Landgericht München I Urteil, 25. Aug. 2015 - 29 O 15410/14

published on 25/08/2015 00:00
Landgericht München I Urteil, 25. Aug. 2015 - 29 O 15410/14
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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger verlangt Auskunft über die zuletzt bekannten Namen, aktuellen Adressen seiner Mitgesellschafter einschließlich Treugeber an der Beklagten zu 1) unter Benennung der jeweiligen Beteiligungshöhe.

Der Kläger beteiligte sich mit einer Einlage von 20.000,00 € als Treuhandkommanditist an der Beklagten zu 1) mit Beitrittserklärung vom 19.08.2008 (Anlage K 1).

Die Beklagte zu 1) ist eine Publikumsfondsgesellschaft. Gesellschaftsgegenstand ist der Erwerb, das Halten, das Verwalten und die Verwertung von Beteiligungen an fünf Gesellschaften in Mauritius, die jeweils Beteiligungen an indischen Gesellschaften halten, deren Gegenstand die Entwicklung von Immobilien in Indien ist. Die Beklagte zu 2) ist die geschäftsführende Komplementärin der Beklagten zu 1). Die Beklagte zu 3) ist Treuhandkommanditistin.

Mit Schreiben vom 28.03.2014 begehrte der Kläger von den Beklagten jeweils eine Namens- und Anschriftenliste der Gesellschafter an der Beklagten zu 1). Die Beklagte zu 3) wies das Auskunftsersuchen für alle Beklagten mit Schreiben vom 20.06.2014 als rechtsmissbräuchlich zurück.

Der Kläger trägt vor, er brauche die Namen und Adressen seiner Mitgesellschafter, da er Kontakt mit ihnen aufnehmen möchte, um mit diesen unkontrolliert und unüberwacht von der Geschäftsführen, die es zu kontrollieren bzw. deren Vorschläge es zu erörtern gelte, zu kommunizieren. Bei dem Auskunftsanspruch handele es sich um den unentziehbaren bzw. unabdingbaren Kernbestand mitgliedschaftlicher Rechte, „seine Mitgesellschafter zu kennen“. Das Auskunftsersuchen sei insbesondere nicht rechtsmissbräuchlich, da ihn gerade sein Mandant entsprechend beauftragt und bevollmächtigt habe. Die Übersendung der Kontaktdaten an die E-Mailadresse des Prozessbevollmächtigten habe lediglich einen möglichen Weg der Übersendung dargestellt und lediglich der Vereinfachung gedient. Darüber hinaus bestehe ein Rechtsschutzbedürfnis für das Begehren, mit den Mitgesellschaftern jederzeit kurzfristig Kontakt aufnehmen zu können, wenn es die Unternehmenssituation in Zukunft gebieten sollte. Von Seiten der Klagepartei wird bestritten, dass dem Verhalten irgend eines Gesellschafters bei dem ... Relevanz für hiesiges Verfahren zukomme.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger die ihnen zuletzt bekannten Namen und aktuellen Adressen seiner Mitgesellschafter einschließlich Treugeber in der „...“ unter Benennung der jeweiligen Beteiligungshöhe schriftlich mitzuteilen,

wobei unter „Adresse“ die jeweils ihnen selbst gegenüber vom Gesellschafter/Treugeber bekannt gegebene Anschrift zu verstehen ist.

Die Beklagten beantragen übereinstimmend,

die Klage wird abgewiesen.

Die Beklagten sind der Meinung, dass der Kläger keinen Anspruch auf Auskunft der übrigen Gesellschafter hat. Jedenfalls könne die Beklagte zu 3) insoweit nicht in Anspruch genommen werden.

Das vom Kläger behauptete Interesse an der Wahrnehmung mitgliedschaftlicher Rechte sei lediglich konstruiert und vorgeschoben. Zudem werde das Ziel des Auskunftsanspruchs nicht plausibilisiert oder schlüssig dargelegt. In Wirklichkeit werde der Auskunftsanspruch dazu missbraucht, dem Prozessbevollmächtigten des Klägers eine Verwertung der Kontaktdaten der Mitgesellschafter zur Mandantenakquise zu ermöglichen. Dies ergebe sich einerseits aus dem Tätigkeitsschwerpunkt des Prozessbevollmächtigten des Klägers, seiner Zusammenarbeit mit diversen Anlegerschutzorganisationen und seinem Geschäftsmodell. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers mache zum jetzigen Zeit bereits für 150 Anleger der Fondsgesellschaft ... (i. F. ...), die zusammengerechnet mit rund 5 Mio. Euro an der vorgenannten Fondsgesellschaft beteiligt seien, außergerichtlich die Rückabwicklung der Beteiligung gerichtete Schadensersatzansprüche gegen die Fondsgesellschafterin, die ... als Gründungskommanditistin sowie gegen die Beklagte zu 3) geltend. Die Kontaktdaten der 150 Anleger der Fondsgesellschaft ... habe der Prozessbevollmächtigte des Klägers dabei ebenfalls über einen gerichtlichen Auskunftsanspruch erlangt. Die so erlangten Kontaktdaten seien - nicht wie gerichtlich vorgetragen - zur Ausübung mitgliedschaftlicher Rechte, Einberufung einer Gesellschafterversammlung, sondern ausschließlich zur Versendung von Anlegerrundschreiben (Anlage B 1) verwendet worden. Mit diesem Schreiben sei versucht worden, die Anleger zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen zu bewegen. Die enge Zusammenarbeit zwischen dem Aktionsbund ... und dem Prozessbevollmächtigten des Klägers, die sich auch aus dem Anlegerrundschreiben ergebe, sei ein weiteres Indiz für das rechtmissbräuchliche Klageanliegen. Überdies indiziere auch die Anzahl der Anleger der Beklagten zu 1) in Höhe von 1.825 und der mit einer Kontaktaufnahme verbundene unverhältnismäßige Kostenaufwand im Hinblick auf die relativ geringe Beteiligungshöhe des Klägers ein kollusives Zusammenwirken des Prozessbevollmächtigten des Klägers mit dem Kläger. Auch der Umstand, dass der Kläger in der außergerichtlichen Korrespondenz um direkte Übermittlung der begehrten Namen und Anschriften an die E-Mailadresse des Prozessbevollmächtigten gebeten habe, spreche dafür, dass die Anlegerdaten für den Prozessbevollmächtigten und nicht den Kläger selbst bestimmt seien. Der Kläger habe keinerlei schutzwürdiges Interesse an der Auskunftserteilung, da der Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung keine Aussage treffen konnte, wofür die Kontaktdaten benötigt werden. Hinsichtlich einer möglichen, unbestimmten zukünftigen Ausübung von Mitgliedschaftsrechten fehle es am Rechtsschutzbedürfnis.

Wegen weiterer Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und das Sitzungsprotokoll vom 21.08.2015 verwiesen.

Der Rechtsstreit wurde durch Beschluss vom 02.02.2015 (Bl. 41/43 d. A.) dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.

Gründe

I.

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

Das Auskunftsbegehren des Klägers scheitert am Einwand der unzulässigen Rechtsausübung (§ 242 BGB) mit der Folge, dass die Klagen gegen die Fondsgesellschaft, ihre Komplementärin und die Treuhandgesellschaft jeweils als unzulässig, weil rechtmissbräuchlich, abzuweisen sind.

1. Ein auf die Mitteilung der Namen und Anschriften sämtlicher Mitgesellschafter gerichtetes Auskunftsbegehren wie im streitgegenständlichen Fall ist unter dem Gesichtspunkt einer unzulässigen Rechtsausübung (§ 242 BGB) bzw. des Schikaneverbots gemäß § 226 BGB jedenfalls dann rechtsmissbräuchlich und somit schon prozessual unzulässig (OLG Bamberg, Urteil v. 20.01.2014, 4 U 200/12, Juris Rn. 10, 12; Grüneberg in: Palandt, 74. Aufl., § 242 Rn. 82), wenn sich die konkrete Gefahr abzeichnet, dass infolge eines kollusiven Zusammenwirkens zwischen dem klagenden Anleger und seinem Prozessbevollmächtigten die erlangten Auskünfte ausschließlich bzw. in erster Linie dazu bestimmt sind, von den Klägeranwälten rechtsmissbräuchlich zur Anbahnung neuer Mandate genutzt zu werden. Dies ist nach der Überzeugung des Gerichts hier der Fall.

2. Der dringende Verdacht, dass die verlangten Auskünfte mit dem Wissen und Einverständnis der Klagepartei ausschließlich oder jedenfalls vorrangig zur Mandatsakquisition durch den Klägeranwalt genutzt werden sollen, leitet das Gericht schon aus dem Umstand ab, dass der Kläger kein ernsthaftes eigenes Interesse an einer bestimmungsgemäßen Verwertung der verlangten Auskünfte darlegen konnte.

Im Klageschriftsatz stützte er sein Auskunftsersuchen darauf, dass die Beteiligungsgesellschaft, die Beklagte zu 1), sich faktisch in Initiatorenhand befinde. Die im Gesellschaftsvertrag (wie auch im HGB) vorgesehenen weitgehenden Informations-, Kontroll- und Mitbestimmungsrechte der Gesellschafter würden, solange und soweit die Lage der Gesellschaft und die von der Geschäftsführung jeweils durchgeführten oder vorgeschlagenen Maßnahmen nicht unabhängig von dieser erörtert und erwogen, ggf. einer Überprüfung unterzogen werden können, leer laufen. Um wiederum dies tun zu können, sei der hieran interessierte Gesellschafter - im allerersten Schritt - zunächst darauf angewiesen, seine Mitgesellschafter benannt zu bekommen, um überhaupt Kontakt mit ihnen aufzunehmen und unkontrolliert und unüberwacht von der Geschäftsführung, die es zu kontrollieren bzw. deren Vorschläge es zu erörtern gilt, mit ihnen kommunizieren zu können (Klageschrift vom 07.08.2014, Bl. 4 d. A.). Weitere Ausführungen zu den zu verfolgenden mitgliedschaftlichen Rechten bleibt der Kläger auch nach dem Rechtsmissbrauchseinwand der Beklagtenseite schuldig. Auf die Frage des Gerichts in der mündlichen Verhandlung vom 21.08.2015, wofür die Anlegerkontakte benötigt würden, erklärte der Prozessbevollmächtigte, dass er dies nicht wisse. Er handele lediglich im Auftrag seines Mandanten. Eine rechtsmissbräuchliche Verwendung bestritt er mit Nichtwissen. Weiterhin erklärte er, dass das Auskunftsersuchen jedenfalls auch insoweit erforderlich sei, da im Rahmen der derzeit laufenden außergerichtlichen Vergleichsverhandlungen des Klägers mit den Beklagten hinsichtlich Schadensersatzansprüche, eine Fortführung der Beteiligung des Klägers an der Beklagten zu 1) vorgesehen sei. Auch aus diesem Grunde sei ein Nutzen der mitgliedschaftlichen Daten für die Zukunft jedenfalls nicht ausgeschlossen und insoweit zu zusprechen.

Schon vor dem Hintergrund, dass der Kläger kein konkretes Mitgliedsrecht zu benennen vermag, welches nur durch die verlangte Auskunft ausgeübt werden kann, und sich auf das Behaupten eines unbestimmten künftigen Nutzens beschränkt, zeigt nach Überzeugung des Gerichts die Rechtsmissbräuchlichkeit des Auskunftsersuchens.

3. Der Tätigkeitsschwerpunkt des Prozessbevollmächtigten des Klägers im Kapitalmarktrecht oder sein Geschäftsmodell stellt zur Überzeugung des Gerichts allein kein geeignetes Indiz für ein rechtsmissbräuchliches Tätigwerden dar. Etwas anderes könnte sich aber aus einer geplanten Zusammenarbeit mit einem Anlegerschutzverein ergeben. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, Beschluss vom 28.05.2013, II ZR 207/12, Juris Rn. 12 läge ein missbräuchliches Verhalten vor, wenn der Kläger bereits vor Erlass der hiesigen Entscheidung beabsichtigt hätte, bei einem Erfolg seiner Klage die Namen und Anschriften der anderen Anleger an den Anlegerschutzverein weiterzugeben oder seinen Instanzanwälten zu dem Zweck zu überlassen, dass diese andere Anleger zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen anregten, da der Kläger dann die Herausgabe der Daten nicht zur Wahrnehmung seiner Gesellschafterrechte in der Fondsgesellschaft begehrt habe. Diese konkrete Gefahr besteht nach Überzeugung des Gerichts im vorliegenden Fall.

Dafür spricht zum einen der Umstand, dass der Prozessbevollmächtigte des Klägers die im Rahmen eines früheren gerichtlichen Auskunftsanspruchs erlangten Kontaktdaten - nicht wie gerichtlich vorgetragen - zur Ausübung mitgliedschaftlicher Rechte, sondern ausschließlich zur Versendung von Anlegerrundschreiben verwendete. Mit Urteil des Oberlandesgerichts München vom 05.06.2013, Az.: 7 U 6797/12, wurde dem Prozessbevollmächtigten des Klägers ein Anspruch auf Erhalt der Kontaktdaten der Mitgesellschafter des Fonds ... zugesprochen. Diese gerichtlich durchgesetzte Auskunft wurde, nicht wie im Prozess gerichtlich vorgetragen zur Erreichung des für eine Einberufung einer Gesellschafterversammlung erforderlichen Quorums von 30%, genutzt. So hat sich der damalige Kläger nach den glaubhaften Angaben der Beklagten zu 3) kein einziges Mal an seine Mitgesellschafter oder an die damals verklagten Gesellschaften mit einem Antrag auf Einberufung einer Gesellschafterversammlung oder einem Beschlussvorschlag gewandt. Vielmehr wurden die Kontaktdaten vom Prozessbevollmächtigten des Klägers ausschließlich dazu benutzt, die Anleger der Fondsgesellschaft anzuschreiben, um sie zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen zu bewegen (Anlage B 1).

Zum anderen war dem anwaltlichen Schreiben des Prozessbevollmächtigten des Klägers dabei ein Anlegerrundschreiben des Aktionsbunds ... - gerichtet an „alle Anleger des ...“ - sowie ein Formblatt für einen Aufnahmeantrag für eine Mitgliedschaft in diesem Anlegerschutzverein beigefügt (Anlage B 1). Die gerichtlich erlangten Kontaktdaten wurden damit dem Anlegerschutzverband zumindest mittelbar - durch Mitversendung ihrer Schreiben - zur Verfügung gestellt.

Nach den glaubhaften Angaben der Beklagten zu 2) und 3) vertritt der Prozessbevollmächtigte des Klägers zum jetzigen Zeitpunkt 150 Anleger der Fondsgesellschaft ..., die zusammengerechnet mit rund 5 Mio. € an vorgenannter Fondsgesellschaft beteiligt sind, außergerichtlich und macht gegen die ... als Gründungskommanditisten und gegen die Beklagte zu 3) Schadensersatzansprüche geltend. Die Kontaktdaten der 150 Anleger der Fondsgesellschaft ... hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers dabei über den gerichtlichen Auskunftsanspruch erlangt.

Die dargestellte nachweislich enge Zusammenarbeit des Prozessbevollmächtigten des Klägers mit Anlegerschutzverbänden und der Umstand, dass der Prozessbevollmächtigte des Klägers die früher gerichtlich erlangten Kontaktdaten für deren als auch eigene Zwecke nutzte, begründet auch im streitgegenständlichen Fall eine konkrete Missbrauchsgefahr.

4. Ein starkes Indiz für eine missbräuchliche und in diesem Sinne von vornherein mit dem Kläger so abgesprochene Auswertung der verlangten Auskunft durch den Klägeranwalt ist im Streitfall auch aufgrund der Vielzahl von Anlegern begründet. An der Beklagten zu 1) haben sich insgesamt 1.825 Anleger als Direkt- oder mittelbar über einen Treuhandkommanditisten beteiligt. Mit diesen müsste der Kläger, sofern ihm tatsächlich an einer selbstbestimmten „Ausübung seiner mitgliedschaftlichen Kernrechte“ gelegen wäre, in eine nachhaltige Kommunikation treten. Hierbei ist weiter zu berücksichtigen, dass die beanspruchte Auskunft sich nicht auf die jeweiligen E-Mail Adressen der Mitanleger erstreckt, so dass die Kontaktaufnahme auf den postalischen Weg beschränkt ist. Der mit dieser Kontaktaufnahme verbundene Kostenaufwand erscheint im Hinblick auf die (relativ geringe) Höhe der klägerischen Einlage von 20.000,00 € offensichtlich unverhältnismäßig. Überdies erfordert eine Kontaktaufnahme mit den 1.825 Mitgesellschaftern auch eine organisatorische Infrastruktur, die ein einzelner Gesellschafter schwerlich alleine leisten kann. Auch dies verstärkt den Eindruck des Gerichts, einer missbräuchlichen und in diesem Sinne von vornherein mit dem Kläger so abgesprochene Auswertung der verlangten Auskunft durch den Klägeranwalt. Der Klägeranwalt verfügt gerade über eine derartige Organisationsstruktur und kann auch die Kosten im Rahmen der Mandatsakquise tragen.

5. Der dringende Verdacht eines kollusiven Zusammenwirkens des Klägers mit seinem Prozessbevollmächtigten wird auch daran deutlich, dass der Prozessbevollmächtigte im Rahmen seiner außergerichtlichen Aufforderung zur Übersendung der Kontaktdaten der Mitgesellschafter „aus Vereinfachungsgründen“ an die E-Mail Adresse des Prozessbevollmächtigten bat (Anlage B3).

6. Nach alledem erweist sich der auf die konkrete Gefahr einer rechtmissbräuchlichen Verwertung der Anlegerdaten gestützte Einwand der unzulässigen Rechtsausübung nach der Überzeugung des Gerichts als begründet.

Das Gericht ist überzeugt, dass die mit der Auskunftsklage begehrten Anlegerdaten vom Klägervertreter zur Anbahnung neuer Mandatsverhältnisse genutzt werden sollen. Das angebliche Interesse der Klagepartei an einer selbstbestimmten Kommunikation zur Ausübung gesellschaftlicher Kernrechte ist demgegenüber nicht zur Überzeugung des Gerichts nachgewiesen.

Die konkrete Missbrauchsgefahr ergibt sich - wenn nicht schon aus den einzelnen Aspekten jedenfalls bei Gesamtswürdigung aller Indizien - daraus, dass der Klägervertreter bereits im Auskunftsverfahren hinsichtlich des Fonds ..., die gerichtlich erlangten Kontaktdaten ausschließlich zur Mandatsakquise nutzte und die Daten überdies - zumindest mittelbar - einem Anlegerschutzverein zur Verfügung stellte. Die Gefahr einer Wiederholung einer entsprechenden - zweckwidrigen - Verwendung der Daten der Mitgesellschafter der Beklagten zu 1) besteht zur Überzeugung des Gerichts auch deshalb, da dem Gericht auch auf Nachfrage kein konkretes Mitgliedschaftsrecht dargelegt werden konnte, welches nur mit Herausgabe der Kontaktdaten ausgeübt werden kann. Auch im Hinblick auf die Anzahl der Fondsanleger erscheint ein Gedankenaustausch über die ordnungsgemäße Geschäftsführung der Fondsgesellschaften ohne konkretes Ziel oder Anliegen weder plausibel noch im Hinblick auf die damit verbundenen Kosten und Organisationsaufwand glaubhaft. Der Kläger konnte daher den Einwand des Rechtsmissbrauchs der Beklagtenseite nicht zur Überzeugung des Gerichts wiederlegen.

Die Klage war daher als unzulässig abzuweisen.

II.

Bei dieser Prozesslage kann es dahin gestellt bleiben, ob dem Kläger ein Auskunftsrecht auf die Kontaktdaten der Mitglieder in der Sache gegen alle Beklagten zustünde.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO.

Gemäß § 348 a Abs. 1 ZPO ergeht diese Entscheidung durch den Einzelrichter.

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(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
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(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

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Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Die Ausübung eines Rechts ist unzulässig, wenn sie nur den Zweck haben kann, einem anderen Schaden zuzufügen.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.