|
|
| Die Beklagte bewarb Ende Februar 2016 in einem Werbeprospekt Socken mit der Bezeichnung „Bambussocken“ und „Socken Bambus“ wie folgt (vgl. Anlage A3): |
|
| Im Etikett sind die Socken jeweils mit „Viskose“ gekennzeichnet. Die Viskose wurde in einem chemischen Umwandlungsprozess, bei dem die Ausgangsrohstoffe vollständig ihre natürlichen Eigenschaften verlieren, u.a. aus Bambus hergestellt. Engmaschige Textilien mit glatter Oberfläche wie Strümpfe können aus der Naturfaser Bambus nicht direkt hergestellt werden, da die Fasern zu kurz sind. |
|
| Nach erfolgloser Abmahnung (Anlage A4) untersagte das Landgericht der Verfügungsbeklagten im Wege der einstweiligen Verfügung, |
|
| im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Socken und Strümpfe, welche (auch) aus Viskose bestehen, gegenüber dem letzten Verbraucher mit der Angabe zu bewerben: |
|
|
|
|
|
|
|
| sofern dies jeweils geschieht wie in Anlage A3 wiedergegeben. |
|
| Das Landgericht hat die einstweilige Verfügung bestätigt. |
|
| Die beanstandete Werbung stelle eine irreführende geschäftliche Handlung im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG dar. Der durchschnittliche Betrachter verstehe den Begriff „Bambus“ nicht als Hinweis auf eine Marke oder als Fantasiebezeichnung, sondern als eine Beschaffenheitsangabe dahin, dass die beworbenen Socken aus der natürlichen Textilfaser Bambus bestehen. Dies sei irreführend, da die Socken tatsächlich aus Viskosefasern bestünden und Viskose eine Chemiefaser sei, keine Naturfaser. Dass zur Herstellung der Viskosefaser auch Bambusfasern verwendet würden, sei unbeachtlich, weil deren Eigenschaften durch den chemischen Prozess völlig verloren gingen. |
|
| Die Werbeaussage sei geeignet, die Kaufentscheidung der Verbraucher zu beeinflussen, weil Naturfasern im Vergleich zu Chemiefasern für bestimmte Käuferschichten verträglicher bzw. aus ökologischen Gesichtspunkten vorzugswürdig seien. |
|
| Die TextilKennzVO stehe dem nicht entgegen. Die Verordnung sei im Verhältnis zu § 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG nicht das speziellere Gesetz. |
|
| Die Verfügungsbeklagte/Berufungsklägerin verfolgt mit ihrer Berufung ihren erstinstanzlichen Antrag auf Klagabweisung weiter. Zur Begründung führt sie aus: |
|
| a) Die Beschaffenheitsangabe „Bambus“ sei zutreffend: |
|
| Unstreitig werde der Rohstoff Bambus bei der Herstellung der Viskosefasern verwendet. Die Verwendung von Bambus zur Herstellung von Viskosefasern habe im Vergleich zur Verwendung anderer Rohstoffe ökologische Vorteile. Der Beklagten müsse zugestanden werden, auf die Verwendung von Bambus hinzuweisen. |
|
| Da die Herstellung von Socken aus Bambusfasern unmöglich sei und der durchschnittlich informierte Verbraucher die üblicherweise verwendeten Textilmaterialien kenne, denke der Verbraucher bei Bambus nicht an Textilfasern und gehe nicht von einem Naturprodukt aus. Vielmehr sei der Verbraucher aufgrund der Üblichkeit der Bezeichnung „Bambus Socke“ - eine Google-Suchabfrage habe über 2.500 Treffer ergeben - gewohnt und wisse, dass die so bezeichneten Socken nicht aus Bambusfasern hergestellt würden. |
|
| b) Ein Verstoß gegen die TextilKennzVO liege nicht vor, weil in reinen Werbeprospekten ohne Bestellmöglichkeit - wie hier - keine entsprechenden Informationspflichten bestünden (BGH, Urteil vom 24.04.2016, I ZR 7/15). Die TextilKennzVO gehe den Irreführungstatbeständen des UWG als lex specialis vor. |
|
| c) Der Bundesgerichtshof sehe in Angaben über die Faserzusammensetzung, die in reinen Werbeprospekten erfolgen, keine wesentliche Information i.S.d. § 5a UWG. Die vom Landgericht unzutreffend angenommene Irreführung überschreite daher jedenfalls die Spürbarkeitsschwelle nicht. Der Verbraucher könne sich vor dem Kauf in der Filiale noch ohne weiteres über die Faserzusammensetzung informieren. |
|
| Die Verfügungsbeklagte/Berufungsklägerin beantragt: |
|
| Das Urteil des Landgerichts Ulm vom 22.08.2016, Az.: 11 O 9/16 KFH wird abgeändert: |
|
| Die Klage wird insgesamt abgewiesen. |
|
| Die Verfügungsklägerin/Berufungsbeklagte beantragt, |
|
| die Berufung zurückzuweisen. |
|
| Die Verfügungsklägerin/Berufungsbeklagte verteidigt das landgerichtliche Urteil. |
|
| Wenn die Beklagte Bambus als nachhaltigen Rohstoff bezeichne und damit die Relevanz der Angabe für den Verbraucher zugestehe, dürfe sie den die Umwelt beeinträchtigenden Umstand der chemisch-industriellen Verarbeitung zu einer Chemiefaser nicht verschweigen. Durch die Werbung werde der Eindruck vermittelt, Bambus würde als Rohstoff unmittelbar zur Herstellung der beworbenen Socken genutzt. |
|
| Dass aus Bambusfasern keine industrielle Herstellung von Textilien möglich sei, sei nicht unstreitig. Bereits in der Antragsschrift habe der Kläger darauf hingewiesen, dass aus Bambusfasern sehr grobe Textilien hergestellt werden könnten. |
|
| Dass der Verbraucher Kenntnisse über die Verarbeitungsmöglichkeiten von Bambus im Textilbereich habe, sei eine Unterstellung. Dem Prozessbevollmächtigten des Klägers beispielsweise seien die beschränkten Möglichkeiten zur Herstellung von Textilien aus Bambusfasern bis zu diesem Rechtsstreit nicht bekannt gewesen. |
|
| Die streitgegenständlichen Bezeichnungen lehnten sich eng an bekannte Bezeichnungen wie „Wollsocken“ oder „Seidenstrümpfe“ an, d.h. an Bezeichnungen, die unmissverständlich verdeutlichten, aus welchen Rohstoffen die Strümpfe/Socken hergestellt würden. Ein gegenteiliges Verständnis sei allein mit der Google-Recherche nicht glaubhaft gemacht. |
|
| Ob der Verbraucher die Faserzusammensetzung über die Textilkennzeichnung des Produkts in Erfahrung bringen könne, spiele keine Rolle. Die Kennzeichnung sei nicht streitgegenständlich. Im Übrigen werde in dem Etikett der von der Beklagten beworbenen Herrensocke die Bezeichnung „Bambus-Naturfaser“ verwendet, was gerade nach der Argumentation der Beklagten geeignet sei, ein falsches Verkehrsverständnis der Verbraucher zu begründen. |
|
| Im vorliegenden Fall gehe es um Angaben über die zur Herstellung verwendeten Fasern als Naturfaser, nicht um Angaben über die Faserzusammensetzung. Ob Angaben über die Faserzusammensetzung eine wesentliche Information darstellten, sei daher nicht entscheidend. Da es nicht um die Unterrichtung der Verbraucher über die Faserzusammensetzung gehe, seien auch die Bestimmungen des UWG nicht subsidiär. |
|
| Die zulässige Berufung ist nicht begründet. |
|
| Die Verfügungsklägerin ist als Wettbewerbsverband nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG antragsbefugt. Der Verfügungsklägerin gehören eine erhebliche Anzahl von Gewerbetreibenden an, die Waren oder gewerbliche Leistungen gleicher oder verwandter Art wie diejenigen der Verfügungsbeklagten vertreiben. Die Berufung erinnert hiergegen nichts. |
|
|
|
|
|
| Die Werbung ist irreführend i.S.d. § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UWG, weil sie zur Täuschung geeignete Angaben über die wesentlichen Merkmale der beworbenen Socken, nämlich über deren Zusammensetzung und Beschaffenheit enthält. |
|
| Die Frage, in welchem Sinn eine Werbeaussage zu verstehen ist, beurteilt sich nach dem Verständnis des durchschnittlich informierten, verständigen und der Situation, in der er mit der Aussage konfrontiert wird, entsprechend aufmerksamen Durchschnittsverbrauchers (vgl. BGH, GRUR 2003, 247, 248 - Thermal Bad; Bornkamm/Feddersen in Köhler/Bornkamm, UWG, 35. Aufl. 2017, § 5 Rn. 1.76). Die Verkehrsanschauung orientiert sich dabei grundsätzlich am Wortsinn der Werbeaussage, d.h. am allgemeinen Sprachgebrauch und am allgemeinen Sprachverständnis. Die Beurteilung dieses Verständnisses obliegt dem Tatrichter (BGH, aaO.). |
|
| Erforderlich ist, dass der Verbraucher in der fraglichen Kennzeichnung eine inhaltlich nachprüfbare Angabe erkennt (Bornkamm/Feddersen, aaO., § 5 Rn. 2.12). Dies wäre dann nicht der Fall, wenn der Verbraucher den Begriff Bambus als Marke bzw. als reine Fantasiebezeichnung verstehen würde. Davon ist jedoch nicht auszugehen. Schon die unterschiedliche Verwendung des Begriffs Bambus, einmal als Kompositum „Bambussocke“, einmal nachgestellt wie in „Socken Bambus“ spricht gegen eine markenmäßige Verwendung des Begriffs Bambus. |
|
| Hieran ändert auch der Umstand nichts, dass Bambus häufig mit dem zur Weiterverarbeitung verwendeten Holz der Pflanze in Verbindung gebracht wird (vgl. die Beispiele in der Anlage MSB5, Bl. 334 ff). Dass von der Pflanze Bambus nicht allein das Holz verwendet wird - aus dem unzweifelhaft keine Socken gestrickt werden -, sondern dass von der Pflanze auch andere Teile verwendet werden (unabhängig von Textilerzeugnissen z.B. Bambussprossen als Lebensmittel), ist allgemein bekannt. Die Verwendung der Bezeichnung Bambus bei Textilien ist daher kein zwingender Beleg für eine markenmäßige Verwendung. |
|
| Im Übrigen war eine solche Verwendung von der Beklagten auch nicht beabsichtigt. Die Beklagte argumentiert damit, dass ihr der Hinweis auf Bambus als Ausgangsrohstoff erlaubt sein müsse. Mit dieser Argumentation widerspricht sie selbst der Behauptung, dass der Verkehr den Begriff Bambus als reine Fantasiebezeichnung auffasse. |
|
| Auch der Einwand der Beklagten, dass die angesprochenen Verkehrskreise in der Produktbezeichnung keine Hinweise auf eine Faserzusammensetzung des Textilprodukts erwarten würden, sondern gewöhnt seien, sich diese Information über die gesonderte Textilkennzeichnung zu verschaffen, ist nicht stichhaltig. Ob der Verbraucher der Produktbezeichnung Hinweise auf die Zusammensetzung des Produkts entnimmt, hängt allein von der Gestaltung der Produktbezeichnung ab. Dass der Verbraucher der Etikettierung zusätzliche (oder entgegenstehende) Hinweise entnehmen kann, ändert nichts an der Möglichkeit, dass der Verbraucher bereits der Produktbezeichnung - je nach Art der Bezeichnung - Hinweise zur Beschaffenheit und Zusammensetzung des Produkts entnehmen kann. |
|
| Künstliche Erzeugnisse dürfen grundsätzlich nicht mit Bezeichnungen versehen werden, die der Verkehr für Naturerzeugnisse verwendet oder die auf solche hindeuten (Bornkamm/Feddersen, aaO., § 5 Rn. 2.13). |
|
| Deutet die Verwendung des Begriffs Bambus im Zusammenhang mit Socken und Strümpfen darauf hin, dass Bambus nicht nur als Ausgangsstoff verwendet wurde - was unstreitig der Fall ist - sondern dass es sich um eine Naturfaser aus Bambus handelt, so läge eine irreführende Angabe vor. Soweit das Landgericht an anderer Stelle formuliert, dass die Socken Eigenschaften aufweisen, die typischerweise mit der Naturfaser Bambus verbunden sind, ist damit keine andere, abweichende Aussage verbunden. |
|
| Das Landgericht hat in seinem Urteil eine Irreführung bejaht. Das Landgericht geht davon aus, dass der Begriff Bambus bedeutet, dass die Socken aus der natürlichen Textilfaser Bambus bestehen. Dem Landgericht ist zuzustimmen: |
|
| (i) Soweit sich die Klägerin zur Begründung ihrer Ansicht auf Urteile bezieht, in denen eine Untersagungsverfügung ausgesprochen wurde, weil der Begriff „naturrein“ verwendet wurde, sind diese Urteile für den vorliegenden Sachverhalt allerdings von vornherein irrelevant. Eine derartige Aussage wird in dem streitgegenständlichen Werbeprospekt gerade nicht getroffen. |
|
| (ii) Die Beklagte wendet sich gegen das landgerichtliche Urteil u.a. deshalb, weil im streitgegenständlichen Werbeprospekt das Wort „Bambusfaser“ nicht verwendet werde. Dieser Einwand ist zwar formal richtig. Der Werbeprospekt benutzt weder das Wort „Bambusfaser“ noch das Wort „Naturfaser“. Im Ergebnis führt der Einwand aber nicht weiter. Dass in der Werbung nicht explizit angegeben wird, worauf sich der Ausdruck „Bambus“ bezieht, schließt nicht aus, dass der Begriff „Bambus“ von dem durchschnittlich informierten, verständigen und entsprechend aufmerksamen Durchschnittsverbraucher so verstanden wird. |
|
| Gleiches gilt für das weitere Argument, dass der Verbraucher an die Bezeichnung Bambus im Zusammenhang mit Textilien gewöhnt sei, nachdem eine Vielzahl von eingetragenen Marken für Textilwaren existiere, die den Wortbestandteil Bambus bzw. Bamboo aufweisen. Dieses Argument mag im Ausgangspunkt richtig sein. Die Beklagte hat in erster Instanz die zahlreichen Treffer bei Google bei Eingabe der Suchabfrage „Bambus Socke“ (Anlage MS4, Bl. 172-177) und die Vielzahl der eingetragenen Marken im Bekleidungssektor vorgetragen, die das deutsche Wort Bambus bzw. das englische Wort Bamboo enthalten (Anlage MS3, Bl. 116-171). Einen Rückschluss darauf, was der Verbraucher mit dem Begriff Bambus verbindet, lässt sich daraus allerdings nicht ziehen. |
|
| Auch soweit die Beklagte argumentiert, dass der Verbraucher nicht von der Verwendung von Bambusfasern ausgehen wird, weil aus Bambusfasern keine industrielle Herstellung von Textilien möglich sei und der Verbraucher dies wisse, kann dem nicht gefolgt werden. Ob aus Bambusfasern Textilien industriell hergestellt werden können, weiß der durchschnittliche Verbraucher nicht. Der durchschnittliche Verbraucher mag zwar die üblicherweise für Socken und Strümpfe verwendeten Materialien kennen. Wenn ein Stoff nicht zu den üblicherweise verwendeten Materialien zählt, lässt sich daraus aber nicht der Schluss ziehen, dass dieser Stoff nicht verwendet werden kann. Beispielhaft ist hierzu auf den Anhang I zu § 5 der TextilKennzVO zu verweisen, in dem u.a. die Textilfasern Kokos und Ginster aufgeführt sind. Dem durchschnittlichen Verbraucher wird die Verwendung dieser Pflanzen als Textilfasern kaum bekannt sein. |
|
| (iii) Sind die von der Beklagten vorgetragenen Argumente nicht begründet, so ist damit aber noch nicht gesagt, dass das Verständnis der Klägerin, wonach der Begriff Bambus im Zusammenhang mit Textilien automatisch die Verwendung von Bambusfasern nahelege, richtig ist. Möglich erscheint auch, dass der Verbraucher lediglich davon ausgeht, dass Bambus bei der Herstellung der Textilien in irgendeiner Art und Weise eine Rolle spielt, was - da Bambus als Ausgangsprodukt bei der Herstellung von Viskose verwendet wird - tatsächlich zutreffen würde. |
|
| Entscheidend hiergegen spricht aber der Umstand, dass sich die Bezeichnung „Bambussocken“ eng an dem Verbraucher bekannten Bezeichnungen wie „Wollsocken“ oder „Seidenstrümpfe““ anlehnt. Wolle und Seide sind ohne Zweifel und bekanntermaßen Produkte aus Naturfasern. Der Gleichklang mit diesen Produkten spricht dafür, dass der Verbraucher auch beim Begriff „Bambussocken“ von Naturfasern ausgeht. In etwas abgeschwächtem Maße gilt dies auch für die Bezeichnung „Socken Bambus“. Auch wenn die Bezeichnung „Socken Wolle“ ebenso wenig gebräuchlich ist wie „Strümpfe Seide“, bestehen keine vernünftigen Zweifel daran, dass der aufmerksame Durchschnittsverbraucher bei diesen Begriffen von der Verwendung der Naturfasern Wolle bzw. Seide ausgehen würde. |
|
| Die Beklagte vermochte auch nicht überzeugend zu begründen, warum die Bezeichnung Bambus verwendet wird, wenn damit keine positive Assoziation im Sinne einer Naturfaser hervorgerufen werden soll. Dass dies allein deshalb geschieht, um den ökologisch interessierten Verbraucher darauf hinzuweisen, dass der schnell nachwachsende Rohstoff Bambus als Ausgangsprodukt verwendet wurde, überzeugt nicht. Die Klägerin hat in ihrem letzten Schriftsatz vorgetragen, dass in der Etikettierung der streitgegenständlichen Textilien von der „Bambus-Naturfaser“ die Rede ist. Selbst wenn diese Etikettierung keinen von der Beklagten beworbenen Socken betreffen sollte - die Beklagte vermochte sich hierzu nicht abschließend zu erklären -, zeigt die Etikettierung doch, dass die beteiligten Verkehrskreise mit der Bezeichnung „Bambus“ gerade auf die Verwendung von Naturfasern aus Bambus abheben und ökologische Gesichtspunkte demgegenüber deutlich in den Hintergrund treten. |
|
| Eine Irreführung ist nicht deshalb zu verneinen, weil die Beklagte ein berechtigtes Interesse daran hätte, auf die Verwendung von Bambus als Ausgangsprodukt hinzuweisen. |
|
| Zwar kann ein Werbetreibender ein berechtigtes Interesse daran haben, mit einer zutreffenden Information zu werben bzw. können Teile des Verkehrs, die die Angabe richtig verstehen, ein schützenswertes Interesse an der sachlichen Information haben, die ihnen durch die beanstandete Angabe übermittelt, im Falle eines Verbots aber vorenthalten würde (Bornkamm/Fedder-sen, aaO., § 5 Rn. 1.205). |
|
| Hiergegen spricht aber nicht nur, dass die Eigenschaften des Ausgangsstoffs Bambus nach dem Viskoseprozess unstreitig nicht mehr vorhanden sind und ein Informationsinteresse daher allenfalls aus ökologischer Sicht bejaht werden könnte unter dem Gesichtspunkt, dass ein schnell nachwachsender Rohstoff verwendet wurde, auch wenn dies für sich allein noch nicht zwingend ökologisch nachhaltig sein muss. Vor allem aber spricht gegen dieses Argument, dass das Informationsinteresse durch eine entsprechende Etikettierung befriedigt werden könnte. Ausweislich des letzten Schriftsatzes der Klägerin enthalten die Etiketten der streitgegenständlichen Textilien den Hinweis „65% Viskose (aus Bambus-Zellstoff)“. Ein entsprechender Zusatz ließe sich unschwer auch im Werbeprospekt unterbringen, wenn die Beklagte darauf Wert legen sollte. |
|
| Die Irreführung ist geeignet, den Verbraucher zu einer Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte (§ 5 Abs. 1 S. 1 UWG). Werbeangaben, die ein Unternehmer zur stofflichen Beschaffenheit des angebotenen Produkts macht, sind für den Verkehr von wesentlicher Bedeutung, da aus diesen Angaben auf bestimmte Eigenschaften oder Wirkungen, insbesondere auf die Güte der Ware geschlossen wird. Solche Fehlvorstellungen sind grundsätzlich für die Kaufentscheidung relevant (Bornkamm/Feddersen, aaO., § 5 Rn. 2.9). |
|
| Dem steht die Entscheidung des BGH vom 24.03.2015 - I ZR 7/15 (Textilkennzeichnung) - nicht entgegen. Der BGH hat in dieser Entscheidung ausgeführt, dass Angaben über die Faserzusammensetzung der angebotenen Textilerzeugnisse vor dem Zeitpunkt der Abgabe noch keine wesentlichen Informationen im Sinne von § 5a Abs. 2 und 3 Nr. 1 UWG darstellen (Rn. 20). Der BGH hat sich hierbei aber ausdrücklich auf § 5a UWG bezogen, d.h. auf den Tatbestand der Irreführung durch Unterlassen. Um eine Irreführung durch Unterlassen geht es im vorliegenden Fall jedoch nicht. Ausgangspunkt für den von der Klägerin geltend gemachten Unterlassungsanspruch ist die (aktive) Verwendung des Begriffs Bambus. Ist diese Begriffsverwendung zur Irreführung geeignet, so kann sich die Beklagte in Bezug auf die Relevanz dieser Irreführung nicht darauf berufen, dass sie ohne diese Irreführung zu einer Aufklärung erst zu einem späteren Zeitpunkt verpflichtet gewesen wäre und die Informationserteilung in diesem Fall erst später relevant geworden wäre. |
|
| Die Regelungen der TextilKennzVO stehen einer Untersagungsverfügung nach §§ 3, 5 und 8 UWG nicht entgegen. |
|
| Die TextilKennzVO regelt lediglich die Etikettierung und Kennzeichnung von Textilien zum Zeitpunkt der Bereitstellung auf dem Markt. Wie der BGH in der bereits zitierten Entscheidung (Urteil vom 24.03.2016, I ZR 7/15, - Textilkennzeichnung -, Rn. 16 ff) ausführlich darlegt, ist der Begriff der „Bereitstellung auf dem Markt“ entsprechend der Definition in Art. 2 Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 dahingehend auszulegen, dass damit jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Produkts zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Unionsmarkt im Rahmen einer Geschäftstätigkeit gemeint ist. Die Verpflichtung des Händlers zur Etikettierung bzw. Bezeichnung besteht daher erst ab dem Zeitpunkt, zu dem er dem Verbraucher die Ware in einer Weise präsentiert, die es dem Verbraucher ermöglicht, die Ware unmittelbar zu erwerben oder im Wege der Fernkommunikation zu bestellen (BGH, aaO., Rn. 17, 19). |
|
| Für den Zeitraum davor ist im Bereich der Irreführung durch aktives Tun die TextilKennzVO nicht einschlägig und kann daher auch nicht als spezielleres Gesetz dem Tatbestand des § 5 UWG vorgehen. Dies ergibt sich mit hinreichender Eindeutigkeit auch aus dem Erwägungsgrund 19 der TextilKennzVO, wonach irreführende Geschäftspraktiken, bei denen falsche Angaben gemacht werden, die den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte, von der Richtlinie 2005/29/EG (UGP-Richtlinie) erfasst sind, was nichts anderes bedeutet, als dass diese in den Anwendungsbereich des § 5 UWG fallen. |
|
| Bedenken gegen die Antragstellung bestehen nicht. Der Antrag bringt zwar nicht zum Ausdruck, dass die Verfügungsklägerin die Verwendung des Begriffs Bambus deshalb untersagt haben will, weil die Verwendung dieses Begriffs den Eindruck einer Naturfaser hervorruft. Der Antrag greift aber nicht allgemein die Verwendung des Ausdrucks Bambus an, die möglicherweise auch in unbedenklichen Varianten möglich wäre, sondern beschränkt sich auf die streitgegenständliche Begehungsform („sofern dies jeweils geschieht wie …“). In der streitgegenständlichen Begehungsform ist eine Irreführung zu bejahen, der Antrag geht daher nicht über den Umfang der Wiederholungsgefahr hinaus. |
|
| Ein Verfügungsgrund besteht. Die Dringlichkeit wird nach § 12 Abs. 2 UWG vermutet. |
|
| Die Dringlichkeit ist nicht widerlegt. Nach der erfolglosen Abmahnung vom 16.03.2016, in der die Abgabe einer rechtsverbindlichen Unterlassungserklärung bis zum 23.03.2016 gefordert worden war, hat die Verfügungsklägerin am 04.04.2016, d.h. innerhalb von zwei Wochen, den Erlass der einstweiligen Verfügung beantragt. |
|
|
|
| Die Revision ist nicht zuzulassen. Die Revision ist im einstweiligen Rechtsschutz nicht statthaft. |
|
| Den Streitwert bemisst der Senat wie im landgerichtlichen Urteil auf 20.000 EUR. Anlass, den Streitwert zu verdoppeln, besteht nicht. Entgegen der Ansicht der Beklagten liegt nur ein Streitgegenstand vor. Dass sich die Klägerin in erster Instanz zur Begründung ihres Anspruchs auch auf §§ 3, 3a UWG i.V.m. Art. 5, 16 TextilKennzVO gestützt hat, ändert an der Einheitlichkeit des Lebenssachverhalts nichts und führt daher zu keinem neuen Streitgegenstand (vgl. BGH, Urteil vom 13.09.2012, I ZR 230/11, Rn. 24 - Biomineralwasser). |
|