Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 27. Okt. 2010 - 15 UF 196/10

published on 27/10/2010 00:00
Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 27. Okt. 2010 - 15 UF 196/10
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Tenor

1. Auf die Beschwerde der G. Lebensversicherung AG wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Backnang vom 26.07.2010 unter 1. Absatz 4

abgeändert.

Ein Ausgleich des Anrechts des Antragsgegners bei der G. Lebensversicherung AG - Nr. 1-33.797.160-7 - findet nicht statt.

2. Im Beschwerdeverfahren werden Kosten nicht erhoben. Die Beteiligten tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Beschwerdewert: 1.000 EUR

Gründe

 
I.
Die Antragstellerin und der Antragsgegner sind Ehegatten, deren am 3.7.1992 geschlossene Ehe das Familiengericht auf den am 7.2.2008 zugestellten Scheidungsantrag durch Urteil vom 6.8.2008, 3 F 654/07, geschieden wurde. Zugleich hat das Familiengericht das Verfahren zur Durchführung des Versorgungsausgleichs abgetrennt und ausgesetzt.
Mit Verfügung vom 18.11.2009 hat das Familiengericht das Verfahren zur Durchführung des Versorgungsausgleichs wieder aufgenommen und "Auskunft nach neuem Recht" eingeholt.
Während der im Sinne des § 3 Abs. 1 VersAusglG vom 1.7.1992 bis 31.1.2008 dauernden Ehezeit haben die Ehegatten folgende Versorgungsanrechte erworben:
Die Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund
        
                 
in der allgemeinen Rentenversicherung
7,9503 EP
mit einem Ausgleichwert von
3,9752 EP
und einem korrespondierenden Kapitalwert von
23.798,39 EUR
                 
sowie in der allgemeinen Rentenversicherung (Ost)
0,0827 EP (Ost)
mit einem Ausgleichswert von
0,0414 EP (Ost)
und einem korrespondierenden Kapitalwert von
209,56 EUR
Der Antragsgegner hat bei der Deutschen Rentenversicherung Bund
        
                 
in der allgemeinen Rentenversicherung
24,6180 EP
mit einem Ausgleichwert von
12,3090 EP
und einem korrespondierenden Kapitalwert von
73.690,49 EUR
                 
sowie bei der G. Lebensversicherung AG
        
                 
mit einem Ausgleichswert von
107,10 EUR
nach Abzug von Teilungskosten in Höhe der Mindestgebühr nach den
Versicherungsbedingungen von 50 EUR.
        
Das Familiengericht hat durch interne Teilung
        
                 
auf den Antragsgegner
        
                 
in der allgemeinen Rentenversicherung
3,9752 EP
und in der allgemeinen Rentenversicherung (Ost)
0,0414 EP (Ost)
                 
übertragen
        
                 
sowie auf die Antragstellerin
        
                 
in der allgemeinen Rentenversicherung
12,3090 EP
übertragen
        
                 
und bei der G. Lebensversicherung AG ein Anrecht in Höhe eines Kapitalwerts von
107,10 EUR
begründet.
        
Zur Begründung führt das Familiengericht aus, der Ausgleich sei „zur Wahrung des Halbteilungsgrundsatzes und zur Gleichstellung mit vor dem 01.09.2009 geschlossenen und geschiedenen Ehen“ erforderlich.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der G. Lebensversicherung AG, mit der sie den Ausschluss des Ausgleichs der bei ihr bestehenden Versorgungsanrechte des Antragsgegners erstrebt. Hierzu führt sie im Wesentlichen aus, dass für den Versorgungsträger mit der Umsetzung des Beschlusses ein - mit Blick auf die Höhe des neu einzurichtenden Anrechts - unverhältnismäßig hoher Aufwand entstehen würde.
In der den Verfahrensbeteiligten übermittelten Verfügung vom 23.08.2010 teilt das Familiengericht daraufhin mit: „Das pauschal geäußerte Kostenargument ist in § 13 Vers-AusglG berücksichtigt und dürfte mit den Mitteln der modernen Datenverarbeitung beherrschbar sein. Das vor dem 01.09.2010 geltende Recht kannte keine Regelung für den Ausschluss von Anrechten im Bagatellwertbereich und führte zum Ausgleich der Anwartschaften bis in den Centbereich hinein. Eine Ungleichbehandlung von vor dem 01.09.2010 geschlossenen und geschiedenen Ehen mit dem aktuellen Fall gerät in Konflikt mit Art. 3 GG.“
II.
10 
Die zulässige Beschwerde der G. Lebensversicherung AG hat in der Sache Erfolg und führt zur Abänderung des angefochtenen Beschlusses unter 1. Absatz 4 der Entscheidungsformel, im Übrigen bleibt der Ausspruch zum Versorgungsausgleich unverändert.
1.
11 
Zu Recht hat das Familiengericht seiner Entscheidung über den Versorgungsausgleich das ab 1.9.2009 geltende Recht zugrundegelegt und auf der Grundlage erneut eingeholter aktueller Auskünfte der Versorgungsträger entschieden. Nachdem es das Verfahren auf Durchführung des Versorgungsausgleichs im Urteil vom 6.8.2008 abgetrennt und ausgesetzt und durch Verfügung vom 18.11.2009 wieder aufgenommen hat, ist der Versorgungsausgleich nach neuem Recht durchzuführen (§ 48 Abs. 2 Nr. 1 Vers-AusglG).
2.
12 
Das Anrecht des Antragsgegners bei der G. Lebensversicherung AG ist nach § 18 Abs. 2 VersAusglG nicht auszugleichen. Dass die Antragstellerin vorliegend aus besonderen Gründen auch auf den Ausgleich geringer Anrechte angewiesen wäre, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Der Ausgleichswert des Anrechts des Antragsgegners bei der G. Lebensversicherung AG von 107,10 EUR unterschreitet den auf das Ende der Ehezeit bezogenen Grenzwert von 2.982,00 EUR deutlich. Auch handelt es sich vorliegend um das einzige Anrecht des Antragsgegners, von dessen Ausgleich nach § 18 VersAusglG abzusehen ist.
a)
13 
Nach Auffassung des Senats verstößt die Vorschrift des § 18 Abs. 2 VersAusglG nicht gegen Verfassungsrecht.
14 
Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet dem Gesetzgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Bei der Ausgestaltung von Massenerscheinungen, wozu auch der Versorgungsausgleich zählt, können typisierende und G. generalisierende Regelungen getroffen werden. Dabei entstehende Härten müssen hingenommen werden, sofern die wirtschaftlichen Folgen nicht in einem Missverhältnis zu den mit der Typisierung verbundenen Vorteilen stehen (vgl. zum Ganzen BVerfG FamRZ 2006, 1000, 1001 sowie FamRZ 1993, 161 ff.). Auch sind Stichtagsregelungen für das Inkrafttreten belastender Bestimmungen grundsätzlich zulässig (Jarass/Pieroth, Grundgesetz, 9. Aufl., Art. 3 Rn. 32 m. w. N.).
15 
Die Vorschrift des § 18 Abs. 2 VersAusglG wurde (auch) geschaffen, um das Entstehen eines im Verhältnis zum Ausgleichswert des Anrechts übermäßigen Verwaltungsaufwandes bei den betroffenen Versorgungsträgern, deren Interessen, sofern sie privatrechtlich organisiert sind, durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützt sind, zu verhindern. Allein die Regelung des § 13 VersAusglG über die Teilungskosten des Versorgungsträgers hielt der Gesetzgeber nicht für ausreichend (BT-Drucks. 16/10144 S. 42 f.). Deshalb stellen die Geringfügigkeitsgrenzen in § 18 Abs. 3 VersAusglG sicher, dass dem an sich ausgleichsberechtigten Ehegatten im Fall eines Absehens vom Ausgleich kein unangemessen hoher Nachteil entsteht. § 18 Abs. 2 VersAusglG stellt damit einen sachgerechten und am Gebot der Verhältnismäßigkeit orientierten Ausgleich der grundrechtlich geschützten Interessen aller Beteiligter dar.
16 
§ 18 Abs. 2 VersAusglG enthält keine zwingende Anordnung, dass vom Ausgleich bestimmter Anrechte stets abzusehen ist, sondern eröffnet dem Familienrichter einen - wenn auch geringen - Gestaltungsspielraum (vgl. BT-Drucks. 16/10144 S. 60). Für das Ergebnis des Ausgleichs kommt es damit nicht nur darauf an, ob das ab dem 01.09.2009 geltende Versorgungsausgleichsrecht zur Anwendung kommt und ob die Grenzwerte des § 18 Abs. 3 VersAusglG unterschritten werden. Bei der richterlichen Entscheidung sind insbesondere auch die besonderen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, um so Härtefälle zu vermeiden. Insbesondere wegen dieser flexiblen Ausgestaltung bestehen gegen die gesetzliche Regelung aus Sicht des Senats keine verfassungsrechtlichen Bedenken (ebenso MünchKommBGB/Gräper, 5. Aufl., § 18 VersAusglG Rn. 5).
b)
17 
Bei der Anwendung des § 18 Abs. 2 VersAusglG sind unter Berücksichtigung der grundrechtlich geschützten Positionen der Beteiligten die Umstände des Einzelfalls zu würdigen.
18 
Dass der Antragsgegner vorliegend aus besonderen Gründen auch auf den Ausgleich geringer Anrechte angewiesen wäre, ist weder vorgetragen noch ersichtlich.
19 
Der Senat teilt nicht die Auffassung, dass der Ausgleich eines geringfügigen Anrechts unter Berücksichtigung des Zwecks des § 18 Abs. 2 VersAusglG allein deshalb durchzuführen ist, weil bei demselben Versorgungsträger ein weiteres, nicht unter § 18 Vers-AusglG fallendes und damit auszugleichendes Anrecht besteht (aA OLG Dresden, Beschluss vom 14.06.2010, 23 UF 239/10, juris). Denn eine nennenswerte Verringerung des Verwaltungsaufwandes kann durch den Ausgleich weiterer bei demselben Versorgungsträger bestehender Anrechte nicht angenommen werden.
20 
Weitere Anhaltspunkte, die für einen Ausgleich des Anrechts trotz Geringwertigkeit sprechen würden, sind nicht vorgetragen und auch sonst nicht ersichtlich. Dass das Familiengericht auch die geringfügigen Anrechte (Ost) der Antragstellerin ausgeglichen hat, kann angesichts deren Geringwertigkeit von 0,0414 Entgeltpunkten (Ost) mit einem korrespondierenden Kapitalwert von 209,56 EUR keine andere Beurteilung rechtfertigen.
3.
21 
Nach - der dargelegten - Auffassung des Senats hat das Familiengericht zu Unrecht auch das zugunsten der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund bestehende Anrecht mit einem Ausgleichswert von 0,0414 Entgeltpunkten (Ost) ausgeglichen. Doch sieht sich der Senat an einer Korrektur dieses Teilausspruchs auf die Beschwerde der G. Lebensversicherung AG gehindert, weil dieser Teilausspruch bereits rechtskräftig geworden ist, nachdem die Deutsche Rentenversicherung Bund auch insoweit keine Beschwerde eingelegt hat.
a)
22 
Mit dem ab 1.9.2009 geltenden Versorgungsausgleichsrecht hat sich die Struktur des Versorgungsausgleichs vom Einmalausgleich hin zum Ausgleich des jeweiligen Anrechts grundlegend geändert (BT-Drucks. 16/10144 SA. 37 [4. a)]). Dadurch entfiel die "Vergleichbarmachung der höchst unterschiedlichen Anrechte", was auch die Entbehrlichkeit der Totalrevision nach § 10a VAHRG zur Folge hat (BT-Drucks. 16/10144 S. 38 [d]). Vielmehr ändert das Familiengericht eine Entscheidung zum Versorgungsausgleich nur in Bezug auf das Anrecht ab, für das die Abänderungsvoraussetzungen auch im Übrigen vorliegen (§ 225 Abs. 2 FamFG). Demzufolge sind auch nur "die von der Abänderung betroffenen Versorgungsträger" antragsberechtigt (§ 226 Abs. 1 FamFG). Das Familiengericht hat demzufolge im Abänderungsverfahren nicht mehr von Amts wegen auch Bestand und Höhe der "anderen" Versorgungsanrechte zu prüfen und zu ermitteln.
23 
Auch für das Rechtsmittelverfahren ging die Rechtsprechung des BGH von einer "Totalrevision" in dem Sinne aus, dass in Verfahren zum öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich grundsätzlich eine umfassende Prüfung der auszugleichenden Versorgungsanrechte verlangt wurde (dazu etwa BGHZ 92, 5 = FamRZ 1984, 990, 991). Dies hat sich allerdings für den ab 1.9.2009 geltende Versorgungsausgleich insoweit geändert, als Versorgungsträger "nicht mehr durch Fehler bei der Ermittlung der Werte anderer Versorgungen beschwert [sind] und deshalb auch kein Interesse an deren Überprüfung [haben]" (Schwab/Streicher, Handbuch des Scheidungsrechts, 6. Aufl., I Rz. 622), es im Rechtsmittelrechtszug also nur zu einer Überprüfung des Anrechts kommen kann, das Gegenstand der Beschwerde ist.
b)
24 
Teilrechtskraft eines Ausspruchs zum Versorgungsausgleich tritt ein, wenn der betreffende Teilausspruch durch eine Korrektur des angegriffenen Teils nicht mehr berührt werden kann. Dies ist etwa dann der Fall, wenn der Ausspruch zum Versorgungsausgleich nicht mehr weitergehend als mit dem verfahrensgegenständlichen Rechtsmittel angegriffen werden kann. Liegen diese Voraussetzungen vor, ist die Überprüfung des erstinstanzlichen Ausspruchs verwehrt. Insbesondere gebietet auch die Amtsermittlungsmaxime (§ 26 FamFG) keine andere Betrachtungsweise, da die Amtsermittlungspflicht nicht über den Verfahrensgegenstand hinausgeht.
25 
Die Änderung des Versorgungsausgleichsrechts hin zum Ausgleich des jeweiligen Anrechts führt dazu, dass insbesondere die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung am Versorgungsausgleichsverfahren nicht mehr insgesamt beteiligt sind - etwas anderes kann auch nicht aus § 219 Nr. 2, 3 FamFG hergeleitet werden -, sondern nur noch in dem Umfang, als das bei ihnen begründete und ausgeglichene Anrecht betroffen ist (dazu auch Schwab/Streicher, a.a.O., 6. Aufl., I Rz. 673, 661; für den Sonderfall von Verfahren über Ausgleichsansprüche nach der Scheidung s. auch Wagner in: Prütting/Helms, FamFG, § 219 Rz. 10). Deshalb kann ein an einem Versorgungsverhältnis nicht beteiligter Versorgungsträger nicht Beschwerde hinsichtlich dieses Teilausspruchs einlegen, ihm fehlt insoweit die Beschwerdebefugnis (dazu auch Schwab/Streicher, a.a.O., Rz. 622, 669).
c)
26 
Etwas anderes kann auch nicht aus dem System der Anschlussrechtsmittel hergeleitet werden:
27 
§ 145 FamFG ist bereits deshalb nicht anwendbar, weil es sich innerhalb des Versorgungsausgleichs nicht um eine „andere“ Familiensache handelt (etwa Helms in: Prütting/Helms, a.a.O., § 145 Rz. 10). Auch dient die Anschließung nach § 145 FamFG vornehmlich - wenn auch nicht ausschließlich - dazu, den Ehegatten eine Erweiterung des Verfahrensgegenstands im Beschwerderechtszug zu ermöglichen (Keidel/Weber, FamFG, § 145 Rz. 10), und weniger Drittbeteiligten (/dazu auch Helms in: Prütting/Helms, a.a.O., § 145 Rz. 10).
28 
Die Anschlussbeschwerde nach § 66 FamFG ist auf den Gegenstand des Hauptrechtsmittels und auf die Beteiligten zum Ausgangsrechtsmittel beschränkt (dazu oben, s. auch Schwab/Streicher, a.a.O., I Rz. 898; Unger in: Schulte-Bunert/Weinreich, FamFG, § 66 Rz. 6, 7 m. weit. Nachw.). Auch insoweit kommt es also darauf an, wer Beteiligter am Verfahren des Hauptrechtsmittels ist, was also der Verfahrensgegenstand im Beschwerdeverfahren ist. Soweit unter Berufung auf BT-Drucks. 16/6308 S. 206 vertreten wird, § 66 FamFG sei auch auf Verbundentscheidungen anwendbar und lasse die Anschließung hinsichtlich eines anderen Verfahrensgegenstands zu (Feskorn in: Prütting/Helms, a.a.O., § 117 Rz. 39; Helms in: Prütting/Helms, a.a.O., § 145 Rz. 7), übersieht dies, dass die Formulierung "eine Beschränkung auf bestimmte Verfahrensgegenstände" ersichtlich auf das alte Recht bezogen ist, in dem die Zulässigkeit von Anschlussbeschwerden nur ausnahmsweise gesetzlich geregelt war. Zudem enthält § 145 FamFG eine Spezialregelung gerade für die Anfechtbarkeit von Verbundentscheidungen mit einem Anschlussrechtsmittel.
III.
29 
Die Kostenentscheidung ergeht nach § 81 Abs. 1 FamFG, § 20 FamGKG.
30 
Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, da der Frage der Verfassungsmäßigkeit und der Handhabung des § 18 VersAusglG grundsätzliche Bedeutung zukommt (§ 70 Abs. 2 Nr. 1 FamFG).
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(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unver

(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat. (2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzlic
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(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unver

(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat. (2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzlic
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published on 30/11/2011 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 344/10 vom 30. November 2011 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja VersAusglG §§ 1, 10, 18 Abs. 1 bis 3 a) Bei Anrechten in der allgemeinen gesetzlichen Rentenve
published on 30/12/2013 00:00

Tenor 1. Auf die Beschwerde der Deutschen Rentenversicherung Bund wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Heilbronn vom 23.10.2013 in Ziff. 2 Abs. 1 und 2 der Beschlussformel abgeändert und wie folgt neu gefasst: Im Wege der inte
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Annotations

(1) Die Ehezeit im Sinne dieses Gesetzes beginnt mit dem ersten Tag des Monats, in dem die Ehe geschlossen worden ist; sie endet am letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags.

(2) In den Versorgungsausgleich sind alle Anrechte einzubeziehen, die in der Ehezeit erworben wurden.

(3) Bei einer Ehezeit von bis zu drei Jahren findet ein Versorgungsausgleich nur statt, wenn ein Ehegatte dies beantragt.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Das Familiengericht soll beiderseitige Anrechte gleicher Art nicht ausgleichen, wenn die Differenz ihrer Ausgleichswerte gering ist.

(2) Einzelne Anrechte mit einem geringen Ausgleichswert soll das Familiengericht nicht ausgleichen.

(3) Ein Wertunterschied nach Absatz 1 oder ein Ausgleichswert nach Absatz 2 ist gering, wenn er am Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße höchstens 1 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert höchstens 120 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Das Familiengericht soll beiderseitige Anrechte gleicher Art nicht ausgleichen, wenn die Differenz ihrer Ausgleichswerte gering ist.

(2) Einzelne Anrechte mit einem geringen Ausgleichswert soll das Familiengericht nicht ausgleichen.

(3) Ein Wertunterschied nach Absatz 1 oder ein Ausgleichswert nach Absatz 2 ist gering, wenn er am Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße höchstens 1 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert höchstens 120 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

Der Versorgungsträger kann die bei der internen Teilung entstehenden Kosten jeweils hälftig mit den Anrechten beider Ehegatten verrechnen, soweit sie angemessen sind.

(1) Das Familiengericht soll beiderseitige Anrechte gleicher Art nicht ausgleichen, wenn die Differenz ihrer Ausgleichswerte gering ist.

(2) Einzelne Anrechte mit einem geringen Ausgleichswert soll das Familiengericht nicht ausgleichen.

(3) Ein Wertunterschied nach Absatz 1 oder ein Ausgleichswert nach Absatz 2 ist gering, wenn er am Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße höchstens 1 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert höchstens 120 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt.

(1) Eine Abänderung des Wertausgleichs bei der Scheidung ist nur für Anrechte im Sinne des § 32 des Versorgungsausgleichsgesetzes zulässig.

(2) Bei rechtlichen oder tatsächlichen Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit, die auf den Ausgleichswert eines Anrechts zurückwirken und zu einer wesentlichen Wertänderung führen, ändert das Gericht auf Antrag die Entscheidung in Bezug auf dieses Anrecht ab.

(3) Die Wertänderung nach Absatz 2 ist wesentlich, wenn sie mindestens 5 Prozent des bisherigen Ausgleichswerts des Anrechts beträgt und bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße 1 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert 120 Prozent der am Ende der Ehezeit maßgeblichen monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch übersteigt.

(4) Eine Abänderung ist auch dann zulässig, wenn durch sie eine für die Versorgung der ausgleichsberechtigten Person maßgebende Wartezeit erfüllt wird.

(5) Die Abänderung muss sich zugunsten eines Ehegatten oder seiner Hinterbliebenen auswirken.

(1) Antragsberechtigt sind die Ehegatten, ihre Hinterbliebenen und die von der Abänderung betroffenen Versorgungsträger.

(2) Der Antrag ist frühestens zwölf Monate vor dem Zeitpunkt zulässig, ab dem ein Ehegatte voraussichtlich eine laufende Versorgung aus dem abzuändernden Anrecht bezieht oder dies auf Grund der Abänderung zu erwarten ist.

(3) § 27 des Versorgungsausgleichsgesetzes gilt entsprechend.

(4) Die Abänderung wirkt ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Monat der Antragstellung folgt.

(5) Stirbt der Ehegatte, der den Abänderungsantrag gestellt hat, vor Rechtskraft der Endentscheidung, hat das Gericht die übrigen antragsberechtigten Beteiligten darauf hinzuweisen, dass das Verfahren nur fortgesetzt wird, wenn ein antragsberechtigter Beteiligter innerhalb einer Frist von einem Monat dies durch Erklärung gegenüber dem Gericht verlangt. Verlangt kein antragsberechtigter Beteiligter innerhalb der Frist die Fortsetzung des Verfahrens, gilt dieses als in der Hauptsache erledigt. Stirbt der andere Ehegatte, wird das Verfahren gegen dessen Erben fortgesetzt.

Das Gericht hat von Amts wegen die zur Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen erforderlichen Ermittlungen durchzuführen.

Zu beteiligen sind

1.
die Ehegatten,
2.
die Versorgungsträger, bei denen ein auszugleichendes Anrecht besteht,
3.
die Versorgungsträger, bei denen ein Anrecht zum Zweck des Ausgleichs begründet werden soll, und
4.
die Hinterbliebenen und die Erben der Ehegatten.

(1) Ist eine nach § 142 einheitlich ergangene Entscheidung teilweise durch Beschwerde oder Rechtsbeschwerde angefochten worden, können Teile der einheitlichen Entscheidung, die eine andere Familiensache betreffen, durch Erweiterung des Rechtsmittels oder im Wege der Anschließung an das Rechtsmittel nur noch bis zum Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe der Rechtsmittelbegründung angefochten werden; bei mehreren Bekanntgaben ist die letzte maßgeblich. Ist eine Begründung des Rechtsmittels gesetzlich nicht vorgeschrieben, so tritt an die Stelle der Bekanntgabe der Rechtsmittelbegründung die Bekanntgabe des Schriftsatzes, mit dem das Rechtsmittel eingelegt wurde.

(2) Erfolgt innerhalb dieser Frist eine solche Erweiterung des Rechtsmittels oder Anschließung an das Rechtsmittel, so verlängert sich die Frist um einen weiteren Monat. Im Fall einer erneuten Erweiterung des Rechtsmittels oder Anschließung an das Rechtsmittel innerhalb der verlängerten Frist gilt Satz 1 entsprechend.

(3) Durch die Anschließung an die Beschwerde eines Versorgungsträgers kann der Scheidungsausspruch nicht angefochten werden.

Ein Beteiligter kann sich der Beschwerde anschließen, selbst wenn er auf die Beschwerde verzichtet hat oder die Beschwerdefrist verstrichen ist; die Anschließung erfolgt durch Einreichung der Beschwerdeanschlussschrift bei dem Beschwerdegericht. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Beschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Ist eine nach § 142 einheitlich ergangene Entscheidung teilweise durch Beschwerde oder Rechtsbeschwerde angefochten worden, können Teile der einheitlichen Entscheidung, die eine andere Familiensache betreffen, durch Erweiterung des Rechtsmittels oder im Wege der Anschließung an das Rechtsmittel nur noch bis zum Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe der Rechtsmittelbegründung angefochten werden; bei mehreren Bekanntgaben ist die letzte maßgeblich. Ist eine Begründung des Rechtsmittels gesetzlich nicht vorgeschrieben, so tritt an die Stelle der Bekanntgabe der Rechtsmittelbegründung die Bekanntgabe des Schriftsatzes, mit dem das Rechtsmittel eingelegt wurde.

(2) Erfolgt innerhalb dieser Frist eine solche Erweiterung des Rechtsmittels oder Anschließung an das Rechtsmittel, so verlängert sich die Frist um einen weiteren Monat. Im Fall einer erneuten Erweiterung des Rechtsmittels oder Anschließung an das Rechtsmittel innerhalb der verlängerten Frist gilt Satz 1 entsprechend.

(3) Durch die Anschließung an die Beschwerde eines Versorgungsträgers kann der Scheidungsausspruch nicht angefochten werden.

(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.

(2) Das Gericht soll die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise einem Beteiligten auferlegen, wenn

1.
der Beteiligte durch grobes Verschulden Anlass für das Verfahren gegeben hat;
2.
der Antrag des Beteiligten von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte und der Beteiligte dies erkennen musste;
3.
der Beteiligte zu einer wesentlichen Tatsache schuldhaft unwahre Angaben gemacht hat;
4.
der Beteiligte durch schuldhaftes Verletzen seiner Mitwirkungspflichten das Verfahren erheblich verzögert hat;
5.
der Beteiligte einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder über eine sonstige Möglichkeit der außergerichtlichen Konfliktbeilegung nach § 156 Absatz 1 Satz 3 oder einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einer Beratung nach § 156 Absatz 1 Satz 4 nicht nachgekommen ist, sofern der Beteiligte dies nicht genügend entschuldigt hat.

(3) Einem minderjährigen Beteiligten können Kosten in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, nicht auferlegt werden.

(4) Einem Dritten können Kosten des Verfahrens nur auferlegt werden, soweit die Tätigkeit des Gerichts durch ihn veranlasst wurde und ihn ein grobes Verschulden trifft.

(5) Bundesrechtliche Vorschriften, die die Kostenpflicht abweichend regeln, bleiben unberührt.

(1) Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, werden nicht erhoben. Das Gleiche gilt für Auslagen, die durch eine von Amts wegen veranlasste Verlegung eines Termins oder Vertagung einer Verhandlung entstanden sind. Für abweisende Entscheidungen sowie bei Zurücknahme eines Antrags kann von der Erhebung von Kosten abgesehen werden, wenn der Antrag auf unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse beruht.

(2) Die Entscheidung trifft das Gericht. Solange nicht das Gericht entschieden hat, können Anordnungen nach Absatz 1 im Verwaltungsweg erlassen werden. Eine im Verwaltungsweg getroffene Anordnung kann nur im Verwaltungsweg geändert werden.

(1) Das Familiengericht soll beiderseitige Anrechte gleicher Art nicht ausgleichen, wenn die Differenz ihrer Ausgleichswerte gering ist.

(2) Einzelne Anrechte mit einem geringen Ausgleichswert soll das Familiengericht nicht ausgleichen.

(3) Ein Wertunterschied nach Absatz 1 oder ein Ausgleichswert nach Absatz 2 ist gering, wenn er am Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße höchstens 1 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert höchstens 120 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt.

(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(3) Die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist ohne Zulassung statthaft in

1.
Betreuungssachen zur Bestellung eines Betreuers, zur Aufhebung einer Betreuung, zur Anordnung oder Aufhebung eines Einwilligungsvorbehalts,
2.
Unterbringungssachen und Verfahren nach § 151 Nr. 6 und 7 sowie
3.
Freiheitsentziehungssachen.
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 gilt dies nur, wenn sich die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss richtet, der die Unterbringungsmaßnahme oder die Freiheitsentziehung anordnet. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 ist die Rechtsbeschwerde abweichend von Satz 2 auch dann ohne Zulassung statthaft, wenn sie sich gegen den eine freiheitsentziehende Maßnahme ablehnenden oder zurückweisenden Beschluss in den in § 417 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 genannten Verfahren richtet.

(4) Gegen einen Beschluss im Verfahren über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung oder eines Arrests findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.