Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 06. Nov. 2014 - 9 U 145/14

published on 06/11/2014 00:00
Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 06. Nov. 2014 - 9 U 145/14
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Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil der Einzelrichterin der 6. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 28. Juli 2014 gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.

Der Kläger erhält Gelegenheit, hierzu bis zum 28. November 2014 Stellung zu nehmen.

Gründe

 
I.
Der Kläger nimmt die Beklagte im Hinblick auf eine im Jahr 1995 erworbene Fondsbeteiligung wegen des Vorwurfs fehlerhafter Kapitalanlageberatung auf Schadensersatz in Anspruch. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und ausgeführt, Ansprüche seien jedenfalls mit Ablauf des 31.12.2011 verjährt. Der Kläger könne sich nach Treu und Glauben nicht darauf berufen, dass der am 30.12.2011 zugestellte Mahnbescheid die Verjährung gehemmt habe, weil die Angabe im Mahnverfahren, der geltend gemachte Anspruch hänge von einer Gegenleistung ab, welche jedoch erbracht sei, bewusst wahrheitswidrig gewesen sei. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands in erster Instanz sowie der Entscheidung des Landgerichts wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen (§ 522 Abs. 2 Satz 4 ZPO).
Der Kläger verfolgt im Berufungsverfahren seinen erstinstanzlichen Klageantrag weiter. Der Kläger bringt vor,
das Landgericht habe dem Mahnverfahren zu Unrecht verjährungshemmende Wirkung abgesprochen. Der Kläger habe bei der Beantragung des Mahnbescheids nicht bewusst wahrheitswidrig getäuscht. Die Angabe im Mahnbescheid, die Forderung sei von einer Gegenleistung abhängig, welche aber bereits erbracht sei, sei auch nicht unzutreffend gewesen. Denn anders als bei Gegenständen komme es bei der Übertragung eines Fondsanteils nicht auf eine tatsächliche Übergabe an, sondern es sei zur Erbringung der Gegenleistung nur eine einseitige Erklärung notwendig. Nachdem die Gegenleistung außergerichtlich angeboten worden sei, sei es gerechtfertigt, diese als bereits erbracht anzusehen. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 21.12.2011 (VIII ZR 157/11, NJW 2012, 995) sei auf den Streitfall nicht übertragbar, weil im dort entschiedenen Fall vertragliche Hauptleistungspflichten und nicht ein Schadensersatzanspruch gegenständlich gewesen seien. Die Beklagte könne sich auf missbräuchliches Verhalten des Klägers auch nicht berufen, nachdem sie selbst rechtsmissbräuchlich gehandelt habe, indem sie das Angebot des Klägers rechtswidrig nicht angenommen habe, die Rechte an der streitgegenständlichen Beteiligung Zug um Zug zu übernehmen.
Bei der Frage, ob ein Fall des Rechtsmissbrauchs vorliege, handele es sich stets um eine Einzelfallentscheidung, welche aufgrund der konkreten Umstände zu treffen sei. Das Landgericht habe hierzu jedoch keine ausreichenden Feststellungen getroffen. Es sei keinesfalls ein bewusstes Handeln hinsichtlich einer Täuschungshandlung durch den Kläger oder seine Prozessbevollmächtigten erfolgt. Von Seiten des Klägers sei fest davon ausgegangen worden, dass die vorgenommene Angabe im Mahnantrag korrekt sei und zur Verjährungshemmung führe. Es sei mit der Logik unvereinbar, bewusst ein falsches Kreuz im Mahnantrag zu setzen in dem vermeintlichen Bewusstsein, die Klage werde wegen Verjährung abgewiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens wird auf die Berufungsbegründung vom 30.09.2014 (GA III 370) Bezug genommen.
Der Kläger beantragt, unter Abänderung des am 28.07.2014 verkündeten Urteils des Landgerichts Stuttgart
1.
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 46.650,18 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.10.2011 Zug um Zug gegen Übertragung der Rechte und Pflichten an und aus der Gesellschaftsbeteiligung des Klägers am M. Fonds Nr. 35 gemäß Zeichnungsschein vom 29.11.1995 mit einer ursprünglichen Beteiligungssumme von 50.000,00 DM zzgl. 5 % Agio zu zahlen;
2.
die Beklagte weiter zu verurteilen, den Kläger von sämtlichen Ansprüchen der G. AG, deren Vertreter oder Rechtsnachfolger und sonstigen Gesellschaftsgläubigern, resultierend aus der Gesellschaftsbeteiligung des Klägers, insbesondere bezogen auf Ausschüttungen, Kapitalerhöhungen oder etwaige Nachschussforderungen, die Rückzahlungsverpflichtung von erhaltenen Steuervorteilen auch gegenüber den Finanzbehörden freizustellen;
3.
die Beklagte zudem zu verurteilen, an den Kläger 2.429,27 EUR (außergerichtliche Rechtsanwaltskosten) nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
10 
die Berufung zurückzuweisen.
II.
11 
Die Berufung des Kläger ist zulässig, hat aber in der Sache offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Klageforderung ist jedenfalls verjährt.
12 
1. Wie das Landgericht zutreffend angenommen hat, verjährte die Klageforderung kenntnisunabhängig innerhalb von zehn Jahren ab dem 01.01.2002 (§ 199 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB, Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 EGBGB). Da die Anspruchsbegründung erst am 04.01.2013 bei Gericht eingegangen ist, ist die Klageforderung nur dann nicht verjährt, wenn durch das vorangegangene Mahnverfahren die Verjährung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB gehemmt worden ist. Hiervon geht auch der Kläger aus.
13 
2. Das Landgericht hat zutreffend angenommen, dass der Kläger sich auf eine durch das Mahnverfahren bewirkte Verjährungshemmung nicht berufen kann, weil der Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids rechtsmissbräuchlich gewesen ist. Die hiergegen von der Berufung vorgebrachten Einwendungen greifen nicht durch.
14 
a)
Der Kläger hat im Mahnantrag unrichtige Angaben gemacht.
15 
(1) Macht der durch fehlerhafte Beratung geschädigte Anleger gegenüber dem Anlageberater „großen“ Schadensersatz geltend, so besteht der Schadensersatzanspruch von vornherein nur mit der Einschränkung, dass zugleich die aus dem Anlagegeschäft erwachsenen Vorteile herauszugeben sind, ohne dass es hierzu einer besonderen Einrede oder eines Antrags des Schuldners bedürfte (BGH, Urteil vom 15.01.2009 - III ZR 28/08, NJW-RR 2009, 603 Rn. 14). Der Kläger kann großen Schadensersatz daher nur Zug um Zug gegen Übertragung der streitgegenständlichen Fondsbeteiligung fordern. Dem trägt der Kläger auch Rechnung durch die Fassung des Klageantrags sowie seine außergerichtlich erklärte Bereitschaft, die Beteiligungsrechte Zug um Zug an die Beklagte zu übertragen (Anlage K 12). Folgerichtig hat der Kläger in dem Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids auch angekreuzt, die angemahnte Forderung sei von einer Gegenleistung abhängig.
16 
(2) Die Angabe in dem Mahnantrag, die Gegenleistung sei erbracht, traf zu keinem Zeitpunkt zu.
17 
Der Kläger behauptet selbst nicht, seine Fondsbeteiligung an die Beklagte übertragen zu haben. Der Umstand, dass er durch den Schriftsatz vom 04.10.2011 (Anlage K 12) außergerichtlich die Übertragung der Beteiligung angeboten hat, steht der Übertragung nicht gleich. Denn so lange die Übertragung der Beteiligung nicht dinglich vollzogen worden ist, besteht der auszugleichende Vorteil im Vermögen des Klägers fort mit der Folge, dass dieser im Rahmen des Schadensersatzes zu berücksichtigen ist. Die Zug-um-Zug-Einschränkung eines Schadensersatzanspruchs wäre daher selbst dann nicht entfallen, wenn der Kläger die Übertragung der Fondsbeteiligung in Annahmeverzug begründender Weise angeboten hätte.
18 
In dem Schreiben des Klägers vom 04.10.2011 liegt überdies auch kein Angebot im Sinne des § 145 BGB, dessen Annahme eine wirksame Verfügung über die Fondsbeteiligung des Klägers zur Folge gehabt haben würde. Denn der Kläger war ausweislich dieses Schreibens zur Übertragung seiner Fondsbeteiligung an die Beklagte nur für den Fall bereit, dass der „aus dem M. Fonds entstandene Schaden (…) übernommen wird“. Ein Angebot zum Abschluss eines Verfügungsgeschäfts über die Fondsanteile könnte in dem Schreiben daher allenfalls aufschiebend bedingt durch die Leistung von Schadensersatz liegen. Nachdem der geforderte Schadensersatz vom Kläger jedoch nicht beziffert worden ist, ermangelte einer solchen Bedingung die erforderliche Bestimmtheit.
19 
b)
Die falsche Angabe des Klägers in dem Mahnantrag führt dazu, dass die Hemmungswirkung des Mahnverfahrens nicht beachtlich ist.
20 
(1)
Auch wenn die Hemmungswirkung des § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB nicht einen zulässigen, sondern lediglich einen wirksam erlassenen und zugestellten Mahnbescheid voraussetzt, kann sich die Berufung auf die Hemmung der Verjährung im Einzelfall als rechtsmissbräuchlich darstellen, wenn der Mahnbescheid durch bewusst falsche Angaben erschlichen worden ist. Dies kann namentlich dann der Fall sein, wenn der Mahnbescheid die bewusst wahrheitswidrige Angabe enthält, die Gegenleistung der angemahnten Forderung sei bereits erbracht (BGH, Urteil vom 21.12.2011 - VIII ZR 157/11, NJW 2012, 995 Rn. 8 ff.). Entgegen der Auffassung des Klägers gilt dies nicht nur dann, wenn Leistung und Gegenleistung als wechselbezügliche vertragliche Hauptleistungspflichten gemäß § 320 BGB miteinander verknüpft sind, sondern auch im Falle einer Gegenleistung, welche bei der Forderung von „großem“ Schadensersatz aufgrund der vorzunehmenden Vorteilsausgleichung zu erfolgen hat (vgl. BGH, Urteil vom 05.08.2014 - XI ZR 172/13, WM 2014, 1763 Rn. 11).
21 
Eine andere Beurteilung ergibt sich entgegen der Auffassung des Klägers nicht daraus, dass der Bundesgerichtshof die vom Oberlandesgericht München im Hinblick auf die Rechtsmissbräuchlichkeit des Mahnverfahrens als verjährt angesehenen Ansprüche (Urteil vom 04.12.2007 - 5 U 3479/07, juris Rn. 86) im nachfolgenden Revisionsverfahren nicht als verjährt angesehen hat (BGH, Urteil vom 17.12.2009 - III ZR 49/08, juris Rn. 11). Denn der Bundesgerichtshof hat seine Entscheidung nicht darauf gestützt, die durch das Mahnverfahren erfolgte Hemmung der Verjährung sei beachtlich, sondern er hat die subjektiven Voraussetzungen des Beginns der Regelverjährung gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB abweichend vom Berufungsgericht bestimmt.
22 
(2) Durch die Angabe im Mahnantrag, die Gegenleistung sei bereits erbracht, hat der Kläger rechtsmissbräuchlich gehandelt.
23 
Der Kläger hat eine Forderung zum Gegenstand seines Mahnantrags gemacht, von welcher er selbst wusste, dass sie im geltend gemachten Umfang nicht bestehe. Hätte der Kläger im Mahnverfahren offen gelegt, im Gegenzug für die angemahnte Forderung zu einer Leistung verpflichtet zu sein, so hätte das Mahngericht den Antrag nach § 691 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 690 Abs. 1 Nr. 4 ZPO zurückgewiesen. Das Erschleichen des Mahnbescheids durch die unrichtige Angabe, die Gegenleistung sei erbracht, stellt sich daher als rechtsmissbräuchlich dar, weshalb der Kläger sich auf die Hemmungswirkung des Mahnverfahrens nicht berufen kann (vgl. OLG München, Urteil vom 04.12.2007, aaO; OLG Bamberg, Urteil vom 04.06.2014 - 3 U 244/13, BKR 2014, 334, 337 f.; OLG Stuttgart, Urteil vom 16.07.2014 - 3 U 170/13, WM 2014, 1998, 1999 f.). Ob die - gegebenenfalls engeren - Voraussetzungen vorliegen, um im Falle eines erschlichenen Vollstreckungsbescheids oder Versäumnisurteils sogar die Rechtskraft gemäß § 826 BGB zu durchbrechen (vgl. BGH, Urteil vom 09.02.1999 - VI ZR 9/98, NJW 1999, 1257, 1258 f.; vom 01.12.2011 - IX ZR 56/11, WM 2012, 144 Rn. 15 f.), bedarf hier keiner Entscheidung, weil ein Vollstreckungstitel hier nicht ergangen ist.
24 
(3) Das Vorbringen des Klägers, er habe die Einleitung des Mahnverfahrens nicht als unbeachtlich angesehen, ist unerheblich.
25 
Wie der Kläger in der Berufungsbegründung bestätigt und auch ohne weiteres erhellt, kam es ihm bei der Einleitung des Mahnverfahrens gerade auf die verjährungshemmende Wirkung an. Das Vorbringen des Klägers, er würde das Mahnverfahren nicht eingeleitet haben, wenn er von dessen mangelnder Eignung zur Verjährungshemmung ausgegangen wäre, ist daher plausibel, jedoch unerheblich. Der Rechtsmissbrauch ergibt sich gerade daraus, dass der Kläger die Verjährungshemmung unter Umgehung der gesetzlichen Regelung erstrebte, wonach ein Mahnverfahren bei Ansprüchen nicht stattfindet, welche von einer Gegenleistung abhängen. Im Übrigen setzt das Institut des Rechtsmissbrauchs nicht notwendig ein Verschulden voraus (BGH, Urteil vom 12.11.2008 - XII ZR 134/04, NJW 2009, 1343 Rn. 41).
III.
26 
Eine mündliche Verhandlung vor dem Berufungsgericht ist nicht erforderlich, weil die maßgeblichen Rechtsfragen geklärt sind. Aufgrund der Entscheidung des XI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 05.08.2014 (XI ZR 172/13, WM 2014, 1763) steht fest, dass die vom VIII. Zivilsenat für den Fall einer im Synallagma stehenden Leistungspflicht entwickelten Grundsätze (Urteil vom 21.12.2011 - VIII ZR 157/11, NJW 2012, 995) auch auf Zug-um-Zug-Einschränkungen anwendbar sind, die sich aus dem Grundsatz der Vorteilsausgleichung ergeben. Grundsätzliche Bedeutung hat die Sache daher nicht mehr. Dem steht auch nicht entgegen, dass das Oberlandesgerichts Bamberg im Urteil vom 04.06.2014 (aaO) sowie der 3. Zivilsenat des erkennenden Oberlandesgerichts im Urteil vom 16.07.2014 (aaO) bei vergleichbaren Sachverhalten wegen grundsätzlicher Bedeutung die Revision zugelassen haben, weil diese Entscheidungen vor der bezeichneten Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 05.08.2014 ergangen sind. Da weitere tatrichterliche Feststellungen nicht zu treffen sind, ist eine Entscheidung durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO angezeigt.
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(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwer

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem1.der Anspruch entstanden ist und2.der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des S

(1) Die Verjährung wird gehemmt durch1.die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,1a.die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen

Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.
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(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwer

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Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.
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published on 21/12/2011 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 157/11 Verkündet am: 21. Dezember 2011 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein
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published on 25/02/2015 00:00

Tenor 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 13.06.2014, Az. 3 O 2125/13, wird zurückgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Dieses Urteil und das ang
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(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

*

(1) Der Basiszinssatz beträgt 3,62 Prozent. Er verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahrs.

(2) Die Deutsche Bundesbank gibt den geltenden Basiszinssatz unverzüglich nach den in Absatz 1 Satz 2 genannten Zeitpunkten im Bundesanzeiger bekannt.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

(1) Die Verjährung wird gehemmt durch

1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,
1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage,
2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger,
3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1),
4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer
a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder
b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
die Verjährung wird schon durch den Eingang des Antrags bei der Streitbeilegungsstelle gehemmt, wenn der Antrag demnächst bekannt gegeben wird,
5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess,
6.
die Zustellung der Streitverkündung,
6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird,
7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens,
8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens,
9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird,
10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren,
10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist,
11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens,
12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt,
13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und
14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.

(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.

(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.

Wer einem anderen die Schließung eines Vertrags anträgt, ist an den Antrag gebunden, es sei denn, dass er die Gebundenheit ausgeschlossen hat.

(1) Die Verjährung wird gehemmt durch

1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,
1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage,
2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger,
3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1),
4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer
a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder
b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
die Verjährung wird schon durch den Eingang des Antrags bei der Streitbeilegungsstelle gehemmt, wenn der Antrag demnächst bekannt gegeben wird,
5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess,
6.
die Zustellung der Streitverkündung,
6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird,
7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens,
8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens,
9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird,
10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren,
10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist,
11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens,
12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt,
13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und
14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.

(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.

(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.

(1) Wer aus einem gegenseitigen Vertrag verpflichtet ist, kann die ihm obliegende Leistung bis zur Bewirkung der Gegenleistung verweigern, es sei denn, dass er vorzuleisten verpflichtet ist. Hat die Leistung an mehrere zu erfolgen, so kann dem einzelnen der ihm gebührende Teil bis zur Bewirkung der ganzen Gegenleistung verweigert werden. Die Vorschrift des § 273 Abs. 3 findet keine Anwendung.

(2) Ist von der einen Seite teilweise geleistet worden, so kann die Gegenleistung insoweit nicht verweigert werden, als die Verweigerung nach den Umständen, insbesondere wegen verhältnismäßiger Geringfügigkeit des rückständigen Teils, gegen Treu und Glauben verstoßen würde.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

(1) Der Antrag wird zurückgewiesen:

1.
wenn er den Vorschriften der §§ 688, 689, 690, 702 Absatz 2, § 703c Abs. 2 nicht entspricht;
2.
wenn der Mahnbescheid nur wegen eines Teiles des Anspruchs nicht erlassen werden kann.
Vor der Zurückweisung ist der Antragsteller zu hören.

(2) Sollte durch die Zustellung des Mahnbescheids eine Frist gewahrt werden oder die Verjährung neu beginnen oder nach § 204 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gehemmt werden, so tritt die Wirkung mit der Einreichung oder Anbringung des Antrags auf Erlass des Mahnbescheids ein, wenn innerhalb eines Monats seit der Zustellung der Zurückweisung des Antrags Klage eingereicht und diese demnächst zugestellt wird.

(3) Gegen die Zurückweisung findet die sofortige Beschwerde statt, wenn der Antrag in einer nur maschinell lesbaren Form übermittelt und mit der Begründung zurückgewiesen worden ist, dass diese Form dem Gericht für seine maschinelle Bearbeitung nicht geeignet erscheine. Im Übrigen sind Entscheidungen nach Absatz 1 unanfechtbar.

Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.