend; Früchte, Nutzungen, Zinsen und Kosten bleiben unberücksichtigt, wenn sie als Nebenforderungen geltend gemacht werden.

(2) Bei Ansprüchen aus Wechseln im Sinne des Wechselgesetzes sind Zinsen, Kosten und Provision, die außer der Wechselsumme gefordert werden, als Nebenforderungen anzusehen.

Der Wert des Rechts auf wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen wird nach dem dreieinhalbfachen Wert des einjährigen Bezuges berechnet. Bei bestimmter Dauer des Bezugsrechts ist der Gesamtbetrag der künftigen Bezüge maßgebend, wenn er der geringere ist.

Bei wiederkehrenden Leistungen kann auch wegen der erst nach Erlass des Urteils fällig werdenden Leistungen Klage auf künftige Entrichtung erhoben werden.

(1) Soweit sich die Gerichtsgebühren nach dem Wert richten, bestimmt sich der Gegenstandswert im gerichtlichen Verfahren nach den für die Gerichtsgebühren geltenden Wertvorschriften. In Verfahren, in denen Kosten nach dem Gerichtskostengesetz oder dem Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen erhoben werden, sind die Wertvorschriften des jeweiligen Kostengesetzes entsprechend anzuwenden, wenn für das Verfahren keine Gerichtsgebühr oder eine Festgebühr bestimmt ist. Diese Wertvorschriften gelten auch entsprechend für die Tätigkeit außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens, wenn der Gegenstand der Tätigkeit auch Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens sein könnte. § 22 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(2) In Beschwerdeverfahren, in denen Gerichtsgebühren unabhängig vom Ausgang des Verfahrens nicht erhoben werden oder sich nicht nach dem Wert richten, ist der Wert unter Berücksichtigung des Interesses des Beschwerdeführers nach Absatz 3 Satz 2 zu bestimmen, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt. Der Gegenstandswert ist durch den Wert des zugrunde liegenden Verfahrens begrenzt. In Verfahren über eine Erinnerung oder eine Rüge wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs richtet sich der Wert nach den für Beschwerdeverfahren geltenden Vorschriften.

(3) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gelten in anderen Angelegenheiten für den Gegenstandswert die Bewertungsvorschriften des Gerichts- und Notarkostengesetzes und die §§ 37, 38, 42 bis 45 sowie 99 bis 102 des Gerichts- und Notarkostengesetzes entsprechend. Soweit sich der Gegenstandswert aus diesen Vorschriften nicht ergibt und auch sonst nicht feststeht, ist er nach billigem Ermessen zu bestimmen; in Ermangelung genügender tatsächlicher Anhaltspunkte für eine Schätzung und bei nichtvermögensrechtlichen Gegenständen ist der Gegenstandswert mit 5 000 Euro, nach Lage des Falles niedriger oder höher, jedoch nicht über 500 000 Euro anzunehmen.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.