Oberlandesgericht München Endurteil, 09. März 2016 - 7 U 3965/15

published on 09/03/2016 00:00
Oberlandesgericht München Endurteil, 09. März 2016 - 7 U 3965/15
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Gründe

Oberlandesgericht München

Az.: 7 U 3965/15

IM NAMEN DES VOLKES

Verkündet am 09.03.2016

29 O 15410/14 LG München I

In dem Rechtsstreit

- Kläger und Berufungskläger -

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte …

gegen

1) …

- Beklagte und Berufungsbeklagte -

2) …

- Beklagte und Berufungsbeklagte -

3) …

- Beklagte und Berufungsbeklagte -

Prozessbevollmächtigte zu 1 - 3: Rechtsanwälte …

wegen Forderung

erlässt das Oberlandesgericht München - 7. Zivilsenat - durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht …, den Richter am Oberlandesgericht … und den Richter am Oberlandesgericht … aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 09.03.2016 folgendes

Endurteil

I.

Auf die Berufung des Klägers wird das Endurteil des Landgerichts München I vom 25.8.2015 aufgehoben.

II.

Die Beklagten werden verurteilt, dem Kläger die ihnen zuletzt bekannten Namen und aktuellen Adressen seiner Mitgesellschafter einschließlich Treugeber in der „I. D. I. II GmbH & Co KG“ unter Benennung der jeweiligen Beteiligungshöhe schriftlich mitzuteilen,

wobei unter „Adresse“ die jeweils ihnen selbst gegenüber vom Gesellschafter/Treugeber bekannt gegebene Anschrift zu verstehen ist.

III.

Die Beklagten tragen die Kosten beider Instanzen.

IV.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

V.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I. Der Kläger verlangt Auskunft über die zuletzt bekannten Namen und aktuellen Adressen seiner Mitgesellschafter einschließlich Treugeber in der Beklagten zu 1) unter Benennung der jeweiligen Beteiligungshöhe.

Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Ersturteil wird Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Der Kläger hat in der Berufungsinstanz zuletzt beantragt,

das Endurteil des Landgerichts München I vom 25.8.2015 aufzuheben und die Beklagten zu verurteilen, dem Kläger die ihnen zuletzt bekannten Namen und aktuellen Adressen seiner Mitgesellschafter einschließlich Treugeber in der „I. D. I. II GmbH & Co KG“ unter Benennung der jeweiligen Beteiligungshöhe schriftlich mitzuteilen,

wobei unter „Adresse“ die jeweils ihnen selbst gegenüber vom Gesellschafter/Treugeber bekannt gegebene Anschrift zu verstehen ist.

Die Beklagten haben beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Ergänzend wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II. Die gem. §§ 511 ff ZPO zulässige Berufung der Beklagten ist begründet. Das Landgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen.

1. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 5.2.2013, Az. II ZR 134/11) ist bei einem Gesellschaftsvertrag einer Personen- bzw. Personenhandelsgesellschaft das Recht, seinen Vertragspartner zu kennen, selbstverständlich. Es folgt als unentziehbares mitgliedschaftliches Recht aus dem durch den Gesellschaftsvertrag begründeten Vertragsverhältnis als solchem. Auch wer sich - wie der Kläger - mittelbar über einen Treuhänder an einer Publikumsgesellschaft beteiligt, hat einen solchen Auskunftsanspruch gegen die Gesellschaft (= Beklagte zu 1)) und die geschäftsführende Gesellschafterin (= Beklagte zu 2)) (BGH a. a. O.) sowie gegen den das Anlegerregister führenden Treuhänder (= Beklagte zu 3)) (BGH, Urteil vom 16.12.2014, Az. II ZR 277/13).

2. Das auf Kenntnis seiner Mitgesellschafter gerichtete Auskunftsbegehren des Gesellschafters ist lediglich durch das Verbot der unzulässigen Rechtsausübung (§ 242 BGB) und das Schikaneverbot gemäß § 226 BGB begrenzt (BGH, Urteil vom 5.2.2013, Az. II ZR 134/11, Tz. 12 und 43 bei JURIS m. w. N.).

Der Senat verkennt hierbei ebenso wenig wie der Bundesgerichtshof (BGH a. a. O. Tz. 44), dass anwaltliche Vertreter von Anlegern die aus Auskunftsverfahren der vorliegenden Art gewonnenen Erkenntnisse zur Kontaktaufnahme mit bislang unbekannten Anlegern nutzen können. Allein dadurch wird jedoch nicht die konkrete Gefahr eines Datenmissbrauchs begründet. Erfolgt die Kontaktaufnahme etwa im Auftrag des obsiegenden Auskunftsklägers, scheidet ein Missbrauch bereits dann aus, wenn ein Kläger den Kontakt deshalb sucht, um sich mit den anderen Anlegern über aus seiner Sicht hinsichtlich der Gesellschaft bestehende Probleme auszutauschen. Ebenso wenig ist es bedenklich, wenn ein Klägeranwalt im Auftrag seines Mandanten durch die Kontaktaufnahme mit anderen Anlegern z. B. versucht, eine Interessengemeinschaft unter den Anlegern zu organisieren. Nutzt der Anwalt eines (erfolgreich) auf Auskunft klagenden Anlegers dagegen die Daten eigenmächtig, d. h. ohne eine dahingehende Beauftragung durch den Anleger im Rahmen der Verfolgung von dessen Interessen, zur Werbung um konkrete Mandate, liegt darin zwar ein Missbrauch der Daten. Dieser kann aber dem klagenden Anleger nur dann als eigener Missbrauch angelastet werden, wenn er mit dem missbräuchlich Handelnden kollusiv zusammenwirkt (BGH a. a. O. Tz. 44 bei JURIS).

Die Beklagten haben ein derartiges missbräuchliches Handeln des Klägers persönlich bzw. ein kollusives Zusammenwirken des Klägers persönlich mit seinen Prozessbevollmächtigten nicht nachgewiesen; derartiges ergibt sich entgegen der Auffassung des Landgerichts auch nicht aus den Umständen bzw. den Erklärungen der Klägervertreter im Prozess. Der Senat ist insbesondere nicht in der für eine Abweisung der Klage erforderlichen Sicherheit davon überzeugt, dass der Kläger von vornherein beabsichtigt hat, bei einem Erfolg seiner Klage die Namen und Anschriften der anderen Anleger an den Anlegerschutzverband weiterzugeben oder seinen Prozessbevollmächtigten zu dem Zweck zu überlassen (vgl. dazu, dass derartiges missbräuchlich wäre: BGH, Beschluss vom 28.5.2013, Az. II ZR 207/12, Tz. 12 bei JURIS).

a) Die Klägervertreter haben erstinstanzlich durchaus schriftsätzlich vorgetragen, dass Kläger sich mit den anderen Anlegern austauschen möchte. Die Erklärungen des Klägervertreters in der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung vom 21.8.2015 sind auch nicht so auszulegen, dass damit dieser schriftsätzliche Vortrag aufgegeben werden sollte. Der Senat verkennt nicht, dass der Klägervertreter in der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung vom 21.8.2015 zunächst seine Unkenntnis darüber mitgeteilt hat, wofür der Kläger die Anlegerkontakte benötigen würde. Dies ist jedoch schon nicht als Aufgabe des vorherigen schriftsätzlichen Vortrages zu verstehen, sondern hätte allenfalls, wenn - wie nicht (vgl. dazu sogleich unter b)) - eine Sachaufklärung hinsichtlich der Motive des Klägers geboten wäre, dem Erstgericht Anlass geben können, den Kläger persönlich anzuhören. Hinzu kommt, dass der Klägervertreter in der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung vom 21.8.2015 ausdrücklich erklärt hat, dass im Rahmen von Vergleichsgesprächen ggf. auch eine Fortführung der Beteiligung des Klägers an der Beklagten zu 1) vorgesehen sei und dass auch aus diesem Grunde ein Nutzen der mitgliedschaftlichen Daten für die Zukunft jedenfalls nicht ausgeschlossen sei. Auch dies zeigt, dass der Klägervertreter am 21.8.2015 nicht vorgetragen hat, dass der Kläger gegen die Beklagten seinen Auskunftsanspruch ohne jeden Grund (und damit ggf. missbräuchlich) erhebt.

b) Bei dieser Sachlage bleibt es Sache der Beklagten, Kollusion, Rechtsmissbrauch bzw. Schikane des Klägers nachzuweisen.

c) Es kann als wahr unterstellt werden, dass die hiesigen Klägervertreter, die als Prozessbevollmächtigte einer anderen Person im Verfahren des Senats Az. 7 U 679/12 (das Ersturteil enthält auf Seite 6 beim Aktenzeichen insoweit ein Tippfehler) erfolgreich Auskunft in Bezug auf die Gesellschafter der I. D. I. I GmbH & Co KG begehrt haben, mit der Auskunft missbräuchlich umgegangen sind. Ein derartiger Missbrauch der Klägervertreter im Verfahren 7 U 679/12 kann dem hiesigen Kläger ebenso wenig zugerechnet werden wie ein etwaiger Missbrauch der Person, die im Verfahren 7 U 679/12 Klage erhoben hat.

d) Das vom Landgericht herangezogene Indiz, dass eine Kontaktaufnahme des Klägers mit allen Mitgesellschaftern für den Kläger mit einem organisatorischen Aufwand und mit Kosten verbunden wäre, die außer Verhältnis zur klägerischen Einlage von 20.000 € stünden, führt nicht dazu, dass der Senat von einem missbräuchlichen Handeln des Klägers persönlich überzeugt wäre. Der Kläger begehrt auch die Benennung der jeweiligen Beteiligungshöhe, was ihn z. B. in die Lage versetzt, seine Kontaktaufnahme ggf. dadurch preisgünstiger und organisatorisch einfacher zu gestalten, dass er jedenfalls zunächst nur einige Mitgesellschafter (z. B. solche mit besonders hoher Anlagesumme) anschreibt. Auch folgt aus dem Umstand, dass vorprozessual eine Übersendung an die E-Mail-Adresse der Klägervertreter gebeten wurde, nicht die Überzeugungsbildung, dass hier der Kläger persönlich missbräuchlich handeln wollte. Vielmehr ist es nicht ungewöhnlich, dass dann, wenn eine Person schon einen Anwalt mit einer Sache betraut, dieser auch die Abwicklung für seinen Mandanten übernimmt.

3. Die Klage ist auch in Richtung auf die Beklagte zu 3) in vollem Umfang begründet. Der Senat verkennt nicht, dass es die Möglichkeit gab, sich an der Beklagten zu 1) auch über einen anderen Treuhänder zu beteiligen. Beantragt wird aber (auch) in Richtung auf die Beklagte zu 3) lediglich, dass diese dem Kläger die ihr „zuletzt bekannten Namen und aktuellen Adressen“ seiner Mitgesellschafter etc. übermittelt. Dies bedeutet, dass die Beklagte zu 3) die Daten derjenigen Gesellschafter, die sich über einen anderen Treuhänder an der Beklagten zu 1) mittelbar beteiligt haben, dem Kläger nicht mitteilen muss.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10, § 713 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 ZPO nicht erfüllt sind.

Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

moreResultsText


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
5 Referenzen - Urteile

moreResultsText

{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 28/05/2013 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 207/12 vom 28. Mai 2013 in dem Rechtsstreit Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Mai 2013 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann, den Richter Dr. Strohn, die Richterin Caliebe und die Rich
published on 05/02/2013 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 134/11 Verkündet am: 5. Februar 2013 Stoll Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja
published on 09/03/2016 00:00

Gründe Oberlandesgericht München Az.: 7 U 3965/15 IM NAMEN DES VOLKES Verkündet am 09.03.2016 29 O 15410/14 LG München I In dem Rechtsstreit … - Kläger und Berufungskläger - Prozessbevollmächti
published on 16/12/2014 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I I ZR 2 7 7 / 1 3 Verkündet am: 16. Dezember 2014 Stoll Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschla
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.
published on 09/03/2016 00:00

Gründe Oberlandesgericht München Az.: 7 U 3965/15 IM NAMEN DES VOLKES Verkündet am 09.03.2016 29 O 15410/14 LG München I In dem Rechtsstreit … - Kläger und Berufungskläger - Prozessbevollmächti
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{Doctitle}}.

Annotations

(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil

1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,
2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.

(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Die Ausübung eines Rechts ist unzulässig, wenn sie nur den Zweck haben kann, einem anderen Schaden zuzufügen.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

Die in den §§ 711, 712 zugunsten des Schuldners zugelassenen Anordnungen sollen nicht ergehen, wenn die Voraussetzungen, unter denen ein Rechtsmittel gegen das Urteil stattfindet, unzweifelhaft nicht vorliegen.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.