Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 07. Aug. 2015 - 2 U 107/14

published on 07/08/2015 00:00
Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 07. Aug. 2015 - 2 U 107/14
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Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 11. August 2014 (Az. 11 O 298/13) im Kostenpunkt und in Ziffer I. 2., II., III. und IV. des Tenors unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung

a b g e ä n d e r t   und wie folgt   n e u g e f a s s t:

Die Klage wird in den Anträgen Ziffer I.2., II. und III. abgewiesen.

2. Die Anschlussberufung des Klägers gegen das in Ziffer 1 genannte Urteil wird

z u r ü c k g e w i e s e n.

3. Von den Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen tragen der Kläger 5/7 und die Beklagte 2/7.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung aus dem Unterlassungstitel durch Sicherheitsleistung in Höhe von 20.000,- EUR abzuwenden, sofern nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Beiden Parteien wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung aus dem Kostenpunkt durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, sofern nicht der Vollstreckende vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des beizutreibenden Betrages leistet.

5. Die Revision wird zugelassen, soweit die Klageanträge zu Ziffer II. bezogen auf den zugesprochenen Unterlassungsanspruch gemäß dem Klageantrag Ziffer I. 1. zurückgewiesen werden. Im Übrigen wird sie nicht zugelassen.

Streitwert für das Berufungsverfahren: 70.000,- EUR. Davon entfallen auf

- den Klagantrag Ziffer I.1: 20.000 EUR (10.000 EUR je Klausel),
- den Klagantrag Ziffer I.2.a: 10.000 EUR,
- den Klagantrag Ziffer I.2.b: 10.000 EUR,
- den Klagantrag Ziffer II.1: 5.000 EUR,
- den Klagantrag Ziffer II.2: 20.000 EUR,
- den Klagantrag Ziffer II.3: 5.000 EUR,
- der Klageantrag Ziffer III. hat keinen berücksichtigungsfähigen Wert.

Gründe

 
I.
Der Kläger nimmt die Beklagte auf Unwirksamkeit von zwei Klauseln, auf Unterlassung wegen fehlerhafter Information von Verbrauchern im Zusammenhang mit einem Klauselersetzungsverfahren, auf Folgenbeseitigung und Kostenerstattung in Anspruch.
Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird auf das Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 07. August 2014 (Az. 11 O 298/13) Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 ZPO).
Das Landgericht hat der Klage unter Abweisung im Übrigen überwiegend stattgegeben und hierzu im Kern ausgeführt:
Die Voraussetzungen einer nach § 1 UKlaG analog überprüfbaren (BGH, Urteil vom 12.12.2007 - IV ZR 130/06) Klauselersetzung nach § 164 VVG lägen vor. Nachdem der ursprüngliche § 19 (K 2, mittlere Sp.), durch Urteil des OLG Stuttgart vom 18.08.2011 (Az. 2 U 138/10; NZB zurückgenommen) für unwirksam erklärt worden sei (vgl. auch BGH, Urteil vom 25.07.2012 - IV ZR 201/10), sei eine Ersetzung zur Fortführung des Vertrages notwendig (vgl. BGH, Urteil vom 12.10.2005 - IV ZR 162/03, Rz. 41 f.).
Die Fußnote zu Absatz 2 sei gem. § 307 BGB wegen unangemessener Benachteiligung des Kunden unwirksam (vgl. BGH, Urteil vom 12.10.2005 - IV ZR 162/03, Rz. 45 ff.). Die Beklagte wolle entgegen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 26.06.2013 - IV ZR 39/10, Rz. 54 ff.) gemäß der Fußnote ihrer Ersatzklauseln bei der Berechnung des ungezillmerten Deckungskapitals die Abschlusskosten berücksichtigen. Zwar betreffe das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 12.10.2005 (IV ZR 162/03, Rz. 45 ff.) den Fall einer ergänzenden Vertragsauslegung, während es vorliegend um eine Klauselersetzung gehe, die auch andere Möglichkeiten eröffne, den Mindestrückkaufswert zu errechnen (vgl. § 169 Abs. 3 VVG n.F.). Da die Beklagte aber die vom Bundesgerichtshof entwickelte Berechnungsmethode anwende, müsse sie sich auch an dessen Vorgaben dazu messen lassen. Eine Unterschreitung des vom Bundesgerichtshof entwickelten Mindestwertes, mag sie auch im Einzelfall geringfügig sein, stelle daher eine unangemessene Benachteiligung der Kunden dar.
Die Klausel in Absatz 2 S. 4 sei ebenfalls unwirksam. Dies schon weil sie mit der Fußnote zusammen eine einheitliche Klausel bilde, in der die Abschlusskostenverrechnung im Fall einer Beitragsfreistellung oder Kündigung geregelt werde. Dass der Kern der Regelung in der Fußnote stehe, sei lediglich redaktionell bedingt.
Darüber hinaus sei die Klausel intransparent (§ 307 Abs. 1 S. 2 BGB). Der Begriff „ungezillmertes Deckungskapital" werde nicht näher definiert und sei aus Sicht des durchschnittlichen Kunden nicht fest umrissen (vgl. BGH, Urteil vom 08.05.2013 - IV ZR 84/12, Rz. 21). Der Begriff des „ungezillmerten Deckungskapitals" sei gesetzlich nicht definiert, sondern werde vom Bundesgerichtshof lediglich im Sinne eines Fachbegriffs verwendet.
Die Klausel Absatz 3 sei intransparent (§ 307 Abs. 1 S. 2 BGB). Sie ergebe nicht hinreichend klar eine der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes entsprechende Berücksichtigung der Abschlusskosten. Sie regele die „restlichen" Abschluss- und Vertriebskosten. Es bleibe jedoch unklar, was mit „restlichen" gemeint sei. In einer möglichen Auslegung beziehe sich die Regelung zumindest systematisch auch auf die erste Hälfte des ungezillmerten Deckungskapitals, das dem Kunden als Mindestbetrag zustehen solle. Bei einer solchen Auslegung würde sie zu einer unzulässigen Kürzung des Mindestbetrages führen.
Die beiden beanstandeten Äußerungen in dem Begleitschreiben der Beklagten könne der Kläger nicht aus §§ 1, 3 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 UKlaG angreifen, da es sich bei ihnen nicht um allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne des § 305 Abs. 1 BGB handele, sondern um als solche zu erkennende bloße Hinweise.
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Dem Kläger stehe gegen die Beklagte jedoch ein Unterlassungsanspruch gem. §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 3; 3; 5 Abs. 1 UWG zu, da die beiden beanstandeten Äußerungen irreführende geschäftliche Handlungen (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG) darstellten. Sie stünden in Zusammenhang mit einem bestehenden Vertrag und seien geeignet, die weiteren Entscheidungen des Verbrauchers insoweit zu beeinflussen.
11 
Dem Kunden würden Nachteile einer Beitragsfreistellung vor Augen geführt, die über das Nichterreichen der vereinbarten Ablaufleistung hinausgingen. Die Behauptung der Beklagten, eine vorzeitige Beendigung der Beitragszahlung sei mit Nachteilen verbunden, sei insoweit irreführend, als jedenfalls teilweise die reduzierten Rückkaufswerte, die dargestellten Nachteile, keine Folge der Beitragsfreistellung seien, sondern eine Folge der unwirksamen Abschlusskostenvereinbarung. Die Aussage sei daher insoweit unzutreffend und geeignet, einen Versicherungsnehmer davon abzuhalten, von einer Beitragsfreistellung Gebrauch zu machen, obwohl eine solche für ihn sinnvoll sein könne (BGH, Urteil vom 25.07.2012 - IV ZR 201/10, Rz. 39, 42).
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Die zweite Äußerung, dass als Folge der Abschlusskostenberechnung in der Anfangszeit nur der gesetzlich vorgegebene Mindestwert zur Bildung einer beitragsfreien Leistung vorhanden sei, sei unzutreffend, da der in der Regelung der Beklagten zu den Abschlusskosten vorgesehene Mindestwert kein gesetzlicher Mindestwert sei, sondern ein von der Rechtsprechung entwickelter. Eine gerichtliche Entscheidung beruhe zwar auch auf gesetzlichen Regelungen. Mit der Behauptung, der Mindestwert sei gesetzlich vorgegeben, werde für den Kunden jedoch zusätzlich der Eindruck erweckt, diese Regelung stehe fest und könne aufgrund der gesetzlichen Vorgaben nicht verändert werden. Dies könne einen Kunden davon abhalten, den Mindestwert in Frage zu stellen und insoweit nachzuhaken.
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Beide Angaben seien wettbewerblich relevant, und es bestehe Wiederholungsgefahr. Diese auszuräumen genüge die bloße Behauptung nicht, die Klauseln würden seit geraumer Zeit nicht mehr verwendet.
14 
Folgenbeseitigung könne der Kläger nicht aus dem UKlaG verlangen; § 7 UKlaG eröffne neben dem Unterlassungs- lediglich einen Veröffentlichungsanspruch (BGH, Urteil vom 12.12.2007 - IV ZR 130/06, Rz. 17); aber aus § 8 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 Nr. 3 UWG. Sowohl die irreführenden Veröffentlichungen als auch die Aufnahme einer unzulässigen Ersatzklausel seien unlautere geschäftliche Handlungen (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG). Die Rechtsprechung, die einen Folgenbeseitigungsanspruch im Zusammenhang mit Klauselersetzungen abgelehnt habe, sei durch Änderungen des UWG überholt.
15 
Der durch das Anschreiben K 1 geschaffene Störungszustand dauere an, solange bis alle angeschriebenen Kunden darüber unterrichtet seien, dass jenes unzulässige Klauseln bzw. irreführende Äußerungen enthalte. Das dazu versandte Schreiben (BLD 3) sei dazu nicht geeignet, weil es nicht sämtliche hierfür erforderlichen Informationen enthalte. Es fehlten Informationen darüber, dass auch die Klauseln Absatz 2 Satz 4 und Absatz 3 unwirksam seien. Die Beklagte trage zudem selbst vor, dass die Versendung an alle Kunden erst im August 2014 abgeschlossen werde.
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Grundsätzlich bleibe es dem Schuldner überlassen, wie er den Störungszustand beseitige (BGHZ 67, 252), auch bei wettbewerblichen Beseitigungsansprüchen. Daher könne die Beklagte lediglich verurteilt werden, die genannten Informationen in geeigneter Form den betroffenen Kunden zur Kenntnis zu bringen. Nichts anderes ergebe sich aus § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.
17 
Der Kläger habe gegen die Beklagte gem. § 242 BGB einen Anspruch auf Auskunft im tenorierten Umfang zur Vorbereitung und Durchsetzung seines Hauptanspruchs auf Folgenbeseitigung. Dem stünden auch keine datenschutz- oder strafrechtlichen Gründe entgegen, da der Beklagten vorbehalten bleibe, die Auskunft gegenüber einem Angehörigen der zur Verschwiegenheit verpflichteten Berufe zu erteilen.
18 
Ein Anspruch auf Nachweis der Versendung der Berichtigungsschreiben stehe dem Kläger dagegen nicht zu. In den vom Kläger hierzu vorgelegten Entscheidungen (vgl. K 7 und K 8) finde sich keine nähere Begründung eines solchen Anspruchs. Die aus § 242 BGB hergeleiteten Hilfsansprüche dienten der Vorbereitung und Durchsetzung des Hauptanspruchs (vgl. BGHZ 125, 322 - Cartier-Armreif, Rz. 25 f.). Der vom Kläger geltend gemachte Nachweisanspruch betreffe die Ebene der Erfüllung des Folgenbeseitigungsanspruchs, welche erst in einem Zwangsvollstreckungsverfahren zu klären sei.
19 
Der Kläger habe gegen die Beklagte gem. §§ 5 UKlaG, 12 UWG, §§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 2 Nr. 3, 187 Abs. 1 BGB analog Anspruch auf erfolgsanteiligen Ersatz von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 888,26 EUR. Diese seien erforderlich, da aufgrund der versicherungsrechtlichen Vorfragen der Kläger mit seiner Ausstattung und Erfahrung nicht in der Lage gewesen sei, eine umfassende rechtliche Prüfung vorzunehmen, was anwaltliche Beratung rechtfertige (BGH, Urteil vom 25.07.2012 - IV ZR 201/10, Rz. 74 f.; BGH, Urteil vom 10.12.2009 - I ZR 149/07, Rz. 52).
20 
Gegen dieses Urteil haben die Beklagte Berufung und der Kläger Anschlussberufung form- und fristgerecht eingelegt und ihr Rechtsmittel jeweils prozessordnungsgemäß begründet.
21 
Die Beklagte trägt vor:
22 
Wie schon erstinstanzlich vorgetragen (insbes. KE 9 ff.), seien die nach § 164 VVG zulässigerweise in die Verträge eingesetzten neuen Klauseln wirksam.
23 
Die Fußnote sei nicht zu beanstanden. Das Landgericht verweise selbst darauf, dass die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur Verrechnung von Abschlusskosten nach dem Zillmerverfahren zur Vertragsergänzung ergangen sei, nicht aber für Klauseln im Klauselersetzungsverfahren und dass § 169 Abs. 3 VVG n.F. die Zulässigkeit abweichender Berechnungswege zeige.
24 
Die geringfügige Unterschreitung des vom Bundesgerichtshof entwickelten Mindestwertes um wenige Euro im Einzelfall führe nicht zu einer unangemessenen Benachteiligung. Eine identische Übernahme des Verfahrens sei nicht geboten. Das Landgericht übersehe die Gestaltungsfreiheit des Verwenders im Klauselersetzungsverfahren. Das Urteil sei von daher auch in sich widersprüchlich (vgl. BVerfG, NJW 2006, 1783, Rn. 76).
25 
Die Klausel in Absatz 2 Satz 4 sei inhaltlich abtrennbar und daher vom Schicksal der Fußnote unabhängig (BGHZ 107, 185, 190; BGHZ 108, 1, 12).
26 
Der Begriff des ungezillmerten Deckungskapitals sei nicht intransparent. Fachbegriffe und unbestimmte Rechtsbegriffe aus der Gesetzessprache dürften verwendet werden. In diese Kategorie sei der Begriff des „ungezillmerten Deckungskapitals" einzuordnen (§ 4 DeckRV). Anderenfalls bedürfte die Klausel eines Kommentars, der der Transparenz schädlich wäre. Außerdem müsse dieser Begriff verwendet werden, wenn das vom Bundesgerichtshof beschriebene Berechnungsverfahren gewählt werde.
27 
Hätte das Landgericht den gebotenen rechtlichen Hinweis zu seiner Auffassung in der mündlichen Verhandlung gegeben, so hätte die Beklagte Beweis durch Verkehrsbefragung dafür antreten können, dass dieser Begriff dem Verbraucher bekannt sei, was sie in der Berufungsbegründung vorsorglich nachholt.
28 
Die Klausel Absatz 3 sei gleichfalls nicht intransparent. Der Wortlaut mache klar, dass sie sich auf den „Normalfall" des Abs. 2 beziehe und nicht auf den „Ausnahmefall" nach Abs. 2 S. 4. Das Landgericht schließe erst aus einer nicht näher erläuterten Systematik auf eine Intransparenz. Und es erläutere nicht die Bedeutung der Formulierung „restlich" in diesem Zusammenhang.
29 
Zu den beiden vom Landgericht als irreführend eingestuften Formulierungen in dem Schreiben K 1 sei bereits fraglich, ob sie geschäftliche Handlungen im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG seien. Mit dem Hinweis auf rechtliche Nachteile werde nur eine Rechtsmeinung geäußert. Die sei nicht am Irreführungstatbestand zu messen.
30 
Das Landgericht interpretiere diese Äußerung in einer dem Wortsinn nicht zu entnehmenden Weise und überspanne das rechtlich zulässige, indem es nach anderen Verständnismöglichkeiten suche. Dies werde dem Verständnis der Formulierung durch den Durchschnittsverbraucher nicht gerecht. Zudem setze sich das Landgericht weder mit der Relevanz auseinander, noch mit der Irreführungsquote.
31 
Zur zweiten Formulierung übersehe das Landgericht, dass es sich um einen höchstrichterlich feststehenden Mindestwert handele, der gesetzesähnliche Qualität habe und von dem nach seiner eigenen Auffassung im Ergebnis nicht abgewichen werden dürfe. Der Hinweis auf eine „höchstrichterliche“ Vorgabe hätte denselben Eindruck erweckt, so dass sich die Relevanzfrage stelle. Es gehe zudem nicht um ein Vertragsangebot, sondern um ein einseitiges Klauselersetzungsverfahren.
32 
Wiederholungsgefahr sei nicht gegeben. Anders als bei einem üblichen Wettbewerbsverstoß liege hier eine Selbstbindung der Beklagten vor, die ein erneutes Vorgehen ausschließe. Außerdem lasse das Landgericht die aufsichtsrechtliche Komponente unberücksichtigt. Die Aufsicht durch die BaFin verhindere eine Kehrtwende der Beklagten.
33 
Ein Folgenbeseitigungsanspruch scheitere auch daran, dass kein andauernder Störungszustand vorliege. Der Versicherungsnehmer stünde so wie bei einer ergänzenden Vertragsauslegung (vgl. BGH, Urteile vom 11.09.2013 - IV ZR 17/13 und IV ZR 114/13). Von ihm werde weder eine Willenserklärung gefordert, noch eine Reaktion. Eine erforderliche Abwägung der beteiligten Interessen unterlasse das Landgericht.
34 
Das neuerliche Schreiben informiere die betreffenden Versicherungsnehmer vollständig darüber, dass bei der Berechnung der Mindestwerte keine Abschluss- und Vertriebskosten berücksichtigt würden. Es stelle klar, dass die Beklagte sich auf den beanstandeten Sternchenzusatz der neuen Klausel zur Abschlusskostenverrechnung nicht berufen werde. Zudem gehe die Beklagte auf die vom Kläger als irreführend beanstandeten Äußerungen ein und erläutere diese. Damit sei ein ausdrücklicher Hinweis auf die Klauseln Abs. 2 S. 4 und Abs. 3 nicht zusätzlich geboten gewesen.
35 
Das landgerichtliche Urteil führe zu einem mehr oder weniger vorformulierten Widerruf, der im Rahmen der Folgenbeseitigung gerade nicht geschuldet sei und eher zur Irreführung führe als zur Aufklärung.
36 
Es stelle sich als Fehler des Gerichtes dar, keine weiteren prozessleitenden Maßnahmen getroffen zu haben, die es der Beklagten ermöglicht hätten, zum Umsetzungsgrad der Störungsbeseitigungsmaßnahme noch vorzutragen und insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass diese Maßnahme im Rahmen des im schriftlichen Verfahrens frei festgesetzten Schlusses der mündlichen Verhandlung hätte umgesetzt werden können. Dafür hätten wenige Tage ausgereicht.
37 
Zwischenzeitlich könne das Rundschreiben BLD 3 als abgeschlossen angesehen werden. Es seien insgesamt ca. 1.630.000 Schreiben an die von dem Klauselersetzungsverfahren noch betroffenen Versicherungsnehmer übersandt worden, die zuvor das Schreiben im Rahmen des Klauselersetzungsverfahrens erhalten gehabt hätten. Bis Ende November 2014 seien auch die bei einer internen Überprüfung erkannten Restlücken geschlossen.
38 
Die Beseitigung stehe unter einem Verhältnismäßigkeitsvorbehalt (BT-Drs. 15/1487, S. 22). Eine Abwägung nehme das Landgericht allerdings nicht vor. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die Neuberechnung bereits zum 24.03.2014 gesetzeskonform erfolgt gewesen sei, wie erstinstanzlich unter Beweisantritt vorgetragen. Anders als bei der Entscheidung des KG („Flexstrom“) sei kein Handeln des Kunden erforderlich. Zudem seien die Privatautonomie und der Aufwand für ein weiteres Schreiben in die Abwägung einzustellen, und es sei zu berücksichtigen, dass die Beklagte der Versicherungsaufsicht unterliege. Ein drittes Schreiben brächte mehr Verwirrung als Klarheit.
39 
Das Landgericht verkenne die aus dem Datenschutz folgenden Beschränkungen bei der Datenweitergabe. Es könne nicht angenommen werden, dass ein von Berufs wegen zur Verschwiegenheit verpflichteter Berufsträger die erforderlichen Sicherungssysteme unterhalte, um bei den riesigen, in Rede stehenden Datenmengen zu gewährleisten, dass die Kundendaten vor Missbrauch geschützt seien. Hinzu komme die strafrechtliche Relevanz aus § 203 Abs. 1 Nr. 6 StGB.
40 
Die Anwaltskosten stünden dem Kläger nicht zu. Der Kläger greife seit vielen Jahren versicherungsrechtliche Sachverhalte auf, stelle sie zur Prüfung und positioniere sich selbst in der Öffentlichkeit als „Spezial-Verbraucherschützer". Er bitte auf seiner Internetseite um Spenden unter dem Stichwort „Lebens- und Rentenversicherung", um sich weiterhin mit Klagen gegen Versicherungskonzerne „für faire Vertragsbedingungen und gegen Wettbewerbsverstöße einsetzen zu können" (BLD 7).
41 
Die Beklagte repliziert nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist, sein Berufungsvorbringen vertiefend, und nimmt zur Anschlussberufung Stellung:
42 
Die Richtlinie 93/13/EWG sei durch die Richtlinie 2011/83/EU abgeändert und durch das Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechte-Richtlinie vom 20.09.2013 in nationales Recht umgesetzt.
43 
§ 164 VVG n.F. berücksichtige § 306 BGB (BT-Drs. 16/3945, S. 99). Der Gesetzgeber sehe regelmäßig mit dem Wegfall einer Klausel durch eine höchstrichterliche Entscheidung eine unzumutbare Härte für den Versicherer. Die Interessen des Versicherungsnehmers seien in der Abwägung zu beachten.
44 
Der Kläger greife die Klauseln nur wegen der Transparenz an.
45 
Zur Klausel Absatz 3 zitiere der Kläger das Bundesverfassungsgericht falsch. Es habe gerade nicht geprüft, ob ein Mindestrückkaufswert von Verfassungs wegen geboten sei.
46 
Der Vorschriftenkatalog in § 2 Abs. 2 UKlaG sei zwar nicht abschließend. Zu den sonstigen Verbraucherschutzgesetzen gehörten aber nur solche Vorschriften, die die Verbraucher vor einer Beeinträchtigung ihrer Entscheidungsfreiheit schützen sollten. Hierzu seien die §§ 242, 280 BGB nicht zu rechnen.
47 
Im Neugeschäft sei die Klausel nie verwandt worden. Die Beklagte zillmere bereits seit dem 01.01.2008 nicht mehr, sondern verteile die angesetzten Abschluss- und Vertriebskosten entsprechend § 169 Abs. 3 S. 1, 2. Hs. VVG gleichmäßig auf die ersten fünf Vertragsjahre.
48 
Für Folgenbeseitigungsansprüche gebe § 1 UKlaG keine Anspruchsgrundlage ab. Es bestehe auch keine Gesetzeslücke.
49 
Aus einem Wettbewerbsverstoß folge nicht automatisch ein Folgenbeseitigungsanspruch, sondern nur bei einem fortdauernden Störungszustand nach Verhältnismäßigkeitsprüfung. Dafür reiche eine einmal verwendete unwirksame AGB-Klausel nicht aus (BGH, Urteil vom 27.01.2015 - XI ZR 174/13). § 7 UKlaG gebe dem Gericht die Möglichkeit nach seinem Ermessen eine Veröffentlichungsbefugnis hinsichtlich des erstrittenen Urteils auszusprechen (vgl. BGH, NJW 1992, 1450, 1452; BGH, WRP 2007, 977, Tz. 47 - Tankstellenhalter-Vertragswerk). Die für einen Veröffentlichungsanspruch nötige Erforderlichkeit werde verneint, wenn ohnehin mit einer Veröffentlichung der Entscheidung oder mit ihrem Bekanntwerden in der Öffentlichkeit zu rechnen sei.
50 
Auch § 12 Abs. 3 UWG erfordere für eine Veröffentlichung ein berechtigtes Interesse und eine Interessenabwägung unter Berücksichtigung der Geeignetheit und der Verwirrungsgefahr.
51 
Die Neuberechnung habe auch gekündigte Verträge erfasst, soweit Nachzahlungsansprüche geltend gemacht worden seien.
52 
Eine erneute Information wäre mit Kosten von rund 1 Mio. EUR verbunden. Dies wäre unverhältnismäßig. Erst recht bestehe kein weitergehender Anspruch, wie ihn die Anschlussberufung verlange. Das Äußerungsrecht führe hier nicht weiter.
53 
In Bezug auf die qualifizierten Einrichtungen gem. § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG sei eine ausdrückliche Aufnahme des Passus zur Ausstattung im Gesetzestext nicht erforderlich gewesen. Denn die hinreichende finanzielle sachliche und personelle Ausstattung gehöre mit zu den Voraussetzungen, um die satzungsgemäße Tätigkeit zu erfüllen und damit in die Liste der qualifizierten Einrichtungen überhaupt eingetragen zu werden (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 11.09.2014 - 2 U 178/13, NJW-RR 2015, 168, 169). Der Kläger bezeichne sich selbst als Spezialist auf diesem Rechtsgebiet.
54 
Die Beklagte beantragt zu ihrer eigenen Berufung,
55 
das angefochtene Urteil teilweise abzuändern und die Klage in vollem Umfang abzuweisen
56 
sowie hilfsweise,
57 
der Beklagten Vollstreckungsschutz gemäß der Anträge aus dem Schriftsatz vom 25.08.2014 zu gewähren.
58 
Zur Anschlussberufung des Klägers beantragt sie,
59 
diese zurückzuweisen
60 
Der Kläger beantragt,
61 
die Berufung der Beklagten und deren Vollstreckungsschutzantrag zurückzuweisen.
62 
Im Wege der Anschlussberufung beantragt er
63 
vollumfänglich nach den im landgerichtlichen Urteil vom 07. August 2014 (11 0 298/13) auf den Seiten 13 bis 17 wiedergegebenen Klaganträgen zu entscheiden.
64 
Daneben erstrebt der Kläger,
65 
die Revision zuzulassen.
66 
Zum Streitwert beantragt er,
67 
den „vollen Streitwert" (§ 12 Abs. 4 S. 1 Hs. 1 UWG n.F.) auf mindestens EUR 1,0 Mio. festzusetzen
68 
und anzuordnen,
69 
dass die Verpflichtung des Klägers zur Zahlung der Prozesskosten sich nach einem Teil des Streitwerts (§ 12 Abs. 4 S. 1 Hs. 2 UWG n.F.) in Höhe von EUR 100.000,00 bemisst.
70 
Der Kläger verteidigt das landgerichtliche Urteil gegen die Angriffe der Berufung und bringt hierzu und zu seinem eigenen Rechtsmittel vor:
71 
Zur Berufung:
72 
Die europarechtlichen Vorgaben geböten eine wirksame Folgenbeseitigung. Der Verbraucher müsse durch eine Richtigstellung in die Lage versetzt werden, seine Rechte zu erkennen und wirksam zu wahren. Eine spürbare Kostenbelastung des Verwenders wirke präventiv gegen die Verwendung unwirksamer AGB-Klauseln. Dazu müssten die Gerichte auch das neue Streitwertrecht umsetzen.
73 
Die Voraussetzungen der einseitigen Klauselersetzung nach § 164 VVG lägen nicht vor. Das Landgericht vermenge sie mit denen einer ergänzenden Vertragsauslegung. Zudem liege die Entscheidung im Randbereich zur unzulässigen geltungserhaltenden Reduktion bei unwirksamen AGB-Klauseln, weshalb mit größter Vorsicht zu prüfen sei, ob das eine oder das andere stattfinden dürfe.
74 
Die Notwendigkeit einer Ergänzung nach § 164 VVG habe die Beklagte nicht dargelegt. Niemand hindere sie daran, diejenigen in Haftung zu nehmen, die für die Verwendung der unwirksamen Bedingungen verantwortlich seien. Nur so werde gewährleistet, dass die Verantwortlichen bei der Abfassung und Verwendung von AGB die gebotene Zurückhaltung walten ließen. Deshalb sei auch die vom Landgericht zitierte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur ergänzenden Vertragsauslegung nicht unbedenklich.
75 
Auch zu einer unzumutbaren Härte im Falle des Festhaltens an dem Vertrag fehle Vortrag. Die Beklagte könne die zusätzlichen Kosten (Abschlusskosten) statt zu Lasten der Versicherten auch als Betriebskosten verbuchen. Überhöhte Abschlussprovisionen und eine schlechte Vermittlerauswahl seien Missstände, die es abzustellen gelte. Der erforderliche Reinigungsprozess werde durch einseitige Klauselersetzungen ausgeschaltet; dies unter Missachtung des § 306 Abs. 3 BGB.
76 
Die Beklagte missbrauche das Klauselersetzungsverfahren zudem dazu, Regelungen zu den „restlichen Abschluss- und Vertriebskosten" nachschieben zu wollen, die zuvor nicht Gegenstand der (unwirksamen) AGB gewesen seien. Damit verwirke sie ein Recht zur Klauselersetzung.
77 
§ 164 VVG dürfte wegen seiner Kollision mit der Vertragsfreiheit (auch) der Versicherungsnehmer (Art. 2 Abs. 1 GG) und wegen seiner Unvereinbarkeit mit § 306 Abs. 3 BGB unwirksam sein. Zumindest dürfe von ihm nur unter größter Zurückhaltung Gebrauch gemacht werden.
78 
Für Fälle dieser Art sei § 1 UKlaG entsprechend anzuwenden.
79 
Die Fußnote zu Abs. 2 der Ersatz-AVB (K 1, S. 1) sei unwirksam. Zwar sei dem Bundesgerichtshof nicht darin zuzustimmen, wie er das Zillmerverfahren anwende. Die Zillmerung sei für alle Versicherten nachteilig. Finanzierungskosten gebe es nicht. Die Versicherer hätten kein Finanzierungsproblem, sondern ein Kapitalanlageproblem. Sie seien weder verpflichtet, ihre (zumal überhöhten) Vermittlungsprovisionen auf die umworbenen Versicherungsnehmer abzuwälzen, noch dies in voller Höhe am Vertragsanfang zu tun. Der Bundesgerichtshof habe seine These denn auch im zweiten Halbjahr 2012 (K 3) und in seinem Urteil vom 26. Juni 2013 nicht wiederholt. Unterschreitungen des Mindestbetrages seien in keinem Fall zulässig (BGH, Urteil vom 26. Juni 2013, a.a.O., Rn. 58).
80 
Die vom Bundesgerichtshof vorgesehene „Halbteilung“ finde in der Praxis nicht statt, weil die Verbraucher von ihren Rechten meist nichts erführen und zudem der IV. Zivilsenat die Verjährung zu streng handhabe.
81 
Die Beklagte übersehe, dass ihre Vertragsfreiheit ihre Grenze in derjenigen ihrer Kunden finde (BVerfG, 26. Juli 2005 - 1 BvR 80/95). Sie habe bei der Klauselgestaltung mehrfach versagt und meine, nun noch einmal nachlegen zu dürfen. Bei den Urteilen des Bundesgerichtshofes vom 12. Oktober 2005 handele es sich schon um „Gnadenakte", durch welche die Folgen ihres Versagens bei der Abfassung angemessener Vertragsbedingungen nicht ihr, sondern ihren Versicherungsnehmern angelastet würden. An dieser Stelle offenbare sich die nicht selten anzutreffende Maßlosigkeit der Denkmodelle der Versicherungswirtschaft.
82 
In Abs. 2 S. 4 der Ersatz-AVB verspreche die Beklagte ihren Versicherungsnehmern „mindestens die Hälfte des ungezillmerten Deckungskapitals" ihrer Versicherung als den von der Rechtsprechung vorgegebenen Mindestwert" und überlasse es ihren Kunden, herauszufinden, was damit gemeint sei. Damit sei die Klausel intransparent. Hinzu trete die Fußnote, wie vom Landgericht erkannt (vgl. BGH, Urteil vom 25.07.2012, Rn. 34 ff.).
83 
Unwirksam sei auch Abs. 3 der Ersatzklauseln. Was die restlichen Abschluss- und Vertriebskosten seien, sei unklar. Hier wolle die Beklagte den vom Bundesgerichtshof vorgegebenen „Mindestbetrag" erneut unterlaufen, diesmal im Wege ihrer „Tilgung aus den laufenden Beiträgen".
84 
Diese Klausel sei intransparent (§ 307 Abs. 1 S. 2 BGB) und verfassungswidrig (§ 307 Abs. 1 S. 1 i.V.m. Abs. 2 BGB), weil sie zu einer Unterschreitung dessen führe, was das Bundesverfassungsgericht als verfassungsrechtliches Minimum anerkannt habe (BVerfG, Beschluss vom 15. Februar 2006 - 1 BvR 1317/96).
85 
Auch durch das „Begleitschreiben" werde der Adressat irregeführt. Spätestens nach der Revisionsverhandlung vom 26. Juni 2013 sei klar, dass die Beklagte die Vorgaben der Rechtsprechung vorsätzlich missachte, indem sie ihre falschen Ansätze weiter vertrete.
86 
Das Anschreiben trete dem Kunden wie eine AGB-Klausel gegenüber. §§ 1, 3 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 UKlaG seien nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes analog anzuwenden. Zumindest liege eine verbraucherschutzgesetzwidrige Praktik vor, denn dieses Handeln kollidiere mit § 242 und § 280 BGB. Diese Normen seien in § 2 Abs. 2 UKlaG nicht ausdrücklich genannt, doch sei der Vorschriftenkatalog in § 2 Abs. 2 UKlaG nicht abschließend.
87 
Die beanstandeten Passagen seien geschäftliche Handlungen. Die Beklagte behaupte hier wider besseres Wissen etwas, um ihren Vertragspartner von einem bestimmten Verhalten abzuhalten. Der Rahmen, in dem dies erfolge, bleibe unerheblich.
88 
Die Beklagte wolle diese AGB auch verwenden. Daraus folge die Wiederholungsgefahr. Der Kläger bestreitet, dass alle Bestandskunden über das Anschreiben K 1 ordnungsgemäß aufgeklärt worden seien. Eine Selbstbindung der Beklagten über dieses Schreiben gelte nicht für alle Verträge und auch nicht für das Neugeschäft.
89 
Eine „aufsichtsrechtliche Komponente" gebe es nicht. Dies zeige die Stellungnahme der BaFin vom 03. April 2014:
90 
Der Folgenbeseitigungsanspruch sei ein dringend benötigtes, geeignetes und auch zulässiges Instrument, den von unwirksamen AGB betroffenen Verbrauchern zumindest die Chance eines Schadensersatzes zu geben. Die als K 7a, 7b, 8a und 8b vorgelegten Entscheidungen gäben wenigstens einen Anspruch auf Information der Betroffenen zur Folgenbeseitigung.
91 
Auch aus § 1 UKlaG, der auch einen „Widerrufsanspruch" vorsehe, sei Folgenbeseitigung geschuldet. Dies gelte zwar nur für den Fall des Empfehlens, doch stehe dies einer analogen Anwendung der Norm nicht entgegen. Anders könnten die Ziele der „Klauselrichtlinie" (Richtlinie 93/13/EWG vom 05. April 1993), den Verbraucher „ins-besondere vor vom Verkäufer einseitig festgelegten Standardverträgen und vor dem missbräuchlichen Ausschluss von Rechten in Verträgen zu schützen", nicht erreicht werden, jedenfalls nicht mit der erforderlichen Nachdrücklichkeit.
92 
Auch die landgerichtliche Argumentation trage (vgl. BGH, Urteil vom 31. Mai 2012 - I ZR 45/11, Rn. 45 ff.). Die Verwendung unwirksamer AGB sei ein Wettbewerbsverstoß.
93 
Der Störungszustand dauere fort und sei zu beseitigen. Das Schreiben K 1 schaffe zudem einen neuen Störungszustand. Der Fall liege nicht anders als derjenige zu der „Flexstrom“-Entscheidung.
94 
Der Kläger bestreitet, dass die gebotene Umstellung in den Abrechnungen der Beklagten erfolgt sei. Keinesfalls sei sie bei bereits beendeten Verträgen vorgenommen worden, noch seien Nachzahlungen erfolgt.
95 
Den Richtigstellungsanspruch habe jeder Betroffene, schon um sich vergewissern zu können, ob ausbleibende Nachzahlungen zu Recht ausgeblieben oder erfolgte in der zutreffenden Höhe erfolgt seien und um feststellen zu können, ob sie einen Verzugsschaden hätten.
96 
Das Schreiben BLD 3 sei inhaltlich unzureichend und nicht an alle Betroffenen versandt worden, nämlich nicht an Kunden, deren Verträge bereits beendet seien und die das Schreiben K 1 erhalten hätten.
97 
Der Kläger habe Anspruch auf volle Folgenbeseitigung. Es gelte § 266 BGB.
98 
Verhältnismäßig sei es, wenn derjenige, der eine Fehlvorstellung geschaffen habe, diese auch wieder beseitige. Eine Unverhältnismäßigkeit des verlangten Hinweisschreibens lege die Beklagte nicht dar.
99 
Datenschutzerwägungen stünden der Folgenbeseitigung nicht im Wege. Die Kunden würden nichts dagegen haben, dass sie vollständig und richtig informiert würden. Weniger als die Herausgabe der Daten an einen zur Verschwiegenheit verpflichteten sei unzureichend. § 203 Abs. 1 Nr. 6 StGB stehe nicht entgegen. Es gehe nicht um eine unbefugte Weitergabe.
100 
Abmahnkosten habe die Beklagte zu erstatten. Die Verbraucherzentralen seien unterfinanziert und ihre Mittel zweckgebunden für die „Aufklärung und Beratung der Verbraucher" (§ 4 Abs. 2 S. 1 UKlaG), nicht aber mit der Bestimmung, rechtswidrig handelnde Marktteilnehmer von den Kostenfolgen ihrer Handlungen freizustellen. Der Bundesgerichtshof übersehe die Differenzierung zwischen verschiedenen Klagebefugten. Die Rechtsprechung diskriminiere die Verbraucherzentralen gegenüber den Unternehmen, die Abmahnkostenerstattung verlangen könnten, selbst wenn sie über eine eigene Rechtsabteilung verfügten.
101 
Der vorliegende Fall sei auch im Hinblick auf die Folgenbeseitigungsproblematik nicht „typisch und durchschnittlich schwer". In dem Internetauftritt (BLD 7) sei nicht die Rede davon, dass der Kläger das erstinstanzliche Urteil ohne anwaltliche Beratung und ohne vorprozessuale anwaltliche Geschäftsbesorgung herbeigeführt habe.
102 
Zur Anschlussberufung:
103 
Mit Schriftsatz vom 08. Februar 2014 (S. 32) habe der Kläger vorgetragen, dass und warum er eine klare Vorgabe des Inhalts des Berichtigungsschreibens für erforderlich erachte (ergänzt durch Schriftsatz vom 26. Mai 2014, S. 4). Dies sei schon wegen § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO erforderlich. Hinzu komme die Nähe des AGB-Rechts zum Äußerungsrecht (vgl. Wenzel/Gamer, „Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung", 5. Aufl., Kap. 13 Rn. 57, 60). So seien das Kammergericht (K 8b) und im Ergebnis das OLG Bamberg (K 7b) verfahren.
104 
Dem Kläger stehe auch der vom Landgericht versagte Nachweis über die Erfüllung der Richtigstellungspflicht zu. Die Herausgabe belaste die Beklagte nicht unzumutbar. Nur durch einen zumindest stichprobenartigen Abgleich der Berichtigungsempfängerliste mit der Liste der Empfänger der Erstmitteilung könne festgestellt werden, ob die Beklagte ihrer Verpflichtung zur Folgenbeseitigung nachgekommen sei.
105 
Im Zwangsvollstreckungsverfahren müsse der Kläger substantiierten, inwiefern die Beklagte die Folgenbeseitigung nicht vollständig erbracht habe (§ 888 ZPO), wozu er die verlangte Liste benötige; und auch zur Ersatzvornahme.
106 
Der Kostenerstattungsanspruch stehe, wozu der Kläger seinen Vortrag zur Berufung weithin wiederholt, ihm dem Grunde nach zu. Auf seine Ausstattung komme es nicht an, sondern nur auf seine Eintragung. Ihre Befähigung, ihre Aufgaben wahrzunehmen, werde bei Verbraucherzentralen „unwiderleglich vermutet", wenn sie „mit öffentlichen Mitteln gefördert werden".
107 
Die vorliegende Klage sei, soweit ersichtlich, die erste, die sich mit einer Klauselersetzung gem. § 164 VVG n.F. und mit der Beseitigung des Irreführungsschadens befasse, den der Klauselverwender zuvor durch die Verbreitung unwirksamer Ersatz-klauseln geschaffen habe.
108 
Der Streitwertansatz entspreche nicht dem seit dem 09. Oktober 2013 (und soweit bereits im Zeitpunkt der Klagerhebung) gültigen § 12 Abs. 4 UWG n.F.. Das Landgericht habe ersichtlich nur den unteren der beiden Werte festgesetzt. Die Abmahnung vom 07. Oktober 2013 sei nur zwei Tage vor Inkrafttreten der neuen Bestimmung erfolgt. Anzuwenden sei das bei der Entscheidungsfindung durch das Gericht geltende Recht. Die Streitwertfestsetzung sei erst am 07. August 2014 erfolgt.
109 
Auch der vom Landgericht angesetzte Prozentsatz basiere auf einem Ausgangswert von 100.000,- EUR. Setze man hier mit dem Landgericht ein Unterliegen von 5.000,- EUR an, so habe die Beklagte 1.875,21 EUR zu erstatten und nicht nur 888,26. Da aber die Abmahnung vollständig berechtigt gewesen sei, schulde sie den vollen Betrag.
110 
Der Kläger vertieft, seinen Vortrag unter weitreichenden, teils revolvierenden Wiederholungen und ergänzt im Kern:
111 
Für eine „unzumutbare Härte" im Festhalten am Vertrag ohne die unwirksamen Bedingungen sei nichts vorgetragen. Die Beklagte könne die Abschluss- und Vertriebskosten selbst tragen.
112 
Wiederholungsgefahr bestehe fort. In der F... habe ein Sprecher der Beklagten selbst angegeben, dass - mit Verzögerung - Bestandskunden angeschrieben worden seien; also nicht Kunden mit beendeten Verträgen.
113 
Die von der Beklagten zitierte, neue Entscheidung des XI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofes betreffe nur einen Unterlassungsanspruch.
114 
Nach den Erfahrungen des Klägers gehe es beim vorliegenden Streit um 500,- EUR bis 700,- EUR je Anwendungsfall.
115 
Ein Folgenbeseitigungsanspruch sei erforderlich, auch da der Nutzen einer Veröffentlichung im Bundesanzeiger bei null liege. Die Verjährungsrechtsprechung des Bundesgerichtshofes erfordere eine Veröffentlichung schon vor Rechtskraft. Die Beklagte bemühe sich gar nicht ernsthaft um Folgenbeseitigung.
116 
Der Kläger bestreitet, dass eine korrekte Berechnung des Rückkaufswertes vorgenommen worden sei, dass die Arbeiten zur technischen Änderung der Datenbank bereits am 24.03.2014 abgeschlossen worden seien und dass auch abgelaufene Verträge umfasst seien.
117 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens im zweiten Rechtszug wird auf die im Berufungsverfahren bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen und die Sitzungsniederschrift vom 06. August 2015 Bezug genommen.
II.
118 
Die Rechtsmittel beider Parteien sind zulässig, die Berufung der Beklagten ist überwiegend begründet und im Übrigen, ebenso wie die Anschlussberufung des Klägers, unbegründet.
A
119 
Die zulässige Berufung der Beklagten ist unbegründet, soweit sie die Verwendung der angegriffenen Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) betrifft, hat aber im Übrigen Erfolg.
1.
120 
Die Beklagte war dem Grunde nach zu einer Klauselersetzung nach § 164 Abs. 1 S. 1 1. Alt. VVG in der Fassung vom 23. November 2007 (VVG 2008; künftig: VVG) befugt. Die vom Kläger hiergegen erhobenen Einwände greifen nicht durch.
a)
121 
Nach § 164 Abs. 1 S. 1 VVG kann ein Versicherer eine Bedingungsanpassung vornehmen, wenn eine Bestimmung durch eine höchstrichterliche Entscheidung für unwirksam erklärt worden ist, soweit dies zur Fortführung des Vertrags notwendig ist oder wenn das Festhalten an dem Vertrag ohne neue Regelung für eine Vertragspartei auch unter Berücksichtigung der Interessen der anderen Vertragspartei eine unzumutbare Härte darstellen würde. Die neue Regelung ist nach Satz 2 nur wirksam, wenn sie unter Wahrung des Vertragsziels die Belange der Versicherungsnehmer angemessen berücksichtigt.
b)
122 
Die Voraussetzungen der ersten Alternative des auf alle durch die Klageanträge vorliegend in Rede stehenden Vertragstypen anwendbaren § 164 Abs. 1 S. 1 VVG, die wie vom Landgericht erkannt, im Zuge eines Verfahrens nach § 1 UKlaG in analoger Anwendung (vgl. BGHZ 175, 28, bei juris Rz. 6 ff.) und auch zu einem lauterkeitsrechtlichen Unterlassungsanspruch zu prüfen sind, sind erfüllt.
aa)
123 
Unstreitig sind AVB in Lebens- und Rentenversicherungsverträgen der Beklagten gemäß einer höchstrichterlichen Rechtsprechung unwirksam (vgl. auch schon OLG Stuttgart, Urteil vom 11. August 2011 - 2 U 138/10).
bb)
124 
Ebenso unstreitig hat die Beklagte die nunmehr streitgegenständlichen Klauseln an die Stelle jener gesetzt (vgl. zur zeitlichen Zuordnung OLG Köln, Urteil vom 07. März 2014 - 20 U 172/13, bei juris Rz. 8).
cc)
125 
Es kann dahinstehen, ob das Festhalten an dem Vertrag ohne neue Regelung für eine Vertragspartei auch unter Berücksichtigung der Interessen der anderen Vertragspartei eine unzumutbare Härte darstellen würde. Denn § 164 Abs. 1 S. 1 VVG erlaubt dem Versicherer unabhängig davon eine Ersetzung, wenn es zur Fortführung des Vertrags notwendig ist, die unwirksamen Klauseln durch andere zu ersetzen.
dd)
126 
Dogmatisch verfehlt ist der Hinweis des Klägers auf § 306 Abs. 2 BGB. Von der Grundentscheidung, die Verwendung unwirksamer Allgemeiner Geschäftsbedingungen (AGB) durch das Verbot einer geltungserhaltenden Reduktion zu sanktionieren, ist der Gesetzgeber für den Bereich der AVB mit der jüngeren Vorschrift des § 164 VVG (erneut) bewusst abgewichen. Nicht indem er eine geltungserhaltende Reduktion für zulässig erklärt hätte, sondern indem er den nach § 306 Abs. 2 BGB gleichermaßen verschlossenen Weg einer Klauselersetzung eröffnet hat. Als spezialgesetzliche Bestimmung verdrängt § 164 VVG, soweit sein Regelungsgehalt reicht, den allgemeineren § 306 Abs. 2 BGB (vgl. Winter, in: Bruck/Möller, VVG, 9. Aufl. 2013, § 164 VVG Rz. 11, zitiert nach juris).
ee)
127 
Ebenfalls nicht zu folgen ist dem Kläger, soweit er § 164 Abs. 1 S. 1 1. Alt. VVG für verfassungsrechtlich bedenklich hält (über die 2. Alternative braucht der Senat nicht zu entscheiden). Zwar greift die Norm, insoweit trifft die Argumentation des Klägers im Ausgangspunkt zu, in ein bestehendes Vertragsgefüge ein, ohne dass der Versicherungsnehmer auf den Inhalt der neuen Bestimmungen Einfluss nehmen kann und ohne dass ihm die Möglichkeit eröffnet würde, folgenlos vom Vertrag Abstand zu nehmen.
128 
Gleichwohl liegt darin kein Verstoß gegen die in Art. 2 Abs. 1 GG geschützte Vertragsfreiheit. Denn durch die Unwirksamkeit von AVB entsteht in dem Vertrag eine Regelungslücke. Kann diese nicht über den Rückgriff auf dispositives Gesetzesrecht geschlossen werden, so bedarf es zur Fortführung des Vertrages einer neuen Regelung in dem Vertrag. Diese kann aufgrund der Vielzahl der betroffenen Verträge und des Umstandes, dass ein individuelles Aushandeln weder praktikabel wäre, noch angesichts des Umstandes, dass ursprünglich gleichfalls AVB verwendet worden waren, auch nur sachgerecht, nicht im Wege individuellen Verhandelns gefunden werden.
129 
Ebenso unpraktikabel wäre es, die Parteien bei dieser Sachlage auf eine letztlich durch gerichtliche Entscheidung im Instanzenzug erfolgende ergänzende Vertragsauslegung zu verweisen. Dies schon deshalb, weil dadurch ein langdauernder Schwebezustand entstünde, was den Interessen keiner der Parteien des Versicherungsvertrages gerecht würde. Darüber hinaus brächte auch der Rechtsstreit des einzelnen Versicherungsnehmers gegen den Versicherer keine allgemeinverbindliche Lösung.
130 
Dies alles rechtfertigt es, dass der Gesetzgeber, wie in § 164 Abs. 1 S. 1 1. Alt. VVG eröffnet, in die Vertragsfreiheit eingreift und eine einseitige Ersetzungsbefugnis schafft. Den Belangen des Versicherungsnehmers ist dabei sowohl durch die einschränkenden Tatbestandsvoraussetzungen zum Anwendungsbereich der Norm Rechnung getragen, als auch durch die inhaltlichen Vorgaben in § 164 Abs. 1 S. 2 VVG.
ff)
131 
Durch den Wegfall der vom Bundesgerichtshof für unwirksam erklärten AVB-Klauseln ist eine Lücke in den betreffenden Verträgen entstanden, die nicht durch einen Rückgriff auf dispositives Gesetzesrecht geschlossen werden kann und die im Interesse beider Vertragsparteien geschlossen werden muss. Anderenfalls könnte die Höhe des dem Versicherungsnehmer zustehenden Auszahlungsbetrages in bestimmten Fallkonstellationen nicht berechnet werden (vgl. Winter, in: Bruck/Möller, VVG, 9. Aufl. 2013, § 164 VVG Rz. 17 und 19 f., m.w.N.; zitiert nach juris).
132 
Indem der Kläger die Auffassung vertritt, der Versicherer könne die Kosten des Vertragsabschlusses und der Vertragsvermittlung auf sich behalten, benennt er die seines Erachtens inhaltlich gebotene Lückenfüllung, ohne damit aber das Bestehen einer Lücke im Vertrag negieren zu können.
133 
Auch der Bundesgerichtshof geht in derartigen Fällen von Klauselunwirksamkeit von einer Vertragslücke aus, welche, die Grundgedanken des § 306 BGB beachtend, geschlossen werden muss (vgl. BGH, Urteil vom 11. September 2013 - IV ZR 17/13, VersR 1429, 1431, Tz. 12. ff., m.w.N.).
2.
134 
Dies kann indes dahinstehen. Denn die Bestimmungen, welche die Beklagte an die Stelle der vom Bundesgerichtshof verworfenen Klauseln gesetzt hat, entsprechen nicht den Vorgaben der §§ 164 Abs. 1 S. 2 VVG, 307 BGB.
a)
135 
Dahinstehen kann auch, ob diese Klauseln schon deshalb nicht im Zuge eines Ersetzungsverfahrens in die bestehenden Verträge eingefügt werden können, weil sie - was vom Normzweck des § 164 VVG nicht mehr gedeckt wäre - in ihrem Regelungsgehalt weiter gehen als diejenigen, welche vom Bundesgerichtshof für unwirksam erklärt wurden, also Sachverhalte regeln, die von den vormaligen Klauseln nicht erfasst waren.
b)
136 
Nach § 164 Abs. 1 S. 2 VVG ist die neue Regelung nur wirksam, wenn sie unter Wahrung des Vertragsziels die Belange der Versicherungsnehmer angemessen berücksichtigt. Damit verlangt die Norm eine gegenüber dem allgemeinen AGB-Recht weitergehende Berücksichtigung der Belange des Versicherungsnehmers. Während der Verwender bei der Ausgestaltung seiner AGB grundsätzlich bis an die Grenze des rechtlich zulässigen gehen darf und die Rechtsfolge der Unwirksamkeit einer Klausel aus inhaltlichen Gründen - abgesehen von den ausdrücklich normierten Klauselverboten - erst bei unangemessener Benachteiligung des anderen Vertragsteils eintritt, erfordert eine angemessene Berücksichtigung der Interessen des Versicherungsnehmers im Sinne des § 164 Abs. 1 S. 2 VVG eine ausgewogene Berücksichtigung der berechtigten Interessen beider Vertragsparteien, wie sie ansonsten im Falle einer ergänzenden Vertragsauslegung maßgebend wäre.
137 
Diese Berücksichtigung beschränkt sich nicht auf die inhaltliche Gestaltung, sondern erfasst auch die formale Gestaltung und die Verständlichkeit, mithin die Transparenz im Sinne des § 307 Abs. 1 S. 2 BGB. Dies folgt schon aus der Erwägung, dass der Versicherungsnehmer nicht im Wege einer Klauselersetzung AVB in den Vertrag einführen darf, die er anfänglich, da gesetzesverletzend, nicht hätte wirksam vereinbaren können dürfen.
c)
138 
Die Ersatzbestimmung in Abs. 2 S. 4 in Verbindung mit der zugehörigen Fußnote ist - was auch die Beklagte nicht in Zweifel zieht - eine nach der vom Landgericht und von den Parteien zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung kontrollfähige AGB in Gestalt einer AVB. Sie ist als solche unwirksam, wie vom Landgericht ausgeführt, wobei entgegen der Auffassung der Beklagten vom Senat sowohl die Frage der Intransparenz als auch diejenige nach einer inhaltlichen Unangemessenheit zu prüfen ist. Die Angriffe der Beklagten vermögen das hierzu nicht an von Amts wegen zu beachtenden Fehlern leidende landgerichtliche Urteil insoweit nicht zu erschüttern.
aa)
139 
Die Klausel “Im Falle einer Beitragsfreistellung oder Kündigung erhalten Sie jedoch mindestens die Hälfte des ungezillmerten Deckungskapitals" Ihrer Versicherung als den von der Rechtsprechung vorgegebenen Mindestwert“ stellt zusammen mit der Fußnote dazu „* bei der Berechnung des ungezillmerten Deckungskapitals werden die einkalkulierten Abschluss- und Vertriebskosten gleichmäßig über die vertraglich vereinbarte Beitragszahlungsdauer verteilt" eine einheitliche Geschäftsbedingung dar, von der die Fußnote nicht mit der Folge abgetrennt werden kann, dass die restliche Bestimmung, ihre Zulässigkeit bei isolierter Betrachtung unterstellt, erhalten bleiben könnte.
(1)
140 
In der Rechtsprechung ist seit langer Zeit anerkannt, dass die Unwirksamkeit eines abtrennbaren Teils einer AGB-Klausel nicht zwingend zur Unwirksamkeit der gesamten Klausel führt. Enthält der von der Unwirksamkeit nicht unmittelbar betroffene Teil einen eigenständigen Sinngehalt, so stellt es keinen Verstoß gegen das Verbot einer die Geltung erhaltenden Reduktion dar, diesem Teil die Wirksamkeit zu belassen und nur den abtrennbaren, unwirksamen aus dem Vertrag zu verbannen (s. BGHZ 194, 208, bei juris Rz. 34; OLG Karlsruhe, Urteil vom 10. März 2015 - 8 U 208/13, bei juris, m.w.N.).
(2)
141 
Eine Abtrennbarkeit in diesem Sinne liegt hier nicht vor, schon weil beim Wegfall nur der Fußnote das Hinweissternchen ins Leere wiese, so dass unklar bliebe, was genau in der Klausel bestimmt wäre.
bb)
142 
Die Regelung in der Fußnote zu dieser Klausel benachteiligt den Versicherungsnehmer unangemessen.
(1)
143 
Zurecht hat das Landgericht darauf abgestellt, dass die Beklagte, sofern sie im Zuge einer Klauselersetzung auf das Zillmerverfahren zurückgreift, an die vom Bundesgerichtshof gesetzten Grenzen gebunden ist. Diese Grenzen gelten für den Ausgleich zwischen den Interessen der Versicherungsnehmer in verschiedenen Vertragskonstellationen bzw. -stadien einerseits und des Versicherers andererseits. Da sie inhaltlicher Art sind, bleibt unerheblich, ob die Regelung im Wege einer Klauselersetzung in den Vertrag eingefügt werden soll oder im Wege einer ergänzenden Vertragsauslegung als vereinbart fingiert wird. Was inhaltlich unbillig ist, bleibt unabhängig von der rechtlichen Einordnung des Lückenschlusses unbillig.
(2)
144 
Dass sie durch ihr Vorgehen den vom Bundesgerichtshof entwickelten Mindestwert (vgl. dazu erneut BGH, Urteil vom 26. Juni 2013, RuS 2014, 295, Rn. 56 ff., u.H. u.a. auf BVerfG, Beschluss vom 15. Februar 2006, NJW 2006, 1783, Rn. 80) unterschreitet, räumt die Beklagte selbst ein. Dabei kann dahinstehen, ob es, wie sie behauptet, um wenige Euro im Einzelfall gehe oder um, wie der Kläger mutmaßt, um 500,- EUR bis 700,- EUR je Vertrag. Es liegt im Wesen eines Mindestwertes, dass er überhaupt nicht unterschritten werden darf.
145 
Infolge dessen stellt jede Unterschreitung dieses Mindestwertes eine unangemessene Benachteiligung des Versicherungsnehmers dar und ist erst recht keine angemessene Berücksichtigung seiner Belange im Sinne des § 164 Abs. 1 S. 2 VVG.
cc)
146 
Auch die Klausel in Abs. 2 S. 4 ist unwirksam. Sie wäre dies auch ohne den Sternchenhinweis auf die Fußnote. Denn sie ist im Sinne des § 307 Abs. 1 S. 2 BGB intransparent und benachteiligt den Verbraucher unangemessen, indem sie ihn im Unklaren über seine Rechte lässt.
(1)
147 
Das Transparenzgebot verlangt vom Verwender allgemeiner Geschäftsbedingungen, die Rechte und Pflichten des Vertragspartners möglichst klar und durchschaubar ohne vermeidbare Unklarheiten und Spielräume darzustellen. Darüber hinaus gebieten es Treu und Glauben, dass eine in AGB verwendete Klausel die wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen so weit erkennen lässt, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann (st. Rspr.; vgl. BGHZ 194, 208, Rn. 45; BGHZ 187, 360, Rn. 20, 24; BGHZ 119, 305, 313; BGH, Urteile vom 14. Januar 2014 - XI ZR 355/12, ZIP 2014, 310, Rn. 23; vom 08. Mai 2013 - IV ZR 174/12, RuS 2013, 223, bei juris Rz. 8, u.H. auf BGH, Urteile vom 11. Mai 2005 - IV ZR 25/04, VersR 2005, 976 [unter II 1 c aa] und vom 30. Mai 2008 - IV ZR 241/04, VersR 2008, 816, Rn. 15, je m.w.N.). Dabei ist auf die Erwartungen und Erkenntnismöglichkeiten eines typischerweise bei Verträgen der geregelten Art zu erwartenden Durchschnittskunden im Zeitpunkt des Vertragsschlusses abzustellen (vgl. BGH, Urteil vom 29. April 2014 - II ZR 395/12, MDR 2014, 787, bei juris Rz. 27, u.H. u.a. auf BGH, Urteile vom 14. Januar 2014 - XI ZR 355/12, ZIP 2014, 310, Rn. 23; und vom 10. November 2011 - III ZR 77/11, WM 2012, 947, Rn. 30, m.w.N.; zu Ausschlussklauseln in Versicherungsverträgen BGHZ 159, 360, 369 f.).
148 
Allgemeine Versicherungsbedingungen sind nach dem Verständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs auszulegen. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit - auch - auf seine Interessen an (BGHZ 194, 208, bei juris Rz. 21, u.H. u.a. auf BGHZ 123, 83, 85, m.w.N.). Die AVB sind aus sich heraus zu interpretieren (BGHZ 194 208, bei juris Rz. 21, m.w.N.; vgl. auch BGH, Urteil vom 15. Dezember 2010 - IV ZR 24/10, VersR 2011, 202, Rn. 10, m.w.N.). In erster Linie ist vom Wortlaut der Klausel auszugehen. Der mit ihr verfolgte Zweck und der erkennbare Sinnzusammenhang sind zusätzlich zu berücksichtigen, soweit sie für den Versicherungsnehmer erkennbar sind (BGHZ 194, 208, bei juris Rz. 21, u.H. u.a. auf BGH, Urteil vom 09. März 2011 - IV ZR 137/10, VersR 2011, 518, Rn. 16 f.). Für die Prüfung, ob eine Klausel unwirksam ist, ist im Falle einer Mehrdeutigkeit die kundenfeindlichste Auslegung heranzuziehen (BGHZ 198, 111, bei juris Rz. 39, m.w.N.)
(2)
149 
Der Verweis auf das Zillmerverfahren, wie er sich in Absatz 2 S. 4 findet, ist schon durch den Wegfall der Fußnote inhaltlich unklar und der Regelungsgehalt der Klausel damit intransparent. Der Sternchenhinweis führt ins Leere. Der Verbraucher weiß damit nicht, welcher Sinngehalt sich hinter dem Hinweissternchen verbirgt.
(3)
150 
Darüber hinaus weiß der angesprochene Kunde nicht, was mit dem „ungezillmerten Deckungskapital“ gemeint ist. Die damit einhergehende Intransparenz der Klausel führte selbst dann zu deren Unwirksamkeit, wenn man annehmen wollte, mit der Fußnote entfiele zugleich das in Absatz 2 S. 4 enthaltene Hinweissternchen.
(3.1)
151 
Ohne Erfolg wirft die Beklagte dem Landgericht insoweit eine Hinweispflichtverletzung vor. Das Landgericht war nicht gehalten, der Beklagten einen rechtlichen Hinweis zu einem Punkt zu geben, zu dem im Prozess vorgetragen worden war, dessen Bedeutung für den Rechtsstreit den Parteien bekannt war und zu dem vollständig vorzutragen sowie Beweis anzubieten ihnen also schon aus der Prozessförderungspflicht oblag (s. ausführlich OLG Stuttgart, Urteil vom 23. Juli 2015 - 2 U 72/14, n. rkr.; vom 10. Juli 2014 - 2 U 78/12 und vom 02. Mai 2013 - 2 U 31/12, je m.w.N.) und dessen Bedeutung darüber hinaus für die Prozessbevollmächtigten der Beklagten auf der Hand liegen musste (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 20. Juli 2012 - 19 U 61/12, bei juris Rz. 17).
152 
Darüber hinaus konnte das Landgericht und kann der Senat das Verbraucherverständnis aus eigener Kenntnis beurteilen. Die beteiligten Richter gehören dem angesprochenen Verkehrskreis an und können daher einschätzen, inwieweit und wie dieser einen Vertragstext versteht (vgl. auch BGH, Urteil vom 08. Mai 2013 - IV ZR 174/12, RuS 2013, 334).
(3.2)
153 
Der Begriff „ungezillmertes Deckungskapital“ verliert seine Unklarheit für den Verbraucher auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer Übernahme einer gesetzlichen Formulierung.
(3.2.1)
154 
In Allgemeinen Geschäftsbedingungen können auch Rechtsbegriffe verwendet werden. Dies ist häufig gar nicht zu vermeiden. Maßgebend dafür, ob ein Rechtsbegriff oder eine andere Formulierung hinreichend klar und damit transparent ist, sind die Verständnismöglichkeiten des typischerweise bei Verträgen der geregelten Art zu erwartenden Durchschnittskunden. Insoweit gilt für das Verbraucherverständnis kein anderer Maßstab als derjenige, der auch bei der Auslegung von Versicherungsbedingungen zu beachten ist (BGH, Urteil vom 11. Mai 2005 - IV ZR 25/04, VersR 2005, 976 [unter I 1 c bb], m.w.N.); dieser wurde oben bereits wiedergegeben (vgl. ergänzend BGHZ 123, 83, 85).
155 
In AGB verwendete Rechtsbegriffe sind in der Regel entsprechend ihrer juristischen Fachbedeutung zu verstehen, insbesondere wenn sie erkennbar auf eine gesetzliche Regelung Bezug nehmen; es ist dann von der Legaldefinition auszugehen (vgl. BGH, Urteile vom 29. April 2014 - II ZR 395/12, MDR 2014, 787, bei juris Rz. 24; und vom 19. März 2003 - VIII ZR 135/02, ZIP 2003, 1095, 1096). Dadurch erfährt der Grundsatz, dass AVB so auszulegen sind, wie sie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss, nur dann eine Ausnahme, wenn die Rechtssprache mit dem verwendeten Ausdruck einen fest umrissenen Begriff verbindet. Dann ist anzunehmen, dass darunter auch die AVB nichts anderes verstehen wollen und der Versicherungsnehmer hinnimmt, was ihm über die Rechtssprache vorgegeben wird (st. Rspr.; BGH, Beschluss vom 25. Mai 2011 - IV ZR 17/10, VersR 2011, 1179, Rn. 14; BGH, Urteile vom 29. Oktober 2008 - IV ZR 128/07, VersR 2009, 216, Rn. 13; vom 25. April 2007 - IV ZR 85/05, VersR 2007, 939, Rn. 12; und vom 17. Januar 2007 - IV ZR 124/06, VersR 2007, 535, Rn. 14).
156 
Alle anderen Fachbegriffe scheiden hingegen als objektive Verständnisvorgabe aus, weil dies in Abweichung vom maßgebenden Auslegungsgrundsatz zu einer gesetzesähnlichen Auslegung von Versicherungsbedingungen führen würde. Gibt es in der Rechtssprache keinen umfassenden, in seinen Konturen eindeutigen Begriff, ist für die Begriffsklärung auf die Sicht eines verständigen Versicherungsnehmers unter Berücksichtigung des Sinnzusammenhangs der Klausel abzustellen. Ein solcher Versicherungsnehmer wird zunächst vom Wortlaut der Bedingung ausgehen, wobei für ihn der Sprachgebrauch des täglichen Lebens maßgebend ist und nicht etwa eine Terminologie, wie sie in bestimmten Fachkreisen üblich ist (BGH, Urteil vom 08. Mai 2013 - IV ZR 174/12, RuS 2013, 334, bei juris Rz. 12, m.w.N.).
(3.2.2)
157 
Um einen solchermaßen im Gesetz klar definierten Begriff handelt es sich beim „ungezillmerten Deckungskapital“ nicht. Der von der Beklagten hierzu in Bezug genommene § 4 DeckRV setzt diesen Begriff sowohl in seiner Fassung vom 11. Mai 2009 als auch in derjenigen vom 01. August 2014 voraus, ohne ihn zu definieren (insoweit liegt der Fall anderes als derjenige in BGH, Urteil vom 29. April 2014 - II ZR 395/12, MDR 2014, 787).
(3.2.3)
158 
Klarheit gewinnt der Verbraucher auch nicht aus der Alltagsprache. Der Senat ist davon überzeugt, dass der ganz überwiegende Teil der Versicherungsnehmer nicht weiß, was unter dem der Fachsprache der Versicherungswirtschaft entstammenden Begriff „zillmern“ zu verstehen sei. Umso weniger versteht er, was mit dem „ungezillmerten Deckungskaptal“ gemeint ist.
(3.2.4)
159 
Dies schließt zwar nicht aus, dass der Versicherer sich dieses Begriffes auch in AVB bedient. Der Umstand, dass der Gesetzgeber dieses Verfahren in Rechtsnormen voraussetzt, belegt, dass er es nicht grundsätzlich für verwerflich oder unanwendbar hielte. Damit geht die vom Landgericht zitierte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes konform, die das Zillmer-Verfahren gleichfalls dem Grunde nach akzeptiert, den Versicherern aber einen Rahmen vorgibt.
(3.2.5)
160 
Von der inhaltlichen Verwendung zu trennen ist die Darstellung in den AVB. Der Versicherer muss, um dem Intransparenzverdikt aus § 307 Abs. 1 S. 2 BGB zu entgehen, den von ihm verwendeten Fachbegriff so erläutern, dass der durchschnittliche Versicherungsnehmer ihn beim Vertragsschluss versteht. Eine derartige Erläuterung fehlt hier spätestens mit dem Wegfall der Fußnote (ob sie Klarheit brächte, kann offen bleiben).
d)
161 
Auch die Ersatzklausel Ziffer 3 ist intransparent und daher unwirksam. Insoweit nimmt der Senat, um Wiederholungen zu vermeiden, Bezug auf die Ausführungen des Landgerichts, die er in vollem Umfang billigt. An ihnen ist auch im Lichte der Berufungsangriffe der Beklagten festzuhalten.
3.
162 
Zulässig aber unbegründet ist die Klage hingegen mit dem Antrag, der Beklagten unter den im Klageantrag Ziffer II. näher beschriebenen Fällen die Angaben untersagen zu lassen, dass „eine vorzeitige Beendigung der Beitragszahlung mit Nachteilen verbunden ist' und/oder dass als Folge der von der Beklagten betriebenen Abschlusskostenverrechnung „in der Anfangszeit nur der gesetzlich vorgegebene Mindestwert zur Bildung einer beitragsfreien Leistung vorhanden ist".
a)
163 
Obgleich dies wegen der lauterkeitsrechtlichen Klagebefugnis des Klägers in der gegebenen Konstellation dahinstehen kann, weist der Senat darauf hin, dass er die Klage insoweit zwar nicht aus §§ 1, 3 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 UKlaG als zulässig ansieht, aber aus § 2 UKlaG ableitet, dass die Klagebefugnis des Klägers diesen Klageantrag deckt.
aa)
164 
Der Anwendungsbereich von § 1 UKlaG ist eröffnet, wenn es darum geht, gegenüber dem Verwender oder dem Empfehler Allgemeine Geschäftsbedingungen i.S.d. § 305 Abs. 1 S. 1 BGB auf ihre Unwirksamkeit nach den §§ 307 - 309 BGB hin gerichtlich kontrollieren zu lassen. Mit dem Klageantrag Ziffer II greift der Kläger aber keine AGB an.
(1)
165 
Eine Allgemeine Geschäftsbedingung liegt nach § 305 Abs. 1 S. 1 BGB vor bei allen für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei der anderen Vertragspartei bei Abschluss des Vertrages stellt. Darunter fallen alle Regelungen, die den Vertragsinhalt gestalten sollen. Der Begriff der Allgemeinen Geschäftsbedingung setzt demnach eine Erklärung des Verwenders voraus, die den Vertragsinhalt regeln soll (OLG Düsseldorf, MMR 2015, 472, bei juris Rz. 26).
(2)
166 
Die beanstandeten Passagen in dem Anschreiben K 1 enthalten keine Regelungen über Rechte, Pflichten oder Obliegenheiten aus dem Vertrag. Sie enthalten nichts, was den Vertragsinhalt regeln oder auch nur Bestandteil des Vertrages werden sollte. Mit ihnen gibt die Beklagte lediglich Hinweise, die aufgrund der eindeutigen Formulierungen vom durchschnittlichen Empfänger auch als solche verstanden werden, was der aus Verbrauchern zusammengesetzte Senat aus eigener Kenntnis beurteilen kann. Diese Hinweise können daher den Rechtsverkehr auch nicht als „Scheinregelungen“ beeinträchtigen.
bb)
167 
Jedoch kommt dem Kläger hier eine Ausweitung des Anwendungsbereiches des UKlaG über § 2 Abs. 1 und Abs. 2 UKlaG zugute.
(1)
168 
Das UKlaG ist in seinem Anwendungsbereich bewusst beschränkt. Der Gesetzgeber hat davon abgesehen, diejenigen, welche nach dem UKlaG den Rechtsweg beschreiten können, uneingeschränkt zu ermächtigen, jeglichen Belang des Verbraucherschutzes gerichtlich geltend zu machen. Vielmehr eröffnet das UKlaG eine drittnützige Klagebefugnis, nämlich eine solche im Interesse der Verbrauchergemeinschaft, nur für bestimmte Verfahren sowie in Bezug auf bestimmte Geschäftspraktiken und aus einem bestimmten Kreis von Rechtsnormen.
(2)
169 
Dabei ist die Aufzählung in § 2 Abs. 2 UKlaG zwar nicht abschließend. Sie erfasst aber nur spezialgesetzliche, verbraucherschützende Normen zum Schutz der Entscheidungsfreiheit des Verbrauchers und nicht auch Generalklauseln oder allgemeine Vorschriften des Schuldrechts, wie sie der Kläger mit §§ 242, 280 BGB in dem Bemühen heranzieht, eine Klagebefugnis zu begründen (vgl. Köhler, in: Köhler/Bornkamm, UWG, 33. Aufl., Rn. 10 zu § 33; m.w.N. auch zur Gegenmeinung).
(3)
170 
Jedoch gilt seit dem 29. Dezember 2009, die UnterlassungsklagenRL 2009/22/EG, nach deren Art. 1 Abs. 2 ein Verstoß im Sinne dieser Richtlinie „jede Handlung, die den in Anh I aufgeführten Richtlinien in der in die innerstaatliche Rechtsordnung der Mitgliedstaaten umgesetzten Form zuwiderläuft und die in Abs. 1 genannten Kollektivinteressen der Verbraucher beeinträchtigt“. Zu diesen Richtlinien gehört nach Anhang Nr. 11 auch die UGP-Richtlinie. Folglich sind die verbraucherschützenden nationalen Vorschriften, welche zur Umsetzung der UGP-Richtlinie erlassen wurden, als Verbraucherschutzgesetze i.S.d. § 2 Abs. 1 1 UKlaG anzusehen. Darunter fallen auch der hier in Rede stehende § 3 Abs. 1 UWG i.V.m. §§ 5, 5a UWG, soweit sie Verbraucher schützen (Köhler, in: Köhler/Bornkamm, a.a.O., Rn. 11 a und 11 b).
b)
171 
Die beiden angegriffenen Äußerungen stellen jedoch keine unlauteren geschäftlichen Handlungen im Sinne des § 3 UKlaG dar, namentlich keine unlauteren Irreführungen im Sinne des § 5 Abs. 1 UWG.
aa)
172 
Die beiden Formulierungen in der Anlage K 1, welche der Kläger beanstandet, sind geschäftliche Handlungen im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG.
(1)
173 
Nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG ist eine geschäftliche Handlung jedes Verhalten einer Person zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens bei oder nach einem Geschäftsabschluss, das mit der Förderung des Absatzes oder des Bezugs von Waren oder Dienstleistungen oder mit dem Abschluss oder der Durchführung eines Vertrags über Waren oder Dienstleistungen objektiv zusammenhängt. Das Merkmal des "objektiven Zusammenhangs" ist dabei funktional zu verstehen; es setzt voraus, dass die Handlung bei objektiver Betrachtung darauf gerichtet ist, durch Beeinflussung der geschäftlichen Entscheidung der Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer den Absatz oder Bezug von Waren oder Dienstleistungen des eigenen oder eines fremden Unternehmens zu fördern (vgl. nur BGH, Urteil vom 11. Dezember 2014 - I ZR 113/13, MDR 2015, 782, bei juris Rz. 21 - Bezugsquellen für Bachblüten, u.H. auf BGH, Urteil vom 10. Januar 2013 - I ZR 190/11, GRUR 2013, 945 Rn. 17 = WRP 2013, 1183 - Standardisierte Mandatsbearbeitung, m.w.N.; Gloy/Loschelder/Erdmann, Handbuch des Wettbewerbsrechts, 4. Aufl., § 31, Rn. 59; u.a.).
174 
Von einer geschäftlichen Handlung im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG kann nur ausgegangen werden, wenn die Handlung bei der gebotenen objektiven Betrachtung vorrangig dem Ziel der Förderung des Absatzes oder Bezugs von Waren oder Dienstleistungen dient (vgl. BGH, Urteil vom 10. Januar 2013 - I ZR 190/11, GRUR 2013, 945, bei juris Rz. 18 - Standardisierte Mandatsbearbeitung; vgl. auch Fezer/Fezer, UWG, 2. Aufl., § 2 Nr. 1 Rn. 168; Sosnitza, in: Ohly/Sosnitza, UWG, 6. Aufl. § 2 Rn. 38). Da die Umsetzung von Art. 2 Buchst. d der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken dient, ist sie im Lichte des Wortlauts und des Zwecks dieser Richtlinienbestimmung auszulegen (vgl. BGH, Urteile vom 22. Januar 2014 - I ZR 218/12, GRUR 2014, 682, Rn. 16 - Nordjob-Messe; vom 30. April 2014 - I ZR 170/10, GRUR 2014, 1120, Rn. 15 - Betriebskrankenkasse II). Nach ihrem Erwägungsgrund 7 bezieht sich die Richtlinie nicht auf Geschäftspraktiken, die vorrangig anderen Zielen als der Beeinflussung der geschäftlichen Entscheidung von Verbrauchern in Bezug auf Produkte dienen und sich lediglich reflexartig auf die Absatz- oder Bezugsförderung auswirken (vgl. BGH, GRUR 2013, 945, Rn. 29 - Standardisierte Mandatsbearbeitung; OLG Karlsruhe, GRUR-RR 2010, 47, 48; BGH, Urteil vom 11. Dezember 2014 - I ZR 113/13, MDR 2015, 782, bei juris Rz. 22).
(2)
175 
An diesem Maßstab gemessen sind die beanstandeten Angaben geschäftliche Handlungen. Entscheidend ist, dass das Anschreiben K 1 in unmittelbarem Zusammenhang mit einer von der Beklagten erstrebten Vertragsänderung und damit mit der Durchführung des jeweils in Bezug genommenen Vertrages steht. Dies gilt auch für die beiden angegriffenen Aussagen.
bb)
176 
Die Aussage, dass „eine vorzeitige Beendigung der Beitragszahlung mit Nachteilen verbunden ist' stellt eine von einem inhaltlich zutreffenden Tatsachenkern getragene Meinungsäußerung dar, die dem Schutz des Art. 5 Abs.1 GG unterfällt. Der Begriff „Nachteil“ bezieht sich erkennbar auf rechtliche Nachteile. Die Aussage eine Handlung sei mit Nachteilen verbunden, besagt ihrem Wortsinn nach nicht, dass diese Handlung sich bei einer Gesamtbetrachtung nachteilig auswirke. Sie stellt lediglich darauf ab, dass mit der Handlung Nachteile einhergehen.
177 
Dass die vorzeitigen Beendigung der Beitragszahlung in einem der hier streitgegenständlichen Vertragstypen rechtliche Nachteile mit sich bringe, trifft zu. Dies bestreitet auch der Kläger nicht.
178 
Davon zu trennen ist, worauf der Kläger abhebt, ob die Handlung deshalb in einer Gesamtwürdigung gleichfalls als nachteilig anzusehen ist. Selbst wenn man der Äußerung den vom Kläger insinuierten Aussagegehalt beimäße, die Beklagte rate von einer vorzeitigen Beendigung der Beitragszahlung ab, wäre dies als bloßer Rat nicht zu beanstanden und nicht irreführend im Sinne des § 5 Abs. 1 UWG.
cc)
179 
Die Aussage, dass als Folge der von der Beklagten betriebenen Abschlusskostenverrechnung „in der Anfangszeit nur der gesetzlich vorgegebene Mindestwert zur Bildung einer beitragsfreien Leistung vorhanden ist", ist gleichfalls nicht unlauter im Sinne von §§ 3, 5 Abs. 1 UWG.
(1)
180 
Die Angabe ist nach ihrem objektiven Wortsinn mehrdeutig. Sie kann dahin verstanden werden, wie vom Landgericht ausgeführt, dass es in einem Gesetz einen unmittelbar vorgegebenen Mindestwert gebe. Unter den Wortsinn fällt aber auch ein Mindestwert, der zwar im Gesetz nicht ausdrücklich genannt ist, aber mittelbar durch das Gesetz bestimmt. Das Wort „vorgegeben“ lässt beide Deutungen zu.
(2)
181 
Gleichwohl stellt sich diese Mitteilung in ihrer Gestalt als Begleitinformation zu einer beabsichtigten Klauselersetzung nicht als irreführend im Sinne des § 5 Abs. 1 UWG dar.
(2.1)
182 
Eine Werbung ist nur dann irreführend, wenn sie geeignet ist, bei einem erheblichen Teil der geschäftlich angegangenen Verkehrskreise irrige Vorstellungen über die Eigenschaften oder die Befähigung des Unternehmers hervorzurufen und die zu treffende Marktentschließung in wettbewerblich relevanter Weise zu beeinflussen (vgl. BGH, Urteile vom 02. Oktober 2003 - I ZR 252/01, MDR 2004, 462 f. - Mindestverzinsung; vom 29. März 2007 - I ZR 122/04, Rz. 38, MDR 2007, 1442 - Bundesdruckerei; vom 26. Februar 2009 - I ZR 219/06, Rz. 18, MDR 2009, 1235 f. - Thermoroll; und vom 08.03.2012 - I ZR 202/10, MDR 2012, 1238, bei juris Rz. 19, m.w.N.). Dies gilt in gleicher Weise für geschäftliche Mitteilungen abseits der Werbung.
(2.2)
183 
Vorliegend ist die Fehlinformation jedoch nicht geeignet, die zu treffende Marktentschließung der Angesprochenen in wettbewerblich relevanter Weise zu beeinflussen.
(2.2.1)
184 
Zurecht weist die Beklagte darauf hin, dass die Angeschriebenen in der konkreten Situation gar keine Entscheidung zu treffen haben. Sie erhalten unabhängig vom Status ihres Vertrages und unabhängig davon, ob sie beabsichtigen, in Bezug auf diesen eine Entscheidung (Einstellung der Beitragszahlung oder Vertragsauflösung) zu treffen, die Information, dass als Folge der von der Beklagten betriebenen Abschlusskostenverrechnung „in der Anfangszeit nur der gesetzlich vorgegebene Mindestwert zur Bildung einer beitragsfreien Leistung vorhanden ist". Diese Information ist sowohl in zeitlicher Hinsicht als auch in der Bezugnahme auf einen Mindestwert so ungenau, dass der durchschnittliche Versicherungsnehmer einen weiteren Informationsbedarf erkennt und sich nicht allein durch sie zu einem bestimmten Handeln oder Unterlassen bestimmen lässt.
(2.2.2)
185 
Außerdem fehlt der Mitteilung auch deshalb die Marktrelevanz, weil die Beklagte unstreitig nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes berechtigt ist, in den hier in Rede stehenden Fällen vorzeitiger Vertragsmodifikation einen Mindestwert zu errechnen. Für den Verbraucher macht es im Ergebnis keinen Unterschied, ob die Berechnung aufgrund unmittelbarer gesetzlicher Vorgabe an den Versicherer erfolgt oder aufgrund einer höchstrichterlichen Rechtsprechung, die er voraussichtlich nicht wird überwinden können. Dass die Rechtsprechung aus dem geltenden Gesetzesrecht die Folge abgeleitet hat, dass der Versicherer dem Versicherungsnehmer in den streitgegenständlichen Gegebenheiten einen Mindestwert zukommen lassen muss, trifft zu; der Kläger beruft sich an anderer Stelle selbst darauf (dazu schon oben).
186 
Nur diejenigen Verbraucher, die bereit wären, den Rechtsweg in der Annahme zu beschreiten, den Bundesgerichtshof zu einer Änderung seiner Rechtsprechung zu veranlassen, könnten aus der falschen Annahme einer unmittelbaren gesetzlichen Vorgabe die Konsequenz ziehen, von einem Rechtsstreit Abstand zu nehmen. Auf diese Gruppe der Klagewilligen stellt denn auch der Kläger in seiner Argumentation ab.
187 
Deren Anteil an der Gesamtzahl der Empfänger des Schreibens K 1 ist indes zur Überzeugung des Senates verschwindend gering und im Sinne des § 5 UWG nicht als erheblich anzusehen. Außerdem vermag der Senat auch bezüglich dieser „Ausreißer“ keine markterhebliche Täuschung zu erkennen, da keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass der Bundesgerichtshof seine Rechtsprechung zu der streitgegenständlichen Wertberechnung ändern könnte.
188 
Folglich ist davon auszugehen, dass selbst derjenige Verbraucher, der irrtümlich von einem unmittelbar durch Gesetz vorgegebenen Mindestwert ausgeht, allenfalls über die rechtlichen Grundlagen getäuscht wird, nicht aber über das wirtschaftliche Ergebnis.
4.
189 
Die Wiederholungsgefahr ist bezüglich der AGB-rechtlichen Verstöße (oben II. A 2.) nicht erloschen, und sie wäre dies - worauf es aber nicht entscheidend ankommt - auch in Bezug auf die nicht als unlauter oder unzulässig im Sinne des § 2 UKlaG anzusehenden Mitteilungen (soeben oben II. A 3.) nicht, wären diese unlauter oder unzulässig.
a)
190 
An den Wegfall der durch einen Wettbewerbsverstoß begründeten, gesetzlich vermuteten Wiederholungsgefahr sind strenge Anforderungen zu stellen. Die durch den begangenen Verstoß begründete tatsächliche Vermutung für das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr kann regelmäßig nur durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ausgeräumt werden (BGH, Urteil vom 30. April 2014 - I ZR 170/10, MDR 2014, 1278, bei juris Rz. 31; Hess, in: Ullmann, jurisPK-UWG, 3. Aufl., 2013, Stand: 01.06.2015, Rz. 56, m.w.N. auch zur Rspr.). Sie entfällt nicht schon mit der Aufgabe der Tätigkeit, in deren Rahmen die Verletzungshandlung erfolgt ist, solange nicht auch jede Wahrscheinlichkeit für eine Wiederaufnahme ähnlicher Tätigkeiten durch den Verletzer beseitigt ist (vgl. nur BGH, Versäumnisurteil vom 26. Oktober 2000 - I ZR 180/98, GRUR 2001, 453, 455 - TCM-Zentrum, m.w.N.). Erst recht reicht nicht die bloße, nicht sanktionierbare Erklärung, ein bestimmtes Verhalten nicht wiederholen zu wollen, noch die bloße Abstandnahme im laufenden Geschäftsbetrieb.
b)
191 
Eine strafbewehrte Unterlassungserklärung hat die Beklagte nicht abgegeben.
c)
192 
Die Beklagte kann mit ihrem Vortrag die durch ihr Verhalten gesetzte Vermutung nicht widerlegen.
aa)
193 
Unklar ist, was die Beklagte rechtlich aus dem Vorwurf herleiten will, dass bereits die Festlegung des Schlusses der mündlichen Verhandlung wenige Tage später dazu geführt hätte, dass sämtliche aufklärenden Schreiben versandt und die Maßnahme abgeschlossen gewesen wäre. Sie rügt dies zwar als Fehler des Landgerichts, ohne allerdings aufzuzeigen, inwieweit das landgerichtliche Urteil auf diesem vermeintlichen Fehler beruhe.
(1)
194 
Vorliegend hat die Beklagte nicht einmal von ihrem Rechtsstandpunkt aus schlüssig darlegt, aufgrund welcher Tatsachen sie zu ihrer rechtlichen Einschätzung gelangt, das Landgericht hätte auf sie Rücksicht nehmen und sein Verfahren verzögern müssen.
(1.1)
195 
Zum einen hatte die Beklagte spätestens seit der Entscheidung des Bundesgerichtshofes, welche ihr die Kenntnis von der Unwirksamkeit ihrer alten AVB-Klauseln endgültig vermittelte, und damit über weit mehr als ein Jahr Zeit, die gebotenen Maßnahmen zu ergreifen. Selbst seit der Abmahnung durch den Kläger war bis zu dem als Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz geltenden Datum rund ein Jahr verstrichen.
196 
Es ist nicht ersichtlich, dass diese Zeit unter Berücksichtigung der computergestützten Abläufe bei der Beklagten nicht ausreichend gewesen wäre, die von ihr nunmehr vorgetragenen (aber bestrittenen) Maßnahmen zu ergreifen.
(1.2)
197 
Außerdem weist der Kläger über sein Bestreiten hinaus zurecht darauf hin, dass allein ein Richtigstellungsschreiben nicht ausreicht, künftige Verstöße als ausgeschlossen anzusehen; es fehlt die Sanktionsdrohung.
(1.3)
198 
Dass die Beklagte seit einigen Jahren das Zillmerverfahren nicht mehr anwende, schließt weder eine Rückkehr zu diesem Verfahren bei Neuverträgen aus, noch dessen Anwendung auf Altfälle.
(1.4)
199 
Ebenso zurecht hebt der Kläger hervor, dass die Beklagte nach ihrem eigenen Vortrag nur diejenigen Kunden angeschrieben habe, deren Verträge noch laufen oder die bereits Neuberechnungsansprüche erhoben hatten. Dieser Personenkreis deckt sich nicht mit demjenigen der Adressaten des beanstandeten Schreibens K 1. Auch von daher kann der Vortrag der Beklagten nicht verfangen, das Landgericht hätte ihr weiteren Vortrag zum Umsetzungsstand der Richtigstellungsmaßnahme geben müssen.
(2)
200 
Auf all dies kommt es aber nicht an, da das Gericht nicht gehalten ist, auf derartige außerprozessuale Abläufe Rücksicht zu nehmen. Das Landgericht hat schon nicht verfahrensfehlerhaft gehandelt, indem es den Schluss der mündlichen Verhandlung nicht weiter hinausgeschoben hat. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, einer Partei durch seine Verfahrensleitung Gelegenheit zu geben, materiell-rechtlich erhebliche oder von ihr für erheblich gehaltene Handlungen vorzunehmen. Die Zivilprozessordnung ist darauf ausgelegt, den Rechtsstreit justizförmig zu beenden. Die Beklagte übersieht bei ihrer Argumentation zudem, dass mit jeder Verzögerung im Interesse einer Partei der anderen ein Schaden droht und allein durch die Verzögerung eine Mehrbelastung entsteht.
201 
Demgegenüber obliegt es allein den Parteien, diejenigen rechtsrelevanten Handlungen, welche sie außerhalb des Verfahrens vornehmen wollen, so rechtzeitig vorzunehmen, dass sie die Vornahme noch in den Rechtsstreit einführen können. Ob ihnen dies gelingt, unterfällt allein ihrer Risikosphäre. Das Gericht hat sich daran nicht auszurichten. Erst recht hat es darüber keine Erkundigungen einzuholen.
bb)
202 
Dass eine wirksame behördliche Aufsicht stattfände, die im Vorfeld geeignet wäre, neuerliche Verstöße zu verhindern, ist nicht ersichtlich. Auch der Ausgangsverstoß ist nach dem Vortrag der Parteien durch eine solche Aufsicht nicht verhindert, noch auch nur gerügt worden.
cc)
203 
Das neuerliche Schreiben, auf welches sich die Beklagte nunmehr bezieht (BLD 3), kann die Wiederholungsgefahr schon deshalb nicht ausschließen, weil es bereits nach dem Vortrag der Beklagten nicht an alle durch den Ausgangsverstoß, das Schreiben K 1, potentiell betroffenen Kunden versandt wurde, nämlich nicht an solche Kunden, deren Verträge bereits aufgelöst wurden, die aber keine Neuberechnung ihres Anspruchs verlangt hatten.
dd)
204 
Letztlich zeigt gerade die Weigerung der Beklagten, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben bzw. den Unterlassungsanspruch anzuerkennen, dass die Wiederholungsgefahr nicht beseitigt ist.
5.
205 
Der mit seiner Klage zulässigerweise geltend gemachte Anspruch auf Auskunft steht dem Kläger schon dem Grunde nach nicht zu, so dass der Senat nicht gehalten ist, Ausführungen zum Umfang etwaiger Ansprüche, namentlich unter Berücksichtigung des Datenschutzrechts der Versicherungsnehmer, zu machen.
a)
206 
Ein Anspruch auf Auskunft besteht nicht aus dem UKlaG.
aa)
207 
Soweit der Kläger einen Anspruch aus §§ 1, 2 UKlaG geltend macht, gewähren diese Normen schon nach ihrem klaren Wortlaut nur Ansprüche auf Unterlassung und im Falle einer Empfehlung auf Widerruf. Nur in Bezug auf derartige Ansprüche gewährt § 3 Abs. 1 UKlaG dem Kläger die Klagebefugnis. Diese Beschränkung entspricht dem Normzweck ebenso wie dem Sonderstatus, der mit der Klagebefugnis nach § 3 Abs. 1 UKlaG gewährt wird. Der Verbandsklage liegt das aus dem UWG bekannte Grundverständnis eines materiellen Unterlassungsanspruchs zu Grunde (BGHZ 41, 318; s. auch BT-Drs. 14/2658, 52 zu § 8 UWG). Damit einher geht eine nur „eingeschränkte Popularklage“ (Schlosser, in: Staudinger, UKlaG, Neubearbeitung 2013, Rn. 3 zu § 1, m.w.N., der darauf hinweist, dass die Beschränkung auch dazu dienen soll, „einem jakobinischen Übereifer im Verbraucherschutz“ vorzubeugen; auch ablehnend zu den krit. Anm. bei Halfmeier, Popularklagen im Privatrecht, 2006, S. 275 ff.; Lakkis, Kollektiver Rechtsschutz der Verbraucher in der EU, 1997, S. 124 ff.).
208 
Die §§ 1 - 3 UKlaG sind darauf ausgelegt, die nach materiellem Recht bestehende Unwirksamkeit von AGB nach außen hin durchsetzen und die Störung des Rechtsverkehrs durch den Gebrauch unzulässiger Klauseln für die Zukunft zu beseitigen. Schutzobjekt in diesem Klageverfahren ist also nicht der Kläger, noch der einzelne Kunde des Verwenders, sondern der Rechtsverkehr, der allgemein von der Verwendung unzulässiger Klauseln freigehalten werden soll (vgl. Witt, in: Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Recht, 11. Aufl., 2011, § 1 UKlaG, u.H. auf BGHZ 127, 35, u.a.). Dem entspricht es, dass der Gesetzgeber einen auf die Zukunft gerichteten Unterlassungsanspruch zuerkannt hat und, wo dieser ins Leere ginge, weil keine Verwendung vorliegt, sondern (nur) ein Empfehlen, einen vorbeugenden Anspruch auf Widerruf.
bb)
209 
Hingegen kennt das AGB-Recht keinen Folgenbeseitigungsanspruch des Verbandsklägers, der darauf gerichtet wäre, dass der Verwender seine Vertragspartner auf die Unwirksamkeit der AGB hinweisen müsste.
(1)
210 
Etwas anderes folgt auch nicht aus Art. 7 Abs. 2 der Klauselrichtlinie. Denn auch ohne den Folgenbeseitigungsanspruch stellt das deutsche Recht einen angemessenen und wirksamen Schutz vor der Verwendung und Empfehlung missbräuchlicher Vertragsklauseln sicher (so zum Ganzen Witt, u.H. auf BGH, NJW 1981 1511 [unter II. 2. c cc]; BGH, NJW-RR 2008, 624, Rn. 22; BGH, NJW 2008, 1160, Rn. 17; u.a.; a.A. Köhler/Bornkamm, a.a.O., § 1 UKlaG Rn. 12; MünchKommZPO-Micklitz, § 1 UKlaG Rn. 32 und Rn. 6; Bunte, NJW 1981 1793).
(2)
211 
Dementsprechend steht dem Verbandskläger auch kein Anspruch auf Auskunft gegen den Verwender zu, gegenüber welchen Kunden er die AGB verwendet hat (Witt, a.a.O., u.H. auf BGH, NJW-RR 2008, 624, Rn. 5 und Rn. 22; NJW 2008, 1160, Rn. 2 und Rn. 17; so auch Schlosser, in: Staudinger, UKlaG, Neubearbeitung 2013, § 3 Rn. 1, m.w.N.). Ansprüche auf Auskunft dienen regelmäßig dazu, Schadensersatzansprüche oder anderweitige lauterkeitsrechtliche Ansprüche durchzusetzen, wenn der Gläubiger entschuldbar nicht über die zur Rechtsdurchsetzung erforderlichen Informationen verfügt, der Verletzer aber im Stande ist, die Information zu erteilen und ihm dies auch zumutbar ist. Für den Bereich des UKlaG hat der Gesetzgeber das Problem erkannt und in § 13 UKlaG auch aufgegriffen. Dass er hingegen die Klagen nach §§ 1, 2 UKlaG auf Unterlassung nicht mit Auskunftsansprüchen hinterlegt hat, zeigt, dass solche auch nicht bestehen sollten; eine planwidrige Lücke besteht insoweit schon deshalb nicht, weil zu sichernde, heißt: eigene Schadensersatzansprüche des nach § 3 Abs. 1 UKlaG Klagebefugten, gar nicht ersichtlich sind.
(3)
212 
Auch der in § 7 UKlaG normierte Veröffentlichungsanspruch ist kein Folgenbeseitigungsanspruch im Interesse des Gläubigers. Er dient vielmehr dazu, den Unterlassungsanspruch für die Zukunft abzusichern. Über die Veröffentlichungsbefugnis nach § 7 UKlaG hat dementsprechend das Gericht aufgrund einer Ermessensentscheidung zu befinden; es hat abzuwägen, ob die Veröffentlichung zur Beseitigung der eingetretenen Störung des Rechtsverkehrs, nicht des durch die Störung in der Vergangenheit betroffenen, erforderlich ist (vgl. BGH, Urteil vom 18. April 2007 - VIII ZR 117/06, WRP 2007, 977, Tz. 47 - Tankstellenhaltervertragswerk, u.H. auf BGH, Urteil vom 05. November 1991 - X ZR 91/90, NJW 1992, 1450 [unter II 5], zu § 18 S. 1 AGBG).
(4)
213 
Die vom Gesetz vorgegebenen Verjährungsfristen setzen am materiellen Rechtszustand an und geben dem Schuldner lediglich eine Einrede. Dieses Stufenverhältnis ist zu beachten und steht der vom Kläger ins Feld geführten Annahme entgegen, aus der Auslegung der Verjährungsvorschriften durch einen Fachsenat des Bundesgerichtshofes - nicht einmal durch die gesetzlichen Regelungen selbst - könne sich die Auslegung der Tatbestandsvoraussetzungen einer Anspruchsnorm verändern.
b)
214 
Diese Erwägungen erfassen auch den Unterlassungsanspruch aus § 8 UWG.
aa)
215 
Zunächst ist zu beachten, dass das UKlaG als spezialgesetzliches Normwerk die Vorschriften des UWG zwar nicht verdrängt, aber Einfluss auf deren Auslegung gewinnt. Es wäre systemwidrig, anzunehmen, dass oben beschriebenen Beschränkungen, die der Gesetzgeber in einem Spezialgesetz vorgegeben hat, nach seinem Willen unter Zuhilfenahme eines allgemeineren Gesetz sollten unterlaufen werden können.
bb)
216 
Unabhängig davon kann der Kläger, auch soweit er sich auf das UWG stützt, nicht dartun, einen eigenen Schaden zu haben oder selbst beeinträchtigt zu sein, so dass gleichermaßen Folgenbeseitigungsansprüche und Auskunftsansprüche ausscheiden.
c)
217 
Der Kläger argumentiert hierzu denn auch im Kern rechtspolitisch, indem er ein praktisches Bedürfnis für eine wirksame Folgenbeseitigungsdurchsetzung durch ihn selbst geltend macht, da die Beklagte ihren Kunden die vollständige Folgenbeseitigung verweigere, auf Zeit spiele und versuche, weiterhin Nutzen aus ihren unwirksamen AVB-Klauseln zu ziehen.
218 
Der Senat hat über die Berechtigung dieser Vorwürfe ebenso nicht zu befinden, wie er sich zu enthalten hat, die gesetzliche Regelung in Bezug auf ihre Angemessenheit zu kommentieren. Die Entscheidung darüber, wie weitgehende Befugnisse er einem Verbandskläger einräumt und welche Rechte zu verfolgen er ihm auf welche Weise eröffnet, hat der Gesetzgeber zu treffen. Die Gerichte haben diese Entscheidung im Zuge der verfassungsrechtlich vorgegebenen Gewaltenteilung zu respektieren. Sie zu überspielen ist das offensichtliche, aus den genannten Gründen aber auch erfolglose Bestreben des Klägers.
6.
219 
Auch die auf eine Richtigstellung gerichtete Klage ist zulässig, aber schon dem Grunde nach unbegründet, so dass auch insoweit Erwägungen zur Reichweite eines etwaigen Anspruchs nicht von Nöten sind. Hier gilt dasselbe wie in Bezug auf die vom Kläger verlangten Auskünfte. Die Richtigstellung hätte allenfalls, was der Senat im vorliegenden Rechtsstreit aber nicht zu entscheiden hat, im Verhältnis zwischen dem Verwender und seinem Vertrags- oder Verhandlungspartner zu erfolgen. Nur dieser könnte daher einen Anspruch auf Richtigstellung (Hinweis) und, falls diese pflichtwidrig unterbliebe, auf Schadensersatz haben und ggf. geltend machen, nicht aber der Verbandskläger (vgl. Witt, a.a.O., Rn. 35 und 33, u.H. auf BGH, NJW-RR 2008, 624, Rn. 5 und Rn. 22; BGH, NJW 2008, 1160, Rn. 2 und Rn. 17; BGH, NJW 1984 2816, 2817; BGH, ZIP 1987 35; BGH, NJW 1988 197; näher: Brandner, in: FS Oppenhoff, 1985, S. 11 ff.; Bohle/Micklitz S. 18; weitergehend Tilmann ZHR 142 [1978], 52, 55 f.).
7.
220 
Gleichfalls zulässig, aber unbegründet ist die Klage auf Erstattung von Abmahnkosten. Dem Kläger steht schon dem Grunde nach kein Erstattungsanspruch zu, so dass es auf die von ihm, teils mit Streitwertaspekten verknüpft, aufgeworfenen Fragen zur Berechnung und zur Höhe des Anspruchs nicht ankommt.
a)
221 
Für Wettbewerbsverbände und qualifizierte Einrichtungen gilt gleichermaßen, dass sie - anders als Unternehmen - ohne anwaltlichen Rat in der Lage sein müssen, typische und durchschnittlich schwer zu verfolgende Wettbewerbsverstöße zu erkennen und abzumahnen. Gemäß § 4 Abs. 2 S. 1 UKlaG muss eine qualifizierte Einrichtung i.S. des § 3 Abs. 1 Nr. 1 UKlaG für ihre Eintragung in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 Abs. 1 UKlaG unter anderem auf Grund ihrer bisherigen Tätigkeit die Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung bieten. Diese ist nur bei hinreichender personeller und sächlicher Ausstattung zu erwarten. Danach muss sich der Kläger zur Erfüllung seines Verbandszwecks grundsätzlich selbst mit den hierfür notwendigen Mitteln versehen und zumindest so ausgestattet sein, dass er typische und durchschnittlich schwer zu verfolgende verbraucherfeindliche Praktiken selbst erkennen und abmahnen kann (vgl. BGH, Urteil vom 12. April 1984 - I ZR 45/82, NJW 1984, 2525 - Anwaltsabmahnung; OLG Stuttgart, Urteil vom 11. September 2014 - 2 U 178/13, GRUR-RR 2015, 164, bei juris Rz. 32 f.).
222 
Vom Bestehen einer ausreichenden Sachkunde jedenfalls zur Bearbeitung durchschnittlich schwieriger Fallgestaltungen ist bei den anspruchsberechtigten Stellen im Sinne von §§ 3, 3a UKlaG auszugehen (BT-Drs. 15/1187, S. 25; KG, KGR 2006, 155).
b)
223 
Sie können daher die für eine Abmahnung angefallenen Anwaltskosten regelmäßig nicht als erforderliche Aufwendungen ersetzt verlangen (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 11. September 2011 - 2 U 178/13, GRUR-RR 2015, 164, bei juris Rz. 34, m.w.N.). Sie müssen sachlich und personell dafür ausgestattet sein, insoweit selbst tätig werden zu können. Nur dann rechtfertigt sich die ihnen vom Gesetzgeber eingeräumte prozessuale Privilegierung, welche ihnen durch die Klagebefugnis ohne eigene Rechtsbetroffenheit zuerkannt ist, verbunden mit einer Rechtsinhaberschaft. Soweit der Kläger dagegen auf § 4 Abs. 2 S. 2 UKlaG hinweist, bestätigt die darin enthaltene gesetzliche Vermutung die Gleichbehandlung von Verbänden und Vereinen nach § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und Nr. 2 UKlaG gerade. Denn die Vermutung, dass bei einer Einrichtung nach Ziffer 1 diese Ausstattungsvoraussetzungen gegeben seien, wäre gar nicht nötig, müssten sie nach dem Gesetz bei einer solchen Einrichtung nicht vorhanden sein. Die Vermutung dient dazu, der Einrichtung im Einzelfall den Nachweis zu ersparen, dass sie vorlägen. Der Angegangene soll nicht einwenden können, die Einrichtung sei gar nicht im Stande, ihre Aufgaben umfassend zu erfüllen. Diese Gefahr bestünde hingegen nicht, müssten die Verbraucherzentralen diese Voraussetzungen gar nicht erfüllen.
c)
224 
Davon zu trennen ist aber die Antwort auf die Frage, ob mit der Rechtsverfolgungsbefugnis die Pflicht des Abgemahnten einhergeht, die Kosten für den abmahnenden Rechtsanwaltes zu erstatten. Ersteres betrifft die Berechtigung, Ansprüche aus dem UKlaG geltend zu machen. Zweiteres hingegen den Umfang des mit dem Unterlassungsanspruch einhergehenden materiell-rechtlichen Zahlungsanspruchs aus §§ 5 UKlaG, 12 Abs. 1 S. 2 UWG.
225 
Beauftragt ein Verband oder eine qualifizierte Einrichtung im Sinne des § 3 Abs. 1 UKlaG einen Anwalt für die erste Abmahnung, so geschieht dies regelmäßig im eigenen, nicht im fremden Interesse (vgl. BGH, GRUR 1984, 691, 692 - Anwaltsabmahnung, mit Anm. Jacobs; BGH, GRUR 2004, 448 - Auswärtiger Rechtsanwalt IV; u.a.). Durfte der Verband anwaltliche Hilfe nicht für erforderlich halten, so steht ihm kein Anspruch auf Erstattung der anwaltlichen Kosten für die erste Abmahnung zu.
226 
Ebenso wie für eine auf eine erfolglose erste Abmahnung folgende zweite, nachfassende (vgl. BGHZ 149, 371, 375 = GRUR 2002, 357 - Missbräuchliche Mehrfachabmahnung; BGH, Urteil vom 21. Januar 2010 - I ZR 47/09, GRUR 2010, 354, Rz. 8 f. - Kräutertee; OLG Hamburg, WRP 2009, 1569; a.A. zuvor OLG Brandenburg, WM 2008, 418) können Rechtsanwaltskosten dann nicht als notwendig angesehen werden, wenn der Auftrag an einen Rechtanwalt erteilt wurde, nachdem die entscheidenden Rechtsfragen bereits gegenüber einem Dritten geklärt wurden (OLG Stuttgart, Urteil vom 11. September 2014 - 2 U 178/13, GRUR-RR 2015, 164, bei juris Rz. 36 f.; vgl. zur Obliegenheit, ein Abschlussschreiben selbst zu verfassen OLG Köln, WRP 2000, 226, 230, u.H. auf BGH, GRUR 1984, 691, 692 - Anwaltsabmahnung). Erst recht gilt dasselbe, wenn die Klärung in einem Rechtsstreit unter Beteiligung des Auftraggebers selbst erfolgt war.
d)
227 
Anders als vom Landgericht ausgeurteilt und vom Kläger verteidigt, war der Auftrag an einen Rechtsanwalt für die streitgegenständliche Abmahnung der Beklagten vorliegend nicht erforderlich.
aa)
228 
Die Abmahnung betrifft von vorne herein nur die geltend gemachten Unterlassungsansprüche (vgl. zur Abgrenzung im Streitgegenstand BGHZ 194, 208, bei juris Rz. 76), nicht hingegen die daneben mit den Klageanträgen Ziffer II und Ziffer III erhobenen sonstigen Ansprüche.
bb)
229 
Zwar sind die im vorliegenden Rechtsstreit zu den Unterlassungsansprüchen zu entscheidenden Rechtsfragen als rechtlich anspruchsvoll anzusehen. Sie hatten eine umfassende Prüfung unter Einsatz versicherungsrechtlicher Spezialkenntnisse erfordert, ehe der Bundesgerichtshof seine Entscheidungen vom 25. Juli 2012 und die übrigen vom Landgericht als entscheidungswesentlich zitierten höchstrichterlichen Entscheidungen bekanntgegeben hatte (s. auch BGHZ 194, 208, bei juris Rz. 75; OLG Stuttgart, Urteil vom 11. September 2014 - 2 U 178/13, GRUR-RR 2015, 164, bei juris Rz. 38).
230 
In seiner Abmahnung stützte sich der Kläger aber, sei es zurecht oder zu Unrecht, auf bereits zuvor ergangene Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes. Diese aufzuarbeiten und auf den vorliegenden Fall umzusetzen, war vom Kläger selbst zu erwarten, umso mehr als er daran beteiligt war, einzelne dieser Entscheidungen herbeizuführen.
cc)
231 
Der Kläger hält denn auch der Beklagten vor, spätestens nach der Revisionsverhandlung vom 26. Juni 2013 sei klar gewesen, dass sie die Vorgaben der Rechtsprechung vorsätzlich missachte, indem sie ihre falschen Ansätze weiter vertrete. Darauf kommt es zwar angesichts der vorangegangenen Entscheidungen des Bundesgerichtshofes nicht mehr entscheidend an. Der Kläger kann aber nicht zugleich gegenüber der Beklagten geltend machen, die Rechtslage sei so offenkundig, dass sie ihr vorsätzlich zuwider handele, und andererseits für sich selbst in Anspruch nehmen, er benötige wegen genau derselben Rechtsfragen anwaltliche Hilfe zur Abmahnung.
dd)
232 
Nichts anderes ergibt sich aus der vom Kläger herangezogenen Rechtsprechung (vgl. u.a. BGHZ 194, 208, bei juris Rz. 74 ff., m.w.N.), in welcher der Bundesgerichtshof Abmahnkostenerstattung zugesprochen hat. Dabei ist nämlich zu beachten, dass der Auftrag an den Rechtsanwalt zur Abmahnung regelmäßig mehrere Jahre vor der Entscheidung des Bundesgerichtshofes im Revisionsverfahren erteilt wird, so dass der Bundesgerichtshof retrospektiv zu entscheiden hat, die von ihm beurteilten Abmahnaufträge also noch ohne die Erkenntnisse aus der später ergangenen Rechtsprechung erteilt wurden und daher keinen Rückschluss auf den vorliegenden Fall tragen.
ee)
233 
Dass die weiteren aus dem Anschreiben K 1 geltend gemachten Unterlassungsanspruche von besonderer rechtlicher Schwierigkeit gewesen seien, macht der Kläger selbst nicht geltend. Seine Argumentation zu einer besonderen Schwierigkeit der Sache bezieht sich auf die Klageanträge zu Ziffer II und auf die Anwendbarkeit des § 164 Abs. 1 VVG sowie des § 2 Abs. 2 UKlaG.
(1)
234 
Soweit der Kläger geltend macht, mit der Auslegung des § 164 VVG und der Reichweite des § 2 Abs. 2 UKlaG hätten rechtsgrundsätzliche Frage im Raum gestanden, verkennt er, dass diese auch von seinem Standpunkt aus erkennbar nicht streitentscheidend sind.
235 
Die erstgenannte weil es im Falle einer materiellen Unwirksamkeit der AVB-Klausel für die Frage ihrer wirksamen Einbeziehung in den Vertrag nicht auf eine Ersetzungsbefugnis nach § 164 Abs. 1 VVG ankommt; eine unzulässige Klausel kann auch beim Vorliegen der Voraussetzungen des § 164 Abs. 1 VVG nicht Vertragsbestandteil werden.
236 
Die zweitgenannte weil, wie der Kläger selbst vorgetragen hat, neben der umstrittenen Klagebefugnis aus §§ 2, 3 UKlaG jedenfalls auch diejenige aus § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG bestand.
(2)
237 
Die Rechtsfragen im Zusammenhang mit dem Klageantrag Ziffer 2 betreffen keinen Unterlassungsanspruch. Sie zu klären, war für die Entscheidung darüber, ob die Beklagte abgemahnt werden sollte, nicht erforderlich.
ff)
238 
Darüber hinaus berühmt sich der Kläger in seinem Auftreten gegenüber der Öffentlichkeit unstreitig und senatsbekanntermaßen einer eingehenden und spezialisierten Befassung mit versicherungsbezogenem Verbraucherschutz und hier wiederum insbesondere mit Fragen der Abrechnung von beitragsfrei gestellten oder vorzeitig aufgelösten Lebens- und Rentenversicherungsverträgen. Auch von daher wäre von ihm zu erwarten gewesen, dass er die streitgegenständliche Abmahnung zur Bereinigung des Marktes von unzulässigen AVB-Klauseln selbst ausgesprochen hätte.
B
239 
Die Anschlussberufung des Klägers ist unbegründet. Dies folgt unmittelbar aus den Ausführungen zur Berufung der Beklagten. Dem Kläger steht aus den genannten Gründen kein weiterer Anspruch zu, weder ein weitergehender Auskunftanspruch, noch ein weitergehender Anspruch auf Richtigstellung, noch ein weitergehender Zahlungsanspruch.
III.
A
240 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Die ausgeworfene Kostenquote ergibt sich aus den oben bereits wiedergegebenen Streitwertansätzen in Kombination mit dem Obsiegen und Unterliegen der Parteien.
B
241 
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
C
242 
Vollstreckungsschutz war der Beklagten nicht zu gewähren. Der Kläger hat keine Anstalten gemacht, eine Zwangsvollstreckung zu betreiben.
D
243 
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 51 Abs. 1, 48 Abs. 1, 39 Abs. 1 GKG i.V.m. §§ 3 ff. ZPO. Ein Fall des § 51 Abs. 4 GKG oder des § 12 Abs. 4 UWG liegt nicht vor.
1.
244 
Der Senat hält die Streitwertfestsetzung des Landgerichts für zutreffend. Der Streitwert für den zweiten Rechtszug ist, da Berufung und Anschlussberufung zusammen den vollen Streitgegenstand ausschöpfen, grundsätzlich und so auch in der hier gegebenen prozessualen Konstellation gleich hoch wie im ersten Rechtszug.
2.
245 
Keinen Erfolg kann der Kläger mit seinem auf § 12 Abs. 4 UWG gestützten Bestreben haben, den Streitwert zweigespalten festzusetzen, nämlich auf 1 Mio. EUR für das Verfahren an sich und auf 100.000,- EUR, soweit die Verpflichtung des Klägers betroffen ist, Gerichtskosten und Rechtsanwaltsgebühren zu tragen.
a)
246 
Es kann dahinstehen, ob einer Festsetzung des Streitwertes auf 1 Mio. EUR schon die Obergrenze des § 48 Abs. 1 S. 2 GKG entgegensteht. Denn nach den Maßgaben der höchstrichterlichen Rechtsprechung kommt eine Festsetzung in dieser Höhe, obgleich vom Gesetzgeber bei objektiven Klagenhäufungen grundsätzlich vorgesehen, praktisch nicht in Betracht. Anhaltspunkte dafür, den gesetzlichen Rahmen vorliegend auch nur annähernd auszuschöpfen, hat der Senat im Lichte der höchstrichterlichen Rechtsprechung zum Streitwert in Klauselverbotssachen (dazu noch unten c)) nicht.
b)
247 
Schon im Ansatz kann der Kläger keinen Erfolg mit seinem Versuch haben, sachfremde Gesichtspunkte in die Streitwertfestsetzung einzuführen, indem er über einen hohen Streitwert und eine daraus folgende hohe Kostenbelastung einen Druck auf die Beklagte zu einem bestimmten materiell-rechtlichen Verhalten aufbauen will. Letztlich zielt der Kläger mit seinem Streitwertbestreben darauf ab, dies lässt sich seinem Vortrag an mehreren Stellen entnehmen, die Beklagte dazu zu bewegen, von jeglicher Umlegung von Abschluss- und Vermittlungskosten auf Versicherungsnehmer abzusehen. Als Hebel hierfür dient ihm das Prozessrisiko, welches der Versicherer aufgrund einer strengen höchstrichterlichen Rechtsprechung bei der AGB-Kontrolle im Grunde bei jeder Verwendung von AVB zu gewärtigen hat, verknüpft mit den bei einem Streitwert von 1 Mio. EUR selbst für die Beklagte beachtlichen Kosten eines Rechtsstreites.
248 
Deshalb kann dahinstehen, dass der Kläger insoweit auch inkonsistent argumentiert. Während er zu Lasten der Beklagten eine hohe Kostenbelastung fordert, um sie zu materiell-rechtlich korrektem bzw. von ihm gewünschtem Verhalten anzuhalten, fordert er andererseits für sich selbst - ohne die Tatbestandsvoraussetzungen dafür vorzutragen - eine Streitwertermäßigung nach § 12 Abs. 4 UWG (vgl. § 51 Abs. 4 GKG) ein, die dazu führte, dass er selbst im Falle einer unberechtigten Rechtsverfolgung nur ein geringeres Kostenrisiko trüge und die Beklagte sogar im Falle ihres Obsiegens einen Kostenschaden davontrüge. Dies ist mit dem Zweck der Verbandsklagebefugnis unvereinbar ist.
c)
249 
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat jüngst im Beschlusswege die insgesamt uneinheitliche Rechtsprechung zum Streitwert in Rechtssachen nach dem Unterlassungsklagengesetz und auf Unterlassung der Verwendung von AGB-Klauseln aus Lauterkeitsrecht geklärt. Danach ist von folgenden Grundsätzen auszugehen (BGH, Beschluss vom 07. Mai 2015 - I ZR 108/14, bei juris Rz. 6 f.):
aa)
250 
Wenn Gegenstand des Rechtsstreits die Verbandsklage eines Verbraucherschutzverbandes ist, wird der wirtschaftlichen Bedeutung des Verbots, bestimmte Klauseln zu verwenden, bei der Bemessung der Beschwer und des Streitwerts in der Regel keine ausschlaggebende Bedeutung beigemessen. Dem liegt die Erwägung zugrunde, Verbraucherschutzverbände bei der Wahrnehmung der ihnen im Allgemeininteresse eingeräumten Befugnis, den Rechtsverkehr von unwirksamen Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu befreien, vor unangemessenen Kostenrisiken zu schützen (BGH, ZIP 2014, 96, Rn. 5; BGH, Beschluss vom 09. Dezember 2014 - VIII ZR 160/14, juris Rn. 5; Beschluss vom 05. Februar 2015 - I ZR 106/14, bei juris Rn. 5). Nichts anderes gilt, wenn die Verbandsklage im Hinblick auf eine verbraucherschutzgesetzwidrige Praxis im Sinne des § 2 UKlaG erhoben worden ist.
bb)
251 
Diese Grundsätze schließen es nicht von vornherein aus, der herausragenden wirtschaftlichen Bedeutung einer Klausel oder einer Praxis für die betroffenen Verkehrskreise im Einzelfall ausnahmsweise Rechnung zu tragen, nämlich wenn die Entscheidung über die Wirksamkeit einer bestimmten Klausel oder die Zulässigkeit einer bestimmten Praxis für die gesamte Branche von wesentlicher Bedeutung ist, etwa weil es dabei um äußerst umstrittene verallgemeinerungsfähige Rechtsfragen von großer wirtschaftlicher Tragweite geht, über deren Beantwortung bereits vielfältig und mit kontroversen Ergebnissen gestritten wird (vgl. BGH, ZIP 2014, 96, Rn. 6 f.; BGH, Beschluss vom 10. Dezember 2013 - XI ZR 405/12, bei juris Rn. 6; BGH, Beschluss vom 05. Februar 2015 - I ZR 106/14, bei juris Rn. 6).
cc)
252 
Der Senat sieht eine deutlich über den Normalfall hinausreichende Bedeutung der vom Kläger geltend gemachten Unterlassungsansprüche gegenüber der Bekämpfung von AGB-Klauseln in Standardfällen, in welchen der Streitwert von der Rechtsprechung mit 2.500,- EUR (bis 3.000,- EUR) je angegriffener Klausel angesetzt wird. Im Lichte früherer Streitwertentscheidungen des Bundesgerichtshofes, namentlich des allerdings zur Berücksichtigung der Abmahnkosten überholten in Sachen XI ZR 3/10 (BGH, Beschluss vom 08. Februar 2011 - XI ZR 3/10, bei juris - Bausparkassenabschlussgebühr), sieht der Senat für die einzelnen Klageanträge die bereits vom Landgericht festgesetzten Werte als zutreffend an.
IV.
A
253 
Ein Grund, die Revision zuzulassen (§ 543 Abs. 2 ZPO), besteht zur Fortbildung des Rechts und im Hinblick auf die vom Kläger vorgelegten Entscheidungen (K 7b und K 8b), allerdings nur soweit die Klageanträge unter Ziffer II. bezogen auf den zugesprochenen Unterlassungsanspruch gemäß dem Klageantrag Ziffer I.1. zurückgewiesen wurden.
B
254 
Im Übrigen besteht kein Grund, die Revision zuzulassen.
1.
255 
In Bezug auf die abtrennbaren Klageanträge Ziffer I.2. und Ziffer III. besteht kein Zulassungsgrund; insbesondere wirft der Fall insoweit keine grundsätzlichen Rechtsfragen auf, die entscheidungserheblich wären. Die vorliegende Entscheidung erschöpft sich in der Anwendung der höchstrichterlichen Rechtsprechung auf den Einzelfall. Dies gilt insbesondere auch für die vom Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat besonders hervorgehobene Frage der Abmahnkostenerstattung. Der Klägervertreter erkennt wohl, dass der Senat hierzu in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes entschieden hat, hält diese aber für falsch. Damit legt er keinen Zulassungsgrund dar.
2.
256 
Soweit der Klageantrag Ziffer I.2. zurückgewiesen ist, ohne seinerseits der Revisionszulassung zu bedürfen, kommt schon von daher nicht in Betracht, dem Klageantrag Ziffer II insoweit stattzugeben, als er sich auf den Klageantrag Ziffer I.2. bezieht. Für diesen abtrennbaren Teil fehlt somit auch ein Zulassungsgrund.
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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur
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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur
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published on 08/05/2013 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 174/12 Verkündet am: 8. Mai 2013 Heinekamp Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat du
published on 10/12/2009 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 149/07 Verkündet am: 10. Dezember 2009 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein B
published on 26/06/2013 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 39/10 Verkündet am: 26. Juni 2013 Schick Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja VVG §§ 17
published on 22/01/2014 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I Z R 2 1 8 / 1 2 Verkündet am: 22. Januar 2014 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BG
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.
published on 29/03/2016 00:00

Tenor I. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 200,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Juni 2015 zu zahlen. II. Die weitergehende Klage wird abgewiesen. III. Von den Kosten des Rechts
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Annotations

(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil

1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,
2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.

(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.

Wer in Allgemeinen Geschäftsbedingungen Bestimmungen, die nach den §§ 307 bis 309 des Bürgerlichen Gesetzbuchs unwirksam sind, verwendet oder für den rechtsgeschäftlichen Verkehr empfiehlt, kann auf Unterlassung und im Fall des Empfehlens auch auf Widerruf in Anspruch genommen werden.

(1) Ist eine Bestimmung in Allgemeinen Versicherungsbedingungen des Versicherers durch höchstrichterliche Entscheidung oder durch bestandskräftigen Verwaltungsakt für unwirksam erklärt worden, kann sie der Versicherer durch eine neue Regelung ersetzen, wenn dies zur Fortführung des Vertrags notwendig ist oder wenn das Festhalten an dem Vertrag ohne neue Regelung für eine Vertragspartei auch unter Berücksichtigung der Interessen der anderen Vertragspartei eine unzumutbare Härte darstellen würde. Die neue Regelung ist nur wirksam, wenn sie unter Wahrung des Vertragsziels die Belange der Versicherungsnehmer angemessen berücksichtigt.

(2) Die neue Regelung nach Absatz 1 wird zwei Wochen, nachdem die neue Regelung und die hierfür maßgeblichen Gründe dem Versicherungsnehmer mitgeteilt worden sind, Vertragsbestandteil.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Wird eine Versicherung, die Versicherungsschutz für ein Risiko bietet, bei dem der Eintritt der Verpflichtung des Versicherers gewiss ist, durch Kündigung des Versicherungsnehmers oder durch Rücktritt oder Anfechtung des Versicherers aufgehoben, hat der Versicherer den Rückkaufswert zu zahlen.

(2) Der Rückkaufswert ist nur insoweit zu zahlen, als dieser die Leistung bei einem Versicherungsfall zum Zeitpunkt der Kündigung nicht übersteigt. Der danach nicht gezahlte Teil des Rückkaufswertes ist für eine prämienfreie Versicherung zu verwenden. Im Fall des Rücktrittes oder der Anfechtung ist der volle Rückkaufswert zu zahlen.

(3) Der Rückkaufswert ist das nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik mit den Rechnungsgrundlagen der Prämienkalkulation zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode berechnete Deckungskapital der Versicherung, bei einer Kündigung des Versicherungsverhältnisses jedoch mindestens der Betrag des Deckungskapitals, das sich bei gleichmäßiger Verteilung der angesetzten Abschluss- und Vertriebskosten auf die ersten fünf Vertragsjahre ergibt; die aufsichtsrechtlichen Regelungen über Höchstzillmersätze bleiben unberührt. Der Rückkaufswert und das Ausmaß, in dem er garantiert ist, sind dem Versicherungsnehmer vor Abgabe von dessen Vertragserklärung mitzuteilen; das Nähere regelt die Rechtsverordnung nach § 7 Abs. 2. Hat der Versicherer seinen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, kann er für die Berechnung des Rückkaufswertes an Stelle des Deckungskapitals den in diesem Staat vergleichbaren anderen Bezugswert zu Grunde legen.

(4) Bei fondsgebundenen Versicherungen und anderen Versicherungen, die Leistungen der in § 124 Absatz 2 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes bezeichneten Art vorsehen, ist der Rückkaufswert nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik als Zeitwert der Versicherung zu berechnen, soweit nicht der Versicherer eine bestimmte Leistung garantiert; im Übrigen gilt Absatz 3. Die Grundsätze der Berechnung sind im Vertrag anzugeben.

(5) Der Versicherer ist zu einem Abzug von dem nach Absatz 3 oder 4 berechneten Betrag nur berechtigt, wenn er vereinbart, beziffert und angemessen ist. Die Vereinbarung eines Abzugs für noch nicht getilgte Abschluss- und Vertriebskosten ist unwirksam.

(6) Der Versicherer kann den nach Absatz 3 berechneten Betrag angemessen herabsetzen, soweit dies erforderlich ist, um eine Gefährdung der Belange der Versicherungsnehmer, insbesondere durch eine Gefährdung der dauernden Erfüllbarkeit der sich aus den Versicherungsverträgen ergebenden Verpflichtungen, auszuschließen. Die Herabsetzung ist jeweils auf ein Jahr befristet.

(7) Der Versicherer hat dem Versicherungsnehmer zusätzlich zu dem nach den Absätzen 3 bis 6 berechneten Betrag die diesem bereits zugeteilten Überschussanteile, soweit sie nicht bereits in dem Betrag nach den Absätzen 3 bis 6 enthalten sind, sowie den nach den jeweiligen Allgemeinen Versicherungsbedingungen für den Fall der Kündigung vorgesehenen Schlussüberschussanteil zu zahlen; § 153 Abs. 3 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

Wer in Allgemeinen Geschäftsbedingungen Bestimmungen, die nach den §§ 307 bis 309 des Bürgerlichen Gesetzbuchs unwirksam sind, verwendet oder für den rechtsgeschäftlichen Verkehr empfiehlt, kann auf Unterlassung und im Fall des Empfehlens auch auf Widerruf in Anspruch genommen werden.

(1) Die in den §§ 1 bis 2 bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung, auf Widerruf und auf Beseitigung stehen zu:

1.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste nach § 4 eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG eingetragen sind,
2.
den qualifizierten Wirtschaftsverbänden, die in die Liste nach § 8b des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren und Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt,
3.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.
Der Anspruch kann nur an Stellen im Sinne des Satzes 1 abgetreten werden. Stellen nach Satz 1 Nummer 1 und 2 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.

(2) Die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bezeichneten Stellen können die folgenden Ansprüche nicht geltend machen:

1.
Ansprüche nach § 1, wenn Allgemeine Geschäftsbedingungen gegenüber einem Unternehmer (§ 14 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) oder einem öffentlichen Auftraggeber (§ 99 Nummer 1 bis 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen) verwendet oder wenn Allgemeine Geschäftsbedingungen zur ausschließlichen Verwendung zwischen Unternehmern oder zwischen Unternehmern und öffentlichen Auftraggebern empfohlen werden,
2.
Ansprüche nach § 1a, es sei denn, eine Zuwiderhandlung gegen § 288 Absatz 6 des Bürgerlichen Gesetzbuchs betrifft einen Anspruch eines Verbrauchers.

(1) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat. Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind.

(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann Bestandteil eines Vertrags, wenn der Verwender bei Vertragsschluss

1.
die andere Vertragspartei ausdrücklich oder, wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsschlusses auf sie hinweist und
2.
der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise, die auch eine für den Verwender erkennbare körperliche Behinderung der anderen Vertragspartei angemessen berücksichtigt, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen,
und wenn die andere Vertragspartei mit ihrer Geltung einverstanden ist.

(3) Die Vertragsparteien können für eine bestimmte Art von Rechtsgeschäften die Geltung bestimmter Allgemeiner Geschäftsbedingungen unter Beachtung der in Absatz 2 bezeichneten Erfordernisse im Voraus vereinbaren.

(1) Im Sinne dieses Gesetzes ist

1.
„geschäftliche Entscheidung“ jede Entscheidung eines Verbrauchers oder sonstigen Marktteilnehmers darüber, ob, wie und unter welchen Bedingungen er ein Geschäft abschließen, eine Zahlung leisten, eine Ware oder Dienstleistung behalten oder abgeben oder ein vertragliches Recht im Zusammenhang mit einer Ware oder Dienstleistung ausüben will, unabhängig davon, ob der Verbraucher oder sonstige Marktteilnehmer sich entschließt, tätig zu werden;
2.
„geschäftliche Handlung“ jedes Verhalten einer Person zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens vor, bei oder nach einem Geschäftsabschluss, das mit der Förderung des Absatzes oder des Bezugs von Waren oder Dienstleistungen oder mit dem Abschluss oder der Durchführung eines Vertrags über Waren oder Dienstleistungen unmittelbar und objektiv zusammenhängt; als Waren gelten auch Grundstücke und digitale Inhalte, Dienstleistungen sind auch digitale Dienstleistungen, als Dienstleistungen gelten auch Rechte und Verpflichtungen;
3.
„Marktteilnehmer“ neben Mitbewerber und Verbraucher auch jede weitere Person, die als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen tätig ist;
4.
„Mitbewerber“ jeder Unternehmer, der mit einem oder mehreren Unternehmern als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht;
5.
„Nachricht“ jede Information, die zwischen einer endlichen Zahl von Beteiligten über einen öffentlich zugänglichen elektronischen Kommunikationsdienst ausgetauscht oder weitergeleitet wird; nicht umfasst sind Informationen, die als Teil eines Rundfunkdienstes über ein elektronisches Kommunikationsnetz an die Öffentlichkeit weitergeleitet werden, soweit diese Informationen nicht mit dem identifizierbaren Teilnehmer oder Nutzer, der sie erhält, in Verbindung gebracht werden können;
6.
„Online-Marktplatz“ ein Dienst, der es Verbrauchern ermöglicht, durch die Verwendung von Software, die von einem Unternehmer oder in dessen Namen betrieben wird, einschließlich einer Website, eines Teils einer Website oder einer Anwendung, Fernabsatzverträge (§ 312c des Bürgerlichen Gesetzbuchs) mit anderen Unternehmern oder Verbrauchern abzuschließen;
7.
„Ranking“ die von einem Unternehmer veranlasste relative Hervorhebung von Waren oder Dienstleistungen, unabhängig von den hierfür verwendeten technischen Mitteln;
8.
„Unternehmer“ jede natürliche oder juristische Person, die geschäftliche Handlungen im Rahmen ihrer gewerblichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit vornimmt, und jede Person, die im Namen oder Auftrag einer solchen Person handelt;
9.
„unternehmerische Sorgfalt“ der Standard an Fachkenntnissen und Sorgfalt, von dem billigerweise angenommen werden kann, dass ein Unternehmer ihn in seinem Tätigkeitsbereich gegenüber Verbrauchern nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der anständigen Marktgepflogenheiten einhält;
10.
„Verhaltenskodex“ jede Vereinbarung oder Vorschrift über das Verhalten von Unternehmern, zu welchem diese sich in Bezug auf Wirtschaftszweige oder einzelne geschäftliche Handlungen verpflichtet haben, ohne dass sich solche Verpflichtungen aus Gesetzes- oder Verwaltungsvorschriften ergeben;
11.
„wesentliche Beeinflussung des wirtschaftlichen Verhaltens des Verbrauchers“ die Vornahme einer geschäftlichen Handlung, um die Fähigkeit des Verbrauchers, eine informierte Entscheidung zu treffen, spürbar zu beeinträchtigen und damit den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

(2) Für den Verbraucherbegriff ist § 13 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anwendbar.

Wird der Klage stattgegeben, so kann dem Kläger auf Antrag die Befugnis zugesprochen werden, die Urteilsformel mit der Bezeichnung des verurteilten Beklagten auf dessen Kosten im Bundesanzeiger, im Übrigen auf eigene Kosten bekannt zu machen. Das Gericht kann die Befugnis zeitlich begrenzen.

(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.

(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.

(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:

1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt,
2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt,
3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind,
4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.

(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.

(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.

(1) Im Sinne dieses Gesetzes ist

1.
„geschäftliche Entscheidung“ jede Entscheidung eines Verbrauchers oder sonstigen Marktteilnehmers darüber, ob, wie und unter welchen Bedingungen er ein Geschäft abschließen, eine Zahlung leisten, eine Ware oder Dienstleistung behalten oder abgeben oder ein vertragliches Recht im Zusammenhang mit einer Ware oder Dienstleistung ausüben will, unabhängig davon, ob der Verbraucher oder sonstige Marktteilnehmer sich entschließt, tätig zu werden;
2.
„geschäftliche Handlung“ jedes Verhalten einer Person zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens vor, bei oder nach einem Geschäftsabschluss, das mit der Förderung des Absatzes oder des Bezugs von Waren oder Dienstleistungen oder mit dem Abschluss oder der Durchführung eines Vertrags über Waren oder Dienstleistungen unmittelbar und objektiv zusammenhängt; als Waren gelten auch Grundstücke und digitale Inhalte, Dienstleistungen sind auch digitale Dienstleistungen, als Dienstleistungen gelten auch Rechte und Verpflichtungen;
3.
„Marktteilnehmer“ neben Mitbewerber und Verbraucher auch jede weitere Person, die als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen tätig ist;
4.
„Mitbewerber“ jeder Unternehmer, der mit einem oder mehreren Unternehmern als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht;
5.
„Nachricht“ jede Information, die zwischen einer endlichen Zahl von Beteiligten über einen öffentlich zugänglichen elektronischen Kommunikationsdienst ausgetauscht oder weitergeleitet wird; nicht umfasst sind Informationen, die als Teil eines Rundfunkdienstes über ein elektronisches Kommunikationsnetz an die Öffentlichkeit weitergeleitet werden, soweit diese Informationen nicht mit dem identifizierbaren Teilnehmer oder Nutzer, der sie erhält, in Verbindung gebracht werden können;
6.
„Online-Marktplatz“ ein Dienst, der es Verbrauchern ermöglicht, durch die Verwendung von Software, die von einem Unternehmer oder in dessen Namen betrieben wird, einschließlich einer Website, eines Teils einer Website oder einer Anwendung, Fernabsatzverträge (§ 312c des Bürgerlichen Gesetzbuchs) mit anderen Unternehmern oder Verbrauchern abzuschließen;
7.
„Ranking“ die von einem Unternehmer veranlasste relative Hervorhebung von Waren oder Dienstleistungen, unabhängig von den hierfür verwendeten technischen Mitteln;
8.
„Unternehmer“ jede natürliche oder juristische Person, die geschäftliche Handlungen im Rahmen ihrer gewerblichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit vornimmt, und jede Person, die im Namen oder Auftrag einer solchen Person handelt;
9.
„unternehmerische Sorgfalt“ der Standard an Fachkenntnissen und Sorgfalt, von dem billigerweise angenommen werden kann, dass ein Unternehmer ihn in seinem Tätigkeitsbereich gegenüber Verbrauchern nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der anständigen Marktgepflogenheiten einhält;
10.
„Verhaltenskodex“ jede Vereinbarung oder Vorschrift über das Verhalten von Unternehmern, zu welchem diese sich in Bezug auf Wirtschaftszweige oder einzelne geschäftliche Handlungen verpflichtet haben, ohne dass sich solche Verpflichtungen aus Gesetzes- oder Verwaltungsvorschriften ergeben;
11.
„wesentliche Beeinflussung des wirtschaftlichen Verhaltens des Verbrauchers“ die Vornahme einer geschäftlichen Handlung, um die Fähigkeit des Verbrauchers, eine informierte Entscheidung zu treffen, spürbar zu beeinträchtigen und damit den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

(2) Für den Verbraucherbegriff ist § 13 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anwendbar.

(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).

(2) Die Klageschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;
2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.

(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:

1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen;
2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht;
3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.

(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Ist eine Bestimmung in Allgemeinen Versicherungsbedingungen des Versicherers durch höchstrichterliche Entscheidung oder durch bestandskräftigen Verwaltungsakt für unwirksam erklärt worden, kann sie der Versicherer durch eine neue Regelung ersetzen, wenn dies zur Fortführung des Vertrags notwendig ist oder wenn das Festhalten an dem Vertrag ohne neue Regelung für eine Vertragspartei auch unter Berücksichtigung der Interessen der anderen Vertragspartei eine unzumutbare Härte darstellen würde. Die neue Regelung ist nur wirksam, wenn sie unter Wahrung des Vertragsziels die Belange der Versicherungsnehmer angemessen berücksichtigt.

(2) Die neue Regelung nach Absatz 1 wird zwei Wochen, nachdem die neue Regelung und die hierfür maßgeblichen Gründe dem Versicherungsnehmer mitgeteilt worden sind, Vertragsbestandteil.

(1) Wird eine Versicherung, die Versicherungsschutz für ein Risiko bietet, bei dem der Eintritt der Verpflichtung des Versicherers gewiss ist, durch Kündigung des Versicherungsnehmers oder durch Rücktritt oder Anfechtung des Versicherers aufgehoben, hat der Versicherer den Rückkaufswert zu zahlen.

(2) Der Rückkaufswert ist nur insoweit zu zahlen, als dieser die Leistung bei einem Versicherungsfall zum Zeitpunkt der Kündigung nicht übersteigt. Der danach nicht gezahlte Teil des Rückkaufswertes ist für eine prämienfreie Versicherung zu verwenden. Im Fall des Rücktrittes oder der Anfechtung ist der volle Rückkaufswert zu zahlen.

(3) Der Rückkaufswert ist das nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik mit den Rechnungsgrundlagen der Prämienkalkulation zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode berechnete Deckungskapital der Versicherung, bei einer Kündigung des Versicherungsverhältnisses jedoch mindestens der Betrag des Deckungskapitals, das sich bei gleichmäßiger Verteilung der angesetzten Abschluss- und Vertriebskosten auf die ersten fünf Vertragsjahre ergibt; die aufsichtsrechtlichen Regelungen über Höchstzillmersätze bleiben unberührt. Der Rückkaufswert und das Ausmaß, in dem er garantiert ist, sind dem Versicherungsnehmer vor Abgabe von dessen Vertragserklärung mitzuteilen; das Nähere regelt die Rechtsverordnung nach § 7 Abs. 2. Hat der Versicherer seinen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, kann er für die Berechnung des Rückkaufswertes an Stelle des Deckungskapitals den in diesem Staat vergleichbaren anderen Bezugswert zu Grunde legen.

(4) Bei fondsgebundenen Versicherungen und anderen Versicherungen, die Leistungen der in § 124 Absatz 2 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes bezeichneten Art vorsehen, ist der Rückkaufswert nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik als Zeitwert der Versicherung zu berechnen, soweit nicht der Versicherer eine bestimmte Leistung garantiert; im Übrigen gilt Absatz 3. Die Grundsätze der Berechnung sind im Vertrag anzugeben.

(5) Der Versicherer ist zu einem Abzug von dem nach Absatz 3 oder 4 berechneten Betrag nur berechtigt, wenn er vereinbart, beziffert und angemessen ist. Die Vereinbarung eines Abzugs für noch nicht getilgte Abschluss- und Vertriebskosten ist unwirksam.

(6) Der Versicherer kann den nach Absatz 3 berechneten Betrag angemessen herabsetzen, soweit dies erforderlich ist, um eine Gefährdung der Belange der Versicherungsnehmer, insbesondere durch eine Gefährdung der dauernden Erfüllbarkeit der sich aus den Versicherungsverträgen ergebenden Verpflichtungen, auszuschließen. Die Herabsetzung ist jeweils auf ein Jahr befristet.

(7) Der Versicherer hat dem Versicherungsnehmer zusätzlich zu dem nach den Absätzen 3 bis 6 berechneten Betrag die diesem bereits zugeteilten Überschussanteile, soweit sie nicht bereits in dem Betrag nach den Absätzen 3 bis 6 enthalten sind, sowie den nach den jeweiligen Allgemeinen Versicherungsbedingungen für den Fall der Kündigung vorgesehenen Schlussüberschussanteil zu zahlen; § 153 Abs. 3 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Im Wege der Zillmerung werden die Forderungen auf Ersatz der geleisteten, einmaligen Abschlusskosten einzelvertraglich bis zur Höhe des Zillmersatzes ab Versicherungsbeginn aus den höchstmöglichen Prämienteilen gedeckt, die nach den verwendeten Berechnungsgrundsätzen in dem Zeitraum, für den die Prämie gezahlt wird, weder für Leistungen im Versicherungsfall noch zur Deckung von Kosten für den Versicherungsbetrieb bestimmt sind. Der Zillmersatz darf 25 Promille der Summe aller Prämien nicht überschreiten.

(2) Die höchstmöglichen Prämienteile im Sinne von Absatz 1 werden in dem Umfang, in dem sie die geleisteten, einmaligen Abschlusskosten in Höhe des Zillmersatzes noch nicht gedeckt haben und folglich der Höhe nach mit den nach § 15 Absatz 1 der Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung höchstens zu aktivierenden Forderungen gegenüber den Versicherungsnehmern übereinstimmen, von dem bei der Berechnung der einzelvertraglichen Deckungsrückstellung anzusetzenden Barwert der künftigen Prämien abgezogen.

(3) Für Lebensversicherungsverträge, bei denen aufgrund gesetzlich vorgeschriebener Rückkaufswerte gegenüber der nach § 341f des Handelsgesetzbuchs berechneten Deckungsrückstellung eine nach § 25 Absatz 2 der Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung erhöhte Deckungsrückstellung zu stellen ist, gelten als höchstmögliche Prämienteile gemäß Absatz 1 die Prämienteile, die

1.
nicht zur Bildung der erhöhten Deckungsrückstellung benötigt werden und
2.
nach den verwendeten Berechnungsgrundsätzen in dem Zeitraum, für den die Prämie gezahlt wird, weder für Leistungen im Versicherungsfall noch zur Deckung von Kosten für den Versicherungsbetrieb bestimmt sind.
Für Unfallversicherungen der in § 161 des Versicherungsaufsichtsgesetzes genannten Art gilt Satz 1 entsprechend, soweit in Anlehnung an die für die Lebensversicherung gesetzlich vorgeschriebenen Regelungen erhöhte Rückkaufswerte vertraglich garantiert werden.

(4) Der von einem Versicherungsunternehmen zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses verwendete Zillmersatz für die Berechnung der Deckungsrückstellung gilt für die gesamte Laufzeit des Vertrages.

(1) Im Sinne dieses Gesetzes ist

1.
„geschäftliche Entscheidung“ jede Entscheidung eines Verbrauchers oder sonstigen Marktteilnehmers darüber, ob, wie und unter welchen Bedingungen er ein Geschäft abschließen, eine Zahlung leisten, eine Ware oder Dienstleistung behalten oder abgeben oder ein vertragliches Recht im Zusammenhang mit einer Ware oder Dienstleistung ausüben will, unabhängig davon, ob der Verbraucher oder sonstige Marktteilnehmer sich entschließt, tätig zu werden;
2.
„geschäftliche Handlung“ jedes Verhalten einer Person zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens vor, bei oder nach einem Geschäftsabschluss, das mit der Förderung des Absatzes oder des Bezugs von Waren oder Dienstleistungen oder mit dem Abschluss oder der Durchführung eines Vertrags über Waren oder Dienstleistungen unmittelbar und objektiv zusammenhängt; als Waren gelten auch Grundstücke und digitale Inhalte, Dienstleistungen sind auch digitale Dienstleistungen, als Dienstleistungen gelten auch Rechte und Verpflichtungen;
3.
„Marktteilnehmer“ neben Mitbewerber und Verbraucher auch jede weitere Person, die als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen tätig ist;
4.
„Mitbewerber“ jeder Unternehmer, der mit einem oder mehreren Unternehmern als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht;
5.
„Nachricht“ jede Information, die zwischen einer endlichen Zahl von Beteiligten über einen öffentlich zugänglichen elektronischen Kommunikationsdienst ausgetauscht oder weitergeleitet wird; nicht umfasst sind Informationen, die als Teil eines Rundfunkdienstes über ein elektronisches Kommunikationsnetz an die Öffentlichkeit weitergeleitet werden, soweit diese Informationen nicht mit dem identifizierbaren Teilnehmer oder Nutzer, der sie erhält, in Verbindung gebracht werden können;
6.
„Online-Marktplatz“ ein Dienst, der es Verbrauchern ermöglicht, durch die Verwendung von Software, die von einem Unternehmer oder in dessen Namen betrieben wird, einschließlich einer Website, eines Teils einer Website oder einer Anwendung, Fernabsatzverträge (§ 312c des Bürgerlichen Gesetzbuchs) mit anderen Unternehmern oder Verbrauchern abzuschließen;
7.
„Ranking“ die von einem Unternehmer veranlasste relative Hervorhebung von Waren oder Dienstleistungen, unabhängig von den hierfür verwendeten technischen Mitteln;
8.
„Unternehmer“ jede natürliche oder juristische Person, die geschäftliche Handlungen im Rahmen ihrer gewerblichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit vornimmt, und jede Person, die im Namen oder Auftrag einer solchen Person handelt;
9.
„unternehmerische Sorgfalt“ der Standard an Fachkenntnissen und Sorgfalt, von dem billigerweise angenommen werden kann, dass ein Unternehmer ihn in seinem Tätigkeitsbereich gegenüber Verbrauchern nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der anständigen Marktgepflogenheiten einhält;
10.
„Verhaltenskodex“ jede Vereinbarung oder Vorschrift über das Verhalten von Unternehmern, zu welchem diese sich in Bezug auf Wirtschaftszweige oder einzelne geschäftliche Handlungen verpflichtet haben, ohne dass sich solche Verpflichtungen aus Gesetzes- oder Verwaltungsvorschriften ergeben;
11.
„wesentliche Beeinflussung des wirtschaftlichen Verhaltens des Verbrauchers“ die Vornahme einer geschäftlichen Handlung, um die Fähigkeit des Verbrauchers, eine informierte Entscheidung zu treffen, spürbar zu beeinträchtigen und damit den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

(2) Für den Verbraucherbegriff ist § 13 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anwendbar.

(1) Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als

1.
Arzt, Zahnarzt, Tierarzt, Apotheker oder Angehörigen eines anderen Heilberufs, der für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert,
2.
Berufspsychologen mit staatlich anerkannter wissenschaftlicher Abschlußprüfung,
3.
Rechtsanwalt, Kammerrechtsbeistand, Patentanwalt, Notar, Verteidiger in einem gesetzlich geordneten Verfahren, Wirtschaftsprüfer, vereidigtem Buchprüfer, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten,
3a.
Organ oder Mitglied eines Organs einer Wirtschaftsprüfungs-, Buchprüfungs- oder einer Berufsausübungsgesellschaft von Steuerberatern und Steuerbevollmächtigten, einer Berufsausübungsgesellschaft von Rechtsanwälten oder europäischen niedergelassenen Rechtsanwälten oder einer Berufsausübungsgesellschaft von Patentanwälten oder niedergelassenen europäischen Patentanwälten im Zusammenhang mit der Beratung und Vertretung der Wirtschaftsprüfungs-, Buchprüfungs- oder Berufsausübungsgesellschaft im Bereich der Wirtschaftsprüfung, Buchprüfung oder Hilfeleistung in Steuersachen oder ihrer rechtsanwaltlichen oder patentanwaltlichen Tätigkeit,
4.
Ehe-, Familien-, Erziehungs- oder Jugendberater sowie Berater für Suchtfragen in einer Beratungsstelle, die von einer Behörde oder Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts anerkannt ist,
5.
Mitglied oder Beauftragten einer anerkannten Beratungsstelle nach den §§ 3 und 8 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes,
6.
staatlich anerkanntem Sozialarbeiter oder staatlich anerkanntem Sozialpädagogen oder
7.
Angehörigen eines Unternehmens der privaten Kranken-, Unfall- oder Lebensversicherung oder einer privatärztlichen, steuerberaterlichen oder anwaltlichen Verrechnungsstelle
anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als

1.
Amtsträger oder Europäischer Amtsträger,
2.
für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten,
3.
Person, die Aufgaben oder Befugnisse nach dem Personalvertretungsrecht wahrnimmt,
4.
Mitglied eines für ein Gesetzgebungsorgan des Bundes oder eines Landes tätigen Untersuchungsausschusses, sonstigen Ausschusses oder Rates, das nicht selbst Mitglied des Gesetzgebungsorgans ist, oder als Hilfskraft eines solchen Ausschusses oder Rates,
5.
öffentlich bestelltem Sachverständigen, der auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Obliegenheiten auf Grund eines Gesetzes förmlich verpflichtet worden ist, oder
6.
Person, die auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Geheimhaltungspflicht bei der Durchführung wissenschaftlicher Forschungsvorhaben auf Grund eines Gesetzes förmlich verpflichtet worden ist,
anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist. Einem Geheimnis im Sinne des Satzes 1 stehen Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse eines anderen gleich, die für Aufgaben der öffentlichen Verwaltung erfaßt worden sind; Satz 1 ist jedoch nicht anzuwenden, soweit solche Einzelangaben anderen Behörden oder sonstigen Stellen für Aufgaben der öffentlichen Verwaltung bekanntgegeben werden und das Gesetz dies nicht untersagt.

(2a) (weggefallen)

(3) Kein Offenbaren im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn die in den Absätzen 1 und 2 genannten Personen Geheimnisse den bei ihnen berufsmäßig tätigen Gehilfen oder den bei ihnen zur Vorbereitung auf den Beruf tätigen Personen zugänglich machen. Die in den Absätzen 1 und 2 Genannten dürfen fremde Geheimnisse gegenüber sonstigen Personen offenbaren, die an ihrer beruflichen oder dienstlichen Tätigkeit mitwirken, soweit dies für die Inanspruchnahme der Tätigkeit der sonstigen mitwirkenden Personen erforderlich ist; das Gleiche gilt für sonstige mitwirkende Personen, wenn diese sich weiterer Personen bedienen, die an der beruflichen oder dienstlichen Tätigkeit der in den Absätzen 1 und 2 Genannten mitwirken.

(4) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer unbefugt ein fremdes Geheimnis offenbart, das ihm bei der Ausübung oder bei Gelegenheit seiner Tätigkeit als mitwirkende Person oder als bei den in den Absätzen 1 und 2 genannten Personen tätiger Datenschutzbeauftragter bekannt geworden ist. Ebenso wird bestraft, wer

1.
als in den Absätzen 1 und 2 genannte Person nicht dafür Sorge getragen hat, dass eine sonstige mitwirkende Person, die unbefugt ein fremdes, ihr bei der Ausübung oder bei Gelegenheit ihrer Tätigkeit bekannt gewordenes Geheimnis offenbart, zur Geheimhaltung verpflichtet wurde; dies gilt nicht für sonstige mitwirkende Personen, die selbst eine in den Absätzen 1 oder 2 genannte Person sind,
2.
als im Absatz 3 genannte mitwirkende Person sich einer weiteren mitwirkenden Person, die unbefugt ein fremdes, ihr bei der Ausübung oder bei Gelegenheit ihrer Tätigkeit bekannt gewordenes Geheimnis offenbart, bedient und nicht dafür Sorge getragen hat, dass diese zur Geheimhaltung verpflichtet wurde; dies gilt nicht für sonstige mitwirkende Personen, die selbst eine in den Absätzen 1 oder 2 genannte Person sind, oder
3.
nach dem Tod der nach Satz 1 oder nach den Absätzen 1 oder 2 verpflichteten Person ein fremdes Geheimnis unbefugt offenbart, das er von dem Verstorbenen erfahren oder aus dessen Nachlass erlangt hat.

(5) Die Absätze 1 bis 4 sind auch anzuwenden, wenn der Täter das fremde Geheimnis nach dem Tod des Betroffenen unbefugt offenbart.

(6) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.

(1) Ist eine Bestimmung in Allgemeinen Versicherungsbedingungen des Versicherers durch höchstrichterliche Entscheidung oder durch bestandskräftigen Verwaltungsakt für unwirksam erklärt worden, kann sie der Versicherer durch eine neue Regelung ersetzen, wenn dies zur Fortführung des Vertrags notwendig ist oder wenn das Festhalten an dem Vertrag ohne neue Regelung für eine Vertragspartei auch unter Berücksichtigung der Interessen der anderen Vertragspartei eine unzumutbare Härte darstellen würde. Die neue Regelung ist nur wirksam, wenn sie unter Wahrung des Vertragsziels die Belange der Versicherungsnehmer angemessen berücksichtigt.

(2) Die neue Regelung nach Absatz 1 wird zwei Wochen, nachdem die neue Regelung und die hierfür maßgeblichen Gründe dem Versicherungsnehmer mitgeteilt worden sind, Vertragsbestandteil.

(1) Sind Allgemeine Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.

(2) Soweit die Bestimmungen nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sind, richtet sich der Inhalt des Vertrags nach den gesetzlichen Vorschriften.

(3) Der Vertrag ist unwirksam, wenn das Festhalten an ihm auch unter Berücksichtigung der nach Absatz 2 vorgesehenen Änderung eine unzumutbare Härte für eine Vertragspartei darstellen würde.

(1) Wer in anderer Weise als durch Verwendung oder Empfehlung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen Vorschriften zuwiderhandelt, die dem Schutz der Verbraucher dienen (Verbraucherschutzgesetze), kann im Interesse des Verbraucherschutzes auf Unterlassung und Beseitigung in Anspruch genommen werden. Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so ist der Unterlassungsanspruch oder der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet. Bei Zuwiderhandlungen gegen die in Absatz 2 Satz 1 Nummer 11 genannten Vorschriften richtet sich der Beseitigungsanspruch nach den entsprechenden datenschutzrechtlichen Vorschriften.

(2) Verbraucherschutzgesetze im Sinne dieser Vorschrift sind insbesondere

1.
die Vorschriften des Bürgerlichen Rechts, die für
a)
außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge,
b)
Fernabsatzverträge,
c)
Verbraucherverträge über digitale Produkte,
d)
Verbrauchsgüterkäufe,
e)
Teilzeit-Wohnrechteverträge, Verträge über langfristige Urlaubsprodukte sowie Vermittlungsverträge und Tauschsystemverträge,
f)
Verbraucherdarlehensverträge, Finanzierungshilfen und Ratenlieferungsverträge,
g)
Bauverträge,
h)
Pauschalreiseverträge, die Reisevermittlung und die Vermittlung verbundener Reiseleistungen,
i)
Darlehensvermittlungsverträge sowie
j)
Zahlungsdiensteverträge
zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher gelten,
2.
die Vorschriften zur Umsetzung der Artikel 5, 10 und 11 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ("Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr", ABl. EG Nr. L 178 S. 1),
3.
das Fernunterrichtsschutzgesetz,
4.
die Vorschriften zur Umsetzung der Artikel 19 bis 26 der Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (ABl. L 95 vom 15.4.2010, S. 1),
5.
die entsprechenden Vorschriften des Arzneimittelgesetzes sowie Artikel 1 §§ 3 bis 13 des Gesetzes über die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens,
6.
§ 126 des Investmentgesetzes oder § 305 des Kapitalanlagegesetzbuchs,
7.
die Vorschriften des Abschnitts 11 des Wertpapierhandelsgesetzes, die das Verhältnis zwischen einem Wertpapierdienstleistungsunternehmen und einem Kunden regeln,
8.
das Rechtsdienstleistungsgesetz,
9.
die §§ 57, 79 Absatz 2 und 3 sowie § 80 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes,
10.
das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz,
11.
die Vorschriften, welche die Zulässigkeit regeln
a)
der Erhebung personenbezogener Daten eines Verbrauchers durch einen Unternehmer oder
b)
der Verarbeitung oder der Nutzung personenbezogener Daten, die über einen Verbraucher erhoben wurden, durch einen Unternehmer,
wenn die Daten zu Zwecken der Werbung, der Markt- und Meinungsforschung, des Betreibens einer Auskunftei, des Erstellens von Persönlichkeits- und Nutzungsprofilen, des Adresshandels, des sonstigen Datenhandels oder zu vergleichbaren kommerziellen Zwecken erhoben, verarbeitet oder genutzt werden,
12.
§ 2 Absatz 2 sowie die §§ 36 und 37 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes vom 19. Februar 2016 (BGBl. I S. 254) und Artikel 14 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 524/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über die Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2009/22/EG (ABl. L 165 vom 18.6.2013, S. 1),
13.
die Vorschriften des Zahlungskontengesetzes, die das Verhältnis zwischen einem Zahlungsdienstleister und einem Verbraucher regeln, und
14.
die Vorschriften des Telekommunikationsgesetzes, die das Verhältnis zwischen Anbietern von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten und Verbrauchern regeln.
Eine Datenerhebung, Datenverarbeitung oder Datennutzung zu einem vergleichbaren kommerziellen Zweck im Sinne des Satzes 1 Nummer 11 liegt insbesondere nicht vor, wenn personenbezogene Daten eines Verbrauchers von einem Unternehmer ausschließlich für die Begründung, Durchführung oder Beendigung eines rechtsgeschäftlichen oder rechtsgeschäftsähnlichen Schuldverhältnisses mit dem Verbraucher erhoben, verarbeitet oder genutzt werden.

(3) (weggefallen)

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

Wer in Allgemeinen Geschäftsbedingungen Bestimmungen, die nach den §§ 307 bis 309 des Bürgerlichen Gesetzbuchs unwirksam sind, verwendet oder für den rechtsgeschäftlichen Verkehr empfiehlt, kann auf Unterlassung und im Fall des Empfehlens auch auf Widerruf in Anspruch genommen werden.

Wird der Klage stattgegeben, so kann dem Kläger auf Antrag die Befugnis zugesprochen werden, die Urteilsformel mit der Bezeichnung des verurteilten Beklagten auf dessen Kosten im Bundesanzeiger, im Übrigen auf eigene Kosten bekannt zu machen. Das Gericht kann die Befugnis zeitlich begrenzen.

(1) Zur Sicherung der in diesem Gesetz bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung können einstweilige Verfügungen auch ohne die Darlegung und Glaubhaftmachung der in den §§ 935 und 940 der Zivilprozessordnung bezeichneten Voraussetzungen erlassen werden.

(2) Ist auf Grund dieses Gesetzes Klage auf Unterlassung erhoben worden, so kann das Gericht der obsiegenden Partei die Befugnis zusprechen, das Urteil auf Kosten der unterliegenden Partei öffentlich bekannt zu machen, wenn sie ein berechtigtes Interesse dartut. Art und Umfang der Bekanntmachung werden im Urteil bestimmt. Die Befugnis erlischt, wenn von ihr nicht innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft Gebrauch gemacht worden ist. Der Ausspruch nach Satz 1 ist nicht vorläufig vollstreckbar.

(3) Macht eine Partei in Rechtsstreitigkeiten, in denen durch Klage ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird, glaubhaft, dass die Belastung mit den Prozesskosten nach dem vollen Streitwert ihre wirtschaftliche Lage erheblich gefährden würde, so kann das Gericht auf ihren Antrag anordnen, dass die Verpflichtung dieser Partei zur Zahlung von Gerichtskosten sich nach einem ihrer Wirtschaftslage angepassten Teil des Streitwerts bemisst. Die Anordnung hat zur Folge, dass

1.
die begünstigte Partei die Gebühren ihres Rechtsanwalts ebenfalls nur nach diesem Teil des Streitwerts zu entrichten hat,
2.
die begünstigte Partei, soweit ihr Kosten des Rechtsstreits auferlegt werden oder soweit sie diese übernimmt, die von dem Gegner entrichteten Gerichtsgebühren und die Gebühren seines Rechtsanwalts nur nach dem Teil des Streitwerts zu erstatten hat und
3.
der Rechtsanwalt der begünstigten Partei, soweit die außergerichtlichen Kosten dem Gegner auferlegt oder von ihm übernommen werden, seine Gebühren von dem Gegner nach dem für diesen geltenden Streitwert beitreiben kann.

(4) Der Antrag nach Absatz 3 kann vor der Geschäftsstelle des Gerichts zur Niederschrift erklärt werden. Er ist vor der Verhandlung zur Hauptsache anzubringen. Danach ist er nur zulässig, wenn der angenommene oder festgesetzte Streitwert später durch das Gericht heraufgesetzt wird. Vor der Entscheidung über den Antrag ist der Gegner zu hören.

(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.

(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.

(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:

1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt,
2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt,
3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind,
4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.

(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.

(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.

(1) Ist eine Bestimmung in Allgemeinen Versicherungsbedingungen des Versicherers durch höchstrichterliche Entscheidung oder durch bestandskräftigen Verwaltungsakt für unwirksam erklärt worden, kann sie der Versicherer durch eine neue Regelung ersetzen, wenn dies zur Fortführung des Vertrags notwendig ist oder wenn das Festhalten an dem Vertrag ohne neue Regelung für eine Vertragspartei auch unter Berücksichtigung der Interessen der anderen Vertragspartei eine unzumutbare Härte darstellen würde. Die neue Regelung ist nur wirksam, wenn sie unter Wahrung des Vertragsziels die Belange der Versicherungsnehmer angemessen berücksichtigt.

(2) Die neue Regelung nach Absatz 1 wird zwei Wochen, nachdem die neue Regelung und die hierfür maßgeblichen Gründe dem Versicherungsnehmer mitgeteilt worden sind, Vertragsbestandteil.

(1) Sind Allgemeine Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.

(2) Soweit die Bestimmungen nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sind, richtet sich der Inhalt des Vertrags nach den gesetzlichen Vorschriften.

(3) Der Vertrag ist unwirksam, wenn das Festhalten an ihm auch unter Berücksichtigung der nach Absatz 2 vorgesehenen Änderung eine unzumutbare Härte für eine Vertragspartei darstellen würde.

(1) Ist eine Bestimmung in Allgemeinen Versicherungsbedingungen des Versicherers durch höchstrichterliche Entscheidung oder durch bestandskräftigen Verwaltungsakt für unwirksam erklärt worden, kann sie der Versicherer durch eine neue Regelung ersetzen, wenn dies zur Fortführung des Vertrags notwendig ist oder wenn das Festhalten an dem Vertrag ohne neue Regelung für eine Vertragspartei auch unter Berücksichtigung der Interessen der anderen Vertragspartei eine unzumutbare Härte darstellen würde. Die neue Regelung ist nur wirksam, wenn sie unter Wahrung des Vertragsziels die Belange der Versicherungsnehmer angemessen berücksichtigt.

(2) Die neue Regelung nach Absatz 1 wird zwei Wochen, nachdem die neue Regelung und die hierfür maßgeblichen Gründe dem Versicherungsnehmer mitgeteilt worden sind, Vertragsbestandteil.

(1) Sind Allgemeine Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.

(2) Soweit die Bestimmungen nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sind, richtet sich der Inhalt des Vertrags nach den gesetzlichen Vorschriften.

(3) Der Vertrag ist unwirksam, wenn das Festhalten an ihm auch unter Berücksichtigung der nach Absatz 2 vorgesehenen Änderung eine unzumutbare Härte für eine Vertragspartei darstellen würde.

Wer in Allgemeinen Geschäftsbedingungen Bestimmungen, die nach den §§ 307 bis 309 des Bürgerlichen Gesetzbuchs unwirksam sind, verwendet oder für den rechtsgeschäftlichen Verkehr empfiehlt, kann auf Unterlassung und im Fall des Empfehlens auch auf Widerruf in Anspruch genommen werden.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

Wer in Allgemeinen Geschäftsbedingungen Bestimmungen, die nach den §§ 307 bis 309 des Bürgerlichen Gesetzbuchs unwirksam sind, verwendet oder für den rechtsgeschäftlichen Verkehr empfiehlt, kann auf Unterlassung und im Fall des Empfehlens auch auf Widerruf in Anspruch genommen werden.

(1) Die in den §§ 1 bis 2 bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung, auf Widerruf und auf Beseitigung stehen zu:

1.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste nach § 4 eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG eingetragen sind,
2.
den qualifizierten Wirtschaftsverbänden, die in die Liste nach § 8b des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren und Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt,
3.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.
Der Anspruch kann nur an Stellen im Sinne des Satzes 1 abgetreten werden. Stellen nach Satz 1 Nummer 1 und 2 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.

(2) Die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bezeichneten Stellen können die folgenden Ansprüche nicht geltend machen:

1.
Ansprüche nach § 1, wenn Allgemeine Geschäftsbedingungen gegenüber einem Unternehmer (§ 14 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) oder einem öffentlichen Auftraggeber (§ 99 Nummer 1 bis 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen) verwendet oder wenn Allgemeine Geschäftsbedingungen zur ausschließlichen Verwendung zwischen Unternehmern oder zwischen Unternehmern und öffentlichen Auftraggebern empfohlen werden,
2.
Ansprüche nach § 1a, es sei denn, eine Zuwiderhandlung gegen § 288 Absatz 6 des Bürgerlichen Gesetzbuchs betrifft einen Anspruch eines Verbrauchers.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Wer in anderer Weise als durch Verwendung oder Empfehlung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen Vorschriften zuwiderhandelt, die dem Schutz der Verbraucher dienen (Verbraucherschutzgesetze), kann im Interesse des Verbraucherschutzes auf Unterlassung und Beseitigung in Anspruch genommen werden. Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so ist der Unterlassungsanspruch oder der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet. Bei Zuwiderhandlungen gegen die in Absatz 2 Satz 1 Nummer 11 genannten Vorschriften richtet sich der Beseitigungsanspruch nach den entsprechenden datenschutzrechtlichen Vorschriften.

(2) Verbraucherschutzgesetze im Sinne dieser Vorschrift sind insbesondere

1.
die Vorschriften des Bürgerlichen Rechts, die für
a)
außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge,
b)
Fernabsatzverträge,
c)
Verbraucherverträge über digitale Produkte,
d)
Verbrauchsgüterkäufe,
e)
Teilzeit-Wohnrechteverträge, Verträge über langfristige Urlaubsprodukte sowie Vermittlungsverträge und Tauschsystemverträge,
f)
Verbraucherdarlehensverträge, Finanzierungshilfen und Ratenlieferungsverträge,
g)
Bauverträge,
h)
Pauschalreiseverträge, die Reisevermittlung und die Vermittlung verbundener Reiseleistungen,
i)
Darlehensvermittlungsverträge sowie
j)
Zahlungsdiensteverträge
zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher gelten,
2.
die Vorschriften zur Umsetzung der Artikel 5, 10 und 11 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ("Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr", ABl. EG Nr. L 178 S. 1),
3.
das Fernunterrichtsschutzgesetz,
4.
die Vorschriften zur Umsetzung der Artikel 19 bis 26 der Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (ABl. L 95 vom 15.4.2010, S. 1),
5.
die entsprechenden Vorschriften des Arzneimittelgesetzes sowie Artikel 1 §§ 3 bis 13 des Gesetzes über die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens,
6.
§ 126 des Investmentgesetzes oder § 305 des Kapitalanlagegesetzbuchs,
7.
die Vorschriften des Abschnitts 11 des Wertpapierhandelsgesetzes, die das Verhältnis zwischen einem Wertpapierdienstleistungsunternehmen und einem Kunden regeln,
8.
das Rechtsdienstleistungsgesetz,
9.
die §§ 57, 79 Absatz 2 und 3 sowie § 80 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes,
10.
das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz,
11.
die Vorschriften, welche die Zulässigkeit regeln
a)
der Erhebung personenbezogener Daten eines Verbrauchers durch einen Unternehmer oder
b)
der Verarbeitung oder der Nutzung personenbezogener Daten, die über einen Verbraucher erhoben wurden, durch einen Unternehmer,
wenn die Daten zu Zwecken der Werbung, der Markt- und Meinungsforschung, des Betreibens einer Auskunftei, des Erstellens von Persönlichkeits- und Nutzungsprofilen, des Adresshandels, des sonstigen Datenhandels oder zu vergleichbaren kommerziellen Zwecken erhoben, verarbeitet oder genutzt werden,
12.
§ 2 Absatz 2 sowie die §§ 36 und 37 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes vom 19. Februar 2016 (BGBl. I S. 254) und Artikel 14 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 524/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über die Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2009/22/EG (ABl. L 165 vom 18.6.2013, S. 1),
13.
die Vorschriften des Zahlungskontengesetzes, die das Verhältnis zwischen einem Zahlungsdienstleister und einem Verbraucher regeln, und
14.
die Vorschriften des Telekommunikationsgesetzes, die das Verhältnis zwischen Anbietern von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten und Verbrauchern regeln.
Eine Datenerhebung, Datenverarbeitung oder Datennutzung zu einem vergleichbaren kommerziellen Zweck im Sinne des Satzes 1 Nummer 11 liegt insbesondere nicht vor, wenn personenbezogene Daten eines Verbrauchers von einem Unternehmer ausschließlich für die Begründung, Durchführung oder Beendigung eines rechtsgeschäftlichen oder rechtsgeschäftsähnlichen Schuldverhältnisses mit dem Verbraucher erhoben, verarbeitet oder genutzt werden.

(3) (weggefallen)

Wer in Allgemeinen Geschäftsbedingungen Bestimmungen, die nach den §§ 307 bis 309 des Bürgerlichen Gesetzbuchs unwirksam sind, verwendet oder für den rechtsgeschäftlichen Verkehr empfiehlt, kann auf Unterlassung und im Fall des Empfehlens auch auf Widerruf in Anspruch genommen werden.

Der Schuldner ist zu Teilleistungen nicht berechtigt.

(1) Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als

1.
Arzt, Zahnarzt, Tierarzt, Apotheker oder Angehörigen eines anderen Heilberufs, der für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert,
2.
Berufspsychologen mit staatlich anerkannter wissenschaftlicher Abschlußprüfung,
3.
Rechtsanwalt, Kammerrechtsbeistand, Patentanwalt, Notar, Verteidiger in einem gesetzlich geordneten Verfahren, Wirtschaftsprüfer, vereidigtem Buchprüfer, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten,
3a.
Organ oder Mitglied eines Organs einer Wirtschaftsprüfungs-, Buchprüfungs- oder einer Berufsausübungsgesellschaft von Steuerberatern und Steuerbevollmächtigten, einer Berufsausübungsgesellschaft von Rechtsanwälten oder europäischen niedergelassenen Rechtsanwälten oder einer Berufsausübungsgesellschaft von Patentanwälten oder niedergelassenen europäischen Patentanwälten im Zusammenhang mit der Beratung und Vertretung der Wirtschaftsprüfungs-, Buchprüfungs- oder Berufsausübungsgesellschaft im Bereich der Wirtschaftsprüfung, Buchprüfung oder Hilfeleistung in Steuersachen oder ihrer rechtsanwaltlichen oder patentanwaltlichen Tätigkeit,
4.
Ehe-, Familien-, Erziehungs- oder Jugendberater sowie Berater für Suchtfragen in einer Beratungsstelle, die von einer Behörde oder Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts anerkannt ist,
5.
Mitglied oder Beauftragten einer anerkannten Beratungsstelle nach den §§ 3 und 8 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes,
6.
staatlich anerkanntem Sozialarbeiter oder staatlich anerkanntem Sozialpädagogen oder
7.
Angehörigen eines Unternehmens der privaten Kranken-, Unfall- oder Lebensversicherung oder einer privatärztlichen, steuerberaterlichen oder anwaltlichen Verrechnungsstelle
anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als

1.
Amtsträger oder Europäischer Amtsträger,
2.
für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten,
3.
Person, die Aufgaben oder Befugnisse nach dem Personalvertretungsrecht wahrnimmt,
4.
Mitglied eines für ein Gesetzgebungsorgan des Bundes oder eines Landes tätigen Untersuchungsausschusses, sonstigen Ausschusses oder Rates, das nicht selbst Mitglied des Gesetzgebungsorgans ist, oder als Hilfskraft eines solchen Ausschusses oder Rates,
5.
öffentlich bestelltem Sachverständigen, der auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Obliegenheiten auf Grund eines Gesetzes förmlich verpflichtet worden ist, oder
6.
Person, die auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Geheimhaltungspflicht bei der Durchführung wissenschaftlicher Forschungsvorhaben auf Grund eines Gesetzes förmlich verpflichtet worden ist,
anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist. Einem Geheimnis im Sinne des Satzes 1 stehen Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse eines anderen gleich, die für Aufgaben der öffentlichen Verwaltung erfaßt worden sind; Satz 1 ist jedoch nicht anzuwenden, soweit solche Einzelangaben anderen Behörden oder sonstigen Stellen für Aufgaben der öffentlichen Verwaltung bekanntgegeben werden und das Gesetz dies nicht untersagt.

(2a) (weggefallen)

(3) Kein Offenbaren im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn die in den Absätzen 1 und 2 genannten Personen Geheimnisse den bei ihnen berufsmäßig tätigen Gehilfen oder den bei ihnen zur Vorbereitung auf den Beruf tätigen Personen zugänglich machen. Die in den Absätzen 1 und 2 Genannten dürfen fremde Geheimnisse gegenüber sonstigen Personen offenbaren, die an ihrer beruflichen oder dienstlichen Tätigkeit mitwirken, soweit dies für die Inanspruchnahme der Tätigkeit der sonstigen mitwirkenden Personen erforderlich ist; das Gleiche gilt für sonstige mitwirkende Personen, wenn diese sich weiterer Personen bedienen, die an der beruflichen oder dienstlichen Tätigkeit der in den Absätzen 1 und 2 Genannten mitwirken.

(4) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer unbefugt ein fremdes Geheimnis offenbart, das ihm bei der Ausübung oder bei Gelegenheit seiner Tätigkeit als mitwirkende Person oder als bei den in den Absätzen 1 und 2 genannten Personen tätiger Datenschutzbeauftragter bekannt geworden ist. Ebenso wird bestraft, wer

1.
als in den Absätzen 1 und 2 genannte Person nicht dafür Sorge getragen hat, dass eine sonstige mitwirkende Person, die unbefugt ein fremdes, ihr bei der Ausübung oder bei Gelegenheit ihrer Tätigkeit bekannt gewordenes Geheimnis offenbart, zur Geheimhaltung verpflichtet wurde; dies gilt nicht für sonstige mitwirkende Personen, die selbst eine in den Absätzen 1 oder 2 genannte Person sind,
2.
als im Absatz 3 genannte mitwirkende Person sich einer weiteren mitwirkenden Person, die unbefugt ein fremdes, ihr bei der Ausübung oder bei Gelegenheit ihrer Tätigkeit bekannt gewordenes Geheimnis offenbart, bedient und nicht dafür Sorge getragen hat, dass diese zur Geheimhaltung verpflichtet wurde; dies gilt nicht für sonstige mitwirkende Personen, die selbst eine in den Absätzen 1 oder 2 genannte Person sind, oder
3.
nach dem Tod der nach Satz 1 oder nach den Absätzen 1 oder 2 verpflichteten Person ein fremdes Geheimnis unbefugt offenbart, das er von dem Verstorbenen erfahren oder aus dessen Nachlass erlangt hat.

(5) Die Absätze 1 bis 4 sind auch anzuwenden, wenn der Täter das fremde Geheimnis nach dem Tod des Betroffenen unbefugt offenbart.

(6) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.

(1) Das Bundesamt für Justiz führt eine Liste der qualifizierten Einrichtungen und veröffentlicht sie in der jeweils aktuellen Fassung auf seiner Internetseite. Es übermittelt die Liste mit Stand zum 1. Januar und zum 1. Juli eines jeden Jahres an die Europäische Kommission unter Hinweis auf Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 2009/22/EG.

(2) Ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben es gehört, Interessen der Verbraucher durch nicht gewerbsmäßige Aufklärung und Beratung wahrzunehmen, wird auf seinen Antrag in die Liste eingetragen, wenn

1.
er mindestens drei Verbände, die im gleichen Aufgabenbereich tätig sind, oder mindestens 75 natürliche Personen als Mitglieder hat,
2.
er zum Zeitpunkt der Antragstellung seit mindestens einem Jahr im Vereinsregister eingetragen ist und ein Jahr seine satzungsmäßigen Aufgaben wahrgenommen hat,
3.
auf Grund seiner bisherigen Tätigkeit sowie seiner personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung gesichert erscheint, dass er
a)
seine satzungsgemäßen Aufgaben auch künftig dauerhaft wirksam und sachgerecht erfüllen wird und
b)
seine Ansprüche nicht vorwiegend geltend machen wird, um für sich Einnahmen aus Abmahnungen oder Vertragsstrafen zu erzielen,
4.
den Mitgliedern keine Zuwendungen aus dem Vereinsvermögen gewährt werden und Personen, die für den Verein tätig sind, nicht durch unangemessen hohe Vergütungen oder andere Zuwendungen begünstigt werden.
Es wird unwiderleglich vermutet, dass Verbraucherzentralen sowie andere Verbraucherverbände, wenn sie überwiegend mit öffentlichen Mitteln gefördert werden, diese Voraussetzungen erfüllen.

(3) Über die Eintragung wird durch einen schriftlichen Bescheid entschieden, der dem antragstellenden Verein zuzustellen ist. Auf der Grundlage eines wirksamen Bescheides ist der Verein unter Angabe des Namens, der Anschrift, des zuständigen Registergerichts, der Registernummer und des satzungsmäßigen Zwecks in die Liste einzutragen.

(4) Auf Antrag erteilt das Bundesamt für Justiz einer qualifizierten Einrichtung, die in der Liste eingetragen ist, eine Bescheinigung über ihre Eintragung.

(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).

(2) Die Klageschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;
2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.

(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:

1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen;
2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht;
3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.

(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.

(1) Kann eine Handlung durch einen Dritten nicht vorgenommen werden, so ist, wenn sie ausschließlich von dem Willen des Schuldners abhängt, auf Antrag von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu erkennen, dass der Schuldner zur Vornahme der Handlung durch Zwangsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, durch Zwangshaft oder durch Zwangshaft anzuhalten sei. Das einzelne Zwangsgeld darf den Betrag von 25 000 Euro nicht übersteigen. Für die Zwangshaft gelten die Vorschriften des Zweiten Abschnitts über die Haft entsprechend.

(2) Eine Androhung der Zwangsmittel findet nicht statt.

(3) Diese Vorschriften kommen im Falle der Verurteilung zur Leistung von Diensten aus einem Dienstvertrag nicht zur Anwendung.

(1) Ist eine Bestimmung in Allgemeinen Versicherungsbedingungen des Versicherers durch höchstrichterliche Entscheidung oder durch bestandskräftigen Verwaltungsakt für unwirksam erklärt worden, kann sie der Versicherer durch eine neue Regelung ersetzen, wenn dies zur Fortführung des Vertrags notwendig ist oder wenn das Festhalten an dem Vertrag ohne neue Regelung für eine Vertragspartei auch unter Berücksichtigung der Interessen der anderen Vertragspartei eine unzumutbare Härte darstellen würde. Die neue Regelung ist nur wirksam, wenn sie unter Wahrung des Vertragsziels die Belange der Versicherungsnehmer angemessen berücksichtigt.

(2) Die neue Regelung nach Absatz 1 wird zwei Wochen, nachdem die neue Regelung und die hierfür maßgeblichen Gründe dem Versicherungsnehmer mitgeteilt worden sind, Vertragsbestandteil.

(1) Zur Sicherung der in diesem Gesetz bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung können einstweilige Verfügungen auch ohne die Darlegung und Glaubhaftmachung der in den §§ 935 und 940 der Zivilprozessordnung bezeichneten Voraussetzungen erlassen werden.

(2) Ist auf Grund dieses Gesetzes Klage auf Unterlassung erhoben worden, so kann das Gericht der obsiegenden Partei die Befugnis zusprechen, das Urteil auf Kosten der unterliegenden Partei öffentlich bekannt zu machen, wenn sie ein berechtigtes Interesse dartut. Art und Umfang der Bekanntmachung werden im Urteil bestimmt. Die Befugnis erlischt, wenn von ihr nicht innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft Gebrauch gemacht worden ist. Der Ausspruch nach Satz 1 ist nicht vorläufig vollstreckbar.

(3) Macht eine Partei in Rechtsstreitigkeiten, in denen durch Klage ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird, glaubhaft, dass die Belastung mit den Prozesskosten nach dem vollen Streitwert ihre wirtschaftliche Lage erheblich gefährden würde, so kann das Gericht auf ihren Antrag anordnen, dass die Verpflichtung dieser Partei zur Zahlung von Gerichtskosten sich nach einem ihrer Wirtschaftslage angepassten Teil des Streitwerts bemisst. Die Anordnung hat zur Folge, dass

1.
die begünstigte Partei die Gebühren ihres Rechtsanwalts ebenfalls nur nach diesem Teil des Streitwerts zu entrichten hat,
2.
die begünstigte Partei, soweit ihr Kosten des Rechtsstreits auferlegt werden oder soweit sie diese übernimmt, die von dem Gegner entrichteten Gerichtsgebühren und die Gebühren seines Rechtsanwalts nur nach dem Teil des Streitwerts zu erstatten hat und
3.
der Rechtsanwalt der begünstigten Partei, soweit die außergerichtlichen Kosten dem Gegner auferlegt oder von ihm übernommen werden, seine Gebühren von dem Gegner nach dem für diesen geltenden Streitwert beitreiben kann.

(4) Der Antrag nach Absatz 3 kann vor der Geschäftsstelle des Gerichts zur Niederschrift erklärt werden. Er ist vor der Verhandlung zur Hauptsache anzubringen. Danach ist er nur zulässig, wenn der angenommene oder festgesetzte Streitwert später durch das Gericht heraufgesetzt wird. Vor der Entscheidung über den Antrag ist der Gegner zu hören.

(1) Ist eine Bestimmung in Allgemeinen Versicherungsbedingungen des Versicherers durch höchstrichterliche Entscheidung oder durch bestandskräftigen Verwaltungsakt für unwirksam erklärt worden, kann sie der Versicherer durch eine neue Regelung ersetzen, wenn dies zur Fortführung des Vertrags notwendig ist oder wenn das Festhalten an dem Vertrag ohne neue Regelung für eine Vertragspartei auch unter Berücksichtigung der Interessen der anderen Vertragspartei eine unzumutbare Härte darstellen würde. Die neue Regelung ist nur wirksam, wenn sie unter Wahrung des Vertragsziels die Belange der Versicherungsnehmer angemessen berücksichtigt.

(2) Die neue Regelung nach Absatz 1 wird zwei Wochen, nachdem die neue Regelung und die hierfür maßgeblichen Gründe dem Versicherungsnehmer mitgeteilt worden sind, Vertragsbestandteil.

Wer in Allgemeinen Geschäftsbedingungen Bestimmungen, die nach den §§ 307 bis 309 des Bürgerlichen Gesetzbuchs unwirksam sind, verwendet oder für den rechtsgeschäftlichen Verkehr empfiehlt, kann auf Unterlassung und im Fall des Empfehlens auch auf Widerruf in Anspruch genommen werden.

(1) Ist eine Bestimmung in Allgemeinen Versicherungsbedingungen des Versicherers durch höchstrichterliche Entscheidung oder durch bestandskräftigen Verwaltungsakt für unwirksam erklärt worden, kann sie der Versicherer durch eine neue Regelung ersetzen, wenn dies zur Fortführung des Vertrags notwendig ist oder wenn das Festhalten an dem Vertrag ohne neue Regelung für eine Vertragspartei auch unter Berücksichtigung der Interessen der anderen Vertragspartei eine unzumutbare Härte darstellen würde. Die neue Regelung ist nur wirksam, wenn sie unter Wahrung des Vertragsziels die Belange der Versicherungsnehmer angemessen berücksichtigt.

(2) Die neue Regelung nach Absatz 1 wird zwei Wochen, nachdem die neue Regelung und die hierfür maßgeblichen Gründe dem Versicherungsnehmer mitgeteilt worden sind, Vertragsbestandteil.

(1) Sind Allgemeine Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.

(2) Soweit die Bestimmungen nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sind, richtet sich der Inhalt des Vertrags nach den gesetzlichen Vorschriften.

(3) Der Vertrag ist unwirksam, wenn das Festhalten an ihm auch unter Berücksichtigung der nach Absatz 2 vorgesehenen Änderung eine unzumutbare Härte für eine Vertragspartei darstellen würde.

(1) Ist eine Bestimmung in Allgemeinen Versicherungsbedingungen des Versicherers durch höchstrichterliche Entscheidung oder durch bestandskräftigen Verwaltungsakt für unwirksam erklärt worden, kann sie der Versicherer durch eine neue Regelung ersetzen, wenn dies zur Fortführung des Vertrags notwendig ist oder wenn das Festhalten an dem Vertrag ohne neue Regelung für eine Vertragspartei auch unter Berücksichtigung der Interessen der anderen Vertragspartei eine unzumutbare Härte darstellen würde. Die neue Regelung ist nur wirksam, wenn sie unter Wahrung des Vertragsziels die Belange der Versicherungsnehmer angemessen berücksichtigt.

(2) Die neue Regelung nach Absatz 1 wird zwei Wochen, nachdem die neue Regelung und die hierfür maßgeblichen Gründe dem Versicherungsnehmer mitgeteilt worden sind, Vertragsbestandteil.

(1) Sind Allgemeine Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.

(2) Soweit die Bestimmungen nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sind, richtet sich der Inhalt des Vertrags nach den gesetzlichen Vorschriften.

(3) Der Vertrag ist unwirksam, wenn das Festhalten an ihm auch unter Berücksichtigung der nach Absatz 2 vorgesehenen Änderung eine unzumutbare Härte für eine Vertragspartei darstellen würde.

(1) Ist eine Bestimmung in Allgemeinen Versicherungsbedingungen des Versicherers durch höchstrichterliche Entscheidung oder durch bestandskräftigen Verwaltungsakt für unwirksam erklärt worden, kann sie der Versicherer durch eine neue Regelung ersetzen, wenn dies zur Fortführung des Vertrags notwendig ist oder wenn das Festhalten an dem Vertrag ohne neue Regelung für eine Vertragspartei auch unter Berücksichtigung der Interessen der anderen Vertragspartei eine unzumutbare Härte darstellen würde. Die neue Regelung ist nur wirksam, wenn sie unter Wahrung des Vertragsziels die Belange der Versicherungsnehmer angemessen berücksichtigt.

(2) Die neue Regelung nach Absatz 1 wird zwei Wochen, nachdem die neue Regelung und die hierfür maßgeblichen Gründe dem Versicherungsnehmer mitgeteilt worden sind, Vertragsbestandteil.

(1) Sind Allgemeine Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.

(2) Soweit die Bestimmungen nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sind, richtet sich der Inhalt des Vertrags nach den gesetzlichen Vorschriften.

(3) Der Vertrag ist unwirksam, wenn das Festhalten an ihm auch unter Berücksichtigung der nach Absatz 2 vorgesehenen Änderung eine unzumutbare Härte für eine Vertragspartei darstellen würde.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Ist eine Bestimmung in Allgemeinen Versicherungsbedingungen des Versicherers durch höchstrichterliche Entscheidung oder durch bestandskräftigen Verwaltungsakt für unwirksam erklärt worden, kann sie der Versicherer durch eine neue Regelung ersetzen, wenn dies zur Fortführung des Vertrags notwendig ist oder wenn das Festhalten an dem Vertrag ohne neue Regelung für eine Vertragspartei auch unter Berücksichtigung der Interessen der anderen Vertragspartei eine unzumutbare Härte darstellen würde. Die neue Regelung ist nur wirksam, wenn sie unter Wahrung des Vertragsziels die Belange der Versicherungsnehmer angemessen berücksichtigt.

(2) Die neue Regelung nach Absatz 1 wird zwei Wochen, nachdem die neue Regelung und die hierfür maßgeblichen Gründe dem Versicherungsnehmer mitgeteilt worden sind, Vertragsbestandteil.

(1) Sind Allgemeine Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.

(2) Soweit die Bestimmungen nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sind, richtet sich der Inhalt des Vertrags nach den gesetzlichen Vorschriften.

(3) Der Vertrag ist unwirksam, wenn das Festhalten an ihm auch unter Berücksichtigung der nach Absatz 2 vorgesehenen Änderung eine unzumutbare Härte für eine Vertragspartei darstellen würde.

(1) Ist eine Bestimmung in Allgemeinen Versicherungsbedingungen des Versicherers durch höchstrichterliche Entscheidung oder durch bestandskräftigen Verwaltungsakt für unwirksam erklärt worden, kann sie der Versicherer durch eine neue Regelung ersetzen, wenn dies zur Fortführung des Vertrags notwendig ist oder wenn das Festhalten an dem Vertrag ohne neue Regelung für eine Vertragspartei auch unter Berücksichtigung der Interessen der anderen Vertragspartei eine unzumutbare Härte darstellen würde. Die neue Regelung ist nur wirksam, wenn sie unter Wahrung des Vertragsziels die Belange der Versicherungsnehmer angemessen berücksichtigt.

(2) Die neue Regelung nach Absatz 1 wird zwei Wochen, nachdem die neue Regelung und die hierfür maßgeblichen Gründe dem Versicherungsnehmer mitgeteilt worden sind, Vertragsbestandteil.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Ist eine Bestimmung in Allgemeinen Versicherungsbedingungen des Versicherers durch höchstrichterliche Entscheidung oder durch bestandskräftigen Verwaltungsakt für unwirksam erklärt worden, kann sie der Versicherer durch eine neue Regelung ersetzen, wenn dies zur Fortführung des Vertrags notwendig ist oder wenn das Festhalten an dem Vertrag ohne neue Regelung für eine Vertragspartei auch unter Berücksichtigung der Interessen der anderen Vertragspartei eine unzumutbare Härte darstellen würde. Die neue Regelung ist nur wirksam, wenn sie unter Wahrung des Vertragsziels die Belange der Versicherungsnehmer angemessen berücksichtigt.

(2) Die neue Regelung nach Absatz 1 wird zwei Wochen, nachdem die neue Regelung und die hierfür maßgeblichen Gründe dem Versicherungsnehmer mitgeteilt worden sind, Vertragsbestandteil.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Im Wege der Zillmerung werden die Forderungen auf Ersatz der geleisteten, einmaligen Abschlusskosten einzelvertraglich bis zur Höhe des Zillmersatzes ab Versicherungsbeginn aus den höchstmöglichen Prämienteilen gedeckt, die nach den verwendeten Berechnungsgrundsätzen in dem Zeitraum, für den die Prämie gezahlt wird, weder für Leistungen im Versicherungsfall noch zur Deckung von Kosten für den Versicherungsbetrieb bestimmt sind. Der Zillmersatz darf 25 Promille der Summe aller Prämien nicht überschreiten.

(2) Die höchstmöglichen Prämienteile im Sinne von Absatz 1 werden in dem Umfang, in dem sie die geleisteten, einmaligen Abschlusskosten in Höhe des Zillmersatzes noch nicht gedeckt haben und folglich der Höhe nach mit den nach § 15 Absatz 1 der Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung höchstens zu aktivierenden Forderungen gegenüber den Versicherungsnehmern übereinstimmen, von dem bei der Berechnung der einzelvertraglichen Deckungsrückstellung anzusetzenden Barwert der künftigen Prämien abgezogen.

(3) Für Lebensversicherungsverträge, bei denen aufgrund gesetzlich vorgeschriebener Rückkaufswerte gegenüber der nach § 341f des Handelsgesetzbuchs berechneten Deckungsrückstellung eine nach § 25 Absatz 2 der Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung erhöhte Deckungsrückstellung zu stellen ist, gelten als höchstmögliche Prämienteile gemäß Absatz 1 die Prämienteile, die

1.
nicht zur Bildung der erhöhten Deckungsrückstellung benötigt werden und
2.
nach den verwendeten Berechnungsgrundsätzen in dem Zeitraum, für den die Prämie gezahlt wird, weder für Leistungen im Versicherungsfall noch zur Deckung von Kosten für den Versicherungsbetrieb bestimmt sind.
Für Unfallversicherungen der in § 161 des Versicherungsaufsichtsgesetzes genannten Art gilt Satz 1 entsprechend, soweit in Anlehnung an die für die Lebensversicherung gesetzlich vorgeschriebenen Regelungen erhöhte Rückkaufswerte vertraglich garantiert werden.

(4) Der von einem Versicherungsunternehmen zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses verwendete Zillmersatz für die Berechnung der Deckungsrückstellung gilt für die gesamte Laufzeit des Vertrages.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

Wer in Allgemeinen Geschäftsbedingungen Bestimmungen, die nach den §§ 307 bis 309 des Bürgerlichen Gesetzbuchs unwirksam sind, verwendet oder für den rechtsgeschäftlichen Verkehr empfiehlt, kann auf Unterlassung und im Fall des Empfehlens auch auf Widerruf in Anspruch genommen werden.

(1) Die in den §§ 1 bis 2 bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung, auf Widerruf und auf Beseitigung stehen zu:

1.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste nach § 4 eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG eingetragen sind,
2.
den qualifizierten Wirtschaftsverbänden, die in die Liste nach § 8b des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren und Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt,
3.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.
Der Anspruch kann nur an Stellen im Sinne des Satzes 1 abgetreten werden. Stellen nach Satz 1 Nummer 1 und 2 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.

(2) Die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bezeichneten Stellen können die folgenden Ansprüche nicht geltend machen:

1.
Ansprüche nach § 1, wenn Allgemeine Geschäftsbedingungen gegenüber einem Unternehmer (§ 14 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) oder einem öffentlichen Auftraggeber (§ 99 Nummer 1 bis 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen) verwendet oder wenn Allgemeine Geschäftsbedingungen zur ausschließlichen Verwendung zwischen Unternehmern oder zwischen Unternehmern und öffentlichen Auftraggebern empfohlen werden,
2.
Ansprüche nach § 1a, es sei denn, eine Zuwiderhandlung gegen § 288 Absatz 6 des Bürgerlichen Gesetzbuchs betrifft einen Anspruch eines Verbrauchers.

(1) Wer in anderer Weise als durch Verwendung oder Empfehlung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen Vorschriften zuwiderhandelt, die dem Schutz der Verbraucher dienen (Verbraucherschutzgesetze), kann im Interesse des Verbraucherschutzes auf Unterlassung und Beseitigung in Anspruch genommen werden. Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so ist der Unterlassungsanspruch oder der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet. Bei Zuwiderhandlungen gegen die in Absatz 2 Satz 1 Nummer 11 genannten Vorschriften richtet sich der Beseitigungsanspruch nach den entsprechenden datenschutzrechtlichen Vorschriften.

(2) Verbraucherschutzgesetze im Sinne dieser Vorschrift sind insbesondere

1.
die Vorschriften des Bürgerlichen Rechts, die für
a)
außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge,
b)
Fernabsatzverträge,
c)
Verbraucherverträge über digitale Produkte,
d)
Verbrauchsgüterkäufe,
e)
Teilzeit-Wohnrechteverträge, Verträge über langfristige Urlaubsprodukte sowie Vermittlungsverträge und Tauschsystemverträge,
f)
Verbraucherdarlehensverträge, Finanzierungshilfen und Ratenlieferungsverträge,
g)
Bauverträge,
h)
Pauschalreiseverträge, die Reisevermittlung und die Vermittlung verbundener Reiseleistungen,
i)
Darlehensvermittlungsverträge sowie
j)
Zahlungsdiensteverträge
zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher gelten,
2.
die Vorschriften zur Umsetzung der Artikel 5, 10 und 11 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ("Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr", ABl. EG Nr. L 178 S. 1),
3.
das Fernunterrichtsschutzgesetz,
4.
die Vorschriften zur Umsetzung der Artikel 19 bis 26 der Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (ABl. L 95 vom 15.4.2010, S. 1),
5.
die entsprechenden Vorschriften des Arzneimittelgesetzes sowie Artikel 1 §§ 3 bis 13 des Gesetzes über die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens,
6.
§ 126 des Investmentgesetzes oder § 305 des Kapitalanlagegesetzbuchs,
7.
die Vorschriften des Abschnitts 11 des Wertpapierhandelsgesetzes, die das Verhältnis zwischen einem Wertpapierdienstleistungsunternehmen und einem Kunden regeln,
8.
das Rechtsdienstleistungsgesetz,
9.
die §§ 57, 79 Absatz 2 und 3 sowie § 80 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes,
10.
das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz,
11.
die Vorschriften, welche die Zulässigkeit regeln
a)
der Erhebung personenbezogener Daten eines Verbrauchers durch einen Unternehmer oder
b)
der Verarbeitung oder der Nutzung personenbezogener Daten, die über einen Verbraucher erhoben wurden, durch einen Unternehmer,
wenn die Daten zu Zwecken der Werbung, der Markt- und Meinungsforschung, des Betreibens einer Auskunftei, des Erstellens von Persönlichkeits- und Nutzungsprofilen, des Adresshandels, des sonstigen Datenhandels oder zu vergleichbaren kommerziellen Zwecken erhoben, verarbeitet oder genutzt werden,
12.
§ 2 Absatz 2 sowie die §§ 36 und 37 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes vom 19. Februar 2016 (BGBl. I S. 254) und Artikel 14 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 524/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über die Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2009/22/EG (ABl. L 165 vom 18.6.2013, S. 1),
13.
die Vorschriften des Zahlungskontengesetzes, die das Verhältnis zwischen einem Zahlungsdienstleister und einem Verbraucher regeln, und
14.
die Vorschriften des Telekommunikationsgesetzes, die das Verhältnis zwischen Anbietern von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten und Verbrauchern regeln.
Eine Datenerhebung, Datenverarbeitung oder Datennutzung zu einem vergleichbaren kommerziellen Zweck im Sinne des Satzes 1 Nummer 11 liegt insbesondere nicht vor, wenn personenbezogene Daten eines Verbrauchers von einem Unternehmer ausschließlich für die Begründung, Durchführung oder Beendigung eines rechtsgeschäftlichen oder rechtsgeschäftsähnlichen Schuldverhältnisses mit dem Verbraucher erhoben, verarbeitet oder genutzt werden.

(3) (weggefallen)

Wer in Allgemeinen Geschäftsbedingungen Bestimmungen, die nach den §§ 307 bis 309 des Bürgerlichen Gesetzbuchs unwirksam sind, verwendet oder für den rechtsgeschäftlichen Verkehr empfiehlt, kann auf Unterlassung und im Fall des Empfehlens auch auf Widerruf in Anspruch genommen werden.

(1) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat. Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind.

(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann Bestandteil eines Vertrags, wenn der Verwender bei Vertragsschluss

1.
die andere Vertragspartei ausdrücklich oder, wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsschlusses auf sie hinweist und
2.
der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise, die auch eine für den Verwender erkennbare körperliche Behinderung der anderen Vertragspartei angemessen berücksichtigt, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen,
und wenn die andere Vertragspartei mit ihrer Geltung einverstanden ist.

(3) Die Vertragsparteien können für eine bestimmte Art von Rechtsgeschäften die Geltung bestimmter Allgemeiner Geschäftsbedingungen unter Beachtung der in Absatz 2 bezeichneten Erfordernisse im Voraus vereinbaren.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat. Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind.

(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann Bestandteil eines Vertrags, wenn der Verwender bei Vertragsschluss

1.
die andere Vertragspartei ausdrücklich oder, wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsschlusses auf sie hinweist und
2.
der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise, die auch eine für den Verwender erkennbare körperliche Behinderung der anderen Vertragspartei angemessen berücksichtigt, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen,
und wenn die andere Vertragspartei mit ihrer Geltung einverstanden ist.

(3) Die Vertragsparteien können für eine bestimmte Art von Rechtsgeschäften die Geltung bestimmter Allgemeiner Geschäftsbedingungen unter Beachtung der in Absatz 2 bezeichneten Erfordernisse im Voraus vereinbaren.

(1) Wer in anderer Weise als durch Verwendung oder Empfehlung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen Vorschriften zuwiderhandelt, die dem Schutz der Verbraucher dienen (Verbraucherschutzgesetze), kann im Interesse des Verbraucherschutzes auf Unterlassung und Beseitigung in Anspruch genommen werden. Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so ist der Unterlassungsanspruch oder der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet. Bei Zuwiderhandlungen gegen die in Absatz 2 Satz 1 Nummer 11 genannten Vorschriften richtet sich der Beseitigungsanspruch nach den entsprechenden datenschutzrechtlichen Vorschriften.

(2) Verbraucherschutzgesetze im Sinne dieser Vorschrift sind insbesondere

1.
die Vorschriften des Bürgerlichen Rechts, die für
a)
außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge,
b)
Fernabsatzverträge,
c)
Verbraucherverträge über digitale Produkte,
d)
Verbrauchsgüterkäufe,
e)
Teilzeit-Wohnrechteverträge, Verträge über langfristige Urlaubsprodukte sowie Vermittlungsverträge und Tauschsystemverträge,
f)
Verbraucherdarlehensverträge, Finanzierungshilfen und Ratenlieferungsverträge,
g)
Bauverträge,
h)
Pauschalreiseverträge, die Reisevermittlung und die Vermittlung verbundener Reiseleistungen,
i)
Darlehensvermittlungsverträge sowie
j)
Zahlungsdiensteverträge
zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher gelten,
2.
die Vorschriften zur Umsetzung der Artikel 5, 10 und 11 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ("Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr", ABl. EG Nr. L 178 S. 1),
3.
das Fernunterrichtsschutzgesetz,
4.
die Vorschriften zur Umsetzung der Artikel 19 bis 26 der Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (ABl. L 95 vom 15.4.2010, S. 1),
5.
die entsprechenden Vorschriften des Arzneimittelgesetzes sowie Artikel 1 §§ 3 bis 13 des Gesetzes über die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens,
6.
§ 126 des Investmentgesetzes oder § 305 des Kapitalanlagegesetzbuchs,
7.
die Vorschriften des Abschnitts 11 des Wertpapierhandelsgesetzes, die das Verhältnis zwischen einem Wertpapierdienstleistungsunternehmen und einem Kunden regeln,
8.
das Rechtsdienstleistungsgesetz,
9.
die §§ 57, 79 Absatz 2 und 3 sowie § 80 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes,
10.
das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz,
11.
die Vorschriften, welche die Zulässigkeit regeln
a)
der Erhebung personenbezogener Daten eines Verbrauchers durch einen Unternehmer oder
b)
der Verarbeitung oder der Nutzung personenbezogener Daten, die über einen Verbraucher erhoben wurden, durch einen Unternehmer,
wenn die Daten zu Zwecken der Werbung, der Markt- und Meinungsforschung, des Betreibens einer Auskunftei, des Erstellens von Persönlichkeits- und Nutzungsprofilen, des Adresshandels, des sonstigen Datenhandels oder zu vergleichbaren kommerziellen Zwecken erhoben, verarbeitet oder genutzt werden,
12.
§ 2 Absatz 2 sowie die §§ 36 und 37 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes vom 19. Februar 2016 (BGBl. I S. 254) und Artikel 14 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 524/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über die Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2009/22/EG (ABl. L 165 vom 18.6.2013, S. 1),
13.
die Vorschriften des Zahlungskontengesetzes, die das Verhältnis zwischen einem Zahlungsdienstleister und einem Verbraucher regeln, und
14.
die Vorschriften des Telekommunikationsgesetzes, die das Verhältnis zwischen Anbietern von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten und Verbrauchern regeln.
Eine Datenerhebung, Datenverarbeitung oder Datennutzung zu einem vergleichbaren kommerziellen Zweck im Sinne des Satzes 1 Nummer 11 liegt insbesondere nicht vor, wenn personenbezogene Daten eines Verbrauchers von einem Unternehmer ausschließlich für die Begründung, Durchführung oder Beendigung eines rechtsgeschäftlichen oder rechtsgeschäftsähnlichen Schuldverhältnisses mit dem Verbraucher erhoben, verarbeitet oder genutzt werden.

(3) (weggefallen)

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Wer in anderer Weise als durch Verwendung oder Empfehlung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen Vorschriften zuwiderhandelt, die dem Schutz der Verbraucher dienen (Verbraucherschutzgesetze), kann im Interesse des Verbraucherschutzes auf Unterlassung und Beseitigung in Anspruch genommen werden. Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so ist der Unterlassungsanspruch oder der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet. Bei Zuwiderhandlungen gegen die in Absatz 2 Satz 1 Nummer 11 genannten Vorschriften richtet sich der Beseitigungsanspruch nach den entsprechenden datenschutzrechtlichen Vorschriften.

(2) Verbraucherschutzgesetze im Sinne dieser Vorschrift sind insbesondere

1.
die Vorschriften des Bürgerlichen Rechts, die für
a)
außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge,
b)
Fernabsatzverträge,
c)
Verbraucherverträge über digitale Produkte,
d)
Verbrauchsgüterkäufe,
e)
Teilzeit-Wohnrechteverträge, Verträge über langfristige Urlaubsprodukte sowie Vermittlungsverträge und Tauschsystemverträge,
f)
Verbraucherdarlehensverträge, Finanzierungshilfen und Ratenlieferungsverträge,
g)
Bauverträge,
h)
Pauschalreiseverträge, die Reisevermittlung und die Vermittlung verbundener Reiseleistungen,
i)
Darlehensvermittlungsverträge sowie
j)
Zahlungsdiensteverträge
zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher gelten,
2.
die Vorschriften zur Umsetzung der Artikel 5, 10 und 11 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ("Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr", ABl. EG Nr. L 178 S. 1),
3.
das Fernunterrichtsschutzgesetz,
4.
die Vorschriften zur Umsetzung der Artikel 19 bis 26 der Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (ABl. L 95 vom 15.4.2010, S. 1),
5.
die entsprechenden Vorschriften des Arzneimittelgesetzes sowie Artikel 1 §§ 3 bis 13 des Gesetzes über die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens,
6.
§ 126 des Investmentgesetzes oder § 305 des Kapitalanlagegesetzbuchs,
7.
die Vorschriften des Abschnitts 11 des Wertpapierhandelsgesetzes, die das Verhältnis zwischen einem Wertpapierdienstleistungsunternehmen und einem Kunden regeln,
8.
das Rechtsdienstleistungsgesetz,
9.
die §§ 57, 79 Absatz 2 und 3 sowie § 80 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes,
10.
das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz,
11.
die Vorschriften, welche die Zulässigkeit regeln
a)
der Erhebung personenbezogener Daten eines Verbrauchers durch einen Unternehmer oder
b)
der Verarbeitung oder der Nutzung personenbezogener Daten, die über einen Verbraucher erhoben wurden, durch einen Unternehmer,
wenn die Daten zu Zwecken der Werbung, der Markt- und Meinungsforschung, des Betreibens einer Auskunftei, des Erstellens von Persönlichkeits- und Nutzungsprofilen, des Adresshandels, des sonstigen Datenhandels oder zu vergleichbaren kommerziellen Zwecken erhoben, verarbeitet oder genutzt werden,
12.
§ 2 Absatz 2 sowie die §§ 36 und 37 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes vom 19. Februar 2016 (BGBl. I S. 254) und Artikel 14 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 524/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über die Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2009/22/EG (ABl. L 165 vom 18.6.2013, S. 1),
13.
die Vorschriften des Zahlungskontengesetzes, die das Verhältnis zwischen einem Zahlungsdienstleister und einem Verbraucher regeln, und
14.
die Vorschriften des Telekommunikationsgesetzes, die das Verhältnis zwischen Anbietern von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten und Verbrauchern regeln.
Eine Datenerhebung, Datenverarbeitung oder Datennutzung zu einem vergleichbaren kommerziellen Zweck im Sinne des Satzes 1 Nummer 11 liegt insbesondere nicht vor, wenn personenbezogene Daten eines Verbrauchers von einem Unternehmer ausschließlich für die Begründung, Durchführung oder Beendigung eines rechtsgeschäftlichen oder rechtsgeschäftsähnlichen Schuldverhältnisses mit dem Verbraucher erhoben, verarbeitet oder genutzt werden.

(3) (weggefallen)

(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.

(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.

(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.

(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.

(1) Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

(2) Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über folgende Umstände enthält:

1.
die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung wie Verfügbarkeit, Art, Ausführung, Vorteile, Risiken, Zusammensetzung, Zubehör, Verfahren oder Zeitpunkt der Herstellung, Lieferung oder Erbringung, Zwecktauglichkeit, Verwendungsmöglichkeit, Menge, Beschaffenheit, Kundendienst und Beschwerdeverfahren, geographische oder betriebliche Herkunft, von der Verwendung zu erwartende Ergebnisse oder die Ergebnisse oder wesentlichen Bestandteile von Tests der Waren oder Dienstleistungen;
2.
den Anlass des Verkaufs wie das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils, den Preis oder die Art und Weise, in der er berechnet wird, oder die Bedingungen, unter denen die Ware geliefert oder die Dienstleistung erbracht wird;
3.
die Person, Eigenschaften oder Rechte des Unternehmers wie Identität, Vermögen einschließlich der Rechte des geistigen Eigentums, den Umfang von Verpflichtungen, Befähigung, Status, Zulassung, Mitgliedschaften oder Beziehungen, Auszeichnungen oder Ehrungen, Beweggründe für die geschäftliche Handlung oder die Art des Vertriebs;
4.
Aussagen oder Symbole, die im Zusammenhang mit direktem oder indirektem Sponsoring stehen oder sich auf eine Zulassung des Unternehmers oder der Waren oder Dienstleistungen beziehen;
5.
die Notwendigkeit einer Leistung, eines Ersatzteils, eines Austauschs oder einer Reparatur;
6.
die Einhaltung eines Verhaltenskodexes, auf den sich der Unternehmer verbindlich verpflichtet hat, wenn er auf diese Bindung hinweist, oder
7.
Rechte des Verbrauchers, insbesondere solche auf Grund von Garantieversprechen oder Gewährleistungsrechte bei Leistungsstörungen.

(3) Eine geschäftliche Handlung ist auch irreführend, wenn

1.
sie im Zusammenhang mit der Vermarktung von Waren oder Dienstleistungen einschließlich vergleichender Werbung eine Verwechslungsgefahr mit einer anderen Ware oder Dienstleistung oder mit der Marke oder einem anderen Kennzeichen eines Mitbewerbers hervorruft oder
2.
mit ihr eine Ware in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union als identisch mit einer in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf dem Markt bereitgestellten Ware vermarktet wird, obwohl sich diese Waren in ihrer Zusammensetzung oder in ihren Merkmalen wesentlich voneinander unterscheiden, sofern dies nicht durch legitime und objektive Faktoren gerechtfertigt ist.

(4) Angaben im Sinne von Absatz 1 Satz 2 sind auch Angaben im Rahmen vergleichender Werbung sowie bildliche Darstellungen und sonstige Veranstaltungen, die darauf zielen und geeignet sind, solche Angaben zu ersetzen.

(5) Es wird vermutet, dass es irreführend ist, mit der Herabsetzung eines Preises zu werben, sofern der Preis nur für eine unangemessen kurze Zeit gefordert worden ist. Ist streitig, ob und in welchem Zeitraum der Preis gefordert worden ist, so trifft die Beweislast denjenigen, der mit der Preisherabsetzung geworben hat.

(1) Unlauter handelt auch, wer einen Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer irreführt, indem er ihm eine wesentliche Information vorenthält,

1.
die der Verbraucher oder der sonstige Marktteilnehmer nach den jeweiligen Umständen benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen, und
2.
deren Vorenthalten dazu geeignet ist, den Verbraucher oder den sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

(2) Als Vorenthalten gilt auch

1.
das Verheimlichen wesentlicher Informationen,
2.
die Bereitstellung wesentlicher Informationen in unklarer, unverständlicher oder zweideutiger Weise sowie
3.
die nicht rechtzeitige Bereitstellung wesentlicher Informationen.

(3) Bei der Beurteilung, ob wesentliche Informationen vorenthalten wurden, sind zu berücksichtigen:

1.
räumliche oder zeitliche Beschränkungen durch das für die geschäftliche Handlung gewählte Kommunikationsmittel sowie
2.
alle Maßnahmen des Unternehmers, um dem Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer die Informationen auf andere Weise als durch das für die geschäftliche Handlung gewählte Kommunikationsmittel zur Verfügung zu stellen.

(4) Unlauter handelt auch, wer den kommerziellen Zweck einer geschäftlichen Handlung nicht kenntlich macht, sofern sich dieser nicht unmittelbar aus den Umständen ergibt, und das Nichtkenntlichmachen geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Ein kommerzieller Zweck liegt bei einer Handlung zugunsten eines fremden Unternehmens nicht vor, wenn der Handelnde kein Entgelt oder keine ähnliche Gegenleistung für die Handlung von dem fremden Unternehmen erhält oder sich versprechen lässt. Der Erhalt oder das Versprechen einer Gegenleistung wird vermutet, es sei denn der Handelnde macht glaubhaft, dass er eine solche nicht erhalten hat.

(1) Die in den §§ 1 bis 2 bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung, auf Widerruf und auf Beseitigung stehen zu:

1.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste nach § 4 eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG eingetragen sind,
2.
den qualifizierten Wirtschaftsverbänden, die in die Liste nach § 8b des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren und Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt,
3.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.
Der Anspruch kann nur an Stellen im Sinne des Satzes 1 abgetreten werden. Stellen nach Satz 1 Nummer 1 und 2 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.

(2) Die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bezeichneten Stellen können die folgenden Ansprüche nicht geltend machen:

1.
Ansprüche nach § 1, wenn Allgemeine Geschäftsbedingungen gegenüber einem Unternehmer (§ 14 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) oder einem öffentlichen Auftraggeber (§ 99 Nummer 1 bis 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen) verwendet oder wenn Allgemeine Geschäftsbedingungen zur ausschließlichen Verwendung zwischen Unternehmern oder zwischen Unternehmern und öffentlichen Auftraggebern empfohlen werden,
2.
Ansprüche nach § 1a, es sei denn, eine Zuwiderhandlung gegen § 288 Absatz 6 des Bürgerlichen Gesetzbuchs betrifft einen Anspruch eines Verbrauchers.

(1) Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

(2) Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über folgende Umstände enthält:

1.
die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung wie Verfügbarkeit, Art, Ausführung, Vorteile, Risiken, Zusammensetzung, Zubehör, Verfahren oder Zeitpunkt der Herstellung, Lieferung oder Erbringung, Zwecktauglichkeit, Verwendungsmöglichkeit, Menge, Beschaffenheit, Kundendienst und Beschwerdeverfahren, geographische oder betriebliche Herkunft, von der Verwendung zu erwartende Ergebnisse oder die Ergebnisse oder wesentlichen Bestandteile von Tests der Waren oder Dienstleistungen;
2.
den Anlass des Verkaufs wie das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils, den Preis oder die Art und Weise, in der er berechnet wird, oder die Bedingungen, unter denen die Ware geliefert oder die Dienstleistung erbracht wird;
3.
die Person, Eigenschaften oder Rechte des Unternehmers wie Identität, Vermögen einschließlich der Rechte des geistigen Eigentums, den Umfang von Verpflichtungen, Befähigung, Status, Zulassung, Mitgliedschaften oder Beziehungen, Auszeichnungen oder Ehrungen, Beweggründe für die geschäftliche Handlung oder die Art des Vertriebs;
4.
Aussagen oder Symbole, die im Zusammenhang mit direktem oder indirektem Sponsoring stehen oder sich auf eine Zulassung des Unternehmers oder der Waren oder Dienstleistungen beziehen;
5.
die Notwendigkeit einer Leistung, eines Ersatzteils, eines Austauschs oder einer Reparatur;
6.
die Einhaltung eines Verhaltenskodexes, auf den sich der Unternehmer verbindlich verpflichtet hat, wenn er auf diese Bindung hinweist, oder
7.
Rechte des Verbrauchers, insbesondere solche auf Grund von Garantieversprechen oder Gewährleistungsrechte bei Leistungsstörungen.

(3) Eine geschäftliche Handlung ist auch irreführend, wenn

1.
sie im Zusammenhang mit der Vermarktung von Waren oder Dienstleistungen einschließlich vergleichender Werbung eine Verwechslungsgefahr mit einer anderen Ware oder Dienstleistung oder mit der Marke oder einem anderen Kennzeichen eines Mitbewerbers hervorruft oder
2.
mit ihr eine Ware in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union als identisch mit einer in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf dem Markt bereitgestellten Ware vermarktet wird, obwohl sich diese Waren in ihrer Zusammensetzung oder in ihren Merkmalen wesentlich voneinander unterscheiden, sofern dies nicht durch legitime und objektive Faktoren gerechtfertigt ist.

(4) Angaben im Sinne von Absatz 1 Satz 2 sind auch Angaben im Rahmen vergleichender Werbung sowie bildliche Darstellungen und sonstige Veranstaltungen, die darauf zielen und geeignet sind, solche Angaben zu ersetzen.

(5) Es wird vermutet, dass es irreführend ist, mit der Herabsetzung eines Preises zu werben, sofern der Preis nur für eine unangemessen kurze Zeit gefordert worden ist. Ist streitig, ob und in welchem Zeitraum der Preis gefordert worden ist, so trifft die Beweislast denjenigen, der mit der Preisherabsetzung geworben hat.

(1) Im Sinne dieses Gesetzes ist

1.
„geschäftliche Entscheidung“ jede Entscheidung eines Verbrauchers oder sonstigen Marktteilnehmers darüber, ob, wie und unter welchen Bedingungen er ein Geschäft abschließen, eine Zahlung leisten, eine Ware oder Dienstleistung behalten oder abgeben oder ein vertragliches Recht im Zusammenhang mit einer Ware oder Dienstleistung ausüben will, unabhängig davon, ob der Verbraucher oder sonstige Marktteilnehmer sich entschließt, tätig zu werden;
2.
„geschäftliche Handlung“ jedes Verhalten einer Person zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens vor, bei oder nach einem Geschäftsabschluss, das mit der Förderung des Absatzes oder des Bezugs von Waren oder Dienstleistungen oder mit dem Abschluss oder der Durchführung eines Vertrags über Waren oder Dienstleistungen unmittelbar und objektiv zusammenhängt; als Waren gelten auch Grundstücke und digitale Inhalte, Dienstleistungen sind auch digitale Dienstleistungen, als Dienstleistungen gelten auch Rechte und Verpflichtungen;
3.
„Marktteilnehmer“ neben Mitbewerber und Verbraucher auch jede weitere Person, die als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen tätig ist;
4.
„Mitbewerber“ jeder Unternehmer, der mit einem oder mehreren Unternehmern als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht;
5.
„Nachricht“ jede Information, die zwischen einer endlichen Zahl von Beteiligten über einen öffentlich zugänglichen elektronischen Kommunikationsdienst ausgetauscht oder weitergeleitet wird; nicht umfasst sind Informationen, die als Teil eines Rundfunkdienstes über ein elektronisches Kommunikationsnetz an die Öffentlichkeit weitergeleitet werden, soweit diese Informationen nicht mit dem identifizierbaren Teilnehmer oder Nutzer, der sie erhält, in Verbindung gebracht werden können;
6.
„Online-Marktplatz“ ein Dienst, der es Verbrauchern ermöglicht, durch die Verwendung von Software, die von einem Unternehmer oder in dessen Namen betrieben wird, einschließlich einer Website, eines Teils einer Website oder einer Anwendung, Fernabsatzverträge (§ 312c des Bürgerlichen Gesetzbuchs) mit anderen Unternehmern oder Verbrauchern abzuschließen;
7.
„Ranking“ die von einem Unternehmer veranlasste relative Hervorhebung von Waren oder Dienstleistungen, unabhängig von den hierfür verwendeten technischen Mitteln;
8.
„Unternehmer“ jede natürliche oder juristische Person, die geschäftliche Handlungen im Rahmen ihrer gewerblichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit vornimmt, und jede Person, die im Namen oder Auftrag einer solchen Person handelt;
9.
„unternehmerische Sorgfalt“ der Standard an Fachkenntnissen und Sorgfalt, von dem billigerweise angenommen werden kann, dass ein Unternehmer ihn in seinem Tätigkeitsbereich gegenüber Verbrauchern nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der anständigen Marktgepflogenheiten einhält;
10.
„Verhaltenskodex“ jede Vereinbarung oder Vorschrift über das Verhalten von Unternehmern, zu welchem diese sich in Bezug auf Wirtschaftszweige oder einzelne geschäftliche Handlungen verpflichtet haben, ohne dass sich solche Verpflichtungen aus Gesetzes- oder Verwaltungsvorschriften ergeben;
11.
„wesentliche Beeinflussung des wirtschaftlichen Verhaltens des Verbrauchers“ die Vornahme einer geschäftlichen Handlung, um die Fähigkeit des Verbrauchers, eine informierte Entscheidung zu treffen, spürbar zu beeinträchtigen und damit den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

(2) Für den Verbraucherbegriff ist § 13 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anwendbar.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

(2) Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über folgende Umstände enthält:

1.
die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung wie Verfügbarkeit, Art, Ausführung, Vorteile, Risiken, Zusammensetzung, Zubehör, Verfahren oder Zeitpunkt der Herstellung, Lieferung oder Erbringung, Zwecktauglichkeit, Verwendungsmöglichkeit, Menge, Beschaffenheit, Kundendienst und Beschwerdeverfahren, geographische oder betriebliche Herkunft, von der Verwendung zu erwartende Ergebnisse oder die Ergebnisse oder wesentlichen Bestandteile von Tests der Waren oder Dienstleistungen;
2.
den Anlass des Verkaufs wie das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils, den Preis oder die Art und Weise, in der er berechnet wird, oder die Bedingungen, unter denen die Ware geliefert oder die Dienstleistung erbracht wird;
3.
die Person, Eigenschaften oder Rechte des Unternehmers wie Identität, Vermögen einschließlich der Rechte des geistigen Eigentums, den Umfang von Verpflichtungen, Befähigung, Status, Zulassung, Mitgliedschaften oder Beziehungen, Auszeichnungen oder Ehrungen, Beweggründe für die geschäftliche Handlung oder die Art des Vertriebs;
4.
Aussagen oder Symbole, die im Zusammenhang mit direktem oder indirektem Sponsoring stehen oder sich auf eine Zulassung des Unternehmers oder der Waren oder Dienstleistungen beziehen;
5.
die Notwendigkeit einer Leistung, eines Ersatzteils, eines Austauschs oder einer Reparatur;
6.
die Einhaltung eines Verhaltenskodexes, auf den sich der Unternehmer verbindlich verpflichtet hat, wenn er auf diese Bindung hinweist, oder
7.
Rechte des Verbrauchers, insbesondere solche auf Grund von Garantieversprechen oder Gewährleistungsrechte bei Leistungsstörungen.

(3) Eine geschäftliche Handlung ist auch irreführend, wenn

1.
sie im Zusammenhang mit der Vermarktung von Waren oder Dienstleistungen einschließlich vergleichender Werbung eine Verwechslungsgefahr mit einer anderen Ware oder Dienstleistung oder mit der Marke oder einem anderen Kennzeichen eines Mitbewerbers hervorruft oder
2.
mit ihr eine Ware in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union als identisch mit einer in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf dem Markt bereitgestellten Ware vermarktet wird, obwohl sich diese Waren in ihrer Zusammensetzung oder in ihren Merkmalen wesentlich voneinander unterscheiden, sofern dies nicht durch legitime und objektive Faktoren gerechtfertigt ist.

(4) Angaben im Sinne von Absatz 1 Satz 2 sind auch Angaben im Rahmen vergleichender Werbung sowie bildliche Darstellungen und sonstige Veranstaltungen, die darauf zielen und geeignet sind, solche Angaben zu ersetzen.

(5) Es wird vermutet, dass es irreführend ist, mit der Herabsetzung eines Preises zu werben, sofern der Preis nur für eine unangemessen kurze Zeit gefordert worden ist. Ist streitig, ob und in welchem Zeitraum der Preis gefordert worden ist, so trifft die Beweislast denjenigen, der mit der Preisherabsetzung geworben hat.

(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.

(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.

(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.

(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.

(1) Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

(2) Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über folgende Umstände enthält:

1.
die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung wie Verfügbarkeit, Art, Ausführung, Vorteile, Risiken, Zusammensetzung, Zubehör, Verfahren oder Zeitpunkt der Herstellung, Lieferung oder Erbringung, Zwecktauglichkeit, Verwendungsmöglichkeit, Menge, Beschaffenheit, Kundendienst und Beschwerdeverfahren, geographische oder betriebliche Herkunft, von der Verwendung zu erwartende Ergebnisse oder die Ergebnisse oder wesentlichen Bestandteile von Tests der Waren oder Dienstleistungen;
2.
den Anlass des Verkaufs wie das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils, den Preis oder die Art und Weise, in der er berechnet wird, oder die Bedingungen, unter denen die Ware geliefert oder die Dienstleistung erbracht wird;
3.
die Person, Eigenschaften oder Rechte des Unternehmers wie Identität, Vermögen einschließlich der Rechte des geistigen Eigentums, den Umfang von Verpflichtungen, Befähigung, Status, Zulassung, Mitgliedschaften oder Beziehungen, Auszeichnungen oder Ehrungen, Beweggründe für die geschäftliche Handlung oder die Art des Vertriebs;
4.
Aussagen oder Symbole, die im Zusammenhang mit direktem oder indirektem Sponsoring stehen oder sich auf eine Zulassung des Unternehmers oder der Waren oder Dienstleistungen beziehen;
5.
die Notwendigkeit einer Leistung, eines Ersatzteils, eines Austauschs oder einer Reparatur;
6.
die Einhaltung eines Verhaltenskodexes, auf den sich der Unternehmer verbindlich verpflichtet hat, wenn er auf diese Bindung hinweist, oder
7.
Rechte des Verbrauchers, insbesondere solche auf Grund von Garantieversprechen oder Gewährleistungsrechte bei Leistungsstörungen.

(3) Eine geschäftliche Handlung ist auch irreführend, wenn

1.
sie im Zusammenhang mit der Vermarktung von Waren oder Dienstleistungen einschließlich vergleichender Werbung eine Verwechslungsgefahr mit einer anderen Ware oder Dienstleistung oder mit der Marke oder einem anderen Kennzeichen eines Mitbewerbers hervorruft oder
2.
mit ihr eine Ware in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union als identisch mit einer in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf dem Markt bereitgestellten Ware vermarktet wird, obwohl sich diese Waren in ihrer Zusammensetzung oder in ihren Merkmalen wesentlich voneinander unterscheiden, sofern dies nicht durch legitime und objektive Faktoren gerechtfertigt ist.

(4) Angaben im Sinne von Absatz 1 Satz 2 sind auch Angaben im Rahmen vergleichender Werbung sowie bildliche Darstellungen und sonstige Veranstaltungen, die darauf zielen und geeignet sind, solche Angaben zu ersetzen.

(5) Es wird vermutet, dass es irreführend ist, mit der Herabsetzung eines Preises zu werben, sofern der Preis nur für eine unangemessen kurze Zeit gefordert worden ist. Ist streitig, ob und in welchem Zeitraum der Preis gefordert worden ist, so trifft die Beweislast denjenigen, der mit der Preisherabsetzung geworben hat.

(1) Wer in anderer Weise als durch Verwendung oder Empfehlung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen Vorschriften zuwiderhandelt, die dem Schutz der Verbraucher dienen (Verbraucherschutzgesetze), kann im Interesse des Verbraucherschutzes auf Unterlassung und Beseitigung in Anspruch genommen werden. Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so ist der Unterlassungsanspruch oder der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet. Bei Zuwiderhandlungen gegen die in Absatz 2 Satz 1 Nummer 11 genannten Vorschriften richtet sich der Beseitigungsanspruch nach den entsprechenden datenschutzrechtlichen Vorschriften.

(2) Verbraucherschutzgesetze im Sinne dieser Vorschrift sind insbesondere

1.
die Vorschriften des Bürgerlichen Rechts, die für
a)
außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge,
b)
Fernabsatzverträge,
c)
Verbraucherverträge über digitale Produkte,
d)
Verbrauchsgüterkäufe,
e)
Teilzeit-Wohnrechteverträge, Verträge über langfristige Urlaubsprodukte sowie Vermittlungsverträge und Tauschsystemverträge,
f)
Verbraucherdarlehensverträge, Finanzierungshilfen und Ratenlieferungsverträge,
g)
Bauverträge,
h)
Pauschalreiseverträge, die Reisevermittlung und die Vermittlung verbundener Reiseleistungen,
i)
Darlehensvermittlungsverträge sowie
j)
Zahlungsdiensteverträge
zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher gelten,
2.
die Vorschriften zur Umsetzung der Artikel 5, 10 und 11 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ("Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr", ABl. EG Nr. L 178 S. 1),
3.
das Fernunterrichtsschutzgesetz,
4.
die Vorschriften zur Umsetzung der Artikel 19 bis 26 der Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (ABl. L 95 vom 15.4.2010, S. 1),
5.
die entsprechenden Vorschriften des Arzneimittelgesetzes sowie Artikel 1 §§ 3 bis 13 des Gesetzes über die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens,
6.
§ 126 des Investmentgesetzes oder § 305 des Kapitalanlagegesetzbuchs,
7.
die Vorschriften des Abschnitts 11 des Wertpapierhandelsgesetzes, die das Verhältnis zwischen einem Wertpapierdienstleistungsunternehmen und einem Kunden regeln,
8.
das Rechtsdienstleistungsgesetz,
9.
die §§ 57, 79 Absatz 2 und 3 sowie § 80 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes,
10.
das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz,
11.
die Vorschriften, welche die Zulässigkeit regeln
a)
der Erhebung personenbezogener Daten eines Verbrauchers durch einen Unternehmer oder
b)
der Verarbeitung oder der Nutzung personenbezogener Daten, die über einen Verbraucher erhoben wurden, durch einen Unternehmer,
wenn die Daten zu Zwecken der Werbung, der Markt- und Meinungsforschung, des Betreibens einer Auskunftei, des Erstellens von Persönlichkeits- und Nutzungsprofilen, des Adresshandels, des sonstigen Datenhandels oder zu vergleichbaren kommerziellen Zwecken erhoben, verarbeitet oder genutzt werden,
12.
§ 2 Absatz 2 sowie die §§ 36 und 37 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes vom 19. Februar 2016 (BGBl. I S. 254) und Artikel 14 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 524/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über die Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2009/22/EG (ABl. L 165 vom 18.6.2013, S. 1),
13.
die Vorschriften des Zahlungskontengesetzes, die das Verhältnis zwischen einem Zahlungsdienstleister und einem Verbraucher regeln, und
14.
die Vorschriften des Telekommunikationsgesetzes, die das Verhältnis zwischen Anbietern von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten und Verbrauchern regeln.
Eine Datenerhebung, Datenverarbeitung oder Datennutzung zu einem vergleichbaren kommerziellen Zweck im Sinne des Satzes 1 Nummer 11 liegt insbesondere nicht vor, wenn personenbezogene Daten eines Verbrauchers von einem Unternehmer ausschließlich für die Begründung, Durchführung oder Beendigung eines rechtsgeschäftlichen oder rechtsgeschäftsähnlichen Schuldverhältnisses mit dem Verbraucher erhoben, verarbeitet oder genutzt werden.

(3) (weggefallen)

Wer in Allgemeinen Geschäftsbedingungen Bestimmungen, die nach den §§ 307 bis 309 des Bürgerlichen Gesetzbuchs unwirksam sind, verwendet oder für den rechtsgeschäftlichen Verkehr empfiehlt, kann auf Unterlassung und im Fall des Empfehlens auch auf Widerruf in Anspruch genommen werden.

(1) Wer in anderer Weise als durch Verwendung oder Empfehlung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen Vorschriften zuwiderhandelt, die dem Schutz der Verbraucher dienen (Verbraucherschutzgesetze), kann im Interesse des Verbraucherschutzes auf Unterlassung und Beseitigung in Anspruch genommen werden. Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so ist der Unterlassungsanspruch oder der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet. Bei Zuwiderhandlungen gegen die in Absatz 2 Satz 1 Nummer 11 genannten Vorschriften richtet sich der Beseitigungsanspruch nach den entsprechenden datenschutzrechtlichen Vorschriften.

(2) Verbraucherschutzgesetze im Sinne dieser Vorschrift sind insbesondere

1.
die Vorschriften des Bürgerlichen Rechts, die für
a)
außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge,
b)
Fernabsatzverträge,
c)
Verbraucherverträge über digitale Produkte,
d)
Verbrauchsgüterkäufe,
e)
Teilzeit-Wohnrechteverträge, Verträge über langfristige Urlaubsprodukte sowie Vermittlungsverträge und Tauschsystemverträge,
f)
Verbraucherdarlehensverträge, Finanzierungshilfen und Ratenlieferungsverträge,
g)
Bauverträge,
h)
Pauschalreiseverträge, die Reisevermittlung und die Vermittlung verbundener Reiseleistungen,
i)
Darlehensvermittlungsverträge sowie
j)
Zahlungsdiensteverträge
zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher gelten,
2.
die Vorschriften zur Umsetzung der Artikel 5, 10 und 11 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ("Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr", ABl. EG Nr. L 178 S. 1),
3.
das Fernunterrichtsschutzgesetz,
4.
die Vorschriften zur Umsetzung der Artikel 19 bis 26 der Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (ABl. L 95 vom 15.4.2010, S. 1),
5.
die entsprechenden Vorschriften des Arzneimittelgesetzes sowie Artikel 1 §§ 3 bis 13 des Gesetzes über die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens,
6.
§ 126 des Investmentgesetzes oder § 305 des Kapitalanlagegesetzbuchs,
7.
die Vorschriften des Abschnitts 11 des Wertpapierhandelsgesetzes, die das Verhältnis zwischen einem Wertpapierdienstleistungsunternehmen und einem Kunden regeln,
8.
das Rechtsdienstleistungsgesetz,
9.
die §§ 57, 79 Absatz 2 und 3 sowie § 80 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes,
10.
das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz,
11.
die Vorschriften, welche die Zulässigkeit regeln
a)
der Erhebung personenbezogener Daten eines Verbrauchers durch einen Unternehmer oder
b)
der Verarbeitung oder der Nutzung personenbezogener Daten, die über einen Verbraucher erhoben wurden, durch einen Unternehmer,
wenn die Daten zu Zwecken der Werbung, der Markt- und Meinungsforschung, des Betreibens einer Auskunftei, des Erstellens von Persönlichkeits- und Nutzungsprofilen, des Adresshandels, des sonstigen Datenhandels oder zu vergleichbaren kommerziellen Zwecken erhoben, verarbeitet oder genutzt werden,
12.
§ 2 Absatz 2 sowie die §§ 36 und 37 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes vom 19. Februar 2016 (BGBl. I S. 254) und Artikel 14 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 524/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über die Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2009/22/EG (ABl. L 165 vom 18.6.2013, S. 1),
13.
die Vorschriften des Zahlungskontengesetzes, die das Verhältnis zwischen einem Zahlungsdienstleister und einem Verbraucher regeln, und
14.
die Vorschriften des Telekommunikationsgesetzes, die das Verhältnis zwischen Anbietern von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten und Verbrauchern regeln.
Eine Datenerhebung, Datenverarbeitung oder Datennutzung zu einem vergleichbaren kommerziellen Zweck im Sinne des Satzes 1 Nummer 11 liegt insbesondere nicht vor, wenn personenbezogene Daten eines Verbrauchers von einem Unternehmer ausschließlich für die Begründung, Durchführung oder Beendigung eines rechtsgeschäftlichen oder rechtsgeschäftsähnlichen Schuldverhältnisses mit dem Verbraucher erhoben, verarbeitet oder genutzt werden.

(3) (weggefallen)

(1) Die in den §§ 1 bis 2 bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung, auf Widerruf und auf Beseitigung stehen zu:

1.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste nach § 4 eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG eingetragen sind,
2.
den qualifizierten Wirtschaftsverbänden, die in die Liste nach § 8b des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren und Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt,
3.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.
Der Anspruch kann nur an Stellen im Sinne des Satzes 1 abgetreten werden. Stellen nach Satz 1 Nummer 1 und 2 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.

(2) Die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bezeichneten Stellen können die folgenden Ansprüche nicht geltend machen:

1.
Ansprüche nach § 1, wenn Allgemeine Geschäftsbedingungen gegenüber einem Unternehmer (§ 14 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) oder einem öffentlichen Auftraggeber (§ 99 Nummer 1 bis 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen) verwendet oder wenn Allgemeine Geschäftsbedingungen zur ausschließlichen Verwendung zwischen Unternehmern oder zwischen Unternehmern und öffentlichen Auftraggebern empfohlen werden,
2.
Ansprüche nach § 1a, es sei denn, eine Zuwiderhandlung gegen § 288 Absatz 6 des Bürgerlichen Gesetzbuchs betrifft einen Anspruch eines Verbrauchers.

(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.

(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.

(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:

1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt,
2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt,
3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind,
4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.

(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.

(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.

Wer in Allgemeinen Geschäftsbedingungen Bestimmungen, die nach den §§ 307 bis 309 des Bürgerlichen Gesetzbuchs unwirksam sind, verwendet oder für den rechtsgeschäftlichen Verkehr empfiehlt, kann auf Unterlassung und im Fall des Empfehlens auch auf Widerruf in Anspruch genommen werden.

(1) Wer geschäftsmäßig Post-, Telekommunikations- oder Telemediendienste erbringt oder an der Erbringung solcher Dienste mitwirkt, hat anspruchsberechtigten Stellen nach § 3 Absatz 1 Satz 1 auf deren Verlangen den Namen und die zustellfähige Anschrift eines an Post-, Telekommunikations- oder Telemediendiensten Beteiligten mitzuteilen, wenn diese Stellen schriftlich versichern, dass sie die Angaben zur Durchsetzung ihrer Ansprüche nach den §§ 1 bis 2a oder nach § 4e benötigen und nicht anderweitig beschaffen können.

(2) Der Anspruch besteht nur, soweit die Auskunft ausschließlich anhand der bei dem Auskunftspflichtigen vorhandenen Bestandsdaten erteilt werden kann. Die Auskunft darf nicht deshalb verweigert werden, weil der Beteiligte, dessen Angaben mitgeteilt werden sollen, in die Übermittlung nicht einwilligt.

(3) Der Auskunftspflichtige kann von dem Auskunftsberechtigten einen angemessenen Ausgleich für die Erteilung der Auskunft verlangen. Der Auskunftsberechtigte kann von dem Beteiligten, dessen Angaben mitgeteilt worden sind, Erstattung des gezahlten Ausgleichs verlangen, wenn er gegen diesen Beteiligten einen Anspruch nach den §§ 1 bis 2a oder nach § 4e hat.

Wer in Allgemeinen Geschäftsbedingungen Bestimmungen, die nach den §§ 307 bis 309 des Bürgerlichen Gesetzbuchs unwirksam sind, verwendet oder für den rechtsgeschäftlichen Verkehr empfiehlt, kann auf Unterlassung und im Fall des Empfehlens auch auf Widerruf in Anspruch genommen werden.

(1) Wer in anderer Weise als durch Verwendung oder Empfehlung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen Vorschriften zuwiderhandelt, die dem Schutz der Verbraucher dienen (Verbraucherschutzgesetze), kann im Interesse des Verbraucherschutzes auf Unterlassung und Beseitigung in Anspruch genommen werden. Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so ist der Unterlassungsanspruch oder der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet. Bei Zuwiderhandlungen gegen die in Absatz 2 Satz 1 Nummer 11 genannten Vorschriften richtet sich der Beseitigungsanspruch nach den entsprechenden datenschutzrechtlichen Vorschriften.

(2) Verbraucherschutzgesetze im Sinne dieser Vorschrift sind insbesondere

1.
die Vorschriften des Bürgerlichen Rechts, die für
a)
außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge,
b)
Fernabsatzverträge,
c)
Verbraucherverträge über digitale Produkte,
d)
Verbrauchsgüterkäufe,
e)
Teilzeit-Wohnrechteverträge, Verträge über langfristige Urlaubsprodukte sowie Vermittlungsverträge und Tauschsystemverträge,
f)
Verbraucherdarlehensverträge, Finanzierungshilfen und Ratenlieferungsverträge,
g)
Bauverträge,
h)
Pauschalreiseverträge, die Reisevermittlung und die Vermittlung verbundener Reiseleistungen,
i)
Darlehensvermittlungsverträge sowie
j)
Zahlungsdiensteverträge
zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher gelten,
2.
die Vorschriften zur Umsetzung der Artikel 5, 10 und 11 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ("Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr", ABl. EG Nr. L 178 S. 1),
3.
das Fernunterrichtsschutzgesetz,
4.
die Vorschriften zur Umsetzung der Artikel 19 bis 26 der Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (ABl. L 95 vom 15.4.2010, S. 1),
5.
die entsprechenden Vorschriften des Arzneimittelgesetzes sowie Artikel 1 §§ 3 bis 13 des Gesetzes über die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens,
6.
§ 126 des Investmentgesetzes oder § 305 des Kapitalanlagegesetzbuchs,
7.
die Vorschriften des Abschnitts 11 des Wertpapierhandelsgesetzes, die das Verhältnis zwischen einem Wertpapierdienstleistungsunternehmen und einem Kunden regeln,
8.
das Rechtsdienstleistungsgesetz,
9.
die §§ 57, 79 Absatz 2 und 3 sowie § 80 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes,
10.
das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz,
11.
die Vorschriften, welche die Zulässigkeit regeln
a)
der Erhebung personenbezogener Daten eines Verbrauchers durch einen Unternehmer oder
b)
der Verarbeitung oder der Nutzung personenbezogener Daten, die über einen Verbraucher erhoben wurden, durch einen Unternehmer,
wenn die Daten zu Zwecken der Werbung, der Markt- und Meinungsforschung, des Betreibens einer Auskunftei, des Erstellens von Persönlichkeits- und Nutzungsprofilen, des Adresshandels, des sonstigen Datenhandels oder zu vergleichbaren kommerziellen Zwecken erhoben, verarbeitet oder genutzt werden,
12.
§ 2 Absatz 2 sowie die §§ 36 und 37 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes vom 19. Februar 2016 (BGBl. I S. 254) und Artikel 14 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 524/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über die Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2009/22/EG (ABl. L 165 vom 18.6.2013, S. 1),
13.
die Vorschriften des Zahlungskontengesetzes, die das Verhältnis zwischen einem Zahlungsdienstleister und einem Verbraucher regeln, und
14.
die Vorschriften des Telekommunikationsgesetzes, die das Verhältnis zwischen Anbietern von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten und Verbrauchern regeln.
Eine Datenerhebung, Datenverarbeitung oder Datennutzung zu einem vergleichbaren kommerziellen Zweck im Sinne des Satzes 1 Nummer 11 liegt insbesondere nicht vor, wenn personenbezogene Daten eines Verbrauchers von einem Unternehmer ausschließlich für die Begründung, Durchführung oder Beendigung eines rechtsgeschäftlichen oder rechtsgeschäftsähnlichen Schuldverhältnisses mit dem Verbraucher erhoben, verarbeitet oder genutzt werden.

(3) (weggefallen)

(1) Die in den §§ 1 bis 2 bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung, auf Widerruf und auf Beseitigung stehen zu:

1.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste nach § 4 eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG eingetragen sind,
2.
den qualifizierten Wirtschaftsverbänden, die in die Liste nach § 8b des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren und Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt,
3.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.
Der Anspruch kann nur an Stellen im Sinne des Satzes 1 abgetreten werden. Stellen nach Satz 1 Nummer 1 und 2 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.

(2) Die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bezeichneten Stellen können die folgenden Ansprüche nicht geltend machen:

1.
Ansprüche nach § 1, wenn Allgemeine Geschäftsbedingungen gegenüber einem Unternehmer (§ 14 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) oder einem öffentlichen Auftraggeber (§ 99 Nummer 1 bis 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen) verwendet oder wenn Allgemeine Geschäftsbedingungen zur ausschließlichen Verwendung zwischen Unternehmern oder zwischen Unternehmern und öffentlichen Auftraggebern empfohlen werden,
2.
Ansprüche nach § 1a, es sei denn, eine Zuwiderhandlung gegen § 288 Absatz 6 des Bürgerlichen Gesetzbuchs betrifft einen Anspruch eines Verbrauchers.

Wird der Klage stattgegeben, so kann dem Kläger auf Antrag die Befugnis zugesprochen werden, die Urteilsformel mit der Bezeichnung des verurteilten Beklagten auf dessen Kosten im Bundesanzeiger, im Übrigen auf eigene Kosten bekannt zu machen. Das Gericht kann die Befugnis zeitlich begrenzen.

(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.

(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.

(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:

1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt,
2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt,
3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind,
4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.

(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.

(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.

(1) Das Bundesamt für Justiz führt eine Liste der qualifizierten Einrichtungen und veröffentlicht sie in der jeweils aktuellen Fassung auf seiner Internetseite. Es übermittelt die Liste mit Stand zum 1. Januar und zum 1. Juli eines jeden Jahres an die Europäische Kommission unter Hinweis auf Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 2009/22/EG.

(2) Ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben es gehört, Interessen der Verbraucher durch nicht gewerbsmäßige Aufklärung und Beratung wahrzunehmen, wird auf seinen Antrag in die Liste eingetragen, wenn

1.
er mindestens drei Verbände, die im gleichen Aufgabenbereich tätig sind, oder mindestens 75 natürliche Personen als Mitglieder hat,
2.
er zum Zeitpunkt der Antragstellung seit mindestens einem Jahr im Vereinsregister eingetragen ist und ein Jahr seine satzungsmäßigen Aufgaben wahrgenommen hat,
3.
auf Grund seiner bisherigen Tätigkeit sowie seiner personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung gesichert erscheint, dass er
a)
seine satzungsgemäßen Aufgaben auch künftig dauerhaft wirksam und sachgerecht erfüllen wird und
b)
seine Ansprüche nicht vorwiegend geltend machen wird, um für sich Einnahmen aus Abmahnungen oder Vertragsstrafen zu erzielen,
4.
den Mitgliedern keine Zuwendungen aus dem Vereinsvermögen gewährt werden und Personen, die für den Verein tätig sind, nicht durch unangemessen hohe Vergütungen oder andere Zuwendungen begünstigt werden.
Es wird unwiderleglich vermutet, dass Verbraucherzentralen sowie andere Verbraucherverbände, wenn sie überwiegend mit öffentlichen Mitteln gefördert werden, diese Voraussetzungen erfüllen.

(3) Über die Eintragung wird durch einen schriftlichen Bescheid entschieden, der dem antragstellenden Verein zuzustellen ist. Auf der Grundlage eines wirksamen Bescheides ist der Verein unter Angabe des Namens, der Anschrift, des zuständigen Registergerichts, der Registernummer und des satzungsmäßigen Zwecks in die Liste einzutragen.

(4) Auf Antrag erteilt das Bundesamt für Justiz einer qualifizierten Einrichtung, die in der Liste eingetragen ist, eine Bescheinigung über ihre Eintragung.

(1) Die in den §§ 1 bis 2 bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung, auf Widerruf und auf Beseitigung stehen zu:

1.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste nach § 4 eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG eingetragen sind,
2.
den qualifizierten Wirtschaftsverbänden, die in die Liste nach § 8b des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren und Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt,
3.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.
Der Anspruch kann nur an Stellen im Sinne des Satzes 1 abgetreten werden. Stellen nach Satz 1 Nummer 1 und 2 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.

(2) Die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bezeichneten Stellen können die folgenden Ansprüche nicht geltend machen:

1.
Ansprüche nach § 1, wenn Allgemeine Geschäftsbedingungen gegenüber einem Unternehmer (§ 14 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) oder einem öffentlichen Auftraggeber (§ 99 Nummer 1 bis 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen) verwendet oder wenn Allgemeine Geschäftsbedingungen zur ausschließlichen Verwendung zwischen Unternehmern oder zwischen Unternehmern und öffentlichen Auftraggebern empfohlen werden,
2.
Ansprüche nach § 1a, es sei denn, eine Zuwiderhandlung gegen § 288 Absatz 6 des Bürgerlichen Gesetzbuchs betrifft einen Anspruch eines Verbrauchers.

(1) Das Bundesamt für Justiz führt eine Liste der qualifizierten Einrichtungen und veröffentlicht sie in der jeweils aktuellen Fassung auf seiner Internetseite. Es übermittelt die Liste mit Stand zum 1. Januar und zum 1. Juli eines jeden Jahres an die Europäische Kommission unter Hinweis auf Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 2009/22/EG.

(2) Ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben es gehört, Interessen der Verbraucher durch nicht gewerbsmäßige Aufklärung und Beratung wahrzunehmen, wird auf seinen Antrag in die Liste eingetragen, wenn

1.
er mindestens drei Verbände, die im gleichen Aufgabenbereich tätig sind, oder mindestens 75 natürliche Personen als Mitglieder hat,
2.
er zum Zeitpunkt der Antragstellung seit mindestens einem Jahr im Vereinsregister eingetragen ist und ein Jahr seine satzungsmäßigen Aufgaben wahrgenommen hat,
3.
auf Grund seiner bisherigen Tätigkeit sowie seiner personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung gesichert erscheint, dass er
a)
seine satzungsgemäßen Aufgaben auch künftig dauerhaft wirksam und sachgerecht erfüllen wird und
b)
seine Ansprüche nicht vorwiegend geltend machen wird, um für sich Einnahmen aus Abmahnungen oder Vertragsstrafen zu erzielen,
4.
den Mitgliedern keine Zuwendungen aus dem Vereinsvermögen gewährt werden und Personen, die für den Verein tätig sind, nicht durch unangemessen hohe Vergütungen oder andere Zuwendungen begünstigt werden.
Es wird unwiderleglich vermutet, dass Verbraucherzentralen sowie andere Verbraucherverbände, wenn sie überwiegend mit öffentlichen Mitteln gefördert werden, diese Voraussetzungen erfüllen.

(3) Über die Eintragung wird durch einen schriftlichen Bescheid entschieden, der dem antragstellenden Verein zuzustellen ist. Auf der Grundlage eines wirksamen Bescheides ist der Verein unter Angabe des Namens, der Anschrift, des zuständigen Registergerichts, der Registernummer und des satzungsmäßigen Zwecks in die Liste einzutragen.

(4) Auf Antrag erteilt das Bundesamt für Justiz einer qualifizierten Einrichtung, die in der Liste eingetragen ist, eine Bescheinigung über ihre Eintragung.

(1) Die in den §§ 1 bis 2 bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung, auf Widerruf und auf Beseitigung stehen zu:

1.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste nach § 4 eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG eingetragen sind,
2.
den qualifizierten Wirtschaftsverbänden, die in die Liste nach § 8b des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren und Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt,
3.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.
Der Anspruch kann nur an Stellen im Sinne des Satzes 1 abgetreten werden. Stellen nach Satz 1 Nummer 1 und 2 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.

(2) Die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bezeichneten Stellen können die folgenden Ansprüche nicht geltend machen:

1.
Ansprüche nach § 1, wenn Allgemeine Geschäftsbedingungen gegenüber einem Unternehmer (§ 14 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) oder einem öffentlichen Auftraggeber (§ 99 Nummer 1 bis 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen) verwendet oder wenn Allgemeine Geschäftsbedingungen zur ausschließlichen Verwendung zwischen Unternehmern oder zwischen Unternehmern und öffentlichen Auftraggebern empfohlen werden,
2.
Ansprüche nach § 1a, es sei denn, eine Zuwiderhandlung gegen § 288 Absatz 6 des Bürgerlichen Gesetzbuchs betrifft einen Anspruch eines Verbrauchers.

Der in § 2a bezeichnete Anspruch auf Unterlassung steht rechtsfähigen Verbänden zur nicht gewerbsmäßigen und nicht nur vorübergehenden Förderung der Interessen derjenigen zu, die durch § 95b Abs. 1 Satz 1 des Urheberrechtsgesetzes begünstigt werden. Der Anspruch kann nur an Verbände im Sinne des Satzes 1 abgetreten werden.

(1) Das Bundesamt für Justiz führt eine Liste der qualifizierten Einrichtungen und veröffentlicht sie in der jeweils aktuellen Fassung auf seiner Internetseite. Es übermittelt die Liste mit Stand zum 1. Januar und zum 1. Juli eines jeden Jahres an die Europäische Kommission unter Hinweis auf Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 2009/22/EG.

(2) Ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben es gehört, Interessen der Verbraucher durch nicht gewerbsmäßige Aufklärung und Beratung wahrzunehmen, wird auf seinen Antrag in die Liste eingetragen, wenn

1.
er mindestens drei Verbände, die im gleichen Aufgabenbereich tätig sind, oder mindestens 75 natürliche Personen als Mitglieder hat,
2.
er zum Zeitpunkt der Antragstellung seit mindestens einem Jahr im Vereinsregister eingetragen ist und ein Jahr seine satzungsmäßigen Aufgaben wahrgenommen hat,
3.
auf Grund seiner bisherigen Tätigkeit sowie seiner personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung gesichert erscheint, dass er
a)
seine satzungsgemäßen Aufgaben auch künftig dauerhaft wirksam und sachgerecht erfüllen wird und
b)
seine Ansprüche nicht vorwiegend geltend machen wird, um für sich Einnahmen aus Abmahnungen oder Vertragsstrafen zu erzielen,
4.
den Mitgliedern keine Zuwendungen aus dem Vereinsvermögen gewährt werden und Personen, die für den Verein tätig sind, nicht durch unangemessen hohe Vergütungen oder andere Zuwendungen begünstigt werden.
Es wird unwiderleglich vermutet, dass Verbraucherzentralen sowie andere Verbraucherverbände, wenn sie überwiegend mit öffentlichen Mitteln gefördert werden, diese Voraussetzungen erfüllen.

(3) Über die Eintragung wird durch einen schriftlichen Bescheid entschieden, der dem antragstellenden Verein zuzustellen ist. Auf der Grundlage eines wirksamen Bescheides ist der Verein unter Angabe des Namens, der Anschrift, des zuständigen Registergerichts, der Registernummer und des satzungsmäßigen Zwecks in die Liste einzutragen.

(4) Auf Antrag erteilt das Bundesamt für Justiz einer qualifizierten Einrichtung, die in der Liste eingetragen ist, eine Bescheinigung über ihre Eintragung.

(1) Die in den §§ 1 bis 2 bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung, auf Widerruf und auf Beseitigung stehen zu:

1.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste nach § 4 eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG eingetragen sind,
2.
den qualifizierten Wirtschaftsverbänden, die in die Liste nach § 8b des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren und Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt,
3.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.
Der Anspruch kann nur an Stellen im Sinne des Satzes 1 abgetreten werden. Stellen nach Satz 1 Nummer 1 und 2 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.

(2) Die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bezeichneten Stellen können die folgenden Ansprüche nicht geltend machen:

1.
Ansprüche nach § 1, wenn Allgemeine Geschäftsbedingungen gegenüber einem Unternehmer (§ 14 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) oder einem öffentlichen Auftraggeber (§ 99 Nummer 1 bis 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen) verwendet oder wenn Allgemeine Geschäftsbedingungen zur ausschließlichen Verwendung zwischen Unternehmern oder zwischen Unternehmern und öffentlichen Auftraggebern empfohlen werden,
2.
Ansprüche nach § 1a, es sei denn, eine Zuwiderhandlung gegen § 288 Absatz 6 des Bürgerlichen Gesetzbuchs betrifft einen Anspruch eines Verbrauchers.

(1) Die in den §§ 1 bis 2 bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung, auf Widerruf und auf Beseitigung stehen zu:

1.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste nach § 4 eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG eingetragen sind,
2.
den qualifizierten Wirtschaftsverbänden, die in die Liste nach § 8b des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren und Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt,
3.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.
Der Anspruch kann nur an Stellen im Sinne des Satzes 1 abgetreten werden. Stellen nach Satz 1 Nummer 1 und 2 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.

(2) Die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bezeichneten Stellen können die folgenden Ansprüche nicht geltend machen:

1.
Ansprüche nach § 1, wenn Allgemeine Geschäftsbedingungen gegenüber einem Unternehmer (§ 14 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) oder einem öffentlichen Auftraggeber (§ 99 Nummer 1 bis 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen) verwendet oder wenn Allgemeine Geschäftsbedingungen zur ausschließlichen Verwendung zwischen Unternehmern oder zwischen Unternehmern und öffentlichen Auftraggebern empfohlen werden,
2.
Ansprüche nach § 1a, es sei denn, eine Zuwiderhandlung gegen § 288 Absatz 6 des Bürgerlichen Gesetzbuchs betrifft einen Anspruch eines Verbrauchers.

(1) Ist eine Bestimmung in Allgemeinen Versicherungsbedingungen des Versicherers durch höchstrichterliche Entscheidung oder durch bestandskräftigen Verwaltungsakt für unwirksam erklärt worden, kann sie der Versicherer durch eine neue Regelung ersetzen, wenn dies zur Fortführung des Vertrags notwendig ist oder wenn das Festhalten an dem Vertrag ohne neue Regelung für eine Vertragspartei auch unter Berücksichtigung der Interessen der anderen Vertragspartei eine unzumutbare Härte darstellen würde. Die neue Regelung ist nur wirksam, wenn sie unter Wahrung des Vertragsziels die Belange der Versicherungsnehmer angemessen berücksichtigt.

(2) Die neue Regelung nach Absatz 1 wird zwei Wochen, nachdem die neue Regelung und die hierfür maßgeblichen Gründe dem Versicherungsnehmer mitgeteilt worden sind, Vertragsbestandteil.

(1) Wer in anderer Weise als durch Verwendung oder Empfehlung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen Vorschriften zuwiderhandelt, die dem Schutz der Verbraucher dienen (Verbraucherschutzgesetze), kann im Interesse des Verbraucherschutzes auf Unterlassung und Beseitigung in Anspruch genommen werden. Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so ist der Unterlassungsanspruch oder der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet. Bei Zuwiderhandlungen gegen die in Absatz 2 Satz 1 Nummer 11 genannten Vorschriften richtet sich der Beseitigungsanspruch nach den entsprechenden datenschutzrechtlichen Vorschriften.

(2) Verbraucherschutzgesetze im Sinne dieser Vorschrift sind insbesondere

1.
die Vorschriften des Bürgerlichen Rechts, die für
a)
außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge,
b)
Fernabsatzverträge,
c)
Verbraucherverträge über digitale Produkte,
d)
Verbrauchsgüterkäufe,
e)
Teilzeit-Wohnrechteverträge, Verträge über langfristige Urlaubsprodukte sowie Vermittlungsverträge und Tauschsystemverträge,
f)
Verbraucherdarlehensverträge, Finanzierungshilfen und Ratenlieferungsverträge,
g)
Bauverträge,
h)
Pauschalreiseverträge, die Reisevermittlung und die Vermittlung verbundener Reiseleistungen,
i)
Darlehensvermittlungsverträge sowie
j)
Zahlungsdiensteverträge
zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher gelten,
2.
die Vorschriften zur Umsetzung der Artikel 5, 10 und 11 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ("Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr", ABl. EG Nr. L 178 S. 1),
3.
das Fernunterrichtsschutzgesetz,
4.
die Vorschriften zur Umsetzung der Artikel 19 bis 26 der Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (ABl. L 95 vom 15.4.2010, S. 1),
5.
die entsprechenden Vorschriften des Arzneimittelgesetzes sowie Artikel 1 §§ 3 bis 13 des Gesetzes über die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens,
6.
§ 126 des Investmentgesetzes oder § 305 des Kapitalanlagegesetzbuchs,
7.
die Vorschriften des Abschnitts 11 des Wertpapierhandelsgesetzes, die das Verhältnis zwischen einem Wertpapierdienstleistungsunternehmen und einem Kunden regeln,
8.
das Rechtsdienstleistungsgesetz,
9.
die §§ 57, 79 Absatz 2 und 3 sowie § 80 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes,
10.
das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz,
11.
die Vorschriften, welche die Zulässigkeit regeln
a)
der Erhebung personenbezogener Daten eines Verbrauchers durch einen Unternehmer oder
b)
der Verarbeitung oder der Nutzung personenbezogener Daten, die über einen Verbraucher erhoben wurden, durch einen Unternehmer,
wenn die Daten zu Zwecken der Werbung, der Markt- und Meinungsforschung, des Betreibens einer Auskunftei, des Erstellens von Persönlichkeits- und Nutzungsprofilen, des Adresshandels, des sonstigen Datenhandels oder zu vergleichbaren kommerziellen Zwecken erhoben, verarbeitet oder genutzt werden,
12.
§ 2 Absatz 2 sowie die §§ 36 und 37 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes vom 19. Februar 2016 (BGBl. I S. 254) und Artikel 14 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 524/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über die Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2009/22/EG (ABl. L 165 vom 18.6.2013, S. 1),
13.
die Vorschriften des Zahlungskontengesetzes, die das Verhältnis zwischen einem Zahlungsdienstleister und einem Verbraucher regeln, und
14.
die Vorschriften des Telekommunikationsgesetzes, die das Verhältnis zwischen Anbietern von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten und Verbrauchern regeln.
Eine Datenerhebung, Datenverarbeitung oder Datennutzung zu einem vergleichbaren kommerziellen Zweck im Sinne des Satzes 1 Nummer 11 liegt insbesondere nicht vor, wenn personenbezogene Daten eines Verbrauchers von einem Unternehmer ausschließlich für die Begründung, Durchführung oder Beendigung eines rechtsgeschäftlichen oder rechtsgeschäftsähnlichen Schuldverhältnisses mit dem Verbraucher erhoben, verarbeitet oder genutzt werden.

(3) (weggefallen)

(1) Ist eine Bestimmung in Allgemeinen Versicherungsbedingungen des Versicherers durch höchstrichterliche Entscheidung oder durch bestandskräftigen Verwaltungsakt für unwirksam erklärt worden, kann sie der Versicherer durch eine neue Regelung ersetzen, wenn dies zur Fortführung des Vertrags notwendig ist oder wenn das Festhalten an dem Vertrag ohne neue Regelung für eine Vertragspartei auch unter Berücksichtigung der Interessen der anderen Vertragspartei eine unzumutbare Härte darstellen würde. Die neue Regelung ist nur wirksam, wenn sie unter Wahrung des Vertragsziels die Belange der Versicherungsnehmer angemessen berücksichtigt.

(2) Die neue Regelung nach Absatz 1 wird zwei Wochen, nachdem die neue Regelung und die hierfür maßgeblichen Gründe dem Versicherungsnehmer mitgeteilt worden sind, Vertragsbestandteil.

(1) Wer in anderer Weise als durch Verwendung oder Empfehlung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen Vorschriften zuwiderhandelt, die dem Schutz der Verbraucher dienen (Verbraucherschutzgesetze), kann im Interesse des Verbraucherschutzes auf Unterlassung und Beseitigung in Anspruch genommen werden. Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so ist der Unterlassungsanspruch oder der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet. Bei Zuwiderhandlungen gegen die in Absatz 2 Satz 1 Nummer 11 genannten Vorschriften richtet sich der Beseitigungsanspruch nach den entsprechenden datenschutzrechtlichen Vorschriften.

(2) Verbraucherschutzgesetze im Sinne dieser Vorschrift sind insbesondere

1.
die Vorschriften des Bürgerlichen Rechts, die für
a)
außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge,
b)
Fernabsatzverträge,
c)
Verbraucherverträge über digitale Produkte,
d)
Verbrauchsgüterkäufe,
e)
Teilzeit-Wohnrechteverträge, Verträge über langfristige Urlaubsprodukte sowie Vermittlungsverträge und Tauschsystemverträge,
f)
Verbraucherdarlehensverträge, Finanzierungshilfen und Ratenlieferungsverträge,
g)
Bauverträge,
h)
Pauschalreiseverträge, die Reisevermittlung und die Vermittlung verbundener Reiseleistungen,
i)
Darlehensvermittlungsverträge sowie
j)
Zahlungsdiensteverträge
zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher gelten,
2.
die Vorschriften zur Umsetzung der Artikel 5, 10 und 11 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ("Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr", ABl. EG Nr. L 178 S. 1),
3.
das Fernunterrichtsschutzgesetz,
4.
die Vorschriften zur Umsetzung der Artikel 19 bis 26 der Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (ABl. L 95 vom 15.4.2010, S. 1),
5.
die entsprechenden Vorschriften des Arzneimittelgesetzes sowie Artikel 1 §§ 3 bis 13 des Gesetzes über die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens,
6.
§ 126 des Investmentgesetzes oder § 305 des Kapitalanlagegesetzbuchs,
7.
die Vorschriften des Abschnitts 11 des Wertpapierhandelsgesetzes, die das Verhältnis zwischen einem Wertpapierdienstleistungsunternehmen und einem Kunden regeln,
8.
das Rechtsdienstleistungsgesetz,
9.
die §§ 57, 79 Absatz 2 und 3 sowie § 80 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes,
10.
das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz,
11.
die Vorschriften, welche die Zulässigkeit regeln
a)
der Erhebung personenbezogener Daten eines Verbrauchers durch einen Unternehmer oder
b)
der Verarbeitung oder der Nutzung personenbezogener Daten, die über einen Verbraucher erhoben wurden, durch einen Unternehmer,
wenn die Daten zu Zwecken der Werbung, der Markt- und Meinungsforschung, des Betreibens einer Auskunftei, des Erstellens von Persönlichkeits- und Nutzungsprofilen, des Adresshandels, des sonstigen Datenhandels oder zu vergleichbaren kommerziellen Zwecken erhoben, verarbeitet oder genutzt werden,
12.
§ 2 Absatz 2 sowie die §§ 36 und 37 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes vom 19. Februar 2016 (BGBl. I S. 254) und Artikel 14 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 524/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über die Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2009/22/EG (ABl. L 165 vom 18.6.2013, S. 1),
13.
die Vorschriften des Zahlungskontengesetzes, die das Verhältnis zwischen einem Zahlungsdienstleister und einem Verbraucher regeln, und
14.
die Vorschriften des Telekommunikationsgesetzes, die das Verhältnis zwischen Anbietern von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten und Verbrauchern regeln.
Eine Datenerhebung, Datenverarbeitung oder Datennutzung zu einem vergleichbaren kommerziellen Zweck im Sinne des Satzes 1 Nummer 11 liegt insbesondere nicht vor, wenn personenbezogene Daten eines Verbrauchers von einem Unternehmer ausschließlich für die Begründung, Durchführung oder Beendigung eines rechtsgeschäftlichen oder rechtsgeschäftsähnlichen Schuldverhältnisses mit dem Verbraucher erhoben, verarbeitet oder genutzt werden.

(3) (weggefallen)

(1) Ist eine Bestimmung in Allgemeinen Versicherungsbedingungen des Versicherers durch höchstrichterliche Entscheidung oder durch bestandskräftigen Verwaltungsakt für unwirksam erklärt worden, kann sie der Versicherer durch eine neue Regelung ersetzen, wenn dies zur Fortführung des Vertrags notwendig ist oder wenn das Festhalten an dem Vertrag ohne neue Regelung für eine Vertragspartei auch unter Berücksichtigung der Interessen der anderen Vertragspartei eine unzumutbare Härte darstellen würde. Die neue Regelung ist nur wirksam, wenn sie unter Wahrung des Vertragsziels die Belange der Versicherungsnehmer angemessen berücksichtigt.

(2) Die neue Regelung nach Absatz 1 wird zwei Wochen, nachdem die neue Regelung und die hierfür maßgeblichen Gründe dem Versicherungsnehmer mitgeteilt worden sind, Vertragsbestandteil.

(1) Wer in anderer Weise als durch Verwendung oder Empfehlung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen Vorschriften zuwiderhandelt, die dem Schutz der Verbraucher dienen (Verbraucherschutzgesetze), kann im Interesse des Verbraucherschutzes auf Unterlassung und Beseitigung in Anspruch genommen werden. Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so ist der Unterlassungsanspruch oder der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet. Bei Zuwiderhandlungen gegen die in Absatz 2 Satz 1 Nummer 11 genannten Vorschriften richtet sich der Beseitigungsanspruch nach den entsprechenden datenschutzrechtlichen Vorschriften.

(2) Verbraucherschutzgesetze im Sinne dieser Vorschrift sind insbesondere

1.
die Vorschriften des Bürgerlichen Rechts, die für
a)
außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge,
b)
Fernabsatzverträge,
c)
Verbraucherverträge über digitale Produkte,
d)
Verbrauchsgüterkäufe,
e)
Teilzeit-Wohnrechteverträge, Verträge über langfristige Urlaubsprodukte sowie Vermittlungsverträge und Tauschsystemverträge,
f)
Verbraucherdarlehensverträge, Finanzierungshilfen und Ratenlieferungsverträge,
g)
Bauverträge,
h)
Pauschalreiseverträge, die Reisevermittlung und die Vermittlung verbundener Reiseleistungen,
i)
Darlehensvermittlungsverträge sowie
j)
Zahlungsdiensteverträge
zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher gelten,
2.
die Vorschriften zur Umsetzung der Artikel 5, 10 und 11 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ("Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr", ABl. EG Nr. L 178 S. 1),
3.
das Fernunterrichtsschutzgesetz,
4.
die Vorschriften zur Umsetzung der Artikel 19 bis 26 der Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (ABl. L 95 vom 15.4.2010, S. 1),
5.
die entsprechenden Vorschriften des Arzneimittelgesetzes sowie Artikel 1 §§ 3 bis 13 des Gesetzes über die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens,
6.
§ 126 des Investmentgesetzes oder § 305 des Kapitalanlagegesetzbuchs,
7.
die Vorschriften des Abschnitts 11 des Wertpapierhandelsgesetzes, die das Verhältnis zwischen einem Wertpapierdienstleistungsunternehmen und einem Kunden regeln,
8.
das Rechtsdienstleistungsgesetz,
9.
die §§ 57, 79 Absatz 2 und 3 sowie § 80 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes,
10.
das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz,
11.
die Vorschriften, welche die Zulässigkeit regeln
a)
der Erhebung personenbezogener Daten eines Verbrauchers durch einen Unternehmer oder
b)
der Verarbeitung oder der Nutzung personenbezogener Daten, die über einen Verbraucher erhoben wurden, durch einen Unternehmer,
wenn die Daten zu Zwecken der Werbung, der Markt- und Meinungsforschung, des Betreibens einer Auskunftei, des Erstellens von Persönlichkeits- und Nutzungsprofilen, des Adresshandels, des sonstigen Datenhandels oder zu vergleichbaren kommerziellen Zwecken erhoben, verarbeitet oder genutzt werden,
12.
§ 2 Absatz 2 sowie die §§ 36 und 37 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes vom 19. Februar 2016 (BGBl. I S. 254) und Artikel 14 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 524/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über die Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2009/22/EG (ABl. L 165 vom 18.6.2013, S. 1),
13.
die Vorschriften des Zahlungskontengesetzes, die das Verhältnis zwischen einem Zahlungsdienstleister und einem Verbraucher regeln, und
14.
die Vorschriften des Telekommunikationsgesetzes, die das Verhältnis zwischen Anbietern von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten und Verbrauchern regeln.
Eine Datenerhebung, Datenverarbeitung oder Datennutzung zu einem vergleichbaren kommerziellen Zweck im Sinne des Satzes 1 Nummer 11 liegt insbesondere nicht vor, wenn personenbezogene Daten eines Verbrauchers von einem Unternehmer ausschließlich für die Begründung, Durchführung oder Beendigung eines rechtsgeschäftlichen oder rechtsgeschäftsähnlichen Schuldverhältnisses mit dem Verbraucher erhoben, verarbeitet oder genutzt werden.

(3) (weggefallen)

(1) Die in den §§ 1 bis 2 bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung, auf Widerruf und auf Beseitigung stehen zu:

1.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste nach § 4 eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG eingetragen sind,
2.
den qualifizierten Wirtschaftsverbänden, die in die Liste nach § 8b des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren und Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt,
3.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.
Der Anspruch kann nur an Stellen im Sinne des Satzes 1 abgetreten werden. Stellen nach Satz 1 Nummer 1 und 2 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.

(2) Die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bezeichneten Stellen können die folgenden Ansprüche nicht geltend machen:

1.
Ansprüche nach § 1, wenn Allgemeine Geschäftsbedingungen gegenüber einem Unternehmer (§ 14 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) oder einem öffentlichen Auftraggeber (§ 99 Nummer 1 bis 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen) verwendet oder wenn Allgemeine Geschäftsbedingungen zur ausschließlichen Verwendung zwischen Unternehmern oder zwischen Unternehmern und öffentlichen Auftraggebern empfohlen werden,
2.
Ansprüche nach § 1a, es sei denn, eine Zuwiderhandlung gegen § 288 Absatz 6 des Bürgerlichen Gesetzbuchs betrifft einen Anspruch eines Verbrauchers.

(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.

(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.

(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:

1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt,
2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt,
3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind,
4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.

(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.

(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) In Rechtsmittelverfahren des gewerblichen Rechtsschutzes (§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 14) und in Verfahren über Ansprüche nach dem Patentgesetz, dem Gebrauchsmustergesetz, dem Markengesetz, dem Designgesetz, dem Halbleiterschutzgesetz und dem Sortenschutzgesetz ist der Wert nach billigem Ermessen zu bestimmen.

(2) In Verfahren über Ansprüche nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb und nach dem Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(3) Ist die Bedeutung der Sache für den Beklagten erheblich geringer zu bewerten als der nach Absatz 2 ermittelte Streitwert, ist dieser angemessen zu mindern. Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts hinsichtlich des Beseitigungs- oder Unterlassungsanspruchs keine genügenden Anhaltspunkte, ist insoweit ein Streitwert von 1 000 Euro anzunehmen. Dieser Wert ist auch anzunehmen, wenn die dem Rechtsstreit zugrunde liegende Zuwiderhandlung angesichts ihrer Art, ihres Ausmaßes und ihrer Folgen die Interessen von Verbrauchern, Mitbewerbern oder sonstigen Marktteilnehmern in nur unerheblichem Maße beeinträchtigt. Der nach Satz 2 oder Satz 3 anzunehmende Wert ist auch maßgebend, wenn in den dort genannten Fällen die Ansprüche auf Beseitigung und Unterlassung nebeneinander geltend gemacht werden.

(4) Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist der sich aus den Absätzen 2 und 3 ergebende Wert in der Regel unter Berücksichtigung der geringeren Bedeutung gegenüber der Hauptsache zu ermäßigen.

(5) Die Vorschriften über die Anordnung der Streitwertbegünstigung (§ 12 Absatz 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, § 144 des Patentgesetzes, § 26 des Gebrauchsmustergesetzes, § 142 des Markengesetzes, § 54 des Designgesetzes, § 22 des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen) sind anzuwenden.

(1) Zur Sicherung der in diesem Gesetz bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung können einstweilige Verfügungen auch ohne die Darlegung und Glaubhaftmachung der in den §§ 935 und 940 der Zivilprozessordnung bezeichneten Voraussetzungen erlassen werden.

(2) Ist auf Grund dieses Gesetzes Klage auf Unterlassung erhoben worden, so kann das Gericht der obsiegenden Partei die Befugnis zusprechen, das Urteil auf Kosten der unterliegenden Partei öffentlich bekannt zu machen, wenn sie ein berechtigtes Interesse dartut. Art und Umfang der Bekanntmachung werden im Urteil bestimmt. Die Befugnis erlischt, wenn von ihr nicht innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft Gebrauch gemacht worden ist. Der Ausspruch nach Satz 1 ist nicht vorläufig vollstreckbar.

(3) Macht eine Partei in Rechtsstreitigkeiten, in denen durch Klage ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird, glaubhaft, dass die Belastung mit den Prozesskosten nach dem vollen Streitwert ihre wirtschaftliche Lage erheblich gefährden würde, so kann das Gericht auf ihren Antrag anordnen, dass die Verpflichtung dieser Partei zur Zahlung von Gerichtskosten sich nach einem ihrer Wirtschaftslage angepassten Teil des Streitwerts bemisst. Die Anordnung hat zur Folge, dass

1.
die begünstigte Partei die Gebühren ihres Rechtsanwalts ebenfalls nur nach diesem Teil des Streitwerts zu entrichten hat,
2.
die begünstigte Partei, soweit ihr Kosten des Rechtsstreits auferlegt werden oder soweit sie diese übernimmt, die von dem Gegner entrichteten Gerichtsgebühren und die Gebühren seines Rechtsanwalts nur nach dem Teil des Streitwerts zu erstatten hat und
3.
der Rechtsanwalt der begünstigten Partei, soweit die außergerichtlichen Kosten dem Gegner auferlegt oder von ihm übernommen werden, seine Gebühren von dem Gegner nach dem für diesen geltenden Streitwert beitreiben kann.

(4) Der Antrag nach Absatz 3 kann vor der Geschäftsstelle des Gerichts zur Niederschrift erklärt werden. Er ist vor der Verhandlung zur Hauptsache anzubringen. Danach ist er nur zulässig, wenn der angenommene oder festgesetzte Streitwert später durch das Gericht heraufgesetzt wird. Vor der Entscheidung über den Antrag ist der Gegner zu hören.

(1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten richten sich die Gebühren nach den für die Zuständigkeit des Prozessgerichts oder die Zulässigkeit des Rechtsmittels geltenden Vorschriften über den Wert des Streitgegenstands, soweit nichts anderes bestimmt ist. In Musterfeststellungsklagen nach Buch 6 der Zivilprozessordnung und in Rechtsstreitigkeiten aufgrund des Unterlassungsklagengesetzes darf der Streitwert 250 000 Euro nicht übersteigen.

(2) In nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten ist der Streitwert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Parteien, nach Ermessen zu bestimmen. Der Wert darf nicht über eine Million Euro angenommen werden.

(3) Ist mit einem nichtvermögensrechtlichen Anspruch ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Anspruch, und zwar der höhere, maßgebend.

(1) Zur Sicherung der in diesem Gesetz bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung können einstweilige Verfügungen auch ohne die Darlegung und Glaubhaftmachung der in den §§ 935 und 940 der Zivilprozessordnung bezeichneten Voraussetzungen erlassen werden.

(2) Ist auf Grund dieses Gesetzes Klage auf Unterlassung erhoben worden, so kann das Gericht der obsiegenden Partei die Befugnis zusprechen, das Urteil auf Kosten der unterliegenden Partei öffentlich bekannt zu machen, wenn sie ein berechtigtes Interesse dartut. Art und Umfang der Bekanntmachung werden im Urteil bestimmt. Die Befugnis erlischt, wenn von ihr nicht innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft Gebrauch gemacht worden ist. Der Ausspruch nach Satz 1 ist nicht vorläufig vollstreckbar.

(3) Macht eine Partei in Rechtsstreitigkeiten, in denen durch Klage ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird, glaubhaft, dass die Belastung mit den Prozesskosten nach dem vollen Streitwert ihre wirtschaftliche Lage erheblich gefährden würde, so kann das Gericht auf ihren Antrag anordnen, dass die Verpflichtung dieser Partei zur Zahlung von Gerichtskosten sich nach einem ihrer Wirtschaftslage angepassten Teil des Streitwerts bemisst. Die Anordnung hat zur Folge, dass

1.
die begünstigte Partei die Gebühren ihres Rechtsanwalts ebenfalls nur nach diesem Teil des Streitwerts zu entrichten hat,
2.
die begünstigte Partei, soweit ihr Kosten des Rechtsstreits auferlegt werden oder soweit sie diese übernimmt, die von dem Gegner entrichteten Gerichtsgebühren und die Gebühren seines Rechtsanwalts nur nach dem Teil des Streitwerts zu erstatten hat und
3.
der Rechtsanwalt der begünstigten Partei, soweit die außergerichtlichen Kosten dem Gegner auferlegt oder von ihm übernommen werden, seine Gebühren von dem Gegner nach dem für diesen geltenden Streitwert beitreiben kann.

(4) Der Antrag nach Absatz 3 kann vor der Geschäftsstelle des Gerichts zur Niederschrift erklärt werden. Er ist vor der Verhandlung zur Hauptsache anzubringen. Danach ist er nur zulässig, wenn der angenommene oder festgesetzte Streitwert später durch das Gericht heraufgesetzt wird. Vor der Entscheidung über den Antrag ist der Gegner zu hören.

(1) In Rechtsmittelverfahren des gewerblichen Rechtsschutzes (§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 14) und in Verfahren über Ansprüche nach dem Patentgesetz, dem Gebrauchsmustergesetz, dem Markengesetz, dem Designgesetz, dem Halbleiterschutzgesetz und dem Sortenschutzgesetz ist der Wert nach billigem Ermessen zu bestimmen.

(2) In Verfahren über Ansprüche nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb und nach dem Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(3) Ist die Bedeutung der Sache für den Beklagten erheblich geringer zu bewerten als der nach Absatz 2 ermittelte Streitwert, ist dieser angemessen zu mindern. Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts hinsichtlich des Beseitigungs- oder Unterlassungsanspruchs keine genügenden Anhaltspunkte, ist insoweit ein Streitwert von 1 000 Euro anzunehmen. Dieser Wert ist auch anzunehmen, wenn die dem Rechtsstreit zugrunde liegende Zuwiderhandlung angesichts ihrer Art, ihres Ausmaßes und ihrer Folgen die Interessen von Verbrauchern, Mitbewerbern oder sonstigen Marktteilnehmern in nur unerheblichem Maße beeinträchtigt. Der nach Satz 2 oder Satz 3 anzunehmende Wert ist auch maßgebend, wenn in den dort genannten Fällen die Ansprüche auf Beseitigung und Unterlassung nebeneinander geltend gemacht werden.

(4) Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist der sich aus den Absätzen 2 und 3 ergebende Wert in der Regel unter Berücksichtigung der geringeren Bedeutung gegenüber der Hauptsache zu ermäßigen.

(5) Die Vorschriften über die Anordnung der Streitwertbegünstigung (§ 12 Absatz 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, § 144 des Patentgesetzes, § 26 des Gebrauchsmustergesetzes, § 142 des Markengesetzes, § 54 des Designgesetzes, § 22 des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen) sind anzuwenden.

(1) Wer in anderer Weise als durch Verwendung oder Empfehlung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen Vorschriften zuwiderhandelt, die dem Schutz der Verbraucher dienen (Verbraucherschutzgesetze), kann im Interesse des Verbraucherschutzes auf Unterlassung und Beseitigung in Anspruch genommen werden. Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so ist der Unterlassungsanspruch oder der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet. Bei Zuwiderhandlungen gegen die in Absatz 2 Satz 1 Nummer 11 genannten Vorschriften richtet sich der Beseitigungsanspruch nach den entsprechenden datenschutzrechtlichen Vorschriften.

(2) Verbraucherschutzgesetze im Sinne dieser Vorschrift sind insbesondere

1.
die Vorschriften des Bürgerlichen Rechts, die für
a)
außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge,
b)
Fernabsatzverträge,
c)
Verbraucherverträge über digitale Produkte,
d)
Verbrauchsgüterkäufe,
e)
Teilzeit-Wohnrechteverträge, Verträge über langfristige Urlaubsprodukte sowie Vermittlungsverträge und Tauschsystemverträge,
f)
Verbraucherdarlehensverträge, Finanzierungshilfen und Ratenlieferungsverträge,
g)
Bauverträge,
h)
Pauschalreiseverträge, die Reisevermittlung und die Vermittlung verbundener Reiseleistungen,
i)
Darlehensvermittlungsverträge sowie
j)
Zahlungsdiensteverträge
zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher gelten,
2.
die Vorschriften zur Umsetzung der Artikel 5, 10 und 11 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ("Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr", ABl. EG Nr. L 178 S. 1),
3.
das Fernunterrichtsschutzgesetz,
4.
die Vorschriften zur Umsetzung der Artikel 19 bis 26 der Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (ABl. L 95 vom 15.4.2010, S. 1),
5.
die entsprechenden Vorschriften des Arzneimittelgesetzes sowie Artikel 1 §§ 3 bis 13 des Gesetzes über die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens,
6.
§ 126 des Investmentgesetzes oder § 305 des Kapitalanlagegesetzbuchs,
7.
die Vorschriften des Abschnitts 11 des Wertpapierhandelsgesetzes, die das Verhältnis zwischen einem Wertpapierdienstleistungsunternehmen und einem Kunden regeln,
8.
das Rechtsdienstleistungsgesetz,
9.
die §§ 57, 79 Absatz 2 und 3 sowie § 80 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes,
10.
das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz,
11.
die Vorschriften, welche die Zulässigkeit regeln
a)
der Erhebung personenbezogener Daten eines Verbrauchers durch einen Unternehmer oder
b)
der Verarbeitung oder der Nutzung personenbezogener Daten, die über einen Verbraucher erhoben wurden, durch einen Unternehmer,
wenn die Daten zu Zwecken der Werbung, der Markt- und Meinungsforschung, des Betreibens einer Auskunftei, des Erstellens von Persönlichkeits- und Nutzungsprofilen, des Adresshandels, des sonstigen Datenhandels oder zu vergleichbaren kommerziellen Zwecken erhoben, verarbeitet oder genutzt werden,
12.
§ 2 Absatz 2 sowie die §§ 36 und 37 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes vom 19. Februar 2016 (BGBl. I S. 254) und Artikel 14 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 524/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über die Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2009/22/EG (ABl. L 165 vom 18.6.2013, S. 1),
13.
die Vorschriften des Zahlungskontengesetzes, die das Verhältnis zwischen einem Zahlungsdienstleister und einem Verbraucher regeln, und
14.
die Vorschriften des Telekommunikationsgesetzes, die das Verhältnis zwischen Anbietern von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten und Verbrauchern regeln.
Eine Datenerhebung, Datenverarbeitung oder Datennutzung zu einem vergleichbaren kommerziellen Zweck im Sinne des Satzes 1 Nummer 11 liegt insbesondere nicht vor, wenn personenbezogene Daten eines Verbrauchers von einem Unternehmer ausschließlich für die Begründung, Durchführung oder Beendigung eines rechtsgeschäftlichen oder rechtsgeschäftsähnlichen Schuldverhältnisses mit dem Verbraucher erhoben, verarbeitet oder genutzt werden.

(3) (weggefallen)

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.