Oberlandesgericht München Endurteil, 25. Feb. 2015 - 7 U 2611/14

published on 25/02/2015 00:00
Oberlandesgericht München Endurteil, 25. Feb. 2015 - 7 U 2611/14
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Landgericht München II, 3 O 2125/13, 13/06/2014

Gericht

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Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 13.06.2014, Az. 3 O 2125/13, wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Dieses Urteil und das angegriffene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

Gründe

A.

Die Klägerin macht gegen die Beklagte Schadensersatzansprüche wegen eines Anlageschadens geltend.

Die Beklagte ist eine Vermögensberatungs- und -vermittlungsgesellschaft. Die Klägerin beteiligte sich nach Beratung durch einen Mitarbeiter der Beklagten durch Zeichnungsschein vom 4.12.1998 mit einer Anlagesumme von damals 50.000,- DM zuzüglich 5 Prozent Agio an der H. E. Immobilien Fonds Nr. 2 GmbH & Co KG. Die Annahme der Beteiligung durch die Fondsgesellschaft wurde mit Schreiben vom 10.12.1998 erklärt.

Mit Anwaltsschreiben vom 28.12.2011 beantragte die Klägerin gegen die Beklagte bei Rechtsanwalt Franz X. R. in F. als staatlich anerkannter Gütestelle die Durchführung eines Güteverfahrens. Hinsichtlich des Inhalts des Güteantrags, der am 31.12.2011 bei Rechtsanwalt R. einging, wird auf Anlage K 7 Bezug genommen. Mit Schreiben vom 20.9.2012, den Klägervertretern zugegangen am 21.9.2012 stellte Rechtsanwalt R. das Scheitern des Güteverfahrens fest.

Nach vorangegangenem Anwaltsschreiben vom 7.3.2013 (Anlage K 11), mit welchem dieses Vorgehen angekündigt wurde, beantragte die Klägerin am 15.3.2013 einen Mahnbescheid über eine Hauptforderung von 27.092,72 €. Der Mahnantrag enthielt die Erklärung, dass der Anspruch von einer Gegenleistung abhänge, diese aber erbracht sei. Der Mahnbescheid wurde am 21.3.2013 erlassen und der Beklagten am 25.3.2013 zugestellt. Nach Widerspruch der Beklagten hat das Mahngericht das Verfahren an das Streitgericht abgegeben.

Die Klägerin hat beantragt:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 20.707,32 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 347 BGB seit 22.9.2012 zu bezahlen Zug um Zug gegen Abtretung /Übertragung der Rechte und Pflichten an und aus der Gesellschaftsbeteiligung der Klägerin an der H. E. Immobilien Fonds Nr. 2 GmbH & Co KG.

II.

Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von sämtlichen Ansprüchen der unter Ziffer I genannten Fondsgesellschaft, deren Vertreter oder Rechtsnachfolger oder sonstigen Gesellschaftsgläubigern, resultierend aus der Gesellschaftsbeteiligung der Klägerin an der H. Eu. Immobilien Fonds Nr. 2 GmbH & Co KG, insbesondere bezogen auf die erhaltenen Ausschüttungen, Kapitalerhöhungen oder etwaige Nachschussforderungen, der Rückzahlungsverpflichtung von erhaltenen steuerlichen Vorteilen auch gegenüber den Finanzbehörden freizustellen.

III.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 249,90 € zu zahlen nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit.

IV.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.376,83 € (außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren) nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt.

Das Landgericht hat die Klage wegen Verjährung abgewiesen. Auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angegriffenen Urteils wird Bezug genommen. Mit ihrer zulässigen, insbesondere form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung verfolgt die Klägerin ihr erstinstanzliches Begehren weiter. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Berufung.

B.

Die Klageforderung ist mangels eines hemmenden Ereignisses mit Ablauf der regulären Verjährungsfrist verjährt. Die Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben. Die Berufung der Klägerin war daher als unbegründet zurückzuweisen.

I.

Zu Recht ist das Landgericht davon ausgegangen, dass die reguläre Verjährungsfrist für die Klageforderung mit Ablauf des Jahres 2011 endete (§§ 195 BGB a. F., 195, 199 BGB n. F., Art. 229 § 6 Abs. 1, 4 EGBGB). Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen auf S. 6 des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen.

II.

Die vom Landgericht offen gelassene Frage, ob der Güteantrag vom 28.12.2011 den Lauf der Verjährungsfrist gehemmt hat, ist dahin zu beantworten, dass dies nicht der Fall ist. Der Güteantrag (Anlage K 7) war zu unbestimmt, um die Hemmungswirkung des § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB auszulösen.

Voraussetzung für die Hemmungswirkung eines Güteantrags ist, dass dieser den geltend gemachten Anspruch hinreichend genau bezeichnet (vgl. OLG München, Beschluss vom 12.11.2007 - 19 U 4170/07, Rz. 22 f.; Urteil vom 6.11.2013 - 20 U 2064/13, Rz. 38; OLG Hamm, Urteil vom 16.6.2014 - 31 U 5/14, WM 2015, 611/613; OLG Karlsruhe, Urteil vom 11.11.2014 - 17 U 258/13, Rz. 14). Dies ergibt sich zum einen daraus, dass die Verjährung nur für einen konkreten Streitgegenstand gehemmt werden kann und nicht für alle denkbaren Ansprüche zwischen den Parteien. Zum anderen folgt dies aus dem Zweck des Schlichtungsverfahrens, welches nicht (nur) der Hemmung der Verjährung dient, sondern (im Idealfall) Rechtsfrieden zwischen den Parteien schaffen soll, weshalb die Angaben im Schlichtungsantrag so konkret und individualisiert sein müssen, dass sie dem Schlichter seine Aufgabe, insbesondere einen individualisierten, auf das konkrete Rechtsverhältnis zwischen den Parteien zugeschnittenen Vermittlungsvorschlag ermöglichen. Zwar ist der Schlichtungsantrag keine Klage und muss deshalb nicht in jeder Hinsicht den Anforderungen des § 253 ZPO entsprechen; insbesondere wird man keinen bestimmten Klagantrag im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO fordern können (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 26.4.2007 - 22 U 117/06, Rz. 152; OLG Brandenburg, Urteil vom 3.3.2010 - 4 U 40/09, Rz. 99; strenger insoweit aber OLG München, a. a. O., Rz. 22 f. bzw. 38). Aus der erforderlichen Ausrichtung des Schlichtungsantrags an einem bestimmten Streitgegenstand folgt jedoch, dass zum einen der Lebenssachverhalt, auf welchen Ansprüche gestützt werden, so konkret angegeben werden muss, dass er sich von anderen, ähnlichen Sachverhalten unterscheidet; zum anderen muss auch das Begehren - wenn schon nicht beziffert - so doch zumindest der Art und Größenordnung nach erkennbar sein. Diesen Anforderungen entspricht der klägerische Schlichtungsantrag vom 28.12.2011 nicht.

Zum einen wird schon der dem Schlichtungsantrag zugrunde liegende Lebenssachverhalt nicht hinreichend individualisiert. Zwar werden Anlagesumme, Zeichnungsdatum und der betroffene Fonds angegeben. Die Angabe der der Beklagten vorgeworfenen Beratungsfehler erschöpft sich aber in formelhaften Wendungen, die praktisch auf jeden denkbaren Anlagehaftungsfall passen würden. So soll die Anlage als sicher, zur Steuerersparnis geeignet und gewinnbringend angepriesen worden sei, ohne dass angegeben wird, warum dies aus der maßgeblichen Sicht ex ante nicht zugetroffen habe. Auch soll auf keinerlei Risiken hingewiesen worden sein, ohne darzustellen, welche Risiken bestanden hätten; soweit auf das Totalverlustrisiko abgehoben wird, versteht sich dieses bei einer unternehmerischen Beteiligung von selbst und ist daher in der Regel nicht aufklärungspflichtig, sofern nur klar ist, dass es sich um eine unternehmerische Beteiligung handelt. Zu pauschal ist auch, dass von der Beklagten bezogene Provisionen verschwiegen wurden; dass ein Anlageberater nicht unentgeltlich tätig wird, muss jedem Anleger klar sein, so dass Provisionen erst dann aufklärungspflichtig werden, wenn sie die Anlagesumme in beträchtlicher Höhe aufzehren; dazu fehlt jede Angabe. Ein Schlichter hätte daher mit dem Antrag mangels halbwegs individualisierter Vorwürfe an die Beklagte eigentlich nichts anfangen können.

Zum anderen wird auch das Begehren der Klägerin nicht hinreichend erkennbar. Verlangt wird „Erstattung sämtlicher geleisteter Zahlungen abzüglich erhaltener Ausschüttungen“, ohne dass die geleisteten Zahlungen und die Ausschüttungen angegeben werden. Die geleisteten Zahlungen müssen nicht der Anlagesumme entsprechen, da senatsbekannt viele vergleichbare Anlagen ratierlich einzubezahlen sind; gänzlich offen bleiben die erhaltenen Ausschüttungen, so dass noch nicht einmal die Größenordnung des klägerischen Begehrens beurteilt werden konnte und dem Schlichter daher ein realistischer Vorschlag zur Güte unmöglich war. Gänzlich unklar wird das klägerische Begehren schließlich dadurch, dass „diesbezüglich ... ein Freistellungsanspruch (wovon?] geltend gemacht wird“, was mit der Angabe eine Zeile zuvor, dass ein „Anspruch auf Erstattung sämtlicher geleisteter Zahlungen“ bestünde, nicht ohne weiteres in Einklang zu bringen ist. Es fehlt daher an der Angabe eines konkreten Streitgegenstandes, weil das klägerische Begehren nicht erkennbar ist. Eine Hemmung der Verjährung konnte daher durch den Schlichtungsantrag nicht eintreten.

III.

Auf die (vom Landgericht verneinte) Frage, ob durch den Mahnbescheidsantrag vom 15.3.2013 eine (erneute) Hemmung eintreten konnte, kommt es somit nicht mehr an, da die Klageforderung zu dieser Zeit bereits verjährt war. Der Senat hält jedoch die diesbezüglichen Ausführungen des Landgerichts für zutreffend, so dass Verjährung auch dann eingetreten wäre, wenn man die Frage der Bestimmtheit des Güteantrags abweichend von den obigen Ausführungen beurteilen wollte. Denn die Klägerin ist nach Treu und Glauben gehindert, sich auf eine verjährungshemmende Wirkung des Mahnbescheids zu berufen. Dieses Ergebnis folgt nicht - was von den Parteien auch problematisiert wurde - aus einer mangelnden Individualisierung des geltend gemachten Anspruchs im Mahnbescheidsantrag vom 15.3.2013, sondern aus der Tatsache, dass im Mahnbescheidsantrag bewusst unzutreffend angegeben wurde, dass der geltend gemachte Anspruch von einer Gegenleistung abhänge, diese aber erbracht sei.

Zwar hängt die Hemmungswirkung eines Mahnbescheides (§ 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB) im Normalfall nicht davon ab, ob der Mahnantrag zulässig war, sondern nur davon, ob der Mahnbescheid wirksam erlassen wurde (BGH, Urteil vom 21.12.2011 - VIII ZR 157/11, Rz. 8 m. w. Nachw.). Die Berufung auf die so ausgelöste Verjährungshemmung ist dem Antragsteller aber im Einzelfall gemäß § 242 BGB als rechtsmissbräuchlich verwehrt, wenn er den Erlass des Mahnbescheids durch die bewusst falsche Angabe herbeigeführt hat, eine geschuldete Gegenleistung sei bereits erbracht (BGH, a. a. O., Rz. 11, 12; BGH, Urteil vom 5.8.2014 - XI ZR 172/13, Rz. 11; vgl. auch OLG Bamberg, Urteil vom 4.6.2014 - 3 U 224/13, Rz. 53 ff.; OLG Stuttgart, Beschluss vom 6.11.2014 - 9 U 145/14). So liegt es hier.

Gemäß § 688 Abs. 2 Nr. 2 ZPO findet das Mahnverfahren nicht statt, wenn die Geltendmachung des Anspruchs von einer noch nicht erbrachten Gegenleistung abhängig ist; ein dennoch gestellter Mahnantrag ist zurückzuweisen. Dies gilt nicht nur bei einer synallagmatischen Gegenleistung, sondern auch dann, wenn wie vorliegend der zur Zug-um-Zug-Verurteilung führende Gegenanspruch aus dem Wesen des geltend gemachten Schadensersatzanspruchs, nämlich dem Grundsatz der Vorteilsausgleichung folgt. Zweck der Regelung ist die Vermeidung der Schaffung eines Vollstreckungstitels (Vollstreckungsbescheides), der die materiell unberechtigte Zwangsvollstreckung ohne Rücksicht auf die ausstehende Gegenleistung ermöglicht. Dieser Schutzzweck ist sowohl bei der Abhängigkeit des Anspruchs von einer synallagmatischen Gegenleistung als auch im Falle der Vorteilsausgleichung einschlägig.

Die fragliche Gegenleistung war vorliegend die Abtretung der Rechte der Klägerin aus der streitgegenständlichen Beteiligung. Da diese noch nicht erfolgt war, war die Angabe im Mahnbescheidsantrag, die Gegenleistung sei bereits erbracht, unzutreffend. Nichts anderes folgt aus dem vorprozessualen Anspruchsschreiben der Klagepartei vom 7.3.2013 (Anlage K 11), in welchem die Abtretung angeboten wurde. Die Abtretung einer solchen Rechtsposition erfolgt durch Vertrag zwischen dem bisherigen und dem neuen Rechtsinhaber (§§ 398, 413 BGB), so dass sie durch ein bloßes Angebot noch nicht bewirkt ist. Im Übrigen erlischt ein Angebot, sofern es nicht im zeitlichen Rahmen der §§ 146, 147 BGB angenommen wird, so dass durch das schlichte Angebot die Gefahr eines unzutreffenden Vollstreckungstitels nicht beseitigt und damit der Ratio des § 688 Abs. 2 Nr. 2 ZPO nicht Genüge getan wird (anders läge es möglicherweise bei einem bedingten bzw. befristeten Angebot im Sinne des § 148 BGB). Ob durch das Angebot im Anspruchsschreiben vom 7.3.2013 Annahmeverzug eintrat, ist - wie die Vorschrift des § 756 ZPO zeigt - irrelevant (so auch OLG Bamberg, a. a. O., Rz. 62). Denn hierdurch würde im Falle des streitigen Verfahrens nicht die Zug-um-Zug-Tenorierung ausgeschlossen, sondern lediglich im Falle der (rechtskräftigen) Feststellung des Annahmeverzugs die Vollstreckung erleichtert.

Im Ausgangspunkt unzutreffend ist der Ansatz der Klagepartei, dass aufgrund des vorangegangenen klägerischen Anspruchsschreibens vom 7.3.2013 keine Täuschung der Beklagten durch den Mahnbescheidsantrag vorliegt. Denn maßgeblich für die Annahme des Erschleichens eines Titels ist nicht die Täuschung des Gegners, sondern die Täuschung der Entscheidungsperson, hier des Rechtspflegers am Mahngericht. Irrelevant ist insoweit die unter Zeugenbeweis gestellte Behauptung der Klagepartei, der konkret entscheidende Rechtspfleger sei nicht getäuscht worden, weil ihm egal gewesen sei, ob der Anspruch von einer Gegenleistung abhänge. Abgesehen davon, dass damit dem handelnden Rechtspfleger potentielle Rechtsbeugung unterstellt wird, ist ohnehin nicht auf den Horizont des einzelnen Entscheidungsträgers, sondern auf die geforderte abstrakt richtige Sachbehandlung durch den Entscheidungsträger abzustellen.

Die erforderliche subjektive Seite des Erschleichens eines Mahnbescheids durch die objektiv unrichtige Angabe ist gegeben. Ausweislich des Anspruchsschreibens vom 7.3.2013, aber auch ausweislich der späteren Anspruchsbegründung war dem Klägervertreter (dessen Kenntnis sich die Klägerin gemäß §§ 166, 278 BGB zurechnen lassen muss) stets bewusst, dass der geltend gemachte Anspruch nur Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte aus der Beteiligung bestand. Auf einen Rechtsirrtum (= Anbieten der Gegenleistung genüge für deren Erbringen) kann sich der Klägervertreter insoweit nicht berufen. Der Rechtsirrtum ist eine strafrechtliche Kategorie, die - sofern Straftatbestände im Raum stünden - die Vorsatzstrafbarkeit ausschließen könnte, ändert aber nichts daran, dass der Mahnbescheid durch bewusst falsche Angaben im Mahnbescheid herbeigeführt wurde.

C.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2 ZPO) nicht vorliegen. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Zur Frage des für eine Verjährungshemmung erforderlichen Inhalts eines Güteantrags hat sich der Senat an der Rechtsprechung der anderen Oberlandesgerichte - soweit bekannt - orientiert. Die maßgeblichen Rechtsfragen zu den erforderlichen Angaben im Mahnbescheidsantrag betreffend eine eventuellen Gegenleistung sind durch die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 21.12.2011 und 5.8.2014 (jeweils a. a. O.) geklärt (so auch OLG Stuttgart, Beschluss vom 6.11.2014 - 9 U 145/14, WM 2015, 479/481).

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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat
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published on 21/12/2011 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 157/11 Verkündet am: 21. Dezember 2011 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein
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(1) Zieht der Schuldner Nutzungen entgegen den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft nicht, obwohl ihm das möglich gewesen wäre, so ist er dem Gläubiger zum Wertersatz verpflichtet. Im Falle eines gesetzlichen Rücktrittsrechts hat der Berechtigte hinsichtlich der Nutzungen nur für diejenige Sorgfalt einzustehen, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.

(2) Gibt der Schuldner den Gegenstand zurück, leistet er Wertersatz oder ist seine Wertersatzpflicht gemäß § 346 Abs. 3 Nr. 1 oder 2 ausgeschlossen, so sind ihm notwendige Verwendungen zu ersetzen. Andere Aufwendungen sind zu ersetzen, soweit der Gläubiger durch diese bereichert wird.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) Die Verjährung wird gehemmt durch

1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,
1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage,
2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger,
3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1),
4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer
a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder
b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
die Verjährung wird schon durch den Eingang des Antrags bei der Streitbeilegungsstelle gehemmt, wenn der Antrag demnächst bekannt gegeben wird,
5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess,
6.
die Zustellung der Streitverkündung,
6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird,
7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens,
8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens,
9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird,
10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren,
10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist,
11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens,
12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt,
13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und
14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.

(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.

(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.

(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).

(2) Die Klageschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;
2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.

(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:

1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen;
2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht;
3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.

(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.

(1) Die Verjährung wird gehemmt durch

1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,
1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage,
2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger,
3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1),
4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer
a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder
b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
die Verjährung wird schon durch den Eingang des Antrags bei der Streitbeilegungsstelle gehemmt, wenn der Antrag demnächst bekannt gegeben wird,
5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess,
6.
die Zustellung der Streitverkündung,
6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird,
7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens,
8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens,
9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird,
10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren,
10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist,
11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens,
12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt,
13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und
14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.

(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.

(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Wegen eines Anspruchs, der die Zahlung einer bestimmten Geldsumme in Euro zum Gegenstand hat, ist auf Antrag des Antragstellers ein Mahnbescheid zu erlassen.

(2) Das Mahnverfahren findet nicht statt:

1.
für Ansprüche eines Unternehmers aus einem Vertrag gemäß den §§ 491 bis 508 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, wenn der gemäß § 492 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzugebende effektive Jahreszins den bei Vertragsschluss geltenden Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs um mehr als zwölf Prozentpunkte übersteigt;
2.
wenn die Geltendmachung des Anspruchs von einer noch nicht erbrachten Gegenleistung abhängig ist;
3.
wenn die Zustellung des Mahnbescheids durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen müsste.

(3) Müsste der Mahnbescheid im Ausland zugestellt werden, so findet das Mahnverfahren nur insoweit statt, als das Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. November 2015 (BGBl. I S. 2146) und das Auslandsunterhaltsgesetz vom 23. Mai 2011 (BGBl. I S. 898), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2018) geändert worden ist, dies vorsehen oder die Zustellung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union erfolgen soll.

(4) Die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. L 399 vom 30.12.2006, S. 1; L 46 vom 21.2.2008, S. 52; L 333 vom 11.12.2008, S. 17), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2015/2421 (ABl. L 341 vom 24.12.2015, S. 1) geändert worden ist, bleiben unberührt. Für die Durchführung gelten die §§ 1087 bis 1096.

Eine Forderung kann von dem Gläubiger durch Vertrag mit einem anderen auf diesen übertragen werden (Abtretung). Mit dem Abschluss des Vertrags tritt der neue Gläubiger an die Stelle des bisherigen Gläubigers.

Die Vorschriften über die Übertragung von Forderungen finden auf die Übertragung anderer Rechte entsprechende Anwendung, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.

Der Antrag erlischt, wenn er dem Antragenden gegenüber abgelehnt oder wenn er nicht diesem gegenüber nach den §§ 147 bis 149 rechtzeitig angenommen wird.

(1) Der einem Anwesenden gemachte Antrag kann nur sofort angenommen werden. Dies gilt auch von einem mittels Fernsprechers oder einer sonstigen technischen Einrichtung von Person zu Person gemachten Antrag.

(2) Der einem Abwesenden gemachte Antrag kann nur bis zu dem Zeitpunkt angenommen werden, in welchem der Antragende den Eingang der Antwort unter regelmäßigen Umständen erwarten darf.

(1) Wegen eines Anspruchs, der die Zahlung einer bestimmten Geldsumme in Euro zum Gegenstand hat, ist auf Antrag des Antragstellers ein Mahnbescheid zu erlassen.

(2) Das Mahnverfahren findet nicht statt:

1.
für Ansprüche eines Unternehmers aus einem Vertrag gemäß den §§ 491 bis 508 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, wenn der gemäß § 492 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzugebende effektive Jahreszins den bei Vertragsschluss geltenden Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs um mehr als zwölf Prozentpunkte übersteigt;
2.
wenn die Geltendmachung des Anspruchs von einer noch nicht erbrachten Gegenleistung abhängig ist;
3.
wenn die Zustellung des Mahnbescheids durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen müsste.

(3) Müsste der Mahnbescheid im Ausland zugestellt werden, so findet das Mahnverfahren nur insoweit statt, als das Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. November 2015 (BGBl. I S. 2146) und das Auslandsunterhaltsgesetz vom 23. Mai 2011 (BGBl. I S. 898), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2018) geändert worden ist, dies vorsehen oder die Zustellung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union erfolgen soll.

(4) Die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. L 399 vom 30.12.2006, S. 1; L 46 vom 21.2.2008, S. 52; L 333 vom 11.12.2008, S. 17), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2015/2421 (ABl. L 341 vom 24.12.2015, S. 1) geändert worden ist, bleiben unberührt. Für die Durchführung gelten die §§ 1087 bis 1096.

Hat der Antragende für die Annahme des Antrags eine Frist bestimmt, so kann die Annahme nur innerhalb der Frist erfolgen.

(1) Hängt die Vollstreckung von einer Zug um Zug zu bewirkenden Leistung des Gläubigers an den Schuldner ab, so darf der Gerichtsvollzieher die Zwangsvollstreckung nicht beginnen, bevor er dem Schuldner die diesem gebührende Leistung in einer den Verzug der Annahme begründenden Weise angeboten hat, sofern nicht der Beweis, dass der Schuldner befriedigt oder im Verzug der Annahme ist, durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden geführt wird und eine Abschrift dieser Urkunden bereits zugestellt ist oder gleichzeitig zugestellt wird.

(2) Der Gerichtsvollzieher darf mit der Zwangsvollstreckung beginnen, wenn der Schuldner auf das wörtliche Angebot des Gerichtsvollziehers erklärt, dass er die Leistung nicht annehmen werde.

(1) Soweit die rechtlichen Folgen einer Willenserklärung durch Willensmängel oder durch die Kenntnis oder das Kennenmüssen gewisser Umstände beeinflusst werden, kommt nicht die Person des Vertretenen, sondern die des Vertreters in Betracht.

(2) Hat im Falle einer durch Rechtsgeschäft erteilten Vertretungsmacht (Vollmacht) der Vertreter nach bestimmten Weisungen des Vollmachtgebers gehandelt, so kann sich dieser in Ansehung solcher Umstände, die er selbst kannte, nicht auf die Unkenntnis des Vertreters berufen. Dasselbe gilt von Umständen, die der Vollmachtgeber kennen musste, sofern das Kennenmüssen der Kenntnis gleichsteht.

Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwendung.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.