Landgericht Kempten (Allgäu) Endurteil, 16. Nov. 2015 - 21 O 1342/14
Gericht
Tenor
1. Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.
2. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 1) 55%, die Klägerin zu 2) 27% und die Klägerin zu 3) 18%.
3. Das Urteil ist für die Beklagte jeweils gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckar.
Tatbestand
Die Beklagte zu verurteilen,
-
1.an die Klägerin zu 1) € 56.181,- nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit
21.05.2014 zu zahlen mit der Maßgabe, dass der Rechtsstreits hinsichtlich eines Teilbetrages von 378,- € für erledigt erklärt wird, -
2.an die Klägerin zu 2) € 28.090,50 nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit
21.05.2014 zu zahlen mit der Maßgabe, dass der Rechtsstreit hinsichtlich eines Teilbetrages von 189,- € erledigt ist, -
3.an die Klägerin zu 3) € 18.727,- nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit
21.05.2014 zu zahlen mit der Maßgabe, dass der Rechtsstreit hinsichtlich eines Teilbetrages von 126,- € erledigt ist, Zug um Zug gegen Gestattung der Rückbuchung der am 12.03.2012 umgetauschten und sodann eingebuchten Wertpapiere betreffend den Kläger zu 1) je 60 Stück, betreffend den Kläger zu 2) je 30 Stück, betreffend den Kläger zu 3) je 20 Stück,
der nachfolgend näher bezeichneten Anleihen der Beklagten:
EO-Bonds 2012 (23) SER. 1
EO-Bonds 2012 (24) SER. 2
EO-Bonds 2012 (25) SER. 3
EO-Bonds 2012 (26) SER. 4
EO-Bonds 2012 (27) SER. 5
EO-Bonds 2012 (28) SER. 6
EO-Bonds 2012 (29) SER. 7
EO-Bonds 2012 (30) SER. 8
EO-Bonds 2012 (31) SER. 9
EO-Bonds 2012 (32) SER. 10
EO-Bonds 2012 (33) SER. 11
EO-Bonds 2012 (34) SER. 12
EO-Bonds 2012 (35) SER. 13
EO-Bonds 2012 (36) SER. 14
EO-Bonds 2012 (37) SER. 15
EO-Bonds 2012 (38) SER. 16
EO-Bonds 2012 (39) SER. 17
EO-Bonds 2012 (40) SER. 18
EO-Bonds 2012 (41) SER. 19
EO-Bonds 2012 (42) SER. 20
Klageabweisung, auch hinsichtlich der für erledigt erklärten Teilbeträge.
Gründe
A.
B.
C.
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Annotations
(1) Die deutsche Gerichtsbarkeit erstreckt sich auch nicht auf Repräsentanten anderer Staaten und deren Begleitung, die sich auf amtliche Einladung der Bundesrepublik Deutschland im Geltungsbereich dieses Gesetzes aufhalten.
(2) Im übrigen erstreckt sich die deutsche Gerichtsbarkeit auch nicht auf andere als die in Absatz 1 und in den §§ 18 und 19 genannten Personen, soweit sie nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts, auf Grund völkerrechtlicher Vereinbarungen oder sonstiger Rechtsvorschriften von ihr befreit sind.
Die allgemeinen Regeln des Völkerrechtes sind Bestandteil des Bundesrechtes. Sie gehen den Gesetzen vor und erzeugen Rechte und Pflichten unmittelbar für die Bewohner des Bundesgebietes.
(1) Die deutsche Gerichtsbarkeit erstreckt sich auch nicht auf Repräsentanten anderer Staaten und deren Begleitung, die sich auf amtliche Einladung der Bundesrepublik Deutschland im Geltungsbereich dieses Gesetzes aufhalten.
(2) Im übrigen erstreckt sich die deutsche Gerichtsbarkeit auch nicht auf andere als die in Absatz 1 und in den §§ 18 und 19 genannten Personen, soweit sie nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts, auf Grund völkerrechtlicher Vereinbarungen oder sonstiger Rechtsvorschriften von ihr befreit sind.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.