Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Beschluss, 06. Apr. 2011 - 6 UF 40/11

published on 06/04/2011 00:00
Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Beschluss, 06. Apr. 2011 - 6 UF 40/11
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile

Tenor

1. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – in Saarlouis vom 15. Februar 2011 – 20 F 4/11 EASO – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

2. Der Verfahrenswert für die Beschwerdeinstanz wird auf 3.000 EUR festgesetzt.

3. Dem Antragsteller und der Antragsgegnerin wird die jeweils von ihnen für das Beschwerdeverfahren nachgesuchte Verfahrenskostenhilfe verweigert.

Gründe

Aus der Verbindung der Mutter und des Vaters, die nicht miteinander verheiratet waren oder sind, ist am ... Dezember 2007 der verfahrensbetroffene Sohn N. hervorgegangen, für den der Vater die Vaterschaft anerkannt und die Eltern Sorgeerklärungen abgegeben haben. Die Familie hat zusammen in B. gelebt. Kurz vor Weihnachten 2010 hat sich die Mutter vom Vater getrennt und ist unter zwischen den Eltern streitigen Umständen mit N. nach S. gezogen.

Mit am 7. Januar 2011 beim Familiengericht eingegangenem Eilantrag hat der Vaters die Übertragung der Alleinsorge, hilfsweise des Aufenthaltsbestimmungsrechts begehrt. Die Mutter hat auf Zurückweisung des Antrags angetragen.

Durch die angefochtene, der Mutter am 17. Februar 2011 zugestellte einstweilige Anordnung vom 15. Februar 2011, auf die Bezug genommen wird, hat das Familiengericht dem Vater nach mündlicher Anhörung der Eltern und des Kindes und Einholung eines Jugendamtsberichts das Aufenthaltsbestimmungsrecht für N. übertragen, der Mutter dessen – zwischenzeitlich erfolgte – Herausgabe an den Vater aufgegeben und dem Kind einen Verfahrensbeistand bestellt.

Die gegen diesen Beschluss gerichtete, am 1. März 2011 beim Familiengericht eingegangene Beschwerde, mit der die Mutter die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf sich und die Herausgabe des Kindes an sich erstrebt und um deren Zurückweisung der Vater und der Verfahrensbeistand bitten, ist nach §§ 57 S. 2 Nr. 1 u. 2, 58 ff. FamFG zulässig, in der Sache aber unbegründet.

Die Entscheidung des Familiengerichts, das Aufenthaltsbestimmungsrecht vorläufig dem Vater zu übertragen, hält den Beschwerdeangriffen der Mutter stand.

Schon aus Rechtsgründen ohne Erfolg bekämpft diese die Auffassung des Familiengerichts, für die Bescheidung der Sache örtlich zuständig zu sein; eine Überprüfung dessen ist dem Senat wegen § 65 Abs. 4 FamFG verschlossen.

Unangefochten und rechtsbedenkenfrei hat sich das Familiengericht veranlasst gesehen, die gemeinsame elterliche Sorge der Eltern nur im Bereich der Aufenthaltsbestimmung für das Kind vorläufig aufzuheben und es ansonsten bei der gemeinsamen elterlichen Sorge zu belassen. Auch gegen die von den Beteiligten nicht beanstandete Annahme des Familiengerichts, dass in Bezug auf jenen Teilbereich der elterlichen Sorge ein Anordnungsgrund besteht, ist nichts zu erinnern, nachdem der Aufenthalt des Kindes zwischen den Eltern streitig ist und dieser aus Kindeswohlgründen dringend einer Regelung bedarf (§ 49 Abs. 1 FamFG).

Der von dieser Vorschrift weiter vorausgesetzte Anordnungsanspruch ist gegeben; denn es dient dem Wohle N. vorläufig besser, wenn er seinen Aufenthalt jedenfalls bis zur Erstellung des im Hauptsacheverfahren 20 F 32/11 SO eingeholten Sachverständigengutachtens beim Vater hat.

Bei seiner – zutreffend und insoweit unangegriffen auf § 1671 (Abs. 1 und) Abs. 2 Nr. 2 BGB gegründeten – Entscheidung hat sich das Familiengericht im Wesentlichen davon leiten lassen, dass N. bis zur Trennung der Eltern seinen gewöhnlichen Aufenthalt in deren Wohnung in B. gehabt habe, in der der Vater wohnen geblieben sei. Dort sei N. sozial integriert gewesen und habe den örtlichen Kindergarten besucht. Durch den mangels Zustimmung des Vaters eigenmächtigen Wechsel des Aufenthalts des Kindes durch die Mutter habe diese kindeswohlwidrig gehandelt und versucht, faktische Verhältnisse zu schaffen. Durch die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf den Vater kehre das Kind in seine gewohnte Umgebung zurück und kehre bis zur Erstellung des im Hauptsacheverfahren eingeholten Sachverständigengutachtens Ruhe ein.

Dies ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.

Dabei kann dahinstehen, ob der Vater dem Auszug der Mutter mit dem Kind und auch einem Wechsel dessen gewöhnlichen Aufenthalts zugestimmt hat, wobei das Familiengericht dem Grunde nach zu Recht davon ausgegangen ist – und ggf. im Hauptsacheverfahren zu berücksichtigen haben wird –, dass eine eigenmächtige, spontane Herausnahme des Kindes aus seinem bisherigen Lebenskreis mit dem Ziel seiner dauerhaften Verbringung in eine neue Umgebung in der ersten Phase der räumlichen Trennung der Eltern häufig nicht dem Wohl des davon betroffenen Kindes dient und solch eigenmächtiges Verhalten eines Elternteils gewichtig im Rahmen der Beurteilung seiner Erziehungseignung zu berücksichtigen ist (vgl. BVerfG FamRZ 2009, 189 m. Anm. Völker in FamRB 2008, 365; Bespr. Völker/ Clausius in FF 2009, 54, jeweils auch zum Erfordernis besonderer Verfahrensbeschleunigung in solchen Fällen, um zu verhindern, dass der eigenmächtig handelnde Elternteil aus der von ihm ertrotzten Kontinuität ungerechtfertigte Vorteile ziehen kann).

Denn jedenfalls ist es bei kindbezogener Abwägung der Folgen (vgl. BVerfG JAmt 2011, 107; Senatsbeschluss vom 11. März 2011 – 6 UF 24/11 –) des vorläufigen Verbleibs des Kindes beim Vater gegen die seines einstweiligen Wechsels zur Mutter vorzugswürdig, wenn das infolge der angefochtenen Entscheidung in sein früheres räumliches und soziales Umfeld zurückgeführte Kind einstweilen – auch gemäß seinem gegenüber seinem Verfahrensbeistand geäußerten Wunsch – beim Vater verbleibt, wo es nach derzeitigem Erkenntnisstand angemessen versorgt wird.

Sollte im Hauptsacheverfahren der Mutter das Aufenthaltsbestimmungsrecht übertragen werden, so verzögerte sich der Wechsel des Kindes zu ihr um einen – allerdings angesichts der den Sachverständigen dort gesetzten Frist zur Erstellung ihres Gutachtens sehr überschaubaren – Zeitraum.

Ordnete der Senat im vorliegenden einstweiligen Anordnungsverfahren den Wechsel des Kindes zur Mutter an, so würde das Kind aus seinem derzeitigen sozialen Umfeld gerissen, was mit Belastungen für das Kind verbunden wäre. Würde dem Vater hiernach in der Hauptsache das Aufenthaltsbestimmungsrecht übertragen, so wäre zudem ein nochmaliger Aufenthaltswechsel des Kindes zurück zu diesem zu gewärtigen. Ein solcher mehrfacher Wechsel der unmittelbaren Bezugsperson und des Wohnumfeldes beeinträchtigte das Kindeswohl aber in wesentlichem Maße.

Wägt man die jeweiligen Folgen kindeswohlzentriert gegeneinander ab, so streitet dies dafür, es derzeit bei der Regelung des Familiengerichts zu belassen, nachdem eine vorläufige Prüfung der übrigen Sorgerechtsbelange (vgl. zu diesen BVerfGE 56, 363; BVerfG FuR 2008, 338; BGH FamRZ 2010, 1060; 1990, 392; 1985, 169; zum Ganzen und den diesbezüglichen Maßstäben eingehend Senatsbeschluss vom 20. Januar 2011 – 6 UF 106/10 –, juris, m.w.N.) unter Einbeziehung der vom Senat beigezogenen Akten 20 F 32/11 SO, 20 F 5/11 HK und 20 F 70/11 EAUG des Familiengerichts im Ergebnis jedenfalls kein solchermaßen erhebliches Übergewicht der für die Mutter sprechenden Gesichtspunkte zu Tage fördert, dass sie sich gegen die Nachteile eines vorläufigen erneuten Wechsels des Kindes durchsetzen könnten. Insbesondere hebt die Mutter insoweit vergebens sinngemäß auf das Bestehen eines biologischen Vorrangs der Mutter-Kind-Beziehung aufgrund des Alters des Kindes ab. Die von ihr – aus dem Zusammenhang gerissen zitierte – Textstelle aus BVerfG FamRZ 2003, 285 steht nicht ansatzweise in einem Zusammenhang mit der Situation von Eltern, die in der Vergangenheit gemeinsam Verantwortung für ihr Kind getragen haben. Einen naturgegebenen Vorrang der mütterlichen Bindung zum Kind gibt es jedenfalls dann nicht mehr, wenn das Kind – wie hier – auch eine gute Beziehung zum Vater aufgebaut hat.

Dass das Familiengericht dem Kind (erst) in der angefochtenen Endentscheidung (§§ 38 Abs. 1 S. 1, 158 Abs. 3 S. 1 FamFG) einen Verfahrensbeistand bestellt hat, ist zwar verfahrensfehlerhaft. Denn die hier nach § 158 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 und 4 FamFG gebotene Bestellung ist so spät geschehen, dass der Verfahrensbeistand auf das erstinstanzliche Verfahren keinen Einfluss mehr nehmen konnte (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 16. März 2011 – XII ZB 407/10 –, juris, und – mutatis mutandis – BGH, Beschluss vom 2. März 2011 – XII ZB 346/10 –, juris). Dieser im Beschwerdeverfahren von keinem Beteiligten gerügte Verfahrensmangel ist indes durch die Beteiligung des Verfahrensbeistandes am Beschwerdeverfahren geheilt worden.

Hiernach bewendet es bei dem angefochtenen Beschluss.

Der Senat sieht bei den gegebenen Umständen nach § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG von einer persönlichen Anhörung der Eltern und des Kindes in der Beschwerdeinstanz ab, weil von einer erneuten Anhörung bei den hier obwaltenden Gegebenheiten keine weitergehenden Erkenntnisse zu erwarten sind (vgl. Senatsbeschluss vom 30. Juli 2010 – 6 UF 52/10 –, juris m.w.N.).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 51 Abs. 4 i.V.m. § 84 FamFG; bei den gegebenen Umständen besteht kein Anlass, die Mutter von den ihr regelmäßig aufzuerlegenden Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels zu entlasten.

Die Festsetzung des Verfahrenswertes in der Beschwerdeinstanz folgt aus §§ 40 Abs. 1 S. 1, 41 S. 2, 45 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 FamGKG.

Beiden Eltern ist die jeweils von ihnen für das Beschwerdeverfahren nachgesuchte Verfahrenskostenhilfe zu verweigern. Der – anwaltlich vertretene – Vater hat auf seine erstinstanzliche Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse Bezug genommen, ohne gleichzeitig zu erklären, dass sich seine Verhältnisse seit Abschluss der ersten Instanz nicht geändert haben, so dass es nicht mehr darauf ankommt, dass – selbständig die Ablehnung von Verfahrenskostenhilfe tragend – bereits jene Erklärung nicht vollständig ausgefüllt worden ist. Der Beschwerde der Mutter mangelt es an hinreichender Erfolgsaussicht (§ 76 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 114 S. 1 ZPO).

Gegen diesen Beschluss findet die Rechtsbeschwerde nicht statt (§ 70 Abs. 4 FamFG).

Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

moreResultsText


(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Re

(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat. (2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzlic
{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Re

(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat. (2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzlic
4 Referenzen - Urteile
{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 16/03/2011 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 407/10 vom 16. März 2011 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 1626 a ff., 1671, 1696; KSÜ Art. 16, 53; FGG §§ 12, 50, 50 b a) Sorgeerklärungen können formwirksam gemäß
published on 02/03/2011 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 346/10 vom 2. März 2011 in der Betreuungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG §§ 68 Abs. 3 Satz 2; 317 Abs. 1 Satz 1; 319 Abs. 1 1. In einem Unterbringungsverfahren kann das Beschwer
published on 30/07/2010 00:00

Tenor 1. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – in N. vom 31. März 2010 –Az. – wird zurückgewiesen. 2. Der Antragsgegner hat den übrigen Beteiligten die außergerichtlichen Kosten des Besch
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.
published on 25/05/2011 00:00

Tenor 1. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – in Saarbrücken vom 8. April 2011 – 40 F 120/11 EASO – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. 2. Der Verfahrenswert für die Beschwerdeinstanz
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{Doctitle}}.

Annotations

(1) Die Beschwerde soll begründet werden.

(2) Das Beschwerdegericht oder der Vorsitzende kann dem Beschwerdeführer eine Frist zur Begründung der Beschwerde einräumen.

(3) Die Beschwerde kann auf neue Tatsachen und Beweismittel gestützt werden.

(4) Die Beschwerde kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszugs seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat.

(1) Das Gericht kann durch einstweilige Anordnung eine vorläufige Maßnahme treffen, soweit dies nach den für das Rechtsverhältnis maßgebenden Vorschriften gerechtfertigt ist und ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden besteht.

(2) Die Maßnahme kann einen bestehenden Zustand sichern oder vorläufig regeln. Einem Beteiligten kann eine Handlung geboten oder verboten, insbesondere die Verfügung über einen Gegenstand untersagt werden. Das Gericht kann mit der einstweiligen Anordnung auch die zu ihrer Durchführung erforderlichen Anordnungen treffen.

(1) Das Gericht entscheidet durch Beschluss, soweit durch die Entscheidung der Verfahrensgegenstand ganz oder teilweise erledigt wird (Endentscheidung). Für Registersachen kann durch Gesetz Abweichendes bestimmt werden.

(2) Der Beschluss enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten;
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Gerichtspersonen, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben;
3.
die Beschlussformel.

(3) Der Beschluss ist zu begründen. Er ist zu unterschreiben. Das Datum der Übergabe des Beschlusses an die Geschäftsstelle oder der Bekanntgabe durch Verlesen der Beschlussformel (Erlass) ist auf dem Beschluss zu vermerken.

(4) Einer Begründung bedarf es nicht, soweit

1.
die Entscheidung auf Grund eines Anerkenntnisses oder Verzichts oder als Versäumnisentscheidung ergeht und entsprechend bezeichnet ist,
2.
gleichgerichteten Anträgen der Beteiligten stattgegeben wird oder der Beschluss nicht dem erklärten Willen eines Beteiligten widerspricht oder
3.
der Beschluss in Gegenwart aller Beteiligten mündlich bekannt gegeben wurde und alle Beteiligten auf Rechtsmittel verzichtet haben.

(5) Absatz 4 ist nicht anzuwenden:

1.
in Ehesachen, mit Ausnahme der eine Scheidung aussprechenden Entscheidung;
2.
in Abstammungssachen;
3.
in Betreuungssachen;
4.
wenn zu erwarten ist, dass der Beschluss im Ausland geltend gemacht werden wird.

(6) Soll ein ohne Begründung hergestellter Beschluss im Ausland geltend gemacht werden, gelten die Vorschriften über die Vervollständigung von Versäumnis- und Anerkenntnisentscheidungen entsprechend.

(1) Das Gericht hat dem minderjährigen Kind in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, einen fachlich und persönlich geeigneten Verfahrensbeistand zu bestellen, soweit dies zur Wahrnehmung der Interessen des Kindes erforderlich ist. Der Verfahrensbeistand ist so früh wie möglich zu bestellen.

(2) Die Bestellung ist stets erforderlich, wenn eine der folgenden Entscheidungen in Betracht kommt:

1.
die teilweise oder vollständige Entziehung der Personensorge nach den §§ 1666 und 1666a des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
2.
der Ausschluss des Umgangsrechts nach § 1684 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder
3.
eine Verbleibensanordnung nach § 1632 Absatz 4 oder § 1682 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(3) Die Bestellung ist in der Regel erforderlich, wenn

1.
das Interesse des Kindes zu dem seiner gesetzlichen Vertreter in erheblichem Gegensatz steht,
2.
eine Trennung des Kindes von der Person erfolgen soll, in deren Obhut es sich befindet,
3.
Verfahren die Herausgabe des Kindes zum Gegenstand haben oder
4.
eine wesentliche Beschränkung des Umgangsrechts in Betracht kommt.
Sieht das Gericht in den genannten Fällen von der Bestellung eines Verfahrensbeistands ab, ist dies in der Endentscheidung zu begründen.

(4) Die Bestellung endet mit der Aufhebung der Bestellung, mit Rechtskraft der das Verfahren abschließenden Entscheidung oder mit dem sonstigen Abschluss des Verfahrens. Das Gericht hebt die Bestellung auf, wenn

1.
der Verfahrensbeistand dies beantragt und einer Entlassung keine erheblichen Gründe entgegenstehen oder
2.
die Fortführung des Amtes die Interessen des Kindes gefährden würde.

(5) Die Bestellung eines Verfahrensbeistands oder deren Aufhebung sowie die Ablehnung einer derartigen Maßnahme sind nicht selbständig anfechtbar.

(1) Hält das Gericht, dessen Beschluss angefochten wird, die Beschwerde für begründet, hat es ihr abzuhelfen; anderenfalls ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Das Gericht ist zur Abhilfe nicht befugt, wenn die Beschwerde sich gegen eine Endentscheidung in einer Familiensache richtet.

(2) Das Beschwerdegericht hat zu prüfen, ob die Beschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.

(3) Das Beschwerdeverfahren bestimmt sich im Übrigen nach den Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug. Das Beschwerdegericht kann von der Durchführung eines Termins, einer mündlichen Verhandlung oder einzelner Verfahrenshandlungen absehen, wenn diese bereits im ersten Rechtszug vorgenommen wurden und von einer erneuten Vornahme keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind.

(4) Das Beschwerdegericht kann die Beschwerde durch Beschluss einem seiner Mitglieder zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen; § 526 der Zivilprozessordnung gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass eine Übertragung auf einen Richter auf Probe ausgeschlossen ist. Zudem kann das Beschwerdegericht die persönliche Anhörung des Kindes durch Beschluss einem seiner Mitglieder als beauftragtem Richter übertragen, wenn es dies aus Gründen des Kindeswohls für sachgerecht hält oder das Kind offensichtlich nicht in der Lage ist, seine Neigungen und seinen Willen kundzutun. Gleiches gilt für die Verschaffung eines persönlichen Eindrucks von dem Kind.

(5) Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1 finden keine Anwendung, wenn die Beschwerde ein Hauptsacheverfahren betrifft, in dem eine der folgenden Entscheidungen in Betracht kommt:

1.
die teilweise oder vollständige Entziehung der Personensorge nach den §§ 1666 und 1666a des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
2.
der Ausschluss des Umgangsrechts nach § 1684 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder
3.
eine Verbleibensanordnung nach § 1632 Absatz 4 oder § 1682 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

Das Gericht soll die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels dem Beteiligten auferlegen, der es eingelegt hat.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Verfahrenswert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Wert ist durch den Wert des Verfahrensgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Dies gilt nicht, soweit der Gegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde ist Verfahrenswert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) Auf die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe finden die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Prozesskostenhilfe entsprechende Anwendung, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist.

(2) Ein Beschluss, der im Verfahrenskostenhilfeverfahren ergeht, ist mit der sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572, 127 Abs. 2 bis 4 der Zivilprozessordnung anfechtbar.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(3) Die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist ohne Zulassung statthaft in

1.
Betreuungssachen zur Bestellung eines Betreuers, zur Aufhebung einer Betreuung, zur Anordnung oder Aufhebung eines Einwilligungsvorbehalts,
2.
Unterbringungssachen und Verfahren nach § 151 Nr. 6 und 7 sowie
3.
Freiheitsentziehungssachen.
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 gilt dies nur, wenn sich die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss richtet, der die Unterbringungsmaßnahme oder die Freiheitsentziehung anordnet. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 ist die Rechtsbeschwerde abweichend von Satz 2 auch dann ohne Zulassung statthaft, wenn sie sich gegen den eine freiheitsentziehende Maßnahme ablehnenden oder zurückweisenden Beschluss in den in § 417 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 genannten Verfahren richtet.

(4) Gegen einen Beschluss im Verfahren über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung oder eines Arrests findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.