Oberlandesgericht Naumburg Urteil, 24. Juni 2010 - 2 U 77/09

published on 24/06/2010 00:00
Oberlandesgericht Naumburg Urteil, 24. Juni 2010 - 2 U 77/09
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Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das am 14. Juli 2009 verkündete Urteil des Einzelrichters der 9. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

A.

1

Der Kläger begehrt vom Beklagten die Rückabwicklung des am 16. Oktober 2005 geschlossenen Kaufvertrages über ein gebrauchtes Kraftfahrzeug C..

2

Seinen Rücktritt vom Kaufvertrag stützt der Kläger u.a. auf einen Riss des Zahnriemens am 12. November 2005, der einen Totalschaden am Motor des Fahrzeugs zur Folge hatte. Der Beklagte verteidigt sich im Wesentlichen damit, dass die Ursache des Risses des Zahnriemens nicht eindeutig ermittelt sei und das Fahrzeug jedenfalls bei Übergabe an den Kläger mangelfrei gewesen sei. Zudem sei ein Rücktritt nach § 323 Abs. 6 BGB ausgeschlossen im Hinblick darauf, dass der Kläger das Fahrzeug weiter benutzt habe, obwohl er wenige Tage vor dem Riss des Zahnriemens selbst ein auffälliges Geräusch aus dem Motorraum wahrgenommen habe und ihn Mitarbeiter des Beklagten auf seine Nachfrage von einer Weiterfahrt abgeraten hätten.

3

Von einer Darstellung der tatsächlichen Feststellungen i.S.v. § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO wird nach §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO abgesehen.

B.

4

Die Berufung des Beklagten ist zulässig, insbesondere wurde sie form- und fristgemäß eingelegt und begründet. Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

5

Das Landgericht hat zu Recht darauf erkannt, dass der Kläger gegen den Beklagten einen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe des o.g. Kraftfahrzeugs nach §§ 346, 348 i.V. mit 323 Abs. 1, 437 Nr. 2 Alt. 1 BGB innehat und dass sich der Beklagte mit der Rücknahme des Kraftfahrzeugs im Annahmeverzug befindet. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Berufung sind im Ergebnis unbegründet.

6

I. Der Kläger ist wirksam vom Kaufvertrag zurückgetreten.

7

1. Die Parteien des Rechtsstreits haben einen Kaufvertrag über einen Gebrauchtwagen geschlossen. Der Kläger hat den Rücktritt von diesem Kaufvertrag mit Schriftsatz vom 6. Januar 2006 (vgl. GA Bd. I Bl. 17) erklärt. Der Rücktritt wird auf einen Sachmangel gestützt.

8

2. Zum Zeitpunkt der Übergabe des Gebrauchtwagens vom Beklagten an den Kläger im Oktober 2005 lag ein Sachmangel i.S. von § 434 BGB vor. Der Zahnriemen im Motorraum wies eine Anlage zum vorzeitigen Verschleiß auf.

9

a) Im Ergebnis der erstinstanzlich durchgeführten Beweisaufnahme ist festzustellen, dass der Zahnriemen außergewöhnlich frühzeitig – gemessen an der durchschnittlichen Lebensdauer eines solchen Zahnriemens – gerissen ist. Der Riss ereignete sich bereits nach einer Nutzdauer von ca. 14 Monaten und einer Laufleistung des Fahrzeugs von 18.586 km. Denn der Zahnriemen des Fahrzeugs war am 7. Oktober 2004 beim km-Stand 59.418 erneuert worden. Aus der Fahrleistung des Fahrzeugs bei Eintritt des Motorschadens am 12. November 2005 lässt sich die Laufleistung mit dem neuen Zahnriemen berechnen. Nach den überzeugenden Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen Dipl.-Ing. D. L., die sich auf Angaben der Fahrzeughersteller, insbesondere auf deren Wartungsvorschriften, stützen, hätte der Zahnriemen mindestens eine Nutzdauer von vier Jahren bzw. eine Laufleistung von 90.000 km gewährleisten müssen. Damit trat der Verschleiß des Zahnriemens bereits nach etwa einem Fünftel der üblichen Mindestlaufleistung ein. Die letztlich auf statistischen Betrachtungen beruhenden Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen decken sich mit dem subjektiven Eindruck des vom Beklagten eingeschalteten Privatsachverständigen, der den gerissenen Zahnriemen nach seinem äußerlichen Anschein als „neuwertig“ beschrieben hat.

10

b) Der Riss des Zahnriemens ereignete sich beim bestimmungsgemäßen Gebrauch des Fahrzeugs. Dies legt es nahe, dass der Riss im technischen Zustand des Fahrzeugs selbst angelegt war (vgl. OLG Frankfurt, Urteil v. 4. März 2005, 24 U 198/04 < Motorschaden > - NJW-RR 2005, 920; OLG Hamm, Urteil v. 18. Juni 2007, 2 U 220/06 < Bruch der Befestigungsschraube der Spannrolle eines Zahnriemens > - zitiert nach juris). Anhaltspunkte für Ursachen außerhalb der gewöhnlichen Beanspruchung eines Zahnriemens liegen hier nicht vor, auch wenn der gerichtliche Sachverständige die konkrete Ursache des übermäßigen Verschleißes nicht mehr feststellen konnte.

11

aa) Der gerichtliche Sachverständige hat einen altersbedingten Verschleiß – im Sinne normaler Verschleißerscheinungen ( zur Abgrenzung BGH, Urteil v. 23. November 2005, VIII ZR 43/05 < Turbolader > - NJW 2006, 434) – angesichts der kurzen Nutzungsdauer des Zahnriemens ausgeschlossen. Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellung bestehen nicht, auch der Beklagte äußert solche nicht.

12

bb) Mechanische oder chemische Einwirkungen auf den Zahnriemen von außerhalb, wie sie der gerichtliche Sachverständige als potenzielle Ursachen eines Zahnriemenrisses erörtert, können nach seinen weiteren Feststellungen sicher ausgeschlossen werden. Denn das Gehäuse des Antriebs, welches den Zahnriemen abdeckt, war äußerlich unbeschädigt.

13

cc) Alle weiteren diskutierten potenziellen Ursachen sind als übermäßiger Verschleiß i.S. einer Abweichung der Ist- von der Soll-Beschaffenheit des Fahrzeugs einzuordnen, und zwar sowohl der Einbau eines falschen Fabrikats bzw. Typs eines Zahnriemens im Hinblick auf Art, Länge oder Breite und Dehnbarkeit als auch Materialfehler. Auf eine weitere Aufklärung kommt es insoweit für die Feststellung des Vorliegens eines Sachmangels nicht an (vgl. BGH, Urteil v. 18. Juli 007, VIII ZR 259/06 < Zylinderkopfdichtung > - NJW 2007, 2621).

14

b) Zugunsten des Klägers greift die gesetzliche Vermutung ein, dass die Anlage zum übermäßigen Verschleiß des Zahnriemens bei dem Fahrzeug bereits zum Zeitpunkt der Übergabe der Kaufsache bestand.

15

aa) Nach § 476 BGB wird bei einem Verbrauchsgüterkauf widerleglich vermutet, dass eine Sache bereits zum Zeitpunkt des Übergangs der Sachgefahr vom Verkäufer auf den Käufer einen Sachmangel aufweist, wenn sich dieser innerhalb von sechs Monaten seit dem Gefahrübergang zeigt. Diese Vermutung gilt auch für gebrauchte Waren, insbesondere auch für Gebrauchtfahrzeuge (vgl. nur Weidenkaff in: Palandt, 69. Aufl. 2010, § 476 BGB, Rn. 3 m.w.N.; BGH, Urteil v. 11. November 2008, VIII ZR 265/07 < Getriebeschaden > - NJW 2009, 580 m.w.N.).

16

Das vorliegende Rechtsgeschäft ist ein Verbrauchsgüterkauf i.S. von § 474 Abs. 1 BGB. Der Beklagte ist Unternehmer, weil er den Gebrauchtwagen im Rahmen seiner gewerblichen Tätigkeit verkauft hat (§ 14 Abs. 1 BGB). Der Kläger ist hier als Verbraucher i.S. von § 13 BGB aufgetreten.

17

bb) Der Beklagte hat die Vermutung des § 476 BGB nicht zu entkräften vermocht. Im Ergebnis der Beweisaufnahme hat das Landgericht zutreffend festgestellt, dass der Riss des Zahnriemens nicht etwa dadurch verursacht wurde, dass das Antriebsrad des Zahnriemens auf seiner Achse zu viel Spiel gehabt und durch einen gravierenden Schräglauf des Zahnriemens dessen vorzeitige Abnutzung herbeigeführt hat. Der Senat hat keine Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellung.

18

(1) Allerdings verweist der Beklagte zutreffend darauf, dass auf der Innenseite des Gehäuses in Höhe der Stirnrad-Abdeckung Laufspuren des Zahnriemens deutlich erkennbar sind. Diese Feststellungen haben sowohl der gerichtliche Sachverständige als auch der Privatsachverständige des Beklagten übereinstimmend getroffen. Es konnte jedoch nicht mehr festgestellt werden, ob diese Spuren vom gerissenen Zahnriemen stammen. Es erscheint zumindest auch möglich, dass die Spuren vom ersten Zahnriemen herrühren könnten, der ebenfalls vorzeitig, nach nicht einmal 60.000 km, ausgetauscht worden ist.

19

(2) Selbst wenn man unterstellte, dass die Schleifspuren vom später gerissenen Zahnriemen herrührten, so läge in einem gravierenden Schräglauf des Zahnriemens wegen eines defekten bzw. falsch eingebauten Antriebsrades ebenfalls ein technischer Mangel des Fahrzeugs, der der Vermutung des § 476 BGB unterläge. Dies wäre u.U. nur dann anders zu bewerten, wenn der Beklagte hätte nachweisen können, dass ein übermäßiges Spiel des Antriebsrades – wie er behauptet hat – erst ca. 1.500 km bis 2.000 km vor dem Riss des Zahnriemens und mithin deutlich nach der Übergabe (Gesamtfahrleistung des Klägers 6.134 km) entstanden wäre. Dieser Beweis ist ihm nicht gelungen. Der gerichtliche Sachverständige hat vielmehr nachvollziehbar ausgeführt, dass er das Axialspiel des Antriebsrades unter Laborbedingungen in einer autorisierten Motorenwerkstatt geprüft habe. Dabei sei ein bauartbedingtes Axialspiel festgestellt worden, welches nicht geeignet sei, den Riss des Zahnriemens zu erklären. Eine Vernehmung des Privatsachverständigen des Beklagten, Dipl.-Ing. T., zu seinen Feststellungen zum Axialspiel des Antriebsrades ist entgegen der Auffassung des Beklagten nicht geboten. Die Beweisbehauptung ist schon unerheblich, weil sie inhaltlich zu vage ist: Danach soll der Privatsachverständige ein „übermäßiges“ Axialspiel festgestellt haben. Hieraus sind weder konkrete Schlussfolgerungen zur Intensität der Abnutzung des Zahnriemens noch zur Entstehung des Axialspiels nach dem Zeitpunkt der Übergabe des Fahrzeuges abzuleiten. Hinzu kommt jedoch, dass sowohl hierin als auch in der weiteren Angabe zu den Auswirkungen dieses Axialspiels lediglich subjektive Wertungen des Privatsachverständigen liegen, die von diesem selbst nicht objektiviert worden sind. Die subjektiven Wertungen des Privatsachverständigen waren dem gerichtlichen Sachverständigen jedoch bekannt und sind von ihm im Rahmen seiner Untersuchungen berücksichtigt worden. Zur Objektivierung dieses Eindrucks ist gerade die Teststellung erfolgt. Deren Ergebnis ist eindeutig und steht – sachlich nachvollziehbar und überzeugend – dem subjektiven Eindruck des Privatsachverständigen des Beklagten entgegen.

20

(3) Soweit der Beklagte im Termin der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nunmehr angeführt hat, dass u.U. eine der fünf Rollen zur Lenkung der Laufbewegung des Zahnriemens als Ursache für einen gravierenden Schräglauf des Zahnriemens und damit für seine übermäßige Abnutzung erst nach Gefahrenübergang in Betracht käme, ist dieses Vorbringen schon nicht zuzulassen, weil der Beklagte einen Zulassungsgrund i.S. von § 531 Abs. 2 ZPO nicht angeführt hat. Zudem ist die Behauptung ersichtlich spekulativ. Weder der Privatsachverständige des Beklagten, ein technischer Sachverständiger, der häufig auch in gerichtlichen Verfahren Gutachten erstattet, noch der gerichtliche Sachverständige haben bei ihren Untersuchungen des Antriebs Anhaltspunkte für defekte Rollen gefunden.

21

II. Der Rücktritt des Klägers ist nicht ausgeschlossen.

22

1. Der im Kaufvertrag selbst enthaltene Ausschluss jeglicher Gewährleistung ist bei einem Verbrauchsgüterkauf, wie er hier vorliegt, nach § 475 Abs. 1 Satz 1 BGB unzulässig und unwirksam.

23

2. Der Rücktritt des Klägers ist schließlich nicht nach § 323 Abs. 6 Alt. 1 BGB ausgeschlossen. Der Beklagte hat nicht bewiesen, dass der Kläger zumindest weit überwiegend für den Riss des Zahnriemens verantwortlich ist.

24

a) Allerdings geht der Senat im Ergebnis der Beweisaufnahme davon aus, dass der Kläger – was im Übrigen auch unstreitig ist – wenige Tage vor dem Riss des Zahnriemens auffällige Geräusche aus dem Motorraum seines Fahrzeugs vernommen und deswegen die Werkstatt des Beklagten aufgesucht hat. Der Senat erachtet es auch für erwiesen, dass der Kläger von den Mitarbeitern des Beklagten, dem Kfz.-Techniker A. K. und dem Verkäufer S. S., darauf hingewiesen wurde, dass dieses Geräusch zwar eine harmlose Ursache haben, aber u.U. auch auf einen schwerer wiegenden Defekt hindeuten und dass Genaueres erst im Rahmen einer zeitaufwendigen Untersuchung des Motorraumes des Fahrzeuges einschließlich des Ausbaus diverser Fahrzeugteile festgestellt werden könne. Dies allein genügt jedoch nicht, in der Weigerung des Klägers, sein Fahrzeug zur Ermöglichung dieser Untersuchung mindestens bis einschließlich des nächsten Tages beim Beklagten zu belassen, bereits ein überwiegendes Verschulden festzustellen.

25

b) Nach der gesetzlichen Wertung ist grundsätzlich der Beklagte als Verkäufer für den aufgetretenen Mangel verantwortlich, wie vorstehend festgestellt. Diese Verantwortlichkeit soll im Falle des Rücktritts nur ausnahmsweise verdrängt werden können. Bereits aus dem dargestellten Regel-Ausnahme-Verhältnis ergibt sich, dass nur völlig atypische Eingriffe des Käufers in den Geschehensablauf zum Ausschluss des Rücktrittsrechts führen dürfen. Hinzu kommt, dass zur Auslösung der genannten Rechtsfolge ein alleiniges oder zumindest weit überwiegendes Verschulden gefordert ist, d.h. dass Formen einfacher Fahrlässigkeit regelmäßig nicht ausreichen, sondern ein Verschulden des Klägers vorliegen muss, das im Rahmen einer – hier nicht eröffneten – Abwägung der Verantwortlichkeiten i.S. von § 254 BGB zu einer alleinigen Haftung des Klägers führen würde (vgl. Grüneberg in: Palandt, a.a.O., § 323 Rn. 29 m.w.N.). Ein derart gravierendes schuldhaftes Fehlverhalten des Klägers war hier nicht festzustellen.

26

c) Der Senat geht vielmehr davon aus, dass der Kläger beim Verlassen der Werkstatt des Beklagten keinerlei Risikobewusstsein hatte, dass der Zahnriemen reißen und dieser Riss weitere Folgeschäden am Fahrzeug verursachen konnte. Mit anderen Worten: Der Kläger hat die Schadensgefahr nicht vorhergesehen. Soweit eine Vorhersehbarkeit gegeben gewesen sein mag, liegt im Verhalten des Klägers allenfalls eine leichte Fahrlässigkeit, die nicht ausreicht, die Verantwortung des Beklagten zu verdrängen.

27

aa) Ob ein Risikobewusstsein hinsichtlich des Folgegeschehens vorlag oder nicht, ist vor allem davon abhängig, mit welcher Dringlichkeit die Mitarbeiter des Beklagten auf die bestehenden Risiken einer Weiterbenutzung des Fahrzeugs hingewiesen haben. Denn dem Kläger selbst war ohne Hinweise der Mitarbeiter des Verkäufers nicht bewusst, welche Risiken bestanden. Dies ergibt sich eindeutig aus der Anhörung des Klägers und ergänzend aus der Vernehmung seiner Ehefrau D. A. . Danach suchte der Kläger zwar die Werkstatt des Beklagten wegen des von ihm wahrgenommenen Schleifgeräusches auf, alle Umstände, insbesondere auch seine Vorstellung einer Reparaturmöglichkeit innerhalb kurzer Zeit bis zum Ende der Arbeitszeit der Werkstatt, deuten darauf hin, dass er selbst dem Geräusch lediglich eine „belästigende“, nicht aber gefahrgeneigte Wirkung beimaß.

28

bb) Ob die Mitarbeiter des Beklagten eine eindeutige Warnung ausgesprochen haben oder nicht, vermochte der Senat auch nach Wiederholung und Ergänzung der insoweit bereits erstinstanzlich durchgeführten Beweisaufnahme nicht festzustellen.

29

(1) Der Aussage des Zeugen A. K. ist eine eindeutige Warnung des Klägers vor einer Weiterfahrt mit diesem Fahrzeug nicht zu entnehmen. Im Gespräch zwischen dem Kläger und dem Kfz-Techniker ging es nach dem Eindruck des Senats lediglich um die Frage der Zweckmäßigkeit des Verbleibs des Fahrzeugs in der Werkstatt, die der Techniker wegen der Möglichkeit der Untersuchung des Fahrzeuges am Folgetag und mit dem Argument, dem Kläger ein nochmaliges Aufsuchen der Werkstatt zu ersparen, bejahte.

30

(2) Der Senat ist von der Richtigkeit der Angaben des Zeugen S. S. nicht überzeugt.

31

Der Zeuge S. hat zwar eine hinreichende Warnung des Klägers vor den Gefahren einer Weiterfahrt bekundet. Seine Aussage vor dem Senat war, aus Sicht des Klägers deutlich belastender als noch in erster Instanz. Sie war auch in sich schlüssig und widerspruchsfrei.

32

Dieser Aussage stand jedoch die Darstellung des Klägers in seiner persönlichen Anhörung entgegen, die – hinsichtlich des unter vier Augen geführten Gesprächs zwischen den beiden Vorgenannten nach der Probefahrt – aus Gründen prozessualer Waffengleichheit berücksichtigt werden muss. Die Angaben des Klägers waren zwar erkennbar vom Prozessverlauf beeinflusst, sie wiesen in ihrem Kern jedoch eine Konstanz zur Darstellung dieses Geschehens durch den Kläger während des gesamten Rechtsstreits auf und waren daher nicht weniger glaubhaft als diejenigen des Zeugen S. . Der Senat hat bei seiner Beweiswürdigung auch berücksichtigt, dass der Kläger – wohl anders als der Zeuge S. – ein eigenes Interesse am Ausgang des Rechtsstreits hat. Dies rechtfertigt es jedoch nicht, seinen Angaben von vornherein geringes Gewicht beizumessen.

33

Das gesamte Verhalten des Klägers während des Besuchs in der Werkstatt des Beklagten und danach beim telefonischen Kontakt mit dem Beklagten selbst war davon geprägt, dass er sich in einer Verhandlungsposition sah, in der eine sofortige Untersuchung des Fahrzeugs nicht erforderlich war, sondern hinausgeschoben werden konnte. Er verließ die Werkstatt, weil die Mitarbeiter des Beklagten auf seine – zum damaligen Zeitpunkt unberechtigte – Forderung nach der Bereitstellung eines kostenfreien Ersatzfahrzeugs nicht eingingen. Er bemühte sich auch in dem per Handy geführten Gespräch mit dem Beklagten um die Durchsetzung seiner Forderungen und nahm weitere Verzögerungen bei der Untersuchung seines Fahrzeugs in Kauf, was ebenfalls auf ein fehlendes Bewusstsein hinsichtlich der mit der Weiterfahrt verbundenen Risiken schließen lässt.

34

Wenn der Zeuge S., wie von ihm bekundet, die Möglichkeit einer erheblichen Beschädigung des Zahnriemens, seines baldigen Risses und – in der Folge – eines erheblichen Motorschadens vorhergesehen hätte und zugleich den Eindruck gehabt hätte, dass der Kläger auf seine Warnungen aus seiner Sicht nicht angemessen reagierte, hätte es zudem nahe gelegen, die Warnungen im Beisein der Ehefrau des Klägers, die auf dem Werkstattgelände in Sichtweite mit den Kindern stand, zu wiederholen. Dies ist aber unstreitig ebenfalls nicht erfolgt.

35

Letztlich verbleibt es dabei, dass sich der Senat angesichts der einander widersprechenden Darstellungen des Gesprächsinhalts durch den Zeugen S. und den Kläger persönlich eine Überzeugung vom Geschehensablauf, die ernsthaften Zweifeln Einhalt gebietet, nicht bilden konnte. Weniger als die Überzeugung von der Richtigkeit der Darstellung des Zeugen S. reicht jedoch für den Beweis des Ausschlussgrundes nicht aus.

36

III. Nach dem Vorausgeführten kommt es auf die weiteren Streitfragen, insbesondere auch auf das Vorliegen eines Sachmangels im Hinblick auf die Erfüllung der zugesicherten Abgasnorm, nicht mehr an.

37

IV. Hinsichtlich des Rechtsfolgenausspruches hat der Beklagte die Entscheidung des Landgerichts nicht angegriffen.

C.

38

Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

39

Die weiteren Nebenentscheidungen ergeben sich aus § 26 Nr.8 EGZPO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 S. 1, 713 sowie 543, 544 Abs. 1 S. 1 ZPO.

40

Die Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO war nicht zuzulassen, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert. Dies betrifft insbesondere auch die Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Anwendung des § 476 BGB.


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Annotations

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(1) Erbringt bei einem gegenseitigen Vertrag der Schuldner eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß, so kann der Gläubiger, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat, vom Vertrag zurücktreten.

(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn

1.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
2.
der Schuldner die Leistung bis zu einem im Vertrag bestimmten Termin oder innerhalb einer im Vertrag bestimmten Frist nicht bewirkt, obwohl die termin- oder fristgerechte Leistung nach einer Mitteilung des Gläubigers an den Schuldner vor Vertragsschluss oder auf Grund anderer den Vertragsabschluss begleitenden Umstände für den Gläubiger wesentlich ist, oder
3.
im Falle einer nicht vertragsgemäß erbrachten Leistung besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigen.

(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.

(4) Der Gläubiger kann bereits vor dem Eintritt der Fälligkeit der Leistung zurücktreten, wenn offensichtlich ist, dass die Voraussetzungen des Rücktritts eintreten werden.

(5) Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger vom ganzen Vertrag nur zurücktreten, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht vertragsgemäß bewirkt, so kann der Gläubiger vom Vertrag nicht zurücktreten, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.

(6) Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Gläubiger für den Umstand, der ihn zum Rücktritt berechtigen würde, allein oder weit überwiegend verantwortlich ist oder wenn der vom Schuldner nicht zu vertretende Umstand zu einer Zeit eintritt, zu welcher der Gläubiger im Verzug der Annahme ist.

(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil

1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,
2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.

(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.

(1) Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang den subjektiven Anforderungen, den objektiven Anforderungen und den Montageanforderungen dieser Vorschrift entspricht.

(2) Die Sache entspricht den subjektiven Anforderungen, wenn sie

1.
die vereinbarte Beschaffenheit hat,
2.
sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet und
3.
mit dem vereinbarten Zubehör und den vereinbarten Anleitungen, einschließlich Montage- und Installationsanleitungen, übergeben wird.
Zu der Beschaffenheit nach Satz 1 Nummer 1 gehören Art, Menge, Qualität, Funktionalität, Kompatibilität, Interoperabilität und sonstige Merkmale der Sache, für die die Parteien Anforderungen vereinbart haben.

(3) Soweit nicht wirksam etwas anderes vereinbart wurde, entspricht die Sache den objektiven Anforderungen, wenn sie

1.
sich für die gewöhnliche Verwendung eignet,
2.
eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen derselben Art üblich ist und die der Käufer erwarten kann unter Berücksichtigung
a)
der Art der Sache und
b)
der öffentlichen Äußerungen, die von dem Verkäufer oder einem anderen Glied der Vertragskette oder in deren Auftrag, insbesondere in der Werbung oder auf dem Etikett, abgegeben wurden,
3.
der Beschaffenheit einer Probe oder eines Musters entspricht, die oder das der Verkäufer dem Käufer vor Vertragsschluss zur Verfügung gestellt hat, und
4.
mit dem Zubehör einschließlich der Verpackung, der Montage- oder Installationsanleitung sowie anderen Anleitungen übergeben wird, deren Erhalt der Käufer erwarten kann.
Zu der üblichen Beschaffenheit nach Satz 1 Nummer 2 gehören Menge, Qualität und sonstige Merkmale der Sache, einschließlich ihrer Haltbarkeit, Funktionalität, Kompatibilität und Sicherheit. Der Verkäufer ist durch die in Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b genannten öffentlichen Äußerungen nicht gebunden, wenn er sie nicht kannte und auch nicht kennen konnte, wenn die Äußerung im Zeitpunkt des Vertragsschlusses in derselben oder in gleichwertiger Weise berichtigt war oder wenn die Äußerung die Kaufentscheidung nicht beeinflussen konnte.

(4) Soweit eine Montage durchzuführen ist, entspricht die Sache den Montageanforderungen, wenn die Montage

1.
sachgemäß durchgeführt worden ist oder
2.
zwar unsachgemäß durchgeführt worden ist, dies jedoch weder auf einer unsachgemäßen Montage durch den Verkäufer noch auf einem Mangel in der vom Verkäufer übergebenen Anleitung beruht.

(5) Einem Sachmangel steht es gleich, wenn der Verkäufer eine andere Sache als die vertraglich geschuldete Sache liefert.

(1) Auf eine vor Mitteilung eines Mangels an den Unternehmer getroffene Vereinbarung, die zum Nachteil des Verbrauchers von den §§ 433 bis 435, 437, 439 bis 441 und 443 sowie von den Vorschriften dieses Untertitels abweicht, kann der Unternehmer sich nicht berufen. Von den Anforderungen nach § 434 Absatz 3 oder § 475b Absatz 4 kann vor Mitteilung eines Mangels an den Unternehmer durch Vertrag abgewichen werden, wenn

1.
der Verbraucher vor der Abgabe seiner Vertragserklärung eigens davon in Kenntnis gesetzt wurde, dass ein bestimmtes Merkmal der Ware von den objektiven Anforderungen abweicht, und
2.
die Abweichung im Sinne der Nummer 1 im Vertrag ausdrücklich und gesondert vereinbart wurde.

(2) Die Verjährung der in § 437 bezeichneten Ansprüche kann vor Mitteilung eines Mangels an den Unternehmer nicht durch Rechtsgeschäft erleichtert werden, wenn die Vereinbarung zu einer Verjährungsfrist ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn von weniger als zwei Jahren, bei gebrauchten Waren von weniger als einem Jahr führt. Die Vereinbarung ist nur wirksam, wenn

1.
der Verbraucher vor der Abgabe seiner Vertragserklärung von der Verkürzung der Verjährungsfrist eigens in Kenntnis gesetzt wurde und
2.
die Verkürzung der Verjährungsfrist im Vertrag ausdrücklich und gesondert vereinbart wurde.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten unbeschadet der §§ 307 bis 309 nicht für den Ausschluss oder die Beschränkung des Anspruchs auf Schadensersatz.

(4) Die Regelungen der Absätze 1 und 2 sind auch anzuwenden, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.

(1) Verbrauchsgüterkäufe sind Verträge, durch die ein Verbraucher von einem Unternehmer eine Ware (§ 241a Absatz 1) kauft. Um einen Verbrauchsgüterkauf handelt es sich auch bei einem Vertrag, der neben dem Verkauf einer Ware die Erbringung einer Dienstleistung durch den Unternehmer zum Gegenstand hat.

(2) Für den Verbrauchsgüterkauf gelten ergänzend die folgenden Vorschriften dieses Untertitels. Für gebrauchte Waren, die in einer öffentlich zugänglichen Versteigerung (§ 312g Absatz 2 Nummer 10) verkauft werden, gilt dies nicht, wenn dem Verbraucher klare und umfassende Informationen darüber, dass die Vorschriften dieses Untertitels nicht gelten, leicht verfügbar gemacht wurden.

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(1) Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

(2) Eine rechtsfähige Personengesellschaft ist eine Personengesellschaft, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen.

Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.

(1) Auf eine vor Mitteilung eines Mangels an den Unternehmer getroffene Vereinbarung, die zum Nachteil des Verbrauchers von den §§ 433 bis 435, 437, 439 bis 441 und 443 sowie von den Vorschriften dieses Untertitels abweicht, kann der Unternehmer sich nicht berufen. Von den Anforderungen nach § 434 Absatz 3 oder § 475b Absatz 4 kann vor Mitteilung eines Mangels an den Unternehmer durch Vertrag abgewichen werden, wenn

1.
der Verbraucher vor der Abgabe seiner Vertragserklärung eigens davon in Kenntnis gesetzt wurde, dass ein bestimmtes Merkmal der Ware von den objektiven Anforderungen abweicht, und
2.
die Abweichung im Sinne der Nummer 1 im Vertrag ausdrücklich und gesondert vereinbart wurde.

(2) Die Verjährung der in § 437 bezeichneten Ansprüche kann vor Mitteilung eines Mangels an den Unternehmer nicht durch Rechtsgeschäft erleichtert werden, wenn die Vereinbarung zu einer Verjährungsfrist ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn von weniger als zwei Jahren, bei gebrauchten Waren von weniger als einem Jahr führt. Die Vereinbarung ist nur wirksam, wenn

1.
der Verbraucher vor der Abgabe seiner Vertragserklärung von der Verkürzung der Verjährungsfrist eigens in Kenntnis gesetzt wurde und
2.
die Verkürzung der Verjährungsfrist im Vertrag ausdrücklich und gesondert vereinbart wurde.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten unbeschadet der §§ 307 bis 309 nicht für den Ausschluss oder die Beschränkung des Anspruchs auf Schadensersatz.

(4) Die Regelungen der Absätze 1 und 2 sind auch anzuwenden, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.

(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen.

(2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn sie

1.
einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht des ersten Rechtszuges erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten worden ist,
2.
infolge eines Verfahrensmangels im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht wurden oder
3.
im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sind, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht.
Das Berufungsgericht kann die Glaubhaftmachung der Tatsachen verlangen, aus denen sich die Zulässigkeit der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel ergibt.

(1) Ist eine Zeit für die nach § 433 zu erbringenden Leistungen weder bestimmt noch aus den Umständen zu entnehmen, so kann der Gläubiger diese Leistungen abweichend von § 271 Absatz 1 nur unverzüglich verlangen. Der Unternehmer muss die Ware in diesem Fall spätestens 30 Tage nach Vertragsschluss übergeben. Die Vertragsparteien können die Leistungen sofort bewirken.

(2) § 447 Absatz 1 gilt mit der Maßgabe, dass die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung nur dann auf den Käufer übergeht, wenn der Käufer den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person oder Anstalt mit der Ausführung beauftragt hat und der Unternehmer dem Käufer diese Person oder Anstalt nicht zuvor benannt hat.

(3) § 439 Absatz 6 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass Nutzungen nicht herauszugeben oder durch ihren Wert zu ersetzen sind. Die §§ 442, 445 und 447 Absatz 2 sind nicht anzuwenden.

(4) Der Verbraucher kann von dem Unternehmer für Aufwendungen, die ihm im Rahmen der Nacherfüllung gemäß § 439 Absatz 2 und 3 entstehen und die vom Unternehmer zu tragen sind, Vorschuss verlangen.

(5) Der Unternehmer hat die Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist ab dem Zeitpunkt, zu dem der Verbraucher ihn über den Mangel unterrichtet hat, und ohne erhebliche Unannehmlichkeiten für den Verbraucher durchzuführen, wobei die Art der Ware sowie der Zweck, für den der Verbraucher die Ware benötigt, zu berücksichtigen sind.

(6) Im Fall des Rücktritts oder des Schadensersatzes statt der ganzen Leistung wegen eines Mangels der Ware ist § 346 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Unternehmer die Kosten der Rückgabe der Ware trägt. § 348 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Nachweis des Verbrauchers über die Rücksendung der Rückgewähr der Ware gleichsteht.

(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

(1) Auf eine vor Mitteilung eines Mangels an den Unternehmer getroffene Vereinbarung, die zum Nachteil des Verbrauchers von den §§ 433 bis 435, 437, 439 bis 441 und 443 sowie von den Vorschriften dieses Untertitels abweicht, kann der Unternehmer sich nicht berufen. Von den Anforderungen nach § 434 Absatz 3 oder § 475b Absatz 4 kann vor Mitteilung eines Mangels an den Unternehmer durch Vertrag abgewichen werden, wenn

1.
der Verbraucher vor der Abgabe seiner Vertragserklärung eigens davon in Kenntnis gesetzt wurde, dass ein bestimmtes Merkmal der Ware von den objektiven Anforderungen abweicht, und
2.
die Abweichung im Sinne der Nummer 1 im Vertrag ausdrücklich und gesondert vereinbart wurde.

(2) Die Verjährung der in § 437 bezeichneten Ansprüche kann vor Mitteilung eines Mangels an den Unternehmer nicht durch Rechtsgeschäft erleichtert werden, wenn die Vereinbarung zu einer Verjährungsfrist ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn von weniger als zwei Jahren, bei gebrauchten Waren von weniger als einem Jahr führt. Die Vereinbarung ist nur wirksam, wenn

1.
der Verbraucher vor der Abgabe seiner Vertragserklärung von der Verkürzung der Verjährungsfrist eigens in Kenntnis gesetzt wurde und
2.
die Verkürzung der Verjährungsfrist im Vertrag ausdrücklich und gesondert vereinbart wurde.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten unbeschadet der §§ 307 bis 309 nicht für den Ausschluss oder die Beschränkung des Anspruchs auf Schadensersatz.

(4) Die Regelungen der Absätze 1 und 2 sind auch anzuwenden, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.