Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 18. Juli 2017 - 10 S 1216/17

published on 18/07/2017 00:00
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 18. Juli 2017 - 10 S 1216/17
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Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 9. Mai 2017 - 3 K 1446/17 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 10.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Mit Bescheid vom 24.02.2017 stellte das Landratsamt Waldshut auf Grundlage von § 28 Abs. 4 Satz 2 i. V. m. Satz 1 Nr. 7 FeV fest, dass eine vom Antragsteller am 01.08.2011 in Polen erworbene Fahrerlaubnis der Klassen A, B, C und T keine Fahrberechtigung im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland begründe. Die Fahrerlaubnis habe der Antragsteller - der seine deutsche Fahrerlaubnis nach einer Entziehung im Jahr 2006 wegen Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr unter Amphetamineinfluss nie wiedererlangt hat - durch Umtausch einer ungarischen Fahrerlaubnis vom 11.09.2008 erworben, die ihrerseits aus der Umschreibung eines gefälschten russischen Führerscheins vom 22.07.1986 resultiere, ohne dass der Antragsteller in Ungarn oder Polen eine Befähigungsprüfung habe ablegen müssen.
Der Antragsteller wendet gegen den die sofortige Vollziehbarkeit des Bescheids bestätigenden Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 09.05.2017 ein, das Landratsamt und das Verwaltungsgericht hätten verkannt, dass seit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.09.2012 - 3 C 34.11 - (BVerwGE 144, 220) Allgemeingut sei, dass bei dem hier in Rede stehenden Umschreibevorgang eine völlig neue nationale Berechtigung zustande gebracht werde, die dem unionsrechtlichen Anerkennungsgrundsatz unterliege. Dies hätten sich mittlerweile alle damit befasst gewesenen Obergerichte zu eigen gemacht, und zwar der Bayerische VGH (Urteile vom 28.10.2011 - 11 BV 10.987 - VerkMitt 2012, Nr. 2 sowie vom 28.02.2013 - 11 B 11.2981 - juris), das OLG Frankfurt a. M. (Beschluss vom 25.09.2013 - 2 Ss 306/13 -), das Thüringer OLG (Beschluss vom 08.07.2013 - 1 Ss 17/13 - NZV 2013, 509) sowie das OLG Stuttgart (Urteil vom 05.02.2015 - 4 Ss 697/14 - NStZ-RR 2015, 182). Zudem fehle es an einer Ermächtigungsgrundlage für die behördliche Feststellung.
II.
Die gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts gerichtete Beschwerde hat keinen Erfolg. Auf der Grundlage der Gründe, die in der innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO eingegangenen Begründung angeführt sind und auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, kommt eine Änderung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nicht in Betracht.
Der Senat ist wie das Verwaltungsgericht der Ansicht, dass die behördliche Feststellung ihre Rechtsgrundlage in § 28 Abs. 4 Satz 2 i. V. m. Satz 1 Nr. 7 Alt. 2 FeV findet.
Nach § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 Alt. 2 FeV gilt die Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland aufgrund einer gültigen EU-Fahrerlaubnis (§ 28 Abs. 1 Satz 1 FeV) nicht für Inhaber einer solchen, die auf Grund eines gefälschten Führerscheins eines Drittstaates erteilt wurde. Gemäß § 28 Abs. 4 Satz 2 FeV kann die Behörde in einem solchen Fall einen feststellenden Verwaltungsakt über die fehlende Berechtigung erlassen.
Nach Überzeugung des Senats nimmt § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 Alt. 2 FeV nicht nur solche EU-Fahrerlaubnisse vom Grundsatz des § 28 Abs. 1 Satz 1 FeV aus, die in der Folge eines (ersten) Umtauschs eines gefälschten Führerscheins eines Drittstaates von einem EU-Mitgliedstaat erteilt worden sind. Soweit diese (erste) EU-Fahrerlaubnis ihrerseits in eine EU-Fahrerlaubnis eines weiteren EU-Mitgliedstaates umgetauscht wird, erfasst § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 Alt. 2 FeV vielmehr grundsätzlich auch diese (zweite) EU-Fahrerlaubnis sowie auch alle sich aus etwaigen nachfolgenden Umtauschvorgängen ergebenden weiteren EU-Fahrerlaubnisse.
Der Wortlaut der Vorschrift steht einer solchen Annahme - entgegen der Ansicht des Antragstellers - nicht entgegen. Mit der Präposition „aufgrund“ wird lediglich das Erfordernis einer kausalen Verknüpfung zwischen dem gefälschten Drittstaatsführerschein und einer EU-Fahrerlaubnis zum Ausdruck gebracht. Soweit weitere sich aus nachfolgenden Umtauschvorgängen ergebende EU-Fahrerlaubnisse ausweislich der Angaben in den Feldern 10 und 12 der Führerscheine auf die ursprüngliche Fälschung zurückgehen, weisen auch sie einen unmittelbaren kausalen Konnex mit dem gefälschten Führerschein des Drittstaates auf. Dass eine solche Auslegung auch vom Willen des Verordnungsgebers gedeckt ist, lässt sich der amtlichen Begründung entnehmen, der zufolge EU-Fahrerlaubnisse, die auf Grund eines gefälschten Führerscheins umgetauscht wurden, „generell“, mithin in umfassender Weise, nicht anerkannt werden sollen (vgl. BR-Drs. 245/12, S. 28). Für eine auch weitere Umtauschvorgänge erfassende Auslegung spricht zudem entscheidend der Sinn und Zweck der Norm. Mit ihr sollen bestimmte Erscheinungsformen des die Verkehrssicherheit in der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigenden Missbrauchs der in Art. 2 Abs. 1 der RL 2006/126/EG (sog. Dritte EU-Führerscheinrichtlinie) statuierten grundsätzlichen Pflicht zur gegenseitigen Anerkennung der von anderen EU-Mitgliedstaaten erteilten Fahrerlaubnisse „ohne jede Formalität“ (so EuGH, Urteile vom 01.03.2012 - C-467/10, Akyüz - NJW 2012, 1341 sowie vom 26.04.2012 - C-419/10, Hofmann - NJW 2012, 1935) bekämpft werden (vgl. auch BR-Drs. 245/12, S. 1). Gerade der Umtausch von - je nach Drittstaat oft ohne großen Aufwand erhältlichen - gefälschten Drittstaatsführerscheinen in EU-Fahrerlaubnisse birgt die erhebliche Gefahr, dass Kraftfahrer am Straßenverkehr teilnehmen, die nie eine Fahrerlaubnisprüfung bestanden haben bzw. - beispielsweise aufgrund von Betäubungsmittelkonsum - ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen sind. Dieser auf die Abwehr erheblicher Gefahren zielende Zweck der Vorschrift würde aber konterkariert, wollte man von ihr lediglich den ersten Umtausch eines gefälschten Drittstaatsführerscheins in eine EU-Fahrerlaubnis erfasst sehen. Die Umgehung der Vorschrift wäre durch eine solche Auslegung geradezu vorprogrammiert, weil es Besitzern eines gefälschten Drittstaatsführerscheins ermöglicht würde, diesen nach einem ersten Umtausch in eine EU-Fahrerlaubnis durch einen zweiten Umtausch in eine dann unangreifbare Fahrberechtigung zu verwandeln.
Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass die vom Senat angenommene Auslegung von § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 Alt. 2 FeV nicht von deren unionsrechtlicher Ermächtigung in Art. 11 Abs. 6 UAbs. 2 Satz 2 der RL 2006/126/EG gedeckt sein könnte. Auch der Antragsteller macht dies nicht geltend; er beruft sich lediglich auf den Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung in Art. 2 Abs. 1 der RL 2006/126/EG, übersieht dabei aber, dass dieser Grundsatz auch nach der Richtlinie nicht ausnahmslos gilt.
Verlegt nach Umtausch eines von einem Drittland ausgestellten Führerscheins gegen einen EG-Muster-Führerschein der Inhaber dieses Führerscheins seinen ordentlichen Wohnsitz in einen anderen Mitgliedstaat, so braucht dieser Mitgliedstaat den Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung gemäß Artikel 2 nicht anzuwenden (vgl. Art. 11 Abs. 6 UAbs. 2 Satz 2 der RL 2006/126/EG). Die Vorschrift trägt ersichtlich dem Umstand Rechnung, dass die Voraussetzungen des Umtauschs eines Drittstaatsführerscheins in eine EU-Fahrerlaubnis keinen umfassend harmonisierten unionsrechtlichen Vorgaben unterliegen. Vielmehr überlässt es das Unionsrecht im Wesentlichen dem jeweiligen Mitgliedstaat, ob er in seinem Hoheitsgebiet die Gültigkeit eines Drittstaatsführerscheins anerkennt, soweit er den Umtausch im EG-Muster-Führerschein vermerkt (vgl. Art. 11 Abs. 6 UAbs. 1 der RL 2006/126/EG) und der im Drittland ausgestellte Führerschein den zuständigen Behörden des umtauschenden Mitgliedstaates ausgehändigt wird (vgl. Art. 11 Abs. 6 UAbs. 2 Satz 1 der RL 2006/126/EG). Weil aber nach dem Geist der Führerscheinrichtlinie die gegenseitige Anerkennung von EU-Fahrerlaubnissen „ohne jede Formalität“ nur soweit in Betracht kommt, wie die Erteilungsvoraussetzungen unionsweit einem einheitlichen Standard unterliegen (vgl. zur ähnlichen Lage bei der Befristung von Fahrerlaubnissen jüngst Senatsurteil vom 27.06.2017 - 10 S 1716/15 - juris), eröffnet Art. 11 Abs. 6 UAbs. 2 Satz 2 der RL 2006/126/EG - gewissermaßen als Kehrseite der fehlenden Harmonisierung der Voraussetzungen der Anerkennung von Drittstaatsführerscheinen - den anderen Mitgliedstaaten die Möglichkeit, einen aufgrund eines Drittstaatsführerscheins ausgestellten EU-Führerschein (bzw. die darin dokumentierte EU-Fahrerlaubnis) in Ausnahme zu Art. 2 Abs. 1 RL 2006/126/EG nicht anzuerkennen. Es ist danach im Wesentlichen sowohl Sache jedes einzelnen Mitgliedstaates, ob er Drittstaatsführerscheine in EU-Fahrerlaubnisse umtauscht, als auch ob er auf Grundlage von Drittstaatsführerscheinen von anderen Mitgliedstaaten erteilte EU-Fahrerlaubnisse anerkennt.
10 
An dieser den Mitgliedstaaten überlassenen Entscheidungskompetenz ändert sich auch dann nichts, wenn eine vom Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung nicht erfasste EU-Fahrerlaubnis nochmals, diesmal in die Fahrerlaubnis eines weiteren EU-Mitgliedstaates, umgetauscht wird. Der Art. 11 Abs. 6 der RL 2006/126/EG tragende Gedanke des Unionsgesetzgebers, dass es im Wesentlichen Sache des jeweiligen Mitgliedstaates sein soll, ob er einen Führerschein eines Drittstaates bzw. eine auf Grundlage eines solchen Führerscheins erteilte EU-Fahrerlaubnis eines anderen Mitgliedstaates anerkennt, würde seiner praktischen Wirksamkeit (vgl. hierzu als Grundsatz der Auslegung des Unionsrechts zuletzt EuGH, Urteil vom 21.12.2016 - C-201/15 - NJW 2017, 1723) weitgehend beraubt, wollte man Art. 11 Abs. 6 UAbs. 2 Satz 1 der RL 2006/126/EG in einer Weise verstehen, die der Möglichkeit einer Umgehung des Gedankens gewissermaßen Tür und Tor öffnet. Für eine gerade solche Umgehungen ausschließende Auslegung von Art. 11 Abs. 6 UAbs. 2 Satz 1 der RL 2006/126/EG spricht zudem, dass so den Mitgliedstaaten ermöglicht wird, durch Regelungen wie § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 Alt. 2 FeV möglichst effektiv Gefährdungen des Straßenverkehrs durch die Verwendung gefälschter Führerscheine abzuwehren und damit einem weiteren vom Unionsgesetzgeber mit der Schaffung der Führerscheinrichtlinie verfolgten Zweck (vgl. Erwägungsgründe 3 und 7, Art. 1 Abs. 2 und Art. 3 sowie Anhang I der RL 2006/126/EG) Rechnung zu tragen.
11 
Die hier vertretene Auslegung von § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 Alt. 2 FeV steht auch nicht im Widerspruch zu der vom Antragsteller zitierten Rechtsprechung; alle genannten Entscheidungen sind zur vorliegenden Problematik der Auslegung von § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 Alt. 2 FeV bzw. Art. 11 Abs. 6 UAbs. 2 Satz 2 der RL 2006/126/EG - ebenso wie die Beschwerdebegründung - unergiebig. Sie befassen sich mit der Frage, ob nach Maßgabe des Unionsrechts beim Umtausch einer EU-Fahrerlaubnis im umtauschenden Mitgliedstaat eine neue materielle Berechtigung erteilt wird oder ob ein solcher Umtausch allein das Ausweisdokument betrifft (offen lassend mit Tendenz für Erwerb einer neuen EU-Fahrerlaubnis BVerwG, Urteil vom 27.09.2012 a. a. O. sowie BayVGH, Urteil vom 28.02.2013 a. a. O. Rn. 29) sowie - in verschiedenen Variationen - mit der Frage, ob - in anderen Fällen als dem in § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 Alt. 2 FeV bzw. Art. 11 Abs. 6 UAbs. 2 Satz 2 der RL 2006/126/EG geregelten - „Unregelmäßigkeiten“ einer EU-Fahrerlaubnis (vgl. EuGH, Urteil vom 13.10.2011 - C-224/10, Apelt - juris sowie Beschluss vom 22.11.2011 - C-590/10, Köppl - juris) auch noch nach ihrem prüfungsfreien Umtausch in eine (weitere) EU-Fahrerlaubnis zu berücksichtigen sind, was - anders als dies der Antragsteller meint - von der Rechtsprechung ganz überwiegend bejaht wird (vgl. neben dem vom Antragsteller zitierten Urteil des BayVGH, Urteil vom 28.02.2013 a. a. O. Rn. 29: BVerwG, Beschluss vom 08.09.2011 - 3 B 19.11 - ZfSch 2012, 597; Senatsbeschluss vom 11.09.2014 - 10 S 817/14 - NJW 2014, 3739; BayVGH, Beschlüsse vom 24.11.2014 - 11 ZB 14.1193 - BayVBl 2015, 419 sowie vom 08.01.2016 - 11 CS 15.2485 - juris sowie Urteil vom 21.03.2017 - 11 B 16.2007 - juris; OVG Saarland, Beschluss vom 10.03.2017 - 1 B 357/16 - juris; a. A. Dauer in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 42. Aufl., § 28 FeV Rn. 23; OLG Stuttgart, Urteil vom 05.02.2015 a. a. O.; Thüringer OLG, Beschluss vom 08.07.2013 a. a. O. unter Hinweis auf den strafrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz).
III.
12 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
IV.
13 
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2, § 47, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1, 2 GKG i. V. m. den Empfehlungen in Nr. 1.5, 46.1, 46.3, 46.4 und 46.9 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abgedruckt z. B. in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, unter § 163).
14 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn
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published on 24/11/2014 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 17.500,- Euro festgesetzt.
published on 08/01/2016 00:00

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert wird unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts für beide Rechtszüge
published on 21/03/2017 00:00

Tenor I. Die Berufung wird zurückgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder
published on 05/02/2015 00:00

Tenor Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Amtsgerichts Tübingen vom 29. Juli 2014 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verha
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Annotations

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 Absatz 1 oder 2 in der Bundesrepublik Deutschland haben, dürfen – vorbehaltlich der Einschränkungen nach den Absätzen 2 bis 4 – im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen. Auflagen zur ausländischen Fahrerlaubnis sind auch im Inland zu beachten. Auf die Fahrerlaubnisse finden die Vorschriften dieser Verordnung Anwendung, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Umfang der Berechtigung der jeweiligen Fahrerlaubnisklassen ergibt sich aus dem Beschluss (EU) 2016/1945 der Kommission vom 14. Oktober 2016 über Äquivalenzen zwischen Führerscheinklassen (ABl. L 302 vom 9.11.2016, S. 62). Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Fahrerlaubnisklassen, für die die Entscheidung der Kommission keine entsprechenden Klassen ausweist. Für die Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen der Klassen L und T gilt § 6 Absatz 3 entsprechend.

(3) Die Vorschriften über die Geltungsdauer von Fahrerlaubnissen der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE und D1E in § 23 Absatz 1 gelten auch für die entsprechenden EU- und EWR-Fahrerlaubnisse. Grundlage für die Berechnung der Geltungsdauer ist das Datum der Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis. Wäre danach eine solche Fahrerlaubnis ab dem Zeitpunkt der Verlegung des ordentlichen Wohnsitzes in die Bundesrepublik Deutschland nicht mehr gültig, weil seit der Erteilung mehr als fünf Jahre verstrichen sind, besteht die Berechtigung nach Absatz 1 Satz 1 noch sechs Monate, gerechnet von der Begründung des ordentlichen Wohnsitzes im Inland an. Für die Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis ist § 30 in Verbindung mit § 24 Absatz 1 entsprechend anzuwenden.

(4) Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis,

1.
die lediglich im Besitz eines Lernführerscheins oder eines anderen vorläufig ausgestellten Führerscheins sind,
2.
die ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 die Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts erworben haben,
3.
denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist, denen die Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden ist oder denen die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil sie zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet haben,
4.
denen auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf,
5.
solange sie im Inland, in dem Staat, der die Fahrerlaubnis erteilt hatte, oder in dem Staat, in dem sie ihren ordentlichen Wohnsitz haben, einem Fahrverbot unterliegen oder der Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung beschlagnahmt, sichergestellt oder in Verwahrung genommen ist,
6.
die zum Zeitpunkt des Erwerbs der ausländischen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis Inhaber einer deutschen Fahrerlaubnis waren,
7.
deren Fahrerlaubnis aufgrund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, der nicht in der Anlage 11 aufgeführt ist, prüfungsfrei umgetauscht worden ist, oder deren Fahrerlaubnis aufgrund eines gefälschten Führerscheins eines Drittstaates erteilt wurde,
8.
die zum Zeitpunkt der Erteilung einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, die in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis umgetauscht worden ist, oder zum Zeitpunkt der Erteilung der EU- oder EWR-Fahrerlaubnis auf Grund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates ihren Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie die ausländische Erlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeuges als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts umgetauscht haben, oder
9.
die den Vorbesitz einer anderen Klasse voraussetzt, wenn die Fahrerlaubnis dieser Klasse nach den Nummern 1 bis 8 im Inland nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen berechtigt.
In den Fällen des Satzes 1 kann die Behörde einen feststellenden Verwaltungsakt über die fehlende Berechtigung erlassen. Satz 1 Nummer 3 und 4 ist nur anzuwenden, wenn die dort genannten Maßnahmen im Fahreignungsregister eingetragen und nicht nach § 29 des Straßenverkehrsgesetzes getilgt sind. Satz 1 Nummer 9 gilt auch, wenn sich das Fehlen der Berechtigung nicht unmittelbar aus dem Führerschein ergibt.

(5) Das Recht, von einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis nach einer der in Absatz 4 Nummer 3 und 4 genannten Entscheidungen im Inland Gebrauch zu machen, wird auf Antrag erteilt, wenn die Gründe für die Entziehung oder die Sperre nicht mehr bestehen. Absatz 4 Satz 3 sowie § 20 Absatz 1 und 3 gelten entsprechend.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.