Amtsgericht Krefeld Urteil, 02. Mai 2014 - 6 C 427/13
Gericht
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 538,41 nebst Jahreszinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27.06.2012 zu zahlen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
- von der Darstellung wird abgesehen (§ 313a ZPO) -
1
Tatbestand
2- von der Darstellung wird abgesehen (§ 313a ZPO) -
3Entscheidungsgründe
4Die Klage ist in vollem Umfang begründet.
5Der Kläger hat gegen die Beklagte wegen des Unfalls vom 25.05.2012 in Krefeld, Lstraße/X, gemäß §§ 7, 17 StVG, 115 VVG, 249 ff. BGB Anspruch auf Zahlung restlicher Mietwagenkosten in Höhe von noch € 538,41.
6Die vollständige Haftung der Beklagten für die dem Kläger aus dem Unfall erwachsenen Schäden steht zwischen den Parteien außer Streit.
7Gemäß § 249 Abs. 2, S. 1 BGB kann der Geschädigte vom Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherung den Geldbetrag als Schadensersatz verlangen, der zur Wiederherstellung des Zustands erforderlich ist, der vor dem schädigenden Unfallereignis bestanden hat. Hierzu gehört auch der Ersatz der objektiv erforderlichen Mietwagenkosten.Objektiv erforderlich sind nur diejenigen Kosten, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges für zweckmäßig und notwendig halten durfte. Der Geschädigte ist dabei gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Dabei verstößt er noch nicht allein deshalb gegen seine Pflicht zur Schadensminderung, weil er ein Fahrzeug zu einem gegenüber dem Normaltarif ungünstigeren Unfalltarif anmietet. Ein Unfalltarif kann aber grundsätzlich nur dann als erforderlicher Aufwand zur Schadensbeseitigung angesehen werden, wenn die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation (etwa die Vorfinanzierung, das Risiko des Ausfalls mit der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der Haftungsanteile am Unfallgeschehen etc.) den gegenüber dem Normaltarif höheren Preis rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst sind.
8Inwieweit dies der Fall ist, hat der Tatrichter auf Grund des Vortrags des darlegungs- und beweisbelasteten Geschädigten gemäß § 287 ZPO zu schätzen. Dabei muss er nicht die Kalkulationsgrundlagen des Autovermietungsunternehmens im Einzelnen betriebswirtschaftlich nachvollziehen. Ausreichend ist die Prüfung, ob etwaige Mehrleistungen und Risiken bei der Vermietung an Unfallgeschädigte generell einen erhöhten Tarif rechtfertigen, wobei unter Umständen auch ein pauschaler Aufschlag auf den Normaltarif in Betracht kommt (BGH, Urt. v. 26.06.2007, VI ZR 163/06 = NJW 2007, 2916 ff.; BGH, Urt. v. 30.01.2007, VU ZR 99/06 = NZV 2007, 179 f.; OLG Köln, Urt. v. 02.03.2007, 19 U 181/06 = NZV 2007, 199 ff.).
9Der zu erstattende Aufwand für die erforderlichen Mietwagenkosten war daher gemäß § 287 ZPO wie folgt zu schätzen:
10Ausgangspunkt für die Ermittlung der erforderlichen Mietwagenkosten ist zunächst der Normaltarif, der den Mindestbetrag der dem Geschädigten zu ersetzenden Mietwagenkosten darstellt (OLG Köln, Urt. v. 02.03.2007, 19 U 181/06 = NZV 2007, 199-203; OLG Düsseldorf, Urt. v. 08.05.2000, 1 U 172/99 = NZV 2000, 366-369). Vorliegend verlangt der Kläger auch lediglich die Erstattung der Mietwagenkosten nach dem Normaltarif.
11Dass dem Kläger ohne weiteres ein günstigerer örtlicher Tarif im konkreten Anmietfall zur Verfügung stand, ist nicht ersichtlich. Soweit die Beklagte einen Screenshot der Firma T (Bl. 50 f. d.A.) vorgelegt hat, ist auch dieser zum Nachweis ungeeignet, dass dem Kläger ohne weiteres in der konkreten Anmietsituation vor Ort ein günstigerer Tarif zugänglich war.Dem vorgelegten Screenshot kann weder der Anmietort noch die Anmietzeit oder die Mietwagengruppe der dort dargestellten Fahrzeuge entnommen werden. Die Vermietung erfolgt unter Kilometerbegrenzung, während die vom Kläger im konkreten Fall erfolgte Anmietung keine Kilometerbegrenzung vorsah.
12Aus den "Vergleichsangeboten" auf dem Screenshot ist zudem ersichtlich, dass die abgebildeten Fahrzeuge nur Beispielsfahrzeuge sind. Die im Internet werbenden Großanbieter wie I, B, T oder F weisen regelmäßig darauf hin, dass im Einzelfall konkret nachgefragt werden muss, ob das betreffende Fahrzeug auch verfügbar ist. Ob dies im hier allein interessierten konkreten Anmietfall so war, kann den "Vergleichsangeboten" nicht ansatzweise entnommen werden. Auch insoweit fehlt es daher an einem vergleichbaren und auch annahmefähigen Angebot. Schließlich ergibt sich aus dem Screenshot, dass Zusatzkosten berechnet werden, dass aber in den ausgedruckten Preisen derartige Zusatzkosten (etwa eine Vollkaskoversicherung) noch gar nicht berücksichtigt sind. Auch die Großanbieter von Mietfahrzeugen erheben aber für derartige Extras, die ohne weiteres auch zu den erforderlichen Mietwagenkosten hinzuzurechnen werden können (Haftungsreduzierungskosten, Zustellung/Abholung etc.), entsprechende Zusatzkosten, so dass die Höhe der erstattungsfähigen Mietwagenkosten deutlich über den im Screenshot angegebenen Basispreisen liegt. Insgesamt lässt sich dem vorgelegten Screenshot ein konkretes annahmefähiges Angebot zum Zeitpunkt des Abrufes des Internetangebotes, geschweige denn zum Zeitpunkt der tatsächlichen Anmietung des Fahrzeuges, nicht entnehmen.
13Hinzu kommt der Umstand, dass es sich bei Angeboten aus dem Internet um einen Sondermarkt handelt, der nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nicht ohne weiteres mit dem allgemeinen regionalen Markt vergleichbar ist (BGH, Urt. v. 02.02.2010, VI ZR 7/09). Unverbindliche Internetangebote, wie das vorgelegte "Vergleichsangebot", sind aber als Schätzgrundlage und als Nachweis des Zugangs zu einem günstigeren örtlichen Tarif ungeeignet. Es handelt sich um zeitpunktbezogene Angebotspreise, die erheblichen Schwankungen bis hin zur Nichtverfügbarkeit der beispielhaft angebotenen Fahrzeuge unterliegen. Derartige zeitpunktbezogene und damit von der jeweiligen Auslastung abhängige Angebote sind nicht geeignet, die Zugänglichkeit eines günstigeren örtlicheren Tarif im konkreten Anmietzeitpunkt darzulegen oder als Schätzgrundlage zu fungieren (BGH aaO., OLG Karlsruhe, Urt. v. 30.04.2010, 4 U 131/09; LG Koblenz, Urt. v. 24.01.2011, 5 O 40/09; LG Freiburg, Urt. v. 23.02.2011, 3 S 300/10; LG Mönchengladbach, Urt. v. 06.08.2010, 5 S 37/10; LG Leipzig, Urt. v. 21.05.2010, 8 S 555/09).
14Wie dargelegt, ist Ausgangspunkt für die Ermittlung der erforderlichen Mietwagenkosten zunächst der Normaltarif. Dieser Normaltarif, der den Mindestbetrag der dem Geschädigten zu ersetzenden Mietwagenkosten darstellt, kann dabei – in Ausübung des durch § 287 ZPO eingeräumten Ermessens - auf der Grundlage des gewichteten Mittels des Schwacke-Mietpreisspiegels für den jeweiligen Postleitzahlbereich ermittelt werden (BGH, Urt. v. 30.01.2007, VI ZR 99/06 = NJW 2006, 1124 ff.; BGH, Urt. v. 26.06.2007, VI ZR 163/06, = BB 2007, 1755 f.; OLG Köln, Urt. v. 02.03.2007, 19 U 181/06). Der Schwacke-Mietpreisspiegel stellt für diese Schadensschätzung entgegen der Auffassung der Beklagten eine geeignete Grundlage dar (BGH, Urt. v. 11.03.2008, VI ZR 164/07; LG Krefeld, Beschl. v. 03.02.2014, 3 S 22/13 (= AG Krefeld 6 C 261/12); LG Krefeld, Urt. v. 13.08.2009, 3 S 41/08; LG Bielefeld, Urt. v. 09.05.2007, 21 S 68/07; LG Bonn, Urt. v. 25.04.2007, 5 S 197/06 = NZV 2007, 362-365; LG Nürnberg-Fürth, Urt. v. 08.05.2007, 8 O 861/07 = ZfSch 2007, 444-448). Zuletzt ist die Geeignetheit des Schwacke-Mietpreisspiegels erneut höchstrichterlich durch Urteile des BGH vom 27.03.2012, VI ZR 40/10 und vom 12.04.2011, VI ZR 300/09 bestätigt worden (so auch: OLG Dresden, Beschl. v. 17.04.2009 - 7 U 7/09 - Schaden-Praxis 2010, 17; OLG Karlsruhe, Urt. v. 30.04.2010 - 4 U 131/09 - NZV 2010, 472 f.; OLG Köln, Urt. v. 18.08.2010 - 5 U 44/10 - NZV 2010, 614, 615; OLG Köln, Urt. v. 03.03.2009 - 24 U 6/08 - NZV 2009, 447, 448; OLG Köln, Urt. v. 22.12.2009 - und 15 U 98/09 - NZV 2010, 144.; OLG Köln, Urt. v. 11.02.2009 - 2 U 102/08 - MRW 2010, Nr. 1, 15 f.; OLG Köln, Beschl. v. 20.04.2009 - 13 U 6/09; OLG Stuttgart, Urt. v. 08.07.2009 - 3 U 30/09 - VersR 2009, 1680, 1681 f.).Das Gericht hat daher keinen Anlass, statt des Schwacke-Mietpreisspiegel eine andere Schätzgrundlage, insbesondere auch die Erhebung des Fraunhofer-Instituts zu den Mietwagenpreisen, zugrunde zu legen. Denn die Eignung von Listen oder Tabellen, die bei der Schadensschätzung Verwendung finden können, bedarf nur der Klärung, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass geltend gemachte Mängel sich auf den zu entscheidenden Fall auswirken (BGH, Urt. v. 11.03.2008, VI ZR 164/07). Solche konkreten Tatsachen sind vorliegend jedoch nicht vorgetragen worden. Sie ergeben sich - wie oben im Einzelnen und unter Auseinandersetzung mit dem beklagtenseits vorgelegten Screenshot dargelegt - auch nicht aus dem vorgelegten "Vergleichsangebot". Insoweit ändert sich an dieser Beurteilung auch nichts durch die Ausführungen des BGH in seinen Urteilen vom 17.05.2011 (VI ZR 142/10), 22.02.2011 (VI ZR 353/09) und 18.12.2012 (VI ZR 316/11), weil in den dortige Urteilen gerügt wurde, dass sich das Berufungsgericht mit dem Vortrag der dortigen Beklagen zu günstigeren Angeboten nicht auseinandergesetzt habe. Ob die dort vorgelegten Angebote ausreichend waren, um gewichtige Bedenken gegen die Schwackeliste als Schätzgrundlage zu rechtfertigen, hat der BGH offen gelassen (vgl. insoweit: OLG Celle, Urt. v. 29.02.2012, 14 U 49/11, OLG Köln, Urt. v. 08.11.2011, 15 U 54/11; LG Mönchengladbach, Urt. v. 19.07.2011, 5 S 96/10).Eine Auseinandersetzung mit dem hier vorgelegten "Vergleichsangebot" ist aber erfolgt. Insoweit wird auf obige Ausführungen verwiesen. Sie führt nicht dazu, dass aus dem vorgelegten Screenshot gewichtige Bedenken gegen die Schwacke-Mietpreisliste herzuleiten wären.
15Bei der Schätzung des Normaltarifs anhand des für den vorliegenden Anmietzeitraums maßgebenden Schwacke-Mietpreisspiegels 2012 ist dabei nicht auf den Tagespreis, sondern die Wochenpauschale und die zweifache Tagespauschale bei einer Anmietung für 9 Tage abzustellen. Bei einer absehbaren mehrtägigen Mietdauer ist der Geschädigte gehalten, zur Minderung des Schadens günstige Mehrtagespauschalen in Anspruch zu nehmen.Maßgeblich sind insoweit die örtlichen Mietpreise, also vorliegend die Preise am Anmietort in Kempen (PLZ-Bereich 479) (vgl. BGH, Urteile vom 11.03.2008, VI ZR 164/07, und vom 02.02.2010, VI ZR 7/09).
16Vorliegend entsprach das beim Unfall beschädigte Fahrzeug des Klägers der Mietwagengruppe 8. Angemietet hat er ein Fahrzeug der Gruppe 5. Wegen der um 3 Stufen klassentieferen Anmietung muss sich der Kläger ersparte Eigenaufwendungen, die das Gericht üblicherweise mit 5% der Mietwagenkosten (vgl.: OLG Düsseldorf, Urt. v. 03.11.1997, 1 U 104/96 = 5%; OLG Köln, Urt. v. 29.08.2006, 15 U 38/06 = 4%; OLG Nürnberg, Beschl. v. 18.07.2012, 12 U 1821/10 = 3%) bemisst, vorliegend nicht abziehen lassen.
17Zu den erforderlichen Mietwagenkosten sind auch die Haftungsbefreiungs- bzw. Haftungsreduzierungskosten hinzuzurechnen. Die Kosten für eine Teil- bzw. Vollkaskoversicherung sind bei der Anmietung eines Ersatzfahrzeugs grundsätzlich erstattungsfähig, unabhängig davon, ob auch das beim Unfall beschädigte Fahrzeug teil- oder vollkaskoversichert war. Insoweit besteht ein schutzwürdiges Interesse des Geschädigten daran, bei einer eventuellen Beschädigung des angemieteten Ersatzfahrzeugs nicht selbst für die Kosten aufkommen zu müssen. Diese Preise sind allerdings im Schwacke-Mietpreisspiegel 2012 in den dort aufgeführten Mietpreisen bereits bis zu einer Vollkaskoversicherung mit € 500,-- Selbstbeteiligung berücksichtigt und „eingepreist“. Vorliegend hat der Kläger jedoch eine Vollkaskoversicherung ohne Selbstbeteiligung mit dem Mietwagenunternehmen vereinbart. Hierzu war der Kläger auch berechtigt, da es sich bei dem Mietfahrzeug um ein neuwertiges Fahrzeug handelt und der Kläger nicht verpflichtet ist, sich durch Vereinbarung einer Selbstbeteiligung das höhere Haftungsrisiko für die schuldhafte Beschädigung dieses neuwertigen Fahrzeuges aufzuerlegen.
18Hinzuzurechnen sind die Kosten für die Zustellung und Abholung des Fahrzeuges und die Kosten für den Zweitfahrer. Insoweit sind die Kosten der Zustellung und Abholung nach der Rechnung des Mietwagenunternehmens angefallen. Die Zustellung/Abholung erfolgte in der Reparaturwerkstatt, der Burchert GmbH in Kempen.
19Auch die Kosten des Zusatzfahrers sind dem Kläger zu ersetzen. Die Klägerin hat hierzu unbestritten vorgetragen, dass auch seine Ehefrau das beim Unfall beschädigte Fahrzeug mit genutzt hat. Dann entspricht es dem Grundsatz der Naturalrestitution, dass die Nutzung des Ersatzfahrzeuges durch einen Zweitfahrer vereinbart worden ist. Die dadurch anfallenden Mehrkosten sind mithin erstattungsfähig.
20Nach Maßgabe der obigen Ausführungen berechnen sich die erforderlichen Mietwagenkosten auf der Grundlage des Schwacke-Mietpreisspiegels 2012, Postleitzahlbereich 479, Gruppe 5, für 9 Tage im Modus wie folgt:
211 x Wochenpauschale brutto |
€ |
630,00 |
2 x Tagespauschale zu je € 112,00 brutto |
€ |
224,00 |
Zwischensumme: |
€ |
854,00 |
Vollkaskoversicherung € 22,00 brutto/Tag x 9 |
€ |
198,00 |
Zustellung/Abholung zu je € 23,00 brutto |
€ |
46,00 |
Zusatzfahrer € 12,00 brutto/Tag x 9 |
€ |
108,00 |
erforderliche Mietwagenkosten brutto: |
€ |
1.206,00 |
Von den erforderlichen Mietwagenkosten in Höhe von € 1.206,00 brutto hat die Beklagte vorprozessual € 667,59 gezahlt, so dass der Restanspruch € 538,41 beträgt.
23Die Entscheidung hinsichtlich der Verzugszinsen beruht auf §§ 286, 288 BGB. Verzug ist mit Ablauf der im vorprozessualen Schreiben der Klägerseite vom 12.06.2012 gesetzten Frist eingetreten.
24Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 713 ZPO.
25Streitwert: € 538,41
26Rechtsbehelfsbelehrung:
27Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
28a) wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
29b) wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
30Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Krefeld, Nordwall 131, 47798 Krefeld, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
31Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Krefeld zu begründen.
32Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Krefeld durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
33Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
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Annotations
(1) Des Tatbestandes bedarf es nicht, wenn ein Rechtsmittel gegen das Urteil unzweifelhaft nicht zulässig ist. In diesem Fall bedarf es auch keiner Entscheidungsgründe, wenn die Parteien auf sie verzichten oder wenn ihr wesentlicher Inhalt in das Protokoll aufgenommen worden ist.
(2) Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so bedarf es des Tatbestands und der Entscheidungsgründe nicht, wenn beide Parteien auf Rechtsmittel gegen das Urteil verzichten. Ist das Urteil nur für eine Partei anfechtbar, so genügt es, wenn diese verzichtet.
(3) Der Verzicht nach Absatz 1 oder 2 kann bereits vor der Verkündung des Urteils erfolgen; er muss spätestens binnen einer Woche nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Gericht erklärt sein.
(4) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden im Fall der Verurteilung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen oder wenn zu erwarten ist, dass das Urteil im Ausland geltend gemacht werden wird.
(5) Soll ein ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe hergestelltes Urteil im Ausland geltend gemacht werden, so gelten die Vorschriften über die Vervollständigung von Versäumnis- und Anerkenntnisurteilen entsprechend.
(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.
(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.
(1) Wird ein Schaden durch mehrere Kraftfahrzeuge verursacht und sind die beteiligten Fahrzeughalter einem Dritten kraft Gesetzes zum Ersatz des Schadens verpflichtet, so hängt im Verhältnis der Fahrzeughalter zueinander die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.
(2) Wenn der Schaden einem der beteiligten Fahrzeughalter entstanden ist, gilt Absatz 1 auch für die Haftung der Fahrzeughalter untereinander.
(3) Die Verpflichtung zum Ersatz nach den Absätzen 1 und 2 ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wird, das weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit des Kraftfahrzeugs noch auf einem Versagen seiner Vorrichtungen beruht. Als unabwendbar gilt ein Ereignis nur dann, wenn sowohl der Halter als auch der Führer des Kraftfahrzeugs jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet hat. Der Ausschluss gilt auch für die Ersatzpflicht gegenüber dem Eigentümer eines Kraftfahrzeugs, der nicht Halter ist.
(4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden, wenn der Schaden durch ein Kraftfahrzeug und ein Tier oder durch ein Kraftfahrzeug und eine Eisenbahn verursacht wird.
(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.
(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.
(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.
(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.
(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn
- 1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist, - 2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt, - 3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, - 4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.
(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.
(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.
(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.
(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.