Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 12. März 2015 - 2 U 61/14

published on 12/03/2015 00:00
Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 12. März 2015 - 2 U 61/14
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Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Teil-Urteil des Vorsitzenden der 40. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Stuttgart vom 09. April 2014 (Az.: 40 0 71/11 KfH) wird

z u r ü c k g e w i e s e n.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Klägerin in der Hauptsache durch Sicherheitsleistung in Höhe von 71.000,- EUR und im Kostenpunkt durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, sofern nicht die Klägerin vor der Vollstreckung in der Hauptsache Sicherheit in Höhe von 71.000,- EUR und vor derjenigen aus dem Kostenpunkt Sicherheit in Höhe von 120% des beizutreibenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Streitwert für das Berufungsverfahren: 57.761,23 EUR

Gründe

 
I.
Die Parteien streiten um Ansprüche aus einem beendeten Handelsvertreterverhältnis.
Das Landgericht hat, nachdem es mehrere Zeugen vernommen hatte (GA 447 ff. und 506 ff.), die Beklagte durch Teilurteil vom 09. April 2014, gestützt auf §§ 87 c Abs. 1 und 2, 87 Abs. 3 S. 1 HGB, wie folgt verurteilt:
1.
a) Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin monatliche Provisionsabrechnungen zu erteilen über alle Lieferungen, die sie in der Zeit ab dem 01.06.2011 aus Geschäften mit der Firma D... AG, S..., bis zum 31.12.2013 ausgeführt hat.
b) Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Buchauszüge zu erteilen über alle Geschäfte, die sie mit der Firma D... AG, S..., für die Zeit ab dem 01.01.2011 bis einschließlich 31.12.2013 geschlossen hat, und wobei insbesondere jeweils angegeben werden muss
Datum der jeweiligen Kundenbestellung und deren jeweiliger Inhalt, aufgegliedert nach Art, Zahl und Preis der gelieferten oder zu liefernden Ware; Lieferdatum und Liefermenge (bei Teillieferungen jeweils im Einzelnen exakt aufgegliedert);
Rechnungsdatum und Rechnungsbetrag;
Datum und Höhe der Kundenzahlungen;
eventuelle Storni oder Nichtauslieferungen sowie alle etwaigen Retouren unter jeweiliger präziser Angabe des hierfür jeweils maßgeblich gewesenen Grundes.
2.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 52.761,23 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 8 %-Punkten über dem Basiszins für die Zeit ab 15.09.2011 zu bezahlen sowie Zinsen in Höhe von 5 % p.a. aus
13.035,24 Euro ab 01.04.2011,
15.116,97 Euro ab 01.05.2011,
11.618,75 Euro ab 01.06.2011,
12.990,26 Euro ab 01.07.2011
jeweils bis 14.09.2011.
Den Streitwert hat das Landgericht festgesetzt auf 62.761,23 EUR.
Es hat ausgeführt:
10 
Die Klägerin habe durch die Mehrjahresvereinbarung vom November 2010 mit einer Laufzeit bis Ende 2013 mit der D... AG Geschäfte eingeleitet und so vorbereitet, dass sie überwiegend auf ihre Tätigkeit zurückzuführen seien. Dies gelte für Geschäfte, die zwischen Juni 2011 und Ende Dezember 2013 abgeschlossen worden seien. Die Mehrjahresvereinbarung (B 5 - GA 249) sei ein Rahmenvertrag ohne Abnahmepflicht der D... AG etwa in Form eines Sukzessiv-Lieferungsvertrages. Die Beweisaufnahme durch Vernehmung der Zeugen Z..., E... und W... habe ergeben, dass die Mehrjahresvereinbarung mit einer lediglich festgelegten Warengruppe und Rabatten in Verbindung mit den "Special Terms" der D... AG bereits eine Zulieferquote sichere und beiden Seiten Preisvereinbarungen während der Laufzeit erspare. Auch die Sondervereinbarung der Parteien in Bezug auf die D... AG und die Kündigung der Beklagten gegenüber der Klägerin sogleich nach dem erstmaligen Zustandekommen einer Mehrjahresvereinbarung deute darauf hin, dass die Beklagte damit ihre Partnerschaft mit dem Kunden einen großen Schritt vorangekommen gesehen habe. Von Umsetzungshindernissen oder Nachverhandlungen habe die Beklagte nichts vorgetragen.
11 
Die Frist von 2 1/2 Jahren, also solange der Mehrjahresvertrag noch lief, sei für den Anspruch aus § 87 Abs. 3 Nr. 1 HGB angemessen (vgl. OLG Koblenz, Urteile vom 26.04.2007; und vom 14.06.2007 - 6 U 529/06; Baumbach/Hopt 35. Aufl. § 87 HGB Rn 43; Staub-Emde, 3. Aufl., § 87 HGB Rn 139).
12 
Auf der Grundlage der von der Beklagten für den Zeitraum Februar bis Mai 2011 nach dem rechtskräftigen Teilurteil der Kammer vom 18.01.2012 erteilten Abrechnungen ergäben sich Provisionsansprüche der Klägerin für den genannten Zeitraum in Höhe von 52.761,23 EUR, nebst Zinsen aus §§ 291, 288 Abs. 2 BGB, § 354 HGB.
13 
Der Klägerin sei, so auch der Zeuge W..., erst im Dezember 2010, zunächst mündlich, definitiv mitgeteilt worden, dass die Zusammenarbeit beendet werde, so dass das Handelsvertreterverhältnis bei einer einzuhaltenden Kündigungsfrist von sechs Monaten am 30.06.2011 geendet habe, wenn nicht auf die Kündigung der Klägerin per Email vom 27.01.2011 erst am 31.07.2011.
14 
Dem Beweisantritt der Beklagten mit dem Zeugen R... sei gemäß §§ 296 Abs. 2, 282 Abs. 1, 399 ZPO nicht nachzukommen. Darüber hinaus wäre er zur Ursächlichkeit der Mehrjahresvereinbarung, der in den Bereich rechtlicher Wertung reiche, ein unzulässiger Ausforschungsbeweis gewesen.
15 
Gegen dieses Urteil hat die Beklagte form- und fristgerecht Berufung eingelegt und ihr Rechtsmittel prozessordnungsgemäß begründet.
16 
Sie trägt, teils rezidivierend, teils auch zweitinstanzlich neu vor:
17 
Die mit Schriftsatz vom 11. Juni 2013 beantragte Klageerweiterung (GA 287) sei unzulässig. Mit dem Berufungsurteil vom 02. Mai 2013 habe die Klägerin nur noch einen bezifferten Antrag zur Fortsetzung des Rechtsstreits der letzten Stufe stellen können. Daher sei nach §§ 254, 300, 301 ZPO kein Raum für ein Teil-Urteil über den bezifferten Leistungsantrag vom 30.07.2013 (GA 324). Über diesen Antrag hätte durch Schlussurteil entschieden werden müssen.
18 
Durch die Zulassung der Klageerweiterung um einen neuen Streitgegenstand sei der Beklagten das Recht und die Möglichkeit genommen worden, sich gegen diesen "mit ihren Verteidigungsmitteln zur Wehr zu setzen, bspw. das Fehlen eines Handelsvertreterverhältnisses zu bestreiten."
19 
Eine neue Auskunftsklage mit diesen Anträgen wäre wegen Verstoßes gegen § 253 Abs. 2 Nr. 1 ZPO als unzulässig zurückzuweisen gewesen. Gleiches gelte für den Antrag vom 30.07.2013. Ohne Angabe der ladungsfähigen Anschrift der Parteien sei eine Klage unzulässig. Diese unentbehrlichen Angaben enthielten die Anträge GA 287 nicht.
20 
Die Klägerin hätte für die neuen Anträge die Tatbestandsvoraussetzungen, so den Abschluss eines Handelsvertretervertrages, vortragen müssen. Das zusprechende Urteil in der Auskunftstufe entfalte keine Rechtskraft zum Grund der Leistungsklage.
21 
Das OLG Stuttgart habe in seinem Berufungsurteil zur Mehrjahresvereinbarung falsch entschieden. Spätestens ab dem 30. Juni 2009 habe kein Handelsvertretervertrag mehr vorgelegen, sondern nur noch ein Handelsmaklerverhältnis bestanden (GA 303, unter Zeugenbeweis: W...). Der Zeuge habe bestätigt (GA 510 f.):
22 
„Wir sind übereingekommen, dass wir, bis wir etwas gefunden haben, mit der Firma W... weitermachen, aber nur in Bezug auf D... Man hat deswegen nochmals neue Verhandlungen mit der Firma W... geführt. Man sagte dann, man macht nur eine Kundenschutzvereinbarung. Es ist aber nicht zu einer schriftlichen Vereinbarung gekommen."
23 
Das Landgericht habe sich mit diesem erheblichen Vorbringen überhaupt nicht befasst. Hätte es dies getan, so hätte es die Klage abweisen oder zumindest Beweis erheben müssen. Es fehle aber schon an einem schlüssigen Vortrag der Klägerin zum Vorliegen eines Handelsvertretervertrages.
24 
Die Beklagte trägt in Anlehnung an ihren Vortrag in der Berufungsrechtssache 2 U 31/13 umfangreich dazu vor, dass kein Handelsvertretervertrag mehr vorgelegen habe; auch kein Kettenvertrag, und dass allenfalls eine Kündigungsfrist von zwei Monaten anzunehmen sei.
25 
Die Relevanz der Tätigkeit der Klägerin für Geschäftsabschlüsse beurteile das Landgericht falsch. Es verwende den Begriff „Einzelabschluss" synonym mit der einzelnen Bestellung oder dem einzelnen (Liefer-)Abruf; der Zeuge E... meine dagegen mit „Einzelabschluss" den Einkaufs- oder Preisabschluss (GA 508). Die jährlichen (Preis-)Einkaufsabschlüsse (vgl. K 16, BB 2) enthielten weder Liefertermine noch Mengen, begründeten also ebenfalls keine Lieferverpflichtungen und seien bestenfalls Rahmenverträge. Erst die einzelnen Bestellungen oder (Liefer-)abrufe, vom Erstgericht als Einzelabschlüsse bezeichnet, könnten „Geschäfte" i.S.d. §§ 87, 87c HGB sein.
26 
Das Erstgericht habe nicht geprüft, ob die Klägerin die einzelnen Bestellungen/Abrufe so eingeleitet und vorbereitet habe, dass sie überwiegend auf ihrer Tätigkeit beruhten. Dies sei zu verneinen. Das Merkmal „Einleitung und Vorbereitung" in Abs. 3 Nr. 1 sei qualitativ und quantitativ wesentlich mehr als die bloße „Mitverursachung" in Abs. 1 S. 1 (vgl. Baumbach/Hopt, HGB, 35. Aufl., § 87, Rz. 11; Staub, Handelsgesetzbuch, 5. Aufl., 2008, Rz. 137: 60%; Ebenroth/Löwisch, Handelsgesetzbuch, 2. Aufl., 2008, § 87 Rz. 30). Die Beklagte habe substantiiert bestritten, dass der Abschluss der Mehrjahresvereinbarung (überhaupt) auf der Tätigkeit der Klägerin beruht habe (AG 240 - 243, 504; K 10 bis K 15, vgl. ferner GA 453 - 454).
27 
Neu trägt die Beklagte hierzu vor:
28 
"Niemals war Herr S... allein bei D... Auch die anderen genannten Personen (die Herren G..., N..., T... und Sc...) waren Mitarbeiter der Beklagten.
29 
Erst Recht hat die Klägerin die einzelnen Geschäftsabschlüsse (Abrufe) nicht durch eigene Einleitungs- und Vorbereitungstätigkeiten überwiegend verursacht. Voraussetzung dafür wäre gewesen, dass eigene und besondere Bemühungen der Beklagten, die Fa. D... zu den Bestellungen/Abrufen zu bewegen, nicht mehr erforderlich waren (Staub, Handelsgesetzbuch, 5. Aufl. 2008, Rz. 137; Ebenroth/Löwisch, Handelsgesetzbuch, 2. Aufl. 2008, § 87 Rz. 30)."
30 
Schon die jährlichen Preisverhandlungen zwischen D... und der Beklagten machten eigene und besondere Bemühungen der Beklagten notwendig, die Fa. D... zu Vertragsabschlüssen zu bewegen.
31 
Der Bundesgerichtshof verlange, dass durch den vom Handelsvertreter überwiegend herbeigeführten Rahmenvertrag „eine noch weitergehende Bindung" an das Unternehmen geschaffen worden sein müsse, wie z. B. durch eine exklusive Bezugsverpflichtung des Kunden (BGH, Urteil vom 18. November 1957, NJW 1958, 180). Dies ergebe die vorgelegte Mehrjahresvereinbarung nicht, die im Sinne des § 305 BGB vorformuliert sei (s. Zeuge Z... GA 448 und Zeuge E... GA 508) und damit als Rechtsnorm i.S.v. § 513 ZPO gelte. Ziffer 2.4 belege, dass die D... AG auch nach der Rahmenvereinbarung völlig frei gewesen sei, Ware abzunehmen oder auch nicht. Diese gehe den allgemeinen, in Bezug genommenen Regelungen der D... AG als Sondervereinbarung vor.
32 
Die angemessene Frist, innert derer Abschlüsse berücksichtigt werden dürften, betrage maximal einen bis zwei Monate, entsprechend der Abnahmebindung durch die Fa. D... AG. Die zum Zeitpunkt der Beendigung des Handelsvertretervertrages bestehenden Einkaufsabschlüsse hätten am 31.12.2011 geendet. Ab 01.01.2012 sei der ursprüngliche Konnex zwischen Mehrjahresvereinbarung nebst Einkaufsabschluss 2011 und Einzelbestellungen unterbrochen. Ein Abnahmeautomatismus sei nicht gegeben und durch die Beweisaufnahme auch nicht bestätigt. Die "Special Terms" der D... AG hätten nur eine Bindung auf einen bzw. zwei Monate enthalten.
33 
Dass dem Landgericht schon ausreiche, wenn der Handelsvertreter irgend eine Ursache für das spätere Geschäft setze, hätte es durch förmlichen Hinweis nach § 139 Abs. 2 ZPO bekannt geben müssen. Dies habe es unterlassen. Beide Parteien hätten § 87 Abs. 3 Nr. 1 HGB ersichtlich anders verstanden. Bei einem rechtzeitigen Hinweis hätte die Beklagte die in dieser Berufungsbegründung gemachten Ausführungen vortragen können.
34 
Das Landgericht gehe auf weite Teile des Beklagtenvortrages nicht ein, argumentiere ungenau und habe angebotene Beweise nicht erhoben. Gemäß § 286 Abs. 1 S. 2 ZPO habe das Gericht die leitenden Gründe und die wesentlichen Gesichtspunkte für seine Überzeugungsbildung nachvollziehbar im Urteil darzulegen. Indem das Erstgericht bestimmte Zeugenaussagen zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht habe, obwohl diese eher das Gegenteil besagten, habe es gegen § 286 Abs. 1 ZPO verstoßen.
35 
Das Erstgericht habe zu Unrecht die Benennung des Zeugen R... als verspätet zurückgewiesen. Wenn die Klägerin erst im letzten Termin ein bestimmtes Angriffsmittel geltend mache, müsse die Beklagte darauf reagieren können. Dies habe sie umgehend getan, indem sie selbst den Zeugen R... nochmals benannt habe. Außerdem habe die Beklagte bereits in der Klageerwiderung vom 25.07.2013 zum Beweis der Tatsache, dass der Abschluss der Mehrjahresvereinbarung ohne Einbindung der Klägerin erfolgt sei, den Zeugen R... benannt (GA 317).
36 
Die Beklagte beantragt zur Sache (22. August 2014):
37 
Das Teil-Urteil des Landgerichts Stuttgart (40 0 71/11 KfH) vom 09.04.2014 wird aufgehoben und die Klage abgewiesen,
38 
hilfsweise,
39 
Das Teil-Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 09.04.2014 wird mit dem Verfahren aufgehoben und die Sache an das Landgericht Stuttgart zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen,
40 
Über die Anträge der Beklagten nach § 718 ZPO und nach §§ 719, 707 ZPO hat der Senat bereits gesondert entschieden (OLG Stuttgart, Beschluss vom 01. Oktober 2014 - 2 U 61/14), den Antrag der Beklagten, die Bestimmung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit in dem Urteil des Vorsitzenden der 40. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Stuttgart vom 09. April 2014 (Az.: 40 O 71/11 KfH) abzuändern, hat der Senat durch Teilurteil vom 27. November 2014 zurückgewiesen.
41 
Die Klägerin beantragt (27. Oktober 2014):
42 
die Berufung der Beklagten gegen das Teilurteil des LG Stuttgart vom 09.04.2014 - 40 0 71/11 KfH - zurückzuweisen.
43 
Die Klägerin verteidigt das erstinstanzliche Verfahren sowie das landgerichtliche Urteil. Sie trägt vor:
44 
Die Klageerweiterung vom 11.06.2013 sei zulässig gewesen.
45 
Die Beklagte habe, ihrem Berufungsvortrag zuwider, Gelegenheit gehabt, sich zu der Klageerweiterung zu äußern und habe dies auch ausgiebig getan.
46 
2. Durch das frühere Teilurteil des Landgerichts und das Berufungsurteil vom 02.05.2013 sei bereits entschieden worden, dass das Handelsvertreterverhältnis nicht zum 28.02.2011 beendet worden sei. Dies habe das Landgericht ohne Weiteres zugrunde legen dürfen. Einer eingehenden Begründung hätte es nicht bedurft, da die Beklagte hierzu nichts Neues vorgetragen gehabt habe.
47 
Weil die Lieferungen, die die Beklagte bis Ende Mai 2011 an die Firma D... getätigt hatte, noch innerhalb der Vertragszeit mit der Klägerin vorgenommen worden seien, stehe deren Provisionspflichtigkeit fest und die diesbezügliche Zahlungsverurteilung sei gemäß Ziffer 2 des Tenors aus der landgerichtlichen Entscheidung vom 09.04.2014 beanstandungsfrei erfolgt.
48 
Auch die weiteren Lieferungen der Beklagten an die Firma D... bis zum genannten Zeitpunkt seien nach § 87 Abs. 3 Nr. 1 HGB zugunsten der Klägerin provisionspflichtig, weshalb die Beklagte die begehrten Auskünfte schulde.
49 
Das Landgericht habe zurecht aufgrund der Beweisaufnahme die Überzeugung gewonnen, dass sowohl die einzelnen Lieferabrufe als auch die Jahreseinkaufsabschlüsse mit der Firma D... ganz überwiegend auf die Mehrjahresvereinbarung zurückzuführen seien, die die Klägerin im November 2011 zugunsten der Beklagten zustande gebracht habe (vgl. Prot. v. 14.10.2013, S. 3, 2. Abs. [Zeuge Z...] und Prot. v. 19.02.2014, S. 3/4 [Zeuge E...]).
50 
Die Mehrjahresvereinbarung sei noch innerhalb der Vertragszeit mit der Klägerin geschlossen worden (vgl. Prot. v. 19.02.2014, S. 6 [Zeuge W...]). Die Provisionspflicht für vertragliche Einzelabrufe laufe daraus bis Ende 2013.
51 
Sehe man zutreffenderweise die Rechtslage so, dass bereits durch das Vermitteln eines Rahmen- oder Options-Vertrags der Handelsvertreter eine Provisionsanwartschaft gemäß § 87 Abs. 1 HGB erwerbe, und zwar auch für solche Geschäfte, die in Ausfüllung des abgeschlossenen Rahmenvertrags erst nach Vertragsbeendigung ausgeführt würden, so komme es auf weiteres gar nicht an.
52 
Das Landgericht habe keinen Verfahrensfehler begangen. Insbesondere sei der Zeuge R... nicht zu vernehmen gewesen.
53 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens im zweiten Rechtszug wird auf die bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Senat eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschrift vom 22. Januar 2015 Bezug genommen. Soweit die Parteien nach Schluss der mündlichen Verhandlung im zweiten Rechtszug noch neu vorgetragen haben, ist dieses Vorbringen verspätet und gibt keinen Anlass, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen; es ist daher für die Entscheidung unbeachtlich.
II.
54 
Die Berufung der Beklagten ist zulässig, aber unbegründet. Die Angriffe der Berufung vermögen das nicht an von Amts wegen zu beachtenden Fehlern leidende landgerichtliche Urteil nicht zu erschüttern. Ihre Verfahrensrügen gehen fehl, und das Landgericht hat in der Sache richtig entschieden. Der Senat nimmt vorab Bezug auf dasjenige, was er bereits im Verfahren der Parteien zum Aktenzeichen 2 U 31/12 am 02. Mai 2013 durch Urteil entschieden und ausgeführt hat, sowie auf das angegriffene landgerichtliche Urteil um Wiederholungen zu vermeiden. Das weitere Vorbringen der Parteien gibt keinen Anlass, von den dortigen Feststellungen und Rechtsausführungen abzuweichen. Ergänzend ist auszuführen:
A
55 
Die Verfahrensrügen der Berufung greifen nicht durch.
1.
56 
Die Klageerweiterung auf einen weiteren Zahlungszeitraum war zulässig.
a)
57 
Aus §§ 256 Abs. 2, 261 Abs. 2, 297 ZPO ergibt sich, dass die Erhebung einer neuen Klageforderung oder einer Klageerweiterung durch einen nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichten Schriftsatz unzulässig ist, weil Sachanträge spätestens in der letzten mündlichen Verhandlung gestellt werden müssen (BGH, Beschluss vom 19. März 2009 – IX ZB 152/08, MDR 2009, 824, bei juris Rz. 8, m.w.N.).
58 
Die Beklagte verkennt aber, indem sie daraus herleitet, das Landgericht hätte die mit Schriftsatz vom 11.Juni 2013 bei Gericht eingereichte Klageerweiterung nach Erlass des Senatsurteils vom 02. Mai 2013 nicht zulassen dürfen, dass jenes Berufungsurteil nur einen Teil des ursprünglichen Streitgegenstandes betroffen hatte. Die Berufung zum Aktenzeichen 2 U 31/12 hatte sich gegen ein Teilurteil gerichtet, Infolge dessen hatte das Landgericht erneut mündlich zu verhandeln, nämlich über den Teil des Streitgegenstandes, über den noch nicht rechtskräftig entschieden war, was auch die Beklagte nicht verkennt.
59 
Ist aber in der Sache noch mündlich zu verhandeln, so kommt grundsätzlich auch eine Klageänderung oder -erweiterung in Betracht, sofern nicht besondere prozessuale Vorschriften entgegenstehen. Dass solche Gründe eine prozessuale Zurückweisung der Klageerweiterung vorliegend hätten tragen können, legt die Berufung nicht dar, geschweige denn, dass eine Zurückweisung zwingend gewesen wäre.
b)
60 
Darüber hinaus führt die Zulassung einer Klageerweiterung durch ein erstinstanzliches Gericht dazu, dass der neu in das Verfahren eingeführte Streitgegenstand Teil des Rechtsstreits wird. Diese Wirkung kann vom Berufungsgericht nicht mehr aufgehoben werden. Infolge dessen ist über diesen Streitgegenstand zu entscheiden.
2.
61 
Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG), begangen dadurch, dass der Beklagten das Recht und die Möglichkeit genommen worden wäre, sich gegen diesen "mit ihren Verteidigungsmitteln zur Wehr zu setzen, bspw. das Fehlen eines Handelsvertreterverhältnisses zu bestreiten", wie sie vorgibt, liegt offensichtlich nicht vor. Die Berufung übergeht schon, dass der Rechtsstreit als Einheit zu betrachten ist, so dass ihr bisheriges Bestreiten auch die Klageerweiterung erfasste, soweit für diese erheblich. Die Beklagte hatte außerdem Gelegenheit, auf die Klageerweiterung weiter vorzutragen. Das nunmehr angegriffene Teilurteil vom 09. April 2014 ist ergangen auf die mündliche Verhandlung vom 19. Februar 2014. Die Klageerweiterung datiert vom 11. Juni 2013. Dass sie der Beklagten nicht im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zugestellt worden sei, macht die Beklagte nicht geltend. Ihr Einwand bezieht sich nur pauschal auf die Zulassung der Klageerweiterung.
3.
62 
Abwegig ist der Einwand der Berufung, es liege ein Verstoß gegen § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO vor. Wird in einem laufenden Rechtsstreit eine Klage gegen den bisher bereits Beklagten durch Schriftsatz erweitert, so ergibt sich die Bezeichnung der Partei grundsätzlich schon eindeutig aus dem bisherigen Prozessrechtsverhältnis. Die ladungsfähige Bezeichnung der Partei in einem solchen Schriftsatz ausdrücklich zu verlangen, wäre eine reine Förmelei, an der auch der Beklagte kein berechtigtes Interesse hätte.
63 
Die Berufung legt denn auch nicht dar, dass es im vorliegenden Verfahren zu einer Unklarheit gekommen wäre. Auch die Einbeziehung eines Dritten in den Rechtsstreit ist nicht erfolgt, noch konnte insoweit ein Zweifel entstehen.
4.
64 
Der Beklagten hat auch nicht darin Recht, dass die Klägerin, da das Auskunfturteil insoweit keine Rechtskraft entfalte, zu der streitgegenständlichen Mehrjahresvereinbarung mit der Klageerweiterung hätte vortragen müssen.
a)
65 
Zwar schafft bei einer Stufenklage die Verurteilung zur Auskunft oder Rechnungslegung keine Rechtskraft für den Grund des Zahlungsanspruchs (BGH, Urteil vom 14. November 1984 - VIII ZR 228/83, WM 1985, 303, m.w.N.). Durch das Teilurteil tritt insoweit auch keine Bindungswirkung nach § 318 ZPO ein. Diese erstreckt sich nur auf den Urteilsausspruch, nicht dagegen auf die in den Entscheidungsgründen dafür angegebene rechtliche Begründung und die dort festgestellten Tatsachen (BGH, Urteil vom 13. Oktober 2000 - V ZR 356/99, NJW 2001, 78). Der Beklagte kann daher im weiteren Verfahren sein Interesse, den Zahlungsanspruch nicht erfüllen zu müssen, uneingeschränkt weiterverfolgen (vgl. BGHZ 128, 85, 90, m.w.N.; BGH, Beschluss vom 16. Juni 2008 – VIII ZB 87/06, ZMR 2008, 873 , bei juris Rz. 7; BGH, Urteil vom 16. Juni 2010 – VIII ZR 62/09, MDR 2010, 944, bei juris Rz. 24, m.w.N.).
b)
66 
Dies führt aber nicht dazu, dass Vortrag, der in demselben Rechtsstreit gehalten worden war, mit einer Klageerweiterung ausdrücklich wiederholt werden müsste. Auch insoweit greift die Einheitlichkeit des Verfahrens, die in Bezug auf den Sachvortrag nicht durch ein vorangegangenes Teilurteil beseitigt oder gestört wird.
67 
Dem steht auch das von der Berufung zu den Schranken der Rechtskraft zitierte Urteil des Bundesgerichtshofes vom 16. Juni 2010 (Az.: VIII ZR 62/09, MDR 2010, 944) nicht entgegen. Gegenstand jener Entscheidung war, wie weit die Bindung eines Teilurteils über die ersten Stufen einer Stufenklage reicht und ob daraus eine Gefahr einander widersprechender Entscheidungen herzuleiten sei, die dem Erlass eines Teilurteils entgegenstehe. Vorliegend moniert die Berufung aber weder die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen, noch eine Bindungswirkung eines vorangegangenen Teilurteils, sondern hebt im Gegenteil die Ergebnisoffenheit trotz des ersten Teilurteils hervor.
5.
68 
Soweit die Beklagte eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör darin sieht, dass das Landgericht sich zum Bestehen eines Maklerverhältnisses nicht eingehender geäußert habe, überspannt sie die Anforderungen an ein Zivilurteil. § 313 Abs. 3 ZPO verlangt nur eine kurze Wiedergabe der tragenden Gründe, die das Gericht zu seiner Entscheidung bewogen haben. Diese Gründe konnten vorliegend um so knapper ausfallen, da das Landgericht und der Senat zu einzelnen Tatbestandsvoraussetzungen bereits Stellung genommen hatten und Neues zur Begründung nicht veranlasst war. Das Begründungserfordernis ist insoweit von der Reichweite der Rechtskraft zu trennen. Es dient dazu, dass die Partei die tragenden Gründe der Entscheidung erfährt; einer doppelten Mittelung bedarf es aber nicht, da eine solche der Partei keinen Zugewinn an Erkenntnis brächte.
6.
69 
Auch dass das Landgericht den Zeugen R... nicht vernommen, sondern den Beweisantritt als verspätet zurückgewiesen hat, erweist sich im Ergebnis nicht als durchgreifend. Zwar hatte die Beklagte diesen Zeugen in der Klageerwiderung prozessordnungsgemäß benannt, und der Beweisantritt wurde nicht dadurch obsolet, dass die Klägerin auf diesen Zeugen verzichtet hat. Dennoch war der Zeuge nicht zu vernehmen. Denn der Vortrag, zu dem die Beklagte diesen Zeugen benannt hat und auf den sich ihre Verfahrensrüge bezieht (GA 317) kann der Entscheidung als wahr zugrunde gelegt werden, ohne dass sich die rechtliche Einschätzung über das Zustandekommen der Mehrjahresvereinbarung und der Anteil, den die Klägerin daran gehabt hatte, verändert.
7.
70 
Das Landgericht hat keine Hinweispflicht aus § 139 ZPO verletzt.
a)
71 
Zu den rechtlichen Voraussetzungen eines gerichtlichen Hinweises ist von Folgendem auszugehen (vgl. schon OLG Stuttgart, Urteil vom 02. Mai 2013 - 2 U 31/12):
aa)
72 
Es ist Aufgabe der Partei, in der mündlichen Verhandlung zu erklären, zu welchen Punkten sie noch vortragen wolle und weshalb ihr dies nicht rechtzeitig vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung möglich gewesen sei. Dies ist Ausfluss des Beibringungsgrundsatzes und der § 282 Abs. 1 ZPO zu entnehmenden Prozessförderungspflicht, die jeder Partei gebietet, schon im ersten Rechtszug und auch dort so zeitig wie möglich die Angriffs- und Verteidigungsmittel vorzubringen, deren Relevanz für den Rechtsstreit ihr bekannt ist oder bei Aufwendung der gebotenen Sorgfalt hätte bekannt sein müssen und zu deren Geltendmachung sie dort imstande ist (vgl. BGHZ 159, 245, 253, m.w.N.; BGH, Urteil vom 23. April 2010 - LwZR 20/09, NJW-RR 2010, 1500, Rn. 18). Angesichts dieser Pflicht zu konzentrierter Verfahrensführung ist es den Parteien verwehrt, etwa aus prozesstaktischen Erwägungen ein aus ihrer Sicht entscheidungserhebliches Vorbringen zurückzuhalten, das in den Rechtsstreit eingeführt werden könnte (BGH, Beschlüsse vom 10. Juni 2010 - Xa ZR 110/09, WM 2010, 2004, Rn. 28; vom 24. November 2009 - VII ZR 31/09, NJW 2010, 176, Rn. 9; jeweils m.w.N.).
bb)
73 
Ihre Grenze findet die Prozessförderungspflicht grundsätzlich dort, wo der Partei tatsächliche Umstände nicht bekannt sind und sie für deren Vorliegen auch sonst keine konkreten Anhaltspunkte hat; fehlt es an beidem, so ist sie nicht gehalten, diese ins Blaue hinein zu suchen oder zu ermitteln (vgl. BGH, Beschlüsse vom 15. August 2012 - VIII ZR 256/11, bei juris Rz. 16, und vom 10. Juni 2010 - Xa ZR 110/09, WM 2010, 2004, Rn. 28; BGH, Urteil vom 06. November 2008 - III ZR 231/07, WM 2008, 2355, Rn. 16; jeweils m.w.N.; weiterführend zum Fehlen einer Prüfpflicht BGH, Beschlüsse vom 30. Juni 2010 - IV ZR 229/07, VersR 2011, 414, Rn. 11; vom 29. September 2009 - VI ZR 149/08, VersR 2009, 1683, Rn. 3; anders zur Sachverständigenablehnung BGH, Beschluss vom 03. April 2012 - X ZR 67/09, GRUR 2012, 855, bei juris Rz. 7 - Sachverständigenablehnung V). Etwas anderes kann gelten, wenn das Gericht entgegen § 139 Abs. 4 ZPO einen rechtlich gebotenen Hinweis erst in der mündlichen Verhandlung erteilt, der geboten war, weil eine Partei im Rahmen des Streitgegenstandes Erhebliches nicht vorgebracht hatte, ohne gegen ihre Prozessförderungspflicht zu verstoßen, weil sie einen rechtlichen Gesichtspunkt offensichtlich und eindeutig erkennbar übersehen oder verkannt hatte.
74 
Der gerichtliche Hinweis dient dazu, der Partei den Vortrag zu ermöglichen, den sie schuldlos unterlassen hatte. Er erstreckt sich nicht darauf, sie vorangegangene Verstöße gegen die Prozessförderungspflicht ausmerzen zu lassen. Ein Tatrichter ist daher weder verpflichtet noch berufen, Versäumnisse einer Prozesspartei oder deren Prozessbevollmächtigten mangels deren sorgfältiger und auf Verfahrensförderung bedachter Prozessführung gem. § 282 Abs. 1 ZPO zu kompensieren (so in anderem Zusammenhang schon OLG Stuttgart, Beschluss vom 13. November 2013 – 7 W 58/13, MDR 2014, 1103, bei juris Rz. 11).
75 
Aus der Prozessförderungspflicht obliegt es der Partei auch, sich gewissenhaft auf den Verhandlungstermin vorzubereiten und die das Streitverhältnis betreffenden Unterlagen, soweit dem Umfang nach tunlich, mitzuführen. Denn die mündliche Verhandlung soll, soweit möglich, unmittelbar zu einer Sachentscheidung führen und nicht nur den Prozess einen Schritt vorantreiben.
cc)
76 
Haben die Parteien einen rechtlichen Gesichtspunkt, auf den das Gericht seine Entscheidung stützen will, offensichtlich übersehen, so hat das Gericht darauf förmlich hinzuweisen. Diese Hinweispflicht besteht grundsätzlich auch in Prozessen, in denen die Partei durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten wird, sofern der Rechtsanwalt die Rechtslage offensichtlich falsch beurteilt hat oder darauf vertrauen konnte, dass sein schriftsätzliches Vorbringen ausreichend sei.
77 
Etwas anderes gilt jedoch, wenn der Gegner bereits einen entsprechenden Vortrag gehalten hatte oder hinsichtlich solcher Anforderungen an den Sachvortrag, mit denen ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf rechnen musste. Insbesondere besteht dann keine Hinweispflicht des Gerichts, wenn das Verhalten einer Partei den Schluss zulässt, dass sie nicht weiter vortragen kann oder will; vgl. BGH, Urteil vom 05. Juni 2003 - I ZR 234/00, NJW 2003, 3626). Auf Grundlegendes, das einem Rechtsanwalt ohnehin klar sein muss, braucht gleichfalls nicht hingewiesen zu werden (OLG Stuttgart, Beschluss vom 20. Juli 2012 – 19 U 61/12; NZB zurückgewiesen durch BGH, Beschluss vom 28. Januar 2014 – II ZR 260/12).
dd)
78 
Da ein Verstoß gegen § 139 ZPO einen Verfahrensfehler darstellt, hat die betroffene Partei in der Berufung schlüssig und substantiiert darzulegen, dass die Voraussetzungen einer Hinweispflicht im konkreten Fall tatsächlich gegeben waren und welche Folgerungen sie im Falle einer prozessordnungsgemäßen Vorgehensweise des Gerichts gezogen hätte (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Mai 2011 - IV ZB 6/10, bei juris Rz. 12 u.H. auf BGH, Urteil vom 16. Oktober 2008 - III ZR 253/07, NJW 2009, 148).
b)
79 
Nach dieser Maßgabe hat das Landgericht keine Hinweispflicht verletzt. Die Beklagte hat schon nicht dargelegt, dass es zu einem förmlichen Hinweis verpflichtet gewesen wäre. Sie behauptet zwar, die Parteien seien übereinstimmend von einem anderen Normverständnis ausgegangen als die Parteien. Tatsachen, die über eine einseitige abweichende Rechtsauffassung hinausweisen, bringt sie dazu aber nicht vor. Zudem zeigt sie nicht auf, welche Auswirkung diese abweichende Rechtsauffassung auf ihren Vortrag gehabt hätte.
80 
Dass die Beklagte eine bestimmte Rechtsansicht vertreten hat, führt außerdem schon an sich nicht dazu, dass die gegenläufige Rechtsauffassung des Gerichts für sie einen neuen Gesichtspunkt hervorgebracht hätte, den sie übersehen gehabt hätte. Es entsteht aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör auch kein Vertrauen darauf, das Gericht werde die eigene Rechtsauffassung teilen und es sei nicht erforderlich, sich mit den Folgen einer gegenteiligen Rechtsauslegung zu befassen. Vielmehr obliegt es der Partei aus ihrer Prozessförderungspflicht heraus, auch in Erwägung zu ziehen, dass das Gericht der parteieigenen Rechtsauffassung nicht folge (vgl. BGH, Beschluss vom 15. August 2012 - VIII ZR 256/11, bei juris Rz. 16).
81 
Dass das Landgericht durch seine Verhandlungsführung ein berechtigtes Vertrauen der Beklagten auf die Richtigkeit ihrer Rechtsansicht begründet habe, legt die Beklagte nicht dar.
82 
Im Übrigen hatte die Beklagte schon deshalb keinen Grund, auf die Richtigkeit ihrer Rechtsauffassung zu vertrauen, weil die Parteien die Fragen, zu denen die Beklagte nun, gestützt auf eine angebliche Hinweispflicht, neu vortragen möchte, bereits erstinstanzlich erörtert hatten (vgl. ferner BGHZ 170, 67, 75, Rn. 19; BGH, Beschlüsse vom 23. April 2009 - IX ZR 95/06, MDR 2009, 383, bei juris Rz. 5 f., und vom 20. Dezember 2007 - IX ZR 207/05, NJW-RR 2008, 581, 582, Rn. 2).
8.
83 
Ein unzulässiges Teilurteil hat das Landgericht nicht gefällt.
B
84 
Auch in der Sache hat das Landgericht richtig entschieden.
1
85 
In seinem Urteil vom 02. Mai 2013 in Sachen 2 U 31/12 hat der Senat ein Handelsvertreterverhältnis zwischen den Parteien im maßgebenden Zeitpunkt bejaht und dieses als nicht mit Wirkung vor dem 31. Mai 2011 gekündigt angesehen. Um Wiederholungen zu vermeiden, nimmt der Senat Bezug auf Ziffer II. A und B der Entscheidungsgründe jenes Urteils.
86 
Davon ist auch das Landgericht in seinem weiteren Teilurteil ausgegangen; zurecht. Weder der weitere erstinstanzliche Vortrag, noch die durchgeführte Beweisaufnahme gab Grund, von einer Beendigung zu einem früheren Zeitpunkt auszugehen.
87 
Auch das Berufungsvorbringen trägt keine abweichende Beurteilung. Die Beklagte setzt lediglich ihre eigene, bereits in jenem Verfahren vorgetragene Auffassung gegen diejenige des Senats. Der Senat bleibt nach erneuter Befassung bei seiner bereits dargelegten Auffassung.
2.
88 
Zurecht hat das Landgericht die Mehrjahresvereinbarung auch in Bezug auf die später während ihrer Laufzeit abgeschlossenen Verträge zwischen der Beklagten und der D... AG, S..., als provisionsanspruchsbegründend angesehen.
89 
Es kann dahinstehen, ob der Klägerin, die mit beachtlichen Argumenten die Auffassung vertritt, der Abschluss einer Rahmenvereinbarung führe stets zur Provisionspflicht der in dem so geschaffenen Rahmen später abgeschlossenen Verträge zwischen dem Geschäftsherrn und dem Rahmenvertragspartner, darin zu folgen ist.
90 
Denn zurecht hat das Landgericht aus der Beweisaufnahme die Überzeugung gewonnen, dass die Rahmenvereinbarung als das Werk der Klägerin anzusehen ist und dass aufgrund der Usancen und der tatsächlichen Abwicklung nicht nur der Zugang der Beklagten zu diesem Kunden (D... AG) eröffnet, sondern bereits eine gesicherte Erwartung auf Lieferungen während der gesamten Vertragslaufzeit begründet war. Dass eine Konkretisierung von Lieferterminen und -mengen erst noch erfolgen musste, ändert an dieser Einstufung ebenso nichts wie die grundsätzliche Variabilität der Preise und die mit diesen Umständen erforderlichen weiteren Bemühungen der Beklagten um die Detailausgestaltung und die Abwicklung. Die Beweisaufnahme hat ergeben, dass mit der Mehrjahresvereinbarung faktisch der Weg für alle in der Vertragslaufzeit geschlossenen Verträge gebahnt und nicht lediglich eine vage Möglichkeit künftiger Vertragsabschlüsse geschaffen war.
91 
Die Zeugen St... und Z... haben das Vertragsgefüge nachvollziehbar dargelegt, ersterer aus der Sicht der Beklagten, der neutrale Zeuge Z... aus der Sicht der D... AG. Er hat den Zusammenhang zwischen der Mehrjahresvereinbarung, den Einkaufsabschlüssen (Jahresverträgen) und dem Abruf erläutert und bekundet, dass sich die Fa. D... AG zwar nach einer kurzen Bindungszeit auch im Rahmen einer Mehrjahresvereinbarung weitreichende Freiräume offen gelassen hat, sowohl was die Veränderung von Bauteilen anging, als auch über den Zulieferer als auch zu den Preisen. Er hat aber auch bekundet (GA 449): „Der Zulieferer kann davon ausgehen, dass für die Laufzeit des Vertrages die Firma D... auch bei ihm bleibt. Wir machen die Jahresvereinbarung, damit der Lieferant Planungssicherheit hat. Auf der anderen Seite haben wir Preissicherheit für diesen Zeitraum und die Lieferversorgung für diesen Zeitraum. Mir selbst ist nicht bekannt, dass ein Mehrjahresvertrag einmal aufgebrochen worden wäre, außer im gegenseitigen Einvernehmen. Es gibt eben die Wettbewerbsklausel im Vertrag.“ Und weiter: „Wenn die Teile aus dem Rahmenvertrag benötigt wurden, war klar, dass der Abruf bei der Firma F... erfolgte.“ (…) „Ohne Mehrjahresvertrag hat dieser Lieferant keinen Anspruch auf die mehrjährige Bindung. Der Einkaufsabschluss ist immer nur auf ein Jahr befristet. Wenn ein Teil aus technischen Gründen entfällt, findet natürlich kein Abruf statt.“ Dies belegt auch zur Überzeugung des Senats die weitreichende Bedeutung der Mehrjahresvereinbarung für die auf ihrer Grundlage während der Laufzeit gemäß Abruf durch die D... AG abgeschlossenen Verträge.
92 
Die Emails vom 08.11.2010 und vom 27.05.2010 untermauern, dass im Zusammenhang mit dem Abschluss der Mehrjahresvereinbarung bereits weiterreichende Gespräche zu Details verbunden waren.
93 
Die übrige Beweisaufnahme gibt keinen tragfähigen Anlass, an der grundlegenden, weitreichenden Bedeutung der Mehrjahresvereinbarung für die folgende Zusammenarbeit zwischen der Beklagten und der D... AG zu zweifeln.
3.
94 
Dagegen, dass das Landgericht die Provisionspflicht für den gesamten nunmehr streitgegenständlichen Zeitraum für gegeben erachtet hat, ist nichts zu erinnern. Anders als in Fallgestaltungen, bei denen der Handelsvertreter im wesentlichen nur den Kundenkontakt hergestellt und ein „Erstgeschäft“ vermittelt hat, nimmt die Wirkung der Bemühungen des Handelsvertreters in Bezug auf Geschäfte innerhalb der Geltungsdauer des streitgegenständlichen Mehrjahresvertrages nicht entscheidungserheblich ab. Denn dieser Vertrag war gerade auf eine bestimmte Dauer angelegt, so dass die zu seinem Zustandekommen beitragenden Bemühungen des Handelsvertreters den gesamten Geltungszeitraum in wesentlich gleicher Weise überwölben. An dieser Bedeutung, die weit über eine bloße Kausalität hinausreicht, ändern auch die späteren eigenen Bemühungen der Beklagten im Zusammenhang mit den einzelnen Lieferungen nichts.
4.
95 
Der zweitinstanzlich neue Prozessvortrag der Beklagen ist bestritten und nach §§ 529 Abs. 1, 531 Abs. 2 ZPO nicht mehr zu berücksichtigen, da ein Grund für die Zulassung im Sinne des § 531 Abs. 2 ZPO nicht dargelegt ist (vgl. zum rechtlichen Rahmen schon ausführlich OLG Stuttgart, Urteil vom 02. Mai 2013 - 2 U 31/12, m. zahlr. w.N.).
III.
96 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 48 Abs. 1. 43 Abs. 1, 47 Abs. 1, 39 Abs. 1 GKG i.V.m. §§ 3 ff. ZPO. Den Streitwert des Berufungsverfahrens abseits der Zahlungsansprüche, die mit dem Wert der Hauptsache anzusetzen sind, schätzt der Senat auf 5.000,- EUR. Er ist zu bemessen nach dem Aufwand der Auskunfterteilung. Ein besonderes, zusätzlich zu gewichtendes Geheimhaltungsinteresse ist nicht ersichtlich (vgl. BGHZ 128, 85, 87 ff., BGH, Beschlüsse vom 08. Dezember 2011 - VII ZR 97/11, bei juris Rz. 3 und vom 25. Januar 2006 - VIII ZB 33/05, bei juris, Rz. 5; vgl. auch OLG Stuttgart, Urteil vom 02. Mai 2013 - 2 U 31/12).
97 
Ein Grund, die Revision zuzulassen (§ 543 Abs. 2 ZPO), besteht nicht. Auf die allenfalls als rechtsgrundsätzlich anzusehende Frage, ob die zitierte höchstrichterliche Rechtsprechung zur Kündigungsfrist bei Kettenverträgen auch auf den vorliegenden Sachverhalt anzuwenden ist, kommt es wegen der von der Klägerin mit herbeigeführten Mehrjahresvereinbarung und des Umstandes, dass auf dieser die im streitgegenständlichen Zeitraum abgeschlossenen Verträge zwischen der Beklagten und der D... AG beruhen, nicht entscheidend an (so auch schon OLG Stuttgart, Urteil vom 02. Mai 2013 - 2 U 31/12).
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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo
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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo
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published on 20/12/2007 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 207/05 vom 20. Dezember 2007 in dem Rechtsstreit Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und Vill am 20. D
published on 15/08/2012 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 256/11 vom 15. August 2012 in dem Rechtsstreit Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. August 2012 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richterin Dr. Milger, den Richter Dr. Achilles, die Richte
published on 19/03/2009 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 152/08 vom 19. März 2009 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 511 Abs. 2 Nr. 1, § 297 Bei der Bestimmung des Beschwerdegegenstands bleibt eine nach Schluss der mündlichen
published on 23/04/2009 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 95/06 vom 23. April 2009 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GG Art. 103 Abs. 1; ZPO § 139 Abs. 1 Unterlässt das Berufungsgericht, auf die Konkretisierung eines unbestimmten Fes
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Annotations

(1) Der Handelsvertreter hat Anspruch auf Provision für alle während des Vertragsverhältnisses abgeschlossenen Geschäfte, die auf seine Tätigkeit zurückzuführen sind oder mit Dritten abgeschlossen werden, die er als Kunden für Geschäfte der gleichen Art geworben hat. Ein Anspruch auf Provision besteht für ihn nicht, wenn und soweit die Provision nach Absatz 3 dem ausgeschiedenen Handelsvertreter zusteht.

(2) Ist dem Handelsvertreter ein bestimmter Bezirk oder ein bestimmter Kundenkreis zugewiesen, so hat er Anspruch auf Provision auch für die Geschäfte, die ohne seine Mitwirkung mit Personen seines Bezirks oder seines Kundenkreises während des Vertragsverhältnisses abgeschlossen sind. Dies gilt nicht, wenn und soweit die Provision nach Absatz 3 dem ausgeschiedenen Handelsvertreter zusteht.

(3) Für ein Geschäft, das erst nach Beendigung des Vertragsverhältnisses abgeschlossen ist, hat der Handelsvertreter Anspruch auf Provision nur, wenn

1.
er das Geschäft vermittelt hat oder es eingeleitet und so vorbereitet hat, daß der Abschluß überwiegend auf seine Tätigkeit zurückzuführen ist, und das Geschäft innerhalb einer angemessenen Frist nach Beendigung des Vertragsverhältnisses abgeschlossen worden ist oder
2.
vor Beendigung des Vertragsverhältnisses das Angebot des Dritten zum Abschluß eines Geschäfts, für das der Handelsvertreter nach Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 Anspruch auf Provision hat, dem Handelsvertreter oder dem Unternehmer zugegangen ist.
Der Anspruch auf Provision nach Satz 1 steht dem nachfolgenden Handelsvertreter anteilig zu, wenn wegen besonderer Umstände eine Teilung der Provision der Billigkeit entspricht.

(4) Neben dem Anspruch auf Provision für abgeschlossene Geschäfte hat der Handelsvertreter Anspruch auf Inkassoprovision für die von ihm auftragsgemäß eingezogenen Beträge.

Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Wer in Ausübung seines Handelsgewerbes einem anderen Geschäfte besorgt oder Dienste leistet, kann dafür auch ohne Verabredung Provision und, wenn es sich um Aufbewahrung handelt, Lagergeld nach den an dem Orte üblichen Sätzen fordern.

(2) Für Darlehen, Vorschüsse, Auslagen und andere Verwendungen kann er vom Tage der Leistung an Zinsen berechnen.

(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die erst nach Ablauf einer hierfür gesetzten Frist (§ 273 Abs. 2 Nr. 1 und, soweit die Fristsetzung gegenüber einer Partei ergeht, 5, § 275 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, 4, § 276 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3, § 277) vorgebracht werden, sind nur zuzulassen, wenn nach der freien Überzeugung des Gerichts ihre Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögern würde oder wenn die Partei die Verspätung genügend entschuldigt.

(2) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die entgegen § 282 Abs. 1 nicht rechtzeitig vorgebracht oder entgegen § 282 Abs. 2 nicht rechtzeitig mitgeteilt werden, können zurückgewiesen werden, wenn ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und die Verspätung auf grober Nachlässigkeit beruht.

(3) Verspätete Rügen, die die Zulässigkeit der Klage betreffen und auf die der Beklagte verzichten kann, sind nur zuzulassen, wenn der Beklagte die Verspätung genügend entschuldigt.

(4) In den Fällen der Absätze 1 und 3 ist der Entschuldigungsgrund auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen.

Wird mit der Klage auf Rechnungslegung oder auf Vorlegung eines Vermögensverzeichnisses oder auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung die Klage auf Herausgabe desjenigen verbunden, was der Beklagte aus dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis schuldet, so kann die bestimmte Angabe der Leistungen, die der Kläger beansprucht, vorbehalten werden, bis die Rechnung mitgeteilt, das Vermögensverzeichnis vorgelegt oder die eidesstattliche Versicherung abgegeben ist.

(1) Ist der Rechtsstreit zur Endentscheidung reif, so hat das Gericht sie durch Endurteil zu erlassen.

(2) Das Gleiche gilt, wenn von mehreren zum Zwecke gleichzeitiger Verhandlung und Entscheidung verbundenen Prozessen nur der eine zur Endentscheidung reif ist.

(1) Ist von mehreren in einer Klage geltend gemachten Ansprüchen nur der eine oder ist nur ein Teil eines Anspruchs oder bei erhobener Widerklage nur die Klage oder die Widerklage zur Endentscheidung reif, so hat das Gericht sie durch Endurteil (Teilurteil) zu erlassen. Über einen Teil eines einheitlichen Anspruchs, der nach Grund und Höhe streitig ist, kann durch Teilurteil nur entschieden werden, wenn zugleich ein Grundurteil über den restlichen Teil des Anspruchs ergeht.

(2) Der Erlass eines Teilurteils kann unterbleiben, wenn es das Gericht nach Lage der Sache nicht für angemessen erachtet.

(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).

(2) Die Klageschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;
2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.

(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:

1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen;
2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht;
3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.

(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.

(1) Der Handelsvertreter hat Anspruch auf Provision für alle während des Vertragsverhältnisses abgeschlossenen Geschäfte, die auf seine Tätigkeit zurückzuführen sind oder mit Dritten abgeschlossen werden, die er als Kunden für Geschäfte der gleichen Art geworben hat. Ein Anspruch auf Provision besteht für ihn nicht, wenn und soweit die Provision nach Absatz 3 dem ausgeschiedenen Handelsvertreter zusteht.

(2) Ist dem Handelsvertreter ein bestimmter Bezirk oder ein bestimmter Kundenkreis zugewiesen, so hat er Anspruch auf Provision auch für die Geschäfte, die ohne seine Mitwirkung mit Personen seines Bezirks oder seines Kundenkreises während des Vertragsverhältnisses abgeschlossen sind. Dies gilt nicht, wenn und soweit die Provision nach Absatz 3 dem ausgeschiedenen Handelsvertreter zusteht.

(3) Für ein Geschäft, das erst nach Beendigung des Vertragsverhältnisses abgeschlossen ist, hat der Handelsvertreter Anspruch auf Provision nur, wenn

1.
er das Geschäft vermittelt hat oder es eingeleitet und so vorbereitet hat, daß der Abschluß überwiegend auf seine Tätigkeit zurückzuführen ist, und das Geschäft innerhalb einer angemessenen Frist nach Beendigung des Vertragsverhältnisses abgeschlossen worden ist oder
2.
vor Beendigung des Vertragsverhältnisses das Angebot des Dritten zum Abschluß eines Geschäfts, für das der Handelsvertreter nach Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 Anspruch auf Provision hat, dem Handelsvertreter oder dem Unternehmer zugegangen ist.
Der Anspruch auf Provision nach Satz 1 steht dem nachfolgenden Handelsvertreter anteilig zu, wenn wegen besonderer Umstände eine Teilung der Provision der Billigkeit entspricht.

(4) Neben dem Anspruch auf Provision für abgeschlossene Geschäfte hat der Handelsvertreter Anspruch auf Inkassoprovision für die von ihm auftragsgemäß eingezogenen Beträge.

(1) Der Unternehmer hat über die Provision, auf die der Handelsvertreter Anspruch hat, monatlich abzurechnen; der Abrechnungszeitraum kann auf höchstens drei Monate erstreckt werden. Die Abrechnung hat unverzüglich, spätestens bis zum Ende des nächsten Monats, zu erfolgen.

(2) Der Handelsvertreter kann bei der Abrechnung einen Buchauszug über alle Geschäfte verlangen, für die ihm nach § 87 Provision gebührt.

(3) Der Handelsvertreter kann außerdem Mitteilung über alle Umstände verlangen, die für den Provisionsanspruch, seine Fälligkeit und seine Berechnung wesentlich sind.

(4) Wird der Buchauszug verweigert oder bestehen begründete Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Abrechnung oder des Buchauszuges, so kann der Handelsvertreter verlangen, daß nach Wahl des Unternehmers entweder ihm oder einem von ihm zu bestimmenden Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchsachverständigen Einsicht in die Geschäftsbücher oder die sonstigen Urkunden so weit gewährt wird, wie dies zur Feststellung der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Abrechnung oder des Buchauszugs erforderlich ist.

(5) Diese Rechte des Handelsvertreters können nicht ausgeschlossen oder beschränkt werden.

(1) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat. Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind.

(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann Bestandteil eines Vertrags, wenn der Verwender bei Vertragsschluss

1.
die andere Vertragspartei ausdrücklich oder, wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsschlusses auf sie hinweist und
2.
der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise, die auch eine für den Verwender erkennbare körperliche Behinderung der anderen Vertragspartei angemessen berücksichtigt, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen,
und wenn die andere Vertragspartei mit ihrer Geltung einverstanden ist.

(3) Die Vertragsparteien können für eine bestimmte Art von Rechtsgeschäften die Geltung bestimmter Allgemeiner Geschäftsbedingungen unter Beachtung der in Absatz 2 bezeichneten Erfordernisse im Voraus vereinbaren.

(1) Die Berufung kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546) beruht oder nach § 529 zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.

(2) Die Berufung kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat.

(1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklären, insbesondere ungenügende Angaben zu den geltend gemachten Tatsachen ergänzen, die Beweismittel bezeichnen und die sachdienlichen Anträge stellen. Das Gericht kann durch Maßnahmen der Prozessleitung das Verfahren strukturieren und den Streitstoff abschichten.

(2) Auf einen Gesichtspunkt, den eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, darf das Gericht, soweit nicht nur eine Nebenforderung betroffen ist, seine Entscheidung nur stützen, wenn es darauf hingewiesen und Gelegenheit zur Äußerung dazu gegeben hat. Dasselbe gilt für einen Gesichtspunkt, den das Gericht anders beurteilt als beide Parteien.

(3) Das Gericht hat auf die Bedenken aufmerksam zu machen, die hinsichtlich der von Amts wegen zu berücksichtigenden Punkte bestehen.

(4) Hinweise nach dieser Vorschrift sind so früh wie möglich zu erteilen und aktenkundig zu machen. Ihre Erteilung kann nur durch den Inhalt der Akten bewiesen werden. Gegen den Inhalt der Akten ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.

(5) Ist einer Partei eine sofortige Erklärung zu einem gerichtlichen Hinweis nicht möglich, so soll auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann.

(1) Der Handelsvertreter hat Anspruch auf Provision für alle während des Vertragsverhältnisses abgeschlossenen Geschäfte, die auf seine Tätigkeit zurückzuführen sind oder mit Dritten abgeschlossen werden, die er als Kunden für Geschäfte der gleichen Art geworben hat. Ein Anspruch auf Provision besteht für ihn nicht, wenn und soweit die Provision nach Absatz 3 dem ausgeschiedenen Handelsvertreter zusteht.

(2) Ist dem Handelsvertreter ein bestimmter Bezirk oder ein bestimmter Kundenkreis zugewiesen, so hat er Anspruch auf Provision auch für die Geschäfte, die ohne seine Mitwirkung mit Personen seines Bezirks oder seines Kundenkreises während des Vertragsverhältnisses abgeschlossen sind. Dies gilt nicht, wenn und soweit die Provision nach Absatz 3 dem ausgeschiedenen Handelsvertreter zusteht.

(3) Für ein Geschäft, das erst nach Beendigung des Vertragsverhältnisses abgeschlossen ist, hat der Handelsvertreter Anspruch auf Provision nur, wenn

1.
er das Geschäft vermittelt hat oder es eingeleitet und so vorbereitet hat, daß der Abschluß überwiegend auf seine Tätigkeit zurückzuführen ist, und das Geschäft innerhalb einer angemessenen Frist nach Beendigung des Vertragsverhältnisses abgeschlossen worden ist oder
2.
vor Beendigung des Vertragsverhältnisses das Angebot des Dritten zum Abschluß eines Geschäfts, für das der Handelsvertreter nach Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 Anspruch auf Provision hat, dem Handelsvertreter oder dem Unternehmer zugegangen ist.
Der Anspruch auf Provision nach Satz 1 steht dem nachfolgenden Handelsvertreter anteilig zu, wenn wegen besonderer Umstände eine Teilung der Provision der Billigkeit entspricht.

(4) Neben dem Anspruch auf Provision für abgeschlossene Geschäfte hat der Handelsvertreter Anspruch auf Inkassoprovision für die von ihm auftragsgemäß eingezogenen Beträge.

(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.

(1) In der Berufungsinstanz ist über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf Antrag vorab zu entscheiden. Die Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen; § 128 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Eine Anfechtung der in der Berufungsinstanz über die vorläufige Vollstreckbarkeit erlassenen Entscheidung findet nicht statt.

(1) Wird gegen ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil der Einspruch oder die Berufung eingelegt, so gelten die Vorschriften des § 707 entsprechend. Die Zwangsvollstreckung aus einem Versäumnisurteil darf nur gegen Sicherheitsleistung eingestellt werden, es sei denn, dass das Versäumnisurteil nicht in gesetzlicher Weise ergangen ist oder die säumige Partei glaubhaft macht, dass ihre Säumnis unverschuldet war.

(2) Wird Revision gegen ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil eingelegt, so ordnet das Revisionsgericht auf Antrag an, dass die Zwangsvollstreckung einstweilen eingestellt wird, wenn die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde und nicht ein überwiegendes Interesse des Gläubigers entgegensteht. Die Parteien haben die tatsächlichen Voraussetzungen glaubhaft zu machen.

(3) Die Entscheidung ergeht durch Beschluss.

(1) Wird die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder eine Wiederaufnahme des Verfahrens beantragt oder die Rüge nach § 321a erhoben oder wird der Rechtsstreit nach der Verkündung eines Vorbehaltsurteils fortgesetzt, so kann das Gericht auf Antrag anordnen, dass die Zwangsvollstreckung gegen oder ohne Sicherheitsleistung einstweilen eingestellt werde oder nur gegen Sicherheitsleistung stattfinde und dass die Vollstreckungsmaßregeln gegen Sicherheitsleistung aufzuheben seien. Die Einstellung der Zwangsvollstreckung ohne Sicherheitsleistung ist nur zulässig, wenn glaubhaft gemacht wird, dass der Schuldner zur Sicherheitsleistung nicht in der Lage ist und die Vollstreckung einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde.

(2) Die Entscheidung ergeht durch Beschluss. Eine Anfechtung des Beschlusses findet nicht statt.

(1) Der Handelsvertreter hat Anspruch auf Provision für alle während des Vertragsverhältnisses abgeschlossenen Geschäfte, die auf seine Tätigkeit zurückzuführen sind oder mit Dritten abgeschlossen werden, die er als Kunden für Geschäfte der gleichen Art geworben hat. Ein Anspruch auf Provision besteht für ihn nicht, wenn und soweit die Provision nach Absatz 3 dem ausgeschiedenen Handelsvertreter zusteht.

(2) Ist dem Handelsvertreter ein bestimmter Bezirk oder ein bestimmter Kundenkreis zugewiesen, so hat er Anspruch auf Provision auch für die Geschäfte, die ohne seine Mitwirkung mit Personen seines Bezirks oder seines Kundenkreises während des Vertragsverhältnisses abgeschlossen sind. Dies gilt nicht, wenn und soweit die Provision nach Absatz 3 dem ausgeschiedenen Handelsvertreter zusteht.

(3) Für ein Geschäft, das erst nach Beendigung des Vertragsverhältnisses abgeschlossen ist, hat der Handelsvertreter Anspruch auf Provision nur, wenn

1.
er das Geschäft vermittelt hat oder es eingeleitet und so vorbereitet hat, daß der Abschluß überwiegend auf seine Tätigkeit zurückzuführen ist, und das Geschäft innerhalb einer angemessenen Frist nach Beendigung des Vertragsverhältnisses abgeschlossen worden ist oder
2.
vor Beendigung des Vertragsverhältnisses das Angebot des Dritten zum Abschluß eines Geschäfts, für das der Handelsvertreter nach Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 Anspruch auf Provision hat, dem Handelsvertreter oder dem Unternehmer zugegangen ist.
Der Anspruch auf Provision nach Satz 1 steht dem nachfolgenden Handelsvertreter anteilig zu, wenn wegen besonderer Umstände eine Teilung der Provision der Billigkeit entspricht.

(4) Neben dem Anspruch auf Provision für abgeschlossene Geschäfte hat der Handelsvertreter Anspruch auf Inkassoprovision für die von ihm auftragsgemäß eingezogenen Beträge.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).

(2) Die Klageschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;
2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.

(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:

1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen;
2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht;
3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.

(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.

Das Gericht ist an die Entscheidung, die in den von ihm erlassenen End- und Zwischenurteilen enthalten ist, gebunden.

(1) Das Urteil enthält:

1.
die Bezeichnung der Parteien, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Prozessbevollmächtigten;
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Richter, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben;
3.
den Tag, an dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist;
4.
die Urteilsformel;
5.
den Tatbestand;
6.
die Entscheidungsgründe.

(2) Im Tatbestand sollen die erhobenen Ansprüche und die dazu vorgebrachten Angriffs- und Verteidigungsmittel unter Hervorhebung der gestellten Anträge nur ihrem wesentlichen Inhalt nach knapp dargestellt werden. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden.

(3) Die Entscheidungsgründe enthalten eine kurze Zusammenfassung der Erwägungen, auf denen die Entscheidung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht beruht.

(1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklären, insbesondere ungenügende Angaben zu den geltend gemachten Tatsachen ergänzen, die Beweismittel bezeichnen und die sachdienlichen Anträge stellen. Das Gericht kann durch Maßnahmen der Prozessleitung das Verfahren strukturieren und den Streitstoff abschichten.

(2) Auf einen Gesichtspunkt, den eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, darf das Gericht, soweit nicht nur eine Nebenforderung betroffen ist, seine Entscheidung nur stützen, wenn es darauf hingewiesen und Gelegenheit zur Äußerung dazu gegeben hat. Dasselbe gilt für einen Gesichtspunkt, den das Gericht anders beurteilt als beide Parteien.

(3) Das Gericht hat auf die Bedenken aufmerksam zu machen, die hinsichtlich der von Amts wegen zu berücksichtigenden Punkte bestehen.

(4) Hinweise nach dieser Vorschrift sind so früh wie möglich zu erteilen und aktenkundig zu machen. Ihre Erteilung kann nur durch den Inhalt der Akten bewiesen werden. Gegen den Inhalt der Akten ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.

(5) Ist einer Partei eine sofortige Erklärung zu einem gerichtlichen Hinweis nicht möglich, so soll auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann.

(1) Jede Partei hat in der mündlichen Verhandlung ihre Angriffs- und Verteidigungsmittel, insbesondere Behauptungen, Bestreiten, Einwendungen, Einreden, Beweismittel und Beweiseinreden, so zeitig vorzubringen, wie es nach der Prozesslage einer sorgfältigen und auf Förderung des Verfahrens bedachten Prozessführung entspricht.

(2) Anträge sowie Angriffs- und Verteidigungsmittel, auf die der Gegner voraussichtlich ohne vorhergehende Erkundigung keine Erklärung abgeben kann, sind vor der mündlichen Verhandlung durch vorbereitenden Schriftsatz so zeitig mitzuteilen, dass der Gegner die erforderliche Erkundigung noch einzuziehen vermag.

(3) Rügen, die die Zulässigkeit der Klage betreffen, hat der Beklagte gleichzeitig und vor seiner Verhandlung zur Hauptsache vorzubringen. Ist ihm vor der mündlichen Verhandlung eine Frist zur Klageerwiderung gesetzt, so hat er die Rügen schon innerhalb der Frist geltend zu machen.

(1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklären, insbesondere ungenügende Angaben zu den geltend gemachten Tatsachen ergänzen, die Beweismittel bezeichnen und die sachdienlichen Anträge stellen. Das Gericht kann durch Maßnahmen der Prozessleitung das Verfahren strukturieren und den Streitstoff abschichten.

(2) Auf einen Gesichtspunkt, den eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, darf das Gericht, soweit nicht nur eine Nebenforderung betroffen ist, seine Entscheidung nur stützen, wenn es darauf hingewiesen und Gelegenheit zur Äußerung dazu gegeben hat. Dasselbe gilt für einen Gesichtspunkt, den das Gericht anders beurteilt als beide Parteien.

(3) Das Gericht hat auf die Bedenken aufmerksam zu machen, die hinsichtlich der von Amts wegen zu berücksichtigenden Punkte bestehen.

(4) Hinweise nach dieser Vorschrift sind so früh wie möglich zu erteilen und aktenkundig zu machen. Ihre Erteilung kann nur durch den Inhalt der Akten bewiesen werden. Gegen den Inhalt der Akten ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.

(5) Ist einer Partei eine sofortige Erklärung zu einem gerichtlichen Hinweis nicht möglich, so soll auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann.

(1) Jede Partei hat in der mündlichen Verhandlung ihre Angriffs- und Verteidigungsmittel, insbesondere Behauptungen, Bestreiten, Einwendungen, Einreden, Beweismittel und Beweiseinreden, so zeitig vorzubringen, wie es nach der Prozesslage einer sorgfältigen und auf Förderung des Verfahrens bedachten Prozessführung entspricht.

(2) Anträge sowie Angriffs- und Verteidigungsmittel, auf die der Gegner voraussichtlich ohne vorhergehende Erkundigung keine Erklärung abgeben kann, sind vor der mündlichen Verhandlung durch vorbereitenden Schriftsatz so zeitig mitzuteilen, dass der Gegner die erforderliche Erkundigung noch einzuziehen vermag.

(3) Rügen, die die Zulässigkeit der Klage betreffen, hat der Beklagte gleichzeitig und vor seiner Verhandlung zur Hauptsache vorzubringen. Ist ihm vor der mündlichen Verhandlung eine Frist zur Klageerwiderung gesetzt, so hat er die Rügen schon innerhalb der Frist geltend zu machen.

(1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklären, insbesondere ungenügende Angaben zu den geltend gemachten Tatsachen ergänzen, die Beweismittel bezeichnen und die sachdienlichen Anträge stellen. Das Gericht kann durch Maßnahmen der Prozessleitung das Verfahren strukturieren und den Streitstoff abschichten.

(2) Auf einen Gesichtspunkt, den eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, darf das Gericht, soweit nicht nur eine Nebenforderung betroffen ist, seine Entscheidung nur stützen, wenn es darauf hingewiesen und Gelegenheit zur Äußerung dazu gegeben hat. Dasselbe gilt für einen Gesichtspunkt, den das Gericht anders beurteilt als beide Parteien.

(3) Das Gericht hat auf die Bedenken aufmerksam zu machen, die hinsichtlich der von Amts wegen zu berücksichtigenden Punkte bestehen.

(4) Hinweise nach dieser Vorschrift sind so früh wie möglich zu erteilen und aktenkundig zu machen. Ihre Erteilung kann nur durch den Inhalt der Akten bewiesen werden. Gegen den Inhalt der Akten ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.

(5) Ist einer Partei eine sofortige Erklärung zu einem gerichtlichen Hinweis nicht möglich, so soll auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann.

(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:

1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.

(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.

(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen.

(2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn sie

1.
einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht des ersten Rechtszuges erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten worden ist,
2.
infolge eines Verfahrensmangels im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht wurden oder
3.
im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sind, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht.
Das Berufungsgericht kann die Glaubhaftmachung der Tatsachen verlangen, aus denen sich die Zulässigkeit der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel ergibt.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.