Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 22. Juni 2012 - 8 W 222/12

published on 22/06/2012 00:00
Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 22. Juni 2012 - 8 W 222/12
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Tenor

1. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Grundbuchamts Ehingen vom 13.06.2012 (I GRG 607/2012) aufgehoben und das Grundbuchamt angewiesen, dem Antragsteller Einsicht in das Grundbuch vom Ehingen/Donau betreffend das Grundstück ... in E... zu gestatten, bzgl. der zur Ergänzung einer Eintragung in Bezug genommen Urkunden beschränkt sich die Einsicht auf solche, mit welchen Rechtsgeschäfte zwischen Mitgliedern der ... ... beurkundet wurden (zwischen ..., ..., ... oder ...).

2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

3. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 5.000.- EUR.

Gründe

 
I.
Der Antragsteller recherchiert als Reporter einer großen deutschen Tageszeitung mögliche Vermögensübertagungen zwischen Angehörigen der Unternehmerfamilie ... vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des eingetragenen Kaufmanns ... . Er weist auf Presseberichte des „Tagesspiegels“ vom 12.06.2012 und des „Spiegels“ vom 11.06.2012 sowie eigene Recherchen über „strittige“ Grundstücksgeschäfte in Österreich zwischen ... ... und seinen Kindern hin. In diesem Zusammenhang gehe er auch einem Hinweis des „Manager Magazins“ nach, der explizit davon spreche, dass das Eigentum am Wohnhaus von ... ... in E... „vor geraumer Zeit“ auf dessen Ehefrau übertragen worden sei.
Unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs hält der Antragsteller ein Grundbucheinsichtsrecht für ausreichend dargelegt. Angesichts des konkreten Verdachts und wegen der Auswirkungen des Insolvenzverfahrens auch auf tausende von Arbeitnehmern überwiege das Informationsrecht der Öffentlichkeit und der Presse das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der Mitglieder der ... ....
Das Grundbuchamt hat den Antrag auf Einsicht in das genannte Grundbuch mit der Begründung zurückgewiesen, der Antragsteller könne sich wegen der begehrten Auskunft auch an den Insolvenzverwalter wenden.
Dagegen wendet sich der Antragsteller mit der Beschwerde.
Das Grundbuchamt hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
II.
1.
Die nach §§ 71 ff. GBO statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde ist begründet. Dem Antragsteller ist die aus dem Tenor ersichtliche Grundbucheinsicht nach § 12 Abs. 1 GBO i.V.m. § 46 GBV zu gewähren. Das Einsichtsrecht in die Grundakten ist nach §§ 12 Abs. 1 S. 2 GBO, 46 GBV auf solche Urkunden beschränkt, auf die zur Ergänzung einer Eintragung Bezug genommen ist und durch die Rechtsgeschäfte zwischen Mitgliedern der... ... (... ..., ... ..., ... ..., ... ...) beurkundet werden. Diese Beschränkung folgt dem Beschwerdeantrag („Grundbuchsachen zu ….“) und damit dem Umfang des Informationsanliegens, das mit dem Verdacht der Vornahme anfechtbarer Rechtsgeschäfte unter den Mitgliedern der ... ... begründet wird.
2.
Über den ursprünglichen, dem allgemeinen Rechtsverkehr mit Grundstücken dienenden Regelungszweck hinaus, vermag auch ein schutzwürdiges Interesse der Presse daran, von den für ein bestimmtes Grundstück vorgenommenen Eintragungen Kenntnis zu erlangen, das nach § 12 Abs. 1 S. 1 GBO für die Gestattung der Einsicht erforderliche berechtigte Interesse zu begründen (BVerfG NJW 2001, 503; BGH NJW-RR 2011, 1651 m.w.N. aus dem Schrifttum). Ein solches Interesse besteht auch hier, weil das Einsichtsgesuch auf die Beschaffung journalistisch verwertbarer Informationen über eine Grundstücksübertragung unter Familienangehörigen im Vorfeld der Insolvenzeröffnung über das Vermögen des Übertragenden zielt und somit der von dem Schutzbereich der Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 2 GG) erfassten publizistischen Vorbereitungstätigkeit zuzuordnen ist (BVerfGE 50, 234, 240).
Schutzwürdige Belange der im Grundbuch Eingetragenen stehen einer Einsichtnahme nicht entgegen, obwohl auch ihnen aufgrund der im Grundbuch enthaltenen personenbezogenen Daten über Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG (informationelle Selbstbestimmung) Verfassungsrang zukommt. Das Interesse der Presse erweist sich als gegenüber dem Persönlichkeitsrecht der Eingetragenen dann als vorrangig, wenn es sich um eine Frage handelt, die für die Öffentlichkeit von Interesse ist und wenn die Recherche der Aufbereitung einer ernsthaften und sachbezogenen Auseinandersetzung dient (BVerfG a.a.O). Daran können im Hinblick auf das öffentliche Interesse, insbesondere auch auf das Interesse der betroffenen Arbeitnehmer, an dem Gesamtkomplex Insolvenz der ... Unternehmensgruppe und der Frage einer anfechtbaren Schmälerung der Insolvenzmasse keine Zweifel bestehen. Dafür, dass die aus den Nachforschungen möglicherweise resultierende Berichterstattung lediglich dazu dienen könnte, eine in der Öffentlichkeit vorhandene Neugierde und Sensationslust zu befriedigen, bestehen keine Anhaltspunkte (vgl. BGH a.a.O.).
Wie in dem vom Bundesgerichtshof (BGH NJW-RR 2011, 1651) entschiedenen Fall ist auch hier nicht ersichtlich, dass der Antragsteller in unproblematischer Weise andere Mittel nutzen könnte, um die erwünschten Informationen unter geringerer Beeinträchtigung des Persönlichkeitsschutzes der Eingetragenen zu erhalten. Insbesondere kann die Presse nicht darauf verwiesen werden, sich wegen des Inhalts des Grundbuchs an den Insolvenzverwalter zu wenden. Zwar obliegt dem Insolvenzverwalter nach §§ 129 ff. InsO die Prüfung, ob anfechtbare Rechtshandlungen zum Nachteil der Insolvenzgläubiger vorgenommen wurden. Ihm obliegt aber nicht, insoweit das Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit zu befriedigen. Soweit in der Insolvenzordnung Einsichtsrechte geregelt sind, richten sich diese an die Verfahrensbeteiligten. Soweit § 299 Abs. 2 ZPO Einsichtsrechte Dritter regelt, ist ein rechtliches Interesse glaubhaft zu machen, ein nur wirtschaftliches oder gesellschaftliches Interesse genügt nicht. Davon abgesehen ist zu berücksichtigen, dass der mit der Einrichtung des Grundbuchs verfolgte Zweck gerade darin besteht, das Grundeigentum und die an diesem bestehenden Rechte zu registrieren und die in Bezug auf ein bestehendes Grundstück bestehenden Rechtsverhältnisse zu publizieren (BGHZ 80, 126, 128).
3.
10 
Vor der Entscheidung über das Einsichtsgesuch ist dem Grundstückeigentümer kein (rechtliches) Gehör zu gewähren (vgl. Demharter, GBO, 28. Aufl., § 12 Rn. 23). Für den Regelfall der Einsicht erlaubt die Grundbuchordnung bei berechtigtem Interesse eine Einsichtnahme, ohne eine Abwägung mit gegenteiligen Interessen der im Grundbuch Eingetragenen vorzusehen (BGHZ 80, 126, 128 f). Dies gilt grundsätzlich auch, wenn durch die Presse Grundbucheinsicht begehrt wird (BVerfG a.a.O. Tz. 33 ff.; BGH NJW-RR 2011, 1651 Tz. 5; ablehnend in dieser Allgemeinheit Maaß, NotBZ 2012, 100). Nach Ansicht das Bundesverfassungsgerichts (a.a.O.) ist auch aus der Verfassung kein grundsätzliches Anhörungserfordernis des Eingetragenen abzuleiten. Eine nicht ausgeschlossene Ausnahmekonstellation besteht - so das Bundesverfassungsgericht -jedenfalls dann nicht, wenn der Einsichtsinteressent in einer die Öffentlichkeit wesentlich angehenden Frage einem gegen den Eingetragenen gerichteten Verdacht nachgeht und nicht ausgeschlossen ist, dass der Erfolg der Gesamtrecherche bei einer frühzeitigen Information gefährdet wird. Nichts anderes kann gelten, wenn sich der Verdacht gegen den Ehemann der Eingetragenen richtet und gegenüber diesem der Verdacht geäußert wird, als Voreigentümer das Grundstück in anfechtbarer Weise übertragen zu haben.
4.
11 
Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 131 Abs. 4 i. V.m. § 30 Abs. 2 S. 2., Abs. 3 KostO.
5.
12 
Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 78 GBO) sind nicht ersichtlich. Die entscheidungserheblichen Rechtsfragen sind durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs, der der Senat folgt, bereits hinreichend geklärt.
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(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt. (2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen G

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Fi
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(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt. (2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen G

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Annotations

(1) Die Einsicht des Grundbuchs ist jedem gestattet, der ein berechtigtes Interesse darlegt. Das gleiche gilt von Urkunden, auf die im Grundbuch zur Ergänzung einer Eintragung Bezug genommen ist, sowie von den noch nicht erledigten Eintragungsanträgen.

(2) Soweit die Einsicht des Grundbuchs, der im Absatz 1 bezeichneten Urkunden und der noch nicht erledigten Eintragungsanträge gestattet ist, kann eine Abschrift gefordert werden; die Abschrift ist auf Verlangen zu beglaubigen.

(3) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass

1.
über die Absätze 1 und 2 hinaus die Einsicht in sonstige sich auf das Grundbuch beziehende Dokumente gestattet ist und Abschriften hiervon gefordert werden können;
2.
bei Behörden von der Darlegung des berechtigten Interesses abgesehen werden kann, ebenso bei solchen Personen, bei denen es auf Grund ihres Amtes oder ihrer Tätigkeit gerechtfertigt ist.

(4) Über Einsichten in Grundbücher und Grundakten sowie über die Erteilung von Abschriften aus Grundbüchern und Grundakten ist ein Protokoll zu führen. Dem Eigentümer des betroffenen Grundstücks oder dem Inhaber eines grundstücksgleichen Rechts ist auf Verlangen Auskunft aus diesem Protokoll zu geben, es sei denn, die Bekanntgabe würde den Erfolg strafrechtlicher Ermittlungen oder die Aufgabenwahrnehmung einer Verfassungsschutzbehörde, des Bundesnachrichtendienstes, des Militärischen Abschirmdienstes, der Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung oder die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen gefährden. Das Protokoll kann nach Ablauf von zwei Jahren vernichtet werden. Einer Protokollierung bedarf es nicht, wenn die Einsicht oder Abschrift dem Auskunftsberechtigten nach Satz 2 gewährt wird.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) Die Parteien können die Prozessakten einsehen und sich aus ihnen durch die Geschäftsstelle Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften erteilen lassen.

(2) Dritten Personen kann der Vorstand des Gerichts ohne Einwilligung der Parteien die Einsicht der Akten nur gestatten, wenn ein rechtliches Interesse glaubhaft gemacht wird.

(3) Werden die Prozessakten elektronisch geführt, gewährt die Geschäftsstelle Akteneinsicht durch Bereitstellung des Inhalts der Akten zum Abruf oder durch Übermittlung des Inhalts der Akten auf einem sicheren Übermittlungsweg. Auf besonderen Antrag wird Akteneinsicht durch Einsichtnahme in die Akten in Diensträumen gewährt. Ein Aktenausdruck oder ein Datenträger mit dem Inhalt der Akte wird auf besonders zu begründenden Antrag nur übermittelt, wenn der Antragsteller hieran ein berechtigtes Interesse darlegt. Stehen der Akteneinsicht in der nach Satz 1 vorgesehenen Form wichtige Gründe entgegen, kann die Akteneinsicht in der nach den Sätzen 2 und 3 vorgesehenen Form auch ohne Antrag gewährt werden. Eine Entscheidung über einen Antrag nach Satz 3 ist nicht anfechtbar.

(4) Die Entwürfe zu Urteilen, Beschlüssen und Verfügungen, die zu ihrer Vorbereitung gelieferten Arbeiten sowie die Dokumente, die Abstimmungen betreffen, werden weder vorgelegt noch abschriftlich mitgeteilt.

(1) Gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht in dem Beschluss zugelassen hat.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(3) Auf das weitere Verfahren finden § 73 Absatz 2 Satz 2 dieses Gesetzes sowie die §§ 71 bis 74a des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechende Anwendung.