Bundesgerichtshof Urteil, 24. März 2016 - I ZR 7/15

published on 24/03/2016 00:00
Bundesgerichtshof Urteil, 24. März 2016 - I ZR 7/15
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile
Previous court decisions
Landgericht Düsseldorf, 12 O 33/13, 02/04/2014
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2 U 28/14, 04/12/2014

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 7/15 Verkündet am:
24. März 2016
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Textilkennzeichnung
UWG §§ 3a, 5a Abs. 2 und 3 Nr. 1; Verordnung (EU) Nr. 1007/2011 über die Bezeichnungen
von Textilfasern und die damit zusammenhängende Etikettierung und Kennzeichnung der Faserzusammensetzung
von Textilerzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinien 73/44/EWG,
96/73/EG und 2008/121/EG (TextilKennzVO) Art. 16 Abs. 1 Satz 1 und 2

a) Bestimmungen, die die Kennzeichnung von Textilprodukten regeln, stellen grundsätzlich
dem Schutz der Verbraucher dienende Marktverhaltensregelungen dar.

b) Die in Art. 16 Abs. 1 Satz 1 TextilKennzVO bestimmte Pflicht, die in Art. 5 und 7 bis 9
TextilKennzVO aufgeführten Beschreibungen der Textilfaserzusammensetzung in Katalogen
, in Prospekten, auf Verpackungen, Etiketten und Kennzeichnungen anzugeben, ist (nur)
auf den Zeitpunkt der Bereitstellung eines Textilerzeugnisses auf dem Markt und damit auf
jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Produkts zum Vertrieb, zum Verbrauch
oder zur Verwendung auf dem Unionsmarkt im Rahmen einer Geschäftstätigkeit bezogen.
Wenn ein Textilerzeugnis dem Verbraucher zum Kauf angeboten wird, müssen diese Informationen
dem Verbraucher nach Art. 16 Abs. 1 Satz 2 TextilKennzVO zwar schon vor dem
Kauf und daher zu dem Zeitpunkt deutlich sichtbar sein, zu dem das Textilerzeugnis dem
Verbraucher in Geschäftsräumen präsentiert und zur sofortigen Übergabe nach Kaufabschluss
bereitgehalten wird. Keine entsprechenden Informationspflichten bestehen aber in
reinen Werbeprospekten ohne Bestellmöglichkeit.

c) Vor dem Zeitpunkt, zu dem dem Verbraucher die in Art. 16 Abs. 1 Satz 1 und 2
TextilKennzVO genannten Angaben über die Faserzusammensetzung der ihm angebotenen
Textilerzeugnisse zu machen sind, stellen diese Angaben auch noch keine wesentlichen Informationen
BGH, Urteil vom 24. März 2016 - I ZR 7/15 - OLG Düsseldorf
LG Düsseldorf
ECLI:DE:BGH:2016:240316UIZR7.15.0

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 24. März 2016 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff, die Richterin Dr. Schwonke und den Richter Feddersen

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 4. Dezember 2014 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die Beklagte ist auf dem Gebiet des Bekleidungseinzelhandels tätig. Sie betreibt etwa 60 Bekleidungshäuser in Deutschland.
2
Ende des Jahres 2012 warb die Beklagte in einem als Postwurfsendung verteilten Faltblatt für Bekleidungsstücke, die die Kunden nur in den Kaufhäusern erwerben konnten. Auf der Titelseite des zwölf Seiten umfassenden Faltblatts war ein Schal aus Textilmaterial der Marke "Bugatti" abgebildet, für den auf der Seite 2 des Faltblatts ein Kaufpreis von 44,95 € genannt war. Angaben zur textilen Zusammensetzung des Schals fanden sich in dem Faltblatt ebenso wenig wie für eine dort ebenfalls auf der Titelseite gezeigte Textiljacke der Marke "Christian Berg", für die auf der Seite 2 des Faltblatts ein Preis von 119,95 € angegeben war. Entsprechend verhielt es sich bei zwei auf den Seiten 4 und 5 des Faltblatts abgebildeten Textiljacken der Marken "Christian Berg" und "Northland" zum Preis von 119,95 € und 139,95 € sowie bei einer auf der Seite 5 gezeigten Hose der Marke "Tommy Hilfiger" zum Preis von 79,95 €.
3
Die Klägerin, die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e.V., sieht in der Verbreitung des Faltblatts durch die Beklagte ein unter dem Gesichtspunkt des Rechtsbruchs sowie wegen Irreführung der Kunden wettbewerbswidriges Verhalten der Beklagten. Diese hätte die Zusammensetzung der in ihrem Prospekt angebotenen Textilerzeugnisse nach der Textilkennzeichnungsverordnung der Europäischen Union angeben müssen, auch wenn keine Bestellmöglichkeit bestanden habe. Die Angaben über die Zusammensetzung der beworbenen Textilien seien wesentliche Informationen, die zur Vermeidung von Irreführungen hätten mitgeteilt werden müssen.
4
Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte unter Androhung bestimmter Ordnungsmittel zu verurteilen, es zu unterlassen, wie nachstehend wiedergegeben für Textilerzeugnisse zu werben, ohne Angaben über deren Textilfaserzusammensetzung zu machen: [Es folgt die Wiedergabe des Ende des Jahres 2012 für die Beklagte verteilten Faltblatts mit den oben beschriebenen Angeboten.]
5
Darüber hinaus hat die Klägerin den Ersatz pauschaler Abmahnkosten in Höhe von 219,35 € nebst Zinsen verlangt.
6
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat geltend gemacht, bei dem Faltblatt habe es sich um eine bloße Werbung gehandelt, bei der die Zusammensetzung der beworbenen Textilien nach der Textilkennzeichnungsverordnung der Europäischen Union nicht anzugeben gewesen sei.
7
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen (LG Düsseldorf, Urteil vom 2. April 2014 - 12 O 33/13, juris). Die dagegen gerichtete Berufung der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben (OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2015, 154).
8
Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin ihre Klageanträge weiter.

Entscheidungsgründe:

9
I. Das Berufungsgericht hat die Klageansprüche mit der Begründung verneint, das Verhalten der Beklagten sei weder unter dem Gesichtspunkt des Rechtsbruchs nach §§ 3, 4 Nr. 11 UWG (in der Fassung, in der dieses Gesetz bis zum 9. Dezember 2015 gegolten hat; im Weiteren: UWG aF) in Verbindung mit Art. 16 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1007/2011 über die Bezeichnungen von Textilfasern und die damit zusammenhängende Etikettierung und Kennzeichnung der Faserzusammensetzung von Textilerzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinien 73/44/EWG, 96/73/EG und 2008/121/EG (Textilkennzeichnungsverordnung - TextilKennzVO) noch unter dem Gesichtspunkt einer Irreführung nach §§ 3, 5a Abs. 2 und 3 Nr. 1 UWG aF unzulässig. Dazu hat es ausgeführt:
10
Die Bestimmung des Art. 16 Abs. 1 TextilKennzVO solle sicherstellen, dass der Verbraucher vor dem Kauf von Textilerzeugnissen deren Fasergehalt richtig erkennen könne, um mit diesem Wissen eine Kaufentscheidung treffen zu können. Die Vorschrift verlagere die Informationspflicht im Rahmen des Verbraucherkaufs daher zeitlich vor. Dementsprechend müsse der Verbraucher bei im Versandhandel angebotener Ware schon im Katalog oder Prospekt die Faserzusammensetzung erkennen können. Gemäß Art. 16 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 TextilKennzVO werde auch der Online-Versandhandel von der Verpflichtung zur Angabe der Faserzusammensetzung vor dem Kauf erfasst. Dabei müsse der Verbraucher die Angabe der Faserzusammensetzung schon auf der Internetseite erkennen können. Mit dem in Art. 16 Abs. 1 Satz 2 TextilKennzVO verwendeten Begriff "vor dem Kauf" sei gemeint, dass der Verbraucher auf- grund der Präsentation der Ware in Prospekten, Katalogen oder im Internet die Ware unmittelbar kaufen oder eine Bestellung über Fernkommunikationsmittel abgeben könne. Dies sei etwa der Fall, wenn dem Verbraucher mit dem Werbematerial ein Bestellformular ausgehändigt werde. Dagegen gelte Art. 16 Abs. 1 TextilKennzVO nicht für Werbeanzeigen oder Werbeprospekte ohne Bestellmöglichkeit wie das streitgegenständliche Faltblatt, bei dem weder auf eine Bestellmöglichkeit im Versandhandel hingewiesen worden sei noch eine solche Bestellmöglichkeit tatsächlich bestanden habe.
11
Die Beklagte habe auch nicht unlauter im Sinne von § 5a Abs. 2 und 3 Nr. 1 UWG aF gehandelt, weil sie den Verbrauchern Informationen vorenthalten habe. Für eine entsprechende Irreführung durch Unterlassen sei kein Raum, wenn die unterbliebene Angabe der Textilfaserzusammensetzung in einer Werbung nach den speziellen Bestimmungen der Textilkennzeichnungsverordnung nicht zu beanstanden sei. Zumindest aber handele es sich bei der Angabe der Textilfaserzusammensetzung in einem reinen Werbeprospekt ohne Bestellmöglichkeit im Hinblick auf die Wertung der Textilkennzeichnungsverordnung nicht um eine unter Berücksichtigung aller Umstände wesentliche Information.
12
II. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision der Klägerin ist nicht begründet. Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung (§ 8 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Nr. 2 UWG) und Ersatz pauschaler Abmahnkosten (§ 12 Abs. 1 Satz 2 UWG) weder unter dem Gesichtspunkt des Rechtsbruchs gemäß § 3a UWG3 Abs. 2 Satz 1, § 4 Nr. 11 UWG aF) in Verbindung mit den Bestimmungen der Textilkennzeichnungsverordnung (dazu unter II 1) noch wegen einer Irreführung der Verbraucher durch Vorenthalten von Informationen gemäß § 5a Abs. 2 und 3 Nr. 1 UWG begründet sind (dazu unter II 2).
13
1. Die Voraussetzungen des Rechtsbruchtatbestands nach § 3a UWG in Verbindung mit Art. 16 Abs. 1 TextilKennzVO liegen nicht vor.
14
a) Bestimmungen, die - wie der vorliegend in Rede stehende Art. 16 Abs. 1 TextilKennzVO - die Kennzeichnung von Textilprodukten regeln, dienen dem Schutz der Verbraucher und stellen damit Marktverhaltensregelungen im Sinne von § 3a UWG, § 4 Nr. 11 UWG aF dar (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 20. Februar 2014 - 4 W 19/14, juris Rn. 11; LG Köln, MMR 2015, 259; Köhler in Köhler/Bornkamm, UWG, 34. Aufl., § 3a Rn. 1.194 und 1.211; MünchKomm.UWG /Schaffert, 2. Aufl., § 4 Nr. 11 Rn. 206 und 220 mwN). Entsprechendes gilt für die am 24. Februar 2016 in Kraft getretene Vorschrift des § 3 TextilKennzG, die nach § 1 Abs. 1 Satz 2 TextilKennzG ergänzend zu der Textilkennzeichnungsverordnung anzuwenden ist. Nach dieser Vorschrift darf ein Hersteller, Einführer oder Händler ein Textilerzeugnis nur in Verkehr bringen oder auf dem Markt bereitstellen, wenn es entsprechend § 4 TextilKennzG und den Anforderungen der Textilkennzeichnungsverordnung etikettiert oder gekennzeichnet ist.
15
b) Die Beklagte hat bei ihrer von der Klägerin beanstandeten Werbung jedoch nicht gegen Bestimmungen der Textilkennzeichnungsverordnung verstoßen.
16
aa) Nach Art. 16 Abs. 1 Satz 1 TextilKennzVO sind, wenn ein Textilerzeugnis auf dem Markt bereitgestellt wird, die in Art. 5 und 7 bis 9 TextilKennzVO aufgeführten Beschreibungen der Textilfaserzusammensetzung in Katalogen, in Prospekten, auf Verpackungen, Etiketten und Kennzeichnungen in einer Weise anzugeben, dass sie leicht lesbar, sichtbar und deutlich erkennbar sind, sowie in einem Schriftbild, das in Bezug auf Schriftgröße, Stil und Schriftart einheitlich ist. Diese Verpflichtung ist auf den Zeitpunkt der Bereitstellung des Textilerzeugnisses auf dem Markt bezogen. Der Begriff der "Bereitstellung auf dem Markt" wird nach Art. 3 Abs. 2 TextilKennzVO durch Art. 2 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und der Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 bestimmt. Nach Art. 2 Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 ist "Bereitstellung auf dem Markt" jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Produkts zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Unionsmarkt im Rahmen einer Geschäftstätigkeit. Stellt ein Händler ein Textilerzeugnis auf dem Markt bereit, hat er nach Art. 15 Abs. 3 TextilKennzVO sicherzustellen, dass es die entsprechende Etikettierung oder Kennzeichnung gemäß dieser Verordnung trägt.
17
bb) Nach Art. 16 Abs. 1 Satz 2 TextilKennzVO müssen, wenn Textilerzeugnisse Verbrauchern zum Kauf angeboten werden, die in Art. 16 Abs. 1 Satz 1 TextilkennzVO genannten Informationen dem Verbraucher schon vor dem Kauf deutlich sichtbar sein, und zwar auch dann, wenn der Kauf auf elektronischem Wege erfolgt (Art. 16 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 TextilKennzVO). Diese gegenüber Art. 16 Abs. 1 Satz 1 TextilKennzVO erweiterte Verpflichtung in Art. 16 Abs. 1 Satz 2 TextilKennzVO des ein Textilerzeugnis an einen Verbraucher abgebenden Wirtschaftsakteurs soll sicherstellen, dass der Verbraucher vor dem Kauf solcher Erzeugnisse deren Fasergehalt zutreffend erkennen kann, um mit diesem Wissen eine informationsgeleitete Kaufentscheidung treffen zu können (vgl. Lange/Quednau, Kommentar zur europäischen Textilkennzeichnungsverordnung , 2014, S. 136 und 143). Davon ist das Berufungsgericht ebenso zutreffend ausgegangen wie davon, dass diese besondere Verpflichtung des Händlers (erst) ab dem Zeitpunkt besteht, zu dem er dem Verbraucher die Ware in einer Weise - etwa mittels Prospekten, Katalogen oder im Internet - präsentiert hat, die es dem Verbraucher ermöglicht, die Ware unmittelbar zu erwerben oder im Wege der Fernkommunikation zu bestellen (vgl. Lange/ Quednau aaO S. 144; Schäfer, BB 2011, 3079, 3081).
18
cc) Die Revision rügt, die Sichtweise des Berufungsgerichts sei bereits mit dem Wortlaut des Art. 16 Abs. 1 Satz 1 TextilKennzVO nicht in Einklang zu bringen und zudem bei systematischer, historischer und teleologischer Auslegung dieser Vorschrift verfehlt. In der Vorschrift des Art. 16 Abs. 1 Satz 1 TextilKennzVO werde nicht nach Prospekten mit und ohne Bestellmöglichkeit differenziert. Die Bestimmung sei deshalb auch auf einen Prospekt ohne Bestellmöglichkeit anwendbar, wie er im Streitfall in Rede stehe. Dadurch werde der Verbraucher erst in die Lage versetzt, eine informationsgeleitete Entscheidung zu treffen. Erfahre der Verbraucher erst im Geschäft die Textilzusammensetzung , könne er keinen Vergleich mit Angeboten anderer Händler vornehmen. Dem kann nicht zugestimmt werden.
19
Die in Art. 16 Abs. 1 Satz 1 TextilKennzVO - Gleiches gilt für Art. 14 Abs. 1 Unterabs. 1 TextilKennzVO, auf den sich die Revision zur Begründung ihres Standpunktes bezieht - bestimmten Pflichten bestehen nach Art. 3 Abs. 2 TextilKennzVO in Verbindung mit Art. 2 Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 nur zum jeweiligen Zeitpunkt der Bereitstellung des Erzeugnisses auf dem Markt, das heißt bei seiner (entgeltlichen oder unentgeltlichen) Abgabe zum Vertrieb, zum Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Unionsmarkt im Rahmen einer Geschäftstätigkeit von einem Wirtschaftsakteur zum anderen (vgl. Lange/Quednau aaO S. 45 bis 48). Dementsprechend bestehen die in Art. 16 Abs. 1 Satz 1 (und Art. 14 Abs. 1) TextilKennzVO geregelten Pflichten des ein Textilerzeugnis abgebenden Wirtschaftsakteurs nur im Zeitpunkt der Abgabe des Erzeugnisses. Die Stellung des Verbrauchers wird dadurch verstärkt , dass für ihn die Informationen gemäß Art. 16 Abs. 1 Satz 1 TextilKennzVO nach Art. 16 Abs. 1 Satz 2 dieser Verordnung bereits vor dem Kauf deutlich sichtbar sein müssen. Maßgeblich für die Erfüllung der Verpflichtungen aus Art. 16 Abs. 1 Satz 2 TextilKennzVO ist daher der Zeitpunkt, zu dem das Textilerzeugnis dem Verbraucher in Geschäftsräumen präsentiert und zur sofortigen Übergabe nach Kaufabschluss bereitgehalten wird (vgl. Lange/Quednau aaO S. 143). Dem steht nach Art. 16 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 TextilKennzVO die Präsentation von Textilerzeugnissen zum Kauf auf elektronischem Weg gleich. Zuvor bestehen für den Händler die in Art. 16 Abs. 1 Satz 1 TextilKennzVO geregelten Informationspflichten nicht. Informationspflichten nach Art. 16 Abs. 1 Satz 2 TextilKennzVO bestehen daher bei reinen Werbeprospekten nicht, bei denen - wie im Streitfall - keine Bestellmöglichkeit gegeben ist, weil mit ihnen ein Textilerzeugnis nicht auf dem Markt bereitgestellt wird (Art. 16 Abs. 1 Satz 1 TextilKennzVO) und die Informationen über die Textilzusammensetzung noch vor dem Kauf im Ladenlokal erteilt werden können (Art. 16 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 TextilKennzVO).
20
2. Das Berufungsgericht hat die Klage mit Recht auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer Irreführung der Verbraucher durch Vorenthalten von Informationen im Sinne von § 5a Abs. 2 und 3 Nr. 1 UWG aF als begründet angesehen. Diese Bestimmungen dienen der Umsetzung von Art. 7 Abs. 1 bis 3 und 4 Buchst. a der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken. Zwar bestimmt der Erwägungsgrund 19 der Textilkennzeichnungsverordnung, dass irreführende Geschäftspraktiken, bei denen unter anderem falsche Angaben gemacht werden, die den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte, gemäß der Richtlinie 2005/29/EG verboten sind. Nach der in Art. 16 Abs. 1 Satz 1 und 2 TextilKennzVO getroffenen speziellen Regelung entsteht die Pflicht, dem Verbraucher die dort genannten Angaben über die Faserzusammensetzung der ihm angebotenen Textilerzeugnisse zu machen, in der vorliegenden Fallkonstellation nach Art. 16 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 TextilKennzVO allerdings erst zu dem Zeitpunkt, zu dem ihm diese Erzeugnisse vor dem Kauf im Ladenlokal präsentiert werden. Damit stellen die betreffenden Angaben vor diesem Zeitpunkt noch keine wesentlichen Informationen im Sinne von § 5a Abs. 2 und 3 Nr. 1 UWG dar (vgl. auch Schäfer, BB 2011, 3079, 3081). Die Beklagte war daher nach diesen Vorschriften ebenfalls nicht verpflichtet, die in Art. 16 Abs. 1 Satz 1 TextilKennzVO genannten Angaben über die Faserzusammensetzung der Textilerzeugnisse, die sie in dem von der Klägerin beanstandeten Faltblatt beworben hat, bereits in diesem Faltblatt zu machen.
21
III. Im Streitfall bestehen keine vernünftigen Zweifel an der Auslegung des Unionsrechts, so dass ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 AEUV nicht veranlasst ist (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 - 283/81, Slg. 1982, 3415 Rn. 13 bis 16 = NJW 1983, 1257, 1258 - C.I.L.F.I.T.; Urteil vom 18. Oktober 2011 - C-128/06 bis C-131/09, C-134/09 und C-135/09, Slg. 2011, I-9711 = NVwZ 2011, 1506 Rn. 31 - Boxus u.a.).
22
IV. Nach allem ist die Revision der Klägerin mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Büscher Schaffert Kirchhoff Schwonke Feddersen
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 02.04.2014 - 12 O 33/13 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 04.12.2014 - I-2 U 28/14 -
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

moreResultsText


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwider
{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwider
3 Referenzen - Urteile
{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 02/04/2014 00:00

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 1 2Tatbestand: 3Der Kläger macht gegen
published on 20/02/2014 00:00

Tenor Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 13.02.2014 wird der Beschluss der 15. Zivilkammer des Landgerichts Münster vom 29.01.2014 abgeändert: Dem Antragsgegner wird verboten, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken beim An
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.
published on 27/04/2017 00:00

Tenor 1. Die Berufung der Verfügungsbeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ulm vom 22.08.2016, Az. 11 O 9/16 KfH, wird zurückgewiesen.2. Die Verfügungsbeklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.3. Das Urteil ist vorläufig vollstr
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{Doctitle}}.

Annotations

Unlauter handelt, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen.

(1) Unlauter handelt auch, wer einen Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer irreführt, indem er ihm eine wesentliche Information vorenthält,

1.
die der Verbraucher oder der sonstige Marktteilnehmer nach den jeweiligen Umständen benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen, und
2.
deren Vorenthalten dazu geeignet ist, den Verbraucher oder den sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

(2) Als Vorenthalten gilt auch

1.
das Verheimlichen wesentlicher Informationen,
2.
die Bereitstellung wesentlicher Informationen in unklarer, unverständlicher oder zweideutiger Weise sowie
3.
die nicht rechtzeitige Bereitstellung wesentlicher Informationen.

(3) Bei der Beurteilung, ob wesentliche Informationen vorenthalten wurden, sind zu berücksichtigen:

1.
räumliche oder zeitliche Beschränkungen durch das für die geschäftliche Handlung gewählte Kommunikationsmittel sowie
2.
alle Maßnahmen des Unternehmers, um dem Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer die Informationen auf andere Weise als durch das für die geschäftliche Handlung gewählte Kommunikationsmittel zur Verfügung zu stellen.

(4) Unlauter handelt auch, wer den kommerziellen Zweck einer geschäftlichen Handlung nicht kenntlich macht, sofern sich dieser nicht unmittelbar aus den Umständen ergibt, und das Nichtkenntlichmachen geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Ein kommerzieller Zweck liegt bei einer Handlung zugunsten eines fremden Unternehmens nicht vor, wenn der Handelnde kein Entgelt oder keine ähnliche Gegenleistung für die Handlung von dem fremden Unternehmen erhält oder sich versprechen lässt. Der Erhalt oder das Versprechen einer Gegenleistung wird vermutet, es sei denn der Handelnde macht glaubhaft, dass er eine solche nicht erhalten hat.

(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.

(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.

(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.

(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.

Unlauter handelt, wer

1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;
2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden;
3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er
a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,
b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder
c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
4.
Mitbewerber gezielt behindert.

(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.

(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.

(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.

(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.

(1) Unlauter handelt auch, wer einen Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer irreführt, indem er ihm eine wesentliche Information vorenthält,

1.
die der Verbraucher oder der sonstige Marktteilnehmer nach den jeweiligen Umständen benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen, und
2.
deren Vorenthalten dazu geeignet ist, den Verbraucher oder den sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

(2) Als Vorenthalten gilt auch

1.
das Verheimlichen wesentlicher Informationen,
2.
die Bereitstellung wesentlicher Informationen in unklarer, unverständlicher oder zweideutiger Weise sowie
3.
die nicht rechtzeitige Bereitstellung wesentlicher Informationen.

(3) Bei der Beurteilung, ob wesentliche Informationen vorenthalten wurden, sind zu berücksichtigen:

1.
räumliche oder zeitliche Beschränkungen durch das für die geschäftliche Handlung gewählte Kommunikationsmittel sowie
2.
alle Maßnahmen des Unternehmers, um dem Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer die Informationen auf andere Weise als durch das für die geschäftliche Handlung gewählte Kommunikationsmittel zur Verfügung zu stellen.

(4) Unlauter handelt auch, wer den kommerziellen Zweck einer geschäftlichen Handlung nicht kenntlich macht, sofern sich dieser nicht unmittelbar aus den Umständen ergibt, und das Nichtkenntlichmachen geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Ein kommerzieller Zweck liegt bei einer Handlung zugunsten eines fremden Unternehmens nicht vor, wenn der Handelnde kein Entgelt oder keine ähnliche Gegenleistung für die Handlung von dem fremden Unternehmen erhält oder sich versprechen lässt. Der Erhalt oder das Versprechen einer Gegenleistung wird vermutet, es sei denn der Handelnde macht glaubhaft, dass er eine solche nicht erhalten hat.

(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.

(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.

(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:

1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt,
2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt,
3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind,
4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.

(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.

(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.

(1) Zur Sicherung der in diesem Gesetz bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung können einstweilige Verfügungen auch ohne die Darlegung und Glaubhaftmachung der in den §§ 935 und 940 der Zivilprozessordnung bezeichneten Voraussetzungen erlassen werden.

(2) Ist auf Grund dieses Gesetzes Klage auf Unterlassung erhoben worden, so kann das Gericht der obsiegenden Partei die Befugnis zusprechen, das Urteil auf Kosten der unterliegenden Partei öffentlich bekannt zu machen, wenn sie ein berechtigtes Interesse dartut. Art und Umfang der Bekanntmachung werden im Urteil bestimmt. Die Befugnis erlischt, wenn von ihr nicht innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft Gebrauch gemacht worden ist. Der Ausspruch nach Satz 1 ist nicht vorläufig vollstreckbar.

(3) Macht eine Partei in Rechtsstreitigkeiten, in denen durch Klage ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird, glaubhaft, dass die Belastung mit den Prozesskosten nach dem vollen Streitwert ihre wirtschaftliche Lage erheblich gefährden würde, so kann das Gericht auf ihren Antrag anordnen, dass die Verpflichtung dieser Partei zur Zahlung von Gerichtskosten sich nach einem ihrer Wirtschaftslage angepassten Teil des Streitwerts bemisst. Die Anordnung hat zur Folge, dass

1.
die begünstigte Partei die Gebühren ihres Rechtsanwalts ebenfalls nur nach diesem Teil des Streitwerts zu entrichten hat,
2.
die begünstigte Partei, soweit ihr Kosten des Rechtsstreits auferlegt werden oder soweit sie diese übernimmt, die von dem Gegner entrichteten Gerichtsgebühren und die Gebühren seines Rechtsanwalts nur nach dem Teil des Streitwerts zu erstatten hat und
3.
der Rechtsanwalt der begünstigten Partei, soweit die außergerichtlichen Kosten dem Gegner auferlegt oder von ihm übernommen werden, seine Gebühren von dem Gegner nach dem für diesen geltenden Streitwert beitreiben kann.

(4) Der Antrag nach Absatz 3 kann vor der Geschäftsstelle des Gerichts zur Niederschrift erklärt werden. Er ist vor der Verhandlung zur Hauptsache anzubringen. Danach ist er nur zulässig, wenn der angenommene oder festgesetzte Streitwert später durch das Gericht heraufgesetzt wird. Vor der Entscheidung über den Antrag ist der Gegner zu hören.

Unlauter handelt, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen.

(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.

(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.

(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.

(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.

Unlauter handelt, wer

1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;
2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden;
3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er
a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,
b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder
c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
4.
Mitbewerber gezielt behindert.

(1) Unlauter handelt auch, wer einen Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer irreführt, indem er ihm eine wesentliche Information vorenthält,

1.
die der Verbraucher oder der sonstige Marktteilnehmer nach den jeweiligen Umständen benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen, und
2.
deren Vorenthalten dazu geeignet ist, den Verbraucher oder den sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

(2) Als Vorenthalten gilt auch

1.
das Verheimlichen wesentlicher Informationen,
2.
die Bereitstellung wesentlicher Informationen in unklarer, unverständlicher oder zweideutiger Weise sowie
3.
die nicht rechtzeitige Bereitstellung wesentlicher Informationen.

(3) Bei der Beurteilung, ob wesentliche Informationen vorenthalten wurden, sind zu berücksichtigen:

1.
räumliche oder zeitliche Beschränkungen durch das für die geschäftliche Handlung gewählte Kommunikationsmittel sowie
2.
alle Maßnahmen des Unternehmers, um dem Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer die Informationen auf andere Weise als durch das für die geschäftliche Handlung gewählte Kommunikationsmittel zur Verfügung zu stellen.

(4) Unlauter handelt auch, wer den kommerziellen Zweck einer geschäftlichen Handlung nicht kenntlich macht, sofern sich dieser nicht unmittelbar aus den Umständen ergibt, und das Nichtkenntlichmachen geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Ein kommerzieller Zweck liegt bei einer Handlung zugunsten eines fremden Unternehmens nicht vor, wenn der Handelnde kein Entgelt oder keine ähnliche Gegenleistung für die Handlung von dem fremden Unternehmen erhält oder sich versprechen lässt. Der Erhalt oder das Versprechen einer Gegenleistung wird vermutet, es sei denn der Handelnde macht glaubhaft, dass er eine solche nicht erhalten hat.

Unlauter handelt, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen.

Unlauter handelt, wer

1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;
2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden;
3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er
a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,
b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder
c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
4.
Mitbewerber gezielt behindert.

Ein Hersteller, Einführer oder Händler darf ein Textilerzeugnis nur in Verkehr bringen oder auf dem Markt bereitstellen, wenn es entsprechend § 4 und den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 1007/2011 etikettiert oder gekennzeichnet ist.

(1) Dieses Gesetz ist für Textilerzeugnisse, die auf dem Markt bereitgestellt werden, für die Verwendung von Bezeichnungen von Textilfasern, für die Etikettierung und Kennzeichnung der Faserzusammensetzung von Textilerzeugnissen und der nichttextilen Bestandteile tierischen Ursprungs von Textilerzeugnissen und für die Bestimmung der Faserzusammensetzung von Textilerzeugnissen durch quantitative Analyse von binären und ternären Textilfasergemischen anzuwenden. Es regelt die Durchführung und ist ergänzend zu der Verordnung (EU) Nr. 1007/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. September 2011 über die Bezeichnungen von Textilfasern und die damit zusammenhängende Etikettierung und Kennzeichnung der Faserzusammensetzung von Textilerzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinie 73/44/EWG des Rates und der Richtlinien 96/73/EG und 2008/121/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 272 vom 18.10.2011, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 517/2013 (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 1) geändert worden ist, anzuwenden.

(2) Textilerzeugnissen stehen die in Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1007/2011 genannten Erzeugnisse gleich.

(3) Dieses Gesetz ist nicht für die in Artikel 2 Absatz 3 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 1007/2011 genannten Textilerzeugnisse anzuwenden.

(1) Textilerzeugnisse dürfen nur dann auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn sie entsprechend den Artikeln 5, 7, 8 Absatz 1 und 3, Artikel 9 Absatz 1, Artikel 11 Absatz 1, den Artikeln 12, 13 und 14 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1007/2011 in deutscher Sprache zur Angabe ihrer Faserzusammensetzung etikettiert oder gekennzeichnet sind.

(2) Die Etikettierung oder Kennzeichnung von Textilerzeugnissen darf entsprechend Artikel 14 Absatz 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 1007/2011 durch Begleitpapiere (Handelsdokumente) ersetzt oder ergänzt werden, sofern die Erzeugnisse Wirtschaftsakteuren in der Lieferkette oder zur Erfüllung eines Auftrags eines öffentlichen Auftraggebers geliefert werden.

(3) Hersteller oder Einführer von Textilerzeugnissen haben nach Maßgabe von Artikel 15 Absatz 1, 2 und 4 und Artikel 16 Absatz 1, 2 Unterabsatz 2 und 3 und Absatz 3 Unterabsatz 1 und 2 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1007/2011 beim Inverkehrbringen die Etikettierung oder Kennzeichnung vorzunehmen und die Richtigkeit der auf der Etikettierung oder der Kennzeichnung enthaltenen Informationen sicherzustellen, sodass die Faserzusammensetzung des Textilerzeugnisses mit der angegebenen Faserzusammensetzung übereinstimmt.

(4) Händler, die Textilerzeugnisse auf dem Markt bereitstellen, haben nach Maßgabe von Artikel 16 Absatz 1, 2 Unterabsatz 2 und 3 und Absatz 3 Unterabsatz 1 und 2 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1007/2011 die Etikettierung oder Kennzeichnung sicherzustellen.

(5) Die Absätze 1 bis 4 sind entsprechend für Textilerzeugnisse, die auf elektronischem Wege zum Verkauf angeboten werden, anzuwenden. Artikel 12 der Verordnung (EU) Nr. 1007/2011 ist insoweit nicht anzuwenden.

(6) Die Ausnahmeregelungen des Artikels 17 der Verordnung (EU) Nr. 1007/2011 sind anzuwenden.

(7) Die Etikettierung oder die Kennzeichnung gemäß den Absätzen 1 und 3 bis 5 darf zusätzlich als Ergänzung auch in anderen Sprachen erfolgen.

(1) Unlauter handelt auch, wer einen Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer irreführt, indem er ihm eine wesentliche Information vorenthält,

1.
die der Verbraucher oder der sonstige Marktteilnehmer nach den jeweiligen Umständen benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen, und
2.
deren Vorenthalten dazu geeignet ist, den Verbraucher oder den sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

(2) Als Vorenthalten gilt auch

1.
das Verheimlichen wesentlicher Informationen,
2.
die Bereitstellung wesentlicher Informationen in unklarer, unverständlicher oder zweideutiger Weise sowie
3.
die nicht rechtzeitige Bereitstellung wesentlicher Informationen.

(3) Bei der Beurteilung, ob wesentliche Informationen vorenthalten wurden, sind zu berücksichtigen:

1.
räumliche oder zeitliche Beschränkungen durch das für die geschäftliche Handlung gewählte Kommunikationsmittel sowie
2.
alle Maßnahmen des Unternehmers, um dem Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer die Informationen auf andere Weise als durch das für die geschäftliche Handlung gewählte Kommunikationsmittel zur Verfügung zu stellen.

(4) Unlauter handelt auch, wer den kommerziellen Zweck einer geschäftlichen Handlung nicht kenntlich macht, sofern sich dieser nicht unmittelbar aus den Umständen ergibt, und das Nichtkenntlichmachen geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Ein kommerzieller Zweck liegt bei einer Handlung zugunsten eines fremden Unternehmens nicht vor, wenn der Handelnde kein Entgelt oder keine ähnliche Gegenleistung für die Handlung von dem fremden Unternehmen erhält oder sich versprechen lässt. Der Erhalt oder das Versprechen einer Gegenleistung wird vermutet, es sei denn der Handelnde macht glaubhaft, dass er eine solche nicht erhalten hat.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)