Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 17. Okt. 2016 - 2 Ss 542/16

published on 17/10/2016 00:00
Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 17. Okt. 2016 - 2 Ss 542/16
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Tenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 30. März 2016 wird mit der klarstellenden Maßgabe als unbegründet

verworfen,

dass im Tenor der angefochtenen Entscheidung auf die Berufung der Staatsanwaltschaft das Urteil des Amtsgerichts Tettnang vom 24.11.2015 abgeändert wird.

Die Kosten der Revision und die insoweit entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt die Staatskasse.

Gründe

 
I.
Das Amtsgericht Tettnang hat den Angeklagten mit Urteil vom 24. November 2015 wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Tettnang vom 04. August 2015 und der Strafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Tettnang vom 17. April 2015 zu der Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt. Auf die hiergegen gerichtete Berufung der Staatsanwaltschaft Ravensburg hat das Landgericht Ravensburg das amtsgerichtliche Urteil - im Tenor versehentlich als Urteil vom 24.11.2014 anstatt 2015 bezeichnet - am 30. März 2016 mit der Maßgabe abgeändert, dass der Angeklagte des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln schuldig ist. Er wurde unter Einbeziehung der vorstehend genannten Strafen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten mit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt, wobei die dort getroffenen Nebenentscheidungen aufrechterhalten wurden.
Hiergegen richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft Ravensburg, mit der die Verletzung materiellen Rechts gerügt wird. Die Staatsanwaltschaft ist der Auffassung, das Landgericht Ravensburg habe rechtsfehlerhaft von einer Verurteilung des Angeklagten wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge abgesehen.
II.
Das Urteil des Landgerichts Ravensburg hält sachlich-rechtlicher Prüfung stand, da der Angeklagte sich nicht wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, sondern lediglich wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BtMG strafbar gemacht hat.
1. Nach den Feststellungen des Landgerichts bewahrte der Angeklagte am 21. August 2014 in seiner Wohnung in F., G., insgesamt 220 Gramm Marihuana mit einem Wirkstoffgehalt von 7,612 +/- 0,380 Gramm verfügbarem Tetrahydrocannabinol (THC) auf, ohne im Besitz der hierfür erforderlichen Erlaubnis zu sein, was er auch wusste. Das Rauschgift wollte er ausschließlich zum Eigenkonsum verwenden, um hierdurch die Symptome seiner Grunderkrankungen Diabetes insipidus und Langerhans-Zell-Histiozytose zu lindern. Unter Zugrundelegung der Ausführungen des Sachverständigen des Landeskriminalamtes Baden-Württemberg, wonach der Wirkstoffgehalt der aufgefundenen 220 Gramm Marihuana bei 7,612 +/- 0,380 Gramm liege, wobei letzterer Wert die Schwankungsbreite des eingesetzten Messgerätes in Höhe von höchstens fünf Prozent ausweise, ging das Landgericht bei Berücksichtigung eines Sicherheitsabschlags in Höhe dieser fünf Prozent für Messungenauigkeiten vorliegend von einer verfügbaren Menge an THC von 7,232 Gramm aus. Da unter Abzug dieses Sicherheitsabschlags der festgestellte Wirkstoffgehalt den durch den Bundesgerichtshof festgelegten Grenzwert der nicht geringen Menge für Cannabisprodukte von 7,5 Gramm THC unterschritt, wertete das Landgericht das Handeln des Angeklagten als unerlaubten Besitz von Betäubungsmitteln und sah den Tatbestand des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG als nicht erfüllt an.
Die Staatsanwaltschaft Ravensburg ist der Auffassung, der Grenzwert von 7,5 Gramm THC als nicht geringe Menge enthalte bereits einen Sicherheitsabschlag für Messunsicherheiten. Da die heutigen Messgeräte eine noch geringere Fehlerbreite als im Zeitpunkt der Festlegung des Grenzwertes durch den BGH aufweisen, sei die Vornahme eines weiteren Abschlags rechtsfehlerhaft.
2. Die Überprüfung des Urteils ergibt keinen Rechtsfehler. Die angefochtene Verurteilung hält sachlich-rechtlicher Nachprüfung stand.
a) Das Tatbestandsmerkmal der „nicht geringen Menge“ in § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG beträgt für Cannabisprodukte 7,5 Gramm Tetrahydrocannabinol (THC) (BGHSt 33, 8; BGHSt 42, 1; BGH, Beschluss vom 07. Februar 1985 - 4 StR 29/85 -, juris; OLG Hamm, Beschluss vom 09. Januar 1986 - 2 Ss 1556/85 -, juris; Klaus Weber, BtMG, 4. Auflage, § 29a Rn. 88; Patzak in Körner/Patzak/Volkmer, Betäubungsmittelgesetz, 8. Auflage, § 29a Rn. 64). In seiner Grundsatzentscheidung zur Festlegung dieses Grenzwertes der nicht geringen Menge an verfügbarem THC vom 18. Juli 1984 führte der Bundesgerichtshof aus, die Frage, ob das Tatbestandsmerkmal „in nicht geringer Menge“ erfüllt ist, sei vom Tatrichter nicht aufgrund einer Würdigung der Gesamtumstände zu entscheiden, vielmehr gebiete der Bestimmtheitsgrundsatz (Art. 103 Abs. 2 GG; § 1 StGB) eine Präzisierung, weil von der Verwirklichung allein dieses Tatbestandsmerkmals die Einstufung eines strafbaren Verhaltens als Verbrechen abhängt. Rechtsanwendende und Rechtsunterworfene müssten wissen, von welchem Grenzwert an eine nicht geringe Menge in jedem Fall gegeben ist. Dies sei der Fall, wenn das Cannabisprodukt mindestens 7,5 Gramm THC enthalte (BGH, Urteil vom 18. Juli 1984 - 3 StR 183/84 -, juris Rn. 5). Dabei wies der BGH darauf hin, dass dieser Grenzwert nicht nur für das Merkmal „nicht geringe Menge“ in § 30 Abs. 1 Nr. 4 a.F. BtMG, welcher in der damaligen Senatsentscheidung eine Rolle spielte, sondern auch für das gleichlautende Merkmal der Strafzumessungsregel in § 29 Abs. 3 Nr. 4 BtMG a.F. (nun § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG) gelte (BGH, aaO, juris Rn. 30).
Die Festlegung dieses Grenzwertes erfuhr in der Literatur teilweise als „reichlich niedrig“ Kritik (vgl. Kreuzer, NJW 1994, 2400, 2402). Diese wurde in einem Vorlagebeschluss des OLG Schleswig-Holstein vom 26. April 1995 (NStZ 1995, 451), nach dessen Auffassung wegen des „minderen Gefahrenpotentials“ von Cannabis gegenüber Heroin ein höherer Grenzwert angenommen werden könne, aufgegriffen. Auf die Frage, ob das unerlaubte Handeltreiben mit Cannabis den Tatbestand des § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG erfülle, wenn der Wirkstoffgehalt des Betäubungsmittels 185,10 Gramm THC beträgt, hielt der BGH an seiner Rechtsprechung fest (BGH, Beschluss vom 20. Dezember 1995 - 3 StR 245/95 -, juris; ebenso BGH, Beschluss vom 01. August 2006 - 4 StR 261/06 -, juris). Der Grenzwert der nicht geringen Menge bei Cannabisprodukten von 7,5 Gramm THC gilt somit uneingeschränkt fort.
Entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft Ravensburg enthält die Grundsatzentscheidung des BGH aus dem Jahr 1984 zur Festlegung dieses Grenzwertes keine Auseinandersetzung mit der Frage, ob in dieser Maßzahl bereits ein Sicherheitsabschlag für etwaige Messunsicherheiten enthalten ist.
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Zur Begründung des Grenzwertes führte der BGH in der genannten Entscheidung aus, dass Cannabisprodukte von wesentlich geringerer Gefährlichkeit seien als Heroin und anders als bei Heroin „äußerst gefährliche“ toxische Dosen (vgl. BGHSt 32, 162, 163) jedenfalls so selten gewonnen würden, dass Angaben darüber nicht möglich seien (BGH, aaO, juris Rn. 7). Im Hinblick darauf orientierte sich der Senat an der durchschnittlichen Konsumeinheit für einen Rauschzustand, wofür unter Zugrundelegung der Hauptkonsumform des Rauchens von Cannabisprodukten im Durchschnitt 15 mg THC erforderlich seien (BGH, aaO, juris Rn. 20).
11 
Dabei erörtert der BGH, dass die Bestimmung des THC-Gehaltes einer durchschnittlichen Konsumeinheit von Cannabisprodukten Unsicherheitsfaktoren unterworfen sei, da die verschiedenen Cannabisprodukte einen unterschiedlichen THC-Gehalt aufweisen und darüber hinaus ersichtlich Produkte unterschiedlichster Qualität in der illegalen Drogenszene vorkommen (BGH, aaO, juris Rn. 10). Zudem sei die Bestimmung des THC-Gehaltes einer durchschnittlichen Konsumeinheit durch die unterschiedlichen Konsumformen, nämlich Rauchen, Kauen oder Aufnahme vermischt mit Speisen und Getränken oder als Tee aufgekocht, erschwert (BGH, aaO, juris Rn. 14).
12 
Unter Zugrundelegung des Grenzwertes von 150 Konsumeinheiten bei Heroin als nicht geringe Menge verdoppelte der BGH zunächst wegen der geringeren Gefährlichkeit von Cannabisprodukten die Messzahl auf 300 Konsumeinheiten. Ausgangspunkt für diese Überlegung war ein Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 09. November 1979 für ein Betäubungsmittelgesetz, wonach besonders schwere Fälle des Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz bei der Einfuhr, der Abgabe, dem Erwerb oder dem Besitz von 100 Verbrauchseinheiten Heroin oder 200 Verbrauchseinheiten anderer Betäubungsmittel vorliegen sollten (BGH, aaO, juris Rn. 23-25). Im Hinblick auf die außerordentliche Verschärfung des Strafrahmens bei Annahme des Merkmals „nicht geringe Menge“ hielt der BGH unter Berücksichtigung der vorstehend genannten Unsicherheitsfaktoren bei der Bestimmung des THC-Gehaltes von Cannabisprodukten eine Verdopplung jedoch noch nicht für ausreichend, sondern definierte die nicht geringe Menge bei diesen Produkten mit 500 Konsumeinheiten mit einem Wirkstoffgehalt von je 15 mg THC, was letztlich zu einem Grenzwert der nicht geringen Menge von 7,5 Gramm THC führte (BGH, aaO, juris Rn. 26).
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Soweit der BGH auf Unsicherheitsfaktoren bei der Bemessung des THC-Gehaltes von Cannabisprodukten verweist, liegen diese ausweislich der Senatsentscheidung neben dem unterschiedlichen Konsumverhalten und dem unterschiedlichen THC-Gehalt verschiedener Cannabisprodukte vor allem darin, dass in der illegalen Drogenszene Produkte unterschiedlichster Qualität gehandelt werden. So weist der BGH ausdrücklich darauf hin, dass die außerordentliche Verschärfung des Strafrahmens in § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG (a.F.) es erfordere, den Unsicherheitsfaktoren bei der Bestimmung des THC-Gehaltes einer durchschnittlichen Konsumeinheit von Cannabisprodukten unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Qualität der in der Drogenszene tatsächlich auftauchenden Stoffe Rechnung zu tragen (BGH, aaO, juris Rn. 26).
14 
Demgegenüber lässt die Entscheidung des Senats an keiner Stelle erkennen, dass in dem zusätzlichen Sicherheitszuschlag von 200 Konsumeinheiten bei Cannabisprodukten bereits eine Toleranz für Messungenauigkeiten enthalten sein soll, was einen weiteren Sicherheitsabschlag für Messunsicherheiten im konkreten Einzelfall nicht nur entbehrlich machen, sondern auch verbieten würde. Etwaige Schwankungsbreiten von Messgeräten werden hier gerade nicht erörtert. Die Grundsatzentscheidung des BGH zur nicht geringen Menge bei Cannabisprodukten, die sich - wie vorstehend ausgeführt - mit völlig anders gelagerten Unsicherheitsfaktoren auseinandersetzt, kann demnach gerade nicht zur Begründung herangezogen werden, das Landgericht Ravensburg hätte vorliegend von einer nicht geringen Menge THC ausgehen müssen, und dies sei rechtsfehlerhaft unterblieben.
15 
Etwas anderes lässt sich auch nicht aus der Entscheidung des BGH zur nicht geringen Menge bei Heroin (BGH, Beschluss vom 07. November 1983 - 1 StR 721/83 -, juris) ableiten, auf welcher die Festlegung der nicht geringen Menge bei Cannabisprodukten im Ausgangspunkt der Verdopplung der Maßzahl basiert. Auch diese Senatsentscheidung enthält keine Ausführungen zu der Frage einer etwaigen Berücksichtigung von Messunsicherheiten, die zugunsten des Angeklagten als Sicherheitsabschlag abzuziehen sein könnten oder nicht.
16 
In der Literatur wird teilweise lediglich pauschal darauf hingewiesen, zu den durch den BGH in seiner Grundsatzentscheidung festgesetzten 300 Konsumeinheiten der nicht geringen Menge bei Cannabisprodukten kämen 200 Konsumeinheiten als Sicherheitszuschlag hinzu (so Weber, aaO, § 29a Rn. 90). Weitere Ausführungen, worauf dieser Sicherheitszuschlag beruht, erfolgen nicht.
17 
Demgegenüber stellt Wienroeder (in Franke/Wienroeder, Betäubungsmittelgesetz, 3. Auflage, § 29a Rn. 28) darauf ab, dass bei Cannabisprodukten Unsicherheitsfaktoren bei der Bestimmung des THC-Gehaltes einer durchschnittlichen Konsumeinheit bestehen, die sowohl durch unterschiedliche Konsumgewohnheiten als auch dadurch bedingt sind, dass verschiedene - zudem auch in höchst unterschiedlicher Qualität - vertriebene Cannabisprodukte einen nicht unerheblich differierenden Wirkstoffgehalt aufweisen, was unter Berücksichtigung des Grundsatzes „in dubio pro reo“ die Maßzahl von 500 Konsumeinheiten zu je 15 mg THC als nicht geringe Menge rechtfertige.
18 
Dies entspricht der Rechtsauffassung des Senats, dass sich der grundlegenden Entscheidung des BGH zur nicht geringen Menge bei Cannabisprodukten keinerlei Aussagen über eine zusätzliche oder nicht vorzunehmende Berücksichtigung von Messunsicherheiten entnehmen lassen, sondern dass die dort genannten Unsicherheiten maßgeblich auf der unterschiedlichen Qualität der gehandelten Cannabisprodukte basieren.
19 
Ebenso führt Patzak (in Körner/Patzak/Volkmer, aaO, vor §§ 29 ff. Rn. 328) - entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft Ravensburg, dass der BGH bei Festlegung des Grenzwertes von 7,5 Gramm THC bereits Messtoleranzen berücksichtigt habe - aus, dass seit etwa dem Jahr 2005 unter Betäubungsmittelexperten kontrovers diskutiert werde, wie hoch der Sicherheitsabschlag bei Wirkstoffuntersuchungen von Betäubungsmitteln sein muss, um den gegebenen Messunsicherheiten Rechnung zu tragen. Nach Patzak ist ein solcher Sicherheitsabschlag vorzunehmen, der vor dem Hintergrund einer Entscheidung des Landgerichts Trier vom 05. August 2010 zur nicht geringen Menge bei Cannabis (Patzak in Körner/Patzak/Volkmer, aaO, vor §§ 29 ff. Rn. 328) mit der laborinternen Abweichung zu bemessen sei. Diese lag bei dem der dortigen Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt bei fünf Prozent.
20 
Dieser Auffassung ist uneingeschränkt zuzustimmen. Zutreffend und rechtsfehlerfrei hat mithin in vorliegendem Fall das Landgericht Ravensburg die - unstreitig gegebene - laborinterne Messunsicherheit in Höhe von fünf Prozent von dem gemessenen Wirkstoffgehalt an THC abgezogen.
21 
b) Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus einem Vergleich mit anderweitigen Fallgestaltungen, in denen Grenzwerte und etwaige Sicherheitsabschläge für Messungenauigkeiten eine Rolle spielen, so bei den Straftatbeständen der §§ 315c Abs. 1 Nr. 1a, 316 StGB, den Ordnungswidrigkeiten nach § 24a Abs. 1 und Abs. 2 StVG oder im Falle der Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV.
22 
aa) Kraftfahrzeugführer sind bei einem Blutalkoholgehalt von 1,1 Promille absolut fahruntüchtig (BGH, Beschluss vom 28. Juni 1990 - 4 StR 297/90 -, juris; Fischer, StGB, 63. Auflage, § 315c Rn. 4b und § 316 Rn. 25; König in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Auflage, § 316 Rn. 14). Dieser Beweisgrenzwert setzt sich zusammen aus einem Grundwert der Blutalkoholkonzentration von 1,0 Promille, bei welcher mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bei jedem Kraftfahrer Fahrtüchtigkeit nicht mehr festgestellt werden kann, und einem Sicherheitszuschlag von 0,1 Promille zum Ausgleich möglicher Messfehler (BGH, aaO, juris Rn. 20; König in Hentschel/König/Dauer, aaO, § 316 Rn. 13). Bis zur Entscheidung des BGH vom 28. Juni 1990 galt demgegenüber ein Grenzwert von 1,3 Promille, der sich aus einem Grundwert von 1,1 Promille und einem Sicherheitszuschlag von 0,2 Promille zusammensetzte (BGHSt 21, 157). Dabei diente bereits in dieser Entscheidung aus dem Jahr 1966 der Sicherheitszuschlag allein dem Ausgleich der technisch und naturwissenschaftlich nicht ausschließbaren Messungenauigkeiten bei der Blutalkoholanalyse (BGH, Beschluss vom 28. Juni 1990 - 4 StR 297/90 -, juris Rn. 10). Neben der Herabsetzung des Grundwertes um 0,1 Promille auf 1,0 Promille aufgrund nach 1966 veröffentlichter medizinischer Alkoholforschung und bei Fahrversuchen erzielter Erkenntnisse ergab ein durch das Bundesgesundheitsamt ausgewerteter Ringversuch der Deutschen Gesellschaft für klinische Chemie e.V. aus dem Jahr 1988, dass der Sicherheitszuschlag von 0,15 Promille, aufgerundet auf 0,2 Promille, nicht mehr zu rechtfertigen sei, da die maximale Abweichung für Messunsicherheiten nur knapp 0,05 Promille betrage (BGH, aaO, juris Rn. 17, 19). Um Unsicherheiten Rechnung zu tragen, die darauf beruhen könnten, dass bei Teilnahme weiterer Laboratorien an dem Ringversuch sich abweichende Ergebnisse hätten ergeben können, wurde der Sicherheitszuschlag auf 0,1 Promille aufgerundet (BGH, aaO, juris Rn. 20). Hieraus resultiert mithin der Beweisgrenzwert von 1,1 Promille.
23 
Mit dem Sicherheitszuschlag wird dem Umstand Rechnung getragen, dass sich eine gewisse Fehlerbreite auch bei Verwendung modernster Messgeräte nicht vermeiden lässt. Der Sicherheitszuschlag wird auf den Grenzwert aufaddiert, um jede Benachteiligung des Beschuldigten auszuschließen, und ist damit Ausfluss des Zweifelssatzes (so ausdrücklich König in Laufhütte u.a., StGB Leipziger Kommentar, 12. Auflage, § 316 Rn. 60). Folgerichtig sind unvermeidbare Messungenauigkeiten bei der Bestimmung des Blutalkoholgehaltes, da bereits eingerechnet, nicht zusätzlich zugunsten eines Beschuldigten abzuziehen.
24 
Während die bereits in den Grenzwert eingeflossene Berücksichtigung von Messfehlern dazu führt, dass weitere Sicherheitsabschläge unterbleiben, kann dies vorliegend bei der Bestimmung der nicht geringen Menge an THC mangels inkludierter Messtoleranzen bei dem Grenzwert von 7,5 Gramm nicht gelten. Hinzu kommt, dass die Zielrichtung und das Schutzgut der vergleichsweise betrachteten Tatbestände divergieren. Während §§ 315c, 316 StGB konkrete bzw. abstrakte Gefährdungsdelikte darstellen und - neben den konkret gefährdeten Rechtsgütern des § 315c StGB - den Schutz der Sicherheit des Straßenverkehrs bezwecken (Fischer, aaO, § 315c Rn. 2 und § 316 Rn. 2,3; Sternberg-Lieben/Hecker in Schönke/Schröder, StGB, 29. Auflage, § 315c Rn. 1 und § 316 Rn. 1), eröffnet die Feststellung der nicht geringen Menge eines Betäubungsmittels den Verbrechenstatbestand des § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG mit einer Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr. Bereits vor diesem Hintergrund ist dem Grundsatz „in dubio pro reo“ durch Berücksichtigung eines Sicherheitsabschlags für Messungenauigkeiten in besonderem Maße Rechnung zu tragen.
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In der Konsequenz mag dies bedeuten, dass die Schwankungsbreite je nach beauftragtem Institut zur Bestimmung des Wirkstoffgehaltes von Betäubungsmitteln variieren kann (so auch Patzak in Körner/Patzak/Volkmer, aaO, vor §§ 29 ff. Rn. 328). Dies ist jedoch als notwendige Folge der Anwendung des Zweifelssatzes hinzunehmen.
26 
Lediglich ergänzend weist der Senat in diesem Zusammenhang darauf hin, dass auch der BGH bei der Grenzwertbestimmung von Blutalkohol nicht schematisch einen festgelegten Sicherheitszuschlag auf den Grundwert von 1,0 Promille festsetzt, sondern Abweichungen ausdrücklich vorsieht und zugunsten des Beschuldigten toleriert. So sei der Zuschlag von 0,1 Promille auf den Grundwert nur in den Fällen zutreffend, in denen das mit der Messung beauftragte Labor an dem vorstehend genannten Ringversuch teilgenommen hat. In allen anderen Fällen bleibe es bis zur Teilnahme des betreffenden Labors an dem Ringversuch bei einem Beweisgrenzwert von 1,15 statt 1,1 Promille, da sichergestellt werden müsse, dass das jeweilige Institut die bei einem Sicherheitszuschlag von 0,1 Promille eingeräumten Messtoleranzen nicht überschreitet (BGH, aaO, juris Rn. 21). Auch hier kann es demnach zu unterschiedlichen Ergebnissen bei der Frage der Erfüllung eines Straftatbestands kommen.
27 
bb) Gleichermaßen kann vorliegend keine Parallele zu der nicht mehr erforderlichen Berücksichtigung von Sicherheitsabschlägen für Messunsicherheiten bei der Frage des Vorliegens einer Ordnungswidrigkeit nach § 24a Abs. 1 StVG gezogen werden.
28 
Nach dieser Vorschrift handelt ordnungswidrig, wer im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er den Grenzwert von 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt. In der Begründung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes vom 27. April 1998 (BT-Drucks. 13/1439), mit welchem der Blutalkoholgrenzwert von 0,8 auf 0,5 Promille abgesenkt wurde, wird ausgeführt, dass nach allgemein gesicherten medizinischen Erkenntnissen eine verminderte Fahrtüchtigkeit bei einer forensisch nachweisbaren Blutalkoholkonzentration von 0,3 bis 0,4 Promille beginne. Unter Berücksichtigung eines Sicherheitszuschlags von 0,1 Promille ergebe sich ein Gefährdungsgrenzwert von 0,5 Promille. Der ausdrücklich vorgesehene Sicherheitszuschlag dient dabei dem Ausgleich der möglichen Streuungsbreite der Blutalkoholbestimmungsmethoden. Weitere Sicherheitsabschläge für Messungenauigkeiten sind somit im konkreten Einzelfall nicht mehr vorzunehmen (König in Hentschel/König/Dauer, aaO, § 24a StVG Rn. 11; BGH, Beschluss vom 03. April 2001, 4 StR 507/00, NZV 2001, 267, 270; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 02. Mai 2001 - 1 Ss 76/01 -, beck-online).
29 
Gleichermaßen ist auch in dem gesetzlichen Atemalkoholwert von 0,25 mg/l in § 24a Abs. 1 StVG ein Sicherheitszuschlag in Höhe von 0,05 mg/l zum Ausgleich der bei allen Messverfahren zu berücksichtigenden Streuung infolge der durch den Gesetzgeber vorgenommenen Umrechnung enthalten. Weiterer allgemeiner Sicherheitsabschläge bedarf es auch hier demnach nicht (BGH, aaO, NZV 2001, 267, 270; BayObLG, Beschluss vom 12. Mai 2000, 2 ObOWi 598/99, NZV 2000, 295).
30 
Die Besonderheit der Vorschrift des § 24a Abs. 1 StVG liegt gegenüber dem hier zugrundeliegenden Sachverhalt darin, dass der Gesetzgeber sowohl Atem- als auch Blutalkoholgrenzwerte ausdrücklich festgelegt hat. Gesetzlich festgelegte Grenzwerte sind Tatbestandsmerkmale des § 24a Abs. 1 StVG und binden die Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht (BGH, aaO, NZV 2001, 267, 270). Die Rechtsprechung ist daher nicht legitimiert, den durch Gesetz festgelegten Grenzwert durch Sicherheitsabschläge zu relativieren (BGH, aaO, NZV 2001, 267, 270; König in Hentschel/König/Dauer, aaO, § 24a Rn. 16).
31 
Zwar ist die „nicht geringe Menge“ in § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG ebenso Tatbestandsmerkmal. Bei dem Grenzwert von 7,5 Gramm THC handelt es sich jedoch nicht um einen gesetzlich festgelegten Grenzwert, sondern um eine Präzisierung des Tatbestandsmerkmals „nicht geringe Menge“ durch die Rechtsprechung. Hierfür verbietet sich indessen - anders als bei gesetzlich festgelegten Grenzwerten - nicht von vornherein ein Sicherheitsabschlag.
32 
Darüber hinaus führt der BGH in seinem Beschluss vom 03. April 2001 (4 StR 507/00) zur Frage der zusätzlichen Berücksichtigung von Sicherheitsabschlägen über den gesetzlichen Grenzwert hinaus aus, der Gesetzgeber habe das in § 24a Abs. 1 StVG sanktionierte Verhalten nicht als kriminelles Unrecht, sondern nur als Ordnungswidrigkeit bewertet, das deshalb im Bußgeldverfahren zu ahnden ist. Dieses sei aber schon im Hinblick auf seine vorrangige Bedeutung für die Massenverfahren des täglichen Lebens auf eine Vereinfachung des Verfahrensganges ausgerichtet (BGH, aaO, NZV 2001, 267, 270; BGHSt 39, 291, 299 ff.). Dem würde zuwiderlaufen, wäre der Tatrichter gehalten, die Messpräzision in jedem Einzelfall unter Berücksichtigung aller in Betracht kommender Einflussfaktoren zu prüfen. Dies würde die Beweisaufnahme unnötig belasten, zumal es dazu regelmäßig der Hinzuziehung eines Gutachters oder mehrerer Sachverständiger bedürfte, was bei den Massenverfahren wegen Teilnahme am Kraftfahrzeugverkehr unter Alkoholeinfluss unverhältnismäßig wäre und auch kein Gebot der Einzelfallgerechtigkeit sei (BGH, aaO, NZV 2001, 267, 270; BGHSt 45, 140, 147).
33 
Diese Ausführungen lassen erkennen, dass die Erwägungen zu nicht erforderlichen Sicherheitsabschlägen über die gesetzlichen Grenzwerte hinaus, die bereits - anders als in vorliegendem Sachverhalt - einen Sicherheitszuschlag für Messungenauigkeiten enthalten, mit der hier zugrundeliegenden Fallgestaltung nicht vergleichbar sind. Während es sich als folgerichtig erweist, keine zusätzlichen Abschläge vorzunehmen, da bereits eingerechnet, werden weitere Überlegungen einbezogen, welche die Vereinfachung des Verfahrensganges zur Bewältigung der Massenverfahren in Bußgeldsachen betreffen. Derartige Erwägungen können hier nicht gelten, da von dem Vorliegen einer nicht geringen Menge an THC die Einordnung eines strafbaren Verhaltens in den Verbrechenstatbestand des § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG mit einer Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr abhängt. Mangels Vergleichbarkeit der beiden Normen und deren Zielrichtung kann demnach der nicht erfolgende Sicherheitsabschlag bei § 24a Abs. 1 StVG nicht zur Begründung eines gleichen Vorgehens im Falle der Bestimmung des Wirkstoffgehaltes von Betäubungsmitteln herangezogen werden.
34 
cc) Gleiches gilt für § 24a Abs. 2 StVG. Gemäß § 24a Abs. 2 Satz 1 StVG handelt ordnungswidrig, wer unter der Wirkung eines in der Anlage zu dieser Vorschrift genannten berauschenden Mittels im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt. Nach Satz 2 dieser Norm liegt eine berauschende Wirkung vor, wenn die Substanz im Blut nachgewiesen wird.
35 
Der Gesetzgeber ging bei Schaffung der Norm ausdrücklich davon aus, dass Wirkungs- und Nachweisdauer der einzelnen berauschenden Mittel übereinstimmen, weil die Feststellung der in der Anlage genannten Substanzen im Blut im Hinblick darauf, dass sie dort nur wenige Stunden nachgewiesen werden könnten, eine Aussage über den erforderlichen engen zeitlichen Zusammenhang zwischen Einnahme des berauschenden Mittels und Blutentnahme gestatte (vgl. BT-Drucks. 13/3764, S. 5). Inzwischen kann infolge des technischen Fortschritts der Nachweis berauschender Mittel im Blut deutlich länger geführt werden als die Wirkungsdauer ist. Mit Rücksicht darauf kann nicht mehr jeder Nachweis von THC im Blut eines Verkehrsteilnehmers für eine Verurteilung wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 24a Abs. 2 StVG ausreichen. Festgestellt werden muss vielmehr eine Konzentration, die es entsprechend dem Charakter der Vorschrift als abstraktes Gefährdungsdelikt als möglich erscheinen lässt, dass der untersuchte Kraftfahrzeugführer am Straßenverkehr teilgenommen hat, obwohl seine Fahrtüchtigkeit eingeschränkt war, ohne dass es auf Zeitpunkt und Menge des Drogenkonsums oder auf eine tatsächliche Beeinträchtigung ankäme (BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 21. Dezember 2004 - 1 BvR 2652/03 -, juris Rn. 20; OLG Stuttgart, Beschluss vom 10. Februar 2011 - 1 Ss 616/10 -, juris Rn. 9; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 29. Januar 2007 - 3 Ss 205/06 -, juris Rn. 5 ). Dies ist der Fall, wenn bei Cannabisprodukten ein Messergebnis ermittelt wird, das den von der Gemeinsamen Arbeitsgruppe für Grenzwertfragen und Qualitätskontrolle (sog. Grenzwertkommission) empfohlenen analytischen Grenzwert von 1,0 ng/ml THC im Blutserum erreicht. Eines Sicherheitszuschlags für vorhandene Messungenauigkeiten bedarf es nicht, da ein solcher bereits in dem Grenzwert enthalten ist (BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2014 - 3 C 3/13 -, juris Rn. 46 mit dem Hinweis, dass die Grenzwertkommission in ihrem Beschluss vom 22. Mai 2007 ausdrücklich darauf hingewiesen habe, dass dieser Grenzwert einen Sicherheitszuschlag enthalte, s. Blutalk 2007, 311; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 29. Januar 2007 - 3 Ss 205/06 -, juris Rn. 4; Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 18. September 2006 - 1 Ss OWi 119/06 (84/06) -, juris Rn. 8; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 29. November 2006 - Ss (B) 44/2006 -, juris Rn. 20; König in Hentschel/König/Dauer, aaO, § 24a StVG Rn. 21a m.w.N.).
36 
Die zu dem Grenzwert von THC im Blutserum bei der Frage des Vorliegens einer Ordnungswidrigkeit nach § 24a Abs. 2 StVG und zu der Ablehnung eines zusätzlichen Sicherheitsabschlags für Messunsicherheiten ergangene Rechtsprechung ist mit vorliegendem Sachverhalt nicht vergleichbar. Dies folgt bereits aus dem Charakter des § 24a Abs. 2 StVG als abstraktes Gefährdungsdelikt, wobei, wie bereits ausgeführt, lediglich die Möglichkeit einer Einschränkung der Fahrtüchtigkeit gegeben sein muss, um den Schutz des öffentlichen Straßenverkehrs, den § 24a Abs. 2 StVG gerade bezweckt, zu gewährleisten. Dabei kommt es, wie die vorstehend zitierte Rechtsprechung erörtert, gerade nicht auf Zeitpunkt und Menge des Drogenkonsums oder auf eine tatsächliche Beeinträchtigung an, sofern der Grenzwert von 1,0 ng/ml im Blutserum erreicht ist. Im Bereich des § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG genügt demgegenüber die reine Möglichkeit des Vorliegens einer nicht geringen Menge an Betäubungsmitteln gerade nicht zur Eröffnung des Verbrechenstatbestands, vielmehr bedarf es hier eines positiven Nachweises. Auch die Vorschrift des § 24a Abs. 2 StVG ist mangels Vergleichbarkeit der Zielrichtung und des Schutzzwecks mithin nicht geeignet, einen Sicherheitsabschlag für Messunsicherheiten auch im Betäubungsmittelstrafrecht abzulehnen.
37 
dd) Auch der Umgang mit Messunsicherheiten in den Fällen der Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV bei Drogenkonsum rechtfertigt keine andere Entscheidung.
38 
Die Fahrerlaubnisbehörde hat dem Inhaber einer Fahrerlaubnis, der sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist, die Fahrerlaubnis zu entziehen. Dies gilt nach § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach der Anlage 4 zur FeV vorliegen und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist. Gemäß Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV kann bei gelegentlicher Einnahme von Cannabis die Fahreignung bejaht werden, wenn der Kraftfahrzeugführer zwischen Cannabiskonsum und dem Führen von Kraftfahrzeugen trennt. Ein mangelndes Trennen liegt demgegenüber vor, wenn im zeitlichen Zusammenhang mit der Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr ein THC-Gehalt von 1,0 ng/ml im Blutserum eines Kraftfahrzeugführers festgestellt wird (Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 01. August 2014 - 16 A 2806/13 -, juris; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22. November 2012 - 10 S 3174/11 -, juris; VG Köln, Urteil vom 01. Juli 2016 - 9 K 6495/15 -, juris; OVG Bremen, Beschluss vom 20. Juli 2012 - 2 B 341/11 -, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. Juni 2009 - 1 S 17/09 -, juris; OVG Hamburg, Beschluss vom 15. Dezember 2005 - 3 Bs 214/05 -, juris). Der Berücksichtigung etwaiger Messungenauigkeiten durch einen zusätzlichen Sicherheitsabschlag bedarf es nicht, da bei der Festsetzung des Grenzwertes von 1,0 ng/ml THC im Blutserum bereits ein Sicherheitszuschlag vorgenommen wurde, was auch der Rechtsprechung zu § 24a Abs. 2 StVG entspricht (OVG Nordrhein-Westfalen, aaO, juris Rn. 61; OVG Bremen, aaO, juris Rn. 15; VGH Baden-Württemberg, aaO, juris Rn. 34 ff.; BVerwG, aaO, juris Rn. 43).
39 
Unabhängig von der Tatsache, dass in dem festgesetzten Grenzwert von 1,0 ng/ml THC bereits - anders als in vorliegendem Sachverhalt, da sich das Grundsatzurteil des BGH hierzu nicht verhält - ein Sicherheitsabschlag für Messunsicherheiten enthalten ist, wird in der zitierten Rechtsprechung zu der Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG und § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV ausgeführt, auch aufgrund einer „Risikozurechnung“ verbiete sich ein zusätzlicher Sicherheitsabschlag. Da der Cannabiskonsument einen Gefährdungstatbestand schaffe, liege es auf der Hand, dass die verbleibende Messunsicherheit zu seinen Lasten gehen muss (BVerwG, aaO, juris Rn. 45 ff.; OVG Nordrhein-Westfahlen, aaO, juris Rn. 71). Dies vor allem vor dem Hintergrund, dass es bei der Entziehung der Fahrerlaubnis nach den entsprechenden Normen des StVG nicht um eine Frage des Grundsatzes „in dubio pro reo“ gehe, sondern um präventivpolizeiliche Gefahrenabwehr (VGH Baden-Württemberg, aaO, juris Rn. 37).
40 
Während sich der Betroffene im Bereich der präventivpolizeilichen Gefahrenabwehr mangels Geltung des „in dubio pro reo“-Grundsatzes auf derartige Erwägungen verweisen lassen muss, kann eine solche „Risikozurechnung“ im Bereich des Strafrechts und für die Frage der Verwirklichung des Straftatbestands des § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG mit seiner außerordentlichen Strafschärfung nicht gelten. Bereits aus diesem Grund kann der dort nicht vorzunehmende Sicherheitsabschlag für Messungenauigkeiten nicht zur Begründung der Versagung eines Abschlags auch im Bereich der nicht geringen Menge von Betäubungsmitteln herangezogen werden.
41 
Hinzu kommt, dass bei der Bestimmung von Cannabis im Blut oftmals zwischen Beendigung der Fahrt und erst recht zwischen Fahrtantritt und Blutprobenentnahme ein längerer Zeitraum liegt, so dass wegen der schnellen Verstoffwechselung von Cannabis davon ausgegangen werden kann, dass der Wert bei Fahrtantritt höher war als im Zeitpunkt der Blutentnahme (VGH Baden-Württemberg, aaO, juris Rn. 35; VG Köln, aaO, juris Rn. 37). Auch dieser Umstand rechtfertigt es, keinen weiteren Sicherheitsabschlag vorzunehmen.
42 
Derartige Erwägungen können indessen im Rahmen des § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG mangels Vergleichbarkeit der Sachverhalte keine Berücksichtigung finden.
43 
c) Zusammenfassend lässt sich im Ergebnis festhalten, dass weder die Grundsatzentscheidung des BGH zur nicht geringen Menge von Cannabisprodukten vom 18. Juli 1984 noch die Rechtsprechung im Übrigen oder die Literatur Aussagen darüber treffen, dass in dem festgelegten Grenzwert von 7,5 Gramm THC bereits ein Sicherheitsabschlag für Messunsicherheiten enthalten sei und sich damit ein weitergehender Abschlag im konkreten Einzelfall verbiete. Auch der sonstige Umgang mit Grenzwerten und Sicherheitsabschlägen für Messunsicherheiten, welche bei den hier verglichenen Konstellationen durchweg abgelehnt werden, lässt keinen Rückschluss auf ein solches Vorgehen bei der Analyse von Wirkstoffkonzentrationen bei Betäubungsmitteln zu. Zum einen sind die dargestellten Straf- und Bußgeldtatbestände bzw. die Vorschriften über die Entziehung der Fahrerlaubnis von ihrer Delikts- und Gesetzesstruktur völlig anders gelagert. Zum anderen handelt es sich dort entweder um gesetzlich festgelegte Grenzwerte, denen bereits Sicherheitszuschläge innewohnen, oder jedenfalls um solche Beweisgrenzwerte, die ausdrücklich einen solchen Zuschlag beinhalten. Weitere Abschläge sind folgerichtig nicht vorzunehmen.
44 
Die Anwendung des Zweifelssatzes gebietet bei hier zugrundeliegendem Sachverhalt jedoch - insbesondere vor dem Hintergrund der Möglichkeit des sich eröffnenden Verbrechenstatbestands des § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG - den Abzug der unbestritten vorliegenden Messunsicherheit bei Verwendung der Geräte des Landeskriminalamtes Baden-Württemberg in Höhe von fünf Prozent des gemessenen Wirkstoffgehalts des aufgefundenen Marihuana zugunsten des Angeklagten. Dies hat das Landgericht rechtsfehlerfrei und zutreffend festgestellt.
45 
d) Abschließend weist der Senat darauf hin, dass nach einhelliger Auffassung in Rechtsprechung und Literatur in den Fällen, in denen die zwingend notwendigen Feststellungen zum Wirkstoffgehalt von Betäubungsmitteln nicht getroffen werden können, da diese inzwischen vernichtet, verbraucht oder an Unbekannte weitergegeben wurden und deshalb für eine Untersuchung nicht zur Verfügung stehen, unter Berücksichtigung der anderen hinreichend sicher festgestellten Tatumstände, wie z.B. Herkunft und Preis des Rauschgifts und unter Berücksichtigung des Grundsatzes „in dubio pro reo“, von der für den Angeklagten günstigsten Wirkstoffkonzentration auszugehen ist (Patzak in Körner/Patzak/Volkmer, aaO, vor §§ 29 ff. Rn. 331; Weber, aaO, vor §§ 29 ff. Rn. 922; Zschockelt, MDR 1986, 457, 458; BGH, Beschluss vom 12. Mai 2016 - 1 StR 43/16 -, juris Rn. 4; OLG Frankfurt, Beschluss vom 15. Februar 2005 - 1 Ss 384/04 -, beck-online; OLG München, Urteil vom 28. Juli 2008 - 4 St RR 90/08 -, beck-online).
46 
Vor diesem Hintergrund der strengen Geltung des „in dubio pro reo“-Grundsatzes begegnet die durch das Landgericht Ravensburg vorliegend festgestellte für den Angeklagten günstigste Wirkstoffkonzentration ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken.
47 
e) Auch im Übrigen lässt das landgerichtliche Urteil keine Rechtsfehler erkennen. Lediglich zur Klarstellung hat der Senat das Schreibversehen im Tenor der angefochtenen Entscheidung, in welchem das Urteil des Amtsgerichts Tettnang als solches vom 24.11.2014 statt vom 24.11.2015 bezeichnet ist, korrigiert.
III.
48 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.
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Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. (3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafge
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Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. (3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafge
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published on 01/08/2006 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 261/06 vom 1. August 2006 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanw
published on 12/05/2016 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 43/16 vom 12. Mai 2016 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. ECLI:DE:BGH:2016:120516B1STR43.16.0 Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshof
published on 23/10/2014 00:00

Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis wegen gelegentlichen Cannabiskonsums und mangelnder Trennung dieses Konsums vom Führen eine
published on 01/08/2014 00:00

Tenor Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 11. November 2013 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der K
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(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
Betäubungsmittel unerlaubt anbaut, herstellt, mit ihnen Handel treibt, sie, ohne Handel zu treiben, einführt, ausführt, veräußert, abgibt, sonst in den Verkehr bringt, erwirbt oder sich in sonstiger Weise verschafft,
2.
eine ausgenommene Zubereitung (§ 2 Abs. 1 Nr. 3) ohne Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 herstellt,
3.
Betäubungsmittel besitzt, ohne zugleich im Besitz einer schriftlichen Erlaubnis für den Erwerb zu sein,
4.
(weggefallen)
5.
entgegen § 11 Abs. 1 Satz 2 Betäubungsmittel durchführt,
6.
entgegen § 13 Abs. 1 Betäubungsmittel
a)
verschreibt,
b)
verabreicht oder zum unmittelbaren Verbrauch überläßt,
6a.
entgegen § 13 Absatz 1a Satz 1 und 2 ein dort genanntes Betäubungsmittel überlässt,
6b.
entgegen § 13 Absatz 1b Satz 1 Betäubungsmittel verabreicht,
7.
entgegen § 13 Absatz 2
a)
Betäubungsmittel in einer Apotheke oder tierärztlichen Hausapotheke,
b)
Diamorphin als pharmazeutischer Unternehmer
abgibt,
8.
entgegen § 14 Abs. 5 für Betäubungsmittel wirbt,
9.
unrichtige oder unvollständige Angaben macht, um für sich oder einen anderen oder für ein Tier die Verschreibung eines Betäubungsmittels zu erlangen,
10.
einem anderen eine Gelegenheit zum unbefugten Erwerb oder zur unbefugten Abgabe von Betäubungsmitteln verschafft oder gewährt, eine solche Gelegenheit öffentlich oder eigennützig mitteilt oder einen anderen zum unbefugten Verbrauch von Betäubungsmitteln verleitet,
11.
ohne Erlaubnis nach § 10a einem anderen eine Gelegenheit zum unbefugten Verbrauch von Betäubungsmitteln verschafft oder gewährt, oder wer eine außerhalb einer Einrichtung nach § 10a bestehende Gelegenheit zu einem solchen Verbrauch eigennützig oder öffentlich mitteilt,
12.
öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3 des Strafgesetzbuches) dazu auffordert, Betäubungsmittel zu verbrauchen, die nicht zulässigerweise verschrieben worden sind,
13.
Geldmittel oder andere Vermögensgegenstände einem anderen für eine rechtswidrige Tat nach Nummern 1, 5, 6, 7, 10, 11 oder 12 bereitstellt,
14.
einer Rechtsverordnung nach § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 oder § 13 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1, 2a oder 5 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist.
Die Abgabe von sterilen Einmalspritzen an Betäubungsmittelabhängige und die öffentliche Information darüber sind kein Verschaffen und kein öffentliches Mitteilen einer Gelegenheit zum Verbrauch nach Satz 1 Nr. 11.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1, 2, 5 oder 6 Buchstabe b ist der Versuch strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1, 5, 6, 10, 11 oder 13 gewerbsmäßig handelt,
2.
durch eine der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1, 6 oder 7 bezeichneten Handlungen die Gesundheit mehrerer Menschen gefährdet.

(4) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1, 2, 5, 6 Buchstabe b, Nummer 6b, 10 oder 11 fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.

(5) Das Gericht kann von einer Bestrafung nach den Absätzen 1, 2 und 4 absehen, wenn der Täter die Betäubungsmittel lediglich zum Eigenverbrauch in geringer Menge anbaut, herstellt, einführt, ausführt, durchführt, erwirbt, sich in sonstiger Weise verschafft oder besitzt.

(6) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 sind, soweit sie das Handeltreiben, Abgeben oder Veräußern betreffen, auch anzuwenden, wenn sich die Handlung auf Stoffe oder Zubereitungen bezieht, die nicht Betäubungsmittel sind, aber als solche ausgegeben werden.

(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer

1.
als Person über 21 JahreBetäubungsmittel unerlaubt an eine Person unter 18 Jahren abgibt oder sie ihr entgegen § 13 Abs. 1 verabreicht oder zum unmittelbaren Verbrauch überläßt oder
2.
mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unerlaubt Handel treibt, sie in nicht geringer Menge herstellt oder abgibt oder sie besitzt, ohne sie auf Grund einer Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 erlangt zu haben.

(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
Betäubungsmittel unerlaubt anbaut, herstellt, mit ihnen Handel treibt, sie, ohne Handel zu treiben, einführt, ausführt, veräußert, abgibt, sonst in den Verkehr bringt, erwirbt oder sich in sonstiger Weise verschafft,
2.
eine ausgenommene Zubereitung (§ 2 Abs. 1 Nr. 3) ohne Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 herstellt,
3.
Betäubungsmittel besitzt, ohne zugleich im Besitz einer schriftlichen Erlaubnis für den Erwerb zu sein,
4.
(weggefallen)
5.
entgegen § 11 Abs. 1 Satz 2 Betäubungsmittel durchführt,
6.
entgegen § 13 Abs. 1 Betäubungsmittel
a)
verschreibt,
b)
verabreicht oder zum unmittelbaren Verbrauch überläßt,
6a.
entgegen § 13 Absatz 1a Satz 1 und 2 ein dort genanntes Betäubungsmittel überlässt,
6b.
entgegen § 13 Absatz 1b Satz 1 Betäubungsmittel verabreicht,
7.
entgegen § 13 Absatz 2
a)
Betäubungsmittel in einer Apotheke oder tierärztlichen Hausapotheke,
b)
Diamorphin als pharmazeutischer Unternehmer
abgibt,
8.
entgegen § 14 Abs. 5 für Betäubungsmittel wirbt,
9.
unrichtige oder unvollständige Angaben macht, um für sich oder einen anderen oder für ein Tier die Verschreibung eines Betäubungsmittels zu erlangen,
10.
einem anderen eine Gelegenheit zum unbefugten Erwerb oder zur unbefugten Abgabe von Betäubungsmitteln verschafft oder gewährt, eine solche Gelegenheit öffentlich oder eigennützig mitteilt oder einen anderen zum unbefugten Verbrauch von Betäubungsmitteln verleitet,
11.
ohne Erlaubnis nach § 10a einem anderen eine Gelegenheit zum unbefugten Verbrauch von Betäubungsmitteln verschafft oder gewährt, oder wer eine außerhalb einer Einrichtung nach § 10a bestehende Gelegenheit zu einem solchen Verbrauch eigennützig oder öffentlich mitteilt,
12.
öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3 des Strafgesetzbuches) dazu auffordert, Betäubungsmittel zu verbrauchen, die nicht zulässigerweise verschrieben worden sind,
13.
Geldmittel oder andere Vermögensgegenstände einem anderen für eine rechtswidrige Tat nach Nummern 1, 5, 6, 7, 10, 11 oder 12 bereitstellt,
14.
einer Rechtsverordnung nach § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 oder § 13 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1, 2a oder 5 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist.
Die Abgabe von sterilen Einmalspritzen an Betäubungsmittelabhängige und die öffentliche Information darüber sind kein Verschaffen und kein öffentliches Mitteilen einer Gelegenheit zum Verbrauch nach Satz 1 Nr. 11.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1, 2, 5 oder 6 Buchstabe b ist der Versuch strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1, 5, 6, 10, 11 oder 13 gewerbsmäßig handelt,
2.
durch eine der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1, 6 oder 7 bezeichneten Handlungen die Gesundheit mehrerer Menschen gefährdet.

(4) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1, 2, 5, 6 Buchstabe b, Nummer 6b, 10 oder 11 fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.

(5) Das Gericht kann von einer Bestrafung nach den Absätzen 1, 2 und 4 absehen, wenn der Täter die Betäubungsmittel lediglich zum Eigenverbrauch in geringer Menge anbaut, herstellt, einführt, ausführt, durchführt, erwirbt, sich in sonstiger Weise verschafft oder besitzt.

(6) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 sind, soweit sie das Handeltreiben, Abgeben oder Veräußern betreffen, auch anzuwenden, wenn sich die Handlung auf Stoffe oder Zubereitungen bezieht, die nicht Betäubungsmittel sind, aber als solche ausgegeben werden.

(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer

1.
als Person über 21 JahreBetäubungsmittel unerlaubt an eine Person unter 18 Jahren abgibt oder sie ihr entgegen § 13 Abs. 1 verabreicht oder zum unmittelbaren Verbrauch überläßt oder
2.
mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unerlaubt Handel treibt, sie in nicht geringer Menge herstellt oder abgibt oder sie besitzt, ohne sie auf Grund einer Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 erlangt zu haben.

(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.

(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren wird bestraft, wer

1.
Betäubungsmittel unerlaubt anbaut, herstellt oder mit ihnen Handel treibt (§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1) und dabei als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat,
2.
im Falle des § 29a Abs. 1 Nr. 1 gewerbsmäßig handelt,
3.
Betäubungsmittel abgibt, einem anderen verabreicht oder zum unmittelbaren Verbrauch überläßt und dadurch leichtfertig dessen Tod verursacht oder
4.
Betäubungsmittel in nicht geringer Menge unerlaubt einführt.

(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.

(1) Wer im Straßenverkehr

1.
ein Fahrzeug führt, obwohl er
a)
infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel oder
b)
infolge geistiger oder körperlicher Mängel
nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, oder
2.
grob verkehrswidrig und rücksichtslos
a)
die Vorfahrt nicht beachtet,
b)
falsch überholt oder sonst bei Überholvorgängen falsch fährt,
c)
an Fußgängerüberwegen falsch fährt,
d)
an unübersichtlichen Stellen, an Straßenkreuzungen, Straßeneinmündungen oder Bahnübergängen zu schnell fährt,
e)
an unübersichtlichen Stellen nicht die rechte Seite der Fahrbahn einhält,
f)
auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen wendet, rückwärts oder entgegen der Fahrtrichtung fährt oder dies versucht oder
g)
haltende oder liegengebliebene Fahrzeuge nicht auf ausreichende Entfernung kenntlich macht, obwohl das zur Sicherung des Verkehrs erforderlich ist,
und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist der Versuch strafbar.

(3) Wer in den Fällen des Absatzes 1

1.
die Gefahr fahrlässig verursacht oder
2.
fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(1) Ordnungswidrig handelt, wer im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer unter der Wirkung eines in der Anlage zu dieser Vorschrift genannten berauschenden Mittels im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt. Eine solche Wirkung liegt vor, wenn eine in dieser Anlage genannte Substanz im Blut nachgewiesen wird. Satz 1 gilt nicht, wenn die Substanz aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt.

(3) Ordnungswidrig handelt auch, wer die Tat fahrlässig begeht.

(4) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu dreitausend Euro geahndet werden.

(5) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit und dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz mit Zustimmung des Bundesrates die Liste der berauschenden Mittel und Substanzen in der Anlage zu dieser Vorschrift zu ändern oder zu ergänzen, wenn dies nach wissenschaftlicher Erkenntnis im Hinblick auf die Sicherheit des Straßenverkehrs erforderlich ist.

(1) Erweist sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen, so hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung - auch wenn sie nach anderen Vorschriften erfolgt - die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. § 2 Abs. 7 und 8 gilt entsprechend.

(2) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland. Nach der Entziehung ist der Führerschein der Fahrerlaubnisbehörde abzuliefern oder zur Eintragung der Entscheidung vorzulegen. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch, wenn die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis auf Grund anderer Vorschriften entzieht.

(3) Solange gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis ein Strafverfahren anhängig ist, in dem die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 des Strafgesetzbuchs in Betracht kommt, darf die Fahrerlaubnisbehörde den Sachverhalt, der Gegenstand des Strafverfahrens ist, in einem Entziehungsverfahren nicht berücksichtigen. Dies gilt nicht, wenn die Fahrerlaubnis von einer Dienststelle der Bundeswehr, der Bundespolizei oder der Polizei für Dienstfahrzeuge erteilt worden ist.

(4) Will die Fahrerlaubnisbehörde in einem Entziehungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil vom Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich auf die Feststellung des Sachverhalts oder die Beurteilung der Schuldfrage oder der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bezieht. Der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens oder der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.

(5) Die Fahrerlaubnisbehörde darf der Polizei die verwaltungsbehördliche oder gerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis oder das Bestehen eines Fahrverbots übermitteln, soweit dies im Einzelfall für die polizeiliche Überwachung im Straßenverkehr erforderlich ist.

(6) Für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland gelten die Vorschriften über die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht entsprechend.

(7) Durch Rechtsverordnung auf Grund des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 können Fristen und Voraussetzungen

1.
für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder nach vorangegangenem Verzicht oder
2.
für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland
bestimmt werden.

(1) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist.

(2) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis noch als bedingt geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, schränkt die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Bei Inhabern ausländischer Fahrerlaubnisse schränkt die Fahrerlaubnisbehörde das Recht, von der ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Die Anlagen 4, 5 und 6 sind zu berücksichtigen.

(3) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 entsprechend Anwendung.

(4) Die Fahrerlaubnis ist auch zu entziehen, wenn der Inhaber sich als nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Rechtfertigen Tatsachen eine solche Annahme, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung der Entscheidung über die Entziehung die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr anordnen. § 11 Absatz 6 bis 8 ist entsprechend anzuwenden.

(5) Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen.

(6) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland.

(1) Wer im Straßenverkehr

1.
ein Fahrzeug führt, obwohl er
a)
infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel oder
b)
infolge geistiger oder körperlicher Mängel
nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, oder
2.
grob verkehrswidrig und rücksichtslos
a)
die Vorfahrt nicht beachtet,
b)
falsch überholt oder sonst bei Überholvorgängen falsch fährt,
c)
an Fußgängerüberwegen falsch fährt,
d)
an unübersichtlichen Stellen, an Straßenkreuzungen, Straßeneinmündungen oder Bahnübergängen zu schnell fährt,
e)
an unübersichtlichen Stellen nicht die rechte Seite der Fahrbahn einhält,
f)
auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen wendet, rückwärts oder entgegen der Fahrtrichtung fährt oder dies versucht oder
g)
haltende oder liegengebliebene Fahrzeuge nicht auf ausreichende Entfernung kenntlich macht, obwohl das zur Sicherung des Verkehrs erforderlich ist,
und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist der Versuch strafbar.

(3) Wer in den Fällen des Absatzes 1

1.
die Gefahr fahrlässig verursacht oder
2.
fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(1) Wer im Verkehr (§§ 315 bis 315e) ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 315a oder § 315c mit Strafe bedroht ist.

(2) Nach Absatz 1 wird auch bestraft, wer die Tat fahrlässig begeht.

(1) Wer im Straßenverkehr

1.
ein Fahrzeug führt, obwohl er
a)
infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel oder
b)
infolge geistiger oder körperlicher Mängel
nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, oder
2.
grob verkehrswidrig und rücksichtslos
a)
die Vorfahrt nicht beachtet,
b)
falsch überholt oder sonst bei Überholvorgängen falsch fährt,
c)
an Fußgängerüberwegen falsch fährt,
d)
an unübersichtlichen Stellen, an Straßenkreuzungen, Straßeneinmündungen oder Bahnübergängen zu schnell fährt,
e)
an unübersichtlichen Stellen nicht die rechte Seite der Fahrbahn einhält,
f)
auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen wendet, rückwärts oder entgegen der Fahrtrichtung fährt oder dies versucht oder
g)
haltende oder liegengebliebene Fahrzeuge nicht auf ausreichende Entfernung kenntlich macht, obwohl das zur Sicherung des Verkehrs erforderlich ist,
und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist der Versuch strafbar.

(3) Wer in den Fällen des Absatzes 1

1.
die Gefahr fahrlässig verursacht oder
2.
fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer

1.
als Person über 21 JahreBetäubungsmittel unerlaubt an eine Person unter 18 Jahren abgibt oder sie ihr entgegen § 13 Abs. 1 verabreicht oder zum unmittelbaren Verbrauch überläßt oder
2.
mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unerlaubt Handel treibt, sie in nicht geringer Menge herstellt oder abgibt oder sie besitzt, ohne sie auf Grund einer Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 erlangt zu haben.

(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.

(1) Ordnungswidrig handelt, wer im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer unter der Wirkung eines in der Anlage zu dieser Vorschrift genannten berauschenden Mittels im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt. Eine solche Wirkung liegt vor, wenn eine in dieser Anlage genannte Substanz im Blut nachgewiesen wird. Satz 1 gilt nicht, wenn die Substanz aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt.

(3) Ordnungswidrig handelt auch, wer die Tat fahrlässig begeht.

(4) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu dreitausend Euro geahndet werden.

(5) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit und dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz mit Zustimmung des Bundesrates die Liste der berauschenden Mittel und Substanzen in der Anlage zu dieser Vorschrift zu ändern oder zu ergänzen, wenn dies nach wissenschaftlicher Erkenntnis im Hinblick auf die Sicherheit des Straßenverkehrs erforderlich ist.

(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer

1.
als Person über 21 JahreBetäubungsmittel unerlaubt an eine Person unter 18 Jahren abgibt oder sie ihr entgegen § 13 Abs. 1 verabreicht oder zum unmittelbaren Verbrauch überläßt oder
2.
mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unerlaubt Handel treibt, sie in nicht geringer Menge herstellt oder abgibt oder sie besitzt, ohne sie auf Grund einer Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 erlangt zu haben.

(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.

(1) Ordnungswidrig handelt, wer im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer unter der Wirkung eines in der Anlage zu dieser Vorschrift genannten berauschenden Mittels im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt. Eine solche Wirkung liegt vor, wenn eine in dieser Anlage genannte Substanz im Blut nachgewiesen wird. Satz 1 gilt nicht, wenn die Substanz aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt.

(3) Ordnungswidrig handelt auch, wer die Tat fahrlässig begeht.

(4) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu dreitausend Euro geahndet werden.

(5) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit und dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz mit Zustimmung des Bundesrates die Liste der berauschenden Mittel und Substanzen in der Anlage zu dieser Vorschrift zu ändern oder zu ergänzen, wenn dies nach wissenschaftlicher Erkenntnis im Hinblick auf die Sicherheit des Straßenverkehrs erforderlich ist.

(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer

1.
als Person über 21 JahreBetäubungsmittel unerlaubt an eine Person unter 18 Jahren abgibt oder sie ihr entgegen § 13 Abs. 1 verabreicht oder zum unmittelbaren Verbrauch überläßt oder
2.
mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unerlaubt Handel treibt, sie in nicht geringer Menge herstellt oder abgibt oder sie besitzt, ohne sie auf Grund einer Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 erlangt zu haben.

(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.

(1) Ordnungswidrig handelt, wer im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer unter der Wirkung eines in der Anlage zu dieser Vorschrift genannten berauschenden Mittels im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt. Eine solche Wirkung liegt vor, wenn eine in dieser Anlage genannte Substanz im Blut nachgewiesen wird. Satz 1 gilt nicht, wenn die Substanz aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt.

(3) Ordnungswidrig handelt auch, wer die Tat fahrlässig begeht.

(4) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu dreitausend Euro geahndet werden.

(5) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit und dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz mit Zustimmung des Bundesrates die Liste der berauschenden Mittel und Substanzen in der Anlage zu dieser Vorschrift zu ändern oder zu ergänzen, wenn dies nach wissenschaftlicher Erkenntnis im Hinblick auf die Sicherheit des Straßenverkehrs erforderlich ist.

(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer

1.
als Person über 21 JahreBetäubungsmittel unerlaubt an eine Person unter 18 Jahren abgibt oder sie ihr entgegen § 13 Abs. 1 verabreicht oder zum unmittelbaren Verbrauch überläßt oder
2.
mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unerlaubt Handel treibt, sie in nicht geringer Menge herstellt oder abgibt oder sie besitzt, ohne sie auf Grund einer Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 erlangt zu haben.

(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.

(1) Ordnungswidrig handelt, wer im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer unter der Wirkung eines in der Anlage zu dieser Vorschrift genannten berauschenden Mittels im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt. Eine solche Wirkung liegt vor, wenn eine in dieser Anlage genannte Substanz im Blut nachgewiesen wird. Satz 1 gilt nicht, wenn die Substanz aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt.

(3) Ordnungswidrig handelt auch, wer die Tat fahrlässig begeht.

(4) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu dreitausend Euro geahndet werden.

(5) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit und dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz mit Zustimmung des Bundesrates die Liste der berauschenden Mittel und Substanzen in der Anlage zu dieser Vorschrift zu ändern oder zu ergänzen, wenn dies nach wissenschaftlicher Erkenntnis im Hinblick auf die Sicherheit des Straßenverkehrs erforderlich ist.

(1) Erweist sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen, so hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung - auch wenn sie nach anderen Vorschriften erfolgt - die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. § 2 Abs. 7 und 8 gilt entsprechend.

(2) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland. Nach der Entziehung ist der Führerschein der Fahrerlaubnisbehörde abzuliefern oder zur Eintragung der Entscheidung vorzulegen. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch, wenn die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis auf Grund anderer Vorschriften entzieht.

(3) Solange gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis ein Strafverfahren anhängig ist, in dem die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 des Strafgesetzbuchs in Betracht kommt, darf die Fahrerlaubnisbehörde den Sachverhalt, der Gegenstand des Strafverfahrens ist, in einem Entziehungsverfahren nicht berücksichtigen. Dies gilt nicht, wenn die Fahrerlaubnis von einer Dienststelle der Bundeswehr, der Bundespolizei oder der Polizei für Dienstfahrzeuge erteilt worden ist.

(4) Will die Fahrerlaubnisbehörde in einem Entziehungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil vom Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich auf die Feststellung des Sachverhalts oder die Beurteilung der Schuldfrage oder der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bezieht. Der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens oder der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.

(5) Die Fahrerlaubnisbehörde darf der Polizei die verwaltungsbehördliche oder gerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis oder das Bestehen eines Fahrverbots übermitteln, soweit dies im Einzelfall für die polizeiliche Überwachung im Straßenverkehr erforderlich ist.

(6) Für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland gelten die Vorschriften über die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht entsprechend.

(7) Durch Rechtsverordnung auf Grund des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 können Fristen und Voraussetzungen

1.
für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder nach vorangegangenem Verzicht oder
2.
für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland
bestimmt werden.

(1) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist.

(2) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis noch als bedingt geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, schränkt die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Bei Inhabern ausländischer Fahrerlaubnisse schränkt die Fahrerlaubnisbehörde das Recht, von der ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Die Anlagen 4, 5 und 6 sind zu berücksichtigen.

(3) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 entsprechend Anwendung.

(4) Die Fahrerlaubnis ist auch zu entziehen, wenn der Inhaber sich als nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Rechtfertigen Tatsachen eine solche Annahme, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung der Entscheidung über die Entziehung die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr anordnen. § 11 Absatz 6 bis 8 ist entsprechend anzuwenden.

(5) Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen.

(6) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland.

(1) Ordnungswidrig handelt, wer im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer unter der Wirkung eines in der Anlage zu dieser Vorschrift genannten berauschenden Mittels im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt. Eine solche Wirkung liegt vor, wenn eine in dieser Anlage genannte Substanz im Blut nachgewiesen wird. Satz 1 gilt nicht, wenn die Substanz aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt.

(3) Ordnungswidrig handelt auch, wer die Tat fahrlässig begeht.

(4) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu dreitausend Euro geahndet werden.

(5) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit und dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz mit Zustimmung des Bundesrates die Liste der berauschenden Mittel und Substanzen in der Anlage zu dieser Vorschrift zu ändern oder zu ergänzen, wenn dies nach wissenschaftlicher Erkenntnis im Hinblick auf die Sicherheit des Straßenverkehrs erforderlich ist.

(1) Erweist sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen, so hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung - auch wenn sie nach anderen Vorschriften erfolgt - die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. § 2 Abs. 7 und 8 gilt entsprechend.

(2) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland. Nach der Entziehung ist der Führerschein der Fahrerlaubnisbehörde abzuliefern oder zur Eintragung der Entscheidung vorzulegen. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch, wenn die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis auf Grund anderer Vorschriften entzieht.

(3) Solange gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis ein Strafverfahren anhängig ist, in dem die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 des Strafgesetzbuchs in Betracht kommt, darf die Fahrerlaubnisbehörde den Sachverhalt, der Gegenstand des Strafverfahrens ist, in einem Entziehungsverfahren nicht berücksichtigen. Dies gilt nicht, wenn die Fahrerlaubnis von einer Dienststelle der Bundeswehr, der Bundespolizei oder der Polizei für Dienstfahrzeuge erteilt worden ist.

(4) Will die Fahrerlaubnisbehörde in einem Entziehungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil vom Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich auf die Feststellung des Sachverhalts oder die Beurteilung der Schuldfrage oder der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bezieht. Der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens oder der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.

(5) Die Fahrerlaubnisbehörde darf der Polizei die verwaltungsbehördliche oder gerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis oder das Bestehen eines Fahrverbots übermitteln, soweit dies im Einzelfall für die polizeiliche Überwachung im Straßenverkehr erforderlich ist.

(6) Für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland gelten die Vorschriften über die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht entsprechend.

(7) Durch Rechtsverordnung auf Grund des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 können Fristen und Voraussetzungen

1.
für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder nach vorangegangenem Verzicht oder
2.
für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland
bestimmt werden.

(1) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist.

(2) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis noch als bedingt geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, schränkt die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Bei Inhabern ausländischer Fahrerlaubnisse schränkt die Fahrerlaubnisbehörde das Recht, von der ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Die Anlagen 4, 5 und 6 sind zu berücksichtigen.

(3) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 entsprechend Anwendung.

(4) Die Fahrerlaubnis ist auch zu entziehen, wenn der Inhaber sich als nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Rechtfertigen Tatsachen eine solche Annahme, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung der Entscheidung über die Entziehung die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr anordnen. § 11 Absatz 6 bis 8 ist entsprechend anzuwenden.

(5) Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen.

(6) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland.

(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer

1.
als Person über 21 JahreBetäubungsmittel unerlaubt an eine Person unter 18 Jahren abgibt oder sie ihr entgegen § 13 Abs. 1 verabreicht oder zum unmittelbaren Verbrauch überläßt oder
2.
mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unerlaubt Handel treibt, sie in nicht geringer Menge herstellt oder abgibt oder sie besitzt, ohne sie auf Grund einer Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 erlangt zu haben.

(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.

(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Anschluß als Nebenkläger Berechtigten in Wahrnehmung seiner Befugnisse nach § 406h erwachsenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen. Hat im Falle des Satzes 1 allein der Nebenkläger ein Rechtsmittel eingelegt oder durchgeführt, so sind ihm die dadurch erwachsenen notwendigen Auslagen des Beschuldigten aufzuerlegen. Für die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen der Beteiligten gilt § 472a Abs. 2 entsprechend, wenn eine zulässig erhobene sofortige Beschwerde nach § 406a Abs. 1 Satz 1 durch eine den Rechtszug abschließende Entscheidung unzulässig geworden ist.

(2) Hat im Falle des Absatzes 1 die Staatsanwaltschaft das Rechtsmittel zuungunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten (§ 424 Absatz 1, §§ 439, 444 Abs. 1 Satz 1) eingelegt, so sind die ihm erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen. Dasselbe gilt, wenn das von der Staatsanwaltschaft zugunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten eingelegte Rechtsmittel Erfolg hat.

(3) Hat der Beschuldigte oder ein anderer Beteiligter das Rechtsmittel auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt und hat ein solches Rechtsmittel Erfolg, so sind die notwendigen Auslagen des Beteiligten der Staatskasse aufzuerlegen.

(4) Hat das Rechtsmittel teilweise Erfolg, so hat das Gericht die Gebühr zu ermäßigen und die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, soweit es unbillig wäre, die Beteiligten damit zu belasten. Dies gilt entsprechend für die notwendigen Auslagen der Beteiligten.

(5) Ein Rechtsmittel gilt als erfolglos, soweit eine Anordnung nach § 69 Abs. 1 oder § 69b Abs. 1 des Strafgesetzbuches nur deshalb nicht aufrechterhalten wird, weil ihre Voraussetzungen wegen der Dauer einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a Abs. 1) oder einer Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 69a Abs. 6 des Strafgesetzbuches) nicht mehr vorliegen.

(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Kosten und die notwendigen Auslagen, die durch einen Antrag

1.
auf Wiederaufnahme des durch ein rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens oder
2.
auf ein Nachverfahren (§ 433)
verursacht worden sind.

(7) Die Kosten der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.