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Der Kläger wendet sich mit einer einstweiligen Verfügung gegen Äußerungen in dem Buch „Bischof - Wo bist Du? Ein Priester landet vor Gericht“ [Anlagenmappe I, K2], dessen Autoren die Beklagten sind. Das Buch war als sog. „book on demand“ etwa zwei Wochen bestellbar, ehe es der Verlag am 12.10.2009 sperrte. Es wurden 34 Exemplare verkauft [Anlagenmappe II, 1].
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Der Beklagte zu 2 ist laisierter Jesuitenpater und Journalist, der Kläger katholischer Priester. Er unterhielt über mehrere Jahre hinweg eine teilweise intime Beziehung zur Beklagten zu 1, die ihm zwischen 2003 und 2006 auch den Haushalt führte und die ihn im Mai 2006 bei der Polizei anzeigte.
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Der Kläger befand sich daraufhin für gut zwei Monate in Untersuchungshaft und wurde am 17.10.2008 nach einem sog. Deal und einem Geständnis rechtskräftig zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 8 Monaten verurteilt [Anlagenmappe I, K5]: Zur Finanzierung seines luxuriösen Lebensstils habe er durch Lügengeschichten über mehrere Jahre hinweg die Erzdiözese F:, eine F: Kirchengemeinde und weitere Privatpersonen um verschiedene, zusammen sechsstellige Geldbeträge betrogen (Betrug in 11 Fällen). Außerdem habe er die Beklagte zu 1 mehrfach geschlagen (Körperverletzung in 4 Fällen). Die Beklagte zu 1 war in diesem Strafverfahren als Nebenklägerin zugelassen [Anlagenmappe I, K4].
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Bezüglich weiterer Vorwürfe (über die in dem Buch ebenfalls berichtet wird) war die Anklage [K15, Bl. 499 = Anlagenmappe II, 26] entweder nicht zugelassen worden oder erfolgte ein Freispruch (was in dem Buch nicht zum Ausdruck kommt).
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In Bezug auf seine Verurteilung wegen Körperverletzung hat der Kläger am 3.9.2009 einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gestellt (§§ 359 ff. StPO) [Akte 6 O 383/09, Anlage K5]; es hätten sich insgesamt nur drei Vorfälle ereignet, in denen er sich in Notwehr gegen die Beklagte zu 1 verteidigt habe [Bl. 413]. Sein Geständnis habe er widerrufen; er habe es - so sein Vortrag in einem anderen Verfahren - „bewusst inhaltlich falsch abgelegt, um eine bewährungsfähige Haftstrafe zu bekommen“ [Bl. 535]; in einer Versicherung an Eides statt behauptet seine Schwester, er sei „völlig überfahren“ worden und in „Panik und Angst“ gewesen [Bl. 456].
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die Beklagten zitierten in dem Buch entgegen § 477 Abs. 5 StPO aus Dokumenten, die Bestandteil der Akte des Strafverfahrens waren, in welche die Beklagte zu 1 als damalige Nebenklägerin Einsicht genommen habe. Außerdem seien verschiedene Behauptungen unrichtig und verletzten sein allgemeines Persönlichkeitsrecht.
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Er hat erstinstanzlich beantragt [Bl. 43 f., 149]:
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1. Der Beklagten zu 1 wird bei Androhung von Ordnungsgeld bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, vorläufig untersagt, weiterhin unter Verstoß gegen § 477 Abs. 5 StPO Aktenbestandteile wörtlich oder inhaltlich aus der Verfahrensakte 210 Js 15093/06 750VRs des Klägers - wie im gegenständlichen Buch „Bischof - Wo bist Du? Ein Priester landet vor Gericht“ - zu veröffentlichen bzw. veröffentlichen zu lassen.
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2. Der Beklagten zu 1 wird bei Androhung von Ordnungsgeld bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, vorläufig untersagt, unberechtigten Dritten unter Verstoß gegen § 477 Abs. 5 StPO weiterhin Akteneinsicht in die Verfahrensakte 210 Js 15093/06 750VRs des Klägers zu gewähren bzw. inhaltliche Kenntnis von Aktenbestandteilen zu geben.
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3. Dem Beklagten zu 2 wird bei Androhung von Ordnungsgeld bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, vorläufig untersagt, weiterhin unter Verstoß gegen § 477 Abs. 5 StPO Aktenbestandteile wörtlich oder inhaltlich aus der Verfahrensakte 210 Js 15093/06 750VRs des Klägers - wie im gegenständlichen Buch „Bischof - Wo bist Du? Ein Priester landet vor Gericht“ - zu veröffentlichen bzw. veröffentlichen zu lassen.
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4. Den Beklagten wird bei Androhung von Ordnungsgeld bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, vorläufig untersagt, den Kläger weiterhin - wie im gegenständlichen Buch „Bischof - Wo bist Du? Ein Priester landet vor Gericht“ - wahrheitswidrig der Erpressung, des Betrugs und der Nötigung zum Nachteil der Beklagten zu 1 im Zusammenhang mit deren Vermögensverfügungen zu beschuldigen.
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Die Beklagten haben beantragt:
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Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.
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Das Landgericht hat den Anträgen Ziffer 1 bis 3 stattgegeben. Den Antrag Ziffer 4 hat es als „in dieser Allgemeinheit nicht korrekt“ angesehen [Bl. 148]. Im Rahmen der Antragsbegründung habe sich der Kläger aber auf 14 konkrete Äußerungen in dem Buch bezogen [Bl. 51 ff.]. Das Landgericht hat die Beklagten davon vier verboten und die Beklagten verurteilt, in Bezug auf den Kläger zu behaupten oder zu verbreiten:
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4.a) Am 12. März 2004 legte der Kläger der Beklagten zu 1 den Brief vor und sagte, dass sie unterschreiben solle … in seinem aggressiven Ton forderte er sie auf: „Unterschreib!!“ Wenn sie das nicht täte, würde er andere Saiten aufziehen, was bedeute, dass er sie schlagen würde.
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4.b) Bei dem Gespräch am 19.7.2004 im Ordinariat meldete sich die Beklagte zu 1 noch einmal zu Wort … das passte dem Kläger gar nicht. Unter dem Tisch trat er die Beklagte zu 1 so heftig gegen ihr Bein, dass sie wieder still blieb.
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4.c) Die Beklagte zu 1 musste den Brief vom 1. Februar, den der Kläger verfasst hatte und an die Eltern der Freundin des Sohnes der Beklagten zu 1 richtete, unterschreiben. Wenn sie das nicht täte, müsse er wieder seinen Gürtel aus dem Hosenbund ziehen.
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4.d) Die Beklagte zu 1 musste Briefe, die der Kläger geschrieben oder der Beklagten zu 1 diktiert hat, unter Gewaltandrohung unterschreiben.
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Im Übrigen hat es den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. Wegen der Gründe und des weiteren erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien wird auf das Urteil des Landgerichts Bezug genommen, § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO.
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Die Berufung der Beklagten hält den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung bereits für unzulässig: Sie rügt weiterhin die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts. Im Übrigen seien die einzelnen Verfügungsanträge nicht hinreichend bestimmt, § 253 Abs. 2 Satz 2 ZPO. Außerdem fehle es an einer ausreichenden Glaubhaftmachung. Insbesondere habe der Kläger sich nur auf kopierte Schriftstücke bezogen. Die Kopien seien nicht beglaubigt, was im Termin vor dem Landgericht gerügt worden sei.
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Die Berufung hält den Antrag außerdem für unbegründet: Eine Haftung des Beklagten zu 2 sei teils schon im Ansatz ausgeschlossen, weil er nur die mit dem Kürzel „FJT“ versehenen Teile des Buches verfasst habe. Im Übrigen sei jede Person in dem Buch anonymisiert. Zwar sei der Kläger durch die ausführliche Presseberichterstattung über den Fall möglicherweise als „Priester P“ identifizierbar. Wenn aber schon die bloße Identifizierbarkeit einen Verbotsantrag rechtfertige, seien die Beklagten gehindert, von dem Fall überhaupt zu berichten und dabei berechtigte Interessen zu verfolgen, etwa die Kirchenobrigkeit zu Transparenz und Offenheit anzuhalten und die Öffentlichkeit über Missstände zu informieren. Im Hinblick auf die Anträge Ziffer 1 bis 3 liege ein Verstoß gegen § 477 Abs. 5 StPO nicht vor. Im Übrigen habe die Beklagte zu 1 an Eides statt versichert, dass sie dem Beklagten zu 2 keine Einsicht in die Ermittlungsakte ermöglicht habe. Dies habe der Beklagte zu 2 an Eides statt bestätigt. Zur Substantiierung müsse er als Journalist nicht offen legen, aus welchen - anderen - Quellen seine Informationen stammen.
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Die Beklagten beantragen [Bl. 232]:
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Das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 19.11.2009 (6 O 394/09) wird abgeändert. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.
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Der Kläger beantragt [Bl. 332]:
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Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
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Er hält das Urteil des Landgerichts für richtig und meint, das Landgericht habe die Beklagten „gehört, aber nicht erhört“ [Bl. 350, 357, 416]. Es solle nach § 522 ZPO entschieden und die Revision nicht zugelassen werden [Bl. 416].
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Auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen wird Bezug genommen. Die Akte des Parallelverfahrens 4 U 20/10 (LG Ravensburg 6 O 430/09) und die Akte 6 O 383/09 des Landgerichts Ravensburg waren beigezogen. Hauptsacheverfahren sind noch nicht anhängig.
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Seinen außerdem gegen den Verlag „B. o. D. GmbH“ gerichteten Antrag, die weitere Verbreitung des Buchs zu unterlassen, hat der Kläger nach der umgehend erfolgten Sperrung des Buches zurückgenommen. Zuvor hatte das Landgericht im Verfahren 6 O 383/09 einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zunächst insgesamt abgelehnt, weil der Kläger keine ausreichenden Angaben zum Inhalt des Buches gemacht hatte.
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Neben dem erwähnten Wiederaufnahmeverfahren hat der Kläger außerdem gegen die Beklagten weitere Verfahren eingeleitet, nämlich vier Privatklageverfahren (drei gegen die Beklagte zu 1 und eines gegen den Beklagten zu 2; daneben ein weiteres gegen einen Redakteur der B. Zeitung) sowie zwei weitere Unterlassungsklagen beim Landgericht Ravensburg (Az. 6 O 171/10 u.a. im Zusammenhang mit den Betrugsstraftaten; Az. 6 O 172/10 u.a. im Zusammenhang mit den Körperverletzungen). Außerdem hat er Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft Ravensburg wegen angeblich falscher Versicherung an Eides statt gestellt. Der Stand einer weiteren Strafanzeige offenbar bei der Staatsanwaltschaft K. ist unklar. Ein Verfahren des Klägers gegen den Beklagtenvertreter ist durch Antragsrücknahme erledigt. Außerdem möchte er mit Antrag vom 9.9.2009 beim OLG Karlsruhe eine öffentliche Klage u.a. gegen die Beklagte zu 1 wegen Freiheitsberaubung in mittelbarer Täterschaft, uneidlicher Falschaussage, falscher Verdächtigung und Betrug erzwingen (§ 172 StPO) [Akte 6 O 383/09, Anlage K7].
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Vor diesem Hintergrund haben die Beklagten im Termin vor dem Senat einen Verzicht auf die weitere Veröffentlichung des Buches und einen Verzicht auf weitere öffentliche Äußerungen grundsätzlich für möglich gehalten, wenn der Kläger seine zahlreichen Verfahren beende. Der Kläger hat eine gütliche Einigung abgelehnt und um Verständnis gebeten.
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Die Berufung der Beklagten führt zur Aufhebung mehrerer vom Landgericht ausgesprochener Verbote.
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Zwar bleibt die von den Beklagten auch in der Berufungsinstanz wiederholte Rüge, das Landgericht Ravensburg sei örtlich nicht zuständig gewesen, ohne Erfolg, denn gemäß § 513 Abs. 2 ZPO kann die Berufung hierauf nicht gestützt werden. Jedoch ist die Berufung in der Sache zu einem nicht unerheblichen Teil begründet.
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Das Landgericht hat dem Antrag des Klägers, der Beklagten zu 1 zu verbieten,
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„weiterhin unter Verstoß gegen § 477 Abs. 5 StPO Aktenbestandteile wörtlich oder inhaltlich aus der Verfahrensakte 210 Js 15093/06 750VRs des Klägers - wie im gegenständlichen Buch „Bischof - Wo bist Du? Ein Priester landet vor Gericht“ - zu veröffentlichen bzw. veröffentlichen zu lassen“,
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zu Unrecht in vollem Umfang stattgegeben.
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Ein Verbotsantrag darf nicht derart undeutlich gefasst sein, dass der Streitgegenstand und der Umfang der Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis des Gerichts nicht mehr klar umrissen sind, sich der Beklagte deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und im Ergebnis dem Vollstreckungsgericht die Entscheidung darüber überlassen bleibt, was dem Beklagten verboten ist (BGH, Urteil vom 15.7.1999 - I ZR 204/96 - NJW 1999, 3638, juris Rn. 16). Diesen Anforderungen genügt ein Verbot der Veröffentlichung von Daten „unter Verstoß gegen § 477 Abs. 5 StPO" nicht, ebenso wenig wie es genügen würde, Äußerungen zu verbieten, „die das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen verletzen“. Die Auslegung des § 477 Abs. 5 StPO, der eine Vielzahl auslegungsfähiger und -bedürftiger Tatbestandsmerkmale enthält, darf nicht dem Vollstreckungsverfahren überlassen bleiben. Vielmehr muss die zu unterlassende Verletzungshandlung so genau wie möglich beschrieben werden (vgl. LG Mannheim, PStR 2007, 145, juris Rn. 103 mit Anmerkung von Junker, jurisPR-ITR 15/2007, Anm. 5 unter B.II.2.a; Wenzel/Burkhardt, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Aufl., Kap. 12 Rn. 149).
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Jedoch kann der Senat - wie vom Kläger hilfsweise beantragt (Bl. 530 und 648) - gemäß § 938 ZPO im Verfügungsverfahren abweichend von dem zu weit gefassten Antrag des Klägers nach freiem Ermessen eine enger gefasste Anordnung aussprechen, soweit sie sich im Rahmen des gestellten Antrags hält und nicht über diesen hinausgeht (vgl. Prinz/Peters, Medienrecht, Rn. 384).
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Das ist im Streitfall möglich, denn der Kläger beanstandet konkret sechs Passagen, die die Beklagte zu 1 in dem Buch aus der Verfahrensakte wiedergebe, nämlich
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(1) Brief des Klägers an das Erzbischöfliche Ordinariat [vgl. Buch S. 47-49 und Anlagenmappe II, K3],
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(2) E-Mail des Klägers an das Erzbischöfliche Ordinariat [vgl. Buch S. 50 und Anlagenmappe II, K4],
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(3) weitere E-Mail des Klägers an das Erzbischöfliche Ordinariat [vgl. Buch S. 60-61 und Anlagenmappe II, K5],
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(4) zwei an die Beklagte zu 1 gerichtete Briefe des Klägers (von denen jedenfalls der erste Teil der Verfahrensakte sei) [vgl. Buch S. 69-71 und Anlagenmappe II, K6],
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(5) Protokoll der polizeilichen Vernehmung des Sohnes der Beklagten zu 1 [vgl. Buch S. 75-77 und Anlagenmappe II, K7],
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(6) sinngemäße Wiedergabe von Aktenbestandteilen, die sich auf die Verhaftung des Klägers und das Haftprüfungsverfahren bezögen [vgl. Buch S. 121-123 und Anlagenmappe II, K8 bis K16].
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Insoweit steht dem Kläger bei vier der sechs beanstandeten Passagen ein Unterlassungsanspruch aus §§ 1004 Abs. 1, 823 Abs. 2 BGB, § 477 Abs. 5 StPO zu, denn nach der letztgenannten Vorschrift dürfen nach den §§ 474, 475 StPO erlangte personenbezogene Daten „nur zu dem Zweck verwendet werden, für den die Auskunft oder Akteneinsicht gewährt wurde. Eine Verwendung für andere Zwecke ist zulässig, wenn dafür Auskunft oder Akteneinsicht gewährt werden dürfte und im Falle des § 475 die Stelle, die Auskunft oder Akteneinsicht gewährt hat, zustimmt“. Im Einzelnen gilt Folgendes:
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a) § 477 Abs. 5 StPO ist ein
Schutzgesetz
im Sinne der §§ 1004 Abs. 1, 823 Abs. 2 BGB (OLG Braunschweig, NJW 2008, 3294, juris Rn. 31; LG Mannheim, PStR 2007, 145, juris Rn. 107). Die Vorschrift schützt denjenigen, über den personenbezogene Daten im Strafverfahren erhoben und zum Akteninhalt geworden sind (vgl. BT Drs. 14/1484, S. 29), also auch den Kläger.
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b) Die in den sechs angegriffenen Passagen enthaltenen Daten sind
personenbezogen
.
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Soweit die §§ 474 ff. StPO Termini des Datenschutzrechts enthalten, gelten die Legaldefinitionen des BDSG grundsätzlich entsprechend (Weßlau in SK StPO, Stand 59. Lfg., vor § 474 Rn. 31). Nach § 3 Abs. 1 BDSG sind personenbezogene Daten „Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person (Betroffener)“. Zu den Einzelangaben über persönliche Verhältnisse gehören solche, die der Identifizierung und Beschreibung des Betroffenen dienen, z.B. Name, Anschrift, Familienstand, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Konfession, Beruf, Ausbildungsstand, Erscheinungsbild, Leistungen, Arbeitsverhalten, Gesundheitszustand oder Überzeugungen. „Sachliche Verhältnisse” sind Angaben über einen auf den Betroffenen beziehbaren Sachverhalt (Wank in Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 10. Aufl., § 27 BDSG Rn. 1); die Menge der personenbezogenen Daten ist damit regelmäßig größer als die der „Personendaten“ (Weßlau aaO, vor § 474 Rn. 33).
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Im Streitfall beinhalten die angegriffenen Passagen Einzelangaben über „sachliche Verhältnisse“ des Klägers, nämlich jeweils Angaben über einen auf ihn beziehbaren Sachverhalt, auch wenn er sich teils ebenso auf die Beklagte zu 1 bezieht.
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Zu Unrecht meinen die Beklagten [vgl. Bl. 242], die in dem Buch enthaltenen Daten seien keine personenbezogenen des Klägers, weil dieser
anonymisiert
sei. Zwar wird die Frage, ob anonymisierte Daten personenbezogen sind, in der Literatur unterschiedlich beantwortet. Teilweise wird die Frage – wie von den Beklagten – verneint, selbst für den Fall, dass eine Identifizierung der anonymisierten Beteiligten möglich sei (Temming in HK StPO, 4. Aufl., § 476 Rn. 4). Teilweise wird die Frage dagegen bejaht, jedenfalls solange ein Personenbezug hergestellt werden könne (Weßlau aaO, Vor § 474 Rn. 33). Der Senat schließt sich der letztgenannten Auffassung an. Für sie spricht zum einen, dass zu den personenbezogenen Daten nach § 3 Abs. 1 BDSG „Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten
oder bestimmbaren
natürlichen Person“ zählen, also nach dem maßgeblichen Wortlaut die Identifizierbarkeit genügt. Zum anderen ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs derjenige in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht - zu dem auch das über § 477 StPO geschützte Recht auf informationelle Selbstbestimmung gehört - von einer Veröffentlichung betroffen, wenn er erkennbar deren Gegenstand ist. Die
Erkennbarkeit
ist bereits dann gegeben, wenn die Person ohne namentliche Nennung zumindest für einen Teil des Adressatenkreises aufgrund der mitgeteilten Umstände identifizierbar wird. Es kann die Wiedergabe von Teilinformationen genügen, aus denen sich die Identität für den sachlich interessierten Leser ohne weiteres ergibt oder mühelos ermitteln lässt. Dafür kann unter Umständen die Schilderung von Einzelheiten aus dem Lebenslauf des Betroffenen oder die Nennung seiner Berufstätigkeit ausreichen (BGH, Urteile vom 21.6.2005 - VI ZR 122/04 - NJW 2005, 2844, juris Rn. 10; vom 26.5.2009 - VI ZR 191/08 - AfP 2009, 398, juris Rn. 9; vgl. BVerfGE 119, 1, juris Rn. 75). Im Streitfall hat das Landgericht deshalb die Erkennbarkeit des Klägers mit zutreffender Begründung bejaht, auf die Bezug genommen wird [LGU 10 f. unter II.1].
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c) Der Kläger hat aber nur teilweise glaubhaft gemacht, dass die Beklagte zu 1 die in den sechs angegriffenen Passagen wiedergegebenen Daten durch Akteneinsicht „
nach den §§ 474, 475"
erlangt hat.
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Das ergibt sich allerdings nicht schon daraus, dass die Beklagte zu 1 im Strafverfahren Akteneinsicht
als Nebenklägerin
hatte und damit weder als „Behörde“ im Sinne von § 474 StPO noch als „Privatperson“ im Sinne § 475 StPO (vgl. Gieg in Karlsruher Kommentar zur StPO, 10. Aufl., § 475 Rn. 1). Zwar richtete sich für sie die Akteneinsicht statt „nach den §§ 474, 475“ vielmehr nach den §§ 397 Abs. 1, 385 Abs. 3 StPO. Jedoch gilt § 477 Abs. 5 StPO dann jeweils entsprechend, §§ 385 Abs. 3, 406 e Abs. 5 StPO. Ob die Beklagte zu 1 direkt oder über ihren Anwalt Akteneinsicht nahm, ist unerheblich, weil die Vorschrift bei Akteneinsicht durch den Anwalt in gleichem Maße für seinen Mandanten gilt (Meyer-Goßner, StPO, 53. Aufl., § 477 Rn. 15).
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Der Unterlassungsanspruch des Klägers setzt jedoch voraus, dass die Beklagte zu 1 die Daten
gerade durch die Akteneinsicht
, also nicht auf anderem Wege erlangt hat. § 477 Abs. 5 StPO bezweckt kein umfassendes dauerhaftes Veröffentlichungsverbot aller Daten bzw. Schriftstücke, nur weil sie sich in den Akten befinden. Insoweit unterscheidet sich die Vorschrift etwa von § 353d Nr. 3 StGB. Dort ist es grundsätzlich unerheblich, ob der Täter möglicherweise zulässig in Besitz der Anklageschrift oder eines anderen amtlichen Schriftstücks eines Strafverfahrens gekommen ist; bevor diese in öffentlicher Verhandlung nicht erörtert worden sind oder das Verfahren abgeschlossen ist, dürfen sie grundsätzlich nicht veröffentlicht werden (vgl. OLG Hamburg, NStZ 1990, 283; Lenckner/Perron in Schönke/Schröder, StGB, 27. Aufl., § 353d Rn. 43 f.). Jedoch soll § 353d StGB verhindern, dass die Schriftstücke durch ihre öffentliche Bekanntgabe vorzeitig zum Gegenstand öffentlicher Diskussion oder gar zum Anlass gezielter Beeinflussungen werden, welche die Unvoreingenommenheit der Verfahrensbeteiligten besonders nachhaltig in Frage stellen können. Darum geht es bei § 477 Abs. 5 StPO nicht. Er schützt das Recht auf informationelle Selbstbestimmung gegen die zweckfremde Veröffentlichung durch Akteneinsicht erlangter Daten. Wurden die Daten auf andere Weise erlangt, kann ein Unterlassungsanspruch nicht auf diese Norm gestützt werden. Im Streitfall hat der Kläger nur teilweise glaubhaft gemacht, dass die Beklagte zu 1 die in den sechs angegriffenen Passagen wiedergegebenen Daten durch Akteneinsicht erlangt hat. Das ergibt sich aus Folgendem:
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aa) Für Darlegung und Glaubhaftmachung gelten nach Anberaumung einer mündlichen Verhandlung die allgemeinen Regeln zur Darlegungs- und Beweislast (Fischer in Prütting/Gehrlein, ZPO, § 920 Rn. 6; Grunsky in Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., § 920 Rn. 10 ff.; Zöller/Vollkommer aaO, Vor § 916 Rn. 6 f.). Das bedeutet, dass das Gericht an nicht bestrittene Tatsachen gebunden ist (§ 138 Abs. 3 ZPO) und diese nicht beweisbedürftig sind (Grunsky aaO, § 920 Rn. 13). Bei bestrittenen Tatsachen findet im Verfügungsverfahren zum Zwecke der Verfahrensbeschleunigung anstelle der vollen Beweisführung ein abgekürztes Verfahren der Glaubhaftmachung statt, §§ 936, 920, 294 ZPO. Es genügt ein geringerer Grad an richterlicher Überzeugungsbildung; die Behauptung ist glaubhaft gemacht, wenn eine überwiegende Wahrscheinlichkeit besteht, dass sie zutrifft (BGHZ 156, 139, 141; Fischer aaO, § 920 Rn. 5). Geeignetes Mittel der Glaubhaftmachung ist - neben den üblichen Beweismitteln (§§ 355 - 455 ZPO) - nicht nur die Versicherung an Eides statt, sondern auch etwa die die Vorlage unbeglaubigter Kopien (BGHZ 156, 139, 143; Zöller/Greger aaO, § 294 Rn. 5). Die Beklagten rügen deshalb zu Unrecht [Bl. 241 f.], der Kläger habe seinen Vortrag nicht glaubhaft gemacht, weil er Kopien aus dem Buch und aus diversen Akten vorgelegt [vgl. Bl. 42] und seine pauschal auf den Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten verweisende - und deshalb unzulässige (Zöller/Greger aaO, § 294 Rn. 4) - Versicherung an Eides statt vom 12.10.2009 [Anlagenmappe I, K3] zurückgenommen habe. Nicht erheblich ist deshalb auch ihr Einwand, das Protokoll des Landgerichts vom 5.11.2009 gebe nicht wieder, dass ihr Prozessbevollmächtigter dies mündlich gerügt habe, und es mangle deshalb an einem fairen Verfahren, Art. 103 GG [Bl. 242]. Nicht erheblich ist auch, dass der Kläger die Kopien zu Unrecht als Urkunden im Sinne der §§ 415 ff. ZPO ansieht [vgl. Bl. 333]. Ins Leere gehen Anträge, das Gericht möge verschiedene Zeugen laden [vgl. etwa Bl. 340, 554], weil im Verfügungsverfahren zulässiges Beweismittel grundsätzlich nur der präsente (mitgebrachte) Zeuge ist (vgl. § 294 Abs. 2 ZPO und Fischer aaO, § 920 Rn. 5; Walker in Schuschke, Arrest und Einstweilige Verfügung, 3. Aufl., § 920 Rn. 16; Reichold in Thomas/Putzo, ZPO, 30. Aufl., § 294 Rn. 1).
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bb) Nach diesen Grundsätzen hat der Kläger glaubhaft gemacht, dass die Beklagte zu 1 die in den angegriffenen Passagen (1) bis (3) und (5) enthaltenen personenbezogenen Daten durch Akteneinsicht erlangte. Anderes gilt für die Passagen (4) und (6). Im Einzelnen:
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Passage (1) bis (3) und (5)
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Das Landgericht [LGU 11 f. unter 3.a, b, d] hat zutreffend festgestellt, dass die Beklagte zu 2 bereits nicht substantiiert bestritten habe, dass und wie sie vom Wortlaut des Briefes bzw. der Mails des Klägers an das Ordinariat - Passagen (1) bis (3) - und vom Wortlaut der polizeilichen Vernehmung ihres Sohnes - Passage (5) - auf andere Weise als durch ihre unstreitige Akteneinsicht Kenntnis erlangt hat. Auch in ihrer Versicherung an Eides statt sagt sie dazu nichts, sondern bestreitet lediglich, die Akte auch an den Beklagten zu 2 weitergegeben zu haben [Bl. 117]. Im Übrigen verteidigt sie sich im Wesentlichen damit, dass die Veröffentlichung der Passagen
aufgrund ihres Inhalts
zulässig sei [vgl. Bl. 94 ff., 117 ff.]. Der spätere pauschale und nicht weiter ausgeführte Vortrag des Prozessbevollmächtigten der Beklagten „wo die Beklagte zu 1 aus den Akten zitiert, hat sie dieses Wissen vom Beklagten zu 2 erhalten“ [Bl. 249] rechtfertigt keine andere Betrachtung.
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Soweit das Landgericht [LGU 12 unter 3.c] auch insoweit ein substantiiertes Bestreiten vermisst, nimmt die Berufung hinsichtlich ihres - allein möglicherweise in der Tat unzureichenden - Vortrags, es „gebe auch immer wieder Kopien“ (Bl. 95), auf Seite 111 f. des Buches Bezug [Bl. 251]. Daraus ergibt sich, dass die Klägerin in Besitz dieser vom Kläger an sie gerichteten, aber - im Gegensatz zu oben - nicht abgeschickten und deshalb dort lagernden Briefe gekommen ist, als sie diese aus der Wohnung des Klägers mitnahm, kopierte, und anschließend zur Polizei brachte. Da die Beklagte zu 1 unstreitig tatsächlich solche Briefe zur Polizei gebracht hat, ist der Einwand des Klägers nicht erheblich, wonach die Klägerin auf S. 111 f. schildere, sie habe den Schreibtisch mit einem Schlüssel geöffnet, aber sein damals von der Firma D. gekaufter Schreibtisch habe gar keine Schlüssel [vgl. Bl. 342 f.; Schreiben der Firma D., Bl. 442; Versicherung des Klägers an Eides statt vom 26.11.2009, Bl. 468]. Damit hat der Kläger nicht glaubhaft gemacht, dass die Beklagte zu 1 diese Briefe erst durch Akteneinsicht erlangt hat. Genau dies setzt § 477 Abs. 5 StPO aber voraus.
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Insoweit hat das Landgericht zutreffend festgestellt [LGU 13 unter 3.e], dass der Kläger nicht glaubhaft gemacht hat bzw. es nicht überwiegend wahrscheinlich ist, dass die Beklagte zu 1 die auf Seite 121 bis 123 des Buches geschilderten Abläufe nur auf Grund von Akteneinsicht wiedergeben konnte. Dass die Beklagte diese Abläufe - etwa das Stattfinden einer Durchsuchung beim Kläger, den Erlass eines Haftbefehls - aufgrund von eigenem Erleben oder aufgrund von Gesprächen mit Dritten selbst im Gedächtnis hatte, ist nachvollziehbar [vgl. Bl. 123].
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cc) Zu Unrecht meint der Kläger, aufgrund allgemeiner Erwägungen sei es überwiegend wahrscheinlich, dass die Beklagten
generell unglaubwürdig
seien.
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Zwar behauptet der Kläger, die Beklagte zu 1 habe im Strafverfahren mindestens 45 widersprüchliche Angaben gemacht und ihn 16 mal falsch verdächtigt [Bl. 517 ff.]. Insoweit trifft jedenfalls zu, dass das Landgericht Freiburg Teile der Anklage nicht zugelassen hat und bezüglich zugelassener Teile teilweise ein Freispruch erfolgte. Anders als der Kläger meint folgt daraus aber nicht, dass die Beklagte zu 1 bereits im Strafverfahren als generell unglaubwürdig angesehen wurde. Insoweit missversteht er auch das Urteil des Landgerichts, das vielmehr differenziert: „Dabei übersieht die Kammer nicht, dass die 2. Große Strafkammer des Landgerichts Freiburg der Beklagten zu 1 in vielen Punkten geglaubt hat. Dies hat jedoch nicht zwingend zur Folge, dass die Beklagte zu 1 auch bei
allen
hier streitgegenständlichen Äußerungen wahre Tatsachenbehauptungen aufstellt … gibt es durchaus Textpassagen, in denen sie die tatsächlichen Verhältnisse unrichtig darstellt“. Im Einzelfall nicht weiterführend ist eine „Berechnung“ des Klägers, wonach das Landgericht Freiburg dem Kläger „zu 70%“, der Beklagten zu 1 „nur zu 30%“ geglaubt habe [Bl. 517].
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Im Übrigen begegnet es bereits Bedenken, ob sein Vortrag insoweit ein geeignetes Mittel der Glaubhaftmachung in einem Verfügungsverfahren ist. Der Kläger wiederholt damit teils Vortrag aus den von ihm eingeleiteten Wiederaufnahme- und Klageerzwingungsverfahren. Ein Verfügungsverfahren dient aber regelmäßig nicht dazu, diese Verfahren zivilrechtlich mit im Eilverfahren beschränkten Beweismitteln „vorwegzunehmen“. Dazu fehlt es im Allgemeinen auch an der Eilbedürftigkeit, wenn wie hier der Kläger ein Strafverfahren durch sein Geständnis zum Abschluss gebracht hat. Außerdem sind die generellen Erwägungen des Klägers nicht konkret auf die hier streitgegenständliche Äußerung bezogen.
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Schließlich stehen den Erwägungen des Klägers ebensolche der Beklagten gegenüber, die eher für eine generelle Unglaubwürdigkeit des Klägers sprechen könnten. So heißt es in vom Kläger selbst für das Strafverfahren eingeholten Gutachten vom 7. und 26.2.2007 [Bl. 577 ff; 600 ff.]:
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“In der Erstexploration wurden … dann noch Persönlichkeitselemente erkennbar, die auf das auch psychopathologisch relevante Syndrom des pathologischen Schwindelns hindeuten …
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Es fällt auf, dass moralische Standards für ihn keinesfalls durchgängig handlungsleitend sind. Ihre Verletzung tangiert ihn nicht emotional; er spricht auch bei entsprechenden Vorfällen selbst davon, dass er keinerlei Gewissensbisse dabei hat. Das im Verhältnis zum Gegenüber in der Phänomenologie aufscheinende empathische Verhalten, etwa gegenüber manchen seiner Partnerinnen sowie im Beichtstuhl, scheint … nicht von innerer Empathiefähigkeit getragen zu sein … Auffallend ist seine ausgeprägte ich-zentrierte Anspruchshaltung. Er beansprucht für sich häufig eine Sonderbehandlung … wobei dies von Größenphantasien mit gesteuert zu sein scheint “.
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Beispielhaft wird für die rechtskräftig abgeurteilten Straftaten, die nicht Gegenstand des Wiederaufnahmeverfahrens sind, ausgeführt:
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„Falschangaben bei der Beschaffung von Darlehen: So begründet er seinen Geldbedarf mit der Behinderung seines Bruders, notwendigen weiteren Behandlungen oder seiner angeblichen Darmkrebserkrankung. Dabei wird ein altes Muster deutlich, nämlich durch Unwahrheiten/Lügereien Vorteile bzw. Begünstigungen zu erhalten. Dieses Muster existiert seit seiner Studienzeit. Schon damals gibt er Krankheiten vor, um z.B. für sich günstigere Prüfungsmodalitäten zu erlangen … Ergänzend ist hierbei darauf hinzuweisen, dass ihm als Priester von vielen Menschen nahezu bedingungsloses Vertrauen entgegengebracht … wurde … Der jeweilige Tatentschluss erfolgt auf nüchterner Abwägung, Planung liegt vor, die Vorgehensweise … weist eine gewisse Dreistigkeit auf …“.
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Für die Beklagten gilt dies nicht. Die kriminelle Energie, die sich allein schon den rechtskräftig abgeurteilten Betrugsstraftaten des Klägers - insoweit hat er keinen Wiederaufnahmeantrag gestellt - entnehmen lässt, steht auf anderer Stufe als die Tatsache, dass sich einzelne Vorwürfe der Beklagten zu 1 im Strafverfahren nicht nachweisen ließen. Pathologisches Schwindeln wurde den Beklagten - zu Recht - von niemandem attestiert, wohl aber dem Kläger. Zusammenfassend heißt es in den Gutachten:
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„Es liegt bei Herrn B. eine schwer ausgeprägte narzisstische Persönlichkeitsstörung vor“.
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Verfehlt ist insoweit der Hinweis des Klägers auf § 531 Abs. 2 ZPO [Bl. 653], weil diese Vorschrift nicht für unstreitiges Vorbringen gilt (vgl. Zöller/Heßler aaO, § 531 Rn. 21; die Erstellung und das Ergebnis des Gutachtens sind unstreitig), sodass die Frage, in welchem Umfang die Vorschrift im Verfügungsverfahren überhaupt Anwendung findet, offen bleiben kann (zurückhaltend Rimmelspacher in MünchKommZPO, 3. Aufl., § 531 Rn. 27 m.w.N.).
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Vor diesem Hintergrund ist es nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die Angaben der Beklagten
generell
unglaubwürdig sind und dass für die des Klägers
generell
des Gegenteil gilt.
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Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass der Kläger den Tenor eines Urteils der Erzbischöflichen Offizialats - Strafverfahren I. Instanz - vom 22.3.2010 vorgelegt hat, in dem es heißt, es stehe fest, dass der Kläger eine „Verfehlung wegen des Verharrens in einer äußeren Sünde“ begangen habe, nicht aber „Verfehlungen wegen Missbrauchs kirchlich verliehener Gewalt oder übertragener Aufgaben sowie wegen Körperverletzung“ [Anlage B11, Bl. 650]. Aus dem allein vorgelegten Tenor - der Kläger behauptet, zum Rest dürfe er sich nicht äußern - geht weder im Einzelnen hervor, was dem Kläger zur Last gelegt wurde, noch auf welchen Gründen die Entscheidung beruht; ersichtlich ist nur, dass er bis März 2015 „Akte der Weihe- und Leitungsgewalt“ nicht ausüben soll (allerdings bezieht er sog. Tischtitelbezüge von derzeit monatlich ca. 1.900 EUR, ohne eine Arbeitstätigkeit zu erbringen).
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d) Die Verwendung der durch Akteneinsicht erlangten Daten - Passagen (1) bis (3) und (5) - erfolgte durch die Wiedergabe in dem Buch
zweckfremd.
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aa) Eine zweckfremde Verwendung liegt zwar nicht vor, wenn die Verwendung der Daten der Wahrnehmung von Aufsichts- und Kontrollbefugnissen, der Rechnungsprüfung oder der Durchführung von Organisationsuntersuchungen für die verantwortliche Stelle dient (§ 14 Abs. 3 BDSG). Das gilt auch für die Verarbeitung oder Nutzung zu Ausbildungs- und Prüfungszwecken durch die verantwortliche Stelle, soweit nicht überwiegende schutzwürdige Interessen des Betroffenen entgegenstehen (vgl. BT-Ds. 14/1484, S. 29; Gemählich in KMR Kommentar zur Strafprozessordnung, 57. EL Januar 2010, § 477 Rn. 11). Ebenso kann der Verletzte die aus der Verfahrensakte des Strafverfahrens erlangten Daten im Rahmen der Durchsetzung etwaiger zivilrechtlicher Ansprüche nutzen (BVerfG, ZIP 2009, 1270, juris Rn. 24; LG Mannheim aaO, juris Rn. 110); das hat der Senat auch im Tenor klarstellend vermerkt. Diese oder vergleichbare Fälle sind aber hier nicht gegeben.
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bb) Eine zweckfremde Verwendung ist zwar gemäß § 477 Abs. 5 Satz 2 StPO zulässig, wenn dafür Auskunft oder Akteneinsicht gewährt werden dürfte und
„im Falle des § 475 die Stelle, die Auskunft oder Akteneinsicht gewährt hat, zustimmt“
. Das ist nicht dargetan oder ersichtlich.
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Nach dem Willen des Gesetzgebers gilt das Erfordernis der Zustimmung nicht nur im Falle des § 475, sondern durch die Verweisung auf § 477 Abs. 5 in §§ 397 Abs. 1 Satz 2, 385 Abs. 3 Satz 2 StPO auch im Falle der Akteneinsicht des Nebenklägers (vgl. BT Drs. 14/1484, S. 25; Kurth in HK StPO, 4. Aufl., § 406 e Rn. 19). Die verantwortliche Stelle muss bei der Entscheidung über die Zustimmung die gegenläufigen Interessen gegeneinander abzuwägen, um hierdurch festzustellen, welchem Interesse im Einzelfall der Vorrang gebührt. Das ist nicht generell das Geheimhaltungsinteresse der Person, auf die sich die Daten beziehen (BVerfG ZIP 2009, 1270, juris Rn. 24). Im Streitfall fehlt es aber an einer von der Beklagten zu 1 eingeholten Zustimmung der verantwortlichen Stelle. Solange eine solche Zustimmung nicht vorliegt, war dem Kläger deshalb vorläufiger Rechtsschutz zu gewähren.
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Die Zivilgerichte können die Entscheidung der verantwortlichen Stelle auch grundsätzlich nicht ersetzen (vgl. OLG Braunschweig aaO, juris Rn. 38). Deshalb kann die Frage dahinstehen, ob eine solche Zustimmung zu erteilen wäre.
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In Bezug auf die angegriffene Passage (5) ist im Übrigen unerheblich, dass der Sohn der Beklagten zu 1 der wörtlichen Wiedergabe seiner polizeilichen Vernehmung zugestimmt hat, weil es sich dabei nicht um eine Zustimmung der „zuständigen Stelle“ handelt.
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Insoweit hat die Berufung Erfolg. Der Antrag des Klägers, der Beklagten zu 1 zu verbieten,
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„unberechtigten Dritten unter Verstoß gegen § 477 Abs. 5 StPO weiterhin Akteneinsicht in die Verfahrensakte 210 Js 15093/06 750VRs des Klägers zu gewähren bzw. inhaltlich Kenntnis von Aktenbestandteilen zu geben“
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ist unbegründet. Dabei kann offen bleiben, ob der Antrag überhaupt bestimmt genug war, § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Denn ein Unterlassungsanspruch gemäß §§ 1004 Abs. 1, 823 Abs. 2 BGB, 477 Abs. 5 StPO steht dem Kläger auch bei anderer Antragsfassung nicht zu, weil er nicht glaubhaft gemacht hat, dass die Beklagte zu 1 dem Beklagten zu 2 (sonstige Dritte nennt der Kläger nicht und sind auch nicht ersichtlich) Akteneinsicht gewährt hat. Das ist nicht überwiegend wahrscheinlich, sondern offen geblieben, was mit dem insoweit beweisbelasteten Kläger heimgeht. Im Einzelnen:
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Aus der Tatsache, dass der Beklagte zu 2 an sieben Stellen des Buches - nämlich auf S. 163, S. 181, drei Mal auf S. 182, S. 183 und S. 184 (vgl. Bl. 49 f.) - aus Schriftstücken zitiert, die sich (auch) in der Verfahrensakte des Strafverfahrens befinden, schließt der Kläger, die Beklagte zu 1 habe bei der eigenen Einsichtnahme in die Akte auch dem Beklagten zu 2 Akteneinsicht ermöglicht. Er hält das für naheliegend, weil die Beklagten später das Buch zusammen geschrieben haben und der Beklagte zu 2 später auch „Vertrauensperson“ der Beklagten zu 1 geworden sei [Bl. 347]. An Eides statt konnte der Kläger das nicht bestätigen, weil es sich nur um eine Vermutung seinerseits handelt.
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Dagegen haben die Beklagte die Vermutung des Klägers jeweils am 3.11.2009 an Eides statt zurückgewiesen [Bl. 117; 139]. Darüber hinaus hat der Beklagte zu 2 zum einen vorgetragen, er habe mit seiner Frau die Hauptverhandlung intensiv beobachtet und sich Notizen gemacht, was allerdings - so zutreffend das Landgericht (LGU 14 unter 4.) - die wörtlichen Zitate aus Briefen und E-Mails nicht vollständig erklärt. Darüber hinaus sei er bei Recherchen zu dem Fall von einer Person A gebeten worden, die Akten zu einer Person B zu bringen, und habe dabei ungefragt Einsicht genommen. Nachdem das Landgericht das Bestreiten als unsubstantiiert angesehen hat [LGU 13 unter 4.], hat der Beklage zu 2 seinen Vortrag - zulässigerweise, auch im Hinblick auf § 531 ZPO (vgl. insoweit Reichold aaO, § 531 Rn. 13) - konkretisiert [Bl. 247, 536].
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Unter diesen Umständen hat der Kläger nicht glaubhaft gemacht, dass die Beklagte zu 1 dem Beklagten zu 2 Akteneinsicht ermöglicht hat. Beide kannten sich vor dem Strafprozess nicht. Dass der Beklagte zu 2 bereits zu diesem Zeitpunkt als an kirchenrechtlichen Themen interessierter Beobachter und insoweit tätiger Journalist recherchierte und dabei - entsprechende Kontakte nutzend - auch auf den (ungewollten) Informanten A traf, erscheint nicht so lebensfern, dass dagegen die Vermutung des Klägers überwiegend wahrscheinlich wäre. A muss auch nicht zwingend mit den 22 Personen identisch sein, die nach dem Vortrag des Klägers einmal in Besitz der Akte waren [Bl. 340], zumal es kopierte Doppel gab [vgl. 4 U 20/10, Bl. 391] (vgl. auch BGH, Urteil vom 22.4.2008 - VI ZR 83/07 - BGHZ 176, 175).
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Im Übrigen war der Beklagte zu 2 nicht verpflichtet, die Identität der Personen A und B zu nennen (ähnlich BGH, Urteil vom 22.4.2008 - VI ZR 83/07 - BGHZ 176, 175, juris Rn. 24; LG Köln, AfP 2007, 153, juris Rn. 26). Grundsätzlich werden die prozessualen Anforderungen, die an das Bestreiten der Beklagten zu stellen sind, nämlich durch ihr Interesse an freier Kommunikation und Kritik und durch die hohe Bedeutung, die Art 5 Abs. 1 GG diesen Freiheiten zumisst, mit beeinflusst. In der Rechtsprechung ist außerdem anerkannt, dass Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG den im Bereich von Presse und Rundfunk tätigen Personen Freiheitsrechte gewährt, namentlich die Geheimhaltung der Informationsquellen (vgl. BVerfGE 117, 244, 259, juris Rn. 42; BGH, Urteil vom 22.4.2008 - VI ZR 83/07 - BGHZ 176, 175, juris Rn. 24 f.). Im Streitfall geltend diese Grundsätze sinngemäß (vgl. BGH, Urteil vom 30.1.1996 - VII ZR 386/94 - BGHZ 132, 13, juris Rn. 32). Daran ändert der Einwand des Klägers nichts, der Beklagte zu 2 verstoße gegen Ziffer 6 des Pressekodexes des Presserates [Anlage 5 = Bl. 433], weil er Tätigkeiten vermische, wenn er einerseits Journalist, im Verlaufe der Recherchen aber auch Vertrauensperson - teils sogar Bevollmächtigter - der Beklagten zu 1 geworden sei [vgl. Bl. 347]. Höhere Anforderungen an das Bestreiten der Beklagten zu stellen ist auch nicht deshalb erforderlich, weil der Kläger sonst schutzlos würde. Griffe die Veröffentlichung der Daten wegen ihres Inhalts in seine Rechte ein (wobei verschiedene Ausprägungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts betroffen sein können), ließen sich Ansprüche auf Unterlassung auf weitere Anspruchsgrundlagen stützen (näher Junker, jurisPR-ITR 15/2007, Anm. 5 unter C.III).
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Auch insoweit hat die Berufung Erfolg. Der Antrag des Klägers, dem Beklagten zu 2 zu verbieten,
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„weiterhin unter Verstoß gegen § 477 Abs. 5 StPO Aktenbestandteile wörtlich oder inhaltlich aus der Verfahrensakte 210 Js 15093/06 750VRs des Klägers - wie im gegenständlichen Buch „Bischof - Wo bist Du? Ein Priester landet vor Gericht“ - zu veröffentlichen bzw. veröffentlichen zu lassen“
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ist unbegründet, denn es steht nach dem oben Gesagten nicht fest, dass der Beklagte zu 2 über die Beklagte zu 1 Akteneinsicht genommen und deshalb durch das Zitieren einzelner (auch) in der Strafakte befindlicher Schriftstücke gegen § 477 Abs. 5 StPO verstoßen hat.
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Insoweit ist die Berufung teilweise erfolgreich.
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Das Landgericht hat auf den Antrag des Klägers,
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den Beklagten zu untersagen, den Kläger weiterhin - wie im gegenständlichen Buch „Bischof - Wo bist Du? Ein Priester landet vor Gericht“ - wahrheitswidrig der Erpressung, des Betrugs und der Nötigung zum Nachteil der Beklagten zu 1 im Zusammenhang mit deren Vermögensverfügungen zu beschuldigen
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gemäß § 938 ZPO vier der 14 vom Kläger in der Begründung seines Antrags [Bl. 51 ff.] beanstandeten Passagen verboten [LGU 19 unter 5.] und den Beklagten untersagt, Folgendes zu behaupten oder zu verbreiten:
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(a) Am 12. März 2004 legte der Kläger der Beklagten zu 1 den Brief vor und sagte, dass sie unterschreiben solle … in seinem aggressiven Ton forderte er sie auf: „Unterschreib!!“ Wenn sie das nicht täte, würde er andere Saiten aufziehen, was bedeute, dass er sie schlagen würde.
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(b) Bei dem Gespräch am 19.7.2004 im Ordinariat meldete sich die Beklagte zu 1 noch einmal zu Wort … das passte dem Kläger gar nicht. Unter dem Tisch trat er die Beklagte zu 1 so heftig gegen ihr Bein, dass sie wieder still blieb.
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(c) Die Beklagte zu 1 musste den Brief vom 1. Februar, den der Kläger verfasst hatte und an die Eltern der Freundin des Sohnes der Beklagten zu 1 richtete, unterschreiben. Wenn sie das nicht täte, müsse er wieder seinen Gürtel aus dem Hosenbund ziehen.
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(d) Die Beklagte zu 1 musste Briefe, die der Kläger geschrieben oder der Beklagten zu 1 diktiert hat, unter Gewaltandrohung unterschreiben.
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Ein Verbot der übrigen zehn beanstandeten Passagen hat das Landgericht nicht ausgesprochen [LGU 19 unter 6.]. Insoweit ist Berufung nicht eingelegt.
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Bezüglich der verbotenen vier Passagen (a) bis (d) ist das Verbot in Bezug auf die Passage (c) aufzuheben. Das ergibt sich aus Folgendem:
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Grundlage für den begehrten Anspruch des Klägers auf Unterlassung ist § 823 Abs. 2, 1004 BGB analog in Verbindung mit § 186 StGB (Üble Nachrede), der lautet: „Wer in Beziehung auf einen anderen eine Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen geeignet ist, wird, wenn nicht diese Tatsache erweislich wahr ist, … bestraft.“
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a) Das Landgericht hat den vier Passagen Tatsachenbehauptungen entnommen. Auf seine zutreffende Begründung nimmt der Senat Bezug [LGU 18 f. unter 5.]. Für die Einstufung als Tatsachenbehauptung kommt es nämlich wesentlich darauf an, ob eine Aussage der Überprüfung auf ihre Richtigkeit mit den Mitteln des Beweises zugänglich ist. Das ist hinsichtlich der hier maßgeblichen Passagen der Fall.
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Ohne Erfolg wendet die Berufung ein, Hinweise auf strafbares Verhalten seien Meinungsäußerungen [Bl. 259]. Dabei übersieht sie zum einen, dass die Beklagten nicht - wie beantragt - verurteilt wurden, den Kläger nicht mehr „der Erpressung, des Betrugs und der Nötigung zum Nachteil der Beklagten zu 1 im Zusammenhang mit deren Vermögensverfügungen zu beschuldigen“. Zum anderen übersieht sie, dass selbst dann, wenn eine Äußerung einen rechtlichen Fachbegriff enthält, diese zwar häufig als Rechtsauffassung und damit als Meinungsäußerung einzustufen ist, jedoch nicht dann, wenn die Beurteilung beim Adressaten zugleich die Vorstellung von konkreten, in die Wertung eingekleideten Vorgängen hervorruft, die als solche einer Überprüfung mit den Mitteln des Beweises zugänglich sind. Hierfür ist der Kontext entscheidend, in dem der Rechtsbegriff verwendet wird (BGH, Urteil vom 16.11.2004 - VI ZR 298/03 - NJW 2005, 279, juris Rn. 24 ). Das ist hier der Fall, weil sich die Passagen (a) bis (d) auf solche konkreten Vorgänge beziehen.
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b) Die vier Tatsachenbehauptungen hat das Landgericht zu Recht jeweils als herabsetzend im Sinne der §§ 823 Abs. 2 BGB, 186 StGB angesehen, weil in Bezug auf den Kläger jeweils eine Drohung mit oder Ausübung von Gewalt behauptet wird.
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Aus dem Gesagten folgt - entgegen der Befürchtung der Beklagten - indes nicht, dass der Kläger Anspruch darauf hätte, seine Erkennbarkeit komplett zu beseitigen. Bei der Berichterstattung über Straftaten ist zu berücksichtigen, dass diese zum Zeitgeschehen gehören, dessen Vermittlung grundsätzlich von öffentlichem Interesse ist. Die Verletzung der Rechtsordnung und die Beeinträchtigung individueller Rechtsgüter, die Sympathie mit den Opfern, die Furcht vor Wiederholungen solcher Straftaten und das Bestreben, dem vorzubeugen, begründen grundsätzlich ein anzuerkennendes Interesse der Öffentlichkeit an näherer Information über Tat und Täter. Dieses wird umso stärker sein, je mehr sich die Tat in Begehungsweise und Schwere von der gewöhnlichen Kriminalität abhebt. Dann kann ein über bloße Neugier und Sensationslust hinausgehendes Interesse an näherer Information über die Tat und ihren Hergang, über die Person des Täters und seine Motive sowie über die Strafverfolgung anzuerkennen sein (vgl. BVerfGE 35, 202, 231; BVerfG AfP 2009, 365, juris Rn. 18; vgl. auch BGHZ 143, 199, 204). Bei der Abwägung mit der damit zwangsläufig verbundenen Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts des Täters verdient das Informationsinteresse häufig den Vorrang. Denn wer den Rechtsfrieden bricht und durch seine Tat und ihre Folgen Mitmenschen angreift oder verletzt, muss sich nicht nur den hierfür verhängten strafrechtlichen Sanktionen beugen, sondern er muss auch dulden, dass das von ihm selbst erregte Informationsinteresse der Öffentlichkeit auf den dafür üblichen Wegen befriedigt wird (BGH, Urteil vom 9.2.2010 - VI ZR 243/08 - WRP 2010, 642, juris Rn. 17 f.). Allerdings hat auch der Straftäter Anspruch auf wahrheitsgemäße und nicht beleidigende Berichterstattung. (Nur) darum geht es beim vorliegenden Unterlassungsantrag.
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c) Gemäß der über § 823 Abs. 2 BGB in das Zivilrecht transformierten Beweisregel des § 186 StGB ist es Sache der Beklagtenseite - und nicht, wie nach allgemeinen Grundsätzen, des Anspruchstellers - die Wahrheit jener Tatsachenbehauptungen nachzuweisen bzw. glaubhaft zu machen, welche den Betroffenen in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen geeignet sind (BGH, Urteil vom 30.1.1996 - VI ZR 386/94 - NJW 1996, 1131, juris Rn. 30; Soehring, Presserecht, 3. Aufl., Rn. 30.22 ff.). Deshalb ist die Aussage des Klägers, für seine Ablehnung einer gütlichen Einigung sei „Aufklärungsbedarf“ handlungsleitend, nicht stichhaltig, denn eine Unterlassungsklage gewinnt er - nach Beweislastgrundsätzen - bereits dann, wenn offen bleibt, ob bestimmte Tatsachenbehauptungen zutreffen; persönlicher „Aufklärungsbedarf“ allein würde im Übrigen auch für die Zulässigkeit seiner Unterlassungsklagen nicht genügen, denn Voraussetzung für die Befassung staatlicher Zivilgerichte mit den Anliegen des Klägers ist ein konkretes Rechtsschutzbedürfnis, dessen Bestehen jedenfalls dann fraglich werden könnte, wenn die Beklagten ihren bislang nur für möglich gehaltenen Verzicht auf die weitere Veröffentlichung des Buches - sei es, weil sie ihre vom Beklagten zu 2 in einer Erklärung vom 1.12.2009 geschilderten Ziele (Aufschreiben als Verarbeitungsprozess auf Anraten der Psychotherapeutin der Beklagten zu 1; Werben für mehr Transparenz, Offenheit und Einsatz für Opfer in der katholischen Kirche) als teilweise erreicht ansehen, sei es aus anderen Gründen - tatsächlich erklären.
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Die Glaubhaftmachungslast fällt nur dann auf den Anspruchsteller zurück, wenn der Behauptende die „Wahrnehmung berechtigter Interessen“ (§ 193 StGB) geltend und glaubhaft machen kann (Prinz/Peters, Medienrecht, Rn. 381).
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Nach diesen Grundsätzen gilt im Streitfall Folgendes:
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Die Beklagten haben nicht glaubhaft gemacht, dass die dort geschilderten Tatsachen zutreffen.
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Nach den Feststellungen im Urteil des Landgerichts Freiburg vom 17.10.2008 [Anlagenmappe II, 19, dort S. 6-8] bewegte der Kläger durch erlogene Geschichten - etwa: eigene Darmkrebserkrankung; Erkrankung des behinderten Bruders - die Erzdiözese Freiburg dazu, ihm im Dezember 2003 und Juli 2004 zwei Darlehen über 80.000 EUR und 35.000 EUR zu gewähren, die er zur Finanzierung von Luxusgütern - etwa: exklusive Inneneinrichtung seiner Wohnung; Kauf eines Pkw Audi A3 für eine Bekannte oder Freundin; Anzahlung zum Kauf eines Pkw DB - verwendete. Zur Absicherung wurde am 22.7.2004 das Anwesen der Beklagten zu 1 - die sich zugleich der sofortigen Zwangsvollstreckung in ihr gesamtes Vermögen unterwarf - mit einer Grundschuld belastet.
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Die wegen der Grundschuldbestellung erhobene Anklage der Staatsanwaltschaft wegen räuberischer Erpressung [Anlagenmappe II, 26 unter IV.2] wurde durch Beschluss des Landgerichts Freiburg [Anlagenmappe II, 27], bestätigt durch Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe [Anlagenmappe II, 28], nicht zugelassen [vgl. auch Urteil S. 8]. Im Beschluss des Landgerichts heißt es:
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„In diesem Zusammenhang ist bereits bemerkenswert, dass es in zahlreichen Vernehmungen nicht gelungen ist zu klären, ob es überhaupt vor der Grundschuldbewilligung am 22.7.2004 zu einer Körperverletzung kam … Berichtet hat die Nebenklägerin, dass der Beschuldigte sie in anderem Zusammenhang und bei anderer Gelegenheit - und teilweise offenkundig aus anderen Gründen - geschlagen und möglicherweise auch bedroht habe, sie sich in ständiger Angst vor Schlägen und Repressalien befunden und die Vermögensverfügungen aus dieser Angst heraus getätigt habe (wobei sie ihre Motivation für die Vermögensverfügungen nicht mitteilte). Der Beschuldigte bestreitet den finalen Zusammenhang zwischen - eingestandener - körperlicher Gewaltanwendung und von der Nebenklägerin vorgenommener Vermögensverfügungen. Soweit in Betracht gezogen werden muss, dass die Grundschuldbestellung zu einem Zeitpunkt erfolgte, zu dem die Nebenklägerin noch nie zuvor vom Beschuldigten geschlagen worden war, wäre dies ein (weiterer) Beleg dafür, dass die Nebenklägerin auch aus anderen Gründen - z.B. aus Zuneigung, Mitleid oder psychischer Abhängigkeit - bereit war, dem Beschuldigten finanzielle Zuwendungen zukommen zu lassen …“.
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Damit war im Strafverfahren aber nicht nachweisbar, dass es vor der Grundschuldbestellung im Zusammenhang mit dieser zu körperlichen Übergriffen gekommen ist. Auch die dort vernommenen Zeugen M. und J., die an dem Gespräch im Ordinariat teilnahmen, haben von einem möglichen Tritt nichts bemerkt [Bl. 355, 365]. Vor diesem Hintergrund ist, auch wenn die Beklagten im vorliegenden Rechtsstreit an ihrer Darstellung festgehalten haben, nicht überwiegend wahrscheinlich sondern offen, ob die Aufforderung „Unterschreib!!!“ bedeutete, dass der Kläger die Beklagte zu 1 sonst schlagen würde (Passage a, die sich auf einen Brief bezieht, den der Kläger verfasst und die Beklagte zu 1 unterschrieben hatte und in dem sie dem Ordinariat die Bestellung einer Grundschuld anbot) und ob er sie unter dem Tisch so trat, dass sie „wieder still blieb“ (Passage b, die sich auf ein Gespräch im Ordinariat über die Bestellung der Grundschuld bezieht).
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Die Glaubhaftmachungslast fällt auch nicht wegen § 193 StGB auf den Kläger zurück. Zwar kann eine Behauptung, deren Wahrheit der Äußernde nicht beweisen kann, deren Unwahrheit - wie hier - aber ebenfalls nicht erwiesen ist, jedenfalls in Fällen, in denen es um eine die Öffentlichkeit wesentlich berührende Angelegenheit geht, auf der Grundlage der nach Art. 5 Abs. 1 GG und § 193 StGB vorzunehmenden Güterabwägung solange nicht untersagt werden, als sie zur Wahrnehmung berechtigter Interessen erforderlich ist (vgl. BGH, Urteil vom 30.1.1996 - VI ZR 386/94 - BGHZ 132, 13, juris Rn. 31). Ob der Kläger die Beklagte zu 1 etwa im Jahre 2004 unter dem Tisch getreten hat, ist aber keine die Öffentlichkeit wesentlich berührende Angelegenheit. Ihre Ziele - Aufschreiben als Verarbeitungsprozess auf Anraten der Psychotherapeutin der Beklagten zu 1; Werben für mehr Transparenz, Offenheit und Einsatz für Opfer in der katholischen Kirche [vgl. Bl. 255] - können die Beklagten auch ohne diese Behauptung verfolgen.
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Insoweit haben die Beklagten glaubhaft gemacht, dass die dort geschilderten Tatsachen zutreffen.
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Am 30.3.2005 verkaufte die Beklagte zu 1 ihr Anwesen, in dem zuvor ihr Sohn mit seiner Freundin wohnte. Von dem Erlös flossen 84.000 EUR an die Erzdiözese und dienten der teilweisen Rückzahlung der von dieser dem Kläger gewährten Darlehen. Die Beklagte zu 1 berichtet in ihrem Buch, sie habe einen vom Kläger verfassten Brief an die Eltern der Freundin ihres Sohnes - mit Abschrift an diesen - unterschrieben, mit dem ihr Sohn anlässlich des beabsichtigen Hausverkaufs zum Auszug habe bewegt werden sollen. Der Kläger greift die Passage „Diesen Brief musste ich unterschreiben. Wenn ich das nicht täte, meinte P, müsse er wieder seinen Gürtel aus dem Hosenbund ziehen“ als unwahr an. Es ist indes überwiegend wahrscheinlich, dass dies zutreffend ist. Dafür, dass die Beklagte zu 1 diesen Brief nicht selbst geschrieben hat, spricht die polizeiliche Vernehmung ihres Sohnes, der angab, er habe sonst nie Briefe von seiner Mutter bekommen und sich im Übrigen auch deshalb gewundert, weil sein Name - D. - falsch, nämlich mit nur einem „n“ geschrieben sei (das ist im Übrigen die Schreibweise, wie sie sich in dem unstreitig vom Kläger selbst geschriebenen Brief auf S. 81 f. des Buches findet). Die behauptete Drohung ist deshalb überwiegend wahrscheinlich, weil der Kläger nach den Feststellungen im Urteil des Landgerichts Freiburg vom 17.10.2008 [dort Seite 9 unter 4.c. und d.] die Beklagte zu 1 in zeitlichem Zusammenhang mit dem Verkauf des Hauses zwei Mal tatsächlich mit dem Gürtel geschlagen hat. Er wurde deshalb jeweils wegen Körperverletzung (§ 223 StGB) verurteilt. Dass der Kläger insoweit einen Wiederaufnahmeantrag gestellt hat, führt zu keiner anderen Bewertung. Im Übrigen ist es auch grundsätzlich nicht eilbedürftig, nach einem durch Geständnis und im Wege eines sog. Deals beendeten Strafverfahren in einem anschließenden Verfügungsverfahren Äußerungen in einem Buch zu verbieten, die im Wesentlichen den Feststellungen im strafrechtlichen Urteil entsprechen oder daran anknüpfen. Dass die Beklagten außerdem unbestritten vortragen, der Kläger habe in einem Privatklageverfahren sein Geständnis als taktisch bezeichnet und falsch abgelegt, um eine bewährungsfähige Haftstrafe zu erhalten [Bl. 280], ist deshalb im Rahmen der vorliegenden Unterlassungsklage nicht mehr erheblich (zum Wiederaufnahmeverfahren vgl. dagegen Förschner, StV 2008, 443; AG Starnberg, StV 2008, 516; Hellebrand, NStZ 2008, 375).
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Trotz des eben Gesagten hat das Landgericht diese Passage zu Recht verboten.
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Der Beklagte zu 2 spricht hier von Briefen, die der Kläger
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„geschrieben oder Frau E. diktiert hat, die diese dann unter seiner Gewaltandrohung unterschreiben musste.“
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Dieser Vorwurf trifft zwar in
einem
- nämlich dem eben geschilderten - Fall zu bzw. ist glaubhaft gemacht. Der Beklagte zu 2 bezieht sich aber nicht nur auf diesen einen Brief, sondern auf weitere in dem Buch genannte Fälle - vgl. etwa oben Passage (a) - in denen der Kläger die Beklagte zu 1 ebenfalls zur Unterschrift gezwungen haben soll. Diese sind streitig und es ist nicht überwiegend wahrscheinlich, sondern offen, ob sie zutreffen.
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d) Im Übrigen gilt bezüglich der Erwägungen der Parteien zur jeweiligen
generellen
Unglaubwürdigkeit der Gegenseite das oben Gesagte.
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e) Der Unterlassungsanspruch richtet sich, soweit er begründet ist, gegen beide Beklagte. Das Landgericht (LGU 10 unter 2.) hat sie mit zutreffender Begründung - auf die Bezug genommen wird - als gemeinschaftliche Verfasser des Buches angesehen (vgl. Soehring aaO, Rn. 28.10; Kühl in Löffler, Presserrecht, 5. Aufl., § 20 Rn. 83).
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Bei der Festsetzung des Streitwerts von Unterlassungsklagen wegen belästigender Äußerungen ist grundsätzlich von § 3 ZPO und § 48 Abs. 2, 3 GKG ausgehen. Maßgeblich ist das Klägerinteresse an dem beantragten Verbot. Das Ausmaß der Rufbeeinträchtigung kann den Streitwert erheblich beeinflussen. Im Rahmen von Beziehungsstreitigkeiten lassen sich trennungsbedingte Belästigungen häufig mit höchstens 5.000 EUR bewerten (Hartmann, Kostengesetze, 38. Aufl., § 3 ZPO Rn. 119), ebenso einzelne ehrverletzende Äußerungen (vgl. Musielak/Heinrich aaO; § 3 Rn. 36, Stichwort „Unterlassen“: 3.000 - 5.000 EUR). Unter Umständen sind die wirtschaftlichen Auswirkungen mit zu berücksichtigen (Hartmann aaO, § 3 ZPO Rn. 119). Für den Streitwert der einstweiligen Verfügungsverfahrens ist im Vergleich zur Hauptsache regelmäßig ein Abschlag vorzunehmen (Wenzel/Burkhardt aaO, Kap. 12 Rn. 144 a; OLG Celle: Beschluss vom 04.12.2009 - 13 W 95/09 - BeckRS 2009, 88795: 1/3; KG, Entscheidung vom 26.11.2004 - 5 W 146/04 - BeckRS 2005, 01146: 1/3).
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Nach diesen Grundsätzen macht der Kläger mehr als nur trennungsbedingte Belästigungen geltend. Denn die Vielzahl der angegriffenen Äußerungen seien nicht nur in einem Buch erschienen, sondern hätten - so der Klägervertreter in einer E-Mail vom 9.6.2010 - dem Kläger „großen persönlichen und beruflichen Schaden zugefügt“. Gegen die Festsetzung eines besonders hohen Streitwerts spricht allerdings, dass zwischen dem Schaden Klägers durch einzelne herabsetzende Äußerungen in dem (kaum verbreiteten) Buch und der Schädigung, die er sich selbst durch die von ihm begangenen Straftaten zugefügt hat, zu unterscheiden ist. Nicht tragfähig erscheint auch seine Erwägung, die Beklagten hätten den Kläger „und seinen Dienstgeber gezielt in allen Bereichen der Medien (z. B. ARD-Brisant, Landesschau B-W, lokale und überregionale Printmedien [z. B. „St. Zeitung“, „Der Spiegel“]) diffamiert bzw. diffamieren lassen“. Zum einen ist schon nicht ersichtlich, dass die Beklagten in dem Buch seinen Dienstgeber diffamierten, noch ist aufgezeigt oder für den Senat vorstellbar, dass der Kläger von seinem Dienstgeber ermächtigt wurde, angebliche Diffamierungen der katholischen Kirche selbst geltend zu machen. Im Übrigen hat sich die mediale Berichterstattung zu größeren Teilen nicht auf die Buchveröffentlichung, sondern auf das Strafverfahren bezogen.
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1. Für die erste Instanz bewertet der Senat deshalb die im Zusammenhang mit § 477 Abs. 5 StPO gestellten Anträge Ziffer 1 - 3 deshalb mit jeweils 15.000 EUR, den im Zusammenhang mit angeblich unwahren Tatsachenbehauptungen gestellten Antrag Ziffer 4 mit ebenfalls 15.000 EUR. Das ergibt einen Streitwert von 60.000 EUR abzüglich eines Abschlags von 1/3 im Verfügungsverfahren, insgesamt also
40.000 EUR
(vgl. zu über den privaten Bereich hinaus reichenden Verletzungen des Persönlichkeitsrechts in einem Theaterstück: LG Köln, Urteil vom 14.02.2007 - 28 O 292/06 - BeckRS 2007, 08817: 50.000 EUR; LG Hamburg, Urteil vom 20.10.2006 - 324 O 392/06 - BeckRS 2007, 04538: 40.000 EUR; in einem Spielfilm: LG Köln: Urteil vom 09.01.2009 - 28 O 765/08 - BeckRS 2009, 02627: 100.000 EUR).
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2. Für die zweite Instanz bewertet der Senat den Antrag Ziffer 4 geringer (rechnerisch: 4.285,71 EUR, da statt über 14 Äußerungen nur noch über 4 zu befinden war. Das ergibt einen Streitwert für das Berufungsverfahren von bis 50.000 EUR abzüglich 1/3, also von
bis 35.000 EUR.
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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92, 100 Abs. 2 ZPO und der sog. Baumbachschen Formel. Eines Ausspruchs über die vorläufige Vollstreckbarkeit bedurfte es nicht, weil eine Revision gegen dieses Urteil nicht statthaft und es mit Verkündung rechtskräftig ist, § 542 Abs. 2 ZPO (vgl. Hüßtege aaO, § 705 Rn. 6, Vor §§ 708-720 Rn. 1). Deswegen geht auch der Antrag des Klägers, die Revision nicht zuzulassen, ins Leere.
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