Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 20. Juli 2012 - 19 U 61/12

published on 20/07/2012 00:00
Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 20. Juli 2012 - 19 U 61/12
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Tenor

1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der Einzelrichterin der 5. Zivilkammer des Landgerichts Tübingen vom 28. Februar 2012 - 5 O 85/10 - wird

zurückgewiesen.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Streitwert der Berufung: bis 80.000,00 EUR

Gründe

 
I.
Die Parteien, beide Zahnärzte, machen wechselseitig Ansprüche hinsichtlich der Abrechnung einer Zahnarztpraxis geltend. Weiter verlangt der Kläger vom Beklagten Räumung und Herausgabe der von diesem mit genutzten Praxisräume.
Das Landgericht hat mit der angefochtenen Entscheidung, auf deren tatsächliche Feststellungen Bezug genommen wird, der Zahlungsklage im Wesentlichen und dem Räumungs- und Herausgabebegehren in vollem Umfang stattgegeben sowie die Widerklage abgewiesen.
Zur Begründung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgeführt, dem Kläger stehe mit Ausnahme der Personalkosten für die Zahnarzthelferin ... für die Quartale I/2007 bis III/2011 ein hälftiger Kostenerstattungsanspruch zu, was u.a. aus den Bekundungen der Zeugen … und … folge. Eine Abänderung dieser Vereinbarung auf einen für den Beklagten günstigeren Kostenschlüssel sei dagegen nicht erfolgt. Die Praxisgemeinschaft sei beendet, dennoch habe sich der Beklagte, der in den Praxisräumen verblieben ist, weiterhin an den Kosten zu beteiligen.
Der Anspruch des Klägers ergebe sich aus den belegten Abrechnungen (Schriftsatz vom 03. Januar 2012 GA IV 438 ff), die im Einzelnen durch die Anlagen, die sich in dem dazugehörigen Leitzordner befinden, belegt seien. Der Beklagte sei zur Räumung und Herausgabe der Räumlichkeiten verpflichtet.
Die Widerklage hat die I. Instanz mit der Begründung abgewiesen, das Vorbringen hierzu sei nicht nachvollziehbar und unverständlich.
Dagegen wendet sich der Beklagte mit seiner Berufung.
Er ist der Auffassung, das Landgericht sei verfahrensfehlerhaft zu dem Ergebnis einer hälftigen Kostenteilung gelangt. Es sei ein Kostenschlüssel von 2/3 : 1/3 vereinbart worden. Er, der Beklagte, habe auch Zahlungen für die Praxisgemeinschaft geleistet, was belegt werde. Insoweit habe das Landgericht seine Hinweisverpflichtung verletzt. Die für die Praxis angeschafften Materialien seien nicht entsprechend der Kostenverteilung verwendet worden. Weiter hätte nicht auf vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten zu Gunsten des Klägers erkannt werden dürfen. Bezüglich des Räumungs- und Herausgabeanspruchs verhalte sich der Kläger treuwidrig.
Der Beklagte beantragt:
Das Urteil des Landgerichts Tübingen vom 28.02.2012, Az. 5 O 85/10, wird wie folgt abgeändert:
10 
1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.268,83 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu bezahlen.
2. Im Übrigen werden Klage und Widerklage abgewiesen.
11 
Der Kläger beantragt,
12 
die Berufung zurückzuweisen.
13 
Er hält die Entscheidung der I. Instanz für zutreffend.
14 
Der Senat hat mit Beschluss vom 28. Juni 2012 bekanntgegeben, dass er beabsichtigt, die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
II.
15 
Die Berufung war nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
16 
Insoweit wird auf den Beschluss des Senats vom 28. Juni 2012 Bezug genommen. Die Ausführungen des Beklagtenvertreters im Schriftsatz vom 18. Juli 2012 vermögen keine andere Beurteilung zu rechtfertigen.
17 
Das erneut geltend gemachte Versäumnis eines Hinweises in I. Instanz besteht nicht. Das Gericht genügt seiner Hinweisverpflichtung nach § 139 ZPO nur dann, wenn es die Parteien auf fehlenden Sachvortrag, der von seinem materiell-rechtlichen Standpunkt aus gesehen entscheidungserheblich ist, unmissverständlich hingewiesen und der Partei die Möglichkeit gegeben hat, ihren Sachvortrag sachdienlich zu ergänzen. Diese Hinweispflicht besteht grundsätzlich auch in Prozessen, in denen die Partei durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten wird, jedenfalls dann, wenn der Rechtsanwalt die Rechtslage ersichtlich falsch beurteilt hat oder darauf vertrauen konnte, dass sein schriftsätzliches Vorbringen ausreichend ist. Etwas anderes gilt jedoch hinsichtlich solcher Anforderungen an den Sachvortrag, mit denen ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf rechnen musste. Insbesondere besteht dann keine Hinweispflicht des Gerichts, wenn das Verhalten einer Partei den Schluss zulässt, dass sie nicht weiter vortragen kann oder will (vgl. BGH, Urteil vom 05. Juni 2003 - I ZR 234/00, NJW 2003, 3626). So ist es hier. Hierin liegt zugleich der Unterschied zum prozessualen Verhalten des Klägers.
18 
Die Ausführungen zur Erforderlichkeit der Vernehmung des Zeugen … verlieren die Darlegungen im landgerichtlichen Urteil auf S. 12 unter I 1 c aus dem Blick. Dass der Beklagte den Zeugen … für das von ihm für zutreffend erachtete Vorbringen benannt habe, ist nicht ersichtlich. Auch lässt sich dem Aufklärungsbeschluss des Landgerichts vom 05. Juli 2011, auf den verwiesen wird (GA III 386 ff), nicht das entnehmen, was die Berufung aus ihm ableiten will.
19 
Kosten: § 97 Abs. 1 ZPO.
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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwer

(1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über
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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwer

(1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über
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published on 05/06/2003 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 234/00 Verkündet am: 5. Juni 2003 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja H
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published on 07/08/2015 00:00

Tenor 1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 11. August 2014 (Az. 11 O 298/13) im Kostenpunkt und in Ziffer I. 2., II., III. und IV. des Tenors unter Zurückweisung der weitergehenden Beru
published on 12/03/2015 00:00

Tenor 1. Die Berufung der Beklagten gegen das Teil-Urteil des Vorsitzenden der 40. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Stuttgart vom 09. April 2014 (Az.: 40 0 71/11 KfH) wird z u r ü c k g e w i e s e n. 2. Die Kosten des Berufungsverf
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Annotations

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

(1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklären, insbesondere ungenügende Angaben zu den geltend gemachten Tatsachen ergänzen, die Beweismittel bezeichnen und die sachdienlichen Anträge stellen. Das Gericht kann durch Maßnahmen der Prozessleitung das Verfahren strukturieren und den Streitstoff abschichten.

(2) Auf einen Gesichtspunkt, den eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, darf das Gericht, soweit nicht nur eine Nebenforderung betroffen ist, seine Entscheidung nur stützen, wenn es darauf hingewiesen und Gelegenheit zur Äußerung dazu gegeben hat. Dasselbe gilt für einen Gesichtspunkt, den das Gericht anders beurteilt als beide Parteien.

(3) Das Gericht hat auf die Bedenken aufmerksam zu machen, die hinsichtlich der von Amts wegen zu berücksichtigenden Punkte bestehen.

(4) Hinweise nach dieser Vorschrift sind so früh wie möglich zu erteilen und aktenkundig zu machen. Ihre Erteilung kann nur durch den Inhalt der Akten bewiesen werden. Gegen den Inhalt der Akten ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.

(5) Ist einer Partei eine sofortige Erklärung zu einem gerichtlichen Hinweis nicht möglich, so soll auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)