Bundesgerichtshof Beschluss, 28. Mai 2008 - XII ZB 120/06

published on 28/05/2008 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 28. Mai 2008 - XII ZB 120/06
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Amtsgericht Düsseldorf, 41 C 263/05, 23/09/2005
Landgericht Düsseldorf, 21 S 413/05, 01/06/2006

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 120/06
vom
28. Mai 2008
in der Familiensache
Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Weber-Monecke,
Prof. Dr. Wagenitz, Prof. Dr. Ahlt und Dose
beschlossen:
Der Antrag der Klägerin, den Senatsbeschluss vom 2. April 2008
hinsichtlich des Kostenausspruchs zu berichtigen, wird zurückgewiesen.

Gründe:

1
Eine Berichtigung nach § 319 ZPO ist nicht veranlasst, da der Senatsbeschluss vom 2. April 2008 keine offensichtliche Unrichtigkeit enthält. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, nachdem die Klägerin in dem Rechtsbeschwerdeverfahren unterlegen ist.
2
Die Voraussetzungen der hilfsweise herangezogenen §§ 321, 321 a ZPO liegen nicht vor, so dass weder eine Ergänzung des vorgenannten Senatsbeschlusses noch eine Fortführung des Verfahrens in Betracht kommen. Hahne Weber-Monecke Wagenitz Ahlt Dose
Vorinstanzen:
AG Düsseldorf, Entscheidung vom 23.09.2005 - 41 C 263/05 -
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 01.06.2006 - 21 S 413/05

Vorinstanzen:
AG Düsseldorf, Entscheidung vom 23.09.2005 - 41 C 263/05 -
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 01.06.2006 - 21 S 413/05 -
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(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

(1) Schreibfehler, Rechnungsfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die in dem Urteil vorkommen, sind jederzeit von dem Gericht auch von Amts wegen zu berichtigen. (2) Der Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, wird auf dem Urteil un
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(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

(1) Schreibfehler, Rechnungsfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die in dem Urteil vorkommen, sind jederzeit von dem Gericht auch von Amts wegen zu berichtigen. (2) Der Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, wird auf dem Urteil un
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published on 06/03/2012 00:00

Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Schluss-Urteil des Einzelrichters der 5. Zivilkammer der Landgerichts Heilbronn vom 28. November 2011 - 5 O 52/11 Pe - wird verworfen. Streitwert der Berufung: bis 20.000,00 EUR. Gründe
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(1) Schreibfehler, Rechnungsfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die in dem Urteil vorkommen, sind jederzeit von dem Gericht auch von Amts wegen zu berichtigen.

(2) Der Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt. Erfolgt der Berichtigungsbeschluss in der Form des § 130b, ist er in einem gesonderten elektronischen Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(3) Gegen den Beschluss, durch den der Antrag auf Berichtigung zurückgewiesen wird, findet kein Rechtsmittel, gegen den Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, findet sofortige Beschwerde statt.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.