Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 06. März 2012 - 19 U 1/12

published on 06/03/2012 00:00
Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 06. März 2012 - 19 U 1/12
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Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Schluss-Urteil des Einzelrichters der 5. Zivilkammer der Landgerichts Heilbronn vom 28. November 2011 - 5 O 52/11 Pe - wird

verworfen.

Streitwert der Berufung: bis 20.000,00 EUR.

Gründe

 
I.
Die Klägerin hat gegen das am 28. November 2011 verkündete und ihr am 1. Dezember 2011 zugestellte Schluss-Urteil, mit dem ihre Klage abgewiesen und der Widerklage entsprochen wurde, durch Schriftsatz vom 2. Januar 2012, der an diesem Tag per Telefax an das Oberlandesgericht Stuttgart übermittelt wurde und dort eingegangen ist, Berufung eingelegt.
Die Berufungsschrift ist wie folgt unterzeichnet (in Maschinenschrift):
(TH...)
Rechtsanwalt
Über dem maschinenschriftlichen in Klammern gesetzten Namenszug befindet sich handschriftlich die Abkürzung „i. A.“ und eine unleserlicher Unterschrift, die nicht von Rechtsanwalt H... stammt und dem Namen auch nicht zugeordnet werden kann.
Nach einem entsprechenden Hinweis des Senats, mit dem angekündigt wurde, die Berufung als unzulässig zu verwerfen, hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 24. Januar 2012 ausgeführt, die Berufungsschrift sei von der auf dem Briefkopf aufgeführten und gleichfalls mandatierten Rechtsanwältin ES... unterzeichnet.
II.
Die Berufung ist nach § 522 Abs. 1 ZPO zu verwerfen. Sie ist unzulässig.
1.
Die Berufungsschrift muss als bestimmender Schriftsatz die Unterschrift des für sie verantwortlich Zeichnenden tragen (§§ 519 Abs. 4, 130 Nr. 6 ZPO). Das ist nicht der Fall.
a) Mit einer Unterzeichnung "i. A." gibt der Unterzeichnende zu erkennen, dass er für den Inhalt der Rechtsmittelschrift eine Verantwortung nicht übernehmen will und nicht übernimmt; er tritt mit einer solchen Unterzeichnung dem Gericht gegenüber nur als Erklärungsbote auf (vgl. BGH, Beschl. v. 5. November 1987 - V ZR 139/87, NJW 1988, 210). Allerdings ist die Unterzeichnung der Berufungsschrift mit dem Zusatz "i. A." dann unschädlich, wenn der unterzeichnende Rechtsanwalt zum Kreis der beim Berufungsgericht zugelassenen Prozessbevollmächtigten des Berufungsklägers zählt und unmittelbar in Ausführung des ihm selbst erteilten Mandates tätig wird (vgl. BGH, Beschl. v. 27. Mai 1993 - III ZB 9/93, BGHR ZPO, § 519 Abs. 5, Unterschrift 29).
b) Das setzt jedoch voraus, dass diese Feststellungen innerhalb der Rechtsmittelfrist getroffen werden können (vgl. BGH, Beschl. v. 5. November 1987, a.a.O.). So ist es hier nicht.
10 
aa) Für den Senat war schon nicht erkennbar, ob die Berufungsbegründung von einem beim Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet worden ist, weil sich dies weder dem Schriftzug unter der Berufungsschrift noch anderen Umständen entnehmen ließ. Unter der handschriftlichen Unterschrift findet sich maschinenschriftlich der Name des Rechtsanwalts, der den Schriftsatz nicht unterzeichnet hat, sowie darunter der Zusatz Rechtsanwalt, ohne dass durch weitere Erläuterung klargestellt war, dass es sich bei dem Unterzeichnenden um einen Rechtsanwalt handeln soll und wenn ja, um welche Rechtsanwältin oder welchen Rechtsanwalt. Der Schriftzug hätte beispielsweise auch dem Namen „V...“ zuzuordnen sein können, nach dem in dem Schriftsatz „Sekretariat: Fr. V...“ aufgeführt ist. Die sich über der Nennung des Namens eines den Schriftsatz nicht unterzeichnenden Rechtsanwalts und dessen Bezeichnung als "Rechtsanwalt" befindende handschriftliche Unterschrift einer unbekannten Person ist nicht geeignet, einen bestimmten Aussteller zu identifizieren (vgl. BGH, Beschl. v. 9. Dezember 2010, IX ZB 60/10, vollständig dokumentiert in juris).
11 
bb) Da die Akte beim Oberlandesgericht am 17. Januar 2012, mithin nach Ablauf der Berufungsfrist eingegangen ist, kommt es nicht darauf an, ob sich aus ihr, wie nicht, hätte entnehmen lassen können, dass die Unterzeichnung der Berufungsschrift durch einen zum Kreis der beim Berufungsgericht zugelassenen Prozessbevollmächtigten des Berufungsklägers erfolgte, der unmittelbar in Ausführung des ihm selbst erteilten Mandates tätig war.
2.
12 
Der Mangel der Unterschrift wurde nicht behoben. Zwar kann der Mangel der Unterschrift in einem als Urschrift der Berufung gedachten Schriftsatz durch eine gleichzeitig eingereichte beglaubigte Abschrift dieses Schriftsatzes behoben werden, auf der der Beglaubigungsvermerk von dem Prozessbevollmächtigten handschriftlich vollzogen worden ist (BGH, Beschl. v. 2. April 2008 - XII ZB 120/06, BGHR ZPO (21.10.2005), § 130 Nr. 6, Unterschriftsmangel 1). Der handschriftliche Vollzug des Beglaubigungsvermerks stammt jedoch ohne weitere auf die Rechtsanwältin ES... hindeutenden Zusätze gleichfalls von der Person, die die Unterschrift unter der Berufungsschrift geleistet hat und deren Identifizierbarkeit aufgrund einer Gesamtwürdigung aller dem Berufungsgericht bei Ablauf der Berufungsfrist zur Verfügung stehenden Umstände (vgl. BGH, Beschl. v. 17. November 2009 - XI ZB 6/09 NJW-RR 2010, 358). nicht möglich war.
3.
13 
Ein Antrag auf Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungsfrist wurde nicht gestellt.
4.
14 
Kosten: § 97 Abs. 1 ZPO.
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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwer

(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt. (2) Die Berufungsschrift muss enthalten:1.die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;2.die Erklärung, dass gegen dieses Urtei
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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwer

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(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.

(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;
2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.

(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)