Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 05. Feb. 2015 - 4 Ss 697/14

published on 05/02/2015 00:00
Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 05. Feb. 2015 - 4 Ss 697/14
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Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Amtsgerichts Tübingen vom 29. Juli 2014 mit den Feststellungen

aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts

zurückverwiesen.

Gründe

 
Das Amtsgericht hat mit Urteil vom 29. Juli 2014 die beiden Angeklagten vom Vorwurf des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis freigesprochen. Hiergegen richtet sich die zu Ungunsten der Angeklagten eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft Tübingen mit der Sachrüge. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
I.
Das Amtsgericht hat folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:
1. Beiden Angeklagten wurde am 31. Mai 2005 ein tschechischer Führerschein ausgestellt, in dem als Wohnort ... vermerkt war. Beide Führerscheine nennen als Ablaufdatum den 30. Mai 2015. Auf den jeweiligen Antrag der Angeklagten stellte eine britische Behörde am 22. Februar 2009 beiden Angeklagten Führerscheine aus. In den Führerscheinen ist jeweils als Tag des Erwerbs der 31. Mai 2005 genannt. Auf beiden Führerscheinen ist der Vermerk „70CZ“ angebracht, der darauf hinweist, dass der britische Führerschein im Wege des Umtausches eines vorhandenen tschechischen Führerscheins erworben wurde. Beide Führerscheine nennen eine Wohnanschrift in ... Beim Angeklagten ... ist der 15. November 2034 und bei der Angeklagten ... der 25. August 2020 als Ablaufdatum vermerkt.
Am 23. September 2012 steuerte der Angeklagte ... und am 11. Februar 2013 die Angeklagte .... einen Pkw im Straßenverkehr in Deutschland.
2. Das Amtsgericht führt aus, dass aus Großbritannien stammende unbestreitbare Informationen, wonach die britischen Führerscheine unter Verstoß gegen das Wohnsitzprinzip erteilt worden seien, nicht vorliegen würden. Solche Informationen „dürften“ auch „schwerlich zu beschaffen sein“, weil in Großbritannien kein Melderegister geführt werde.
3. Das Amtsgericht ist der Auffassung, dass sich die Angeklagten nicht wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG strafbar gemacht haben. Es sieht in dem Umtausch der tschechischen Führerscheine eine Neuerteilung britischer Fahrerlaubnisse, die die Angeklagten gemäß § 28 Abs. 1 FeV zum Führen von Kraftfahrzeugen in der Bundesrepublik Deutschland berechtigen. Die Annahme, der Umtausch des Führerscheins sei eine Neuerteilung, werde, so das Amtsgericht, vor allem dadurch bestätigt, dass die britische Behörde die Gültigkeitsdauer der Fahrerlaubnis verlängert habe. Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV würden in Bezug auf den britischen Führerschein nicht vorliegen, weil das mögliche Fehlen eines Wohnsitzes der Angeklagten in Großbritannien im Zeitpunkt der Ausstellung nicht aus dem Führerschein selbst hervorgehe und unbestreitbare aus Großbritannien stammende Informationen hierüber nicht vorliegen und nicht zu erlangen seien.
II.
Diese Feststellungen halten rechtlicher Überprüfung im Ergebnis nicht Stand.
1. Zutreffend ist allerdings der rechtliche Ausgangspunkt des Amtsgerichts, wonach ein von einem anderen Mitgliedstaat der EU ausgestellter Führerschein gemäß § 28 Abs. 1 FeV im Inland anzuerkennen ist, wenn nicht die Ausnahmeregelungen des § 28 Abs. 2 bis 4 FeV eingreifen. Bei der Beurteilung, ob die Ausnahme des § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV vorliegt, bewertet das Amtsgericht den mit einer Verlängerung der Gültigkeitsdauer verbundenen Umtausch der Fahrerlaubnis zu Recht als Neuerteilung einer britischen Fahrerlaubnis und stellt deshalb auf aus Großbritannien stammende unbestreitbare Informationen zum Wohnsitz der Angeklagten ab.
a) Ob der „Umtausch“ eines Führerscheins eine Neuerteilung ist, ist allerdings umstritten.
10 
Nach einer Auffassung (OLG Oldenburg, Urteil vom 19. September 2011 - 1 Ss 116/11, juris Rn. 9; Geiger, DAR 2012, 381, 382; vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 26. Juli 2011 - II-5 RVs 32/11, juris Rn. 22 ff.) handelt es sich bei einem Umtausch nicht um die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis, sondern um die Ausstellung eines neuen Dokuments, das die bisher erteilte Fahrerlaubnis ausweist. Diese Ansicht kann sich jedenfalls für die Zeit vor dem Inkrafttreten der Richtlinie 2006/126/EG auf die Auffassung der Europäischen Kommission (Mitteilung der Kommission zu Auslegungsfragen über den Führerschein in der EG, ABl 2002 C 77, S. 16) und auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, Urteil vom 29. Februar 1996 - C-193/94, juris Rn. 32 - 35) berufen. Danach blieb eine Fahrerlaubnis, die ein Mitgliedstaat erteilt hat, gültig, auch wenn der Inhaber verpflichtet war, den Führerschein im Aufnahmemitgliedstaat umzutauschen. Die Ausstellung eines Führerscheins durch den Aufnahmemitgliedstaat im Austausch gegen den von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerschein konnte kein Recht zum Führen eines Kraftfahrzeugs im Aufnahmemitgliedstaat begründen. Dieses folgte weiterhin aus der ursprünglich erteilten Fahrerlaubnis und wurde durch den im Wege des Umtausches erlangten Führerschein lediglich bestätigt.
11 
Nach der Gegenansicht ist der Umtausch einer Fahrerlaubnis nicht lediglich eine Dokumentation oder Fortschreibung einer früher erteilten Fahrerlaubnis, sondern eine Neuerteilung der Fahrerlaubnis (OLG Jena, Beschluss vom 8. Juli 2013 - 1 Ss 17/13, juris Rn. 13; BVerwG, Urteil vom 27. September 2012 - 3 C 34/11, juris Rn. 15 ff.; Dauer in Hentschel/König/Dauer, § 28 Rn. 23; wohl auch Janker in Burmann/Heß/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht, 23. Aufl., § 2 StVG Rn. 27; ebenso OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 26. September 2013 - 2 Ss 306/13 n. v.; LG Mannheim, Urteil vom 2. Juli 2014 - 11 Ns 516 Js 19935/11, n. v.). Dass der Umtausch des Führerscheins sich auf das in einem anderen Mitgliedstaat erlangte Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen auswirken kann, zeigt die Regelung des Art. 11 Abs. 2 der Richtlinie 2006/126/EG (bzw. Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG). Danach kann der Aufnahmemitgliedstaat nach einer von ihm vorgenommenen Einschränkung, Aussetzung, Entzug oder Aufhebung der Fahrerlaubnis den Umtausch des Führerscheins verlangen. Dieser Vorgang greift also in das Recht, zum Führen von Kraftfahrzeugen ein, was den rechtsgestaltenden Charakter des Umtausches bestätigt (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. September 2012 - 3 C 34/11, juris Rn. 18).
12 
b) Die Frage kann letztlich offen bleiben. Denn im Umtausch eines Führerscheins ist jedenfalls dann eine Neuerteilung zu sehen, wenn die Fahrerlaubnisbehörde die Gültigkeitsdauer der Fahrerlaubnis verlängert. Jedenfalls in dieser Fallkonstellation bescheinigt die Fahrerlaubnisbehörde nicht lediglich den Bestand der von einem anderen Mitgliedstaat erteilten Fahrerlaubnis. Vielmehr erweitert sie das Recht des Führerscheininhabers zum Führen von Kraftfahrzeugen in zeitlicher Hinsicht. Insoweit ändert der Umtausch den Inhalt der früheren Fahrerlaubnis. Daher ist die Fahrerlaubnis nach § 28 Abs. 1 FeV in dem Umfang anzuerkennen, den sie durch den Umtausch erlangt hat. Dementsprechend ist bei der Prüfung, ob die in § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV vorgesehene Einschränkung vom Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung eingreift, auf die durch Umtausch des Führerscheins erlangte Fahrerlaubnis abzustellen.
13 
Hier hat die britische Fahrerlaubnisbehörde die Gültigkeitsdauer der früheren tschechischen Fahrerlaubnis verlängert und damit in zeitlicher Hinsicht den Umfang der ursprünglichen Fahrerlaubnis erweitert. Schon unter diesem Gesichtspunkt ist hier im Umtausch der tschechischen Fahrerlaubnis die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis zu sehen. Deshalb ist die Fahrerlaubnis in Deutschland nur dann nach § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV ungültig, wenn aufgrund unbestreitbarer aus Großbritannien stammender Informationen festgestellt werden kann, dass die Angeklagten beim Umtausch ihrer Führerscheine ihren ordentlichen Wohnsitz in Deutschland hatten.
14 
2. Das freisprechende Urteil des Amtsgerichts kann jedoch deshalb keinen Bestand haben, weil die Beweiswürdigung durch Rechtsfehler beeinflusst ist.
15 
a) Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatgerichts. Die revisionsgerichtliche Prüfung ist darauf beschränkt, ob dem Tatgericht Rechtsfehler unterlaufen sind. Das ist in sachlich-rechtlicher Hinsicht der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist oder gegen die Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt (BGH, Urteil vom 8. Oktober 2014 - 1 StR 350/14, juris Rn. 14 mit weiteren Nachweisen). Das Urteil muss erkennen lassen, dass das Tatgericht solche Umstände, die geeignet sind, die Entscheidung zu Gunsten oder zu Ungunsten des Angeklagten zu beeinflussen, erkannt und in seine Überlegungen einbezogen hat (BGH, Urteile vom 14. August 1996 - 3 StR 183/96, juris Rn. 3; vom 26. April 2012 - 4 StR 599/11, juris Rn. 9; vom 13. August 2014 - 2 StR 573/13, juris Rn. 34).
16 
b) Nach diesem Maßstab ist die Beweiswürdigung des Amtsgerichts lückenhaft, soweit es feststellt, dass unbestreitbare aus Großbritannien herrührende Informationen über einen (fehlenden) dortigen Wohnsitz der Angeklagten nicht zu erlangen seien.
17 
Nach § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV gilt die Berechtigung, von einer EU-Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen (§ 28 Abs. 1 Satz 1 FeV), unter anderem dann nicht, wenn der Inhaber ausweislich vom Ausstellermitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung seinen ordentlichen Wohnsitz (§ 7 Abs. 1 FeV) im Inland hatte. Mit dem Erfordernis von aus dem Ausstellermitgliedstaats stammenden unbestreitbaren Informationen berücksichtigte der Verordnungsgeber die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zum Wohnsitzprinzip in Art. 7 Abs. 1 Buchstabe b in Verbindung mit Art. 9 der Richtlinie 91/439/EWG bzw. Art. 7 Abs. 1 Buchstabe e in Verbindung mit Art. 12 der Richtlinie 2006/126/EG (BR-Drucks. 851/08, S. 5 f.). Danach darf eine inländische Fahrerlaubnisbehörde die Anerkennung einer ausländischen Fahrerlaubnis ablehnen, wenn sich aufgrund unbestreitbarer Informationen aus dem Ausstellungsmitgliedstaat ergibt, dass die Wohnsitzvoraussetzungen im Zeitpunkt der Ausstellung nicht erfüllt waren (EuGH, Urteile vom 26. Juni 2008 - C-329/06, juris Rn. 86; C-334/06, juris Rn. 70).
18 
§ 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV verlangt Informationen, die vom Ausstellermitgliedstaat herrühren. Das sind nicht nur Informationen der Einwohnermeldebehörden des Ausstellermitgliedstaats, sondern auch Ermittlungsergebnisse von anderen Behörden, insbesondere der Polizei, des Ausstellermitgliedstaates (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 28. März 2014 - 2 Ss 799/13, juris Rn. 14). Übermittelt ein gemeinsames Zentrum für Polizei- und Zollzusammenarbeit, das von Deutschland und dem Ausstellermitgliedstaat unterhalten wird, die Informationen, so rühren sie vom Ausstellermitgliedstaat her, wenn sie von dessen Behörden stammen (BVerwG, Beschluss vom 15. August 2013 - 3 B 38/13, juris Rn. 3; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 7. Juli 2014 - 10 S 242/14, juris Rn. 13). Bei der Beurteilung der Frage, ob die vom Ausstellerstaat herrührenden Informationen „unbestreitbar“ im Sinne von § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV sind, können auch alle weiteren Umstände und Beweisergebnisse des inländischen Verfahrens herangezogen werden (OLG Stuttgart, Urteil vom 28. März 2014 - 2 Ss 799/13, juris Rn. 17 f.; OLG Jena, Beschluss vom 28. Mai 2013 - 1 Ss 18/13, juris Rn. 11).
19 
Gemessen hieran greift die Argumentation des Amtsgerichts, dass in Großbritannien kein Melderegister geführt werde und deshalb unbestreitbare Informationen zum Wohnsitz der Angeklagten im Zeitpunkt der Ausstellung des Führerscheins nicht zu erlangen seien, zu kurz. Das Amtsgericht hat sich nicht mit der Möglichkeit auseinandergesetzt, dass britische Behörden Erkenntnisse zum (fehlenden) Wohnsitz der Angeklagten in Großbritannien haben könnten. Das wäre beispielsweise der Fall, wenn einer britischen Behörde bekannt wäre, dass sich zur fraglichen Zeit an der angegebenen Anschrift überhaupt keine Wohnung befand oder dass die Anschrift zur fraglichen Zeit regelmäßig zur missbräuchlichen Erlangung von Führerscheinen verwendet wurde. Möglicherweise befinden sich in der Akte der britischen Fahrerlaubnisbehörde Hinweise auf einen Wohnsitz der Angeklagten in Deutschland. Daher ist die Beweiswürdigung, die allein auf das fehlende Melderegister abstellt, lückenhaft. Hierauf beruht der Freispruch, weil nicht auszuschließen ist, dass Informationen aus Großbritannien, die auf einen (fehlenden) Wohnsitz der Angeklagten hinweisen, zu erlangen sind und diese gegebenenfalls im Zusammenwirken mit im Inland gewonnen Beweisanzeichen die sichere Feststellung des Verstoßes gegen das Wohnsitzprinzip zulassen.
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(1) Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 Absatz 1 oder 2 in der Bundesrepublik Deutschland haben, dürfen – vorbehaltlich der Einschränkungen nach den Absätzen 2 bis 4 – im Umfang ihrer Be

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer 1. ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat oder ihm das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dies

(1) Eine Fahrerlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Bewerber seinen ordentlichen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland hat. Dies wird angenommen, wenn der Bewerber wegen persönlicher und beruflicher Bindungen oder – bei fehlenden berufliche
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(1) Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 Absatz 1 oder 2 in der Bundesrepublik Deutschland haben, dürfen – vorbehaltlich der Einschränkungen nach den Absätzen 2 bis 4 – im Umfang ihrer Be

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer 1. ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat oder ihm das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dies

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published on 26/04/2012 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Urteil 4 StR 599/11 vom 26. April 2012 in der Strafsache gegen wegen schwerer räuberischer Erpressung Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26. April 2012, an der teilgenommen haben:
published on 13/08/2014 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 S t R 5 7 3 / 1 3 vom 13. August 2014 Nachschlagewerk: ja BGHSt: ja BGHR: ja Veröffentlichung: ja ____________________ StPO §§ 345 Abs. 2, 390 Abs. 2, 397a Abs. 1 1. Ein vom Nebenkläger bev
published on 07/07/2014 00:00

Tenor Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 9. Januar 2014 - 6 K 2525/13 - wird zurückgewiesen.Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.Der Streitwert des Beschwerdeverfahren
published on 28/03/2014 00:00

Tenor 1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 8. Oktober 2013 mit den Feststellungena u f g e h o b e n .2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittel
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published on 21/03/2017 00:00

Tenor I. Die Berufung wird zurückgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder
published on 05/07/2018 00:00

Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen die Feststellung, dass er nicht berechtigt ist, mit seinem österreichischen Führerschein in der Bundesrepublik Deu
published on 18/07/2017 00:00

Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 9. Mai 2017 - 3 K 1446/17 - wird zurückgewiesen.Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird
published on 18/01/2016 00:00

weitere Fundstellen ... Diese Entscheidung zitiert Tenor Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Landau in der Pfalz vom 23.09.2015 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandl
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Annotations

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat oder ihm das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten ist, oder
2.
als Halter eines Kraftfahrzeugs anordnet oder zulässt, dass jemand das Fahrzeug führt, der die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat oder dem das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten ist.

(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen wird bestraft, wer

1.
eine Tat nach Absatz 1 fahrlässig begeht,
2.
vorsätzlich oder fahrlässig ein Kraftfahrzeug führt, obwohl der vorgeschriebene Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung in Verwahrung genommen, sichergestellt oder beschlagnahmt ist, oder
3.
vorsätzlich oder fahrlässig als Halter eines Kraftfahrzeugs anordnet oder zulässt, dass jemand das Fahrzeug führt, obwohl der vorgeschriebene Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung in Verwahrung genommen, sichergestellt oder beschlagnahmt ist.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 kann das Kraftfahrzeug, auf das sich die Tat bezieht, eingezogen werden, wenn der Täter

1.
das Fahrzeug geführt hat, obwohl ihm die Fahrerlaubnis entzogen oder das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten war oder obwohl eine Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuchs gegen ihn angeordnet war,
2.
als Halter des Fahrzeugs angeordnet oder zugelassen hat, dass jemand das Fahrzeug führte, dem die Fahrerlaubnis entzogen oder das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten war oder gegen den eine Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuchs angeordnet war, oder
3.
in den letzten drei Jahren vor der Tat schon einmal wegen einer Tat nach Absatz 1 verurteilt worden ist.

(1) Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 Absatz 1 oder 2 in der Bundesrepublik Deutschland haben, dürfen – vorbehaltlich der Einschränkungen nach den Absätzen 2 bis 4 – im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen. Auflagen zur ausländischen Fahrerlaubnis sind auch im Inland zu beachten. Auf die Fahrerlaubnisse finden die Vorschriften dieser Verordnung Anwendung, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Umfang der Berechtigung der jeweiligen Fahrerlaubnisklassen ergibt sich aus dem Beschluss (EU) 2016/1945 der Kommission vom 14. Oktober 2016 über Äquivalenzen zwischen Führerscheinklassen (ABl. L 302 vom 9.11.2016, S. 62). Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Fahrerlaubnisklassen, für die die Entscheidung der Kommission keine entsprechenden Klassen ausweist. Für die Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen der Klassen L und T gilt § 6 Absatz 3 entsprechend.

(3) Die Vorschriften über die Geltungsdauer von Fahrerlaubnissen der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE und D1E in § 23 Absatz 1 gelten auch für die entsprechenden EU- und EWR-Fahrerlaubnisse. Grundlage für die Berechnung der Geltungsdauer ist das Datum der Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis. Wäre danach eine solche Fahrerlaubnis ab dem Zeitpunkt der Verlegung des ordentlichen Wohnsitzes in die Bundesrepublik Deutschland nicht mehr gültig, weil seit der Erteilung mehr als fünf Jahre verstrichen sind, besteht die Berechtigung nach Absatz 1 Satz 1 noch sechs Monate, gerechnet von der Begründung des ordentlichen Wohnsitzes im Inland an. Für die Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis ist § 30 in Verbindung mit § 24 Absatz 1 entsprechend anzuwenden.

(4) Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis,

1.
die lediglich im Besitz eines Lernführerscheins oder eines anderen vorläufig ausgestellten Führerscheins sind,
2.
die ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 die Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts erworben haben,
3.
denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist, denen die Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden ist oder denen die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil sie zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet haben,
4.
denen auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf,
5.
solange sie im Inland, in dem Staat, der die Fahrerlaubnis erteilt hatte, oder in dem Staat, in dem sie ihren ordentlichen Wohnsitz haben, einem Fahrverbot unterliegen oder der Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung beschlagnahmt, sichergestellt oder in Verwahrung genommen ist,
6.
die zum Zeitpunkt des Erwerbs der ausländischen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis Inhaber einer deutschen Fahrerlaubnis waren,
7.
deren Fahrerlaubnis aufgrund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, der nicht in der Anlage 11 aufgeführt ist, prüfungsfrei umgetauscht worden ist, oder deren Fahrerlaubnis aufgrund eines gefälschten Führerscheins eines Drittstaates erteilt wurde,
8.
die zum Zeitpunkt der Erteilung einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, die in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis umgetauscht worden ist, oder zum Zeitpunkt der Erteilung der EU- oder EWR-Fahrerlaubnis auf Grund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates ihren Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie die ausländische Erlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeuges als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts umgetauscht haben, oder
9.
die den Vorbesitz einer anderen Klasse voraussetzt, wenn die Fahrerlaubnis dieser Klasse nach den Nummern 1 bis 8 im Inland nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen berechtigt.
In den Fällen des Satzes 1 kann die Behörde einen feststellenden Verwaltungsakt über die fehlende Berechtigung erlassen. Satz 1 Nummer 3 und 4 ist nur anzuwenden, wenn die dort genannten Maßnahmen im Fahreignungsregister eingetragen und nicht nach § 29 des Straßenverkehrsgesetzes getilgt sind. Satz 1 Nummer 9 gilt auch, wenn sich das Fehlen der Berechtigung nicht unmittelbar aus dem Führerschein ergibt.

(5) Das Recht, von einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis nach einer der in Absatz 4 Nummer 3 und 4 genannten Entscheidungen im Inland Gebrauch zu machen, wird auf Antrag erteilt, wenn die Gründe für die Entziehung oder die Sperre nicht mehr bestehen. Absatz 4 Satz 3 sowie § 20 Absatz 1 und 3 gelten entsprechend.

(1) Eine Fahrerlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Bewerber seinen ordentlichen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland hat. Dies wird angenommen, wenn der Bewerber wegen persönlicher und beruflicher Bindungen oder – bei fehlenden beruflichen Bindungen – wegen persönlicher Bindungen, die enge Beziehungen zwischen ihm und dem Wohnort erkennen lassen, gewöhnlich, das heißt während mindestens 185 Tagen im Jahr, im Inland wohnt. Ein Bewerber, dessen persönliche Bindungen im Inland liegen, der sich aber aus beruflichen Gründen in einem oder mehreren anderen Staaten aufhält, hat seinen ordentlichen Wohnsitz im Sinne dieser Vorschrift im Inland, sofern er regelmäßig hierhin zurückkehrt. Die Voraussetzung entfällt, wenn sich der Bewerber zur Ausführung eines Auftrags von bestimmter Dauer in einem solchen Staat aufhält.

(2) Bewerber, die bislang ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten und die sich ausschließlich zum Zwecke des Besuchs einer Hochschule oder Schule in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum aufhalten, behalten ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland.

(3) Bewerber, die bislang ihren ordentlichen Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hatten und die sich ausschließlich wegen des Besuchs einer Hochschule oder Schule im Inland aufhalten, begründen keinen ordentlichen Wohnsitz im Inland. Ihnen wird die Fahrerlaubnis erteilt, wenn die Dauer des Aufenthalts mindestens sechs Monate beträgt.

(1) Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 Absatz 1 oder 2 in der Bundesrepublik Deutschland haben, dürfen – vorbehaltlich der Einschränkungen nach den Absätzen 2 bis 4 – im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen. Auflagen zur ausländischen Fahrerlaubnis sind auch im Inland zu beachten. Auf die Fahrerlaubnisse finden die Vorschriften dieser Verordnung Anwendung, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Umfang der Berechtigung der jeweiligen Fahrerlaubnisklassen ergibt sich aus dem Beschluss (EU) 2016/1945 der Kommission vom 14. Oktober 2016 über Äquivalenzen zwischen Führerscheinklassen (ABl. L 302 vom 9.11.2016, S. 62). Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Fahrerlaubnisklassen, für die die Entscheidung der Kommission keine entsprechenden Klassen ausweist. Für die Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen der Klassen L und T gilt § 6 Absatz 3 entsprechend.

(3) Die Vorschriften über die Geltungsdauer von Fahrerlaubnissen der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE und D1E in § 23 Absatz 1 gelten auch für die entsprechenden EU- und EWR-Fahrerlaubnisse. Grundlage für die Berechnung der Geltungsdauer ist das Datum der Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis. Wäre danach eine solche Fahrerlaubnis ab dem Zeitpunkt der Verlegung des ordentlichen Wohnsitzes in die Bundesrepublik Deutschland nicht mehr gültig, weil seit der Erteilung mehr als fünf Jahre verstrichen sind, besteht die Berechtigung nach Absatz 1 Satz 1 noch sechs Monate, gerechnet von der Begründung des ordentlichen Wohnsitzes im Inland an. Für die Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis ist § 30 in Verbindung mit § 24 Absatz 1 entsprechend anzuwenden.

(4) Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis,

1.
die lediglich im Besitz eines Lernführerscheins oder eines anderen vorläufig ausgestellten Führerscheins sind,
2.
die ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 die Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts erworben haben,
3.
denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist, denen die Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden ist oder denen die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil sie zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet haben,
4.
denen auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf,
5.
solange sie im Inland, in dem Staat, der die Fahrerlaubnis erteilt hatte, oder in dem Staat, in dem sie ihren ordentlichen Wohnsitz haben, einem Fahrverbot unterliegen oder der Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung beschlagnahmt, sichergestellt oder in Verwahrung genommen ist,
6.
die zum Zeitpunkt des Erwerbs der ausländischen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis Inhaber einer deutschen Fahrerlaubnis waren,
7.
deren Fahrerlaubnis aufgrund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, der nicht in der Anlage 11 aufgeführt ist, prüfungsfrei umgetauscht worden ist, oder deren Fahrerlaubnis aufgrund eines gefälschten Führerscheins eines Drittstaates erteilt wurde,
8.
die zum Zeitpunkt der Erteilung einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, die in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis umgetauscht worden ist, oder zum Zeitpunkt der Erteilung der EU- oder EWR-Fahrerlaubnis auf Grund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates ihren Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie die ausländische Erlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeuges als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts umgetauscht haben, oder
9.
die den Vorbesitz einer anderen Klasse voraussetzt, wenn die Fahrerlaubnis dieser Klasse nach den Nummern 1 bis 8 im Inland nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen berechtigt.
In den Fällen des Satzes 1 kann die Behörde einen feststellenden Verwaltungsakt über die fehlende Berechtigung erlassen. Satz 1 Nummer 3 und 4 ist nur anzuwenden, wenn die dort genannten Maßnahmen im Fahreignungsregister eingetragen und nicht nach § 29 des Straßenverkehrsgesetzes getilgt sind. Satz 1 Nummer 9 gilt auch, wenn sich das Fehlen der Berechtigung nicht unmittelbar aus dem Führerschein ergibt.

(5) Das Recht, von einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis nach einer der in Absatz 4 Nummer 3 und 4 genannten Entscheidungen im Inland Gebrauch zu machen, wird auf Antrag erteilt, wenn die Gründe für die Entziehung oder die Sperre nicht mehr bestehen. Absatz 4 Satz 3 sowie § 20 Absatz 1 und 3 gelten entsprechend.