Bundesgerichtshof Urteil, 13. Sept. 2012 - I ZR 230/11
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
Tatbestand:
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- Der Beklagte bietet seit September 2009 ein natürliches Mineralwasser an, das er als „Biomineralwasser“ bezeichnet und dessen Flaschen auf der Vorderseite wie nachfolgend abgebildet etikettiert sind:
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- Der Beklagte hat außerdem eine „Qualitätsgemeinschaft Biomineralwasser e.V.“ (nachfolgend: Qualitätsgemeinschaft) gegründet, die einen Anforderungskatalog für „Biomineralwasser“ erstellt und ein Zertifizierungssystem für die Verwendung eines „BiO-Mineralwasser-Zeichens“ geschaffen hat, das im nachfolgend wiedergegebenen Unterlassungsantrag zu b dargestellt und für den Beklagten als deutsche Wort-Bild-Marke Nr. 302009003191 eingetragen ist.
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- Die Klägerin, die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e.V., beanstandet die Verwendung der Bezeichnung „Biomineralwasser“ und des BiO-Mineralwasser-Zeichens für natürliches Mineralwasser. Sie macht geltend, der Verkehr verbinde mit der Bezeichnung „Biomineralwasser“ Qualitätsmerkmale , die für ein natürliches Mineralwasser ohnehin gesetzlich vorgeschrieben und daher selbstverständlich seien. Zudem gingen die angesprochenen Verkehrskreise irrtümlich davon aus, dass besondere gesetzliche oder sonstige hoheitliche Vorgaben für den Herstellungsprozess eines solchen Mineralwassers bestünden. Des Weiteren sei der Begriff „Biomineralwasser“ eine nach der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung nicht zulässige Verkehrsbezeichnung. Bei dem vom Beklagten verwendeten BiO-Mineralwasser-Zeichen handele es sich um eine irreführende Nachahmung des nachfolgend abgebildeten gesetzlichen Öko-Kennzeichens:
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- Die Verwendung des BiO-Mineralwasser-Zeichens sei zudem ebenfalls eine irreführende Werbung mit Selbstverständlichkeiten und geeignet, den Ver- kehr über die Eigenschaften des damit gekennzeichneten Mineralwassers zu täuschen.
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- Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel zu verurteilen , es zu unterlassen,
a) natürliches Mineralwasser unter der Bezeichnung „Biomineralwasser“ zu bewerben und/oder in den Verkehr zu bringen,
b) das Kennzeichen in der Werbung für und/oder beim Inverkehrbringen von natürlichem Mineralwasser oder anderen alkoholfreien Getränken, hergestellt unter Verwendung von natürlichem Mineralwasser, zu benutzen.
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- Darüber hinaus hat die Klägerin die Erstattung von pauschalen Abmahnkosten in Höhe von 208,65 € nebst Zinsen beansprucht.
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- Das Landgericht hat der Klage stattgegeben (LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 19. Januar 2011 - 3 O 819/10, juris).
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- Im Berufungsverfahren hat die Klägerin, soweit sie die Bezeichnung „Biomineralwasser“ als unzulässige Verkehrsbezeichnung beanstandet hat, hin- sichtlich des Unterlassungsantrags zu a hilfsweise beantragt, den Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen, natürliches Mineralwasser unter der hervorgehobenen Bezeichnung „Bio-Mineralwasser“, und weiter hilfsweise unter der Verkehrsbezeichnung „Bio-Mineralwasser“ zu bewerben und/oder in Verkehr zu bringen.
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- Das Berufungsgericht hat das Urteil des Landgerichts teilweise abgeändert und die Klage mit dem Unterlassungsantrag zu a samt den hierzu gestell- ten Hilfsanträgen abgewiesen. Im Übrigen hat es die Berufung des Beklagten zurückgewiesen (OLG Nürnberg, GRUR-RR 2012, 224).
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- Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung der Beklagte beantragt, erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Der Beklagte verfolgt im Wege der Anschlussrevision seinen Antrag auf Abweisung der Klage weiter. Die Klägerin tritt der Anschlussrevision entgegen.
Entscheidungsgründe:
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- Das Berufungsurteil hält den Angriffen sowohl der Revision als auch der Anschlussrevision stand.
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- I. Das Berufungsgericht hat die vom Beklagten für sein Mineralwasser verwendete Bezeichnung „Biomineralwasser“ im Gegensatz zu dem von ihm des Weiteren verwendeten „BiO-Mineralwasser-Zeichen“ als zulässig angesehen. Zur Begründung hat es ausgeführt:
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- Die Bezeichnung „Biomineralwasser“ für natürliches Mineralwasser stelle keine nach § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 LFGB verbotene Bezeichnung mit einer Selbstverständlichkeit dar. Der Verbraucher erwarte bei der Verwendung der Bezeichnung „Bio“ für ein Mineralwasser, dass sich dieses im Hinblick auf seine Gewinnung und seinen Gehalt an Schadstoffen von normalen Mineralwässern abhebe. Die beanstandete Bezeichnung enthalte auch keine zur Täuschung der Verbraucher geeignete Aussage im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LFGB. Bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen, die den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhe- bung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 (EG-Öko-Verordnung) unterlägen, verbinde der Verkehr mit dem Begriff „Bio“ zwar eine staatliche Überwachung oder Lizenzierung. Wegen der Vielzahl der so bezeichneten Produkte habe der angesprochene Durchschnittsverbraucher aber nicht die Vorstellung, dass hinter einer solchen Bezeichnung in jedem Fall ein staatliches System oder eine staatliche Verleihung stehe. Eine gegenteilige Verbrauchererwartung widerspreche zudem den Bestimmungen der EG-Öko-Verordnung. Der Beklagte kennzeichne sein Mineralwasser in der konkreten Verletzungsform zwar nicht mit der nach der Mineral- und Tafelwasser-Verordnung (MTVO) vorgegebenen Verkehrsbezeichnung „natürliches Mineralwasser“ und erwecke damit den Eindruck , „Biomineralwasser“ sei die nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 der LebensmittelKennzeichnungsverordnung (LMKV) anzugebende Verkehrsbezeichnung dieses Wassers. Das von der Klägerin mit dem Unterlassungshauptantrag zu a erstrebte umfassende Verbot der Verwendung des Begriffs „Biomineralwasser“ sei aber ein unzulässiges Schlechthinverbot. Die hierzu gestellten Hilfsanträge seien nicht hinreichend bestimmt.
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- Begründet seien dagegen der Unterlassungsantrag zu b und der Anspruch der Klägerin auf Ersatz der Kosten ihrer daher teilweise berechtigten Abmahnung. Die Verwendung des BiO-Mineralwasser-Zeichens durch den Beklagten sei nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 des Öko-Kennzeichengesetzes (ÖkoKennzG) verboten. Das Zeichen stelle eine Nachahmung des gesetzlichen Öko-Kennzeichens dar und erwecke damit den Eindruck, dass es sich um ein Derivat dieses Kennzeichens handele und deshalb ebenfalls staatlich geschützt sei.
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- II. Die Revision hat keinen Erfolg. Der Klägerin steht der mit dem Unterlassungshauptantrag zu a und den dazu in zweiter Instanz gestellten Hilfsanträgen gegen den Beklagten geltend gemachte Anspruch auf ein Verbot der Ver- wendung der Bezeichnung „Biomineralwasser“ für natürliches Mineralwasser nicht zu.
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- 1. Der Unterlassungshauptantrag zu a ist nicht mangels Bestimmtheit des prozessualen Anspruchs (Streitgegenstands) unzulässig.
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- a) Die Klägerin stützt ihr Unterlassungsbegehren auf drei verschiedene Gesichtspunkte. Sie beanstandet die Bezeichnung „Biomineralwasser“ - erstens - als eine unzulässige Werbung mit einer Selbstverständlichkeit. Die beanstandete Bezeichnung sei - zweitens - aber auch deshalb irreführend, weil sie den Eindruck einer amtlichen Zertifizierung erwecke. Schließlich handele es sich - drittens - um eine Verkehrsbezeichnung, die nicht den Vorgaben der Lebensmittel -Kennzeichnungsverordnung entspreche. Trotz dieser in drei verschiedene Richtungen weisenden Beanstandungen hat die Klägerin damit nur einen Streitgegenstand in das Verfahren eingeführt.
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- b) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird der Streitgegenstand durch den Klageantrag, in dem sich die vom Kläger in Anspruch genommene Rechtsfolge konkretisiert, und den Lebenssachverhalt (Klagegrund) bestimmt, aus dem der Kläger die begehrte Rechtsfolge herleitet (vgl. nur BGH, Urteil vom 3. April 2003 - I ZR 1/01, BGHZ 154, 342, 347 f. - Reinigungsarbeiten). Da der Senat eine alternative Klagehäufung, die er in der Vergangenheit unbeanstandet gelassen hatte, mittlerweile nicht mehr zulässt (vgl. BGH, Beschluss vom 24. März 2011 - I ZR 108/09, BGHZ 189, 56 Rn. 8 - TÜV I; Urteil vom 17. August 2008 - I ZR 108/09, GRUR 2011, 1043 Rn. 37 = WRP 2011, 1454 - TÜV II), kommt der Bestimmung dessen, was Streitgegenstand ist, für die Zulässigkeit einer - wie hier - auf mehrere tatsächliche wie rechtliche Gesichtspunkte gestützten Klage nunmehr maßgebliche Bedeutung zu.
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- c) Zu dem Lebenssachverhalt, der die Grundlage der Streitgegenstandsbestimmung bildet, rechnen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs alle Tatsachen, die bei einer vom Standpunkt der Parteien ausgehenden natürlichen Betrachtungsweise zu dem durch den Vortrag der Klagepartei zur Entscheidung gestellten Tatsachenkomplex gehören (vgl. nur BGH, Urteil vom 19. Dezember 1991 - IX ZR 96/91, BGHZ 117, 1, 5; ferner Büscher, GRUR 2012, 16, 24). Das ist dann der Fall, wenn der Tatsachenstoff nicht sinnvoll auf verschiedene eigenständige, den Sachverhalt in seinem Kerngehalt verändernde Geschehensabläufe aufgeteilt werden kann, selbst wenn diese einer eigenständigen rechtlichen Bewertung zugänglich sind (vgl. Musielak/Musielak, ZPO, 9. Aufl., Einl. Rn. 76). Der Streitgegenstand wird damit durch den gesamten historischen Lebensvorgang bestimmt, auf den sich das Rechtsschutzbegehren der Klagepartei bezieht, unabhängig davon, ob einzelne Tatsachen dieses Lebenssachverhalts von den Parteien vorgetragen worden sind oder nicht, und auch unabhängig davon, ob die Parteien die nicht vorgetragenen Tatsachen des Lebensvorgangs kannten und hätten vortragen können (vgl. BGH, Urteil vom 7. Juli 1993 - VIII ZR 103/92, BGHZ 123, 137, 141; Urteil vom 19. November 2003 - VIII ZR 60/03, BGHZ 157, 47, 51 mwN). Eine Mehrheit von Streitgegenständen liegt dagegen dann vor, wenn die materiell-rechtliche Regelung die zusammentreffenden Ansprüche durch eine Verselbständigung der einzelnen Lebensvorgänge erkennbar unterschiedlich ausgestaltet (vgl. BGH, Urteil vom 16. September 2008 - IX ZR 172/07, NJW 2008, 3570 Rn. 9).
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- d) Bei der wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsklage ist der Senat in der Vergangenheit bei der Bestimmung dessen, was noch zu demselben Lebenssachverhalt gehört, allerdings von einer eher engen Sichtweise ausgegangen. Hiernach konnten etwa die Verwirklichung verschiedener Verbotsnormen (vgl. BGH, Urteil vom 20. September 2007 - I ZR 171/04, GRUR 2008, 443 Rn. 23 = WRP 2008, 666 - Saugeinlagen) wie auch die Verwirklichung unter- schiedlicher Erscheinungsformen derselben Verbotsnorm wie insbesondere des Irreführungsverbots nach §§ 3, 5 UWG als jeweils selbständige Klagegründe angesehen werden (vgl. BGH, Urteil vom 8. Juni 2000 - I ZR 269/97, GRUR 2001, 181, 182 = WRP 2001, 28 - dentalästhetika I; Urteil vom 13. Juli 2006 - I ZR 222/03, GRUR 2007, 161 Rn. 9 = WRP 2007, 66 - dentalästhetika II). An dieser engen Streitgegenstandsbestimmung hält der Senat im Hinblick auf die Unzulässigkeit der alternativen Klagehäufung nicht mehr fest.
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- e) Der Begriff des Streitgegenstands ist in Bezug auf die Rechtshängigkeit , die Rechtskraft, die Klagehäufung und die Klageänderung einheitlich (vgl. Büscher, GRUR 2012, 16, 24). Er soll den Sinn und Zweck der einzelnen Rechtsinstitute verwirklichen und gegenläufige Ziele ausbalancieren (vgl. Büscher , GRUR 2012, 16, 24; Teplitzky, WRP 2012, 261, 263).
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- Danach liefe ein weiter Streitgegenstandsbegriff dem im Interesse des Beklagten liegenden Ziel zuwider, die Zulässigkeit von Klageänderungen sowie - generell - die Möglichkeiten des Klägers zu begrenzen, die Richtung der mit seiner Klage verfolgten Angriffe zu ändern. Allerdings ist der Beklagte auch im Falle eines weiter gefassten Streitgegenstandsbegriffs neuen Angriffen gegenüber nicht schutzlos gestellt, weil die Zivilprozessordnung die Zulässigkeit neuen , erst im Laufe des Verfahrens eingeführten Vorbringens an besondere Voraussetzungen knüpft (vgl. die Verspätungsvorschriften der §§ 296, 296a ZPO sowie das weitgehende Novenverbot in § 531 ZPO).
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- Ein zu feingliedriger Streitgegenstandsbegriff, der sich streng an dem vorgetragenen Lebenssachverhalt orientiert und bereits jede Variante - wie beispielsweise jede auch nur geringfügig abweichende, durch ein und dieselbe Werbeaussage bewirkte Fehleinschätzung der Verbraucher - einem neuen Streitgegenstand zuordnet, entspräche nicht der gebotenen natürlichen Be- trachtungsweise und würde darüber hinaus zu erheblichen Abgrenzungsschwierigkeiten führen. Hielte der Senat auch nach der geänderten Rechtsprechung zur alternativen Klagehäufung daran fest, dass jedes auch nur geringfügig unterschiedliche Verständnis einer Werbeaussage einen eigenen Streitgegenstand bildet (so noch BGH, GRUR 2007, 161 Rn. 9 - dentalästhetika II), müsste beispielsweise auch in dem Fall, der der Senatsentscheidung „Original Kanchipur“ (Urteil vom 17. März 2011 - I ZR 81/09, GRUR 2011, 1151 = WRP 2011, 1587) zugrunde lag, von zwei unterschiedlichen Streitgegenständen ausgegangen werden; dort war eine Teppichwerbung, in der „Einführungspreisen“ deutlich höhere durchgestrichene Preise gegenübergestellt worden waren, mit der Begründung beanstandet worden, dass zum einen die Werbung für Einführungspreise ohne zeitliche Begrenzung, zum anderen aber auch die Werbung mit durchgestrichenen Preisen ohne Angabe, wann diese Preise gefordert würden , irreführend sei. Zieht man aber - nicht zuletzt aus Praktikabilitätserwägungen - beide Beanstandungen zu einem Streitgegenstand zusammen, stellt sich sogleich die Frage, wo die Grenze zu ziehen ist, wenn dieselbe Anzeige noch Anlass für weitere Beanstandungen gibt. Ähnliche Probleme stellten sich, wenn ein Verhalten im Hinblick auf mehrere unter die Tatbestände des Beispielskatalogs des § 4 Nr. 10 UWG fallende Aspekte beanstandet oder eine Nachahmung unter Hinweis auf mehrere in § 4 Nr. 9 UWG aufgeführte Unlauterkeitskriterien angegriffen wird. Für das Markenrecht hat der Senat im Übrigen bereits entschieden , dass immer dann, wenn aus einer Marke geklagt wird, der Streitgegenstand alle drei Erscheinungsformen der Markenverletzung - Schutz bei Doppelidentität und Verwechslungsgefahr sowie Bekanntheitsschutz - umfasst (BGH, Urteil vom 8. März 2012 - I ZR 75/10, GRUR 2012, 621 Rn. 32 = WRP 2012, 716 - Oscar).
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- f) Kann auch für die wettbewerbsrechtliche Unterlassungsklage an dem feingliedrigen Streitgegenstandsbegriff, den der Senat in der Vergangenheit vertreten hat, nicht mehr festgehalten werden, bietet es sich an, in Fällen, in denen sich die Klage gegen die konkrete Verletzungsform richtet, in dieser Verletzungsform den Lebenssachverhalt zu sehen, durch den der Streitgegenstand bestimmt wird (so bereits BGH, Urteil vom 30. Juni 2011 - I ZR 157/10, GRUR 2012, 184 Rn. 15 = WRP 2012, 194 - Branchenbuch Berg; vgl. auch BGH, Urteil vom 7. April 2011 - I ZR 34/09, GRUR 2011, 742 Rn. 17 f. = WRP 2011, 873 - Leistungspakete im Preisvergleich). Das Klagebegehren richtet sich in diesem Fall gegen ein konkret umschriebenes Verhalten, das gerade auch bei einer vom Standpunkt der Parteien ausgehenden natürlichen Betrachtungsweise den Tatsachenkomplex und damit die Beanstandungen umschreibt, zu der die konkrete Verletzungsform Anlass geben kann. Beanstandet der Kläger in einem solchen Fall etwa eine Werbeanzeige unter mehreren Gesichtspunkten, überlässt er es bei einem Erfolg der Klage dem Gericht zu bestimmen, auf welchen Aspekt das Unterlassungsgebot gestützt wird.
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- Dem Kläger ist es allerdings nicht verwehrt, in Fällen, in den er eine konkrete Werbeanzeige unter verschiedenen Aspekten jeweils gesondert angreifen möchte, eben diese verschiedenen Aspekte im Wege der kumulativen Klagehäufung zu jeweils getrennten Klagezielen zu machen. In diesem Fall muss er die einzelnen Beanstandungen in verschiedenen Klageanträgen umschreiben, wobei er zur Verdeutlichung jeweils auf die konkrete Verletzungsform Bezug nehmen kann („wie geschehen in …“). In diesem Fall nötigt der Kläger das Ge- richt, die beanstandete Anzeige unter jedem der geltend gemachten Gesichtspunkte zu prüfen. Naturgemäß muss der Kläger einen Teil der Kosten tragen, wenn er nicht mit allen Klageanträgen Erfolg hat.
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- g) Entsprechendes gilt für den vorliegenden Fall, in dem das Klagebegehren nicht auf das Verbot einer bestimmten Verletzungsform beschränkt ist, sich vielmehr gegen die Verwendung einer bestimmten Bezeichnung (Bewer- bung und Inverkehrbringen eines natürlichen Mineralwassers unter der Be- zeichnung „Biomineralwasser“) richtet, deren Verbot losgelöst von dem konkre- ten wettbewerblichen Umfeld begehrt wird. Auch in diesem Fall wird der Streitgegenstand durch den gesamten historischen Lebensvorgang bestimmt, auf den sich das Rechtsschutzbegehren des Unterlassungsklägers bezieht. Bei der Beurteilung der Zulässigkeit eines wettbewerblichen Verhaltens lassen sich seine Erkennbarkeit und seine Wahrnehmung im Wettbewerb nicht sinnvoll auf verschiedene eigenständige, den Sachverhalt in seinem Kerngehalt verändernde Geschehensabläufe aufteilen. Dementsprechend zählen die Umstände des Wettbewerbsauftritts und seine gesamte Wahrnehmung grundsätzlich noch zu dem Tatsachenkomplex, der einen einzigen Streitgegenstand bildet, und zwar unabhängig davon, ob einzelne Tatsachen von den Parteien vorgetragen worden sind oder nicht und ob die Parteien die nicht vorgetragenen Tatsachen kannten und hätten vortragen können. Auch hier liegt es in der Hand des Klägers , die verschiedenen Aspekte, unter denen er die fragliche Bezeichnung beanstanden möchte, mit verschiedenen Anträgen im Wege der kumulativen Klagehäufung anzugreifen. Wird dagegen nur ein Unterlassungsbegehren formuliert und mit verschiedenen Begründungen untermauert, muss davon ausgegangen werden, dass der Streitgegenstand generell die Verwendung der Bezeichnung für das im Antrag genannte Produkt umfassen soll.
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- Im Streitfall rechtfertigt weder die Fassung des Unterlassungshauptantrags zu a noch die bei seiner Auslegung mit zu berücksichtigende Klagebegründung die Annahme, dass die Klägerin die Unterlassung der beanstandeten Bezeichnung „Biomineralwasser“ nicht als solche, sondern nur hinsichtlich bestimmter Unlauterkeitsumstände erstrebt hätte. Streitgegenstand ist demzufolge die Verwendung der Bezeichnung „Biomineralwasser“ für ein natürliches Mineralwasser , und zwar unabhängig davon, unter welchem Gesichtspunkt dieses Verhalten beanstandet worden ist oder beanstandet werden kann. Die von der Klägerin angeführten Aspekte, die eine Unlauterkeit im Streitfall begründen sollen - also die Werbung mit einer Selbstverständlichkeit, der unzutreffende Eindruck einer staatlichen Zertifizierung und die Verwendung einer unzulässigen Verkehrsbezeichnung -, ändern daher nichts daran, dass es sich bei dem in Rede stehenden Begehren der Klägerin um ein und denselben Streitgegenstand handelt.
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- 2. Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass dem Beklagten die Benutzung der Bezeichnung „Biomineralwasser“ für natürliches Mineralwasser nicht nach §§ 8, 3, 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 LFGB wegen einer unzulässigen Werbung mit einer Selbstverständlichkeit untersagt werden kann. Auch ein Verstoß gegen das allgemeine Irreführungsverbot (§§ 3, 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UWG) liegt insofern nicht vor.
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- a) Nach § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 LFGB liegt eine verbotene irreführende Bezeichnung eines Lebensmittels vor, wenn damit zu verstehen gegeben wird, dass ein Lebensmittel über besondere Eigenschaften verfügt, obwohl alle vergleichbaren Lebensmittel dieselben Eigenschaften aufweisen. Eine entsprechende Irreführung setzt voraus, dass der Verbraucher nicht weiß, dass es sich bei den betreffenden Eigenschaften lediglich um einen gesetzlich vorgeschriebenen oder zum Wesen der Ware gehörenden Umstand handelt (vgl. Rathke in Zipfel/Rathke, Lebensmittelrecht, C 102, 122. Lief. Juli 2005, § 11 LFGB Rn. 216; zu § 5 UWG vgl. Bornkamm in Köhler/Bornkamm, UWG, 30. Aufl., § 5 Rn. 2.115). Für die Beurteilung der Frage, ob eine Lebensmittelbezeichnung irreführend im Sinne von § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 LFGB ist, kommt es daher maßgeblich darauf an, wie der angesprochene Verkehr die Bezeichnung „Biomineralwasser“ versteht.
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- b) Das Berufungsgericht hat angenommen, der Verbraucher erwarte bei der Bezeichnung „Biomineralwasser“, dass sich dieses Wasser im Hinblick auf seine Gewinnung und seinen Schadstoffgehalt von normalen Mineralwässern abhebe. Es hat dies damit begründet, dass die von der Qualitätsgemeinschaft für Biomineralwasser vorgeschriebenen Werte etwa für Nitrat und Nitrit erheblich unter den gesetzlich vorgeschriebenen Grenzwerten liegen. In dem von der Qualitätsgemeinschaft entwickelten Zertifizierungssystem seien die Überwa- chung des Anforderungskataloges für „Biomineralwasser“ sichergestellt und Richtlinien für Biomineralwässer entwickelt worden, die von normalen Mineralwässern nicht zu erfüllende Qualitätsmerkmale verlangten. Somit werde durch die Bezeichnung „Biomineralwasser“ mit Angaben geworben, die nicht alle ver- gleichbaren Lebensmittel hätten.
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- c) Diese Beurteilung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Sie trägt dem Umstand Rechnung, dass die Verbraucher zwar einerseits keine präzisen Vorstellungen davon haben, welche Anforderungen ein natürliches Mineralwasser nach der Mineral- und Tafelwasser-Verordnung erfüllen muss, dass sie aber andererseits von einem mit dem Zusatz „Bio“ bezeichneten Mineral- wasser erwarten, dass es nicht nur die Anforderungen erfüllt, die an ein natürliches Mineralwasser gestellt werden, sondern dass es sich darüber hinaus - etwa im Hinblick auf eine umweltfreundliche Gewinnung oder den Schadstoffgehalt - durch besondere Eigenschaften auszeichnet, die andere natürliche Mineralwässer nicht notwendig erfüllten.
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- aa) Ohne Erfolg rügt die Revision, dass das Berufungsgericht aufgrund eigener Sachkunde beurteilt hat, wie die angesprochenen Verbraucher die beanstandete Bezeichnung verstehen. Gehören die entscheidenden Richter - wie im Streitfall - selbst zu den angesprochenen Verkehrskreisen, bedarf es im Allgemeinen keines durch eine Meinungsumfrage untermauerten Sachverständi- gengutachtens, um das Verständnis des Verkehrs zu ermitteln (vgl. BGH, Urteil vom 2. Oktober 2003 - I ZR 150/01, BGHZ 156, 250, 255 - Marktführerschaft; Urteil vom 9. Juni 2011 - I ZR 113/10, GRUR 2012, 215 Rn. 16 = WRP 2012, 75 - Zertifizierter Testamentsvollstrecker).
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- bb) Entgegen der Ansicht der Revision erwartet der Verkehr bei der Ver- wendung der Bezeichnung „Bio“ im Zusammenhang mit Mineralwasser nicht, dass die so gekennzeichnete Ware den Regeln der EG-Öko-Verordnung genügt und entsprechend den Grundprinzipien des biologischen Landbaus erzeugt worden ist. Der Begriff „Bio“ hat je nach dem Produkt, für das er benutzt wird, unterschiedliche Bedeutungen (vgl. Bornkamm in Köhler/Bornkamm aaO § 5 Rn. 4.65; MünchKomm.UWG/Busche, § 5 Rn. 343). Für pflanzliche Le- bensmittel weist „Bio“ darauf hin, dass das Produkt nach den Bestimmungen der EG-Öko-Verordnung gewonnen worden ist (vgl. Bornkamm in Köhler/ Bornkamm aaO § 5 Rn. 4.65). Für Lebensmittel außerhalb des durch ihren Art. 1 Abs. 2 geregelten Anwendungsbereichs der EG-Öko-Verordnung kann dagegen nicht von vornherein unterstellt werden, dass der Verbraucher durch den Begriff „Bio“ zu einer derartigen Assoziation geführt wird (vgl. Leible in Streinz aaO Abschnitt III F Rn. 475; ders., Festschrift Welsch, 2010, S. 327, 331). Dies gilt zumal dann, wenn das betreffende Produkt - wie vorliegend - mit ökologischem Landbau nichts zu tun hat (vgl. Leible in Streinz aaO).
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- Der Verkehr wird bei verständiger Würdigung allerdings annehmen, dass Mineralwasser bereits von Natur aus bestimmte Reinheitserfordernisse erfüllt. Welche Reinheitserfordernisse dies im Einzelnen sind, wird der durchschnittlich informierte Verbraucher, dem die hierzu in der Mineral- und TafelwasserVerordnung bestimmten Anforderungen regelmäßig nicht bekannt sind, jedoch nicht wissen. Eine völlige Reinheit wird der Verkehr in diesem Zusammenhang nicht erwarten. Denn er hat Erfahrungswissen dahin gebildet, dass nahezu überall Schadstoffe anzutreffen sind und dies selbst für solche Lebensmittel gilt, die die Reinheitsbezeichnung „natürlich“ oder „Bio“ tragen (vgl. BGH, Urteil vom 17. Oktober 1996 - I ZR 159/94, GRUR 1997, 306, 308 = WRP 1997, 302 - Naturkind ; Leible/Schäfer, ZLR 2011, 657, 680). Mit dem Begriff „Bio“ verbindet ein erheblicher Teil des Verkehrs jedoch die Erwartung, dass das so bezeichnete Produkt weitestgehend frei von Rückständen und Schadstoffen ist und nur unvermeidbare Geringstmengen deutlich unterhalb der rechtlich zulässigen Grenzwerte enthält (vgl. BGH, Urteil vom 4. November 2010 - I ZR 139/09, GRUR 2011, 633 Rn. 26 = WRP 2011, 858 - BIO TABAK; Bornkamm in Köhler /Bornkamm aaO § 5 Rn. 4.65; MünchKomm.UWG/Busche, § 5 Rn. 343; Hahn, BioR 2010, 38, 40).
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- Der Verkehr erwartet danach von einem als „Biomineralwasser“ bezeich- neten Mineralwasser, dass es nicht nur unbehandelt und frei von Zusatzstoffen ist, sondern im Hinblick auf das Vorhandensein von Rückständen und Schadstoffen auch deutlich reiner ist als herkömmliches Mineralwasser (vgl. Leible, Festschrift Welsch, 2010, S. 327, 338; OLG Frankfurt, WRP 2007, 1386, 1388; Hahn, BioR 2011, 38, 40). Dem steht die vom Beklagten unter Hinweis auf eine Verbraucherbefragung und als Anlage B18 vorgetragene und von der Klägerin zugestandene Verkehrsauffassung nicht entgegen, wonach ein „Biomineralwasser“ unbehandelt sei und keine Zusatzstoffe enthalte, aber auch besonders rein sei.
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- cc) Danach werden dem Verbraucher im Hinblick auf die Bezeichnung „Biomineralwasser“ keine Eigenschaften vorgegeben, die alle anderen natürli- chen Mineralwässer als vergleichbare Lebensmittel ebenfalls aufweisen.
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- Gemäß §§ 2 ff. MTVO muss natürliches Mineralwasser allerdings besondere Anforderungen erfüllen. So muss es seinen Ursprung in unterirdischen, vor Verunreinigungen geschützten Wasservorkommen haben (§ 2 Nr. 1 MTVO) und von ursprünglicher Reinheit und durch seinen Gehalt an Mineralien, Spurenelementen oder sonstigen Bestandteilen und gegebenenfalls durch bestimmte, insbesondere ernährungsphysiologische Wirkungen gekennzeichnet sein (§ 2 Nr. 2 MTVO). Des Weiteren müssen - auch bei Schwankungen in der Schüttung - seine Zusammensetzung, seine Temperatur und seine übrigen wesentlichen Merkmale im Rahmen natürlicher Schwankungen konstant bleiben (§ 2 Nr. 3 MTVO). Darüber hinaus darf natürliches Mineralwasser nach § 3 MTVO nur in den Verkehr gebracht werden, wenn es amtlich anerkannt ist, und muss es den in § 4 MTVO geregelten mikrobiologischen Anforderungen entsprechen. Überdies darf es nach § 5 MTVO vorbehaltlich anderer Rechtsvorschriften nur aus Quellen gewonnen werden, für die die zuständige Behörde eine Nutzungsgenehmigung erteilt hat, dürfen bei seiner Herstellung nur die in § 6 MTVO bestimmten Verfahren angewendet werden und sind bei seiner Abfüllung gemäß § 6a MTVO die Höchstgehalte der in Anlage 4 dieser Verordnung aufgeführten Stoffe einzuhalten und entsprechende Untersuchungen durchzuführen. Schließlich sind nach § 7 MTVO die nicht unmittelbar nach ihrer Gewinnung oder Bearbeitung verbrauchten natürlichen Mineralwässer am Quellort abzufüllen und die dazu verwendeten Fertigpackungen mit Verschlüssen zu versehen, die geeignet sind, Verfälschungen oder Verunreinigungen zu vermeiden.
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- Aus den vorstehenden Ausführungen folgt allerdings nicht, dass es bei denjenigen Wässern, die die Anforderungen an natürliches Mineralwasser erfüllen , im Hinblick auf das Vorhandensein von Rückständen und Schadstoffen keinerlei Unterschiede gibt. Auch wenn die Mineral- und Tafelwasser-Verordnung bereits hohe Anforderungen an jedes natürliches Mineralwasser stellt (vgl. Leible, Festschrift Welsch, 2010, S. 327, 338), unterscheiden sich Mineralwässer , die die dort festgesetzten Grenzwerte nochmals deutlich unterschreiten, von natürlichen Mineralwässern, bei denen der Gehalt an Rückständen und Schadstoffen nahe an diesen Grenzwerten liegt.
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- cc) Die Klägerin hat nicht geltend gemacht, dass die von der Qualitätsgemeinschaft aufgestellten Grenzwerte, die ein von ihr zertifiziertes „Biomine- ralwasser“ einhalten muss, für die Verbraucher ohne Belang wären. Sie hat auch nicht behauptet, der Beklagte erfülle mit seinem Mineralwasser die dort gesetzten Anforderungen nicht.
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- dd) Aus denselben Gründen, aus denen der Verkehr bei der Bezeich- nung „Biomineralwasser“ keiner Irreführung über eine Selbstverständlichkeit des so bezeichneten natürlichen Mineralwassers im Sinne des lebensmittelrechtlichen Irreführungsverbots unterliegt, fehlt es auch an einem Verstoß gegen das wettbewerbsrechtliche Irreführungsverbot nach §§ 3, 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UWG.
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- 3. Mit Recht hat das Berufungsgericht den Unterlassungshauptantrag zu a auch nicht deshalb als begründet angesehen, weil - wie die Klägerin des Weiteren geltend gemacht hat - der Verkehr aufgrund der Bezeichnung „Biomi- neralwasser“ irrtümlich eine besondere staatliche Überwachung oder Lizenzie- rung des vom Beklagten vertriebenen Mineralwassers erwartet.
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- a) Entgegen der Ansicht der Revision ist es aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht dem Begriff „Bio“ bei Mineralwasser kein Verkehrsverständnis dahin beigelegt hat, dass gesetzliche Vorgaben bestehen und gesetzlich oder staatlich gewährleistet ist, dass die so bezeichneten Produkte bestimmte Vorgaben einhalten. Diese im Wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet liegende Beurteilung des Berufungsgerichts zur Verkehrsauffassung ist in der Revisionsinstanz nur daraufhin zu überprüfen, ob das Beru- fungsgericht bei seiner Würdigung gegen die Denkgesetze oder gegen Erfahrungssätze verstoßen oder aber wesentliche Umstände unberücksichtigt gelassen hat (vgl. BGH, GRUR 2012, 215 Rn. 13 - Zertifizierter Testamentsvollstrecker ). Ein entsprechender Rechtsfehler liegt im Streitfall nicht vor. Damit ist hier weder von einer zur Täuschung geeigneten Bezeichnung im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LFGB noch von einer irreführenden Verhaltensweise im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UWG auszugehen.
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- aa) Die Revision rügt auch in diesem Zusammenhang ohne Erfolg, dass das Berufungsgericht die maßgebliche Verkehrsauffassung ohne die Einholung eines Sachverständigengutachtens festgestellt hat. Ob das Gericht eine Begutachtung durch einen Sachverständigen anordnet oder aufgrund eigener Sachkunde entscheidet, steht grundsätzlich in seinem pflichtgemäßen Ermessen (vgl. Bornkamm in Köhler/Bornkamm aaO § 5 Rn. 3.15). Die Revision weist zwar mit Recht darauf hin, dass eine Beweisaufnahme dann erforderlich ist, wenn sich dem Gericht trotz eigener Sachkunde Zweifel am Ergebnis aufdrängen , und dass solche Zweifel auch deshalb naheliegen können, weil das Berufungsgericht die Sache insoweit anders beurteilen möchte als die erste Instanz. Eine prozessrechtliche Notwendigkeit stellt die Verkehrsbefragung auch in einem solchen Fall aber nicht dar (vgl. Bornkamm in Köhler/Bornkamm aaO § 5 Rn. 3.13).
- 44
- Das Berufungsgericht hat sein Ermessen im Streitfall ohne Rechtsfehler ausgeübt, weil es für die Beurteilung, wie der durchschnittliche Verbraucher die Bezeichnung „Biomineralwasser“ versteht, keiner besonderen Sachkunde be- durfte. Es konnte zudem mögliche Zweifel, die sich aufgrund der abweichenden Feststellungen durch das Landgericht etwa hätten aufdrängen können, auch ohne Beweisaufnahme überwinden. Die Beurteilung der Verkehrsauffassung durch das Landgericht, nach der der Verkehr einen hoheitlich reglementierten Herstellungsprozess erwartete, war davon beeinflusst, dass das Landgericht bei seinen Erwägungen die Anbringung des BiO-Mineralwasser-Zeichens, wie es auf der konkreten Verletzungsform vorhanden ist, fehlerhaft berücksichtigt hat. Demgegenüber hat sich das Berufungsgericht mit Recht auf die Beurteilung der abstrakten Bezeichnung „Biomineralwasser“ beschränkt, die den Gegenstand des Unterlassungsbegehrens der Klägerin darstellt.
- 45
- bb) Die Beurteilung des Berufungsgerichts, der Verkehr erwarte aufgrund der Bezeichnung „Bio“ nicht, dass eine staatliche Überwachung oder Lizenzie- rung vorliege, ist auch nicht deshalb erfahrungswidrig, weil das Begriffsverständnis des Verkehrs bei landwirtschaftlich erzeugten Produkten an die Erfüllung bestimmter Vorgaben hinsichtlich ihres Anbaus und die ökologische Landwirtschaft anknüpft (vgl. BGH, GRUR 2011, 633 Rn. 26 - BIO TABAK). Es kann dabei offenbleiben, ob sich die Verbraucher - wenn ihnen entsprechende Hinweise für landwirtschaftlich erzeugte Produkte begegnen - im Hinblick darauf, dass sie in der Regel über keine detaillierte Kenntnis der EG-Öko-Verordnung und der Kennzeichnung entsprechender Erzeugnisse verfügen, überhaupt Gedanken darüber machen, ob es sich um eine staatlich geregelte und überwachte oder um eine von einem Verband organisierte Zertifizierung handelt (vgl. zum Begriff der Zertifizierung vgl. BGH, GRUR 2012, 215 Rn. 12 - Zertifizierter Testamentsvollstrecker ). Dem Verkehr ist jedenfalls bewusst, dass Mineralwasser kein landwirtschaftlich erzeugtes Produkt ist. Er wird daher die Vorstellung über Regeln, die den ökologischen Landbau betreffen, nicht auf die Gewinnung natürlichen Mineralwassers übertragen (vgl. Leible, Festschrift Welsch, 2010, S. 327, 334). Im Hinblick auf die Vielzahl der unterschiedlichen Verwendungsmöglichkeiten der Bezeichnung „Bio“ auch für andere als landwirtschaftliche Produkte geht der Verkehr nicht stets von einer staatlichen Zertifizierung aus (vgl. Leible/Schäfer, ZLR 2012, 92, 97).
- 46
- Im Übrigen wäre eine Fehlvorstellung eines Teils des Verkehrs hinzunehmen , wenn ein Teil der Verbraucher aufgrund der staatlichen Regelungen der Bezeichnung „Bio“ in einigen Bereichen darauf schließt, dass auch die Zertifizierung eines „Biomineralwassers“ nach staatlich gesetzten Regeln erfolgt. Dem Gesetzgeber steht es frei, Bezeichnungen, die den Bestandteil „Bio“ ent- halten, einer Regelung zu unterwerfen. Macht er von dieser Möglichkeit nur in einigen wenigen Teilbereichen Gebrauch, führt dies nicht dazu, dass der Zusatz „Bio“ in den anderen Bereichen, für die keine Regelung besteht, nicht mehr verwendet werden dürfte, weil stets die Gefahr bestünde, die Verbraucher gingen von einer offiziellen Zertifizierung aus. Solange die Zertifizierung durch einen Verband nach sinnvollen und angemessenen Kriterien erfolgt (BGH, GRUR 2012, 215 Rn. 13 - Zertifizierter Testamentsvollstrecker) und das fragliche Produkt die in einem solchen Verfahren verliehene Bezeichnung zu Recht führt, handelt es sich um eine objektiv zutreffende Angabe. In einem solchen Fall sind die widerstreitenden Interessen gegeneinander abzuwägen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 16. August 2012 - I ZR 200/11, WRP 2012, 1526 Rn. 3 – Über 400 Jahre Brautradition). Im Streitfall überwiegt das Interesse der Anbieter , die mangels gesetzlicher Regelung grundsätzlich zulässige Bezeichnung „Bio“ nach einer angemessenen Regeln folgenden Zertifizierung durch einen Verband zu verwenden, das Interesse des flüchtigen Verbrauchers, der aufgrund einer staatlichen Regulierung eines anderen Bereichs zu Unrecht auf eine amtliche Zertifizierung schließt.
- 47
- c) Soweit die Revision auf die Annahme des Landgerichts verweist, in dem „Kriterienkatalog Bio-Mineralwasser“ der Qualitätsgemeinschaft sei ein Ansatz für die Kennzeichnung mit „Bio“ gewählt worden, der dem Verbraucherver- ständnis nicht entspreche, macht sie nicht deutlich, worin der Rechtsfehler der entgegenstehenden Beurteilung des Verkehrsverständnisses durch das Berufungsgericht liegen soll. Das Berufungsgericht hat - aufgrund der Lebenserfah- rung ohne weiteres nachvollziehbar - festgestellt, der Verbraucher erwarte von einem mit „Bio“ gekennzeichneten natürlichen Mineralwasser, dass es sich von anderen Mineralwässern im Hinblick auf Gewinnung und Schadstoffgehalt abhebe ; genau dies sei bei dem Mineralwasser des Beklagten der Fall.
- 48
- d) Wenn nach alledem der Verkehr mit der Bezeichnung „Biomineral- wasser“ nicht über eine staatliche Regulierung getäuscht wird, kommt es für die Verneinung eines darauf gestützten Unterlassungsbegehrens nicht mehr auf die vom Berufungsgericht gegebene Hilfsbegründung an, eine den Bestimmungen der EG-Öko-Verordnung widersprechende Verbrauchererwartung über die Einbeziehung von Mineralwasser in den Regelungsbereich dieser Verordnung sei unbeachtlich.
- 49
- 4. Die Revision wendet sich schließlich ohne Erfolg gegen die Abweisung der Klage mit dem Unterlassungshauptantrag zu a, soweit die Klägerin diesen darauf gestützt hat, dass der Beklagte mit der Bezeichnung „Biomineralwasser“ eine nach §§ 3, 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 LMKV, § 8 MTVO unzulässige Verkehrsbezeichnung verwendet. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die im Sinne von § 4 Abs. 1 LMKV bin- dend vorgeschriebene Verkehrsbezeichnung für das vom Beklagten als „Biomineralwasser“ bezeichnete Lebensmittel nach § 8 MTVO „natürliches Mineralwasser“ ist. Mit Recht hat es auch angenommen, dass das Gebot des § 3 Abs. 1 Nr. 1 LMKV, diese Verkehrsbezeichnung beim Inverkehrbringen des Lebensmittels nach Maßgabe der §§ 3, 4 Abs. 1 bis 4 LMKV anzugeben, nicht zur Folge hat, dass dem Beklagten die Verwendung der Bezeichnung „Biomineralwasser“ für natürliches Mineralwasser schlechthin zu untersagen ist.
- 50
- Die Bestimmungen der §§ 3, 4 LMKV stehen zusätzlichen Angaben wie Hinweisen auf eine besondere Qualität oder besondere Beschaffenheit nicht entgegen. Eine Ergänzung verkehrsüblicher Bezeichnungen im Sinne von § 4 Abs. 1 Nr. 1 LMKV mit beschreibenden Angaben, Hersteller- oder Handelsmarken oder auch Phantasiebezeichnungen ist zulässig, soweit der Verkehr dadurch nicht irregeführt wird (vgl. Rathke in Zipfel/Rathke, Lebensmittelrecht, C 110, 145. Lief. Juli 2011, § 4 LMKV Rn. 10a und 19; Hagenmeyer, LMKV, 2. Aufl., § 4 Rn. 21 mwN). Dasselbe gilt auch für gesetzlich festgelegte Verkehrsbezeichnungen im Sinne von § 4 Abs. 1 LMKV. Auch insoweit kann das Informationsbedürfnis des Verbrauchers durch zusätzliche Angaben besser befriedigt werden, sofern dadurch keine Fehlvorstellungen über den Inhalt des in der Fertigpackung angebotenen Lebensmittels erzeugt werden.
- 51
- Eine generelle Irreführung über die Art des Lebensmittels durch die Be- zeichnung „Biomineralwasser“ hat das Berufungsgericht daher mit Recht ver- neint. Soweit auch die gesetzlich vorgeschriebene Bezeichnung „natürliches Mineralwasser“ entsprechend den Vorgaben des § 3 LMKV angegeben wird, wird der Verkehr über die Art des Lebensmittels als natürliches Mineralwasser nicht getäuscht.
- 52
- Die Revision wendet hiergegen ohne Erfolg ein, der Beklagte gebe seinem Produkt in der konkreten Ausgestaltung des Hauptetiketts der Mineralwasserflaschen aus der maßgeblichen Sicht des angesprochenen Verkehrs die neue Verkehrsbezeichnung „Biomineralwasser“. Gegenstand des mit dem Unterlassungshauptantrag zu a verfolgten Klagebegehrens ist jedoch nicht das Verbot einer bestimmten Verletzungsform, sondern das davon losgelöste Ver- bot, die Bezeichnung „Biomineralwasser“ für natürliches Mineralwasser zu be- nutzen.
- 53
- 5. Erweist sich der Unterlassungsantrag zu a mit dem in erster Linie verfolgten Klageziel als unbegründet, bedarf es keiner Erörterung mehr, ob dieser Antrag auch deswegen unbegründet ist, weil er auch Verhaltensweisen erfasst, die mangels eines Verstoßes nicht untersagt werden können (vgl. BGH, Urteil vom 29. März 2007 - I ZR 164/04, GRUR 2007, 987 Rn. 22 = WRP 2007, 1341 - Änderung der Voreinstellung; Urteil vom 29. April 2010 - I ZR 202/07, GRUR 2010, 749 Rn. 32 = WRP 2010, 1030 - Erinnerungswerbung im Internet).
- 54
- 6. Das Berufungsgericht hat die von der Klägerin in der Berufungsinstanz hinsichtlich des Unterlassungsantrags zu a gestellten Hilfsanträge mit Recht als nicht hinreichend bestimmt und deshalb unzulässig angesehen.
- 55
- a) Soweit die Klägerin den Unterlassungsantrag zu a dadurch einzu- schränken versucht hat, dass sie ein Verbot der „hervorgehobenen Bezeichnung“ von „Biomineralwasser“ für natürliches Mineralwasser begehrt, ist schon unklar, unter welchen Voraussetzungen die betreffende Bezeichnung „hervor- gehoben“ sein soll. Für die insoweit vorzunehmende Beurteilung ist das jeweilige Erscheinungsbild der Bezeichnung auf der Fertigpackung entscheidend, das jedoch maßgeblich davon abhängt, wie die Verpackung im Einzelnen gestaltet ist und in welcher Weise die Bezeichnung „Biomineralwasser“ darauf angebracht ist. Das Merkmal ist damit nicht so eindeutig und konkret gefasst, dass seine Übernahme in den Unterlassungsantrag dem Bestimmtheitsgebot des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO genügt. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden , dass eine weitere Konkretisierung im Streitfall nicht möglich und damit die gewählte Antragsformulierung zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes erforderlich wäre. Die Klägerin hätte sich bei der Formulierung des Unterlassungshauptantrags zu a ohne weiteres an der konkreten Verletzungsform orientieren können.
- 56
- b) Aus denselben Gründen erweist sich auch der von der Klägerin des Weiteren gestellte Hilfsantrag, wonach dem Beklagten verboten werden soll, natürliches Mineralwasser unter der „Verkehrsbezeichnung 'Bio-Mineralwasser'“ zu bewerben und/oder in Verkehr zu bringen, als nicht hinreichend bestimmt. Unter welchen Umständen aufgrund der Bezeichnung „Bio-Mineralwasser“ eine unrichtige Verkehrsbezeichnung anzunehmen ist, hängt von der jeweiligen Gestaltung der Verpackung und damit insbesondere davon ab, ob dort ausschließ- lich die Bezeichnung „Biomineralwasser“ verwendet wird oder ob sie - und gegebenenfalls in welcher Weise - etwa als eine Qualitätsangabe neben die gesetzlich bestimmte Verkehrsbezeichnung „natürliches Mineralwasser“ tritt.
- 57
- III. Die Anschlussrevision des Beklagten hat ebenfalls keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat sowohl den Unterlassungsantrag zu b als auch den Zahlungsantrag rechtsfehlerfrei als begründet angesehen.
- 58
- 1. Das Berufungsgericht hat in der Verwendung des BiO-MineralwasserZeichens im Ergebnis zu Recht ein nach §§ 3, 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit § 1 Abs. 2 Nr. 2 ÖkoKennzG unzulässiges Verhalten des Beklagten gesehen.
- 59
- a) Nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 ÖkoKennzG ist es verboten, ein Erzeugnis oder einen sonstigen Gegenstand mit einer dem Öko-Kennzeichen nach Maßgabe der Anlage 1 zu § 1 Abs. 1 ÖkoKennzV nachgemachten Kennzeichnung in Verkehr zu bringen, wenn die Kennzeichnung zur Irreführung über die Art der Erzeugung , die Zusammensetzung oder andere verkehrswesentliche Eigenschaften des gekennzeichneten Erzeugnisses oder Gegenstandes geeignet ist. Wegen des damit bezweckten Schutzes der Verbraucher vor Irreführung handelt es sich bei dieser Bestimmung um eine Marktverhaltensregelung im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG (vgl. MünchKomm.UWG/Schaffert, § 4 Nr. 11 Rn. 194). Zum Inverkehrbringen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 ÖkoKennzG gehört auch die produktbezogene Werbung (vgl. Rathke in Zipfel/Rathke, Lebensmittelrecht, C 133, 112. Lief. Juli 2002, § 1 ÖkoKennzG Rn. 16).
- 60
- b) Das vom Beklagten benutzte BiO-Mineralwasser-Zeichen ist ein dem Öko-Kennzeichen nachgemachtes Kennzeichen.
- 61
- aa) Das Berufungsgericht hat bei seiner Beurteilung sowohl die Unterschiede zwischen den sich gegenüberstehenden Kennzeichen wie auch deren Gemeinsamkeiten berücksichtigt. Unterschiede hat es bei der geometrischen Form, bei der Farbe der Umrandung und des Schriftzugs „BiO“, bei der Abbildung des Buchstabens „i“ und beim unterhalb von „BiO“ angebrachten Schriftzug gesehen. Im Blick auf die Gemeinsamkeiten hat es maßgeblich darauf abgestellt , dass beide Zeichen eine geometrische farbige Umrandung aufweisen, der Hintergrund jeweils weiß ist, sich bei beiden Zeichen unterhalb der Bezeichnung „BiO“ ein kleingedruckter Text befindet und beide Zeichen durch den wegen der Mischung von großen und kleinen Buchstaben besonderen Schriftzug „BiO“ geprägt werden.
- 62
- bb) Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
- 63
- (1) Ein Nachmachen im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 2 ÖkoKennzG setzt zunächst voraus, dass das beanstandete Zeichen dem Öko-Kennzeichen ähnlich ist (vgl. Rathke/Zipfel in Zipfel/Rathke aaO § 1 ÖkoKennzG Rn. 19). Bei der Beurteilung der Frage, ob Kennzeichen einander ähnlich sind, ist hier - nicht anders als bei anderen Kennzeichen (vgl. etwa BGH, Urteil vom 5. Dezember 2002 - I ZR 91/00, BGHZ 153, 131, 143 - Abschlussstück; Urteil vom 20. September 2007 - I ZR 6/05, GRUR 2007, 1071 Rn. 35 = WRP 2007, 1461 - Kinder II, jeweils zu § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG) - grundsätzlich auf die Gesamtwirkung der sich gegenüberstehenden Zeichen abzustellen. Entgegen der Ansicht der Anschlussrevision hat das Berufungsgericht diesen Grundsatz beachtet.
- 64
- Das Berufungsgericht hat die Bestandteile der beiden Kollisionszeichen allerdings auch im Einzelnen gegenübergestellt. Dies bedeutet jedoch nicht, dass es die Zeichen einer zergliedernden Betrachtung unterzogen hätte. Denn das Berufungsgericht hat ebenfalls angenommen, dass die besondere Schreibweise des Wortes „BiO“ für beide Zeichen prägend ist. Damit hat es zum Ausdruck gebracht, dass es die Bestandteile der beiden Zeichen nicht nur isoliert, sondern auch in ihrer jeweiligen Wirkung auf die Zeichen als Ganzes in den Blick genommen hat.
- 65
- (2) Liegt eine Ähnlichkeit der Zeichen in ihrem jeweils prägenden Bestandteil vor, kann dies eine Zeichenähnlichkeit begründen (vgl. etwa BGH, Urteil vom 22. März 2012 - I ZR 55/10, GRUR 2012, 635 Rn. 22 = WRP 2012, 712 - METRO/ROLLER´s Metro, zu § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG). Entgegen der Ansicht der Anschlussrevision ist es aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht in beiden Zeichen die bildliche Wiedergabe des Wortes „BiO“ im Hinblick auf die Mischung von großen und kleinen Buchstaben als prägend angesehen hat. Insbesondere erweist es sich nicht als erfahrungswidrig , dass das Berufungsgericht in der Schreibweise eine Besonderheit gesehen hat.
- 66
- Soweit die Anschlussrevision demgegenüber meint, die bei beiden Zeichen gewählte Schreibweise sei nicht ungewöhnlich, weil der Buchstabe „i“ häufig kleingeschrieben werde, um Verwechslungen mit dem kleinen Buchstaben „l“ auszuschließen, besteht eine entsprechende Erfahrung für den Begriff „Bio“ jedenfalls nicht. Der Verbraucher wird den Begriff „Bio“, dem er insbeson- dere bei Lebensmitteln häufig begegnet, auch dann ohne Verwechslung der Buchstaben „i“ und „l“ sinnentsprechend und nicht etwa als Phantasiebezeichnung erkennen, wenn das Wort zwischen den Großbuchstaben „B“ und „O“ mit einem großen „I“ geschrieben wird.
- 67
- (3) Soweit die Anschlussrevision des Weiteren geltend macht, die Unterschiede zwischen den beiden Zeichen dominierten entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts deren jeweiligen Gesamteindruck, setzt sie lediglich ihre eigene Sicht der Dinge an die Stelle der vom Berufungsgericht vorgenommenen Beurteilung, ohne dass sie dabei einen Rechtsfehler aufzuzeigen vermag. Dies gilt auch insoweit, als sich unterhalb des Wortes „BiO“ im BiO-MineralwasserZeichen des Beklagten kein Hinweis auf die EG-Öko-Verordnung, sondern das Wort „Mineralwasser“ findet. Denn die Bezeichnung „Mineralwasser“ tritt dort angesichts ihrer geringeren Schriftgröße deutlich hinter das hervorgehobene Wort „BiO“ zurück und findet daher beim Durchschnittsverbraucher in der maßgeblichen Kaufsituation keine besondere Beachtung.
- 68
- (4) Entgegen der Ansicht der Anschlussrevision genügt für ein Nachmachen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 ÖkoKennzG eine Ähnlichkeit der beanstandeten Kennzeichnung mit dem Öko-Kennzeichen, die die Gefahr einer Irreführung in dem in dieser Bestimmung beschriebenen Sinn begründet. Anders als etwa beim ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz, wo bei einer selbständigen Zweitentwicklung keine Nachahmung im Sinne von § 4 Nr. 9 UWG vorliegt (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2008 - I ZR 170/05, GRUR 2008, 1115 Rn. 24 = WRP 2008, 1510 - ICON, mwN), muss das Öko-Kennzeichen dem Gestalter eines Kollisionszeichens nicht als Vorbild bekannt gewesen sein. Die Bestimmung des § 1 Abs. 2 Nr. 2 ÖkoKennzG regelt keinen Fall des Leistungsschutzes , bei dem der Grundsatz der Nachahmungsfreiheit unter bestimmten Voraussetzungen ausnahmsweise durchbrochen wird (vgl. BGH, GRUR 2008, 1115 Rn. 32 - ICON), sondern - wie schon ihr Wortlaut zeigt - einen speziellen Fall der Irreführung (vgl. Rathke in Zipfel/Rathke aaO § 1 ÖkoKennzG Rn. 21). Der Schutz der Personen, deren Täuschung diese Bestimmung verhindern soll, kann nicht davon abhängen, ob das betreffende Zeichen in Kenntnis des Öko-Kennzeichens bewusst so gestaltet worden ist, dass sich daraus die Gefahr einer Irreführung der Verbraucher in dem in der Bestimmung beschriebenen Sinn ergibt.
- 69
- c) Das Berufungsgericht hat die Verwendung des BiO-MineralwasserZeichens mit der Begründung als zur Irreführung der Verbraucher geeignet angesehen , mit ihm werde der Eindruck erweckt, es handele sich um ein Derivat des Okö-Kennzeichens und die Bezeichnung sei ebenfalls staatlich geschützt. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung ebenfalls stand.
- 70
- aa) Entgegen der Rüge der Anschlussrevision hat das Berufungsgericht damit nicht eine Irreführung allein in Bezug auf die Kennzeichnung angenommen. Mit seiner Beurteilung, der Verbraucher sehe in dem BiO-MineralwasserZeichen ein Derivat oder eine Ableitung des staatlichen Okö-Kennzeichens, hat das Berufungsgericht vielmehr angenommen, dass der Verkehr davon ausgeht, neben dem Öko-Kennzeichen sei das BiO-Mineralwasser-Zeichen ein weiteres staatlich geschütztes und damit ein unter staatlicher Kontrolle vergebenes Zeichen. Hierin liegt eine relevante Irreführung über eine verkehrswesentliche Eigenschaft des so gekennzeichneten Mineralwassers, weil der Verbraucher damit auch die unrichtige Vorstellung einer staatlichen Kontrolle der von einem Biomineralwasser erwarteten besonderen Qualität verbindet.
- 71
- bb) Ohne Erfolg macht die Anschlussrevision ferner geltend, bei den angesprochenen Verkehrskreisen entstehe keine unzutreffende Vorstellung über die Eigenschaften des mit dem BiO-Mineralwasser-Zeichen gekennzeichneten Erzeugnisses. Sie weist in diesem Zusammenhang zwar mit Recht darauf hin, dass die Verbraucher den Wortbestandteil „BiO“ des von der Klägerin angegriffenen Zeichens nicht automatisch als einen Hinweis auf die EG-Öko-Verordnung oder eine staatliche Kontrolle verstehen werden. Dem Verkehr tritt in diesem Zusammenhang jedoch nicht allein die Bezeichnung „Bio“, die er von einer Vielzahl auch privater Verwender kennt, sondern ein besonders gestaltetes Kennzeichen entgegen, das dem gesetzlich geschützten Öko-Kennzeichen nachgemacht ist. Der Verbraucher wird dieses Kennzeichen deshalb gerade auch mit dem Öko-Kennzeichen für Lebensmittel in Verbindung bringen.
- 72
- 2. Da danach die Abmahnung des Beklagten durch die Klägerin immerhin teilweise berechtigt war, stehen dieser auch die von ihr in Form einer Pauschale geltend gemachten Abmahnkosten zu (vgl. BGH, Urteil vom 10. Dezember 2009 - I ZR 149/07, GRUR 2010, 744 Rn. 51 = WRP 2010, 1023 - Sondernewsletter
).
- 73
- III. Nach allem sind die Revision der Klägerin und die Anschlussrevision des Beklagten mit der Kostenfolge aus § 92 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Schaffert Koch
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 19.01.2011 - 3 O 819/10 -
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 15.11.2011 - 3 U 354/11 -
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Annotations
(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).
(2) Die Klageschrift muss enthalten:
- 1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts; - 2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.
(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:
- 1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen; - 2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht; - 3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.
(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.
(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.
Unlauter handelt, wer
- 1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft; - 2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden; - 3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er - a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt, - b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder - c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
- 4.
Mitbewerber gezielt behindert.
(1) Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.
(2) Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über folgende Umstände enthält:
- 1.
die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung wie Verfügbarkeit, Art, Ausführung, Vorteile, Risiken, Zusammensetzung, Zubehör, Verfahren oder Zeitpunkt der Herstellung, Lieferung oder Erbringung, Zwecktauglichkeit, Verwendungsmöglichkeit, Menge, Beschaffenheit, Kundendienst und Beschwerdeverfahren, geographische oder betriebliche Herkunft, von der Verwendung zu erwartende Ergebnisse oder die Ergebnisse oder wesentlichen Bestandteile von Tests der Waren oder Dienstleistungen; - 2.
den Anlass des Verkaufs wie das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils, den Preis oder die Art und Weise, in der er berechnet wird, oder die Bedingungen, unter denen die Ware geliefert oder die Dienstleistung erbracht wird; - 3.
die Person, Eigenschaften oder Rechte des Unternehmers wie Identität, Vermögen einschließlich der Rechte des geistigen Eigentums, den Umfang von Verpflichtungen, Befähigung, Status, Zulassung, Mitgliedschaften oder Beziehungen, Auszeichnungen oder Ehrungen, Beweggründe für die geschäftliche Handlung oder die Art des Vertriebs; - 4.
Aussagen oder Symbole, die im Zusammenhang mit direktem oder indirektem Sponsoring stehen oder sich auf eine Zulassung des Unternehmers oder der Waren oder Dienstleistungen beziehen; - 5.
die Notwendigkeit einer Leistung, eines Ersatzteils, eines Austauschs oder einer Reparatur; - 6.
die Einhaltung eines Verhaltenskodexes, auf den sich der Unternehmer verbindlich verpflichtet hat, wenn er auf diese Bindung hinweist, oder - 7.
Rechte des Verbrauchers, insbesondere solche auf Grund von Garantieversprechen oder Gewährleistungsrechte bei Leistungsstörungen.
(3) Eine geschäftliche Handlung ist auch irreführend, wenn
- 1.
sie im Zusammenhang mit der Vermarktung von Waren oder Dienstleistungen einschließlich vergleichender Werbung eine Verwechslungsgefahr mit einer anderen Ware oder Dienstleistung oder mit der Marke oder einem anderen Kennzeichen eines Mitbewerbers hervorruft oder - 2.
mit ihr eine Ware in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union als identisch mit einer in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf dem Markt bereitgestellten Ware vermarktet wird, obwohl sich diese Waren in ihrer Zusammensetzung oder in ihren Merkmalen wesentlich voneinander unterscheiden, sofern dies nicht durch legitime und objektive Faktoren gerechtfertigt ist.
(4) Angaben im Sinne von Absatz 1 Satz 2 sind auch Angaben im Rahmen vergleichender Werbung sowie bildliche Darstellungen und sonstige Veranstaltungen, die darauf zielen und geeignet sind, solche Angaben zu ersetzen.
(5) Es wird vermutet, dass es irreführend ist, mit der Herabsetzung eines Preises zu werben, sofern der Preis nur für eine unangemessen kurze Zeit gefordert worden ist. Ist streitig, ob und in welchem Zeitraum der Preis gefordert worden ist, so trifft die Beweislast denjenigen, der mit der Preisherabsetzung geworben hat.
(1) Es ist verboten, als Verantwortlicher nach Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 Lebensmittel mit Informationen über Lebensmittel, die den Anforderungen
- 1.
des Artikels 7 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011, - 2.
des Artikels 7 Absatz 3, auch in Verbindung mit Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 oder - 3.
des Artikels 36 Absatz 2 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 1 oder Absatz 3, jeweils auch in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011
(2) Es ist ferner verboten, als Verantwortlicher nach Artikel 8 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 Lebensmittel mit Informationen über Lebensmittel, die den Anforderungen
- 1.
des Artikels 7 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011, - 2.
des Artikels 7 Absatz 3, auch in Verbindung mit Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 oder - 3.
des Artikels 36 Absatz 2 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 1 oder Absatz 3, jeweils auch in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011
(3) Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 Nummer 2 gelten nicht für nach Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (ABl. L 404 vom 30.12.2006, S. 9; L 12 vom 18.1.2007, S. 3, L 86 vom 28.3.2008, S. 34, L 198 vom 30.7.2009, S. 87; L 160 vom 12.6.2013, S. 15), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1047/2012 (ABl. L 310 vom 9.11.2012, S. 36) geändert worden ist, zugelassene Angaben.
(1) Ein Erzeugnis im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates (ABl. L 150 vom 14.6.2018, S. 1; L 270 vom 29.10.2018, S. 37; L 305 vom 26.11.2019, S. 59; L 37 vom 10.2.2020, S. 26; L 324 vom 6.10.2020, S. 65; L 7 vom 11.1.2021, S. 53; L 204 vom 10.6.2021, S. 47; L 318 vom 9.9.2021, S. 5), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2022/474 (ABl. L 98 vom 25.3.2022, S. 1) geändert worden ist, darf mit einem Kennzeichen nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 (Öko-Kennzeichen) nur in den Verkehr gebracht werden, wenn die Voraussetzungen für die Verwendung von Bezeichnungen mit Bezug auf die ökologische/biologische Produktion nach Artikel 30 Absatz 2 Unterabsatz 1 oder Absatz 5 Unterabsatz 1 Buchstabe a, jeweils in Verbindung mit Absatz 4, der Verordnung (EU) 2018/848 erfüllt sind.
(2) Es ist verboten,
- 1.
andere als die in Absatz 1 bezeichneten Erzeugnisse mit dem Öko-Kennzeichen, - 2.
ein Erzeugnis oder einen sonstigen Gegenstand mit einer dem Öko-Kennzeichen nachgemachten Kennzeichnung, die zur Irreführung über die Art der Erzeugung, die Zusammensetzung oder andere verkehrswesentliche Eigenschaften des gekennzeichneten Erzeugnisses oder Gegenstandes geeignet ist,
(3) Sonstige Vorschriften über die Kennzeichnung oder Etikettierung von Saatgut, Futtermitteln oder Lebensmitteln bleiben unberührt.
Unlauter handelt, wer
- 1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft; - 2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden; - 3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er - a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt, - b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder - c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
- 4.
Mitbewerber gezielt behindert.
(1) Es ist verboten, als Verantwortlicher nach Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 Lebensmittel mit Informationen über Lebensmittel, die den Anforderungen
- 1.
des Artikels 7 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011, - 2.
des Artikels 7 Absatz 3, auch in Verbindung mit Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 oder - 3.
des Artikels 36 Absatz 2 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 1 oder Absatz 3, jeweils auch in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011
(2) Es ist ferner verboten, als Verantwortlicher nach Artikel 8 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 Lebensmittel mit Informationen über Lebensmittel, die den Anforderungen
- 1.
des Artikels 7 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011, - 2.
des Artikels 7 Absatz 3, auch in Verbindung mit Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 oder - 3.
des Artikels 36 Absatz 2 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 1 oder Absatz 3, jeweils auch in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011
(3) Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 Nummer 2 gelten nicht für nach Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (ABl. L 404 vom 30.12.2006, S. 9; L 12 vom 18.1.2007, S. 3, L 86 vom 28.3.2008, S. 34, L 198 vom 30.7.2009, S. 87; L 160 vom 12.6.2013, S. 15), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1047/2012 (ABl. L 310 vom 9.11.2012, S. 36) geändert worden ist, zugelassene Angaben.
(1) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Einzelheiten der Verwendung des Öko-Kennzeichens zu regeln, soweit dies erforderlich ist, um eine einheitliche Kennzeichnung oder eine eindeutige Erkennbarkeit der Erzeugnisse zu gewährleisten.
(2) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
- 1.
die Gestaltung des Öko-Kennzeichens, - 2.
die Anzeige der Verwendung des Öko-Kennzeichens an die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung
(3) Das Bundesministerium Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
- 1.
Verweisungen auf Vorschriften der Verordnung (EU) 2018/848 in diesem Gesetz zu ändern, soweit es zur Anpassung an Änderungen dieser Vorschriften erforderlich ist, - 2.
Vorschriften dieses Gesetzes zu streichen oder in ihrem Wortlaut einem verbleibenden Anwendungsbereich anzupassen, soweit sie durch den Erlass entsprechender Vorschriften in Verordnungen der Europäischen Union unanwendbar geworden sind.
(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.
(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.
(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.
(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.
(1) Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.
(2) Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über folgende Umstände enthält:
- 1.
die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung wie Verfügbarkeit, Art, Ausführung, Vorteile, Risiken, Zusammensetzung, Zubehör, Verfahren oder Zeitpunkt der Herstellung, Lieferung oder Erbringung, Zwecktauglichkeit, Verwendungsmöglichkeit, Menge, Beschaffenheit, Kundendienst und Beschwerdeverfahren, geographische oder betriebliche Herkunft, von der Verwendung zu erwartende Ergebnisse oder die Ergebnisse oder wesentlichen Bestandteile von Tests der Waren oder Dienstleistungen; - 2.
den Anlass des Verkaufs wie das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils, den Preis oder die Art und Weise, in der er berechnet wird, oder die Bedingungen, unter denen die Ware geliefert oder die Dienstleistung erbracht wird; - 3.
die Person, Eigenschaften oder Rechte des Unternehmers wie Identität, Vermögen einschließlich der Rechte des geistigen Eigentums, den Umfang von Verpflichtungen, Befähigung, Status, Zulassung, Mitgliedschaften oder Beziehungen, Auszeichnungen oder Ehrungen, Beweggründe für die geschäftliche Handlung oder die Art des Vertriebs; - 4.
Aussagen oder Symbole, die im Zusammenhang mit direktem oder indirektem Sponsoring stehen oder sich auf eine Zulassung des Unternehmers oder der Waren oder Dienstleistungen beziehen; - 5.
die Notwendigkeit einer Leistung, eines Ersatzteils, eines Austauschs oder einer Reparatur; - 6.
die Einhaltung eines Verhaltenskodexes, auf den sich der Unternehmer verbindlich verpflichtet hat, wenn er auf diese Bindung hinweist, oder - 7.
Rechte des Verbrauchers, insbesondere solche auf Grund von Garantieversprechen oder Gewährleistungsrechte bei Leistungsstörungen.
(3) Eine geschäftliche Handlung ist auch irreführend, wenn
- 1.
sie im Zusammenhang mit der Vermarktung von Waren oder Dienstleistungen einschließlich vergleichender Werbung eine Verwechslungsgefahr mit einer anderen Ware oder Dienstleistung oder mit der Marke oder einem anderen Kennzeichen eines Mitbewerbers hervorruft oder - 2.
mit ihr eine Ware in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union als identisch mit einer in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf dem Markt bereitgestellten Ware vermarktet wird, obwohl sich diese Waren in ihrer Zusammensetzung oder in ihren Merkmalen wesentlich voneinander unterscheiden, sofern dies nicht durch legitime und objektive Faktoren gerechtfertigt ist.
(4) Angaben im Sinne von Absatz 1 Satz 2 sind auch Angaben im Rahmen vergleichender Werbung sowie bildliche Darstellungen und sonstige Veranstaltungen, die darauf zielen und geeignet sind, solche Angaben zu ersetzen.
(5) Es wird vermutet, dass es irreführend ist, mit der Herabsetzung eines Preises zu werben, sofern der Preis nur für eine unangemessen kurze Zeit gefordert worden ist. Ist streitig, ob und in welchem Zeitraum der Preis gefordert worden ist, so trifft die Beweislast denjenigen, der mit der Preisherabsetzung geworben hat.
(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die erst nach Ablauf einer hierfür gesetzten Frist (§ 273 Abs. 2 Nr. 1 und, soweit die Fristsetzung gegenüber einer Partei ergeht, 5, § 275 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, 4, § 276 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3, § 277) vorgebracht werden, sind nur zuzulassen, wenn nach der freien Überzeugung des Gerichts ihre Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögern würde oder wenn die Partei die Verspätung genügend entschuldigt.
(2) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die entgegen § 282 Abs. 1 nicht rechtzeitig vorgebracht oder entgegen § 282 Abs. 2 nicht rechtzeitig mitgeteilt werden, können zurückgewiesen werden, wenn ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und die Verspätung auf grober Nachlässigkeit beruht.
(3) Verspätete Rügen, die die Zulässigkeit der Klage betreffen und auf die der Beklagte verzichten kann, sind nur zuzulassen, wenn der Beklagte die Verspätung genügend entschuldigt.
(4) In den Fällen der Absätze 1 und 3 ist der Entschuldigungsgrund auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen.
Nach Schluss der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, können Angriffs- und Verteidigungsmittel nicht mehr vorgebracht werden. § 139 Abs. 5, §§ 156, 283 bleiben unberührt.
(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen.
(2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn sie
- 1.
einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht des ersten Rechtszuges erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten worden ist, - 2.
infolge eines Verfahrensmangels im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht wurden oder - 3.
im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sind, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht.
Unlauter handelt, wer
- 1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft; - 2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden; - 3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er - a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt, - b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder - c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
- 4.
Mitbewerber gezielt behindert.
(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.
(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.
(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:
- 1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt, - 2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt, - 3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind, - 4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.
(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.
(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.
(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.
(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.
(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.
(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.
Unlauter handelt, wer
- 1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft; - 2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden; - 3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er - a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt, - b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder - c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
- 4.
Mitbewerber gezielt behindert.
(1) Es ist verboten, als Verantwortlicher nach Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 Lebensmittel mit Informationen über Lebensmittel, die den Anforderungen
- 1.
des Artikels 7 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011, - 2.
des Artikels 7 Absatz 3, auch in Verbindung mit Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 oder - 3.
des Artikels 36 Absatz 2 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 1 oder Absatz 3, jeweils auch in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011
(2) Es ist ferner verboten, als Verantwortlicher nach Artikel 8 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 Lebensmittel mit Informationen über Lebensmittel, die den Anforderungen
- 1.
des Artikels 7 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011, - 2.
des Artikels 7 Absatz 3, auch in Verbindung mit Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 oder - 3.
des Artikels 36 Absatz 2 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 1 oder Absatz 3, jeweils auch in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011
(3) Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 Nummer 2 gelten nicht für nach Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (ABl. L 404 vom 30.12.2006, S. 9; L 12 vom 18.1.2007, S. 3, L 86 vom 28.3.2008, S. 34, L 198 vom 30.7.2009, S. 87; L 160 vom 12.6.2013, S. 15), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1047/2012 (ABl. L 310 vom 9.11.2012, S. 36) geändert worden ist, zugelassene Angaben.
(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.
(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.
(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.
(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.
(1) Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.
(2) Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über folgende Umstände enthält:
- 1.
die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung wie Verfügbarkeit, Art, Ausführung, Vorteile, Risiken, Zusammensetzung, Zubehör, Verfahren oder Zeitpunkt der Herstellung, Lieferung oder Erbringung, Zwecktauglichkeit, Verwendungsmöglichkeit, Menge, Beschaffenheit, Kundendienst und Beschwerdeverfahren, geographische oder betriebliche Herkunft, von der Verwendung zu erwartende Ergebnisse oder die Ergebnisse oder wesentlichen Bestandteile von Tests der Waren oder Dienstleistungen; - 2.
den Anlass des Verkaufs wie das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils, den Preis oder die Art und Weise, in der er berechnet wird, oder die Bedingungen, unter denen die Ware geliefert oder die Dienstleistung erbracht wird; - 3.
die Person, Eigenschaften oder Rechte des Unternehmers wie Identität, Vermögen einschließlich der Rechte des geistigen Eigentums, den Umfang von Verpflichtungen, Befähigung, Status, Zulassung, Mitgliedschaften oder Beziehungen, Auszeichnungen oder Ehrungen, Beweggründe für die geschäftliche Handlung oder die Art des Vertriebs; - 4.
Aussagen oder Symbole, die im Zusammenhang mit direktem oder indirektem Sponsoring stehen oder sich auf eine Zulassung des Unternehmers oder der Waren oder Dienstleistungen beziehen; - 5.
die Notwendigkeit einer Leistung, eines Ersatzteils, eines Austauschs oder einer Reparatur; - 6.
die Einhaltung eines Verhaltenskodexes, auf den sich der Unternehmer verbindlich verpflichtet hat, wenn er auf diese Bindung hinweist, oder - 7.
Rechte des Verbrauchers, insbesondere solche auf Grund von Garantieversprechen oder Gewährleistungsrechte bei Leistungsstörungen.
(3) Eine geschäftliche Handlung ist auch irreführend, wenn
- 1.
sie im Zusammenhang mit der Vermarktung von Waren oder Dienstleistungen einschließlich vergleichender Werbung eine Verwechslungsgefahr mit einer anderen Ware oder Dienstleistung oder mit der Marke oder einem anderen Kennzeichen eines Mitbewerbers hervorruft oder - 2.
mit ihr eine Ware in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union als identisch mit einer in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf dem Markt bereitgestellten Ware vermarktet wird, obwohl sich diese Waren in ihrer Zusammensetzung oder in ihren Merkmalen wesentlich voneinander unterscheiden, sofern dies nicht durch legitime und objektive Faktoren gerechtfertigt ist.
(4) Angaben im Sinne von Absatz 1 Satz 2 sind auch Angaben im Rahmen vergleichender Werbung sowie bildliche Darstellungen und sonstige Veranstaltungen, die darauf zielen und geeignet sind, solche Angaben zu ersetzen.
(5) Es wird vermutet, dass es irreführend ist, mit der Herabsetzung eines Preises zu werben, sofern der Preis nur für eine unangemessen kurze Zeit gefordert worden ist. Ist streitig, ob und in welchem Zeitraum der Preis gefordert worden ist, so trifft die Beweislast denjenigen, der mit der Preisherabsetzung geworben hat.
(1) Es ist verboten, als Verantwortlicher nach Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 Lebensmittel mit Informationen über Lebensmittel, die den Anforderungen
- 1.
des Artikels 7 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011, - 2.
des Artikels 7 Absatz 3, auch in Verbindung mit Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 oder - 3.
des Artikels 36 Absatz 2 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 1 oder Absatz 3, jeweils auch in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011
(2) Es ist ferner verboten, als Verantwortlicher nach Artikel 8 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 Lebensmittel mit Informationen über Lebensmittel, die den Anforderungen
- 1.
des Artikels 7 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011, - 2.
des Artikels 7 Absatz 3, auch in Verbindung mit Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 oder - 3.
des Artikels 36 Absatz 2 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 1 oder Absatz 3, jeweils auch in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011
(3) Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 Nummer 2 gelten nicht für nach Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (ABl. L 404 vom 30.12.2006, S. 9; L 12 vom 18.1.2007, S. 3, L 86 vom 28.3.2008, S. 34, L 198 vom 30.7.2009, S. 87; L 160 vom 12.6.2013, S. 15), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1047/2012 (ABl. L 310 vom 9.11.2012, S. 36) geändert worden ist, zugelassene Angaben.
(1) Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.
(2) Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über folgende Umstände enthält:
- 1.
die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung wie Verfügbarkeit, Art, Ausführung, Vorteile, Risiken, Zusammensetzung, Zubehör, Verfahren oder Zeitpunkt der Herstellung, Lieferung oder Erbringung, Zwecktauglichkeit, Verwendungsmöglichkeit, Menge, Beschaffenheit, Kundendienst und Beschwerdeverfahren, geographische oder betriebliche Herkunft, von der Verwendung zu erwartende Ergebnisse oder die Ergebnisse oder wesentlichen Bestandteile von Tests der Waren oder Dienstleistungen; - 2.
den Anlass des Verkaufs wie das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils, den Preis oder die Art und Weise, in der er berechnet wird, oder die Bedingungen, unter denen die Ware geliefert oder die Dienstleistung erbracht wird; - 3.
die Person, Eigenschaften oder Rechte des Unternehmers wie Identität, Vermögen einschließlich der Rechte des geistigen Eigentums, den Umfang von Verpflichtungen, Befähigung, Status, Zulassung, Mitgliedschaften oder Beziehungen, Auszeichnungen oder Ehrungen, Beweggründe für die geschäftliche Handlung oder die Art des Vertriebs; - 4.
Aussagen oder Symbole, die im Zusammenhang mit direktem oder indirektem Sponsoring stehen oder sich auf eine Zulassung des Unternehmers oder der Waren oder Dienstleistungen beziehen; - 5.
die Notwendigkeit einer Leistung, eines Ersatzteils, eines Austauschs oder einer Reparatur; - 6.
die Einhaltung eines Verhaltenskodexes, auf den sich der Unternehmer verbindlich verpflichtet hat, wenn er auf diese Bindung hinweist, oder - 7.
Rechte des Verbrauchers, insbesondere solche auf Grund von Garantieversprechen oder Gewährleistungsrechte bei Leistungsstörungen.
(3) Eine geschäftliche Handlung ist auch irreführend, wenn
- 1.
sie im Zusammenhang mit der Vermarktung von Waren oder Dienstleistungen einschließlich vergleichender Werbung eine Verwechslungsgefahr mit einer anderen Ware oder Dienstleistung oder mit der Marke oder einem anderen Kennzeichen eines Mitbewerbers hervorruft oder - 2.
mit ihr eine Ware in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union als identisch mit einer in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf dem Markt bereitgestellten Ware vermarktet wird, obwohl sich diese Waren in ihrer Zusammensetzung oder in ihren Merkmalen wesentlich voneinander unterscheiden, sofern dies nicht durch legitime und objektive Faktoren gerechtfertigt ist.
(4) Angaben im Sinne von Absatz 1 Satz 2 sind auch Angaben im Rahmen vergleichender Werbung sowie bildliche Darstellungen und sonstige Veranstaltungen, die darauf zielen und geeignet sind, solche Angaben zu ersetzen.
(5) Es wird vermutet, dass es irreführend ist, mit der Herabsetzung eines Preises zu werben, sofern der Preis nur für eine unangemessen kurze Zeit gefordert worden ist. Ist streitig, ob und in welchem Zeitraum der Preis gefordert worden ist, so trifft die Beweislast denjenigen, der mit der Preisherabsetzung geworben hat.
(1) Es ist verboten, als Verantwortlicher nach Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 Lebensmittel mit Informationen über Lebensmittel, die den Anforderungen
- 1.
des Artikels 7 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011, - 2.
des Artikels 7 Absatz 3, auch in Verbindung mit Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 oder - 3.
des Artikels 36 Absatz 2 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 1 oder Absatz 3, jeweils auch in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011
(2) Es ist ferner verboten, als Verantwortlicher nach Artikel 8 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 Lebensmittel mit Informationen über Lebensmittel, die den Anforderungen
- 1.
des Artikels 7 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011, - 2.
des Artikels 7 Absatz 3, auch in Verbindung mit Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 oder - 3.
des Artikels 36 Absatz 2 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 1 oder Absatz 3, jeweils auch in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011
(3) Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 Nummer 2 gelten nicht für nach Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (ABl. L 404 vom 30.12.2006, S. 9; L 12 vom 18.1.2007, S. 3, L 86 vom 28.3.2008, S. 34, L 198 vom 30.7.2009, S. 87; L 160 vom 12.6.2013, S. 15), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1047/2012 (ABl. L 310 vom 9.11.2012, S. 36) geändert worden ist, zugelassene Angaben.
(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.
(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.
(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.
(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.
(1) Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.
(2) Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über folgende Umstände enthält:
- 1.
die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung wie Verfügbarkeit, Art, Ausführung, Vorteile, Risiken, Zusammensetzung, Zubehör, Verfahren oder Zeitpunkt der Herstellung, Lieferung oder Erbringung, Zwecktauglichkeit, Verwendungsmöglichkeit, Menge, Beschaffenheit, Kundendienst und Beschwerdeverfahren, geographische oder betriebliche Herkunft, von der Verwendung zu erwartende Ergebnisse oder die Ergebnisse oder wesentlichen Bestandteile von Tests der Waren oder Dienstleistungen; - 2.
den Anlass des Verkaufs wie das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils, den Preis oder die Art und Weise, in der er berechnet wird, oder die Bedingungen, unter denen die Ware geliefert oder die Dienstleistung erbracht wird; - 3.
die Person, Eigenschaften oder Rechte des Unternehmers wie Identität, Vermögen einschließlich der Rechte des geistigen Eigentums, den Umfang von Verpflichtungen, Befähigung, Status, Zulassung, Mitgliedschaften oder Beziehungen, Auszeichnungen oder Ehrungen, Beweggründe für die geschäftliche Handlung oder die Art des Vertriebs; - 4.
Aussagen oder Symbole, die im Zusammenhang mit direktem oder indirektem Sponsoring stehen oder sich auf eine Zulassung des Unternehmers oder der Waren oder Dienstleistungen beziehen; - 5.
die Notwendigkeit einer Leistung, eines Ersatzteils, eines Austauschs oder einer Reparatur; - 6.
die Einhaltung eines Verhaltenskodexes, auf den sich der Unternehmer verbindlich verpflichtet hat, wenn er auf diese Bindung hinweist, oder - 7.
Rechte des Verbrauchers, insbesondere solche auf Grund von Garantieversprechen oder Gewährleistungsrechte bei Leistungsstörungen.
(3) Eine geschäftliche Handlung ist auch irreführend, wenn
- 1.
sie im Zusammenhang mit der Vermarktung von Waren oder Dienstleistungen einschließlich vergleichender Werbung eine Verwechslungsgefahr mit einer anderen Ware oder Dienstleistung oder mit der Marke oder einem anderen Kennzeichen eines Mitbewerbers hervorruft oder - 2.
mit ihr eine Ware in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union als identisch mit einer in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf dem Markt bereitgestellten Ware vermarktet wird, obwohl sich diese Waren in ihrer Zusammensetzung oder in ihren Merkmalen wesentlich voneinander unterscheiden, sofern dies nicht durch legitime und objektive Faktoren gerechtfertigt ist.
(4) Angaben im Sinne von Absatz 1 Satz 2 sind auch Angaben im Rahmen vergleichender Werbung sowie bildliche Darstellungen und sonstige Veranstaltungen, die darauf zielen und geeignet sind, solche Angaben zu ersetzen.
(5) Es wird vermutet, dass es irreführend ist, mit der Herabsetzung eines Preises zu werben, sofern der Preis nur für eine unangemessen kurze Zeit gefordert worden ist. Ist streitig, ob und in welchem Zeitraum der Preis gefordert worden ist, so trifft die Beweislast denjenigen, der mit der Preisherabsetzung geworben hat.
(1) Es ist verboten, als Verantwortlicher nach Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 Lebensmittel mit Informationen über Lebensmittel, die den Anforderungen
- 1.
des Artikels 7 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011, - 2.
des Artikels 7 Absatz 3, auch in Verbindung mit Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 oder - 3.
des Artikels 36 Absatz 2 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 1 oder Absatz 3, jeweils auch in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011
(2) Es ist ferner verboten, als Verantwortlicher nach Artikel 8 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 Lebensmittel mit Informationen über Lebensmittel, die den Anforderungen
- 1.
des Artikels 7 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011, - 2.
des Artikels 7 Absatz 3, auch in Verbindung mit Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 oder - 3.
des Artikels 36 Absatz 2 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 1 oder Absatz 3, jeweils auch in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011
(3) Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 Nummer 2 gelten nicht für nach Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (ABl. L 404 vom 30.12.2006, S. 9; L 12 vom 18.1.2007, S. 3, L 86 vom 28.3.2008, S. 34, L 198 vom 30.7.2009, S. 87; L 160 vom 12.6.2013, S. 15), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1047/2012 (ABl. L 310 vom 9.11.2012, S. 36) geändert worden ist, zugelassene Angaben.
(1) Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.
(2) Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über folgende Umstände enthält:
- 1.
die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung wie Verfügbarkeit, Art, Ausführung, Vorteile, Risiken, Zusammensetzung, Zubehör, Verfahren oder Zeitpunkt der Herstellung, Lieferung oder Erbringung, Zwecktauglichkeit, Verwendungsmöglichkeit, Menge, Beschaffenheit, Kundendienst und Beschwerdeverfahren, geographische oder betriebliche Herkunft, von der Verwendung zu erwartende Ergebnisse oder die Ergebnisse oder wesentlichen Bestandteile von Tests der Waren oder Dienstleistungen; - 2.
den Anlass des Verkaufs wie das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils, den Preis oder die Art und Weise, in der er berechnet wird, oder die Bedingungen, unter denen die Ware geliefert oder die Dienstleistung erbracht wird; - 3.
die Person, Eigenschaften oder Rechte des Unternehmers wie Identität, Vermögen einschließlich der Rechte des geistigen Eigentums, den Umfang von Verpflichtungen, Befähigung, Status, Zulassung, Mitgliedschaften oder Beziehungen, Auszeichnungen oder Ehrungen, Beweggründe für die geschäftliche Handlung oder die Art des Vertriebs; - 4.
Aussagen oder Symbole, die im Zusammenhang mit direktem oder indirektem Sponsoring stehen oder sich auf eine Zulassung des Unternehmers oder der Waren oder Dienstleistungen beziehen; - 5.
die Notwendigkeit einer Leistung, eines Ersatzteils, eines Austauschs oder einer Reparatur; - 6.
die Einhaltung eines Verhaltenskodexes, auf den sich der Unternehmer verbindlich verpflichtet hat, wenn er auf diese Bindung hinweist, oder - 7.
Rechte des Verbrauchers, insbesondere solche auf Grund von Garantieversprechen oder Gewährleistungsrechte bei Leistungsstörungen.
(3) Eine geschäftliche Handlung ist auch irreführend, wenn
- 1.
sie im Zusammenhang mit der Vermarktung von Waren oder Dienstleistungen einschließlich vergleichender Werbung eine Verwechslungsgefahr mit einer anderen Ware oder Dienstleistung oder mit der Marke oder einem anderen Kennzeichen eines Mitbewerbers hervorruft oder - 2.
mit ihr eine Ware in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union als identisch mit einer in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf dem Markt bereitgestellten Ware vermarktet wird, obwohl sich diese Waren in ihrer Zusammensetzung oder in ihren Merkmalen wesentlich voneinander unterscheiden, sofern dies nicht durch legitime und objektive Faktoren gerechtfertigt ist.
(4) Angaben im Sinne von Absatz 1 Satz 2 sind auch Angaben im Rahmen vergleichender Werbung sowie bildliche Darstellungen und sonstige Veranstaltungen, die darauf zielen und geeignet sind, solche Angaben zu ersetzen.
(5) Es wird vermutet, dass es irreführend ist, mit der Herabsetzung eines Preises zu werben, sofern der Preis nur für eine unangemessen kurze Zeit gefordert worden ist. Ist streitig, ob und in welchem Zeitraum der Preis gefordert worden ist, so trifft die Beweislast denjenigen, der mit der Preisherabsetzung geworben hat.
(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.
(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.
(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.
(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.
Unlauter handelt, wer
- 1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft; - 2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden; - 3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er - a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt, - b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder - c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
- 4.
Mitbewerber gezielt behindert.
(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).
(2) Die Klageschrift muss enthalten:
- 1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts; - 2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.
(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:
- 1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen; - 2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht; - 3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.
(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.
(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.
(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.
(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.
(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.
(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.
Unlauter handelt, wer
- 1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft; - 2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden; - 3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er - a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt, - b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder - c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
- 4.
Mitbewerber gezielt behindert.
(1) Ein Erzeugnis im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates (ABl. L 150 vom 14.6.2018, S. 1; L 270 vom 29.10.2018, S. 37; L 305 vom 26.11.2019, S. 59; L 37 vom 10.2.2020, S. 26; L 324 vom 6.10.2020, S. 65; L 7 vom 11.1.2021, S. 53; L 204 vom 10.6.2021, S. 47; L 318 vom 9.9.2021, S. 5), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2022/474 (ABl. L 98 vom 25.3.2022, S. 1) geändert worden ist, darf mit einem Kennzeichen nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 (Öko-Kennzeichen) nur in den Verkehr gebracht werden, wenn die Voraussetzungen für die Verwendung von Bezeichnungen mit Bezug auf die ökologische/biologische Produktion nach Artikel 30 Absatz 2 Unterabsatz 1 oder Absatz 5 Unterabsatz 1 Buchstabe a, jeweils in Verbindung mit Absatz 4, der Verordnung (EU) 2018/848 erfüllt sind.
(2) Es ist verboten,
- 1.
andere als die in Absatz 1 bezeichneten Erzeugnisse mit dem Öko-Kennzeichen, - 2.
ein Erzeugnis oder einen sonstigen Gegenstand mit einer dem Öko-Kennzeichen nachgemachten Kennzeichnung, die zur Irreführung über die Art der Erzeugung, die Zusammensetzung oder andere verkehrswesentliche Eigenschaften des gekennzeichneten Erzeugnisses oder Gegenstandes geeignet ist,
(3) Sonstige Vorschriften über die Kennzeichnung oder Etikettierung von Saatgut, Futtermitteln oder Lebensmitteln bleiben unberührt.
(1) Das Öko-Kennzeichen nach § 1 Abs. 1 des Öko-Kennzeichengesetzes besteht nach Maßgabe des Musters und der technischen Beschreibung der Anlage 1 aus einem umrandeten Sechseck und trägt als Inschrift den Schriftzug "Bio" und darunter den Schriftzug "nach EG-Öko-Verordnung". Der Schriftzug "nach EG-Öko-Verordnung" kann
- 1.
auch in einer der anderen Sprachen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union verwendet werden oder - 2.
entfallen, soweit auch durch eine Vergrößerung des Schriftzuges nach Absatz 3 Satz 2 die Lesbarkeit nicht gewährleistet werden kann.
(2) Das Öko-Kennzeichen darf zwischen der linken und rechten äußeren Ecke des grünen Rands
- 1.
eine Breite von zehn Millimeter nicht unterschreiten und - 2.
vorbehaltlich des Satzes 3 eine Breite von bis zu 33 Millimeter erreichen, soweit die Größe des Schriftzuges "Bio" unter Beachtung des Absatzes 3 nicht mehr als 60 vom Hundert der Größe des Schriftzuges der Produktbezeichnung des gekennzeichneten Erzeugnisses beträgt.
(3) Das Größenverhältnis und das räumliche Verhältnis der Wort- und Grafikbestandteile des Öko-Kennzeichens zueinander darf nicht verändert werden. Eine unverhältnismäßige Vergrößerung des Schriftzuges "nach EG-Öko-Verordnung" innerhalb der höchstzulässigen Breite des Öko-Kennzeichens ist zulässig, soweit dies erforderlich ist, um die Lesbarkeit zu gewährleisten. Im Falle des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1 darf von Satz 1 abgewichen werden, sofern dies auf Grund der Übersetzung erforderlich ist.
(4) Abweichend von den in Anlage 1 festgelegten Farbkombinationen darf das Öko-Kennzeichen auch einfarbig in Schwarz oder in angepasster Farbe verwendet werden. Als Fond und Kontur ist Weiß oder der jeweils vorhandene Untergrund zulässig.
(5) Regionale oder andere Herkunftsangaben dürfen im unmittelbaren Umfeld des Öko-Kennzeichens angebracht werden. Die zusätzliche Verwendung sonstiger Kennzeichen, die auf eine Herkunft des gekennzeichneten Erzeugnisses aus dem ökologischen Landbau oder der biologischen Landwirtschaft hindeuten, ist zulässig.
(6) Das Weglassen oder Hinzufügen von Bestandteilen oder sonstige Änderungen des Öko-Kennzeichens sind vorbehaltlich der Absätze 1 bis 5 verboten.
Unlauter handelt, wer
- 1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft; - 2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden; - 3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er - a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt, - b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder - c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
- 4.
Mitbewerber gezielt behindert.
(1) Ein Erzeugnis im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates (ABl. L 150 vom 14.6.2018, S. 1; L 270 vom 29.10.2018, S. 37; L 305 vom 26.11.2019, S. 59; L 37 vom 10.2.2020, S. 26; L 324 vom 6.10.2020, S. 65; L 7 vom 11.1.2021, S. 53; L 204 vom 10.6.2021, S. 47; L 318 vom 9.9.2021, S. 5), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2022/474 (ABl. L 98 vom 25.3.2022, S. 1) geändert worden ist, darf mit einem Kennzeichen nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 (Öko-Kennzeichen) nur in den Verkehr gebracht werden, wenn die Voraussetzungen für die Verwendung von Bezeichnungen mit Bezug auf die ökologische/biologische Produktion nach Artikel 30 Absatz 2 Unterabsatz 1 oder Absatz 5 Unterabsatz 1 Buchstabe a, jeweils in Verbindung mit Absatz 4, der Verordnung (EU) 2018/848 erfüllt sind.
(2) Es ist verboten,
- 1.
andere als die in Absatz 1 bezeichneten Erzeugnisse mit dem Öko-Kennzeichen, - 2.
ein Erzeugnis oder einen sonstigen Gegenstand mit einer dem Öko-Kennzeichen nachgemachten Kennzeichnung, die zur Irreführung über die Art der Erzeugung, die Zusammensetzung oder andere verkehrswesentliche Eigenschaften des gekennzeichneten Erzeugnisses oder Gegenstandes geeignet ist,
(3) Sonstige Vorschriften über die Kennzeichnung oder Etikettierung von Saatgut, Futtermitteln oder Lebensmitteln bleiben unberührt.
(1) Der Erwerb des Markenschutzes nach § 4 gewährt dem Inhaber der Marke ein ausschließliches Recht.
(2) Dritten ist es untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr in Bezug auf Waren oder Dienstleistungen
- 1.
ein mit der Marke identisches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die mit denjenigen identisch sind, für die sie Schutz genießt, - 2.
ein Zeichen zu benutzen, wenn das Zeichen mit einer Marke identisch oder ihr ähnlich ist und für Waren oder Dienstleistungen benutzt wird, die mit denjenigen identisch oder ihnen ähnlich sind, die von der Marke erfasst werden, und für das Publikum die Gefahr einer Verwechslung besteht, die die Gefahr einschließt, dass das Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird, oder - 3.
ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, wenn es sich bei der Marke um eine im Inland bekannte Marke handelt und die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der bekannten Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.
(3) Sind die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt, so ist es insbesondere untersagt,
- 1.
das Zeichen auf Waren oder ihrer Aufmachung oder Verpackung anzubringen, - 2.
unter dem Zeichen Waren anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen, - 3.
unter dem Zeichen Dienstleistungen anzubieten oder zu erbringen, - 4.
unter dem Zeichen Waren einzuführen oder auszuführen, - 5.
das Zeichen als Handelsnamen oder geschäftliche Bezeichnung oder als Teil eines Handelsnamens oder einer geschäftlichen Bezeichnung zu benutzen, - 6.
das Zeichen in Geschäftspapieren oder in der Werbung zu benutzen, - 7.
das Zeichen in der vergleichenden Werbung in einer der Richtlinie 2006/114/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über irreführende und vergleichende Werbung (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 21) zuwiderlaufenden Weise zu benutzen.
(4) Dritten ist es ferner untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr
- 1.
ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen auf Aufmachungen oder Verpackungen oder auf Kennzeichnungsmitteln wie Etiketten, Anhängern, Aufnähern oder dergleichen anzubringen, - 2.
Aufmachungen, Verpackungen oder Kennzeichnungsmittel, die mit einem mit der Marke identischen Zeichen oder einem ähnlichen Zeichen versehen sind, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen oder - 3.
Aufmachungen, Verpackungen oder Kennzeichnungsmittel, die mit einem mit der Marke identischen Zeichen oder einem ähnlichen Zeichen versehen sind, einzuführen oder auszuführen,
(5) Wer ein Zeichen entgegen den Absätzen 2 bis 4 benutzt, kann von dem Inhaber der Marke bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.
(6) Wer die Verletzungshandlung vorsätzlich oder fahrlässig begeht, ist dem Inhaber der Marke zum Ersatz des durch die Verletzungshandlung entstandenen Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung der Marke eingeholt hätte.
(7) Wird die Verletzungshandlung in einem geschäftlichen Betrieb von einem Angestellten oder Beauftragten begangen, so kann der Unterlassungsanspruch und, soweit der Angestellte oder Beauftragte vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat, der Schadensersatzanspruch auch gegen den Inhaber des Betriebs geltend gemacht werden.
(1) Ein Erzeugnis im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates (ABl. L 150 vom 14.6.2018, S. 1; L 270 vom 29.10.2018, S. 37; L 305 vom 26.11.2019, S. 59; L 37 vom 10.2.2020, S. 26; L 324 vom 6.10.2020, S. 65; L 7 vom 11.1.2021, S. 53; L 204 vom 10.6.2021, S. 47; L 318 vom 9.9.2021, S. 5), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2022/474 (ABl. L 98 vom 25.3.2022, S. 1) geändert worden ist, darf mit einem Kennzeichen nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 (Öko-Kennzeichen) nur in den Verkehr gebracht werden, wenn die Voraussetzungen für die Verwendung von Bezeichnungen mit Bezug auf die ökologische/biologische Produktion nach Artikel 30 Absatz 2 Unterabsatz 1 oder Absatz 5 Unterabsatz 1 Buchstabe a, jeweils in Verbindung mit Absatz 4, der Verordnung (EU) 2018/848 erfüllt sind.
(2) Es ist verboten,
- 1.
andere als die in Absatz 1 bezeichneten Erzeugnisse mit dem Öko-Kennzeichen, - 2.
ein Erzeugnis oder einen sonstigen Gegenstand mit einer dem Öko-Kennzeichen nachgemachten Kennzeichnung, die zur Irreführung über die Art der Erzeugung, die Zusammensetzung oder andere verkehrswesentliche Eigenschaften des gekennzeichneten Erzeugnisses oder Gegenstandes geeignet ist,
(3) Sonstige Vorschriften über die Kennzeichnung oder Etikettierung von Saatgut, Futtermitteln oder Lebensmitteln bleiben unberührt.
Unlauter handelt, wer
- 1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft; - 2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden; - 3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er - a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt, - b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder - c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
- 4.
Mitbewerber gezielt behindert.
(1) Ein Erzeugnis im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates (ABl. L 150 vom 14.6.2018, S. 1; L 270 vom 29.10.2018, S. 37; L 305 vom 26.11.2019, S. 59; L 37 vom 10.2.2020, S. 26; L 324 vom 6.10.2020, S. 65; L 7 vom 11.1.2021, S. 53; L 204 vom 10.6.2021, S. 47; L 318 vom 9.9.2021, S. 5), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2022/474 (ABl. L 98 vom 25.3.2022, S. 1) geändert worden ist, darf mit einem Kennzeichen nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 (Öko-Kennzeichen) nur in den Verkehr gebracht werden, wenn die Voraussetzungen für die Verwendung von Bezeichnungen mit Bezug auf die ökologische/biologische Produktion nach Artikel 30 Absatz 2 Unterabsatz 1 oder Absatz 5 Unterabsatz 1 Buchstabe a, jeweils in Verbindung mit Absatz 4, der Verordnung (EU) 2018/848 erfüllt sind.
(2) Es ist verboten,
- 1.
andere als die in Absatz 1 bezeichneten Erzeugnisse mit dem Öko-Kennzeichen, - 2.
ein Erzeugnis oder einen sonstigen Gegenstand mit einer dem Öko-Kennzeichen nachgemachten Kennzeichnung, die zur Irreführung über die Art der Erzeugung, die Zusammensetzung oder andere verkehrswesentliche Eigenschaften des gekennzeichneten Erzeugnisses oder Gegenstandes geeignet ist,
(3) Sonstige Vorschriften über die Kennzeichnung oder Etikettierung von Saatgut, Futtermitteln oder Lebensmitteln bleiben unberührt.
(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.
(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn
- 1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder - 2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)