Oberlandesgericht München Hinweisbeschluss, 20. März 2017 - 8 U 4420/16

published on 20/03/2017 00:00
Oberlandesgericht München Hinweisbeschluss, 20. März 2017 - 8 U 4420/16
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Oberlandesgericht München, 8 U 4420/16, 26/04/2017

Gericht

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Tenor

I. Der Kläger wird darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, seine Berufung gegen das Schlussurteil des Landgerichts München I vom 30.09.2016 (Az.: 29 O 4982/16) durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.

II. Die Kläger erhält Gelegenheit, hierzu bis zum 12.04.2017 Stellung zu nehmen.

III. Der Senat beabsichtigt, den Streitwert des Berufungsverfahrens auf 30.000,00 € festzusetzen.

Gründe

I.

Der Kläger macht gegen die Beklagte zu 2) Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Prospektangaben aufgrund seiner Beteiligung an der SHB I. F. AG & Co. E.park M.-U. KG (jetzt firmierend als S.Höfe U. GmbH & Co. Fonds KG = Beklagte zu 1) geltend.

Das Berufungsverfahren richtet sich nur gegen die Beklagte zu 2). Mit der Beklagten zu 1) hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht München I vom 18.08.2016 einen Teil-Vergleich abgeschlossen (Bl. 147 d.A.).

Bei der Beklagten zu 2) handelt es sich um die Treuhandkommanditistin der Beklagten zu 1) mit einer Hafteinlage von zunächst 10.000,00 (S. 76 des Emissionsprospekts, dort Ziff. 1, vgl. Anlage K 2). Die Beklagte zu 1) bot vier Modelle zur Beteiligung als Kommanditist an sowie die Möglichkeit, sich als stiller Gesellschafter mit Wandlungsrecht zu beteiligen (vgl. S. 77 des als Anlage K 2 vorgelegten Emissionsprospekts).

Der Kläger beteiligte sich am 07.02.2006 durch Vermittlung der Firma C. F. A. mittelbar über die Beklagte zu 2) an der Beklagten zu 1) zum Nominalbetrag in Höhe von 25.000,00 €. Als Beteiligungsart wählte der Kläger die Variante „IMMORENTE PLUS“ und überwies 5% der Beteiligungssumme als Ersteinlage (1.250,00 €) zzgl. 5% Abwicklungsgebühr (1.250,00 €) an die Fondsgesellschaft. Die restliche Beteiligungssumme sollte in ca. 156 Monatsraten ä 100,00 € erbracht werden (vgl. Anlage K 1).

Alleinige Beratungsgrundlage war der als Anlage 2 vorgelegte Emissionsprospekt (Anlage K 2).

Der Kläger rügt den Emissionsprospekt als fehlerhaft. Er trägt vor, dass er sich bei ordnungsgemäßer Aufklärung durch den Prospekt nicht beteiligt hätte. Der Kläger macht als Schaden die Einmaleinlage, die Abwicklungsgebühr sowie die bislang gezahlten Raten geltend. Ausschüttungen habe der Kläger nicht erhalten; Steuervorteile müsse sich der Kläger nicht anrechnen lassen.

Mit Schlussurteil vom 30.09.2016 (Az.: 29 O 4982/16), auf dessen tatsächliche Feststellungen ergänzend Bezug genommen wird, hat das Landgericht München I die Klage abgewiesen. Das Landgericht ist zu dem Ergebnis gekommen, dass die von der Klagepartei gerügten Prospektfehler nicht vorliegen, insbesondere kläre der Prospekt ausreichend über die Möglichkeit des Kapitalverlusts bis hin zum Totalverlust, die Kommanditistenhaftung und die eingeschränkte Fungibilität auf. Ein Prospektfehler sei auch nicht darin zu sehen, dass die streitgegenständliche Beteiligung als für die Altersversorgung geeignet beschrieben sei. Mangels Vorliegens von Prospektfehlern würden damit sämtliche in Betracht kommenden Schadensersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund - ob aus Prospekthaftung im weiteren Sinne oder vorvertraglicher Aufklärungspflichtverletzung - ausscheiden, da der Prospekt unbestritten die alleinige Beratungsgrundlage für die Anlageentscheidung des Klägers gewesen sei.

Gegen das Schlussurteil des Landgerichts München I hat der Kläger Berufung eingelegt und verfolgt im Berufungsverfahren sein Klagebegehren in vollem Umfang weiter. Der Kläger meint, die im Prospekt abgedruckte Prognoserechnung sei nicht nur unvollständig, sondern auch völlig unrealistisch. Zudem würde im Prospekt wider den Tatsachen vorgespiegelt, dass es sich bei der empfohlenen Beteiligung um eine Anlage handele, die zum Vermögensaufbau und der Altersvorsorge geeignet sei. Mit den Einzahlungen der einen Anleger würden wie in einem Schneeballsystem Auszahlungen an andere Anleger finanziert werden. Weiterhin finde eine Ungleichbehandlung der einzelnen Anlegergruppen statt. Die Bevorzugung der stillen Gesellschafter ergebe sich nicht mit ausreichender Deutlichkeit aus dem Prospekt. Schließlich ergebe sich aus dem Prospekt auch nicht das Risiko, dass der Kläger als Treugeber im Krisenoder Insolvenzfall über viele Jahre die monatlichen Raten noch zahlen müsse, ohne am Ende einen Euro zurückzuerhalten.

II.

Die Berufung des Klägers hat nach einstimmiger Überzeugung des Senats offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO). Das Schlussurteil des Landgerichts München I beruht weder auf einer fehlerhaften Tatsachenfeststellung (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) noch auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO). Das Landgericht hat zutreffend angenommen, dass der streitgegenständliche Emissionsprospekt nicht fehlerhaft oder unvollständig, sondern nach Form und Inhalt geeignet war, den Anlegern die für ihre Beteiligung wesentlichen Informationen verständlich und wahrheitsgemäß zu vermitteln. Entgegen den Ausführungen des Klägers liegen die in der Berufungsbegründung gerügten Prospektfehler (§ 520 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 ZPO) nicht vor.

1. Die Prognoserechnung (S. 40 ff. des Prospekts) ist weder unvollständig noch aus der maßgeblichen exante Sicht heraus unvertretbar. Darauf weist auch das Landgericht zutreffend hin. Links oben in der Tabelle auf Seite 40 des Prospekts ergibt sich, dass in dieser Spalte der „Anteilswert in % der Beteiligungssumme“ angegeben wird. Die Rüge, es würden Angaben zum Anteilswert im Zeitraum vor 2020 fehlen, geht fehl. Auf Seite 44 wird unter 1. „Anteilswert der Beteiligung“ ausgeführt, dass hier der voraussichtliche Anteilswert der Beteiligung ab dem ersten Kündigungszeitpunkt, dem 31.12.2020, angesetzt wird. Folglich ist in der Tabelle auch erstmals im Jahr 2020 der Anteilswert bei Prognoserechnung 1 mit 114,1% und bei Prognosrechnung 2 mit 124% des Nominalbetrags angegeben. Dies ist weder zu beanstanden noch missverständlich. Auf den Seiten 43 ff. des Prospekts wird ausgeführt, welche Parameter bei Prognoserechnung 1 und 2 zu Grunde gelegt werden. Dass die Prognoserechnung unter Zugrundlegung der dargestellten Annahmen nicht plausibel sein soll, ist nicht ersichtlich. Der Kläger legt nicht dar, welches Zahlenwerk in der Prognoserechnung aus einer exante Betrachtung heraus unvertretbar sein soll. Insbesondere erschüttert auch die Rechnung des Klägers die Plausibilität der Prognoserechnung nicht, die sowohl die Einlageverpflichtungen als auch die laufenden Einnahmen außer Betracht lässt. Der Prospektherausgeber übernimmt grundsätzlich keine Gewähr dafür, dass die von ihm prognostizierte Entwicklung tatsächlich eintritt. Das Risiko, dass sich eine nach ordnungsgemäßer Aufklärung getroffene Anlageentscheidung im Nachhinein als erfolglos erweist, trägt der Anleger. Dass die Ertragsprognose hinsichtlich des streitgegenständlichen Fonds exante betrachtet unvertretbar gewesen wäre, ist jedenfalls nicht ersichtlich.

2. Dem Kläger wurde durch die Angaben im Verkaufsprospekt auch nicht „vorgegaukelt“, dass es sich bei der empfohlenen Beteiligung an dem streitgegenständlichen Fonds um eine Anlage handele, die zum Vermögensaufbau und zur Altersvorsorge geeignet sei. Dies hat das Landgericht zutreffend festgestellt. Die Aussagen des Prospekts auf Seite 6, wonach der Fonds eine ideale Form des Vermögensaufbaus und der Altervorsorge darstelle und auf Seite 24, wonach die in Rede stehende Beteiligungsform „eine geeignete Anlageform für junge Berufstätige mit mittlerem Einkommen, die eine zusätzliche Altersversorgung aufbauen möchten“ sei, ist aus Sicht des Senats nicht zu beanstanden. So können unternehmerische Risiken zur Ergänzung der Altersvorsorge dann geeignet sein, wenn eine Grundversorgung des Anlegers bereits über sonstige sichere Anlagebausteine gewährleistet ist. Grundsätzlich ist ein geschlossener Immobilienfonds keine hochspekulative Anlage, die für eine ergänzende Altersvorsorge nicht geeignet wäre (BGH, Urteil vom 24. 04.2014, III ZR 389/12, juris Rn. 28). Der Kläger trägt selbst vor, dass er mit der Beteiligung seine Rente „aufstocken“ bzw. für das Alter „zusätzlich“ privat vorsorgen wollte (Bl. 4, 186 d.A.).

3. Dem Kläger wurde auch nicht arglistig verschwiegen, dass die Einzahlungen der Ratensparer nicht in die Substanz des Fonds fließen würden, sondern in die Taschen der stillen Gesellschafter. In der Prognoserechnung (K 4, Seiten 40/42) werden die Einzahlungen der Ratensparer als „Ansparleistung Kapital 3 + 4“ in Zeile 30 aufgeführt und zu den Gesamteinnahmen gerechnet. Davon werden die Gesamtausgaben, u.a. Darlehenszinsen und -tilgungsleistungen, abgezogen. Aus dem Überschuss, der nach der Prognoserechnung von Anfang an zu erwarten war, sollen die Ausschüttungen an die Anleger bezahlt werden. Dass die Erträge der Fondsobjekte allein nicht für Ausschüttungen und die kalkulierte Tilgung der Darlehen ausreichen sollten, geht aus der Prognoserechnung somit hinreichend deutlich hervor. Der vom Kläger angedeutete Vorwurf, bei dem Fonds habe es sich um ein „Schneeballsystem“ gehandelt, ist nicht gerechtfertigt. Auch hier ist wieder zu berücksichtigen, dass der Prospektherausgeber 8 u 4420/16 - Seite 5 grundsätzlich keine Gewähr dafür übernimmt, dass die von ihm vertretbar prognostizierte Entwicklung tatsächlich eintritt; wenn sich im Nachhinein die Einnahmensituation anders darstellt, liegt dies grundsätzlich im Risikobereich des Anlegers. Anhaltspunkte für eine Unvertretbarkeit der Prognoserechnung legt der Kläger jedenfalls nicht dar. Im Übrigen weist der Prospekt auf S. 19 darauf hin, dass die „Sparraten des Immobilieneinsteigers“ nicht nur zur Entschuldung der Immobilie, sondern gleichzeitig „zum Aufbau von Liquidität“ beitragen.

4. Soweit der Kläger auf die Feststellung der SHB Geschäftsführung im Jahr 2013 hinweist, wonach die „Struktur mit den stillen Beteiligungen völlig aus dem Ruder gelaufen ist“, so dass die Rückzahlungen an die stillen Gesellschafter über die Ratenzahler generiert werden müssten, besagt dies nichts darüber aus, ob die Konzeption des Fonds aus einer exante Betrachtung heraus unvertretbar oder offensichtlich unrealistisch war. Ausschüttungen aus dem Eigenkapital waren nach dem Fondskonzept gerade nicht vorgesehen, diese sollten vielmehr aus dem Ertrag erfolgen (S. 45 des Prospekts).

5. Die unterschiedliche Behandlung von Kommanditisten und stillen Gesellschaftern geht entgegen der Ansicht der Berufung klar aus dem Prospekt hervor. Dass die stillen Gesellschafter unabhängig vom Geschäftsergebnis Anspruch auf Mindestgewinn von 6% bzw. 8% haben, ist auf den Seiten 25, 79, 112 des Prospekts unmissverständlich dargestellt. Auf Seite 79 sind auch die von den Kommanditbeteiligungen abweichenden früheren Kündigungszeitpunkte für die stillen Gesellschafter zum 31.12.2008 bzw. 31.12.2011 dargestellt. In der Prognoserechnung wird unterstellt, dass 40% der stillen Gesellschafter ihren Kapitalanteil zum jeweils frühestens Fälligkeitszeitpunkt zurückfordern (S. 45 des Prospekts), der Abzug des gesamten Kapitals der stillen Gesellschafter zum jeweils frühestmöglichen Zeitpunkt wird als Einflussfaktor auf Seite 47 dargestellt.

6. Risiko und Haftung von stillen Gesellschaftern und Treuhandkommanditisten sind auf Seite 15 des Prospekts unter 9. dargestellt. Diese Hinweise sind weder unzureichend noch missverständlich. Es wird unter 9. c) ausdrücklich darauf hingewiesen, dass bei extrem negativer Entwicklung des Fonds Anzahler und Ratenzahler ggf. vor Fälligkeit der vereinbarten Raten die Hafteinlage aufbringen müssen und gegenüber der Gesellschaft bzw. dem Treuhandkommanditisten in jedem Fall haften, bis die von ihnen gezeichnete Einlage vollständig erbracht wurde. Damit können die Anleger entgegen der Ansicht der Berufung klar erkennen, dass die dargestellte Haftung „in jedem Fall“ und gerade auch „bei extrem negativer Entwicklung“, die zur Insolvenz führen kann, gilt. Weiter heißt es unter 9.d), dass Ausschüttungen auch zu einer teilweise Rückzahlung der Hafteinlage führen können mit der Folge, dass der Kommanditist in Höhe der zurückbezahlten Hafteinlage Dritten gegenüber haften kann. Dass mit dem Begriff „Kommanditist“ in 9. c) und d) auch der Treugeber gemeint ist, ergibt sich schon daraus, dass in 9.c) von der Haftung gegenüber der Gesellschaft „bzw. dem Treuhandkommanditisten“ die Rede ist.

7. Der Umstand, dass eine Erbringung der Einlage in Raten möglich ist, macht den Fonds nicht von vornherein ungeeignet zur Altersvorsorge. Ob ein Anleger den Anlagebetrag in einer Summe oder in Raten erbringt, hat ersichtlich keine Auswirkung auf die Werthaltigkeit seiner Geldanlage. Zudem kann auch ein geschlossener Immobilienfonds, wie bereits ausgeführt, zur ergänzenden Altersvorsorge geeignet sein (vgl. BGH Urteil vom 24.04.2014, III ZR 389/12 - juris Rn. 28).

8. Einer Vernehmung der vom Kläger angebotenen Zeugen bedarf es nicht, da, wie bereits ausgeführt, der diesbezügliche Sachvortrag des Klägers nicht entscheidungserheblich ist.

III.

Die weiteren Voraussetzungen für eine Zurückweisung der Berufung durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO sind ebenfalls gegeben: Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO) und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil aufgrund einer mündlichen Verhandlung (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 und 4 ZPO).

IV.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren bemisst sich nach §§ 47, 48 GKG, §§ 3, 4 ZPO.

V.

Der Senat weist darauf hin, dass eine Fristverlängerung nur gemäß § 224 Abs. 2 ZPO möglich ist und dass der Senat sowohl hinsichtlich der „erheblichen Gründe“ wie auch hinsichtlich des ggf. eröffneten Ermessens einen strengen Maßstab anlegt.

VI.

Abschließend regt der Senat an, die Berufung zur Reduzierung der Kosten (Wegfall von zwei Gerichtsgebühren) zurückzunehmen. Auf Nr. 1222 des Kostenverzeichnisses zum GKG wird hingewiesen.

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(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwer

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen. (2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der
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(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwer

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen. (2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der
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published on 30/09/2016 00:00

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu 75 %; die Beklagte zu 1) zu 25 % tragen. Im Übrigen bleibt es bei der Kostenregelung des Teil-Vergleichs. 3. Das Urteil ist für die Beklag
published on 24/04/2014 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 389/12 Verkündet am: 24. April 2014 B o t t Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand
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(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:

1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.

(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.

Das Recht ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten richten sich die Gebühren nach den für die Zuständigkeit des Prozessgerichts oder die Zulässigkeit des Rechtsmittels geltenden Vorschriften über den Wert des Streitgegenstands, soweit nichts anderes bestimmt ist. In Musterfeststellungsklagen nach Buch 6 der Zivilprozessordnung und in Rechtsstreitigkeiten aufgrund des Unterlassungsklagengesetzes darf der Streitwert 250 000 Euro nicht übersteigen.

(2) In nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten ist der Streitwert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Parteien, nach Ermessen zu bestimmen. Der Wert darf nicht über eine Million Euro angenommen werden.

(3) Ist mit einem nichtvermögensrechtlichen Anspruch ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Anspruch, und zwar der höhere, maßgebend.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

(1) Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der Einreichung der Klage, in der Rechtsmittelinstanz der Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels, bei der Verurteilung der Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, entscheidend; Früchte, Nutzungen, Zinsen und Kosten bleiben unberücksichtigt, wenn sie als Nebenforderungen geltend gemacht werden.

(2) Bei Ansprüchen aus Wechseln im Sinne des Wechselgesetzes sind Zinsen, Kosten und Provision, die außer der Wechselsumme gefordert werden, als Nebenforderungen anzusehen.

(1) Durch Vereinbarung der Parteien können Fristen, mit Ausnahme der Notfristen, abgekürzt werden. Notfristen sind nur diejenigen Fristen, die in diesem Gesetz als solche bezeichnet sind.

(2) Auf Antrag können richterliche und gesetzliche Fristen abgekürzt oder verlängert werden, wenn erhebliche Gründe glaubhaft gemacht sind, gesetzliche Fristen jedoch nur in den besonders bestimmten Fällen.

(3) Im Falle der Verlängerung wird die neue Frist von dem Ablauf der vorigen Frist an berechnet, wenn nicht im einzelnen Fall ein anderes bestimmt ist.