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| Auf die zulässige Berufung der Beklagten ist die weitergehende, auf Ersatz aufgewendeter Mietwagenkosten gerichtete Klage des Klägers Ziff. 1 abzuweisen. |
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| Der Kläger Ziff. 1 ist nach der Abtretung der Ansprüche an die Fa. Autovermietung G… zwar prozessführungsbefugt, ihm fehlt jedoch die Aktivlegitimation. Damit könnte er lediglich Leistung an die Fa. Autovermietung G… verlangen. |
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| Mit der Sicherungs-Abtretungserklärung vom 08.06.2010 (Anl. B 2) hat der Kläger Ziff. 1 die ihm gegen die Beklagte zustehenden Ansprüche auf Ersatz der für die Anmietung eines Ersatzwagens bei der Fa. Autovermietung G… angefallenen Kosten zur Sicherung der gegen ihn bestehenden Ansprüche der Fa. Autovermietung G… abgetreten. |
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| Die Abtretung ist nicht unwirksam. Eine Abtretung ist nur wirksam, wenn die Forderung, die Gegenstand der Abtretung ist, bestimmt oder wenigstens bestimmbar ist (BGH VersR 2011, 1008). Dies ist der Fall, weil nur die Schadensersatzansprüche auf Erstattung der Mietwagenkosten nach dem konkret benannten Schadensereignis abgetreten wurden und für die Klägerin auch hinreichend deutlich ist, unter welchen Umständen sie durch die Abtretung nicht von einer Verpflichtung zur Zahlung befreit wird. Eine Bezifferung des Schadensersatzanspruchs war im Zeitpunkt der Abtretungserklärung weder möglich noch erforderlich. |
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| Die Abtretung verstößt auch nicht gegen die Vorschriften des RDG. Selbst die Einziehung, die im vorliegenden Fall noch der Kläger Ziff. 1 als Unfallgeschädigter selbst vornimmt, einer an ein Mietwagenunternehmen abgetretenen Schadensersatzforderung des Geschädigten auf Erstattung von Mietwagenkosten ist gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 RDG grundsätzlich erlaubt, wenn allein die Höhe der Mietwagenkosten streitig ist. (BGH ZIP 2012, 478). Die - nach § 5 Abs. 1 Satz 1 RDG erlaubte - Geschäftspraxis der Klägerin weicht auch nicht von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung ab (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB). |
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| Die Wirkung der Abtretung ist schließlich nicht durch den Eintritt des Sicherungsfalls bedingt. Soweit in der Abtretungsvereinbarung bestimmt ist, dass die Zedentin im Falle der Leistungsablehnung durch Haftpflichtversicherer oder Schadensverursacher die abgetretenen Ansprüche erst nach erfolgloser Aufforderung des Klägers Ziff. 1 zur Zahlung geltend machen dürfe, betrifft diese Regelung lediglich die Frage der Prozessführungsbefugnis. |
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| Einen Antrag auf Leistung an die Zedentin Fa. Autovermietung G… hat der Kläger Ziff. 1 trotz schriftlichen Hinweises des Senats im Beschluss vom 21.10.2011 (Bl. 150 d. A.) nicht gestellt, sondern sich auf die Unwirksamkeit der Abtretung berufen. Da eine Verurteilung auf Zahlung an die Fa. Autovermietung G… gegenüber der beantragten Verurteilung nicht nur ein weniger, sondern eine andere Leistung darstellte, ist auf die Berufung die Klage abzuweisen. |
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| Die Berufung ist darüber hinaus auch deshalb unbegründet, weil dem Kläger Ziff. 1 ein Anspruch auf Ersatz der aufgewendeten Mietwagenkosten gemäß §§ 823 Abs. 1, 249 Abs. 2 BGB, 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, 115 VVG lediglich in der unstreitigen Höhe von 727,09 EUR zustand. |
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| Gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO kann die erstinstanzliche Feststellung, wonach für die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs für den beim Verkehrsunfall vom 07.06.2010 beschädigten 15 Jahre alten Pkw Audi Avant A6 des Klägers Ziff. 1 über einen Zeitraum von lediglich 11 Tagen die Aufwendung von Mietwagenkosten von 2.689,40 EUR als erforderlich im Sinne des § 249 BGB erschienen, der Entscheidung im Berufungsverfahren nicht zugrunde gelegt werden. Es bestehen konkrete Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit an dieser entscheidungserheblichen Feststellung begründen, und daher die Durchführung einer Beweisaufnahme gebieten. Der Senat hat daher das schriftliche Gutachten vom 06.02.2012 des Sachverständigen Dipl.-Ing. M… N… eingeholt, welches jener im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 14.03.2012 mündlich erläuterte. |
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| 1. Nach § 249 BGB kann der Geschädigte vom Schädiger (bzw. dessen Haftpflichtversicherer) als erforderlichen Herstellungsaufwand nur den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten durfte. Der Geschädigte ist dabei ebenso wie bei anderen Kosten der Wiederherstellung nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Das bedeutet für den Bereich der Mietwagenkosten, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt - nicht nur für Unfallgeschädigte - erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeuges grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis ersetzt verlangen kann (BGH NJW 2008, 1519; BGH NJW 2011, 1947). Darüber hinausgehende, mithin nicht erforderliche Mietwagenkosten kann der Geschädigte aus dem Blickwinkel der subjektbezogenen Schadensbetrachtung nur ersetzt verlangen, wenn er darlegt und erforderlichenfalls beweist, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt kein wesentlich günstigerer (Normal-)Tarif zugänglich war (BGH NJW 2009, 58). Die Beurteilung der Zugänglichkeit bemisst sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalles. Dabei kommt es insbesondere hinsichtlich der Erkennbarkeit der Tarifunterschiede für den Geschädigten darauf an, ob ein vernünftig und wirtschaftlich denkender Geschädigter unter dem Aspekt des Wirtschaftlichkeitsgebots zu einer Nachfrage nach einem günstigeren Tarif gehalten ist, ferner kann eine Rolle spielen, wie schnell der Geschädigte ein Ersatzfahrzeug benötigt (BGH NJW 2006, 1506). |
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| Die für die Beurteilung der Zugänglichkeit eines Normaltarifs aufgestellten Grundsätze gelten auch für Fallgestaltungen, bei denen dem Geschädigten kein Unfallersatztarif, sondern ein einheitlicher Tarif angeboten wurde. In beiden Fällen obliegt dem Geschädigten darzulegen und zu beweisen, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt - zumindest auf Nachfrage - kein wesentlich günstigerer Tarif zugänglich war. Unterlässt der Geschädigte die Nachfrage nach günstigeren Tarifen, geht es nicht um die Verletzung der Schadensminderungspflicht gemäß § 254 BGB, für die grundsätzlich der Schädiger die Beweislast trägt, sondern um die Schadenshöhe, die der Geschädigte darzulegen und erforderlichenfalls zu beweisen hat (BGH NJW 2010, 2569). Hingegen trägt in Fällen, in denen die Inanspruchnahme eines Unfallersatztarifs grundsätzlich gerechtfertigt erscheint und durch einen Aufschlag zum Normaltarif geschätzt werden kann, der Schädiger die Darlegungs- und Beweislast, wenn er geltend macht, dass dem Geschädigten ein günstigerer Tarif nach den konkreten Umständen "ohne weiteres" zugänglich gewesen sei (BGH NJW 2009, 58). |
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| Die Bemessung der Höhe des Schadensersatzanspruchs liegt im tatrichterlichen Ermessen gemäß § 287 ZPO. Die Art der Schätzungsgrundlage gibt § 287 ZPO nicht vor. Die Schadenshöhe darf lediglich nicht auf der Grundlage falscher oder offenbar unsachlicher Erwägungen festgesetzt werden. Ferner dürfen wesentliche die Entscheidung bedingende Tatsachen nicht außer Betracht bleiben. Auch darf das Gericht in für die Streitentscheidung zentralen Fragen nicht auf nach Sachlage unerlässliche fachliche Erkenntnisse verzichten. Gleichwohl können in geeigneten Fällen Listen oder Tabellen bei der Schadensschätzung Verwendung finden. So kann der Tatrichter in Ausübung des Ermessens nach § 287 ZPO den "Normaltarif" grundsätzlich auch auf der Grundlage des "Schwacke-Mietpreisspiegels" im maßgebenden Postleitzahlengebiet (ggf. mit sachverständiger Beratung) ermitteln. Allerdings ist auch eine Schätzung auf der Grundlage anderer Listen oder Tabellen, wie etwa der Fraunhofer-Liste, nicht von vornherein rechtsfehlerhaft (BGH NJW 2011, 1947), denn die Listen dienen dem Tatrichter nur als Grundlage für seine Schätzung nach § 287 ZPO. Er kann im Rahmen seines Ermessens unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles von diesen - etwa durch Abschläge oder Zuschläge auf den sich aus ihnen ergebenden Normaltarif - abweichen. Die Eignung von Listen oder Tabellen, die bei der Schadensschätzung Verwendung finden können, bedarf allerdings dann, aber auch nur dann, der Klärung, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass geltend gemachte Mängel der Schätzungsgrundlage sich auf den zu entscheidenden Fall in erheblichem Umfang auswirken (BGH NJW 2011, 1947; BGH NJW-RR 2011, 1109, so auch OLG Stuttgart 3 U 30/09 und 7 U 109/11). |
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| 2. Diesen Anforderungen wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart trotz ausführlicher Begründung der Höhe der zu ersetzenden Mietwagenkosten nicht vollständig gerecht. |
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| a) Um sich die notwendige Überzeugung von der Richtigkeit der Behauptung des Klägers Ziff. 1, ihm habe ein Zugang zu einem günstigeren Tarif nicht zur Verfügung gestanden, zu bilden, durfte sich das Landgericht bei Ausübung des tatrichterlichen Ermessens nach § 287 ZPO nicht auf die "Schwacke-Liste" stützen, denn diese ist im vorliegenden Fall als Schätzungsgrundlage nicht geeignet. Vielmehr wäre die Einholung eines Sachverständigengutachtens erforderlich gewesen. |
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| Das Landgericht hat die Erforderlichkeit letztlich damit begründet, dass die von der Fa. Autovermietung G… in Rechnung gestellte Vergütung weitgehend dem sich aus der "Schwacke-Liste" ergebenden Wert entspreche, ohne dass die Beklagte die Schätzgrundlage durch Vorlage erheblich abweichender Vergleichsangebote erschüttert hätte. |
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| Zurecht hat das Landgericht Stuttgart allerdings angenommen, dass es sich bei dem abgerechneten Tarif nicht um einen Unfallersatztarif handelt. Allerdings liegt die von der Fa. Autovermietung G… berechnete Vergütung entgegen der Annahme des Landgerichts Stuttgart allenfalls unwesentlich unter der nach der Schwacke-Liste berechneten Vergütung. |
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| Die Fa. Autovermietung G… hat ihrer Rechnung (Anl. K 6) die Klasse 7 nach Schwacke zugrunde gelegt, wie sich aus dem Vermerk "Beschädigt, angemietet und berechnet Gr. 7" zwanglos ergibt, und weitgehend den Median-Werten der "Schwacke-Liste" entsprechend abgerechnet. Eine Unterschreitung der Kosten nach der "Schwacke-Liste" ergibt sich lediglich daraus, dass es sich bei dem Fahrzeug nach den Angaben des Klägers Ziff. 1 und ausweislich der im Schadensgutachten (Anl. K 1) angeführten KBA-Nummer 0588605 um einen Audi A 6 handelte, der in Gruppe 8 fällt. Sollte hingegen wegen des Alters des Fahrzeugs von immerhin schon 15 Jahre und der Laufleistung von über 333.000 km eine Herunterstufung gerechtfertigt sein, entspräche die Rechnung der Fa. Autovermietung G… den sich aus der Schwacke-Liste ergebenden Werten. |
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| Unter Anwendung der vom Bundesgerichtshof entwickelten Grundsätze war jedoch im vorliegenden Fall durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zu klären, inwieweit Aufwendungen für einen angemieteten Ersatzwagen erforderlich waren, da nach dem Parteivorbringen mit konkreten Tatsachen aufgezeigt ist, dass geltend gemachte Mängel der Schätzungsgrundlage sich in erheblichem Umfang auf den zu entscheiden Fall auswirken. Die Eignung der "Schwacke-Liste" ist im konkreten Fall zu verneinen, wenn ein Kfz-Haftpflichtversicherer konkrete Mängel dieses Mietpreisspiegels aufgezeigt und unter Beweis gestellten umfassenden Sachvortrag dazu hält, dass ein vergleichbares Fahrzeug für sieben Tage inklusive sämtlicher Kilometer und Vollkaskoversicherung zu konkret benannten, wesentlich günstigeren Preisen bestimmter anderer Mietwagenunternehmen hätte angemietet werden können (BGH NJW-RR 2011, 1059). Die Beklagte hat zumindest zwei Autovermieter konkret benannt, bei denen die Anmietung eines Ersatzwagens erheblich günstiger gewesen wäre als bei der Fa. Autovermietung G….. Zwar liegt kein konkretes Angebot für die Anmietung eines Audi A6 Avant vor. Die Mietwagenangebote der überregional aufgestellten Kfz.-Vermieter A… und E… wie sie die Beklagte als Anlagen B 1 und B 12 vorgelegt hat, belaufen sich offenkundig auf maximal ein Drittel, des von der Fa. Autovermietung G… berechneten Mietzinses. Die sich aus der Anlage B 12 ergebenden Angebote hat das Landgericht im Urteil nicht berücksichtigt. Insbesondere ergibt sich zwar nicht aus dem Vortrag der Beklagten, jedoch aus den Anlagen, dass bei A… ein Minibus zum Preis von 722,89 EUR und bei E.. ein Transporter zum Preis von 822,59 EUR hätte angemietet werden können. Damit läge selbst der Aufwand für die Anmietung eines Transporters, auf die der Kläger Ziff. 1 trotz der Notwendigkeit, eine 3 m lange Leiter zu transportieren, keinen Anspruch hat, weit unter den sich aus der "Schwacke-Liste" ergebenden Werten. |
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| Schließlich stimmen die von der Beklagten behaupteten Angeboten größenordnungsmäßig mit dem im "Marktpreis-Spiegel" des Fraunhofer-Instituts ausgewiesenen örtlichen Normal-Tarif überein. |
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| Weitere Anforderungen an die Darlegung von Mängeln des als Schätzungsgrundlage verwendeten "Schwacke-Mietpreisspiegels" sind der Beklagten nicht abzuverlangen. Dies betrifft insbesondere die Darlegung von methodischen Mängeln oder von Auffälligkeiten wie einem unerklärbaren Anstieg des Mittelwerts von einem Jahr auf das nächste, einer nur beschränkten Anzahl der verwerteten Nennungen oder des Missverhältnisses zwischen Tages- und Wochen-Pauschale. |
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| b) Dem Kläger steht ein Anspruch auf Ersatz der durch die Anmietung bei der Fa. Autovermietung G… entstandenen höheren Mietwagenkosten auch nicht deshalb zu, weil ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt - zumindest auf Nachfrage - ein wesentlich günstigerer Tarif nicht zugänglich gewesen wäre. |
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| Dem Umstand, dass der Kläger Ziff. 1 keine Vergleichsangebote eingeholt hatte, hat das Landgericht Stuttgart in der Begründung zu Unrecht keine wesentliche Bedeutung beigemessen, sondern lediglich ausgeführt, dass es im ländlichen Gebiet sozial anerkannt sei, sich auf Empfehlungen von Bekannten zu verlassen. Der Kläger Ziff. 1 habe daher dem Rat seines Automechanikers folgen dürfen. |
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| Nach den dargestellten Grundsätzen (s. o. B. II. 1.) obliegt dem Kläger Ziff. 1 darzulegen und zu beweisen, dass ihm kein Zugang zu einem günstigeren Tarif zur Verfügung stand, denn er hat vor Abschluss des Mietvertrags mit der Fa. Autovermietung G… keinerlei Erkundigungen über Vergleichsangebote eingeholt. Vielmehr ist er der einzigen Empfehlung seines "Mechanikers" gefolgt, ohne sich um die Tarife zu kümmern. Dabei ist entgegen der vom Landgericht Stuttgart vertretenen Ansicht heutzutage auch der Bevölkerung ländlicher Gebiete in den überwiegenden Fällen möglich und zumutbar, "moderne" Medien wie Internet oder Telefon zur Preisabfrage zu nutzen. Auch die Grundannahme des Landgerichts, der Wohnort des Klägers Ziff. 1 liege in einem ländlichen Gebiet, ist durch nichts belegt, zumal die Ortschaft O… ausweislich der Internet-Enzyklopädie Wikipedia sowie der Homepage des Marktes O… ein nur 18 km von P… entfernt an der Donau gelegener touristisch geprägter Ort mit etwa 4.000 Einwohnern ist. Darüber hinaus hat das Landgericht auch nicht ausgeführt, weshalb der Kläger Ziff. 1 gerade auf die Empfehlung seines "Mechanikers" vertrauen sollte. In welchem Nähe-Verhältnis jener zum Kläger steht, lässt sich dem Vorbringen der Parteien nicht entnehmen. Die Verpflichtung des Klägers Ziff. 1, sich nach günstigeren Tarifen anderer Anbieter zu erkundigen, ist auch nicht deswegen entfallen, weil der Kläger Ziff. 1 sich in einer besonderen Not- oder Eilsituation befunden hätte. Der Kläger Ziff. 1 hat hierzu keinen substantiierten Vortrag, etwa Zeitdruck aufgrund anderer beruflicher oder zeitlicher Verpflichtungen oder dringende Notwendigkeit, das Fahrzeug einzusetzen, geleistet, sondern lediglich pauschal das Vorliegen einer solchen Situation behauptet. Aus den konkret vorgetragenen Umständen kann eine Not- oder Eilsituation nicht begründet werden. Der Kläger Ziff. 1 konnte sich am Tag des Unfalls mit einem vom ADAC gestellten Fahrzeug behelfen. Damit blieb ihm bis zum Beginn des Mietverhältnisses über den VW Bus um 9:00 am Folgetag ausreichend Zeit, sich bei anderen Autovermietern nach deren Tarifen zu erkundigen. Dabei wäre dem Kläger Ziff. 1 entgegen der Ansicht des Landgerichts durchaus zumutbar gewesen, das angemietete Fahrzeug etwa in P… abzuholen und zurück zu geben. Nach dem Routenberechnungsprogramm der Internetplattform google maps liegt P… mit 18 km sogar näher am Wohnort des Klägers Ziff. 1 als das 25 km entfernte H…, wo die Fa. Autovermietung G… residiert. Auch nach dem Sachverständigengutachten vom 06.02.2012 (dort S. 4/5, Bl. 164/1165 d. A.) liegen die in P… ansässigen Autovermieter etwa 17 km bis 19 km vom Wohnort des Klägers Ziff. 1 entfernt. |
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| Die Erkundigung nach Tarifen anderer Anbieter hätte zu einem deutlich günstigeren Tarif geführt. |
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| c) Zwar hat der beweisbelastete Kläger Ziff. 1 sich nicht ausdrücklich auf Sachverständigenbeweis berufen. Ein Sachverständigengutachten ist jedoch gegebenenfalls von Amts wegen einzuholen, da die Sachkunde des Senats zur Auswertung und Ermittlung der anspruchsbegründenden Tatsachen nicht ausreicht. Zum anderen wurde der Kläger Ziff. 1 bisher nicht darauf hingewiesen, dass er hierzu keinen tauglichen Beweis angetreten hat. |
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| Nach dem eingeholten Sachverständigengutachten kann der Kläger Ziff. 1 Mietwagenkosten lediglich in der unstreitigen Höhe von 727,09 EUR ersetzt verlangen. |
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| Der Senat ist nach dem vom Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung erläuterten schriftlichen Gutachten vom 06.02.2012 (Bl. 161/169 d. A.) nicht davon überzeugt, dass der Kläger Ziff. 1 für einen der Klasse eines Audi A 6 Avant entsprechenden PKW in Kombiausführung über den Zeitraum von 11 Tagen einen Mietzins von mehr als 725,01 EUR hätte bezahlen müssen. |
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| a) Für den maßgeblichen regionalen Markt hat der Sachverständige von sieben befragten Anbietern zwei Anbieter ausgemacht (Fa. E…, P…, und Fa. Autovermietung B…, P…), bei denen der Kläger Ziff. 1 im Jahr 2011 ein vergleichbares PKW-Modell für die Dauer von 11 Tagen zum Preis von 583,00 EUR hätte anmieten können. Drei der sieben Anbieter hatten ein dem unfallbeschädigten PKW vergleichbares Fahrzeug nicht zur Verfügung. Damit verblieben lediglich zwei Anbieter, die einen höheren (bis zu 1.128,00 EUR) Mietpreis verlangten. Hätte der Kläger Ziff. 1 entsprechend der ihm obliegende Verpflichtung drei Vergleichsangebote eingeholt, wäre auf dem vom Sachverständigen dargestellten regionalen Markt auf einen der beiden billigsten Anbieter gestoßen. Selbst bei nur zwei Vergleichsangeboten hätte sich jedenfalls ein solcher Preisunterschied zwischen dem tatsächlich genutzten Angebot der Fa. Autovermietung G… und den Vergleichsangeboten sowie zwischen den Vergleichsangeboten untereinander ergeben, dass eine weitere Nachfrage gefordert gewesen wäre. Der Kläger hat nicht widerlegt, dass er bei Erfüllung der ihm obliegenden Verpflichtungen auch bei einem der beiden günstigsten Anbieter angefragt hätte, zumal es sich bei der Fa. E…um ein weiten Bevölkerungskreisen bekanntes auch überregional tätiges Unternehmen handelt. Die Einholung eines Angebots bei einem solchen Anbieter erscheint naheliegend. |
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| b) Der vom Sachverständigen ermittelte Mietzins von 583,00 EUR ist allerdings um den im Jahr 2011 gegenüber den im Jahr 2010 verlangten Mietpreise eingetretenen Preisverfall zu erhöhen. Der Preisverfall kann anhand der vom Fraunhofer Institut aufgestellten Liste nicht genau bestimmt werden, da in den beiden Jahren ein Wechsel der Eingruppierung der Fahrzeuge von der sogenannten Acriss-Code zur Klasseneinteilung nach der "Schwacke-Liste" erfolgte. Gemäß § 287 ZPO ist damit der aus dem Vergleich der "Schwacke-Liste" für das Jahr 2011 mit derjenigen für das Jahr 2010 festzustellenden Preisverfall von 22 % für die Anmietung von Fahrzeugen der Klasse 8 heranzuziehen. Danach ergibt sich ein Betrag von 747,44 EUR, den ein wirtschaftlich denkender Geschädigter anstelle des Klägers Ziff. 1 aufgewendet hätte. |
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| c) Dieser Betrag ist um die ersparten Eigenaufwendungen von geschätzten 3 % zu vermindern. Daraus ergibt sich ein erforderlicher Aufwand für die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs von 725,01 EUR. |
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| d) Die besonderen Umstände der Nutzung des unfallbeschädigten Fahrzeugs durch den Kläger Ziff. 1 rechtfertigen einen Aufschlag nicht. |
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| Aus den Angaben des Klägers Ziff. 1 in der mündlichen Verhandlung vom 14.03.2012 hat sich ergeben, dass die schriftsätzlich vorgetragenen Besonderheiten des Fahrzeugs, die in dessen Nutzung zum Transport einer Leiter oder eines Malergerüsts im Zusammenhang mit der Ausübung eines Malerbetriebs bestehen, im konkreten Schadensfall keine Auswirkungen hatten. Dem Kläger Ziff. 1 wäre ohne weiteres die Anmietung eines regulären Fahrzeugs der Fahrzeugklasse 8 möglich gewesen, ohne dass er einer Anhängerkupplung oder der Möglichkeit zur Befestigung eines Dachträgers bedurft hätte. Für die erste Woche nach dem Unfall hatte der Kläger Ziff. 1 für die Beschickung einer Baustelle in F… weder eine Anhängerkupplung noch einen Dachträger benötigt. Für die zweite Woche hätte er den in seinem Eigentum stehenden anderen PKW Audi A 6 Avant für seine betriebliche Tätigkeit einsetzen und seiner Ehegattin das anzumietende Fahrzeug zur Verfügung stellen können. Aus den Angaben des Klägers Ziff. 1 in der mündlichen Verhandlung ergaben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass ein solcher Fahrzeugtausch unzumutbar gewesen wäre. Alleine die hohe Laufleistung des zweiten Fahrzeugs und der Rat, das Fahrzeug möglichst nicht zu schwer zu beladen, steht einem kurzzeitigen Einsatz zu betrieblichen Zwecken nicht entgegen. |
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| Die Ansprüche der Klägerin Ziff. 2 sind lediglich über den geltend gemachten Anspruch auf Freistellung noch Gegenstand des Berufungsverfahrens. Nach dem gestellten Antrag wendet sich die Beklagte nicht dagegen, dass die Kläger diesen Anspruch als gemeinschaftlich geltend machen, obwohl die Prozessrechtsverhältnisse der Kläger zur Beklagten getrennte waren. Nachdem die vorgerichtlich geltend gemachten Ansprüche der Kläger nicht aus dem der Klageforderung zugrunde liegenden Gegenstandswert von 7.382,62 EUR, sondern wegen des um 1.882,31 EUR geringeren Anspruchs auf Ersatz der Mietwagenkosten lediglich aus einem Gegenstandswert von 5.446,31 EUR begründet waren, können die Kläger Freistellung von Gebührenansprüchen lediglich in Höhe von 546,69 EUR verlangen. |
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| Unter Zugrundelegung eines Anspruchs auf Ersatz von Mietwagenkosten in Höhe von 727,09 EUR, Taxikosten von 50,00 EUR, Praxisgebühr von 10,00 EUR und Schmerzensgeld von 200,00 EUR hatte dem Kläger Ziff. 1 im Zeitpunkt des Erlasses des erstinstanzlichen Urteils ein Anspruch auf Zahlung von 987,09 EUR nebst Zinsen, der Klägerin Ziff. 2 ein Anspruch auf Zahlung von 630,00 EUR nebst Zinsen zugestanden. Da die Beklagte mit ihrer Berufung das Urteil insoweit nicht angefochten hatte, bedurfte es trotz der nach Schluss der mündlichen Verhandlung geleisteten Zahlungen keines Antrags auf Klageabweisung. Vielmehr ist das Urteil entsprechend klarzustellen. Die unstreitig geleisteten Zahlungen hat die Beklagte gegebenenfalls im Wege der Vollstreckungsabwehrklage geltend zu machen. |
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| Für die Kostenentscheidung in I. Instanz ist zugrunde zu legen, dass bis zum 26.01.2011 der Streitwert für das Prozessrechtsverhältnis des Klägers Ziff. 1 zur Beklagten 7.418,62 EUR betrug, danach noch 5.353,32 EUR, denn nach übereinstimmender Teil-Erledigung ist der Streitwert mit dem Wert der noch verbleibenden streitigen Hauptforderung zu bemessen. Im Prozessrechtsverhältnis der Klägerin Ziff. 2 zur Beklagten betrug der Streitwert gleichbleibend 760,00 EUR. Soweit die Kostenentscheidung nach § 91a ZPO zu treffen ist, fallen die Kosten der Beklagten zur Last, da nicht ersichtlich ist, dass die Klage des Klägers Ziff. 1 in Höhe der Zahlung von 2.065,30 EUR nicht erfolgreich gewesen wäre. |
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| Für das Prozessrechtsrechtsverhältnis des Klägers Ziff. 1 zur Beklagten ergeben sich damit bis zum 26.01.2011 überschlägige (ohne Berücksichtigung von Fahrtkosten, Abwesenheitsgelder, Kosten für Unterbevollmächtigung) außergerichtliche Kosten des Klägers Ziff. 1 von einer 1,3 Verfahrensgebühr aus 7.418,62 EUR, insgesamt 661,16 EUR. Da die Klageforderung bezogen auf diesen Gegenstand lediglich in Höhe von 3.052,39 EUR begründet war, hat die Beklagte die aus diesem Wert anfallenden Gebühren zu tragen, als insgesamt 359,50 EUR. Nach dem 26.01.2011 sind außergerichtliche Kosten des Klägers Ziff. 1 von einer 1,2 Terminsgebühr aus eine Streitwert von 5.353,32 EUR angefallen, insgesamt 482,66 EUR, von denen die Klägerin die aus einem Gegenstandswert von 987,09 EUR anfallenden Gebühren, insgesamt also 131,50 EUR zu tragen hat. Danach hat die Beklagte von den außergerichtlichen Kosten des Klägers Ziff. 1 einen Anteil von 43 % zu tragen. |
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| 3,0 Gerichtsgebühren sind aus dem höheren Streitwert von 7.418,62 EUR angefallen (498,00 EUR) und von der Beklagten aus einem Streitwert von 3.052,39 EUR zu tragen (315,00 EUR). |
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| Für das Prozessrechtsverhältnis der Klägerin Ziff. 2 zur Beklagten ergeben sich je 2,5 Rechtsanwaltsgebühren (434,35 EUR) und 3 Gerichtsgebühren (135,00 EUR) aus einem Streitwert von 760,00 EUR, insgesamt also 569,35 EUR, welche die Beklagte komplett zu tragen hat, da die Klage mit 630,- EUR begründet war und ein Gebührensprung nicht vorliegt. |
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| Von den Gerichtskosten hat die Beklagte danach einen Anteil von 450,00 EUR aus 633,00 EUR zu tragen, also 71 %. Der Kläger Ziff. 1 hat 29 % zu tragen. |
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| Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten belaufen sich auf 1.460,99 EUR (661,16 EUR + 482,66 EUR + 217,17 EUR). Davon hat der Kläger Ziff. 1 652,82 EUR (301,66 EUR + 351,16 EUR) zu übernehmen, also 45 %. |
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| Gründe, die gemäß § 543 Abs. 2 ZPO die Zulassung der Revision rechtfertigen würden, sind nicht ersichtlich. Insbesondere hat der Rechtsstreit keine grundsätzliche Bedeutung und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht. Die Entscheidung beruht auf den Grundsätzen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und den Umständen des Einzelfalls. |
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