Oberlandesgericht München Beschluss, 28. Juli 2016 - 34 Wx 225/16

published on 28/07/2016 00:00
Oberlandesgericht München Beschluss, 28. Juli 2016 - 34 Wx 225/16
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Tenor

I.

Auf die Beschwerde des Beteiligten wird der Beschluss des Amtsgerichts Memmingen -Grundbuchamt - vom 9. Juni 2016 aufgehoben.

II.

Das Amtsgericht Memmingen - Grundbuchamt - wird angewiesen, dem Antragsteller Einsicht in das Erbbaugrundbuch von Buxach Bl. 684 - erste bis dritte Abteilung - durch Erteilung einer einfachen (unbeglaubigten) Abschrift zu gestatten.

Gründe

I. Unter Vorlage eines entsprechenden Ausweises als Vertreter der Presse bat der Beteiligte unter dem 4.5.2016 das Grundbuchamt um Auskunft über den derzeit eingetragenen Eigentümer eines bestimmten Grundstücks. Zur Begründung trug er vor:

Ihm seien in den vergangenen Wochen Informationen zugegangen, nach denen der Eigentümer gewechselt habe. Inzwischen sei die (auf dem Grundstück befindliche) „Hütte“ an die neonazistische Organisation „V.“ übergegangen. Diesen Verdacht wolle er überprüfen, dazu brauche er Klarheit über die aktuellen Eigentumsverhältnisse. Die aufgeworfene Frage sei von erheblichem öffentlichem Interesse. Der Verfassungsschutz führe die extrem rechte Skinheadgruppierung als Beobachtungsobjekt.

Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle teilte dem Antragsteller am 11.5.2016 mit, dass die von ihm genannte Organisation in dem Blatt des bezeichneten Grundstücks weder als Eigentümer noch sonst irgendwie als Berechtigter eingetragen sei. Eine weiter gehende Auskunft könne nach derzeitigem Stand nicht erteilt werden. Er solle Namen von Mitgliedern der bezeichneten Gruppierung mitteilen, um so prüfen zu können, ob eventuell eines der Mitglieder Erwerber des Grundstücks sei. Die bezeichnete Vereinigung sei offenbar keine rechtsfähige Organisation, so dass eine personelle Zuordnung zu den im Grundbuch eingetragenen Berechtigten nicht möglich sei.

Der Antragsteller bestand mit Schreiben vom 24.5.2016 weiterhin auf Auskunft. Es gehe weder darum, ob die Organisation eingetragen sei, noch darum, ob eine im Grundbuch eingetragene Person deren Mitglied sei oder nicht. Aus den Eintragungen - auch etwaiger Berechtigungen - werde für ihn gegebenenfalls ersichtlich, ob die fragliche Gruppierung involviert sei.

Unter dem 30.5.2016 lehnte der Urkundsbeamte eine Einsichtnahme ab. Zum Rechercheinteresse habe der Beteiligte trotz entsprechender Aufforderung keinen konkreten Bezug zwischen dem betreffenden Grundstück und der Vereinigung „V.“ hergestellt.

Auf das aufrecht erhaltene Gesuch in Form der Erteilung eines Grundbuchauszugs hat das Amtsgericht - Rechtspfleger - mit Beschluss vom 9.6.2016 die begehrte Einsicht abgelehnt. Mangels näherer Angaben sei nicht zu erkennen, ob tatsächlich ein Zusammenhang zwischen der Organisation „V.“ und einer in dem nämlichen Grundbuch eingetragenen Person bestehe. Mit den bislang gemachten Angaben könne im Prinzip Auskunft aus jedem beliebigen Grundbuch verlangt werden. Weil kein ausreichender Zusammenhang zwischen „V.“ und dem Grundbuch von B. hergestellt worden sei, sei das in § 12 GBO geforderte berechtigte Interesse nicht genügend dargelegt.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Beteiligten vom 15.6.2016, der das Grundbuchamt am 16.6.2016 nicht abgeholfen hat.

Im Beschwerdeverfahren hat der Antragsteller auf Hinweise des Senats noch vorgebracht, dass sich zwischenzeitlich gravierende tatsächliche Gesichtspunkte ergeben hätten, wonach die Gruppierung das Gebäude nutze. Es gehe ihm um die Klärung der Frage, ob das (auf dem Grundstück befindliche) Gebäude - beschrieben als Schenke am Rand einer Kleingartenanlage - lediglich im Rahmen eines privatwirtschaftlichen Verhältnisses überlassen werde oder tatsächlich von Mitgliedern selbst gekauft worden sei.

Sein Interesse richte sich auch auf Eintragungen in der zweiten Abteilung; die Stadt M. wolle als Eigentümerin des Grundstücks gegen die Veräußerung des Gebäudes vorgehen und berufe sich auf im Grundbuch eingetragene Rechte; das würde er gerne prüfen. Schließlich interessiere ihn die dritte Abteilung, um abschätzen zu können, welche wirtschaftliche Bedeutung das Anwesen für die Gruppe habe. So stehe etwa die Verweigerung einer Ausschanklizenz im Raum, was im Fall von Belastungen auf dem Gebäude gravierende Finanzierungsprobleme für den Käufer nach sich ziehen könnte.

II. Das Rechtsmittel hat in der Sache Erfolg.

1. Gegen die Versagung von Grundbucheinsicht durch den Rechtspfleger (§ 3 Nr. 1 Buchst. h RPflG) ist die Beschwerde statthaft (§ 11 Abs. 1 RPflG mit § 71 Abs. 1 GBO; § 12c Abs. 4 Satz 2 GBO) und auch im Übrigen gemäß § 73 GBO zulässig. Der Beteiligte beruft sich unter Vorlage seines aktuellen Presseausweises auf das privilegierte presserechtliche Informationsinteresse zu bestimmten Recherchezwecken. Die Beschwerdebefugnis steht insofern außer Frage.

2. Dem Beteiligten steht im öffentlichen Interesse als Vertreter der Presse (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) ein Einsichtsrecht in das bezeichnete, für das grundstücksgleiche (Palandt/Bassenge BGB 75. Aufl. § 11 ErbbauRG Rn. 1) Erbbaurecht bestehende Grundbuch (vgl. § 14 ErbbauRG) zu. Jedenfalls auf der Grundlage des ergänzten Sachvortrags im Beschwerdeverfahren - der als solcher ohne Einschränkung zulässig ist (Demharter GBO 30. Aufl. § 74 Rn. 10) und auch den Verfahrensgegenstand nicht unzulässig erweitert, weil dieser in dem das bezeichnete Grundbuch erfassenden Einsichtsrecht nach § 12 Abs. 1 Satz 1 GBO besteht (vgl. Meikel/Schmidt-Räntsch GBO 11. Aufl. § 74 Rn. 5; Meikel/Böttcher § 12 Rn. 68; siehe auch nachfolgend zu 3.b) - ist ein hinreichend konkreter Bezug des Rechercheinteresses zu dem in Rede stehenden Grundstücksrecht hergestellt.

a) Gemäß § 12 Abs. 1, Abs. 3 GBO, § 46 Abs. 1 GBV ist die Einsicht des Grundbuchs und der Grundakten jedem gestattet, der ein berechtigtes Interesse darlegt. Neben einem tatsächlichen, namentlich wirtschaftlichen Interesse wegen einer zu erwartenden Teilnahme am Rechtsverkehr im Zusammenhang mit im Grundbuch dokumentierten Rechtsverhältnissen (KGJ 45, 198) ist es weitgehend anerkannt, dass auch aus dem in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG verbürgten Grundrecht auf Pressefreiheit ein (öffentliches) berechtigtes Interesse an der Einsicht erwachsen kann. Dies setzt voraus, dass ein Informationsbeschaffungsinteresse einer publizistisch tätigen Person dargelegt wird. Dabei wirkt die Pressefreiheit ihrerseits auf die Anforderungen zurück, die an die Darlegung des Interesses zu stellen sind. Nur solche Konkretisierungen dürfen verlangt werden, die für die Feststellung des Informationsinteresses bedeutsam sind (BVerfG NJW 2001, 503/505; BGH NJW-RR 2011, 1651 f.; auch OLG Düsseldorf NJW 2016, 89; OLG Stuttgart vom 22.6.2012, 8 W 222/12, und vom 27.6.2012, 8 W 228/12, jeweils juris; OLG Hamm vom 17.1.2012, 15 W 500/11, juris Rn. 12 und 14; zu allem auch Senat vom 20.4.2016, 34 Wx 407/15, juris). Einer Bewertung hingegen hat sich das Gericht wegen des Gebots staatlicher Inhaltsneutralität zu enthalten. Die auf die Pressefreiheit begründete Recherchefreiheit räumt der Presse auch Spielraum bei der Entscheidung über die Art und Weise ihrer Recherchen ein (BVerfG NJW 2001, 503/506).

b) Ist hiernach die Kompetenz des Grundbuchamts und in zweiter Instanz des Beschwerdegerichts bei der Entscheidung über das Einsichtsgesuch auf die Prüfung beschränkt, ob ein Informationsinteresse besteht, so entbindet dies den Pressevertreter nicht von der Notwendigkeit, das Rechercheinteresse in tatsächlicher Sicht hinreichend konkret darzulegen, um dem Gericht die ihm in diesem - beschränkten - Umfang obliegende Überprüfung zu ermöglichen (BVerfG NJW 2001, 503/505 f.). Erforderlich ist die Beschreibung des Informationsanliegens unter Darstellung des konkreten Bezugs zum jeweiligen Grundstück, für das Einsicht begehrt wird. Aus der entsprechenden Sachverhaltsdarlegung muss sich ergeben, dass die beantragte Grundbucheinsicht auf die Beschaffung journalistisch verwertbarer Informationen abzielt und daher als Teil der publizistischen Vorbereitungstätigkeit dem Schutzbereich der Pressefreiheit zuzuordnen ist (BVerfG vom 7.10.2000, 1 BvR 1521/00, juris Rn. 6; BGH NJW-RR 2011, 1651; OLG Frankfurt vom 13.7.2000, 20 W 211/2000, juris). Andernfalls müsste ein berechtigtes Interesse im Sinne des § 12 GBO immer bejaht werden, wenn die Einsicht von einem Pressevertreter begehrt wird. Dies ist weder einfachgesetzlich zulässig (vgl. § 12 Abs. 3 GBO) noch verfassungsrechtlich geboten (BVerfG vom 7.10.2000, juris Rn. 6; NJW 2001, 503/505).

c) Legt man - wie auch der Senat - die beschriebenen Maßstäbe an, so ist jedenfalls auf der nun geschaffenen Basis Grundbucheinsicht zu gestatten. Der Antragsteller hat sein Informationsinteresse mit Recherchen zu Aktivitäten von Mitgliedern einer neonazistischen Organisation begründet, die ihrerseits im Portal „Bayern gegen Rechtsextremismus“ (https://www.bayern-gegen-rechtsextremismus.bayern.de/wissen/rechtsextremismus-in-bayern/schwa ben) als Skinheadgruppe namentlich aufgeführt ist. Ein hinreichender Zusammenhang zu dem bezeichneten Grundstück wird hergestellt, indem er aus aktuellen Geschehnissen dessen gegenwärtige Nutzung, namentlich des dort befindlichen Gebäudes mit einer ehemaligen Gartenschenke als „Clubhaus“, durch die fragliche Gruppierung schildert, was den Schluss zulässt, dass der Gebrauch und die Nutzung des Grundstücks unter Mitwirkung, Billigung oder zumindest Duldung einer Person stattfindet, der Rechte an Grund und Boden zustehen. Somit ist mit der Vermutung, ein Wechsel in der Person des Rechtsinhabers habe stattgefunden, eine publizistisch geeignete Information zu erwarten, die das Interesse nun hinreichend belegt (vgl. BVerfG NJW 2001, 503/506). Die Darlegung eines personellen Bezugs zwischen im Grundbuch eingetragenen Berechtigten und dem der Organisation zuzurechnenden Personenkreis ist in diesem Fall für die Bejahung eines berechtigten Interesses nicht zusätzlich geboten. Ersichtlich soll der persönliche Zusammenhang zwischen der am Grundstück berechtigten Person und Gruppenmitgliedern erst durch die aus der Einsicht erwarteten Erkenntnisse hergestellt werden. Eine Gefahr, dass ohne nähere Angaben zum Zusammenhang zwischen der Gruppierung zugehörigen Personen und den im Grundbuch eingetragenen Berechtigten im Prinzip Auskunft aus jedem beliebigen Grundbuch verlangt werden könnte, besteht wegen des vorhandenen Sachbezugs zum Grundstück nicht.

d) Schutzwürdige Belange der im Grundbuch eingetragenen Berechtigten stehen der Einsichtnahme nicht entgegen. Vielmehr muss jedenfalls das Interesse des eingetragenen - aber auch eines eingetragen gewesenen - Rechtsinhabers hinter das höher zu gewichtende Informationsinteresse der Öffentlichkeit in einer Angelegenheit zurücktreten, die für die politische Auseinandersetzung in einem demokratischen Gemeinwesen bedeutsam ist, also die Öffentlichkeit wesentlich angeht (BVerfG NJW 2001, 503/506; OLG Hamm vom 17.1.2012 - Leitsatz 2). Zudem liegt es - jedenfalls bezogen auf die Eintragungen in der ersten Abteilung - im Einflussbereich des Rechtsinhabers, welche Personen Zugang zum Grundstück und dem darauf befindlichen Gebäude haben. Stehen diese als Skinheadgruppe unter Beobachtung des Verfassungsschutzes, müssen der Grundstücksberechtigte und ein etwaiger Erwerber auch damit rechnen, selbst in den Blickpunkt des öffentlichen -journalistischen - Interesses zu geraten.

e) Dafür, dass der Antragsteller sich auf anderem Weg unter geringerer Beeinträchtigung des Persönlichkeitsschutzes von eingetragenen Personen ebenso zuverlässig Auskunft über die rechtlichen Verhältnisse am Grundstück verschaffen könnte, gibt es keine Anhaltspunkte. Gerade das Grundbuch ist dazu prädestiniert, das Grundeigentum und die an diesem bestehenden Rechte zu registrieren und die in Bezug auf ein Grundstück bestehenden Rechtsverhältnisse zu publizieren (vgl. BGH NJW-RR 2011, 1651 Rn. 9). Dass das Interesse des Antragstellers durch dessen zwischenzeitliche Rechercheerkenntnisse schon erfüllt wäre, ist nicht ersichtlich.

3. Einsicht ist dem Antragsteller in sämtliche (drei) Abteilungen des Erbbaugrundbuchs in Form der Erteilung unbeglaubigter Abschriften zu gestatten.

a) Der Antragsteller hatte zwar mit seinem Gesuch vom 4.5.2016 zunächst nur um Auskunft „über den derzeitigen ins Grundbuch eingetragenen Eigentümer“ eines bestimmten Grundstücks gebeten, dies aber bereits im Schreiben vom 24.5.2016 dahin ergänzt, auch Auskunft zu etwaigen Berechtigungen zu erhalten. Im Zusammenhang mit der Angabe, dass nach ihm zugegangenen aktuellen Informationen „der Eigentümer gewechselt“ habe, ist das Auskunftsersuchen dahin zu interpretieren, dass der Beteiligte für seine Recherchen gerade auch Einblick in die in der zweiten Abteilung eingetragenen Rechte begehrt, die - wie etwa eine dort einzutragende Eigentumsvormerkung (§ 12 Abs. 1 Buchst. a GBV; Auflassungs- bzw. Erbbaurechtsübertragungsvormerkung) - einen gesicherten Anspruch auf Rechtsänderung verlautbaren. Seine am 21.7.2016 beim Senat eingegangene Stellungnahme bestätigt dieses Verständnis.

b) In dem genannten Schreiben begehrt der Antragsteller auch Einsicht in die dritte Abteilung des bezeichneten Grundbuchs. Insoweit bildet die Einsicht in ein bestimmtes Grundbuchblatt (§ 3 Abs. 1 GBO, § 14 Abs. 3 ErbbauRG) den als solchen unveränderten Verfahrensgegenstand, der auch den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bestimmt.

Im Hinblick auf das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ist zwar für die Einsicht in jede Abteilung des Grundbuchs ebenso wie ggf. in die Grundakten gesondert zu prüfen, ob sie zu geben ist oder nicht (Maaß in Bauer/von Oefele GBO 3. Aufl. § 12 Rn. 59; vgl. auch Senat vom 23.2.2011, 34 Wx 61/11 juris Rn. 11; ohne Festlegung BGH NJW-RR 2011, 1651 Rn. 15). Jedoch erscheint auch insoweit das Rechercheinteresse ausreichend dargelegt, indem sich der Antragsteller durch die Einsicht weitere Erkenntnisse dazu verspricht, ob dem Käufer Finanzierungsprobleme drohen. In der dritten Abteilung eingetragene Grundpfandrechte (vgl. § 11 GBV) können Aufschluss über Finanzierungsspielräume eines Käufers auf der Grundlage von Beleihungsmöglichkeiten geben. Ferner erlauben entsprechende Informationen auch eine Abschätzung, welche finanziellen Belastungen der Erwerb der Immobilie (des Erbbaurechts) für den Käufer mit sich bringt. Für das Ziel der beschriebenen Recherche kann dies von Bedeutung sein. Die Einordnung und Bewertung von gewonnenen Informationen ist dann allein Angelegenheit der Presse (vgl. BGH NJW-RR 2011, 1651 Rn. 11 f.).

3. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

Erlass des Beschlusses (§ 38 Abs. 3 Satz 3 FamFG): Übergabe an die Geschäftsstelle am 01.08.2016.

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(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Fi
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published on 20/04/2016 00:00

Tenor I. Die Beschwerde des Beteiligten vom 11. Dezember 2015 wird zurückgewiesen. II. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe I. Der Beteiligte ist In
published on 27/06/2012 00:00

Tenor Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Grundbuchamts Ehingen vom 15.06.2012 (I GRG 604/2012) aufgehoben und das Grundbuchamt angewiesen, dem Antragsteller Einsicht in das Grundbuch vom Ehingen/Donau
published on 22/06/2012 00:00

Tenor 1. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Grundbuchamts Ehingen vom 13.06.2012 (I GRG 607/2012) aufgehoben und das Grundbuchamt angewiesen, dem Antragsteller Einsicht in das Grundbuch vom Ehingen/Donau betreffend das Grun
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published on 08/12/2016 00:00

Tenor I. Auf die Beschwerde des Beteiligten wird der Beschluss des Amtsgerichts Garmisch-Partenkirchen - Grundbuchamt - vom 10. Oktober 2016 abgeändert. II. Dem Beteiligten wird Einsicht - durch Übersendung einer unbe
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Annotations

(1) Die Einsicht des Grundbuchs ist jedem gestattet, der ein berechtigtes Interesse darlegt. Das gleiche gilt von Urkunden, auf die im Grundbuch zur Ergänzung einer Eintragung Bezug genommen ist, sowie von den noch nicht erledigten Eintragungsanträgen.

(2) Soweit die Einsicht des Grundbuchs, der im Absatz 1 bezeichneten Urkunden und der noch nicht erledigten Eintragungsanträge gestattet ist, kann eine Abschrift gefordert werden; die Abschrift ist auf Verlangen zu beglaubigen.

(3) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass

1.
über die Absätze 1 und 2 hinaus die Einsicht in sonstige sich auf das Grundbuch beziehende Dokumente gestattet ist und Abschriften hiervon gefordert werden können;
2.
bei Behörden von der Darlegung des berechtigten Interesses abgesehen werden kann, ebenso bei solchen Personen, bei denen es auf Grund ihres Amtes oder ihrer Tätigkeit gerechtfertigt ist.

(4) Über Einsichten in Grundbücher und Grundakten sowie über die Erteilung von Abschriften aus Grundbüchern und Grundakten ist ein Protokoll zu führen. Dem Eigentümer des betroffenen Grundstücks oder dem Inhaber eines grundstücksgleichen Rechts ist auf Verlangen Auskunft aus diesem Protokoll zu geben, es sei denn, die Bekanntgabe würde den Erfolg strafrechtlicher Ermittlungen oder die Aufgabenwahrnehmung einer Verfassungsschutzbehörde, des Bundesnachrichtendienstes, des Militärischen Abschirmdienstes, der Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung oder die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen gefährden. Das Protokoll kann nach Ablauf von zwei Jahren vernichtet werden. Einer Protokollierung bedarf es nicht, wenn die Einsicht oder Abschrift dem Auskunftsberechtigten nach Satz 2 gewährt wird.

(1) Gegen die Entscheidungen des Rechtspflegers ist das Rechtsmittel gegeben, das nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist.

(2) Kann gegen die Entscheidung nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften ein Rechtsmittel nicht eingelegt werden, so findet die Erinnerung statt, die innerhalb einer Frist von zwei Wochen einzulegen ist. Hat der Erinnerungsführer die Frist ohne sein Verschulden nicht eingehalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Erinnerung binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Die Wiedereinsetzung kann nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, nicht mehr beantragt werden. Der Rechtspfleger kann der Erinnerung abhelfen. Erinnerungen, denen er nicht abhilft, legt er dem Richter zur Entscheidung vor. Auf die Erinnerung sind im Übrigen die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die sofortige Beschwerde sinngemäß anzuwenden.

(3) Gerichtliche Verfügungen, Beschlüsse oder Zeugnisse, die nach den Vorschriften der Grundbuchordnung, der Schiffsregisterordnung oder des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit wirksam geworden sind und nicht mehr geändert werden können, sind mit der Erinnerung nicht anfechtbar. Die Erinnerung ist ferner in den Fällen der §§ 694, 700 der Zivilprozeßordnung und gegen die Entscheidungen über die Gewährung eines Stimmrechts (§ 77 der Insolvenzordnung) ausgeschlossen.

(4) Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei.

(1) Gegen die Entscheidungen des Grundbuchamts findet das Rechtsmittel der Beschwerde statt.

(2) Die Beschwerde gegen eine Eintragung ist unzulässig. Im Wege der Beschwerde kann jedoch verlangt werden, daß das Grundbuchamt angewiesen wird, nach § 53 einen Widerspruch einzutragen oder eine Löschung vorzunehmen.

(1) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle entscheidet über:

1.
die Gestattung der Einsicht in das Grundbuch oder die in § 12 bezeichneten Akten und Anträge sowie die Erteilung von Abschriften hieraus, soweit nicht Einsicht zu wissenschaftlichen oder Forschungszwecken begehrt wird;
2.
die Erteilung von Auskünften nach § 12a oder die Gewährung der Einsicht in ein dort bezeichnetes Verzeichnis;
3.
die Erteilung von Auskünften in den sonstigen gesetzlich vorgesehenen Fällen;
4.
die Anträge auf Rückgabe von Urkunden und Versendung von Grundakten an inländische Gerichte oder Behörden.

(2) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle ist ferner zuständig für

1.
die Beglaubigung von Abschriften (Absatz 1 Nr. 1), auch soweit ihm die Entscheidung über die Erteilung nicht zusteht; jedoch kann statt des Urkundsbeamten ein von der Leitung des Amtsgerichts ermächtigter Justizangestellter die Beglaubigung vornehmen;
2.
die Verfügungen und Eintragungen zur Erhaltung der Übereinstimmung zwischen dem Grundbuch und dem amtlichen Verzeichnis nach § 2 Abs. 2 oder einem sonstigen, hiermit in Verbindung stehenden Verzeichnis, mit Ausnahme der Verfügungen und Eintragungen, die zugleich eine Berichtigung rechtlicher Art oder eine Berichtigung eines Irrtums über das Eigentum betreffen;
3.
die Entscheidungen über Ersuchen des Gerichts um Eintragung oder Löschung des Vermerks über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens und über die Verfügungsbeschränkungen nach der Insolvenzordnung oder des Vermerks über die Einleitung eines Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungsverfahrens;
3a.
die Entscheidungen über Ersuchen um Eintragung und Löschung von Anmeldevermerken gemäß § 30b Absatz 1 des Vermögensgesetzes;
4.
die Berichtigung der Eintragung des Namens, des Berufs oder des Wohnortes natürlicher Personen im Grundbuch;
5.
die Anfertigung der Nachweise nach § 10a Abs. 2.

(3) Die Vorschrift des § 6 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist auf den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle sinngemäß anzuwenden. Handlungen des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle sind nicht aus dem Grunde unwirksam, weil sie von einem örtlich unzuständigen oder von der Ausübung seines Amtes kraft Gesetzes ausgeschlossenen Urkundsbeamten vorgenommen worden sind.

(4) Wird die Änderung einer Entscheidung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle verlangt, so entscheidet, wenn dieser dem Verlangen nicht entspricht, die für die Führung des Grundbuchs zuständige Person. Die Beschwerde findet erst gegen ihre Entscheidung statt.

(5) In den Fällen des § 12b Absatz 2 entscheidet über die Gewährung von Einsicht oder die Erteilung von Abschriften die Leitung der Stelle oder ein von ihm hierzu ermächtigter Bediensteter. Gegen die Entscheidung ist die Beschwerde nach dem Vierten Abschnitt gegeben. Örtlich zuständig ist das Gericht, in dessen Bezirk die Stelle ihren Sitz hat.

(1) Die Beschwerde kann bei dem Grundbuchamt oder bei dem Beschwerdegericht eingelegt werden.

(2) Die Beschwerde ist durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder durch Erklärung zur Niederschrift des Grundbuchamts oder der Geschäftsstelle des Beschwerdegerichts einzulegen. Für die Einlegung der Beschwerde durch die Übermittlung eines elektronischen Dokuments, die elektronische Gerichtsakte sowie das gerichtliche elektronische Dokument gilt § 14 Absatz 1 bis 3 und 5 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Für das Erbbaurecht wird bei der Eintragung in das Grundbuch von Amts wegen ein besonderes Grundbuchblatt (Erbbaugrundbuch) angelegt. Im Erbbaugrundbuch sind auch der Eigentümer und jeder spätere Erwerber des Grundstücks zu vermerken. Zur näheren Bezeichnung des Inhalts des Erbbaurechts kann auf die Eintragungsbewilligung Bezug genommen werden.

(2) Bei der Eintragung im Grundbuch des Grundstücks ist zur näheren Bezeichnung des Inhalts des Erbbaurechts auf das Erbbaugrundbuch Bezug zu nehmen.

(3) Das Erbbaugrundbuch ist für das Erbbaurecht das Grundbuch im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Die Eintragung eines neuen Erbbauberechtigten ist unverzüglich auf dem Blatte des Grundstücks zu vermerken. Bei Wohnungs- und Teilerbbauberechtigten wird der Vermerk durch Bezugnahme auf die Wohnungs- und Teilerbbaugrundbücher ersetzt.

(4) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass die Vermerke nach Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 Satz 2 automatisiert angebracht werden, wenn das Grundbuch und das Erbbaugrundbuch als Datenbankgrundbuch geführt werden. Die Anordnung kann auf einzelne Grundbuchämter sowie auf einzelne Grundbuchblätter beschränkt werden. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

(1) Die Einsicht des Grundbuchs ist jedem gestattet, der ein berechtigtes Interesse darlegt. Das gleiche gilt von Urkunden, auf die im Grundbuch zur Ergänzung einer Eintragung Bezug genommen ist, sowie von den noch nicht erledigten Eintragungsanträgen.

(2) Soweit die Einsicht des Grundbuchs, der im Absatz 1 bezeichneten Urkunden und der noch nicht erledigten Eintragungsanträge gestattet ist, kann eine Abschrift gefordert werden; die Abschrift ist auf Verlangen zu beglaubigen.

(3) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass

1.
über die Absätze 1 und 2 hinaus die Einsicht in sonstige sich auf das Grundbuch beziehende Dokumente gestattet ist und Abschriften hiervon gefordert werden können;
2.
bei Behörden von der Darlegung des berechtigten Interesses abgesehen werden kann, ebenso bei solchen Personen, bei denen es auf Grund ihres Amtes oder ihrer Tätigkeit gerechtfertigt ist.

(4) Über Einsichten in Grundbücher und Grundakten sowie über die Erteilung von Abschriften aus Grundbüchern und Grundakten ist ein Protokoll zu führen. Dem Eigentümer des betroffenen Grundstücks oder dem Inhaber eines grundstücksgleichen Rechts ist auf Verlangen Auskunft aus diesem Protokoll zu geben, es sei denn, die Bekanntgabe würde den Erfolg strafrechtlicher Ermittlungen oder die Aufgabenwahrnehmung einer Verfassungsschutzbehörde, des Bundesnachrichtendienstes, des Militärischen Abschirmdienstes, der Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung oder die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen gefährden. Das Protokoll kann nach Ablauf von zwei Jahren vernichtet werden. Einer Protokollierung bedarf es nicht, wenn die Einsicht oder Abschrift dem Auskunftsberechtigten nach Satz 2 gewährt wird.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Die Einsicht des Grundbuchs ist jedem gestattet, der ein berechtigtes Interesse darlegt. Das gleiche gilt von Urkunden, auf die im Grundbuch zur Ergänzung einer Eintragung Bezug genommen ist, sowie von den noch nicht erledigten Eintragungsanträgen.

(2) Soweit die Einsicht des Grundbuchs, der im Absatz 1 bezeichneten Urkunden und der noch nicht erledigten Eintragungsanträge gestattet ist, kann eine Abschrift gefordert werden; die Abschrift ist auf Verlangen zu beglaubigen.

(3) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass

1.
über die Absätze 1 und 2 hinaus die Einsicht in sonstige sich auf das Grundbuch beziehende Dokumente gestattet ist und Abschriften hiervon gefordert werden können;
2.
bei Behörden von der Darlegung des berechtigten Interesses abgesehen werden kann, ebenso bei solchen Personen, bei denen es auf Grund ihres Amtes oder ihrer Tätigkeit gerechtfertigt ist.

(4) Über Einsichten in Grundbücher und Grundakten sowie über die Erteilung von Abschriften aus Grundbüchern und Grundakten ist ein Protokoll zu führen. Dem Eigentümer des betroffenen Grundstücks oder dem Inhaber eines grundstücksgleichen Rechts ist auf Verlangen Auskunft aus diesem Protokoll zu geben, es sei denn, die Bekanntgabe würde den Erfolg strafrechtlicher Ermittlungen oder die Aufgabenwahrnehmung einer Verfassungsschutzbehörde, des Bundesnachrichtendienstes, des Militärischen Abschirmdienstes, der Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung oder die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen gefährden. Das Protokoll kann nach Ablauf von zwei Jahren vernichtet werden. Einer Protokollierung bedarf es nicht, wenn die Einsicht oder Abschrift dem Auskunftsberechtigten nach Satz 2 gewährt wird.

(1) Jedes Grundstück erhält im Grundbuch eine besondere Stelle (Grundbuchblatt). Das Grundbuchblatt ist für das Grundstück als das Grundbuch im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzusehen.

(2) Die Grundstücke des Bundes, der Länder, der Gemeinden und anderer Kommunalverbände, der Kirchen, Klöster und Schulen, die Wasserläufe, die öffentlichen Wege, sowie die Grundstücke, welche einem dem öffentlichen Verkehr dienenden Bahnunternehmen gewidmet sind, erhalten ein Grundbuchblatt nur auf Antrag des Eigentümers oder eines Berechtigten.

(3) Ein Grundstück ist auf Antrag des Eigentümers aus dem Grundbuch auszuscheiden, wenn der Eigentümer nach Absatz 2 von der Verpflichtung zur Eintragung befreit und eine Eintragung, von der das Recht des Eigentümers betroffen wird, nicht vorhanden ist.

(4) Das Grundbuchamt kann, sofern hiervon nicht Verwirrung oder eine wesentliche Erschwerung des Rechtsverkehrs oder der Grundbuchführung zu besorgen ist, von der Führung eines Grundbuchblatts für ein Grundstück absehen, wenn das Grundstück den wirtschaftlichen Zwecken mehrerer anderer Grundstücke zu dienen bestimmt ist, zu diesen in einem dieser Bestimmung entsprechenden räumlichen Verhältnis und im Miteigentum der Eigentümer dieser Grundstücke steht (dienendes Grundstück).

(5) In diesem Fall müssen an Stelle des ganzen Grundstücks die den Eigentümern zustehenden einzelnen Miteigentumsanteile an dem dienenden Grundstück auf dem Grundbuchblatt des dem einzelnen Eigentümer gehörenden Grundstücks eingetragen werden. Diese Eintragung gilt als Grundbuch für den einzelnen Miteigentumsanteil.

(6) Die Buchung nach den Absätzen 4 und 5 ist auch dann zulässig, wenn die beteiligten Grundstücke noch einem Eigentümer gehören, dieser aber die Teilung des Eigentums am dienenden Grundstück in Miteigentumsanteile und deren Zuordnung zu den herrschenden Grundstücken gegenüber dem Grundbuchamt erklärt hat; die Teilung wird mit der Buchung nach Absatz 5 wirksam.

(7) Werden die Miteigentumsanteile an dem dienenden Grundstück neu gebildet, so soll, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 4 vorliegen, das Grundbuchamt in der Regel nach den vorstehenden Vorschriften verfahren.

(8) Stehen die Anteile an dem dienenden Grundstück nicht mehr den Eigentümern der herrschenden Grundstücke zu, so ist ein Grundbuchblatt anzulegen.

(9) Wird das dienende Grundstück als Ganzes belastet, so ist, sofern nicht ein besonderes Grundbuchblatt angelegt wird oder § 48 anwendbar ist, in allen beteiligten Grundbuchblättern kenntlich zu machen, daß das dienende Grundstück als Ganzes belastet ist; hierbei ist jeweils auf die übrigen Eintragungen zu verweisen.

(1) Für das Erbbaurecht wird bei der Eintragung in das Grundbuch von Amts wegen ein besonderes Grundbuchblatt (Erbbaugrundbuch) angelegt. Im Erbbaugrundbuch sind auch der Eigentümer und jeder spätere Erwerber des Grundstücks zu vermerken. Zur näheren Bezeichnung des Inhalts des Erbbaurechts kann auf die Eintragungsbewilligung Bezug genommen werden.

(2) Bei der Eintragung im Grundbuch des Grundstücks ist zur näheren Bezeichnung des Inhalts des Erbbaurechts auf das Erbbaugrundbuch Bezug zu nehmen.

(3) Das Erbbaugrundbuch ist für das Erbbaurecht das Grundbuch im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Die Eintragung eines neuen Erbbauberechtigten ist unverzüglich auf dem Blatte des Grundstücks zu vermerken. Bei Wohnungs- und Teilerbbauberechtigten wird der Vermerk durch Bezugnahme auf die Wohnungs- und Teilerbbaugrundbücher ersetzt.

(4) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass die Vermerke nach Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 Satz 2 automatisiert angebracht werden, wenn das Grundbuch und das Erbbaugrundbuch als Datenbankgrundbuch geführt werden. Die Anordnung kann auf einzelne Grundbuchämter sowie auf einzelne Grundbuchblätter beschränkt werden. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

(1) Das Gericht entscheidet durch Beschluss, soweit durch die Entscheidung der Verfahrensgegenstand ganz oder teilweise erledigt wird (Endentscheidung). Für Registersachen kann durch Gesetz Abweichendes bestimmt werden.

(2) Der Beschluss enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten;
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Gerichtspersonen, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben;
3.
die Beschlussformel.

(3) Der Beschluss ist zu begründen. Er ist zu unterschreiben. Das Datum der Übergabe des Beschlusses an die Geschäftsstelle oder der Bekanntgabe durch Verlesen der Beschlussformel (Erlass) ist auf dem Beschluss zu vermerken.

(4) Einer Begründung bedarf es nicht, soweit

1.
die Entscheidung auf Grund eines Anerkenntnisses oder Verzichts oder als Versäumnisentscheidung ergeht und entsprechend bezeichnet ist,
2.
gleichgerichteten Anträgen der Beteiligten stattgegeben wird oder der Beschluss nicht dem erklärten Willen eines Beteiligten widerspricht oder
3.
der Beschluss in Gegenwart aller Beteiligten mündlich bekannt gegeben wurde und alle Beteiligten auf Rechtsmittel verzichtet haben.

(5) Absatz 4 ist nicht anzuwenden:

1.
in Ehesachen, mit Ausnahme der eine Scheidung aussprechenden Entscheidung;
2.
in Abstammungssachen;
3.
in Betreuungssachen;
4.
wenn zu erwarten ist, dass der Beschluss im Ausland geltend gemacht werden wird.

(6) Soll ein ohne Begründung hergestellter Beschluss im Ausland geltend gemacht werden, gelten die Vorschriften über die Vervollständigung von Versäumnis- und Anerkenntnisentscheidungen entsprechend.