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| Die Parteien streiten um Ansprüche aus einem beendeten Handelsvertreterverhältnis. |
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| Das Landgericht hat, nachdem es mehrere Zeugen vernommen hatte (GA 447 ff. und 506 ff.), die Beklagte durch Teilurteil vom 09. April 2014, gestützt auf §§ 87 c Abs. 1 und 2, 87 Abs. 3 S. 1 HGB, wie folgt verurteilt: |
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| a) Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin monatliche Provisionsabrechnungen zu erteilen über alle Lieferungen, die sie in der Zeit ab dem 01.06.2011 aus Geschäften mit der Firma D... AG, S..., bis zum 31.12.2013 ausgeführt hat. |
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| b) Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Buchauszüge zu erteilen über alle Geschäfte, die sie mit der Firma D... AG, S..., für die Zeit ab dem 01.01.2011 bis einschließlich 31.12.2013 geschlossen hat, und wobei insbesondere jeweils angegeben werden muss |
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| Datum der jeweiligen Kundenbestellung und deren jeweiliger Inhalt, aufgegliedert nach Art, Zahl und Preis der gelieferten oder zu liefernden Ware; Lieferdatum und Liefermenge (bei Teillieferungen jeweils im Einzelnen exakt aufgegliedert); Rechnungsdatum und Rechnungsbetrag; Datum und Höhe der Kundenzahlungen; eventuelle Storni oder Nichtauslieferungen sowie alle etwaigen Retouren unter jeweiliger präziser Angabe des hierfür jeweils maßgeblich gewesenen Grundes. |
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| Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 52.761,23 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 8 %-Punkten über dem Basiszins für die Zeit ab 15.09.2011 zu bezahlen sowie Zinsen in Höhe von 5 % p.a. aus |
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| 13.035,24 Euro ab 01.04.2011, 15.116,97 Euro ab 01.05.2011, 11.618,75 Euro ab 01.06.2011, 12.990,26 Euro ab 01.07.2011 jeweils bis 14.09.2011. |
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| Den Streitwert hat das Landgericht festgesetzt auf 62.761,23 EUR. |
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| Die Klägerin habe durch die Mehrjahresvereinbarung vom November 2010 mit einer Laufzeit bis Ende 2013 mit der D... AG Geschäfte eingeleitet und so vorbereitet, dass sie überwiegend auf ihre Tätigkeit zurückzuführen seien. Dies gelte für Geschäfte, die zwischen Juni 2011 und Ende Dezember 2013 abgeschlossen worden seien. Die Mehrjahresvereinbarung (B 5 - GA 249) sei ein Rahmenvertrag ohne Abnahmepflicht der D... AG etwa in Form eines Sukzessiv-Lieferungsvertrages. Die Beweisaufnahme durch Vernehmung der Zeugen Z..., E... und W... habe ergeben, dass die Mehrjahresvereinbarung mit einer lediglich festgelegten Warengruppe und Rabatten in Verbindung mit den "Special Terms" der D... AG bereits eine Zulieferquote sichere und beiden Seiten Preisvereinbarungen während der Laufzeit erspare. Auch die Sondervereinbarung der Parteien in Bezug auf die D... AG und die Kündigung der Beklagten gegenüber der Klägerin sogleich nach dem erstmaligen Zustandekommen einer Mehrjahresvereinbarung deute darauf hin, dass die Beklagte damit ihre Partnerschaft mit dem Kunden einen großen Schritt vorangekommen gesehen habe. Von Umsetzungshindernissen oder Nachverhandlungen habe die Beklagte nichts vorgetragen. |
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| Die Frist von 2 1/2 Jahren, also solange der Mehrjahresvertrag noch lief, sei für den Anspruch aus § 87 Abs. 3 Nr. 1 HGB angemessen (vgl. OLG Koblenz, Urteile vom 26.04.2007; und vom 14.06.2007 - 6 U 529/06; Baumbach/Hopt 35. Aufl. § 87 HGB Rn 43; Staub-Emde, 3. Aufl., § 87 HGB Rn 139). |
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| Auf der Grundlage der von der Beklagten für den Zeitraum Februar bis Mai 2011 nach dem rechtskräftigen Teilurteil der Kammer vom 18.01.2012 erteilten Abrechnungen ergäben sich Provisionsansprüche der Klägerin für den genannten Zeitraum in Höhe von 52.761,23 EUR, nebst Zinsen aus §§ 291, 288 Abs. 2 BGB, § 354 HGB. |
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| Der Klägerin sei, so auch der Zeuge W..., erst im Dezember 2010, zunächst mündlich, definitiv mitgeteilt worden, dass die Zusammenarbeit beendet werde, so dass das Handelsvertreterverhältnis bei einer einzuhaltenden Kündigungsfrist von sechs Monaten am 30.06.2011 geendet habe, wenn nicht auf die Kündigung der Klägerin per Email vom 27.01.2011 erst am 31.07.2011. |
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| Dem Beweisantritt der Beklagten mit dem Zeugen R... sei gemäß §§ 296 Abs. 2, 282 Abs. 1, 399 ZPO nicht nachzukommen. Darüber hinaus wäre er zur Ursächlichkeit der Mehrjahresvereinbarung, der in den Bereich rechtlicher Wertung reiche, ein unzulässiger Ausforschungsbeweis gewesen. |
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| Gegen dieses Urteil hat die Beklagte form- und fristgerecht Berufung eingelegt und ihr Rechtsmittel prozessordnungsgemäß begründet. |
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| Sie trägt, teils rezidivierend, teils auch zweitinstanzlich neu vor: |
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| Die mit Schriftsatz vom 11. Juni 2013 beantragte Klageerweiterung (GA 287) sei unzulässig. Mit dem Berufungsurteil vom 02. Mai 2013 habe die Klägerin nur noch einen bezifferten Antrag zur Fortsetzung des Rechtsstreits der letzten Stufe stellen können. Daher sei nach §§ 254, 300, 301 ZPO kein Raum für ein Teil-Urteil über den bezifferten Leistungsantrag vom 30.07.2013 (GA 324). Über diesen Antrag hätte durch Schlussurteil entschieden werden müssen. |
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| Durch die Zulassung der Klageerweiterung um einen neuen Streitgegenstand sei der Beklagten das Recht und die Möglichkeit genommen worden, sich gegen diesen "mit ihren Verteidigungsmitteln zur Wehr zu setzen, bspw. das Fehlen eines Handelsvertreterverhältnisses zu bestreiten." |
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| Eine neue Auskunftsklage mit diesen Anträgen wäre wegen Verstoßes gegen § 253 Abs. 2 Nr. 1 ZPO als unzulässig zurückzuweisen gewesen. Gleiches gelte für den Antrag vom 30.07.2013. Ohne Angabe der ladungsfähigen Anschrift der Parteien sei eine Klage unzulässig. Diese unentbehrlichen Angaben enthielten die Anträge GA 287 nicht. |
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| Die Klägerin hätte für die neuen Anträge die Tatbestandsvoraussetzungen, so den Abschluss eines Handelsvertretervertrages, vortragen müssen. Das zusprechende Urteil in der Auskunftstufe entfalte keine Rechtskraft zum Grund der Leistungsklage. |
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| Das OLG Stuttgart habe in seinem Berufungsurteil zur Mehrjahresvereinbarung falsch entschieden. Spätestens ab dem 30. Juni 2009 habe kein Handelsvertretervertrag mehr vorgelegen, sondern nur noch ein Handelsmaklerverhältnis bestanden (GA 303, unter Zeugenbeweis: W...). Der Zeuge habe bestätigt (GA 510 f.): |
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| „Wir sind übereingekommen, dass wir, bis wir etwas gefunden haben, mit der Firma W... weitermachen, aber nur in Bezug auf D... Man hat deswegen nochmals neue Verhandlungen mit der Firma W... geführt. Man sagte dann, man macht nur eine Kundenschutzvereinbarung. Es ist aber nicht zu einer schriftlichen Vereinbarung gekommen." |
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| Das Landgericht habe sich mit diesem erheblichen Vorbringen überhaupt nicht befasst. Hätte es dies getan, so hätte es die Klage abweisen oder zumindest Beweis erheben müssen. Es fehle aber schon an einem schlüssigen Vortrag der Klägerin zum Vorliegen eines Handelsvertretervertrages. |
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| Die Beklagte trägt in Anlehnung an ihren Vortrag in der Berufungsrechtssache 2 U 31/13 umfangreich dazu vor, dass kein Handelsvertretervertrag mehr vorgelegen habe; auch kein Kettenvertrag, und dass allenfalls eine Kündigungsfrist von zwei Monaten anzunehmen sei. |
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| Die Relevanz der Tätigkeit der Klägerin für Geschäftsabschlüsse beurteile das Landgericht falsch. Es verwende den Begriff „Einzelabschluss" synonym mit der einzelnen Bestellung oder dem einzelnen (Liefer-)Abruf; der Zeuge E... meine dagegen mit „Einzelabschluss" den Einkaufs- oder Preisabschluss (GA 508). Die jährlichen (Preis-)Einkaufsabschlüsse (vgl. K 16, BB 2) enthielten weder Liefertermine noch Mengen, begründeten also ebenfalls keine Lieferverpflichtungen und seien bestenfalls Rahmenverträge. Erst die einzelnen Bestellungen oder (Liefer-)abrufe, vom Erstgericht als Einzelabschlüsse bezeichnet, könnten „Geschäfte" i.S.d. §§ 87, 87c HGB sein. |
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| Das Erstgericht habe nicht geprüft, ob die Klägerin die einzelnen Bestellungen/Abrufe so eingeleitet und vorbereitet habe, dass sie überwiegend auf ihrer Tätigkeit beruhten. Dies sei zu verneinen. Das Merkmal „Einleitung und Vorbereitung" in Abs. 3 Nr. 1 sei qualitativ und quantitativ wesentlich mehr als die bloße „Mitverursachung" in Abs. 1 S. 1 (vgl. Baumbach/Hopt, HGB, 35. Aufl., § 87, Rz. 11; Staub, Handelsgesetzbuch, 5. Aufl., 2008, Rz. 137: 60%; Ebenroth/Löwisch, Handelsgesetzbuch, 2. Aufl., 2008, § 87 Rz. 30). Die Beklagte habe substantiiert bestritten, dass der Abschluss der Mehrjahresvereinbarung (überhaupt) auf der Tätigkeit der Klägerin beruht habe (AG 240 - 243, 504; K 10 bis K 15, vgl. ferner GA 453 - 454). |
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| Neu trägt die Beklagte hierzu vor: |
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| "Niemals war Herr S... allein bei D... Auch die anderen genannten Personen (die Herren G..., N..., T... und Sc...) waren Mitarbeiter der Beklagten. |
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| Erst Recht hat die Klägerin die einzelnen Geschäftsabschlüsse (Abrufe) nicht durch eigene Einleitungs- und Vorbereitungstätigkeiten überwiegend verursacht. Voraussetzung dafür wäre gewesen, dass eigene und besondere Bemühungen der Beklagten, die Fa. D... zu den Bestellungen/Abrufen zu bewegen, nicht mehr erforderlich waren (Staub, Handelsgesetzbuch, 5. Aufl. 2008, Rz. 137; Ebenroth/Löwisch, Handelsgesetzbuch, 2. Aufl. 2008, § 87 Rz. 30)." |
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| Schon die jährlichen Preisverhandlungen zwischen D... und der Beklagten machten eigene und besondere Bemühungen der Beklagten notwendig, die Fa. D... zu Vertragsabschlüssen zu bewegen. |
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| Der Bundesgerichtshof verlange, dass durch den vom Handelsvertreter überwiegend herbeigeführten Rahmenvertrag „eine noch weitergehende Bindung" an das Unternehmen geschaffen worden sein müsse, wie z. B. durch eine exklusive Bezugsverpflichtung des Kunden (BGH, Urteil vom 18. November 1957, NJW 1958, 180). Dies ergebe die vorgelegte Mehrjahresvereinbarung nicht, die im Sinne des § 305 BGB vorformuliert sei (s. Zeuge Z... GA 448 und Zeuge E... GA 508) und damit als Rechtsnorm i.S.v. § 513 ZPO gelte. Ziffer 2.4 belege, dass die D... AG auch nach der Rahmenvereinbarung völlig frei gewesen sei, Ware abzunehmen oder auch nicht. Diese gehe den allgemeinen, in Bezug genommenen Regelungen der D... AG als Sondervereinbarung vor. |
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| Die angemessene Frist, innert derer Abschlüsse berücksichtigt werden dürften, betrage maximal einen bis zwei Monate, entsprechend der Abnahmebindung durch die Fa. D... AG. Die zum Zeitpunkt der Beendigung des Handelsvertretervertrages bestehenden Einkaufsabschlüsse hätten am 31.12.2011 geendet. Ab 01.01.2012 sei der ursprüngliche Konnex zwischen Mehrjahresvereinbarung nebst Einkaufsabschluss 2011 und Einzelbestellungen unterbrochen. Ein Abnahmeautomatismus sei nicht gegeben und durch die Beweisaufnahme auch nicht bestätigt. Die "Special Terms" der D... AG hätten nur eine Bindung auf einen bzw. zwei Monate enthalten. |
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| Dass dem Landgericht schon ausreiche, wenn der Handelsvertreter irgend eine Ursache für das spätere Geschäft setze, hätte es durch förmlichen Hinweis nach § 139 Abs. 2 ZPO bekannt geben müssen. Dies habe es unterlassen. Beide Parteien hätten § 87 Abs. 3 Nr. 1 HGB ersichtlich anders verstanden. Bei einem rechtzeitigen Hinweis hätte die Beklagte die in dieser Berufungsbegründung gemachten Ausführungen vortragen können. |
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| Das Landgericht gehe auf weite Teile des Beklagtenvortrages nicht ein, argumentiere ungenau und habe angebotene Beweise nicht erhoben. Gemäß § 286 Abs. 1 S. 2 ZPO habe das Gericht die leitenden Gründe und die wesentlichen Gesichtspunkte für seine Überzeugungsbildung nachvollziehbar im Urteil darzulegen. Indem das Erstgericht bestimmte Zeugenaussagen zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht habe, obwohl diese eher das Gegenteil besagten, habe es gegen § 286 Abs. 1 ZPO verstoßen. |
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| Das Erstgericht habe zu Unrecht die Benennung des Zeugen R... als verspätet zurückgewiesen. Wenn die Klägerin erst im letzten Termin ein bestimmtes Angriffsmittel geltend mache, müsse die Beklagte darauf reagieren können. Dies habe sie umgehend getan, indem sie selbst den Zeugen R... nochmals benannt habe. Außerdem habe die Beklagte bereits in der Klageerwiderung vom 25.07.2013 zum Beweis der Tatsache, dass der Abschluss der Mehrjahresvereinbarung ohne Einbindung der Klägerin erfolgt sei, den Zeugen R... benannt (GA 317). |
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| Die Beklagte beantragt zur Sache (22. August 2014): |
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| Das Teil-Urteil des Landgerichts Stuttgart (40 0 71/11 KfH) vom 09.04.2014 wird aufgehoben und die Klage abgewiesen, |
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| Das Teil-Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 09.04.2014 wird mit dem Verfahren aufgehoben und die Sache an das Landgericht Stuttgart zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen, |
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| Über die Anträge der Beklagten nach § 718 ZPO und nach §§ 719, 707 ZPO hat der Senat bereits gesondert entschieden (OLG Stuttgart, Beschluss vom 01. Oktober 2014 - 2 U 61/14), den Antrag der Beklagten, die Bestimmung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit in dem Urteil des Vorsitzenden der 40. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Stuttgart vom 09. April 2014 (Az.: 40 O 71/11 KfH) abzuändern, hat der Senat durch Teilurteil vom 27. November 2014 zurückgewiesen. |
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| Die Klägerin beantragt (27. Oktober 2014): |
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| die Berufung der Beklagten gegen das Teilurteil des LG Stuttgart vom 09.04.2014 - 40 0 71/11 KfH - zurückzuweisen. |
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| Die Klägerin verteidigt das erstinstanzliche Verfahren sowie das landgerichtliche Urteil. Sie trägt vor: |
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| Die Klageerweiterung vom 11.06.2013 sei zulässig gewesen. |
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| Die Beklagte habe, ihrem Berufungsvortrag zuwider, Gelegenheit gehabt, sich zu der Klageerweiterung zu äußern und habe dies auch ausgiebig getan. |
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| 2. Durch das frühere Teilurteil des Landgerichts und das Berufungsurteil vom 02.05.2013 sei bereits entschieden worden, dass das Handelsvertreterverhältnis nicht zum 28.02.2011 beendet worden sei. Dies habe das Landgericht ohne Weiteres zugrunde legen dürfen. Einer eingehenden Begründung hätte es nicht bedurft, da die Beklagte hierzu nichts Neues vorgetragen gehabt habe. |
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| Weil die Lieferungen, die die Beklagte bis Ende Mai 2011 an die Firma D... getätigt hatte, noch innerhalb der Vertragszeit mit der Klägerin vorgenommen worden seien, stehe deren Provisionspflichtigkeit fest und die diesbezügliche Zahlungsverurteilung sei gemäß Ziffer 2 des Tenors aus der landgerichtlichen Entscheidung vom 09.04.2014 beanstandungsfrei erfolgt. |
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| Auch die weiteren Lieferungen der Beklagten an die Firma D... bis zum genannten Zeitpunkt seien nach § 87 Abs. 3 Nr. 1 HGB zugunsten der Klägerin provisionspflichtig, weshalb die Beklagte die begehrten Auskünfte schulde. |
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| Das Landgericht habe zurecht aufgrund der Beweisaufnahme die Überzeugung gewonnen, dass sowohl die einzelnen Lieferabrufe als auch die Jahreseinkaufsabschlüsse mit der Firma D... ganz überwiegend auf die Mehrjahresvereinbarung zurückzuführen seien, die die Klägerin im November 2011 zugunsten der Beklagten zustande gebracht habe (vgl. Prot. v. 14.10.2013, S. 3, 2. Abs. [Zeuge Z...] und Prot. v. 19.02.2014, S. 3/4 [Zeuge E...]). |
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| Die Mehrjahresvereinbarung sei noch innerhalb der Vertragszeit mit der Klägerin geschlossen worden (vgl. Prot. v. 19.02.2014, S. 6 [Zeuge W...]). Die Provisionspflicht für vertragliche Einzelabrufe laufe daraus bis Ende 2013. |
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| Sehe man zutreffenderweise die Rechtslage so, dass bereits durch das Vermitteln eines Rahmen- oder Options-Vertrags der Handelsvertreter eine Provisionsanwartschaft gemäß § 87 Abs. 1 HGB erwerbe, und zwar auch für solche Geschäfte, die in Ausfüllung des abgeschlossenen Rahmenvertrags erst nach Vertragsbeendigung ausgeführt würden, so komme es auf weiteres gar nicht an. |
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| Das Landgericht habe keinen Verfahrensfehler begangen. Insbesondere sei der Zeuge R... nicht zu vernehmen gewesen. |
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| Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens im zweiten Rechtszug wird auf die bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Senat eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschrift vom 22. Januar 2015 Bezug genommen. Soweit die Parteien nach Schluss der mündlichen Verhandlung im zweiten Rechtszug noch neu vorgetragen haben, ist dieses Vorbringen verspätet und gibt keinen Anlass, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen; es ist daher für die Entscheidung unbeachtlich. |
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| Die Berufung der Beklagten ist zulässig, aber unbegründet. Die Angriffe der Berufung vermögen das nicht an von Amts wegen zu beachtenden Fehlern leidende landgerichtliche Urteil nicht zu erschüttern. Ihre Verfahrensrügen gehen fehl, und das Landgericht hat in der Sache richtig entschieden. Der Senat nimmt vorab Bezug auf dasjenige, was er bereits im Verfahren der Parteien zum Aktenzeichen 2 U 31/12 am 02. Mai 2013 durch Urteil entschieden und ausgeführt hat, sowie auf das angegriffene landgerichtliche Urteil um Wiederholungen zu vermeiden. Das weitere Vorbringen der Parteien gibt keinen Anlass, von den dortigen Feststellungen und Rechtsausführungen abzuweichen. Ergänzend ist auszuführen: |
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| Die Verfahrensrügen der Berufung greifen nicht durch. |
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| Die Klageerweiterung auf einen weiteren Zahlungszeitraum war zulässig. |
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| Aus §§ 256 Abs. 2, 261 Abs. 2, 297 ZPO ergibt sich, dass die Erhebung einer neuen Klageforderung oder einer Klageerweiterung durch einen nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichten Schriftsatz unzulässig ist, weil Sachanträge spätestens in der letzten mündlichen Verhandlung gestellt werden müssen (BGH, Beschluss vom 19. März 2009 – IX ZB 152/08, MDR 2009, 824, bei juris Rz. 8, m.w.N.). |
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| Die Beklagte verkennt aber, indem sie daraus herleitet, das Landgericht hätte die mit Schriftsatz vom 11.Juni 2013 bei Gericht eingereichte Klageerweiterung nach Erlass des Senatsurteils vom 02. Mai 2013 nicht zulassen dürfen, dass jenes Berufungsurteil nur einen Teil des ursprünglichen Streitgegenstandes betroffen hatte. Die Berufung zum Aktenzeichen 2 U 31/12 hatte sich gegen ein Teilurteil gerichtet, Infolge dessen hatte das Landgericht erneut mündlich zu verhandeln, nämlich über den Teil des Streitgegenstandes, über den noch nicht rechtskräftig entschieden war, was auch die Beklagte nicht verkennt. |
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| Ist aber in der Sache noch mündlich zu verhandeln, so kommt grundsätzlich auch eine Klageänderung oder -erweiterung in Betracht, sofern nicht besondere prozessuale Vorschriften entgegenstehen. Dass solche Gründe eine prozessuale Zurückweisung der Klageerweiterung vorliegend hätten tragen können, legt die Berufung nicht dar, geschweige denn, dass eine Zurückweisung zwingend gewesen wäre. |
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| Darüber hinaus führt die Zulassung einer Klageerweiterung durch ein erstinstanzliches Gericht dazu, dass der neu in das Verfahren eingeführte Streitgegenstand Teil des Rechtsstreits wird. Diese Wirkung kann vom Berufungsgericht nicht mehr aufgehoben werden. Infolge dessen ist über diesen Streitgegenstand zu entscheiden. |
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| Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG), begangen dadurch, dass der Beklagten das Recht und die Möglichkeit genommen worden wäre, sich gegen diesen "mit ihren Verteidigungsmitteln zur Wehr zu setzen, bspw. das Fehlen eines Handelsvertreterverhältnisses zu bestreiten", wie sie vorgibt, liegt offensichtlich nicht vor. Die Berufung übergeht schon, dass der Rechtsstreit als Einheit zu betrachten ist, so dass ihr bisheriges Bestreiten auch die Klageerweiterung erfasste, soweit für diese erheblich. Die Beklagte hatte außerdem Gelegenheit, auf die Klageerweiterung weiter vorzutragen. Das nunmehr angegriffene Teilurteil vom 09. April 2014 ist ergangen auf die mündliche Verhandlung vom 19. Februar 2014. Die Klageerweiterung datiert vom 11. Juni 2013. Dass sie der Beklagten nicht im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zugestellt worden sei, macht die Beklagte nicht geltend. Ihr Einwand bezieht sich nur pauschal auf die Zulassung der Klageerweiterung. |
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| Abwegig ist der Einwand der Berufung, es liege ein Verstoß gegen § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO vor. Wird in einem laufenden Rechtsstreit eine Klage gegen den bisher bereits Beklagten durch Schriftsatz erweitert, so ergibt sich die Bezeichnung der Partei grundsätzlich schon eindeutig aus dem bisherigen Prozessrechtsverhältnis. Die ladungsfähige Bezeichnung der Partei in einem solchen Schriftsatz ausdrücklich zu verlangen, wäre eine reine Förmelei, an der auch der Beklagte kein berechtigtes Interesse hätte. |
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| Die Berufung legt denn auch nicht dar, dass es im vorliegenden Verfahren zu einer Unklarheit gekommen wäre. Auch die Einbeziehung eines Dritten in den Rechtsstreit ist nicht erfolgt, noch konnte insoweit ein Zweifel entstehen. |
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| Der Beklagten hat auch nicht darin Recht, dass die Klägerin, da das Auskunfturteil insoweit keine Rechtskraft entfalte, zu der streitgegenständlichen Mehrjahresvereinbarung mit der Klageerweiterung hätte vortragen müssen. |
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| Zwar schafft bei einer Stufenklage die Verurteilung zur Auskunft oder Rechnungslegung keine Rechtskraft für den Grund des Zahlungsanspruchs (BGH, Urteil vom 14. November 1984 - VIII ZR 228/83, WM 1985, 303, m.w.N.). Durch das Teilurteil tritt insoweit auch keine Bindungswirkung nach § 318 ZPO ein. Diese erstreckt sich nur auf den Urteilsausspruch, nicht dagegen auf die in den Entscheidungsgründen dafür angegebene rechtliche Begründung und die dort festgestellten Tatsachen (BGH, Urteil vom 13. Oktober 2000 - V ZR 356/99, NJW 2001, 78). Der Beklagte kann daher im weiteren Verfahren sein Interesse, den Zahlungsanspruch nicht erfüllen zu müssen, uneingeschränkt weiterverfolgen (vgl. BGHZ 128, 85, 90, m.w.N.; BGH, Beschluss vom 16. Juni 2008 – VIII ZB 87/06, ZMR 2008, 873 , bei juris Rz. 7; BGH, Urteil vom 16. Juni 2010 – VIII ZR 62/09, MDR 2010, 944, bei juris Rz. 24, m.w.N.). |
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| Dies führt aber nicht dazu, dass Vortrag, der in demselben Rechtsstreit gehalten worden war, mit einer Klageerweiterung ausdrücklich wiederholt werden müsste. Auch insoweit greift die Einheitlichkeit des Verfahrens, die in Bezug auf den Sachvortrag nicht durch ein vorangegangenes Teilurteil beseitigt oder gestört wird. |
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| Dem steht auch das von der Berufung zu den Schranken der Rechtskraft zitierte Urteil des Bundesgerichtshofes vom 16. Juni 2010 (Az.: VIII ZR 62/09, MDR 2010, 944) nicht entgegen. Gegenstand jener Entscheidung war, wie weit die Bindung eines Teilurteils über die ersten Stufen einer Stufenklage reicht und ob daraus eine Gefahr einander widersprechender Entscheidungen herzuleiten sei, die dem Erlass eines Teilurteils entgegenstehe. Vorliegend moniert die Berufung aber weder die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen, noch eine Bindungswirkung eines vorangegangenen Teilurteils, sondern hebt im Gegenteil die Ergebnisoffenheit trotz des ersten Teilurteils hervor. |
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| Soweit die Beklagte eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör darin sieht, dass das Landgericht sich zum Bestehen eines Maklerverhältnisses nicht eingehender geäußert habe, überspannt sie die Anforderungen an ein Zivilurteil. § 313 Abs. 3 ZPO verlangt nur eine kurze Wiedergabe der tragenden Gründe, die das Gericht zu seiner Entscheidung bewogen haben. Diese Gründe konnten vorliegend um so knapper ausfallen, da das Landgericht und der Senat zu einzelnen Tatbestandsvoraussetzungen bereits Stellung genommen hatten und Neues zur Begründung nicht veranlasst war. Das Begründungserfordernis ist insoweit von der Reichweite der Rechtskraft zu trennen. Es dient dazu, dass die Partei die tragenden Gründe der Entscheidung erfährt; einer doppelten Mittelung bedarf es aber nicht, da eine solche der Partei keinen Zugewinn an Erkenntnis brächte. |
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| Auch dass das Landgericht den Zeugen R... nicht vernommen, sondern den Beweisantritt als verspätet zurückgewiesen hat, erweist sich im Ergebnis nicht als durchgreifend. Zwar hatte die Beklagte diesen Zeugen in der Klageerwiderung prozessordnungsgemäß benannt, und der Beweisantritt wurde nicht dadurch obsolet, dass die Klägerin auf diesen Zeugen verzichtet hat. Dennoch war der Zeuge nicht zu vernehmen. Denn der Vortrag, zu dem die Beklagte diesen Zeugen benannt hat und auf den sich ihre Verfahrensrüge bezieht (GA 317) kann der Entscheidung als wahr zugrunde gelegt werden, ohne dass sich die rechtliche Einschätzung über das Zustandekommen der Mehrjahresvereinbarung und der Anteil, den die Klägerin daran gehabt hatte, verändert. |
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| Das Landgericht hat keine Hinweispflicht aus § 139 ZPO verletzt. |
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| Zu den rechtlichen Voraussetzungen eines gerichtlichen Hinweises ist von Folgendem auszugehen (vgl. schon OLG Stuttgart, Urteil vom 02. Mai 2013 - 2 U 31/12): |
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| Es ist Aufgabe der Partei, in der mündlichen Verhandlung zu erklären, zu welchen Punkten sie noch vortragen wolle und weshalb ihr dies nicht rechtzeitig vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung möglich gewesen sei. Dies ist Ausfluss des Beibringungsgrundsatzes und der § 282 Abs. 1 ZPO zu entnehmenden Prozessförderungspflicht, die jeder Partei gebietet, schon im ersten Rechtszug und auch dort so zeitig wie möglich die Angriffs- und Verteidigungsmittel vorzubringen, deren Relevanz für den Rechtsstreit ihr bekannt ist oder bei Aufwendung der gebotenen Sorgfalt hätte bekannt sein müssen und zu deren Geltendmachung sie dort imstande ist (vgl. BGHZ 159, 245, 253, m.w.N.; BGH, Urteil vom 23. April 2010 - LwZR 20/09, NJW-RR 2010, 1500, Rn. 18). Angesichts dieser Pflicht zu konzentrierter Verfahrensführung ist es den Parteien verwehrt, etwa aus prozesstaktischen Erwägungen ein aus ihrer Sicht entscheidungserhebliches Vorbringen zurückzuhalten, das in den Rechtsstreit eingeführt werden könnte (BGH, Beschlüsse vom 10. Juni 2010 - Xa ZR 110/09, WM 2010, 2004, Rn. 28; vom 24. November 2009 - VII ZR 31/09, NJW 2010, 176, Rn. 9; jeweils m.w.N.). |
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| Ihre Grenze findet die Prozessförderungspflicht grundsätzlich dort, wo der Partei tatsächliche Umstände nicht bekannt sind und sie für deren Vorliegen auch sonst keine konkreten Anhaltspunkte hat; fehlt es an beidem, so ist sie nicht gehalten, diese ins Blaue hinein zu suchen oder zu ermitteln (vgl. BGH, Beschlüsse vom 15. August 2012 - VIII ZR 256/11, bei juris Rz. 16, und vom 10. Juni 2010 - Xa ZR 110/09, WM 2010, 2004, Rn. 28; BGH, Urteil vom 06. November 2008 - III ZR 231/07, WM 2008, 2355, Rn. 16; jeweils m.w.N.; weiterführend zum Fehlen einer Prüfpflicht BGH, Beschlüsse vom 30. Juni 2010 - IV ZR 229/07, VersR 2011, 414, Rn. 11; vom 29. September 2009 - VI ZR 149/08, VersR 2009, 1683, Rn. 3; anders zur Sachverständigenablehnung BGH, Beschluss vom 03. April 2012 - X ZR 67/09, GRUR 2012, 855, bei juris Rz. 7 - Sachverständigenablehnung V). Etwas anderes kann gelten, wenn das Gericht entgegen § 139 Abs. 4 ZPO einen rechtlich gebotenen Hinweis erst in der mündlichen Verhandlung erteilt, der geboten war, weil eine Partei im Rahmen des Streitgegenstandes Erhebliches nicht vorgebracht hatte, ohne gegen ihre Prozessförderungspflicht zu verstoßen, weil sie einen rechtlichen Gesichtspunkt offensichtlich und eindeutig erkennbar übersehen oder verkannt hatte. |
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| Der gerichtliche Hinweis dient dazu, der Partei den Vortrag zu ermöglichen, den sie schuldlos unterlassen hatte. Er erstreckt sich nicht darauf, sie vorangegangene Verstöße gegen die Prozessförderungspflicht ausmerzen zu lassen. Ein Tatrichter ist daher weder verpflichtet noch berufen, Versäumnisse einer Prozesspartei oder deren Prozessbevollmächtigten mangels deren sorgfältiger und auf Verfahrensförderung bedachter Prozessführung gem. § 282 Abs. 1 ZPO zu kompensieren (so in anderem Zusammenhang schon OLG Stuttgart, Beschluss vom 13. November 2013 – 7 W 58/13, MDR 2014, 1103, bei juris Rz. 11). |
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| Aus der Prozessförderungspflicht obliegt es der Partei auch, sich gewissenhaft auf den Verhandlungstermin vorzubereiten und die das Streitverhältnis betreffenden Unterlagen, soweit dem Umfang nach tunlich, mitzuführen. Denn die mündliche Verhandlung soll, soweit möglich, unmittelbar zu einer Sachentscheidung führen und nicht nur den Prozess einen Schritt vorantreiben. |
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| Haben die Parteien einen rechtlichen Gesichtspunkt, auf den das Gericht seine Entscheidung stützen will, offensichtlich übersehen, so hat das Gericht darauf förmlich hinzuweisen. Diese Hinweispflicht besteht grundsätzlich auch in Prozessen, in denen die Partei durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten wird, sofern der Rechtsanwalt die Rechtslage offensichtlich falsch beurteilt hat oder darauf vertrauen konnte, dass sein schriftsätzliches Vorbringen ausreichend sei. |
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| Etwas anderes gilt jedoch, wenn der Gegner bereits einen entsprechenden Vortrag gehalten hatte oder hinsichtlich solcher Anforderungen an den Sachvortrag, mit denen ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf rechnen musste. Insbesondere besteht dann keine Hinweispflicht des Gerichts, wenn das Verhalten einer Partei den Schluss zulässt, dass sie nicht weiter vortragen kann oder will; vgl. BGH, Urteil vom 05. Juni 2003 - I ZR 234/00, NJW 2003, 3626). Auf Grundlegendes, das einem Rechtsanwalt ohnehin klar sein muss, braucht gleichfalls nicht hingewiesen zu werden (OLG Stuttgart, Beschluss vom 20. Juli 2012 – 19 U 61/12; NZB zurückgewiesen durch BGH, Beschluss vom 28. Januar 2014 – II ZR 260/12). |
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| Da ein Verstoß gegen § 139 ZPO einen Verfahrensfehler darstellt, hat die betroffene Partei in der Berufung schlüssig und substantiiert darzulegen, dass die Voraussetzungen einer Hinweispflicht im konkreten Fall tatsächlich gegeben waren und welche Folgerungen sie im Falle einer prozessordnungsgemäßen Vorgehensweise des Gerichts gezogen hätte (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Mai 2011 - IV ZB 6/10, bei juris Rz. 12 u.H. auf BGH, Urteil vom 16. Oktober 2008 - III ZR 253/07, NJW 2009, 148). |
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| Nach dieser Maßgabe hat das Landgericht keine Hinweispflicht verletzt. Die Beklagte hat schon nicht dargelegt, dass es zu einem förmlichen Hinweis verpflichtet gewesen wäre. Sie behauptet zwar, die Parteien seien übereinstimmend von einem anderen Normverständnis ausgegangen als die Parteien. Tatsachen, die über eine einseitige abweichende Rechtsauffassung hinausweisen, bringt sie dazu aber nicht vor. Zudem zeigt sie nicht auf, welche Auswirkung diese abweichende Rechtsauffassung auf ihren Vortrag gehabt hätte. |
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| Dass die Beklagte eine bestimmte Rechtsansicht vertreten hat, führt außerdem schon an sich nicht dazu, dass die gegenläufige Rechtsauffassung des Gerichts für sie einen neuen Gesichtspunkt hervorgebracht hätte, den sie übersehen gehabt hätte. Es entsteht aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör auch kein Vertrauen darauf, das Gericht werde die eigene Rechtsauffassung teilen und es sei nicht erforderlich, sich mit den Folgen einer gegenteiligen Rechtsauslegung zu befassen. Vielmehr obliegt es der Partei aus ihrer Prozessförderungspflicht heraus, auch in Erwägung zu ziehen, dass das Gericht der parteieigenen Rechtsauffassung nicht folge (vgl. BGH, Beschluss vom 15. August 2012 - VIII ZR 256/11, bei juris Rz. 16). |
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| Dass das Landgericht durch seine Verhandlungsführung ein berechtigtes Vertrauen der Beklagten auf die Richtigkeit ihrer Rechtsansicht begründet habe, legt die Beklagte nicht dar. |
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| Im Übrigen hatte die Beklagte schon deshalb keinen Grund, auf die Richtigkeit ihrer Rechtsauffassung zu vertrauen, weil die Parteien die Fragen, zu denen die Beklagte nun, gestützt auf eine angebliche Hinweispflicht, neu vortragen möchte, bereits erstinstanzlich erörtert hatten (vgl. ferner BGHZ 170, 67, 75, Rn. 19; BGH, Beschlüsse vom 23. April 2009 - IX ZR 95/06, MDR 2009, 383, bei juris Rz. 5 f., und vom 20. Dezember 2007 - IX ZR 207/05, NJW-RR 2008, 581, 582, Rn. 2). |
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| Ein unzulässiges Teilurteil hat das Landgericht nicht gefällt. |
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| Auch in der Sache hat das Landgericht richtig entschieden. |
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| In seinem Urteil vom 02. Mai 2013 in Sachen 2 U 31/12 hat der Senat ein Handelsvertreterverhältnis zwischen den Parteien im maßgebenden Zeitpunkt bejaht und dieses als nicht mit Wirkung vor dem 31. Mai 2011 gekündigt angesehen. Um Wiederholungen zu vermeiden, nimmt der Senat Bezug auf Ziffer II. A und B der Entscheidungsgründe jenes Urteils. |
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| Davon ist auch das Landgericht in seinem weiteren Teilurteil ausgegangen; zurecht. Weder der weitere erstinstanzliche Vortrag, noch die durchgeführte Beweisaufnahme gab Grund, von einer Beendigung zu einem früheren Zeitpunkt auszugehen. |
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| Auch das Berufungsvorbringen trägt keine abweichende Beurteilung. Die Beklagte setzt lediglich ihre eigene, bereits in jenem Verfahren vorgetragene Auffassung gegen diejenige des Senats. Der Senat bleibt nach erneuter Befassung bei seiner bereits dargelegten Auffassung. |
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| Zurecht hat das Landgericht die Mehrjahresvereinbarung auch in Bezug auf die später während ihrer Laufzeit abgeschlossenen Verträge zwischen der Beklagten und der D... AG, S..., als provisionsanspruchsbegründend angesehen. |
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| Es kann dahinstehen, ob der Klägerin, die mit beachtlichen Argumenten die Auffassung vertritt, der Abschluss einer Rahmenvereinbarung führe stets zur Provisionspflicht der in dem so geschaffenen Rahmen später abgeschlossenen Verträge zwischen dem Geschäftsherrn und dem Rahmenvertragspartner, darin zu folgen ist. |
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| Denn zurecht hat das Landgericht aus der Beweisaufnahme die Überzeugung gewonnen, dass die Rahmenvereinbarung als das Werk der Klägerin anzusehen ist und dass aufgrund der Usancen und der tatsächlichen Abwicklung nicht nur der Zugang der Beklagten zu diesem Kunden (D... AG) eröffnet, sondern bereits eine gesicherte Erwartung auf Lieferungen während der gesamten Vertragslaufzeit begründet war. Dass eine Konkretisierung von Lieferterminen und -mengen erst noch erfolgen musste, ändert an dieser Einstufung ebenso nichts wie die grundsätzliche Variabilität der Preise und die mit diesen Umständen erforderlichen weiteren Bemühungen der Beklagten um die Detailausgestaltung und die Abwicklung. Die Beweisaufnahme hat ergeben, dass mit der Mehrjahresvereinbarung faktisch der Weg für alle in der Vertragslaufzeit geschlossenen Verträge gebahnt und nicht lediglich eine vage Möglichkeit künftiger Vertragsabschlüsse geschaffen war. |
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| Die Zeugen St... und Z... haben das Vertragsgefüge nachvollziehbar dargelegt, ersterer aus der Sicht der Beklagten, der neutrale Zeuge Z... aus der Sicht der D... AG. Er hat den Zusammenhang zwischen der Mehrjahresvereinbarung, den Einkaufsabschlüssen (Jahresverträgen) und dem Abruf erläutert und bekundet, dass sich die Fa. D... AG zwar nach einer kurzen Bindungszeit auch im Rahmen einer Mehrjahresvereinbarung weitreichende Freiräume offen gelassen hat, sowohl was die Veränderung von Bauteilen anging, als auch über den Zulieferer als auch zu den Preisen. Er hat aber auch bekundet (GA 449): „Der Zulieferer kann davon ausgehen, dass für die Laufzeit des Vertrages die Firma D... auch bei ihm bleibt. Wir machen die Jahresvereinbarung, damit der Lieferant Planungssicherheit hat. Auf der anderen Seite haben wir Preissicherheit für diesen Zeitraum und die Lieferversorgung für diesen Zeitraum. Mir selbst ist nicht bekannt, dass ein Mehrjahresvertrag einmal aufgebrochen worden wäre, außer im gegenseitigen Einvernehmen. Es gibt eben die Wettbewerbsklausel im Vertrag.“ Und weiter: „Wenn die Teile aus dem Rahmenvertrag benötigt wurden, war klar, dass der Abruf bei der Firma F... erfolgte.“ (…) „Ohne Mehrjahresvertrag hat dieser Lieferant keinen Anspruch auf die mehrjährige Bindung. Der Einkaufsabschluss ist immer nur auf ein Jahr befristet. Wenn ein Teil aus technischen Gründen entfällt, findet natürlich kein Abruf statt.“ Dies belegt auch zur Überzeugung des Senats die weitreichende Bedeutung der Mehrjahresvereinbarung für die auf ihrer Grundlage während der Laufzeit gemäß Abruf durch die D... AG abgeschlossenen Verträge. |
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| Die Emails vom 08.11.2010 und vom 27.05.2010 untermauern, dass im Zusammenhang mit dem Abschluss der Mehrjahresvereinbarung bereits weiterreichende Gespräche zu Details verbunden waren. |
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| Die übrige Beweisaufnahme gibt keinen tragfähigen Anlass, an der grundlegenden, weitreichenden Bedeutung der Mehrjahresvereinbarung für die folgende Zusammenarbeit zwischen der Beklagten und der D... AG zu zweifeln. |
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| Dagegen, dass das Landgericht die Provisionspflicht für den gesamten nunmehr streitgegenständlichen Zeitraum für gegeben erachtet hat, ist nichts zu erinnern. Anders als in Fallgestaltungen, bei denen der Handelsvertreter im wesentlichen nur den Kundenkontakt hergestellt und ein „Erstgeschäft“ vermittelt hat, nimmt die Wirkung der Bemühungen des Handelsvertreters in Bezug auf Geschäfte innerhalb der Geltungsdauer des streitgegenständlichen Mehrjahresvertrages nicht entscheidungserheblich ab. Denn dieser Vertrag war gerade auf eine bestimmte Dauer angelegt, so dass die zu seinem Zustandekommen beitragenden Bemühungen des Handelsvertreters den gesamten Geltungszeitraum in wesentlich gleicher Weise überwölben. An dieser Bedeutung, die weit über eine bloße Kausalität hinausreicht, ändern auch die späteren eigenen Bemühungen der Beklagten im Zusammenhang mit den einzelnen Lieferungen nichts. |
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| Der zweitinstanzlich neue Prozessvortrag der Beklagen ist bestritten und nach §§ 529 Abs. 1, 531 Abs. 2 ZPO nicht mehr zu berücksichtigen, da ein Grund für die Zulassung im Sinne des § 531 Abs. 2 ZPO nicht dargelegt ist (vgl. zum rechtlichen Rahmen schon ausführlich OLG Stuttgart, Urteil vom 02. Mai 2013 - 2 U 31/12, m. zahlr. w.N.). |
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| Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 48 Abs. 1. 43 Abs. 1, 47 Abs. 1, 39 Abs. 1 GKG i.V.m. §§ 3 ff. ZPO. Den Streitwert des Berufungsverfahrens abseits der Zahlungsansprüche, die mit dem Wert der Hauptsache anzusetzen sind, schätzt der Senat auf 5.000,- EUR. Er ist zu bemessen nach dem Aufwand der Auskunfterteilung. Ein besonderes, zusätzlich zu gewichtendes Geheimhaltungsinteresse ist nicht ersichtlich (vgl. BGHZ 128, 85, 87 ff., BGH, Beschlüsse vom 08. Dezember 2011 - VII ZR 97/11, bei juris Rz. 3 und vom 25. Januar 2006 - VIII ZB 33/05, bei juris, Rz. 5; vgl. auch OLG Stuttgart, Urteil vom 02. Mai 2013 - 2 U 31/12). |
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| Ein Grund, die Revision zuzulassen (§ 543 Abs. 2 ZPO), besteht nicht. Auf die allenfalls als rechtsgrundsätzlich anzusehende Frage, ob die zitierte höchstrichterliche Rechtsprechung zur Kündigungsfrist bei Kettenverträgen auch auf den vorliegenden Sachverhalt anzuwenden ist, kommt es wegen der von der Klägerin mit herbeigeführten Mehrjahresvereinbarung und des Umstandes, dass auf dieser die im streitgegenständlichen Zeitraum abgeschlossenen Verträge zwischen der Beklagten und der D... AG beruhen, nicht entscheidend an (so auch schon OLG Stuttgart, Urteil vom 02. Mai 2013 - 2 U 31/12). |
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