Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 29. Sept. 2014 - 1 Ws 124/14

published on 29/09/2014 00:00
Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 29. Sept. 2014 - 1 Ws 124/14
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Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde der Nebenklägerin wird der Beschluss des Landgerichts Hechingen vom 6. März 2014 betreffend die Nichteröffnung des Hauptverfahrens

a u f g e h o b e n.

2. Die Anklage der Staatsanwaltschaft Hechingen vom 17. September 2013 wird zur Hauptverhandlung zugelassen. Das Hauptverfahren wird vor dem Landgericht - 1. große Jugendkammer - Hechingen

e r ö f f n e t.

3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Angeschuldigte, der auch die der Nebenklägerin dadurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen hat.

Gründe

 
I.
Die Nebenklägerin wendet sich mit ihrem Rechtsmittel gegen den Beschluss des Landgerichts Hechingen vom 6. März 2014, mit dem der Antrag der Staatsanwaltschaft Hechingen vom 17. September 2013, die Anklage zuzulassen und das Hauptverfahren zu eröffnen, aus tatsächlichen Gründen abgelehnt wurde.
Im Einzelnen wirft die sich auf die Aussage der Nebenklägerin stützende Anklageschrift dem Angeschuldigten vor, im Zeitraum vom 1. Oktober 2009 bis zum 31. August 2011 mindestens einmal im Monat, höchstens jedoch zwei Mal pro Monat, den Geschlechtsverkehr mit der Nebenklägerin in der gemeinsamen Wohnung in A. vollzogen zu haben, indem er mit seinem erigierten Penis meist von hinten in die Scheide des Mädchens eingedrungen sei. Weiter wird dem Angeschuldigten vorgeworfen, im Zeitraum vom 31. August 2011 - dem 14. Geburtstag der Nebenklägerin - bis zum 25. Juni 2013 den Geschlechtsverkehr - bis etwa Ende 2012 mindestens ein Mal pro Monat, danach deutlich häufiger, nämlich mindestens ein Mal pro Woche -, in der gemeinsamen Wohnung vollzogen zu haben. Dies sei jeweils gegen den Willen der Nebenklägerin geschehen.
Mit Schreiben vom 3. Juli 2013 hat die Staatsanwaltschaft Hechingen ein Gutachten der Gutachtenstelle Prof. Dr. R. in T. zur Glaubhaftigkeit der Angaben der Nebenklägerin in Auftrag gegeben. Die Nichteröffnung des Hauptverfahrens hat das Landgericht unter anderem auf das Ergebnis des vorläufigen schriftlichen Sachverständigengutachtens vom 26. November 2013 gestützt, wonach die sog. „Phantasiehypothese“ auf Grundlage der bis dahin vorliegenden Informationen nicht verworfen werden könne. Das bedeute, dass die Aussage der Nebenklägerin nicht ausreiche, um aussagepsychologisch den Erlebnisbezug zu belegen.
Mit Beschluss vom 6. März 2014 hat das Landgericht Hechingen die Nebenklage von C. G. nicht zugelassen und ihren Antrag, Frau Rechtsanwältin R. als Beistand zu bestellen, abgelehnt. Hiergegen hat die Nebenklägerin Beschwerde eingelegt, woraufhin der Senat mit Beschluss vom 22. Mai 2014 den genannten Beschluss des Landgerichts Hechingen aufgehoben, C. G. als Nebenklägerin zugelassen und ihr Frau Rechtsanwältin R. als Beistand beigeordnet hat. Daraufhin wurde Frau Rechtsanwältin R. der Beschluss des Landgerichts Hechingen vom 6. März 2014, mit dem die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt wurde, am 16. Juni 2014 zugestellt.
II.
Das Rechtsmittel ist gemäß § 400 Abs. 2 Satz 1 StPO statthaft und form- und fristgerecht eingelegt worden. Es hat in der Sache Erfolg.
Ein hinreichender Tatverdacht besteht dann, wenn nach den Ergebnissen des vorbereitenden Verfahrens eine spätere Verurteilung des Angeschuldigten mit den vorhandenen zulässigen Beweismitteln wahrscheinlich erscheint (OLG Karlsruhe, wistra 2005, 72f.; Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Auflage, § 203, Rn. 13). Das ist dahin zu präzisieren, dass entweder die Verurteilung überwiegend wahrscheinlich erscheinen oder ein Zweifelsfall mit ungefähr gleicher Wahrscheinlichkeit von Verurteilung und Nichtverurteilung vorliegen muss, zu dessen Klärung die besonderen Erkenntnismittel der Hauptverhandlung notwendig sind. Das ist insbesondere der Fall, wenn es auf den persönlichen Eindruck des erkennenden Gerichts zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit bei sich widersprechenden Aussagen entscheidend ankommt. Denn diffizile Beweiswürdigungsfragen dürfen nicht im Zuge der nicht-öffentlichen und nicht-unmittelbaren vorläufigen Tatbewertung des eröffnenden Gerichts womöglich endgültig entschieden werden. Die Eröffnungsentscheidung soll erkennbar aussichtslose Fälle ausfiltern, aber der Hauptverhandlung ansonsten nicht vorgreifen (OLG Stuttgart, Die Justiz 2011, 218; OLG Saarbrücken, NStZ-RR 2009, 88; Löwe-Rosenberg a.a.O.). Insbesondere in beweisrechtlich hochsensiblen Fällen besteht keine Veranlassung, dem Ergebnis der Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung im Rahmen des vergleichsweise defizitären Beschlussverfahrens nach § 203 StPO vorzugreifen (KK-Schneider, StPO, 7. Auflage, § 203 Rn. 5).
Zwar ist dem Tatrichter bei der Prognoseentscheidung über den hinreichenden Tatverdacht ein nicht unerheblicher Beurteilungsspielraum eingeräumt (vgl. OLG Nürnberg, NJW 2010, 3793). Dennoch ist der für die Eröffnung erforderliche hinreichende Tatverdacht nach dem vom Senat aufgezeigten Maßstab vorliegend gegeben. Grundsätzlich ist die Beurteilung, ob die Tatschilderung eines Zeugen glaubhaft ist, ureigenste Aufgabe des Tatrichters. Sachverständiger Hilfe bedarf der Tatrichter bei schwierigen Beweiswürdigungen wie etwa der Konstellation „Aussage gegen Aussage“ oder dann, wenn psychosomatische oder psychopathologische Auffälligkeiten in der Person des Zeugen dessen Aussagetüchtigkeit oder die Glaubhaftigkeit seiner Aussage in Frage stellen (BGH 4 StR 500/88; 4 StR 329/93, jeweils zitiert nach ). Hierbei bleibt Aufgabe des Tatrichters die Wahrheitsfindung in der Hauptverhandlung. Grundlage der Verurteilung oder des Freispruchs ist alleine die dort gewonnene Aussage des Zeugen; der Tatrichter darf dabei seine Pflicht zur Überzeugungsbildung nicht auf den aussagepsychologischen Sachverständigen verschieben (BGH, NStZ 2002, 636). Demgemäß ist das vorläufige schriftliche Sachverständigengutachten eines Gutachters ein Hilfsmittel für die Wahrheitsfindung, das bis zur Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung nur vorläufigen Charakter hat. Gegenstand seiner Begutachtung ist nämlich die Aussage des Zeugen, die dieser in der Hauptverhandlung tätigt. Frühere Angaben und auch Explorationsgespräche des Sachverständigen haben dann nur insoweit Bedeutung, als die Konstanz des Aussageverhaltens des Zeugen anhand dieser Einlassungen zu überprüfen ist. Hieraus folgt, dass das lediglich vorläufige, schriftliche Sachverständigengutachten zur Glaubhaftigkeit der Aussage der Nebenklägerin im Zwischenverfahren nur dann zur Grundlage der Nichteröffnung gemacht werden kann, wenn die in der Hauptverhandlung zu erwartende Zeugenaussage keinen über den bisherigen Stand hinausgehenden Erkenntnisgewinn erwarten lässt (Löwe-Rosenberg, a.a.O., § 203 Rn. 15).
Solches ist vorliegend nicht ersichtlich. Die Sachverständige hat die Aussagetüchtigkeit der Nebenklägerin bejaht, so dass an einer etwaigen mangelnden Aussagetüchtigkeit die Gewinnung einer qualitativ anderen Aussage in der Hauptverhandlung, die erst eine Überzeugungsbildung der Kammer aufgrund eigener Beweiserhebung ermöglicht, nicht scheitert. Bei der Prüfung der Aussagequalität hat der Sachverständige diese auf die kognitiven Leistungen sowie auf die bereichsspezifischen Erfahrungen und Kenntnisse des Zeugen zu beziehen, sog. Qualitäts-Kompetenz-Vergleich (Kemme/Boetticher/Kolberg in: Praxis der Rechtspsychologie, Heft 1 August 2013, 3b), S. 40). Zwar stellt die Sachverständige vorliegend fest, dass sich die Zeugin in der Lage zeigte, über - im Gutachten nicht näher geschilderte - fallneutrale eigene Erlebnisse mit einer Anzahl von Details zu berichten (Gutachten Bl. 21); sie fügt aber hinzu, dass der „Aspekt des Realitätsbezugs und der Vollständigkeit (…) im Rahmen der Hauptverhandlung durch Befragung weiterer Zeugen überprüft“ werden könnten. Weiter wird die Aussagequalität zu diesen Kompetenzen der aussagenden Zeugin nicht ins Verhältnis gesetzt (vgl. hierzu Bender/Nack/Treuer, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 4. Auflage 2014, Rn. 289). Die Sachverständige erklärt zwar, dass die Bewertung der Aussage schwerpunktmäßig unter dem Gesichtspunkt der Aussage als Leistungsprodukt erfolge; danach werde „analysiert, ob die Zeugin diese Aussage machen könnte unter den gegebenen persönlichen und sozial-kommunikativen Aussagebedingungen, ohne dies erlebt zu haben“ (Gutachten Bl. 31). Eine Schlussfolgerung im Hinblick auf die Nebenklägerin wird aber nicht gezogen. Es bleibt damit aus sachverständiger Sicht offen, ob die Nebenklägerin in der Lage wäre, eine Geschichte der dargebotenen Komplexität überhaupt und widerspruchsfrei zu erfinden und über welchen Wissenstand und welche Kenntnisse speziell bezüglich des Aussagethemas sie verfügt (vgl. hierzu Bender/Nack/Treuer, a.a.O., Rn. 290 f., 484). Hinsichtlich der Aussagequalität deckt die Sachverständige Widersprüche in den Aussagen der Nebenklägerin bei der Kriminalpolizei und später in der gutachterlichen Vernehmung auf; gleichzeitig stellt sie aber auch Übereinstimmungen fest. Sie weist ausdrücklich darauf hin (Gutachten Bl. 39), dass die Abweichungen in den Aussagen der Zeugin - mit einer Ausnahme, nämlich dem Beginn der sexuellen Handlungen - mit gedächtnispsychologischen Erkenntnissen in Einklang zu bringen seien, da es sich um häufige und gleichförmige Vorfälle handle. Die Sachverständige bewertet die Qualität der Zeugenaussage als gering, führt aber einige Qualitätsmerkmale auf, die für die Qualität der Aussage sprechen (Gutachten Bl. 39). Hierzu bemerkt sie ausdrücklich, dass diese Qualitätsmerkmale „in einer Hauptverhandlung (…) ergänzt werden“ könnten. Insoweit wären die Feststellungen der Sachverständigen jedenfalls in einer Hauptverhandlung zu ergänzen, um dann entsprechende Schlussfolgerungen daraus zu ziehen.
Die Kammer stützt ihre Entscheidung im Wesentlichen auf die mangelnde Konstanz der Aussage der Nebenklägerin. Eine Auseinandersetzung mit den möglichen Ursachen der bisher fehlenden Aussagequalität findet allerdings nicht statt. Die Konstanz der Aussage der Nebenklägerin sowie Widersprüche ihrer Aussage zu den Angaben anderer Zeugen werden daher in der Hauptverhandlung zu überprüfen sein: Bei der Vernehmung in der Hauptverhandlung handelt es sich um eine Vernehmung, deren Ergebnis von der konkreten Vernehmungssituation abhängt. Sie darf keine reine Bestätigungsvernehmung sein; dies gilt insbesondere bei der Vernehmung von kindlichen bzw. jugendlichen Zeugen, bei denen der Erkenntnisgewinn in hohem Maße davon abhängt, dass der Vernehmende einen guten Zugang zum Zeugen bekommt (Bender/Nack/Treuer, a.a.O., Rn. 1502). Insoweit wird sich das Tatgericht in der Hauptverhandlung selbst einen Eindruck von der Nebenklägerin und den anderen Zeugen machen müssen. Hierbei wird auch zu beachten sein, dass die Vertreterin der Nebenklägerin das mangelnde Vertrauensverhältnis der Nebenklägerin zu der Sachverständigen als einen möglichen Grund für die fehlende Aussagekonstanz nennt. Dies erscheint zumindest möglich, da dem Wortprotokoll der Sachverständigenvernehmung vom 9. Oktober 2013 zu entnehmen ist, dass die Nebenklägerin sich dort eher wortkarg verhalten hat und nur einsilbig auf die Fragen der Sachverständigen antwortete, während sie bei der polizeilichen Vernehmung am 28. Juni 2013 und bei der richterlichen Videovernehmung vom 12. Juli 2013 ausführliche Antworten gab. Die Sachverständige selbst weist darauf hin, dass es in der Exploration nur ansatzweise gelang, individuelle und auch konkrete Detailschilderungen von der Zeugin zu erheben (Gutachten Bl. 39).
10 
Auch die als Begründung für die ablehnende Entscheidung der Kammer herangezogene Falschbelastungsmotivation der Nebenklägerin muss nicht notwendigerweise zu deren Unglaubwürdigkeit führen, da sich selbst aus einer festgestellten Belastungsmotivation nicht zwingend auf eine Falschaussage oder auch nur auf Übertreibungen schließen lässt (OLG Stuttgart, NJW 2006, 3506).
11 
Der Senat verkennt nicht, dass im Falle der Gewinnung neuer Erkenntnisse in der Hauptverhandlung der Aussagekonstanz besonderes Augenmerk zu schenken sein wird. Allem nach handelt es sich aber deshalb um keinen erkennbar aussichtslosen Fall.
12 
Es besteht damit hinreichender Tatverdacht hinsichtlich der dem Angeschuldigten zur Last gelegten Taten. Gemäß § 203 StPO ist die Eröffnung des Hauptverfahrens vor der großen Jugendkammer zu beschließen. Die Kammer wird nunmehr noch über die Besetzung in der Hauptverhandlung zu befinden haben, § 76 Abs. 2 GVG (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 57. Auflage, § 76 GVG Rn. 8 m.w.N.).
II.
13 
Die Kosten des vorliegenden selbständigen Zwischenverfahrens im Sinne von § 464 Abs. 1, Abs. 2 StPO (Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 464, Rn. 7a) trägt entsprechend §§ 465 Abs. 1, 472 Abs. 1 Satz 1 StPO mangels entgegenstehender Billigkeitsgesichtspunkte der Angeschuldigte (KK-Gieg, a.a.O., § 473 Rn. 12).
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(1) Die Kosten des Verfahrens hat der Angeklagte insoweit zu tragen, als sie durch das Verfahren wegen einer Tat entstanden sind, wegen derer er verurteilt oder eine Maßregel der Besserung und Sicherung gegen ihn angeordnet wird. Eine Verurteilung im

(1) Jedes Urteil, jeder Strafbefehl und jede eine Untersuchung einstellende Entscheidung muß darüber Bestimmung treffen, von wem die Kosten des Verfahrens zu tragen sind. (2) Die Entscheidung darüber, wer die notwendigen Auslagen trägt, trifft da

(1) Der Nebenkläger kann das Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, daß eine andere Rechtsfolge der Tat verhängt wird oder daß der Angeklagte wegen einer Gesetzesverletzung verurteilt wird, die nicht zum Anschluß des Nebenklägers berechtigt. (2) De
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(1) Die Kosten des Verfahrens hat der Angeklagte insoweit zu tragen, als sie durch das Verfahren wegen einer Tat entstanden sind, wegen derer er verurteilt oder eine Maßregel der Besserung und Sicherung gegen ihn angeordnet wird. Eine Verurteilung im

(1) Jedes Urteil, jeder Strafbefehl und jede eine Untersuchung einstellende Entscheidung muß darüber Bestimmung treffen, von wem die Kosten des Verfahrens zu tragen sind. (2) Die Entscheidung darüber, wer die notwendigen Auslagen trägt, trifft da

(1) Der Nebenkläger kann das Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, daß eine andere Rechtsfolge der Tat verhängt wird oder daß der Angeklagte wegen einer Gesetzesverletzung verurteilt wird, die nicht zum Anschluß des Nebenklägers berechtigt. (2) De
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published on 11/08/2023 00:38

AMTSGERICHT FRANKFURT (ODER) IM NAMEN DES VOLKES   Tenor Der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls wird abgelehnt. Die Staatskasse trägt die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten.  Gründe I. Die Sta
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Annotations

(1) Der Nebenkläger kann das Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, daß eine andere Rechtsfolge der Tat verhängt wird oder daß der Angeklagte wegen einer Gesetzesverletzung verurteilt wird, die nicht zum Anschluß des Nebenklägers berechtigt.

(2) Dem Nebenkläger steht die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß zu, durch den die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt oder das Verfahren nach den §§ 206a und 206b eingestellt wird, soweit er die Tat betrifft, auf Grund deren der Nebenkläger zum Anschluß befugt ist. Im übrigen ist der Beschluß, durch den das Verfahren eingestellt wird, für den Nebenkläger unanfechtbar.

Das Gericht beschließt die Eröffnung des Hauptverfahrens, wenn nach den Ergebnissen des vorbereitenden Verfahrens der Angeschuldigte einer Straftat hinreichend verdächtig erscheint.

(1) Die Strafkammern sind mit drei Richtern einschließlich des Vorsitzenden und zwei Schöffen (große Strafkammer), in Verfahren über Berufungen gegen ein Urteil des Strafrichters oder des Schöffengerichts mit dem Vorsitzenden und zwei Schöffen (kleine Strafkammer) besetzt. Bei Entscheidungen außerhalb der Hauptverhandlung wirken die Schöffen nicht mit.

(2) Bei der Eröffnung des Hauptverfahrens beschließt die große Strafkammer über ihre Besetzung in der Hauptverhandlung. Ist das Hauptverfahren bereits eröffnet, beschließt sie hierüber bei der Anberaumung des Termins zur Hauptverhandlung. Sie beschließt eine Besetzung mit drei Richtern einschließlich des Vorsitzenden und zwei Schöffen, wenn

1.
sie als Schwurgericht zuständig ist,
2.
die Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung, deren Vorbehalt oder die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus zu erwarten ist oder
3.
nach dem Umfang oder der Schwierigkeit der Sache die Mitwirkung eines dritten Richters notwendig erscheint.
Im Übrigen beschließt die große Strafkammer eine Besetzung mit zwei Richtern einschließlich des Vorsitzenden und zwei Schöffen.

(3) Die Mitwirkung eines dritten Richters nach Absatz 2 Satz 3 Nummer 3 ist in der Regel notwendig, wenn die Hauptverhandlung voraussichtlich länger als zehn Tage dauern wird oder die große Strafkammer als Wirtschaftsstrafkammer zuständig ist.

(4) Hat die Strafkammer eine Besetzung mit zwei Richtern einschließlich des Vorsitzenden und zwei Schöffen beschlossen und ergeben sich vor Beginn der Hauptverhandlung neue Umstände, die nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 eine Besetzung mit drei Richtern einschließlich des Vorsitzenden und zwei Schöffen erforderlich machen, beschließt sie eine solche Besetzung.

(5) Ist eine Sache vom Revisionsgericht zurückverwiesen oder ist die Hauptverhandlung ausgesetzt worden, kann die jeweils zuständige Strafkammer erneut nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 über ihre Besetzung beschließen.

(6) In Verfahren über Berufungen gegen ein Urteil des erweiterten Schöffengerichts (§ 29 Abs. 2) ist ein zweiter Richter hinzuzuziehen. Außerhalb der Hauptverhandlung entscheidet der Vorsitzende allein.

(1) Jedes Urteil, jeder Strafbefehl und jede eine Untersuchung einstellende Entscheidung muß darüber Bestimmung treffen, von wem die Kosten des Verfahrens zu tragen sind.

(2) Die Entscheidung darüber, wer die notwendigen Auslagen trägt, trifft das Gericht in dem Urteil oder in dem Beschluß, der das Verfahren abschließt.

(3) Gegen die Entscheidung über die Kosten und die notwendigen Auslagen ist sofortige Beschwerde zulässig; sie ist unzulässig, wenn eine Anfechtung der in Absatz 1 genannten Hauptentscheidung durch den Beschwerdeführer nicht statthaft ist. Das Beschwerdegericht ist an die tatsächlichen Feststellungen, auf denen die Entscheidung beruht, gebunden. Wird gegen das Urteil, soweit es die Entscheidung über die Kosten und die notwendigen Auslagen betrifft, sofortige Beschwerde und im übrigen Berufung oder Revision eingelegt, so ist das Berufungs- oder Revisionsgericht, solange es mit der Berufung oder Revision befaßt ist, auch für die Entscheidung über die sofortige Beschwerde zuständig.

(1) Die Kosten des Verfahrens hat der Angeklagte insoweit zu tragen, als sie durch das Verfahren wegen einer Tat entstanden sind, wegen derer er verurteilt oder eine Maßregel der Besserung und Sicherung gegen ihn angeordnet wird. Eine Verurteilung im Sinne dieser Vorschrift liegt auch dann vor, wenn der Angeklagte mit Strafvorbehalt verwarnt wird oder das Gericht von Strafe absieht.

(2) Sind durch Untersuchungen zur Aufklärung bestimmter belastender oder entlastender Umstände besondere Auslagen entstanden und sind diese Untersuchungen zugunsten des Angeklagten ausgegangen, so hat das Gericht die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, wenn es unbillig wäre, den Angeklagten damit zu belasten. Dies gilt namentlich dann, wenn der Angeklagte wegen einzelner abtrennbarer Teile einer Tat oder wegen einzelner von mehreren Gesetzesverletzungen nicht verurteilt wird. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die notwendigen Auslagen des Angeklagten. Das Gericht kann anordnen, dass die Erhöhung der Gerichtsgebühren im Falle der Beiordnung eines psychosozialen Prozessbegleiters ganz oder teilweise unterbleibt, wenn es unbillig wäre, den Angeklagten damit zu belasten.

(3) Stirbt ein Verurteilter vor eingetretener Rechtskraft des Urteils, so haftet sein Nachlaß nicht für die Kosten.