Bundesgerichtshof Beschluss, 20. Dez. 2018 - III ZR 394/17
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Dezember 2018 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, die Richter Tombrink und Dr. Remmert und die Richterinnen Dr. Arend und Dr. Böttcher
beschlossen:
Gründe:
I.
- 1
- Der Kläger nimmt die Beklagte (früher: Beklagte zu 2) als Treuhandkommanditistin im Zusammenhang mit seiner Beteiligung in Höhe von nominal 25.000 € an der vormaligen Beklagten zu 1, einer Fondsgesellschaft, auf Scha- densersatz in Anspruch.
- 2
- Mit seinem Zahlungsantrag über 14.400 € verlangt er die Rückerstattung des bislang von ihm in Raten eingezahlten Kapitals zuzüglich Agio. Außerdem begehrt er - soweit für die Festsetzung des Werts der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer von Bedeutung - die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihn für alle bestehenden oder zukünftigen wirtschaftlichen Nachteile aus der Beteiligung zu entschädigen.
- 3
- Der Kläger und die beklagte Fondsgesellschaft haben sich in erster Instanz dahingehend verglichen, dass die Beteiligung zum 30. Juni 2016 beendet worden ist, der Kläger 3.300 € an die Fondsgesellschaft zahlt und diese ihn von etwaigen Ansprüchen der Beklagten freistellt.
- 4
- Mit Schlussurteil vom 30. September 2016 hat das Landgericht die gegen die Beklagte gerichtete Klage abgewiesen. Die hiergegen eingelegte Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen. Die Vorinstanzen haben - offenbar unter Berücksichtigung des nicht voll eingezahlten Nominalbetrags der Beteiligung - den Streitwert jeweils auf 30.000 € festgesetzt. Gegen die Nichtzulassung der Revi- sion hat der Kläger gemäß § 544 ZPO Beschwerde erhoben.
II.
- 5
- Der Streitwert für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren ist entspre- chend der Beschwer des Klägers auf 17.040 € festzusetzen.
- 6
- 1. Maßgebend für die Bewertung der Beschwer der Nichtzulassungsbeschwerde ist der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht (vgl. Senat, Beschlüsse vom 18. Dezember 2014 - III ZR 221/13, BeckRS 2015, 00748 Rn. 2; vom 27. Oktober 2016 - III ZR 300/15, BeckRS 2016, 19428 Rn. 5 und vom 3. August 2017 - III ZR 445/16, BeckRS 2017, 121625 Rn. 5; BGH, Beschluss vom 10. Januar 2017 - II ZR 177/15, BeckRS 2017, 100946 Rn. 5). Das Revisionsgericht ist an die Streitwertfestsetzung des Berufungsgerichts nicht gebunden (z.B. Senat, Beschluss vom 4. Mai 2017 - III ZR 615/16, BeckRS 2017, 110837 Rn. 3 und vom 3. August 2017 aaO; BGH Beschlüsse vom 8. November 2016 - II ZR 8/16, BeckRS 2016, 20392 Rn. 5 und vom 10. Januar 2017 aaO; jeweils mwN).
- 7
- 2. Durch die Abweisung des Zahlungsantrags ist der Kläger mit 14.400 € beschwert. Der Wert der Beschwer durch die Abweisung des - ansonsten allein noch streitwertrelevanten - Feststellungsantrags beträgt nicht mehr als 2.640 € (= 80 % von 3.300 €).
- 8
- a) Für die Bemessung des Werts des Feststellungsantrags ist entscheidend , in welcher Höhe der Kläger mit finanziellen Nachteilen rechnen muss, die sich mittelbar oder unmittelbar aus der Beteiligung ergeben. Von diesem Wert ist sodann - da es sich (nur) um einen Feststellungsausspruch handelt - ein Abschlag in Höhe von 20 % vorzunehmen (z.B. Senat, Beschlüsse vom 27. Oktober 2016 aaO Rn. 10 und vom 3. August 2017 aaO Rn. 7; BGH, Beschluss vom 10. Januar 2017 aaO Rn. 7).
- 9
- b) Abgesehen von der vergleichsweise vereinbarten Abfindungszahlung von 3.300 € an die Fondsgesellschaft sind keine weiteren, sich aus der Beteili- gung ergebenden Nachteile für den Kläger erkennbar. Da die Beteiligung gegen Zahlung des Abfindungsbetrags beendet worden ist, ist der Kläger nicht mehr verpflichtet, noch weitere Zahlungen zur Erreichung seiner Nominaleinlage von 25.000 € zu erbringen, weshalb deren Wert nicht als Orientierung für sein mit dem Feststellungsantrag verfolgtes Schadensersatzinteresse dienen kann. Das Risiko einer Inanspruchnahme aufgrund seiner vormaligen Stellung als Treugeberkommanditist hat der Kläger, der im Übrigen keine Ausschüttungen aus der Beteiligung erhalten hat, nicht dargelegt.
Arend Böttcher
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 30.09.2016 - 29 O 4982/16 -
OLG München, Entscheidung vom 26.04.2017 - 8 U 4420/16 -
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(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.
(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass
- 1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, - 2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, - 3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und - 4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.
(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde).
(2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn
- 1.
der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Euro übersteigt oder - 2.
das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen hat.
(3) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sechs Monaten nach der Verkündung des Urteils bei dem Revisionsgericht einzulegen. Mit der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, vorgelegt werden.
(4) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sieben Monaten nach der Verkündung des Urteils zu begründen. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend. In der Begründung müssen die Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2) dargelegt werden.
(5) Das Revisionsgericht gibt dem Gegner des Beschwerdeführers Gelegenheit zur Stellungnahme.
(6) Das Revisionsgericht entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Die Entscheidung über die Beschwerde ist den Parteien zuzustellen.
(7) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils. § 719 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Revisionsgericht wird das Urteil rechtskräftig.
(8) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.
(9) Hat das Berufungsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so kann das Revisionsgericht abweichend von Absatz 8 in dem der Beschwerde stattgebenden Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverweisen.