Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 28. Juli 2016 - 7 U 80/16

published on 28/07/2016 00:00
Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 28. Juli 2016 - 7 U 80/16
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Tenor

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 14.04.2016, Az. 22 O 213/15, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

I. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 21.896,82 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 14.11.2015 zu bezahlen.

II. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die weitergehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

III. Von den Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen tragen der Kläger 25 % und die Beklagte 75 %.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

Streitwert des Berufungsverfahrens: bis zu 9.000,00 EUR.

Gründe

 
I.
Der Kläger nimmt die Beklagte auf Zahlung aus einem Rentenversicherungsvertrag nach erklärtem Widerspruch in Anspruch.
Herr … beantragte bei der Beklagten mit Datum vom 30.08.1995 bzw. 13.09.1995 (Anlage BLD 2) den Abschluss einer Rentenversicherung mit dynamischem Zuwachs von Leistung und Beitrag mit aufgeschobener Rentenzahlung und Beitragsbefreiung bei Berufsunfähigkeit. Die Beklagte nahm den Antrag an und policierte den Vertrag mit Schreiben vom 28.09.1995 (Anlage BLD 1).
Das Policenbegleitschreiben vom 28.09.1995 (Anlage BLD 1) enthielt u. a. die nachfolgende, mit Sternchen (“*“) umrahmte Widerspruchsbelehrung:
„Haben Sie ein Widerspruchsrecht?
Der Vertrag gilt auf der Grundlage dieses Versicherungsscheins, der anliegenden Versicherungsbedingungen und Verbraucherinformationen als abgeschlossen, wenn Sie nicht innerhalb von 14 Tagen nach Überlassung des Versicherungsscheins schriftlich widersprechen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs an uns.“
Der Vertrag war Herrn … durch den (damals) als Versicherungsvermittler tätigen Kläger vermittelt worden.
Im September 1999 übernahm der Kläger mit Zustimmung der Beklagten (Anlage BLD 8) das bezeichnete Versicherungsverhältnis mit allen Rechten und Pflichten.
Mit Schreiben vom 21.05.2014 (Anlage K 6 = Anlage BLD 10) widersprach der Kläger dem Zustandekommen des Vertrages gemäß § 5 a VVG a. F. und erklärte mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 02.03.2015 (Anlage K 7) hilfsweise die Kündigung des streitgegenständlichen Vertrages.
Zahlungen hat die Beklagte bislang nicht geleistet.
Der Kläger hat erstinstanzlich im Wesentlichen vorgetragen,
die Widerspruchsbelehrung der Beklagten erweise sich aus mehreren Gründen als fehlerhaft. Insbesondere sei die Belehrung nicht drucktechnisch deutlich hervorgehoben. Weiter fehle eine Belehrung über die Rechtsfolgen des Widerspruchs und den Widerspruchsadressaten. Schließlich sei kein Hinweis enthalten, dass der Widerspruch eine Angabe von Gründen nicht enthalten müsse, und die Belehrung über den Fristbeginn nicht ordnungsgemäß, da insoweit lediglich auf den Erhalt des Versicherungsscheins abgestellt werde.
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Ungeachtet dessen habe der Kläger nach Übernahme des Versicherungsvertrages (erneut) über das Widerspruchsrecht belehrt werden müssen.
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Aufgrund der unzureichenden Belehrung sei die Widerspruchsfrist nicht in Lauf gesetzt worden, weshalb der Kläger den Widerspruch noch im Jahr 2014 habe erklären können. Einer Verwirkung des Widerspruchsrechts stehe bereits der Umstand entgegen, dass die Beklagte eine fehlerhafte Widerspruchsbelehrung erteilt habe.
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Der Kläger könne mithin die Rückzahlung der geleisteten Prämien zuzüglich der von der Beklagten gezogenen Nutzungen beanspruchen. Die von der Beklagten in diesem Zusammenhang mitgeteilten und in Abzug gebrachten Abschluss- und Verwaltungskosten würden bestritten.
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Der Kläger hat erstinstanzlich nach teilweiser Klageänderung zuletzt beantragt:
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1. Die Beklagte wird verurteilt, an die klägerische Partei einen Betrag in Höhe von 29.471,61 EUR zu bezahlen, zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit.
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2. Die Beklagte wird verurteilt, an die klägerische Partei außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.809,75 EUR zu bezahlen, zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit.
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3. Die Beklagte wird verurteilt, die klägerische Partei von Rechtsanwaltskosten in Höhe von 334,87 EUR freizustellen, die die Rechtsanwaltskanzlei … gegenüber der klägerischen Partei aufgrund der außergerichtlichen Rechtsanwaltstätigkeit in Bezug auf die streitgegenständlichen Forderungen hat.
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Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie vertritt die Auffassung,
der Kläger sei ordnungsgemäß über das ihm zustehende Widerspruchsrecht belehrt worden. Die Belehrung genüge den an sie zu stellenden Anforderungen.
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Er habe deshalb am 21.05.2014 sein Widerspruchsrecht nicht mehr ausüben können. Zumindest habe er dieses Recht verwirkt.
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Im Übrigen wird hinsichtlich des erstinstanzlichen Parteivorbringens ergänzend auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils vom 14.04.2016 (Bl. 67 - 76) Bezug genommen.
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Das Landgericht hat die Klage mit dem bezeichneten Urteil abgewiesen und in den Entscheidungsgründen ausgeführt, dem Kläger als vormals für die Beklagte tätigen Versicherungsvermittler, der zudem den Versicherungsvertrag mit allen Rechten und Pflichten übernommen habe, sei es nach Treu und Glauben verwehrt, sich auf eine eventuelle Unwirksamkeit des nach dem sog. Policenmodell geschlossenen Versicherungsvertrages zu berufen.
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Wegen der tatsächlichen Feststellungen, die das Landgericht getroffen hat, sowie seiner rechtlichen Erwägungen wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils ergänzend Bezug genommen.
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Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger die von ihm geltend gemachten Ansprüche weiter.
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Er hält unter Wiederholung und Vertiefung des erstinstanzlichen Vortrages an seiner Rechtsauffassung fest, wonach eine ordnungsgemäße Widerspruchsbelehrung nicht erteilt worden sei und der Kläger deshalb den Widerspruch - ohne dass Verwirkung eingetreten sei - noch habe erklären können.
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Darüber hinaus sei der Rechtsstreit dem EuGH hinsichtlich der sich stellenden Fragen einer Gemeinschaftsrechtswidrigkeit der Norm des § 5 a VVG a. F. und der Anwendung nationaler Rechtsmissbrauchsvorschriften (§ 242 BGB) vorzulegen.
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Der Kläger hat im Berufungsverfahren beantragt:
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1. Die Beklagte wird verurteilt, an die klägerische Partei einen Betrag in Höhe von 29.471,61 EUR zu bezahlen, zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit.
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2. Die Beklagte wird verurteilt, an die klägerische Partei außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.809,75 EUR zu bezahlen, zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit.
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3. Die Beklagte wird verurteilt, die klägerische Partei von Rechtsanwaltskosten in Höhe von 334,87 EUR freizustellen, die die Rechtsanwaltskanzlei … gegenüber der klägerischen Partei aufgrund der außergerichtlichen Rechtsanwaltstätigkeit in Bezug auf die streitgegenständlichen Forderungen hat.
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Die Beklagte hat im Berufungsverfahren beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie verteidigt in der Berufungserwiderung vom 04.07.2016 (Bl. 111 - 123) das angefochtene Urteil.
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Ergänzend bringt sie vor, die Berufung sei bezüglich der geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten bereits unzulässig, da die Berufungsbegründung keine Ausführungen dazu enthalte, weshalb dem Kläger entgegen der Ansicht des Landgerichts ein entsprechender Anspruch zustehe.
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Weiter vertieft sie ihren Vortrag zu einer aus ihrer Sicht ordnungsgemäßen Widerspruchsbelehrung und weist weiter darauf hin, dass der Kläger zu einem Anspruch auf Ersatz gezogener Nutzungen nicht hinreichend vorgetragen habe und ein eventueller Anspruch des Klägers jedenfalls verwirkt sei.
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Hinsichtlich des Vorbringens der Parteien im Berufungsverfahren wird auf die gewechselten Schriftsätze ergänzend Bezug genommen.
II.
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Die Berufung ist - auch soweit sie sich gegen die Aberkennung der geltend gemachten außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten wendet - zulässig.
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1. Gemäß § 520 Abs. 3 Nr. 2 - 4 ZPO hat die Berufungsbegründung die Bezeichnung der Umstände zu enthalten, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt. Dies bedeutet, dass bei teilbaren und mehreren Streitgegenständen die Berufung für jeden von der Anfechtung betroffenen Streitgegenstand oder Streitgegenstandsteil besonders gerechtfertigt werden muss, es sei denn, der eine Streitgegenstand hängt vom anderen ab (Rimmelspacher in Münchener Kommentar zur ZPO, 4. Aufl. 2012, Rn. 58 zu § 520). Mithin muss, wenn ein Urteil unbeschränkt durch ein Rechtsmittel angegriffen wird, dieses grundsätzlich hinsichtlich jedes selbstständigen prozessualen Anspruchs, über den zu Lasten des Rechtsmittelführers entschieden wurde, begründet werden (BGH, Urteil vom 29.11.1990 - I ZR 45/89 -, NJW 1991, 1683; Heßler in Zöller, ZPO, 31. Aufl. 2016, Rn. 27 zu § 520).
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2. Diesen Anforderungen wird die Berufungsbegründung vom 27.04.2016 (Bl. 82 - 95) gerecht. Der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung bzw. Freistellung bezüglich der entstandenen außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten war hier letztlich vom Bestand der Hauptforderung (Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung aufgrund eines wirksam erklärten Widerspruchs) abhängig. Denn der Kläger stützt diesen Anspruch auf eine - eine Verpflichtung zur Zahlung von Schadensersatz auslösende - Pflichtverletzung der Beklagten, die er darin erblickt, dass die Beklagte den vormaligen Versicherungsnehmer … nicht ordnungsgemäß über sein Widerspruchsrecht belehrt habe. Darüber hinaus ist ein Anspruch auf Erstattung der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten unter dem Gesichtspunkt eines Verzugsschadensersatzes (§§ 280 Abs. 2, 286 BGB) ebenfalls vom Bestand der Hauptforderung abhängig.
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Hier ist es deshalb ausreichend und genügend, wenn die Berufungsbegründung in einer den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Nr. 2 - 4 ZPO entsprechenden Weise die Aberkennung des geltend gemachten Bereicherungsanspruches angegriffen hat (dazu BGH, Urteil vom 17.11.2010 - VIII ZR 277/09 -, NJW 2011, 380; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 05.12.2013 - 24 U 90/13 -, Tz. 23).
III.
41 
Die zulässige Berufung des Klägers ist zum Teil begründet.
42 
Dem Kläger steht ein Anspruch gegen die Beklagte auf Herausgabe der Prämien nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB sowie auf Nutzungsersatz nach § 818 Abs. 1 Alt. 1 BGB in Höhe von 21.896,82 EUR zu.
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1. Der Kläger kann dem Grunde nach aus ungerechtfertigter Bereicherung Rückzahlung der an die Beklagte bezahlten Prämien verlangen, weil er diese rechtsgrundlos geleistet hat.
44 
a) Ein Rechtsgrund ergibt sich nicht aus dem zwischen Herrn … und der Beklagten abgeschlossenen und vom Kläger übernommenen Versicherungsvertrag. Dieser ist auf der Grundlage des § 5 a VVG a. F. nicht wirksam zustande gekommen, weil der Kläger mit Schreiben vom 21.05.2014 (Anlage K 6) rechtzeitig den Widerspruch erklärt hat.
45 
aa) Da die Beklagte den vormaligen Versicherungsnehmer … bei Antragstellung die Versicherungsbedingungen nicht übergeben und eine Verbraucherinformation nach § 10 a VAG a. F. unterlassen hatte, hätte ein wirksamer Vertrag nur nach Maßgabe des § 5 a VVG a. F. zustande kommen können. Diese Vorschrift regelte den Vertragsschluss nach dem sogenannten Policenmodell.
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Der Antrag des Versicherungsnehmers stellte das Angebot zum Abschluss des Vertrages dar. Dieses nahm der Versicherer dadurch an, dass er dem Versicherungsnehmer mit der Versicherungspolice die Allgemeinen Versicherungsbedingungen und die für den Vertragsschluss maßgebliche Verbraucherinformation übersandte. Durch die Annahme kam der Vertrag aber noch nicht zustande; vielmehr galt er gemäß § 5 a Abs. 1 Satz 1 VVG a. F. erst dann als abgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nicht innerhalb von 14 Tagen nach Überlassen der Unterlagen widersprach. Bis zum Ablauf dieser Frist war von einem schwebend unwirksamen Vertrag auszugehen (vgl. nur BGH, Urteil vom 07.05.2014 - IV ZR 76/11 -, VersR 2014, 817, Tz. 15).
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Hier kann dahinstehen, ob das Policenmodell als solches mit den Vorgaben des Art. 31 Abs. 1 der Dritten Richtlinie Lebensversicherung und des Art. 15 Abs. 1 Satz 1 der Zweiten Richtlinie Lebensversicherung unvereinbar ist und ob sich ein Versicherungsnehmer, der ordnungsgemäß über sein Widerspruchsrecht belehrt worden ist und die Versicherungsbedingungen sowie eine Verbraucherinformation erhalten hat, darauf nach Durchführung des Vertrages berufen kann. Jedenfalls wurde die 14-tägige Widerspruchsfrist gegenüber dem Kläger nicht wirksam in Lauf gesetzt. Denn dieser ist von der Beklagten auch im Zuge der Annahme des Antrages und der Übersendung des Versicherungsscheins nicht ordnungsgemäß über sein Widerspruchsrecht belehrt worden, weil die dem Kläger erteilte Widerspruchsbelehrung nicht hinreichend erkennen lässt, welche Unterlagen der Versicherungsnehmer erhalten muss, damit die Widerspruchsfrist in Gang gesetzt wird (BGH, Urteil vom 22.07.2015 - IV ZR 257/13 -, Tz. 12). Der Lauf der Widerspruchsfrist beginnt gemäß § 5 a Abs. 2 Satz 1 VVG a. F. erst, wenn dem Versicherungsnehmer der Versicherungsschein, die Versicherungsbedingungen und die Verbraucherinformation gemäß § 10 a VAG a. F. überlassen wurden. Es genügt deshalb nicht, dass die Belehrung - wie hier - den Beginn der Widerspruchsfrist an den Erhalt des Versicherungsscheins knüpft, selbst wenn die übrigen Unterlagen dem Versicherungsnehmer zeitgleich überlassen worden sein mögen. Auf Letzteres kommt es für die Frage der Ordnungsgemäßheit der Belehrung nicht an (BGH, Urteil vom 27.01.2016 - IV ZR 488/14 -, Tz. 12; BGH, Urteile vom 29.07.2015 - IV ZR 94/14 -, NJW 2015, 3582, Tz. 12; IV ZR 384/14 - VersR 2015, 1101, Tz. 27; IV ZR 448/14 - VersR 2015, 1104, Tz. 25).
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Durch die zusätzliche Nennung der Versicherungsbedingungen und der Verbraucherinformation als Vertragsgrundlage eingangs der Belehrung wird für einen durchschnittlichen Versicherungsnehmer ebenfalls nicht hinreichend deutlich, dass er auch diese Unterlagen erhalten haben muss, damit die Widerspruchsfrist in Lauf gesetzt wird.
49 
bb) Die in § 3 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Rentenversicherung mit aufgeschobener Rentenzahlung (Anlage BLD 3) zusätzlich enthaltene Belehrung über das Widerspruchsrecht erweist sich ebenfalls als nicht ordnungsgemäß, weil auch dort hinsichtlich des Beginns der Widerspruchsfrist lediglich auf den Erhalt des Versicherungsscheins bzw. die Aushändigung der Annahmeerklärung angeknüpft wird. Es kann deshalb offen bleiben, auf welche der Belehrungen vorliegend abzustellen ist, nachdem beide den Versicherungsnehmer über das ihm zustehende Widerspruchsrecht nicht ordnungsgemäß belehren.
50 
cc) Eine ordnungsgemäße Belehrung über das Widerspruchsrecht war hier auch nicht ausnahmsweise deshalb entbehrlich, weil Herr …, dem als (damaliger) Versicherungsnehmer die Belehrung zu erteilen war, bei seinem Antrag auf Abschluss des Versicherungsvertrages durch den Kläger als Versicherungsvermittler beraten wurde. Eine ordnungsgemäße Widerspruchsbelehrung ist nach § 5 a Abs. 2 Satz 1 VVG a. F. gesetzlich vorgeschrieben. Darauf, ob der Versicherungsnehmer im Einzelfall trotz nicht ordnungsgemäßer Belehrung von seinem Widerspruchsrecht gleichwohl zutreffend Kenntnis hatte, kommt es nicht an. Die Frage der Ordnungsgemäßheit der Belehrung ist abstrakt zu beurteilen (BGH, Beschluss vom 27.01.2016 - IV ZR 130/15 -, RuS 2016, 230, Tz. 15).
51 
dd) Für den - hier vorliegenden - Fall einer nicht ordnungsgemäßen Belehrung bestimmte § 5 a Abs. 2 Satz 4 VVG a. F., dass das Widerspruchsrecht ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie erlischt. Nachdem der Kläger die erste von ihm geschuldete Prämie schon im November 1995 gezahlt hatte, wäre nach dieser Bestimmung sein Recht zum Widerspruch längst erloschen gewesen, als er diesen mit Schreiben vom 21.05.2014 erklärte. Indes bestand sein Widerspruchsrecht nach Ablauf der Jahresfrist und noch im Zeitpunkt der Widerspruchserklärung fort, nachdem die Bestimmung des § 5 a Abs. 2 Satz 4 VVG a. F. richtlinienkonform dergestalt auszulegen ist, dass sie im - hier einschlägigen - Bereich der Lebens- und Rentenversicherung und der Zusatzversicherungen zur Lebensversicherung nicht anwendbar ist (vgl. nur BGH, Urteil vom 07.05.2014 - IV ZR 76/11 -, VersR 2014, 817, Tz. 27 ff.).
52 
b) Der Kläger verstößt mit seiner Rechtsausübung nicht gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB).
53 
aa) Er hat das ihm aufgrund der Übernahme des Versicherungsvertrages zustehende Recht zum Widerspruch nicht verwirkt. Ein Recht ist verwirkt, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist (Zeitmoment) und besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen (Umstandsmoment). Letzteres ist der Fall, wenn der Verpflichtete bei objektiver Betrachtung aus dem Verhalten des Berechtigten entnehmen durfte, dass dieser sein Recht nicht mehr geltend machen werde. Ferner muss sich der Verpflichtete im Vertrauen auf das Verhalten des Berechtigten in seinen Maßnahmen so eingerichtet haben, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstünde. Es fehlt hier jedenfalls am Umstandsmoment. Ein schutzwürdiges Vertrauen kann die Beklagte schon deshalb nicht in Anspruch nehmen, weil sie die Situation selbst herbeigeführt hat, indem sie dem vormaligen Versicherungsnehmer … keine ordnungsgemäße Widerspruchsbelehrung erteilte (vgl. nur BGH, Urteil vom 07.05.2014 - IV ZR 76/11 -, VersR 2014, 817, Tz. 39).
54 
bb) Aus demselben Grund liegt in der Geltendmachung des bereicherungsrechtlichen Anspruchs keine widersprüchliche und damit unzulässige Rechtsausübung. Widersprüchliches Verhalten ist nach der Rechtsordnung grundsätzlich zulässig und nur dann rechtsmissbräuchlich, wenn für den anderen Teil ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden ist oder wenn andere besondere Umstände die Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen lassen. Eine Rechtsausübung kann unzulässig sein, wenn sich objektiv das Gesamtbild eines widersprüchlichen Verhaltens ergibt, weil das frühere Verhalten mit dem späteren sachlich unvereinbar ist und die Interessen der Gegenpartei im Hinblick hierauf vorrangig schutzwürdig erscheinen. Die Beklagte kann indes keine vorrangige Schutzwürdigkeit für sich beanspruchen, nachdem sie es versäumt hat, den vormaligen Versicherungsnehmer ordnungsgemäß über sein Widerspruchsrecht zu belehren.
55 
Eine abweichende Beurteilung ist hier auch nicht ausnahmsweise deshalb geboten, weil der (damals) als Versicherungsvermittler der Beklagten tätige Kläger den Versicherungsvertrag vom vormaligen Versicherungsnehmer … mit allen Rechten und Pflichten übernommen hat.
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Die höchstrichterliche Rechtsprechung (BGH, Beschluss vom 27.01.2016 - IV ZR 130/15 -, RuS 2016, 230, Tz. 16, einschränkend BGH, Urteil vom 01.06.2016 - IV ZR 482/14 -, Tz. 24) hat dem dortigen Versicherungsnehmer einen Bereicherungsanspruch wegen widersprüchlichen Verhaltens (§ 242 BGB) versagt, nachdem dieser seine Ansprüche aus dem Lebensversicherungsvertrag bereits zwei Monate nach Erhalt des Versicherungsscheins als Sicherheit für ein Darlehen abgetreten und nach Prämienzahlung über mehr als acht Jahre die Forderungen aus dem Vertrag ein weiteres Mal zur Sicherheit für einen Kreditvertrag abgetreten hatte. Die Rechtsprechung hat hierin besonders gravierende Umstände erblickt, die es ausnahmsweise rechtfertigen, dem dortigen Versicherungsnehmer einen Bereicherungsanspruch zu verwehren.
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In einem anderen Fall, in dem die Rechtsprechung dem Versicherungsnehmer einen Anspruch gemäß § 242 BGB versagt hat (BGH, Beschluss vom 11.11.2015 - IV ZR 117/15), war der Vertrag aufgrund der durch Prämienrückstände veranlassten Kündigung des dortigen Versicherers zunächst abgewickelt worden, wobei der dortige Versicherungsnehmer den Scheck über den Rückkaufswert - entgegen seiner Versprechung - eingelöst hatte. Der Vertrag war dann auf ausdrückliche Bitte des Versicherungsnehmers zu einem Zeitpunkt fortgeführt worden, als der Versicherungsnehmer über sämtliche Vertragsmodalitäten informiert war.
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Damit vergleichbare Umstände, die ebenfalls die Versagung eines Bereicherungsanspruches des Klägers rechtfertigen könnten, liegen hier jedoch nicht vor. Die Übernahme des Vertrages aus den von der Beklagten vorgetragenen und vom Kläger nicht in Abrede gestellten persönlichen Gründen (insbesondere die Befürchtung von Unstimmigkeiten und negativen Äußerungen im Verein, in dem sowohl der Kläger als auch der vormalige Versicherungsnehmer … Mitglied waren) lässt bereits keinen Schluss darauf zu, der Kläger hätte auch bei Kenntnis des Widerspruchsrechts an dem Versicherungsvertrag festgehalten und werde von dem ihm nunmehr zustehenden Widerspruchsrecht keinen Gebrauch machen und deshalb in jedem Falle auch selbst an dem Versicherungsvertrag festhalten. Ungeachtet dessen wird einem Versicherungsnehmer wie dem Kläger - selbst wenn er Kenntnis von einem Widerspruchsrecht gemäß § 5 a VVG a. F. hatte - in der Regel die Kenntnis fehlen, dass dieses Widerspruchsrecht aufgrund einer nicht ordnungsgemäß erteilten Widerspruchsbelehrung nach wie vor besteht, nachdem die Frage, ob und inwieweit die gesetzlich vorgeschriebene Belehrung ordnungsgemäß erteilt wurde, jeweils eine Einzelfallbeurteilung erfordert und auch in der Rechtsprechung nicht durchweg einheitlich beantwortet wird.
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2. Die Beklagte ist dem Kläger nach § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. BGB zur Herausgabe des durch deren Leistung Erlangten sowie nach § 818 Abs. 1 BGB zur Herausgabe der gezogenen Nutzungen verpflichtet und daher zur Zahlung von 21.896,82 EUR zu verurteilen.
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a) Die sich aus dem Bereicherungsrecht ergebenden Rechtsfolgen der hier zum Tragen kommenden Europarechtswidrigkeit des § 5 a Abs. 2 Satz 4 VVG a. F. sind dabei nicht auf eine Wirkung ab Zugang des Widerspruchs (ex nunc) zu beschränken (vgl. nur BGH, Urteil vom 07.05.2014 - IV ZR 76/11 -, VersR 2014, 817, Tz. 41 ff.).
61 
b) Die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung gegenseitiger Verträge hat nach den Grundsätzen der sogenannten Saldotheorie zu erfolgen. Danach ist der Bereicherungsanspruch bei beiderseits ausgeführten gegenseitigen nichtigen Verträgen ein von vornherein in sich beschränkter einheitlicher Anspruch auf Ausgleich aller mit der Vermögensverschiebung zurechenbar zusammenhängender Vorgänge in Höhe des sich dabei ergebenden Saldos. Es ist deshalb durch Vergleich der durch den Bereicherungsvorgang hervorgerufenen Vor- und Nachteile zu ermitteln, für welchen Beteiligten sich ein Überschuss ergibt. Leistung und Gegenleistung sind dabei in Fortgeltung des bei Vertragsschluss gewollten Austauschverhältnisses für die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung entsprechend § 818 Abs. 3 BGB grundsätzlich zu saldieren. Dies bedeutet bei ungleichartigen Leistungen, dass der Bereicherungsschuldner die erlangte Leistung nur Zug um Zug gegen seine volle Gegenleistung herauszugeben braucht, ohne dass es der Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts bedarf (so BGH, Urteil vom 20.03.2001 - XI ZR 213/00 -, NJW 2001, 1863).
62 
aa) Daher kann der Kläger nach § 818 Abs. 2 BGB dem Grunde nach den Ersatz des Wertes der im Zeitraum von November 1995 bis zur Beitragsfreistellung zum 01.11.1999 geleisteten Prämien i. H. v.
63 
8.772,44 EUR
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verlangen (vgl. Wendehorst in BeckOK-BGB, Stand: August 2014 § 818 Rn. 23).
65 
bb) Allerdings muss sich der Kläger im Rahmen der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung den Versicherungsschutz anrechnen lassen, den er jedenfalls bis zur Erklärung des Widerspruchs gegenüber dem Zustandekommen des Vertrages ab November 1995 genossen hat. Erlangter Versicherungsschutz ist ein Vermögensvorteil, dessen Wert nach den §§ 812 Abs. 1 Satz 1, 818 Abs. 2 BGB zu ersetzen sein kann.
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(1) Der Versicherungsnehmer hat während der Prämienzahlung Versicherungsschutz für den Fall der Berufsunfähigkeit genossen. Es ist davon auszugehen, dass er diesen im Versicherungsfall in Anspruch genommen und sich - selbst bei zwischenzeitlich erlangter Kenntnis von seinem Widerspruchsrecht - gegen eine Rückabwicklung entschieden hätte. Mit Blick darauf führte eine Verpflichtung des Versicherers zur Rückgewähr sämtlicher Prämien zu einem Ungleichgewicht innerhalb der Gemeinschaft der Versicherten (vgl. nur BGH, Urteil vom 07.05.2014 - IV ZR 76/11 -, VersR 2014, 817, Tz. 45).
67 
(2) Hier hat sich die Beklagte verpflichtet, im Falle der Berufsunfähigkeit der versicherten Person Versicherungsleistungen zu erbringen. Auch dafür hat der Kläger einen Teil der Prämien aufgebracht, nämlich denjenigen, der kalkulatorisch für die Finanzierung dieser Leistung vorgesehen ist.
68 
Dieser Anteil ist mit dem von der Beklagten insofern angegebenen (unstreitigen) Wert von insgesamt
69 
105,87 EUR
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anzusetzen (§ 287 ZPO).
71 
cc) Nicht abzuziehen sind die von der Beklagten mit insgesamt 1.072,18 EUR angegebenen - vom Kläger bestrittenen - Verwaltungskosten für den gesamten Vertrag über die hier gegenständliche Versicherung, deren Zustandekommen der Kläger wirksam widersprochen hat. Diese Kosten sind bereits deshalb nicht bereicherungsmindernd zu berücksichtigen, weil sie nicht adäquat kausal durch die Prämienzahlungen des Klägers entstanden, sondern unabhängig von den streitgegenständlichen Versicherungsverträgen angefallen und beglichen worden sind. Auch die Verwendung der Verwaltungskostenanteile der gezahlten Prämien für die Bestreitung von Aufwendungen für den Versicherungsbetrieb wirkt nicht bereicherungsreduzierend, da die Beklagte auf diese Weise den Einsatz sonstiger Finanzmittel erspart hat (Senatsurteil vom 23. Oktober 2014 - 7 U 54/14 -, VersR 2015, 561; BGH, Urteile vom 11. November 2015 - IV ZR 513/14 -, VersR 2016, 33, Tz. 34, sowie vom 29. Juli 2015 - IV ZR 384/14 -, VersR 2015, 1101, Tz. 42, und IV ZR 448/14, VersR 2015, 1104, Tz. 47).
72 
dd) Darüber hinaus sind die angesichts des Zeitablaufs nicht mehr zurück zu fordernden Abschluss- und Vermittlungskosten in Höhe des geltend gemachten - und vom Kläger bestrittenen - Betrages von 1.405,80 EUR nicht in Abzug zu bringen (vgl. nunmehr BGH, Urteile vom 29.07.2015 - IV ZR 384/14 und IV ZR 448/14; Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung des Senates). Insoweit kann sich der Versicherer nicht gemäß § 818 Abs. 3 BGB auf den Wegfall der Bereicherung berufen. Hinsichtlich der Abschlusskosten gebietet es der mit der richtlinienkonformen Auslegung des § 5 a VVG a. F. bezweckte Schutz des Versicherungsnehmers, dass der Versicherer in Fällen des wirksamen Widerspruchs das Entreicherungsrisiko trägt.
73 
ee) Im Ergebnis errechnet sich demnach ein Betrag von insgesamt
74 
8.666,57 EUR
75 
der vom Kläger auf die streitgegenständliche Versicherung erbracht worden ist und als Bereicherung bei der Beklagten verblieben ist.
76 
c) Dem Kläger steht als weiterer Anspruch nach § 818 Abs. 1 BGB dem Grunde nach ein Anspruch auf Herausgabe der gezogenen Nutzungen zu.
77 
aa) Erfasst werden davon indes nur diejenigen Nutzungen, die tatsächlich gezogen werden. Dabei ist es unerheblich, ob der Bereicherte (weitere) Nutzungen hätte ziehen können, und ob er dies schuldhaft unterlassen hat. Andererseits kommt es auch nicht darauf an, ob der Bereicherungsgläubiger die Nutzungen hätte selbst ziehen können. Verwendet der Empfänger rechtsgrundlos erlangtes Geld in einer Weise, die nach der Lebenserfahrung bestimmte wirtschaftliche Vorteile vermuten lässt, so ist der übliche Zinssatz als gezogene Nutzung anzusetzen (vgl. nur Schwab in Münchener Kommentar zum BGB, 6. Auflage, Rn. 8 zu § 818).
78 
bb) Gerade Letzteres ist im hier zu entscheidenden Fall für die Beklagte anzunehmen. Allerdings ist dabei - anders als der Kläger meint - nicht durchweg auf einen durchschnittlichen Zinssatz von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz abzustellen. Zu berücksichtigen ist vielmehr die Ertragslage des jeweiligen Versicherers (vgl. BGH, Urteile vom 29.07.2015 - IV ZR 384/14 und IV ZR 448/14).
79 
(1) Vor diesem Hintergrund erscheinen dem Senat - in ständiger Rechtsprechung - insofern maßgeblich diejenigen Nettozinsen, die die Beklagte im Bereich der Kapitalanlagen im hier gegenständlichen Zeitraum von 1995 bis 2014 erzielen konnte.
80 
Diese sich aus den Geschäftsberichten der Beklagten ergebende jeweilige Nettoverzinsung in den Jahren 1998 bis 2013 hat der Kläger mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 03.03.2016 (dort S. 12, Bl. 59) vorgetragen und damit seiner ihm insoweit obliegenden Darlegungslast genügt.
81 
(2) Die gezogenen Nutzungen sind für den zuvor ermittelten, der Beklagten sukzessive zugekommenen und letztlich zur Verfügung stehenden Betrag zu bestimmen.
82 
Dabei ist zu berücksichtigen, dass dem Kläger Nutzungen aus dem Risikoanteil nicht zustehen, welcher der Beklagten als Wertersatz für den vom Kläger bis zu seinem Widerspruch faktisch genossenen Versicherungsschutz verbleibt (vgl. BGH, Urteil vom 11.11.2015 - IV ZR 513/14 -, VersR 2016, 33, Tz. 42; BGH, Urteil vom 11.05.2016 - IV ZR 334/15 -, Tz. 23).
83 
Zudem hat ein Prämienanteil, der auf die Vermittlungskosten entfallen ist, für den Nutzungsersatzanspruch außer Betracht zu bleiben, da hier mangels abweichender Anhaltspunkte davon auszugehen ist, dass der Versicherer Prämienteile, welche er für Abschluss- und Vermittlungskosten aufwandte, nicht zur Kapitalanlage nutzen konnte (vgl. BGH, Urteil vom 11.11.2015 - IV ZR 513/14 -, VersR 2016, 33, Tz. 42 ff.; BGH, Urteil vom 11.05.2016 - IV ZR 334/15 -, Tz. 23).
84 
Für die Berechnung des Nutzungsersatzanspruches außer Betracht bleibt weiter der Verwaltungskostenanteil. Auch bezüglich des Verwaltungskostenanteils kann nicht vermutet werden, dass die Beklagte Nutzungszinsen in bestimmter Höhe erzielt hat, selbst wenn diese diesen Prämienanteil zur Bestreitung von Verwaltungskosten aufgewandt und auf diese Weise den Einsatz sonstiger Finanzmittel erspart hat. Insbesondere kann nicht vermutet werden, dass ein Versicherer Nutzungen in Höhe des gesetzlichen Verzugszinses gezogen hat (vgl. BGH, Urteil vom 11.11.2015 - IV ZR 513/14 -, VersR 2016, 33, Tz. 46 ff.; BGH, Urteil vom 01.06.2016 - IV ZR 343/15 -, Tz. 29). Auch die Bezugnahme des Klägers auf die ausweislich der Geschäftsberichte der Beklagten erzielte Nettoverzinsung genügt den Anforderungen, die an die dem Kläger obliegende Darlegungslast zu stellen sind, nicht (BGH, Urteil vom 24.02.2016 - IV ZR 512/14 -, Tz. 27).
85 
(3) Den Gesamtbetrag der gezogenen Nutzungen unter Beachtung der obigen Grundsätze hat die Beklagte in der Berufungserwiderung vom 04.07.2016 (dort S. 13, Bl. 123) mit insgesamt 13.230,25 EUR angegeben.
86 
Der vom Kläger demgegenüber mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 20.07.2016 (dort S. 3, Bl. 126) auf der Grundlage der Geschäftsberichte der Beklagten nunmehr geltend gemachte Betrag in Höhe von insgesamt 16.187,94 EUR kann der Berechnung nicht zugrunde gelegt werden. Der Kläger hat - wie sich der beigefügten Berechnung (Anlage K 13, Bl. 127 - 131) aufgrund der Summe der aufgeführten Prämienzahlungen entnehmen lässt - jeweils die monatlich bezahlte Prämie in voller Höhe in die Berechnung eingestellt und dabei nicht berücksichtigt, dass der Risikoanteil, die Abschlusskosten und die Verwaltungskosten aus den oben angeführten Gründen bei der Berechnung der gezogenen Nutzungen nicht miteinzubeziehen sind.
87 
Der Senat schätzt deshalb die gezogenen Nutzungen gemäß § 287 ZPO auf den von der Beklagten mitgeteilten Betrag von
88 
13.230,25 EUR
89 
unter Berücksichtigung der von der Beklagten geltend gemachten, vom Kläger in dessen Berechnung jedoch nicht eingestellten Abzugsbeträge. Diese halten sich, auch im Hinblick auf den Verwaltungskostenanteil, angesichts des atypischen Versicherungsverlaufs (nahezu 15 Jahre beitragsfrei) in einer plausiblen, üblichen Größenordnung.
90 
d) Die von der Beklagten als Bereicherung herauszugebenden Beträge belaufen sich mithin auf insgesamt
91 
21.896,82 EUR.
92 
Dieser Betrag ist dem Kläger zuzusprechen, nachdem die Beklagte noch keine Zahlungen geleistet hat.
93 
e) Auf diesen Betrag hat die Beklagte Rechtshängigkeitszinsen nach §§ 291, 288 Abs. 1 BGB i.V.m. § 187 BGB in entsprechender Anwendung zu erbringen.
94 
3. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Ersatz vorgerichtlich angefallener Rechtsanwaltskosten nicht zu.
95 
a) Es ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte sich bereits im Zeitpunkt der vormals vom Kläger beauftragten Bevollmächtigten mit der nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB geschuldeten Herausgabe von Prämien in Verzug befunden hätte, nachdem der Kläger selbst mit Schreiben vom 21.05.2014 den Widerspruch erklärt hatte und ein der Beauftragung der Prozessbevollmächtigten des Klägers vorausgegangenes Zahlungsverlangen nicht ersichtlich ist. Daher kann der Kläger außergerichtliche Rechtsanwaltskosten aus dem Gesichtspunkt des Verzuges (§§ 280 Abs. 2, 286 BGB) nicht beanspruchen.
96 
b) Dem Kläger steht ein Anspruch auf Ersatz vorgerichtlich angefallener Rechtsanwaltskosten aus §§ 311 Abs. 2, 241 Abs. 2, 280 Abs. 1 BGB nicht zu.
97 
Zwar ist hier - wie dargelegt - davon auszugehen, dass die Beklagte den Kläger nicht ordnungsgemäß über sein Widerspruchsrecht belehrt hat. Jedoch ist dieser Umstand nicht ausreichend, um einen entsprechenden Schadensersatzanspruch zu begründen. Das diesbezügliche Vorbringen des Klägers ist nicht genügend (vgl. dazu auch BGH, Urteil vom 19.09.2006 - XI ZR 204/04 -, BGHZ 169, 109, Tz. 42 f.; OLG Karlsruhe, Urteil vom 09.06.2015 - 12 U 106/13 -, Tz. 55; OLG Dresden, Urteil vom 24.02.2015 - 4 U 786/14 -, Tz. 52).
IV.
98 
1. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 91, 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO. Ein teilweises, im Rahmen der zu treffenden Kostenentscheidung zu berücksichtigendes Unterliegen des Klägers ist auch dann anzunehmen, wenn sich das Unterliegen - wie hier - auf Nutzungen bezieht, die Teil der Hauptforderung sind (BGH, Urteil vom 28.04.1988 - IX ZR 127/87 -, NJW 1988, 2173, Tz. 28; Herget in Zöller, ZPO, 31. Auflage 2016, Rn. 3 zu § 92).
99 
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO, nachdem die Beschwer beider Parteien die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO nicht übersteigt.
100 
2. Gründe für die Zulassung der Revision nach § 543 ZPO liegen nach den Urteilen des Bundesgerichtshofes vom 29.07.2015 (IV ZR 384/14 und IV ZR 448/14) und 11.11.2015 (IV ZR 513/14) nicht mehr vor.
101 
Die Sache beruht auf der Anwendung der inzwischen in der ober- und höchstgerichtlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätze auf den Einzelfall, sie hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern die Entscheidung des Revisionsgerichts.
102 
3. Bei der Festsetzung des Streitwertes ist berücksichtigt worden, dass bei Bereicherungsansprüchen Zinsen und Nutzungen nur dann Teil der Hauptforderung sind, wenn sie Gegenstand eines einheitlichen Gesamtanspruchs sind (vgl. BGH, Beschluss vom 15.02.2000 - XI ZR 273/99 -, NJW-RR 2000, 1015; Onderka in Schneider/Herget, Streitwertkommentar, 13. Auflage, Rn. 1632).
103 
Im Hinblick darauf, dass die Beklagte vorliegend noch keine Zahlung auf die streitgegenständliche Forderung erbracht hat, sind die aus den vom Kläger bezahlten Prämien in Höhe von insgesamt 8.772,44 EUR geltend gemachten Nutzungen sämtlich Teil der Hauptforderung, weshalb der Streitwert lediglich in Höhe der geltend gemachten Prämien festzusetzen war.
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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um
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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um
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published on 27/01/2016 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 130/15 vom 27. Januar 2016 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2016:270116BIVZR130.15.0 Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richterin Harsdorf-Gebhardt,
published on 17/11/2010 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 277/09 Verkündet am: 17. November 2010 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja
published on 24/02/2016 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 512/14 Verkündet am: 24. Februar 2016 Heinekamp Amtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2016:240216UIVZR512.14.0 Der IV.
published on 19/09/2006 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 204/04 Verkündet am: 19. September 2006 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR:
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published on 06/12/2016 00:00

Tenor 1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 29.07.2016 - 10 O 641/15 - im Kostenpunkt aufgehoben, im Übrigen teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verur
published on 11/11/2016 00:00

Tenor 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 4.053,20 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 6.259,69 EUR ab dem 30.10.2015 bis zum 24.01.2016 und auf 4.053,20 EUR seit dem 25.
published on 24/10/2016 00:00

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das im Tenor bezeichnete erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Wuppertal hat keine Aussicht auf Erfolg. Da auch die weiteren Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 ZPO offensichtlich vorliegen, beabsichtigt der Sena
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Annotations

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen sowie auf dasjenige, was der Empfänger auf Grund eines erlangten Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstands erwirbt.

(2) Ist die Herausgabe wegen der Beschaffenheit des Erlangten nicht möglich oder ist der Empfänger aus einem anderen Grunde zur Herausgabe außerstande, so hat er den Wert zu ersetzen.

(3) Die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ist ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist.

(4) Von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an haftet der Empfänger nach den allgemeinen Vorschriften.

(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

(1) Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen sowie auf dasjenige, was der Empfänger auf Grund eines erlangten Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstands erwirbt.

(2) Ist die Herausgabe wegen der Beschaffenheit des Erlangten nicht möglich oder ist der Empfänger aus einem anderen Grunde zur Herausgabe außerstande, so hat er den Wert zu ersetzen.

(3) Die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ist ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist.

(4) Von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an haftet der Empfänger nach den allgemeinen Vorschriften.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt.

(2) Ist der Beginn eines Tages der für den Anfang einer Frist maßgebende Zeitpunkt, so wird dieser Tag bei der Berechnung der Frist mitgerechnet. Das Gleiche gilt von dem Tage der Geburt bei der Berechnung des Lebensalters.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Zur Begründung eines Schuldverhältnisses durch Rechtsgeschäft sowie zur Änderung des Inhalts eines Schuldverhältnisses ist ein Vertrag zwischen den Beteiligten erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.

(2) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 entsteht auch durch

1.
die Aufnahme von Vertragsverhandlungen,
2.
die Anbahnung eines Vertrags, bei welcher der eine Teil im Hinblick auf eine etwaige rechtsgeschäftliche Beziehung dem anderen Teil die Möglichkeit zur Einwirkung auf seine Rechte, Rechtsgüter und Interessen gewährt oder ihm diese anvertraut, oder
3.
ähnliche geschäftliche Kontakte.

(3) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 kann auch zu Personen entstehen, die nicht selbst Vertragspartei werden sollen. Ein solches Schuldverhältnis entsteht insbesondere, wenn der Dritte in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch nimmt und dadurch die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsschluss erheblich beeinflusst.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.