I. Die Klägerinnen machen gegen die Beklagte Erfüllungs- und hilfsweise Schadensersatzansprüche aufgrund des Erwerbs griechischer Staatsanleihen geltend. Sie machen jeweils den Nominalwert der Anleihen zuzüglich Zinsen abzüglich der an sie erfolgten Zahlungen Zug um Zug gegen Gestattung der Rückbuchung der am 12.03.2013 im Wege des Zwangsumtauschs eingebuchten Anleihen geltend (s. im Einzelnen S. 145 bis 155 der Klageschrift). Auf die vom Landgericht getroffenen Feststellungen wird Bezug genommen. Änderungen haben sich nur insoweit ergeben, wie dies im Folgenden unter Punkt I. 4 dargelegt ist, und insoweit als die Klägerin zu 1) ihre Klage in Höhe von 378,00 €, die Klägerin zu 2) ihre Klage in Höhe von 189,00 € und die Klägerin zu 3) ihre Klage in Höhe von 126,00 € für erledigt erklärt haben. Im Übrigen dient die Darstellung des Sachverhalts dem besseren Verständnis dieses Urteils.
Die Klägerinnen zu 1) bis 3) und die Eltern der Klägerinnen zu 1) und 2) sowie des Vorstands der Klägerin zu 3) (diese werden im Folgenden nur als die Eltern bezeichnet) orderten jeweils am 07.10.2004 bei ihrer Bank, der ... M., den Kauf von Schuldverschreibungen mit der Bezeichnung EO-Bonds 2004-14, WKN … /ISIN …, die von der Beklagten emittiert worden waren. Die georderten Wertpapiergeschäfte wiesen einen Zinssatz von 4,5% mit Zinslauf ab 13.01.2004 auf; Zinstermin war jeweils der 20. Mai. Als Endfälligkeitstermin war der 20.05.2014 bestimmt.
Die Klägerinnen zu 1) und 2) sowie die Eltern orderten jeweils den Kauf derartiger Anleihen in Höhe von nominal 30.000,00 € und zahlten dafür (incl. Zinsen für 273 Tage, 0,5% Provision, Maklergebühr und Spesen) 31.853,61 € (s. K 2, K 3 und K 5). Die Klägerin zu 3) orderte den Kauf derartiger Anleihen in Höhe von nominal 20.000,00 € und zahlte dafür (incl. Zinsen für 273 Tage, 0,5% Provision, Maklergebühr und Spesen 21.243,62 € (s. K 4).
Alle eben dargestellten Wertpapierkäufe wurden entsprechend den Anlagen K 2 bis K 5 gemäß den Bedingungen der ... M. durchgeführt. Zu der in den Anlagen K 2 bis K 5 jeweils festgehaltenen Verwahrart „Wertpapierrechnung“, und dem Lagerland: „CBI. - Griechenland“ ist in diesen Bedingungen (Anlage B 2) u. a. Folgendes festgehalten:
12.2 Einschaltung von Zwischenverwahrern
Die ... wird die im Ausland angeschafften Wertpapiere im Ausland verwahren lassen. Hiermit wird sie einen anderen in- oder ausländischen Verwahrer (z. B. C. Banking AG) beauftragen oder eine eigene ausländische Geschäftsstelle damit betrauen. Die Verwahrung der Wertpapiere unterliegt den Rechtsvorschriften und Usancen des Verwahrungsortes und den für den oder die ausländischen Verwahrer geltenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
12.3 Gutschrift in Wertpapierabrechnung
Die ... wird sich nach pflichtgemäßem Ermessen unter Wahrung der Interessen des Kunden das Eigentum oder Miteigentum an den Wertpapieren oder eine andere im Lagerland übliche, gleichwertige Rechtstellung verschaffen und diese Rechtstellung treuhänderisch für den Kunden halten. Hierüber erteilt sie dem Kunden Gutschrift in Wertpapierrechnung (WR-Gutschrift) unter Angabe des ausländischen Staates, in dem sich die Wertpapiere befinden (Lagerland).
Das griechische Gesetz 2198/1994, das die Modalitäten für die Inanspruchnahme von Darlehen durch den griechischen Staat näher regelte, weist nach einer Einarbeitung der Änderungen und Neueinfügungen durch das Gesetz 2469/1997 entsprechend der klägerseits vorgelegten Übersetzung, der die Beklagte nicht widersprochen hat, u. a. folgende Regelungen auf:
Kapitel B
Immaterielle Titel
§ 5 Ausgabe von immateriellen Titeln
1. Der griechische Staat kann sich gemäß den Vorschriften des vorliegenden Gesetzes auch ohne die Ausgabe von Wertpapieren (Anleihen, verzinsliche Wertpapiere usw.) von natürlichen oder juristischen Personen und auch von Kreditinstituten oder Finanzinstituten, welche nach dem Gesetz die Möglichkeit haben, die entsprechenden Tätigkeiten auszuführen, leihen.
2. Der Minister für Finanzen wird ermächtigt im Namen des griechischen Staates Darlehen gemäß Abs. 1 zu vereinbaren.
Die Darlehen und ihre Unterteilungen (Titel) werden durch gebuchte Eintragungen im System zur Führung von gebuchten Vorgängen (das System) geführt [überwacht, beobachtet], welches durch den vorliegenden Paragrafen errichtet wird und dessen Verwalter die Bank von Griechenland ist. Ebenfalls mittels gebuchten Eintragungen im System werden die Zinsanteile der Titel geführt, sobald sie den Gegenstand eines eigenständigen Vorgangs bilden werden, in analoger Anwendung der weiteren Vorschriften dieses Kapitels. Die Bank von Griechenland nimmt die Eintragungen bezüglich des Erhalts, des Dienstes und der Abzahlung der Darlehen im Namen des griechischen Staates vor.
3. Die Bedingungen dieser Darlehen werden durch Beschlüsse des Ministers für Finanzen festgesetzt.
§ 6 Teilnahme am System
1. Am System nehmen außer dem griechischen Staat und der Bank von Griechenland als Verwalter, juristische oder natürliche Personen (die Träger) teil, die entweder durch Kategorien oder namentlich durch Akte des Direktors der Bank von Griechenland bestimmt werden. Durch ähnliche Akte wird das Verfahren zur Auswahl der Träger und die besonderen Bestimmungen und Beschränkungen sowie die erforderlichen Sicherheiten zugunsten der Investoren, anhand von Trägerkategorien, bestimmt.
2. Die Titel können auf Dritte (Investoren) übertragen werden. Die Übertragung wirkt zwischen den Parteien und führt zu keinen Rechtsfolgen zugunsten oder zulasten des griechischen Staates oder der Bank von Griechenland.
3. Der griechische Staat kann die Titel von den Trägern erwerben und über sie erneut vor deren Fälligkeitsdatum verfügen.
4. Die Übertragung des Titels wird durch Übertragung (Einbuchung) des entsprechenden Betrags auf das Konto des Berechtigten abgeschlossen. Beschränkungen oder genauere Regelungen der Rechtsgeschäfte im Zusammenhang mit den Titeln können durch Akt des Direktors der Bank von Griechenland ergehen.
5. Die Konten der Träger werden im System geführt. Die Konten der Investoren werden bei den Trägern geführt.
6. Die Konten, sowohl im System als auch bei den Trägern, werden getrennt nach Kategorie der Titel nach gemeinsamen Merkmalen geführt.
7. Im System werden für jeden Träger einzelne Konten geführt, zum einem für die Titel desselben Depots, zum anderen für jene des Depots seiner Investoren - Kunden. Das Konto des Investorendepots eines jeden Trägers wird gesammelt für alle Investoren des Trägers geführt.
8. Im System wird das Konto bezüglich des Pfands [Sicherungskonto] eines jeden Trägers getrennt von seinen weiteren Konten geführt.
9. Die Verpfändung der Titel vollzieht sich mit der Einbuchung [Eintragung] des entsprechen Betrags auf einem besonderen Pfandkonto, welche je nach Fall entweder im System oder beim Kläger geführt werden.
10. Die Titel können Gegenstand eines Darlehens bilden, in analoger Anwendung des § 806 des Griech. BGB
§ 7 Absicherung von Rechten der Investoren
1. Dem Träger ist die ohne Zustimmung des berechtigten Investors [erfolgende] Verfügung über den Titel verboten. Das Fehlen der Zustimmung kann gutgläubigen Dritten nicht entgegengehalten werden.
2. Die im System geführten Konten unterliegen nicht der zwangsweisen Beschlagnahme oder der Sicherungsbeschlagnahme [Arrest].
§ 8 Ansprüche der Investoren
1. Die Träger, die die Verpflichtung übernehmen, Gelder [Kapital] in Titel des Staates zu investieren, im Namen ihrer Kunden, sind verpflichtet diese Gelder sofort in von den Investoren gewählten Titel zu investieren.
2. Der Investor hat einen Anspruch auf seinen Titel, der nur gegen den Träger gerichtet ist, bei dem sein Konto geführt wird. Falls der [Griechische] Staat seine Verpflichtungen gemäß Abs. 6 des vorliegenden Paragraphen nicht erfüllt hat, hat der Investor einen Anspruch aus dem Titel nur gegen den [Griechischen] Staat.
3. Falls das Investorendepot des Trägers zur Befriedigung des Investors nicht ausreicht, wird dieser vorzüglich [vorrangig] aus demselben Depot des Trägers befriedigt. Falls auch dieses Depot des Trägers nicht ausreichend ist, werden die Berechtigten zu gleichen Teilen befriedigt.
4. Als dasselbe Depot des Trägers für den im vorgenannten Absatz genannten Bedarf, versteht sich auch das Depot des Trägers als Investor eines anderen Trägers. Als das Depot, aus dem zu gleichen Teilen die Berechtigten befriedigt werden, versteht sich das Depot nur der Titel dieser Kategorie.
5. Für den Rest ihrer Forderung werden die Investoren vorrangig aus dem übrigen Vermögen des Trägers befriedigt, eingeordnet als vorrangig [privilegierte] Berechtigte vor der Reihenfolge der Forderungen, die im Fall 3 des Paragraphen 975 der Griech. ZPO bestimmt wird, in ihrer gültigen Fassung gemäß Paragraph 3 des Gesetzes 1545 aus 1985, und vor der Teilung gemäß dem Paragraphen 977 der Griech. ZPO.
6. Die Zahlung der fälligen Zinsen und Beträge der Titel durch den [Griechischen] Staat an die Bank von Griechenland führt zum Erlöschen der Verpflichtungen des [Griechischen] Staates.
Die Bank von Griechenland gibt an jeden Träger die Zinsen und das Kapital aus den geschuldeten Titeln bei Fälligkeit des Darlehens heraus. Die gemäß dem oben Gesagten [erfolgende] Zahlung führt zum Erlöschen der Verpflichtungen der Bank von Griechenland.
7. Die Emission der streitgegenständlichen Staatsanleihe ist in dem als Anlage B 1 vorgelegten Offering Circular (in englischer Sprache) vom 12.01.2004 zusammengefasst, in dem festgehalten ist, dass die Beklagte einen Zeichnungsvertrag mit einem Bankenkonsortium schloss und die Anleihe an diese Banken als Ersterwerber begab.
Im Jahr 2012 führte die Regierung der Beklagten angesichts ihrer schweren Schuldenkrise eine Umschuldung ihrer Staatsanleihen durch, von der auch die streitgegenständlichen Anleihen der Klägerinnen und der Eltern erfasst waren. Am 24.02.2012 richtete die Beklagte sich an die Teilnehmer am Girosystem der griechischen ... und lud diese zur Teilnahme an der Umschuldung ein. Dieses Angebot eröffnete die Möglichkeit, die Anleihepapiere zu einem um 53,5% verringerten Nennwert gegen neue Staatsanleihen und Schuldverschreibungen umzutauschen.
Neben dem Umtauschangebot enthielt der Umschuldungsprozess noch eine weitere Komponente, nämlich den „Collective Action“-Prozess (Gläubigerbeschluss), für den durch das am 23.02.2012 vom griechischen Parlament verabschiedete Gesetz 4050/2012 die Grundlage geschaffen wurde. Dieses Gesetz schuf die Möglichkeit, Anleihegläubiger aus dem privaten Sektor, die das Umtauschangebot nicht angenommen hatten, in den Umschuldungsprozess einzubeziehen. Voraussetzung hierfür war, dass die Anleihegläubiger über den Umtausch der teilnehmenden Anleihepapiere mit einem Quorum von 50% des ausstehenden Nennbetrages dieser Titel abstimmen würden. Ferner musste für die Annahme des Vorschlages eine Zweidrittelmehrheit erreicht werden. Damit schuf das Gesetz 4050/2012 den Rahmen für eine nachträgliche Änderung der Anleihebedingungen durch Mehrheitsentscheidung der Anleihegläubiger. Die Beklagte bzw. die Bank von Griechenland ging davon aus, dass die an der Abstimmung teilnehmenden Gläubiger zusammen 91,5% des ausstehenden Gesamtnennbetrages repräsentierten, und dass 94,34% des teilnehmenden Kapitals für den Vorschlag stimmte. Der diese Entscheidung billigende Beschluss des Ministerrats hatte - entsprechend den Bestimmungen des Gesetzes 4050/2012 - die Wirkung, dass nunmehr alle Anleger und Anleihegläubiger der Titel hieran gebunden waren. Am 12.03.2012 wurden dementsprechend alle betroffenen Anleihepapiere durch die Griechische … eingezogen und sämtliche aus ihnen resultierenden Rechte und Pflichten erloschen. Im Gegenzug wurden die ersatzweise zur Verfügung gestellten neuen Anleihen in das System eingebucht. Auch die den Klägerinnen zugeordneten Wertpapiere wurden in diesem Rahmen im März 2012 ausgebucht; stattdessen wurden andere Wertpapiere eingebucht. Mit dieser Neueinbuchung hatten diese Anleihen (nominal) 53,5% ihres ursprünglichen Nominalwerts verloren. Die Klägerinnen selbst oder die Eltern haben dem Umtauschangebot nicht zugestimmt.
Die Klägerin zu 1) macht geltend, die von ihren Eltern am 07.04.2004 erworbenen Staatsanleihen in Höhe von 30.000,00 € am 20.01.2009 aus dem Nachlass ihrer Eltern „erhalten“ zu haben (s. S. 14 der Klageschrift vom 07.08.2014 = Bl. 14 d. A.).
Sie meint insoweit (s. S. 8 des Schriftsatzes vom 19.03.2015 = Bl. 227 d. A.), der von ihr geltend gemachte Übergang der von ihren Eltern georderten Anleihen auf sie ergebe sich aus der von ihr als Anlage K 6 vorgelegten Bescheinigung des Amtsgerichts Lindau (Bodensee) - Nachlassgericht - und dem als Anlage K 7 vorgelegten Erbvertrag vom 07.07.2004.
Die Klägerinnen behaupten, dass das nach griechischen Gesetz 4050/2012 erforderliche Quorum für die Durchführung des Zwangsumtausches nicht erreicht worden sei.
Die Klägerinnen sind der Ansicht, sie seien aufgrund des „Erwerbs“ der streitgegenständlichen Anleihen über die ... M. selbst Inhaber der sich aus der Anleihe ergebenden schuldrechtlichen Ansprüche gegen die Beklagte geworden. Jedenfalls ergäben sich solche unmittelbaren Ansprüche der Klägerinnen gegen die Beklagte aus § 8 Abs. 2 S. 2 des (griechischen) Gesetzes 2198/1994 in der Fassung des Gesetzes 2669/1997 (s. S. 9 des Schriftsatzes vom 19.03.2015 = Bl. 227 d. A. und die hierzu vorgelegten Anlagen K 8 und K 9). Wegen der diesbezüglichen klägerischen Argumentation im Einzelnen wird insbesondere auf S. 62 bis 73 der Klageschrift verwiesen.
Der Umtausch aufgrund des griechischen Gesetzes sei bereits deswegen unwirksam, weil die nach dem maßgeblichen griechischen Gesetz 4050/2012 erforderlichen Mehrheiten nicht erreicht worden seien. Zudem verstoße der nachträgliche Eingriff in die Vertragsverhältnisse gegen wesentliche Grundrechte des deutschen und griechischen Verfassungsrechts sowie gegen die Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK); insbesondere liege auch ein Verstoß gegen den deutschen ordre public i. S. d. § 6 EGBGB vor. Dementsprechend bestünden die Ansprüche aus den ursprünglich erworbenen Anleihen unverändert fort, weswegen insbesondere auch der Rückzahlungsanspruch seit dem 20.05.2014 fällig sei. Zudem stelle die Zahlungsverweigerung der Beklagten in Kenntnis der Rechtsverstöße eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung dar.
Die Klägerinnen vertreten die Auffassung, die Beklagte könne sich bezüglich dieser von ihnen geltend gemachten Ansprüche nicht auf ihre Staatenimmunität berufen. Die darlehensweise Aufnahme von Geld in Form von Staatsanleihen stelle kein hoheitliches Handeln dar. Jedenfalls soweit die Klägerinnen die ihnen ihres Erachtens aus der Anleihe selbst zustehenden (schuldrechtlichen) Rechte gegen die Beklagte geltend machten, habe die Beklagte keine Staatenimmunität.
Das Landgericht Kempten sei örtlich zuständig. Für die Klägerinnen sei sowohl der Verbrauchergerichtsstand gemäß Art. 15 Abs. 1 c), 16 Abs. 1 EuGVVO a. F. [Verordnung (EG) Nr. 44/2001] wie auch der Gerichtsstand des Erfüllungsortes gemäß Art 5 Nr. 1 EuGVVO a. F. [Verordnung (EG) Nr. 44/2001] und der deliktische Gerichtsstand gem. Art 5 Nr. 3 EuGVVO a. F. [Verordnung (EG) Nr. 44/2001] beim Landgericht Kempten (Allgäu) eröffnet. Anders als nach deutschem Recht sei nach § 321 des griechischen Zivilgesetzbuchs der Wohn- oder Niederlassungsort des Gläubigers Erfüllungsort. Da die Klägerinnen ihren Wohnsitz im Landgerichtsbezirk Kempten hätten, sei das Landgericht Kempten zuständig. Wegen der Einzelheiten der klägerischen Argumentation wird insbesondere auf Seiten 18 bis 44 der Klageschrift verwiesen.
In erster Instanz haben die Klägerinnen mit der Maßgabe, dass der Rechtsstreit hinsichtlich der an die Klägerin zu 1. gezahlter 378,00 €, an die Klägerin zu 2. bezahlter 189,00 € und an die Klägerin zu 3. bezahlter 126,00 € für erledigt erklärt werde, beantragt,
die Beklagte zu verurteilen,
1. an die Klägerin zu 1) 56.181,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 21.5.2014 zu zahlen,
2. an die Klägerin zu 2) 28.090,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 21.5.2014 zu zahlen,
3. an die Klägerin zu 3) 18.727,90 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 21.5.2014 zu zahlen,
Zug um Zug gegen Gestattung der Rückbuchung der am 12. 3.2012 umgetauschten und sodann eingebuchten Wertpapiere
betreffend die Klägerin zu 1) je 60 Stück
betreffend die Klägerin zu 2) je 30 Stück,
betreffend die Klägerin zu 3) je 20 Stück
der nachfolgend näher bezeichneten Anleihen der Beklagten:
EO-Bonds 2012 (23) SER. 1
EO-Bonds 2012 (24) SER. 2
EO-Bonds 2012 (25) SER. 3
EO-Bonds 2012 (26) SER. 4
EO-Bonds 2012 (27) SER. 5
EO-Bonds 2012 (28) SER. 6
EO-Bonds 2012 (29) SER. 7
EO-Bonds 2012 (30) SER. 8
EO-Bonds 2012 (31) SER. 9
EO-Bonds 2012 (32) SER. 10
EO-Bonds 2012 (33) SER. 11
EO-Bonds 2012 (34) SER. 12
EO-Bonds 2012 (35) SER. 13
EO-Bonds 2012 (36) SER. 14
EO-Bonds 2012 (37) SER. 15
EO-Bonds 2012 (38) SER. 16
EO-Bonds 2012 (39) SER. 17
EO-Bonds 2012 (40) SER. 18
EO-Bonds 2012 (41) SER. 19
EO-Bonds 2012 (42) SER. 20
sowie BIP gebundene Wertpapiere der Beklagten A1G1UW.
4. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, auf die gezahlten Gerichtskosten die gesetzlichen Rechtshängigkeitszinsen von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz an die Kläger zu zahlen.
Die Beklagte hat sich in erster Instanz den Erledigungserklärungen der Klägerinnen nicht angeschlossen und
Klageabweisung
beantragt.
Die Beklagte meint, die deutsche Gerichtsbarkeit sei nicht eröffnet; der Klage stehe der Einwand der Staatenimmunität entgegen, weil sich die Klägerinnen mit dem Kern ihres Klagebegehrens - teils explizit und teils implizit - gegen die Wirksamkeit des griechischen Gesetzes 4050/2012 wenden. Hierüber zu befinden stehe aber deutschen Gerichten wegen der staatlichen Souveränität der Beklagten nicht zu.
Überdies rügt die Beklagte die fehlende örtliche Zuständigkeit des klägerseits angerufenen Gerichts. Sie meint, das Landgericht Kempten (Allgäu) sei international und auch örtlich nicht zuständig.
Die Klage betreffe keine Zivil- oder Handelssache im Sinne des Art. 1 Abs. 1 der Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO). Der Verbrauchergerichtsstand sei nicht begründet. Einen vertraglichen Anspruch - insbesondere einen solchen aus einem von den Klägerinnen oder den Eltern selbst mit der Beklagten geschlossenen Vertrag - hätten die Kläger nicht schlüssig behauptet. Bis zum Erlöschen der Anleihen durch Gesetz hätten ausschließlich die Teilnehmer des Girosystems der griechischen ... aus den streitgegenständlichen Anleihen unmittelbare Ansprüche gegen die Beklagte gehabt, nicht aber die Kläger. Zwischen den Parteien dieses Rechtsstreits habe es keine rechtsgeschäftlichen Kontakte gegeben. Vertragspartner der Klägerinnen sei allein ihre ... gewesen.
Jedenfalls seien die Klägerinnen nicht Ersterwerber der Anleihen gewesen. Durch einen etwaigen Erwerb der Anleihen vom Ersterwerber könne ein neuer Gerichtsstand (am Wohnsitz des Zweiterwerbers) nicht begründet werden.
Unabhängig hiervon sei die Anleihe von der Beklagten auch nicht in Ausübung einer von ihr ausgeübten gewerblichen Tätigkeit erfolgt.
Es sei auch kein anderer Gerichtsstand in Kempten eröffnet, insbesondere nicht nach Art. 5 Nrn. 1 oder 3 EuGVVO.
Der Erfüllungsort für die (kraft Gesetz erloschene) Zahlungsverpflichtung der Beklagten habe in Athen am Sitz der als Zahlstelle fungierenden griechischen ... gelegen; Art 8 Abs. 6 des Gesetzes 2198/1994 gehe als spezielleres Gesetz § 321 des griechischen Zivilgesetzbuches vor, der nur anwendbar sei, wenn der Leistungsort weder durch die Umstände noch durch ein spezielleres Gesetz bestimmt werde. Wegen des Wortlauts von § 321 des griechischen Zivilgesetzbuchs in deutscher Übersetzung, wird auf S. 41 oben des Beklagtenschriftsatzes vom 16.02.2015 (Bl. 207 d. A.) verwiesen; dieser ist die Klageseite nicht entgegengetreten.
Auch in den Anleihebedingungen gemäß dem als Anlage B 1 vorgelegten Offering Circular sei Athen als Sitz der Zahlstelle festgelegt.
Zudem sei keinesfalls der Wohnsitz der Klägerinnen zu 1) und 2) oder der Sitz der Klägerin zu 3) für die Bestimmung des Erfüllungsorts maßgeblich, da diese keinesfalls Ersterwerber der Anleihen seien. Maßgeblich könnte allenfalls der Sitz der ersterwerbenden Konsortialbank sein, zu dem die Klägerinnen aber nichts vorgetragen hätten.
Die Klage sei darüber hinaus unschlüssig und unbegründet. Allenfalls die Teilnehmer am Girosystem der griechischen ..., zu denen die Klägerinnen nicht gehörten, könnten überhaupt unmittelbare Ansprüche gegen die Beklagte haben.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Klage sei unzulässig. Die Beklagte unterliege bezüglich des Streitgegenstands nicht der deutschen Gerichtsbarkeit. Die deutsche Gerichtsbarkeit erstrecke sich gemäß § 20 Abs. 2 GVG nicht auf Personen, soweit sie nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts von ihr befreit seien. Da die Ansprüche, die die Kläger im vorliegenden Rechtsstreit geltend machen, nicht rein privatrechtlich zu beurteilen sein, sondern letztlich die Überprüfung des griechischen Gesetzes 4050/2012 auf seine Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht durch das deutsche Gericht angestrebt werde, werde mit der vorliegenden Klage dem deutschen Gericht hoheitliches Handeln des griechischen Staates im Rahmen der Gesetzgebung zur Entscheidung unterbreitet.
Wegen der Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Endurteils verwiesen.
Gegen dieses Urteil haben alle Klägerinnen in vollem Umfang Berufung eingelegt. Zur Begründung machen sie im Wesentlichen geltend:
1. Das Landgericht habe unzutreffend die Staatenimmunität der Beklagten für die vorliegende Klage angenommen.
1.1. Hierbei habe es nicht hinreichend beachtet, dass die Klägerinnen ausdrücklich fällige vertragliche Zahlungsansprüche geltend machten. Der von ihnen geltend gemachte Zahlungsanspruch gründe sich auf die zivilrechtliche Vereinbarung mit der Beklagten, dass bei Fälligkeit der Anleihe der Anleihebetrag gegenüber dem Anleger als Gläubiger zur Rückzahlung fällig sei. Diese Ansicht teile auch der Oberste Gerichtshof von Österreich (s. Urteile vom 30.07.2015, Az.: 8Ob67/15h und 31.08.2015, Az.: 6Ob122/15g, in der Berufung vorgelegt als Anlagen BB 1 und BB 2).
1.2. Das Landgericht habe auch verkannt, dass für die Einordnung des Klageanspruchs als solchen zivilrechtlicher Natur nicht maßgeblich sei, ob die Beklagte gegen diesen Anspruch Einwendungen aus dem Bereich des öffentlichen Rechts erhebe. Der Klagegrund werde ausschließlich durch die Klage bestimmt. Gegenstand der Klage sei jedoch eindeutig der privatrechtliche Rückzahlungsanspruch aus den Anleihen.
1.3. Dass eventuell die Entscheidung eine Auseinandersetzung mit der Frage der Vereinbarkeit griechischer Gesetze mit höherrangigem Recht erfordere, schließe die deutsche Zuständigkeit nicht aus und gebiete dementsprechend nicht die Annahme der Staatenimmunität der Beklagten bezüglich der vorliegenden Klage. Die deutschen Gerichte müssten das griechische Gesetz 4050/2012 nicht ohne jede eigene Überprüfung hinnehmen und anwenden. Art. 6 EGBGB sehe vielmehr sogar gerade vor, dass das deutsche Gericht ausländische Rechtsnormen nicht anwende, wenn deren Anwendung zu einem Verstoß gegen den deutschen ordre public führe.
So habe auch der Oberste Gerichtshof von Österreich in den Urteilen vom 30.07.2015, Az.: 8Ob67/15h, und 31.08.2015, Az.: 6Ob122/15g (in der Berufung vorgelegt als Anlagen BB 1 und BB 2), unter Punkt 5 im 2. Absatz (Urteil vom 30.07.2015) bzw. 4.5 (Urteil vom 31.08.2015) ausgeführt, dass der dortige Kläger geltend machen könne, dass das griechische Umschuldungsgesetz (als anspruchsvernichtende Grundlage hinsichtlich des Erfüllungsanspruchs) aufgrund unionsrechtlicher Grundsätze unangewendet bleiben müsse.
1.4. Auch habe das Landgericht die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 11.06.2015 (C-578/13) und dessen ständige Rechtsprechung zu Art 1 Abs. 1 S. 1 EuGVVO unberücksichtigt gelassen. Zwar befasse sich diese nicht unmittelbar mit der Frage der Staatenimmunität. Nachdem aber der EuGH für einen dem vorliegenden Fall vergleichbaren das Vorliegen einer Zivilsache bejaht habe, stehe dies in Wertungswiderspruch zu der Annahme der angefochtenen Entscheidung, dass der Klage die Staatenimmunität der Beklagten entgegenstehe.
1.5. Die Klägerinnen hätten in der Klageschrift (s. 45 bis 51) das Erforderliche dazu, dass ich die Beklagten nicht auf Staatenimmunität gemäß § 20 GVG bzw. Art 25 S. 1 GG berufen könne, „breit“ ausgeführt, ohne dass sich das Landgericht damit auch nur ansatzweise auseinandergesetzt habe. Hierin liege ein Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör.
Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 25.06.2014 (VII ZB 23/13), mit dem die Vollstreckung eines gegen den griechischen Staat gerichteten Titels in bestimmte Vermögensmassen für unzulässig erklärt worden sei, stehe den klägerischen Ausführungen zur fehlenden Immunität nicht entgegen sondern bestätige diese. Dass überhaupt eine Vollstreckung in griechisches Vermögen in der Bundesrepublik Deutschland vorgenommen werden sollte, setze denknotwendig voraus, dass der Vollstreckungsgläubiger jenes Verfahrens einen rechtskräftigen Titel gegen den griechischen Staat erlangt habe und dementsprechend im Erkenntnisverfahren die Immunität nicht bejaht worden sei.
2. Zur Frage der internationalen Zuständigkeit halten die Klägerinnen an ihren erstinstanzlichen Ausführungen fest und verweisen insofern zusätzlich auf die Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs der Republik Österreich vom 30.07.2015, Az.: 8Ob67/15h, und 31.08.2015, Az.: 6Ob122/15g (in der Berufung vorgelegt als Anlagen BB 1 und BB 2).
Ergänzend machen die Klägerinnen zum Gerichtsstand des Erfüllungsortes geltend, dass nach geltendem Europarecht bei einer Geldforderung Erfüllungsort der Sitz des Gläubigers sei. Wegen der Einzelheiten der diesbezüglichen Ausführungen wird auf Seiten 9 bis 13 der Berufungsbegründung vom 29.01.2016 (Blatt 297/301 der Akten) verwiesen. Die Klägerinnen machten weiterhin auch einen nicht auf Besitzstörung oder Eigentumsverletzung abgehobenen deliktischen Anspruch unter dem Gesichtspunkt des § 826 BGB hilfsweise geltend. Da der Ort des Schadenseintritts im Bezirk des Landgerichts Kempten liege, sei dieses nach Art. 5 Nr. 3 EuGVVO auch aus diesem Gesichtspunkt örtlich zuständig.
3. Die Klägerinnen weisen darauf hin, dass das Oberlandesgericht Wien mit Beschluss vom 07.01.2015, Az.: 11 R 22/16k (unnummeriert als Anlage mit Beklagtenschriftsatz vom 11.04.2016 vorgelegt) ihre Rechtsansicht bestätigt habe, dass der Einwand der Immunität nicht durchgreife und der Erfüllungsort am Wohnsitz des jeweiligen Klägers liege.
4. Erstmals in der Berufung haben die Klägerinnen folgende neuen Angriffsmittel vorgebracht:
4.1. Sie berufen sich nunmehr hilfsweise darauf, dass der Erfüllungsort beim Hauptsitz der Deutschen Bank AG in Frankfurt am Main liege, und beantragen (ebenfalls hilfsweise) die Verweisung an das Landgericht Frankfurt am Main. Bei den Ersterwerbern der Anleihen handle es sich um die „Primary Dealer“, zu denen auch die Deutsche Bank mit Sitz in Frankfurt gehöre. Nachdem alle „Primary Dealer“ verpflichtet gewesen seien, sich aktiv an Auktionen mit Geboten zu beteiligen, seien bei zwangsläufig gleichzeitiger Zuteilung im elektronischen Handel alle Erwerber evident zu gleicher Zeit Gläubiger geworden, so dass an deren Hauptsitz ein Erfüllungsort liege mit der Folge, dass überall dort eine internationale Zuständigkeit begründet sei. Wegen der Einzelheiten der diesbezüglichen Argumentation wird auf Seiten 13 bis 17 oben der Berufungsbegründung vom 29.1.2016 (Blatt 301/305 der Akten) verwiesen.
Der Erfüllungsort in Frankfurt am Main ergebe sich auch daraus, dass in der von der Bank von Griechenland unter dem 27.05.2011 zu Händen der C, Banking Luxemburg S. A. abgegebenen, vertraulichen 3-Punkte-Erklärung (Anlage BB 10) festgehalten sei, dass das Wertpapierkonto Nr. … ein Investoren-/Auftraggeber Portfolio sei, und dass deshalb die Wertpapiere, die derzeit und zukünftig dem oben genannten Wertpapierkonto der C. Banking S. A. (Luxemburg) gutgeschrieben würden, nach Art. 6 Abs. 7 des Gesetzes 2198/1993 im Namen der Auftraggeber eingetragen seien. C. S. A. (Luxemburg) habe nun gegenüber Griechenland die Deutsche Bank AG Frankfurt als Erfüllungsort angegebenen (Anlage BB 11). Wegen der Einzelheiten dieser Argumentation wird auf den Schriftsatz vom 3.6.2016 (Blatt 358/361 der Akten) verwiesen.
Des Weiteren wird auf Punkt II. des Schriftsatzes vom 29.7.2016 (Blatt 372/378 der Akten) sowie die Schriftsätze vom 15.09.2016 und 27.09.2016 wie auch auf Punkt 4. des Schriftsatzes vom 01.11.2016 (Bl. 418 d. A.) verwiesen, wo die Klägerinnen diese Argumente vertiefen und weitere hinzufügen.
4.2. Die Klägerinnen tragen nunmehr vor (Schriftsatz vom 12.10.2016, Punkt 2., Bl. 405 d. A.), die Beklagte habe auf den Einwand der Immunität verzichtet. Dies ergebe sich aus dem - von der Beklagten vorzulegenden - subscription agreement vom 12.01.2004, auf das in dem Offering Circular WKN …1 ausdrücklich Bezug genommen werde. Den Klägerinnen liege das subscription agreement vom 16.01.2002 zur Anleihe WKN …5 (BB 25) vor, auf das das Offering Circular zu dieser Anleihe (B 26) Bezug nehme. Unter Punkt 3.1 (d) (ii) sei ein Immunitätsverzicht der Beklagten enthalten. Die Klägerinnen behaupten deswegen, dass auch in dem subscription agreement vom 12.01.2004, auf das in dem Offering Circular zur streitgegenständlichen Anleihe WKN A0ABV1 ausdrücklich Bezug genommen werde, eine entsprechende Verzichtserklärung abgegeben worden sei. Der anwaltliche Vertreter der Klägerinnen habe erstmals aufgrund einer an ihn gerichteten Email vom 09.8.2016, der als Anhang das subscription agreement vom 16.01.2002 zur Anleihe WKN 830275 beigefügt gewesen sei, von dem Immunitätsverzicht erfahren.
Wegen der Einzelheiten - auch zum Vortrag, weswegen der neue Vortrag in der Berufung zuzulassen sei - wird auf den Schriftsatz vom 01.11.2016 (Bl. 414/418) verwiesen.
Ergänzend wird wegen des Berufungsvorbringens der Klägerinnen auf die im Berufungsverfahren eingerichten Schriftsätze der Klageseite verwiesen.
Die Klägerinnen beantragen in der Berufung,
das Urteil des Landgerichts Kempten vom 16.11.2015 (21 U 1342/14) abzuändern und den von der Beklagten erhobenen Einwand der Immunität sowie der fehlenden internationalen Zuständigkeit zurückzuweisen, und im Übrigen den Rechtsstreit zur erneuten mündlichen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Kempten zurückzuverweisen,
mit der Maßgabe, dass sich die Klägerinnen auf die zwangsweise eingetauschten EO-Bonds per 24.02.2016 erhaltene Zinsen anrechnen lassen, und zwar in erster Linie auf die geltend gemachten Zinsen, und sie deswegen die Zahlungsansprüche, wie sie im Tatbestand des angefochtenen Urteils wiedergegeben sind, teilweise für erledigt erklären, und zwarfür die Klägerin zu 1) in Höhe von 378,00 €,
für die Klägerin zu 2) in Höhe von 189,00 €,
für die Klägerin zu 3) in Höhe von 126,00 €.
Die Beklagte erklärt, sich der Erledigungserklärung nicht anzuschließen, und beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der Einzelheiten ihres Berufungsvorbringens, das weitestgehend dem der ersten Instanz entspricht, wird auf die in der Berufung eingereichten Schriftsätze vom 24.02.2016, 16.08.2016 und 24.10.2016 verwiesen.
II. Die zulässige Berufung ist unbegründet, da das Landgericht die Klagen aller Klägerinnen zutreffend als unzulässig abgewiesen hat.
Die Berufung ist zulässig, auch wenn die Klägerinnen entgegen der Regelung unter § 520 Abs. 3 Nr. 1 ZPO in der Berufungsbegründung keine (Sach-) Anträge gestellt haben, da sich aus dem Berufungsvorbringen ergibt, dass sie die erstinstanzlich gestellten Sachanträge weiterverfolgen wollen, soweit sie diese nicht in der Hauptsache für erledigt erklärt haben.
Die Berufung ist jedoch unbegründet, das das Landgericht die Klagen zutreffend als unzulässig abgewiesen hat. Der Zulässigkeit der Klage steht - wie vom Landgericht erkannt - der Einwand der Staatenimmunität der Beklagten entgegen. Nur hilfsweise ist festzuhalten, dass die Klagen auch deshalb unzulässig sind, weil die örtliche und damit auch die internationale Zuständigkeit des Landgerichts Kempten nicht gegeben ist, wie von der Beklagten gerügt. Eine Verweisung an das Landgericht Frankfurt a. M. hat - unabhängig von dem Prozesshindernis der Staatenimmunität der Beklagten bezüglich der Klage - auch deshalb nicht zu erfolgen, weil dort ebenfalls kein Gerichtsstand für die Klage eröffnet ist.
1. Die Klage ist unzulässig, weil die Beklagte bezüglich der vorliegenden Klagen der Staatenimmunität unterliegt und damit ein Prozesshindernis besteht (s. BeckOK ZPO/Bacher ZPO § 253 Rn. 14.1, beckonline).
Staatenimmunität besteht nach dem als Bundesrecht im Sinne von Art. 25 GG geltenden allgemeinen Völkergewohnheitsrecht auch heute noch weitgehend uneingeschränkt für solche Akte, die hoheitliches Handeln eines Staates darstellen („acta iure imperii“), soweit der ausländische Staat auf sie nicht verzichtet (BGH, Urteil vom 08. März 2016 - VI ZR 516/14 -, Rn. 12, juris).
Dieser Ausschluss der Gerichtsbarkeit wegen sachbezogener Staatsimmunität, der unmittelbar als allgemeine Regel des Völkerrechts nach Art 25 GG Geltung hat, gilt für hoheitliche Handlungen eines fremden Staats, die diesem selbst (nicht einem für ihn handelnden Amtsträger) zuzurechnen sind (sog. acta iure imperii). Immunität gilt aber nicht bei privatrechtlicher Betätigung eines fremden Staates; die Abgrenzung ist nach der Natur der staatlichen Handlung unter Zugrundelegung deutschen Rechts vorzunehmen (s. Lückemann in: Zöller, Zivilprozessordnung, 31. Aufl. 2016, § 20 GVG, Rn. 4).
Nach dem Sachvortrag der Beklagten, dem insoweit kein widerstreitender Sachvortrag der Klägerinnen gegenübersteht, liegt dieses Prozesshindernis vor.
1.1. Es ist bereits deswegen vom Prozesshindernis der Staatenimmunität auszugehen, weil - unabhängig von der Frage, ob und in welchem Umfang zur Prüfung dieses Punktes auch zu berücksichtigten ist, wie sich der verklagte Staat gegen die Klage verteidigt - aufgrund des Klagevortrags ein nicht auf hoheitlichem Handeln der Beklagten beruhender Anspruch der Klägerinnen gegen die Beklagte nicht dargetan ist; vielmehr kommt auch nach klägerischem Vortrag, wie dies beklagtenseits zutreffend gerügt ist, ausschließlich eine auf hoheitlichem Handeln der Beklagten beruhende Haftung der Beklagten gegenüber den Klägerinnen in Betracht, da die Voraussetzungen eines unmittelbaren Anspruchs der Klägerinnen gegen die Beklagte aufgrund privatrechtlicher Tätigkeit der Beklagten nicht vorgetragen sind. Zwar postulieren die Klägerinnen, einen rein privatrechtlichen Anspruch gegen die Beklagte geltend zu machen, weil sie nach ihrer Argumentation in erster Linie jeweils eigene schuldrechtliche Ansprüche aus den von ihnen georderten (bzw. hinsichtlich der Klägerin zu 1 auch zum Teil im Wege der Erbfolge von den Eltern erworbenen) Anleihen geltend machten. Allerdings sind klägerseits die tatsächlichen Voraussetzungen eines solchen, den Klägerinnen jeweils selbst zustehenden schuldrechtlichen Anspruchs gegen die Beklagte nicht dargetan, ohne dass es darauf ankäme, dass die Klägerin zu 1) nicht schlüssig dargelegt hat, wie sie Inhaberin der von den Eltern erworbenen Anleihen geworden sei (insofern sind erbvertraglich alle drei Kinder zu gleichen Teilen zu Erben eingesetzt; zu einer eventuellen Auseinandersetzungsvereinbarung oder gar deren Vollzug ist nichts vorgetragen). Daher kommt schon nach dem Klagevortrag selbst ein eigener Anspruch der Klägerinnen gegen die Beklagte allenfalls aufgrund deren hoheitlichen Handelns (im Wege der Gesetzgebung) in Betracht, da die Beklagte substantiiert dargelegt hat, dass eine privatrechtliche Verbindung zwischen ihr und den Parteien dieses Rechtsstreits nicht besteht, und die Klägerinnen dies nicht substantiiert bestritten haben, indem sie auch nur eine Möglichkeit, wie es zu einer derartigen privatrechtlichen Verbindung der Parteien gekommen sein könnte, darstellen. Zwar sind - positive wie negative - Prozessvoraussetzungen von Amts wegen vom Gericht zu überprüfen, dennoch obliegt dem Gericht insoweit keine Amtsermittlungspflicht; vielmehr gilt auch für Prozessvoraussetzungen der Beibringungsgrundsatz (vgl. MüKo-ZPO, Einleitung Rn. 350, beckonline). Das Vorliegen positiver Prozessvoraussetzungen muss von der Klageseite, das von Prozesshindernissen von der Beklagtenseite dargetan und ggf. bewiesen werden (MüKo-ZPO, Vorbemerkung zu § 253 Rn. 15, beckonline). Da die Beklagte sich unter substantiiertem und schlüssigem Vortrag darauf beruft, dass die von den Klägerinnen geltend gemachten Ansprüche nur auf hoheitlichem Handeln der Beklagten beruhen können, und die Klägerinnen nichts vorgetragen haben, was zu einer Haftung der Beklagten aus anderem als hoheitlichem Handeln der Beklagten führen könnte, ist vom Vorliegen dieses Prozesshindernisses auszugehen.
1.1.1. Die Beklagte bestreitet substantiiert, dass die Klägerinnen oder die Eltern der Klägerinnen zu 1) und 2) unmittelbar von der Beklagten selbst schuldrechtliche Ansprüche durch eigenen „Kauf“ von Anleihen erworben hätten, indem sie vorträgt, dass nach ihren Gesetzen und den Anleihebedingungen ein unmittelbarer Erwerb von Forderungen gegen die Beklagte nur durch Träger i. S. d. § 6 Abs. 1 Gesetz 2198/1994 stattfand, zu denen die Klägerinnen nicht gehörten.
Dem widersprechen die Klägerinnen nicht. Sie tragen auch selbst nicht vor, sie selbst hätten von der der Beklagten eine Anleiheforderung erworben. Ebenso wenig tragen sie vor, die Eltern hätten in eigener Person derartige Forderungen unmittelbar von der Beklagten erworben.
1.1.2. Die Beklagte behauptet unter Bezug auf die von ihr vorgelegten und von den Klägerinnen nicht bestrittenen Geschäftsbedingungen der ... M., dass weder die Klägerinnen noch ihre Eltern im Wege der Abtretung von einem Träger i. S. d. § 6 Abs. 1 Gesetz 2198/1994 solche privatrechtlichen Rechte in eigener Person erworben hätten.
Auch diesem Beklagtenvortrag traten die Klägerinnen nicht substantiiert entgegen, indem sie auch nur angedeutet dargestellt hätten, dass in bestimmter Art und Weise zu einem bestimmten Zeitpunkt über eine bestimmte Person die rechtsgeschäftliche Übertragung einer Anleiheforderung gegen die Beklagte auf eine der Klägerinnen oder die Eltern stattgefunden haben könnte. Völlig unabhängig davon, ob eine solche Übertragung durch Rechtsgeschäft auf die Klägerinnen, mit der Wirkung, dass die Klägerinnen unmittelbare Ansprüche gegen die Beklagte erworben hätten, nach den maßgeblichen griechischen Gesetzen überhaupt möglich gewesen wäre (hiergegen spricht die Regelung unter § 6 Abs. 3 des griechischen Gesetzes 2198/1994,K 9), haben die Klägerinnen keinen Vorgang dargestellt, der zu einem solchen Übergang der Anleiheforderung auf sie hätte führen können.
Insbesondere durch den Sachvortrag zu der jeweiligen Order der Klägerinnen und der der Eltern an die ... M., die die Klägerinnen als „Erwerb“ der Anleihen bezeichnen, ist ein Erwerb der geltend gemachten Forderungen gegen die Beklagte, in dem Sinne, dass die Klägerinnen Inhaberinnen von eigenen Ansprüchen gegen die Beklagte geworden wären, nicht dargetan. Der klägerische Vortrag zum eigentlichen „Erwerbsvorgang“ erschöpft sich insofern in der Vorlage der Kaufbelege (K 2 bis 5), die aber letztlich den Beklagtenvortrag bestätigen. Nach dem der ... M. jeweils erteilten Auftrag (s. Anlagen K 2 bis K 5) in Verbindung mit deren von der Beklagten als Anlage B 2 vorgelegten Geschäftsbedingungen, die klägerseits nicht bestritten wurden, war die ... nur verpflichtet, sich (der ...) Eigentum oder Miteigentum oder eine andere im Lagerland übliche, gleichwertige Rechtsstellung zu verschaffen, und diese treuhänderisch zu halten. Nach eigenem Vortrag der Klägerinnen bestand daher keine Verpflichtung der ..., ihnen Eigentum bzw. die Inhaberschaft an der jeweils georderten Anleihe zu verschaffen.
Dass die ... M. den Klägerinnen oder den Eltern eine solche Rechtsstellung verschafft habe, ohne hierzu verpflichtet zu sein, haben die Klägerinnen nicht vorgetragen. Weder haben sie dargestellt, welche (treuhänderisch für die Klägerinnen gehaltene) Rechtsstellung die ... M. infolge der an sie erteilten Aufträge überhaupt erworben hat, noch haben sie einen Sachverhalt geschildert, der zu einem Übergang dieser (unbekannten) Rechtsstellung auf die Klägerinnen hätte führen können.
1.1.3. Die Beklagte macht auch geltend, der von den Klägerinnen in den Raum gestellte Erwerb eines Anspruchs (wohl im Wege des gesetzlichen Forderungsübergangs) gemäß § 8 Abs. 2 des griechischen Gesetzes 2198/1994 n. F. (s. Anlage K 9), der - was hier letztlich nicht endgültig beantwortet werden muss - zu einem eigenen privatrechtlichen Anspruch der Klägerinnen selbst gegen die Beklagte geführt haben könnte, habe nicht stattgefunden. Der klägerische Vortrag stellt einen derartigen Erwerb nicht schlüssig dar; ein substantiiertes Bestreiten des Vortrags der Beklagten durch die insoweit zumindest sekundär vortragsbelasteten Klägerinnen ist damit nicht erfolgt.
Die gesetzliche Regelung in § 8 Abs. 2 des griechischen Gesetzes 2198/1994 n. F., auf die sich die Klägerinnen beziehen, sieht vor, dass der „Investor“ selbst einen Anspruch aus dem von ihm erworbenen Titel gegen den griechischen Staat haben soll, wenn der griechische Staat seine Verpflichtung zur Zahlung der fälligen Zinsen und Beträge der Titel an die Bank von Griechenland nicht erfüllt. Investoren sind gemäß der in § 6 Abs. 2 des griechischen Gesetzes 2198/1994 n. F. (s. Anlage K 9) enthaltenen Klammerdefinition Dritte, die einen Titel von einem Träger i. S. d. § 6 Abs. 1 des griechischen Gesetzes 2198/1994 n. F., d. h. einem Teilnehmer am griechischen Girosystem, erworben haben.
Die Klägerinnen haben aber nicht ansatzweise dazu vorgetragen, dass sie die Rechtstellung eines Investors in diesem Sinn (erworben) hätten. Unabhängig davon, ob derjenige, der Ansprüche von einem Investor (also demjenigen, der selbst unmittelbar einen Titel von einem Träger erworben hat) in eigener Person vollständig erworben hat, damit auch Investor im Sinn des § 8 Abs. 2 des griechischen Gesetzes 2198/1994 n. F. wird, haben die Klägerinnen nicht dargetan, welche Ansprüche welchen Investors sie wann durch welche Handlungen erworben hätten, und damit auch nicht vorgetragen Investor in diesem Sinn geworden zu sein.
1.2. Selbst wenn man vernachlässigt, dass die Klägerinnen nicht schlüssig dargelegt haben, jeweils in eigener Person Inhaber privatrechtlicher Ansprüche gegen die Beklagte zu sein, steht der vorliegenden Klage, unabhängig davon, wer Inhaber des geltend gemachten Anspruchs ist, nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung das Prozesshindernis der Staatenimmunität entgegen.
Der Senat folgt insoweit voll und ganz der Argumentation des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts (Urteil vom 07.07.2016 - 5 U 84/15, Rn. 40 ff, juris). Für die Frage der Immunität kommt es nicht auf die Rechtsnatur des Grundverhältnisses an, sondern auf die Natur der staatlichen Handlung, also die Rechtsnatur der Maßnahme, über deren Berechtigung die Parteien streiten. Vorliegend geht es daher nicht um die Rechtsnatur der Kapitalaufnahme durch Emission von Staatsanleihen, sondern um die Rechtsnatur der Maßnahmen der Beklagten, die letztlich die Erfüllungsansprüche aus den ursprünglichen Anleihen beeinträchtigt haben, also die zur Ausbuchung der ursprünglichen Schuldverschreibungen aus dem Wertpapierdepot der Kläger führenden Maßnahmen.
1.2.1. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Klägerinnen Ansprüche aus dem ursprünglichen Grundverhältnis (insbesondere vertragliche Erfüllungsansprüche) herleiten wollen bzw. postulieren, dies zu tun. Wie das Bundesverfassungsgericht in einem Fall, dem eine Lohnzahlungsklage gegen den griechischen Staat - also ähnlich wie hier, ein vertraglicher Erfüllungsanspruch - zugrunde lag, der den Nettolohn eines bei ihm in Deutschland beschäftigten Staatsbürgers wegen der Einführung einer Quellensteuer in Höhe von 5% des Bruttolohns gekürzt hatte, die Immunität mit der Begründung bejaht, Gegenstand des Rechtsstreits sei die hoheitlich zu beurteilende Besteuerung mit der ausländischen Quellensteuer durch den beklagten Staat, nicht die unterbliebene vollständige Auszahlung eines im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis vom beklagten Staat als Arbeitgeber geschuldeten (Brutto-)Gehalts (BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom vom 17. März 2014 - 2 BvR 736/13, Rn. 22). Ebenso ist vorliegend Gegenstand des Rechtsstreits tatsächlich die hoheitlich zu beurteilende Umschuldungsmaßnahme der Beklagten durch das Gesetz 4050/2012, die dazu führte, dass etwaige Ansprüche der Klägerinnen aus den ursprünglichen Schuldverschreibungen erloschen sind, nicht aber die verweigerte Erfüllung eines im Rahmen eines privatrechtlichen Vertrags von der Beklagten als Vertragspartnerin geschuldeten Zahlungsanspruchs.
Es wäre daher zu kurz gegriffen, auf die bloße Nichtzahlung bzw. Nichterfüllung durch die Beklagte abzustellen, denn diese beruhte auf dem Zwangsumtausch der Anleihen und damit auf einer hoheitlichen Maßnahme.
1.2.2. Dass sich die Beklagte auf ihre Staatenimmunität berufen kann, zeigt sich insbesondere auch darin, dass bei einer Entscheidung über Ansprüche aus dem Grundverhältnis über die Rechtmäßigkeit der von der Beklagten durchgeführten Umschuldungsmaßnahmen zu befinden wäre. Denn ein Erfüllungsanspruch scheitert schon daran, dass ein solcher gerade infolge des hoheitlichen Handelns der Beklagten, nämlich der Verabschiedung des Gesetzes 4050/2012 durch das griechische Parlament sowie dessen Ausführung durch die zuständigen Regierungsorgane, nicht mehr existiert. Das heißt aber, dass der Klageanspruch - inzident - gerade auf eine behauptete Rechtswidrigkeit und damit Unwirksamkeit des unstreitig hoheitlichen Handelns der Beklagten gestützt wird.
1.2.3. Gegenstand der Klagen gegen die Beklagte sind daher - wie das OLG Schleswig (a. a. O.) zutreffend m. w. N. ausführt - nicht nur eventuelle Ansprüche der Klägerinnen aufgrund der von ihnen georderten Wertpapierkäufe, sofern solche - entgegen den Ausführungen oben unter Ziff. 1.1. - gegen die Beklagte überhaupt bestehen sollten, sondern vor allem das Gesetz 4050/2012, das den Umtausch der Wertpapiere und infolgedessen die Verringerung der Schuld ermöglichte, indem in die Bedingungen der Schuldverschreibungen eine Umschuldungsklausel eingefügt wurde. Nutzt der emittierende Staat seine Hoheitsgewalt aber dazu, durch eine spezielle und konkrete Norm die Ausgestaltung der emittierten Schuldverschreibungen gezielt zu beeinträchtigen, so kann sein Handeln in Ausübung hoheitlicher Rechte nicht von seinem Handeln als Vertragspartei getrennt werden. In diesem Fall macht der vertragschließende Staat von seiner Hoheitsgewalt unmittelbar in Bezug auf den Vertrag Gebrauch, als Herr über das Vertragsstatut (so insbesondere auch BGH, Urteil vom 8. März 2016 - VI ZR 516/14, Rn. 25). Ein solches Tätigwerden liegt hier vor: Die Beklagte hat einseitig, rückwirkend und bindend die Emissionsbedingungen der Schuldverschreibungen - durch hoheitlichen Akt - geändert, indem sie eine Umschuldungsklausel eingefügt hat, die es erlaubte, einer Minderheit von Wertpapierinhabern vorzuschreiben, sich dem Willen der Mehrheit unterwerfen zu müssen.
1.2.4. Dieser auf den Schlussanträgen des Generalanwalts fußenden Argumentation des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts, der sich auch der erkennende Senat anschließt, steht nicht entgegen, dass der Europäische Gerichtshof diesen Schlussanträgen in seinem Urteil nicht gefolgt ist. Denn dieses zur Auslegung von Art. 1 Abs. 1 EuZustVO ergangene Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 11. Juni 2015 (C-226/13 u. a., Fahnenbrock u. a.) steht der Einordnung als hoheitliche Maßnahme nicht entgegen.
Der Gerichtshof vertritt insoweit zwar auch die Auffassung, der Erlass des Gesetzes Nr. 4050/2012 habe nicht zu unmittelbaren und sofortigen Änderungen der finanziellen Bedingungen der betreffenden Wertpapiere geführt; diese Änderungen hätten erst im Anschluss an eine Entscheidung einer Mehrheit der Anleiheinhaber auf der Grundlage der durch dieses Gesetz in die Emissionsverträge eingefügten Umtauschklausel erfolgen sollen (EuGH, Urteil vom 11. Juni 2016 - C-226/13 u. a., Fahnenbrock u. a., Rn. 57). Dabei muss jedoch berücksichtigt werden, dass diese Mehrheits-Entscheidung erst durch das Gesetz 4050/2012 vom 23. Februar 2012 und den Beschluss des Ministerrates vom 09.03.2012 Wirkung gegenüber den Gläubigern entfaltete, die wie die Kläger der Änderung der Anleihebedingungen nicht zugestimmt hatten. Ohne diese hoheitlichen Maßnahmen wäre die Mehrheitsentscheidung der Gläubiger für die überstimmte Minderheit privatrechtlich wirkungslos geblieben. In einer rein zivilrechtlichen Beziehung unter Privatrechtssubjekten ist eine solche einseitige Abänderung von Vertragsbedingungen ohne gesetzliche Grundlage nicht möglich. Entgegen der Auffassung der Europäischen Kommission in ihrer Stellungnahme vom 19. August 2013 in der Rechtssache C-226/13 u. a. (Fahnenbrock u. a.) haben das Gesetz 4050/2012 vom 23. Februar 2012 und der Beschluss des Ministerrates vom 9. März 2012 mithin nicht nur eine akzessorische Funktion; sie haben vielmehr die Rechtsbeziehung zwischen den von der Allgemeinverbindlichkeit betroffenen Personen und dem griechischen Staat in entscheidender Weise verändert (BGH, Urteil vom 8. März 2016 - VI ZR 516/14, Rn. 22).
Zudem hat der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 11.6.2015, C-226/13, selbst betont (Rn. der 46 ff; zitiert nach iuris), dass bezogen auf die Verordnung Nr. 1393/2007, die Gegenstand dieses Urteils war, keine eingehende Beurteilung der Frage, ob die erhobene Klage eine Zivil -oder Handelssache sei, stattzufinden hat. Vielmehr sei der Anwendungsbereich dieser Verordnung bereits eröffnet, wenn nicht offenkundig sei, dass die Klage keine Zivil- oder Handelssache betreffe. Hierbei hatte der Gerichtshof auch betont, dass das Ergebnis dieser Prüfung nicht den späteren Entscheidungen vorgreifen könne, die vom angerufenen Gericht in Bezug auf seine eigene Zuständigkeit zu treffen seien.
1.2.5. Auch die Überlegung der Klägerinnen, dass Art. 6 EGBGB gerade eine Prüfungskompetenz deutscher Gerichte dahingehend vorsehe, ob die an sich gebotene Anwendung ausländischen Recht mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar sei, widerlegt nicht die obigen Ausführungen. Diese Regelung besagt nicht, dass es deutschen Gerichten auch gestattet ist, über hoheitliche Maßnahmen ausländischer Staaten, wie z. B. Gesetzgebungsakte zu befinden. Sie besagt vielmehr lediglich, dass in jedem Rechtsstreit, unabhängig davon ob eine der Parteien ein Staat ist, in dem das deutsche Gericht ausländisches Recht anzuwenden hat, zu prüfen ist, ob dessen Anwendung im Ergebnis zu einem mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts unvereinbaren Ergebnis führt, und versagt für diesen Fall die Anwendung dieses Gesetzes. Mit der Frage der Staatenimmunität hatte diese Regelung damit nichts zu tun.
1.3. Die Beklagte hat einen Verzicht auf die Staatenimmunität gegenüber den Klägerinnen nicht erklärt. Die Klägerinnen berufen sich insofern darauf, dass auch hinsichtlich der streitgegenständlichen Anleihe eine der (in Übersetzung) als Anlage BB 28 vorgelegten Zeichnungsvereinbarung entsprechende Vereinbarung getroffen worden sei. Auch bei - nicht fernliegender - Annahme, dass dem so gewesen ist, hatte die Beklagte nicht gegenüber den Klägerinnen auf ihre Staatenimmunität verzichtet. Unter Punkt 17 der Zeichnungsvereinbarung ist ausdrücklich festgehalten, dass eine Person, die nicht als Vertragspartei an dieser Vereinbarung teilhat, Rechte aus dieser Vereinbarung nicht geltend machen kann. Die Klägerinnen sind nicht Vertragspartei dieser Vereinbarung, wie die abschließend Aufzählung der daran Beteiligten zeigt.
2. Überdies wäre selbst bei Bejahung der deutschen Gerichtsbarkeit für die vertraglichen Ansprüche, die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte nicht gegeben. Weder in Kempten noch in Frankfurt oder sonst in Deutschland ist ein Gerichtsstand für die gegenständliche Klage eröffnet. Auch in diesem Punkt schließt sich der erkennende Senat den Ausführungen im Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 07. 07.2016 (5 U 84/15, Rn. 46 ff, juris) an. Die Frage der internationalen und örtlichen Zuständigkeit des von den Klägern angerufenen Landgerichts Kempten (Allgäu) ist nach den Vorschriften der EuGVVO a. F. [Verordnung (EG) Nr. 44/2001] zu beurteilen.
2.1. Entsprechend den zutreffenden Ausführungen des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts im oben genannten Urteil ist bereits der Anwendungsbereich der EuGVVO a. F. nicht eröffnet, da es sich bei der gegenständlichen Klage nicht um eine Zivil- oder Handelssache gemäß Art 1 Satz 1 EuGVVO a. F. sondern um eine öffentlich-rechtliche Angelegenheit handelt, nachdem die Beklagte hoheitliche Befugnisse ausgeübt hat, die von den im Verhältnis zwischen Privatpersonen geltenden allgemeinen Regeln abweichen. Auf die diesbezüglichen Ausführungen im Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 07.07.2016 (5 U 84/15, Rn. 50 bis 53; juris) wird - auch zur Frage der nicht erforderlichen Vorlage an den Europäischen Gerichtshof - verwiesen.
2.2. Selbst für den Fall, dass die EuGVVO a. F. anwendbar sein sollte (so OLG Oldenburg, Urteil vom 18.04.2016, 13 U 43/15, und OLG Köln, Urteil vom 12.05.2016, 8 U 44/15), wäre kein Gerichtsstand in Deutschland gegeben. Auch insofern teilt der erkennende Senat die Ausführungen des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in dessen Urteil vom 07.07.2016 (5 U 84/15).
2.2.1. Die internationale und örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Kempten (Allgäu) ergibt sich nicht aus dem Verbrauchergerichtsstand gemäß Art. 15 Abs. 1 Buchst. c, Art. 16 Abs. 1 EuGVVO a. F. (s. Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 07.07.2016, 5 U 84/15, Rn. 55 ff, juris).
Die Klägerinnen haben nicht schlüssig, geschweige denn substantiiert dargelegt, dass ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag i. S. d. Art. 15 Abs. 1 Buchst. c, Art. 16 Abs. 1 EuGVVO a. F. Gegenstand des Rechtsstreits sind, da sie nicht vorgetragen haben, dass jeweils sie selbst (als Verbraucher) unmittelbar mit der Beklagten einen Vertrag geschlossen haben. Die Anwendung dieser Vorschriften würde aber unter anderem voraussetzen, dass der klagegegenständliche Vertrag zwischen einem Verbraucher und einem beruflich oder gewerblich Handelnden tatsächlich geschlossen wurde (EuGH, Urteil vom 28. Januar 2015 - C-375/13, Kolassa, Rn. 30).
Die Klägerinnen gehen zwar anscheinend von einem unmittelbaren vertraglichen Anspruch gegen die Beklagte aus, tragen aber nichts zu einem Vertragsschluss zwischen den Parteien vor.
Die von ihnen zum Beleg des Erwerbs der streitgegenständlichen Anleihen als Anlagen K 2 bis 5 vorgelegten Abrechnungen, die zur Verwahrart „Wertpapierrechnung, Verwahrland Griechenland“ angeben, sprechen gerade nicht dafür, dass die Klägerinnen selbst Vertragspartner der Beklagten geworden ist. Hieraus ergibt sich vielmehr, dass sich die ..., wenn sie sich entsprechend den klägerseits erteilten Aufträgen verhalten hat (wogegen nichts spricht), das Eigentum, Miteigentum oder eine gleichwertige Rechtsstellung an den Wertpapieren verschafft hat, und diese treuhänderisch für die Klägerinnen gehalten hat. Ein unmittelbarer Vertragsschluss der Beklagten mit den Klägerinnen oder den Eltern der Klägerinnen zu 1) und 2) liegt aber fern und ist jedenfalls klägerseits nicht vorgetragen, wie bereits unter Ziffer 1.1. ausgeführt.
2.2.2. Das Landgericht Kempten (Allgäu) ist auch nicht gemäß Art. 5 Nr. 1 a EuGVVO a. F. international und örtlich zuständig, weil die evtl. nach dem Klagevortrag von der Beklagten zu erfüllende (freiwillig eingegangene) Verpflichtung der Beklagten nicht am Wohnsitz der Klägerinnen zu 1) oder 2), dem Wohnsitz deren Eltern oder dem Sitz der Klägerin zu 3) zu erfüllen gewesen wäre.
Der Erfüllungsort für die auf Erbringung der Hauptleistung gerichtete Primärverpflichtung, der zugleich den Gerichtsstand für Schadensersatzansprüche bestimmt, die an die Nichterfüllung von Primärverpflichtungen anknüpfen, bestimmt sich gemäß Art. 5 Nr. 1 lit. a) EuGVVO a. F. nach der lex causae. Lex causae ist nach dem Vorbringen der Klägerinnen griechisches Recht, weil die Anlagebedingungen die Anwendung griechisches Recht vorsahen.
Zwar ist nach Art. 321 des griechischen Zivilgesetzbuchs (GR-ZGB) im Zweifel der Wohnort beziehungsweise der Ort der gewerblichen Niederlassung des Gläubigers der Erfüllungsort für eine Geldschuld. Diese Regelung greift aber aufgrund der abweichenden, spezielleren Bestimmung des § 8 Abs. 6 des griechischen Gesetzes 2198/1994 nicht ein. Da diese Norm nur bestimmt, dass eine Geldleistung im Zweifelsfalle an dem Orte zu bewirken ist, an welchem der Gläubiger zur Zeit der Bewirkung seinen Wohnsitz hat, ist sie nach ihrem Wortlaut dispositiv und greift auch nur ein, wenn sich nicht aus dem Umständen des Einzelfalls ein anderer Erfüllungsort ergibt, was vorliegend zu bejahen ist.
Selbst bei einer Anwendung der Zweifelsregelung des Art. 321 GR-ZGB, läge der Erfüllungsort jedenfalls nicht im Bezirk des Landgerichts Kempten Allgäu, da dann der Sitz des Ersterwerbers der Anleihe und nicht der Wohnsitz bzw. Sitz der Klägerinnen maßgeblich wäre.
2.2.2.1. Aufgrund der Regelung unter § 8 Abs. 6 des griechischen Gesetzes 2198/1994, wonach die Zahlung der fälligen Zinsen und Beträge der Titel durch die Beklagte an die Bank von Griechenland zum Erlöschen der Verpflichtungen der Beklagten führen sollte, ist auch festgelegt, dass die Erfüllungszahlung der Beklagten am Sitz der griechischen Bank in Athen erfolgen sollte.
Soweit unter § 8 Absatz 2 S. 2 des griechischen Gesetzes 2198/1994 geregelt ist, dass bei Nichterfüllung der Verpflichtung gemäß § 8 Abs. 6 des griechischen Gesetzes 2198/1994 durch den griechischen Staat, der Investor keinen Anspruch mehr gegen den Träger, bei dem sein Depot geführt wird, sondern nur noch einen Anspruch aus dem Titel gegen den griechischen Staat habe, ist damit eine Gestaltung dahingehend getroffen, dass der Anspruch gegen den jeweiligen Träger untergehen und der Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung an die Bank von Griechenland auf die Investoren übergehen sollte. Nichts spricht dafür, dass durch diesen Forderungsübergang der Leistungsort verändert werden sollte. Selbst wenn also von einer Investorenstellung der Klägerinnen (für die Frage der Zuständigkeitsbestimmung) auszugehen wäre, würde dies daher nicht zu einer Zuständigkeit deutscher Gerichte führen.
2.2.2.2. Zudem kann der gemäß Art. 5 Nr. 1 lit. a EuGVVO a. F. an den vertraglichen Erfüllungsort geknüpfte Gerichtsstand durch Übertragung der Forderung nicht verändert werden. Zwar können sich auf Klägerseite auch Rechtsnachfolger (z. B. Zessionare oder Gesamtrechtsnachfolger) auf die Zuständigkeit gemäß Art. 5 Nr. 1 EuGVVO a. F. stützen; aber nur der zwischen den ursprünglichen Vertragsparteien bestehende Gerichtsstand steht auch dem Zessionar offen. Für die internationale und örtliche Zuständigkeit relevant sind daher allein die in der Person des ursprünglichen Gläubigers liegenden Umstände. Eine davon abweichende Sichtweise wäre mit dem Grundsatz der Vorhersehbarkeit des Gerichtsstandes (11. Erwägungsgrund der EuGVVO a. F.) nicht zu vereinbaren (Geimer in: Zöller, ZPO, 31. Aufl. 2016, Art. 7 EuGVVO Rn. 8; OLG Oldenburg, Urteil vom 18. April 2016 - 13 U 43/15, juris Rn. 35 m. w. N.; OLG Köln, Urteil vom 12. Mai 2016 - 8 U 44/15, juris Rn. 101 ff.).
Wie bereits ausgeführt ist auch nach klägerischem Sachvortrag nicht davon auszugehen, dass die Kläger die geltend gemachten Forderungen unmittelbar von der Beklagten erworben haben. Wenn überhaupt, was ebenfalls nicht vorgetragen ist, wäre ein Erwerb im Wege einer Übertragung denkbar. Nach dem nicht bestrittenen Vortrag der Beklagten wurden die Anleihen zunächst nur an im Girosystem der griechischen ... registrierte „Träger“ ausgegeben. Der Erfüllungsort für die ursprüngliche Verpflichtung der Beklagten gegenüber den ursprünglichen Inhabern der Schuldverschreibungen, den „Trägern“, liegt dann jedoch nicht im Landgerichtsbezirk Kempten (Allgäu); es gibt keinen Vortrag dahingehend, dass ein „Träger“ seinen Geschäftssitz im dortigen Landgerichtsbezirk hat.
Auch eine internationale Zuständigkeit am Sitz der Deutschen Bank in Frankfurt a. M. ist nicht gegeben.
Mit dem Oberlandesgericht Oldenburg und dem Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht ist auch davon auszugehen, dass für das Verhältnis zwischen dem beklagten Staat als Anleiheschuldner und den „Trägern“ als Ersterwerbern der Anleihen allein die Annahme eines einheitlichen Erfüllungsortes am Sitz der griechischen ... als Verwalterin des „Systems“ sinnvoll ist (s. OLG Oldenburg, Urteil vom 18. April 2016 - 13 U 43/15, juris Rn. 41 f.).
2.2.3. Das Landgericht Kempten ist auch nicht gemäß Art. 5 Nr. 3 EuGVVO a. F. international und örtlich zuständig. Voraussetzung für eine Anwendung dieser Vorschrift wäre, dass eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden. Insofern kommen allein die mit der Klage hilfsweise geltend gemachten Ansprüche auf Schadensersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung beziehungsweise wegen einer rechtswidrigen Enteignung oder eines enteignungsgleichen Eingriffs in Betracht. Diese Ansprüche sind aber, nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, nach dem Grundsatz der Staatenimmunität von deutschen Gerichten nicht zu prüfen (s. BGH, Urteil vom 08.03.2016, VI ZR 516/14). Daher kommt im vorliegenden Rechtsstreit eine Zuständigkeit deutscher Gerichte gemäß Art. 5 Nr. 3 EuGVVO a. F. von vornherein nicht in Betracht (ebenso OLG Oldenburg, Urteil vom 18. April 2016 - 13 U 43/15, juris Rn. 44; OLG Köln, Urteil vom 12. Mai 2016 - 8 U 44/15, juris Rn. 105; Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 07. Juli 2016 - 5 U 84/15 -, Rn. 72, juris).
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
4. Die Revision war zuzulassen.
Die Revision war nach § 543 Abs. 2 ZPO wegen der grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache und auch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen. Die Frage der Staatenimmunität ist für die dem Senat vorliegend zur Entscheidung unterbreitete Fallkonstellation, in der Ansprüche aus Staatsanleihen bzw. Ersatzansprüche wegen deren Nichterfüllung geltend gemacht werden, höchstrichterlich noch nicht geklärt und dürfte sich in einer Vielzahl noch anhängiger Prozesse gegen die Hellenische Republik stellen (offen gelassen in: BGH, Urteil vom 8. März 2016 - VI ZR 516/14, Rn. 18).
Überdies vertreten die Oberlandesgerichte Oldenburg und Köln in den zitierten Urteilen zu dieser Frage eine zu der vom Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht vertretenen Auffassung, der sich der Senat angeschlossen hat, abweichende Auffassung.