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| Der Kläger wendet sich mit einer einstweiligen Verfügung gegen Äußerungen in dem Buch „Bischof - Wo bist Du? Ein Priester landet vor Gericht“, dessen Autoren die Beklagten sind. Das Buch war als sog. „book on demand“ etwa zwei Wochen bestellbar, ehe es der Verlag am 12.10.2009 sperrte. Es wurden 34 Exemplare verkauft. |
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| Der Beklagte zu 2 ist laisierter Jesuitenpater und Journalist, der Kläger katholischer Priester. Er unterhielt über mehrere Jahre hinweg eine teilweise intime Beziehung zur Beklagten zu 1, die ihm zwischen 2003 und 2006 auch den Haushalt führte und die ihn im Mai 2006 bei der Polizei anzeigte. |
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| Der Kläger befand sich daraufhin für gut zwei Monate in Untersuchungshaft und wurde am 17.10.2008 nach einem sog. Deal und einem Geständnis rechtskräftig zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 8 Monaten verurteilt: Zur Finanzierung seines luxuriösen Lebensstils habe er durch Lügengeschichten über mehrere Jahre hinweg die Erzdiözese F., eine F. Kirchengemeinde und weitere Privatpersonen um verschiedene, zusammen sechsstellige Geldbeträge betrogen (Betrug in 11 Fällen). Außerdem habe er die Beklagte zu 1 mehrfach geschlagen (Körperverletzung in 4 Fällen). Die Beklagte zu 1 war in diesem Strafverfahren als Nebenklägerin zugelassen. |
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| Bezüglich weiterer Vorwürfe (über die in dem Buch ebenfalls berichtet wird) war die Anklage entweder nicht zugelassen worden oder erfolgte ein Freispruch (was in dem Buch nicht zum Ausdruck kommt). |
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| In Bezug auf seine Verurteilung wegen Körperverletzung hat der Kläger am 3.9.2009 einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gestellt (§§ 359 ff. StPO) [Akte 6 O 383/09, Anlage K5]; es hätten sich insgesamt nur drei Vorfälle ereignet, in denen er sich in Notwehr gegen die Beklagte zu 1 verteidigt habe. Sein Geständnis hat er widerrufen; er habe es - so sein Vortrag in einem anderen Verfahren - „bewusst inhaltlich falsch abgelegt, um eine bewährungsfähige Haftstrafe zu bekommen“; in einer Versicherung an Eides statt behauptet seine Schwester, er sei „völlig überfahren“ worden und in „Panik und Angst“ gewesen. |
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| verschiedene Äußerungen in dem Buch verletzten sein allgemeines Persönlichkeitsrecht und seien deshalb zu verbieten. Die Beklagten schöben ihm falsche Zitate unter (Antrag Ziffer 1), behaupteten unwahre Tatsachen (Antrag Ziffer 2) und beleidigten ihn (Antrag Ziffer 3). |
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| Er hat in erster Instanz beantragt [Bl. 20 f., 25, 57; fettgedruckt die Äußerungen, die noch Gegenstand des Berufungsverfahrens sind]: |
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| 1. Den Beklagten zu 1 und zu 2 wird bei Androhung von Ordnungsgeld bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, verboten, betreffend den Kläger zu behaupten/behaupten zu lassen und/oder verbreiten/verbreiten zu lassen, er habe sich der Beklagten zu 1 gegenüber in Wort oder Schrift wie folgt geäußert: |
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| a. Der Kläger hat der Beklagten zu 1 anlässlich eines Wohltätigkeitsessens einen Schlüsselbund entgegengestreckt und für alle hörbar gesagt: „Hier und dann bis heute Abend.“ |
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| b. Der Kläger hat zur Beklagten zu 1 wenige Tage nach dem Wohltätigkeitsessen gesagt: „Da muss ich mir eine gute Ausrede einfallen lassen, wenn meine Mutter das Bild gesehen hat. Sie kennt meine Vorliebe für rote Haare.“ |
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| c. Der Kläger hat im März 2004 zur Beklagten zu 1 gesagt, er benötige zur Abwechslung „Frischfleisch“. |
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| d. Der Kläger hat der Beklagten zu 1 am Vormittag des 19.7.2004 folgendes wörtlich gesagt: „Das wirst Du sehen“ und „Das wirst Du im Gespräch erfahren, verlass Dich ganz auf mich“. |
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| e. Der Kläger hat der Beklagten zu 1 folgende SMS-Nachricht geschickt: „Wenn ich noch einmal so einen Quatschsatz höre wie heute Morgen, dann wirst Du aussehen wie einen Blaublütige“. |
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| f. Der Kläger hat der Beklagten zu 1 folgende SMS-Nachricht geschickt: „Und sehr wenig Schläge heute, na weniger als sonst !!!“. |
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| g. Der Kläger hat der Beklagten zu 1 folgende SMS-Nachricht geschickt: „Und außerdem: Glaub einfach M., sie sagt doch, wie gut Du es mit mir hast“. |
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| 2. Den Beklagten zu 1 und zu 2 wird bei Androhung von Ordnungsgeld bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, verboten, betreffend den Kläger zu behaupten/behaupten zu lassen und/oder verbreiten/verbreiten zu lassen: |
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| a. Der Kläger hat der Beklagten zu 1 damit gedroht, sie in eine Psychiatrie einweisen zu lassen, den Job des Sohnes der Beklagten zu 1 zu „vernichten“ und die Entlassung der Freundin des Sohnes der Beklagten zu 1 durch Meldung einer gemeinsamen Wohnung bei der Kirche zu erwirken. |
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| b. Der Kläger hat am 4.5.2004 einen Mahnbescheid aus dem Briefkasten der Beklagten zu 1 entfernt. |
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| c. Der Kläger hat der Beklagten zu 1 damit gedroht, „mich und meinen Sohn kaputt zu machen, wenn nicht endlich das Haus leer würde und der Verkauf über die Bühne gehen könne“. |
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| d. Der Kläger hat die Beklagte zu 1 im Frühjahr 2006 derart zusammengeschlagen, dass sie „Todesangst bekam“. |
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| e. Der Kläger hat der Beklagten zu 1 gegenüber Andeutungen gemacht, „dass er mich auch beseitigen lassen könnte, wenn er mich nicht mehr bräuchte, es gäbe immer Leute, die für ein paar hundert Euro mich vom Bahnsteig aufs Gleis vor die einlaufende Straßenbahn stoßen würden“. |
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| f. Der Kläger hat die Beklagte zu 1 „morgens beim Joggen in die Büsche geschubst“. |
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| g. Der Kläger hat der Cousine der Mutter der Beklagten zu 1 (= „Tante“) keinen Entschuldigungsbrief geschrieben und auch keinen Cent bezahlt. |
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| h. Am Freitag, den 19.5.2006, hat der Kläger bei seiner Abreise nach München seinen Schreibtischschlüssel stecken lassen. Aufgrund der Befürchtung, dass der Kläger noch einmal zurück kommt, um das Fach abzuschließen und den Schlüssel mitzunehmen, wartete die Beklagte zu 1 bis zum Abend. Als Der Kläger am Abend aus München die Beklagte zu 1 anrief, war sie sich gewiss, nun freie Hand zu haben. Dann konnte sie die Schreibtischschublade im Arbeitszimmer des Klägers öffnen und „genügend interessantes Beweismaterial“ entwenden. „Da an dem Schlüssel zum Schreibtisch noch ein zweiter für einen Messingschrank im Keller steckte“, ging die Beklagte zu 1 „in den Keller, öffnete das Schränkchen und fand dort noch weitere Belege“ für die Vorgehensweise des Klägers. |
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| i. Unter Androhung von Gewalt musste die Beklagte zu 1 die beim Kläger am Wochenende des 20./21.5.2006 aufgefundenen Texte - „Briefe, eidesstattliche Erklärungen, Bürgschaften und Testamente“ - „jeweils ab- und unterschreiben“. |
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| 3. Den Beklagten zu 1 und zu 2 wird bei Androhung von Ordnungsgeld bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, verboten, betreffend den Kläger zu behaupten/behaupten zu lassen und/oder verbreiten/verbreiten zu lassen: |
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a. Der Kläger ist ein „Schleimer“. |
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b. Der Kläger ist auf eine „ekelhafte, schleimige, pfaffenhafte Weise“ vorgegangen. |
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c. Der Antragsteller ist ein „Verbrecher“. |
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d. Der Antragsteller ist „innen ein Teufel“. |
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| Die Beklagten haben beantragt: |
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| Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen. |
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| Das Landgericht hat den Anträgen Ziffer 1 c, e, f (= LGU Tenor Ziffer 1 a bis c), den Anträgen Ziffer 2 a, b, c, d, e, f, g, i (= LGU Tenor Ziffer 1 d bis k) und den Anträgen Ziffer 3 a, b (= LGU Tenor Ziffer 2 a und b) stattgegeben. Die übrigen Anträge hat es zurückgewiesen. Wegen der Gründe und des weiteren erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien wird auf das Urteil des Landgerichts Bezug genommen, § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO. |
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| Die Beklagten greifen das Urteil des Landgerichts an, soweit sie verurteilt wurden. |
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| Das Landgericht sei örtlich nicht zuständig gewesen; eine Verletzung von Rechten des Klägers scheide aus, weil er in dem Buch anonymisiert sei; die Beklagten verfolgten mit dem Buch ein berechtigtes Anliegen, weil sie bestimmte Missstände in der katholischen Kirche aufgriffen, die von öffentlichem Interesse seien; der Antragsteller könne nicht ein Verbot von Äußerungen über seinen Fall verlangen, wenn er gleichzeitig zahlreiche Gerichte und die Öffentlichkeit ständig damit konfrontiere und seine eigene Wahrheit durchzusetzen suche. Das Landgericht habe stets beide Beklagte verurteilt, obwohl die Äußerungen teils aus Passagen des Buches stammten, die deutlich als solche nur des Beklagten zu 2 bezeichnet seien. |
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| In der Sache entsprächen alle Äußerungen in dem Buch der Wahrheit, soweit es sich nicht ohnehin um zulässige Meinungsäußerungen handle. Die Beklagten hätten dies ausreichend glaubhaft gemacht. Der Kläger sei - wie das Strafverfahren und sein sonstiges Auftreten zeige - generell unglaubwürdig. Die Beweiswürdigung des Landgerichts sei zu pauschal, teils unvollständig und teils unzutreffend. |
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| Die Beklagten beantragen [Bl. 133]: |
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| Das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 23.12.2009 (6 O 430/09) wird abgeändert. Der Antrag wird kostenpflichtig zurückgewiesen. |
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| Der Kläger beantragt [Bl. 169 RS]: |
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| Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen. |
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| Er hält das Urteil des Landgerichts für richtig. Es solle nach § 522 ZPO entschieden und die Revision nicht zugelassen werden [Bl. 178]. |
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| Außerdem beantragt der Kläger im Wege der Anschlussberufung [Bl. 187]: |
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| Das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 23.12.2009 (6 O 430/09) wird abgeändert, insofern die Beklagten zu 1 und 2 hinsichtlich des Klagantrags Ziffer 3c und d nicht antragsgemäß verurteilt wurden. Den Beklagten zu 1 und zu 2 wird bei Androhung von Ordnungsgeld bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, verboten, betreffend den Kläger zu behaupten/behaupten zu lassen und/oder verbreiten/verbreiten zu lassen: |
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- Der Antragsteller ist ein „Verbrecher“. |
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- Der Antragsteller ist „innen ein Teufel“. |
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| Die Beklagten beantragen [Bl. 300]: |
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| Die Anschlussberufung wird zurückgewiesen. |
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| Insoweit streiten die Parteien darum, ob zulässige Meinungsäußerungen vorliegen oder nicht. |
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| Im Übrigen wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Die Akte des Parallelverfahrens 4 U 182/09 (LG Ravensburg 394/09) und die dort beigezogene Akte 6 O 383/09 des Landgerichts Ravensburg waren beigezogen. Hauptsacheverfahren sind noch nicht anhängig. |
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| Neben dem erwähnten Wiederaufnahmeverfahren hat der Kläger gegen die Beklagten weitere Verfahren eingeleitet, nämlich vier Privatklageverfahren (drei gegen die Beklagte zu 1 und eines gegen den Beklagten zu 2; daneben ein weiteres gegen einen Redakteur der Badischen Zeitung) sowie zwei weitere Unterlassungsklagen beim Landgericht Ravensburg (Az. 6 O 171/10 u.a. im Zusammenhang mit den Betrugsstraftaten; Az. 6 O 172/10 u.a. im Zusammenhang mit den Körperverletzungen). Außerdem hat er Strafanzeige gegen die Beklagten bei der Staatsanwaltschaft Ravensburg im Zusammenhang mit den im vorliegenden Verfahren abgegebenen Versicherungen an Eides Statt gestellt. Der Stand einer weiteren Strafanzeige offenbar bei der Staatsanwaltschaft Kiel ist unklar. Ein Verfahren des Klägers gegen den Beklagtenvertreter ist durch Antragsrücknahme erledigt. Außerdem möchte er mit Antrag vom 9.9.2009 beim OLG Karlsruhe eine öffentliche Klage u.a. gegen die Beklagte zu 1 wegen Freiheitsberaubung in mittelbarer Täterschaft, uneidlicher Falschaussage, falscher Verdächtigung und Betrug erzwingen (§ 172 StPO) [Akte 6 O 383/09, Anlage K7]. |
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| Vor diesem Hintergrund haben die Beklagten im Termin vor dem Senat einen Verzicht auf die weitere Veröffentlichung des Buches und einen Verzicht auf weitere öffentliche Äußerungen grundsätzlich für möglich gehalten, wenn der Kläger seine zahlreichen Verfahren beende. Der Kläger hat eine gütliche Einigung abgelehnt und um Verständnis gebeten. |
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| Während die Anschlussberufung des Klägers ohne Erfolg bleibt (zu dieser unter III.), führt die Berufung der Beklagten zur Aufhebung mehrerer vom Landgericht ausgesprochener Verbote. |
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| Zwar bleibt die von den Beklagten auch in der Berufungsinstanz wiederholte Rüge, das Landgericht Ravensburg sei örtlich nicht zuständig gewesen, ohne Erfolg, denn gemäß § 513 Abs. 2 ZPO kann die Berufung hierauf nicht gestützt werden. Jedoch ist die Berufung in der Sache zu einem nicht unerheblichen Teil begründet. |
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| Werden bei der Anwendung dieser Vorschriften grundrechtlich geschützte Positionen berührt, müssen die Zivilgerichte nach der Rechtsprechung des BVerfG die betroffenen Grundrechte interpretationsleitend berücksichtigen und ihrer Bedeutung und Tragweite Rechnung tragen. Dies verlangt bei der Anwendung von die Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) beschränkenden zivilrechtlichen Normen regelmäßig eine Abwägung zwischen der Schwere der Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts einerseits und der Einbuße an Meinungsfreiheit durch die Untersagung andererseits. Das Ergebnis dieser Abwägung ist wegen ihres Fallbezuges verfassungsrechtlich nicht vorgegeben. Doch sind in der Rechtsprechung eine Reihe von Gesichtspunkten entwickelt worden, die Kriterien und Vorzugsregeln für die konkrete Abwägung vorgeben (vgl. BVerfG, AfP 2009, 480, juris Rn. 60 ff.). Dabei spielt im Ansatz der Unterschied zwischen Werturteilen und Tatsachenbehauptungen eine Rolle. Bei Tatsachenbehauptungen fällt insbesondere ihr Wahrheitsgehalt ins Gewicht, der für reine Werturteile irrelevant ist. Während für letztere die subjektive Beziehung des sich Äußernden zum Inhalt seiner Aussage kennzeichnend ist, werden Tatsachenbehauptungen durch die objektive Beziehung zwischen der Äußerung und der Wirklichkeit, also durch ihre Beweisbarkeit charakterisiert. An der Aufrechterhaltung und Weiterverbreitung unwahrer und herabsetzender Tatsachenbehauptungen besteht unter dem Gesichtspunkt der Meinungsfreiheit regelmäßig kein schützenswertes Interesse (BVerfGE 97, 1, juris Rn. 27 f.). Die Zulässigkeit von Werturteilen ist regelmäßig erst nach einer umfassenden Abwägung der gegenseitig betroffenen Rechtspositionen festzustellen. Ohne Abwägung unzulässig sind sie nur, wenn sie sog. Schmähkritik darstellen. Insoweit sind aber strenge Maßstäbe anzulegen, weil andernfalls eine umstrittene Äußerung dem Schutz der Meinungsfreiheit entzogen und letztere damit in unzulässiger Weise verkürzt würde (vgl. BGH, Urteil vom 22.9.2009 - VI ZR 19/08 - NJW 2009, 3580, juris Rn. 17). |
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| Nach diesen Grundsätzen gilt im Streitfall Folgendes: |
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| A. Zu Tenor Ziffer 1.a = Antrag Ziffer 1.c: Der Kläger hat im März 2004 zur Beklagten zu 1 gesagt, er benötige zur Abwechslung „Frischfleisch“ (Buch Seite 31). |
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| Insoweit bleibt die Berufung der Beklagten ohne Erfolg. |
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| 1. Das Landgericht hat die Äußerung zu Recht als Tatsachenbehauptung angesehen. Die Frage, was der Kläger der Beklagten zu 1 gesagt habe, ist dem Beweis zugänglich. |
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| 2. Das Landgericht meint mit zutreffender Begründung, auf die der Senat Bezug nimmt, die Äußerung greife in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers ein [LGU 15 unter c.]. Die dem Kläger unterstellte Wortwahl ist herabwürdigend, unabhängig davon, ob es zutrifft, dass der Kläger parallel auch andere Freundinnen als die Beklagte zu 1 hatte. |
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| Entgegen der Auffassung der Berufung [Bl. 134 ff.] entfällt ein Eingriff nicht deshalb, weil der Kläger in dem Buch anonymisiert ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist derjenige in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht von einer Veröffentlichung betroffen, der erkennbar deren Gegenstand ist. Die Erkennbarkeit ist bereits dann gegeben, wenn die Person ohne namentliche Nennung zumindest für einen Teil des Leser- oder Adressatenkreises aufgrund der mitgeteilten Umstände hinreichend erkennbar wird. Es kann die Wiedergabe von Teilinformationen genügen, aus denen sich die Identität für den sachlich interessierten Leser ohne weiteres ergibt oder mühelos ermitteln lässt. Dafür kann unter Umständen die Schilderung von Einzelheiten aus dem Lebenslauf des Betroffenen oder die Nennung seines Wohnorts und seiner Berufstätigkeit ausreichen (BGH, Urteile vom 21.6.2005 - VI ZR 122/04 - NJW 2005, 2844, juris Rn. 10; vom 26.5.2009 - VI ZR 191/08 - AfP 2009, 398, juris Rn. 9; vgl. BVerfGE 119, 1, juris Rn. 75). Im Streitfall hat das Landgericht die Erkennbarkeit des Klägers mit zutreffender Begründung bejaht, auf die ebenfalls Bezug genommen wird [LGU 10 unter 1.]. |
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| Aus dem Gesagten folgt - entgegen der Befürchtung der Beklagten [Bl. 134] - indes nicht, dass der Kläger Anspruch darauf hätte, seine Erkennbarkeit komplett zu beseitigen. Bei der Berichterstattung über Straftaten ist zu berücksichtigen, dass diese zum Zeitgeschehen gehören, dessen Vermittlung grundsätzlich von öffentlichem Interesse ist. Die Verletzung der Rechtsordnung und die Beeinträchtigung individueller Rechtsgüter, die Sympathie mit den Opfern, die Furcht vor Wiederholungen solcher Straftaten und das Bestreben, dem vorzubeugen, begründen grundsätzlich ein anzuerkennendes Interesse der Öffentlichkeit an näherer Information über Tat und Täter. Dieses wird umso stärker sein, je mehr sich die Tat in Begehungsweise und Schwere von der gewöhnlichen Kriminalität abhebt. Dann kann ein über bloße Neugier und Sensationslust hinausgehendes Interesse an näherer Information über die Tat und ihren Hergang, über die Person des Täters und seine Motive sowie über die Strafverfolgung anzuerkennen sein (vgl. BVerfGE 35, 202, 231; BVerfG AfP 2009, 365, juris Rn. 18; vgl. auch BGHZ 143, 199, 204). Bei der Abwägung mit der damit zwangsläufig verbundenen Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts des Täters verdient das Informationsinteresse häufig den Vorrang. Denn wer den Rechtsfrieden bricht und durch seine Tat und ihre Folgen Mitmenschen angreift oder verletzt, muss sich nicht nur den hierfür verhängten strafrechtlichen Sanktionen beugen, sondern er muss auch dulden, dass das von ihm selbst erregte Informationsinteresse der Öffentlichkeit auf den dafür üblichen Wegen befriedigt wird (BGH, Urteil vom 9.2.2010 - VI ZR 243/08 - WRP 2010, 642, juris Rn. 17 f.). Allerdings hat auch der Straftäter Anspruch auf wahrheitsgemäße und nicht beleidigende Berichterstattung. (Nur) darum geht es beim vorliegenden Unterlassungsantrag. |
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| 3. Dieser hat Erfolg, weil die Beklagten nicht glaubhaft gemacht haben, dass sich der Kläger so geäußert hat wie im Buch von ihnen beschrieben. |
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| a) Für Darlegung und Glaubhaftmachung gelten nach Anberaumung einer mündlichen Verhandlung die allgemeinen Regeln zur Darlegungs- und Beweislast (Fischer in Prütting/Gehrlein, ZPO, § 920 Rn. 6; Grunsky in Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., § 920 Rn. 10 ff.; Zöller/Vollkommer, ZPO, 28. Aufl., Vor § 916 Rn. 6 f.). Das bedeutet, dass das Gericht an nicht bestrittene Tatsachen gebunden ist (§ 138 Abs. 3 ZPO) und diese nicht beweisbedürftig sind (Grunsky aaO, § 920 Rn. 13). Bei bestrittenen Tatsachen findet im Verfügungsverfahren zum Zwecke der Verfahrensbeschleunigung anstelle der vollen Beweisführung ein abgekürztes Verfahren der Glaubhaftmachung statt, §§ 936, 920, 294 ZPO. Es genügt ein geringerer Grad an richterlicher Überzeugungsbildung; die Behauptung ist glaubhaft gemacht, wenn eine überwiegende Wahrscheinlichkeit besteht, dass sie zutrifft (BGHZ 156, 139, 141; Fischer aaO, § 920 Rn. 5). Geeignetes Mittel der Glaubhaftmachung ist - neben den üblichen Beweismitteln (§§ 355 - 455 ZPO) - nicht nur die Versicherung an Eides statt, sondern auch etwa die die Vorlage unbeglaubigter Kopien (BGHZ 156, 139, 143; Zöller/Greger aaO, § 294 Rn. 5). Die Beklagten rügen deshalb zu Unrecht [Bl. 133], der Kläger habe seinen Vortrag nicht glaubhaft gemacht, weil er zur Glaubhaftmachung Kopien aus dem Buch und aus diversen Akten vorgelegt habe. Ins Leere gehen Anträge, das Gericht möge verschiedene Zeugen laden [vgl. etwa Bl. 276], weil im Verfügungsverfahren zulässiges Beweismittel grundsätzlich nur der präsente (mitgebrachte) Zeuge ist (vgl. § 294 Abs. 2 ZPO und Fischer aaO, § 920 Rn. 5; Walker in Schuschke, Arrest und Einstweilige Verfügung, 3. Aufl., § 920 Rn. 16; Reichold in Thomas/Putzo, ZPO, 30. Aufl., § 294 Rn. 1). |
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| Gemäß der über § 823 Abs. 2 BGB in das Zivilrecht transformierten Beweisregel des § 186 StGB ist es Sache der Beklagtenseite - und nicht, wie nach allgemeinen Grundsätzen, des Anspruchstellers - die Wahrheit jener Tatsachenbehauptungen nachzuweisen bzw. glaubhaft zu machen, welche den Betroffenen in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen geeignet sind (BGH, Urteil vom 30.1.1996 - VI ZR 386/94 - NJW 1996, 1131, juris Rn. 30; Soehring, Presserecht, 3. Aufl., Rn. 30.22 ff.). Deshalb ist die Aussage des Klägers, für seine Ablehnung einer gütlichen Einigung sei „Aufklärungsbedarf“ handlungsleitend, nicht stichhaltig, denn eine Unterlassungsklage gewinnt er - nach Beweislastgrundsätzen - bereits dann, wenn offen bleibt, ob bestimmte Tatsachenbehauptungen zutreffen; persönlicher „Aufklärungsbedarf“ allein würde im Übrigen auch für die Zulässigkeit seiner Unterlassungsklagen nicht genügen, denn Voraussetzung für die Befassung staatlicher Zivilgerichte mit den Anliegen des Klägers ist ein konkretes Rechtsschutzbedürfnis, dessen Bestehen jedenfalls dann fraglich werden könnte, wenn die Beklagten ihren bislang nur für möglich gehaltenen Verzicht auf die weitere Veröffentlichung des Buches - sei es, weil sie ihre vom Beklagten zu 2 in seiner Erklärung vom 1.12.2009 [Bl. 59] geschilderten Ziele (Aufschreiben als Verarbeitungsprozess auf Anraten der Psychotherapeutin der Beklagten zu 1; Werben für mehr Transparenz, Offenheit und Einsatz für Opfer in der katholischen Kirche) als teilweise erreicht ansehen, sei es aus anderen Gründen - tatsächlich erklären. |
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| Die Glaubhaftmachungslast fällt nur dann auf den Anspruchsteller zurück, wenn der Behauptende die „Wahrnehmung berechtigter Interessen“ (§ 193 StGB) geltend und glaubhaft machen kann (Prinz/Peters, Medienrecht, Rn. 381). |
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| b) Nach den genannten Grundsätzen ist es im Streitfall nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der Kläger die behauptete Äußerung getan hat. |
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| Zwar haben die Beklagten zur Glaubhaftmachung Versicherungen an Eides statt der Beklagten zu 1 vom 3.11.2009 und vom 2.12.2009 und des Beklagten zu 2 vom 3.11./2.12.2009 vorgelegt [vgl. Bl. 43; Anlagenmappe AG, B1 bis B3]. Aus ihnen ergibt sich, dass die Beklagten an der Darstellung in dem Buch festhalten. Diese Darstellung hat der Kläger aber - ebenfalls in einer Versicherung an Eides statt vom 8.11.2009 [Anlagenmappe AST, Anlage 3/1] - bestritten. Im Strafverfahren sind zu diesem Punkt keine Feststellungen erfolgt; Zeugen dafür gibt es nicht. Unter diesen Umständen ist offen, ob der Kläger die behauptete Äußerung getan hat. Den Versicherungen der Beklagten kommt allerdings nicht schon deshalb ein geringerer Wert zu, weil sie vom Kläger im Laufe des Rechtsstreits auch wegen Abgabe einer falschen Versicherung an Eides Statt bei der Polizei angezeigt wurden. |
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| c) Die Glaubhaftmachungslast fällt auch nicht wegen § 193 StGB auf den Kläger zurück. Zwar kann eine Behauptung, deren Wahrheit der Äußernde nicht beweisen kann, deren Unwahrheit - wie hier - aber ebenfalls nicht erwiesen ist, jedenfalls in Fällen, in denen es um eine die Öffentlichkeit wesentlich berührende Angelegenheit geht, auf der Grundlage der nach Art. 5 Abs. 1 GG und § 193 StGB vorzunehmenden Güterabwägung solange nicht untersagt werden, als sie zur Wahrnehmung berechtigter Interessen erforderlich ist (vgl. BGH, Urteil vom 30.1.1996 - VI ZR 386/94 - BGHZ 132, 13, juris Rn. 31). Ob der Kläger das Wort „Frischfleisch“ verwendet hat, ist aber keine die Öffentlichkeit wesentlich berührende Angelegenheit. Ihre oben erwähnten Ziele können die Beklagten auch ohne diese Behauptung verfolgen. |
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| B. Zu Tenor Ziffer 1.b = Antrag Ziffer 1.e: Der Kläger hat der Beklagten zu 1 folgende SMS-Nachricht geschickt: „Wenn ich noch einmal so einen Quatschsatz höre wie heute Morgen, dann wirst Du aussehen wie einen Blaublütige“ (Seite 43 f.). |
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| Insoweit hat die Berufung der Beklagten Erfolg. |
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| 1. Das Landgericht hat die Äußerung zu Recht als Tatsachenbehauptung angesehen. Die Frage, ob und welche SMS der Kläger der Beklagten zu 1 geschickt hat, ist dem Beweis zugänglich. |
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| 2. Das Landgericht meint zutreffend, die angegriffene Äußerung sei für den Kläger herabwürdigend, denn damit wird behauptet, der Kläger habe der Beklagten zu 1 Schläge angedroht. |
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| 3. Die vom Landgericht gehegten Zweifel an der Urheberschaft des Klägers teilt der Senat jedoch nicht. Es ist überwiegend wahrscheinlich, dass die SMS von ihm geschrieben wurde. |
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| a) Jedenfalls in der Berufung hat er unstreitig gestellt, dass die SMS von seinen Handys stammen [Bl. 174 RS] (in seiner Versicherung an Eides statt vom 8.11.2009 [Anlagenmappe AST, Anlage 3/1 und 4/1] hatte der Kläger noch - undeutlich oder sogar missverständlich - angegeben, er habe die SMS nicht verfasst und diejenigen mit der Absendenummer 0179-7081366 stammten nicht von einem Handy, das auf ihn zugelassen sei). |
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| Zwar meint er zu Recht, es sei theoretisch denkbar, dass andere Personen sein Handy benutzt hätten, und dass er sich im Strafverfahren wegen des sog. Deals nicht zu den SMS geäußert habe [Bl. 175]. Eine konkrete Äußerung ist aber auch im vorliegenden Rechtsstreit nicht erfolgt. |
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| Soweit er anklingen lässt, die Beklagte zu 1 habe Zugang zu seiner Wohnung gehabt, ist unwahrscheinlich, dass diese ab dem Jahr 2005 und somit weit vor ihrer Strafanzeige im Herbst 2006 begann, den Kläger belastende SMS an sich selbst zu senden (so aber ausdrücklich der Kläger, Bl. 354). Dass die SMS vom Kläger stammen, ist dagegen überwiegend wahrscheinlich und glaubhaft gemacht durch die genannte Versicherung der Beklagten zu 1 an Eides Statt und den Ausdruck der SMS aus dem Speicher des Handys der Beklagten zu 1, die von der Kriminalpolizei im Strafverfahren erfolgte [vgl. Bl. 43 und 143; Anlagenmappe AG, B4], in dem an der Urheberschaft des Klägers soweit ersichtlich keine Zweifel bestanden. Die SMS entspricht im Übrigen nach Stil und Inhalt weiteren auf Seite 43 f. des Buches genannten Kurzmitteilungen des Klägers, deren Echtheit und Wiedergabe in dem Buch er nicht beanstandet. |
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| b) Zu Unrecht meint der Kläger, jedenfalls aufgrund allgemeiner Erwägungen sei es überwiegend wahrscheinlich, dass die Beklagten generell unglaubwürdig seien. |
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| Zwar behauptet der Kläger, die Beklagte zu 1 habe im Strafverfahren mindestens 45 widersprüchliche Angaben gemacht und ihn 16 mal falsch verdächtigt [Bl. 215 ff.]. Insoweit trifft jedenfalls zu, dass Teile der Anklage nicht zugelassen wurden und bezüglich zugelassener Teile teilweise ein Freispruch erfolgte. Anders als der Kläger meint folgt daraus aber nicht, dass die Beklagte zu 1 bereits im Strafverfahren als generell unglaubwürdig angesehen wurde. Insoweit missversteht er auch das Urteil des Landgerichts, das vielmehr differenziert [LGU 14 unter a]: „Dabei übersieht die Kammer nicht, dass die 2. Große Strafkammer des Landgerichts Freiburg der Beklagten zu 1 in vielen Punkten geglaubt hat. Dies hat jedoch nicht zwingend zur Folge, dass die Beklagte zu 1 auch bei allen hier streitgegenständlichen Äußerungen wahre Tatsachenbehauptungen aufstellt … gibt es durchaus Textpassagen, in denen sie die tatsächlichen Verhältnisse unrichtig darstellt“. Im Einzelfall nicht weiterführend ist eine „Berechnung“ des Klägers, wonach das Landgericht Freiburg dem Kläger „zu 70%“, der Beklagten zu 1 „nur zu 30%“ geglaubt habe [Bl. 215]. |
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| Im Übrigen begegnet es bereits Bedenken, ob sein Vortrag insoweit ein geeignetes Mittel der Glaubhaftmachung in einem Verfügungsverfahren ist. Der Kläger wiederholt damit teils Vortrag aus den von ihm eingeleiteten Wiederaufnahme- und Klageerzwingungsverfahren. Ein Verfügungsverfahren dient aber regelmäßig nicht dazu, diese Verfahren zivilrechtlich mit im Eilverfahren beschränkten Beweismitteln „vorwegzunehmen“. Dazu fehlt es im Allgemeinen auch an der Eilbedürftigkeit, wenn wie hier der Kläger ein Strafverfahren durch sein Geständnis zum Abschluss gebracht hat. Außerdem sind die generellen Erwägungen des Klägers nicht konkret auf die hier streitgegenständliche Äußerung bezogen. |
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| Jedenfalls stehen den Erwägungen des Klägers ebensolche der Beklagten gegenüber, die eher für eine generelle Unglaubwürdigkeit des Klägers sprechen könnten. So heißt es in vom Kläger selbst [vgl. Bl. 303] für das Strafverfahren eingeholten Gutachten vom 7. und 26.2.2007: |
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| “In der Erstexploration wurden … dann noch Persönlichkeitselemente erkennbar, die auf das auch psychopathologisch relevante Syndrom des pathologischen Schwindelns hindeuten … |
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| Es fällt auf, dass moralische Standards für ihn keinesfalls durchgängig handlungsleitend sind. Ihre Verletzung tangiert ihn nicht emotional; er spricht auch bei entsprechenden Vorfällen selbst davon, dass er keinerlei Gewissensbisse dabei hat. Das im Verhältnis zum Gegenüber in der Phänomenologie aufscheinende empathische Verhalten, etwa gegenüber manchen seiner Partnerinnen sowie im Beichtstuhl, scheint … nicht von innerer Empathiefähigkeit getragen zu sein … Auffallend ist seine ausgeprägte ich-zentrierte Anspruchshaltung. Er beansprucht für sich häufig eine Sonderbehandlung … wobei dies von Größenphantasien mit gesteuert zu sein scheint “ [Bl. 370]. |
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| Beispielhaft wird für die rechtskräftig abgeurteilten Straftaten, die nicht Gegenstand des Wiederaufnahmeverfahrens sind, ausgeführt: |
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| „Falschangaben bei der Beschaffung von Darlehen: So begründet er seinen Geldbedarf mit der Behinderung seines Bruders, notwendigen weiteren Behandlungen oder seiner angeblichen Darmkrebserkrankung. Dabei wird ein altes Muster deutlich, nämlich durch Unwahrheiten/Lügereien Vorteile bzw. Begünstigungen zu erhalten. Dieses Muster existiert seit seiner Studienzeit. Schon damals gibt er Krankheiten vor, um z.B. für sich günstigere Prüfungsmodalitäten zu erlangen … Ergänzend ist hierbei darauf hinzuweisen, dass ihm als Priester von vielen Menschen nahezu bedingungsloses Vertrauen entgegengebracht … wurde … Der jeweilige Tatentschluss erfolgt auf nüchterner Abwägung, Planung liegt vor, die Vorgehensweise … weist eine gewisse Dreistigkeit auf …“ [Bl. 361]. |
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| Für die Beklagten gilt dies nicht. Die kriminelle Energie, die sich allein schon den rechtskräftig abgeurteilten Betrugsstraftaten des Klägers - insoweit hat er keinen Wiederaufnahmeantrag gestellt - entnehmen lässt, steht auf anderer Stufe als die Tatsache, dass sich einzelne Vorwürfe der Beklagten zu 1 im Strafverfahren nicht nachweisen ließen. Pathologisches Schwindeln wurde den Beklagten - zu Recht - von niemandem attestiert, wohl aber dem Kläger. Zusammenfassend heißt es in den Gutachten: |
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| „Es liegt bei Herrn B. eine schwer ausgeprägte narzisstische Persönlichkeitsstörung vor“ [Bl. 334]. |
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| Verfehlt ist insoweit der Hinweis des Klägers auf § 531 Abs. 2 ZPO [Bl. 405], weil diese Vorschrift nicht für unstreitiges Vorbringen gilt (vgl. Zöller/Heßler aaO, § 531 Rn. 21; die Erstellung und das Ergebnis des Gutachtens sind unstreitig), sodass die Frage, in welchem Umfang die Vorschrift im Verfügungsverfahren überhaupt Anwendung findet, offen bleiben kann (zurückhaltend Rimmelspacher in MünchKommZPO, 3. Aufl., § 531 Rn. 27 m.w.N.). |
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| Vor diesem Hintergrund ist es nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die Angaben der Beklagten generell unglaubwürdig sind und dass für die des Klägers generell des Gegenteil gilt. |
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| Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass der Kläger den Tenor eines Urteils des Erzbischöflichen Offizialats - Strafverfahren I. Instanz - vom 22.3.2010 vorgelegt hat, in dem es heißt, es stehe fest, dass der Kläger eine „Verfehlung wegen des Verharrens in einer äußeren Sünde“ begangen habe, nicht aber „Verfehlungen wegen Missbrauchs kirchlich verliehener Gewalt oder übertragener Aufgaben sowie wegen Körperverletzung“ [Anlage B11, Bl. 402]. Aus dem allein vorgelegten Tenor - der Kläger behauptet, zum Rest dürfe er sich nicht äußern - geht weder im Einzelnen hervor, was dem Kläger zur Last gelegt wurde, noch auf welchen Gründen die Entscheidung beruht; ersichtlich ist nur, dass er bis März 2015 „Akte der Weihe- und Leitungsgewalt“ nicht ausüben soll (allerdings bezieht er von der katholischen Kirche sog. Tischtitelbezüge von derzeit monatlich ca. 1.900 EUR, ohne eine Arbeitstätigkeit zu erbringen). |
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| C. Zu Tenor Ziffer 1.c = Antrag Ziffer 1.f: Der Kläger hat der Beklagten zu 1 folgende SMS-Nachricht geschickt: „Und sehr wenig Schläge heute, na weniger als sonst !!!“ (Seite 43 f.) |
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| Insoweit hat die Berufung der Beklagten ebenfalls Erfolg und gilt das unter B. Gesagte entsprechend. |
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| D. Zu Tenor Ziffer 1.d = Antrag Ziffer 2.a: Der Kläger hat der Beklagten zu 1 damit gedroht, sie in eine Psychiatrie einweisen zu lassen, den Job des Sohnes der Beklagten zu 1 zu „vernichten“ und die Entlassung der Freundin des Sohnes der Beklagten zu 1 durch Meldung einer gemeinsamen Wohnung bei der Kirche zu erwirken (Seite 65 f.). |
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| Insoweit hat die Berufung der Beklagten keinen Erfolg. |
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| Das Landgericht meint zu Recht, die Wahrheit dieser Tatsachenbehauptungen hätten die Beklagten nicht glaubhaft gemacht [LGU 16 unter B.a]. Insoweit schildern sie Äußerungen des Klägers gegenüber der Beklagten zu 1, für die es keine Zeugen gibt und zu denen im Strafverfahren keine Feststellungen erfolgt sind. Den Versicherungen an Eides statt der Beklagten ist der Kläger mit der eigenen Versicherung an Eides statt vom 8.11.2009 entgegengetreten [Anlagenmappe AST, Anlage 3/1, dort S. 2 unten und 3 oben], in der er die Äußerungen bestreitet. |
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| Das Landgericht Freiburg hat im Strafurteil zwar festgestellt, dass der Kläger die Beklagte zu 1 im Zusammenhang mit dem Verkauf ihres Hauses geschlagen hat [Urteil S. 9 unter d]. Dass er ihr auch - wie im Buch auf Seite 65 f. geschildert - zu einem anderen Zeitpunkt mit anderen Dingen als Schlägen gedroht hat, ist allein deshalb aber nicht überwiegend wahrscheinlich, sondern offen. |
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| E. Zu Tenor Ziffer 1.e = Antrag Ziffer 2.b: Der Kläger hat am 4.5.2004 einen Mahnbescheid aus dem Briefkasten der Beklagten zu 1 entfernt (Seite 71). |
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| Die Berufung der Beklagten hat insoweit Erfolg. Der Verbotsantrag des Klägers gibt die im Buch auf Seite 71 abgedruckte Äußerung der Beklagten nicht zutreffend wieder; das Landgericht hat sie deshalb zu Unrecht als Behauptung einer (äußeren) Tatsache angesehen. |
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| Die Äußerung ist Teil einer Schilderung, nach der der Kläger die Beklagte zu 1 dazu gebracht habe, ihr Haus zu verkaufen, um damit Darlehensschulden des Klägers zu tilgen. Das entspricht den Feststellungen im Strafurteil [vgl. dort Seite 9 unter e.]. Der Kläger habe zuvor einen Mahn- und Vollstreckungsbescheid wegen eines nicht existierenden Darlehens von ihm an die Beklagte zu 1 erwirkt, um ein Druckmittel zu haben, das sie zum Verkauf ihres Hauses bewegen sollte. Wörtlich heißt es dann: |
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| „Die Kriminalbeamtin und ich haben uns gewundert, wie P. an den Vollstreckungsbescheid gelangt ist, und sind aufgrund ihrer Recherchen zu folgendem Ergebnis gekommen. Aus dem von der Kriminalbeamtin angeforderten Aktenausdruck des AG Stuttgart, das den Vollstreckungsbescheid ausgestellt hat, geht hervor, dass mir am 4.5.2004 der Mahnbescheid zugegangen ist. Da ich aber nicht zu Hause war, hat der Zusteller den Bescheid in meinen Briefkasten geworfen und auf dem Umschlag das Zustellungsdatum angegeben. P., der zu meinem Briefkasten den Schlüssel hatte, muss den Mahnbescheid an sich genommen haben , damit ich keinen fristgemäßen Widerspruch einlegen konnte …“. |
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| Entsprechend hatte sich die Beklagte zu 1 im Ermittlungsverfahren geäußert [Bl. 226]: |
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| „Die einzige Erklärung, die ich dafür habe, ist, dass er den Mahnbescheid abgefangen hat …“. |
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| In dem Buch wird also nicht eine äußere Tatsache (der Kläger habe den Mahnbescheid entfernt) geschildert, sondern eine innere Tatsache, nämlich eine Schlussfolgerung, die die Beklagte zu 1 aus dem Geschehensablauf gezogen hat. |
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| In einer inneren Tatsachenbehauptung liegt dann eine Meinungsäußerung, wenn der Äußernde auf innere Tatsachen nur mit Hilfe von Indizien schließt und daraus sein subjektives Urteil und seine persönliche Meinung bildet (Damm/Rehbock, Widerruf, Unterlassung und Schadensersatz in den Medien, 3. Aufl., Rn. 592). Als Meinungsäußerung ist die angegriffene Passage - Schmähkritik enthält sie nicht - zulässig. |
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| Kein anderes Ergebnis ergibt sich, wenn man aufgrund der Beziehung der Äußerung zu äußeren Vorgängen die für eine Tatsachenbehauptung geltenden Maßstäbe anlegt (vgl. Damm/Rehbock aaO, Rn. 592). Denn dass die Beklagte zu 2 mit der Kriminalbeamtin zusammen die mitgeteilte Schlussfolgerung gezogen hat, ist überwiegend wahrscheinlich. Das ist nicht deshalb anders, weil der Kläger nunmehr andeutet, die Beklagte zu 1 habe ihn nicht nur zu Unrecht wegen Körperverletzung angezeigt, sondern sei auch an seinen Betrugsstraftaten beteiligt gewesen und habe deshalb auch von dem gegen sie gerichteten Mahnbescheid gewusst, mit dem sie andere Personen dazu bewegen wollte, ihr zu helfen und Geld zu geben. Der Kläger verkennt, dass nur er wegen Betruges verurteilt wurde, nicht die Beklagte zu 1; dafür gab es im Strafverfahren keinen Anlass. Der Versuch des Klägers, nunmehr in zivilrechtlichen Verfahren die Beklagte zu 1 in die Nähe dieser Straftaten - wegen derer er keine Wiederaufnahme beantragt hat - zu rücken, ist unbehelflich. |
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| Die Regeln über die Voraussetzungen einer sog. Verdachtsberichterstattung rechtfertigen kein anderes Ergebnis, insbesondere weil durch die Art der Darstellung deutlich wird, dass es sich um nur um einen - unbewiesenen - Verdacht der Beklagten zu 1 handelt (Soehring aaO, Rn. 16.24c). |
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| Ohne Belang ist deshalb, dass der Kläger in der Berufungsinstanz nunmehr eine Versicherung an Eides statt seines Vaters vorlegt, nach der er sich vom 3.-5.5.2004 dort aufgehalten habe [Bl. 403]. |
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| F. Zu Tenor Ziffer 1.f = Antrag Ziffer 2.c: Der Kläger hat der Beklagten zu 1 damit gedroht, „mich und meinen Sohn kaputt zu machen, wenn nicht endlich das Haus leer würde und der Verkauf über die Bühne gehen könne“ (Seite 85). |
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| Auch insoweit hat die Berufung der Beklagten Erfolg. |
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| 1. Das Landgericht hat die Äußerung zu Recht als Tatsachenbehauptung angesehen [LGU 16 unter B.c]. Die Frage, was der Kläger der Beklagten zu 1 gesagt habe, ist dem Beweis zugänglich. |
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| 2. Die Äußerung, der Kläger habe die Beklagte zu 1 gedroht, er mache sie kaputt, greift in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers ein. |
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| 3. Die Beklagten haben glaubhaft gemacht, dass die Schilderung der Wahrheit entspricht. Sie lautet im Kontext: |
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| „Zwei Tage nach dem Besuch bei meiner Tante (der zuvor auf den 20.3.2005 datiert wird, Seite 83) wurde P. wieder so aggressiv, dass er mich zusammenschlug. Für ihn zog sich der Hausverkauf zu lange hin, mein Sohn machte Schwierigkeiten, das Haus zu räumen, sodass er damit drohte, mich und meinen Sohn kaputt zu machen, wenn nicht endlich das Haus leer würde und der Verkauf über die Bühne gehen könne“. |
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| Das deckt sich mit den Feststellungen im Urteil des Landgerichts Freiburg, nach denen der Kläger die Beklagte zu 1 am 22.3.2005 wegen der Räumung des Hauses mit einem Gürtel ungezielt so schlug, dass sie Hämatome erlitt und einen Tag später von der Hausärztin behandelt werden musste [Urteil Seite 9 unter d]. Sind diese Schläge aber als überwiegend wahrscheinlich anzusehen, dann gilt das auch für bei dieser Gelegenheit parallel geäußerte - im Vergleich zu den Schlägen eher weniger beträchtlich erscheinende - verbale Ausfälligkeiten. |
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| G. Zu Tenor Ziffer 1.g = Antrag Ziffer 2.d: Der Kläger hat die Beklagte zu 1 im Frühjahr 2006 derart zusammengeschlagen, dass sie „Todesangst bekam“ (Seite 100 f.) |
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| zu Tenor Ziffer 1.h = Antrag Ziffer 2.e: Der Kläger hat der Beklagten zu 1 gegenüber Andeutungen gemacht, „dass er mich auch beseitigen lassen könnte, wenn er mich nicht mehr bräuchte, es gäbe immer Leute, die für ein paar hundert Euro mich vom Bahnsteig aufs Gleis vor die einlaufende Straßenbahn stoßen würden“ (Seite 101) |
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| zu Tenor Ziffer 1.i = Antrag Ziffer 2.f: Der Kläger hat die Beklagte zu 1 „morgens beim Joggen in die Büsche geschubst“ (Seite 101). |
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| In Bezug auf diese drei Anträge (Ziffer 2.d, e, f) bleibt die Berufung der Beklagten ohne Erfolg. |
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| Insoweit schildern sie auf den Seiten 100-101 des Buches angebliche Taten bzw. Äußerungen des Klägers im Jahre 2006, zu denen sämtlich im Strafverfahren keine Feststellungen erfolgt sind. Sie sollen belegen, dass die Beklagte zu 1 sich zunehmend vor dem Kläger fürchtete, bis sie sich zur Polizei wagte. |
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| Das Landgericht meint zu Recht, die Wahrheit dieser Tatsachenbehauptungen hätten die Beklagten nicht glaubhaft gemacht [LGU 16/17 unter d, e, f]. Ob sich die geschilderten Taten bzw. Äußerungen im Einzelnen so abgespielt haben, wie die Beklagten in ihrem Buch behaupten, ist nicht überwiegend wahrscheinlich, sondern offen. Den Versicherungen an Eides statt der Beklagten ist der Kläger mit der eigenen Versicherung an Eides statt vom 8.11.2009 entgegengetreten [dort Seite 2 unten und 3 oben], in der er die Taten bzw. Äußerungen bestreitet. Zwar ist der Kläger wegen anderer Körperverletzungen verurteilt worden. Das allein macht es aber noch nicht überwiegend wahrscheinlich, dass er zu anderen Zeitpunkten weitere begangen habe. Das geht mit den insoweit beweisbelasteten Beklagten heim. |
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| H. Zu Tenor Ziffer 1.j = Antrag Ziffer 2.g: Der Kläger hat der Cousine der Mutter der Beklagten zu 1 (=„Tante“) keinen Entschuldigungsbrief geschrieben und auch keinen Cent bezahlt (Seite 121). |
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| Das Landgericht hat diese Äußerung zu Recht verboten, weil sie einen falschen Eindruck erweckt. |
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| Der Kläger hat an die „Tante“ der Beklagten zu 1 einen Entschuldigungsbrief geschrieben und 6.859,55 EUR bezahlt. Das stellen auch die Beklagten in ihrer Berufung nicht in Frage. |
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| Zwar behaupten sie, die „Tante“ habe die Annahme der Entschuldigung davon abhängig gemacht, dass von ihren zahlreichen Darlehen das größte über 83.000 EUR zurückbezahlt werde; das sei nicht geschehen, weil die Zahlung von 6.859,55 EUR auf drei spätere Darlehen über 5.400, 1.000 und nochmals 1.000 EUR erfolgt sei [Bl. 146]. Jedoch ist die Äußerung auch dann jedenfalls unvollständig und deshalb unwahr. Ein bewusst unvollständiger Bericht kann rechtlich wie eine unwahre Tatsachenbehauptung zu behandeln sein, wenn beim unbefangenen Durchschnittsleser ein falscher Eindruck entsteht. Es dürfen grundsätzlich nicht solche Fakten verschwiegen werden, deren Mitteilung beim Adressaten zu einer dem Betroffenen günstigeren Beurteilung des Gesamtvorgangs hätte führen können (vgl. BGH, Urteil vom 22.11.2005 - VI ZR 204/04 - NJW 2006, 601, juris Rn. 18). Das ist aber vorliegend der Fall; auch wenn der vom Kläger zurückbezahlte Betrag im Vergleich zu seiner Gesamtschuld gering war, hat er nicht „keinen Cent“ bezahlt; auch wenn seine Entschuldigung nicht akzeptiert wurde, hat er nicht „keinen Entschuldigungsbrief“ geschrieben. |
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| I. Zu Tenor Ziffer 1.k = Antrag Ziffer 2.i: Unter Androhung von Gewalt musste die Beklagte zu 1 die beim Kläger am Wochenende des 20./21.5.2006 aufgefundenen Texte - „Briefe, eidesstattliche Erklärungen, Bürgschaften und Testamente“ - „jeweils ab- und unterschreiben“ (Seite 112). |
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| Auch insoweit ist die Berufung der Beklagten unbegründet. |
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| Der Kläger hat im Parallelverfahren 4 U 182/09 mit Erfolg bereits das Verbot einer ähnlichen Stelle in dem Buch auf Seite 145 beantragt. Auch auf Seite 112 spricht der Beklagte zu 2 von mehreren Schriftstücken, die die Klägerin unter seiner Gewaltandrohung habe unterschreiben müssen. Dieser Vorwurf trifft zwar in einem Fall zu bzw. ist glaubhaft gemacht. Der Senat nimmt insoweit Bezug auf die Entscheidungsgründe des Urteils im Parallelverfahren 4 U 182/09, wo es heiß (S.27f)t: |
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| „Am 30.3.2005 verkaufte die Beklagte zu 1 ihr Anwesen, in dem zuvor ihr Sohn mit seiner Freundin wohnte. Von dem Erlös flossen 84.000 EUR an die Erzdiözese und dienten der teilweisen Rückzahlung der von dieser dem Kläger gewährten Darlehen. Die Beklagte zu 1 berichtet in ihrem Buch, sie habe einen vom Kläger verfassten Brief an die Eltern der Freundin ihres Sohnes - mit Abschrift an diesen - unterschrieben, mit dem ihr Sohn anlässlich des beabsichtigen Hausverkaufs zum Auszug habe bewegt werden sollen. Der Kläger greift die Passage „Diesen Brief musste ich unterschreiben. Wenn ich das nicht täte, meinte P, müsse er wieder seinen Gürtel aus dem Hosenbund ziehen“ als unwahr an. Es ist indes überwiegend wahrscheinlich, dass dies zutreffend ist. Dafür, dass die Beklagte zu 1 diesen Brief nicht selbst geschrieben hat, spricht die polizeiliche Vernehmung ihres Sohnes, der angab, er habe sonst nie Briefe von seiner Mutter bekommen und sich im Übrigen auch deshalb gewundert, weil sein Name - D. - falsch, nämlich mit nur einem „n“ geschrieben sei (das ist im Übrigen die Schreibweise, wie sie sich z.B. in dem unstreitig vom Kläger selbst geschriebenen Brief auf S. 81 f. des Buches findet). Die behauptete Drohung ist deshalb überwiegend wahrscheinlich, weil der Kläger nach den Feststellungen im Urteil des Landgerichts Freiburg vom 17.10.2008 [dort Seite 9 unter 4.c. und d.] die Beklagte zu 1 in zeitlichem Zusammenhang mit dem Verkauf des Hauses zwei Mal tatsächlich mit dem Gürtel geschlagen hat. Er wurde deshalb jeweils wegen Körperverletzung (§ 223 StGB) verurteilt.“ |
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| Der Beklagte zu 2 bezieht sich aber auf Seite 112 des Buches nicht nur auf diesen einen Brief, sondern auf weitere in dem Buch genannte Fälle, in denen der Kläger die Beklagte zu 1 ebenfalls zur Unterschrift gezwungen haben soll. Diese sind streitig und es ist - z.B. im Zusammenhang mit der Grundschuldbestellung 2004 - nicht überwiegend wahrscheinlich, sondern offen, ob sie zutreffen. |
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| J. Zu Tenor Ziffer 2.a = Antrag Ziffer 3.a: Der Kläger ist ein „Schleimer“ (Seite 59). |
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| Insoweit hat die Berufung der Beklagten Erfolg. Unter den Umständen des Streitfalles ist die Äußerung keine Schmähkritik und deshalb vom Landgericht zu Unrecht verboten worden. |
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| 1. Im Ansatz zu Recht hat es die Äußerung als Meinungsäußerung angesehen. Die Bezeichnung des Klägers als „Schleimer“ ist nicht dem Beweis zugänglich; es handelt sich um eine Einschätzung bzw. Bewertung des Klägers durch die Beklagten. |
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| 2. Diese Einschätzung greift auch in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers ein. Ein „Schleimer“ ist eine negative Bezeichnung; „schleimig“ kann unterwürfig oder kriecherisch bedeuten, genauso wie raffiniert, allzu höflich, undurchschaubar, geschmeidig, allzu gewandt oder aalglatt. |
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| 3. Es handelt sich aber nicht um eine unzulässige Schmähkritik. |
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| a) An die Bewertung einer Äußerung als Schmähkritik sind strenge Maßstäbe anzulegen, weil andernfalls eine umstrittene Äußerung ohne Abwägung dem Schutz der Meinungsfreiheit entzogen und diese damit in unzulässiger Weise verkürzt würde. Die Meinungsfreiheit ist grundsätzlich unabhängig vom Inhalt und der Form der geäußerten Meinung geschützt, ohne dass es darauf ankommt, ob die Äußerung wertvoll oder wertlos, richtig oder falsch, begründet oder grundlos, emotional oder rational ist (BVerfGE 85, 1, 14 f.). Erst wenn bei einer Äußerung nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Herabsetzung der Person im Vordergrund steht, die jenseits polemischer und überspitzter Kritik gleichsam an den Pranger gestellt werden soll, nimmt die Äußerung den Charakter einer unzulässigen Schmähung an (BGH, Urteil vom 22.9.2009 - VI ZR 19/08 - NJW 2009, 3580, juris Rn. 17). Die Qualifikation einer Aussage als Schmähkritik und der damit begründete Verzicht auf eine Abwägung zwischen Meinungsfreiheit und Ehre erfordert regelmäßig die Berücksichtigung von Anlass und Kontext der Äußerung. Hiervon kann allenfalls ausnahmsweise abgesehen werden, wenn es sich um eine Äußerung handelt, deren diffamierender Gehalt so erheblich ist, dass sie in jedem denkbaren Sachzusammenhang und daher unabhängig von ihrem konkreten Kontext stets als persönlich diffamierende Schmähung aufgefasst werden muss, wie dies möglicherweise bei der Verwendung besonders schwerwiegender Schimpfwörter - etwa aus der Fäkalsprache - der Fall sein kann (BVerfG, NJW 2009, 749, juris Rn. 16). |
|
| b) Eine solche Konstellation liegt nicht vor. Zwar handelt es sich bei dem Begriff "Schleimer" um eine Ehrverletzung, nicht aber um ein solche, die ihrem Bedeutungsgehalt nach unabhängig vom Verwendungskontext die so bezeichnete Person stets als ganze herabsetzt, ihr also ihren personalen Wert insgesamt abspricht. Vielmehr knüpft der Begriff an ein Verhalten des Klägers an, nämlich dessen Straftaten. Dieser wurde vom Landgericht Freiburg u.a. deshalb wegen Körperverletzung verurteilt, weil der die Beklagte zu 1 am 22.7.2004 in seiner Wohnung so heftig schlug, dass sie Hämatome erlitt [Urteil Seite 8 unter 4.a]. Das legt der Senat nach dem oben Gesagten als überwiegend wahrscheinlich zugrunde. Zwei Tage später erschien der Kläger - unstreitig - an ihrem Arbeitsplatz und bemühte sich um Versöhnung. Davon berichten die Beklagten auf Seite 58 f. des Buches. Dass sie dies in der Rückschau als „schleimig“ empfinden, ist unter den Umständen des Streitfalles kein solcher Ausfall, der jedes Maß vermissen lässt und deshalb dem Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG von vornherein entzogen wäre. Ob in der Beschimpfung eines anderen als "Schleimer" in anderem Kontext und unter anderen Umständen gleichwohl eine Schmähkritik zu sehen sein kann (vgl. OLG Celle, ZUM-RD 2004, 471), braucht der Senat nicht zu entscheiden. |
|
| 4. Um die Zulässigkeit der Äußerung zu beurteilen, sind mithin die betroffenen Interessen gegeneinander abzuwägen. Die Abwägung hat alle wesentlichen Umstände und die betroffenen Grundrechte interpretationsleitend zu berücksichtigen und geht hier zu Lasten des Klägers aus. Denn wer selbst den Rechtsfrieden bricht und durch diese Tat und ihre Folgen Mitmenschen angreift oder verletzt, muss sich unter diesen Umständen auch eine scharf formulierte Kritik seines Verhaltens gefallen lassen (vgl. auch BVerfG, NJW 2009, 479, juris Rn. 21). Es wäre mit Art. 5 Abs. 1 GG nicht vereinbar, gerade von einem Opfer dieser Straftaten eine nicht emotionale oder zurückhaltende Bewertung zu erwarten oder es gar auf die bloße Wiedergabe von Tatsachen ohne deren Bewertung zu beschränken. |
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| K. Zu Tenor Ziffer 2.b = Antrag Ziffer 3.b: Der Kläger ist auf eine „ekelhafte, schleimige, pfaffenhafte Weise“ vorgegangen (Seite 81). |
|
| Auch insoweit hat die Berufung der Beklagten Erfolg. Es gilt das oben Gesagte entsprechend. Die Klägerin bewertet hier Briefe des Klägers an die „Tante“ der Beklagten zu 1, in denen er unstreitig erlogene Geschichten erzählt, um von dieser größere Geldbeträge zu erlangen, und in denen es heißt: |
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| „Nun zu den finanziellen Fakten! Sie sind bitter, aber nicht zu leugnen. Wie ich ihnen schon am Telefon sagte, sind im Frühjahr 2004 erhebliche Zahlungen angefallen, die sofort getätigt werden mussten. Alles zusammen genommen machte der Betrag EUR 198.580,00 aus … G. kam in einen Teufelskreis von Geldeintreibern. Dies führte zu den unglaublich anwachsenden Summen. Immer wieder unterschrieb sie neue Schuldscheine … Von 5 verschiedenen Leuten aus meiner Gemeinde bzw. gute Katholiken außerhalb F. habe ich gegen persönliche Haftung (!) und von mir unterschriebenen Schuldscheinen den Betrag von EUR 183.580,00 bekommen … EUR 15.000 habe ich bei der x-bank im Februar 2004 als Darlehen aufgenommen und bezahle monatlich EUR 500,00 ab … Ich hatte mit dem umgehenden Verkauf des Hauses gerechnet! Im Juli verlangten 3 Geldgeber ultimativ zusammen genommen EUR 120.000,00 zurück. Ich habe dann einen Vollstreckungsbescheid anhand des Darlehensvertrages, den mir G. damals unterschreiben musste, beim Amtsgericht Stuttgart erwirkt, um G. für den Verkauf des Hauses Druck zu machen. Sie versicherte mir, dass ihr Sohn D. alles tun würde, um das Haus so schnell wie möglich zu verkaufen! Wie ich jetzt weiß, tat er nichts … So bin ich notgedrungen zum Erzbischöflichen Ordinariat gegangen. EUR 120.000 bekam ich als verzinsliches Darlehen. Mehr war nicht drin! Das wurde mir überdeutlich zu verstehen gegeben! … Vom Ansehen her hat mir das sehr geschadet. Mit den EUR 120.000,00 konnte ich die 3 fordernden Parteien ausbezahlen. Diese Leute haben sich von mir und der Pfarrei abgewandt … Insgesamt tilge ich für G. momentan monatlich EUR 1.170 Schulden und Zinsen. Das sind 47% meines Nettogehalts. Ich hatte auf einen schnellen Verkauf des Hauses vertraut und den Worten von D., dass er sich intensiv um den Hausverkauf bemüht, geglaubt … Im Nachhinein muss man leider sagen, dass dies wohl erfundene Geschichten waren … D. ist ein guter Kerl. Er ist nur zu sehr von seinem Vater R. E. beeinflusst, der ihm einfach vermittelt, G. könne man melken wie eine Wunderkuh. R. E. ist wirklich kein guter Mensch …“ |
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| Unstreitig ging es dem Kläger indes darum, Geld zur Tilgung seiner eigenen Schulden zu erhalten (mit dem er sich u.a. Luxusgüter - exklusive Inneneinrichtung seiner Wohnung; Kauf eines Pkw Audi A3 im Wert vom 30.000 EUR für eine Bekannte oder Freundin; Anzahlung von 35.000 EUR - zum Kauf eines Pkw Daimler Benz besorgt hatte). Dennoch erfand er haltlose Geschichten über angebliche Schulden der Beklagten zu 1 und versuchte gleichzeitig, sich als deren Helfer darzustellen und sie, ihren Sohn und ihren Ex-Mann vor anderen zu diskreditieren. Unter diesen Umständen muss er sich auch eine scharf formulierte Kritik seines Verhaltens gefallen lassen. |
|
| Keine andere Bewertung rechtfertigt es, dass die Vorgehensweise des Klägers nicht nur als schleimig, sondern auch als „ekelhaft“ und „pfaffenhaft“ beschrieben wird. Insbesondere war der Begriff Pfaffe (von lat.: papa = Vater) früher im Gegensatz zum Mönch eine Bezeichnung für einen Geistlichen (Weltgeistlichen); der Begriff wurde ursprünglich für römisch-katholische Priester oder Geistliche in würdevoller Bedeutung, oft auch allgemein für eine Person, die nach einer geistlichen Regel lebt, verwendet. Seit der Reformation wurde „Pfaffe“ zwar zunehmend zu einer mehr abfälligen Bezeichnung (vgl. www.wikipedia.de). Jedoch wird dadurch unter den Umständen des Streitfalles weder die Grenze zu einer Schmähkritik überschritten noch eine anderes Abwägungsergebnis gerechtfertigt. |
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| Die Anschlussberufung des Klägers ist erfolglos. |
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| A. Antrag Ziffer 3.c: Der Antragsteller ist ein „Verbrecher“ (Seite 165). |
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| Das Landgericht hat in dieser Äußerung zu Recht eine Meinungsäußerung gesehen, mit der zwar scharfe Kritik geäußert werde, die aber im konkreten Zusammenhang zulässig sei [LGU 19 unter c.]. |
|
| Ergänzend: Zu Unrecht wendet die Anschlussberufung ein, der Kläger sei nicht wegen Tatbeständen, die im strafrechtlichen Sinne „Verbrechen“ darstellten, verurteilt worden; es handle sich also um eine unwahre Tatsachenbehauptung [Bl. 188]. Sie übergeht damit den Kontext der Äußerung, die Teil eines im Buch wörtlich wiedergegebenen Briefes des Beklagten zu 2 vom 14.5.2009 ist, in dem er den Erzbischof u.a. darum bittet, auf den Kläger einzuwirken, dass er die Beklagte zu 1 nicht belästige, und dies in seinem Schlusssatz mit dem Satz begründet: „Für Frau … (Beklagte zu 1) ist P. (Kläger) ein Verbrecher.“ Dabei handelt es sich erkennbar um die Wiedergabe der subjektiven Meinung der Beklagten zu 1. Als Tatsachenmitteilung wäre eine solche Äußerung allenfalls dann zu qualifizieren, wenn sie nicht als bloße Meinung kenntlich gemacht ist, sondern beim Adressaten zugleich die Vorstellung von konkreten, in die Wertung eingekleideten Vorgängen hervorruft, die als solche einer Überprüfung mit den Mitteln des Beweises zugänglich sind. Hierfür ist der Kontext entscheidend, in dem ein Rechtsbegriff - wie hier „Verbrecher“ - verwendet wird (BGH, Urteil vom 16.11.2004 - VI ZR 298/03 - NJW 2005, 279, juris Rn. 24). Mit konkreten Vorgängen wird er in dem wiedergegebenen Brief aber nicht verknüpft. |
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| B. Antrag Ziffer 3.d: Der Antragsteller ist „innen ein Teufel“ (Seite 98). |
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| Das Landgericht hat in diese Äußerung zu Recht eine Meinungsäußerung gesehen, mit der überspitzt formuliert der Gegensatz zwischen dem nach außen gewinnenden Auftreten und seinen inneren Zielen und Einstellungen aufgezeigt werden solle [LGU 19 unter d.]. |
|
| Ergänzend: Die Beklagten zitieren vor der Äußerung einen Brief des Klägers vom 8.9.2005 an die Tante der Klägerin, dessen Inhalt unstreitig in großen Teilen frei erfunden war [vgl. Bl. 192]. Zuvor hatte er diese wie dargestellt durch erlogene Geschichten dazu gebracht, ihm Darlehen - eines in Höhe von 83.0000 EUR - zu gewähren; er ist deshalb vom Landgericht Freiburg wegen Betruges in mehreren Fällen verurteilt worden [LGU 10, 14 unter 5.a, b, d, e]. In dem erwähnten Brief reagiert der Kläger auf die Weigerung der Tante, weiteres Geld zu geben, mit angeblich großem Verständnis. Das beschreibt die Beklagte zu 1 dann mit dem Satz: „So blieb sich P. (Kläger) treu, nach außen ein Unschuldsengel, innen ein Teufel“. Diese Bewertung stellt keine Schmähkritik und eine nach Abwägung aller Umstände zulässige Meinungsäußerung dar. |
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| Bei der Festsetzung des Streitwerts von Unterlassungsklagen wegen belästigender Äußerungen ist grundsätzlich von § 3 ZPO und § 48 Abs. 2, 3 GKG ausgehen. Maßgeblich ist das Klägerinteresse an dem beantragten Verbot. Das Ausmaß der Rufbeeinträchtigung kann den Streitwert erheblich beeinflussen. Im Rahmen von Beziehungsstreitigkeiten lassen sich trennungsbedingte Belästigungen häufig mit höchstens 5.000 EUR bewerten (Hartmann, Kostengesetze, 38. Aufl., § 3 ZPO Rn. 119), ebenso einzelne ehrverletzende Äußerungen (vgl. Musielak/Heinrich aaO; § 3 Rn. 36, Stichwort „Unterlassen“: 3.000 - 5.000 EUR). Unter Umständen sind die wirtschaftlichen Auswirkungen mit zu berücksichtigen (Hartmann aaO, § 3 ZPO Rn. 119). Für den Streitwert der einstweiligen Verfügungsverfahrens ist im Vergleich zur Hauptsache regelmäßig ein Abschlag vorzunehmen (Wenzel/Burkhardt aaO, Kap. 12 Rn. 144 a; OLG Celle: Beschluss vom 04.12.2009 - 13 W 95/09 - BeckRS 2009, 88795: 1/3; KG, Entscheidung vom 26.11.2004 - 5 W 146/04 - BeckRS 2005, 01146: 1/3). |
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| Nach diesen Grundsätzen macht der Kläger mehr als nur trennungsbedingte Belästigungen geltend. Denn die Vielzahl der angegriffenen Äußerungen seien nicht nur in einem Buch erschienen, sondern hätten - so der Klägervertreter in einer E-Mail vom 9.6.2010 - dem Kläger „großen persönlichen und beruflichen Schaden zugefügt“. Gegen die Festsetzung eines besonders hohen Streitwerts spricht allerdings, dass zwischen dem Schaden Klägers durch einzelne herabsetzende Äußerungen in dem (kaum verbreiteten) Buch und der Schädigung, die er sich selbst durch die von ihm begangenen Straftaten zugefügt hat, zu unterscheiden ist. Nicht tragfähig erscheint auch seine Erwägung, die Beklagten hätten den Kläger „und seinen Dienstgeber gezielt in allen Bereichen der Medien (z. B. ARD-Brisant, Landesschau B-W, lokale und überregionale Printmedien [z. B. „S. Zeitung“, „Der Spiegel“]) diffamiert bzw. diffamieren lassen“. Zum einen ist schon nicht ersichtlich, dass die Beklagten in dem Buch seinen Dienstgeber diffamierten, noch ist aufgezeigt oder für den Senat vorstellbar, dass der Kläger von seinem Dienstgeber ermächtigt wurde, angebliche Diffamierungen der katholischen Kirche selbst geltend zu machen. Im Übrigen hat sich die mediale Berichterstattung zu größeren Teilen nicht auf die Buchveröffentlichung, sondern auf das Strafverfahren bezogen. |
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| 1. Für die erste Instanz bewertet der Senat deshalb die im Zusammenhang mit angeblich unwahren Tatsachenbehauptungen gestellten Anträge Ziffer 1 - 2 mit jeweils 15.000 EUR, den im Zusammenhang mit angeblicher Schmähkritik gestellten Antrag Ziffer 3 ebenfalls. Das ergibt einen Streitwert von 45.000 EUR abzüglich eines Abschlags von 1/3 im Verfügungsverfahren, insgesamt also 30.000 EUR (vgl. zu über den privaten Bereich hinaus reichenden Verletzungen des Persönlichkeitsrechts in einem Theaterstück: LG Köln, Urteil vom 14.02.2007 - 28 O 292/06 - BeckRS 2007, 08817: 50.000 EUR; LG Hamburg, Urteil vom 20.10.2006 - 324 O 392/06 - BeckRS 2007, 04538: 40.000 EUR; in einem Spielfilm: LG Köln: Urteil vom 09.01.2009 - 28 O 765/08 - BeckRS 2009, 02627: 100.000 EUR). |
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| 2. Für die zweite Instanz bewertet der Senat den Streitwert wegen der geringeren Anzahl der noch in Streit stehenden Äußerungen mit bis 35.000 EUR (rechnerisch: Berufung = Antrag Ziffer 1 nur noch 6.428,57 EUR [drei statt sieben Äußerungen], Antrag Ziffer 2 nur noch 13.333,33 EUR [acht statt neun Äußerungen], Antrag Ziffer 7.5000 EUR; Anschlussberufung = Antrag Ziffer 3 7.500 EUR) abzüglich 1/3, also mit bis 25.000 EUR. |
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| Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 92 ZPO. Konkret zu unterlassen waren beim Antrag Ziffer 1 eine statt der beantragen sieben (Berufungsinstanz: drei) Äußerungen, beim Antrag Ziffer 2 sechs statt neun (Berufungsinstanz: acht) und beim Antrag Ziffer 3 keine statt der beantragten vier Äußerungen. Das führt zu einer Kostentragungspflicht der Beklagten von 27% (Berufungsinstanz 35%), deren Obsiegen im Übrigen auch deshalb überwiegt, weil die von ihnen zu unterlassenden Äußerungen teilweise bloße Randbereiche aus der Beziehung der Beklagten zu 1 zum Kläger betreffen und insoweit und vor dem Hintergrund der rechtskräftig abgeurteilten Straftaten ihre Auswirkungen auf das Ansehen oder berufliche Fortkommen des Klägers teils wenig beträchtlich erscheinen. |
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| Eines Ausspruchs über die vorläufige Vollstreckbarkeit bedurfte es nicht, weil eine Revision gegen dieses Urteil nicht statthaft und es mit Verkündung rechtskräftig ist, § 542 Abs. 2 ZPO (vgl. Hüßtege aaO, § 705 Rn. 6, Vor §§ 708-720 Rn. 1). |
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| Deswegen geht auch der Antrag des Klägers, die Revision nicht zuzulassen, ins Leere. |
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