Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 08. Juli 2009 - 3 U 30/09

published on 08/07/2009 00:00
Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 08. Juli 2009 - 3 U 30/09
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Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Calw vom 29.01.2009 - 4 C 896/08 - wird

z u r ü c k g e w i e s e n.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Streitwert des Berufungsverfahrens: 1.505,93 EUR.

Gründe

 
I.
Die Klägerin, die eine Autovermietung betreibt, nimmt die Beklagte, eine Versicherungsgesellschaft mit Hauptsitz in der Schweiz, aus abgetretenem Recht auf Erstattung von Mietwagenkosten in Anspruch.
Am 08.07.2008 verursachte ein Versicherungsnehmer der Beklagten in … (Landkreis …) einen Verkehrsunfall, bei dem ein im Eigentum der Firma … GmbH mit Sitz in … stehendes Fahrzeug Daimler-Benz vom Typ 220 CDI beschädigt wurde. Die Schadensersatzverpflichtung der Beklagten dem Grunde nach steht zwischen den Parteien nicht im Streit. Der Mitarbeiter … mietete im Namen und auf Rechnung der Geschädigten am 08.07.2008 gegen 18. 40 Uhr bei der Klägerin einen Ersatzwagen Daimler-Benz vom Typ A 180 CDI an (vgl. Anlage K 1, Bl. 14 d.A.). Gleichzeitig trat die Mieterin Ansprüche auf Ersatz fällig werdender Ersatzwagenkosten nebst Unkostenpauschale zur Sicherung an die Klägerin ab (Anlage K 1, Bl. 12 d.A.). Unstreitig betrug die Mietdauer 30 Tage.
Am 13.08.2008 stellte die Klägerin der Mieterin Mietwagenkosten in Höhe von 3.005,93 EUR netto (einschließlich Kosten für die Abholung des Mietwagens in …) in Rechnung (Anlage K 4, Bl. 15 d.A.). Von der Beklagten wurde hierauf lediglich ein Betrag in Höhe von 1.500,00 EUR bezahlt (Anlage K 5, Bl. 16 d.A.).
Die Klägerin hat die Beklagte auf Zahlung des Differenzbetrages in Höhe von 1.505,93 EUR nebst Zinsen mit der Begründung in Anspruch genommen, hierbei handele es sich um die erforderlichen Mietwagenkosten der Geschädigten gemäß § 249 BGB. Gegenüber unfallunabhängigen Vermietungen sei hier ein erhöhter betriebswirtschaftlicher Aufwand dadurch angefallen, dass der Mietwagen nicht bei Anmietung bezahlt, sondern der Ersatzanspruch gestundet worden sei. Es bestehe außerdem ein höheres Forderungsausfallrisiko, die Vorhaltekosten seien gesteigert und es werde ein 24-Stunden-Bereitschaftsdienst unterhalten, was zu zusätzlichen Personal- und Verwaltungskosten führe. Daher sei sie zur Abrechnung eines Unfallersatztarifes berechtigt. Als Schätzungsgrundlage für den Normaltarif könne der „Schwacke-Mietpreisspiegel“ für das Jahr 2007 herangezogen werden. Unter Berücksichtigung eines pauschalen unfallbedingten Aufschlages ergebe eine Vergleichsberechnung nach dieser Schätzungsgrundlage einen Betrag, der über dem abgerechneten Betrag liege. Der Mietwagen habe in … abgeholt werden müssen, weshalb die Beklagte auch die Kosten für die Rückführung zu erstatten habe.
Die Beklagte ist dem entgegengetreten und hat vorgebracht, die Klägerin habe die Berechtigung zur Abrechnung von Mehrkosten eines Unfallersatztarifes gegenüber dem Normaltarif nicht ausreichend dargelegt. Zur Bezahlung des Mietwagens habe eine Kreditkarte eingesetzt werden können. Ein Fahrzeug der Mietwagenklasse 5 hätte bei einem Konkurrenzunternehmen (Autovermietung Sixt) wesentlich günstiger angemietet werden können. Im Falle einer Anmietung eines Fahrzeuges bei einem bundesweit tätigen Vermieter wären keine Zusatzkosten für die Abholung angefallen. Die Klägerin zähle zur national tätigen Vermietergruppe „…“, sodass auch aus diesem Grunde keine Rückführungskosten abrechenbar seien. Der „Schwacke-Mietpreisspiegel“ bilde keine geeignete Schätzgrundlage. Dies werde durch den „Mietpreisspiegel Mietwagen Deutschland 2008“ des Fraunhofer-Instituts für Arbeitswirtschaft und Organisation (IAO) belegt, der im Postleitzahlengebiet der Klägerin (unter Zugrundelegung eines Ersatzwagens nach Mietwagenklasse 5) wesentlich geringere Gesamtkosten ausweise.
Das Amtsgericht Calw hat die Beklagte mit Urteil vom 29.01.2009 antragsgemäß verurteilt. Zum Ersatz der mit Rechnung vom 13.08.2008 verlangten Mietwagenkosten sei die Beklagte verpflichtet. Als Schätzungsgrundlage sei die Liste nach eurotax-Schwacke heranzuziehen. Ein Zuschlag von 20 % für unfallbedingte Mehraufwendungen sei gerechtfertigt, da die Mietwagenkosten noch nicht beglichen seien. Eine Vergleichsberechnung auf der Basis der Schätzungsgrundlage (Fahrzeugklassen 5 und 8) führe zu einem Betrag, der den Rechnungsbetrag übersteige. Auch die Kosten für die mit der Geschädigten vereinbarte Haftungsfreistellung seien erstattungsfähig.
Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung, mit der sie ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiterverfolgt. Sie macht insbesondere geltend, die Erforderlichkeit von Zusatzleistungen der Klägerin sei bestritten worden. Die Klägerin habe gegenüber der Mieterin keinen speziellen Unfallersatztarif abgerechnet. Vom Amtsgericht sei rechtsfehlerhaft eine Vergleichsberechnung auf der Basis von Brutto-Preisen angestellt worden, obwohl die Mieterin vorsteuerabzugsberechtigt sei. Die Berechnung der notwendigen Zusatzkosten für eine Vollkaskoversicherung (CDW) nach der Schwacke-Liste sei rechtsfehlerhaft, weil danach die Kosten für einen Monat (in Höhe von 677,10 EUR), die das Amtsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt habe, höher seien als die Kosten für vier einzelne Wochen zuzüglich zweier Tagespauschalen (in Höhe von insgesamt 572,00 EUR). Das Erstgericht habe den „Schwacke-Mietpreisspiegel“ nicht anwenden dürfen. Die Richtigkeit des darin angegebenen Normaltarifs sei durch die Erhebungen des Fraunhofer-Instituts erheblich in Zweifel zu ziehen. Im Telefonbuch sei keine einzige Autovermietung für den Postleitzahlenbereich 7… zu finden. Bei den im Schwacke-Mietpreisspiegel berücksichtigten 8 Nennungen handele es sich um keine Autovermietungen, die am „normalen“ Autovermieter-Markt teilnehmen würden und die einem Interessenten zur unfallunabhängigen Anmietung eines Mietwagens zugänglich seien. Deren Tarife seien deswegen nicht als Normaltarife im Sinne der Rechtsprechung anzusehen. Außerdem müsse im Wege der Vorteilsausgleichung eine Eigenersparnis in Abzug gebracht werden. Bei dem verlangten Kilometergeld hinsichtlich der Rückholkosten handele es sich um „Sowieso-Kosten“. Die Preisgestaltung der Klägerin sei nicht transparent.
Die Beklagte beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Amtsgerichts Calw vom 29.01.2009 - 4 C 896/08 - die Klage abzuweisen.
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Die Klägerin stellt den Antrag,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Die Klägerin verteidigt das angegriffene Urteil und hebt im Wesentlichen hervor, dieses unterliege nicht der berufungsrechtlichen Überprüfungsmöglichkeit, weil die vorgenommene Schätzung „nicht völlig in der Luft“ hänge und nicht fehlerhaft sei. Zum Zeitpunkt der Anmietung des Fahrzeuges habe eine Eil- und Notsituation bestanden. Das Fahrzeug der Geschädigten habe abgeschleppt werden müssen, der Mietvertrag sei außerhalb der üblichen Büroöffnungszeiten geschlossen worden. Am Unfallort gebe es keine Mietwagenstation. Keiner der für die Erstellung der Fraunhofer-Liste herangezogenen sechs Internet-Anbieter sei im Postleitzahlengebiet 7… präsent. Die tatsächlich vorhandenen kleineren und mittelständischen Anbieter in diesem Postleitzahlenbereich seien in der Erhebung des Fraunhofer-Instituts nicht berücksichtigt worden. Als Basis für die Abrechnung habe die Preisliste III/2008 (Anlage K 15, Bl. 179 d.A.) gedient.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie auf die zu den Akten gereichten schriftlichen Unterlagen verwiesen.
II.
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Die zulässige Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg.
15 
1. Die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts für das Berufungsverfahren ergibt sich aus § 119 Abs. 1 Nr. 1 lit. b) GVG. Der Sitz der Beklagten liegt in der Schweiz und ist nach Art. 2 Abs. 1, 3 Abs. 1 LugÜ dem Wohnsitz gleichgestellt. Die internationale Zuständigkeit folgt aus Art. 5 Nr. 3 LugÜ, wonach Ansprüche aus unerlaubter Handlung vor dem Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist, geltend gemacht werden können. Sie wird von der Beklagten nicht angegriffen.
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2. Die Beklagte ist grundsätzlich gemäß §§ 823 Abs. 1, 249 BGB i.V.m. § 3 PflVG n.F. der Geschädigten gegenüber zum Schadenersatz verpflichtet. Die Aktivlegitimation der Klägerin ist durch die Abtretungsvereinbarung vom 08.07.2008 (Anlage K 1, Bl. 12 d.A.) nachgewiesen.
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3. Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung weiterer 1.503,93 EUR zu (§ 249 BGB).
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a) Nach § 249 BGB kann der Geschädigte vom Schädiger (bzw. dessen Haftpflichtversicherer) als erforderlichen Herstellungsaufwand nur den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten durfte. Der Geschädigte ist dabei ebenso wie bei anderen Kosten der Wiederherstellung nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Das bedeutet für den Bereich der Mietwagenkosten, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt - nicht nur für Unfallgeschädigte - erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeuges grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis ersetzt verlangen kann (BGH NJW 2006, 1506; BGH NJW 2007, 1122; BGH NJW 2008, 1519). Der Geschädigte verstößt allerdings noch nicht allein deshalb gegen seine Pflicht zur Schadensgeringhaltung, weil er ein Kraftfahrzeug zu einem Unfallersatztarif anmietet, der gegenüber einem „Normaltarif“ teurer ist, soweit die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation (etwa die Vorfinanzierung, das Risiko eines Ausfalls mit der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der Anteile am Unfallgeschehen u.ä.) einen gegenüber dem „Normaltarif“ höheren Preis rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und infolgedessen zur Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlich sind (BGH NJW 2007, 1122; BGH NJW 2006, 1506).
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Die Frage, ob ein Unfallersatztarif aufgrund unfallspezifischer Kostenfaktoren erforderlich im Sinne von § 249 Abs. 2 S. 1 BGB ist, kann offen bleiben, wenn feststeht, dass dem Geschädigten ein günstigerer „Normaltarif“ in der konkreten Situation ohne weiteres zugänglich war. Ebenso kann diese Frage offen bleiben, wenn zur Überzeugung des Tatrichters feststeht, dass dem Geschädigten die Anmietung zum „Normaltarif“ nach den konkreten Umständen nicht zugänglich gewesen ist, denn der Geschädigte kann in einem solchen Fall einen den „Normaltarif“ übersteigenden Betrag im Hinblick auf die subjektbezogene Schadensbetrachtung auch dann verlangen, wenn die Erhöhung nicht durch unfallspezifische Kostenfaktoren gerechtfertigt wäre (BGH NJW 2007, 2916; BGH NJW 2007, 3782).
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Für die Frage der Zugänglichkeit ist auf die konkreten Umstände des Einzelfalles abzustellen. Dabei kommt es insbesondere hinsichtlich der Erkennbarkeit der Tarifunterschiede für den Geschädigten darauf an, ob ein vernünftig und wirtschaftlich denkender Geschädigter unter dem Aspekt des Wirtschaftlichkeitsgebots zu einer Nachfrage nach einem günstigeren Tarif gehalten ist, ferner kann eine Rolle spielen, wie schnell der Geschädigte ein Ersatzfahrzeug benötigt (BGH NJW 2006, 1506).
21 
Nach der Rechtsprechung ist es selbst dann, wenn dem Geschädigten nur ein einheitlicher Tarif angeboten wurde, Sache des Geschädigten darzulegen und zu beweisen, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt - zumindest auf Nachfrage - kein wesentlich günstigerer Tarif zugänglich war. Anders liegt es in den Fällen, in denen die Inanspruchnahme eines Unfallersatztarifes grundsätzlich gerechtfertigt erscheint und durch einen Aufschlag zum Normaltarif geschätzt werden kann; hier trägt der Schädiger die Darlegungs- und Beweislast, wenn er geltend macht, dass dem Geschädigten ein günstigerer Tarif nach den konkreten Umständen ohne weiteres zugänglich gewesen sei (BGH NJW 2009, 58).
22 
Regelmäßig kann in Ausübung des bestehenden tatrichterlichen Ermessens nach § 287 ZPO der „Normaltarif“ auf der Grundlage des gewichteten Mittels des „Schwacke-Mietpreisspiegels“ im Postleitzahlengebiet des Geschädigten geschätzt werden (BGH NJW 2007, 3782; BGH VersR 2006, 1425). Es kommt daher nicht auf die konkrete Kalkulation der Vermieterin des Ersatzwagens an (BGH NJW 2007, 2916; NJW 2006, 1506).
23 
Für den Fall, dass spezifische Leistungen bei der Vermietung an Unfallgeschädigte allgemein einen Aufschlag rechtfertigen, kann nach der Rechtsprechung ein pauschaler Aufschlag auf den „Normaltarif“ in Ansatz gebracht werden (BGH NJW 2008, 2910; BGH NJW 2007, 2916). Einen Aufschlag von 15 % hat der BGH nicht beanstandet (NJW 2008, 2910). Üblicherweise wird ein Aufschlag von 20 % vorgenommen (OLG Karlsruhe VersR 2008, 92; OLG Köln NZV 2007, 173; Palandt/Heinrichs, 68. Aufl. 2008, § 249 BGB Rn. 31).
24 
b) Bei Beachtung dieser Grundsätze belaufen sich die erstattungsfähigen Gesamtkosten der Zedentin im Zusammenhang mit der Anmietung eines Ersatzwagens insgesamt auf mindestens 3.005,93 EUR.
25 
aa) Es ist davon auszugehen, dass die Klägerin der Geschädigten erkennbar einen erhöhten Unfallersatztarif angeboten und auch auf dieser erhöhten Basis abgerechnet hat. Im schriftlichen Formularmietvertrag ist dazu in der Rubrik „Grundgebühr“ eingetragen: „UE“, außerdem wurde darin vermerkt, dass der Mieter u.a. darauf hingewiesen worden ist, dass bei Unfallersatzanmietungen in Verbindung mit einer Sicherungsabtretung grundsätzlich nur der Mietpreis laut Preisliste gewährt wird (Anlage K 3, Bl. 14 d.A.). Daraus ist zu schließen, dass die Klägerin bei nicht unfallbedingten Anmietungen gegebenenfalls Preise anbietet, die unterhalb dieser Preisliste liegen. Damit im Einklang steht die von der Klägerin im zweiten Rechtszug vorgelegte Preisliste „Alternativ privat“ III/2008 (Anlage K 15, Bl. 179 d.A.), wonach die angegebenen Preise bereits einen Anteil von bis zu 18 % beinhalten für die Leistungen „Beratung, Bearbeitung, Schriftwechsel, Telefon, Benachrichtigungen, Stundung der Rechnung“, die bei unfallbedingten Anmietungen in überdurchschnittlichem Umfang anfallen können bzw. gerade für solche Mietverhältnisse typisch sind (wie etwa die Rechnungsstundung). Die schriftlichen Unterlagen sind daher vom objektiven Empfängerhorizont (§§ 133, 157 BGB) dahin zu interpretieren, dass der übliche Mehraufwand, der mit einer unfallbedingten Anmietung verbunden sein kann, bei der Kalkulation der Preise bereits berücksichtigt wurde. Die in der streitgegenständlichen Preisliste erwähnten weiteren Aufschläge von 5 bis max. 23 % können sich danach nur auf andere Zusatzleistungen beziehen. Der weitere Vermerk „Verlängerungen nur bei gleichzeitiger Abbuchung möglich“ steht der Annahme eines Unfallersatztarifs nicht entgegen. Andere Preislisten lagen der Geschädigten nicht vor.
26 
bb) Im vorliegenden Fall schuldet die Beklagte die Kosten für die Anmietung eines Fahrzeuges auf der Basis eines erhöhten Unfallersatztarifes.
27 
Zum einen hat die Klägerin in ausreichendem Umfang Mehrleistungen dargelegt, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und daher zur Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlich waren. Unstreitig musste die Klägerin die Kosten für den Mietwagen vorfinanzieren. Die Beklagte erbrachte eine Teilzahlung erst am 10.09.2008, der weitere Rechnungsbetrag ist ungeachtet der getroffenen Fälligkeitsregelung noch nicht beglichen. Der Mitarbeiter der Geschädigten war nicht gehalten, mit seiner persönlichen Kreditkarte - falls überhaupt vorhanden - eine gegen seine Arbeitgeberin gerichtete Forderung zu begleichen. Der Vortrag der Beklagten, der Mitarbeiter der Geschädigten habe über eine Kreditkarte der Geschädigten verfügt, war streitig und wurde nicht unter Beweis gestellt. Es kommt hinzu, dass die Anmietung um 18. 40 Uhr und damit nach Schluss der üblichen Geschäftszeiten erfolgte, was einen höheren Personalaufwand begründet hat.
28 
Zum anderen hat die Klägerin bewiesen, dass der Geschädigten ein günstigerer „Normaltarif“ unter den besonderen Umständen des Einzelfalles nicht zugänglich war. Denn der Unfall ereignete sich im ländlichen Bereich, außerdem musste außerhalb der üblichen Geschäftszeiten nach einem Ersatzwagen gesucht werden. Zu Recht hat die Klägerin darauf hingewiesen, dass deshalb eine Notsituation bestand, weil der Mitarbeiter der Geschädigten noch am 08.07.2008 zurück nach … musste und somit dringend auf ein Ersatzfahrzeug angewiesen war. Von entscheidendem Gewicht ist zusätzlich, dass die Klägerin unwidersprochen vorgetragen hat, dass andere Anbieter in … zum fraglichen Zeitpunkt bereits geschlossen hatten und dass es weder in … noch in … eine Station des von der Beklagten näher bezeichneten Mitbewerbers gibt (Bl. 51 d.A.). Zudem fehlte vor Ort die Möglichkeit, etwa über eine Internet-Recherche nach Konkurrenzangeboten zu suchen. Es kommt hinzu, dass es für den Mitarbeiter der Klägerin keinerlei besondere Veranlassung gab, an der Angemessenheit der Preise der Klägerin zu zweifeln. Solche Anhaltspunkte werden von der Beklagten auch nicht substantiiert vorgetragen.
29 
Selbst wenn man die Auffassung vertreten sollte, der Geschädigten sei ein einheitlicher Tarif angeboten worden, wie die Beklagte meint, kann als bewiesen erachtet werden, dass der Geschädigten kein günstigerer (Normal-)Tarif zugänglich war. Denn weniger teure Angebote alternativer Anbieter standen der Geschädigten, wie bereits näher ausgeführt worden ist, nicht zur Verfügung und nach dem Wortlaut des Mietvertrages waren die Preise der maßgeblichen Preisliste im vorliegenden Fall verbindlich.
30 
cc) Unter Heranziehung des „Schwacke-Mietpreisspiegels“ für das Jahr 2007 schätzt der Senat die reinen Mietwagenkosten gemäß § 287 ZPO einschließlich Vollkaskoversicherung auf 2.758,59 EUR. Diese Schätzung beruht auf folgenden Überlegungen:
31 
(1) Grundsätzlich hat der Geschädigte Anspruch auf Ersatz der erforderlichen Kosten für einen dem Unfallfahrzeug vergleichbaren Ersatzwagen, der unstreitig der Mietpreisklasse 8 angehörte. Da die Geschädigte aber einen Wagen der Mietpreisklasse 5 angemietet hat, ist grundsätzlich auf diese Fahrzeugklasse abzustellen.
32 
Der Senat folgt der Rechtsprechung des BGH, dass grundsätzlich der „Normaltarif“ auf der Grundlage des gewichteten Mittels des „Schwacke-Mietpreisspiegels“ im Postleitzahlengebiet der Geschädigten gem. § 287 ZPO geschätzt werden kann. In Anlehnung an die bereits zitierte obergerichtliche Rechtsprechung nimmt der Senat bei einer Berechtigung zur Abrechnung eines Unfallersatztarifes einen Aufschlag von 20 % gegenüber dem Normaltarif vor. Dies führt hier zu folgender Berechnung:
33 
Normaltarif
Mietwagenklasse 5
        
PLZ 753
        
                                                     
pro Tag
                          
89,25 EUR
brutto
pro Woche
                          
520,11 EUR
brutto
bei 30 Tagen:
                                            
                                                     
4 x 520,11 EUR + 2 x 89,25 EUR =
                 
2.258,94 EUR
brutto
entspricht
                          
1.898,27 EUR
netto
                                                     
Aufschlag in Höhe von 20 % (Unfallersatztarif):
379,65 EUR
        
                                                     
                                                     
Vollkaskoversicherung Mietwagenklasse 5
        
PLZ 753
        
                                                     
pro Tag
                          
22,00 EUR
brutto
pro Woche
                          
132,00 EUR
brutto
bei 30 Tagen:
                                            
                                                     
4 x 132.- EUR + 2 x 22.- EUR =
                 
572,00 EUR
brutto
entspricht
                          
480,67 EUR
netto
                                                     
                                                     
Ersatzfähig sind daher folgende Kosten:
                          
                                                     
Normaltarif
                          
1.898,27 EUR
        
Aufschlag
                          
379,65 EUR
        
Vollkaskoversicherung
                 
480,67 EUR
        
                                                     
Summe:
                          
2.758,59 EUR
        
                                                     
34 
Der Beklagten ist darin Recht zu geben, dass der „Normaltarif“ auf der Basis von Netto-Kosten zu rechnen ist, weil die Geschädigte vorsteuerabzugsberechtigt ist. Bei der Vollkaskoversicherung bestehen ferner Bedenken dagegen, den vom Amtsgericht veranschlagten höheren Preis von 677,00 EUR in Ansatz zu bringen, weil zunächst keine Mietdauer von einem gesamten Monat vereinbart worden ist.
35 
(2) Die Auffassung des Amtsgerichts, dass keine ersparten Eigenkosten in Abzug zu bringen seien, ist nicht zu beanstanden. Es ist anerkannt, dass dann, wenn der Geschädigte ein gegenüber dem Unfallwagen einfacheres Fahrzeug anmietet, der Ersparnisabzug entfällt, da der Abzug der Billigkeit widersprechen würde und die Vorteilsausgleichung nicht zu einer unbilligen Entlastung des Schädigers führen darf (OLG Celle NJW-RR 1993, 1052; OLG Nürnberg NJW-RR 1994, 924; Palandt/Heinrichs, a.a.O., § 249 BGB Rn. 32). Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Geschädigte - wie hier - einen Mietwagen anmietet, der um drei Klassen unterhalb des Unfallwagens liegt.
36 
(3) Dass das Amtsgericht als Schätzungsgrundlage die Schwacke-Liste aus dem Jahr 2007 herangezogen hat (vgl. Anlagen K 6 und K 7, Bl. 17/19 d.A.), obwohl sich der Unfall 2008 ereignet hat und bereits eine Liste für dieses Jahr erstellt wurde (vgl. Anlage K 8 und K 9, Bl. 69/70 d.A.), wurde von keiner der Parteien beanstandet. Im Übrigen würde eine Vergleichsberechnung auf der Basis des „Normaltarifs“ nach der Schwacke-Liste für das Jahr 2008 zu einem wesentlich höheren Betrag führen.
37 
dd) Für die Rückholung des Mietwagens hat die Klägerin der Mieterin 357,13 EUR in Rechnung gestellt. Diesen Betrag hat die Beklagte ebenfalls zu erstatten. Die Kosten für das Bahnticket in Höhe von 53,78 EUR sind unstreitig erstattungsfähig. Bei den Treibstoffkosten in Höhe von 43,35 EUR handelt es sich ebenfalls um Mehrkosten, die durch die Abholung verursacht worden sind. Nach Ansicht des Senats kann die Klägerin auch die verlangte Kilometerpauschale in Höhe von 260,00 EUR für die Rückführung von der Beklagten ersetzt verlangen. Zwar enthielt der Vertrag keinerlei Kilometerbegrenzung. Jedoch ist aufgrund der Fahrt nach … und zurück für einen Mitarbeiter der Klägerin ein nicht unerheblicher Zeitaufwand angefallen, den die Klägerin nachvollziehbar auf ca. 12 Stunden à 28,00 EUR geschätzt hat (Bl. 53 d.A.). Auch dieser Zeitaufwand ist erforderlich im Sinne von § 249 BGB gewesen. Eine andere Betrachtungsweise würde wiederum zu einer unbilligen Entlastung der Beklagten führen.
38 
Nicht richtig ist die Behauptung der Beklagten, bei der Klägerin handele es sich um ein bundesweit tätiges Unternehmen. Es trifft zwar zu, dass die Klägerin der … AG angeschlossen ist, wie aus dem verwendeten Vertragsformular hervorgeht. Jedoch handelt es sich hierbei lediglich, wie die Klägerin im Berufungsrechtszug vorgetragen hat, um einen Lizenzgeber im Rahmen eines Einkaufsverbandes (vgl. dazu https://…). Es besteht somit nicht die Möglichkeit, den Mietwagen an einem anderen Standort kostenlos zurückzugeben mit der Folge, dass die berechnete Kilometerpauschale nicht in die Rubrik der Sowieso-Kosten fällt.
39 
ee) Unter Berücksichtigung der Teilzahlung der Beklagten ergibt sich somit folgender Restanspruch der Klägerin:
40 
Normaltarif
                          
1.898,27 EUR
Aufschlag
                          
379,65 EUR
Vollkaskoversicherung
                 
480,67 EUR
Zusatzkosten
                          
357,13 EUR
                                            
Ergebnis:
                          
3.115,72 EUR
                                            
bezahlt
                          
1.500,00 EUR
                                            
Rest:
                          
1.615,72 EUR
41 
Der von der Klägerin verlangte Betrag liegt darunter und ist daher der Höhe nach nicht zu beanstanden.
42 
c) Die Einwendungen, die die Beklagte gegen die Zugrundelegung des „Schwacke-Mietpreisspiegels“ erhoben hat, greifen im vorliegenden Fall nicht durch.
43 
aa) Der BGH hat trotz der Bedenken, die gegen die Zuverlässigkeit dieses Mietpreisspiegels vor allem unter Hinweis des „Mietpreisspiegels Mietwagen Deutschland 2008“ des Fraunhofer-Instituts für Arbeitswirtschaft und Organisation erhoben wurden (vgl. OLG München DAR 2009, 36; OLG Köln DAR 2009, 33; Buller, NJW-Spezial 2008, 169; Reitenspiess, DAR 2007, 345), daran festgehalten, dass das gewichtete Mittel nach der eurotaxschwacke-Liste weiterhin in der Rechtsprechung als Schätzungsgrundlage für den Normaltarif Verwendung finden kann (BGH NJW 2009, 58; zustimmend OLG Köln, Urt. v. 03.03.2009 - 24 U 6/08, zitiert nach juris).
44 
Es erscheint im Übrigen schon im Ansatz zweifelhaft, ob der vorerwähnte Mietpreisspiegel des Fraunhofer-Instituts eine geeignetere Schätzungsgrundlage bilden kann. Denn das Fraunhofer-Institut hat sich bei der Internet-Recherche auf Internet-Portale beschränkt, die eine verbindliche Buchung erlauben, und damit auf die vorhandenen namhaften und großen Anbieter. Außerdem beschränkt sich diese Untersuchung auf zweistellige, hinsichtlich der telefonischen Erhebung sogar auf einstellige Postleitzahl-Bereiche, sodass die Gefahr besteht, dass regionale Besonderheiten nicht ausreichend berücksichtigt werden. Es kommt hinzu, dass eine Vorbuchungszeit von 1 Woche, die Grundlage der Erhebungen des Fraunhofer-Instituts war, regelmäßig bei der Anmietung eines Fahrzeuges aus Anlass eines Unfalls nicht eingehalten werden kann und daher in solchen Fällen die Ausnahme bildet. Schließlich handelt es sich um eine von der Versicherungswirtschaft in Auftrag gegebene Studie, deren Unabhängigkeit und Neutralität in Frage gestellt werden kann.
45 
bb) Außerdem sind Einwendungen gegen die Grundlagen der Schadensbemessung nur dann erheblich, wenn sie auf den konkreten Fall bezogen sind, d.h. es müssen konkrete Tatsachen aufgezeigt werden, dass geltend gemachte Mängel der betreffenden Schätzungsgrundlage sich auf den zu entscheidenden Fall tatsächlich auswirken (BGH NJW 2008, 2910; BGH NJW 2008, 1519).
46 
Davon kann vorliegend nicht ausgegangen werden. Für den Standort der Klägerin besteht nämlich die Besonderheit, dass nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Klägerin kein großer Marktführer vor Ort ist und dass kleine und mittelständische Anbieter wie die Klägerin naturgemäß zu anderen Preisen kalkulieren müssen wie marktführende bundesweit tätige Konkurrenzunternehmen mit wesentlich größeren Fahrzeugflotten. Eine Internet-Recherche bzw. eine Anmietung eines Fahrzeuges an einem anderen Ort war der Geschädigten zum Unfallzeitpunkt in Anbetracht der bestehenden Eile weder möglich noch zumutbar. Die Geschädigte hätte deswegen zu einem Tarif, wie er aus der Studie des Fraunhofer-Instituts hervorgeht, kein Fahrzeug anmieten können, sondern war bei ihrer Suche auf solche Betriebe angewiesen, wie sie von der Klägerin inzwischen benannt wurden (Bl. 173/174 d.A.).
47 
Die Behauptung der Beklagten, bei den im Schwacke-Automietpreisspiegel für den Postleitzahlenbereich 7… berücksichtigten 8 Nennungen handele es sich nicht um Autovermietungen, die am „normalen“ Markt teilnehmen würden, vielmehr seien diese für einen Kunden zur unfallunabhängigen Anmietung eines Fahrzeuges nicht zugänglich (Bl. 165 d.A.), ist neu im Berufungsverfahren, sodass die Beklagte hiermit nicht mehr gehört werden kann (§§ 529 Abs. 1 Nr. 2, 531 Abs. 2 ZPO). Entschuldigungsgründe i.S.v. § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO wurden nicht vorgebracht. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist ihr weiterer Vortrag, es gebe im maßgeblichen Postleitzahlenbereich gar keine Autovermietungen, die unfallunabhängige Normaltarife anböten (Bl. 195 d.A.), nicht unstreitig. Denn die Klägerin hat in Abrede gestellt, dass die von ihr benannten Unternehmen nicht am regionalen Markt teilnehmen würden; diese seien als Vermietungen bekannt (Bl. 174 d.A.). Danach ist gerade umstritten, ob diese Betriebe nicht für Unfallgeschädigte erhältliche Normaltarife anbieten und zum örtlich relevanten Markt zählen. Ob diese Betriebe im Telefonbuch als Autovermietungen eingetragen sind oder nicht, kann insoweit allenfalls von indizieller Bedeutung sein. Im Übrigen ist die Beklagte für die Richtigkeit ihrer Behauptung beweisbelastet und hat keinen Beweis angetreten.
48 
d) Ein Mitverschulden i.S.v. § 254 Abs. 2 BGB ist der Geschädigten nicht anzulasten. Ist von vornherein eine längere Mietdauer absehbar, kann u.U. ein Wechsel des Mitwagens und des Autovermieters verhältnismäßig und der damit verbundene Zeitaufwand zumutbar sein (vgl. BGH Schaden-Praxis 2009, 147). Die Beklagte hat dazu, ob auch vorliegend eine längere Mietzeit vorhersehbar war, nichts vorgetragen. Erst recht fehlt der erforderliche Nachweis eines Mitverschuldens.
49 
6. Zu Recht hat das Amtsgericht Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz jährlich seit 14.09.2008 zugesprochen. Die Beklagte hat mit Schreiben vom 08.09.2008 eine über den Betrag von 1.500,00 EUR hinausgehende Zahlung endgültig verweigert (Anlage K 5, Bl. 16 d.A.). Aus diesem Grunde bedurfte es einer Mahnung nicht (§ 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB).
III.
50 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
51 
Die Revision wird nicht zugelassen. Die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Fragen von einer über den vorliegenden Einzelfall hinausgehenden Bedeutung sind nicht ersichtlich. Die Fortbildung des Rechts und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Revisionsgerichtes nicht.
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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo
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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo
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published on 26/06/2014 00:00

Tenor Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 965,25 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 105,68 € seit dem 20. August 2010, aus 188,12 € seit dem 7. Januar 2012, aus 243,07 € seit dem 27. Oktob
published on 02/05/2014 00:00

Tenor Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 538,41 nebst Jahreszinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27.06.2012 zu zahlen. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist vorlä
published on 07/03/2014 00:00

Tenor Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 872,13 nebst Jahreszinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.07.2013 zu zahlen. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist vor
published on 30/03/2012 00:00

Tenor I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Einzelrichters der 8. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 15.06.2011 - 8 O 434/10 - abgeändert und wie folgt gefasst: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Ziff. 1  987,09 E
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Annotations

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

Ist der Versicherer gegenüber dem Versicherungsnehmer nicht zur Leistung verpflichtet, weil das Fahrzeug den Bau- und Betriebsvorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung nicht entsprach oder von einem unberechtigten Fahrer oder von einem Fahrer ohne die vorgeschriebene Fahrerlaubnis geführt wurde, kann der Versicherer den Dritten abweichend von § 117 Abs. 3 Satz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes nicht auf die Möglichkeit verweisen, Ersatz seines Schadens von einem anderen Schadensversicherer oder von einem Sozialversicherungsträger zu erlangen. Soweit der Dritte jedoch von einem nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 von der Versicherungspflicht befreiten Fahrzeughalter Ersatz seines Schadens erlangen kann, entfällt die Leistungspflicht des Versicherers.

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:

1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.

(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.

(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen.

(2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn sie

1.
einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht des ersten Rechtszuges erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten worden ist,
2.
infolge eines Verfahrensmangels im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht wurden oder
3.
im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sind, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht.
Das Berufungsgericht kann die Glaubhaftmachung der Tatsachen verlangen, aus denen sich die Zulässigkeit der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel ergibt.

(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.