Landgericht Hamburg Urteil, 11. Nov. 2016 - 332 O 399/14

published on 11/11/2016 00:00
Landgericht Hamburg Urteil, 11. Nov. 2016 - 332 O 399/14
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Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 4.053,20 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 6.259,69 EUR ab dem 30.10.2015 bis zum 24.01.2016 und auf 4.053,20 EUR seit dem 25.01.2016 zu zahlen.

2. Es wird festgestellt, dass sich der Rechtsstreit durch die Zahlung der Beklagten vom 24.01.2016 in Höhe von 2.206,49 EUR in der Hauptsache erledigt hat.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

5. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

6. Der Streitwert wird wie folgt festgesetzt:

- auf anfänglich bis zu 10.000,00 EUR,

- ab dem 06.04.2016 auf bis zu 9.000,00 EUR.

Tatbestand

1

Der Kläger verlangt von der Beklagten in der Hauptsache die verzinsliche Rückzahlung von Beiträgen, die er in eine fondsgebundene Rentenversicherung erbracht hat.

2

Der Kläger schloss mit der Beklagten im sog. Policenmodell im Jahr 2003 die streitgegenständliche fondsgebundene Kinder-Rentenversicherung verbunden mit Invaliditäts-Zusatzversicherung unter der Nummer ... Der 31 seitige Versicherungsschein nebst AVB vom 23.04.2003 (Anlagenkonvolut B 3) enthielt folgende Widerspruchsbelehrung auf Seite 1:

3

„Die V.D. Lebensversicherung AG dokumentiert im folgenden den schriftlich beantragten Versicherungsschutz. Es gelten die anwendbaren Versicherungsbedingungen und Tarifbestimmungen. Falls Sie nicht einverstanden sind, können Sie als Versicherungsnehmer innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt des Versicherungsscheins in Textform widersprechen. Weitere Einzelheiten zum Widerspruchsrecht finden Sie in den allgemeinen Informationen.“

4

Hierbei handelt es sich zwar um den einzigen Fließtextblock auf der ersten Seite des Versicherungsscheins. Textlich hervorgehoben ist er allerdings in keiner Weise.

5

Auf Seite 10 des Versicherungsscheins fand sich sodann im Fettdruck als erster Absatz zu den Allgemeinen Informationen der folgende Hinweis:

6

„Widerspruchsrecht

7

Sie haben das Recht, dem Abschluss des Versicherungsvertrages innerhalb von 14 Tagen nach Zugang des Versicherungsscheins, der Versicherungsbedingungen, der Tarifbestimmungen und der weiteren für den Vertragsinhalt maßgeblichen Verbraucherinformationen in Textform zu widersprechen. Andernfalls gilt der Vertrag auf der Grundlage dieser Unterlagen als abgeschlossen. Die Frist beginnt mit deren vollständiger Überlassung. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs. Das Recht zum Widerspruch erlischt spätestens ein Jahr nach Zugang des ersten Beitrags.“

8

Der Kläger zahlte in die Versicherung Beiträge in Höhe von 13.231,92 ein. Nach Kündigung des Vertrages zum 01.04.2012 durch den Kläger selbst erhielt er einen Rückkaufswert in Höhe von 6.518,00 EUR ausgezahlt.

9

Mit Schriftsatz vom 19.12.2012 erklärte der Klägervertreter den Widerspruch gegen den Versicherungsvertrag. Mit Schreiben vom 29.10.2014 forderte der Klägervertreter die Beklagte zur Rückzahlung von restlichen Beiträgen nebst Nutzungsersatz in Höhe von 12.321,71 EUR unter Fristsetzung bis zum 12.11.2014 auf.

10

Der Kläger vertritt die Auffassung, ihm habe Ende 2012 und damit knapp 10 Jahre nach Abschluss des Versicherungsvertrages nach wie vor noch ein Widerspruchsrecht nach § 5a Abs. 1 VVG a. F. zugestanden. Die Widerrufsbelehrung in dem Versicherungsschein sei formal und inhaltlich unrichtig gewesen. Ferner habe die Beklagte auf die monatlichen Beiträge tatsächlich gezogene Nutzungen zu zahlen. Darüber hinaus müsse neben dem Sparanteil, welcher in die Fonds investiert worden sei, jedenfalls auch auf alle nicht liquiditätswirksamen Beträge (Verwaltungskosten, Risikokosten oder allgemeine Marketingaufwendungen), die rein kalkulatorische Posten darstellen würden, mit der allgemeinen Unternehmensrendite der Beklagten verzinst werden.

11

Der Kläger hat zunächst einen Zahlungsantrag in Höhe von 12.321,71 EUR gestellt. Dieser setzte sich zusammen aus offenen Beiträgen in Höhe von 6.731,92 EUR sowie einer Zinsforderung in Höhe von 5.589,79 EUR. Aufgrund einer weiteren Zahlung der Beklagten im Hinblick auf einen einbehaltenen Stornoabzug in Höhe von 2.206,49 EUR am 24.01.2016 hat der Kläger den Zahlungsantrag in dieser Höhe teilweise für erledigt erklärt. Diese Erledigungserklärung ist einseitig geblieben. Mit Schriftsatz vom 06.04.2016 hat der Kläger die von ihm geltend gemachten Zinsen in der Anlage K 8 neu berechnet und ist so zu einem geltend gemachten Nutzungsersatz in Höhe von lediglich noch 3.427,55 EUR gelangt. Diese Neuberechnung hat zu einer „Reduzierung“ der Forderung in Höhe von 2.162,24 EUR geführt. Der Kläger beantragt nunmehr noch:

12

1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 7.952,98 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 10.159,47 EUR ab dem 12.11.2004 bis zum 24.01.2016 und auf die Klageforderung seit dem 25.01.2016 zu zahlen.

13

2. festzustellen, dass sich der Rechtsstreit durch die Zahlung der Beklagten vom 24.01.2016 in Höhe von 2.206,49 EUR in der Hauptsache erledigt hat.

14

hilfsweise:

15

a) dem Kläger Auskunft zu erteilen, mit welchen Abschlusskosten sie den Zeitwert gemäß § 176 AB. 3 VVG a. F. und mit welchem Abzug (§ 174 Abs. 4 VVG) sie den Auszahlungsbetrag des mit dem Kläger abgeschlossenen Lebensversicherungsvertrages Nr.... belastet hat und welche Höhe der nach der Kündigung des vorgenannten Vertrages ausgezahlte Betrag ohne Berücksichtigung der Stornokosten und bei Berücksichtigung, dass nach Abzug von Abschlusskosten ein Mindestbetrag verbleiben muss, der durch de Hälfte des mit den Rechnungsgrundlagen der Prämienkalkulation berechneten ungezillmerten Deckungskapitals bestimmt wird, am 01.04.2012 gehabt hätte und die von ihr erteilten Auskünfte durch die Vorlage entsprechender Unterlagen zu belegen,

16

b) einen weiteren Betrag nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank hieraus seit dem 01.04.2012 zu zahlen, wobei der Kläger diesen Betrag nach Erteilung der Auskünfte gemäß lit. a) beziffern wird.

17

3. den Kläger von der Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten (nicht streitwerterhöhend) von 1.213,09 EUR zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klagezustellung freizustellen.

18

Die Beklagte beantragt,

19

die Klage abzuweisen.

20

Die Beklagte vertritt die Auffassung, die Widerspruchsbelehrung sei ordnungsgemäß, womit dem Kläger schon grundsätzlich der geltend gemachte bereicherungsrechtliche Anspruch nicht zustehe. Jedenfalls seien die Ansprüche verjährt und im Übrigen auch verwirkt.

21

Zudem seien die geltend gemachten Ansprüche der Höhe nach übersetzt. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung seien von den eingezahlten Prämien der Risikoanteil, bereits ausgezahlte Beträge wie etwa der Rückkaufswert nebst Kapitalertragssteuer/Solidaritätszuschlag sowie die Beiträge für die Risikozusatzversicherung in Abzug zu bringen. Hinsichtlich der geltend gemachten Nutzungen hätten die Kläger lediglich einen Anspruch auf die erzielten Gewinne, die mit dem sog. Sparbeitrag in den investierten Fonds tatsächlich erzielt worden seien. Dieser sei nach der neuesten Rechtsprechung aber ohnehin mit dem bereits ausgezahlten Rückkaufswert zu verrechnen. Dies führe vorliegend zu folgender Rechnung:

22

Eingezahlte Beiträge

13.231,92 EUR

Rückkaufswert

- 6.518,00 EUR

Risikoanteil Hauptversicherung

- 69,41 EUR

Beitragsanteil auf Zusatzversicherung

- 384,82 EUR

        

6.259,69 EUR

abzgl. Zahlung am 24.01.2016 in Höhe von 

- 2.206,49 EUR

        

4.053,20 EUR

23

Der Sparanteil der Beiträge habe im Übrigen 7.932,39 EUR betragen und der Fondsgewinn auf die Sparbeiträge 310,31 EUR.

24

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird zur Ergänzung des Tatbestands auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

25

Die zulässige Klage ist teilweise begründet.

I.

26

Der Kläger hat gegen die Beklagte dem Grunde aufgrund eines wirksamen Widerspruchs gegen den Versicherungsvertrag nach § 5a VVG a. F. einen bereicherungsrechtlichen Anspruch in Höhe von 4.053,20 EUR nach §§ 812, 818 BGB. Hinsichtlich der darüber hinaus in der Hauptsache geltend gemachten Klageforderung war die Klage hingegen abzuweisen.

1.

27

Dem Kläger stand ein Widerspruchsrecht gegen den im Jahr 2003 abgeschlossenen Versicherungsvertrag nach § 5a VVG a.F. zu, da die Verträge im sog. Policenmodell abgeschlossen wurden. Der Kläger hat dieses Widerspruchsrecht auch noch fristgerecht ausgeübt, da er nicht ordnungsgemäß über sein Widerspruchsrecht nach § 5a VVG a. F. durch die Beklagte im Rahmen der Zusendung des Versicherungsscheins aufgeklärt wurde. Voraussetzung für eine ordnungsgemäße Widerspruchsbelehrung ist insbesondere, dass der Kläger in hervorgehobener Weise auch darauf hingewiesen wird, dass zur Wahrung der Frist die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs genügt (vgl. BGH, Urt. v. 14.10.2015, Az. IV ZR 284/12 – zitiert nach juris). Auf Seite 1 des Versicherungsscheins wird hierauf überhaupt nicht hingewiesen. Auch in der Widerspruchsbelehrung auf Seite 10 des Versicherungsscheins, auf die auf Seite 1 verwiesen wird, ist gerade dieser Teil der Belehrung nicht mehr in Fettdruck gehalten, womit der Kläger hierüber nicht in der vom BGH (aaO.) geforderten hervorgehobenen Weise, die vom Kläger nicht übersehen werden konnte, aufgeklärt wurde.

28

Aufgrund dieser unzureichenden Belehrung hat die Widerspruchsfrist noch nicht zu laufen begonnen und war demgemäß bei Ausübung des Widerspruchsrechts durch den Kläger mit Schreiben vom 19.12.2012 noch nicht verfristet.

29

Auf die Jahresfrist nach § 5a Abs. 2 S. 4 VVG kommt es dagegen nicht an, da diese europarechtswidrig ist.

30

Aufgrund des somit noch wirksamen Widerspruchs steht dem Kläger ein bereicherungsrechtlicher Rückabwicklungsanspruch zu. Dieser ist, da er erst im Jahr 2012 mit Ausübung des Widerspruchsrechts entstanden ist, auch noch nicht im Zeitpunkt der Klagezustellung am 29.10.2015 verjährt. Ebenso wenig hat der Kläger sein Widerspruchsrecht auch nach rund 9 Jahren nach Abschluss des Versicherungsvertrags verwirkt bzw. ist die Ausübung rechtsmissbräuchlich, da nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung bei einer objektiv unrichtige Widerspruchbelehrung für die Anwendung dieser beiden Rechtsinstitute grundsätzlich kein Raum besteht. Besondere darüber hinausgehende relevante Umstände für eine Anwendung des § 242 BGB hat die Beklagte hier nicht vorgetragen.

31

Die vorstehende Subsumtion ist durch die ständige höchstrichterliche Rechtsprechung des BGH, die den Parteien bzw. deren Vertretern hinlänglich bekannt ist, gesichert, so dass zur Vermeidung unnötiger Schreibarbeit an dieser Stelle auf weitere Ausführungen und Rechtsprechungszitate hierzu verzichtet wird.

2.

32

Im Kern streiten die Parteien daher nunmehr vor allem über die Höhe des bereicherungsrechtlichen Anspruchs.

a)

33

Dieser umfasst nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB nicht uneingeschränkt alle gezahlten Prämien des Klägers in Höhe von 13.231,92 EUR. Hiervon abzuziehen ist im Rahmen der vorzunehmenden Saldierung als Vermögensvorteil der erlangte Versicherungsschutz des Klägers, dessen Wert der Kläger nach § 818 Abs. 2 BGB zu ersetzen hat (BGH, Urt. v. 07.05.2014, Az. IV ZR 76/11). Dementsprechend muss sich der Kläger im Rahmen der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung den Wert des Versicherungsschutzes anrechnen lassen, den er bis zur Kündigung des Vertrags genossen haben (vgl. u.a. BGH, Urt. v. 29.07.2015, Az. IV ZR 123/14). Die Beklagte hat hier den Risikoanteil für die Invaliditäts-Zusatzversicherung mit 384,82 EUR und den Risikoanteil für die Hauptversicherung mit 69,41 EUR beziffert. Dies wurde von den Klägern nicht konkret bestritten, sodass diese Beträge zugrunde gelegt werden können.

b)

34

Abzuziehen von den geleisteten Prämien des Klägers sind im Rahmen der vorzunehmenden Saldierung weiter der zunächst ausgekehrte Rückkaufswert in Höhe von 6.518,00 EUR als erlangter Vermögensvorteil sowie die Nachzahlung der Beklagten unter dem 24.01.2016 in Höhe von 2.206,49 EUR.

c)

35

Der vom Kläger darüber hinaus geltend gemachte Anspruch auf Herausgabe von gezogenen Nutzungen in Höhe von zuletzt 3.427,55 EUR (Aufstellung Anlage K 8) richtet sich nach § 818 Abs. 1 BGB und umfasst nur die tatsächlich gezogenen Nutzungen (vgl. u.a. BGHZ 102, 41). Die Darlegungs- und Beweislast liegt dabei beim Versicherungsnehmer. Es bedarf dabei eines entsprechenden Tatsachenvortrags, der nicht ohne Bezug zur Ertragslage des jeweiligen Versicherers auf eine tatsächliche Vermutung einer Gewinnerzielung in bestimmter Höhe etwa in Höhe des Verzugszinssatzes gestützt werden kann (BGH, Urt. v. 29.07.2015, Az. IV ZR 384/14).

aa)

36

Bei der hier vorliegenden fondsgebundenen Rentenversicherung besteht zudem naturgemäß keine Vermutung dafür, dass der Versicherer aus den Sparanteilen der vom Versicherungsnehmer gezahlten Prämien einen entsprechenden Gewinn erzielt hat. Bei der fondsgebundenen Lebensversicherung hat der Versicherer, um seinen Verpflichtungen nachkommen zu können, die Beiträge, soweit sie der Vermögensanlage dienen, vollständig mit den vereinbarten Finanzprodukten zu bedecken (Winter in Bruck/Möller, VVG 9. Aufl. Lebensversicherung Einführung Rn. 71; vgl. auch Rudy, r+s 2015, 115, 119). Diese weisen anlageklassenbedingt eine mehr oder minder große Volatilität auf, so dass die mit ihnen erzielten jährlichen Wertzuwächse keiner konstanten jährlichen Verzinsung entsprechen und unter Umständen sogar ganz ausbleiben können. Es kann daher bei der hier streitgegenständlichen fondsgebundenen Rentenversicherung nicht vermutet werden, dass der Versicherer aus den Sparanteilen der vom Versicherungsnehmer gezahlten Prämien einen entsprechenden Gewinn erzielt hat (BGH, Urt. v. 11.11.2015, Az. IV ZR 513/14).

37

Bei der Bestimmung der gezogenen Nutzungen sind im Übrigen die von den Klägern gezahlten Prämien nicht in voller Höhe zu berücksichtigen. Bei den hier gegebenen fondsgebundenen Rentenversicherungen kann nur darauf abgestellt werden, welchen Gewinn bzw. Verlust die Beklagte durch die Investition des Sparanteils in den investierten Fonds tatsächlich erzielt hat.

38

Nach dem von der Klägerseite nicht hinreichend bestrittenen Vortrag der Beklagten, der insoweit die sekundäre Darlegungslast oblag, betrug der Sparanteil bei der fondsgebundenen Rentenversicherung des Klägers 7.932,39 EUR. Ebenfalls nicht hinreichend bestritten hat die Klägerseite, dass die Beklagte mit diesem Sparanteil einen Gewinn in dem maßgeblichen Fonds in Höhe von 310,31 EUR erwirtschaftet hat (dagegen ist in dem ursprünglichen Rückkaufswertberechnung vom 03.04.2012 [Anlage B 8] nach der Vertragskündigung durch den Kläger ein Fondsvermögen in Höhe von lediglich 5.212,40 EUR ausgewiesen, womit sich – für den Kläger nachteilhaft – sogar ein Verlust aus dem Sparanteil in Höhe von 2.419,99 EUR ergeben würde). Diesen Gewinn hat die Beklagte als tatsächlich gezogene Nutzung nach § 818 Abs. 1 BGB herauszugeben. Allerdings hat der Kläger diesen Betrag bereits mit der Auszahlung des Rückkaufswerts in Höhe von 6.518,00 EUR erhalten, so dass dieser Anspruch bereits erfüllt ist (vgl. BGH, Urt. v. 01.06.2016, Az. IV ZR 482/14 – zitiert nach juris).

bb)

39

Darüber hinaus macht der Kläger geltend, neben dem Sparanteil der Beiträge müsse die Beklagte jedenfalls auch auf alle nicht liquiditätswirksamen Beitragsanteile (Verwaltungskosten, Risikokosten oder allgemeine Marketingaufwendungen), die rein kalkulatorische Posten darstellen würden, mit der allgemeinen Unternehmensrendite der Beklagten verzinsen. Allerdings hat der BGH in seiner Grundsatzentscheidung vom 11.11.2015 (Az. IV ZR 513/14 – zitiert nach juris) klargestellt, dass ein Anspruch des Versicherungsnehmers auf tatsächlich gezogene Nutzungen des Versicherers grundsätzlich nicht hinsichtlich des Risikoanteils sowie der Abschlusskosten in Betracht kommt.

40

Allein hinsichtlich des Verwaltungskostenanteils kommt grundsätzlich ein Anspruch auf Nutzungsersatz gegen den Versicherer in Betracht, selbst wenn diese diesen Prämienanteil zur Bestreiten von Verwaltungskosten aufgewandt und auf diese Weise den Einsatz sonstiger Finanzmittel erspart hat (BGH, aaO.). Bezüglich dieses Verwaltungskostenanteils kann allerdings nicht vermutet werden, dass die Beklagte Nutzungszinsen in bestimmter Höhe erzielt hat. Insbesondere kann nicht vermutet werden, dass ein Versicherer Nutzungen in Höhe des gesetzlichen Verzugszinses gezogen hat (vgl. auch BGH, Urt. v. 01.06.2016, Az. IV ZR 343/15 – zitiert nach juris). Auch die Bezugnahme des Klägers auf die ausweislich der Geschäftsberichte der Beklagten erzielte Nettorendite (bzw. richtiger wohl die Nettoverzinsung) auf Kapitalerträge genügt den Anforderungen, die an die dem Kläger obliegende Darlegungslast zu stellen sind, nicht (BGH, Urt. v. 24.02.2016, Az. IV ZR 512/14 OLG Stuttgart, Urt. v. 28.07.2016, Az. 7 U 80/16 – jeweils zitiert nach juris).

41

Wirtschaftlich dürfte der klägerische Anspruch auf Nutzungsersatz hinsichtlich der Verwaltungskosten im Hinblick darauf, dass dieser regelmäßig nur rund 3 % der Beiträge beträgt, ohnehin zu vernachlässigen sein.

d)

42

Aus den vorstehenden Erörterungen ergibt sich folgende Berechnung des Kondiktionsanspruchs des Klägers:

43

 13.231,92 EUR

  Beitragszahlungen

- 69,41 EUR

  Risikoanteil Hauptversicherung

- 348,82 EUR

  Invaliditätszusatzversicherungsanteil

- 6.518,00 EUR

  bereits gezahlter Rückkaufswert

6.259,69 EUR

  bis 25.01.2016

- 2.206,49 EUR

  Zahlung am 25.01.2016

4.053,20 EUR

        

44

Hinsichtlich des darüber hinaus in der Hauptsache geltend gemachten Zahlungsbetrages war die Klage daher abzuweisen.

II.

45

Bei den in Ziffer 1.) des Urteilstenors zuerkannten Zinsen handelt es sich um zugesprochene Prozesszinsen nach § 291 BGB. Die Klage ist der Beklagten erst am 29.10.2015 zugestellt worden, womit die zugesprochenen Prozesszinsen ab dem 30.10.2015 gerechtfertigt sind.

46

Vor der Nachzahlung der Beklagten vom 24.01.2016 in Höhe von 2.206,49 EUR hatte der Kläger einen Anspruch in Höhe 6.259,69 EUR, so dass hierauf entsprechende Zinsen zuzusprechen waren. Ab dem 25.01.2016 bestand dann nur noch Verzug hinsichtlich der Restforderung in Höhe von 4.053,20 EUR.

47

Hinsichtlich der darüber hinaus geltend gemachten Zinsforderung war die Klage abzuweisen. Insbesondere hat der Kläger keinen Anspruch auf Zinszahlungen auf die begründete Klageforderung bereits ab dem 12. bzw. 13.11.2014. Die Beklagte ist durch das Zahlungsaufforderungsschreiben der Beklagten vom 29.10.2014 unter Fristsetzung bis zum 12.11.2014 nicht in Verzug geraten, da die in diesem Schreiben geltend gemachte Forderung weit übersetzt war (vgl. BGH, Urt. v. 29.07.2015, Az. IV ZR 384/14). Der Klägervertreter hat in den Schreiben die Rückerstattung aller geleisteten Beitragszahlungen zuzüglich weit übersetzter Zinsen als Nutzungsersatz begehrt, so dass er im Prozess die Klageforderung auch erheblich reduzieren musste.

III.

48

Weiter war in Ziffer 2.) des Urteilstenors festzustellen, dass sich der Rechtsstreit durch die Zahlung der Beklagten vom 24.01.2016 in Höhe von 2.206,49 EUR in der Hauptsache erledigt hat, da sich die Beklagte dieser Erledigungserklärung des Klägers im Prozess nicht angeschlossen hat. Die einseitige Erledigungserklärung ist als Feststellungsantrag dahin auszulegen, dass sich der Rechtsstreit insoweit in der Hauptsache erledigt hat.

49

Diese Feststellungsklage ist zulässig und begründet, da die Klage insoweit bei Klageerhebung zulässig und begründet war und erst durch die Zahlung der Beklagten am 24.01.2016 unbegründet wurde.

50

Bis zur Zahlung hatte der Kläger gegen die Beklagte auch in dieser Höhe einen Anspruch auf Rückzahlung der gezahlten Beiträge abzgl. der vorzunehmenden Abzüge. Insoweit wird auf die Ausführungen unter Ziffer I. 2 der Entscheidungsgründe verwiesen.

IV.

51

Der Klageantrag zu 2), mit dem der Kläger die Freistellung von seinen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.213,09 EUR nebst Rechtshängigkeitszinsen geltend machen, war insgesamt abzuweisen.

52

Der Kläger hat nicht dargelegt, dass sich die Beklagte bei Einschaltung des Klägervertreters bereits in Verzug befunden hat, so dass diese Kosten nicht unter Verzugsgesichtspunkten gem. §§ 280 Abs. 2, 286 BGB zu ersetzen sind.

53

Eine Schadensersatzpflicht ergibt sich auch nicht nach § 280 Abs. 1 BGB. Zwar verletzte die Beklagte eine vorvertragliche Aufklärungspflicht i.S.v. §§ 311 Abs. 2, 241 Abs. 2 BGB, als sie den Kläger unrichtig über sein Widerspruchsrecht nach § 5a VVG a. F. aufklärte, wobei das Vertretenmüssen dieser Pflichtverletzung gem. § 280 Abs. 1 S. 2 BGB zu vermuten ist. Jedoch ist nicht ersichtlich, dass diese Pflichtverletzung für die geltend gemachten Rechtsanwaltskosten kausal geworden wäre. Dies würde voraussetzen, dass der Kläger bei hypothetischem Ausbleiben der Pflichtverletzung dem Versicherungsvertrag schon damals und zwar ohne anwaltliche Hilfe fristgerecht widersprochen und dass er deshalb Jahre später keine Veranlassung mehr gehabt hätte, einen Rechtsanwalt zu betrauen, um die Möglichkeiten zu prüfen, vom Vertrag loszukommen. Für einen solchen hypothetischen Kausalverlauf, den der Kläger konkret nachzuweisen hätte (vgl. BGH in NJW 2007, 54), fehlen jedoch schon hinreichende Anhaltspunkte. Auf die so genannte Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens kann sich der Kläger nicht stützen. Denn diese Vermutung setzt voraus, dass es bei korrekter Belehrung über das Widerspruchsrecht damals nur eine bestimmte Möglichkeit der Reaktion gegeben hätte (BGH in NJW 2007, 54). Davon kann hier indes nicht ausgegangen werden, da nichts dafür ersichtlich ist, dass der Kläger sich innerhalb der regulären Widerspruchsfrist gegen den Versicherungsvertrag entschieden und deshalb fristgerecht widersprochen hätte (vgl. auch OLG München, Urt. v. 12.11.2015, Az. 14 U 103/13).

V.

54

Aufgrund des teilweisen Zuspruchs in der Hauptsache braucht über die hilfsweise gestellten Anträge nicht mehr entschieden werden.

V.

55

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO. Die Neuberechnung der Zinsen durch den Kläger mit Schriftsatz vom 06.04.2016 führte zu einer „Reduzierung“ der Klageforderung in Höhe von 2.162,24 EUR geführt. Dies stellt eine Klagerücknahme im Sinne des § 269 Abs. 1 ZPO dar, so dass der Kläger insoweit die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat.

56

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit rechtfertigt sich nach § 709 ZPO.

57

Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in § 3 ZPO, wobei zu berücksichtigen ist, dass ein Teil der geltend gemachten Nutzungsentschädigung eine Nebenforderung darstellt, die nach § 4 ZPO nicht streitwerterhöhend wirkt (vgl. insofern Hanseatisches Oberlandesgericht, Beschluss v. 20.10.2015, Az. 9 W 60/15). Vor diesem Hintergrund hat sich auch die Rücknahme der Klage um 2.162,24 EUR nur anteilig auf den danach reduzierten Streitwert ausgewirkt. Der Feststellungsantrag hinsichtlich der Erledigung des Rechtsstreits aufgrund der Zahlung der Beklagten in Höhe von 2.206,43 EUR war im Übrigen lediglich noch mit dem Kosteninteresse zu berücksichtigen.

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(1) Stellt der Versicherer fest, dass die Voraussetzungen der Leistungspflicht entfallen sind, wird er nur leistungsfrei, wenn er dem Versicherungsnehmer diese Veränderung in Textform dargelegt hat.

(2) Der Versicherer wird frühestens mit dem Ablauf des dritten Monats nach Zugang der Erklärung nach Absatz 1 beim Versicherungsnehmer leistungsfrei.

(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.

(1) Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen sowie auf dasjenige, was der Empfänger auf Grund eines erlangten Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstands erwirbt.

(2) Ist die Herausgabe wegen der Beschaffenheit des Erlangten nicht möglich oder ist der Empfänger aus einem anderen Grunde zur Herausgabe außerstande, so hat er den Wert zu ersetzen.

(3) Die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ist ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist.

(4) Von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an haftet der Empfänger nach den allgemeinen Vorschriften.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen sowie auf dasjenige, was der Empfänger auf Grund eines erlangten Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstands erwirbt.

(2) Ist die Herausgabe wegen der Beschaffenheit des Erlangten nicht möglich oder ist der Empfänger aus einem anderen Grunde zur Herausgabe außerstande, so hat er den Wert zu ersetzen.

(3) Die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ist ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist.

(4) Von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an haftet der Empfänger nach den allgemeinen Vorschriften.

Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Zur Begründung eines Schuldverhältnisses durch Rechtsgeschäft sowie zur Änderung des Inhalts eines Schuldverhältnisses ist ein Vertrag zwischen den Beteiligten erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.

(2) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 entsteht auch durch

1.
die Aufnahme von Vertragsverhandlungen,
2.
die Anbahnung eines Vertrags, bei welcher der eine Teil im Hinblick auf eine etwaige rechtsgeschäftliche Beziehung dem anderen Teil die Möglichkeit zur Einwirkung auf seine Rechte, Rechtsgüter und Interessen gewährt oder ihm diese anvertraut, oder
3.
ähnliche geschäftliche Kontakte.

(3) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 kann auch zu Personen entstehen, die nicht selbst Vertragspartei werden sollen. Ein solches Schuldverhältnis entsteht insbesondere, wenn der Dritte in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch nimmt und dadurch die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsschluss erheblich beeinflusst.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

(1) Die Klage kann ohne Einwilligung des Beklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden.

(2) Die Zurücknahme der Klage und, soweit sie zur Wirksamkeit der Zurücknahme erforderlich ist, auch die Einwilligung des Beklagten sind dem Gericht gegenüber zu erklären. Die Zurücknahme der Klage erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes. Der Schriftsatz ist dem Beklagten zuzustellen, wenn seine Einwilligung zur Wirksamkeit der Zurücknahme der Klage erforderlich ist. Widerspricht der Beklagte der Zurücknahme der Klage nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes, so gilt seine Einwilligung als erteilt, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) Wird die Klage zurückgenommen, so ist der Rechtsstreit als nicht anhängig geworden anzusehen; ein bereits ergangenes, noch nicht rechtskräftiges Urteil wird wirkungslos, ohne dass es seiner ausdrücklichen Aufhebung bedarf. Der Kläger ist verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, soweit nicht bereits rechtskräftig über sie erkannt ist oder sie dem Beklagten aus einem anderen Grund aufzuerlegen sind. Ist der Anlass zur Einreichung der Klage vor Rechtshängigkeit weggefallen und wird die Klage daraufhin zurückgenommen, so bestimmt sich die Kostentragungspflicht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen; dies gilt auch, wenn die Klage nicht zugestellt wurde.

(4) Das Gericht entscheidet auf Antrag über die nach Absatz 3 eintretenden Wirkungen durch Beschluss. Ist einem Beklagten Prozesskostenhilfe bewilligt worden, hat das Gericht über die Kosten von Amts wegen zu entscheiden.

(5) Gegen den Beschluss findet die sofortige Beschwerde statt, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag übersteigt. Die Beschwerde ist unzulässig, wenn gegen die Entscheidung über den Festsetzungsantrag (§ 104) ein Rechtsmittel nicht mehr zulässig ist.

(6) Wird die Klage von neuem angestellt, so kann der Beklagte die Einlassung verweigern, bis die Kosten erstattet sind.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

(1) Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der Einreichung der Klage, in der Rechtsmittelinstanz der Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels, bei der Verurteilung der Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, entscheidend; Früchte, Nutzungen, Zinsen und Kosten bleiben unberücksichtigt, wenn sie als Nebenforderungen geltend gemacht werden.

(2) Bei Ansprüchen aus Wechseln im Sinne des Wechselgesetzes sind Zinsen, Kosten und Provision, die außer der Wechselsumme gefordert werden, als Nebenforderungen anzusehen.