Oberlandesgericht Hamm Urteil, 16. Juni 2014 - 31 U 5/14
Gericht
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 14. Zivilkammer des Landgerichts Münster vom 19.12.2013 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Gründe
2 3A)
4Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten zur Leistung von Schadensersatz im Zusammenhang mit dem am 23.07.1997 (GA 73, 74 f.) durch den Kläger erfolgten Erwerb von Anteilen an der G KG im Wert von 100.000 DM. Der Kläger war seit 1992 Kunde der E (zukünftig Beklagte).
5Mit Datum vom 22.12.2011 ließ der Kläger über seine Prozessbevollmächtigten ein Güteverfahren bei der staatlich anerkannten Gütestelle Rechtsanwalt und Mediator S einleiten (GA 158 f.).
6Der Kläger behauptet, sich am 23.07.1997 an die Beklagte gewandt und dort nach Geldanlagemöglichkeiten gefragt zu haben, da er eine Erbschaft gemacht hatte. Bei dieser Gelegenheit habe Herr N ihm eine Beteiligung am G auf der Grundlage des Emissionsprospektes und anhand einer „Kurzinfo geschlossener Immobilienfonds“ (GA 76 f.) empfohlen. Herr N habe ihm erläutert, dass es sich bei dieser Investition um eine sichere Beteiligung handele, die viele Vorteile mit sich bringe. Neben hohen Steuerersparnissen erhalte er regelmäßige Ausschüttungen. Er habe eine sichere Anlageform mit mittelfristiger Laufzeit gewünscht. Die Beteiligungssumme habe ihm und seiner zwischenzeitlich verstorbenen Frau im Alter zur Verfügung stehen sollen. Wesen und Funktionsweise des Fonds habe Herr N ihm nicht erläutert. Insbesondere habe er ihm nicht mitgeteilt, dass es sich bei der Beteiligung um eine unternehmerische Beteiligung handele, die mit verschiedenen Risiken verbunden sei. Verlustrisiken habe Herr N ebenso nicht angesprochen wie die mangelnde Fungibilität oder die Möglichkeit des Wiederauflebens der Kommanditistenhaftung. Außerdem habe Herr N ihm nicht erklärt, dass die Beklagte von der Fondsgesellschaft Rückvergütungen erhalte. Hätte er von diesen Umständen gewusst, hätte er die Beteiligung nicht gezeichnet.
7Der Kläger ist der Meinung, wegen der nicht anleger- und nicht anlagegerechten Beratungen stünden ihm Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte zu. Zudem sei der Prospekt (GA 31 ff.) fehlerhaft, weil in diesem nicht auf das Totalverlustrisiko hingewiesen werde. Auch weitere Umstände, wie die Sicherheit der Kapitalanlage, die mangelnde Fungibilität, die Kostentransparenz und die IRR–Methode seien nur unzureichend bzw. fehlerhaft dargestellt. Zwischen E und der G GmbH habe eine Vertriebsvereinbarung vom 28.07/02.09.1994 bestanden, ausweislich der die Beklagte für das von ihr vermittelte Emissionskapital eine Vertriebsprovision i.H.v. 7,5 % zuzüglich Mehrwertsteuer habe erhalten sollen (GA 143, 144). Mit Vereinbarung vom 16.09./12.09.1994 sei diese Vereinbarung dahingehend geändert worden, dass die Beklagte nur eine Provision i.H.v. 7,5% ohne Mehrwertsteuer habe erhalten sollen (GA 146). Zudem sei ihm der Prospekt nicht rechtzeitig übergeben worden. Er habe den Prospekt erst am 23.07.1999 bei Zeichnung der Beteiligung erhalten.
8Unter Berücksichtigung der von ihm geleisteten Beteiligungssumme einschließlich Agio und der Ausschüttungen i.H.v. 8.092,92 € stehe ihm ein Schadensersatzanspruch i.H.v. 45.394,73 € zu. Außerdem könne er die Erstattung des ihm entgangenen Gewinns verlangen. Wäre er ordnungsgemäß über die Risiken der streitgegenständlichen Beteiligung informiert worden, hätte er den Fonds nicht gezeichnet. Nach einer Statistik des Bundesverbandes H e.V. vom 30.11.2011 habe man mit Fondsbeteiligungen innerhalb der letzten 15 Jahre, dem auch hier maßgeblichen Zeitraum, durchschnittlich eine Rendite von 3,7 % im Jahr erwirtschaften können (GA 78), so dass ihm ein Zinsanspruch von 4 % als angemessener Wert für die Vorenthaltung von Kapital zustehe, der Gegenstand des Klageantrags zu II. sei.
9Der Kläger behauptet, das Schreiben der Beklagten, mit der diese ihm mitgeteilt habe, dass sie an dem beantragten Güteverfahren nicht teilnehmen werde, sei ihm mit Bescheid der Gütestelle vom 23.10.2012, bei seinen Prozessbevollmächtigten eingegangen am 25.10.2012, zugestellt worden. Bei dieser Sachlage könnten seine Ansprüche nicht verjährt sein, zumal sich seine Prozessbevollmächtigten mit Schreiben vom 31.01.2012 an die Beklagte gewandt und für ihn Schadensersatzansprüche geltend gemacht hätten. Diese Ansprüche habe die Beklagte erst mit Schreiben vom 20.06.2012 zurückgewiesen.
10Die verzögerte Zustellung des Güteantrags durch die Gütestelle an die Beklagte im Mai 2012 habe an der Hemmung der Verjährung nichts ändern können. Nach der Rechtsprechung seien Verzögerungen bei der Bekanntgabe des Güteantrags, die auf der Arbeitsbelastung der Gütestelle zurückzuführen seien, ihm nicht zuzurechnen. Der Güteantrag selbst erfülle die Voraussetzungen, die das Schlichtungsgesetz sowie die Verfahrensordnung der Gütestelle an dessen Wirksamkeit stellten. Es enthalte eine - nicht nur kurze, sondern ausführliche - Darstellung der Streitsache, den Gegenstand des Streits und das Begehren des Güterantragstellers. Eine ausreichende Individualisierung sei bereits durch die Benennung der Fondsbeteiligung “G“ erfolgt.
11Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat bestritten, dass Herr N ein Beratungsgespräch mit dem Kläger geführt hat. Herr N habe intern geäußert, dass möglicherweise seine Kollegin, Frau K, das Gespräch geführt haben könne. Frau K habe auf Nachfrage erklärt, sie könne sich weder an den Kläger noch an ein Beratungsgespräch mit dem Kläger erinnern. Über schriftliche Unterlagen verfüge sie nicht mehr, da die 10 jährige handelsrechtliche Aufbewahrungsfrist zwischenzeitlich abgelaufen sei.
12Soweit sich in der Beitrittserklärung oben rechts der Namenszug „###“ finde, deute dies allenfalls darauf hin, dass der Kläger die Beitrittserklärung gegebenenfalls über die E AG bei der Fondsgesellschaft eingereicht habe.
13Die Behauptung, sie habe von der Fondsgesellschaft Rückvergütungen hinter dem Rücken des Klägers erhalten, hält die Beklagte für unsubstantiiert. Sie könne dies mangels ihr vorliegender Unterlagen nicht mehr prüfen. Jedenfalls müsse sich der Kläger die von ihm erlangten Steuervorteile anrechnen lassen. Konzeptgemäß sei bei dem Fonds im 1. Betriebsjahr ein negatives steuerliches Ergebnis von insgesamt rund 81% angefallen.
14Zudem hat sich die Beklagte auf Verwirkung und die Einrede der Verjährung berufen.
15Wegen des weiteren Tatsachenvortrags der Parteien einschließlich der genauen Fassung der erstinstanzlich gestellten Sachanträge nimmt der Senat Bezug auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung.
16Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Etwaige Ansprüche des Klägers seien verjährt. Der Güteantrag des Klägers an die Schiedsstelle habe die Verjährung nicht hemmen können, weil der Antrag den geltend gemachten Anspruch nicht hinreichend genau individualisierte habe.
17Mit dieser Entscheidung ist der Kläger nicht einverstanden.
18Der Kläger ist der Auffassung, dass das Landgericht verkannt habe, dass durch die Einleitung des streitgegenständlichen Güteverfahrens die Verjährung hinsichtlich sämtlicher mit der vorliegenden Klage geltend gemachter materiell-rechtlicher Ansprüche gehemmt worden sei. Tatsächlich habe die Beklagte zu keinem Zeitpunkt behauptet, dass sie Zuordnungsprobleme gehabt habe, weil er in seinem Güteantrag keine Angaben dazu gemacht habe, wann und wo er die streitgegenständliche Beteiligung gezeichnet habe. Eine Zuordnung sei der Beklagten allein schon durch den Namen des Antragstellers und die konkrete Bezeichnung der Kapitalanlage möglich gewesen. Der Vertrieb des G sei ausschließlich ab Prospektherausgabe im April des Jahres 1997 bis zum Jahresende und somit in einem überschaubaren Zeitfenster von nicht einmal 9 Monaten erfolgt. Darüber hinaus sei der Beklagten zum Zeitpunkt des Zugangs des Güteantrages der streitgegenständliche Lebenssachverhalt aufgrund des außergerichtlichen Anspruchsschreibens der Klägervertreter vom 31.01.2012 bekannt gewesen. Demzufolge hätten auch andere Oberlandesgerichte in Verfahren, in denen Güteanträge, wie in dem vorliegenden Verfahren streitgegenständlich gewesen seien, diese Anträge als für eine Verjährungshemmung ausreichend angesehen.
19In der Sache sei die Klage begründet. Die Risiken und Nachteile der Beteiligung seien im Rahmen des Beratungsgesprächs nicht angesprochen worden. Zudem sei der Emissionsprospekt fehlerhaft. Die Beteiligung sei dem Kläger als sicher empfohlen worden, obgleich sie dies nicht sei. Auf die eingeschränkte Fungibilität der Beteiligung sei er nicht hingewiesen worden. Ebenfalls sei mit ihm nicht das Risiko des Wiederauflebens der Kommanditistenhaftung erörtert worden. Schließlich sei er nicht darauf hingewiesen worden, dass die Beklagte von der Fondsgesellschaft aufklärungspflichtige Rückvergütungen erhalten habe.
20Soweit das Landgericht darauf hingewiesen habe, dass sein Prozessbevollmächtigter dem Güteantrag keine Vollmacht beigefügt habe, sei darauf zu verweisen, dass nach § 3 der Verfahrensordnung der Gütestelle dem Güteantrag eine schriftliche Vollmacht beizufügen sei oder auf Antrag nachzureichen sei. Aus dieser Regelung ergebe sich, dass es für eine Verjährungshemmung nicht zwingend erforderlich sei, dass die Vollmacht schon dem Güteantrag beigefügt sei, sondern es reiche aus, dass eine solche Vollmacht nachgereicht werde. Im Übrigen sei Rechtsanwalt S vor Einleitung des Güteverfahrens telefonisch befragt worden, ob dem Güteantrag eine Vollmacht beizufügen sei. Dies habe Rechtsanwalt S verneint.
21Der Kläger beantragt,
22I. unter Abänderung des am 19.12.2013 verkündeten Urteils des Landgerichts Münster, Az. 114 O 61/13 die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag i.H.v. 45.394,73 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hierauf seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
23II. die Beklagte zu verurteilen an ihn einen weiteren Betrag i.H.v. 29.795,54 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hierauf seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
24III. Die Verurteilung gemäß Ziffer I. und II. erfolgt Zug um Zug gegen Abtretung der Ansprüche des Klägers aus dem Treuhandvertrag mit der Treuhand Gesellschaft K2 & Q mbH, C-Straße, ##### C2, an die Beklagte.
25IV. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme der an Abtretung der Ansprüche des Klägers aus dem Treuhandvertrag mit der Treuhand Gesellschaft K2 & Q mbH, C-Straße, ##### C2, in Verzug befindet.
26Die Beklagte beantragt,
27die Berufung zurückzuweisen.
28Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung und vertritt die Meinung, etwaige Schadensersatzansprüche seien verjährt. Im Übrigen wiederholt und vertieft sie ihren erstinstanzlichen Sachvortrag.
29Wegen des weiteren Tatsachenvortrags der Partei nimmt der Senat Bezug auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen.
30B)
31Die Berufung ist unbegründet. Die Klage ist unbegründet. Zu Recht hat das Landgericht die Klage abgewiesen, weil etwaige Ansprüche des Klägers aus dem behaupteten Beratungsvertrag aus dem Jahr 1997 gemäß § 199 Abs. 3 Nr. 1 BGB verjährt sind, so dass die Beklagte berechtigt ist, die geforderte Leistung zu verweigern (§ 214 Abs. 1 BGB).
32I. Die am 15.04.2013 bei Gericht eingereichte Klageschrift vom 08.04.2013 konnte die Verjährung nicht gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB hemmen, weil die Verjährungsfrist des § 199 Abs. 3 BGB zu diesem Zeitpunkt bereits weit über ein Jahr abgelaufen war.
33II. Zu Recht hat das Landgericht darauf hingewiesen, dass der von den Prozessbevollmächtigten des Klägers am 22.11.2011 eingereichte und der Beklagten im Mai 2012 zugestellte Güteantrag die Verjährung nicht gemäß § 204 I Nr. 4 BGB hemmen konnte.
34Gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 4 HS 1 BGB wird die Verjährung durch die Veranlassung der Bekanntgabe des Güteantrags, der bei einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle oder, wenn die Parteien den Einigungsversuch einvernehmlich unternehmen, bei einer sonstigen Gütestelle, die Streitbeilegungen betreibt, eingereicht ist, gehemmt.
35Zwar kann ein Güteantrag die Verjährung hemmen. Voraussetzung ist aber, dass dieser Antrag den geltend gemachten Anspruch hinreichend genau bezeichnet (vgl. Palandt-Ellenberger, BGB, 73. Auflage, § 204 Rz. 19; Staudinger-Peters/Jacoby, BGB, neu bearbeitet 2009, § 204 Rz. 61; Bamberger/Roth-Henrich, BGB, 3. Auflage, § 204 Rz. 26; Lakkis in: jurisPK-BGB, 6. Aufl. 2012, § 204 BGB Rz. 57; OLG München, Beschluss vom 12. November 2007, 19 U 4170/07, Juris Rz. 21). Das folgt schon daraus, dass die Verjährung nur für ein oder mehrere bestimmte Streitgegenstände gehemmt werden kann und nicht pauschal für alle denkbaren Ansprüche zwischen zwei oder mehreren Parteien. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs setzt die Hemmungswirkung eines Güteantrags voraus, dass der mit der Klage geltend gemachte Anspruch Gegenstand des Güteverfahrens war. Denn nur im Falle einer Anspruchsidentität steht die Anbringung eines Antrags auf Durchführung eines Güteverfahrens in Ansehung der Verjährungsunterbrechung der Klageerhebung gleich (vergleiche BGH, Urteil vom 06.07.1993, VI ZR 306/92, Juris Rz. 27). Im Übrigen muss der Schuldner ebenso wie bei dem Erlass eines Mahnbescheides erkennen können, welcher Anspruch gegen ihn geltend gemacht wird. Demzufolge verlangt auch § 5 S. 3 Schlichtungsgesetz Baden Württemberg, dass der Schlichtungsantrag eine kurze Darstellung der Streitsache, den Gegenstand des Streits und des Begehrens enthalten muss.
36Diesen an die Bestimmtheit zu stellenden Anforderungen wird der Güteantrag des Klägers vom 22.11.2011 nicht gerecht. Mit diesem Güteantrag macht der Kläger Ansprüche auf Schadensersatz aus fehlerhafter Anlageberatung im Zusammenhang mit einer Beteiligung am G, G KG geltend. Dem Antrag kann entnommen werden, dass der Kläger behaupten wollte, dass er von einem Mitarbeiter der Beklagten und/oder deren Rechtsvorgängerin beraten worden sein will, dass dieser Mitarbeiter ihm die Risiken und Nachteile der Beteiligung nicht offen gelegt haben soll und dass der Kläger den Emissionsprospekt für fehlerhaft hält. Zudem habe der Mitarbeiter der Beklagten ihm nicht offen gelegt, dass die Beklagte Rückvergütungen erhalten habe.
37Angaben dazu, wann die Beratung in welcher Filiale stattgefunden haben soll, fehlen. Angesichts der Tatsache, dass die behauptete Beratung mehr als 14 Jahre zuvor
38stattgefunden haben soll und demzufolge angesichts des Ablaufs der handelsrechtlichen Aufbewahrungsfrist damit zu rechnen war, dass die Beklagte über keine schriftlichen Informationen mehr verfügte, und im Güteantrag weder eine zeitliche noch eine örtliche Spezifizierung erfolgte, genügten die Angaben den an die Bestimmtheit zu stellenden Anforderungen nicht. Dies gilt erst recht, weil der Kläger nicht einmal angegeben hatte, dass die behauptete Beratung nicht durch die Beklagte selbst, sondern durch die später von ihr übernommene E erfolgt sein soll. Zudem enthielt der Güteantrag keine anderen Angaben, mit denen der Beklagten eine Zuordnung möglich gewesen wäre. Den Berater hatte der Kläger nicht namentlich bezeichnet, Angaben zur Höhe der Beteiligungssumme enthält der Güteantrag ebenso wenig wie zur Höhe des dem Kläger vermeintlich entstandenen Schadens. Allein der Name des Klägers, dessen Anschrift im Jahre 2011 sowie die Angabe der Fondsbeteiligung reichten angesichts geplanter einzuwerbender Kommanditbeträge in Höhe von 210.000.000 DM (Prospekt S. 41 – GA 52) nicht aus, den geltend gemachten Anspruch hinreichend bestimmt zu bezeichnen, zumal der Kläger vor Einreichung des Güteantrags die Beklagte nicht mit dem streitgegenständlichen Sachverhalt konfrontiert hatte. Unerheblich ist insoweit der Hinweis des Klägers auf ein Anspruchsschreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 31.01.2012. Zu diesem Zeitpunkt war die 10 jährige Verjährungsfrist des § 199 Abs. 3 BGB bereits abgelaufen.
39Unverständlich ist der Hinweis der Klägervertreter auf das Sitzungsprotokoll des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 25.02.2014 in dem Verfahren 4 U 1766/13. Dieses Protokoll enthält keinen Hinweis darauf, dass die Frage der Verjährung in dem Verfahren überhaupt eine Rolle spielte. Erst recht enthält es keine Angaben dazu, ob der 4. Senat des OLG Nürnberg den Güteantrag der Klägervertreter, sofern es auf diesen in dem betreffenden Verfahren überhaupt angekommen sein sollte, für hinreichend bestimmt gehalten hat. Ohne Erfolg beruft sich der Kläger auch auf die Ausführungen in einem Sitzungsprotokoll des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 10.02.2014 in dem Verfahren 5 U 154/13. Der Kläger verkennt insoweit, dass in dem betreffenden Verfahren nicht die Beklagte, sondern eine Firma C AG Beklagte war. Den Ausführungen in dem Sitzungsprotokoll ist zu entnehmen, dass das Oberlandesgericht Stuttgart auf Umstände des Einzelfalls abgestellt hat. Die Umstände in dem Verfahren vor dem Oberlandesgericht Stuttgart sind mit den Umständen, die Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits sind, nicht vergleichbar. Im Übrigen sind die von dem Prozessbevollmächtigten des Klägers in den Verfahren vor dem OLG Stuttgart und dem OLG Nürnberg in dem Verfahren 4 U 1766/13 vorgelegten Güteantrage mit Ausnahme der Beteiligung identisch mit dem in dem hiesigen Verfahren vorgelegten Güteantrag. Dies verdeutlicht, dass die Klägervertreter offenbar in zahlreichen Verfahren inhaltlich identische Güteranträge bei Gütestellen ohne Differenzierung auf den Einzelfall anhängig gemacht haben.
40III. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Ziffer 10, 711 ZPO. Die Revision hat der Senat nicht zugelassen, weil die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.
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Annotations
(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil
- 1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen, - 2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem
- 1.
der Anspruch entstanden ist und - 2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren
- 1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und - 2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.
(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.
(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.
(1) Nach Eintritt der Verjährung ist der Schuldner berechtigt, die Leistung zu verweigern.
(2) Das zur Befriedigung eines verjährten Anspruchs Geleistete kann nicht zurückgefordert werden, auch wenn in Unkenntnis der Verjährung geleistet worden ist. Das Gleiche gilt von einem vertragsmäßigen Anerkenntnis sowie einer Sicherheitsleistung des Schuldners.
(1) Die Verjährung wird gehemmt durch
- 1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils, - 1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage, - 2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger, - 3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1), - 4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer - a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder - b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
- 5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess, - 6.
die Zustellung der Streitverkündung, - 6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird, - 7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens, - 8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens, - 9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird, - 10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren, - 10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist, - 11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens, - 12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt, - 13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und - 14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.
(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.
(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.
(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem
- 1.
der Anspruch entstanden ist und - 2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren
- 1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und - 2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.
(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.
(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.
(1) Die Verjährung wird gehemmt durch
- 1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils, - 1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage, - 2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger, - 3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1), - 4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer - a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder - b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
- 5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess, - 6.
die Zustellung der Streitverkündung, - 6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird, - 7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens, - 8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens, - 9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird, - 10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren, - 10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist, - 11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens, - 12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt, - 13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und - 14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.
(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.
(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.
(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem
- 1.
der Anspruch entstanden ist und - 2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren
- 1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und - 2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.
(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.
(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.